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5809/08

CASE OF AL-DULIMI AND MONTANA MANAGEMENT INC. v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

Hudoc Ch · 2013-11-26 · Deutsch CH
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Preliminary objection dismissed (Article 35-3 - Ratione personae);Preliminary objection dismissed (Article 35-3 - Ratione materiae);Remainder inadmissible;Violation of Article 6 - Right to a fair trial (Article 6 - Civil proceedings;Article 6-1 - Access to court;Civil rights and obligations);Pecuniary damage - claim dismissed; Violation: 6;6-1

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-

te 2013/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des

EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-

rechte 2013/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the

Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte

2013/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de

données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

Sachverha

lt

Bei dem Bf. handelt es sich um einen irakischen Staats-

und Forschung) nach den Vorgaben der UN erstellt wer-

bürger, der zur Zeit im jordanischen Amman wohnhaft

den sollte. Mit der Erstellung der Liste auf Ebene der UN

ist. Nach Ansicht des Sicherheitsrates der UN war er für

wurde ein durch Resolution 1518 (2003) vom 24.11.2003

die Finanzen der irakischen Geheimdienste unter Sad-

des Sicherheitsrats eingerichteter Sanktionsausschuss

dam Hussein verantwortlich. Die Bf. ist eine Gesell-

betrau

t.

schaft mit Sitz in Panama, deren Leiter der Bf

. war.

Am 26.4.2004 trug der Sanktionsausschuss die Bf., die

Nach der Invasion von Kuwait durch den Irak im

ihren Sitz damals in Genf hatte, und ihren Leiter, den

August 1990 nahm der Sicherheitsrat der UN die Reso-

Bf., in die genannte Liste ein. Ab 12.5.2004 schienen die

lutionen 661 (1990) vom 6.8.1990 und 670 (1990) vom

Bf. auch in der Liste nach der Irak-VO auf.

25.9.1990 an, in denen er die Nichtmitgliedstaaten der

Der Bundesrat nahm am 18.5.2004 die »Verordnung

UN aufforderte, ein Embargo gegen den Irak zu verhän-

über die Einziehung eingefrorener irakischer Gelder

gen. Am 7.8.1990 nahm der Schweizerische Bundesrat

und wirtschaftlicher Ressourcen und deren Überwei-

die »Verordnung über Wirtschaftsmaßnahmen gegen-

sung an den Development Fund for Iraq« an, deren Gel-

über der Republik Irak« (»Irak-VO«) an. Die Bf. behaup-

tung mittlerweile bis zum 30.6.2016 verlängert wurde.

ten, dass ihr Vermögen seit dort eingefroren is

t.

Die Bf. erklären, dass ihr seit 1990 eingefrorenes Vermö-

Nachdem die Schweiz am 10.9.2002 der UN beigetre-

gen in der Schweiz Gegenstand eines Einziehungsver-

ten war, nahm der Sicherheitsrat im Mai 2003 die Reso-

fahrens in Anwendung dieser VO ist.

lution 1483 (2003) vom 22.5.2003 an, die insbesonde-

Der Bf. verlangte vom EVD am 25.8.2004, das Einzie-

re die Resolution 661 (1990) ersetzte. Darin wurden die

hungsverfahren auszusetzen, da er direkt beim Sank-

Mitgliedstaaten dazu angehalten, das in ihrem Staatsge-

tionsausschuss um Löschung aus der Liste ersuchen

biet befindliche Vermögen des

früheren irakischen Regi-

wollte. Nachdem der Bf. vergeblich eine mündliche

mes rund um Saddam Hussein einzufrieren und sofort

Anhörung vor dem Sanktionsausschuss verlangt hatte,

an einen Entwicklungsfonds für den Irak zu übertragen.

erbaten die Bf. am 1.9.2005 die Fortsetzung des Einzie-

Die Irak-VO wurde, unter anderem zur Berücksichti-

hungsverfahrens in der Schweiz. Am 16.11.2006 verfügte

gung der Resolution 1483 (2003), mehrfach angepasst.

das EVD nach Einholung einer Stellungnahme der Bf. die

Ihr Art. 2 sah im Wesentlichen vor, dass die Gelder und

Einziehung von deren Vermögen und legte die Modalitä-

wirtschaftlichen Ressourcen der früheren irakischen

ten fest, nach denen es binnen 90 Tagen auf das Konto

Regierung, von hohen Amtsträgern derselben und von

des Entwicklungsfonds transferiert werden würde. Es

Unternehmen oder Körperschaften unter der Kontrolle

begründete seine Entscheidung damit, dass die Namen

oder Leitung dieser Personen, eingefroren werden soll-

der Bf. in der Liste des Sanktionskomitees aufschienen

ten. Die von den Maßnahmen Betroffenen sollten in

und diese Liste von der Schweiz so zu übernehmen sei.

einer Liste im Anhang genannt werden, die vom Eidge-

Gegen die Entscheidung des EVD erhoben die Bf. ins-

nössischen Volkswirtschaftsdepartement (»EVD«, jetzt:

gesamt drei Verwaltungsbeschwerden beim Bundes-

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung

gericht und verlangten die Aufhebung dieser Entschei-

Österreichisches Institut für Menschenrechte

© Jan Sramek Verlag

E. 2 Al-Dulimi und Montana Management Inc. gg. die Schweiz NLMR 6/2013-EGMR dung. Sie verwiesen darauf, dass die Einziehung ihres Resolutionen des Sicherheitsrates unter Kapitel VII der Vermögens ihr Recht auf Eigentum verletzt hätte und Charta der UN gesetzten Maßnahmen der UN zuzurech- das Verfahren, das zu ihrer Eintragung in die Liste im nen seien und daher aus der Zuständigkeit des GH ratio - Anhang der Resolution 1483 (2003) und zur Irak-VO ne personae herausfallen würden. Dieser kann dem nicht geführt hatte, grundlegende Verfahrensrechte unter beipflichten. Er erinnert daran, dass er in dem genann- anderem nach Art. 6 und Art. 13 EMRK verletzt hätte. ten Fall zum Schluss gekommen ist, dass die strittigen Das Bundesgericht wies die Beschwerden mit drei bei- Handlungen und Unterlassungen der KFOR, auf wel- nahe identischen Urteilen vom 23.1.2008 ab. Es führte che die Befugnisse vom Sicherheitsrat unter Anwen- aus, dass die Schweiz die auf UN-Ebene erfolgte Listung dung von Kapitel VII der Charta gültig delegiert worden grundsätzlich nicht überprüfen könne. Den Bf. sei aber waren, und der UNMIK 1, eines Nebenorgans der UN, vor Exekution der Entscheidung vom 16.11.2006 eine das unter demselben Kapitel geschaffen wurde, der UN kurze Frist einzuräumen, um ihnen die Anrufung des zuzurechnen waren. Im vorliegenden Fall beauftragten Sanktionskomitees nach dem neuen Löschungsverfah- die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates – ren unter der Resolution 1730 (2006) vom 19.12.2006 zu insbesondere die Resolution 1483 (2003) – die Staaten ermöglichen. h ingegen, in ihrem eigenen Namen zu handeln und sie Die Bf. stellten am 13.6.2008 einen entsprechenden auf nationaler Ebene umzusetzen. Antrag, der jedoch am 6.1.2009 zurückgewiesen wurde. Im gegenständlichen Fall wurden die vom Sicher- Den Bf. wurde währenddessen mehrmals gestattet, heitsrat auferlegten Maßnahmen national durch eine auf das eingefrorene Vermögen zuzugreifen, um ihre VO des Bundesrates umgesetzt. Das Vermögen der Bf. Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem Einzie- wurde eingefroren und das EVD hat mit Entscheidung hungsverfahren zu bestreiten. vom 16.11.2006 die Einziehung bestimmten Vermögens Am 6.3.2009 entschieden die Schweizer Behörden, die verfügt. Diese Akte stellen eindeutig nationale Anwen- Entscheidung zur Einziehung des Vermögens bis zum dungen einer Resolution des Sicherheitsrates der UN Urteil des GH und jenem des Bundesgerichts zur inter- dar. Die behaupteten Konventionsverletzungen sind nen Wiederaufnahme im Falle der Feststellung einer daher der Schweiz zuzurechnen. Konventionsverletzung durch denselben aufzuschieben. Daraus geht hervor, dass die strittigen Maßnahmen Mit der Resolution 1956 (2010) vom 15.12.2010 schaff- von der Schweiz in Ausübung ihrer »Hoheitsgewalt« im te der Sicherheitsrat den Entwicklungsfonds für den Sinne von Art. 1 EMRK gesetzt wurden. Die strittigen Irak ab. Seine Erträge wurden an d ie irakische Regierung Handlungen oder Unterlassungen können daher die übertrag en. Verantwortlichkeit des belangten Staates nach der Kon- vention auslösen. Das bedeutet a uch, dass der GH ratio - ne personae zuständig ist, über die vorli egende Beschwer- de zu entscheiden. Rechtsausführun gen Der GH weist daher die Einrede der Unvereinbarkeit Die Bf. behaupten, die Einziehung ihres Vermögens sei der Beschwerde ratione personae zurück (mehrheitlich; unter Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Sondervotum von Richter Sajó). Verfahre n) angeordnet worden. Der GH kann auch dem Vorbringen der belangten Regierung zur Unvereinbarkeit der Beschwerde unter Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der Konvention ratione materi- ae nicht folgen, wonach sich die Bf. auf kein »Recht« im I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs . 1 EMRK Der GH ist der Ansicht, dass die Beschwerde unter dem Sinne der Konvention berufen könnten und daher Art. 6 Aspekt der Behauptung einer Verletzung des Rechts auf EMRK auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Zugang zu einem Gericht untersucht werden muss. Er erinnert daran, dass die Bf. rügen, keinen Zugang zu einem Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren gehabt zu haben, das ihnen erlaubt hätte, die Einziehung ihres Vermögens anzufechten. Da dies direkt den Genuss

1. Zur Zulässigkeit Um festzustellen, ob er zuständig ist, über die Beschwer- ihres Eigentums gefährdet, können sich die Bf. auf de unter Art. 6 Abs. 1 EMRK zu entscheiden, muss der einen »zivilrechtlichen Anspruch« im Sinne des Art. 6 GH untersuchen, ob sie in den Anwendungsbereich Abs. 1 EMRK berufen. Es spielt in diesem Zusammen- von Art. 1 EMRK fällt und so die Verantwortlichkeit des hang keine Rolle, dass die Schweiz das 1. Prot. EMRK belangten Staates auslöst. nicht ratifiziert hat, dessen Art. 1 das Recht auf Achtung Unter Berufung auf die Entscheidung Behrami und Behrami/F und Saramati/F, D und N bringt insbesondere die französische Regierung als Drittbeteiligte vor, dass die von den Mitgliedstaaten der UN zur Umsetzung der 1 United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, das ist die seit 1999 bestehende Interimsverwaltung der UN im Kosovo. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 6/2013-EGMR Al-Dulimi und Montana Management Inc. gg. die Schweiz

E. 3 des Eigentums garantiert. Angesichts des Vorgesagten

der vorliegende Fall belegt, kann sich ein solches Dilem-

weist der GH die Einrede der Regierung zurück (mehr-

ma für einen Staat genausogut aus seiner Mitgliedschaft

heitlich;

Sondervotum von Richter Sajó

).

in den UN wie aus seiner Zugehörigkeit zur EU als supra-

Im Ergebnis ist die Beschwerde weder offensichtlich

nationaler Organisation im europäischen Bereich erge-

unbegründet noch aus einem anderen Grund unzuläs-

ben

.

sig und muss daher für

zulässig

erklärt werden (mehr-

heitlich;

Sondervotum von Richter Sajó

).

Der vorliegende Fall eignet sich für eine Untersuchung

im Lichte des Tests eines gleichwertigen Schutzes insbe-

sondere, da die einschlägigen Resolutionen des Sicher-

heitsrates und vor allem § 23 der Resolution 1483 (2003)

den Staaten kein Ermessen bei der Umsetzung der dar-

aus erfließenden Verpflichtungen gewähren. In dieser

Hinsicht unterscheidet sich die gegenständliche Situati-

2

. Vorfrage:

Das Nebeneinander der Konventions-

garantien und der den Staaten durch Resolut

ionen

des Sicherheitsrates auferlegten Verpflichtungen

Nach gefestigter Rechtsprechung sind die Vertragsstaa-

on wesentlich von jener in

Nada/

CH

, wo die Große Kam-

ten unter Art. 1 EMRK für alle Handlungen und Unter-

mer festgestellt hat, dass die Schweiz einen gewissen

lassungen ihrer Organe verantwortlich, egal ob sich

Spielraum bei der Umsetzung der betreffenden Resolu-

diese aus dem nationalen Recht herleiten lassen oder

tionen des Sicherheitsrates besaß.

aus internationalen rechtlichen Verpflichtungen.

Was den im vorliegenden Fall verfügbaren Schutz

Die belangte Regierung sowie die französische und

anbelangt, gesteht die belangte Regierung selbst ein,

britische Regierung als Drittbeteiligte bringen vor, dass

dass das gegenwärtige System – auch in seiner durch die

die Schweizer Behörden im vorliegenden Fall keinen

Resolution 1730 (2006) verbesserten Form, die es den Bf.

Spielraum bei der Umsetzung der betreffenden Resolu-

ermöglicht, bei einem Focal Point ihre Streichung von

tionen des Sicherheitsrates hatten.

den vom Sicherheitsrat erstellten Listen zu verlangen –

Eine Maßnahme eines Staates, die in Umsetzung

keinen zur Konvention gleichwertigen Schutz bietet. Der

von rechtlichen Verpflichtungen aus seiner Mitglied-

GH teilt diese Ansicht.

schaft in einer internationalen Organisation gesetzt

Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen durch den

wird, muss als gerechtfertigt angesehen werden, wenn

Bericht des Sonderberichterstatters der UN für Terroris-

die betreffende Organisation den Grundrechten einen

musbekämpfung und Menschenrechte vom 26.9.2012

Schutz bietet, der zumindest gleichwertig mit dem von

bestätigt. Der Sonderberichterstatter bringt dort klar

der Konvention gewährten ist. Bietet die Organisation

zum Ausdruck, dass das durch die Resolution 1267

also einen derartigen gleichwertigen Schutz, besteht

(1999) vom 15.10.1999 eingerichtete Sanktionsregime

eine Vermutung, dass die Staaten den Ansprüchen der

gegen die Al-Kaida trotz der bea

chtlichen Fortschritte im

Konvention Genüge tun, wenn sie lediglich die rechtli-

Hinblick auf das Verfahren durch die Resolutionen 1904

chen Verpflichtungen aus ihrer Mitgliedschaft in dieser

(2009) vom 17.12.2009 und 1989 (2011) vom 17.6.2011

Organisation erfüllen. Demgegenüber bleibt ein Staat

des Sicherheitsrates, wodurch ein Ombudsmann ein-

nach der Konvention voll für alle Akte verantwortlich,

gerichtet wurde, in diesem Bereich immer noch nicht

die nicht strikt auf seinen internationalen rechtlichen

den internationalen Mindeststandard achtet. Der GH

Verpflichtungen beruhen, insbesondere wenn er ein

schließt sich dieser Schlussfolgerung vorbehaltlos an.

Ermessen ausgeübt hat.

Aus dem Fehlen eines dem Ombudsmann vergleich-

Der Großteil der vom GH bisher in diesem Zusam-

baren Kontrollmechanismus im Rahmen des Sanktions-

menhang entschiedenen Fälle betraf den Zusammen-

regimes gegen die frühere irakische Regierung nach der

hang zwischen dem Recht der EU und den aus der Kon-

Resolution 1483 (2003) ergibt sich

a fortiori

, dass der auf

vention erfließenden Garantien. Der GH stellt jedoch

internationaler Ebene gewährte Schutz nicht gleichwer-

fest, dass er es niemals ausgeschlossen hat, diesen Test

tig mit dem der Konvention ist. Im Übrigen kann nicht

des gleichwertigen Schutzes auf eine Situation anzuwen-

gesagt werden, dass die verfahrensmäßigen Mängel des

den, in der es um die Vereinbarkeit von Akten anderer

Sanktionsregimes im vorliegenden Fall durch nationa-

internationaler Organisationen als der EU mit der Kon-

le Menschenrechtsschutzmechanismen ausgeglichen

vention geht. Im Ergebnis befindet er, dass die Vermu-

worden wären, da das Bundesgericht sich weigerte, die

tung eines gleichwertigen Schutzes insbesondere darauf

Begründetheit der strittigen Maßnahmen zu überprüfen.

abzielt zu vermeiden, dass ein Staat einem Dilemma aus-

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die Vermu-

gesetzt ist, wenn er die rechtlichen Verpflichtungen gel-

tung eines gleichwertigen Schutzes keine Anwendung

tend machen muss, die ihm aufgrund seiner Zugehörig-

findet. Der GH muss daher über die Begründetheit der

keit zu einer internationalen Organisation obliegen, die

Beschwerde betreffend den Zugang zu einem Gericht

selbst nicht Mitglied der Konvention ist. Wie nun aber

absprec

hen.

Österreichisches Institut für Menschenrechte

© Jan Sramek Verlag

E. 4 Al-Dulimi und Montana Management Inc. gg. die Schweiz

NLMR

6/2013-EGMR

und dem irakischen Volk das Recht zu garantieren, frei

über seine politische Zukunft zu entscheiden und seine

natürlichen Ressourcen zu kontrollieren. Folglich ste-

3

. Untersuchung

der Beschwerde betreffend d

en

Zugang zu einem Geric

ht

Der GH befindet, dass den Bf., die vergeblich versuch-

hen die strittigen Maßnahmen im Zusammenhang mit

ten, die Einziehung ihres Vermögens bei den Schweizer

den Auswirkungen eines bewaffneten Konflikts, der sei-

Gerichten anzufechten, eine Beschränkung ihres Rechts

nen Ursprung 1990 hatte. Differenziertere und gezielte-

auf Zugang zu einem Gericht zuteil wurde. Dies scheint

re Maßnahmen scheinen daher leichter mit einer wirksa-

von der belangten Regierung nicht in Frage gestellt wor-

men Umsetzung der Resolutionen vereinbar zu se

in.

den zu sein. Daher muss untersucht werden, ob diese

Im Übrigen wurden den Bf.

bedeutende Beschränkun-

Beschränkung ein legitimes Ziel verfolgte und ob eine

gen zuteil. Sie behaupten, das

s ihr Vermögen schon 1990

vernünftige Verhältnismäßigkeit zwischen den einge-

eingefroren wurde, was von der Regierung auch nicht

setzten Mitteln und dem angestrebten Ziel gegeben war.

bestritten wird. Die Einziehung ihres Vermögens wurde

Laut Regierung verfolgte die Einschränkung des

am 16.11.2006 verfügt. Die Bf. s

ind daher des Zugangs zu

Rechts auf Zugang zu einem Gericht das legitime Ziel

ihrem Vermögen bereits seit eines beträchtlichen Zeit-

der Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der inter-

raumes beraubt, auch wenn die Entscheidung zur Ein-

nationalen Sicherheit. Der GH ist bereit, diese Schluss-

ziehung noch nicht vollstreckt wurde. Ohne sich mit der

folgerung zu akzeptieren. Die vom Sicherheitsrat unter

Begründetheit dieser Maßnahmen befassen zu müs-

Kapitel VII der Charta der UN angenommene Resoluti-

sen, befindet der GH, dass die Bf. gemäß Art. 6 Abs. 1

on 1483 (2003), die der strittigen Beschränkung zugrun-

EMRK das Recht haben, sie von einem Gericht überprü-

de liegt, hatte zum Ziel, den Mitgliedstaaten eine ganze

fen zu lassen. Die jahrelange Unmöglichkeit, die Einzie-

Reihe von Maßnahmen zur Stabilisierung und Entwick-

hung anfechten zu können, ist in einer demokratischen

lung des Iraks aufzuerlegen. Es ging nach § 23 der Reso-

Gesellschaft kaum denkbar.

lution insbesondere darum sicherzustellen, dass das

Daneben hat das Bundesgericht a

usgesprochen, dass

Hab und Gut von hohen Amtsträgern der früheren iraki-

es Aufgabe der Unterinstanz sei, dem Bf. eine kurze und

schen Regierung – darunter des Bf., der laut dem Sicher-

letzte Frist zu gewähren, um es ihm

zu erlauben, vor dem

heitsrat ein früherer Verantwortlicher für die Finanzen

Sanktionskomitee ein neues Lösch

ungsverfahren unter

der irakischen Geheimdienste war – an den Entwick-

Inanspruchnahme der Verbesserungen durch die Reso-

lungsfond für den Irak übertragen und dann an das ira-

lution 1730 (2006), wozu insbesondere die Schaffung

kische Volk zurückgegeben wurde, damit dieses Nutzen

eines Focal Point zählte, der Anträge auf Löschung emp-

daraus ziehen konnte. Dieses Ziel ist völlig mit der Kon-

fangen kann, anzustrengen. Der entsprechende Antrag

vention vereinbar.

Der GH akzeptiert das Vorbringen der Regierung,

des Bf. wurde jedoch am 6.1.2009 zurückgewiesen.

Die Regierung bringt zudem vor, dass die Schwei-

wonach die Weigerung der nationalen Gerichte, die

zer Behörden vier Anträgen der Bf. stattgegeben haben,

Rügen der Bf. wegen der Einziehung von deren Ver-

mit denen sie um Zugang zum eingefrorenen Vermögen

mögen inhaltlich zu untersuchen, von ihrem Bestre-

für die Bezahlung ihrer Anwaltskosten ersuchten. Die

ben beeinflusst war, eine wirksame Umsetzung der

Betroffenen wären auch von der Genehmigung infor-

Verpflichtungen aus der genannten Resolution auf nati-

miert worden, auf das eingefrorene Vermögen in der

onaler Ebene sicherzustellen.

Schweiz zurückgreifen zu dürfen, um das zukünftige

Was das Verhältnis zwischen den e

ingesetzten Mitteln

Honorar eines amerikanischen Anwalts für das Einzie-

und dem angestrebten Ziel anbelangt, beobachtet der

hungsverfahren in der Schweiz und das Verfahren zur

GH, dass das Bundesgericht in sehr ausführlichen Urtei-

Löschung vor dem Sanktionsausschuss zu bezahlen.

len die Gründe dargelegt hat, aus welchen es sich als

Diese Maßnahmen sind gewiss geeignet, die Einschrän-

unzuständig ansah, die Anträge der Bf. auf Aufhebung

kungen im Hinblick auf den Genuss des Eigentums

der Einziehung zu untersuchen. Es hat im Übrigen über-

durch die Bf. in einem bestimmten Maß zu erleichtern,

prüft, ob die Namen der Bf. tatsächlich in den vom Sank-

doch schaffen sie keine Abhilfe bezüglich der Unmög-

tionskomitee erstellten Listen enthalten waren und ob

lichkeit, die Begründetheit der Beschränkungen von

das betroffene Vermögen ihnen gehörte. Demgegenüber

einem Gericht untersuchen zu lassen, weswegen sich

hat es sich geweigert, die Rügen der Bf. betreffend ihre

die Bf. vor dem GH unter Art. 6 EMRK beschweren.

zivilrechtlichen Ansprüche inhaltlich zu untersuchen.

Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, dass

Bei der Resolution 1483 (2003) handelte es sich –

es – solange auf der Ebene der UN keine wirksame und

anders als bei der Situation, die den Maßnahmen

unabhängige gerichtliche Überprüfung im Hinblick

zugrundelag, über die sich der Bf. in

Nada/CH

beschwer- auf

die Rechtmäßigkeit der Aufnahme von Personen

te – nicht um eine Antwort auf eine drohende Terrorge-

und Einrichtungen in ihre Listen existiert – unverzicht-

fahr, sondern ging es darum, die Autonomie und Sou-

bar ist, dass diese Personen und Einrichtungen befugt

veränität der irakischen Regierung wiederherzustellen

sind, die Untersuchung jeder Maßnahme in Anwendung

Österreichisches Institut für Menschenrechte

© Jan Sramek Verlag

NLMR

6/2013-EGMR

Al-Dulimi und Montana Management Inc. gg. die Schweiz

E. 5 des Sanktionsregimes vor den nationalen Gerichten zu Strafe ohne Gesetz), Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung verlangen. Die Bf. kamen jedoch nicht in den Genuss des Privatlebens) und Art. 13 EMRK (Recht auf ei ne wirksa- einer solchen Kontrolle. Daraus folgt, dass ihr Recht auf me Beschwerde bei einer nationalen Instanz). Zugang zu einem Gericht in seinem Wesen beeinträch- Diese Beschwerdepunkte sind aus unterschiedlichen tigt wurde. Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (4:3 Stim- Gründen unzulässig und daher zurückzuweisen (ein- men; Sondervotum von Richter Lorenzen, gefolgt von Rich- stimmi g). ter Raimondi und Richterin Jo č ien é). III. Entschädigung nach Art. 41 EMR K II. Zu den anderen behaupteten Verletzungen Da die Bf. keinen materiellen Schaden erlitten und auch Die Bf. rügen daneben mehrere Verletzungen von Art. 6 keine Entschädigung für immateriellen Schaden oder Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), eine Verlet- Kosten und Auslagen verlangt haben, befindet der GH, zung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschuldsver mutung), Art.

E. 6 dass ihnen keine Entschädigung zuzusprechen ist (ein- Abs. 3 EMRK (Verteidigun gsrechte), Art. 7 EMRK (Keine stimmi g). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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te 2013/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des

EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-

rechte 2013/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the

Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte

2013/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de

données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

Sachverha

lt

Bei dem Bf. handelt es sich um einen irakischen Staats-

und Forschung) nach den Vorgaben der UN erstellt wer-

bürger, der zur Zeit im jordanischen Amman wohnhaft

den sollte. Mit der Erstellung der Liste auf Ebene der UN

ist. Nach Ansicht des Sicherheitsrates der UN war er für

wurde ein durch Resolution 1518 (2003) vom 24.11.2003

die Finanzen der irakischen Geheimdienste unter Sad-

des Sicherheitsrats eingerichteter Sanktionsausschuss

dam Hussein verantwortlich. Die Bf. ist eine Gesell-

betrau

t.

schaft mit Sitz in Panama, deren Leiter der Bf

. war.

Am 26.4.2004 trug der Sanktionsausschuss die Bf., die

Nach der Invasion von Kuwait durch den Irak im

ihren Sitz damals in Genf hatte, und ihren Leiter, den

August 1990 nahm der Sicherheitsrat der UN die Reso-

Bf., in die genannte Liste ein. Ab 12.5.2004 schienen die

lutionen 661 (1990) vom 6.8.1990 und 670 (1990) vom

Bf. auch in der Liste nach der Irak-VO auf.

25.9.1990 an, in denen er die Nichtmitgliedstaaten der

Der Bundesrat nahm am 18.5.2004 die »Verordnung

UN aufforderte, ein Embargo gegen den Irak zu verhän-

über die Einziehung eingefrorener irakischer Gelder

gen. Am 7.8.1990 nahm der Schweizerische Bundesrat

und wirtschaftlicher Ressourcen und deren Überwei-

die »Verordnung über Wirtschaftsmaßnahmen gegen-

sung an den Development Fund for Iraq« an, deren Gel-

über der Republik Irak« (»Irak-VO«) an. Die Bf. behaup-

tung mittlerweile bis zum 30.6.2016 verlängert wurde.

ten, dass ihr Vermögen seit dort eingefroren is

t.

Die Bf. erklären, dass ihr seit 1990 eingefrorenes Vermö-

Nachdem die Schweiz am 10.9.2002 der UN beigetre-

gen in der Schweiz Gegenstand eines Einziehungsver-

ten war, nahm der Sicherheitsrat im Mai 2003 die Reso-

fahrens in Anwendung dieser VO ist.

lution 1483 (2003) vom 22.5.2003 an, die insbesonde-

Der Bf. verlangte vom EVD am 25.8.2004, das Einzie-

re die Resolution 661 (1990) ersetzte. Darin wurden die

hungsverfahren auszusetzen, da er direkt beim Sank-

Mitgliedstaaten dazu angehalten, das in ihrem Staatsge-

tionsausschuss um Löschung aus der Liste ersuchen

biet befindliche Vermögen des

früheren irakischen Regi-

wollte. Nachdem der Bf. vergeblich eine mündliche

mes rund um Saddam Hussein einzufrieren und sofort

Anhörung vor dem Sanktionsausschuss verlangt hatte,

an einen Entwicklungsfonds für den Irak zu übertragen.

erbaten die Bf. am 1.9.2005 die Fortsetzung des Einzie-

Die Irak-VO wurde, unter anderem zur Berücksichti-

hungsverfahrens in der Schweiz. Am 16.11.2006 verfügte

gung der Resolution 1483 (2003), mehrfach angepasst.

das EVD nach Einholung einer Stellungnahme der Bf. die

Ihr Art. 2 sah im Wesentlichen vor, dass die Gelder und

Einziehung von deren Vermögen und legte die Modalitä-

wirtschaftlichen Ressourcen der früheren irakischen

ten fest, nach denen es binnen 90 Tagen auf das Konto

Regierung, von hohen Amtsträgern derselben und von

des Entwicklungsfonds transferiert werden würde. Es

Unternehmen oder Körperschaften unter der Kontrolle

begründete seine Entscheidung damit, dass die Namen

oder Leitung dieser Personen, eingefroren werden soll-

der Bf. in der Liste des Sanktionskomitees aufschienen

ten. Die von den Maßnahmen Betroffenen sollten in

und diese Liste von der Schweiz so zu übernehmen sei.

einer Liste im Anhang genannt werden, die vom Eidge-

Gegen die Entscheidung des EVD erhoben die Bf. ins-

nössischen Volkswirtschaftsdepartement (»EVD«, jetzt:

gesamt drei Verwaltungsbeschwerden beim Bundes-

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung

gericht und verlangten die Aufhebung dieser Entschei-

Österreichisches Institut für Menschenrechte

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2

Al-Dulimi und Montana Management Inc. gg. die Schweiz

NLMR

6/2013-EGMR

dung. Sie verwiesen darauf, dass die Einziehung ihres

Resolutionen des Sicherheitsrates unter Kapitel VII der

Vermögens ihr Recht auf Eigentum verletzt hätte und

Charta der UN gesetzten Maßnahmen der UN zuzurech-

das Verfahren, das zu ihrer Eintragung in die Liste im

nen seien und daher aus der Zuständigkeit des GH

ratio

-

Anhang der Resolution 1483 (2003) und zur Irak-VO

ne personae

herausfallen würden. Dieser kann dem nicht

geführt hatte, grundlegende Verfahrensrechte unter

beipflichten. Er erinnert daran, dass er in dem genann-

anderem nach Art. 6 und Art. 13 EMRK verletzt hätte.

ten Fall zum Schluss gekommen ist, dass die strittigen

Das Bundesgericht wies die Beschwerden mit drei bei-

Handlungen und Unterlassungen der KFOR, auf wel-

nahe identischen Urteilen vom 23.1.2008 ab. Es führte

che die Befugnisse vom Sicherheitsrat unter Anwen-

aus, dass die Schweiz die auf UN-Ebene erfolgte Listung

dung von Kapitel VII der Charta gültig delegiert worden

grundsätzlich nicht überprüfen könne. Den Bf. sei aber

waren, und der UNMIK

1

, eines Nebenorgans der UN,

vor Exekution der Entscheidung vom 16.11.2006 eine

das unter demselben Kapitel geschaffen wurde, der UN

kurze Frist einzuräumen, um ihnen die Anrufung des

zuzurechnen waren. Im vorliegenden Fall beauftragten

Sanktionskomitees nach dem neuen Löschungsverfah-

die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates –

ren unter der Resolution 1730 (2006) vom 19.12.2006 zu

insbesondere die Resolution 1483 (2003) – die Staaten

ermöglichen. h

ingegen,

in ihrem eigenen Namen zu handeln und sie

Die Bf. stellten am 13.6.2008 einen entsprechenden

auf nationaler Ebene umzusetzen.

Antrag, der jedoch am 6.1.2009 zurückgewiesen wurde.

Im gegenständlichen Fall wurden die vom Sicher-

Den Bf. wurde währenddessen mehrmals gestattet,

heitsrat auferlegten Maßnahmen national durch eine

auf das eingefrorene Vermögen zuzugreifen, um ihre

VO des Bundesrates umgesetzt. Das Vermögen der Bf.

Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem Einzie-

wurde eingefroren und das EVD hat mit Entscheidung

hungsverfahren zu bestreiten.

vom 16.11.2006 die Einziehung bestimmten Vermögens

Am 6.3.2009 entschieden die Schweizer Behörden, die

verfügt. Diese Akte stellen eindeutig nationale Anwen-

Entscheidung zur Einziehung des Vermögens bis zum

dungen einer Resolution des Sicherheitsrates der UN

Urteil des GH und jenem des Bundesgerichts zur inter-

dar. Die behaupteten Konventionsverletzungen sind

nen Wiederaufnahme im Falle der Feststellung einer

daher der Schweiz zuzurechnen.

Konventionsverletzung durch denselben aufzuschieben.

Daraus geht hervor, dass die strittigen Maßnahmen

Mit der Resolution 1956 (2010) vom 15.12.2010 schaff-

von der Schweiz in Ausübung ihrer »Hoheitsgewalt« im

te der Sicherheitsrat den Entwicklungsfonds für den

Sinne von Art. 1 EMRK gesetzt wurden. Die strittigen

Irak ab. Seine Erträge wurden an d

ie irakische Regierung

Handlungen oder Unterlassungen können daher die

übertrag

en.

Verantwortlichkeit des belangten Staates nach der Kon-

vention auslösen. Das bedeutet a

uch, dass der GH

ratio

-

ne personae

zuständig ist, über die vorli

egende Beschwer-

de zu entscheiden.

Rechtsausführun

gen

Der GH weist daher die Einrede der Unvereinbarkeit

Die Bf. behaupten, die Einziehung ihres Vermögens sei

der Beschwerde

ratione personae

zurück (mehrheitlich;

unter Verletzung von Art. 6 EMRK (

Recht auf ein faires

Sondervotum von Richter Sajó

).

Verfahre

n

) angeordnet worden.

Der GH kann auch dem Vorbringen der belangten

Regierung zur Unvereinbarkeit der Beschwerde unter

Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der Konvention

ratione materi-

ae

nicht folgen, wonach sich die Bf. auf kein »Recht« im

I. Zur

behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs

. 1 EMRK

Der GH ist der Ansicht, dass die Beschwerde unter dem

Sinne der Konvention berufen könnten und daher Art. 6

Aspekt der Behauptung einer Verletzung des Rechts auf

EMRK auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

Zugang zu einem Gericht untersucht werden muss.

Er erinnert daran, dass die Bf. rügen, keinen Zugang zu

einem Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren gehabt

zu haben, das ihnen erlaubt hätte, die Einziehung ihres

Vermögens anzufechten. Da dies direkt den Genuss

1. Zur

Zulässigkeit

Um festzustellen, ob er zuständig ist, über die Beschwer-

ihres Eigentums gefährdet, können sich die Bf. auf

de unter Art. 6 Abs. 1 EMRK zu entscheiden, muss der

einen »zivilrechtlichen Anspruch« im Sinne des Art. 6

GH untersuchen, ob sie in den Anwendungsbereich

Abs. 1 EMRK berufen. Es spielt in diesem Zusammen-

von Art. 1 EMRK fällt und so die Verantwortlichkeit des

hang keine Rolle, dass die Schweiz das 1. Prot. EMRK

belangten Staates auslöst.

nicht ratifiziert hat, dessen Art. 1 das Recht auf Achtung

Unter Berufung auf die Entscheidung

Behrami und

Behrami/F und Saramati/F, D und N

bringt insbesondere

die französische Regierung als Drittbeteiligte vor, dass

die von den Mitgliedstaaten der UN zur Umsetzung der

1

United Nations Interim Administration Mission in Kosovo,

das ist die seit 1999 bestehende Interimsverwaltung der UN

im Kosovo.

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3

des Eigentums garantiert. Angesichts des Vorgesagten

der vorliegende Fall belegt, kann sich ein solches Dilem-

weist der GH die Einrede der Regierung zurück (mehr-

ma für einen Staat genausogut aus seiner Mitgliedschaft

heitlich;

Sondervotum von Richter Sajó

).

in den UN wie aus seiner Zugehörigkeit zur EU als supra-

Im Ergebnis ist die Beschwerde weder offensichtlich

nationaler Organisation im europäischen Bereich erge-

unbegründet noch aus einem anderen Grund unzuläs-

ben

.

sig und muss daher für

zulässig

erklärt werden (mehr-

heitlich;

Sondervotum von Richter Sajó

).

Der vorliegende Fall eignet sich für eine Untersuchung

im Lichte des Tests eines gleichwertigen Schutzes insbe-

sondere, da die einschlägigen Resolutionen des Sicher-

heitsrates und vor allem § 23 der Resolution 1483 (2003)

den Staaten kein Ermessen bei der Umsetzung der dar-

aus erfließenden Verpflichtungen gewähren. In dieser

Hinsicht unterscheidet sich die gegenständliche Situati-

2

. Vorfrage:

Das Nebeneinander der Konventions-

garantien und der den Staaten durch Resolut

ionen

des Sicherheitsrates auferlegten Verpflichtungen

Nach gefestigter Rechtsprechung sind die Vertragsstaa-

on wesentlich von jener in

Nada/

CH

, wo die Große Kam-

ten unter Art. 1 EMRK für alle Handlungen und Unter-

mer festgestellt hat, dass die Schweiz einen gewissen

lassungen ihrer Organe verantwortlich, egal ob sich

Spielraum bei der Umsetzung der betreffenden Resolu-

diese aus dem nationalen Recht herleiten lassen oder

tionen des Sicherheitsrates besaß.

aus internationalen rechtlichen Verpflichtungen.

Was den im vorliegenden Fall verfügbaren Schutz

Die belangte Regierung sowie die französische und

anbelangt, gesteht die belangte Regierung selbst ein,

britische Regierung als Drittbeteiligte bringen vor, dass

dass das gegenwärtige System – auch in seiner durch die

die Schweizer Behörden im vorliegenden Fall keinen

Resolution 1730 (2006) verbesserten Form, die es den Bf.

Spielraum bei der Umsetzung der betreffenden Resolu-

ermöglicht, bei einem Focal Point ihre Streichung von

tionen des Sicherheitsrates hatten.

den vom Sicherheitsrat erstellten Listen zu verlangen –

Eine Maßnahme eines Staates, die in Umsetzung

keinen zur Konvention gleichwertigen Schutz bietet. Der

von rechtlichen Verpflichtungen aus seiner Mitglied-

GH teilt diese Ansicht.

schaft in einer internationalen Organisation gesetzt

Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen durch den

wird, muss als gerechtfertigt angesehen werden, wenn

Bericht des Sonderberichterstatters der UN für Terroris-

die betreffende Organisation den Grundrechten einen

musbekämpfung und Menschenrechte vom 26.9.2012

Schutz bietet, der zumindest gleichwertig mit dem von

bestätigt. Der Sonderberichterstatter bringt dort klar

der Konvention gewährten ist. Bietet die Organisation

zum Ausdruck, dass das durch die Resolution 1267

also einen derartigen gleichwertigen Schutz, besteht

(1999) vom 15.10.1999 eingerichtete Sanktionsregime

eine Vermutung, dass die Staaten den Ansprüchen der

gegen die Al-Kaida trotz der bea

chtlichen Fortschritte im

Konvention Genüge tun, wenn sie lediglich die rechtli-

Hinblick auf das Verfahren durch die Resolutionen 1904

chen Verpflichtungen aus ihrer Mitgliedschaft in dieser

(2009) vom 17.12.2009 und 1989 (2011) vom 17.6.2011

Organisation erfüllen. Demgegenüber bleibt ein Staat

des Sicherheitsrates, wodurch ein Ombudsmann ein-

nach der Konvention voll für alle Akte verantwortlich,

gerichtet wurde, in diesem Bereich immer noch nicht

die nicht strikt auf seinen internationalen rechtlichen

den internationalen Mindeststandard achtet. Der GH

Verpflichtungen beruhen, insbesondere wenn er ein

schließt sich dieser Schlussfolgerung vorbehaltlos an.

Ermessen ausgeübt hat.

Aus dem Fehlen eines dem Ombudsmann vergleich-

Der Großteil der vom GH bisher in diesem Zusam-

baren Kontrollmechanismus im Rahmen des Sanktions-

menhang entschiedenen Fälle betraf den Zusammen-

regimes gegen die frühere irakische Regierung nach der

hang zwischen dem Recht der EU und den aus der Kon-

Resolution 1483 (2003) ergibt sich

a fortiori

, dass der auf

vention erfließenden Garantien. Der GH stellt jedoch

internationaler Ebene gewährte Schutz nicht gleichwer-

fest, dass er es niemals ausgeschlossen hat, diesen Test

tig mit dem der Konvention ist. Im Übrigen kann nicht

des gleichwertigen Schutzes auf eine Situation anzuwen-

gesagt werden, dass die verfahrensmäßigen Mängel des

den, in der es um die Vereinbarkeit von Akten anderer

Sanktionsregimes im vorliegenden Fall durch nationa-

internationaler Organisationen als der EU mit der Kon-

le Menschenrechtsschutzmechanismen ausgeglichen

vention geht. Im Ergebnis befindet er, dass die Vermu-

worden wären, da das Bundesgericht sich weigerte, die

tung eines gleichwertigen Schutzes insbesondere darauf

Begründetheit der strittigen Maßnahmen zu überprüfen.

abzielt zu vermeiden, dass ein Staat einem Dilemma aus-

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die Vermu-

gesetzt ist, wenn er die rechtlichen Verpflichtungen gel-

tung eines gleichwertigen Schutzes keine Anwendung

tend machen muss, die ihm aufgrund seiner Zugehörig-

findet. Der GH muss daher über die Begründetheit der

keit zu einer internationalen Organisation obliegen, die

Beschwerde betreffend den Zugang zu einem Gericht

selbst nicht Mitglied der Konvention ist. Wie nun aber

absprec

hen.

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4

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und dem irakischen Volk das Recht zu garantieren, frei

über seine politische Zukunft zu entscheiden und seine

natürlichen Ressourcen zu kontrollieren. Folglich ste-

3

. Untersuchung

der Beschwerde betreffend d

en

Zugang zu einem Geric

ht

Der GH befindet, dass den Bf., die vergeblich versuch-

hen die strittigen Maßnahmen im Zusammenhang mit

ten, die Einziehung ihres Vermögens bei den Schweizer

den Auswirkungen eines bewaffneten Konflikts, der sei-

Gerichten anzufechten, eine Beschränkung ihres Rechts

nen Ursprung 1990 hatte. Differenziertere und gezielte-

auf Zugang zu einem Gericht zuteil wurde. Dies scheint

re Maßnahmen scheinen daher leichter mit einer wirksa-

von der belangten Regierung nicht in Frage gestellt wor-

men Umsetzung der Resolutionen vereinbar zu se

in.

den zu sein. Daher muss untersucht werden, ob diese

Im Übrigen wurden den Bf.

bedeutende Beschränkun-

Beschränkung ein legitimes Ziel verfolgte und ob eine

gen zuteil. Sie behaupten, das

s ihr Vermögen schon 1990

vernünftige Verhältnismäßigkeit zwischen den einge-

eingefroren wurde, was von der Regierung auch nicht

setzten Mitteln und dem angestrebten Ziel gegeben war.

bestritten wird. Die Einziehung ihres Vermögens wurde

Laut Regierung verfolgte die Einschränkung des

am 16.11.2006 verfügt. Die Bf. s

ind daher des Zugangs zu

Rechts auf Zugang zu einem Gericht das legitime Ziel

ihrem Vermögen bereits seit eines beträchtlichen Zeit-

der Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der inter-

raumes beraubt, auch wenn die Entscheidung zur Ein-

nationalen Sicherheit. Der GH ist bereit, diese Schluss-

ziehung noch nicht vollstreckt wurde. Ohne sich mit der

folgerung zu akzeptieren. Die vom Sicherheitsrat unter

Begründetheit dieser Maßnahmen befassen zu müs-

Kapitel VII der Charta der UN angenommene Resoluti-

sen, befindet der GH, dass die Bf. gemäß Art. 6 Abs. 1

on 1483 (2003), die der strittigen Beschränkung zugrun-

EMRK das Recht haben, sie von einem Gericht überprü-

de liegt, hatte zum Ziel, den Mitgliedstaaten eine ganze

fen zu lassen. Die jahrelange Unmöglichkeit, die Einzie-

Reihe von Maßnahmen zur Stabilisierung und Entwick-

hung anfechten zu können, ist in einer demokratischen

lung des Iraks aufzuerlegen. Es ging nach § 23 der Reso-

Gesellschaft kaum denkbar.

lution insbesondere darum sicherzustellen, dass das

Daneben hat das Bundesgericht a

usgesprochen, dass

Hab und Gut von hohen Amtsträgern der früheren iraki-

es Aufgabe der Unterinstanz sei, dem Bf. eine kurze und

schen Regierung – darunter des Bf., der laut dem Sicher-

letzte Frist zu gewähren, um es ihm

zu erlauben, vor dem

heitsrat ein früherer Verantwortlicher für die Finanzen

Sanktionskomitee ein neues Lösch

ungsverfahren unter

der irakischen Geheimdienste war – an den Entwick-

Inanspruchnahme der Verbesserungen durch die Reso-

lungsfond für den Irak übertragen und dann an das ira-

lution 1730 (2006), wozu insbesondere die Schaffung

kische Volk zurückgegeben wurde, damit dieses Nutzen

eines Focal Point zählte, der Anträge auf Löschung emp-

daraus ziehen konnte. Dieses Ziel ist völlig mit der Kon-

fangen kann, anzustrengen. Der entsprechende Antrag

vention vereinbar.

Der GH akzeptiert das Vorbringen der Regierung,

des Bf. wurde jedoch am 6.1.2009 zurückgewiesen.

Die Regierung bringt zudem vor, dass die Schwei-

wonach die Weigerung der nationalen Gerichte, die

zer Behörden vier Anträgen der Bf. stattgegeben haben,

Rügen der Bf. wegen der Einziehung von deren Ver-

mit denen sie um Zugang zum eingefrorenen Vermögen

mögen inhaltlich zu untersuchen, von ihrem Bestre-

für die Bezahlung ihrer Anwaltskosten ersuchten. Die

ben beeinflusst war, eine wirksame Umsetzung der

Betroffenen wären auch von der Genehmigung infor-

Verpflichtungen aus der genannten Resolution auf nati-

miert worden, auf das eingefrorene Vermögen in der

onaler Ebene sicherzustellen.

Schweiz zurückgreifen zu dürfen, um das zukünftige

Was das Verhältnis zwischen den e

ingesetzten Mitteln

Honorar eines amerikanischen Anwalts für das Einzie-

und dem angestrebten Ziel anbelangt, beobachtet der

hungsverfahren in der Schweiz und das Verfahren zur

GH, dass das Bundesgericht in sehr ausführlichen Urtei-

Löschung vor dem Sanktionsausschuss zu bezahlen.

len die Gründe dargelegt hat, aus welchen es sich als

Diese Maßnahmen sind gewiss geeignet, die Einschrän-

unzuständig ansah, die Anträge der Bf. auf Aufhebung

kungen im Hinblick auf den Genuss des Eigentums

der Einziehung zu untersuchen. Es hat im Übrigen über-

durch die Bf. in einem bestimmten Maß zu erleichtern,

prüft, ob die Namen der Bf. tatsächlich in den vom Sank-

doch schaffen sie keine Abhilfe bezüglich der Unmög-

tionskomitee erstellten Listen enthalten waren und ob

lichkeit, die Begründetheit der Beschränkungen von

das betroffene Vermögen ihnen gehörte. Demgegenüber

einem Gericht untersuchen zu lassen, weswegen sich

hat es sich geweigert, die Rügen der Bf. betreffend ihre

die Bf. vor dem GH unter Art. 6 EMRK beschweren.

zivilrechtlichen Ansprüche inhaltlich zu untersuchen.

Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, dass

Bei der Resolution 1483 (2003) handelte es sich –

es – solange auf der Ebene der UN keine wirksame und

anders als bei der Situation, die den Maßnahmen

unabhängige gerichtliche Überprüfung im Hinblick

zugrundelag, über die sich der Bf. in

Nada/CH

beschwer- auf

die Rechtmäßigkeit der Aufnahme von Personen

te – nicht um eine Antwort auf eine drohende Terrorge-

und Einrichtungen in ihre Listen existiert – unverzicht-

fahr, sondern ging es darum, die Autonomie und Sou-

bar ist, dass diese Personen und Einrichtungen befugt

veränität der irakischen Regierung wiederherzustellen

sind, die Untersuchung jeder Maßnahme in Anwendung

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Al-Dulimi und Montana Management Inc. gg. die Schweiz

5

des Sanktionsregimes vor den nationalen Gerichten zu

Strafe ohne Gesetz

), Art. 8 EMRK (hier:

Recht auf Achtung

verlangen. Die Bf. kamen jedoch nicht in den Genuss

des Privatlebens

) und Art. 13 EMRK (

Recht auf ei

ne wirksa-

einer solchen Kontrolle. Daraus folgt, dass ihr Recht auf

me Beschwerde bei einer nationalen Instanz

).

Zugang zu einem Gericht in seinem Wesen beeinträch-

Diese Beschwerdepunkte sind aus unterschiedlichen

tigt wurde.

Verletzung

von

Art. 6 Abs. 1 EMRK

(4:3 Stim-

Gründen

unzulässig

und daher zurückzuweisen (ein-

men;

Sondervotum von Richter Lorenzen,

gefolgt von Rich-

stimmi

g).

ter Raimondi und Richterin Jo

č

ien

é

).

III. Entschädigung

nach Art. 41 EMR

K

II. Zu

den anderen behaupteten Verletzungen

Da die Bf. keinen materiellen Schaden erlitten und auch

Die Bf. rügen daneben mehrere Verletzungen von Art. 6

keine Entschädigung für immateriellen Schaden oder

Abs. 1 EMRK (

Recht auf ein faires Verfahren

), eine Verlet-

Kosten und Auslagen verlangt haben, befindet der GH,

zung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (

Unschuldsver

mutung

), Art.

6

dass ihnen keine Entschädigung zuzusprechen ist (ein-

Abs. 3 EMRK (

Verteidigun

gsrechte

), Art. 7 EMRK (

Keine

stimmi

g).

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