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8209/78

CASE OF SUTTER v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by N. P. Engel Verlag

Hudoc Ch · 1984-02-22 · Deutsch CH
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No violation of Art. 6-1; No violation: 6;6-1

Erwägungen (13 Absätze)

E. 22 Am 1. März 1979 vertagte die Kommission die Prüfung des Falles, so- weit er das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung und einer öffent- lichen Urteilsverkündung vor dem Militärkassationsgericht betraf. Die übri- gen Beschwerdepunkte erklärte sie wegen offensichtlicher Unbegründetheit für unzulässig. Am 11. Juli 1979 erklärte sie den Rest der Beschwerde für zulässig. In ih- rem Bericht vom 10. Oktober 1981 (Art. 31 der Konvention) gelangt sie mit zehn Stimmen gegen acht zu dem Ergebnis, dass Art. 6 Abs. 1 nicht verletzt worden ist. Dem Bericht sind zwei Sondervoten beigefügt, von denen eines eine ab- weichende Meinung enthält. Anträge der Regierung an den Gerichtshof

E. 23 In ihrer schriftlichen Stellungnahme und am Ende der mündlichen Ver- handlung vom 21. März 1983 beantragte die Regierung, der Gerichtshof möge „feststellen, dass die Schweiz Art. 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt habe“. Entscheidun gsgründe:

E. 24 Der Bf. rügt, dass das Militärkassationsgericht seine Beschwerde ohne vorherige öffentliche Verhandlung abwies und das Urteil vom 21. Oktober 1977 nicht öffentlich verkündete (s.o. Ziff. 17). Er macht die Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention geltend, der lautet: [Text s.u. S. 422]. © N. P . E ngel V e rlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 348 · 28.8.09 22.2.19 84 Sutte r 349 Nach Ansicht der Regierung dagegen verletzte dieses zweifache Unterblei- ben der Öffentlichkeit die Konvention nicht. Die Mehrheit der Kommission äussert sich ebenfalls in diesem Sinn, während eine Minderheit von acht Mit- gliedern die Auffassun g des Bf. teilt.

E. 25 Im vorliegenden Fall ist einzig das Verfahren vor der Kassationsinstanz strittig. Soweit sie die Kommission für zulässig erklärt hat, betreffen die Be- schwerdepunkte nicht das vorausgegangene Verfahren, da das Divisions- gericht 5 eine öffentliche Verhandlung durchgeführt und sein Urteil öffentlich verkündet hat (s.o. Ziff. 14). I. Einleitende Bemerkungen

E. 26 Die Öffentlichkeit des Verfahrens der Rechtsprechungsorgane, die Art. 6 Abs. 1 vorsieht, schützt die Rechtsunterworfenen vor einer Geheimjus- tiz, die sich öffentlicher Kontrolle entzieht; ausserdem ist sie ein Mittel, um das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit zu sichern. Indem sie die Rechtspflege transparent macht, trägt sie zur Erreichung des Zieles von Art. 6 Abs. 1 bei, nämlich das Ziel eines fairen Verfahrens, dessen Gewährleistung eines der grundlegenden Prinzipien jeder demokratischen Gesellschaft im Sinne der Konvention ist (Urteil Pretto u.a. vom 8. Dezember 1983, Série A Nr. 71, S. 11, Ziff. 21, EGMR-E 2, 315 und Axen vom 8. Dezember 1983, Série A Nr. 72, S. 12, Ziff. 25, EGMR-E 2, 325).

E. 27 Auch wenn alle Mitgliedstaaten des Europarates den Öffentlichkeits- grundsatz anerkennen, weisen doch ihre Gesetzgebung und Gerichtspraxis gewisse Unterschiede bzgl. des Umfangs und der Bedingungen dieser Öffent- lichkeit auf, sei es im Hinblick auf die Verhandlung oder die „Verkündung“ von Urteilen und Beschlüssen. Der formelle Aspekt der Frage ist jedoch nur zweitrangig im Hinblick auf die Ziele der in Art. 6 Abs. 1 angestrebten Öf- fentlichkeit. Der besondere Rang, den in einer demokratischen Gesellschaft das Recht auf ein faires Verfahren einnimmt, veranlasst den Gerichtshof in Ausübung der ihm zukommenden Kontrolle, die realen Gegebenheiten des jeweiligen Verfahrens zu prüfen (siehe insb. die beiden vorzitierten Urteile, Série A Nr. 71 [Pretto], S. 12, Ziff. 23, EGMR-E 2, 316, und Série A Nr. 72 [Axen], S. 12, Ziff. 26, EGMR-E 2, 326).

