Violation of Article 5 - Right to liberty and security (Article 5-1-b - Lawful order of a court;Non-compliance with court order;Secure fulfilment of obligation prescribed by law;Article 5-1-c - Bringing before competent legal authority;Reasonable suspicion;Reasonably necessary to prevent fleeing;Reasonably necessary to prevent offence);Non-pecuniary damage - award (Article 41 - Non-pecuniary damage;Just satisfaction); Violation: 5;5-1-b;5-1-c
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 genommen. Im November 2013 wurde der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft er vom Gericht erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe von am 8.12.2014 in Sicherheitshaft genommen. Das BG dreieinhalb Jahren und einer Geldst rafe von CHF 1.000,– Baden sprach den Bf. in weiterer Folge am 16.4.2015 (etwa € 936,–) verurteilt. Am selb en Tag wurde er bis zum einstimmig von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Sicherheits- frei. Die Staatsanwaltschaft beantragte jedoch die Fort- haft entlassen. Das Verfahren ist nach der Aufhebung setzung der Sicherheitshaft auf Basis von Art. 231 StPO der folgenden Entscheidung des Appellationsgerichts (»Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil«)
E. 2 . Anwendung der allgemeinen Grundsätze im vorliegenden Fall genden Tatverdacht auszugehen. Zudem existiere auf- (46) Der GH hält fest, dass sich der Bf. im vorliegenden grund der dem Bf. drohenden schweren Freiheitsstrafe Fall vom 4.8.2014 bis zum 8.12.2014 in Untersuchungs- und seiner Möglichkeit, sich in die Türkei abzusetzen, haft befand, da er verdächtigt wurde, strafbare Handlun- wo er bis zu seinem 17. Lebensjahr gelebt hatte [...], gen gegen seine Partnerin gesetzt zu haben, und vermu- eine konkrete und ausgeprägte Fluchtgefahr. In einer tet wurde, dass er in die Türkei fliehen wolle. Er bemerkt weiteren Entscheidung vom 30.11.2015 (1B_401/2015) auch, dass der Betroffene nach Eingang der Anklage [...] ordnete das Bundesgericht hingegen unter Berücksich- beim Gericht von Baden in Sicherheitshaft genommen tigung des mittlerweile schriftlich vorliegenden Urteils wurde, und zwar bis zu seinem Freispruch in erster Ins- des BG die Freilassung des Bf. an. Am 2.12.2015 enthaf- tanz am 16.4.2015. Zwischen den Parteien ist unstrittig, tete das Obergericht Aargau den Bf. und ordnete ersatz- dass dieser Haftzeitraum durch Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK weise ein Kontaktverbot zum Opfer und eine Abnah- gedeckt ist. me der Reisedokumente an. Das zweite Strafverfahren (47) Das trifft jedoch nicht auf die Haftperiode zwi- gegen den Bf. ist derzeit noch vor dem Bundesgericht schen 16.4. und 2.12.2015 zu, die auf Art. 231 Abs. 2 StPO anhäng ig. gestützt wurde. (48) Auch wenn es stimmt, dass der Wortlaut des Art.5 Abs. 1 lit. c EMRK keine Begre nzung der Untersu- chungshaft auf die erste Instanz vorsieht, so hatte der GH doch bereits im Jahr 1968 Gelege nheit, diese Frage Rechtsausführun gen Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 im Rahmen des Falles Wemhoff/D zu klären und seine EMRK ( Rechtmäßigkeit der Haft ) durch die Aufrecht- Position später in mehreren Urteilen der GK und der erhaltung seiner Haft nach seinem Freispruch in ers- Kammer zu bestätigen: Die Haft gemäß Art. 5 Abs. 1 ter Instanz. Diese Hafterstreckung sei nämlich nicht lit. c EMRK endet mit dem Freispruch des Betroffenen, durch eine der Ausnahmen in genannter Bestimmung auch wenn dieser durch ein erstinstanzliches Gericht gedeckt. erfolg t. (49) Ein solcher Ansatz gilt auch im vorliegenden Fall. Tatsächlich gelangte das BG Baden, nachdem es den fraglichen Sachverhalt im Rahmen eines kontradikto- I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs . 1 EMRK (35) Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegrün- rischen Verfahrens untersucht und [...] eine sorgfältige det und auch aus keinem anderen Grund [...] unzulässig Beweiswürdigung vorgenommen hatte, [...] einstimmig ist, erklärt sie der GH für zulässig (einstimm ig). zur festen Überzeugung, dass der Bf. nicht aufgrund der ihm von der Anklage zur Last gelegten Straftaten verur- teilt werden konnte.
1. Allgemeine Grundsätz e (50) In einer solchen Situation erlischt der Haftgrund (42) Einer der häufigsten Fälle von Freiheitsentziehung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK daher mit dem Freispruch im Rahmen des Strafverfahrens ist die Untersuchungs- in erster Instanz, auch wenn das Urteil lediglich münd- haft [...], die in Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK vorgesehen ist lich verkündet wird und noch nicht rechtskräftig ist. [...]. Die zu berücksichtigende Periode beginnt, sobald (51) Der GH erinnert daran, dass im Fall einer in ers- das Individuum festgenommen oder ihm seine Freiheit ter Instanz verurteilten Person, die bis zum Ende des entzogen wird und endet mit seiner Freilassung oder Berufungsverfahrens inhaftiert bleibt, im Übrigen Glei- sobald – und sei es durch ein erstinstanzliches Gericht – ches gilt. Die fragliche Haftperiode unterfällt nicht mehr über die gegen es erhobenen Anschuldigungen ent- Art. 5 Abs. 1 lit. c, sondern Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK. Der schieden wird. Betroffene wird ab dem Zeitpunkt, zu dem das erstin- (43) Was die zweite Variante des Art. 5 Abs. 1 lit. b stanzliche Urteil ergangen ist, als Häftling »nach Verur- EMRK angeht, so betrifft dieser Fälle, in denen das teilung durch ein zuständiges Gericht« iSd. letztgenann- Gesetz gestattet, eine Person anzuhalten, um sie dazu ten Bestimmung betrachtet, auch wenn das betreffende zu zwingen, einer ihr obliegenden k onkreten und spezi- Urteil noch nicht vollstreckbar ist und dagegen weiterhin fischen Verpflichtung nachzukommen, die sie bis dato Rechtsmittel offenstehen ( Ruslan Yakovenko/UA , Rn. 46) . nicht erfüllt hat. [...] (52) Im vorliegenden Fall nimmt der GH die Positi- (45) [...] Die Haftgründe, die in Art. 5 Abs. 1 lit. a bis lit. f on der Regierung zur Kenntnis, die sich allgemein dar- EMRK vorgesehen sind, sind taxativ und eng auszu legen. auf beruft, dass die Sicherheitshaft, die nach dem Frei- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 5/2020- EGMR I. S. gg. die Schweiz
E. 3 spruch in erster Instanz angeordnet wird, notwendig ist laufenden Berufungsverfahrens neue Straftaten bege- um zu vermeiden, dass gefährliche Personen der Straf- hen könnte: Diesbezüglich hat die GK im Fall S., V. und justiz entkommen und neue Straftaten begehen, weil sie A./DK (Rn. 83) befunden, dass die Verpflichtung, keine in erster Instanz »aus Versehen« freigesprochen wurden. Straftat zu begehen, nur als ausreichend »konkret und (53) Diesbezüglich legt der GH Wert darauf zu beto- spezifisch« iSd. Art. 5 Abs. 1 lit. b EMRK angesehen wer- nen, dass dem BG Baden im vorl iegenden Fall in keinem den kann, wenn der Ort und der Zeitpunkt der unmit- Stadium des innerstaatlichen Verfahrens ausdrücklich telbar bevorstehenden Begehung der Straftat sowie die oder sinngemäß eine solche V orhaltung gemacht wurde. potentiellen Opfer selbiger ausreichend bestimmt sind; Ganz im Gegenteil weist nichts darauf hin, dass in der wenn die betreffende Person Kenntnis von der Hand- Rechtspflege ein Fehler begangen worden wäre – umso lung hat, von der sie Abstand nehmen muss; und wenn weniger als der Freispruch in den 44 Seiten des schrift- sie sich weigert, darauf zu verzichten. Die Verpflichtung, lichen Urteils angemessen begründet und vom erstin- in unmittelbarer Zukunft keine Straftat zu begehen, stanzlichen Gericht einstimmig verfügt wurde. kann nicht als ausreichend konkret und spezifisch ange- (54) Außerdem müsste das innerstaatliche Recht über sehen werden, um unter die Fälle von Haft zu fallen, die weniger einschneidende Maßnahmen verfügen als die durch Art. 5 Abs. 1 lit. b EMRK gestattet sind, zumindest Freiheitsentziehung, um die Anwesenheit des betrof- sofern keine präzisen Maßnahmen angeordnet wurden, fenen Individuums im Berufungsverfahren sicherzu- die dann missachtet wurden. stellen. Im Übrigen bemerkt der GH, dass sich im vor- (60) [...] Angesichts des Vorgesagten kommt der GH liegenden Fall die Ausweis- und Schriftensperre als eine zum Schluss, dass die Sicherheitshaft, die dem Frei- ausreichende Ersatzmaßnahme erwies, um die Anwe- spruch des Bf. in erster Instanz folgte, im vorliegenden senheit des Bf. im Berufungsverfahren zu garantieren. Fall nicht unt er die von Art. 5 Abs. 1 EMRK vorgeseh enen (55) Sofern die Regierung behauptet, dass eine gefähr- Ausnahmen fällt. liche Person, die in erster Instanz »aus Versehen« freige- (61) Deshalb erfolgte gegenständlich eine Verletzun g sprochen wurde, während des laufenden Berufungsver- dieser Bestimmung (einstimmig). fahrens eine weitere Straftat begehen könnte, befindet der GH, dass es selbstverständlich ist, dass die Strafver- folgungsbehörden – sollte es konkrete Verdachtsmo- II. Entschädigung nach Art. 41 EMR K mente für das Eintreten eines solchen Falles geben – € 25.000,– für immateriellen Schaden; € 7.000,– für Kos- durch nichts daran gehindert wären, eine neuerliche ten und Auslagen (einstimmig). Haft auf der Basis des ersten Falls von Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK anzuordnen. (56) Das Gleiche würde im Hinblick auf den zweiten Fall von Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK (begründeter Anlass zu der Annahme, dass es notwendig ist, den Betreffen- den an der Begehung einer Straftat zu hindern) gelten [...], wenn eine unmittelbare Gefahr für die Begehung einer schweren, konkreten und ausreichend bestimm- ten Straftat besteht, die eine Gefahr der Verletzung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit von Per- sonen oder eine Gefahr der erheblichen Verletzung von Eigentum mit sich bringt ( S., V. und A ./DK , Rn. 161). Den- noch muss die Freiheitsentziehung, die präventiv ange- ordnet wird, beendet werden, sobald die Gefahr vorüber ist, was eine Überwachung der Situation erfordert. Die Dauer der Freiheitsentziehung ist dabei ebenfalls ein relevanter Faktor (siehe sinngemäß ebenda). (57) Gleichermaßen und entgegen der Behauptung der Regierung kann der zweite Fall des Art. 5 Abs. 1 lit. b EMRK keine auf einen Freispruch fo lgende Sicherheits- haft von ungefähr 230 Tagen rechtfertigen [...]. (59) Außerdem kann sich der GH nicht mit der von der Regierung zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Befürchtung begnügen, wonach der Bf. während des Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
NLMR 5/2020- EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/5 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/5] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/5] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. I. S. gg. die Schweiz – 60202/15 Urteil vom 6.10.2020, Kammer III Sachverha lt Im Jänner 2013 wurde der Bf., ein türkischer Staatsange- Im August 2014 wurde der Bf. von seiner Partne- höriger, von seiner Partnerin unter anderem wegen Ver- rin wegen ähnlicher Delikte erneut angezeigt. Er gewaltigung und Nötigung angezeigt und in der Folge in wurde umgehend in Untersuchungshaft sowie nach Sicherheit shaft 1 genommen. Im November 2013 wurde der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft er vom Gericht erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe von am 8.12.2014 in Sicherheitshaft genommen. Das BG dreieinhalb Jahren und einer Geldst rafe von CHF 1.000,– Baden sprach den Bf. in weiterer Folge am 16.4.2015 (etwa € 936,–) verurteilt. Am selb en Tag wurde er bis zum einstimmig von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Sicherheits- frei. Die Staatsanwaltschaft beantragte jedoch die Fort- haft entlassen. Das Verfahren ist nach der Aufhebung setzung der Sicherheitshaft auf Basis von Art. 231 StPO der folgenden Entscheidung des Appellationsgerichts (»Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil«) 2 . Basel-Stadt durch das Bundesgericht (6B_542/2016 vom Am 17.4.2015 ordnete das Obergericht Aargau die Ver- 5.5.2017) derzeit wieder vor Ersterem anhängig. längerung der Sicherheitshaft zunächst bis zum Ende des Berufungsverfahrens an. Gegen die Aufrechterhal- tung seiner Haft wandte sich der Bf. mehrfach an das Bundesgericht, von dem er seine sof ortige Freilassung verlangte. Am 27.5.2015 (1B_171/2015) wies dieses ein entsprechendes Rechtsmittel mit der Begründung ab, dass der Freispruch noch nicht rechtskräftig wäre und unter den Umständen des vorliegenden Falles, in dem 1 Das Schweizer Recht unterscheidet zwischen »Sicherheit s- haft« und »Untersuchungshaft«: Als »Sicherheitshaft« gilt ge- mäß Art. 220 Abs. 2 der Schweizer StPO die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstins- tanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem An- tritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung. Die »Untersuchungs- haft« beginnt gemäß Art. 220 Abs. 1 StPO hingegen mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung. 2 Abs. 2 dieser Bestimmung eröffnet der Staatsanwaltschaft im Fall des Freispruchs einer inhaftierten beschuldigten Person die Möglichkeit, beim erstinstanzlichen Gericht »zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts« die Forts etzung der Sicherheitshaft zu beantragen. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 I. S. gg. die Schweiz NLMR 5/2020- EGMR Aussage gegen Aussage stünde, nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Bf. in zweiter Instanz verurteilt werden würde. Daher sei nach wie vor von einem drin- 2 . Anwendung der allgemeinen Grundsätze im vorliegenden Fall genden Tatverdacht auszugehen. Zudem existiere auf- (46) Der GH hält fest, dass sich der Bf. im vorliegenden grund der dem Bf. drohenden schweren Freiheitsstrafe Fall vom 4.8.2014 bis zum 8.12.2014 in Untersuchungs- und seiner Möglichkeit, sich in die Türkei abzusetzen, haft befand, da er verdächtigt wurde, strafbare Handlun- wo er bis zu seinem 17. Lebensjahr gelebt hatte [...], gen gegen seine Partnerin gesetzt zu haben, und vermu- eine konkrete und ausgeprägte Fluchtgefahr. In einer tet wurde, dass er in die Türkei fliehen wolle. Er bemerkt weiteren Entscheidung vom 30.11.2015 (1B_401/2015) auch, dass der Betroffene nach Eingang der Anklage [...] ordnete das Bundesgericht hingegen unter Berücksich- beim Gericht von Baden in Sicherheitshaft genommen tigung des mittlerweile schriftlich vorliegenden Urteils wurde, und zwar bis zu seinem Freispruch in erster Ins- des BG die Freilassung des Bf. an. Am 2.12.2015 enthaf- tanz am 16.4.2015. Zwischen den Parteien ist unstrittig, tete das Obergericht Aargau den Bf. und ordnete ersatz- dass dieser Haftzeitraum durch Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK weise ein Kontaktverbot zum Opfer und eine Abnah- gedeckt ist. me der Reisedokumente an. Das zweite Strafverfahren (47) Das trifft jedoch nicht auf die Haftperiode zwi- gegen den Bf. ist derzeit noch vor dem Bundesgericht schen 16.4. und 2.12.2015 zu, die auf Art. 231 Abs. 2 StPO anhäng ig. gestützt wurde. (48) Auch wenn es stimmt, dass der Wortlaut des Art.5 Abs. 1 lit. c EMRK keine Begre nzung der Untersu- chungshaft auf die erste Instanz vorsieht, so hatte der GH doch bereits im Jahr 1968 Gelege nheit, diese Frage Rechtsausführun gen Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 im Rahmen des Falles Wemhoff/D zu klären und seine EMRK ( Rechtmäßigkeit der Haft ) durch die Aufrecht- Position später in mehreren Urteilen der GK und der erhaltung seiner Haft nach seinem Freispruch in ers- Kammer zu bestätigen: Die Haft gemäß Art. 5 Abs. 1 ter Instanz. Diese Hafterstreckung sei nämlich nicht lit. c EMRK endet mit dem Freispruch des Betroffenen, durch eine der Ausnahmen in genannter Bestimmung auch wenn dieser durch ein erstinstanzliches Gericht gedeckt. erfolg t. (49) Ein solcher Ansatz gilt auch im vorliegenden Fall. Tatsächlich gelangte das BG Baden, nachdem es den fraglichen Sachverhalt im Rahmen eines kontradikto- I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs . 1 EMRK (35) Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegrün- rischen Verfahrens untersucht und [...] eine sorgfältige det und auch aus keinem anderen Grund [...] unzulässig Beweiswürdigung vorgenommen hatte, [...] einstimmig ist, erklärt sie der GH für zulässig (einstimm ig). zur festen Überzeugung, dass der Bf. nicht aufgrund der ihm von der Anklage zur Last gelegten Straftaten verur- teilt werden konnte.
1. Allgemeine Grundsätz e (50) In einer solchen Situation erlischt der Haftgrund (42) Einer der häufigsten Fälle von Freiheitsentziehung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK daher mit dem Freispruch im Rahmen des Strafverfahrens ist die Untersuchungs- in erster Instanz, auch wenn das Urteil lediglich münd- haft [...], die in Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK vorgesehen ist lich verkündet wird und noch nicht rechtskräftig ist. [...]. Die zu berücksichtigende Periode beginnt, sobald (51) Der GH erinnert daran, dass im Fall einer in ers- das Individuum festgenommen oder ihm seine Freiheit ter Instanz verurteilten Person, die bis zum Ende des entzogen wird und endet mit seiner Freilassung oder Berufungsverfahrens inhaftiert bleibt, im Übrigen Glei- sobald – und sei es durch ein erstinstanzliches Gericht – ches gilt. Die fragliche Haftperiode unterfällt nicht mehr über die gegen es erhobenen Anschuldigungen ent- Art. 5 Abs. 1 lit. c, sondern Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK. Der schieden wird. Betroffene wird ab dem Zeitpunkt, zu dem das erstin- (43) Was die zweite Variante des Art. 5 Abs. 1 lit. b stanzliche Urteil ergangen ist, als Häftling »nach Verur- EMRK angeht, so betrifft dieser Fälle, in denen das teilung durch ein zuständiges Gericht« iSd. letztgenann- Gesetz gestattet, eine Person anzuhalten, um sie dazu ten Bestimmung betrachtet, auch wenn das betreffende zu zwingen, einer ihr obliegenden k onkreten und spezi- Urteil noch nicht vollstreckbar ist und dagegen weiterhin fischen Verpflichtung nachzukommen, die sie bis dato Rechtsmittel offenstehen ( Ruslan Yakovenko/UA , Rn. 46) . nicht erfüllt hat. [...] (52) Im vorliegenden Fall nimmt der GH die Positi- (45) [...] Die Haftgründe, die in Art. 5 Abs. 1 lit. a bis lit. f on der Regierung zur Kenntnis, die sich allgemein dar- EMRK vorgesehen sind, sind taxativ und eng auszu legen. auf beruft, dass die Sicherheitshaft, die nach dem Frei- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 5/2020- EGMR I. S. gg. die Schweiz 3 spruch in erster Instanz angeordnet wird, notwendig ist laufenden Berufungsverfahrens neue Straftaten bege- um zu vermeiden, dass gefährliche Personen der Straf- hen könnte: Diesbezüglich hat die GK im Fall S., V. und justiz entkommen und neue Straftaten begehen, weil sie A./DK (Rn. 83) befunden, dass die Verpflichtung, keine in erster Instanz »aus Versehen« freigesprochen wurden. Straftat zu begehen, nur als ausreichend »konkret und (53) Diesbezüglich legt der GH Wert darauf zu beto- spezifisch« iSd. Art. 5 Abs. 1 lit. b EMRK angesehen wer- nen, dass dem BG Baden im vorl iegenden Fall in keinem den kann, wenn der Ort und der Zeitpunkt der unmit- Stadium des innerstaatlichen Verfahrens ausdrücklich telbar bevorstehenden Begehung der Straftat sowie die oder sinngemäß eine solche V orhaltung gemacht wurde. potentiellen Opfer selbiger ausreichend bestimmt sind; Ganz im Gegenteil weist nichts darauf hin, dass in der wenn die betreffende Person Kenntnis von der Hand- Rechtspflege ein Fehler begangen worden wäre – umso lung hat, von der sie Abstand nehmen muss; und wenn weniger als der Freispruch in den 44 Seiten des schrift- sie sich weigert, darauf zu verzichten. Die Verpflichtung, lichen Urteils angemessen begründet und vom erstin- in unmittelbarer Zukunft keine Straftat zu begehen, stanzlichen Gericht einstimmig verfügt wurde. kann nicht als ausreichend konkret und spezifisch ange- (54) Außerdem müsste das innerstaatliche Recht über sehen werden, um unter die Fälle von Haft zu fallen, die weniger einschneidende Maßnahmen verfügen als die durch Art. 5 Abs. 1 lit. b EMRK gestattet sind, zumindest Freiheitsentziehung, um die Anwesenheit des betrof- sofern keine präzisen Maßnahmen angeordnet wurden, fenen Individuums im Berufungsverfahren sicherzu- die dann missachtet wurden. stellen. Im Übrigen bemerkt der GH, dass sich im vor- (60) [...] Angesichts des Vorgesagten kommt der GH liegenden Fall die Ausweis- und Schriftensperre als eine zum Schluss, dass die Sicherheitshaft, die dem Frei- ausreichende Ersatzmaßnahme erwies, um die Anwe- spruch des Bf. in erster Instanz folgte, im vorliegenden senheit des Bf. im Berufungsverfahren zu garantieren. Fall nicht unt er die von Art. 5 Abs. 1 EMRK vorgeseh enen (55) Sofern die Regierung behauptet, dass eine gefähr- Ausnahmen fällt. liche Person, die in erster Instanz »aus Versehen« freige- (61) Deshalb erfolgte gegenständlich eine Verletzun g sprochen wurde, während des laufenden Berufungsver- dieser Bestimmung (einstimmig). fahrens eine weitere Straftat begehen könnte, befindet der GH, dass es selbstverständlich ist, dass die Strafver- folgungsbehörden – sollte es konkrete Verdachtsmo- II. Entschädigung nach Art. 41 EMR K mente für das Eintreten eines solchen Falles geben – € 25.000,– für immateriellen Schaden; € 7.000,– für Kos- durch nichts daran gehindert wären, eine neuerliche ten und Auslagen (einstimmig). Haft auf der Basis des ersten Falls von Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK anzuordnen. (56) Das Gleiche würde im Hinblick auf den zweiten Fall von Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK (begründeter Anlass zu der Annahme, dass es notwendig ist, den Betreffen- den an der Begehung einer Straftat zu hindern) gelten [...], wenn eine unmittelbare Gefahr für die Begehung einer schweren, konkreten und ausreichend bestimm- ten Straftat besteht, die eine Gefahr der Verletzung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit von Per- sonen oder eine Gefahr der erheblichen Verletzung von Eigentum mit sich bringt ( S., V. und A ./DK , Rn. 161). Den- noch muss die Freiheitsentziehung, die präventiv ange- ordnet wird, beendet werden, sobald die Gefahr vorüber ist, was eine Überwachung der Situation erfordert. Die Dauer der Freiheitsentziehung ist dabei ebenfalls ein relevanter Faktor (siehe sinngemäß ebenda). (57) Gleichermaßen und entgegen der Behauptung der Regierung kann der zweite Fall des Art. 5 Abs. 1 lit. b EMRK keine auf einen Freispruch fo lgende Sicherheits- haft von ungefähr 230 Tagen rechtfertigen [...]. (59) Außerdem kann sich der GH nicht mit der von der Regierung zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Befürchtung begnügen, wonach der Bf. während des Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag