No violation of Article 8 - Right to respect for private and family life (Article 8 - Expulsion;Article 8-1 - Respect for family life;Respect for private life); No violation: 8;8-1
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Diese Form des Strafvollzugs dient am Ende einer längeren Freiheitsstrafe der Vorbereitung auf die Entlassung des Häft- lings. Dieser kann einen Teil des Tages außerhalb des Gefäng- nisses verbringen, z.B. an einem regulären Arbeitsplatz arbei- ten und einen Teil seiner Freizeit zuhause nutzen. Der Bf. behauptet, dass die Weigerung, ihm eine Aufent- haltsgenehmigung zuzuerkennen, und die Anordnung Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
E. 2 K. M. gg. die Schweiz
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seiner Ausweisung nach einem langen Aufenthalt in der
im Rahmen eines Drogenhandels [...] ausgesprochen
Schweiz nicht verhältnismäßig seien und daher seine
wurde und die sich auf Fakten aus 1999 bezog, die ein-
Rechte nach Art. 8 EMRK (
Recht auf Achtung des Privat-
zige ist, die gegenüber dem Bf. erfolgte. Es ist zwischen
und Familienlebens
) missachten würden.
den Parteien unstrittig, dass das Verhalten, das der Bf.
(36) Die Beschwerde ist nicht offen
sichtlich unbegrün-
im Gefängnis und nach Gewährung
der Halbfreiheit im
det [...] und auch aus keinen ander
en Gründen unzuläs-
April 2004 an den Tag gelegt hat, einwandfrei war. Diese
sig und daher für
zulässig
zu erklären (einstimmig).
positive Entwicklung, vor allem der Umstand, dass er
(47) [...] Angesichts der sehr langen Dauer des Auf-
bedingt entlassen wurde, nachdem er einen Teil sei-
enthalts des Bf. in der Schweiz begründen die Weige-
ner Strafe verbüßt hatte, kann bei der Abwägung der auf
rung, seine Aufenthaltsgenehmigung zu erneuern, und
dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt werden.
die Anordnung seiner Ausweisung einen Eingriff in sein
(55) Der Bf. ist aber für schwerwiegende Taten in Ver-
Recht auf Achtung des Privatlebens. Die Frage, ob im vor-
bindung mit Drogenhandel, die hohe Geldsummen
liegenden Fall auch das Familienleben des Bf. betroffen
betrafen, verurteilt worden. Bei einer Straftat im Bereich
ist, ist schwieriger zu beantworten. Tatsächlich waren die
von Drogen hat der GH jedoch angesichts der schädli-
Kinder des Bf. 21 bzw. 25 Jahre alt. Zudem hat das Ehe-
chen Auswirkungen selbiger auf die Bevölkerung stets
paar erst im März 2007 wieder geheiratet, also nach der
nachvollziehen können, dass die Behörden große Ent-
Aufhebung der Aufenthaltsgenehmigung des Bf. und
schiedenheit gegenüber jenen beweisen, die aktiv zur
dessen Aufenthalt im Gefängnis. Unter Berücksichti-
Verbreitung dieser Plage beitragen.
gung der nachfolgenden Erwägungen (Rn. 54-62) hält es
(56) Der GH erinnert sodann daran, dass der Bf. im
der GH aber nicht für nötig zu entscheiden, ob die Bezie-
April 1991 mit seiner Frau und Tochter in die Schweiz
hungen des Bf. zu seiner Frau und seinen Kindern unter
eingereist ist. Er kam dort sieben Jahre lang in den
das Recht auf Achtung seines Familienlebens fallen
.
Genuss einer provisorischen Aufenthaltsbewilligung,
(50) Es ist [...] nicht umstritten, dass der fragliche Ein-
bis er 1999 festgenommen wurde. Zudem wohnte er dort
griff völlig mit der Konvention vereinbare Zwecke ver-
bereits für zwölf Jahre, als seine provisorische Genehmi-
folgte, nämlich insbesondere die »Aufrechterhaltung
gung 2003 aufgehoben wurde. Nach seiner Entlassung
der Ordnung« und die »Verhütung von Straftaten«.
aus dem Gefängnis 2004 hielt sich der Bf. während der
(51) Die grundlegende Frage, die im vorliegenden Fall
Prüfung seiner Anträge auf Aufenthaltsgenehmigung
zu entscheiden ist, ist jene, ob der Eingriff »in einer demo-
und der folgenden Rechtsmittel im Inland auf. Insge-
kratischen Gesellschaft notwendig« war. Die Grundprin-
samt befindet sich der Bf. daher seit 24 Jahren in der
zipien betreffend die Ausweisung einer Person, die eine
Schweiz. Die aus Albanien stammende Gattin des Bf.
beträchtliche Zeit in einem Gastland verbracht hat, aus
erhielt die Schweizer Staatsbürgerschaft am 18.12.2006
dem sie nach der Begehung von Straftaten ausgewiesen
zugleich mit ihrem Sohn. Ihre Tochter war bereits am
werden soll, sind in der Rechtsprechung wohl gefestigt
10.9.2003 Schweizer Staatsbürgerin geworden.
[...]. Im Fall
Üner/NL
hatte der GH Gelegenheit, die Kri-
(57) [...] Die Gattin des Bf. erlangte nach einer mehr
als
terien zusammenzufassen, die die nationalen Behörden
14-jährigen Ehe im Februar 2004 die Scheidung, die sie
in solchen Fällen leiten sollen: die Natur und Schwere
wegen des kriminellen Verhaltens ihres Mannes bean-
der vom Bf. begangenen Straftat; die Dauer des Aufent-
tragt hatte. Sie heirateten am 3.3.2007 erneut. Da
her gibt
halts des Betroffenen in dem Land, aus dem er ausge-
es keinen Zweifel, dass die Frau des Bf. im Zeitpunkt der
wiesen werden soll; die Zeitspanne, die seit der Straftat
neuerlichen Ehe Kenntnis von der Straftat und der nach-
vergangen ist und das Verhalten des Bf. während dieser
folgenden Aufhebung seiner provisorischen Aufenthalts-
Zeitspanne; die Nationalität der verschiedenen betroffe-
genehmigung hatte und dass sie daher die Gefahr einer
nen Personen; die familiäre Situation des Bf. [...]; ob der
möglichen Ausweisung vorhersehen konnte.
Ehepartner zum Zeitpunkt der Schaffung der familiären
(58) Da die Gattin des Bf. albanischen Ursprungs ist
Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; ob die Kinder
und in diesem Land bis zum Alter von 29 gelebt hat,
der Ehe entstammten und diesfalls deren Alter; das Maß
erkennt der GH keine besonderen Schwierigkeiten für
an Schwierigkeiten, welchem der Ehepartner in dem
den Fall der Rückkehr nach Albanien.
Land riskiert zu begegnen, in das der Bf. ausgewiesen
(59) Im Übrigen sind aus dieser Verbindung zwei Kin-
werden soll; das Kindeswohl, insbesondere der Grad an
der entstanden, die heute 21 bzw. 25 Jahre alt sind. Dies-
Schwierigkeiten, dem die Kinder des Bf. in dem Land, in
bezüglich erinnert der GH daran, dass die Beziehungen
das der Bf. ausgewiesen werden soll, ausgesetzt sind; und
zwischen Erwachsenen nicht notwendigerweise in den
die Stärke der sozialen, kulturellen und familiären Bin-
Genuss des Schutzes von Art. 8 EMRK kommen, wenn
dungen mit dem Gaststaat und dem Bestimmungsl
and.
neben den normalen emotionalen Bindungen nicht
(54) [...] [D]er GH nimmt zur Kenntnis, dass die Ver-
das Vorliegen zusätzlicher Elemente der Abhängigkeit
urteilung, die am 1.11.2001 vom Strafgericht
La Côte
gezeigt wird. Die beiden Kinder besitzen die Schwei-
des Kantons Waadt für gewerbsmäßige Geldwäscherei
zer Staatsbürgerschaft und nur die Tochter des Paares
Österreichisches Institut für Menschenrechte
© Jan Sramek Verlag
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E. 3 hat – für weniger als zwei Jahre – in Albanien gelebt. Es
mehr in sein Herkunftsland zurückgekehrt ist. Der Bf.
ist daher wenig wahrscheinlich, dass sie ihrem Vater
ist allerdings erst im Alter von 29 Jahren in der Schweiz
im Fall von dessen Rückkehr nach Albanien nachfol-
angekommen. Davor verbrachte er sein ganzes Leben
gen. Unter der Annahme, dass diese Bindungen in den
in Albanien. Er lebte dort während seiner ganzen Schul-
Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fallen, würde
zeit, heiratete dort und bekam dort sein erstes Kind.
die Abschiebung des Bf. aus der Schweiz dennoch kei-
(61) Unter Berücksichtigung des Vorangehenden
neswegs bedeuten, dass die familiären Bindungen mit
und insbesondere der Schwere der Verurteilung des Bf.
seinen Angehörigen endgültig zertrennt würden, da
für ein Drogendelikt sowie des Umstands, dass er die
regelmäßige Kontakte über die verschiedenen Kommu-
meiste Zeit seines Lebens in seinem Herkunftsland ver-
nikationsmittel wie auch durch Besuche seiner Familie
bracht hat, was annehmen lässt, dass er sich dort inte-
in Albanien aufrechterhalten werden könnten.
grieren kann, befindet der GH, dass der belangte Staat
(60) Gewiss verweist der Bf. auf das Fehlen von Ver-
den Ermessensspielraum nicht überschritten hat, über
wandtschaft in Albanien, da seine Eltern und seine zwei
den er im gegenständlichen Fall verfügte.
Brüder in die Vereinigten Staaten ausgewandert sind,
(62) Daher erfolgte
keine Verletzung
von
Art. 8 EMRK
und darauf, dass er seit seiner Ankunft in der Schweiz nie
(einstimm
ig).
Österreichisches Institut für Menschenrechte
© Jan Sramek Verlag
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2015/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2015/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2015/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Sachverha
lt
Der 1962 geborene Bf. ist albanischer Staatsangehöriger
gung seines Aufenthalts gestellt und dabei auf sein Recht
und wohnt in Genf. Er kam im April 1991 mit seiner Fra
u
auf familiäre Bindungen iSv. Art. 8 EMRK zu seinen bei-
und seiner 1989 geborenen Tochter in die Schweiz und
den minderjährigen Kindern verwiesen. Dieser Antrag
stellte einen Asylantrag. Im Februar 1992 gebar die Frau
wurde mit Entscheidung vom 31.10.2005 aufgrund der
einen Sohn. Wegen der gesundheitlichen Probleme der
strafrechtlichen Verurteilung des Bf. zurückgewiesen.
Tochter erhielt die Familie eine vorläufige Aufenthaltsge-
nehmigung. Der Bf. arbeitete dann als Feinmechan
iker.
Am 11.1.2007 stellte der Bf. einen neuen Antrag auf
eine Aufenthaltsgenehmigung. Mit Entscheidung vom
Am 1.11.2001 verurteilte das Strafgericht
La Côte
des 13.3.2007
wurde auch dieser zurückgewiesen, doch
Kantons Waadt den Bf. wegen gewerbsmäßiger Geld-
erhob der Bf. dagegen Berufung an die Rekurskom-
wäscherei im Zusammenhang mit Drogenhandel zu
mission der Fremdenpolizei des Kantons Genf, der mit
zweieinhalb Jahren Haft und verfügte eine zehnjährige
Entscheidung vom 9.10.2007 stattgegeben wurde. Am
Ausweisung aus der Schweiz, davon fünf Jahre zur Bewäh-
9.11.2007 leitete das kantonale Amt für Bevölkerung die
rung. Ihm wurde vorgeworfen, den Ertrag aus einem Dro-
Akte an das BfM zur Bewilligung der Zuerkennung der
genhandel in Höhe von circa CHF 200.000,– in Umlauf
Aufenthaltsgenehmigung weiter. Letzteres verweigerte
gebracht und daraus 1
0
%
P
rofit erzielt zu haben. Diese
allerdings eine entsprechende Bewilligung.
Entscheidung wurde von den Berufungsinstanzen bestä-
Der Bf. brachte daraufhin eine Beschwerde beim
tigt. Ab August 2004 kam der Bf. wegen seiner guten Fü
h-
Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses wies selbige am
rung in den Genuss der sogenannten Halbfreiheit
1
und 5.6.2009
ab und verwies insbesondere auf die Schwe-
begann im September dieses Jahres wieder zu arb
eiten.
re der begangenen Tat und die komplett fehlende Reue
Mit Entscheidung vom 15.1.2003 hob das Bundesamt
beim Bf., womit das öffentliche Interesse an seiner Aus-
für Migration (BfM) auf Basis des früheren Art. 14a Abs. 6
weisung auch bei Berücksichtigung seiner familiären
des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
Bezüge überwiegen würde. Nachdem der Bf. Beschwer-
der Ausländer (ANAG) unter Verweis auf die Straffällig-
de an das Bundesgericht erhoben hatte, wies Letzte-
keit des Bf. dessen provisorische Aufenthaltserlaubnis
res diese am 21.10.2009 mit im Wesentlichen gleicher
auf. Die Asylrekurskommission wies die Berufung dage-
Begründung wie das Bundesverwaltungsgericht ab.
gen am 14.12.2006 zurück und ordnete an, dass der Bf.
bis spätestens 15.1.2007 die Schweiz zu verlassen habe.
Nach zwischenzeitlicher Scheidung am 4.2.2004 hei-
rateten der Bf. und seine Exfrau, die indes die Schweizer
Bereits am 30.12.2004 hatte der Bf. beim Amt für Bevöl-
Staatsbürgerschaft erhalten hatte, am 5.3.2007 erneut.
kerung des Kantons Genf einen Antrag auf Genehmi-
Rechtsausführun
gen
1
Diese Form des Strafvollzugs dient am Ende einer längeren
Freiheitsstrafe der Vorbereitung auf die Entlassung des Häft-
lings. Dieser kann einen Teil des Tages außerhalb des Gefäng-
nisses verbringen, z.B. an einem regulären Arbeitsplatz arbei-
ten und einen Teil seiner Freizeit zuhause nutzen.
Der Bf. behauptet, dass die Weigerung, ihm eine Aufent-
haltsgenehmigung zuzuerkennen, und die Anordnung
Österreichisches Institut für Menschenrechte
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K. M. gg. die Schweiz
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seiner Ausweisung nach einem langen Aufenthalt in der
im Rahmen eines Drogenhandels [...] ausgesprochen
Schweiz nicht verhältnismäßig seien und daher seine
wurde und die sich auf Fakten aus 1999 bezog, die ein-
Rechte nach Art. 8 EMRK (
Recht auf Achtung des Privat-
zige ist, die gegenüber dem Bf. erfolgte. Es ist zwischen
und Familienlebens
) missachten würden.
den Parteien unstrittig, dass das Verhalten, das der Bf.
(36) Die Beschwerde ist nicht offen
sichtlich unbegrün-
im Gefängnis und nach Gewährung
der Halbfreiheit im
det [...] und auch aus keinen ander
en Gründen unzuläs-
April 2004 an den Tag gelegt hat, einwandfrei war. Diese
sig und daher für
zulässig
zu erklären (einstimmig).
positive Entwicklung, vor allem der Umstand, dass er
(47) [...] Angesichts der sehr langen Dauer des Auf-
bedingt entlassen wurde, nachdem er einen Teil sei-
enthalts des Bf. in der Schweiz begründen die Weige-
ner Strafe verbüßt hatte, kann bei der Abwägung der auf
rung, seine Aufenthaltsgenehmigung zu erneuern, und
dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt werden.
die Anordnung seiner Ausweisung einen Eingriff in sein
(55) Der Bf. ist aber für schwerwiegende Taten in Ver-
Recht auf Achtung des Privatlebens. Die Frage, ob im vor-
bindung mit Drogenhandel, die hohe Geldsummen
liegenden Fall auch das Familienleben des Bf. betroffen
betrafen, verurteilt worden. Bei einer Straftat im Bereich
ist, ist schwieriger zu beantworten. Tatsächlich waren die
von Drogen hat der GH jedoch angesichts der schädli-
Kinder des Bf. 21 bzw. 25 Jahre alt. Zudem hat das Ehe-
chen Auswirkungen selbiger auf die Bevölkerung stets
paar erst im März 2007 wieder geheiratet, also nach der
nachvollziehen können, dass die Behörden große Ent-
Aufhebung der Aufenthaltsgenehmigung des Bf. und
schiedenheit gegenüber jenen beweisen, die aktiv zur
dessen Aufenthalt im Gefängnis. Unter Berücksichti-
Verbreitung dieser Plage beitragen.
gung der nachfolgenden Erwägungen (Rn. 54-62) hält es
(56) Der GH erinnert sodann daran, dass der Bf. im
der GH aber nicht für nötig zu entscheiden, ob die Bezie-
April 1991 mit seiner Frau und Tochter in die Schweiz
hungen des Bf. zu seiner Frau und seinen Kindern unter
eingereist ist. Er kam dort sieben Jahre lang in den
das Recht auf Achtung seines Familienlebens fallen
.
Genuss einer provisorischen Aufenthaltsbewilligung,
(50) Es ist [...] nicht umstritten, dass der fragliche Ein-
bis er 1999 festgenommen wurde. Zudem wohnte er dort
griff völlig mit der Konvention vereinbare Zwecke ver-
bereits für zwölf Jahre, als seine provisorische Genehmi-
folgte, nämlich insbesondere die »Aufrechterhaltung
gung 2003 aufgehoben wurde. Nach seiner Entlassung
der Ordnung« und die »Verhütung von Straftaten«.
aus dem Gefängnis 2004 hielt sich der Bf. während der
(51) Die grundlegende Frage, die im vorliegenden Fall
Prüfung seiner Anträge auf Aufenthaltsgenehmigung
zu entscheiden ist, ist jene, ob der Eingriff »in einer demo-
und der folgenden Rechtsmittel im Inland auf. Insge-
kratischen Gesellschaft notwendig« war. Die Grundprin-
samt befindet sich der Bf. daher seit 24 Jahren in der
zipien betreffend die Ausweisung einer Person, die eine
Schweiz. Die aus Albanien stammende Gattin des Bf.
beträchtliche Zeit in einem Gastland verbracht hat, aus
erhielt die Schweizer Staatsbürgerschaft am 18.12.2006
dem sie nach der Begehung von Straftaten ausgewiesen
zugleich mit ihrem Sohn. Ihre Tochter war bereits am
werden soll, sind in der Rechtsprechung wohl gefestigt
10.9.2003 Schweizer Staatsbürgerin geworden.
[...]. Im Fall
Üner/NL
hatte der GH Gelegenheit, die Kri-
(57) [...] Die Gattin des Bf. erlangte nach einer mehr
als
terien zusammenzufassen, die die nationalen Behörden
14-jährigen Ehe im Februar 2004 die Scheidung, die sie
in solchen Fällen leiten sollen: die Natur und Schwere
wegen des kriminellen Verhaltens ihres Mannes bean-
der vom Bf. begangenen Straftat; die Dauer des Aufent-
tragt hatte. Sie heirateten am 3.3.2007 erneut. Da
her gibt
halts des Betroffenen in dem Land, aus dem er ausge-
es keinen Zweifel, dass die Frau des Bf. im Zeitpunkt der
wiesen werden soll; die Zeitspanne, die seit der Straftat
neuerlichen Ehe Kenntnis von der Straftat und der nach-
vergangen ist und das Verhalten des Bf. während dieser
folgenden Aufhebung seiner provisorischen Aufenthalts-
Zeitspanne; die Nationalität der verschiedenen betroffe-
genehmigung hatte und dass sie daher die Gefahr einer
nen Personen; die familiäre Situation des Bf. [...]; ob der
möglichen Ausweisung vorhersehen konnte.
Ehepartner zum Zeitpunkt der Schaffung der familiären
(58) Da die Gattin des Bf. albanischen Ursprungs ist
Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; ob die Kinder
und in diesem Land bis zum Alter von 29 gelebt hat,
der Ehe entstammten und diesfalls deren Alter; das Maß
erkennt der GH keine besonderen Schwierigkeiten für
an Schwierigkeiten, welchem der Ehepartner in dem
den Fall der Rückkehr nach Albanien.
Land riskiert zu begegnen, in das der Bf. ausgewiesen
(59) Im Übrigen sind aus dieser Verbindung zwei Kin-
werden soll; das Kindeswohl, insbesondere der Grad an
der entstanden, die heute 21 bzw. 25 Jahre alt sind. Dies-
Schwierigkeiten, dem die Kinder des Bf. in dem Land, in
bezüglich erinnert der GH daran, dass die Beziehungen
das der Bf. ausgewiesen werden soll, ausgesetzt sind; und
zwischen Erwachsenen nicht notwendigerweise in den
die Stärke der sozialen, kulturellen und familiären Bin-
Genuss des Schutzes von Art. 8 EMRK kommen, wenn
dungen mit dem Gaststaat und dem Bestimmungsl
and.
neben den normalen emotionalen Bindungen nicht
(54) [...] [D]er GH nimmt zur Kenntnis, dass die Ver-
das Vorliegen zusätzlicher Elemente der Abhängigkeit
urteilung, die am 1.11.2001 vom Strafgericht
La Côte
gezeigt wird. Die beiden Kinder besitzen die Schwei-
des Kantons Waadt für gewerbsmäßige Geldwäscherei
zer Staatsbürgerschaft und nur die Tochter des Paares
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R
K. M. gg. die Schweiz
3
hat – für weniger als zwei Jahre – in Albanien gelebt. Es
mehr in sein Herkunftsland zurückgekehrt ist. Der Bf.
ist daher wenig wahrscheinlich, dass sie ihrem Vater
ist allerdings erst im Alter von 29 Jahren in der Schweiz
im Fall von dessen Rückkehr nach Albanien nachfol-
angekommen. Davor verbrachte er sein ganzes Leben
gen. Unter der Annahme, dass diese Bindungen in den
in Albanien. Er lebte dort während seiner ganzen Schul-
Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fallen, würde
zeit, heiratete dort und bekam dort sein erstes Kind.
die Abschiebung des Bf. aus der Schweiz dennoch kei-
(61) Unter Berücksichtigung des Vorangehenden
neswegs bedeuten, dass die familiären Bindungen mit
und insbesondere der Schwere der Verurteilung des Bf.
seinen Angehörigen endgültig zertrennt würden, da
für ein Drogendelikt sowie des Umstands, dass er die
regelmäßige Kontakte über die verschiedenen Kommu-
meiste Zeit seines Lebens in seinem Herkunftsland ver-
nikationsmittel wie auch durch Besuche seiner Familie
bracht hat, was annehmen lässt, dass er sich dort inte-
in Albanien aufrechterhalten werden könnten.
grieren kann, befindet der GH, dass der belangte Staat
(60) Gewiss verweist der Bf. auf das Fehlen von Ver-
den Ermessensspielraum nicht überschritten hat, über
wandtschaft in Albanien, da seine Eltern und seine zwei
den er im gegenständlichen Fall verfügte.
Brüder in die Vereinigten Staaten ausgewandert sind,
(62) Daher erfolgte
keine Verletzung
von
Art. 8 EMRK
und darauf, dass er seit seiner Ankunft in der Schweiz nie
(einstimm
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