§§ 130 und 135 ZPO. Kinderunterhaltsbeiträge unterstehen der Offizialmaxime. Der Richter setzt sie zum Wohle des Kindes nach freiem Ermessen fest. Bei bescheidenen finanziellen Verhältnissen der Parteien kann ein Anwalt objektiv gesehen keinen entscheidenden Einfluss auf die Höhe der Beiträge haben. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist daher regelmässig nicht notwendig. | Zivilprozessrecht
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Luzern Kantonsgericht sonstige 18.06.1998 02 98 9 (1998 I Nr. 28)
§§ 130 und 135 ZPO. Kinderunterhaltsbeiträge unterstehen der Offizialmaxime. Der Richter setzt sie zum Wohle des Kindes nach freiem Ermessen fest. Bei bescheidenen finanziellen Verhältnissen der Parteien kann ein Anwalt objektiv gesehen keinen entscheidenden Einfluss auf die Höhe der Beiträge haben. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist daher regelmässig nicht notwendig. | Zivilprozessrecht
Rechtsprechung Luzern Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 18.06.1998 Fallnummer: 02 98 9 LGVE: 1998 I Nr. 28 Leitsatz: §§ 130 und 135 ZPO. Kinderunterhaltsbeiträge unterstehen der Offizialmaxime. Der Richter setzt sie zum Wohle des Kindes nach freiem Ermessen fest. Bei bescheidenen finanziellen Verhältnissen der Parteien kann ein Anwalt objektiv gesehen keinen entscheidenden Einfluss auf die Höhe der Beiträge haben. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist daher regelmässig nicht notwendig. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: