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65048/13

CASE OF RIVERA VAZQUEZ AND CALLEJA DELSORDO v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

Hudoc Ch · 2019-01-22 · Deutsch CH
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Violation of Article 6 - Right to a fair trial (Article 6 - Civil proceedings;Article 6-1 - Fair hearing);Pecuniary damage - award (Article 41 - Pecuniary damage;Just satisfaction); Violation: 6;6-1

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-

te 2019/1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des

EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-

rechte 2019/1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the

Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte

2019/1] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de

données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

Sachverha

lt

Die in den USA wohnhaften Bf. gingen im April 2008

stanz zwecks Fällung einer neuen Entscheidung zurück.

bzw. im Juli 2009 mit einer nicht näher genannten Per-

Ferner trug es den Bf. die Zahlung der Gerichtsgebühren

son einen Mietvertrag betreffend ein in der Schweiz

zur Hälfte auf und verurteilte sie zur Leistung einer Ent-

gelegenes Haus ein.

schädigung für die Kosten und Auslagen der beklagten

Am 27.10.2010 erhoben die vom S

chweizerischen Mie-

Partei. Es sprach ihnen hingegen keinerlei Ersatz für die

terinnen- und Mieterverband (

Association suisse des loca-

eigenen Anwaltskosten zu, da sie nicht ordnungsgemäß

taires

– ASLOCA) vertretenen Bf. Klage auf Festsetzung

vertreten gewesen wären: Im vorliegenden Fall seien die

des Erstmietzinses. Der ASLOCA wurde dabei vom bei

Interessen der Bf. vor den kant

onalen Instanzen vom ASL-

ihm angestellten P. S. vertreten.

Mit Urteil vom 1.11.2011

OCA vertreten worden, für den damals P. S. agiert habe;

bestätigte das zuständige Mietgericht die Gültigkeit des

nunmehr würden sie von diesem in seiner Eigenschaft

seinerzeitig vertraglich vereinbarten Mietzinses. Die Bf.

als Anwalt wahrgenommen. In einer derartigen Konstel-

erhoben dagegen ein Rechtsmittel vor dem Zivilgericht

lation hätte P. S. das Mandat der Bf., welche bereits Klien-

des Kantons Genf, welches das Urteil des Erstgerichts

ten von ASLOCA gewesen seien, wegen Vorliegens eines

bestätig

te.

Interessenskonflikts und damit einhergehender fehlen-

Am 15.12.2012 räumten die Bf. das gemietete Haus.

der Unvoreingenommenheit nicht akzeptieren dürfen.

Im Jänner 2013 wandten sich die – dieses Mal von P. S.

Handle nun eine Partei durch einen nicht autorisierten

in seiner Eigenschaft als Anwalt vertretenen – Bf. mit

Vertreter, sei ihr gemäß Art. 42 Abs. 5 Bundesgerichtsge-

einer Beschwerde an das Bundesgericht und beantrag-

setz (im Folgenden: BGG) eine Frist

zur Beseitigung dieses

ten unter anderem die Nichtigerklärung des ursprüng-

Verfahrensmangels einzuräumen. Da die Bf. für P. S. eine

lich festgesetzten Mietzinses. Im Jänner 2013 legten sie

Vertretungsvollmacht unterzeichnet hätten, bestehe kein

der Gerichtskanzlei eine von ihnen unterfertigte Vertre-

Zweifel daran, dass sie damit die Gültigkeit der Beschwer-

tungsvollmacht für P. S. vor, der bereits zahlreiche Ver-

deausführungen bestätigen wollten. Aus prozessökono-

fahren vor dem Bundesgericht geführt hatte.

mischen Gründen habe daher auf diese Formalität (Ein-

Mit Urteil vom 12.4.2013 gab Letzteres der Beschwerde

räumung einer Frist) verzichtet werden können.

der Bf. teilweise statt und verwies die Sache an die Vorin-

Österreichisches Institut für Menschenrechte

© Jan Sramek Verlag

E. 2 . In der Sache (44) [...] Den Bf. wurde gemäß Art. 40 BGG das Recht ein- rischen Partei nicht benachteiligen. geräumt, von einem Anwalt ihrer Wahl vertreten zu wer- (50) Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht die den, wovon sie mit der Bestellung von P. S. zu ihrem Pro- Bf. der rechtlichen Vertretung beraubt, nachdem es von zessbevollmächtigten [...] Gebrauch machten. sich aus die Frage der gültigen Vertretungsbefugnis von P. S. prüfte, ohne die Bf. darüber zu informieren bzw. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 1 /20 1 9-EGMR Rivera Vazquez und Calleja Delsordo gg. die Schweiz

E. 3 dazu zu hören und ihnen Gelegenheit zur Beseitigung

(54) Ohne darüber spekulieren zu wollen, wie der

dieses Verfahrensmangels zu geben, wie dies ausdrück-

Rechtsstreit in der Sache entschieden worden wäre,

lich in Art. 42 Abs. 5 BGG vorgesehen ist.

wären die Bf. rechtswirksam vertreten gewesen, ist der

(51) Das Bundesgericht selbst hat in Erinnerung geru-

GH der Ansicht, dass sie die Entscheidung des Bundes-

fen, dass wenn eine Partei durch einen nicht vertre-

gerichts, ihnen in Abwesenheit einer kontradiktorischen

tungsbefugten Rechtsvertreter handelt, ihr eine Frist zur

Prozedur die rechtliche Vertretung zu entziehen,

ips

o

Beseitigung dieses Verfahrensmangels einzuräumen

facto

objektiv klar gegenüber der Gegenpartei benachtei-

ist. Im gegenständlichen Fall hat es auf diese Formali-

ligte, welche selbst rechtsgültig vertreten war und folglich

tät jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzich-

von den Regelungen des Art. 68 BGG

1

profitieren k

onnte.

tet. Zur Rechtfertigung dieser Entscheidung ging es von

(55) Zu guter Letzt möchte der GH noch hervorhe-

der Annahme aus, dass die Bf., indem sie für P. S. eine

ben, dass die Entscheidung des Bundesgerichts, auf

Vollmacht unterzeichnet hatten, »keine Zweifel darüber

das Fehlen einer rechtsgültigen Vertretung für die Bf. zu

offen gelassen haben, dass sie dem Beschwerdeschrift-

schließen und ihnen die Erstattung der Kosten der geg-

satz, in dem ihr im Rechtsmittelweg erhobenes Vorbrin-

nerischen Partei aufzuerlegen, ungeachtet der Zurück-

gen nochmals dargelegt wurde, zustimmten«.

verweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung an

(52) Im Übrigen [...] hat das Bundesgericht ungeachtet

die kantonalen Instanzen in letzter Instanz erfolgt ist

seiner Entscheidung, P. S. die Befugnis zur rechtlichen

und daher auf der nationalen Ebene nicht mehr rück-

Vertretung der Bf. abzuerkennen, das von diesem im

gängig gemacht werden kann.

Namen und im Auftrag der Bf. eingereichte Beschwerde-

(56) Diese Elemente reichen aus, um zum Schluss zu

vorbringen nicht als unzulässig zurückgewiesen. Auf der

kommen, dass [...] eine

Verletzun

g

von

Art. 6 Abs.

1 EMRK

Basis dieses Vorbringens entschied es über die wesent-

stattgefunden hat (einstimmig).

lichen Punkte des Rechtsstreits und gab den Bf. in der

Sache zum Teil Recht. Laut der Regierung habe diese

Entscheidung keine andere Folge haben können als

II. Entschädigung

nach Art. 41 EMR

K

ihnen den Ersatz der Anwaltskosten zu versagen.

€ 2.334,– für materiellen Schaden; € 7.000,– für Kosten

(53) Der GH ist von diesem Argument nicht überzeugt.

und Auslagen (einstimmig).

1

Diese Bestimmung regelt die Kostentragung. Art. 68 Abs. 2

BGG sieht vor, dass im Regelfall die unterlegene Partei der

obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit aufgelaufenen

notwendigen Kosten zu ersetzen hat.

Österreichisches Institut für Menschenrechte

© Jan Sramek Verlag

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

NLMR

1

/20

1

9-EGMR

1

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-

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données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

Sachverha

lt

Die in den USA wohnhaften Bf. gingen im April 2008

stanz zwecks Fällung einer neuen Entscheidung zurück.

bzw. im Juli 2009 mit einer nicht näher genannten Per-

Ferner trug es den Bf. die Zahlung der Gerichtsgebühren

son einen Mietvertrag betreffend ein in der Schweiz

zur Hälfte auf und verurteilte sie zur Leistung einer Ent-

gelegenes Haus ein.

schädigung für die Kosten und Auslagen der beklagten

Am 27.10.2010 erhoben die vom S

chweizerischen Mie-

Partei. Es sprach ihnen hingegen keinerlei Ersatz für die

terinnen- und Mieterverband (

Association suisse des loca-

eigenen Anwaltskosten zu, da sie nicht ordnungsgemäß

taires

– ASLOCA) vertretenen Bf. Klage auf Festsetzung

vertreten gewesen wären: Im vorliegenden Fall seien die

des Erstmietzinses. Der ASLOCA wurde dabei vom bei

Interessen der Bf. vor den kant

onalen Instanzen vom ASL-

ihm angestellten P. S. vertreten.

Mit Urteil vom 1.11.2011

OCA vertreten worden, für den damals P. S. agiert habe;

bestätigte das zuständige Mietgericht die Gültigkeit des

nunmehr würden sie von diesem in seiner Eigenschaft

seinerzeitig vertraglich vereinbarten Mietzinses. Die Bf.

als Anwalt wahrgenommen. In einer derartigen Konstel-

erhoben dagegen ein Rechtsmittel vor dem Zivilgericht

lation hätte P. S. das Mandat der Bf., welche bereits Klien-

des Kantons Genf, welches das Urteil des Erstgerichts

ten von ASLOCA gewesen seien, wegen Vorliegens eines

bestätig

te.

Interessenskonflikts und damit einhergehender fehlen-

Am 15.12.2012 räumten die Bf. das gemietete Haus.

der Unvoreingenommenheit nicht akzeptieren dürfen.

Im Jänner 2013 wandten sich die – dieses Mal von P. S.

Handle nun eine Partei durch einen nicht autorisierten

in seiner Eigenschaft als Anwalt vertretenen – Bf. mit

Vertreter, sei ihr gemäß Art. 42 Abs. 5 Bundesgerichtsge-

einer Beschwerde an das Bundesgericht und beantrag-

setz (im Folgenden: BGG) eine Frist

zur Beseitigung dieses

ten unter anderem die Nichtigerklärung des ursprüng-

Verfahrensmangels einzuräumen. Da die Bf. für P. S. eine

lich festgesetzten Mietzinses. Im Jänner 2013 legten sie

Vertretungsvollmacht unterzeichnet hätten, bestehe kein

der Gerichtskanzlei eine von ihnen unterfertigte Vertre-

Zweifel daran, dass sie damit die Gültigkeit der Beschwer-

tungsvollmacht für P. S. vor, der bereits zahlreiche Ver-

deausführungen bestätigen wollten. Aus prozessökono-

fahren vor dem Bundesgericht geführt hatte.

mischen Gründen habe daher auf diese Formalität (Ein-

Mit Urteil vom 12.4.2013 gab Letzteres der Beschwerde

räumung einer Frist) verzichtet werden können.

der Bf. teilweise statt und verwies die Sache an die Vorin-

Österreichisches Institut für Menschenrechte

© Jan Sramek Verlag

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Rivera Vazquez und Calleja Delsordo gg. die Schweiz

NLMR

1

/20

1

9-EGMR

Rechtsausführun

gen

(45) Aus dem Urteil des Bundesgerichts [...] geht fer-

ner hervor, dass P. S. im Genfer

Anwaltsregister verzeich-

Die Bf. rügten eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK

net war. Nun mag es zwar zutreffen, dass seine Befugnis

(

Recht auf ein faires Verfahren

) aufgrund der Entschei-

zur Vertretung von Mietern in Verfahren vor dem Bun-

dung des Bundesgerichts, die Vertretungsbefugnis ihres

desgericht in einem Parallelverfahren aufgrund eines

Anwalts abzuerkennen, ohne ihnen die Möglichkeit

mit dem ASLOCA bestehenden Interessenskonflikts

einer Äußerung dazu zu geben. Ferner habe ihnen das

in Frage gestellt wurde, jedoch ist darauf hinzuweisen,

Bundesgericht einen Ersatz ihrer Anwaltskosten verwei-

dass P. S. selbst das Vorhandensein eines Interessens-

gert, obwohl sie in der Sache teilweise obsiegt hätten.

konflikts bestritten hatte. Jedenfalls erging das Urteil

des Bundesgerichts, mit dem ihm seine Vertretungsbe-

fugnis aberkannt wurde, einen Monat nach der Abgabe

der Beschwerdeausführungen der Bf. [...].

I. Zur

behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs

. 1 EMRK

(46) Der GH kommt daher zu d

em Schluss, dass die Bf.

im Hinblick auf den Rechtsstreit mit ihrem Vermieter

vor dem Bundesgericht die Verteidigung ihrer Interes-

1. Zur

Zulässigkeit

a. Anwendbarkeit

von Art. 6 Abs. 1 EMR

K

(20) Der GH merkt an, dass der vorliegende Streit [...]

sen in die Hände eines Anwalts legten, der dazu befähigt

zweifellos vermögenswerte Rechte [...] betraf. Sie waren

schien, sie vor dieser Instanz zu vertreten. Die Entschei-

folglich »zivilrechtlicher Natur« iSv. Art. 6 EMRK.

dung des Bundesgerichts, ihren Anwalt für nicht vertre-

tungsbefugt zu erklären, traf sie völlig unvorbereitet und

war für sie weder vorhersehbar noch zu erwarten.

(47) Die Tatsache, dass P. S. zum Zeitpunkt der Ein-

b. Zur

Anwendung von Art. 35 Abs. 3 lit. b EM

RK

(21) Der Regierung zufolge hätten die Bf. keinen erhebli-

chen Nachteil erlitten, sodass ihre Beschwerde iSv. Art. 35

bringung der Beschwerde der Bf. bereits darum wusste,

Abs. 3 lit. b EMRK als unzulässig zu erklären wäre. [..

.]

dass die Frage seiner ordnungsgemäßen Vertretungsbe-

(27) Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht

fugnis Gegenstand eines Parallelverfahrens war, ändert

von sich aus die Vertretungsbefugnis von P. S. in Frage

nichts an dieser Feststellung. Letzterer war einerseits

gestellt, ohne die Bf. darüber zu informieren und ohne

nicht gehalten, seinen Klienten anzuraten, sich zum

ihnen Gelegenheit zur Korrektur dieser Unregelmäßig-

Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde einen ande-

keit zu geben. Nach Ansicht des GH betraf diese Ent-

ren Anwalt zu suchen, da er nicht wissen konnte, wie

scheidung – abgesehen von ihren finanziellen Auswir-

das Bundesgericht über seinen Fall entscheiden würde,

kungen für die Bf., die nicht unbeträchtlich waren – eine

andererseits vermochte er laut den Feststellungen des

prinzipielle Frage, nämlich das Recht der Bf., ihre Inte-

Bundesgerichts die Bf. nicht recht

sgültig zu vertreten, da

ressen auf kontradiktorische Art und Weise vor einem

er sich – logischerweise zu deren Nachteil – in einem Inte-

letztinstanzlichen Gericht, dessen Entscheidungen

ressenskonflikt befand. Nach Abgabe ihrer Beschwerde-

nicht mehr anfechtbar sind, zu verteidigen. Zudem

schrift konnten die Bf. daher unwissentlich nicht vom

bezog sich die vom Bundesgericht aufgeworfene Frage

Rat eines vertretungsbefugten Anwalts profitieren und

[...] auf die Fähigkeit der Bf., wirksam von einem Anwalt

man kann es ihnen nicht zum Vorwurf machen, diesen

ihrer Wahl vertreten zu werden, und berührte damit ihr

Umstand vorher nicht releviert zu haben.

Recht, den Rechtsweg unter gleichen Voraussetzungen

wie die gegnerische Partei zu beschreiten.

(48) Der GH erinnert daran, dass die Gerichte gemäß

dem

kontradiktorischen Prinzip

gehalten sind, ihre Ent-

(28) Somit ist die erste Bedingung des Art. 35 Abs. 3

scheidungen nicht auf faktische oder rechtliche Elemen-

lit. b EMRK – Fehlen eines erheblichen Nachteils – im

te zu stützen, die während des Verfahrens nicht diskutiert

vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Einwand der Regie-

wurden, andernfalls würde dies einem Rechtsstreit eine

rung ist daher zurückzuweisen.

Wendung geben, die selbst eine mit Sorgfalt agierende

Partei nicht vorhersehen könnte. D

as genannte Prinzip ist

insbesondere auf Kostenentscheidungen anzuwenden.

(49) Ferner ist festzuhalten, dass das kontradiktori-

sche Prinzip und der

Grundsatz der Waffengleichheit

verlangen, dass jeder Partei eines Rechtsstreits ange-

messene Gelegenheit zur Darlegung ihres Falls unter

Umständen geboten wird, die sie gegenüber der gegne-

c. Ergebnis

(29) [...] Der GH erklärt die Beschwerde für

zulässig

(ein

-

stimmi

g).

2

. In

der Sache

(44) [...] Den Bf. wurde gemäß Art. 40 BGG das Recht ein-

rischen Partei nicht benachteiligen.

geräumt, von einem Anwalt ihrer Wahl vertreten zu wer-

(50) Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht die

den, wovon sie mit der Bestellung von P. S. zu ihrem Pro-

Bf. der rechtlichen Vertretung beraubt, nachdem es von

zessbevollmächtigten [...] Gebrauch machten.

sich aus die Frage der gültigen Vertretungsbefugnis von

P. S. prüfte, ohne die Bf. darüber zu informieren bzw.

Österreichisches Institut für Menschenrechte

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9-EGMR

Rivera Vazquez und Calleja Delsordo gg. die Schweiz

3

dazu zu hören und ihnen Gelegenheit zur Beseitigung

(54) Ohne darüber spekulieren zu wollen, wie der

dieses Verfahrensmangels zu geben, wie dies ausdrück-

Rechtsstreit in der Sache entschieden worden wäre,

lich in Art. 42 Abs. 5 BGG vorgesehen ist.

wären die Bf. rechtswirksam vertreten gewesen, ist der

(51) Das Bundesgericht selbst hat in Erinnerung geru-

GH der Ansicht, dass sie die Entscheidung des Bundes-

fen, dass wenn eine Partei durch einen nicht vertre-

gerichts, ihnen in Abwesenheit einer kontradiktorischen

tungsbefugten Rechtsvertreter handelt, ihr eine Frist zur

Prozedur die rechtliche Vertretung zu entziehen,

ips

o

Beseitigung dieses Verfahrensmangels einzuräumen

facto

objektiv klar gegenüber der Gegenpartei benachtei-

ist. Im gegenständlichen Fall hat es auf diese Formali-

ligte, welche selbst rechtsgültig vertreten war und folglich

tät jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzich-

von den Regelungen des Art. 68 BGG

1

profitieren k

onnte.

tet. Zur Rechtfertigung dieser Entscheidung ging es von

(55) Zu guter Letzt möchte der GH noch hervorhe-

der Annahme aus, dass die Bf., indem sie für P. S. eine

ben, dass die Entscheidung des Bundesgerichts, auf

Vollmacht unterzeichnet hatten, »keine Zweifel darüber

das Fehlen einer rechtsgültigen Vertretung für die Bf. zu

offen gelassen haben, dass sie dem Beschwerdeschrift-

schließen und ihnen die Erstattung der Kosten der geg-

satz, in dem ihr im Rechtsmittelweg erhobenes Vorbrin-

nerischen Partei aufzuerlegen, ungeachtet der Zurück-

gen nochmals dargelegt wurde, zustimmten«.

verweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung an

(52) Im Übrigen [...] hat das Bundesgericht ungeachtet

die kantonalen Instanzen in letzter Instanz erfolgt ist

seiner Entscheidung, P. S. die Befugnis zur rechtlichen

und daher auf der nationalen Ebene nicht mehr rück-

Vertretung der Bf. abzuerkennen, das von diesem im

gängig gemacht werden kann.

Namen und im Auftrag der Bf. eingereichte Beschwerde-

(56) Diese Elemente reichen aus, um zum Schluss zu

vorbringen nicht als unzulässig zurückgewiesen. Auf der

kommen, dass [...] eine

Verletzun

g

von

Art. 6 Abs.

1 EMRK

Basis dieses Vorbringens entschied es über die wesent-

stattgefunden hat (einstimmig).

lichen Punkte des Rechtsstreits und gab den Bf. in der

Sache zum Teil Recht. Laut der Regierung habe diese

Entscheidung keine andere Folge haben können als

II. Entschädigung

nach Art. 41 EMR

K

ihnen den Ersatz der Anwaltskosten zu versagen.

€ 2.334,– für materiellen Schaden; € 7.000,– für Kosten

(53) Der GH ist von diesem Argument nicht überzeugt.

und Auslagen (einstimmig).

1

Diese Bestimmung regelt die Kostentragung. Art. 68 Abs. 2

BGG sieht vor, dass im Regelfall die unterlegene Partei der

obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit aufgelaufenen

notwendigen Kosten zu ersetzen hat.

Österreichisches Institut für Menschenrechte

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