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11 98 109

Luzern · 1998-10-23 · Deutsch LU
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§§ 100 Abs. 1 und 104 ZPO. Der Einwand der mangelnden Passivlegitimation beschlägt eine Frage des materiellen Rechts und ist daher in einem Sachurteil und nicht in einem Prozessurteil über das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen zu entscheiden (LGVE 1997 I Nr. 21). Das angerufene Gericht hat die Frage der örtlichen Zuständigkeit, die sich aufgrund einer in einem Vertrag vorgesehenen Gerichtsstandsvereinbarung stellt, erst dann zu behandeln, wenn feststeht, dass überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. | Zivilprozessrecht

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Luzern Kantonsgericht sonstige 23.10.1998 11 98 109 (1998 I Nr. 24)

§§ 100 Abs. 1 und 104 ZPO. Der Einwand der mangelnden Passivlegitimation beschlägt eine Frage des materiellen Rechts und ist daher in einem Sachurteil und nicht in einem Prozessurteil über das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen zu entscheiden (LGVE 1997 I Nr. 21). Das angerufene Gericht hat die Frage der örtlichen Zuständigkeit, die sich aufgrund einer in einem Vertrag vorgesehenen Gerichtsstandsvereinbarung stellt, erst dann zu behandeln, wenn feststeht, dass überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. | Zivilprozessrecht

Rechtsprechung Luzern Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 23.10.1998 Fallnummer: 11 98 109 LGVE: 1998 I Nr. 24 Leitsatz: §§ 100 Abs. 1 und 104 ZPO. Der Einwand der mangelnden Passivlegitimation beschlägt eine Frage des materiellen Rechts und ist daher in einem Sachurteil und nicht in einem Prozessurteil über das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen zu entscheiden (LGVE 1997 I Nr. 21). Das angerufene Gericht hat die Frage der örtlichen Zuständigkeit, die sich aufgrund einer in einem Vertrag vorgesehenen Gerichtsstandsvereinbarung stellt, erst dann zu behandeln, wenn feststeht, dass überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: