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6009/10

CASE OF K.M. v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

Hudoc Ch · 2015-06-02 · Deutsch CH
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No violation of Article 8 - Right to respect for private and family life (Article 8 - Expulsion;Article 8-1 - Respect for family life;Respect for private life); No violation: 8;8-1

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Diese Form des Strafvollzugs dient am Ende einer längeren Freiheitsstrafe der Vorbereitung auf die Entlassung des Häft- lings. Dieser kann einen Teil des Tages außerhalb des Gefäng- nisses verbringen, z.B. an einem regulären Arbeitsplatz arbei- ten und einen Teil seiner Freizeit zuhause nutzen. Der Bf. behauptet, dass die Weigerung, ihm eine Aufent- haltsgenehmigung zuzuerkennen, und die Anordnung Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag

E. 2 K. M. gg. die Schweiz

NLMR

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1

5-EGM

R

seiner Ausweisung nach einem langen Aufenthalt in der

im Rahmen eines Drogenhandels [...] ausgesprochen

Schweiz nicht verhältnismäßig seien und daher seine

wurde und die sich auf Fakten aus 1999 bezog, die ein-

Rechte nach Art. 8 EMRK (

Recht auf Achtung des Privat-

zige ist, die gegenüber dem Bf. erfolgte. Es ist zwischen

und Familienlebens

) missachten würden.

den Parteien unstrittig, dass das Verhalten, das der Bf.

(36) Die Beschwerde ist nicht offen

sichtlich unbegrün-

im Gefängnis und nach Gewährung

der Halbfreiheit im

det [...] und auch aus keinen ander

en Gründen unzuläs-

April 2004 an den Tag gelegt hat, einwandfrei war. Diese

sig und daher für

zulässig

zu erklären (einstimmig).

positive Entwicklung, vor allem der Umstand, dass er

(47) [...] Angesichts der sehr langen Dauer des Auf-

bedingt entlassen wurde, nachdem er einen Teil sei-

enthalts des Bf. in der Schweiz begründen die Weige-

ner Strafe verbüßt hatte, kann bei der Abwägung der auf

rung, seine Aufenthaltsgenehmigung zu erneuern, und

dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt werden.

die Anordnung seiner Ausweisung einen Eingriff in sein

(55) Der Bf. ist aber für schwerwiegende Taten in Ver-

Recht auf Achtung des Privatlebens. Die Frage, ob im vor-

bindung mit Drogenhandel, die hohe Geldsummen

liegenden Fall auch das Familienleben des Bf. betroffen

betrafen, verurteilt worden. Bei einer Straftat im Bereich

ist, ist schwieriger zu beantworten. Tatsächlich waren die

von Drogen hat der GH jedoch angesichts der schädli-

Kinder des Bf. 21 bzw. 25 Jahre alt. Zudem hat das Ehe-

chen Auswirkungen selbiger auf die Bevölkerung stets

paar erst im März 2007 wieder geheiratet, also nach der

nachvollziehen können, dass die Behörden große Ent-

Aufhebung der Aufenthaltsgenehmigung des Bf. und

schiedenheit gegenüber jenen beweisen, die aktiv zur

dessen Aufenthalt im Gefängnis. Unter Berücksichti-

Verbreitung dieser Plage beitragen.

gung der nachfolgenden Erwägungen (Rn. 54-62) hält es

(56) Der GH erinnert sodann daran, dass der Bf. im

der GH aber nicht für nötig zu entscheiden, ob die Bezie-

April 1991 mit seiner Frau und Tochter in die Schweiz

hungen des Bf. zu seiner Frau und seinen Kindern unter

eingereist ist. Er kam dort sieben Jahre lang in den

das Recht auf Achtung seines Familienlebens fallen

.

Genuss einer provisorischen Aufenthaltsbewilligung,

(50) Es ist [...] nicht umstritten, dass der fragliche Ein-

bis er 1999 festgenommen wurde. Zudem wohnte er dort

griff völlig mit der Konvention vereinbare Zwecke ver-

bereits für zwölf Jahre, als seine provisorische Genehmi-

folgte, nämlich insbesondere die »Aufrechterhaltung

gung 2003 aufgehoben wurde. Nach seiner Entlassung

der Ordnung« und die »Verhütung von Straftaten«.

aus dem Gefängnis 2004 hielt sich der Bf. während der

(51) Die grundlegende Frage, die im vorliegenden Fall

Prüfung seiner Anträge auf Aufenthaltsgenehmigung

zu entscheiden ist, ist jene, ob der Eingriff »in einer demo-

und der folgenden Rechtsmittel im Inland auf. Insge-

kratischen Gesellschaft notwendig« war. Die Grundprin-

samt befindet sich der Bf. daher seit 24 Jahren in der

zipien betreffend die Ausweisung einer Person, die eine

Schweiz. Die aus Albanien stammende Gattin des Bf.

beträchtliche Zeit in einem Gastland verbracht hat, aus

erhielt die Schweizer Staatsbürgerschaft am 18.12.2006

dem sie nach der Begehung von Straftaten ausgewiesen

zugleich mit ihrem Sohn. Ihre Tochter war bereits am

werden soll, sind in der Rechtsprechung wohl gefestigt

10.9.2003 Schweizer Staatsbürgerin geworden.

[...]. Im Fall

Üner/NL

hatte der GH Gelegenheit, die Kri-

(57) [...] Die Gattin des Bf. erlangte nach einer mehr

als

terien zusammenzufassen, die die nationalen Behörden

14-jährigen Ehe im Februar 2004 die Scheidung, die sie

in solchen Fällen leiten sollen: die Natur und Schwere

wegen des kriminellen Verhaltens ihres Mannes bean-

der vom Bf. begangenen Straftat; die Dauer des Aufent-

tragt hatte. Sie heirateten am 3.3.2007 erneut. Da

her gibt

halts des Betroffenen in dem Land, aus dem er ausge-

es keinen Zweifel, dass die Frau des Bf. im Zeitpunkt der

wiesen werden soll; die Zeitspanne, die seit der Straftat

neuerlichen Ehe Kenntnis von der Straftat und der nach-

vergangen ist und das Verhalten des Bf. während dieser

folgenden Aufhebung seiner provisorischen Aufenthalts-

Zeitspanne; die Nationalität der verschiedenen betroffe-

genehmigung hatte und dass sie daher die Gefahr einer

nen Personen; die familiäre Situation des Bf. [...]; ob der

möglichen Ausweisung vorhersehen konnte.

Ehepartner zum Zeitpunkt der Schaffung der familiären

(58) Da die Gattin des Bf. albanischen Ursprungs ist

Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; ob die Kinder

und in diesem Land bis zum Alter von 29 gelebt hat,

der Ehe entstammten und diesfalls deren Alter; das Maß

erkennt der GH keine besonderen Schwierigkeiten für

an Schwierigkeiten, welchem der Ehepartner in dem

den Fall der Rückkehr nach Albanien.

Land riskiert zu begegnen, in das der Bf. ausgewiesen

(59) Im Übrigen sind aus dieser Verbindung zwei Kin-

werden soll; das Kindeswohl, insbesondere der Grad an

der entstanden, die heute 21 bzw. 25 Jahre alt sind. Dies-

Schwierigkeiten, dem die Kinder des Bf. in dem Land, in

bezüglich erinnert der GH daran, dass die Beziehungen

das der Bf. ausgewiesen werden soll, ausgesetzt sind; und

zwischen Erwachsenen nicht notwendigerweise in den

die Stärke der sozialen, kulturellen und familiären Bin-

Genuss des Schutzes von Art. 8 EMRK kommen, wenn

dungen mit dem Gaststaat und dem Bestimmungsl

and.

neben den normalen emotionalen Bindungen nicht

(54) [...] [D]er GH nimmt zur Kenntnis, dass die Ver-

das Vorliegen zusätzlicher Elemente der Abhängigkeit

urteilung, die am 1.11.2001 vom Strafgericht

La Côte

gezeigt wird. Die beiden Kinder besitzen die Schwei-

des Kantons Waadt für gewerbsmäßige Geldwäscherei

zer Staatsbürgerschaft und nur die Tochter des Paares

Österreichisches Institut für Menschenrechte

© Jan Sramek Verlag

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K. M. gg. die Schweiz

E. 3 hat – für weniger als zwei Jahre – in Albanien gelebt. Es

mehr in sein Herkunftsland zurückgekehrt ist. Der Bf.

ist daher wenig wahrscheinlich, dass sie ihrem Vater

ist allerdings erst im Alter von 29 Jahren in der Schweiz

im Fall von dessen Rückkehr nach Albanien nachfol-

angekommen. Davor verbrachte er sein ganzes Leben

gen. Unter der Annahme, dass diese Bindungen in den

in Albanien. Er lebte dort während seiner ganzen Schul-

Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fallen, würde

zeit, heiratete dort und bekam dort sein erstes Kind.

die Abschiebung des Bf. aus der Schweiz dennoch kei-

(61) Unter Berücksichtigung des Vorangehenden

neswegs bedeuten, dass die familiären Bindungen mit

und insbesondere der Schwere der Verurteilung des Bf.

seinen Angehörigen endgültig zertrennt würden, da

für ein Drogendelikt sowie des Umstands, dass er die

regelmäßige Kontakte über die verschiedenen Kommu-

meiste Zeit seines Lebens in seinem Herkunftsland ver-

nikationsmittel wie auch durch Besuche seiner Familie

bracht hat, was annehmen lässt, dass er sich dort inte-

in Albanien aufrechterhalten werden könnten.

grieren kann, befindet der GH, dass der belangte Staat

(60) Gewiss verweist der Bf. auf das Fehlen von Ver-

den Ermessensspielraum nicht überschritten hat, über

wandtschaft in Albanien, da seine Eltern und seine zwei

den er im gegenständlichen Fall verfügte.

Brüder in die Vereinigten Staaten ausgewandert sind,

(62) Daher erfolgte

keine Verletzung

von

Art. 8 EMRK

und darauf, dass er seit seiner Ankunft in der Schweiz nie

(einstimm

ig).

Österreichisches Institut für Menschenrechte

© Jan Sramek Verlag

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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1

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-

te 2015/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des

EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-

rechte 2015/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the

Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte

2015/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de

données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

Sachverha

lt

Der 1962 geborene Bf. ist albanischer Staatsangehöriger

gung seines Aufenthalts gestellt und dabei auf sein Recht

und wohnt in Genf. Er kam im April 1991 mit seiner Fra

u

auf familiäre Bindungen iSv. Art. 8 EMRK zu seinen bei-

und seiner 1989 geborenen Tochter in die Schweiz und

den minderjährigen Kindern verwiesen. Dieser Antrag

stellte einen Asylantrag. Im Februar 1992 gebar die Frau

wurde mit Entscheidung vom 31.10.2005 aufgrund der

einen Sohn. Wegen der gesundheitlichen Probleme der

strafrechtlichen Verurteilung des Bf. zurückgewiesen.

Tochter erhielt die Familie eine vorläufige Aufenthaltsge-

nehmigung. Der Bf. arbeitete dann als Feinmechan

iker.

Am 11.1.2007 stellte der Bf. einen neuen Antrag auf

eine Aufenthaltsgenehmigung. Mit Entscheidung vom

Am 1.11.2001 verurteilte das Strafgericht

La Côte

des 13.3.2007

wurde auch dieser zurückgewiesen, doch

Kantons Waadt den Bf. wegen gewerbsmäßiger Geld-

erhob der Bf. dagegen Berufung an die Rekurskom-

wäscherei im Zusammenhang mit Drogenhandel zu

mission der Fremdenpolizei des Kantons Genf, der mit

zweieinhalb Jahren Haft und verfügte eine zehnjährige

Entscheidung vom 9.10.2007 stattgegeben wurde. Am

Ausweisung aus der Schweiz, davon fünf Jahre zur Bewäh-

9.11.2007 leitete das kantonale Amt für Bevölkerung die

rung. Ihm wurde vorgeworfen, den Ertrag aus einem Dro-

Akte an das BfM zur Bewilligung der Zuerkennung der

genhandel in Höhe von circa CHF 200.000,– in Umlauf

Aufenthaltsgenehmigung weiter. Letzteres verweigerte

gebracht und daraus 1

0

%

P

rofit erzielt zu haben. Diese

allerdings eine entsprechende Bewilligung.

Entscheidung wurde von den Berufungsinstanzen bestä-

Der Bf. brachte daraufhin eine Beschwerde beim

tigt. Ab August 2004 kam der Bf. wegen seiner guten Fü

h-

Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses wies selbige am

rung in den Genuss der sogenannten Halbfreiheit

1

und 5.6.2009

ab und verwies insbesondere auf die Schwe-

begann im September dieses Jahres wieder zu arb

eiten.

re der begangenen Tat und die komplett fehlende Reue

Mit Entscheidung vom 15.1.2003 hob das Bundesamt

beim Bf., womit das öffentliche Interesse an seiner Aus-

für Migration (BfM) auf Basis des früheren Art. 14a Abs. 6

weisung auch bei Berücksichtigung seiner familiären

des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung

Bezüge überwiegen würde. Nachdem der Bf. Beschwer-

der Ausländer (ANAG) unter Verweis auf die Straffällig-

de an das Bundesgericht erhoben hatte, wies Letzte-

keit des Bf. dessen provisorische Aufenthaltserlaubnis

res diese am 21.10.2009 mit im Wesentlichen gleicher

auf. Die Asylrekurskommission wies die Berufung dage-

Begründung wie das Bundesverwaltungsgericht ab.

gen am 14.12.2006 zurück und ordnete an, dass der Bf.

bis spätestens 15.1.2007 die Schweiz zu verlassen habe.

Nach zwischenzeitlicher Scheidung am 4.2.2004 hei-

rateten der Bf. und seine Exfrau, die indes die Schweizer

Bereits am 30.12.2004 hatte der Bf. beim Amt für Bevöl-

Staatsbürgerschaft erhalten hatte, am 5.3.2007 erneut.

kerung des Kantons Genf einen Antrag auf Genehmi-

Rechtsausführun

gen

1

Diese Form des Strafvollzugs dient am Ende einer längeren

Freiheitsstrafe der Vorbereitung auf die Entlassung des Häft-

lings. Dieser kann einen Teil des Tages außerhalb des Gefäng-

nisses verbringen, z.B. an einem regulären Arbeitsplatz arbei-

ten und einen Teil seiner Freizeit zuhause nutzen.

Der Bf. behauptet, dass die Weigerung, ihm eine Aufent-

haltsgenehmigung zuzuerkennen, und die Anordnung

Österreichisches Institut für Menschenrechte

© Jan Sramek Verlag

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K. M. gg. die Schweiz

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seiner Ausweisung nach einem langen Aufenthalt in der

im Rahmen eines Drogenhandels [...] ausgesprochen

Schweiz nicht verhältnismäßig seien und daher seine

wurde und die sich auf Fakten aus 1999 bezog, die ein-

Rechte nach Art. 8 EMRK (

Recht auf Achtung des Privat-

zige ist, die gegenüber dem Bf. erfolgte. Es ist zwischen

und Familienlebens

) missachten würden.

den Parteien unstrittig, dass das Verhalten, das der Bf.

(36) Die Beschwerde ist nicht offen

sichtlich unbegrün-

im Gefängnis und nach Gewährung

der Halbfreiheit im

det [...] und auch aus keinen ander

en Gründen unzuläs-

April 2004 an den Tag gelegt hat, einwandfrei war. Diese

sig und daher für

zulässig

zu erklären (einstimmig).

positive Entwicklung, vor allem der Umstand, dass er

(47) [...] Angesichts der sehr langen Dauer des Auf-

bedingt entlassen wurde, nachdem er einen Teil sei-

enthalts des Bf. in der Schweiz begründen die Weige-

ner Strafe verbüßt hatte, kann bei der Abwägung der auf

rung, seine Aufenthaltsgenehmigung zu erneuern, und

dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt werden.

die Anordnung seiner Ausweisung einen Eingriff in sein

(55) Der Bf. ist aber für schwerwiegende Taten in Ver-

Recht auf Achtung des Privatlebens. Die Frage, ob im vor-

bindung mit Drogenhandel, die hohe Geldsummen

liegenden Fall auch das Familienleben des Bf. betroffen

betrafen, verurteilt worden. Bei einer Straftat im Bereich

ist, ist schwieriger zu beantworten. Tatsächlich waren die

von Drogen hat der GH jedoch angesichts der schädli-

Kinder des Bf. 21 bzw. 25 Jahre alt. Zudem hat das Ehe-

chen Auswirkungen selbiger auf die Bevölkerung stets

paar erst im März 2007 wieder geheiratet, also nach der

nachvollziehen können, dass die Behörden große Ent-

Aufhebung der Aufenthaltsgenehmigung des Bf. und

schiedenheit gegenüber jenen beweisen, die aktiv zur

dessen Aufenthalt im Gefängnis. Unter Berücksichti-

Verbreitung dieser Plage beitragen.

gung der nachfolgenden Erwägungen (Rn. 54-62) hält es

(56) Der GH erinnert sodann daran, dass der Bf. im

der GH aber nicht für nötig zu entscheiden, ob die Bezie-

April 1991 mit seiner Frau und Tochter in die Schweiz

hungen des Bf. zu seiner Frau und seinen Kindern unter

eingereist ist. Er kam dort sieben Jahre lang in den

das Recht auf Achtung seines Familienlebens fallen

.

Genuss einer provisorischen Aufenthaltsbewilligung,

(50) Es ist [...] nicht umstritten, dass der fragliche Ein-

bis er 1999 festgenommen wurde. Zudem wohnte er dort

griff völlig mit der Konvention vereinbare Zwecke ver-

bereits für zwölf Jahre, als seine provisorische Genehmi-

folgte, nämlich insbesondere die »Aufrechterhaltung

gung 2003 aufgehoben wurde. Nach seiner Entlassung

der Ordnung« und die »Verhütung von Straftaten«.

aus dem Gefängnis 2004 hielt sich der Bf. während der

(51) Die grundlegende Frage, die im vorliegenden Fall

Prüfung seiner Anträge auf Aufenthaltsgenehmigung

zu entscheiden ist, ist jene, ob der Eingriff »in einer demo-

und der folgenden Rechtsmittel im Inland auf. Insge-

kratischen Gesellschaft notwendig« war. Die Grundprin-

samt befindet sich der Bf. daher seit 24 Jahren in der

zipien betreffend die Ausweisung einer Person, die eine

Schweiz. Die aus Albanien stammende Gattin des Bf.

beträchtliche Zeit in einem Gastland verbracht hat, aus

erhielt die Schweizer Staatsbürgerschaft am 18.12.2006

dem sie nach der Begehung von Straftaten ausgewiesen

zugleich mit ihrem Sohn. Ihre Tochter war bereits am

werden soll, sind in der Rechtsprechung wohl gefestigt

10.9.2003 Schweizer Staatsbürgerin geworden.

[...]. Im Fall

Üner/NL

hatte der GH Gelegenheit, die Kri-

(57) [...] Die Gattin des Bf. erlangte nach einer mehr

als

terien zusammenzufassen, die die nationalen Behörden

14-jährigen Ehe im Februar 2004 die Scheidung, die sie

in solchen Fällen leiten sollen: die Natur und Schwere

wegen des kriminellen Verhaltens ihres Mannes bean-

der vom Bf. begangenen Straftat; die Dauer des Aufent-

tragt hatte. Sie heirateten am 3.3.2007 erneut. Da

her gibt

halts des Betroffenen in dem Land, aus dem er ausge-

es keinen Zweifel, dass die Frau des Bf. im Zeitpunkt der

wiesen werden soll; die Zeitspanne, die seit der Straftat

neuerlichen Ehe Kenntnis von der Straftat und der nach-

vergangen ist und das Verhalten des Bf. während dieser

folgenden Aufhebung seiner provisorischen Aufenthalts-

Zeitspanne; die Nationalität der verschiedenen betroffe-

genehmigung hatte und dass sie daher die Gefahr einer

nen Personen; die familiäre Situation des Bf. [...]; ob der

möglichen Ausweisung vorhersehen konnte.

Ehepartner zum Zeitpunkt der Schaffung der familiären

(58) Da die Gattin des Bf. albanischen Ursprungs ist

Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; ob die Kinder

und in diesem Land bis zum Alter von 29 gelebt hat,

der Ehe entstammten und diesfalls deren Alter; das Maß

erkennt der GH keine besonderen Schwierigkeiten für

an Schwierigkeiten, welchem der Ehepartner in dem

den Fall der Rückkehr nach Albanien.

Land riskiert zu begegnen, in das der Bf. ausgewiesen

(59) Im Übrigen sind aus dieser Verbindung zwei Kin-

werden soll; das Kindeswohl, insbesondere der Grad an

der entstanden, die heute 21 bzw. 25 Jahre alt sind. Dies-

Schwierigkeiten, dem die Kinder des Bf. in dem Land, in

bezüglich erinnert der GH daran, dass die Beziehungen

das der Bf. ausgewiesen werden soll, ausgesetzt sind; und

zwischen Erwachsenen nicht notwendigerweise in den

die Stärke der sozialen, kulturellen und familiären Bin-

Genuss des Schutzes von Art. 8 EMRK kommen, wenn

dungen mit dem Gaststaat und dem Bestimmungsl

and.

neben den normalen emotionalen Bindungen nicht

(54) [...] [D]er GH nimmt zur Kenntnis, dass die Ver-

das Vorliegen zusätzlicher Elemente der Abhängigkeit

urteilung, die am 1.11.2001 vom Strafgericht

La Côte

gezeigt wird. Die beiden Kinder besitzen die Schwei-

des Kantons Waadt für gewerbsmäßige Geldwäscherei

zer Staatsbürgerschaft und nur die Tochter des Paares

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hat – für weniger als zwei Jahre – in Albanien gelebt. Es

mehr in sein Herkunftsland zurückgekehrt ist. Der Bf.

ist daher wenig wahrscheinlich, dass sie ihrem Vater

ist allerdings erst im Alter von 29 Jahren in der Schweiz

im Fall von dessen Rückkehr nach Albanien nachfol-

angekommen. Davor verbrachte er sein ganzes Leben

gen. Unter der Annahme, dass diese Bindungen in den

in Albanien. Er lebte dort während seiner ganzen Schul-

Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fallen, würde

zeit, heiratete dort und bekam dort sein erstes Kind.

die Abschiebung des Bf. aus der Schweiz dennoch kei-

(61) Unter Berücksichtigung des Vorangehenden

neswegs bedeuten, dass die familiären Bindungen mit

und insbesondere der Schwere der Verurteilung des Bf.

seinen Angehörigen endgültig zertrennt würden, da

für ein Drogendelikt sowie des Umstands, dass er die

regelmäßige Kontakte über die verschiedenen Kommu-

meiste Zeit seines Lebens in seinem Herkunftsland ver-

nikationsmittel wie auch durch Besuche seiner Familie

bracht hat, was annehmen lässt, dass er sich dort inte-

in Albanien aufrechterhalten werden könnten.

grieren kann, befindet der GH, dass der belangte Staat

(60) Gewiss verweist der Bf. auf das Fehlen von Ver-

den Ermessensspielraum nicht überschritten hat, über

wandtschaft in Albanien, da seine Eltern und seine zwei

den er im gegenständlichen Fall verfügte.

Brüder in die Vereinigten Staaten ausgewandert sind,

(62) Daher erfolgte

keine Verletzung

von

Art. 8 EMRK

und darauf, dass er seit seiner Ankunft in der Schweiz nie

(einstimm

ig).

Österreichisches Institut für Menschenrechte

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