E. 28 Die Anwendbarkeit von Art. 6 auf den vorliegenden Fall steht außer Streit, sie ergibt sich zudem aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichts- hofs (vgl. insbesondere Urteil Delcourt vom 17. Januar 1970, Série A Nr. 11, S. 13-15, Ziff. 25-26, EGMR-E 1, 101 f. und neuerdings die beiden vorzitierten Urteile vom 8. Dezember 1983, Série A Nr. 71 [Pretto], S. 12, Ziff. 23, EGMR-E 2, 316 und Série A Nr. 72 [Axen], S. 12, Ziff. 27, EGMR-E 2, 326). Die Modalitäten der Anwendung hängen jedoch von den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens ab (ebd.). Der Gerichtshof ist mit der Regierung und der Kommission der Auffassung, dass das V e rfahren, das innerhalb der innerstaatlichen Rechtsordnung stattgefunden hat, in seiner Gesamtheit zu würdigen ist; zu entscheiden bleibt, ob im vorliegenden Fall das V e rfahr en vor dem Militärkassationsgericht jede einzelne Garantie des Art. 6 Abs. 1 in derselben Weise beachten musste wie vor dem Divisionsgericht. © N. P . E ngel V e rlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 349 · 28.8.09 350 EGMR-E 2, 345 Nr. 31 II. Unterbleiben einer öffe ntlichen Verhandlung

E. 29 Nach Auffassung des Bf. ist die Durchführung einer öffentlichen V e r- handlung auch vor dem Kassationsgericht geboten: Sie würde den Parteien erlauben, ihre Argumente einander gegenüberzustellen, und dem Publikum, von diesen Argumenten Kenntnis zu nehmen.

E. 30 Während das Divisionsgericht die Sache des Bf. öffentlich verhandelt hat- te, führte das Militärkassationsgericht ein schriftliches V e rfahren durch, wie es das schweizerische Bundesrecht vorsah und immer noch vorsieht. Es erhie lt le- diglich eine schriftliche Stellungnahme des Bf., während sich der Grossrichter, der Auditor und der Oberauditor darauf beschränkten, ohne Begründung die Abweisung der Beschwerde zu beantragen. Es entschied nicht in der Sache selbst und befand weder über die Schuld noch über die vom Divisionsgericht verhängte Strafe. Die Beschwerde wurde durch einen Entscheid abgewiesen, der sich nur mit der Auslegung der fraglichen Bestimmungen befasste. Es gibt somit keinen Grund zu der Annahme, dass das Verfahren vor dem Militärkas- sationsgericht weniger fair war als das V e rfahren vor dem Divisionsgericht, und es ist unbestritten, dass die Anforderungen von Art. 6 vor dem Divisionsgericht erfüllt waren. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles hätte eine öffentliche Verhandlung vor dem Militärkassationsgericht die Garantie der elementaren Prinzipien, die Art. 6 zugrunde liegen, nicht besser umges etzt. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass durch das Unterbleiben einer öffent- lichen V e rhandlung auf der Stufe der Kassation Art. 6 Abs. 1 nicht verletzt wurde. III. Unterbleiben einer öffentlichen Urteilsverkündung

E. 31 In Übereinstimmung mit Art. 197 des Gesetzes von 1889 wurde das am

21. Oktober 1977 ergangene Urteil des Militärkassationsgerichts den Parteien in schriftlicher Form zugestellt und nicht in einer öffentlichen Sitzung verkün- det (s.o. Ziff. 17). Nach Ansicht des Bf. und der Minderheit der Kommission ist dadurch die Konvention verletzt.

E. 32 . Die in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 verwendeten Worte – „das Urteil muss öffent- lich verkündet werden“ (le jugement sera rendu publiquement / judgment shall be pronounced publicly) – könnten vermuten lassen, dass eine mündliche Ver- lesung des Urteils vorgeschrieben ist. Zweifellos verwendet der französische Text das Partizip „ rendu“ („erlassen“) da, wo die englische Fassung sich des Wor- tes „ pronounced“ („verkündet“) bedient; dieser geringe Unterschied reicht in- dessen nicht aus, um den vom Wortlaut der fraglichen Bestimmung hervorgeru- fenen Eindruck zu zerstreuen: im Französischen kann „ rendu publiquement“ – anders als „ rendu public“ („öffentlich gemacht“) – durchaus als gleichbedeutend mit „ prononcé publiquement“ („öffentlich verkündet“) angesehen werden. Auf den ersten Blick erscheint damit Art. 6 Abs. 1 der Konvention inso- weit strenger als Art. 14 Abs. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte von 1966, in dem vorgesehen ist, dass das Urteil öffent- lich bekannt gemacht werden muss („sera public“ / „shall be made public“) .

E. 33 . Zahlreiche Mitgliedstaaten des Europ arates kennen jedoch seit langem neben der mündlichen Urteilsverkündung andere Wege der V e röffentli chung von Entscheidungen ihrer Gerichte oder einiger ihrer Gerichte, insbesondere © N. P . E ngel V e rlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 350 · 28.8.09 22.2.19 84 Sutte r 351 ihrer Kassationsgerichte, wie z.B. die Hinterlegung in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Kanzlei. Die Autoren der Konvention können diesen Umstand nicht übersehen haben, selbst wenn das Bemühen, ihm Rechnung zu tragen, aus ihren Arbeitsdokumenten weniger deutlich hervorgeht, als aus den tra- vaux préparatoires zum Pakt von 1966 (siehe z.B. Dokument A/4299 vom 3. Dezember 1959, S. 12, 15 und 20, Ziff. 38 lit. b, 53 und 63 lit. c a.E.). Der Gerichtshof ist daher nicht der Ansicht, sich für eine wörtliche Aus- legung entscheiden zu müssen. Er ist der Auffassung, dass in jedem Fall die Form der öffentlichen Bekanntmachung eines „Urteils“, wie sie im inner- staatlichen Recht des betreffenden Staates vorgesehen ist, im Lichte der Be- sonderheiten des jeweiligen Verfahrens und im Hinblick auf Ziel und Zweck von Art. 6 Abs. 1 beurteilt werden muss (s. die beiden vorzitierten Urteile vom 8. Dezember 1983, Série A Nr. 71 [Pretto], S. 12, Ziff. 25-26, EGMR-E 2, 316 f., und Série A Nr. 72 [Axen], S. 13-14, Ziff. 30-31, EGMR-E 2, 327).

E. 34 Wie bereits oben in Ziff. 20 erwähnt, kann jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweist, den vollständigen Text der Urteile des Militärkassations- gerichts einsehen oder eine Kopie erhalten . Die wichtigsten Urteile – so auch das im Fall Sutter – werden überdies später in einer amtlichen Sammlung pu- bliziert. Die Rechtsprechung des Gerichts ist deshalb in einem gewissen Grade der öffentlichen Kontrolle zugänglich. Im Hinblick auf die vom Militärkassationsgericht im vorliegenden Fall be- handelten Fragen und auf seine Entscheidung – die das Urteil des Divisions- gerichtes endgültig bestätigt und deren Folgen für den Bf. nicht verändert hat – scheint eine wörtliche Auslegung von Art. 6 Abs. 1 betreffend die mündliche Verkündung des Urteils als zu eng und für die Verwirklichung der Ziele von Art. 6 nicht erforderlich. Der Gerichtshof kommt deshalb mit der Regierung und der Mehrheit der Kommission zu dem Ergebnis, dass die Konvention in der Schlussphase des Verfahrens keine mündliche Urteilsverkündung verlangt. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof,

Dispositiv
  1. einstimmig, dass das Unterbleiben der öffentlichen Verhandlung vor dem Militärkassationsgericht Art. 6 Abs. 1 nicht verletzt;
  2. mit elf Stimmen gegen vier, dass das Unterbleiben der öffentlichen V e rkün - dung des Urteils des Militärkassationsgericht Art. 6 Abs. 1 nicht verletzt. Zusammensetzung des Gerichtshofs (Plenum): die Richter Ryssdal, Präsid ent (Norweger), Cremona (Malteser), Thór Vilhjálmsson (Isländer), Ganshof van der Meersch (Belgier), Bindschedler-Robert (Schweizerin), Liesch (Luxemburger), Gölcüklü (Türke), Matscher (Österreicher), Pinheiro Farinha (Portugiese), Pettiti (Franzose), Walsh (Ire), Macdonald (Kanadier, gewählt auf V o rschlag Liechten- steins), Russo (Italiener), Bernhardt (Deutscher), Gersing (Däne); Kanzler: Eis - sen (Franzose); Vize-Kanzler: Petzold (Deutscher) Sondervoten: Drei. (1) Abweichende Meinung der Richter Cremona, Ganshof van der Meersch, Walsh und Macdonald; (2) Ergänzung des Richters Ganshof van der Meersch zu der gemeinsamen vorstehenden abweichenden Meinung; (3) Zustim- mendes Sondervotum des Richters Bernhardt, dem sich Richterin Bindschedler- Robert und Richter Matscher anschließen. © N. P . E ngel V e rlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 351 · 28.8.09
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Europäischer Gerichtsho f für Menschenrecht e SUTTER gegen SCHWEIZ

22. Februar 1984 © N. P . E ngel Verlag (http://www.eugrz.info). [Übersetzung wurde bereits in EGMR-E Bd. 2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © N. P . E ngel Verlag (http://www.eugrz.info). [ T r anslation already published in EGMR-E vol. 2] Permission to republish this translation has b een granted for the sole purpose of its inclusion in the Court’s database HUDOC. This translation does not bind the Court. © N. P . E ngel Verlag (http://www.eugrz.info). [ T r aduction deja publiee dans EGMR-E vol. 2] L›autorisation de republier cette traduction a ete accordee dans le seul but de son inclusion dans la base de donnees HUDOC de la Cour. La presente traduction ne lie pas la Cour. ©∙N . P . ∙Engel Verlag ∙ EGMR-E 2 ∙ Seite III ∙ 28.08.09 22.2.19 84 Sutte r 345 Nr. 31 Sutter gegen Schweiz Urteil vom 22. Februar 1984 (Plenum) Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, wobei die französische Fas- sung maßgebend ist, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 74. Beschwerde Nr. 8209/78, eingelegt am 17. April 1978; am 17. Mai 1982 von der Kommission und am 8. Juli 1982 von der schweizerischen Regierung vor den EGMR gebracht. EMRK: Faires Verfahren – öffentliche Verhandlung und öffentliche Verkündung des Urteils, hier in einem Militärstrafverfahren, Art. 6 Abs. 1. Innerstaatliches Recht: Bundesgesetz vom 28. Juni 1889 über die Militärstraf- gerichtsordnung, Art. 197 (schriftliche Urteilszustellung, keine V e rkündung in öf- fentlicher Sitzung); Bundesgesetz über das Militärstrafgerichtsverfahren vom 23. März 1979, in Kraft getreten am 1. Januar 1980, Art. 189 Abs. 1 (keine mündliche Verhandlung), Art. 48 Abs. 3, 194 Abs. 1 (öffentliche Urteilsverkündung). Ergebni s: Keine Verletzung der Konvention. Sondervoten: Drei . Zum Verfahren: Die Europäische Menschenrec htskommission gelangt in ihrem abschließenden Bericht (Art. 31 EMRK) vom 10. Oktober 1981 zu dem Ergebnis, dass Art. 6 Abs. 1 nicht verletzt worden ist (s.u. Ziff. 22). Die beim Gerichtshof ursprünglich gebildete Kammer beschloss am 29. Juni 1982 in Anwendung von Art. 48 VerfO-EGMR, die Sache mit sofortiger Wirkung an das Plenum abzugeben. Zu der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. März 1983 sind vor dem Gerichtshof ers chienen: für die Regierung: J. Voyame, Direktor des Bundesamtes für Justiz, als Verfah- rensbevollmächtigter, unterstützt durch: G. Messmer, Richter am Bundesgericht, R. Barras, Oberauditor der Armee, O. Jacot-Guillarmod, Bundesamt für Justiz, M. Rusca, Bundesamt für Justiz, als Berater; für die Kommission: S. Trechsel und A. Weitzel, Delegierte der Kommission, und zu deren Unterstützung gem. Art. 29 Abs. 1 VerfO-EGMR L. Minelli, der den Bf. vor der Kommission vertreten hat. Sachverh alt: (Übersetz ung)* I. Die Umstände des Falles 10. Der Beschwerdeführer (Bf.) Peter Sutter, geboren 1949, ist Schweizer- bürger, war zur Zeit des Vorfalls, der zum strittigen Verfahren führte, Student und wohnte in Basel. 11. Im V e rlauf von Wiederholungskursen 1974 und 1975 im Rahmen des obligatorischen Militärdienstes wurde er zu fünf und sieben Tagen scharfem Arrest verurteilt, weil er sich geweigert hatte, das den Haarschnitt betref- fende Dienstreglement, Art. 203bis, zu befolgen. 12. Kurz vor Beginn des Wiederholungskurses 1976 erhielt er von seinem Einheitskommandanten einen eingeschriebenen Brief, in welchem er auf- gefordert wurde, mit einem vorschriftsmässigen Haarschnitt einzurücken.

* Anm. d. Hrsg.: Auf der Grundlage einer Übersetzung der Kanzle i des EGMR. © N. P . E ngel V e rlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 345 · 28.8.09 346 EGMR-E 2, 345 Nr. 31 Trotzdem fand er sich am 28. August 1976 mit einer Haartracht ein, die länger als erlaubt war, und weigerte sich, den mündlichen Befehl des Offiziers, sich die Haare schneiden zu lassen, zu befolgen. 13. Am 8. November 1976 reichte der Auditor eine Anklageschrift gegen P . Sutter wegen fortgesetzten Ungehorsams und zusätzlich Nichtbefolgung von Dienstvorschriften ein (Art. 61 und 72 des Militärstrafgesetzbuches). 14. Nach öffentlicher Verhandlung verkündete das Divisionsgericht 5 am

16. Mai 1977 öffentlich ein Urteil, in dem der Beschuldigte wegen dieser bei- den Vergehen zu 10 Tagen Gefängnis verurteilt wurde. Der Wahlverteidiger von P . S utter hatte erfolglos den Antrag gestellt, das Ge- richt möge sich wegen fehlender Unabhängigkeit und Unparteilichkeit i.S.v. Art. 6 der Konvention für unzuständig erklären; auch sein Antrag auf Ergänzung der Voruntersuchung über die Nutzlosigkeit, wenn nicht gar den missbräuchlichen Charakter der V orschriften über den Haarschnitt, wurde abgewie sen. Die Ausfertigung des Urteils wurde dem Bf. am 23. Juni 1977 zugestellt. 15. V o m Grossrichter (Präsident des Divisionsgerichts) nach der V e rkün - dung des Urteils über die Möglichkeit, innerhalb 24 Stunden eine Kassations- beschwerde einzureichen, ordnungsgemäss belehrt, meldete der Bf. dem Ge- richtsschreiber unmittelbar danach sein Kassationsbegehren an (Art. 189 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1889 über die Militärstrafgerichtsord- nung, „das Gesetz von 1889“). Am 2. Juli 1977, innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung des Urteils, reichte er seine Kassationsbeschwerdeschrift ein; darin legte er „abschliessend“ (Art. 189 Ziff. 3 des Gesetzes von 1889) die Begründung der Besch werde da r . Er machte geltend, dass der angefochtene Entscheid das Gesetz verletzt habe (Art. 188 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes von 1889), indem er Verordnungs- texte anwendete, die mit Art. 8 der Konvention unvereinbar seien; dass das Divisionsgericht in einer unzulässigen Besetzung geurteilt habe (ebd., Ziff. 2), weil vier der sechs Richter Ersatzrichter waren und der Grossrichter vom Oberauditor ernannt worden war; dass sich das Gericht fälschlicherweise als zuständig betrachtet habe (ebd., Ziff. 3), weil die Militärgerichte keine Ge- richte i.S.v. Art. 6 seien; dass die Weigerung, eine Ergänzung der Vorunter- suchung anzuordnen, die Verteidigung hinsichtlich der Anwendung von Art. 8 und insbesondere dessen Abs. 2 in wesentlichen Punkten unzulässig be- schränkt habe (ebd., Ziff. 6). Ferner wies der Bf. das Militärkassationsgericht darauf hin, dass ein aus- schliesslich schriftliches Verfahren mit Art. 6 unvereinbar sei. Er forderte das Gericht auf, mindestens eine mündliche V e rhandlung durchzuführen und das Urteil öffentlich zu verkünden. 16. Der Grossrichter leitete das Gesuch dem Auditor als dem Beschwerde- gegner zu, der innerhalb von sechs Tagen eine Vernehmlassung hätte einreichen können (Art. 189 Abs. 3 des Gesetzes von 1889), was dieser jedoch nicht t at. Er sandte sodann das Gesuch mit den Akten an den Oberauditor, ohne selbst einen „Bericht über die in Betracht kommenden Tatsachen“ (ebd.) beizufügen. Der Oberauditor leitete die Akten an das Militärkassationsgericht weiter. Auch er hätte das Recht gehabt, eine Stellungnahme abzugeben, wenn er es © N. P . E ngel V e rlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 346 · 28.8.09 22.2.19 84 Sutte r 347 für nützlich erachtet hätte, aber er beschränkte sich wie der Auditor und der Grossrichter darauf, die Ab weisung zu beantragen. 17. Der Präsident des Militärkassationsgerichts bestimmte unter seinen Kol le- gen einen Richter, der beauftragt wurde, einen Bericht mit einem begründeten Vorschlag auszuarbeiten. Zusammen mit den Akten zirkulierte dieses Dokument bei den übrigen Mitgliedern. Das Kassationsgericht führte in dieser Sache am

