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67725/10

CASE OF C.W. v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

Hudoc Ch · 2014-09-23 · Deutsch CH
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No violation of Article 5 - Right to liberty and security (Article 5-1-e - Persons of unsound mind); No violation: 5;5-1-e

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-

te 2014/5 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des

EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-

rechte 2014/5] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the

Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte

2014/5] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de

données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

Sachverha

lt

re therapeutische Maßnahme bis zum 31.12.2010. Am

20.8.2009 nahm das Kantonsgericht Baden die Berufung

Im Jahr 1989 wurde beim Bf. paranoide Schizophrenie

der Staatsanwaltschaft an, welche eine Verlängerung der

diagnostiziert. In den Jahren 1994 und 1999 verletzte er

Maßnahme um insgesamt fünf Jahren anstrebte, und

seine Mutter schwer. In einem psychiatrischen Befund

verlängerte die Maßnahme bis zum 1.6.2012.

vom 20.9.1999 wurde festgehalten, dass der Bf. dauerhaf-

Am 26.2.2010 hob das Bundesgericht aufgrund einer

te medikamentöse und therapeutische Behandlungen

Beschwerde des Bf. das Urteil des Kantonsgerichts vom

benötigte. Nachdem der Bf. im Jahr 2001 einen Polizis-

20.8.2009 auf. Das Bundesgericht stellte fest, dass die

ten attackiert hatte, wurde er in die psychiatrische Klinik

Vorinstanz den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ver-

Königsfelden eingewiesen und anschließend in das Psy-

letzt hätte, indem sie nicht in Betracht gezogen hatte,

chiatriezentrum Rheinau (Zentrum Rheinau) verlegt.

dass eine Verlängerung der Maßnahme um weniger als

Am 11.9.2001 verurteilte das BG Baden (Kanton Aar-

fünf Jahre ausreichen hätte können.

gau) den Bf. wegen versuchten Mordes, versuchter

Am 11.3.2010 entschied das Kantonsgericht, beim

schwerer Körperverletzung sowie Gewalt oder Drohung

Zentrum Rheinau einen Bericht über die Notwendigkeit

gegenüber Behörden und Beamten zu einer fünfjäh-

einer Verlängerung der Maßnahme um die Dauer von

rigen Freiheitsstrafe. Die Haftstrafe wurde zugunsten

fünf Jahren anzufordern. Das Kantonsgericht beschloss

einer »stationären therapeutischen Maßnahme« auf der

aufgrund der Antwort von zwei Ärzten, dass ein neues

Grundlage des früheren Art. 43 StGB (jetzt Art. 59 StGB)

Gutachten nicht notwendig sei und stützte sich in sei-

ausgesetzt. Das Gericht stützte seine Entscheidung ins-

nem Urteil vom 19.4.2011 auf die medizinischen Gut-

besondere auf das Gutachten vom 20.9.1999, auf ein

achten von Juli 2008 und Juli 2009. Das Gericht bestätig-

zweites Gutachten vom 30.12.1999 und die Aussage des

te seine Schlussfolgerung aus dem U

rteil vom 20.8.2009

behandelnden Arztes. Die Berufungen des Bf. und der

und begründete die Aufrechterhaltung der Verlänge-

Staatsanwaltschaft wurden vom Kantonsgericht am

rung der Maßnahme damit, dass ein

kürzerer Aufenthalt

27.6.2002 zurück

gewiesen.

als fünf Jahre für eine positive Entwicklung des Gesund-

Nach Ablauf der Dauer der getroffenen Maßnahme

heitszustands des Bf. nicht ausreiche.

