Preliminary objection dismissed (Article 35-3 - Ratione personae);Preliminary objection dismissed (Article 35-3 - Ratione materiae);Remainder inadmissible;Violation of Article 6 - Right to a fair trial (Article 6 - Civil proceedings;Article 6-1 - Access to court;Civil rights and obligations);Pecuniary damage - claim dismissed; Violation: 6;6-1
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2013/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2013/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2013/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Sachverha
lt
Bei dem Bf. handelt es sich um einen irakischen Staats-
und Forschung) nach den Vorgaben der UN erstellt wer-
bürger, der zur Zeit im jordanischen Amman wohnhaft
den sollte. Mit der Erstellung der Liste auf Ebene der UN
ist. Nach Ansicht des Sicherheitsrates der UN war er für
wurde ein durch Resolution 1518 (2003) vom 24.11.2003
die Finanzen der irakischen Geheimdienste unter Sad-
des Sicherheitsrats eingerichteter Sanktionsausschuss
dam Hussein verantwortlich. Die Bf. ist eine Gesell-
betrau
t.
schaft mit Sitz in Panama, deren Leiter der Bf
. war.
Am 26.4.2004 trug der Sanktionsausschuss die Bf., die
Nach der Invasion von Kuwait durch den Irak im
ihren Sitz damals in Genf hatte, und ihren Leiter, den
August 1990 nahm der Sicherheitsrat der UN die Reso-
Bf., in die genannte Liste ein. Ab 12.5.2004 schienen die
lutionen 661 (1990) vom 6.8.1990 und 670 (1990) vom
Bf. auch in der Liste nach der Irak-VO auf.
25.9.1990 an, in denen er die Nichtmitgliedstaaten der
Der Bundesrat nahm am 18.5.2004 die »Verordnung
UN aufforderte, ein Embargo gegen den Irak zu verhän-
über die Einziehung eingefrorener irakischer Gelder
gen. Am 7.8.1990 nahm der Schweizerische Bundesrat
und wirtschaftlicher Ressourcen und deren Überwei-
die »Verordnung über Wirtschaftsmaßnahmen gegen-
sung an den Development Fund for Iraq« an, deren Gel-
über der Republik Irak« (»Irak-VO«) an. Die Bf. behaup-
tung mittlerweile bis zum 30.6.2016 verlängert wurde.
ten, dass ihr Vermögen seit dort eingefroren is
t.
Die Bf. erklären, dass ihr seit 1990 eingefrorenes Vermö-
Nachdem die Schweiz am 10.9.2002 der UN beigetre-
gen in der Schweiz Gegenstand eines Einziehungsver-
ten war, nahm der Sicherheitsrat im Mai 2003 die Reso-
fahrens in Anwendung dieser VO ist.
lution 1483 (2003) vom 22.5.2003 an, die insbesonde-
Der Bf. verlangte vom EVD am 25.8.2004, das Einzie-
re die Resolution 661 (1990) ersetzte. Darin wurden die
hungsverfahren auszusetzen, da er direkt beim Sank-
Mitgliedstaaten dazu angehalten, das in ihrem Staatsge-
tionsausschuss um Löschung aus der Liste ersuchen
biet befindliche Vermögen des
früheren irakischen Regi-
wollte. Nachdem der Bf. vergeblich eine mündliche
mes rund um Saddam Hussein einzufrieren und sofort
Anhörung vor dem Sanktionsausschuss verlangt hatte,
an einen Entwicklungsfonds für den Irak zu übertragen.
erbaten die Bf. am 1.9.2005 die Fortsetzung des Einzie-
Die Irak-VO wurde, unter anderem zur Berücksichti-
hungsverfahrens in der Schweiz. Am 16.11.2006 verfügte
gung der Resolution 1483 (2003), mehrfach angepasst.
das EVD nach Einholung einer Stellungnahme der Bf. die
Ihr Art. 2 sah im Wesentlichen vor, dass die Gelder und
Einziehung von deren Vermögen und legte die Modalitä-
wirtschaftlichen Ressourcen der früheren irakischen
ten fest, nach denen es binnen 90 Tagen auf das Konto
Regierung, von hohen Amtsträgern derselben und von
des Entwicklungsfonds transferiert werden würde. Es
Unternehmen oder Körperschaften unter der Kontrolle
begründete seine Entscheidung damit, dass die Namen
oder Leitung dieser Personen, eingefroren werden soll-
der Bf. in der Liste des Sanktionskomitees aufschienen
ten. Die von den Maßnahmen Betroffenen sollten in
und diese Liste von der Schweiz so zu übernehmen sei.
