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69997/17

CASE OF LAVANCHY v. SWITZERLAND - [German Translation] by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

Hudoc Ch · 2021-10-19 · Deutsch CH
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No violation of Article 8 - Right to respect for private and family life (Article 8 - Positive obligations;Article 8-1 - Respect for private life); No violation: 8;8-1

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Zum Zeitpunkt der Geburt der Bf. und bis zur Einführung des neuen Abstammungsrechts mit 1.1.1978 sah das ZGB zwei Varianten von unehelicher Vaterschaft vor: Die erste Variante zeitigte nur Auswirkungen in Bezug auf die Alimen- te, beschränkte sich also auf Unterhaltszahlungen seitens des Vaters, ohne irgendein Familienband zwischen dem Erzeuger und dem Kind zu knüpfen. Im Fall des Ablebens von Ersterem hatte Letzteres keinerlei Anspruch auf das Erbe. Bei der zwei- ten Variante hatte die Vaterschaft Einfluss auf den Zivilstand des Kindes, sofern dieses vom mutmaßlichen Vater aus frei- en Stücken anerkannt worden war oder er unter anderem der Im Alter von 25 Jahren verspürte die Bf. – sie war zu diesem Zeitpunkt bereits verheiratet – das Verlangen, ihren Vater kennenzulernen. 1990 kam es zu einem ers- ten Treffen, bei dem G. Q. der Bf. gegenüber bestätigte, ihr Vater zu sein und von seinen Versuchen erzählte, sie als Tochter anzuerkennen, insbesondere durch die vor Gericht eingegangene Verpflichtung zur Zahlung von Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag

E. 2 Art. 263 Abs. 3 ZGB zufolge ist nach Ablauf der einjährigen Frist eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft zuzulassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 5/202 1 -EGM R Lavanchy gg. die Schweiz

E. 3 schlägigen Rechtslage standen – keinerlei Maßnahme ser Frage nachgegangen war, kam es zu dem Schluss, ergriff, um ein Verfahren innerhalb der gesetzlich vor- dass von »wichtigen Gründen« keine Rede sein konn- gesehenen Frist anzustrengen (siehe Phinikari dou/CY, te, da die Bf. um ihre väterliche Abstammung seit 1982 Rn. 63). gewusst hatte, also 31 Jahre vor G. Q.s Ableben, und die (34) Der GH hat in Anwendung der oben genannten bloße Tatsache, dass diese keine Notwendigkeit für die Grundsätze auf Vaterscha f sangelegenheiten stets eine Ergreifung von Schritten zur rechtlichen Anerkennung Unterscheidung getroffen zwischen Situationen, bei ihres Abstammungsverhältnisses sah, für sich nicht denen die vom innerstaatlichen Recht festgelegten Fris- ausreichte, um darauf zu schließen, d ass ihr ein solches ten für die Anstrengung eines Vaterscha f sverfahrens Vorgehen während des gesamten Zeitraums nicht mög- dem Charakter nach absolut waren, und solchen, bei lich gewesen wäre. [...] Das Bundesgericht vertrat ferner denen das nationale Recht eine Verlängerung der Frist die Ansicht, dass die Bf., sobald ihr die Identität ihres gestattete, sofern [der/dem Betroffenen] die einschlägi- Vaters offenbart worden war und sie noch nicht seine gen Fakten nicht vor deren Ablauf bekannt waren. Bekanntsc ha f gemacht hatte, diese den betreffenden Was die erstgenannte Fallgruppe angeht, hat der GH Vermerk [»leiblicher Vater unbekannt«] im Personen- dann auf eine Verletzung des Art. 8 EMRK geschlossen, standsregister überprüfen hätte können bzw. sollen – wenn die jeweilige Frist in rigider Form angewendet und zwar spätestens, als sie mit den Personenstands- wurde, ohne zu berücksichtigen, ob das Kind Kenntnis behörden anlässlich ihrer Verehelichung in Kontakt von Rückschlüsse auf die Identität seines Vaters geben- getreten wa r. den