No violation of Article 5 - Right to liberty and security (Article 5-1-e - Persons of unsound mind); No violation: 5;5-1-e
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2014/5 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2014/5] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2014/5] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Sachverha
lt
re therapeutische Maßnahme bis zum 31.12.2010. Am
20.8.2009 nahm das Kantonsgericht Baden die Berufung
Im Jahr 1989 wurde beim Bf. paranoide Schizophrenie
der Staatsanwaltschaft an, welche eine Verlängerung der
diagnostiziert. In den Jahren 1994 und 1999 verletzte er
Maßnahme um insgesamt fünf Jahren anstrebte, und
seine Mutter schwer. In einem psychiatrischen Befund
verlängerte die Maßnahme bis zum 1.6.2012.
vom 20.9.1999 wurde festgehalten, dass der Bf. dauerhaf-
Am 26.2.2010 hob das Bundesgericht aufgrund einer
te medikamentöse und therapeutische Behandlungen
Beschwerde des Bf. das Urteil des Kantonsgerichts vom
benötigte. Nachdem der Bf. im Jahr 2001 einen Polizis-
20.8.2009 auf. Das Bundesgericht stellte fest, dass die
ten attackiert hatte, wurde er in die psychiatrische Klinik
Vorinstanz den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ver-
Königsfelden eingewiesen und anschließend in das Psy-
letzt hätte, indem sie nicht in Betracht gezogen hatte,
chiatriezentrum Rheinau (Zentrum Rheinau) verlegt.
dass eine Verlängerung der Maßnahme um weniger als
Am 11.9.2001 verurteilte das BG Baden (Kanton Aar-
fünf Jahre ausreichen hätte können.
gau) den Bf. wegen versuchten Mordes, versuchter
Am 11.3.2010 entschied das Kantonsgericht, beim
schwerer Körperverletzung sowie Gewalt oder Drohung
Zentrum Rheinau einen Bericht über die Notwendigkeit
gegenüber Behörden und Beamten zu einer fünfjäh-
einer Verlängerung der Maßnahme um die Dauer von
rigen Freiheitsstrafe. Die Haftstrafe wurde zugunsten
fünf Jahren anzufordern. Das Kantonsgericht beschloss
einer »stationären therapeutischen Maßnahme« auf der
aufgrund der Antwort von zwei Ärzten, dass ein neues
Grundlage des früheren Art. 43 StGB (jetzt Art. 59 StGB)
Gutachten nicht notwendig sei und stützte sich in sei-
ausgesetzt. Das Gericht stützte seine Entscheidung ins-
nem Urteil vom 19.4.2011 auf die medizinischen Gut-
besondere auf das Gutachten vom 20.9.1999, auf ein
achten von Juli 2008 und Juli 2009. Das Gericht bestätig-
zweites Gutachten vom 30.12.1999 und die Aussage des
te seine Schlussfolgerung aus dem U
rteil vom 20.8.2009
behandelnden Arztes. Die Berufungen des Bf. und der
und begründete die Aufrechterhaltung der Verlänge-
Staatsanwaltschaft wurden vom Kantonsgericht am
rung der Maßnahme damit, dass ein
kürzerer Aufenthalt
27.6.2002 zurück
gewiesen.
als fünf Jahre für eine positive Entwicklung des Gesund-
Nach Ablauf der Dauer der getroffenen Maßnahme
heitszustands des Bf. nicht ausreiche.
am 15.5.2007 verweigerte das Departement Volkswirt-
Am 4.6.2010 reichte der Bf. beim Bundesgericht eine
schaft und Inneres des Kantons Aargau die bedingte
Beschwerde gegen dieses Urteil ein, in der er insbeson-
Entlassung des Bf. und forderte die Erneuerung der sta-
dere geltend machte, dass die Verlängerung der Maß-
tionären therapeutischen Maßnahme für weitere fünf
nahme um fünf Jahre unverhältnismäßig wäre und kein
Jahre. Der Bf. beantragte seinerseits eine Verlängerung
unabhängiges Gutachten angefordert worden sei. Am
der Maßnahme um höchstens zwei Jahre. Mit Urteil
4.10.2010 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.
vom 21.10.2008 verlängerte das BG Baden die stationä-
Es entschied, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war,
Österreichisches Institut für Menschenrechte
© Jan Sramek Verlag
E. 2 . In
der Sache
(39) Der GH stellt zunächst fest, dass die Verlängerung
Ermessen des Richters überlassen wird, sondern sich
der stationären Maßnahme, die gegen den Bf. verhängt
auf ein Gutachten stützen muss, das insbesondere die
wurde, auf Grundlage des Art. 59 StGB entschieden
Notwendigkeit und die Chancen auf eine erfolgreiche
wurde, die eine spezifische Bestimmung des schweize-
Behandlung sowie das Risiko, dass die betroffene Per-
rischen Strafrechts ausdrücklich für die Art der Inhaftie-
son weitere Straftaten begehen könnte, und die Natur
rung, welcher der Bf. unterworfen wurde, darstellt.
dieser Straftaten belegt. Die Entscheidung muss
auf der
(40) Art. 59 Abs. 4 StGB ermöglicht dem zuständi-
Grundlage eines Gutachtens, dessen Natur eindeutig
gen Gericht die Verlängerung einer Maßnahme über
durch das Gesetz bestimmt ist, von Fall zu Fall getrof-
die ursprüngliche Laufzeit von fünf Jahren und in Peri-
fen werden, ohne dass dieses dafür dem Richter eine
oden, die maximal fünf Jahre betragen. Entscheidungs-
bestimmte Form oder einen bestimmten Inhalt vor-
kriterium dafür ist das Risiko, welches von der einmal
schreibt. [...]
freigelassenen Person ausgeht, weitere Verbrechen oder
Vergehen zu begehen, die im Zusammenhang mit der
Regierung zu, dass die Beurteilung der Gefährlichkeit
psychischen Störung stehen.
einer Person, die an Persönlichkeitsstörungen leidet,
(43) Der GH stimmt außerdem dem Argument der
(41) Nach Ansicht des Bf. ist dieses Kriterium nicht
und die Beobachtung der Folgen der Entwicklung ihres
ausreichend, gerade weil es nicht möglich sei, den Grad
Zustands, die von der Therapie abhängen, welcher die
der Gefährlichkeit vorherzusehen, ab dem eine solche
jeweilige Person unterliegt, nur von Fall zu Fall durchge-
Österreichisches Institut für Menschenrechte
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C. W. gg. die Schweiz
E. 3 führt werden kann und sich schlecht für eine Sch
emati-
nen Situation geschuldet. Der GH stellte fest, dass unter
sierung durch den Gesetzgeber eignet.
diesen Bedingungen [...] die Gefängnisverwaltung und
(44) In Anbetracht der vorangegangenen Ausfüh-
das Kantonsgericht zumindest versuchen hätten müs-
rungen befindet der GH, dass der Wortlaut des Art. 59
sen, eine ärztliche Drittmeinung einzuholen.
StGB iVm. Art. 56 und Art. 64 StGB ausreichend genau
(48) Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass die strittige
ist, um die von Art. 5 Abs. 1 EMRK erforderliche Vorher-
Entscheidung auf der Meinung der Psychiater aus dem
sehbarkeit zu gewährleisten. Die Entscheidung des Kan-
Zentrum Rheinau basierte, in dem der Bf. seine Therap
ie
tonsgerichts, die stationäre Maßnahme um fünf Jahre
durchführte, aber dieser Umstand wirft in Hinblick auf
zu verlängern, beruhte daher auf einer ausreichenden
Art. 5 EMRK kein Problem auf. Es sollte betont werden,
Rechtsgru
ndlage.
dass der Bf. nicht behauptet, dass die vertrauensvolle
(45) Der GH stellt fest, dass die strittige Entscheidung
Beziehung zum Pflegepersonal gebrochen oder die Dia-
auf Verlängerung der stationären Maßnahme um fünf
gnose falsch oder seine medikamentöse Behandlung
[...]
