Violation of Article 6 - Right to a fair trial (Article 6 - Civil proceedings;Article 6-1 - Fair hearing);Pecuniary damage - award (Article 41 - Pecuniary damage;Just satisfaction); Violation: 6;6-1
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2019/1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2019/1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2019/1] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Sachverha
lt
Die in den USA wohnhaften Bf. gingen im April 2008
stanz zwecks Fällung einer neuen Entscheidung zurück.
bzw. im Juli 2009 mit einer nicht näher genannten Per-
Ferner trug es den Bf. die Zahlung der Gerichtsgebühren
son einen Mietvertrag betreffend ein in der Schweiz
zur Hälfte auf und verurteilte sie zur Leistung einer Ent-
gelegenes Haus ein.
schädigung für die Kosten und Auslagen der beklagten
Am 27.10.2010 erhoben die vom S
chweizerischen Mie-
Partei. Es sprach ihnen hingegen keinerlei Ersatz für die
terinnen- und Mieterverband (
Association suisse des loca-
eigenen Anwaltskosten zu, da sie nicht ordnungsgemäß
taires
– ASLOCA) vertretenen Bf. Klage auf Festsetzung
vertreten gewesen wären: Im vorliegenden Fall seien die
des Erstmietzinses. Der ASLOCA wurde dabei vom bei
Interessen der Bf. vor den kant
onalen Instanzen vom ASL-
ihm angestellten P. S. vertreten.
Mit Urteil vom 1.11.2011
OCA vertreten worden, für den damals P. S. agiert habe;
bestätigte das zuständige Mietgericht die Gültigkeit des
nunmehr würden sie von diesem in seiner Eigenschaft
seinerzeitig vertraglich vereinbarten Mietzinses. Die Bf.
als Anwalt wahrgenommen. In einer derartigen Konstel-
erhoben dagegen ein Rechtsmittel vor dem Zivilgericht
lation hätte P. S. das Mandat der Bf., welche bereits Klien-
des Kantons Genf, welches das Urteil des Erstgerichts
ten von ASLOCA gewesen seien, wegen Vorliegens eines
bestätig
te.
Interessenskonflikts und damit einhergehender fehlen-
Am 15.12.2012 räumten die Bf. das gemietete Haus.
der Unvoreingenommenheit nicht akzeptieren dürfen.
Im Jänner 2013 wandten sich die – dieses Mal von P. S.
Handle nun eine Partei durch einen nicht autorisierten
in seiner Eigenschaft als Anwalt vertretenen – Bf. mit
Vertreter, sei ihr gemäß Art. 42 Abs. 5 Bundesgerichtsge-
einer Beschwerde an das Bundesgericht und beantrag-
setz (im Folgenden: BGG) eine Frist
zur Beseitigung dieses
ten unter anderem die Nichtigerklärung des ursprüng-
Verfahrensmangels einzuräumen. Da die Bf. für P. S. eine
lich festgesetzten Mietzinses. Im Jänner 2013 legten sie
Vertretungsvollmacht unterzeichnet hätten, bestehe kein
der Gerichtskanzlei eine von ihnen unterfertigte Vertre-
Zweifel daran, dass sie damit die Gültigkeit der Beschwer-
tungsvollmacht für P. S. vor, der bereits zahlreiche Ver-
deausführungen bestätigen wollten. Aus prozessökono-
fahren vor dem Bundesgericht geführt hatte.
mischen Gründen habe daher auf diese Formalität (Ein-
Mit Urteil vom 12.4.2013 gab Letzteres der Beschwerde
räumung einer Frist) verzichtet werden können.
der Bf. teilweise statt und verwies die Sache an die Vorin-
Österreichisches Institut für Menschenrechte
© Jan Sramek Verlag
E. 2 . In der Sache (44) [...] Den Bf. wurde gemäß Art. 40 BGG das Recht ein- rischen Partei nicht benachteiligen. geräumt, von einem Anwalt ihrer Wahl vertreten zu wer- (50) Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht die den, wovon sie mit der Bestellung von P. S. zu ihrem Pro- Bf. der rechtlichen Vertretung beraubt, nachdem es von zessbevollmächtigten [...] Gebrauch machten. sich aus die Frage der gültigen Vertretungsbefugnis von P. S. prüfte, ohne die Bf. darüber zu informieren bzw. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 1 /20 1 9-EGMR Rivera Vazquez und Calleja Delsordo gg. die Schweiz
E. 3 dazu zu hören und ihnen Gelegenheit zur Beseitigung
(54) Ohne darüber spekulieren zu wollen, wie der
dieses Verfahrensmangels zu geben, wie dies ausdrück-
Rechtsstreit in der Sache entschieden worden wäre,
lich in Art. 42 Abs. 5 BGG vorgesehen ist.
wären die Bf. rechtswirksam vertreten gewesen, ist der
(51) Das Bundesgericht selbst hat in Erinnerung geru-
GH der Ansicht, dass sie die Entscheidung des Bundes-
fen, dass wenn eine Partei durch einen nicht vertre-
gerichts, ihnen in Abwesenheit einer kontradiktorischen
tungsbefugten Rechtsvertreter handelt, ihr eine Frist zur
Prozedur die rechtliche Vertretung zu entziehen,
ips
o
Beseitigung dieses Verfahrensmangels einzuräumen
facto
objektiv klar gegenüber der Gegenpartei benachtei-
ist. Im gegenständlichen Fall hat es auf diese Formali-
ligte, welche selbst rechtsgültig vertreten war und folglich
tät jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzich-
von den Regelungen des Art. 68 BGG
1
profitieren k
onnte.
tet. Zur Rechtfertigung dieser Entscheidung ging es von
(55) Zu guter Letzt möchte der GH noch hervorhe-
der Annahme aus, dass die Bf., indem sie für P. S. eine
ben, dass die Entscheidung des Bundesgerichts, auf
Vollmacht unterzeichnet hatten, »keine Zweifel darüber
das Fehlen einer rechtsgültigen Vertretung für die Bf. zu
offen gelassen haben, dass sie dem Beschwerdeschrift-
schließen und ihnen die Erstattung der Kosten der geg-
satz, in dem ihr im Rechtsmittelweg erhobenes Vorbrin-
nerischen Partei aufzuerlegen, ungeachtet der Zurück-
gen nochmals dargelegt wurde, zustimmten«.
verweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung an
(52) Im Übrigen [...] hat das Bundesgericht ungeachtet
die kantonalen Instanzen in letzter Instanz erfolgt ist
seiner Entscheidung, P. S. die Befugnis zur rechtlichen
und daher auf der nationalen Ebene nicht mehr rück-
Vertretung der Bf. abzuerkennen, das von diesem im
gängig gemacht werden kann.
Namen und im Auftrag der Bf. eingereichte Beschwerde-
(56) Diese Elemente reichen aus, um zum Schluss zu
vorbringen nicht als unzulässig zurückgewiesen. Auf der
kommen, dass [...] eine
Verletzun
g
von
Art. 6 Abs.
1 EMRK
Basis dieses Vorbringens entschied es über die wesent-
stattgefunden hat (einstimmig).
lichen Punkte des Rechtsstreits und gab den Bf. in der
Sache zum Teil Recht. Laut der Regierung habe diese
Entscheidung keine andere Folge haben können als
II. Entschädigung
nach Art. 41 EMR
K
ihnen den Ersatz der Anwaltskosten zu versagen.
€ 2.334,– für materiellen Schaden; € 7.000,– für Kosten
(53) Der GH ist von diesem Argument nicht überzeugt.
und Auslagen (einstimmig).
1
Diese Bestimmung regelt die Kostentragung. Art. 68 Abs. 2
BGG sieht vor, dass im Regelfall die unterlegene Partei der
obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit aufgelaufenen
notwendigen Kosten zu ersetzen hat.
Österreichisches Institut für Menschenrechte
© Jan Sramek Verlag
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
NLMR
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1
9-EGMR
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Sachverha
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Die in den USA wohnhaften Bf. gingen im April 2008
stanz zwecks Fällung einer neuen Entscheidung zurück.
bzw. im Juli 2009 mit einer nicht näher genannten Per-
Ferner trug es den Bf. die Zahlung der Gerichtsgebühren
son einen Mietvertrag betreffend ein in der Schweiz
zur Hälfte auf und verurteilte sie zur Leistung einer Ent-
gelegenes Haus ein.
schädigung für die Kosten und Auslagen der beklagten
Am 27.10.2010 erhoben die vom S
chweizerischen Mie-
Partei. Es sprach ihnen hingegen keinerlei Ersatz für die
terinnen- und Mieterverband (
Association suisse des loca-
eigenen Anwaltskosten zu, da sie nicht ordnungsgemäß
taires
– ASLOCA) vertretenen Bf. Klage auf Festsetzung
vertreten gewesen wären: Im vorliegenden Fall seien die
des Erstmietzinses. Der ASLOCA wurde dabei vom bei
Interessen der Bf. vor den kant
onalen Instanzen vom ASL-
ihm angestellten P. S. vertreten.