Umständen erlangen konnte oder nicht (vgl. Back- (37) Die schweizerischen Gerichte beschränkten sich lund/FIN sowie Röman/ FIN). Bei der zweitgenannten daher im vorliegenden Fall nicht nur auf die Erwägung, Fallgruppe hat der GH, nachdem er sich davon über- dass die Frist für die Einbringung einer Klage auf Fest- zeugt hatte, dass die auf die Bf. anwendbare Frist nicht stellung der Vaterscha f abgelaufen war, sondern ver- absolut war, sich anschließend mit der Frage auseinan- suchten auch zu ermitteln, ob das Interesse der Bf. dergesetzt, ob die Bf. die erforderliche Sorgfalt an den an einer rechtskonformen Bestätigung ihrer Abstam- Tag gelegt hatten, um in den Genuss der Möglichkeit mung anderen auf dem Spiel stehenden Interessen der Einbringung einer Vaterscha f sfeststellungskla- vorgehen sollte. Nachdem sie zuerst die ratio legis der ge nach Ablauf der besagten Frist zu kommen (siehe zur Anwendung kommenden Bestimmungen berück- Çapın/ TR, Rn. 61). […] sichtigt hatten, wogen sie die diversen Tatsachenele- (35) Der vorliegende Fall fällt in die zweite Fallgrup- mente gebührend ab und nahmen eine achtsame Ana- pe, da die schweizerischen Gesetze keine rigide Anwen- lyse der Beweggründe vor, welche die Bf. nach eigener dung der Verjährungsfrist, die von Art. 263 Abs. 1 ZGB Aussage davon abgebracht hatten, früher zu handeln. mit einem Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit fest- Bleibt in dieser Hinsicht festzuhalten, dass die Gerich- gelegt wird, vorsehen. Kra f Art. 263 Abs. 3 leg. cit. ist te mehrere Momente im Leben der Bf. identifizierten, eine Verlängerung der Verjährungsfrist möglich und wo diese sich im Personenstandsregister über Details kann eine Klage auf Feststellung der Vaterscha f auch betreffend ihre väterliche Abstammung erkundigen nach Ablauf der Verjährungsfrist für zulässig erklärt und Informationen – sogar nach Ablauf der relevanten werden, sofern »wichtige Gründe« die zeitliche Verzöge- Verjährungsfrist – darüber hätte einholen können, wel- rung entschuldigen. Nach der Rech tsprechung des Bun- che notwendigen Schritte dafür zu ergreifen wären. Das desgerichts muss dieser Begriff strikt ausgelegt werden Bundesgericht kam schließlich zu der Überzeugung, und unter anderem die Tatsache umfassen, dass dem dass die Inaktivität der Bf. auf diesem Gebiet für die betreffenden Kind die Identität seines leiblichen Vaters Dauer von 31 Jahren ungerechtfertigt gewesen war. erst nach Ablauf der in Art. 263 Abs. 3 ZGB vorgesehenen Frist bekannt wurde. (38) Zum letzten Punkt kann der GH nur feststellen, dass die Bf. in ihrem Vorbringen vor ihm auch keiner- (36) Im vorliegenden Fall haben das zivile Kantons- lei mit der einschlägigen Rechtslage in Verbindung ste- gericht zweiter Instanz und insbesondere das Bundes- hende Beweggründe geltend gemacht hat, die sie inner- gericht ihre Entscheidungen unter Berücksichtigung halb der gesetzlichen Verjährungsfrist oder jedenfalls der einschlägigen Rechtsprechung des GH vor allem vor 2014 daran gehindert hätten, Schritte zu unter- im Fall Laakso/FIN sorgfältig begründet. Zwecks Her- nehmen, um ihre väterliche Abstammung in das Per- stellung eines fairen Gleichgewichts zwischen den auf sonenstandsregister eintragen zu lassen. In diesem dem Spiel stehenden – miteinander konkurrierenden – Zusammenhang vermag sich der GH dem Vorbringen Interessen hat das Bundesgericht die spezifische Situ- der Bf. nicht anzuschließen, wonach sie nach Entwick- ation der Bf. gebührend untersucht, um zu einer Ent- lung persönlicher Beziehungen zu ihrem Vater keinen scheidung darüber zu gelangen, ob ihr Interesse an besonderen Grund gehabt hätte, sich mit verwaltungs- der Feststellung einer rechtlich anerkannten Eltern- rechtlichen Aspekten der Vat erscha f auseinander zuset- Kind-Beziehung den Vorrang genieße. Nachdem es die- zen bzw. sie dem neuen – noch fragilen – Verhältnis zu Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag

E. 4 Lavanchy gg. die Schweiz NLMR 5/202 1 -EGM R ihrem Vater keinen Schaden zufügen habe wollen. Der- artige Erwägungen deuten vielmehr darauf hin, dass der Bf. zum damaligen Zeitpunkt sehr wohl bewusst war, dass gewisse Formalitäten noch zu erledigen waren. Nach Ansicht des GH konnte daher die Verspätung, mit der die Bf. eine Klage auf Feststellung der Vaterscha f einreichte, nicht als gerechtfertigt im Sinne seiner ein- schlägigen Rechtsprechung angesehen werden. Zu die- sem Schluss kamen auch die nationalen Gerichte. (39) Zu guter Letzt möchte der GH noch anmerken, dass wenngleich Personen, die versuchen, die Identität ihrer Eltern zu ergründen, ein existenzielles – von der Konvention geschütztes – Interesse haben, die für die Aufdeckung der Wahrheit über einen wichtigen Aspekt ihrer persönlichen Identität unerlässlichen Informati- onen zu erhalten, dies sie nicht von der Verpflichtung befreit, sich an die vom innerstaatlichen Recht festge- legten Voraussetzungen zu halten (siehe unter ande- rem Konstantini dis/GR, Rn. 61). Dazu kommt, dass im vorliegenden Fall die strittigen Entscheidungen die Bf. nicht dieser Informationen beraubten, da die Tatsache, dass es sich bei G. Q. um ihren leiblichen Vater handel- te, durch von diesem selbst getätigte Äußerungen und einen nach seinem Ableben durchgeführten DNA-Test bestätigt wurde. (40) Unter diesen Umständen und u nter Berücksichti- gung des dem belangten Staat auf diesem Gebiet zuste- henden Ermessensspielraums deutet nichts darauf hin, dass die schweizerischen Gerichte, was die von ihnen getroffenen Entscheidungen angeht, ihrer Verpflich- tung nicht entsprochen hätten, ein faires Gleichgewicht zwischen den auf dem Spiel stehenden Interessen her- zustel len. (41) Es kam daher zu keiner Verletzung von Art. 8 EMRK (5:2 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Dedov und Richterin Elósegui). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

NLMR 5/202 1 -EGM R 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2021/5 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2021/5] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2021/5] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Lavanchy gg. die Schweiz – 69997/17 Urteil vom 19.10.2021, Kammer III Sachverha lt Die Bf. kam 1964 zur Welt. Da der Vater nicht ermittelt Alimenten. Die Bf. entnahm dem, dass eine Anerken- werden konnte, wurde im Personenstandsregister »leib- nung der Vaterscha f seitens von G. Q. bereits erfolgt licher Vater unbekannt« vermerkt. In der Folge wurde und daher eine Anrufung der Gerichte zu diesem Zweck ein gewisser G. Q. als mutmaßlicher Vater ausfindig nicht notwendig sei. In der Folge entwickelten die Bf. gemacht. 1965 brachte die Mutter der Bf. gegen Letzte- und Letzterer gute Beziehungen zueinander. ren eine Klage auf Feststellung der Vaterscha f ein. 1966 genehmigte der Friedensrichter eine Vereinbarung, sem nicht als rechtmäßige Tochter anerkannt worden wonach G. Q. Alimente für die Bf. leisten solle. war. Sie holte darau f in zum ersten Mal Erkundigungen Nach G. Q.s Tod erfuhr die Bf. 2013, dass sie von die- Auf Gesuch der – mittlerweile volljährigen – Bf. über ihre personenstandsrechtliche Situation ein. Fer- hin gab die zuständige Vormundscha f sbehörde den ner brachte sie in Erfahrung, dass die von G. Q. unter- Namen ihres mutmaßlichen Vaters bekannt und es nommene Verpflichtung zur Zahlung von Alimenten wurde ihr ein Foto von ihm ausgehändigt, ferner unter- keine Auswirkungen auf ihren Zivilstand hatte, wie dies richtete man sie darüber, dass dieser eine Beziehung das schweizerische Abstammungsrecht bis 1978 vorsah. 1 mit ihrer Mutter gehabt und Sorge für ihren Unterhalt getragen habe. Die Bf. gab sich mit diesen Angaben vor- erst zufrieden. 1 Zum Zeitpunkt der Geburt der Bf. und bis zur Einführung des neuen Abstammungsrechts mit 1.1.1978 sah das ZGB zwei Varianten von unehelicher Vaterschaft vor: Die erste Variante zeitigte nur Auswirkungen in Bezug auf die Alimen- te, beschränkte sich also auf Unterhaltszahlungen seitens des Vaters, ohne irgendein Familienband zwischen dem Erzeuger und dem Kind zu knüpfen. Im Fall des Ablebens von Ersterem hatte Letzteres keinerlei Anspruch auf das Erbe. Bei der zwei- ten Variante hatte die Vaterschaft Einfluss auf den Zivilstand des Kindes, sofern dieses vom mutmaßlichen Vater aus frei- en Stücken anerkannt worden war oder er unter anderem der Im Alter von 25 Jahren verspürte die Bf. – sie war zu diesem Zeitpunkt bereits verheiratet – das Verlangen, ihren Vater kennenzulernen. 1990 kam es zu einem ers- ten Treffen, bei dem G. Q. der Bf. gegenüber bestätigte, ihr Vater zu sein und von seinen Versuchen erzählte, sie als Tochter anzuerkennen, insbesondere durch die vor Gericht eingegangene Verpflichtung zur Zahlung von Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Lavanchy gg. die Schweiz NLMR 5/202 1 -EGM R Sie erwirkte darau f in die Entnahme einer DNA-Probe Die Bf. behauptete eine Verletzung ihres Rechts auf vom Leichnam des Verstorbenen. Letztere ergab eine Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK, da die Wahrscheinlichkeit von 99, 9 9 %, dass G. Q. ihr leibli- schweizerischen Behörden sie daran gehindert hät- cher Vater gewe sen war. ten, ein rechtlich anerkanntes Vater-Kind-Verhältnis zu Am 28.10.2014 brachte die Bf. beim zuständigen etabliere n. Bezirksgericht eine Klage auf Feststellung der Vater- scha f ein. Mit Urteil vom 30.10.2015 gab Letzteres der Klage mit dem Hinweis statt, die Bf. habe angesichts I. Zulässigkeit der von G. Q. abgegebenen Erklärungen davon ausge- (22) Die [...] Beschwerde ist weder offensichtlich unbe- hen dürfen, dessen rechtmäßige Tochter zu sein. Sie gründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig, sei daher davon entschuldigt gewesen, innerhalb von sodass sie für zulässig zu erklären ist (einstimmig). einem Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit – wie von Art. 263 Abs. 1 Z. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch II. In der Sache (ZGB) gefordert – Vaterscha f sklage zu erheben. 2 In der Folge rief M. C., die rechtmäßige und eheliche (30) Vorweg ist festzuhalten, dass die Fakten des vorlie- Tochter von G. Q., das Kantonsgericht mit ein em Antrag genden Falles, die sich auf ein Verfahren zur Feststel- auf Zurückweisung der Vaterscha f sklage an. Letzteres lung der Vaterscha f beziehen, unzweifelha f in den gab ihrem Begehren mit der Begründung Folge, die Bf. Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fallen, der jeder- hätte sofort nach Bekanntgabe des Namens ihres mut- mann das Recht garantiert, seine Abstammung zu maßlichen Vaters handeln und diesen um Anerken- erfahren und diese rechtlich absichern zu lassen. [...] nung seiner Vaterscha f vor der Personenstandsbehör- de ersuchen sollen. (32) […] Der GH muss nun untersuchen, ob bei der Abwägung der miteinander konkurrierenden Inter- Die Bf. wandte sich darau f in mit einer Beschwer- essen – nämlich auf der einen Seite dem Recht der Bf. de an das Bundesgericht, in der sie vorbrachte, bis zur auf Etablierung eines rechtlich anerkannten Abstam- Testamentseröffnung mit guten Gründen geglaubt zu mungsverhältnisses zu G. Q. und auf der anderen Seite haben, von G. Q. als Tochter anerkannt worden zu sein. der Notwendigkeit, dessen Rechte und die seiner ehe- Mit Urteil vom 7.3.2017 wies dieses die Beschwerde ab. lichen Tochter sowie das allgemeine Interesse an der Begründend führte es aus, die Wendung »mit wichtigen Beachtung des Prinzips der Rechtssicherheit zu wah- Gründen« in Art. 263 Abs. 3 ZGB sei strikt auszulegen ren – ein faires Gleichgewicht hergestellt wurde. und die Bf. hätte, sobald sie Kenntnis von der Identi- (33) Im vorliegenden Fall ist der GH daher aufgeru- tät ihres Vaters erlangte, diese Information im Perso- fen zu prüfen, ob die Verjährung der Vaterscha f sfes t- nenstandsregister überprüfen sollen, noch dazu, wo es stellungsklage in der Form, wie di e [einschlägige gesetz- sich dabei um keine langwierige und komplexe Proze- liche Bestimmung] von den schweizerischen Gerichten dur handelte. Im Übrigen sei es verwunderlich, dass sie angewendet wurde, mit der Konvention vereinbar war. vom fehlenden Eintrag der Vaterscha f nicht Kenntnis Er zieht in dieser Hinsicht mehrere Elemente in Erwä- erlangt habe, sei sie doch anlässl ich ihrer Heirat in Kon- gung, darunter den präzisen Zeitpunkt, ab dem ein Bf. takt mit den Personenstandsbehörden getreten. Fer- Kenntnis von seiner biologischen Herkun f erlangt e. ner hätte die Bf. G. Q. auf außergerichtlichem Wege um Anders gesagt muss sich der GH fragen, ob die einen Anerkennung seiner Vaters cha f bitten können. Wa s die Antrag auf Ermittlung der Vaterscha f rechtferti genden Änderung des Abstammungsrechts im Jahr 1978 ange- Umstände vor oder nach Ablauf der Verjährungsfrist he, wäre es der Bf. durchaus möglich gewesen, sich erfüllt waren. Ferner muss er untersuchen, ob für den bei der Vormundscha f sbehörde im Zuge des Einho- Fall, dass der strittige Rechtsweg verjährt war, ein ande- lens von Erkundigungen über ihren Vater über die neue rer Weg der Wiedergutmachung bestand – etwa effek- Gesetzeslage informieren zu lassen. tive innerstaatliche Rechtsbehelfe, die eine Wiederher- stellung der Frist oder Ausnahmen bei der Anwendung einer gesetzlichen Frist in Fällen vorsehen, in denen einer Person ihre biologische Herkun f erst nach Ablauf der Frist bek annt wird (siehe Laakso/F IN, Rn. 47). Schließlich muss zwischen Konstellationen unterschie- den werden, in denen einem Bf. keinerlei Möglichkeit offenstand, über die Tatsachen [also seine biologische Abstammung] Klarheit zu erlangen und solchen, bei denen ein Bf. mit Gewissheit wusste oder zumindest Grund hatte anzunehmen, wer sein Vater sei, aber – aus Motiven, die in keinem Zusammenhang mit der ein- Rechtsausfüh rungen Mutter versprochen hatte, sie zu ehelichen. Das neue Abstam- mungsrecht sah diese Differenzierung nicht mehr vor und be- schränkte sich ausschließlich auf die zweite Variante. 2 Art. 263 Abs. 3 ZGB zufolge ist nach Ablauf der einjährigen Frist eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft zuzulassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 5/202 1 -EGM R Lavanchy gg. die Schweiz 3 schlägigen Rechtslage standen – keinerlei Maßnahme ser Frage nachgegangen war, kam es zu dem Schluss, ergriff, um ein Verfahren innerhalb der gesetzlich vor- dass von »wichtigen Gründen« keine Rede sein konn- gesehenen Frist anzustrengen (siehe Phinikari dou/CY, te, da die Bf. um ihre väterliche Abstammung seit 1982 Rn. 63). gewusst hatte, also 31 Jahre vor G. Q.s Ableben, und die (34) Der GH hat in Anwendung der oben genannten bloße Tatsache, dass diese keine Notwendigkeit für die Grundsätze auf Vaterscha f sangelegenheiten stets eine Ergreifung von Schritten zur rechtlichen Anerkennung Unterscheidung getroffen zwischen Situationen, bei ihres Abstammungsverhältnisses sah, für sich nicht denen die vom innerstaatlichen Recht festgelegten Fris- ausreichte, um darauf zu schließen, d ass ihr ein solches ten für die Anstrengung eines Vaterscha f sverfahrens Vorgehen während des gesamten Zeitraums nicht mög- dem Charakter nach absolut waren, und solchen, bei lich gewesen wäre. [...] Das Bundesgericht vertrat ferner denen das nationale Recht eine Verlängerung der Frist die Ansicht, dass die Bf., sobald ihr die Identität ihres gestattete, sofern [der/dem Betroffenen] die einschlägi- Vaters offenbart worden war und sie noch nicht seine gen Fakten nicht vor deren Ablauf bekannt waren. Bekanntsc ha f gemacht hatte, diese den betreffenden Was die erstgenannte Fallgruppe angeht, hat der GH Vermerk [»leiblicher Vater unbekannt«] im Personen- dann auf eine Verletzung des Art. 8 EMRK geschlossen, standsregister überprüfen hätte können bzw. sollen – wenn die jeweilige Frist in rigider Form angewendet und zwar spätestens, als sie mit den Personenstands- wurde, ohne zu berücksichtigen, ob das Kind Kenntnis behörden anlässlich ihrer Verehelichung in Kontakt von Rückschlüsse auf die Identität seines Vaters geben- getreten wa r. den Umständen erlangen konnte oder nicht (vgl. Back- (37) Die schweizerischen Gerichte beschränkten sich lund/FIN sowie Röman/ FIN). Bei der zweitgenannten daher im vorliegenden Fall nicht nur auf die Erwägung, Fallgruppe hat der GH, nachdem er sich davon über- dass die Frist für die Einbringung einer Klage auf Fest- zeugt hatte, dass die auf die Bf. anwendbare Frist nicht stellung der Vaterscha f abgelaufen war, sondern ver- absolut war, sich anschließend mit der Frage auseinan- suchten auch zu ermitteln, ob das Interesse der Bf. dergesetzt, ob die Bf. die erforderliche Sorgfalt an den an einer rechtskonformen Bestätigung ihrer Abstam- Tag gelegt hatten, um in den Genuss der Möglichkeit mung anderen auf dem Spiel stehenden Interessen der Einbringung einer Vaterscha f sfeststellungskla- vorgehen sollte. Nachdem sie zuerst die ratio legis der ge nach Ablauf der besagten Frist zu kommen (siehe zur Anwendung kommenden Bestimmungen berück- Çapın/ TR, Rn. 61). […] sichtigt hatten, wogen sie die diversen Tatsachenele- (35) Der vorliegende Fall fällt in die zweite Fallgrup- mente gebührend ab und nahmen eine achtsame Ana- pe, da die schweizerischen Gesetze keine rigide Anwen- lyse der Beweggründe vor, welche die Bf. nach eigener dung der Verjährungsfrist, die von Art. 263 Abs. 1 ZGB Aussage davon abgebracht hatten, früher zu handeln. mit einem Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit fest- Bleibt in dieser Hinsicht festzuhalten, dass die Gerich- gelegt wird, vorsehen. Kra f Art. 263 Abs. 3 leg. cit. ist te mehrere Momente im Leben der Bf. identifizierten, eine Verlängerung der Verjährungsfrist möglich und wo diese sich im Personenstandsregister über Details kann eine Klage auf Feststellung der Vaterscha f auch betreffend ihre väterliche Abstammung erkundigen nach Ablauf der Verjährungsfrist für zulässig erklärt und Informationen – sogar nach Ablauf der relevanten werden, sofern »wichtige Gründe« die zeitliche Verzöge- Verjährungsfrist – darüber hätte einholen können, wel- rung entschuldigen. Nach der Rech tsprechung des Bun- che notwendigen Schritte dafür zu ergreifen wären. Das desgerichts muss dieser Begriff strikt ausgelegt werden Bundesgericht kam schließlich zu der Überzeugung, und unter anderem die Tatsache umfassen, dass dem dass die Inaktivität der Bf. auf diesem Gebiet für die betreffenden Kind die Identität seines leiblichen Vaters Dauer von 31 Jahren ungerechtfertigt gewesen war. erst nach Ablauf der in Art. 263 Abs. 3 ZGB vorgesehenen Frist bekannt wurde. (38) Zum letzten Punkt kann der GH nur feststellen, dass die Bf. in ihrem Vorbringen vor ihm auch keiner- (36) Im vorliegenden Fall haben das zivile Kantons- lei mit der einschlägigen Rechtslage in Verbindung ste- gericht zweiter Instanz und insbesondere das Bundes- hende Beweggründe geltend gemacht hat, die sie inner- gericht ihre Entscheidungen unter Berücksichtigung halb der gesetzlichen Verjährungsfrist oder jedenfalls der einschlägigen Rechtsprechung des GH vor allem vor 2014 daran gehindert hätten, Schritte zu unter- im Fall Laakso/FIN sorgfältig begründet. Zwecks Her- nehmen, um ihre väterliche Abstammung in das Per- stellung eines fairen Gleichgewichts zwischen den auf sonenstandsregister eintragen zu lassen. In diesem dem Spiel stehenden – miteinander konkurrierenden – Zusammenhang vermag sich der GH dem Vorbringen Interessen hat das Bundesgericht die spezifische Situ- der Bf. nicht anzuschließen, wonach sie nach Entwick- ation der Bf. gebührend untersucht, um zu einer Ent- lung persönlicher Beziehungen zu ihrem Vater keinen scheidung darüber zu gelangen, ob ihr Interesse an besonderen Grund gehabt hätte, sich mit verwaltungs- der Feststellung einer rechtlich anerkannten Eltern- rechtlichen Aspekten der Vat erscha f auseinander zuset- Kind-Beziehung den Vorrang genieße. Nachdem es die- zen bzw. sie dem neuen – noch fragilen – Verhältnis zu Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Lavanchy gg. die Schweiz NLMR 5/202 1 -EGM R ihrem Vater keinen Schaden zufügen habe wollen. Der- artige Erwägungen deuten vielmehr darauf hin, dass der Bf. zum damaligen Zeitpunkt sehr wohl bewusst war, dass gewisse Formalitäten noch zu erledigen waren. Nach Ansicht des GH konnte daher die Verspätung, mit der die Bf. eine Klage auf Feststellung der Vaterscha f einreichte, nicht als gerechtfertigt im Sinne seiner ein- schlägigen Rechtsprechung angesehen werden. Zu die- sem Schluss kamen auch die nationalen Gerichte. (39) Zu guter Letzt möchte der GH noch anmerken, dass wenngleich Personen, die versuchen, die Identität ihrer Eltern zu ergründen, ein existenzielles – von der Konvention geschütztes – Interesse haben, die für die Aufdeckung der Wahrheit über einen wichtigen Aspekt ihrer persönlichen Identität unerlässlichen Informati- onen zu erhalten, dies sie nicht von der Verpflichtung befreit, sich an die vom innerstaatlichen Recht festge- legten Voraussetzungen zu halten (siehe unter ande- rem Konstantini dis/GR, Rn. 61). Dazu kommt, dass im vorliegenden Fall die strittigen Entscheidungen die Bf. nicht dieser Informationen beraubten, da die Tatsache, dass es sich bei G. Q. um ihren leiblichen Vater handel- te, durch von diesem selbst getätigte Äußerungen und einen nach seinem Ableben durchgeführten DNA-Test bestätigt wurde. (40) Unter diesen Umständen und u nter Berücksichti- gung des dem belangten Staat auf diesem Gebiet zuste- henden Ermessensspielraums deutet nichts darauf hin, dass die schweizerischen Gerichte, was die von ihnen getroffenen Entscheidungen angeht, ihrer Verpflich- tung nicht entsprochen hätten, ein faires Gleichgewicht zwischen den auf dem Spiel stehenden Interessen her- zustel len. (41) Es kam daher zu keiner Verletzung von Art. 8 EMRK (5:2 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Dedov und Richterin Elósegui). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag