No violation of Article 3 - Prohibition of torture (Article 3 - Degrading treatment;Inhuman treatment) (Substantive aspect);No violation of Article 3 - Prohibition of torture (Article 3 - Effective investigation) (Procedural aspect); No violation: 3
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 4-EGM R Perrillat-Bottonet gg. die Schweiz
E. 3 Entscheidung zur Einstellung durch die Staatsanwalt-
(67) Die einzige Frage, die sich dem GH stellt, ist
schaft für alle Rügen des Bf. bestätigt hat, außer für jene
jene, ob die Entscheidung des Staatsanwalts im zwei-
betreffend die unverhältnismäßige Gewaltanwendung
ten Verfahren, die Polizisten P. T. und O. G. wie auch
den
[...]. Nach Ansicht der Regierung hätte der Bf., wenn er
Freund des Bf. nicht erneut zu vernehmen, und die Ent-
diese Einschränkung des Streitgegenstands bekämpfen
scheidung der Beschwerdekammer, den Antrag auf Ein-
hätte wollen, dies durch Beschwerde gegen den teilwei-
vernehmung des Chirurgen [...] für verspätet zu befin-
sen Einstellungsbeschluss machen müssen, der direkt
den, derart waren, dass sie die Untersuchung insgesamt
vor dem Bundesgericht angefochten hätte werden kön-
gesehen ihrer Wirksamkeit berauben konnten.
nen. Mangels dessen sei diese Rüge vor dem Bundesge-
(68) Diesbezüglich stellt der GH fest, dass die einzige
richt anlässlich der Untersuchung der Beschwerde des
Handlung, die der Bf. gegenüber den Polizisten in Frage
Bf. gegen den zweiten Beschluss der – nunmehrigen –
stellt, der Armhebel als Ursache seiner Verletzung ist. Es
Beschwerdekammer vom 16.4.2012 nicht mehr strittig.
ist keine Rede von anderen Zwangsmaßnahmen oder
Die Regierung regt daher beim GH an, diese Rüge wegen
anderen Gewalttätigkeiten welcher Art auch immer. Der
Nichterschöpfung des innerstaatl
ichen Instanzenzugs
GH erinnert auch daran, dass das Gutachten der Ärzte,
zurückzuwe
isen.
die von der Staatsanwaltschaft bestellt worden waren,
(54) Im vorliegenden Fall geht aus der Akte nicht
klar angegeben hat, dass angesichts der medizinischen
hervor, dass der Bf. die Einschränkung des Streitge-
Vorgeschichte des Bf. ein mit geringer Krafteinwirkung
genstandes durch die Anklagekammer direkt vor dem
durchgeführter Armhebel »gereicht hätte, die prekä-
Bundesgericht anfechten wollte, wozu ihn Art. 91 Bun-
re Balance der Funktion des Gelenks zu stören«. In den
desgerichtsgesetz berec
htigt hätte.
Augen des GH war die Staatsanwaltschaft berechtigt,
(55) Daraus folgt, dass der Bf. die innerstaatlichen
sich auf dieses technische Gutachten zu stützen – des-
Rechtsbehelfe nicht erschöpft hat und dieser Teil der
sen Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit im Übrigen
Beschwerde somit als
unzulässig
zurückzuweisen ist
vom Bf. nicht bestritten werden –, um zu befinden, dass
(einstimm
ig).
es keine Umstände gab, die nahe legten, dass der Arm-
hebel (ein in einem Kontext dieser Art relativ gebräuch-
licher Handgriff) gegenüber dem Bf. unter exzessiver
Gewaltanwendung vorgenommen wurde.
III. Zur
behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK in
seinem verfahrensrechtlichen Aspekt
Wie das Bundesgericht sieht der GH nicht, wie eine
(58) Dieser Teil der Beschwerde ist nicht offensicht-
neue Vernehmung von P. T., O. G. und V. A. es erlaubt
lich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund
hätte, die Schlüsse der medizinischen Experten für
unzulässig. Er muss daher für
zulässig
erklärt werden
ungültig zu erklären. Im Übrigen erklärt der Bf. unab-
(einstimm
ig).
hängig von dem Umstand, dass er es unterlassen hatte,
(65) Der GH hält zunächst fest, dass der Vorfall, wel-
die Vernehmung des Chirurgen [...] innerhalb der von
cher der Beschwerde zugrunde liegt, sofort Gegen-
der Staatsanwaltschaft gewährten Frist zu beantragen,
stand einer Untersuchung von Seiten der Staatsanwalt-
nicht, inwieweit dessen Vernehmung es erlaubt hätte,
schaft war. Die Untersuchung wurde zum ersten Mal
die Untersuchung zu vervollständigen.
am 17.12.2009 eingestellt und nach dem Beschluss
(69) Angesichts des Vorgesagten kommt der GH zum
der Anklagekammer vom 9.6.2010 wieder eröffnet. Die
Schluss, dass
keine Verletzung
von
Art. 3 EMRK
in sei-
Staatsanwaltschaft ersuchte dann zwei Ärzte um ein
nem verfahrensrechtlichen Aspekt erfolgte (6:1 Stim-
Gutachten und vernahm den Bf. ebenso wie die beiden
men;
abweichendes Sondervotum von Richter Sajó
).
Polizisten [...] erneut. Der Bf. und die Polizisten erhiel-
ten im Wesentlichen dieselben Versionen aufrecht, die
sie schon während der vorangegangenen Untersuchung
vertreten hatten. Die medizinischen Experten wurden
ebenfalls angehört. Die Staatsanwaltschaft erachtete es
nicht für nötig, den Freund des Bf. und die beiden ande-
ren Polizisten erneut zu vernehmen, deren Aussagen
in der vorangegangenen Untersuchung aufgenommen
worden waren. Das neue Verfahren wurde am 19.1.2012
eingestellt und sowohl die Beschwerdekammer als auch
das Bundesgericht untersuchten die Beschwerde des Bf.
am 16.4.2012 bzw. am 4.4.2013.
(66) Man kann daher den Behörden nicht vorwerfen,
dass sie den Rügen des Bf. wegen der Misshandlung
nicht rasch und ernstlich Rechnung getragen hätten.
Österreichisches Institut für Menschenrechte
© Jan Sramek Verlag
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
NLMR
5/20
1
4-EGM
R
1
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2014/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2014/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2014/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Sachverha
lt
handlungsprotokollen vom 21.10.2011 bzw. 14.12.2011.
Der Polizist P. T. gab insbesondere an, dass sie den übli-
Am 4.10.2009 verließ der Bf. gegen 1:30 Uhr in Beglei-
chen Armhebel verwendet hätten und aufgrund des
tung von V. A. eine Bar und sah, wie die beiden Poli-
Widerstands des Bf. und dessen Statur etwas mehr Kraft
zisten P. T. und O. G. an seinem Auto einen Strafzettel
anwenden hätten müssen. O. G. erklärte zudem, man
wegen Falschparkens anbringen wollten. Die Polizis-
habe sonst keine Gewalt eingesetzt. Die Angaben der
ten verlangten von ihm Führerschein und Fahrzeugpa-
beiden Polizisten wurden von zwei weiteren Polizisten
piere und führten ihn schließlich auf die Polizeiwache,
bestätigt, die zu dem Vorfall dazugekommen waren.
wo sie ihn in einer Ausnüchterungszelle unterbrachten.
Deren Aussagen wurden von der Genfer Polizei am 20.
Dort wurde der Bf. nach eigenen Angaben nackt, völlig
und 24.11.2009 aufgenommen.
durchgefroren und durstig zurückgelassen. Nach sei-
V. A., der Begleiter des Bf., gab an, dass der Bf. und die
ner Entlassung am folgenden Tag begab sich der Bf. ins
Polizisten sich Sticheleien an den Kopf geworfen hätten
Krankenhaus, wo die Ärzte einen Bruch der Rotations-
und Letztere dem Bf. dann den Arm verdreht hätten, um
manschette an der rechten Schulter diagnostizierten.
ihn ruhig zu stellen. Er selbst hätte versucht, die Situati-
Laut den beiden Polizisten sei der Bf. zum Zeitpunkt
on zu beruhigen.
der Kontrolle betrunken gewesen, hätte herumgebrüllt,
Am 8.10.2009 brachte der Bf. eine Strafanzeige gegen
zusammenhanglose Äußerungen von sich gegeben und
die Polizisten ein, der Generalstaatsanwalt stellte das
gestikuliert. Sein Verhalten sei provokativ und impul-
Verfahren jedoch am 17.12.2009 ein. Die Anklagekam-
siv gewesen. Er hätte auch auf der Straße einen Werk-
mer hob diese Einstellung am 9.6.2010 teilweise auf,
zeugkoffer umgestoßen, in dem sich ein langes Messer
da geprüft werden müsse, ob der von den Polizisten ver-
befunden hätte, und sich geweigert, auf den Posten mit-
wendete Armhebel unverhältnismäßig gewesen sei, wel-
zukommen. Sie hätten den Bf. sodann auf beiden Sei-
cher Natur die Verletzungen des Bf. seien und welche
ten in den Armhebel genommen, um ihm Handschellen
Rolle die medizinische Vorgeschichte des Bf. spielte.
anzulegen und ihn auf das Polizeirevier zu führen. Der
Die Staatsanwaltschaft ordnete daraufhin ein medizi-
Bf. gesteht seinerseits ein, dass er etwas Alkohol kon-
nisches Gutachten an, in welchem zwei Ärzte die Schul-
sumiert habe, doch sei er nicht betrunken gewesen. Er
terverletzung des Bf. bestätigten. Allerdings hätte der
hätte auch länger gebraucht, um seine Papiere vorzuwei-
Armhebel laut diesen alleine die Verletzung nicht bewir-
sen und die Polizisten auch gereizt
gefragt, ob es »für das
ken können, sondern seien dafür auch frühere Verlet-
Finden der Papiere eine Zeitmessung gibt«.
zungen aus 1983 und 2001 verantwortlich. Aufgrund
Die Aussagen der beiden Polizisten ergaben sich aus
dessen hätte bereits eine geringe Krafteinwirkung aus-
einem Polizeibericht vom 21.10.2009 sowie aus drei Ver-
gereicht, um die Funktion des Gelenks zu beeinträchti-
Österreichisches Institut für Menschenrechte
© Jan Sramek Verlag
2
Perrillat-Bottonet gg. die Schweiz
NLMR
6/2
0
1
4-EGM
R
gen. Der Armhebel wäre zwar grundsätzlich dazu geeig-
en ausgetauscht« hätten und er selbst »versucht hätte,
net gewesen, zu der Verletzung zu führen, doch könne
beide Seiten zu beruhigen«. [...]
das nicht mit Bestimmtheit festgestellt werden. Es
(45) Diese Elemente genügen dem GH, um zu befin-
könne daher nicht gesagt werden, ob der Armhebel mit
den, dass sich die Polizisten der Gefahr einer Eskala-
übermäßiger Gewalt angewendet wurde. Die Staatsan-
tion der Situation von Seiten des Bf. gegenübersahen
waltschaft vernahm dazu in der Folge den Bf. und die
oder zumindest, dass der Bf. ihnen eine Form von pas-
beiden Polizisten.
sivem Widerstand entgegensetzte. Die Anwendung
Am 19.1.2012 erließ die Staatsanwaltschaft erneut
von Zwangsmaßnahmen wie dem Armhebel war daher
einen Einstellungsbeschluss und gab dem Antrag des
grundsätzlich gerec
htfertigt.
Bf., auch die beiden anderen beim Vorfall anwesenden
(46) Es bleibt somit die Frage, ob die angewendete
Polizisten sowie seinen Freund als Zeugen zu befragen,
Zwangsmaßnahme verhältnismäßig zum vom Bf. geleis-
nicht statt. Diese Entscheidung wurde von der nach
teten Widerstand war.
der StPO-Reform numehrigen »Beschwerdekammer
(47) Diesbezüglich hebt der GH hervor, dass die einzi-
in Strafsachen« am 16.4.2012 bestätigt. Insbesondere
ge Zwangsmaßnahme, auf welche die Polizisten zurück-
sei der Antrag des Bf. auf Anhörung des Chirurgen, der
griffen, der gegenüber dem Bf. eingesetzte Armhebel
ihn operiert hatte, nicht fristgemäß und lediglich im
war. Tatsächlich bringt der Bf. nicht vor, dass die Polizis-
Rechtsmittel erfolgt. Das Bundesgericht bestätigte die
ten andere Zwangsmaßnahmen angewendet oder ihm
Entscheidung der Beschwerdekammer am 4.4.2013.
irgendwelche Schläge versetzt hätten, und zwar weder
bei der vorläufigen Festnahme
noch während seiner Ver-
bringung zum Polizeiposten oder seiner Unterbringung
in der Ausnüchterungszelle. Insbesondere behauptet er
nicht, dass die Polizisten Gebrauch von Schlagstöcken
Rechtsausfüh
rungen
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier:
oder anderen nicht lebensbedrohenden Waffen mach-
Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behand-
ten, die von der Polizei allgemein verwendet werden, um
lung
), da ihm gegenüber bei seiner Festnahme unge-
widerspenstige Personen ruhig zu stellen. Der GH befin-
rechtfertigte und unverhältnismäßige Gewalt angewen-
det nun aber wie die Regierung, dass ein Armhebel, der
det worden sei. Zudem sei er nackt, durchgefroren und
eingesetzt wird, um Handschellen anzulegen, in einem
durstig in einer Ausnüchterungszelle angehalten wor-
Kontext dieser Art als ein relativ gebräuchlicher Hand-
den. Unter dem verfahrensrechtlichen Aspekt von
Art. 3
griff gesehen werden kann, der für sich nicht ein Verhal-
EMRK beschwert er sich über die Weigerung des Staats
-
ten begründet, das Art. 3 EMRK zuwiderläuft.
anwalts und der Beschwerdekammer, im Strafverfah-
ren bestimmte Zeugen anzuhöre
n.
Gewiss überschreitet der massive Bruch der Rotati-
onsmanschette der rechten Schulter, den der Bf. erlitten
hat und der eine Arbeitsunfähigkeit von 15 Tagen nach
sich zog, ohne jeden Zweifel die Schwelle an Schwe-
re, die erforderlich ist, damit die ihm durch die Polizis-
ten zuteil gewordene Behandlung unter Art. 3 EMRK
I. Zur
behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK wegen
der gegen den Bf. angewendeten Gewalt
(34) Dieser Teil der Beschwerde ist weder offensich
tlich
fällt. Doch selbst unter der Annahme, dass die Kausali-
unbegründet noch aus einem anderen Grund unzuläs-
tät zwischen dieser Verletzung und dem Armhebel wis-
sig. Er ist daher f
ür
zulässig
zu erklären (einstimmig).
senschaftlich erwiesen worden wäre, steht fest, dass in
(43) Der Bf. bestreitet [...] die Feststellung der Ankla-
Anbetracht der medizinischen Vorgeschichte des Bf.
gekammer in deren Beschluss vom 9.6.2010, wonach
eine nur geringe Gewalteinwirkung
für ihre Entstehung
er den Polizisten Widerstand geleistet hätte, [...] lie-
ausreichen hätte können.
fert aber keine andere Erklärung, warum die Polizisten
Diese Elemente bringen den GH zum Schluss, dass
gegen ihn den Armhebel eingesetzt, ihn zum Polizei-
die Art des Einschreitens der beiden Polizisten insge-
posten geführt und in einer Ausnüchterungszelle ange-
samt gesehen keine unverhältnismäßige Gewaltanwen-
halten haben. Er zieht aber in Erwägung, dass sein Ver-
dung begründet.
halten allenfalls als passiver Widerstand angesehen
werden könne.
(48) Angesichts des Vorgesagt
en befindet der GH, dass
es zu
keiner Verletzung
von
Art. 3 EMRK
in seinem mate-
(44) Der GH bemerkt, dass die Aussagen aller von der
riellrechtlichen Aspekt gekommen ist (einstimmig).
Staatsanwaltschaft im Rahmen der Untersuchung ver-
nommenen Polizisten dahingehend übereinstimmten,
II. Zur
behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
dass der Bf. zum fraglichen Zeitpunkt betrunken war
wegen der Haftbedingungen
und Widerstand gegen die Festnahme geleistet hat.
Der
am Ort des Geschehens ebenfalls anwesende V. A. hat
(49) Die Regierung [...] betont, dass die Anklagekammer
eingestanden, dass der Bf. und die Polizisten »Stichelei
-
in ihrer Begründung des Beschlusses vom 9.6.2010 die
Österreichisches Institut für Menschenrechte
© Jan Sramek Verlag
NLMR
6/2
0
1
4-EGM
R
Perrillat-Bottonet gg. die Schweiz
3
Entscheidung zur Einstellung durch die Staatsanwalt-
(67) Die einzige Frage, die sich dem GH stellt, ist
schaft für alle Rügen des Bf. bestätigt hat, außer für jene
jene, ob die Entscheidung des Staatsanwalts im zwei-
betreffend die unverhältnismäßige Gewaltanwendung
ten Verfahren, die Polizisten P. T. und O. G. wie auch
den
[...]. Nach Ansicht der Regierung hätte der Bf., wenn er
Freund des Bf. nicht erneut zu vernehmen, und die Ent-
diese Einschränkung des Streitgegenstands bekämpfen
scheidung der Beschwerdekammer, den Antrag auf Ein-
hätte wollen, dies durch Beschwerde gegen den teilwei-
vernehmung des Chirurgen [...] für verspätet zu befin-
sen Einstellungsbeschluss machen müssen, der direkt
den, derart waren, dass sie die Untersuchung insgesamt
vor dem Bundesgericht angefochten hätte werden kön-
gesehen ihrer Wirksamkeit berauben konnten.
nen. Mangels dessen sei diese Rüge vor dem Bundesge-
(68) Diesbezüglich stellt der GH fest, dass die einzige
richt anlässlich der Untersuchung der Beschwerde des
Handlung, die der Bf. gegenüber den Polizisten in Frage
Bf. gegen den zweiten Beschluss der – nunmehrigen –
stellt, der Armhebel als Ursache seiner Verletzung ist. Es
Beschwerdekammer vom 16.4.2012 nicht mehr strittig.
ist keine Rede von anderen Zwangsmaßnahmen oder
Die Regierung regt daher beim GH an, diese Rüge wegen
anderen Gewalttätigkeiten welcher Art auch immer. Der
Nichterschöpfung des innerstaatl
ichen Instanzenzugs
GH erinnert auch daran, dass das Gutachten der Ärzte,
zurückzuwe
isen.
die von der Staatsanwaltschaft bestellt worden waren,
(54) Im vorliegenden Fall geht aus der Akte nicht
klar angegeben hat, dass angesichts der medizinischen
hervor, dass der Bf. die Einschränkung des Streitge-
Vorgeschichte des Bf. ein mit geringer Krafteinwirkung
genstandes durch die Anklagekammer direkt vor dem
durchgeführter Armhebel »gereicht hätte, die prekä-
Bundesgericht anfechten wollte, wozu ihn Art. 91 Bun-
re Balance der Funktion des Gelenks zu stören«. In den
desgerichtsgesetz berec
htigt hätte.
Augen des GH war die Staatsanwaltschaft berechtigt,
(55) Daraus folgt, dass der Bf. die innerstaatlichen
sich auf dieses technische Gutachten zu stützen – des-
Rechtsbehelfe nicht erschöpft hat und dieser Teil der
sen Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit im Übrigen
Beschwerde somit als
unzulässig
zurückzuweisen ist
vom Bf. nicht bestritten werden –, um zu befinden, dass
(einstimm
ig).
es keine Umstände gab, die nahe legten, dass der Arm-
hebel (ein in einem Kontext dieser Art relativ gebräuch-
licher Handgriff) gegenüber dem Bf. unter exzessiver
Gewaltanwendung vorgenommen wurde.
III. Zur
behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK in
seinem verfahrensrechtlichen Aspekt
Wie das Bundesgericht sieht der GH nicht, wie eine
(58) Dieser Teil der Beschwerde ist nicht offensicht-
neue Vernehmung von P. T., O. G. und V. A. es erlaubt
lich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund
hätte, die Schlüsse der medizinischen Experten für
unzulässig. Er muss daher für
zulässig
erklärt werden
ungültig zu erklären. Im Übrigen erklärt der Bf. unab-
(einstimm
ig).
hängig von dem Umstand, dass er es unterlassen hatte,
(65) Der GH hält zunächst fest, dass der Vorfall, wel-
die Vernehmung des Chirurgen [...] innerhalb der von
cher der Beschwerde zugrunde liegt, sofort Gegen-
der Staatsanwaltschaft gewährten Frist zu beantragen,
stand einer Untersuchung von Seiten der Staatsanwalt-
nicht, inwieweit dessen Vernehmung es erlaubt hätte,
schaft war. Die Untersuchung wurde zum ersten Mal
die Untersuchung zu vervollständigen.
am 17.12.2009 eingestellt und nach dem Beschluss
(69) Angesichts des Vorgesagten kommt der GH zum
der Anklagekammer vom 9.6.2010 wieder eröffnet. Die
Schluss, dass
keine Verletzung
von
Art. 3 EMRK
in sei-
Staatsanwaltschaft ersuchte dann zwei Ärzte um ein
nem verfahrensrechtlichen Aspekt erfolgte (6:1 Stim-
Gutachten und vernahm den Bf. ebenso wie die beiden
men;
abweichendes Sondervotum von Richter Sajó
).
Polizisten [...] erneut. Der Bf. und die Polizisten erhiel-
ten im Wesentlichen dieselben Versionen aufrecht, die
sie schon während der vorangegangenen Untersuchung
vertreten hatten. Die medizinischen Experten wurden
ebenfalls angehört. Die Staatsanwaltschaft erachtete es
nicht für nötig, den Freund des Bf. und die beiden ande-
ren Polizisten erneut zu vernehmen, deren Aussagen
in der vorangegangenen Untersuchung aufgenommen
worden waren. Das neue Verfahren wurde am 19.1.2012
eingestellt und sowohl die Beschwerdekammer als auch
das Bundesgericht untersuchten die Beschwerde des Bf.
am 16.4.2012 bzw. am 4.4.2013.
(66) Man kann daher den Behörden nicht vorwerfen,
dass sie den Rügen des Bf. wegen der Misshandlung
nicht rasch und ernstlich Rechnung getragen hätten.
Österreichisches Institut für Menschenrechte
© Jan Sramek Verlag