21. Oktober 1977 eine nichtöffentliche Beratung durch und wies die Beschwerde ab. Es entschied also nicht in der Sache selbst, was es nach den damals g eltenden Bestimmungen (Art. 194 des Gesetzes von 1889) nur hätte tun können, wenn es das Urteil wegen falscher Anwendung des Gesetzes aufgehoben hätte. Das Mili- tärkassationsgericht hat diese Kompetenz heute nicht mehr (s.u. Ziff. 19). Das Dispositiv des Urteils wurde dem Bf. unmittelbar anschliessend schrift- lich eröffnet; den vollständigen Text erhielt er am 24. Januar 1978 (Art. 197 des Gesetzes von 1889). Die Begründung im Umfang von über 20 Seiten befasste sich hauptsächlich mit den Argumenten des Bf. zur Unvereinbarkeit des Geset- zes von 1889 mit den Art. 6 und 8 der Konvention. Zur Zusammensetzung des Divisionsgerichts stellte das Urteil fest, dass die Ersatzrichter denselben recht- lichen Status hätten wie die ordentlichen Richter, und dass der Oberauditor das Gesetz nicht verletzt habe, als er den Grossrichte r – d er den Status eines ordent- lichen Richters besaß – zur Prüfung des Falles eingesetzt hatte: Der ordentliche Präsident konnte deshalb nicht eingesetzt werden, weil er sich schon als Auditor mit dem Fall befasst h atte. II. Das innerstaatliche Recht 18. Zum Zeitpunkt des strittigen Sachverhalts war der Militärstrafprozess durch das Gesetz von 1889 geregelt (s.o. Ziff. 15). Hinsichtlich der Öffentlich- keit traf dieses eine Unterscheidung nach Instanzen. Die Divisionsgerichte, die in erster Instanz für Militärstrafverfahren zu- ständig waren, mussten nach einer öffentlichen V e rhandlung en tscheiden und ihre Urteile in öffentli cher Sitzung verkünden. Das V e rfahren vor dem Militärkassationsgericht war dagegen ausschliess- lich schriftlich, und sein Urteil wurde nicht öffentlich verkündet. Diesbezüg- lich sah Art. 197 nur die Eröffnung des Urteils „durch Zustellung eines Aus- zuges“ an den Oberaudito r, d en Angeklagten und den Grossrichter vor. 19. Das Bundesgesetz vom 23. März 1979 über das Militärstrafgerichtsver- fahren („das Gesetz von 1979“), in Kraft seit dem 1. Januar 1980, löste das Gesetz von 1889 ab. Es übernimmt das alte System für das Verfahren vor den Divisionsgerich- ten und wendet es auch auf die Appellationsgerichte an, die es neu schafft. Für das Militärkassationsgericht bestimmt es: „Eine mündliche Parteiverhand- lung findet nicht statt.“ (Art. 189 Abs. 1). Es führt jedoch zwei Neuerungen ein: Zukünftig verkündet das Gericht seine Entscheide in öffentlicher Sitzung (Art. 48 Abs. 3 und 194 Abs. 1) und es entscheidet in keinem Fall in der Sache selb st. 20. Wie in der Vergangenheit werden die Entscheide des Militärkassations- gerichts jährlich in provisorischer Form (vervielfältigt) gesammelt. Jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweist, kann beim Oberauditor oder bei den © N. P . E ngel V e rlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 347 · 28.8.09 348 EGMR-E 2, 345 Nr. 31 Kanzleien der Militärgerichte den vollen Text einsehen oder sich Kopien aus- händigen lassen. Wenn die Entscheide neue oder wichtige Angaben zur Rechtsauslegung enthalten, werden sie in der Folge publiziert. Das Urteil Sutter vom 21. Oktober 1977 ist 1983 in Band 9 (Jahre 1973-1979) der Urteile des Militärkassationsgerichtes unter der Nr. 136 erschienen . Verfahren vor der Kommission 21. In seiner bei der Kommission einger eichten Beschwerde vom 17. April 1978 (Nr. 8209/78) beanstandet P . S utter, dass die Militärgerichte nicht unab- hängig und unparteiisch seien. Ferner habe das Verfahren vor dem Militärkas- sationsgericht einen schriftlichen und nichtöffentlichen Charakter und zudem werde nicht in einer öffentlichen Verhandlung entschieden, sondern das Ge- richt begnüge sich damit, seine Urteile den Parteien zuzustellen. Er behauptet schliesslich eine Missachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit, weil er weder zum Bericht des Grossrichters noch zu den Anträgen des Oberauditors Zugang hatte; die Anklagebehörde habe so das letzte Wort in der Sache ge- habt, und er sei nicht einmal über die Argumente informiert worden, die diese dem Militärkassationsgericht vorgelegt habe. In diesen einzelnen Punkten macht er eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention geltend. P. S utter behauptet überdies eine Verletzung von Art. 8: Die den Haar- schnitt reglementierenden Verordnungen verböten dem Schweizerbürger während einer Zeitspanne von 30 Jahren, sein Haar nach eigenen Wünschen zu tragen, und stellten einen unberechtigten Eingriff in das Recht auf Ach- tung des Privatlebens dar. 22. Am 1. März 1979 vertagte die Kommission die Prüfung des Falles, so- weit er das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung und einer öffent- lichen Urteilsverkündung vor dem Militärkassationsgericht betraf. Die übri- gen Beschwerdepunkte erklärte sie wegen offensichtlicher Unbegründetheit für unzulässig. Am 11. Juli 1979 erklärte sie den Rest der Beschwerde für zulässig. In ih- rem Bericht vom 10. Oktober 1981 (Art. 31 der Konvention) gelangt sie mit zehn Stimmen gegen acht zu dem Ergebnis, dass Art. 6 Abs. 1 nicht verletzt worden ist. Dem Bericht sind zwei Sondervoten beigefügt, von denen eines eine ab- weichende Meinung enthält. Anträge der Regierung an den Gerichtshof 23. In ihrer schriftlichen Stellungnahme und am Ende der mündlichen Ver- handlung vom 21. März 1983 beantragte die Regierung, der Gerichtshof möge „feststellen, dass die Schweiz Art. 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt habe“. Entscheidun gsgründe: 24. Der Bf. rügt, dass das Militärkassationsgericht seine Beschwerde ohne vorherige öffentliche Verhandlung abwies und das Urteil vom 21. Oktober 1977 nicht öffentlich verkündete (s.o. Ziff. 17). Er macht die Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention geltend, der lautet: [Text s.u. S. 422]. © N. P . E ngel V e rlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 348 · 28.8.09 22.2.19 84 Sutte r 349 Nach Ansicht der Regierung dagegen verletzte dieses zweifache Unterblei- ben der Öffentlichkeit die Konvention nicht. Die Mehrheit der Kommission äussert sich ebenfalls in diesem Sinn, während eine Minderheit von acht Mit- gliedern die Auffassun g des Bf. teilt. 25. Im vorliegenden Fall ist einzig das Verfahren vor der Kassationsinstanz strittig. Soweit sie die Kommission für zulässig erklärt hat, betreffen die Be- schwerdepunkte nicht das vorausgegangene Verfahren, da das Divisions- gericht 5 eine öffentliche Verhandlung durchgeführt und sein Urteil öffentlich verkündet hat (s.o. Ziff. 14). I. Einleitende Bemerkungen 26. Die Öffentlichkeit des Verfahrens der Rechtsprechungsorgane, die Art. 6 Abs. 1 vorsieht, schützt die Rechtsunterworfenen vor einer Geheimjus- tiz, die sich öffentlicher Kontrolle entzieht; ausserdem ist sie ein Mittel, um das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit zu sichern. Indem sie die Rechtspflege transparent macht, trägt sie zur Erreichung des Zieles von Art. 6 Abs. 1 bei, nämlich das Ziel eines fairen Verfahrens, dessen Gewährleistung eines der grundlegenden Prinzipien jeder demokratischen Gesellschaft im Sinne der Konvention ist (Urteil Pretto u.a. vom 8. Dezember 1983, Série A Nr. 71, S. 11, Ziff. 21, EGMR-E 2, 315 und Axen vom 8. Dezember 1983, Série A Nr. 72, S. 12, Ziff. 25, EGMR-E 2, 325). 27. Auch wenn alle Mitgliedstaaten des Europarates den Öffentlichkeits- grundsatz anerkennen, weisen doch ihre Gesetzgebung und Gerichtspraxis gewisse Unterschiede bzgl. des Umfangs und der Bedingungen dieser Öffent- lichkeit auf, sei es im Hinblick auf die Verhandlung oder die „Verkündung“ von Urteilen und Beschlüssen. Der formelle Aspekt der Frage ist jedoch nur zweitrangig im Hinblick auf die Ziele der in Art. 6 Abs. 1 angestrebten Öf- fentlichkeit. Der besondere Rang, den in einer demokratischen Gesellschaft das Recht auf ein faires Verfahren einnimmt, veranlasst den Gerichtshof in Ausübung der ihm zukommenden Kontrolle, die realen Gegebenheiten des jeweiligen Verfahrens zu prüfen (siehe insb. die beiden vorzitierten Urteile, Série A Nr. 71 [Pretto], S. 12, Ziff. 23, EGMR-E 2, 316, und Série A Nr. 72 [Axen], S. 12, Ziff. 26, EGMR-E 2, 326). 28. Die Anwendbarkeit von Art. 6 auf den vorliegenden Fall steht außer Streit, sie ergibt sich zudem aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichts- hofs (vgl. insbesondere Urteil Delcourt vom 17. Januar 1970, Série A Nr. 11, S. 13-15, Ziff. 25-26, EGMR-E 1, 101 f. und neuerdings die beiden vorzitierten Urteile vom 8. Dezember 1983, Série A Nr. 71 [Pretto], S. 12, Ziff. 23, EGMR-E 2, 316 und Série A Nr. 72 [Axen], S. 12, Ziff. 27, EGMR-E 2, 326). Die Modalitäten der Anwendung hängen jedoch von den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens ab (ebd.). Der Gerichtshof ist mit der Regierung und der Kommission der Auffassung, dass das V e rfahren, das innerhalb der innerstaatlichen Rechtsordnung stattgefunden hat, in seiner Gesamtheit zu würdigen ist; zu entscheiden bleibt, ob im vorliegenden Fall das V e rfahr en vor dem Militärkassationsgericht jede einzelne Garantie des Art. 6 Abs. 1 in derselben Weise beachten musste wie vor dem Divisionsgericht. © N. P . E ngel V e rlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 349 · 28.8.09 350 EGMR-E 2, 345 Nr. 31 II. Unterbleiben einer öffe ntlichen Verhandlung 29. Nach Auffassung des Bf. ist die Durchführung einer öffentlichen V e r- handlung auch vor dem Kassationsgericht geboten: Sie würde den Parteien erlauben, ihre Argumente einander gegenüberzustellen, und dem Publikum, von diesen Argumenten Kenntnis zu nehmen. 30. Während das Divisionsgericht die Sache des Bf. öffentlich verhandelt hat- te, führte das Militärkassationsgericht ein schriftliches V e rfahren durch, wie es das schweizerische Bundesrecht vorsah und immer noch vorsieht. Es erhie lt le- diglich eine schriftliche Stellungnahme des Bf., während sich der Grossrichter, der Auditor und der Oberauditor darauf beschränkten, ohne Begründung die Abweisung der Beschwerde zu beantragen. Es entschied nicht in der Sache selbst und befand weder über die Schuld noch über die vom Divisionsgericht verhängte Strafe. Die Beschwerde wurde durch einen Entscheid abgewiesen, der sich nur mit der Auslegung der fraglichen Bestimmungen befasste. Es gibt somit keinen Grund zu der Annahme, dass das Verfahren vor dem Militärkas- sationsgericht weniger fair war als das V e rfahren vor dem Divisionsgericht, und es ist unbestritten, dass die Anforderungen von Art. 6 vor dem Divisionsgericht erfüllt waren. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles hätte eine öffentliche Verhandlung vor dem Militärkassationsgericht die Garantie der elementaren Prinzipien, die Art. 6 zugrunde liegen, nicht besser umges etzt. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass durch das Unterbleiben einer öffent- lichen V e rhandlung auf der Stufe der Kassation Art. 6 Abs. 1 nicht verletzt wurde. III. Unterbleiben einer öffentlichen Urteilsverkündung 31. In Übereinstimmung mit Art. 197 des Gesetzes von 1889 wurde das am

21. Oktober 1977 ergangene Urteil des Militärkassationsgerichts den Parteien in schriftlicher Form zugestellt und nicht in einer öffentlichen Sitzung verkün- det (s.o. Ziff. 17). Nach Ansicht des Bf. und der Minderheit der Kommission ist dadurch die Konvention verletzt. 32 . Die in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 verwendeten Worte – „das Urteil muss öffent- lich verkündet werden“ (le jugement sera rendu publiquement / judgment shall be pronounced publicly) – könnten vermuten lassen, dass eine mündliche Ver- lesung des Urteils vorgeschrieben ist. Zweifellos verwendet der französische Text das Partizip „ rendu“ („erlassen“) da, wo die englische Fassung sich des Wor- tes „ pronounced“ („verkündet“) bedient; dieser geringe Unterschied reicht in- dessen nicht aus, um den vom Wortlaut der fraglichen Bestimmung hervorgeru- fenen Eindruck zu zerstreuen: im Französischen kann „ rendu publiquement“ – anders als „ rendu public“ („öffentlich gemacht“) – durchaus als gleichbedeutend mit „ prononcé publiquement“ („öffentlich verkündet“) angesehen werden. Auf den ersten Blick erscheint damit Art. 6 Abs. 1 der Konvention inso- weit strenger als Art. 14 Abs. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte von 1966, in dem vorgesehen ist, dass das Urteil öffent- lich bekannt gemacht werden muss („sera public“ / „shall be made public“) . 33 . Zahlreiche Mitgliedstaaten des Europ arates kennen jedoch seit langem neben der mündlichen Urteilsverkündung andere Wege der V e röffentli chung von Entscheidungen ihrer Gerichte oder einiger ihrer Gerichte, insbesondere © N. P . E ngel V e rlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 350 · 28.8.09 22.2.19 84 Sutte r 351 ihrer Kassationsgerichte, wie z.B. die Hinterlegung in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Kanzlei. Die Autoren der Konvention können diesen Umstand nicht übersehen haben, selbst wenn das Bemühen, ihm Rechnung zu tragen, aus ihren Arbeitsdokumenten weniger deutlich hervorgeht, als aus den tra- vaux préparatoires zum Pakt von 1966 (siehe z.B. Dokument A/4299 vom 3. Dezember 1959, S. 12, 15 und 20, Ziff. 38 lit. b, 53 und 63 lit. c a.E.). Der Gerichtshof ist daher nicht der Ansicht, sich für eine wörtliche Aus- legung entscheiden zu müssen. Er ist der Auffassung, dass in jedem Fall die Form der öffentlichen Bekanntmachung eines „Urteils“, wie sie im inner- staatlichen Recht des betreffenden Staates vorgesehen ist, im Lichte der Be- sonderheiten des jeweiligen Verfahrens und im Hinblick auf Ziel und Zweck von Art. 6 Abs. 1 beurteilt werden muss (s. die beiden vorzitierten Urteile vom 8. Dezember 1983, Série A Nr. 71 [Pretto], S. 12, Ziff. 25-26, EGMR-E 2, 316 f., und Série A Nr. 72 [Axen], S. 13-14, Ziff. 30-31, EGMR-E 2, 327). 34. Wie bereits oben in Ziff. 20 erwähnt, kann jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweist, den vollständigen Text der Urteile des Militärkassations- gerichts einsehen oder eine Kopie erhalten . Die wichtigsten Urteile – so auch das im Fall Sutter – werden überdies später in einer amtlichen Sammlung pu- bliziert. Die Rechtsprechung des Gerichts ist deshalb in einem gewissen Grade der öffentlichen Kontrolle zugänglich. Im Hinblick auf die vom Militärkassationsgericht im vorliegenden Fall be- handelten Fragen und auf seine Entscheidung – die das Urteil des Divisions- gerichtes endgültig bestätigt und deren Folgen für den Bf. nicht verändert hat – scheint eine wörtliche Auslegung von Art. 6 Abs. 1 betreffend die mündliche Verkündung des Urteils als zu eng und für die Verwirklichung der Ziele von Art. 6 nicht erforderlich. Der Gerichtshof kommt deshalb mit der Regierung und der Mehrheit der Kommission zu dem Ergebnis, dass die Konvention in der Schlussphase des Verfahrens keine mündliche Urteilsverkündung verlangt. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof,

1. einstimmig, dass das Unterbleiben der öffentlichen Verhandlung vor dem Militärkassationsgericht Art. 6 Abs. 1 nicht verletzt;

2. mit elf Stimmen gegen vier, dass das Unterbleiben der öffentlichen V e rkün - dung des Urteils des Militärkassationsgericht Art. 6 Abs. 1 nicht verletzt. Zusammensetzung des Gerichtshofs (Plenum): die Richter Ryssdal, Präsid ent (Norweger), Cremona (Malteser), Thór Vilhjálmsson (Isländer), Ganshof van der Meersch (Belgier), Bindschedler-Robert (Schweizerin), Liesch (Luxemburger), Gölcüklü (Türke), Matscher (Österreicher), Pinheiro Farinha (Portugiese), Pettiti (Franzose), Walsh (Ire), Macdonald (Kanadier, gewählt auf V o rschlag Liechten- steins), Russo (Italiener), Bernhardt (Deutscher), Gersing (Däne); Kanzler: Eis - sen (Franzose); Vize-Kanzler: Petzold (Deutscher) Sondervoten: Drei. (1) Abweichende Meinung der Richter Cremona, Ganshof van der Meersch, Walsh und Macdonald; (2) Ergänzung des Richters Ganshof van der Meersch zu der gemeinsamen vorstehenden abweichenden Meinung; (3) Zustim- mendes Sondervotum des Richters Bernhardt, dem sich Richterin Bindschedler- Robert und Richter Matscher anschließen. © N. P . E ngel V e rlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 351 · 28.8.09