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2C 25 21

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Luzern ·Kantonsgericht / 1. Abteilung · 2026-06-08 · Deutsch LU
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Die aussergerichtliche Trennungsvereinbarung dient für betriebene Ehegattenunterhaltsbeiträge auch während der Rechtshängigkeit eines Massnahmegesuchs nach Art. 276 ZPO zur Festlegung des Ehegattenunterhaltsbeitrags als provisorischer Rechtsöffnungstitel. Änderung der in LGVE 1991 I Nr. 49 publizierten Rechtsprechung.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 4.1 Anlass zur Beschwerde gibt die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die vom Gesuchsteller gestützt auf die aussergerichtliche Trennungsvereinbarung der Parteien vom xx. xx 2022 geforderten Ehegattenunterhaltsbeiträge für die Monate Dezember 2024 und Januar 2025 von total Fr. 6'426.-- zuzüglich 5 % Zins seit 13. Januar 2025, obschon für den betreffenden Zeitraum ein gerichtliches Verfahren zur Festlegung des Ehegattenunterhaltbeitrags hängig war. (...)

E. 4.4 Anhand der vorgebrachten Rüge der Gesuchsgegnerin ist zu prüfen, ob an der bisherigen kantonalen Rechtsprechung gemäss LGVE 1991 I Nr. 49 festzuhalten ist oder die aussergerichtliche Trennungsvereinbarung der Parteien vom xx. xx 2022 für den darin festgesetzten Ehegattenunterhalt für die Monate Dezember 2024 und Januar 2025 in Höhe von total Fr. 6'426.-- (zuzüglich Zins) einen Rechtsöffnungstitel nach Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) darstellt, obschon für den betreffenden Zeitraum ein Massnahmegesuch nach Art. 276 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) zur Festlegung des Ehegattenunterhaltsbeitrags hängig, aber nicht entschieden war. Nach der in LGVE 1991 I Nr. 49 statuierten Praxis konnte eine aussergerichtliche Unterhaltsvereinbarung zumindest für den Zeitraum ab Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht (mehr) für vollstreckbar erklärt werden, wenn ein Ehegatte ein Eheschutz- oder Ehescheidungsverfahren einleitete, das auch die Unterhaltspflicht zum Gegenstand hatte. Andernfalls könnte – so der Leitentscheid des damaligen Obergerichts Luzern – die unterhaltsberechtigte Person gleichzeitig für die richterlich festgelegten Unterhaltsbeiträge die definitive und für die vertraglich vereinbarten Alimente die provisorische Rechtsöffnung verlangen, was heikle Verrechnungs- oder Rückerstattungsverfahren zur Folge haben könnte. Es könne daher nicht Sinn der Rechtsordnung und insbesondere des Vollstreckungsrechts sein, neben einer gerichtlich festgesetzten Unterhaltspflicht auch eine parallele, daneben bestehende aussergerichtliche Vereinbarung für vollstreckbar zu erklären (so auch die Vorauflage des Basler Kommentars: Staehelin, Basler Komm., 2. Aufl. 2010, Art. 82 SchKG N 142).

E. 4.5.1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Das Gericht spricht diese aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). Eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 SchKG liegt vor, wenn daraus der unmissverständliche, bedingungslose Wille des Schuldners hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu bezahlen (BGE 145 III 20 E. 4.1.1; BGer-Urteil 5A_160/2021 vom 11.3.2022 E. 3.1.2). Die Prüfung, ob die vorgelegte Urkunde als Rechtsöffnungstitel taugt, ist nicht der Sachverhaltsfeststellung, sondern der Rechtsanwendung zuzuordnen, die auch im Beschwerdeverfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung auf entsprechende Rüge hin von Amtes wegen erfolgt (BGer-Urteile 5A_160/2021 vom 11.3.2022 E. 3.1.2., 5A_437/2020 vom 17.11.2020 E. 4.2.1). Das Rechtsöffnungsgericht hat den Rechtsöffnungstitel objektiv anhand des Vertrauensprinzips aus Sicht des Empfängers allein aufgrund der Urkunde auszulegen (Staehelin, Basler Komm., 3. Aufl. 2021, Art. 82 SchKG N 22). Bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist zwar primär vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Deren einzelne Teile sind jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen. Die Erklärungen der Parteien sind so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Zudem hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 149 V 203 E. 4.1.2, 148 III 57 E. 2.2.). Eine Bedingung muss in der Schuldanerkennung selbst aufgeführt sein, ansonsten sie als unbedingt gilt (BGer-Urteil 5A_652/2011 vom 28.2.2012 E. 3; Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 21; Veuillet/Abbet, La mainlevée de l'opposition, Stämpflis Handkomm., 2. Aufl. 2022, Art. 82 SchKG N 35, 40 und 67). Das Rechtsöffnungsgericht befindet nicht über den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern einzig über deren Vollstreckbarkeit (BGE 136 III 566 E. 3.3, BGer-Urteil 4A_599/2024 vom 26.5.2025 E. 5.2).