einer Liste im Anhang genannt werden, die vom Eidge-
Gegen die Entscheidung des EVD erhoben die Bf. ins-
nössischen Volkswirtschaftsdepartement (»EVD«, jetzt:
gesamt drei Verwaltungsbeschwerden beim Bundes-
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung
gericht und verlangten die Aufhebung dieser Entschei-
Österreichisches Institut für Menschenrechte
© Jan Sramek Verlag
E. 2 Al-Dulimi und Montana Management Inc. gg. die Schweiz NLMR 6/2013-EGMR dung. Sie verwiesen darauf, dass die Einziehung ihres Resolutionen des Sicherheitsrates unter Kapitel VII der Vermögens ihr Recht auf Eigentum verletzt hätte und Charta der UN gesetzten Maßnahmen der UN zuzurech- das Verfahren, das zu ihrer Eintragung in die Liste im nen seien und daher aus der Zuständigkeit des GH ratio - Anhang der Resolution 1483 (2003) und zur Irak-VO ne personae herausfallen würden. Dieser kann dem nicht geführt hatte, grundlegende Verfahrensrechte unter beipflichten. Er erinnert daran, dass er in dem genann- anderem nach Art. 6 und Art. 13 EMRK verletzt hätte. ten Fall zum Schluss gekommen ist, dass die strittigen Das Bundesgericht wies die Beschwerden mit drei bei- Handlungen und Unterlassungen der KFOR, auf wel- nahe identischen Urteilen vom 23.1.2008 ab. Es führte che die Befugnisse vom Sicherheitsrat unter Anwen- aus, dass die Schweiz die auf UN-Ebene erfolgte Listung dung von Kapitel VII der Charta gültig delegiert worden grundsätzlich nicht überprüfen könne. Den Bf. sei aber waren, und der UNMIK 1, eines Nebenorgans der UN, vor Exekution der Entscheidung vom 16.11.2006 eine das unter demselben Kapitel geschaffen wurde, der UN kurze Frist einzuräumen, um ihnen die Anrufung des zuzurechnen waren. Im vorliegenden Fall beauftragten Sanktionskomitees nach dem neuen Löschungsverfah- die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates – ren unter der Resolution 1730 (2006) vom 19.12.2006 zu insbesondere die Resolution 1483 (2003) – die Staaten ermöglichen. h ingegen, in ihrem eigenen Namen zu handeln und sie Die Bf. stellten am 13.6.2008 einen entsprechenden auf nationaler Ebene umzusetzen. Antrag, der jedoch am 6.1.2009 zurückgewiesen wurde. Im gegenständlichen Fall wurden die vom Sicher- Den Bf. wurde währenddessen mehrmals gestattet, heitsrat auferlegten Maßnahmen national durch eine auf das eingefrorene Vermögen zuzugreifen, um ihre VO des Bundesrates umgesetzt. Das Vermögen der Bf. Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem Einzie- wurde eingefroren und das EVD hat mit Entscheidung hungsverfahren zu bestreiten. vom 16.11.2006 die Einziehung bestimmten Vermögens Am 6.3.2009 entschieden die Schweizer Behörden, die verfügt. Diese Akte stellen eindeutig nationale Anwen- Entscheidung zur Einziehung des Vermögens bis zum dungen einer Resolution des Sicherheitsrates der UN Urteil des GH und jenem des Bundesgerichts zur inter- dar. Die behaupteten Konventionsverletzungen sind nen Wiederaufnahme im Falle der Feststellung einer daher der Schweiz zuzurechnen. Konventionsverletzung durch denselben aufzuschieben. Daraus geht hervor, dass die strittigen Maßnahmen Mit der Resolution 1956 (2010) vom 15.12.2010 schaff- von der Schweiz in Ausübung ihrer »Hoheitsgewalt« im te der Sicherheitsrat den Entwicklungsfonds für den Sinne von Art. 1 EMRK gesetzt wurden. Die strittigen Irak ab. Seine Erträge wurden an d ie irakische Regierung Handlungen oder Unterlassungen können daher die übertrag en. Verantwortlichkeit des belangten Staates nach der Kon- vention auslösen. Das bedeutet a uch, dass der GH ratio - ne personae zuständig ist, über die vorli egende Beschwer- de zu entscheiden. Rechtsausführun gen Der GH weist daher die Einrede der Unvereinbarkeit Die Bf. behaupten, die Einziehung ihres Vermögens sei der Beschwerde ratione personae zurück (mehrheitlich; unter Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Sondervotum von Richter Sajó). Verfahre n) angeordnet worden. Der GH kann auch dem Vorbringen der belangten Regierung zur Unvereinbarkeit der Beschwerde unter Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der Konvention ratione materi- ae nicht folgen, wonach sich die Bf. auf kein »Recht« im I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs . 1 EMRK Der GH ist der Ansicht, dass die Beschwerde unter dem Sinne der Konvention berufen könnten und daher Art. 6 Aspekt der Behauptung einer Verletzung des Rechts auf EMRK auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Zugang zu einem Gericht untersucht werden muss. Er erinnert daran, dass die Bf. rügen, keinen Zugang zu einem Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren gehabt zu haben, das ihnen erlaubt hätte, die Einziehung ihres Vermögens anzufechten. Da dies direkt den Genuss
1. Zur Zulässigkeit Um festzustellen, ob er zuständig ist, über die Beschwer- ihres Eigentums gefährdet, können sich die Bf. auf de unter Art. 6 Abs. 1 EMRK zu entscheiden, muss der einen »zivilrechtlichen Anspruch« im Sinne des Art. 6 GH untersuchen, ob sie in den Anwendungsbereich Abs. 1 EMRK berufen. Es spielt in diesem Zusammen- von Art. 1 EMRK fällt und so die Verantwortlichkeit des hang keine Rolle, dass die Schweiz das 1. Prot. EMRK belangten Staates auslöst. nicht ratifiziert hat, dessen Art. 1 das Recht auf Achtung Unter Berufung auf die Entscheidung Behrami und Behrami/F und Saramati/F, D und N bringt insbesondere die französische Regierung als Drittbeteiligte vor, dass die von den Mitgliedstaaten der UN zur Umsetzung der 1 United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, das ist die seit 1999 bestehende Interimsverwaltung der UN im Kosovo. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 6/2013-EGMR Al-Dulimi und Montana Management Inc. gg. die Schweiz
E. 3 des Eigentums garantiert. Angesichts des Vorgesagten
der vorliegende Fall belegt, kann sich ein solches Dilem-
weist der GH die Einrede der Regierung zurück (mehr-
ma für einen Staat genausogut aus seiner Mitgliedschaft
heitlich;
Sondervotum von Richter Sajó
).
in den UN wie aus seiner Zugehörigkeit zur EU als supra-
Im Ergebnis ist die Beschwerde weder offensichtlich
nationaler Organisation im europäischen Bereich erge-
unbegründet noch aus einem anderen Grund unzuläs-
ben
.
sig und muss daher für
zulässig
erklärt werden (mehr-
heitlich;
Sondervotum von Richter Sajó
).
Der vorliegende Fall eignet sich für eine Untersuchung
im Lichte des Tests eines gleichwertigen Schutzes insbe-
sondere, da die einschlägigen Resolutionen des Sicher-
heitsrates und vor allem § 23 der Resolution 1483 (2003)
den Staaten kein Ermessen bei der Umsetzung der dar-
aus erfließenden Verpflichtungen gewähren. In dieser
Hinsicht unterscheidet sich die gegenständliche Situati-
2
. Vorfrage:
Das Nebeneinander der Konventions-
garantien und der den Staaten durch Resolut
ionen
des Sicherheitsrates auferlegten Verpflichtungen
Nach gefestigter Rechtsprechung sind die Vertragsstaa-
on wesentlich von jener in
Nada/
CH
, wo die Große Kam-
ten unter Art. 1 EMRK für alle Handlungen und Unter-
mer festgestellt hat, dass die Schweiz einen gewissen
lassungen ihrer Organe verantwortlich, egal ob sich
Spielraum bei der Umsetzung der betreffenden Resolu-
diese aus dem nationalen Recht herleiten lassen oder
tionen des Sicherheitsrates besaß.
aus internationalen rechtlichen Verpflichtungen.
Was den im vorliegenden Fall verfügbaren Schutz
Die belangte Regierung sowie die französische und
anbelangt, gesteht die belangte Regierung selbst ein,
britische Regierung als Drittbeteiligte bringen vor, dass
dass das gegenwärtige System – auch in seiner durch die
die Schweizer Behörden im vorliegenden Fall keinen
Resolution 1730 (2006) verbesserten Form, die es den Bf.
Spielraum bei der Umsetzung der betreffenden Resolu-
ermöglicht, bei einem Focal Point ihre Streichung von
tionen des Sicherheitsrates hatten.
den vom Sicherheitsrat erstellten Listen zu verlangen –
Eine Maßnahme eines Staates, die in Umsetzung
keinen zur Konvention gleichwertigen Schutz bietet. Der
von rechtlichen Verpflichtungen aus seiner Mitglied-
GH teilt diese Ansicht.
schaft in einer internationalen Organisation gesetzt
Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen durch den
wird, muss als gerechtfertigt angesehen werden, wenn
Bericht des Sonderberichterstatters der UN für Terroris-
die betreffende Organisation den Grundrechten einen
musbekämpfung und Menschenrechte vom 26.9.2012
Schutz bietet, der zumindest gleichwertig mit dem von
bestätigt. Der Sonderberichterstatter bringt dort klar
der Konvention gewährten ist. Bietet die Organisation
zum Ausdruck, dass das durch die Resolution 1267
also einen derartigen gleichwertigen Schutz, besteht
(1999) vom 15.10.1999 eingerichtete Sanktionsregime
eine Vermutung, dass die Staaten den Ansprüchen der
gegen die Al-Kaida trotz der bea
chtlichen Fortschritte im
Konvention Genüge tun, wenn sie lediglich die rechtli-
Hinblick auf das Verfahren durch die Resolutionen 1904
chen Verpflichtungen aus ihrer Mitgliedschaft in dieser
(2009) vom 17.12.2009 und 1989 (2011) vom 17.6.2011
Organisation erfüllen. Demgegenüber bleibt ein Staat
des Sicherheitsrates, wodurch ein Ombudsmann ein-
nach der Konvention voll für alle Akte verantwortlich,
gerichtet wurde, in diesem Bereich immer noch nicht
die nicht strikt auf seinen internationalen rechtlichen
den internationalen Mindeststandard achtet. Der GH
Verpflichtungen beruhen, insbesondere wenn er ein
schließt sich dieser Schlussfolgerung vorbehaltlos an.
Ermessen ausgeübt hat.
Aus dem Fehlen eines dem Ombudsmann vergleich-
Der Großteil der vom GH bisher in diesem Zusam-
baren Kontrollmechanismus im Rahmen des Sanktions-
menhang entschiedenen Fälle betraf den Zusammen-
regimes gegen die frühere irakische Regierung nach der
hang zwischen dem Recht der EU und den aus der Kon-
Resolution 1483 (2003) ergibt sich
a fortiori
, dass der auf
vention erfließenden Garantien. Der GH stellt jedoch
internationaler Ebene gewährte Schutz nicht gleichwer-
fest, dass er es niemals ausgeschlossen hat, diesen Test
tig mit dem der Konvention ist. Im Übrigen kann nicht
des gleichwertigen Schutzes auf eine Situation anzuwen-
gesagt werden, dass die verfahrensmäßigen Mängel des
den, in der es um die Vereinbarkeit von Akten anderer
Sanktionsregimes im vorliegenden Fall durch nationa-
internationaler Organisationen als der EU mit der Kon-
le Menschenrechtsschutzmechanismen ausgeglichen
vention geht. Im Ergebnis befindet er, dass die Vermu-
worden wären, da das Bundesgericht sich weigerte, die
tung eines gleichwertigen Schutzes insbesondere darauf
Begründetheit der strittigen Maßnahmen zu überprüfen.
abzielt zu vermeiden, dass ein Staat einem Dilemma aus-
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die Vermu-
gesetzt ist, wenn er die rechtlichen Verpflichtungen gel-
tung eines gleichwertigen Schutzes keine Anwendung
tend machen muss, die ihm aufgrund seiner Zugehörig-
findet. Der GH muss daher über die Begründetheit der
keit zu einer internationalen Organisation obliegen, die
Beschwerde betreffend den Zugang zu einem Gericht
selbst nicht Mitglied der Konvention ist. Wie nun aber
absprec
hen.
Österreichisches Institut für Menschenrechte
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E. 4 Al-Dulimi und Montana Management Inc. gg. die Schweiz
NLMR
6/2013-EGMR
und dem irakischen Volk das Recht zu garantieren, frei
über seine politische Zukunft zu entscheiden und seine
natürlichen Ressourcen zu kontrollieren. Folglich ste-
3
. Untersuchung
der Beschwerde betreffend d
en
Zugang zu einem Geric
ht
Der GH befindet, dass den Bf., die vergeblich versuch-
hen die strittigen Maßnahmen im Zusammenhang mit
ten, die Einziehung ihres Vermögens bei den Schweizer
den Auswirkungen eines bewaffneten Konflikts, der sei-
Gerichten anzufechten, eine Beschränkung ihres Rechts
nen Ursprung 1990 hatte. Differenziertere und gezielte-
auf Zugang zu einem Gericht zuteil wurde. Dies scheint
re Maßnahmen scheinen daher leichter mit einer wirksa-
von der belangten Regierung nicht in Frage gestellt wor-
men Umsetzung der Resolutionen vereinbar zu se
in.
den zu sein. Daher muss untersucht werden, ob diese
Im Übrigen wurden den Bf.
bedeutende Beschränkun-
Beschränkung ein legitimes Ziel verfolgte und ob eine
gen zuteil. Sie behaupten, das
s ihr Vermögen schon 1990
vernünftige Verhältnismäßigkeit zwischen den einge-
eingefroren wurde, was von der Regierung auch nicht
setzten Mitteln und dem angestrebten Ziel gegeben war.
bestritten wird. Die Einziehung ihres Vermögens wurde
Laut Regierung verfolgte die Einschränkung des
am 16.11.2006 verfügt. Die Bf. s
ind daher des Zugangs zu
Rechts auf Zugang zu einem Gericht das legitime Ziel
ihrem Vermögen bereits seit eines beträchtlichen Zeit-
der Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der inter-
raumes beraubt, auch wenn die Entscheidung zur Ein-
nationalen Sicherheit. Der GH ist bereit, diese Schluss-
ziehung noch nicht vollstreckt wurde. Ohne sich mit der
folgerung zu akzeptieren. Die vom Sicherheitsrat unter
Begründetheit dieser Maßnahmen befassen zu müs-
Kapitel VII der Charta der UN angenommene Resoluti-
sen, befindet der GH, dass die Bf. gemäß Art. 6 Abs. 1
on 1483 (2003), die der strittigen Beschränkung zugrun-
EMRK das Recht haben, sie von einem Gericht überprü-
de liegt, hatte zum Ziel, den Mitgliedstaaten eine ganze
fen zu lassen. Die jahrelange Unmöglichkeit, die Einzie-
Reihe von Maßnahmen zur Stabilisierung und Entwick-
hung anfechten zu können, ist in einer demokratischen
lung des Iraks aufzuerlegen. Es ging nach § 23 der Reso-
Gesellschaft kaum denkbar.
lution insbesondere darum sicherzustellen, dass das
Daneben hat das Bundesgericht a
usgesprochen, dass
Hab und Gut von hohen Amtsträgern der früheren iraki-
es Aufgabe der Unterinstanz sei, dem Bf. eine kurze und
schen Regierung – darunter des Bf., der laut dem Sicher-
letzte Frist zu gewähren, um es ihm
zu erlauben, vor dem
heitsrat ein früherer Verantwortlicher für die Finanzen
Sanktionskomitee ein neues Lösch
ungsverfahren unter
der irakischen Geheimdienste war – an den Entwick-
Inanspruchnahme der Verbesserungen durch die Reso-
lungsfond für den Irak übertragen und dann an das ira-
lution 1730 (2006), wozu insbesondere die Schaffung
kische Volk zurückgegeben wurde, damit dieses Nutzen
eines Focal Point zählte, der Anträge auf Löschung emp-
daraus ziehen konnte. Dieses Ziel ist völlig mit der Kon-
fangen kann, anzustrengen. Der entsprechende Antrag
vention vereinbar.
Der GH akzeptiert das Vorbringen der Regierung,
des Bf. wurde jedoch am 6.1.2009 zurückgewiesen.
Die Regierung bringt zudem vor, dass die Schwei-
wonach die Weigerung der nationalen Gerichte, die
zer Behörden vier Anträgen der Bf. stattgegeben haben,
Rügen der Bf. wegen der Einziehung von deren Ver-
mit denen sie um Zugang zum eingefrorenen Vermögen
mögen inhaltlich zu untersuchen, von ihrem Bestre-
für die Bezahlung ihrer Anwaltskosten ersuchten. Die
ben beeinflusst war, eine wirksame Umsetzung der
Betroffenen wären auch von der Genehmigung infor-
Verpflichtungen aus der genannten Resolution auf nati-
miert worden, auf das eingefrorene Vermögen in der
onaler Ebene sicherzustellen.
Schweiz zurückgreifen zu dürfen, um das zukünftige
Was das Verhältnis zwischen den e
ingesetzten Mitteln
Honorar eines amerikanischen Anwalts für das Einzie-
und dem angestrebten Ziel anbelangt, beobachtet der
hungsverfahren in der Schweiz und das Verfahren zur
GH, dass das Bundesgericht in sehr ausführlichen Urtei-
Löschung vor dem Sanktionsausschuss zu bezahlen.
len die Gründe dargelegt hat, aus welchen es sich als
Diese Maßnahmen sind gewiss geeignet, die Einschrän-
unzuständig ansah, die Anträge der Bf. auf Aufhebung
kungen im Hinblick auf den Genuss des Eigentums
der Einziehung zu untersuchen. Es hat im Übrigen über-
durch die Bf. in einem bestimmten Maß zu erleichtern,
prüft, ob die Namen der Bf. tatsächlich in den vom Sank-
doch schaffen sie keine Abhilfe bezüglich der Unmög-
tionskomitee erstellten Listen enthalten waren und ob
lichkeit, die Begründetheit der Beschränkungen von
das betroffene Vermögen ihnen gehörte. Demgegenüber
einem Gericht untersuchen zu lassen, weswegen sich
hat es sich geweigert, die Rügen der Bf. betreffend ihre
die Bf. vor dem GH unter Art. 6 EMRK beschweren.
zivilrechtlichen Ansprüche inhaltlich zu untersuchen.
Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, dass
Bei der Resolution 1483 (2003) handelte es sich –
es – solange auf der Ebene der UN keine wirksame und
anders als bei der Situation, die den Maßnahmen
unabhängige gerichtliche Überprüfung im Hinblick
zugrundelag, über die sich der Bf. in
Nada/CH
beschwer- auf
die Rechtmäßigkeit der Aufnahme von Personen
te – nicht um eine Antwort auf eine drohende Terrorge-
und Einrichtungen in ihre Listen existiert – unverzicht-
fahr, sondern ging es darum, die Autonomie und Sou-
bar ist, dass diese Personen und Einrichtungen befugt
veränität der irakischen Regierung wiederherzustellen
sind, die Untersuchung jeder Maßnahme in Anwendung
Österreichisches Institut für Menschenrechte
© Jan Sramek Verlag
NLMR
6/2013-EGMR
Al-Dulimi und Montana Management Inc. gg. die Schweiz
E. 5 des Sanktionsregimes vor den nationalen Gerichten zu Strafe ohne Gesetz), Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung verlangen. Die Bf. kamen jedoch nicht in den Genuss des Privatlebens) und Art. 13 EMRK (Recht auf ei ne wirksa- einer solchen Kontrolle. Daraus folgt, dass ihr Recht auf me Beschwerde bei einer nationalen Instanz). Zugang zu einem Gericht in seinem Wesen beeinträch- Diese Beschwerdepunkte sind aus unterschiedlichen tigt wurde. Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (4:3 Stim- Gründen unzulässig und daher zurückzuweisen (ein- men; Sondervotum von Richter Lorenzen, gefolgt von Rich- stimmi g). ter Raimondi und Richterin Jo č ien é). III. Entschädigung nach Art. 41 EMR K II. Zu den anderen behaupteten Verletzungen Da die Bf. keinen materiellen Schaden erlitten und auch Die Bf. rügen daneben mehrere Verletzungen von Art. 6 keine Entschädigung für immateriellen Schaden oder Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), eine Verlet- Kosten und Auslagen verlangt haben, befindet der GH, zung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschuldsver mutung), Art.
E. 6 dass ihnen keine Entschädigung zuzusprechen ist (ein- Abs. 3 EMRK (Verteidigun gsrechte), Art. 7 EMRK (Keine stimmi g). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
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Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
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2013/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Sachverha
lt
Bei dem Bf. handelt es sich um einen irakischen Staats-
und Forschung) nach den Vorgaben der UN erstellt wer-
bürger, der zur Zeit im jordanischen Amman wohnhaft
den sollte. Mit der Erstellung der Liste auf Ebene der UN
ist. Nach Ansicht des Sicherheitsrates der UN war er für
wurde ein durch Resolution 1518 (2003) vom 24.11.2003
die Finanzen der irakischen Geheimdienste unter Sad-
des Sicherheitsrats eingerichteter Sanktionsausschuss
dam Hussein verantwortlich. Die Bf. ist eine Gesell-
betrau
t.
schaft mit Sitz in Panama, deren Leiter der Bf
. war.
Am 26.4.2004 trug der Sanktionsausschuss die Bf., die
Nach der Invasion von Kuwait durch den Irak im
ihren Sitz damals in Genf hatte, und ihren Leiter, den
August 1990 nahm der Sicherheitsrat der UN die Reso-
Bf., in die genannte Liste ein. Ab 12.5.2004 schienen die
lutionen 661 (1990) vom 6.8.1990 und 670 (1990) vom
Bf. auch in der Liste nach der Irak-VO auf.
25.9.1990 an, in denen er die Nichtmitgliedstaaten der
Der Bundesrat nahm am 18.5.2004 die »Verordnung
UN aufforderte, ein Embargo gegen den Irak zu verhän-
über die Einziehung eingefrorener irakischer Gelder
gen. Am 7.8.1990 nahm der Schweizerische Bundesrat
und wirtschaftlicher Ressourcen und deren Überwei-
die »Verordnung über Wirtschaftsmaßnahmen gegen-
sung an den Development Fund for Iraq« an, deren Gel-
über der Republik Irak« (»Irak-VO«) an. Die Bf. behaup-
tung mittlerweile bis zum 30.6.2016 verlängert wurde.
ten, dass ihr Vermögen seit dort eingefroren is
t.
Die Bf. erklären, dass ihr seit 1990 eingefrorenes Vermö-
Nachdem die Schweiz am 10.9.2002 der UN beigetre-
gen in der Schweiz Gegenstand eines Einziehungsver-
ten war, nahm der Sicherheitsrat im Mai 2003 die Reso-
fahrens in Anwendung dieser VO ist.
lution 1483 (2003) vom 22.5.2003 an, die insbesonde-
Der Bf. verlangte vom EVD am 25.8.2004, das Einzie-
re die Resolution 661 (1990) ersetzte. Darin wurden die
hungsverfahren auszusetzen, da er direkt beim Sank-
Mitgliedstaaten dazu angehalten, das in ihrem Staatsge-
tionsausschuss um Löschung aus der Liste ersuchen
biet befindliche Vermögen des
früheren irakischen Regi-
wollte. Nachdem der Bf. vergeblich eine mündliche
mes rund um Saddam Hussein einzufrieren und sofort
Anhörung vor dem Sanktionsausschuss verlangt hatte,
an einen Entwicklungsfonds für den Irak zu übertragen.
erbaten die Bf. am 1.9.2005 die Fortsetzung des Einzie-
Die Irak-VO wurde, unter anderem zur Berücksichti-
hungsverfahrens in der Schweiz. Am 16.11.2006 verfügte
gung der Resolution 1483 (2003), mehrfach angepasst.
das EVD nach Einholung einer Stellungnahme der Bf. die
Ihr Art. 2 sah im Wesentlichen vor, dass die Gelder und
Einziehung von deren Vermögen und legte die Modalitä-
wirtschaftlichen Ressourcen der früheren irakischen
ten fest, nach denen es binnen 90 Tagen auf das Konto
Regierung, von hohen Amtsträgern derselben und von
des Entwicklungsfonds transferiert werden würde. Es
Unternehmen oder Körperschaften unter der Kontrolle
begründete seine Entscheidung damit, dass die Namen
oder Leitung dieser Personen, eingefroren werden soll-
der Bf. in der Liste des Sanktionskomitees aufschienen
ten. Die von den Maßnahmen Betroffenen sollten in
und diese Liste von der Schweiz so zu übernehmen sei.
einer Liste im Anhang genannt werden, die vom Eidge-
Gegen die Entscheidung des EVD erhoben die Bf. ins-
nössischen Volkswirtschaftsdepartement (»EVD«, jetzt:
gesamt drei Verwaltungsbeschwerden beim Bundes-
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung
gericht und verlangten die Aufhebung dieser Entschei-
Österreichisches Institut für Menschenrechte
© Jan Sramek Verlag
2
Al-Dulimi und Montana Management Inc. gg. die Schweiz
NLMR
6/2013-EGMR
dung. Sie verwiesen darauf, dass die Einziehung ihres
Resolutionen des Sicherheitsrates unter Kapitel VII der
Vermögens ihr Recht auf Eigentum verletzt hätte und
Charta der UN gesetzten Maßnahmen der UN zuzurech-
das Verfahren, das zu ihrer Eintragung in die Liste im
nen seien und daher aus der Zuständigkeit des GH
ratio
-
Anhang der Resolution 1483 (2003) und zur Irak-VO
ne personae
herausfallen würden. Dieser kann dem nicht
geführt hatte, grundlegende Verfahrensrechte unter
beipflichten. Er erinnert daran, dass er in dem genann-
anderem nach Art. 6 und Art. 13 EMRK verletzt hätte.
ten Fall zum Schluss gekommen ist, dass die strittigen
Das Bundesgericht wies die Beschwerden mit drei bei-
Handlungen und Unterlassungen der KFOR, auf wel-
nahe identischen Urteilen vom 23.1.2008 ab. Es führte
che die Befugnisse vom Sicherheitsrat unter Anwen-
aus, dass die Schweiz die auf UN-Ebene erfolgte Listung
dung von Kapitel VII der Charta gültig delegiert worden
grundsätzlich nicht überprüfen könne. Den Bf. sei aber
waren, und der UNMIK
1
, eines Nebenorgans der UN,
vor Exekution der Entscheidung vom 16.11.2006 eine
das unter demselben Kapitel geschaffen wurde, der UN
kurze Frist einzuräumen, um ihnen die Anrufung des
zuzurechnen waren. Im vorliegenden Fall beauftragten
Sanktionskomitees nach dem neuen Löschungsverfah-
die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates –
ren unter der Resolution 1730 (2006) vom 19.12.2006 zu
insbesondere die Resolution 1483 (2003) – die Staaten
ermöglichen. h
ingegen,
in ihrem eigenen Namen zu handeln und sie
Die Bf. stellten am 13.6.2008 einen entsprechenden
auf nationaler Ebene umzusetzen.
Antrag, der jedoch am 6.1.2009 zurückgewiesen wurde.
Im gegenständlichen Fall wurden die vom Sicher-
Den Bf. wurde währenddessen mehrmals gestattet,
heitsrat auferlegten Maßnahmen national durch eine
auf das eingefrorene Vermögen zuzugreifen, um ihre
VO des Bundesrates umgesetzt. Das Vermögen der Bf.
Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem Einzie-
wurde eingefroren und das EVD hat mit Entscheidung
hungsverfahren zu bestreiten.
vom 16.11.2006 die Einziehung bestimmten Vermögens
Am 6.3.2009 entschieden die Schweizer Behörden, die
verfügt. Diese Akte stellen eindeutig nationale Anwen-
Entscheidung zur Einziehung des Vermögens bis zum
dungen einer Resolution des Sicherheitsrates der UN
Urteil des GH und jenem des Bundesgerichts zur inter-
dar. Die behaupteten Konventionsverletzungen sind
nen Wiederaufnahme im Falle der Feststellung einer
daher der Schweiz zuzurechnen.
Konventionsverletzung durch denselben aufzuschieben.
Daraus geht hervor, dass die strittigen Maßnahmen
Mit der Resolution 1956 (2010) vom 15.12.2010 schaff-
von der Schweiz in Ausübung ihrer »Hoheitsgewalt« im
te der Sicherheitsrat den Entwicklungsfonds für den
Sinne von Art. 1 EMRK gesetzt wurden. Die strittigen
Irak ab. Seine Erträge wurden an d
ie irakische Regierung
Handlungen oder Unterlassungen können daher die
übertrag
en.
Verantwortlichkeit des belangten Staates nach der Kon-
vention auslösen. Das bedeutet a
uch, dass der GH
ratio
-
ne personae
zuständig ist, über die vorli
egende Beschwer-
de zu entscheiden.
Rechtsausführun
gen
Der GH weist daher die Einrede der Unvereinbarkeit
Die Bf. behaupten, die Einziehung ihres Vermögens sei
der Beschwerde
ratione personae
zurück (mehrheitlich;
unter Verletzung von Art. 6 EMRK (
Recht auf ein faires
Sondervotum von Richter Sajó
).
Verfahre
n
) angeordnet worden.
Der GH kann auch dem Vorbringen der belangten
Regierung zur Unvereinbarkeit der Beschwerde unter
Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der Konvention
ratione materi-
ae
nicht folgen, wonach sich die Bf. auf kein »Recht« im
I. Zur
behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs
. 1 EMRK
Der GH ist der Ansicht, dass die Beschwerde unter dem
Sinne der Konvention berufen könnten und daher Art. 6
Aspekt der Behauptung einer Verletzung des Rechts auf
EMRK auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.
Zugang zu einem Gericht untersucht werden muss.
Er erinnert daran, dass die Bf. rügen, keinen Zugang zu
einem Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren gehabt
zu haben, das ihnen erlaubt hätte, die Einziehung ihres
Vermögens anzufechten. Da dies direkt den Genuss
1. Zur
Zulässigkeit
Um festzustellen, ob er zuständig ist, über die Beschwer-
ihres Eigentums gefährdet, können sich die Bf. auf
de unter Art. 6 Abs. 1 EMRK zu entscheiden, muss der
einen »zivilrechtlichen Anspruch« im Sinne des Art. 6
GH untersuchen, ob sie in den Anwendungsbereich
Abs. 1 EMRK berufen. Es spielt in diesem Zusammen-
von Art. 1 EMRK fällt und so die Verantwortlichkeit des
hang keine Rolle, dass die Schweiz das 1. Prot. EMRK
belangten Staates auslöst.
nicht ratifiziert hat, dessen Art. 1 das Recht auf Achtung
Unter Berufung auf die Entscheidung
Behrami und
Behrami/F und Saramati/F, D und N
bringt insbesondere
die französische Regierung als Drittbeteiligte vor, dass
die von den Mitgliedstaaten der UN zur Umsetzung der
1
United Nations Interim Administration Mission in Kosovo,
das ist die seit 1999 bestehende Interimsverwaltung der UN
im Kosovo.
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3
des Eigentums garantiert. Angesichts des Vorgesagten
der vorliegende Fall belegt, kann sich ein solches Dilem-
weist der GH die Einrede der Regierung zurück (mehr-
ma für einen Staat genausogut aus seiner Mitgliedschaft
heitlich;
Sondervotum von Richter Sajó
).
in den UN wie aus seiner Zugehörigkeit zur EU als supra-
Im Ergebnis ist die Beschwerde weder offensichtlich
nationaler Organisation im europäischen Bereich erge-
unbegründet noch aus einem anderen Grund unzuläs-
ben
.
sig und muss daher für
zulässig
erklärt werden (mehr-
heitlich;
Sondervotum von Richter Sajó
).
Der vorliegende Fall eignet sich für eine Untersuchung
im Lichte des Tests eines gleichwertigen Schutzes insbe-
sondere, da die einschlägigen Resolutionen des Sicher-
heitsrates und vor allem § 23 der Resolution 1483 (2003)
den Staaten kein Ermessen bei der Umsetzung der dar-
aus erfließenden Verpflichtungen gewähren. In dieser
Hinsicht unterscheidet sich die gegenständliche Situati-
2
. Vorfrage:
Das Nebeneinander der Konventions-
garantien und der den Staaten durch Resolut
ionen
des Sicherheitsrates auferlegten Verpflichtungen
Nach gefestigter Rechtsprechung sind die Vertragsstaa-
on wesentlich von jener in
Nada/
CH
, wo die Große Kam-
ten unter Art. 1 EMRK für alle Handlungen und Unter-
mer festgestellt hat, dass die Schweiz einen gewissen
lassungen ihrer Organe verantwortlich, egal ob sich
Spielraum bei der Umsetzung der betreffenden Resolu-
diese aus dem nationalen Recht herleiten lassen oder
tionen des Sicherheitsrates besaß.
aus internationalen rechtlichen Verpflichtungen.
Was den im vorliegenden Fall verfügbaren Schutz
Die belangte Regierung sowie die französische und
anbelangt, gesteht die belangte Regierung selbst ein,
britische Regierung als Drittbeteiligte bringen vor, dass
dass das gegenwärtige System – auch in seiner durch die
die Schweizer Behörden im vorliegenden Fall keinen
Resolution 1730 (2006) verbesserten Form, die es den Bf.
Spielraum bei der Umsetzung der betreffenden Resolu-
ermöglicht, bei einem Focal Point ihre Streichung von
tionen des Sicherheitsrates hatten.
den vom Sicherheitsrat erstellten Listen zu verlangen –
Eine Maßnahme eines Staates, die in Umsetzung
keinen zur Konvention gleichwertigen Schutz bietet. Der
von rechtlichen Verpflichtungen aus seiner Mitglied-
GH teilt diese Ansicht.
schaft in einer internationalen Organisation gesetzt
Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen durch den
wird, muss als gerechtfertigt angesehen werden, wenn
Bericht des Sonderberichterstatters der UN für Terroris-
die betreffende Organisation den Grundrechten einen
musbekämpfung und Menschenrechte vom 26.9.2012
Schutz bietet, der zumindest gleichwertig mit dem von
bestätigt. Der Sonderberichterstatter bringt dort klar
der Konvention gewährten ist. Bietet die Organisation
zum Ausdruck, dass das durch die Resolution 1267
also einen derartigen gleichwertigen Schutz, besteht
(1999) vom 15.10.1999 eingerichtete Sanktionsregime
eine Vermutung, dass die Staaten den Ansprüchen der
gegen die Al-Kaida trotz der bea
chtlichen Fortschritte im
Konvention Genüge tun, wenn sie lediglich die rechtli-
Hinblick auf das Verfahren durch die Resolutionen 1904
chen Verpflichtungen aus ihrer Mitgliedschaft in dieser
(2009) vom 17.12.2009 und 1989 (2011) vom 17.6.2011
Organisation erfüllen. Demgegenüber bleibt ein Staat
des Sicherheitsrates, wodurch ein Ombudsmann ein-
nach der Konvention voll für alle Akte verantwortlich,
gerichtet wurde, in diesem Bereich immer noch nicht
die nicht strikt auf seinen internationalen rechtlichen
den internationalen Mindeststandard achtet. Der GH
Verpflichtungen beruhen, insbesondere wenn er ein
schließt sich dieser Schlussfolgerung vorbehaltlos an.
Ermessen ausgeübt hat.
Aus dem Fehlen eines dem Ombudsmann vergleich-
Der Großteil der vom GH bisher in diesem Zusam-
baren Kontrollmechanismus im Rahmen des Sanktions-
menhang entschiedenen Fälle betraf den Zusammen-
regimes gegen die frühere irakische Regierung nach der
hang zwischen dem Recht der EU und den aus der Kon-
Resolution 1483 (2003) ergibt sich
a fortiori
, dass der auf
vention erfließenden Garantien. Der GH stellt jedoch
internationaler Ebene gewährte Schutz nicht gleichwer-
fest, dass er es niemals ausgeschlossen hat, diesen Test
tig mit dem der Konvention ist. Im Übrigen kann nicht
des gleichwertigen Schutzes auf eine Situation anzuwen-
gesagt werden, dass die verfahrensmäßigen Mängel des
den, in der es um die Vereinbarkeit von Akten anderer
Sanktionsregimes im vorliegenden Fall durch nationa-
internationaler Organisationen als der EU mit der Kon-
le Menschenrechtsschutzmechanismen ausgeglichen
vention geht. Im Ergebnis befindet er, dass die Vermu-
worden wären, da das Bundesgericht sich weigerte, die
tung eines gleichwertigen Schutzes insbesondere darauf
Begründetheit der strittigen Maßnahmen zu überprüfen.
abzielt zu vermeiden, dass ein Staat einem Dilemma aus-
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die Vermu-
gesetzt ist, wenn er die rechtlichen Verpflichtungen gel-
tung eines gleichwertigen Schutzes keine Anwendung
tend machen muss, die ihm aufgrund seiner Zugehörig-
findet. Der GH muss daher über die Begründetheit der
keit zu einer internationalen Organisation obliegen, die
Beschwerde betreffend den Zugang zu einem Gericht
selbst nicht Mitglied der Konvention ist. Wie nun aber
absprec
hen.
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4
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und dem irakischen Volk das Recht zu garantieren, frei
über seine politische Zukunft zu entscheiden und seine
natürlichen Ressourcen zu kontrollieren. Folglich ste-
3
. Untersuchung
der Beschwerde betreffend d
en
Zugang zu einem Geric
ht
Der GH befindet, dass den Bf., die vergeblich versuch-
hen die strittigen Maßnahmen im Zusammenhang mit
ten, die Einziehung ihres Vermögens bei den Schweizer
den Auswirkungen eines bewaffneten Konflikts, der sei-
Gerichten anzufechten, eine Beschränkung ihres Rechts
nen Ursprung 1990 hatte. Differenziertere und gezielte-
auf Zugang zu einem Gericht zuteil wurde. Dies scheint
re Maßnahmen scheinen daher leichter mit einer wirksa-
von der belangten Regierung nicht in Frage gestellt wor-
men Umsetzung der Resolutionen vereinbar zu se
in.
den zu sein. Daher muss untersucht werden, ob diese
Im Übrigen wurden den Bf.
bedeutende Beschränkun-
Beschränkung ein legitimes Ziel verfolgte und ob eine
gen zuteil. Sie behaupten, das
s ihr Vermögen schon 1990
vernünftige Verhältnismäßigkeit zwischen den einge-
eingefroren wurde, was von der Regierung auch nicht
setzten Mitteln und dem angestrebten Ziel gegeben war.
bestritten wird. Die Einziehung ihres Vermögens wurde
Laut Regierung verfolgte die Einschränkung des
am 16.11.2006 verfügt. Die Bf. s
ind daher des Zugangs zu
Rechts auf Zugang zu einem Gericht das legitime Ziel
ihrem Vermögen bereits seit eines beträchtlichen Zeit-
der Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der inter-
raumes beraubt, auch wenn die Entscheidung zur Ein-
nationalen Sicherheit. Der GH ist bereit, diese Schluss-
ziehung noch nicht vollstreckt wurde. Ohne sich mit der
folgerung zu akzeptieren. Die vom Sicherheitsrat unter
Begründetheit dieser Maßnahmen befassen zu müs-
Kapitel VII der Charta der UN angenommene Resoluti-
sen, befindet der GH, dass die Bf. gemäß Art. 6 Abs. 1
on 1483 (2003), die der strittigen Beschränkung zugrun-
EMRK das Recht haben, sie von einem Gericht überprü-
de liegt, hatte zum Ziel, den Mitgliedstaaten eine ganze
fen zu lassen. Die jahrelange Unmöglichkeit, die Einzie-
Reihe von Maßnahmen zur Stabilisierung und Entwick-
hung anfechten zu können, ist in einer demokratischen
lung des Iraks aufzuerlegen. Es ging nach § 23 der Reso-
Gesellschaft kaum denkbar.
lution insbesondere darum sicherzustellen, dass das
Daneben hat das Bundesgericht a
usgesprochen, dass
Hab und Gut von hohen Amtsträgern der früheren iraki-
es Aufgabe der Unterinstanz sei, dem Bf. eine kurze und
schen Regierung – darunter des Bf., der laut dem Sicher-
letzte Frist zu gewähren, um es ihm
zu erlauben, vor dem
heitsrat ein früherer Verantwortlicher für die Finanzen
Sanktionskomitee ein neues Lösch
ungsverfahren unter
der irakischen Geheimdienste war – an den Entwick-
Inanspruchnahme der Verbesserungen durch die Reso-
lungsfond für den Irak übertragen und dann an das ira-
lution 1730 (2006), wozu insbesondere die Schaffung
kische Volk zurückgegeben wurde, damit dieses Nutzen
eines Focal Point zählte, der Anträge auf Löschung emp-
daraus ziehen konnte. Dieses Ziel ist völlig mit der Kon-
fangen kann, anzustrengen. Der entsprechende Antrag
vention vereinbar.
Der GH akzeptiert das Vorbringen der Regierung,
des Bf. wurde jedoch am 6.1.2009 zurückgewiesen.
Die Regierung bringt zudem vor, dass die Schwei-
wonach die Weigerung der nationalen Gerichte, die
zer Behörden vier Anträgen der Bf. stattgegeben haben,
Rügen der Bf. wegen der Einziehung von deren Ver-
mit denen sie um Zugang zum eingefrorenen Vermögen
mögen inhaltlich zu untersuchen, von ihrem Bestre-
für die Bezahlung ihrer Anwaltskosten ersuchten. Die
ben beeinflusst war, eine wirksame Umsetzung der
Betroffenen wären auch von der Genehmigung infor-
Verpflichtungen aus der genannten Resolution auf nati-
miert worden, auf das eingefrorene Vermögen in der
onaler Ebene sicherzustellen.
Schweiz zurückgreifen zu dürfen, um das zukünftige
Was das Verhältnis zwischen den e
ingesetzten Mitteln
Honorar eines amerikanischen Anwalts für das Einzie-
und dem angestrebten Ziel anbelangt, beobachtet der
hungsverfahren in der Schweiz und das Verfahren zur
GH, dass das Bundesgericht in sehr ausführlichen Urtei-
Löschung vor dem Sanktionsausschuss zu bezahlen.
len die Gründe dargelegt hat, aus welchen es sich als
Diese Maßnahmen sind gewiss geeignet, die Einschrän-
unzuständig ansah, die Anträge der Bf. auf Aufhebung
kungen im Hinblick auf den Genuss des Eigentums
der Einziehung zu untersuchen. Es hat im Übrigen über-
durch die Bf. in einem bestimmten Maß zu erleichtern,
prüft, ob die Namen der Bf. tatsächlich in den vom Sank-
doch schaffen sie keine Abhilfe bezüglich der Unmög-
tionskomitee erstellten Listen enthalten waren und ob
lichkeit, die Begründetheit der Beschränkungen von
das betroffene Vermögen ihnen gehörte. Demgegenüber
einem Gericht untersuchen zu lassen, weswegen sich
hat es sich geweigert, die Rügen der Bf. betreffend ihre
die Bf. vor dem GH unter Art. 6 EMRK beschweren.
zivilrechtlichen Ansprüche inhaltlich zu untersuchen.
Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, dass
Bei der Resolution 1483 (2003) handelte es sich –
es – solange auf der Ebene der UN keine wirksame und
anders als bei der Situation, die den Maßnahmen
unabhängige gerichtliche Überprüfung im Hinblick
zugrundelag, über die sich der Bf. in
Nada/CH
beschwer- auf
die Rechtmäßigkeit der Aufnahme von Personen
te – nicht um eine Antwort auf eine drohende Terrorge-
und Einrichtungen in ihre Listen existiert – unverzicht-
fahr, sondern ging es darum, die Autonomie und Sou-
bar ist, dass diese Personen und Einrichtungen befugt
veränität der irakischen Regierung wiederherzustellen
sind, die Untersuchung jeder Maßnahme in Anwendung
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Al-Dulimi und Montana Management Inc. gg. die Schweiz
5
des Sanktionsregimes vor den nationalen Gerichten zu
Strafe ohne Gesetz
), Art. 8 EMRK (hier:
Recht auf Achtung
verlangen. Die Bf. kamen jedoch nicht in den Genuss
des Privatlebens
) und Art. 13 EMRK (
Recht auf ei
ne wirksa-
einer solchen Kontrolle. Daraus folgt, dass ihr Recht auf
me Beschwerde bei einer nationalen Instanz
).
Zugang zu einem Gericht in seinem Wesen beeinträch-
Diese Beschwerdepunkte sind aus unterschiedlichen
tigt wurde.
Verletzung
von
Art. 6 Abs. 1 EMRK
(4:3 Stim-
Gründen
unzulässig
und daher zurückzuweisen (ein-
men;
Sondervotum von Richter Lorenzen,
gefolgt von Rich-
stimmi
g).
ter Raimondi und Richterin Jo
č
ien
é
).
III. Entschädigung
nach Art. 41 EMR
K
II. Zu
den anderen behaupteten Verletzungen
Da die Bf. keinen materiellen Schaden erlitten und auch
Die Bf. rügen daneben mehrere Verletzungen von Art. 6
keine Entschädigung für immateriellen Schaden oder
Abs. 1 EMRK (
Recht auf ein faires Verfahren
), eine Verlet-
Kosten und Auslagen verlangt haben, befindet der GH,
zung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (
Unschuldsver
mutung
), Art.
6
dass ihnen keine Entschädigung zuzusprechen ist (ein-
Abs. 3 EMRK (
Verteidigun
gsrechte
), Art. 7 EMRK (
Keine
stimmi
g).
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