Struck out of the list (Art. 37) Striking out applications-{general};(Art. 37-1) Striking out applications;(Art. 37-1-c) Continued examination not justified;Violation of Article 3 - Prohibition of torture (Article 3 - Expulsion) (Conditional) (Gambia); Violation: 3
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2020/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2020/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2020/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
B. und C. gg. die Schweiz – 889/19; 43987/16
Urteil vom 17.11.2020, Kammer III
Sachverha
lt
Der ErstBf. stammt aus Gambia. Nachdem er bereits
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Ent-
2008 in der Schweiz vergeblich Asyl beantragt hatte,
scheidung. Es stellte zwar die sexuelle Orientierung
stellte er 2013 einen weiteren Antrag auf internationa-
des ErstBf. nicht in Frage, beurteilte aber sein Vorbrin-
len Schutz, wobei er sich auf die verbreitete Verfolgung
gen über eine drohende Verfolgung durch seine Familie
Homosexueller in Gambia berief. Das Bundesamt für
als widersprüchlich. Eine Gefahr staatlicher Verfolgung
Migration wies den Antrag am 20.2.2014 ab und ord-
wurde ebenfalls nicht angenommen, weil es keine Hin-
nete die Ausweisung an. Das Bundesverwaltungsge-
weise darauf gab, dass den Behörden die Homosexuali-
richt bestätigte diese Entscheidung am 12.12.201
4, weil
tät des ErstBf. bekannt wäre.
es das Vorbringen des ErstBf. als unglaubwürdig ein-
Während des Asylverfahrens hatte der ErstBf. am
schätzte. Auch die mittlerweile in der Schweiz einge-
12.8.2014 einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Famili-
gangene eingetragene Partnerschaft mit dem ZweitBf.,
enzusammenführung beantragt. Dieser Antrag wurde am
einem Staatsangehörigen der Schweiz, begründe keine
10.2.2015 von der Kantonalen Migrationsbehörde St. Gal-
Verfolgungsgefahr, weil nichts darauf hinweise, dass
len abgewiesen, weil der ErstBf. vorbestraft war. Sie ord-
die Behörden Gambias davon Kenntnis erlangt hät-
nete an, dass der ErstBf. die Schweiz verlassen und den
ten. Außerdem wäre Homosexualität, ungeachtet der
Ausgang des Rechtsmittelverfahrens im Ausland abwar-
schwierigen Situation homosexueller Personen in Gam-
ten musste. Das Sicherheits- und Justizdepartement und
bia, für sich alleine kein Grund für die Anerken
nung als
das Verwaltungsgericht St. Gallen bestätigten diese Ent-
Flüchtling
.
scheidung. Das Bundesgericht wies die Rechtsmittel des
Im Mai 2015 stellte der ErstBf. einen dritten Antrag auf
ErstBf. ab. Den Eingriff in sein Privat- und Familienleben
internationalen Schutz. Er verwies auf eine Verschlech-
erachtete es als gerechtfertigt, eine Verfolgungsgefahr
terung der Lage von Homosexuellen in Gambia seit sei-
wegen der Homosexualität verneinte es, weil die nach wie
nem letzten Antrag und auf seine Befürchtung, seine
vor geltenden Strafbestimmungen seit dem Regierungs-
Familie könne ihn denunzieren. Das Staatssekretariat
wechsel Ende 2016 nicht mehr angewendet würden.
für Migration wies am 14.8.2015 auch diesen Antrag ab.
Aufgrund einer Empfehlung des EGMR wurde bis auf
Österreichisches Institut für Menschenrechte
© Jan Sramek Verlag
E. 2 EuGH 7.11.2013, C-199/12 u.a. (X., Y. und Z. gg. Minister voor Immigratie en Asiel) = NLMR 2013, 465. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 6/2020-EG MR B. und C. gg. die Schw eiz
E. 3 IV. Zur
behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
(60) Der ErstBf. behauptet weiters, ihm würde ein rea-
les Risiko einer Misshandlung durch nichtstaatliche
(69) Angesichts des Sachverhalts, insbesondere der Tat-
Akteure drohen. Die innerstaatlichen Behörden erach-
sache, dass sich der ErstBf. während des Verfahrens vor
teten dieses Vorbringen im Hinblick auf seine Familie
dem EGMR [...] weiterhin in der Schweiz aufhielt und
angesichts seiner widersprüchlichen Angaben nicht als
dass sich die Frage der Trennung der beiden Bf. nach
glaubwürdig und verneinten ein Risiko einer von ihr aus-
dem Tod des ZweitBf. nicht mehr stellt, sowie der Fest-
gehenden Misshandlung. Der GH sieht keinen Grund
stellung, dass die Abschiebung des ErstBf. nach Gambia
dafür, von dieser Einschätzung abzugehen.
[...] gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde, sieht der GH
(61) Eine Misshandlung kann indes auch von anderen
keine Notwendigkeit, die Beschwerde [...] unter Art. 8
nichtstaatlichen Akteuren als Familienmitgliedern aus-
EMRK gesondert zu prüfen (einstimmig).
gehen. Berichte deuten auf weitverbreitete Homophobie
und Diskriminierung von LGTBI-Personen hin, nach-
dem der frühere Präsident
Jammeh
jahrelang zu Hass
V. Zur
Anwendung von Art. 39 VerfO
angestachelt hat. Den Stellungnahmen der Drittbeteilig-
(71) [...] Die an die Regierung gemäß Art. 39 VerfO ergan-
ten zufolge sind solche Gefahren nach dem Regierungs-
genen Empfehlungen müssen aufrecht bleiben, bis das
wechsel sogar noch gewachsen.
vorliegende Urteil rechtskräftig wird oder der GH eine
(62) Damit im Zusammenhang steht die Frage, ob die
weitere Entscheidung darüber trifft (einstimmig).
Behörden Gambias fähig und gewillt sind, dem Erst-
Bf. den nötigen Schutz vor einer von nichtstaatlichen
Akteuren ausgehenden Misshandlung aufgrund seiner
VI. Entschädigung
nach Art. 41 EMR
K
sexuellen Orientierung zu gewähren. Die Verfügbarkeit
€ 14.500,– an den ErstBf. für Kosten und Auslagen (ein-
eines solchen Schutzes musste von den Schweizerischen
stimmig). Ein Ersatz für materiellen oder immateriellen
Behörden von Amts wegen festgestellt werden. Allerdings
Schaden wurde nicht beantragt.
haben die innerstaatlichen Behörden aufgrund ihrer –
vom GH nicht geteilten – Ansicht, wonach es unwahr-
scheinlich sei, dass die Behörden oder die Bevölkerung
in Gambia von seiner sexuellen Orientierung erfahren
würden, und ihm daher kein reales Risiko einer Miss-
handlung drohen würde, keine Beurteilung hinsichtlich
der Verfügbarkeit staatlichen Schutzes vor einem von
nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Schaden vorge-
nommen. Die Parteien sind sich uneinig darüber, ob die
Behörden Gambias fähig und gewillt wären, dem ErstBf.
effektiven Schutz vor einer von nichtstaatlichen Akteuren
ausgehenden Misshandlung zu gewähren [...]. Die Doku-
mente des britischen Innenministeriums deuten darauf
hin, dass die Behörden Gambias generell nicht gewillt
sind, LGTBI-Personen zu beschützen, und dass von die-
sen angesichts der nach wie vor aufrechten Kriminalisie-
rung gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen nicht
erwartet werden kann, sich mit der Bitte um Schutz an
die Behörden zu wenden. Auch der UNHCR vertrat die
Ansicht, dass Gesetze, mit denen Homosexualität unter
Strafe gestellt wird, in der Regel ein Hinweis auf fehlen-
den staatlichen Schutz für LGTBI-Personen sin
d.
(63) Der GH [...] gelangt zu der Schlussfolgerung, dass
die innerstaatlichen Gerichte die Risiken einer Miss-
handlung des ErstBf. als homosexueller Person in Gam-
bia und die Verfügbarkeit staatlichen Schutzes gegen
eine von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Ver-
folgung nicht ausreichend untersucht haben. Dement-
sprechend stellt der GH fest, dass die Abschiebung des
ErstBf. nach Gambia ohne eine Neubewertung dieser
Aspekte eine
Verletzung
von
Art. 3 EMRK
begrün
den
würde (einstimmig).