Mit Urteil vom 1.11.2011
OCA vertreten worden, für den damals P. S. agiert habe;
bestätigte das zuständige Mietgericht die Gültigkeit des
nunmehr würden sie von diesem in seiner Eigenschaft
seinerzeitig vertraglich vereinbarten Mietzinses. Die Bf.
als Anwalt wahrgenommen. In einer derartigen Konstel-
erhoben dagegen ein Rechtsmittel vor dem Zivilgericht
lation hätte P. S. das Mandat der Bf., welche bereits Klien-
des Kantons Genf, welches das Urteil des Erstgerichts
ten von ASLOCA gewesen seien, wegen Vorliegens eines
bestätig
te.
Interessenskonflikts und damit einhergehender fehlen-
Am 15.12.2012 räumten die Bf. das gemietete Haus.
der Unvoreingenommenheit nicht akzeptieren dürfen.
Im Jänner 2013 wandten sich die – dieses Mal von P. S.
Handle nun eine Partei durch einen nicht autorisierten
in seiner Eigenschaft als Anwalt vertretenen – Bf. mit
Vertreter, sei ihr gemäß Art. 42 Abs. 5 Bundesgerichtsge-
einer Beschwerde an das Bundesgericht und beantrag-
setz (im Folgenden: BGG) eine Frist
zur Beseitigung dieses
ten unter anderem die Nichtigerklärung des ursprüng-
Verfahrensmangels einzuräumen. Da die Bf. für P. S. eine
lich festgesetzten Mietzinses. Im Jänner 2013 legten sie
Vertretungsvollmacht unterzeichnet hätten, bestehe kein
der Gerichtskanzlei eine von ihnen unterfertigte Vertre-
Zweifel daran, dass sie damit die Gültigkeit der Beschwer-
tungsvollmacht für P. S. vor, der bereits zahlreiche Ver-
deausführungen bestätigen wollten. Aus prozessökono-
fahren vor dem Bundesgericht geführt hatte.
mischen Gründen habe daher auf diese Formalität (Ein-
Mit Urteil vom 12.4.2013 gab Letzteres der Beschwerde
räumung einer Frist) verzichtet werden können.
der Bf. teilweise statt und verwies die Sache an die Vorin-
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Rivera Vazquez und Calleja Delsordo gg. die Schweiz
NLMR
1
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9-EGMR
Rechtsausführun
gen
(45) Aus dem Urteil des Bundesgerichts [...] geht fer-
ner hervor, dass P. S. im Genfer
Anwaltsregister verzeich-
Die Bf. rügten eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK
net war. Nun mag es zwar zutreffen, dass seine Befugnis
(
Recht auf ein faires Verfahren
) aufgrund der Entschei-
zur Vertretung von Mietern in Verfahren vor dem Bun-
dung des Bundesgerichts, die Vertretungsbefugnis ihres
desgericht in einem Parallelverfahren aufgrund eines
Anwalts abzuerkennen, ohne ihnen die Möglichkeit
mit dem ASLOCA bestehenden Interessenskonflikts
einer Äußerung dazu zu geben. Ferner habe ihnen das
in Frage gestellt wurde, jedoch ist darauf hinzuweisen,
Bundesgericht einen Ersatz ihrer Anwaltskosten verwei-
dass P. S. selbst das Vorhandensein eines Interessens-
gert, obwohl sie in der Sache teilweise obsiegt hätten.
konflikts bestritten hatte. Jedenfalls erging das Urteil
des Bundesgerichts, mit dem ihm seine Vertretungsbe-
fugnis aberkannt wurde, einen Monat nach der Abgabe
der Beschwerdeausführungen der Bf. [...].