E. 4.5.2 Als Titel für seine Forderung präsentierte der Gesuchsteller eine von beiden Parteien am xx. xx 2022 handschriftlich unterzeichnete Trennungsvereinbarung. In deren Ziff. 1 hielten die Parteien fest: "Wir vereinbaren im gegenseitigen Einvernehmen ab 1. März 2022 auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben." Ziff. 5 der Vereinbarung lautet wie folgt: "A.________ verpflichtet sich, ihrem Mann C.________ einen monatlichen, auf den Ersten des Monats fälligen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3213.00 zu bezahlen." Die Gesuchsgegnerin verpflichtete sich demnach unterschriftlich, dem Gesuchsteller einen monatlich klar bestimmten Ehegattenunterhaltsbeitrag zu bezahlen. Eine Befristung der Ehegattenunterhaltspflicht oder eine einseitige Widerrufsmöglichkeit haben die Parteien in ihrer Vereinbarung nicht vorgesehen. Insbesondere haben die Parteien die Frage, was passieren soll, wenn eine der Parteien das Eheschutzgericht oder das Ehescheidungsgericht im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen anruft, nicht ausdrücklich geregelt. Hierzu wurden von den Parteien auch im Rechtsöffnungsverfahren beziehungsweise im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Erklärungen vorgebracht. Erstellt ist mithin, dass sich die Eheleute privat über einen monatlichen Ehegattenunterhalt verständigt haben und sich über die zu leistenden Geldbeiträge im Hinblick auf die neue Lebenssituation bedingungslos einig waren.

E. 4.5.3 In Auslegung nach dem Vertrauensprinz ist davon auszugehen, dass beide Parteien mit der Trennungsvereinbarung vom xx. xx 2022 beabsichtigten, insbesondere die finanziellen Folgen des ehelichen Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit verbindlich zu regeln. Die Parteien sind sich denn auch einig, dass die beidseitig unterzeichnete Vereinbarung bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Gesuchs betreffend Massnahmen im Scheidungsverfahren eine vorbehalts- und bedingungslose Schuldanerkennung darstellt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese Vereinbarung nicht einseitig widerrufen, sondern nur durch ein Gericht bei der Neuregelung des Getrenntlebens aufgehoben werden kann. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin bedeutet die Wendung der Gültigkeit "auf Zusehen hin", dass jeder Ehegatte, der mit der Vereinbarung nicht mehr einverstanden ist, an das Eheschutz- oder gegebenenfalls das Ehescheidungsgericht gelangen kann und das Gericht bei der Neuregelung des Getrenntlebens nicht an die frühere Vereinbarung gebunden ist (vgl. BGer-Urteile 5A_436/2012 vom 24.9.2012 E. 2.4, 5A_372/2014 vom 23.10.2014 E. 2.5, je mit Hinweisen). Das angerufene Eheschutz- beziehungsweise Ehescheidungsgericht hat demnach die ehelichen Unterhaltsbeiträge originär aufgrund der aktuellen Verhältnisse festzusetzen, mithin nicht in einem Abänderungsverfahren zu prüfen, ob sich die Verhältnisse seit Abschluss der aussergerichtlichen Vereinbarung geändert haben (Urteil LY180053-O/U des Obergerichts Zürich vom 26.2.2019 E. 3.4; vgl. Staub, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, N 177). Dass die aussergerichtliche Ehegattenunterhaltsvereinbarung nicht mehr für vollstreckbar erklärt werden kann, sobald ein Massnahmeverfahren anhängig gemacht wurde, das ebenfalls die Unterhaltspflicht des Verpflichteten zum Gegenstand hat, geht – entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin – aus dem BGer-Urteil 5A_436/2012 vom 24. September 2012 nicht hervor. Des Weiteren kann jeder Ehegatte, der handlungsfähig ist (Art. 13 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]), mit anderen Rechtsgeschäfte abschliessen (Art. 12 ZGB), sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 168 ZGB). In diesem Sinn verfolgt eine Trennungsvereinbarung den Zweck, einer gerichtlichen Beurteilung zuvorzukommen, indem die Ehegatten die finanziellen Folgen der Trennung privatautonom und ohne Einbezug des Gerichts regeln. Die Ehegatten können sich im Rahmen einer Unterhaltsvereinbarung grundsätzlich frei auf einen zu bezahlenden Ehegattenunterhaltsbetrag verständigen. Die Rechtsgültigkeit und Durchsetzbarkeit von aussergerichtlichen Trennungsvereinbarungen betreffend Ehegattenunterhaltsbeiträge stehen, im Gegensatz zu (Voraus)Vereinbarungen zwischen Ehegatten über die nacheheliche Unterhaltspflicht für den Fall einer Scheidung oder einer Vereinbarung während des hängigen Eheschutzverfahrens, nicht unter der Bedingung der gerichtlichen Genehmigung (Art. 175 ZGB; Maier/Schwander, Basler Komm., 7. Aufl. 2022, Art. 175 ZGB N 1; vgl. BGE 145 III 474; BGer-Urteil 5A_184/2023 vom 5.10.2023 E. 3.3.1; LGVE 2011 I Nr. 6; Jungo/Arndt, Scheidungskonventionen auf Vorrat sind bindend, in: Jusletter 9.12.2019, N 9). Eine gerichtliche Festlegung des Ehegattenunterhaltsbeitrags durch das Eheschutzgericht gestützt auf Art. 175 ZGB erfolgt nur, wenn eine Partei hierfür das Gericht anruft; insbesondere dann, wenn derjenige Ehegatte, der getrennt leben will, nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um einen anderen Haushalt zu begründen und der andere Ehegatte nicht bereit ist, die entsprechenden Mittel zur Verfügung zu stellen (Maier/Schwander, a.a.O., Art. 175 ZGB N 2). Die aussergerichtliche Trennungsvereinbarung hat in der Konsequenz solange Gültigkeit, bis sie durch einen (rechtskräftigen) gerichtlichen Entscheid ersetzt wird. Solange das Gericht den Ehegattenunterhalt nicht neu beziehungsweise abweichend festsetzt, kommt die verbindlich vereinbarte Regelung der Trennungsvereinbarung zum Tragen. Dass die Unterhaltsvereinbarung für die fraglichen Monate Dezember 2024 und Januar 2025 inzwischen durch einen rechtskräftigen Massnahmeentscheid abgeändert worden wäre, machen die Parteien nicht geltend. Mit der aussergerichtlichen Unterhaltsvereinbarung liegt für die betriebenen Unterhaltsbeiträge somit eine unterschriftliche Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG zugunsten des Gesuchstellers vor, auch wenn die Gesuchsgegnerin ein Massnahmegesuch nach Art. 276 ZPO zur Festlegung des Ehegattenunterhaltsbeitrags beim Gericht anhängig gemacht hat.

E. 4.5.4 Das von der Gesuchsgegnerin vorgebrachte, in LGVE 1991 I Nr. 49 befürchtete Risiko heikler Verrechnungs- oder Rückerstattungsverfahren ist in der Praxis weitgehend entkräftet. Das Massnahmegericht berücksichtigt nämlich in der Regel in seinem Entscheid den Umstand, dass ein Ehegatte im Massnahmeverfahren zur Zahlung höherer oder tieferer Unterhaltsbeiträge verpflichtet wird als in der aussergerichtlichen Vereinbarung vorgesehen. Auch ist die Kritik der Gesuchsgegnerin unbegründet, dass sie zusätzlich ein Aberkennungsverfahren einleiten müsse, das teilweise denselben Verfahrensgegenstand betreffen würde, wie das bereits hängige Verfahren, sofern ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht erteilt werde oder die entsprechende Verfügung bis zum Ablauf der 20-tägigen Frist für die Aberkennungsklage noch nicht vorliege. Als materiellrechtliche negative Feststellungsklage kann und muss die Aberkennungsklage nicht mehr erhoben werden, wenn über dieselbe Forderung bereits eine andere materiellrechtliche Klage hängig ist. Die provisorische Rechtsöffnung wird so lange nicht definitiv, wie das Verfahren über den materiellrechtlichen Bestand der betriebenen Forderung – im vorliegenden Fall das Massnahmeverfahren nach Art. 276 ZPO – andauert (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 83 SchKG N 19). Der Leitentscheid LGVE 1991 I Nr. 49 ist vor diesem Hintergrund als überholt zu betrachten. An dieser Rechtsprechung ist aus den dargelegten Gründen nicht mehr festzuhalten.

E. 4.6 Zusammengefasst stellt die aussergerichtliche Trennungsvereinbarung der Parteien vom xx. xx 2022 für den darin festgesetzten Ehegattenunterhalt für die Monate Dezember 2024 und Januar 2025 von total Fr. 6'426.-- (zuzüglich Zins) einen vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel nach Art. 82 SchKG dar. Indem die Vorinstanz feststellte, dass für die vom Gesuchsteller gestützt auf die aussergerichtliche Trennungsvereinbarung der Parteien vom xx. xx 2022 geforderten Ehegattenunterhaltsbeiträge für die Monate Dezember 2024 und Januar 2025 von total Fr. 6'426.-- zuzüglich 5 % Zins ab 13. Januar 2025 (Tag der Betreibungsanhebung) auch dann noch provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne, wenn für den betreffenden Zeitraum ein Massnahmegesuch nach Art. 276 ZPO zur Festlegung des Ehegattenunterhaltsbeitrags hängig, aber nicht entschieden gewesen sei, kann ihr, entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin, keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden. Ihre Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aus den Erwägungen: 4.1 Anlass zur Beschwerde gibt die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die vom Gesuchsteller gestützt auf die aussergerichtliche Trennungsvereinbarung der Parteien vom xx. xx 2022 geforderten Ehegattenunterhaltsbeiträge für die Monate Dezember 2024 und Januar 2025 von total Fr. 6'426.-- zuzüglich 5 % Zins seit 13. Januar 2025, obschon für den betreffenden Zeitraum ein gerichtliches Verfahren zur Festlegung des Ehegattenunterhaltbeitrags hängig war. (...) 4.4 Anhand der vorgebrachten Rüge der Gesuchsgegnerin ist zu prüfen, ob an der bisherigen kantonalen Rechtsprechung gemäss LGVE 1991 I Nr. 49 festzuhalten ist oder die aussergerichtliche Trennungsvereinbarung der Parteien vom xx. xx 2022 für den darin festgesetzten Ehegattenunterhalt für die Monate Dezember 2024 und Januar 2025 in Höhe von total Fr. 6'426.-- (zuzüglich Zins) einen Rechtsöffnungstitel nach Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) darstellt, obschon für den betreffenden Zeitraum ein Massnahmegesuch nach Art. 276 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) zur Festlegung des Ehegattenunterhaltsbeitrags hängig, aber nicht entschieden war. Nach der in LGVE 1991 I Nr. 49 statuierten Praxis konnte eine aussergerichtliche Unterhaltsvereinbarung zumindest für den Zeitraum ab Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht (mehr) für vollstreckbar erklärt werden, wenn ein Ehegatte ein Eheschutz- oder Ehescheidungsverfahren einleitete, das auch die Unterhaltspflicht zum Gegenstand hatte. Andernfalls könnte – so der Leitentscheid des damaligen Obergerichts Luzern – die unterhaltsberechtigte Person gleichzeitig für die richterlich festgelegten Unterhaltsbeiträge die definitive und für die vertraglich vereinbarten Alimente die provisorische Rechtsöffnung verlangen, was heikle Verrechnungs- oder Rückerstattungsverfahren zur Folge haben könnte. Es könne daher nicht Sinn der Rechtsordnung und insbesondere des Vollstreckungsrechts sein, neben einer gerichtlich festgesetzten Unterhaltspflicht auch eine parallele, daneben bestehende aussergerichtliche Vereinbarung für vollstreckbar zu erklären (so auch die Vorauflage des Basler Kommentars: Staehelin, Basler Komm., 2. Aufl. 2010, Art. 82 SchKG N 142). 4.5 4.5.1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Das Gericht spricht diese aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). Eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 SchKG liegt vor, wenn daraus der unmissverständliche, bedingungslose Wille des Schuldners hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu bezahlen (BGE 145 III 20 E. 4.1.1; BGer-Urteil 5A_160/2021 vom 11.3.2022 E. 3.1.2). Die Prüfung, ob die vorgelegte Urkunde als Rechtsöffnungstitel taugt, ist nicht der Sachverhaltsfeststellung, sondern der Rechtsanwendung zuzuordnen, die auch im Beschwerdeverfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung auf entsprechende Rüge hin von Amtes wegen erfolgt (BGer-Urteile 5A_160/2021 vom 11.3.2022 E. 3.1.2., 5A_437/2020 vom 17.11.2020 E. 4.2.1). Das Rechtsöffnungsgericht hat den Rechtsöffnungstitel objektiv anhand des Vertrauensprinzips aus Sicht des Empfängers allein aufgrund der Urkunde auszulegen (Staehelin, Basler Komm., 3. Aufl. 2021, Art. 82 SchKG N 22). Bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist zwar primär vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Deren einzelne Teile sind jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen. Die Erklärungen der Parteien sind so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Zudem hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 149 V 203 E. 4.1.2, 148 III 57 E. 2.2.). Eine Bedingung muss in der Schuldanerkennung selbst aufgeführt sein, ansonsten sie als unbedingt gilt (BGer-Urteil 5A_652/2011 vom 28.2.2012 E. 3; Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 21; Veuillet/Abbet, La mainlevée de l'opposition, Stämpflis Handkomm., 2. Aufl. 2022, Art. 82 SchKG N 35, 40 und 67). Das Rechtsöffnungsgericht befindet nicht über den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern einzig über deren Vollstreckbarkeit (BGE 136 III 566 E. 3.3, BGer-Urteil 4A_599/2024 vom 26.5.2025 E. 5.2). 4.5.2 Als Titel für seine Forderung präsentierte der Gesuchsteller eine von beiden Parteien am xx. xx 2022 handschriftlich unterzeichnete Trennungsvereinbarung. In deren Ziff. 1 hielten die Parteien fest: "Wir vereinbaren im gegenseitigen Einvernehmen ab 1. März 2022 auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben." Ziff. 5 der Vereinbarung lautet wie folgt: "A.________ verpflichtet sich, ihrem Mann C.________ einen monatlichen, auf den Ersten des Monats fälligen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3213.00 zu bezahlen." Die Gesuchsgegnerin verpflichtete sich demnach unterschriftlich, dem Gesuchsteller einen monatlich klar bestimmten Ehegattenunterhaltsbeitrag zu bezahlen. Eine Befristung der Ehegattenunterhaltspflicht oder eine einseitige Widerrufsmöglichkeit haben die Parteien in ihrer Vereinbarung nicht vorgesehen. Insbesondere haben die Parteien die Frage, was passieren soll, wenn eine der Parteien das Eheschutzgericht oder das Ehescheidungsgericht im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen anruft, nicht ausdrücklich geregelt. Hierzu wurden von den Parteien auch im Rechtsöffnungsverfahren beziehungsweise im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Erklärungen vorgebracht. Erstellt ist mithin, dass sich die Eheleute privat über einen monatlichen Ehegattenunterhalt verständigt haben und sich über die zu leistenden Geldbeiträge im Hinblick auf die neue Lebenssituation bedingungslos einig waren. 4.5.3 In Auslegung nach dem Vertrauensprinz ist davon auszugehen, dass beide Parteien mit der Trennungsvereinbarung vom xx. xx 2022 beabsichtigten, insbesondere die finanziellen Folgen des ehelichen Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit verbindlich zu regeln. Die Parteien sind sich denn auch einig, dass die beidseitig unterzeichnete Vereinbarung bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Gesuchs betreffend Massnahmen im Scheidungsverfahren eine vorbehalts- und bedingungslose Schuldanerkennung darstellt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese Vereinbarung nicht einseitig widerrufen, sondern nur durch ein Gericht bei der Neuregelung des Getrenntlebens aufgehoben werden kann. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin bedeutet die Wendung der Gültigkeit "auf Zusehen hin", dass jeder Ehegatte, der mit der Vereinbarung nicht mehr einverstanden ist, an das Eheschutz- oder gegebenenfalls das Ehescheidungsgericht gelangen kann und das Gericht bei der Neuregelung des Getrenntlebens nicht an die frühere Vereinbarung gebunden ist (vgl. BGer-Urteile 5A_436/2012 vom 24.9.2012 E. 2.4, 5A_372/2014 vom 23.10.2014 E. 2.5, je mit Hinweisen). Das angerufene Eheschutz- beziehungsweise Ehescheidungsgericht hat demnach die ehelichen Unterhaltsbeiträge originär aufgrund der aktuellen Verhältnisse festzusetzen, mithin nicht in einem Abänderungsverfahren zu prüfen, ob sich die Verhältnisse seit Abschluss der aussergerichtlichen Vereinbarung geändert haben (Urteil LY180053-O/U des Obergerichts Zürich vom 26.2.2019 E. 3.4; vgl. Staub, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, N 177). Dass die aussergerichtliche Ehegattenunterhaltsvereinbarung nicht mehr für vollstreckbar erklärt werden kann, sobald ein Massnahmeverfahren anhängig gemacht wurde, das ebenfalls die Unterhaltspflicht des Verpflichteten zum Gegenstand hat, geht – entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin – aus dem BGer-Urteil 5A_436/2012 vom 24. September 2012 nicht hervor. Des Weiteren kann jeder Ehegatte, der handlungsfähig ist (Art. 13 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]), mit anderen Rechtsgeschäfte abschliessen (Art. 12 ZGB), sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 168 ZGB). In diesem Sinn verfolgt eine Trennungsvereinbarung den Zweck, einer gerichtlichen Beurteilung zuvorzukommen, indem die Ehegatten die finanziellen Folgen der Trennung privatautonom und ohne Einbezug des Gerichts regeln. Die Ehegatten können sich im Rahmen einer Unterhaltsvereinbarung grundsätzlich frei auf einen zu bezahlenden Ehegattenunterhaltsbetrag verständigen. Die Rechtsgültigkeit und Durchsetzbarkeit von aussergerichtlichen Trennungsvereinbarungen betreffend Ehegattenunterhaltsbeiträge stehen, im Gegensatz zu (Voraus)Vereinbarungen zwischen Ehegatten über die nacheheliche Unterhaltspflicht für den Fall einer Scheidung oder einer Vereinbarung während des hängigen Eheschutzverfahrens, nicht unter der Bedingung der gerichtlichen Genehmigung (Art. 175 ZGB; Maier/Schwander, Basler Komm., 7. Aufl. 2022, Art. 175 ZGB N 1; vgl. BGE 145 III 474; BGer-Urteil 5A_184/2023 vom 5.10.2023 E. 3.3.1; LGVE 2011 I Nr. 6; Jungo/Arndt, Scheidungskonventionen auf Vorrat sind bindend, in: Jusletter 9.12.2019, N 9). Eine gerichtliche Festlegung des Ehegattenunterhaltsbeitrags durch das Eheschutzgericht gestützt auf Art. 175 ZGB erfolgt nur, wenn eine Partei hierfür das Gericht anruft; insbesondere dann, wenn derjenige Ehegatte, der getrennt leben will, nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um einen anderen Haushalt zu begründen und der andere Ehegatte nicht bereit ist, die entsprechenden Mittel zur Verfügung zu stellen (Maier/Schwander, a.a.O., Art. 175 ZGB N 2). Die aussergerichtliche Trennungsvereinbarung hat in der Konsequenz solange Gültigkeit, bis sie durch einen (rechtskräftigen) gerichtlichen Entscheid ersetzt wird. Solange das Gericht den Ehegattenunterhalt nicht neu beziehungsweise abweichend festsetzt, kommt die verbindlich vereinbarte Regelung der Trennungsvereinbarung zum Tragen. Dass die Unterhaltsvereinbarung für die fraglichen Monate Dezember 2024 und Januar 2025 inzwischen durch einen rechtskräftigen Massnahmeentscheid abgeändert worden wäre, machen die Parteien nicht geltend. Mit der aussergerichtlichen Unterhaltsvereinbarung liegt für die betriebenen Unterhaltsbeiträge somit eine unterschriftliche Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG zugunsten des Gesuchstellers vor, auch wenn die Gesuchsgegnerin ein Massnahmegesuch nach Art. 276 ZPO zur Festlegung des Ehegattenunterhaltsbeitrags beim Gericht anhängig gemacht hat. 4.5.4 Das von der Gesuchsgegnerin vorgebrachte, in LGVE 1991 I Nr. 49 befürchtete Risiko heikler Verrechnungs- oder Rückerstattungsverfahren ist in der Praxis weitgehend entkräftet. Das Massnahmegericht berücksichtigt nämlich in der Regel in seinem Entscheid den Umstand, dass ein Ehegatte im Massnahmeverfahren zur Zahlung höherer oder tieferer Unterhaltsbeiträge verpflichtet wird als in der aussergerichtlichen Vereinbarung vorgesehen. Auch ist die Kritik der Gesuchsgegnerin unbegründet, dass sie zusätzlich ein Aberkennungsverfahren einleiten müsse, das teilweise denselben Verfahrensgegenstand betreffen würde, wie das bereits hängige Verfahren, sofern ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht erteilt werde oder die entsprechende Verfügung bis zum Ablauf der 20-tägigen Frist für die Aberkennungsklage noch nicht vorliege. Als materiellrechtliche negative Feststellungsklage kann und muss die Aberkennungsklage nicht mehr erhoben werden, wenn über dieselbe Forderung bereits eine andere materiellrechtliche Klage hängig ist. Die provisorische Rechtsöffnung wird so lange nicht definitiv, wie das Verfahren über den materiellrechtlichen Bestand der betriebenen Forderung – im vorliegenden Fall das Massnahmeverfahren nach Art. 276 ZPO – andauert (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 83 SchKG N 19). Der Leitentscheid LGVE 1991 I Nr. 49 ist vor diesem Hintergrund als überholt zu betrachten. An dieser Rechtsprechung ist aus den dargelegten Gründen nicht mehr festzuhalten. 4.6 Zusammengefasst stellt die aussergerichtliche Trennungsvereinbarung der Parteien vom xx. xx 2022 für den darin festgesetzten Ehegattenunterhalt für die Monate Dezember 2024 und Januar 2025 von total Fr. 6'426.-- (zuzüglich Zins) einen vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel nach Art. 82 SchKG dar. Indem die Vorinstanz feststellte, dass für die vom Gesuchsteller gestützt auf die aussergerichtliche Trennungsvereinbarung der Parteien vom xx. xx 2022 geforderten Ehegattenunterhaltsbeiträge für die Monate Dezember 2024 und Januar 2025 von total Fr. 6'426.-- zuzüglich 5 % Zins ab 13. Januar 2025 (Tag der Betreibungsanhebung) auch dann noch provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne, wenn für den betreffenden Zeitraum ein Massnahmegesuch nach Art. 276 ZPO zur Festlegung des Ehegattenunterhaltsbeitrags hängig, aber nicht entschieden gewesen sei, kann ihr, entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin, keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden. Ihre Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.