Jahre, die auf den Bf. angewandt wurde, durch das Kan-
nicht geeignet war. Seine Differenzen mit dem Betreu-
tonsgericht am 19.4.2010 getroffen wurde. Diese Ent-
ungsteam, deren Unparteilichkeit und Beachtung des
scheidung stützte sich auf die Ansicht der Doktoren H.
Berufsethos er keineswegs in Frage stellt, betrafen nicht
und S., die sie in ihrem Schreiben vom 16.3.2010 zum
die Begründetheit der stationären Maßnahme, sondern
Ausdruck gebracht hatten. Diese hatten die Schlussfol-
im Wesentlichen deren Dauer. Der GH stellt ferner fest,
gerungen aus dem Therapiebericht durch das Zentrum
dass auch beim letzten Verfahren vor dem BG Baden im
Rheinau von Juli 2008 bestätigt und erklärt, dass ihrer
Juli 2012 der Bf. nicht die Maßnahme als solche ange-
Ansicht nach ein neues Gutachten unter der Berück-
fochten hat, sondern sich darauf beschränkte, eine Ver-
sichtigung, dass sich der Zustand des Bf. nicht verbes-
längerung von zwei statt fünf Jahren zu beant
ragen.
sert hätte, nicht notwendig sei. Sie hielten die Ansicht
(49) Unter diesen Umständen hat sich das Kantonsge-
aufrecht, dass der Bf. eine Langzeittherapie in einer
richt in seinem Urteil vom 19.4.2010 rechtmäßig auf die
geschlossenen Anstalt machen sollte und somit die Ver-
Stellungnahmen der Doktoren H. und S. und die psychia-
längerung der stationären Maßnahme um fünf Jahre
trischen Gutachten aus 2008 und 2009 gestützt, um fest-
notwendig war. Zugleich hatten die Doktoren D. und S.
zustellen, welche Dauer der Therapie in einer geschlos-
dem Kantonsgericht empfohlen, gegebenenfalls einen
senen Anstalt am besten geeignet ist, um das Risiko
unabhängigen, externen Gutachter zu bestellen, um zu
eines Rückfalls in Hinblick auf die Gesundheit des Bf.
verhindern, dass beim Bf. ein Eindruck von Befangen-
zu beschränken. Nach Ansicht des GH war aufgrund
des-
heit entstehen könnte.
sen, dass ein eindeutiges Bestreiten fehlte – was die wis-
(46) Der Bf. macht im Wesentlichen geltend, dass
senschaftliche und ethische Gültigkeit dieser Stellung-
wegen der Abschwächung der zeitlichen Beziehung
nahmen und der psychiatrischen Gutachten von 2008
zwischen seiner ursprünglichen Verurteilung und der
und 2009 betrifft –, eine ärztliche Drittmeinung nicht
umstrittenen Verlängerung der stationären Maßnahme,
erforderlich
.
der er unterworfen wurde, der Richter eine komplette
Neubewertung seiner Gefährlichkeit durch einen unab-
gericht in seinem Urteil vom 4.10.2010, das im Übrigen
hängigen Arzt anordnen hätte sollen.
umfassend begründet war, keine Spur von Willkür bei
(47) Der GH erinnert an die Entscheidung
Dörr/D
, in
der Beurteilung durch das Kantonsgericht feststellen.
der er eine Entscheidung akzeptierte, eine Person in
(51) In Anbetracht der vorstehenden Ausführun-
(50) Aufgrund dessen kann der GH, wie das Bundes-
Sicherungsverwahrung zu behalten, obwohl sich diese
gen und unter den besonderen Umständen des Falls ist
auf ein medizinisches Gutachten stützte, das bereits
festzustellen, dass es
keine Verletzung
von
Art. 5 Abs. 1
sechs Jahre alt war [...]. Hingegen entschied der GH im
EMRK
gab (einstimmig).
Urteil
Ruiz Rivera/CH
, dass die Verweigerung der probe-
weisen Entlassung einer Person, die aus psychiatrischen
II. Zur
behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK
Gründen inhaftiert war, bei Fehlen eines ärztlichen Dritt-
gutachtens Art. 5 Abs. 4 EMRK verletzte. In diesem Fall
(52) Unter Art. 6 EMRK beruft sich der Bf. auf einen
hatte das Gericht seine Entscheidung auf ein psychia-
angeblichen Begründungsmangel des Urteils des Bun-
trisches Gutachten gestützt, das älter als drei Jahre war
desgerichts, was sein Recht auf ein faires Verfahren ver-
und dessen Schlussfolgerungen von zwei Psychologen
letzt hätte.
aus der Einrichtung bestätigt wurde, in der der Bf. fest
ge-
(54) Der GH stellt fest, dass das Urteil des Bundesge-
halten wurde. Aber im Gegensatz zum Fall
Dörr/D
war im
richts ausreichend begründet ist und keine Spur von
Fall
Ruiz Rivera/CH
die Weigerung des Bf. der Therapie zu
Willkür aufweist.
folgen, die ihm vorgeschrieben worden war, dem Bruch
(55) Daraus folgt, dass die Beschwerde des Bf. betref-
des Vertrauensverhältnisses zum Personal der Einrich-
fend eine Verletzung des Art. 6 EMRK als offensichtlich
tung, die ihn aufgenommen hatte, sowie der festge
fahre-
unbegründet
zurückzuweisen
ist (einstimmig).
Österreichisches Institut für Menschenrechte
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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te 2014/5 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2014/5] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2014/5] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Sachverha
lt
re therapeutische Maßnahme bis zum 31.12.2010. Am
20.8.2009 nahm das Kantonsgericht Baden die Berufung
Im Jahr 1989 wurde beim Bf. paranoide Schizophrenie
der Staatsanwaltschaft an, welche eine Verlängerung der
diagnostiziert. In den Jahren 1994 und 1999 verletzte er
Maßnahme um insgesamt fünf Jahren anstrebte, und
seine Mutter schwer. In einem psychiatrischen Befund
verlängerte die Maßnahme bis zum 1.6.2012.
vom 20.9.1999 wurde festgehalten, dass der Bf. dauerhaf-
Am 26.2.2010 hob das Bundesgericht aufgrund einer
te medikamentöse und therapeutische Behandlungen
Beschwerde des Bf. das Urteil des Kantonsgerichts vom
benötigte. Nachdem der Bf. im Jahr 2001 einen Polizis-
20.8.2009 auf. Das Bundesgericht stellte fest, dass die
ten attackiert hatte, wurde er in die psychiatrische Klinik
Vorinstanz den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ver-
Königsfelden eingewiesen und anschließend in das Psy-
letzt hätte, indem sie nicht in Betracht gezogen hatte,
chiatriezentrum Rheinau (Zentrum Rheinau) verlegt.
dass eine Verlängerung der Maßnahme um weniger als
Am 11.9.2001 verurteilte das BG Baden (Kanton Aar-
fünf Jahre ausreichen hätte können.
gau) den Bf. wegen versuchten Mordes, versuchter
Am 11.3.2010 entschied das Kantonsgericht, beim
schwerer Körperverletzung sowie Gewalt oder Drohung
Zentrum Rheinau einen Bericht über die Notwendigkeit
gegenüber Behörden und Beamten zu einer fünfjäh-
einer Verlängerung der Maßnahme um die Dauer von
rigen Freiheitsstrafe. Die Haftstrafe wurde zugunsten
fünf Jahren anzufordern. Das Kantonsgericht beschloss
einer »stationären therapeutischen Maßnahme« auf der
aufgrund der Antwort von zwei Ärzten, dass ein neues
Grundlage des früheren Art. 43 StGB (jetzt Art. 59 StGB)
Gutachten nicht notwendig sei und stützte sich in sei-
ausgesetzt. Das Gericht stützte seine Entscheidung ins-
nem Urteil vom 19.4.2011 auf die medizinischen Gut-
besondere auf das Gutachten vom 20.9.1999, auf ein
achten von Juli 2008 und Juli 2009. Das Gericht bestätig-
zweites Gutachten vom 30.12.1999 und die Aussage des
te seine Schlussfolgerung aus dem U
rteil vom 20.8.2009
behandelnden Arztes. Die Berufungen des Bf. und der
und begründete die Aufrechterhaltung der Verlänge-
Staatsanwaltschaft wurden vom Kantonsgericht am
rung der Maßnahme damit, dass ein
kürzerer Aufenthalt
27.6.2002 zurück
gewiesen.
als fünf Jahre für eine positive Entwicklung des Gesund-
Nach Ablauf der Dauer der getroffenen Maßnahme
heitszustands des Bf. nicht ausreiche.
am 15.5.2007 verweigerte das Departement Volkswirt-
Am 4.6.2010 reichte der Bf. beim Bundesgericht eine
schaft und Inneres des Kantons Aargau die bedingte
Beschwerde gegen dieses Urteil ein, in der er insbeson-
Entlassung des Bf. und forderte die Erneuerung der sta-
dere geltend machte, dass die Verlängerung der Maß-
tionären therapeutischen Maßnahme für weitere fünf
nahme um fünf Jahre unverhältnismäßig wäre und kein
Jahre. Der Bf. beantragte seinerseits eine Verlängerung
unabhängiges Gutachten angefordert worden sei. Am
der Maßnahme um höchstens zwei Jahre. Mit Urteil
4.10.2010 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.
vom 21.10.2008 verlängerte das BG Baden die stationä-
Es entschied, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war,
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C. W. gg. die Schweiz
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einen externen Gutachter zu bestellen. Der Bf. habe kei-
Maßnahme verlängert wird. Insbesondere macht der
nen Beweis angeführt, dass ein solches Gutachten not-
Bf. geltend, dass der Wortlaut von Art. 59 Abs. 4 StGB
wendig gewesen wäre und das Kantonsgericht habe
stationäre therapeutische Maßnahmen für eine unbe-
ausreichend dargetan, dass der Bf. ein Risiko für die
stimmte Zeit zulässt, ähnlich wie bei den Verwahrun-
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellte.
gen nach Art. 64 Abs. 1 StGB. Allerdings betont der Bf.,
Nach Ablauf der fünf Jahre wurde d
ie stationäre Maß-
dass die Straftaten, die eine Verwahrung rechtfertigen,
nahme laut dem Bf. im Juli 2012 auf Basis eines neuen,
in Art. 64 Abs. 1 StGB abschließend aufgezählt seien,
externen psychiatrischen Gutachtens um weitere drei
während der Wortlaut von Art. 59 Abs. 4 StGB viel allge-
Jahre verlän
gert.
meiner sei und kein Kriterium enthalte, nach dem die
Bewertung für eine mögliche künftige Gefährlichkeit
des Betroffenen vorzunehmen sei. Diese Ungenauig-
keit sei mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit na
ch
Art. 5 Abs. 1 EMRK unvereinba
r.
Rechtsausführun
gen
Der Bf. rügt eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 EMRK
(42) Der GH stimmt dieser Ansicht nicht zu. Einer-
(
Recht auf persönliche Freiheit
) und beruft sich darauf,
seits betont er, dass durch Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB die
dass seine Anhaltung im Zentrum Rheinau auf keiner
spezifische Maßnahme der Verwahrung besonders in
gültigen Rechtsgrundlage basierte, da Art. 59 Abs. 4
Fällen zur Anwendung bestimmt ist, in denen »ernst-
StGB nicht eindeutig die Voraussetzungen dafür defi-
haft zu erwarten ist«, dass eine therapeutische Maß-
niere. Unter Berufung auf Art. 5 Abs.