am 15.5.2007 verweigerte das Departement Volkswirt-

Am 4.6.2010 reichte der Bf. beim Bundesgericht eine

schaft und Inneres des Kantons Aargau die bedingte

Beschwerde gegen dieses Urteil ein, in der er insbeson-

Entlassung des Bf. und forderte die Erneuerung der sta-

dere geltend machte, dass die Verlängerung der Maß-

tionären therapeutischen Maßnahme für weitere fünf

nahme um fünf Jahre unverhältnismäßig wäre und kein

Jahre. Der Bf. beantragte seinerseits eine Verlängerung

unabhängiges Gutachten angefordert worden sei. Am

der Maßnahme um höchstens zwei Jahre. Mit Urteil

4.10.2010 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.

vom 21.10.2008 verlängerte das BG Baden die stationä-

Es entschied, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war,

Österreichisches Institut für Menschenrechte

© Jan Sramek Verlag

E. 2 . In

der Sache

(39) Der GH stellt zunächst fest, dass die Verlängerung

Ermessen des Richters überlassen wird, sondern sich

der stationären Maßnahme, die gegen den Bf. verhängt

auf ein Gutachten stützen muss, das insbesondere die

wurde, auf Grundlage des Art. 59 StGB entschieden

Notwendigkeit und die Chancen auf eine erfolgreiche

wurde, die eine spezifische Bestimmung des schweize-

Behandlung sowie das Risiko, dass die betroffene Per-

rischen Strafrechts ausdrücklich für die Art der Inhaftie-

son weitere Straftaten begehen könnte, und die Natur

rung, welcher der Bf. unterworfen wurde, darstellt.

dieser Straftaten belegt. Die Entscheidung muss

auf der

(40) Art. 59 Abs. 4 StGB ermöglicht dem zuständi-

Grundlage eines Gutachtens, dessen Natur eindeutig

gen Gericht die Verlängerung einer Maßnahme über

durch das Gesetz bestimmt ist, von Fall zu Fall getrof-

die ursprüngliche Laufzeit von fünf Jahren und in Peri-

fen werden, ohne dass dieses dafür dem Richter eine

oden, die maximal fünf Jahre betragen. Entscheidungs-

bestimmte Form oder einen bestimmten Inhalt vor-

kriterium dafür ist das Risiko, welches von der einmal

schreibt. [...]

freigelassenen Person ausgeht, weitere Verbrechen oder

Vergehen zu begehen, die im Zusammenhang mit der

Regierung zu, dass die Beurteilung der Gefährlichkeit

psychischen Störung stehen.

einer Person, die an Persönlichkeitsstörungen leidet,

(43) Der GH stimmt außerdem dem Argument der

(41) Nach Ansicht des Bf. ist dieses Kriterium nicht

und die Beobachtung der Folgen der Entwicklung ihres

ausreichend, gerade weil es nicht möglich sei, den Grad

Zustands, die von der Therapie abhängen, welcher die

der Gefährlichkeit vorherzusehen, ab dem eine solche

jeweilige Person unterliegt, nur von Fall zu Fall durchge-

Österreichisches Institut für Menschenrechte

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C. W. gg. die Schweiz

E. 3 führt werden kann und sich schlecht für eine Sch

emati-

nen Situation geschuldet. Der GH stellte fest, dass unter

sierung durch den Gesetzgeber eignet.

diesen Bedingungen [...] die Gefängnisverwaltung und

(44) In Anbetracht der vorangegangenen Ausfüh-

das Kantonsgericht zumindest versuchen hätten müs-

rungen befindet der GH, dass der Wortlaut des Art. 59

sen, eine ärztliche Drittmeinung einzuholen.

StGB iVm. Art. 56 und Art. 64 StGB ausreichend genau

(48) Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass die strittige

ist, um die von Art. 5 Abs. 1 EMRK erforderliche Vorher-

Entscheidung auf der Meinung der Psychiater aus dem

sehbarkeit zu gewährleisten. Die Entscheidung des Kan-

Zentrum Rheinau basierte, in dem der Bf. seine Therap

ie

tonsgerichts, die stationäre Maßnahme um fünf Jahre

durchführte, aber dieser Umstand wirft in Hinblick auf

zu verlängern, beruhte daher auf einer ausreichenden

Art. 5 EMRK kein Problem auf. Es sollte betont werden,

Rechtsgru

ndlage.

dass der Bf. nicht behauptet, dass die vertrauensvolle

(45) Der GH stellt fest, dass die strittige Entscheidung

Beziehung zum Pflegepersonal gebrochen oder die Dia-

auf Verlängerung der stationären Maßnahme um fünf

gnose falsch oder seine medikamentöse Behandlung

[...]

Jahre, die auf den Bf. angewandt wurde, durch das Kan-

nicht geeignet war. Seine Differenzen mit dem Betreu-

tonsgericht am 19.4.2010 getroffen wurde. Diese Ent-

ungsteam, deren Unparteilichkeit und Beachtung des

scheidung stützte sich auf die Ansicht der Doktoren H.

Berufsethos er keineswegs in Frage stellt, betrafen nicht

und S., die sie in ihrem Schreiben vom 16.3.2010 zum

die Begründetheit der stationären Maßnahme, sondern

Ausdruck gebracht hatten. Diese hatten die Schlussfol-

im Wesentlichen deren Dauer. Der GH stellt ferner fest,

gerungen aus dem Therapiebericht durch das Zentrum

dass auch beim letzten Verfahren vor dem BG Baden im

Rheinau von Juli 2008 bestätigt und erklärt, dass ihrer

Juli 2012 der Bf. nicht die Maßnahme als solche ange-

Ansicht nach ein neues Gutachten unter der Berück-

fochten hat, sondern sich darauf beschränkte, eine Ver-

sichtigung, dass sich der Zustand des Bf. nicht verbes-

längerung von zwei statt fünf Jahren zu beant

ragen.

sert hätte, nicht notwendig sei. Sie hielten die Ansicht

(49) Unter diesen Umständen hat sich das Kantonsge-

aufrecht, dass der Bf. eine Langzeittherapie in einer

richt in seinem Urteil vom 19.4.2010 rechtmäßig auf die

geschlossenen Anstalt machen sollte und somit die Ver-

Stellungnahmen der Doktoren H. und S. und die psychia-

längerung der stationären Maßnahme um fünf Jahre

trischen Gutachten aus 2008 und 2009 gestützt, um fest-

notwendig war. Zugleich hatten die Doktoren D. und S.

zustellen, welche Dauer der Therapie in einer geschlos-

dem Kantonsgericht empfohlen, gegebenenfalls einen

senen Anstalt am besten geeignet ist, um das Risiko

unabhängigen, externen Gutachter zu bestellen, um zu

eines Rückfalls in Hinblick auf die Gesundheit des Bf.

verhindern, dass beim Bf. ein Eindruck von Befangen-

zu beschränken. Nach Ansicht des GH war aufgrund

des-

heit entstehen könnte.

sen, dass ein eindeutiges Bestreiten fehlte – was die wis-

(46) Der Bf. macht im Wesentlichen geltend, dass

senschaftliche und ethische Gültigkeit dieser Stellung-

wegen der Abschwächung der zeitlichen Beziehung

nahmen und der psychiatrischen Gutachten von 2008

zwischen seiner ursprünglichen Verurteilung und der

und 2009 betrifft –, eine ärztliche Drittmeinung nicht

umstrittenen Verlängerung der stationären Maßnahme,

erforderlich

.

der er unterworfen wurde, der Richter eine komplette

Neubewertung seiner Gefährlichkeit durch einen unab-

gericht in seinem Urteil vom 4.10.2010, das im Übrigen

hängigen Arzt anordnen hätte sollen.

umfassend begründet war, keine Spur von Willkür bei

(47) Der GH erinnert an die Entscheidung

Dörr/D

, in

der Beurteilung durch das Kantonsgericht feststellen.

der er eine Entscheidung akzeptierte, eine Person in

(51) In Anbetracht der vorstehenden Ausführun-

(50) Aufgrund dessen kann der GH, wie das Bundes-

Sicherungsverwahrung zu behalten, obwohl sich diese

gen und unter den besonderen Umständen des Falls ist

auf ein medizinisches Gutachten stützte, das bereits

festzustellen, dass es

keine Verletzung

von

Art. 5 Abs. 1

sechs Jahre alt war [...]. Hingegen entschied der GH im

EMRK

gab (einstimmig).

Urteil

Ruiz Rivera/CH

, dass die Verweigerung der probe-

weisen Entlassung einer Person, die aus psychiatrischen

II. Zur

behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK

Gründen inhaftiert war, bei Fehlen eines ärztlichen Dritt-

gutachtens Art. 5 Abs. 4 EMRK verletzte. In diesem Fall

(52) Unter Art. 6 EMRK beruft sich der Bf. auf einen

hatte das Gericht seine Entscheidung auf ein psychia-

angeblichen Begründungsmangel des Urteils des Bun-

trisches Gutachten gestützt, das älter als drei Jahre war

desgerichts, was sein Recht auf ein faires Verfahren ver-

und dessen Schlussfolgerungen von zwei Psychologen

letzt hätte.

aus der Einrichtung bestätigt wurde, in der der Bf. fest

ge-

(54) Der GH stellt fest, dass das Urteil des Bundesge-

halten wurde. Aber im Gegensatz zum Fall

Dörr/D

war im

richts ausreichend begründet ist und keine Spur von

Fall

Ruiz Rivera/CH

die Weigerung des Bf. der Therapie zu

Willkür aufweist.

folgen, die ihm vorgeschrieben worden war, dem Bruch

(55) Daraus folgt, dass die Beschwerde des Bf. betref-

des Vertrauensverhältnisses zum Personal der Einrich-

fend eine Verletzung des Art. 6 EMRK als offensichtlich

tung, die ihn aufgenommen hatte, sowie der festge

fahre-

unbegründet

zurückzuweisen

ist (einstimmig).

Österreichisches Institut für Menschenrechte

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-

te 2014/5 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des

EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-

rechte 2014/5] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the

Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte

2014/5] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de

données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

Sachverha

lt

re therapeutische Maßnahme bis zum 31.12.2010. Am

20.8.2009 nahm das Kantonsgericht Baden die Berufung

Im Jahr 1989 wurde beim Bf. paranoide Schizophrenie

der Staatsanwaltschaft an, welche eine Verlängerung der

diagnostiziert. In den Jahren 1994 und 1999 verletzte er

Maßnahme um insgesamt fünf Jahren anstrebte, und

seine Mutter schwer. In einem psychiatrischen Befund

verlängerte die Maßnahme bis zum 1.6.2012.

vom 20.9.1999 wurde festgehalten, dass der Bf. dauerhaf-

Am 26.2.2010 hob das Bundesgericht aufgrund einer

te medikamentöse und therapeutische Behandlungen

Beschwerde des Bf. das Urteil des Kantonsgerichts vom

benötigte. Nachdem der Bf. im Jahr 2001 einen Polizis-

20.8.2009 auf. Das Bundesgericht stellte fest, dass die

ten attackiert hatte, wurde er in die psychiatrische Klinik

Vorinstanz den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ver-

Königsfelden eingewiesen und anschließend in das Psy-

letzt hätte, indem sie nicht in Betracht gezogen hatte,

chiatriezentrum Rheinau (Zentrum Rheinau) verlegt.

dass eine Verlängerung der Maßnahme um weniger als

Am 11.9.2001 verurteilte das BG Baden (Kanton Aar-

fünf Jahre ausreichen hätte können.

gau) den Bf. wegen versuchten Mordes, versuchter

Am 11.3.2010 entschied das Kantonsgericht, beim

schwerer Körperverletzung sowie Gewalt oder Drohung

Zentrum Rheinau einen Bericht über die Notwendigkeit

gegenüber Behörden und Beamten zu einer fünfjäh-

einer Verlängerung der Maßnahme um die Dauer von

rigen Freiheitsstrafe. Die Haftstrafe wurde zugunsten

fünf Jahren anzufordern. Das Kantonsgericht beschloss

einer »stationären therapeutischen Maßnahme« auf der

aufgrund der Antwort von zwei Ärzten, dass ein neues

Grundlage des früheren Art. 43 StGB (jetzt Art. 59 StGB)

Gutachten nicht notwendig sei und stützte sich in sei-

ausgesetzt. Das Gericht stützte seine Entscheidung ins-

nem Urteil vom 19.4.2011 auf die medizinischen Gut-

besondere auf das Gutachten vom 20.9.1999, auf ein

achten von Juli 2008 und Juli 2009. Das Gericht bestätig-

zweites Gutachten vom 30.12.1999 und die Aussage des

te seine Schlussfolgerung aus dem U

rteil vom 20.8.2009

behandelnden Arztes. Die Berufungen des Bf. und der

und begründete die Aufrechterhaltung der Verlänge-

Staatsanwaltschaft wurden vom Kantonsgericht am

rung der Maßnahme damit, dass ein

kürzerer Aufenthalt

27.6.2002 zurück

gewiesen.

als fünf Jahre für eine positive Entwicklung des Gesund-

Nach Ablauf der Dauer der getroffenen Maßnahme

heitszustands des Bf. nicht ausreiche.

am 15.5.2007 verweigerte das Departement Volkswirt-

Am 4.6.2010 reichte der Bf. beim Bundesgericht eine

schaft und Inneres des Kantons Aargau die bedingte

Beschwerde gegen dieses Urteil ein, in der er insbeson-

Entlassung des Bf. und forderte die Erneuerung der sta-

dere geltend machte, dass die Verlängerung der Maß-

tionären therapeutischen Maßnahme für weitere fünf

nahme um fünf Jahre unverhältnismäßig wäre und kein

Jahre. Der Bf. beantragte seinerseits eine Verlängerung

unabhängiges Gutachten angefordert worden sei. Am

der Maßnahme um höchstens zwei Jahre. Mit Urteil

4.10.2010 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.

vom 21.10.2008 verlängerte das BG Baden die stationä-

Es entschied, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war,

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einen externen Gutachter zu bestellen. Der Bf. habe kei-

Maßnahme verlängert wird. Insbesondere macht der

nen Beweis angeführt, dass ein solches Gutachten not-

Bf. geltend, dass der Wortlaut von Art. 59 Abs. 4 StGB

wendig gewesen wäre und das Kantonsgericht habe

stationäre therapeutische Maßnahmen für eine unbe-

ausreichend dargetan, dass der Bf. ein Risiko für die

stimmte Zeit zulässt, ähnlich wie bei den Verwahrun-

öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellte.

gen nach Art. 64 Abs. 1 StGB. Allerdings betont der Bf.,

Nach Ablauf der fünf Jahre wurde d

ie stationäre Maß-

dass die Straftaten, die eine Verwahrung rechtfertigen,

nahme laut dem Bf. im Juli 2012 auf Basis eines neuen,

in Art. 64 Abs. 1 StGB abschließend aufgezählt seien,

externen psychiatrischen Gutachtens um weitere drei

während der Wortlaut von Art. 59 Abs. 4 StGB viel allge-

Jahre verlän

gert.

meiner sei und kein Kriterium enthalte, nach dem die

Bewertung für eine mögliche künftige Gefährlichkeit

des Betroffenen vorzunehmen sei. Diese Ungenauig-

keit sei mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit na

ch

Art. 5 Abs. 1 EMRK unvereinba

r.

Rechtsausführun

gen

Der Bf. rügt eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 EMRK

(42) Der GH stimmt dieser Ansicht nicht zu. Einer-

(

Recht auf persönliche Freiheit

) und beruft sich darauf,

seits betont er, dass durch Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB die

dass seine Anhaltung im Zentrum Rheinau auf keiner

spezifische Maßnahme der Verwahrung besonders in

gültigen Rechtsgrundlage basierte, da Art. 59 Abs. 4

Fällen zur Anwendung bestimmt ist, in denen »ernst-

StGB nicht eindeutig die Voraussetzungen dafür defi-

haft zu erwarten ist«, dass eine therapeutische Maß-

niere. Unter Berufung auf Art. 5 Abs.

1 lit. a und e EMRK

nahme, die nach Art. 59 StGB angewandt wird, »kei-

behauptet der Bf., dass die Verlängerung der Maßnah-

nen Erfolg verspricht«. Im Gegensatz zu dem, was durch

me um fünf Jahre nicht gerechtfertigt gewesen wäre, da

Art. 59 StGB bezüglich therapeutischer Maßnahmen

einerseits kein ausreichender Kausalzusammenhang

vorgesehen ist, also eine ursprüngliche Dauer vo

n nicht

zur ursprünglichen Verurteilung existiert habe und

mehr als fünf Jahren, ist eine Verwahrung nicht zeitl

ich

andererseits kein unabhängiges Gutachten angeordnet

begrenzt. Art. 64 Abs. 1bis StGB bietet dem Richter sogar

worden sei, das eine Neubewertung seiner Gefährlich-

die Möglichkeit, eine Verwahrung auf Lebenszeit anzu-

keit ermöglicht hätte.

ordnen, wenn die Therapie »langfristig keinen Erfolg

verspricht«. Die Situationen, die eine stationäre Maß-

nahme auf Grundlage von Art. 59 StGB rechtfertigen,

werden daher schon teilweise von denen abgegrenzt,

die den Weg zu einer Maßnahme der Verwahrung er

öff-

nen: Es handelt sich um Fälle, in denen die begangenen

I. Zur

behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs

. 1 EMRK

1. Zulässigkeit

(31) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde nicht offen-

Straftaten weniger schwerwiegend sind und für di

e eine

sichtlich unbegründet ist. Da auch keine anderen Unzu-

Therapie größere Chancen auf Erfolg

hat.

lässigkeitsgründe vorliegen, ist sie für

zulässig

zu erklä-

ren (einstimmig).

Andererseits berücksichtigt der GH – wie die Regie-

rung auch –, dass es bei Auslegung des Art. 59 StGB im

Lichte von Art. 56 Abs. 3 StGB eindeutig scheint, dass

die Beurteilung der Gefährlichkeit der durch die stati-

onäre Maßnahme betroffenen Person nicht allein dem

2

. In

der Sache

(39) Der GH stellt zunächst fest, dass die Verlängerung

Ermessen des Richters überlassen wird, sondern sich

der stationären Maßnahme, die gegen den Bf. verhängt

auf ein Gutachten stützen muss, das insbesondere die

wurde, auf Grundlage des Art. 59 StGB entschieden

Notwendigkeit und die Chancen auf eine erfolgreiche

wurde, die eine spezifische Bestimmung des schweize-

Behandlung sowie das Risiko, dass die betroffene Per-

rischen Strafrechts ausdrücklich für die Art der Inhaftie-

son weitere Straftaten begehen könnte, und die Natur

rung, welcher der Bf. unterworfen wurde, darstellt.

dieser Straftaten belegt. Die Entscheidung muss

auf der

(40) Art. 59 Abs. 4 StGB ermöglicht dem zuständi-

Grundlage eines Gutachtens, dessen Natur eindeutig

gen Gericht die Verlängerung einer Maßnahme über

durch das Gesetz bestimmt ist, von Fall zu Fall getrof-

die ursprüngliche Laufzeit von fünf Jahren und in Peri-

fen werden, ohne dass dieses dafür dem Richter eine

oden, die maximal fünf Jahre betragen. Entscheidungs-

bestimmte Form oder einen bestimmten Inhalt vor-

kriterium dafür ist das Risiko, welches von der einmal

schreibt. [...]

freigelassenen Person ausgeht, weitere Verbrechen oder

Vergehen zu begehen, die im Zusammenhang mit der

Regierung zu, dass die Beurteilung der Gefährlichkeit

psychischen Störung stehen.

einer Person, die an Persönlichkeitsstörungen leidet,

(43) Der GH stimmt außerdem dem Argument der

(41) Nach Ansicht des Bf. ist dieses Kriterium nicht

und die Beobachtung der Folgen der Entwicklung ihres

ausreichend, gerade weil es nicht möglich sei, den Grad

Zustands, die von der Therapie abhängen, welcher die

der Gefährlichkeit vorherzusehen, ab dem eine solche

jeweilige Person unterliegt, nur von Fall zu Fall durchge-

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C. W. gg. die Schweiz

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führt werden kann und sich schlecht für eine Sch

emati-

nen Situation geschuldet. Der GH stellte fest, dass unter

sierung durch den Gesetzgeber eignet.

diesen Bedingungen [...] die Gefängnisverwaltung und

(44) In Anbetracht der vorangegangenen Ausfüh-

das Kantonsgericht zumindest versuchen hätten müs-

rungen befindet der GH, dass der Wortlaut des Art. 59

sen, eine ärztliche Drittmeinung einzuholen.

StGB iVm. Art. 56 und Art. 64 StGB ausreichend genau

(48) Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass die strittige

ist, um die von Art. 5 Abs. 1 EMRK erforderliche Vorher-

Entscheidung auf der Meinung der Psychiater aus dem

sehbarkeit zu gewährleisten. Die Entscheidung des Kan-

Zentrum Rheinau basierte, in dem der Bf. seine Therap

ie

tonsgerichts, die stationäre Maßnahme um fünf Jahre

durchführte, aber dieser Umstand wirft in Hinblick auf

zu verlängern, beruhte daher auf einer ausreichenden

Art. 5 EMRK kein Problem auf. Es sollte betont werden,

Rechtsgru

ndlage.

dass der Bf. nicht behauptet, dass die vertrauensvolle

(45) Der GH stellt fest, dass die strittige Entscheidung

Beziehung zum Pflegepersonal gebrochen oder die Dia-

auf Verlängerung der stationären Maßnahme um fünf

gnose falsch oder seine medikamentöse Behandlung

[...]

Jahre, die auf den Bf. angewandt wurde, durch das Kan-

nicht geeignet war. Seine Differenzen mit dem Betreu-

tonsgericht am 19.4.2010 getroffen wurde. Diese Ent-

ungsteam, deren Unparteilichkeit und Beachtung des

scheidung stützte sich auf die Ansicht der Doktoren H.

Berufsethos er keineswegs in Frage stellt, betrafen nicht

und S., die sie in ihrem Schreiben vom 16.3.2010 zum

die Begründetheit der stationären Maßnahme, sondern

Ausdruck gebracht hatten. Diese hatten die Schlussfol-

im Wesentlichen deren Dauer. Der GH stellt ferner fest,

gerungen aus dem Therapiebericht durch das Zentrum

dass auch beim letzten Verfahren vor dem BG Baden im

Rheinau von Juli 2008 bestätigt und erklärt, dass ihrer

Juli 2012 der Bf. nicht die Maßnahme als solche ange-

Ansicht nach ein neues Gutachten unter der Berück-

fochten hat, sondern sich darauf beschränkte, eine Ver-

sichtigung, dass sich der Zustand des Bf. nicht verbes-

längerung von zwei statt fünf Jahren zu beant

ragen.

sert hätte, nicht notwendig sei. Sie hielten die Ansicht

(49) Unter diesen Umständen hat sich das Kantonsge-

aufrecht, dass der Bf. eine Langzeittherapie in einer

richt in seinem Urteil vom 19.4.2010 rechtmäßig auf die

geschlossenen Anstalt machen sollte und somit die Ver-

Stellungnahmen der Doktoren H. und S. und die psychia-

längerung der stationären Maßnahme um fünf Jahre

trischen Gutachten aus 2008 und 2009 gestützt, um fest-

notwendig war. Zugleich hatten die Doktoren D. und S.

zustellen, welche Dauer der Therapie in einer geschlos-

dem Kantonsgericht empfohlen, gegebenenfalls einen

senen Anstalt am besten geeignet ist, um das Risiko

unabhängigen, externen Gutachter zu bestellen, um zu

eines Rückfalls in Hinblick auf die Gesundheit des Bf.

verhindern, dass beim Bf. ein Eindruck von Befangen-

zu beschränken. Nach Ansicht des GH war aufgrund

des-

heit entstehen könnte.

sen, dass ein eindeutiges Bestreiten fehlte – was die wis-

(46) Der Bf. macht im Wesentlichen geltend, dass

senschaftliche und ethische Gültigkeit dieser Stellung-

wegen der Abschwächung der zeitlichen Beziehung

nahmen und der psychiatrischen Gutachten von 2008

zwischen seiner ursprünglichen Verurteilung und der

und 2009 betrifft –, eine ärztliche Drittmeinung nicht

umstrittenen Verlängerung der stationären Maßnahme,

erforderlich

.

der er unterworfen wurde, der Richter eine komplette

Neubewertung seiner Gefährlichkeit durch einen unab-

gericht in seinem Urteil vom 4.10.2010, das im Übrigen

hängigen Arzt anordnen hätte sollen.

umfassend begründet war, keine Spur von Willkür bei

(47) Der GH erinnert an die Entscheidung

Dörr/D

, in

der Beurteilung durch das Kantonsgericht feststellen.

der er eine Entscheidung akzeptierte, eine Person in

(51) In Anbetracht der vorstehenden Ausführun-

(50) Aufgrund dessen kann der GH, wie das Bundes-

Sicherungsverwahrung zu behalten, obwohl sich diese

gen und unter den besonderen Umständen des Falls ist

auf ein medizinisches Gutachten stützte, das bereits

festzustellen, dass es

keine Verletzung

von

Art. 5 Abs. 1

sechs Jahre alt war [...]. Hingegen entschied der GH im

EMRK

gab (einstimmig).

Urteil

Ruiz Rivera/CH

, dass die Verweigerung der probe-

weisen Entlassung einer Person, die aus psychiatrischen

II. Zur

behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK

Gründen inhaftiert war, bei Fehlen eines ärztlichen Dritt-

gutachtens Art. 5 Abs. 4 EMRK verletzte. In diesem Fall

(52) Unter Art. 6 EMRK beruft sich der Bf. auf einen

hatte das Gericht seine Entscheidung auf ein psychia-

angeblichen Begründungsmangel des Urteils des Bun-

trisches Gutachten gestützt, das älter als drei Jahre war

desgerichts, was sein Recht auf ein faires Verfahren ver-

und dessen Schlussfolgerungen von zwei Psychologen

letzt hätte.

aus der Einrichtung bestätigt wurde, in der der Bf. fest

ge-

(54) Der GH stellt fest, dass das Urteil des Bundesge-

halten wurde. Aber im Gegensatz zum Fall

Dörr/D

war im

richts ausreichend begründet ist und keine Spur von

Fall

Ruiz Rivera/CH

die Weigerung des Bf. der Therapie zu

Willkür aufweist.

folgen, die ihm vorgeschrieben worden war, dem Bruch

(55) Daraus folgt, dass die Beschwerde des Bf. betref-

des Vertrauensverhältnisses zum Personal der Einrich-

fend eine Verletzung des Art. 6 EMRK als offensichtlich

tung, die ihn aufgenommen hatte, sowie der festge

fahre-

unbegründet

zurückzuweisen

ist (einstimmig).

Österreichisches Institut für Menschenrechte

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