I. Zur
behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs
. 1 EMRK
(46) Der GH kommt daher zu d
em Schluss, dass die Bf.
im Hinblick auf den Rechtsstreit mit ihrem Vermieter
vor dem Bundesgericht die Verteidigung ihrer Interes-
1. Zur
Zulässigkeit
a. Anwendbarkeit
von Art. 6 Abs. 1 EMR
K
(20) Der GH merkt an, dass der vorliegende Streit [...]
sen in die Hände eines Anwalts legten, der dazu befähigt
zweifellos vermögenswerte Rechte [...] betraf. Sie waren
schien, sie vor dieser Instanz zu vertreten. Die Entschei-
folglich »zivilrechtlicher Natur« iSv. Art. 6 EMRK.
dung des Bundesgerichts, ihren Anwalt für nicht vertre-
tungsbefugt zu erklären, traf sie völlig unvorbereitet und
war für sie weder vorhersehbar noch zu erwarten.
(47) Die Tatsache, dass P. S. zum Zeitpunkt der Ein-
b. Zur
Anwendung von Art. 35 Abs. 3 lit. b EM
RK
(21) Der Regierung zufolge hätten die Bf. keinen erhebli-
chen Nachteil erlitten, sodass ihre Beschwerde iSv. Art. 35
bringung der Beschwerde der Bf. bereits darum wusste,
Abs. 3 lit. b EMRK als unzulässig zu erklären wäre. [..
.]
dass die Frage seiner ordnungsgemäßen Vertretungsbe-
(27) Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht
fugnis Gegenstand eines Parallelverfahrens war, ändert
von sich aus die Vertretungsbefugnis von P. S. in Frage
nichts an dieser Feststellung. Letzterer war einerseits
gestellt, ohne die Bf. darüber zu informieren und ohne
nicht gehalten, seinen Klienten anzuraten, sich zum
ihnen Gelegenheit zur Korrektur dieser Unregelmäßig-
Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde einen ande-
keit zu geben. Nach Ansicht des GH betraf diese Ent-
ren Anwalt zu suchen, da er nicht wissen konnte, wie
scheidung – abgesehen von ihren finanziellen Auswir-
das Bundesgericht über seinen Fall entscheiden würde,
kungen für die Bf., die nicht unbeträchtlich waren – eine
andererseits vermochte er laut den Feststellungen des
prinzipielle Frage, nämlich das Recht der Bf., ihre Inte-
Bundesgerichts die Bf. nicht recht
sgültig zu vertreten, da
ressen auf kontradiktorische Art und Weise vor einem
er sich – logischerweise zu deren Nachteil – in einem Inte-
letztinstanzlichen Gericht, dessen Entscheidungen
ressenskonflikt befand. Nach Abgabe ihrer Beschwerde-
nicht mehr anfechtbar sind, zu verteidigen. Zudem
schrift konnten die Bf. daher unwissentlich nicht vom
bezog sich die vom Bundesgericht aufgeworfene Frage
Rat eines vertretungsbefugten Anwalts profitieren und
[...] auf die Fähigkeit der Bf., wirksam von einem Anwalt
man kann es ihnen nicht zum Vorwurf machen, diesen
ihrer Wahl vertreten zu werden, und berührte damit ihr
Umstand vorher nicht releviert zu haben.
Recht, den Rechtsweg unter gleichen Voraussetzungen
wie die gegnerische Partei zu beschreiten.
(48) Der GH erinnert daran, dass die Gerichte gemäß
dem
kontradiktorischen Prinzip
gehalten sind, ihre Ent-
(28) Somit ist die erste Bedingung des Art. 35 Abs. 3
scheidungen nicht auf faktische oder rechtliche Elemen-
lit. b EMRK – Fehlen eines erheblichen Nachteils – im
te zu stützen, die während des Verfahrens nicht diskutiert
vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Einwand der Regie-
wurden, andernfalls würde dies einem Rechtsstreit eine
rung ist daher zurückzuweisen.
Wendung geben, die selbst eine mit Sorgfalt agierende
Partei nicht vorhersehen könnte. D
as genannte Prinzip ist
insbesondere auf Kostenentscheidungen anzuwenden.
(49) Ferner ist festzuhalten, dass das kontradiktori-
sche Prinzip und der
Grundsatz der Waffengleichheit
verlangen, dass jeder Partei eines Rechtsstreits ange-
messene Gelegenheit zur Darlegung ihres Falls unter
Umständen geboten wird, die sie gegenüber der gegne-
c. Ergebnis
(29) [...] Der GH erklärt die Beschwerde für
zulässig
(ein
-
stimmi
g).
2
. In
der Sache
(44) [...] Den Bf. wurde gemäß Art. 40 BGG das Recht ein-
rischen Partei nicht benachteiligen.
geräumt, von einem Anwalt ihrer Wahl vertreten zu wer-
(50) Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht die
den, wovon sie mit der Bestellung von P. S. zu ihrem Pro-
Bf. der rechtlichen Vertretung beraubt, nachdem es von
zessbevollmächtigten [...] Gebrauch machten.
sich aus die Frage der gültigen Vertretungsbefugnis von
P. S. prüfte, ohne die Bf. darüber zu informieren bzw.
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9-EGMR
Rivera Vazquez und Calleja Delsordo gg. die Schweiz
3
dazu zu hören und ihnen Gelegenheit zur Beseitigung
(54) Ohne darüber spekulieren zu wollen, wie der
dieses Verfahrensmangels zu geben, wie dies ausdrück-
Rechtsstreit in der Sache entschieden worden wäre,
lich in Art. 42 Abs. 5 BGG vorgesehen ist.
wären die Bf. rechtswirksam vertreten gewesen, ist der
(51) Das Bundesgericht selbst hat in Erinnerung geru-
GH der Ansicht, dass sie die Entscheidung des Bundes-
fen, dass wenn eine Partei durch einen nicht vertre-
gerichts, ihnen in Abwesenheit einer kontradiktorischen
tungsbefugten Rechtsvertreter handelt, ihr eine Frist zur
Prozedur die rechtliche Vertretung zu entziehen,
ips
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Beseitigung dieses Verfahrensmangels einzuräumen
facto
objektiv klar gegenüber der Gegenpartei benachtei-
ist. Im gegenständlichen Fall hat es auf diese Formali-
ligte, welche selbst rechtsgültig vertreten war und folglich
tät jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzich-
von den Regelungen des Art. 68 BGG
1
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onnte.
tet. Zur Rechtfertigung dieser Entscheidung ging es von
(55) Zu guter Letzt möchte der GH noch hervorhe-
der Annahme aus, dass die Bf., indem sie für P. S. eine
ben, dass die Entscheidung des Bundesgerichts, auf
Vollmacht unterzeichnet hatten, »keine Zweifel darüber
das Fehlen einer rechtsgültigen Vertretung für die Bf. zu
offen gelassen haben, dass sie dem Beschwerdeschrift-
schließen und ihnen die Erstattung der Kosten der geg-
satz, in dem ihr im Rechtsmittelweg erhobenes Vorbrin-
nerischen Partei aufzuerlegen, ungeachtet der Zurück-
gen nochmals dargelegt wurde, zustimmten«.
verweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung an
(52) Im Übrigen [...] hat das Bundesgericht ungeachtet
die kantonalen Instanzen in letzter Instanz erfolgt ist
seiner Entscheidung, P. S. die Befugnis zur rechtlichen
und daher auf der nationalen Ebene nicht mehr rück-
Vertretung der Bf. abzuerkennen, das von diesem im
gängig gemacht werden kann.
Namen und im Auftrag der Bf. eingereichte Beschwerde-
(56) Diese Elemente reichen aus, um zum Schluss zu
vorbringen nicht als unzulässig zurückgewiesen. Auf der
kommen, dass [...] eine
Verletzun
g
von
Art. 6 Abs.
1 EMRK
Basis dieses Vorbringens entschied es über die wesent-
stattgefunden hat (einstimmig).
lichen Punkte des Rechtsstreits und gab den Bf. in der
Sache zum Teil Recht. Laut der Regierung habe diese
Entscheidung keine andere Folge haben können als
II. Entschädigung
nach Art. 41 EMR
K
ihnen den Ersatz der Anwaltskosten zu versagen.
€ 2.334,– für materiellen Schaden; € 7.000,– für Kosten
(53) Der GH ist von diesem Argument nicht überzeugt.
und Auslagen (einstimmig).
1
Diese Bestimmung regelt die Kostentragung. Art. 68 Abs. 2
BGG sieht vor, dass im Regelfall die unterlegene Partei der
obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit aufgelaufenen
notwendigen Kosten zu ersetzen hat.
Österreichisches Institut für Menschenrechte
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