1 lit. a und e EMRK
nahme, die nach Art. 59 StGB angewandt wird, »kei-
behauptet der Bf., dass die Verlängerung der Maßnah-
nen Erfolg verspricht«. Im Gegensatz zu dem, was durch
me um fünf Jahre nicht gerechtfertigt gewesen wäre, da
Art. 59 StGB bezüglich therapeutischer Maßnahmen
einerseits kein ausreichender Kausalzusammenhang
vorgesehen ist, also eine ursprüngliche Dauer vo
n nicht
zur ursprünglichen Verurteilung existiert habe und
mehr als fünf Jahren, ist eine Verwahrung nicht zeitl
ich
andererseits kein unabhängiges Gutachten angeordnet
begrenzt. Art. 64 Abs. 1bis StGB bietet dem Richter sogar
worden sei, das eine Neubewertung seiner Gefährlich-
die Möglichkeit, eine Verwahrung auf Lebenszeit anzu-
keit ermöglicht hätte.
ordnen, wenn die Therapie »langfristig keinen Erfolg
verspricht«. Die Situationen, die eine stationäre Maß-
nahme auf Grundlage von Art. 59 StGB rechtfertigen,
werden daher schon teilweise von denen abgegrenzt,
die den Weg zu einer Maßnahme der Verwahrung er
öff-
nen: Es handelt sich um Fälle, in denen die begangenen
I. Zur
behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs
. 1 EMRK
1. Zulässigkeit
(31) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde nicht offen-
Straftaten weniger schwerwiegend sind und für di
e eine
sichtlich unbegründet ist. Da auch keine anderen Unzu-
Therapie größere Chancen auf Erfolg
hat.
lässigkeitsgründe vorliegen, ist sie für
zulässig
zu erklä-
ren (einstimmig).
Andererseits berücksichtigt der GH – wie die Regie-
rung auch –, dass es bei Auslegung des Art. 59 StGB im
Lichte von Art. 56 Abs. 3 StGB eindeutig scheint, dass
die Beurteilung der Gefährlichkeit der durch die stati-
onäre Maßnahme betroffenen Person nicht allein dem
2
. In
der Sache
(39) Der GH stellt zunächst fest, dass die Verlängerung
Ermessen des Richters überlassen wird, sondern sich
der stationären Maßnahme, die gegen den Bf. verhängt
auf ein Gutachten stützen muss, das insbesondere die
wurde, auf Grundlage des Art. 59 StGB entschieden
Notwendigkeit und die Chancen auf eine erfolgreiche
wurde, die eine spezifische Bestimmung des schweize-
Behandlung sowie das Risiko, dass die betroffene Per-
rischen Strafrechts ausdrücklich für die Art der Inhaftie-
son weitere Straftaten begehen könnte, und die Natur
rung, welcher der Bf. unterworfen wurde, darstellt.
dieser Straftaten belegt. Die Entscheidung muss
auf der
(40) Art. 59 Abs. 4 StGB ermöglicht dem zuständi-
Grundlage eines Gutachtens, dessen Natur eindeutig
gen Gericht die Verlängerung einer Maßnahme über
durch das Gesetz bestimmt ist, von Fall zu Fall getrof-
die ursprüngliche Laufzeit von fünf Jahren und in Peri-
fen werden, ohne dass dieses dafür dem Richter eine
oden, die maximal fünf Jahre betragen. Entscheidungs-
bestimmte Form oder einen bestimmten Inhalt vor-
kriterium dafür ist das Risiko, welches von der einmal
schreibt. [...]
freigelassenen Person ausgeht, weitere Verbrechen oder
Vergehen zu begehen, die im Zusammenhang mit der
Regierung zu, dass die Beurteilung der Gefährlichkeit
psychischen Störung stehen.
einer Person, die an Persönlichkeitsstörungen leidet,
(43) Der GH stimmt außerdem dem Argument der
(41) Nach Ansicht des Bf. ist dieses Kriterium nicht
und die Beobachtung der Folgen der Entwicklung ihres
ausreichend, gerade weil es nicht möglich sei, den Grad
Zustands, die von der Therapie abhängen, welcher die
der Gefährlichkeit vorherzusehen, ab dem eine solche
jeweilige Person unterliegt, nur von Fall zu Fall durchge-
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C. W. gg. die Schweiz
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führt werden kann und sich schlecht für eine Sch
emati-
nen Situation geschuldet. Der GH stellte fest, dass unter
sierung durch den Gesetzgeber eignet.
diesen Bedingungen [...] die Gefängnisverwaltung und
(44) In Anbetracht der vorangegangenen Ausfüh-
das Kantonsgericht zumindest versuchen hätten müs-
rungen befindet der GH, dass der Wortlaut des Art. 59
sen, eine ärztliche Drittmeinung einzuholen.
StGB iVm. Art. 56 und Art. 64 StGB ausreichend genau
(48) Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass die strittige
ist, um die von Art. 5 Abs. 1 EMRK erforderliche Vorher-
Entscheidung auf der Meinung der Psychiater aus dem
sehbarkeit zu gewährleisten. Die Entscheidung des Kan-
Zentrum Rheinau basierte, in dem der Bf. seine Therap
ie
tonsgerichts, die stationäre Maßnahme um fünf Jahre
durchführte, aber dieser Umstand wirft in Hinblick auf
zu verlängern, beruhte daher auf einer ausreichenden
Art. 5 EMRK kein Problem auf. Es sollte betont werden,
Rechtsgru
ndlage.
dass der Bf. nicht behauptet, dass die vertrauensvolle
(45) Der GH stellt fest, dass die strittige Entscheidung
Beziehung zum Pflegepersonal gebrochen oder die Dia-
auf Verlängerung der stationären Maßnahme um fünf
gnose falsch oder seine medikamentöse Behandlung
[...]
Jahre, die auf den Bf. angewandt wurde, durch das Kan-
nicht geeignet war. Seine Differenzen mit dem Betreu-
tonsgericht am 19.4.2010 getroffen wurde. Diese Ent-
ungsteam, deren Unparteilichkeit und Beachtung des
scheidung stützte sich auf die Ansicht der Doktoren H.
Berufsethos er keineswegs in Frage stellt, betrafen nicht
und S., die sie in ihrem Schreiben vom 16.3.2010 zum
die Begründetheit der stationären Maßnahme, sondern
Ausdruck gebracht hatten. Diese hatten die Schlussfol-
im Wesentlichen deren Dauer. Der GH stellt ferner fest,
gerungen aus dem Therapiebericht durch das Zentrum
dass auch beim letzten Verfahren vor dem BG Baden im
Rheinau von Juli 2008 bestätigt und erklärt, dass ihrer
Juli 2012 der Bf. nicht die Maßnahme als solche ange-
Ansicht nach ein neues Gutachten unter der Berück-
fochten hat, sondern sich darauf beschränkte, eine Ver-
sichtigung, dass sich der Zustand des Bf. nicht verbes-
längerung von zwei statt fünf Jahren zu beant
ragen.
sert hätte, nicht notwendig sei. Sie hielten die Ansicht
(49) Unter diesen Umständen hat sich das Kantonsge-
aufrecht, dass der Bf. eine Langzeittherapie in einer
richt in seinem Urteil vom 19.4.2010 rechtmäßig auf die
geschlossenen Anstalt machen sollte und somit die Ver-
Stellungnahmen der Doktoren H. und S. und die psychia-
längerung der stationären Maßnahme um fünf Jahre
trischen Gutachten aus 2008 und 2009 gestützt, um fest-
notwendig war. Zugleich hatten die Doktoren D. und S.
zustellen, welche Dauer der Therapie in einer geschlos-
dem Kantonsgericht empfohlen, gegebenenfalls einen
senen Anstalt am besten geeignet ist, um das Risiko
unabhängigen, externen Gutachter zu bestellen, um zu
eines Rückfalls in Hinblick auf die Gesundheit des Bf.
verhindern, dass beim Bf. ein Eindruck von Befangen-
zu beschränken. Nach Ansicht des GH war aufgrund
des-
heit entstehen könnte.
sen, dass ein eindeutiges Bestreiten fehlte – was die wis-
(46) Der Bf. macht im Wesentlichen geltend, dass
senschaftliche und ethische Gültigkeit dieser Stellung-
wegen der Abschwächung der zeitlichen Beziehung
nahmen und der psychiatrischen Gutachten von 2008
zwischen seiner ursprünglichen Verurteilung und der
und 2009 betrifft –, eine ärztliche Drittmeinung nicht
umstrittenen Verlängerung der stationären Maßnahme,
erforderlich
.
der er unterworfen wurde, der Richter eine komplette
Neubewertung seiner Gefährlichkeit durch einen unab-
gericht in seinem Urteil vom 4.10.2010, das im Übrigen
hängigen Arzt anordnen hätte sollen.
umfassend begründet war, keine Spur von Willkür bei
(47) Der GH erinnert an die Entscheidung
Dörr/D
, in
der Beurteilung durch das Kantonsgericht feststellen.
der er eine Entscheidung akzeptierte, eine Person in
(51) In Anbetracht der vorstehenden Ausführun-
(50) Aufgrund dessen kann der GH, wie das Bundes-
Sicherungsverwahrung zu behalten, obwohl sich diese
gen und unter den besonderen Umständen des Falls ist
auf ein medizinisches Gutachten stützte, das bereits
festzustellen, dass es
keine Verletzung
von
Art. 5 Abs. 1
sechs Jahre alt war [...]. Hingegen entschied der GH im
EMRK
gab (einstimmig).
Urteil
Ruiz Rivera/CH
, dass die Verweigerung der probe-
weisen Entlassung einer Person, die aus psychiatrischen
II. Zur
behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK
Gründen inhaftiert war, bei Fehlen eines ärztlichen Dritt-
gutachtens Art. 5 Abs. 4 EMRK verletzte. In diesem Fall
(52) Unter Art. 6 EMRK beruft sich der Bf. auf einen
hatte das Gericht seine Entscheidung auf ein psychia-
angeblichen Begründungsmangel des Urteils des Bun-
trisches Gutachten gestützt, das älter als drei Jahre war
desgerichts, was sein Recht auf ein faires Verfahren ver-
und dessen Schlussfolgerungen von zwei Psychologen
letzt hätte.
aus der Einrichtung bestätigt wurde, in der der Bf. fest
ge-
(54) Der GH stellt fest, dass das Urteil des Bundesge-
halten wurde. Aber im Gegensatz zum Fall
Dörr/D
war im
richts ausreichend begründet ist und keine Spur von
Fall
Ruiz Rivera/CH
die Weigerung des Bf. der Therapie zu
Willkür aufweist.
folgen, die ihm vorgeschrieben worden war, dem Bruch
(55) Daraus folgt, dass die Beschwerde des Bf. betref-
des Vertrauensverhältnisses zum Personal der Einrich-
fend eine Verletzung des Art. 6 EMRK als offensichtlich
tung, die ihn aufgenommen hatte, sowie der festge
fahre-
unbegründet
zurückzuweisen
ist (einstimmig).
Österreichisches Institut für Menschenrechte
© Jan Sramek Verlag