Österreichisches Institut für Menschenrechte
© Jan Sramek Verlag
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
NLMR
6/2020-EG
MR
1
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
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B. und C. gg. die Schweiz – 889/19; 43987/16
Urteil vom 17.11.2020, Kammer III
Sachverha
lt
Der ErstBf. stammt aus Gambia. Nachdem er bereits
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Ent-
2008 in der Schweiz vergeblich Asyl beantragt hatte,
scheidung. Es stellte zwar die sexuelle Orientierung
stellte er 2013 einen weiteren Antrag auf internationa-
des ErstBf. nicht in Frage, beurteilte aber sein Vorbrin-
len Schutz, wobei er sich auf die verbreitete Verfolgung
gen über eine drohende Verfolgung durch seine Familie
Homosexueller in Gambia berief. Das Bundesamt für
als widersprüchlich. Eine Gefahr staatlicher Verfolgung
Migration wies den Antrag am 20.2.2014 ab und ord-
wurde ebenfalls nicht angenommen, weil es keine Hin-
nete die Ausweisung an. Das Bundesverwaltungsge-
weise darauf gab, dass den Behörden die Homosexuali-
richt bestätigte diese Entscheidung am 12.12.201
4, weil
tät des ErstBf. bekannt wäre.
es das Vorbringen des ErstBf. als unglaubwürdig ein-
Während des Asylverfahrens hatte der ErstBf. am
schätzte. Auch die mittlerweile in der Schweiz einge-
12.8.2014 einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Famili-
gangene eingetragene Partnerschaft mit dem ZweitBf.,
enzusammenführung beantragt. Dieser Antrag wurde am
einem Staatsangehörigen der Schweiz, begründe keine
10.2.2015 von der Kantonalen Migrationsbehörde St. Gal-
Verfolgungsgefahr, weil nichts darauf hinweise, dass
len abgewiesen, weil der ErstBf. vorbestraft war. Sie ord-
die Behörden Gambias davon Kenntnis erlangt hät-
nete an, dass der ErstBf. die Schweiz verlassen und den
ten. Außerdem wäre Homosexualität, ungeachtet der
Ausgang des Rechtsmittelverfahrens im Ausland abwar-
schwierigen Situation homosexueller Personen in Gam-
ten musste. Das Sicherheits- und Justizdepartement und
bia, für sich alleine kein Grund für die Anerken
nung als
das Verwaltungsgericht St. Gallen bestätigten diese Ent-
Flüchtling
.
scheidung. Das Bundesgericht wies die Rechtsmittel des
Im Mai 2015 stellte der ErstBf. einen dritten Antrag auf
ErstBf. ab. Den Eingriff in sein Privat- und Familienleben
internationalen Schutz. Er verwies auf eine Verschlech-
erachtete es als gerechtfertigt, eine Verfolgungsgefahr
terung der Lage von Homosexuellen in Gambia seit sei-
wegen der Homosexualität verneinte es, weil die nach wie
nem letzten Antrag und auf seine Befürchtung, seine
vor geltenden Strafbestimmungen seit dem Regierungs-
Familie könne ihn denunzieren. Das Staatssekretariat
wechsel Ende 2016 nicht mehr angewendet würden.
für Migration wies am 14.8.2015 auch diesen Antrag ab.
Aufgrund einer Empfehlung des EGMR wurde bis auf
Österreichisches Institut für Menschenrechte
© Jan Sramek Verlag
2
Roth gg. Deutschland
NLMR
6/2020-EG
MR
Weiteres von der Abschiebung abgesehen.
(56) Die verfügbaren Berichte zeigen eine deutliche
Der ZweitBf., der schon seit längerer Zeit an Krebs
Verbesserung der Menschenrechtssituation in Gambia
erkrankt war, verstarb am 15.12.2019.
seit dem Regierungswechsel Ende 2016/Anfang 2017.
Die allgemeine Menschenrechtslage steht daher als sol-
che nach Ansicht des GH der Abschiebung von Staats-
angehörigen Gambias nicht entgegen. Somit muss er
einschätzen, ob der ErstBf. im Fall seiner Abschiebung
Rechtsausführun
gen
Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 3 EMRK
nach Gambia wegen seiner persönlichen Umstände
(hier:
Refoulemen
tverbot
) und von Art. 8 EMRK (hier:
einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßen-
Recht auf Achtung des Familienlebens
).
den Behandlung ausgesetzt würde.
(57) Es ist unbestritten [...], dass der ErstBf. homose-
xuell ist. Die Parteien sind sich auch darin einig, dass die
sexuelle Orientierung einen fundamentalen Aspekt der
I. Verbindung
der Beschwerden
(40) Angesichts des ähnlichen Gegenstands der
Identität darstellt und niemand dazu gezwungen werden
Beschwe
rden
1
erachtet es der GH als angemessen, sie in
kann, seine sexuelle Orientierung zu verbergen, um einer
einem gemeinsamen Urteil zu behandeln.
Verfolgung zu entgehen. Vor diesem Hintergrund und
unabhängig davon, ob die sexuelle Orientierung des Erst-
Bf. den Behörden Gambias ode
r der Bevölkerung bekannt
war, geht der GH davon aus, dass sie entdeckt werden
II. Zum
Tod des ZweitBf.
(41) Nach dem Tod des ZweitBf. am 15.12.2019 [...]
kann, wenn er dorthin abgeschoben wird. Dies war zur
haben keine Erben oder nahen Angehörigen ein Inter-
Zeit der Beurteilung durch die innerstaatlichen Behörden
esse bekundet, die Beschwerde Nr. 889/19 [...] weiterzu-
ebenso der Fall wie jetzt, nach dem Tod des ZweitBf., der
verfolg
en.
den ErstBf. dazu veranlassen könnte, einen neuen Part-
(42) Der GH sieht keine besonderen Umstände im
ner zu finden. Der GH widerspricht daher der Einschät-
Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte [...], die
zung der nationalen Behörden, wonach die sexuelle Ori-
iSv. Art. 37 Abs. 1 letzter Satz EMRK eine Fortsetzung
entierung vermutlich nicht zur Kenntnis der Behörden
der Prüfung der Rechtssache Nr. 889/19 im Hinblick auf
oder der Bevölkerung Gambias gelangen würde.
den ZweitBf. erfordern würden. Diese Beschwerde
wir
d
(59) [...] Homosexuelle Handlungen sind nach dem
daher, soweit sie den ZweitBf. betrifft, aus dem Register
Recht Gambias nach wie vor strafbar und mit schweren
gestrichen [...].
Freiheitsstrafen bedroht. Berichte – und die Stellung-
nahmen der Parteien – deuten darauf hin, dass es unter
Präsident
Barrow
nicht länger zu Verfolgungen von LGT-
BI-Personen kommt. In Übereinstimmung mit seiner
III. Zur
behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
(43) Der ErstBf. brachte vor [...], ihm würde im Fall seiner
Entscheidung in
I. N. N./NL
und der Rechtsprechung des
Rückkehr nach Gambia aufgrund seiner sexuellen Orien-
EuG
H
2
ist der GH der Ansicht, dass die bloße Geltung von
tierung eine reale Gefahr einer Misshandlung drohen. [...]
Gesetzen im Zielstaat, die homosexuelle Handlungen kri-
minalisieren, nicht die Unzulässigkeit der Abschiebung
einer Person in dieses Land nach Art. 3 EMRK nach sich
zieht. Worauf es ankommt, ist das Bestehen eines realen
1. Zulässigkeit
(44) Der GH stellt fest, dass dieser Teil der Beschwer-
Risikos einer praktischen Anwendung
dieser Gesetze, was
de weder offensichtlich unbegründet noch aus einem
den Berichten zufolge in Gambia derzeit nicht der Fall ist.
anderen [...] Grund unzulässig ist. Er muss daher für
Auf der sexuellen Orientierung und der geschlechtlichen
zulässig
erklärt werden (einstimmig).
Identität beruhende Verfolgung durch staatliche Akteure
kann auch die Form individueller Handlungen einzelner
Staatsbediensteter annehmen. Zwar werden in den aktu-
ellen Staatenberichten zu Gambia keine solchen Hand-
2
. In
der Sache
(55) Da der ErstBf. noch nicht abgeschoben wurde, ist
lungen geschildert, doch wies das britische Innenminis-
die Frage, ob er im Fall seiner Rückkehr nach Gambia
terium darauf hin, dass dies auf fehlende Informationen
einem realen Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechen-
zurückzuführen sein könnte und dass LGTBI-Personen,
den Misshandlung ausgesetzt würde, im Lichte der der-
die ihre sexuelle Orientierung und/oder ihre geschlecht-
zeitigen Situation zu beurteilen.
liche Identität offen zum Ausdruck bringen, wahrschein-
lich Diskriminierung seitens staatlicher Akteure erleben.
1
Die Bsw. Nr. 889/19 betrifft die Verweigerung des Aufenthalts-
titels, die Bsw. Nr. 43.987/16 richtet sich gegen die Verpflich-
tung, den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten.
2
EuGH 7.11.2013, C-199/12 u.a. (X., Y. und Z. gg. Minister voor
Immigratie en Asiel) = NLMR 2013, 465.
Österreichisches Institut für Menschenrechte
© Jan Sramek Verlag
NLMR
6/2020-EG
MR
B. und C. gg. die Schw
eiz
3
IV. Zur
behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
(60) Der ErstBf. behauptet weiters, ihm würde ein rea-
les Risiko einer Misshandlung durch nichtstaatliche
(69) Angesichts des Sachverhalts, insbesondere der Tat-
Akteure drohen. Die innerstaatlichen Behörden erach-
sache, dass sich der ErstBf. während des Verfahrens vor
teten dieses Vorbringen im Hinblick auf seine Familie
dem EGMR [...] weiterhin in der Schweiz aufhielt und
angesichts seiner widersprüchlichen Angaben nicht als
dass sich die Frage der Trennung der beiden Bf. nach
glaubwürdig und verneinten ein Risiko einer von ihr aus-
dem Tod des ZweitBf. nicht mehr stellt, sowie der Fest-
gehenden Misshandlung. Der GH sieht keinen Grund
stellung, dass die Abschiebung des ErstBf. nach Gambia
dafür, von dieser Einschätzung abzugehen.
[...] gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde, sieht der GH
(61) Eine Misshandlung kann indes auch von anderen
keine Notwendigkeit, die Beschwerde [...] unter Art. 8
nichtstaatlichen Akteuren als Familienmitgliedern aus-
EMRK gesondert zu prüfen (einstimmig).
gehen. Berichte deuten auf weitverbreitete Homophobie
und Diskriminierung von LGTBI-Personen hin, nach-
dem der frühere Präsident
Jammeh
jahrelang zu Hass
V. Zur
Anwendung von Art. 39 VerfO
angestachelt hat. Den Stellungnahmen der Drittbeteilig-
(71) [...] Die an die Regierung gemäß Art. 39 VerfO ergan-
ten zufolge sind solche Gefahren nach dem Regierungs-
genen Empfehlungen müssen aufrecht bleiben, bis das
wechsel sogar noch gewachsen.
vorliegende Urteil rechtskräftig wird oder der GH eine
(62) Damit im Zusammenhang steht die Frage, ob die
weitere Entscheidung darüber trifft (einstimmig).
Behörden Gambias fähig und gewillt sind, dem Erst-
Bf. den nötigen Schutz vor einer von nichtstaatlichen
Akteuren ausgehenden Misshandlung aufgrund seiner
VI. Entschädigung
nach Art. 41 EMR
K
sexuellen Orientierung zu gewähren. Die Verfügbarkeit
€ 14.500,– an den ErstBf. für Kosten und Auslagen (ein-
eines solchen Schutzes musste von den Schweizerischen
stimmig). Ein Ersatz für materiellen oder immateriellen
Behörden von Amts wegen festgestellt werden. Allerdings
Schaden wurde nicht beantragt.
haben die innerstaatlichen Behörden aufgrund ihrer –
vom GH nicht geteilten – Ansicht, wonach es unwahr-
scheinlich sei, dass die Behörden oder die Bevölkerung
in Gambia von seiner sexuellen Orientierung erfahren
würden, und ihm daher kein reales Risiko einer Miss-
handlung drohen würde, keine Beurteilung hinsichtlich
der Verfügbarkeit staatlichen Schutzes vor einem von
nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Schaden vorge-
nommen. Die Parteien sind sich uneinig darüber, ob die
Behörden Gambias fähig und gewillt wären, dem ErstBf.
effektiven Schutz vor einer von nichtstaatlichen Akteuren
ausgehenden Misshandlung zu gewähren [...]. Die Doku-
mente des britischen Innenministeriums deuten darauf
hin, dass die Behörden Gambias generell nicht gewillt
sind, LGTBI-Personen zu beschützen, und dass von die-
sen angesichts der nach wie vor aufrechten Kriminalisie-
rung gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen nicht
erwartet werden kann, sich mit der Bitte um Schutz an
die Behörden zu wenden. Auch der UNHCR vertrat die
Ansicht, dass Gesetze, mit denen Homosexualität unter
Strafe gestellt wird, in der Regel ein Hinweis auf fehlen-
den staatlichen Schutz für LGTBI-Personen sin
d.
(63) Der GH [...] gelangt zu der Schlussfolgerung, dass
die innerstaatlichen Gerichte die Risiken einer Miss-
handlung des ErstBf. als homosexueller Person in Gam-
bia und die Verfügbarkeit staatlichen Schutzes gegen
eine von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Ver-
folgung nicht ausreichend untersucht haben. Dement-
sprechend stellt der GH fest, dass die Abschiebung des
ErstBf. nach Gambia ohne eine Neubewertung dieser
Aspekte eine
Verletzung
von
Art. 3 EMRK
begrün
den
würde (einstimmig).
Österreichisches Institut für Menschenrechte
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