§§ 226 und 227 ZPO. Der Erlass eines richterlichen Befehls oder die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zur vorläufigen Vollstreckung setzen die Liquidität der tatsächlichen Verhältnisse verbunden mit einer klaren Rechtslage voraus. Nur summarische Prüfung dieser Voraussetzungen. | Zivilprozessrecht
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Luzern Kantonsgericht sonstige 12.08.1998 11 98 53 (1998 I Nr. 33)
§§ 226 und 227 ZPO. Der Erlass eines richterlichen Befehls oder die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zur vorläufigen Vollstreckung setzen die Liquidität der tatsächlichen Verhältnisse verbunden mit einer klaren Rechtslage voraus. Nur summarische Prüfung dieser Voraussetzungen. | Zivilprozessrecht
Rechtsprechung Luzern Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 12.08.1998 Fallnummer: 11 98 53 LGVE: 1998 I Nr. 33 Leitsatz: §§ 226 und 227 ZPO. Der Erlass eines richterlichen Befehls oder die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zur vorläufigen Vollstreckung setzen die Liquidität der tatsächlichen Verhältnisse verbunden mit einer klaren Rechtslage voraus. Nur summarische Prüfung dieser Voraussetzungen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 15. Dezember 1998 [4P.210/1998] abgewiesen.)