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55470/10

CASE OF SALIJA v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

Hudoc Ch · 2017-01-10 · Deutsch CH
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No violation of Article 8 - Right to respect for private and family life (Article 8-1 - Respect for family life); No violation: 8;8-1

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-

te 2017/1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des

EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-

rechte 2017/1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the

Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte

2017/1] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de

données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

Sachver

halt

Beim Bf. handelt es sich um einen 1980 geborenen

Am 16.10.2010 verließ der Bf. die Schweiz entspre-

Mazedonier, der 1989 im Wege der Familienzusam-

chend der Ausweisungsanordnung. Am 10.12.2010 ver-

menführung in die Schweiz einreiste und eine Dauer-

hängte das Bundesamt für Migration für die Dauer

aufenthaltsgenehmigung erhielt. 1999 heiratete er eine

von neun Jahren ein Einreiseverbot gegen ihn, das am

mazedonische Staatsbürgerin, die ebenso über eine Dau-

14.5.2013 aufgrund einer Beschwerde des Bf. auf sieben

eraufenthaltsgenehmigung in der Schweiz verfügte. Das

Jahre verkürzt wurde.

Ehepaar bekam 2001 und 2005 zwei Kinder, die ebenfalls

mazedonische Staatsbürger sind.

Ende 2011 übersiedelten die Ehefrau und die Kinder

des Bf. nach Mazedonien, um mit ihm zusammenzule-

Als Folge zweier strafrechtlicher Verurteilungen – 2003

ben. Im August 2015, nach fast vier Jahren, kehrten sie

zu einer dreimonatigen bedingten Haftstrafe wegen

jedoch in die Schweiz zurück, um den Verfall ihrer Nie-

Unterschlagung und 2004 zu einer Haftstrafe von fünf

derlassungsbewilligung zu vermeiden und weil ihre

Jahren und drei Monaten wegen Tötung mit Eventualvor-

sozioökonomischen Lebensverhältnisse in Mazedonien

satz und schwerwiegenden Verstößen gegen die Straßen-

schwierig waren.

verkehrsordnung, nachdem er bei einem illegalen Stra-

ßenrennen seinen Beifahrer getötet hatte – wurde ein

Ausweisungsverfahren gegen den Bf. eröffnet. Das Mig-

Rechtsausführun

gen

rationsamt des Kantons Zürich widerrief am 27.7.2009

gemäß Art. 63 Abs. 1 lit. a iVm. Art. 62 lit. b Ausländerge-

Der Bf. rügte eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier:

setz seine Niederlassungsbewilligung und ordnete seine

Recht auf Achtung des Familienlebens

) durch die Entzie-

Ausweisung gemäß Art. 66 Abs.1 Ausländergesetz an, da

hung seiner Niederlassungsbewilligung und seine Aus-

das öffentliche Interesse an der Abschiebung des Bf. d

es-

weisun

g.

sen Interesse am Genuss seines Familienlebens in der

Schweiz überwiegen würde.

Am 28.10.2009 wurde der Bf. bedingt aus der Haft – die

I. Zulässigkeit

er am 25.4.2006 angetreten hatte – entlassen, nachdem

(30) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde nicht offen-

er zwei Drittel seiner Gefängnisstrafe verbüßt hatte.

sichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK und

Die vom Bf. gegen die Ausweisungsanordnung erhobe-

auch nicht aus anderen Gründen unzulässig ist. Sie ist

nen Rechtsmittel wurden alle abgewiesen. In letzter Ins-

daher für

zulässig

zu erklären (einstimmig).

tanz kam das Bundesgericht

am 27.7.2010 nach Berück-

sichtigung der Umstände des Falles zum Ergebnis, dass

das Interesse an einer Abschiebung des Bf. überwog

.

Österreichisches Institut für Menschenrechte

© Jan Sramek Verlag

E. 2 . War der Eingriff gerechtfertigt ?

a. »Gesetzlich vorgesehen« (38) Es ist unstrittig, dass die Entscheidung, dem Bf. (45) Was die Aufenthaltsdauer des Bf. in der Schweiz seine Niederlassungsbewilligung zu entziehen und betrifft, stellt der GH fest, dass er 1989 im Alter von neun seine Ausweisung aus der Schweiz anzuordnen, auf den Jahren in die Schweiz einreiste und dort länger als zwan- einschlägigen Bestimmungen des Ausländergesetzes zig Jahre lebte. Sein Aufenthalt in der Schweiz war somit beruht e. von erheblicher Dauer. (46) Hinsichtli ch der seit der begangenen Straftat ver- gangenen Zeit und des Verhaltens des Bf. während die- ser Periode stellt der GH fest, dass er sowohl die Unter-

b. Legitimes Ziel (39) Des Weiteren steht außer Streit, dass der zur Debat- schlagung als auch die Tötung im Jahr 2000 beging, te stehende Eingriff Ziele verfolgte, die völlig mit der auch wenn er erst 2003 bzw. 2004 dafür verurteilt wurde. Konvention vereinbar sind, nämlich das Interesse der Unter Berücksichtigung, dass der Bf. erst 2006 mit der öffentlichen Sicherheit und der Aufrechterhaltung der Strafverbüßung begann, sechs Jahre nach der Begehung Ordnung oder Verhütung von Straftaten. der Straftat, und dass er nach der Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe im Oktober 2009 bedingt entlassen wurde, gelangt der GH zur Auffassung, dass er abgese- hen von der Geldstrafe […] im Jahr 2007 für den Erwerb

c. Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaf t (40) Deshalb bleibt festzustellen, ob die Entziehung der und Konsum von Marihuana nach seiner strafrechtli- Niederlassungsbewilligung und die Ausweisung in einer chen Verurteilung nicht mehr straffällig wurde. demokratischen Gesellschaft notwendig waren, näm- (47) Der GH stellt fest, dass die Ausweisungsanord- lich ob diese Maßnahmen durch eine dringende soziale nung im Juli 2009 ausgestellt wurde, kurz bevor der Bf. Notwendigkeit gerechtfertigt und zu den verfolgten Zie- bedingt aus der Haft entlassen wurde. Sie wurde im Juli len verhältnismäßig waren. 2010 nach der Ausschöpfung der vorhandenen Rechts- (42) Im Fall Üner/NL fasste der GH die einschlägigen behelfe rechtskräftig. Zur Kenntnis nehmend, dass zwi- Kriterien für die Entscheidung zusammen, ob ein Ein- schen der Begehung der Straftat und der Beendigung griff in Form einer Ausweisung in einer demokratischen der gerichtlichen Verfahren bezüglich seiner Auswei- Gesellschaft notwendig ist […]. sung annährend zehn Jahre vergangen sind, gelangt (43) Schließlich hat der GH stets festgehalten, dass der GH zur Auffassung, dass der belangte Staat nicht für die Vertragsstaaten einen gewissen Ermessensspiel- diese erhebliche Zeit verantwortlich gemacht werden raum bei der Beurteilung der Notwendigkeit eines Ein- kann, da der Bf. erst im Jahr 2006 nach der Ausschöp- griffs haben […] Die Aufgabe des GH liegt in der Fest- fung aller Rechtsmittel gegen seine strafrechtliche Ver- stellung, ob die strittigen Maßnahmen einen fairen urteilung mit der Strafverbüßung begann und seine Aus- Ausgleich zwischen den relevanten Interessen, nämlich weisung ohne Verbüßung von mindestens zwei Dritteln den von der Konvention geschützten Individualrechten der Strafe […] nicht möglich war. Daher findet der GH, einerseits und den Gemeinschaftsinteressen anderer- dass die Verfahren mit der angemessenen Raschheit seits herstel lten. durchgeführt wurden. (44) Der GH hält fest, dass der Bf. im Jahr 2003 für die (48) Was die Familiensituation des Bf. betrifft, war im September 2000 begangene Unterschlagung zu drei er seit 1999 mit seiner Frau verheiratet und seitens Monaten Haft auf Bewährung verurteilt wurde. Darü- der angeklagten Regierung wurde ausdrücklich nicht ber hinaus wurde er 2004 wegen Tötung mit Eventual- bestritten, dass zwischen ihm, seiner Frau und ihren vorsatz und schwerwiegenden Verstößen gegen die Stra- zwei Kindern ein tatsächliches und wirksames Fami- ßenverkehrsordnung verurteilt […]. Der GH vertritt die lienleben bestand. Es muss beachtet werden, dass die Auffassung, dass die Straftat durch grobe Fahrlässigkeit Ehefrau des Bf. nicht von den betreffenden Straftaten Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 1 /20 1 7-EGM R Salija gg. die Schweiz

E. 3 wissen konnte, als sie die Beziehung mit dem Bf. ein-

(52) Was seine Beziehungen zum

Bestimmun

gsland

ging, da sie 1999 heirateten und somit vor der Begehung

betrifft, merkt der GH an, dass der Bf. in Mazedonien

der Straftaten im Jahr 2000. Es muss weiters zur Kennt-

geboren wurde und die ersten neun Jahre seines Lebens

nis genommen werden, dass der Bf. mit Ausnahme des

dort verbrachte. Auch wenn er keine eigenen Verwand-

Erwerbs und Konsums von Marihuana, wofür er 2007

ten mehr dort hat, verfügt seine Ehefrau über solche.

eine Geldstrafe erhielt, die Straftaten vor Geburt seiner

[…] Er hat ebenfalls immer noch betr

ächtliche kulturel-

Kinder beging.

le und soziale Bindungen zu Mazedonien.

(49) Der GH weist darauf hin, dass die

Ehefrau des

(53) Außerdem betont der GH, dass die

Ausweis

ung

Bf. Staatsbürgerin Mazedoniens

ist, das heißt des Lan-

des Bf. aus der Schwei

z nicht dauerhaft

ist, da das E

inrei-

des, in das der Bf. ausgewiesen wurde. Die Ehefrau des

severbot gegen ihn auf sieben Jahre begrenzt ist. Wäh-

Bf. wurde 1978 geboren, lebte bis 1990 in diesem Land,

rend das Einreiseverbot sich somit zweifellos auf lange

spricht Albanisch und kennt die Kultur dieses Landes.

Dauer erstreckt, muss dabei beachtet werden, dass der

Sie hat Verwandte dort und besucht das Land jedes Jahr.

Bf. um eine vorübergehende Aussetzung für kurze Perio-

Die inländischen Gerichte waren der Auffassung, dass

den ersuchen konnte, um seine Ehefrau und die Kinder

sie sich in Mazedonien reintegrieren könnte, ohne auf

in der Schweiz zu besuchen. Überdies übersiedelte die

große Schwierigkeiten zu stoßen, obwohl sie die letz-

Ehefrau mit den Kindern Ende 2011 nach Mazedonien

ten zwanzig Jahre in der Schweiz gelebt hatte. Der GH

und genoss dort das Familienleben mit dem Bf., bis sie

stellt fest, dass die Ehefrau des Bf. sich entschied, dem

im August 2015 mit den Kindern in die Schweiz zurück-

Bf. 2011 nach Mazedonien zu folgen und dort bis 2015

kehrte, um den Verfall ihrer Niederlassungsbewilligung

mit ihm lebte, obwohl sie aufgrund der Niederlassungs-

zu vermeiden. […] Daher waren bzw. sind der Bf. und

bewilligung auch in der Schweiz bleiben und den Kon-

seine Ehefrau und die Kinder insgesamt für einen knapp

takt zu ihrem Mann durch Besuche und Telekommuni-

über drei Jahre hinausgehenden Zeitraum geografisch

kationsmittel aufrechterhalten hätte können.

getrennt […].

(50) Der GH beachtet, dass die

Kinder des Ehepaares,

(54) Die vorstehenden Erwägungen sind ausreichend,

die 2001 und 2005 geboren wurden, ebenfalls Staatsbür-

um dem GH die Schlussfolgerung z

u ermöglichen, dass

ger Mazedoniens sind. Zum Zeitpunkt der Verbindlich-

die inländischen Gerichte alle oben diskutierten Fak-

keit der Ausweisung ging das ältere Kind in die Grund-

toren im Detail überprüften. Vor dem Hintergrund der

schule, das jüngere in den Kindergarten. Sie waren somit

Schwere der Straftat des Bf., der Beziehungen, die der

noch in einem anpassungsfähigen Alter. Obwohl der GH

Bf. und seine Ehefrau zu Mazedonien haben, sowie des

akzeptiert, dass die ökonomischen Lebensbedingungen

anpassungsfähigen Alters der Kinder, und unter Berück-

in Mazedonien weniger günstig sind als in der Schweiz,

sichtigung der Souveränität der Vertragsstaaten, den

beachtet er auch, dass Ersteres auch Mitglied des Euro-

Aufenthalt von Fremden auf ihrem Gebiet zu kontrol-

parates ist. Er räumt ferner ein, dass die Kinder die Kul-

lieren und zu regulieren, akzeptiert der GH, dass die

tur des Landes dank Besuchen mit ihrer Mutter in

einem

innerstaatlichen Behörden das Interesse des Bf. an der

gewissen Maß kannten. Während unklar ist, inwieweit

Achtung seines Familienlebens verhältnismäßig gegen

sie Albanisch sprechen, erscheint es nicht willkürlich

das Interesse des Staates hinsichtlich der öffentlichen

anzunehmen, dass die Anwesenheit ihrer Eltern […] und

Sicherheit und Aufrechterhaltung der Ordnung und Ver-

anderer Verwandter mütterlicherseits ihre Schwierigkei-

hütung von Straftaten abwogen. Der GH kann nicht fest-

ten bei der Integration in Mazedonien erleichtern würde.

stellen, dass der Vertragsstaat im vorliegenden Fall sei-

Darüber hinaus muss betont werden, dass die Kinder

nen eigenen Interessen zu viel Gewicht beimaß, als er

nicht gezwungen wurden, dorthin auszuwandern, son-

entschied, die Niederlassungsbewilligung des Bf. zu ent-

dern aufgrund ihrer Niederlassungsbewilligung mit

ziehen und seine Ausweisung nach Mazedonien anzu-

ihrer Mutter in der Schweiz bleiben und den Kontakt

ordnen. Der GH gelangt daher zur Auffassung, dass der

zum Bf. durch Besuche und Telekommunikationsmittel

belangte Staat den ihm beigemessenen Ermessensspiel-

aufrechterhalten hätten können.

raum im vorliegenden Fall nicht überschritt.

(51) Bezüglich der

Stabilität der sozialen, kulturel-

(55) Es erfolgte daher

keine Verletzung

von

Art. 8

len und familiären Beziehungen

des Bf. zum Gaststaat

EMRK

(einstimm

ig).

beachtet der GH, dass der Bf. mehr als zwanzig Jahre

in der Schweiz lebte, die somit zum Mittelpunkt seines

Lebens wurde. Seine Eltern und Geschwister leben auch

dort. Während der Grad seiner sozialen und kulturellen

Integration strittig ist, muss beachtet werden, dass der

Bf. vor und nach seiner Haft mit nur kurzen Zeiträumen

der Arbeitslosigkeit unterschiedliche Jobs ausübte und

dass er Deutsch spricht.

Österreichisches Institut für Menschenrechte

© Jan Sramek Verlag

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

NLMR 1 /20 1 7-EGM R 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2017/1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2017/1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2017/1] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Sachver halt Beim Bf. handelt es sich um einen 1980 geborenen Am 16.10.2010 verließ der Bf. die Schweiz entspre- Mazedonier, der 1989 im Wege der Familienzusam- chend der Ausweisungsanordnung. Am 10.12.2010 ver- menführung in die Schweiz einreiste und eine Dauer- hängte das Bundesamt für Migration für die Dauer aufenthaltsgenehmigung erhielt. 1999 heiratete er eine von neun Jahren ein Einreiseverbot gegen ihn, das am mazedonische Staatsbürgerin, die ebenso über eine Dau- 14.5.2013 aufgrund einer Beschwerde des Bf. auf sieben eraufenthaltsgenehmigung in der Schweiz verfügte. Das Jahre verkürzt wurde. Ehepaar bekam 2001 und 2005 zwei Kinder, die ebenfalls mazedonische Staatsbürger sind. Ende 2011 übersiedelten die Ehefrau und die Kinder des Bf. nach Mazedonien, um mit ihm zusammenzule- Als Folge zweier strafrechtlicher Verurteilungen – 2003 ben. Im August 2015, nach fast vier Jahren, kehrten sie zu einer dreimonatigen bedingten Haftstrafe wegen jedoch in die Schweiz zurück, um den Verfall ihrer Nie- Unterschlagung und 2004 zu einer Haftstrafe von fünf derlassungsbewilligung zu vermeiden und weil ihre Jahren und drei Monaten wegen Tötung mit Eventualvor- sozioökonomischen Lebensverhältnisse in Mazedonien satz und schwerwiegenden Verstößen gegen die Straßen- schwierig waren. verkehrsordnung, nachdem er bei einem illegalen Stra- ßenrennen seinen Beifahrer getötet hatte – wurde ein Ausweisungsverfahren gegen den Bf. eröffnet. Das Mig- Rechtsausführun gen rationsamt des Kantons Zürich widerrief am 27.7.2009 gemäß Art. 63 Abs. 1 lit. a iVm. Art. 62 lit. b Ausländerge- Der Bf. rügte eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: setz seine Niederlassungsbewilligung und ordnete seine Recht auf Achtung des Familienlebens) durch die Entzie- Ausweisung gemäß Art. 66 Abs.1 Ausländergesetz an, da hung seiner Niederlassungsbewilligung und seine Aus- das öffentliche Interesse an der Abschiebung des Bf. d es- weisun g. sen Interesse am Genuss seines Familienlebens in der Schweiz überwiegen würde. Am 28.10.2009 wurde der Bf. bedingt aus der Haft – die I. Zulässigkeit er am 25.4.2006 angetreten hatte – entlassen, nachdem (30) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde nicht offen- er zwei Drittel seiner Gefängnisstrafe verbüßt hatte. sichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK und Die vom Bf. gegen die Ausweisungsanordnung erhobe- auch nicht aus anderen Gründen unzulässig ist. Sie ist nen Rechtsmittel wurden alle abgewiesen. In letzter Ins- daher für zulässig zu erklären (einstimmig). tanz kam das Bundesgericht am 27.7.2010 nach Berück- sichtigung der Umstände des Falles zum Ergebnis, dass das Interesse an einer Abschiebung des Bf. überwog . Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Salija gg. die Schweiz NLMR 1 /20 1 7-EGM R gekennzeichnet war, und dass die Gutachten die Mög- lichkeit nicht völlig ausschließen konnten, dass der Bf. sich trotz seines Reifungsprozesses wieder auf ein Auto- rennen einlassen könnte. Die Freiheitsstrafe in Höhe II. In der Sache

1. Eingriff in Art. 8 EMR K (36) Es steht außer Streit, dass der Bf. in der Schweiz ein von fünf Jahren und drei Monaten bezeugt die Schwe re Familienleben mit seiner Ehefrau und seinen Kindern der Straftat . Das Vorbringen des Bf., wonach die natio- hatte und dass die Entziehung seiner Niederlassungs- nalen Gerichte der Meinung wären, dass die Straftat und bewilligung und seine Ausweisung nach Mazedonien in seine Schuld nicht schwer wären, da sie ihn zu fünf Jah- dieses eingr iffen. ren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilten, wäh- rend die Höchststrafe für die Tötung zwanzig Jahre aus- machte, überzeugt nicht. Dabei sollte beachtet werden, dass das Spektrum an Sanktionen für Tötung auch bei Tötung mit direktem Vorsatz anwendbar war. 2 . War der Eingriff gerechtfertigt ?

a. »Gesetzlich vorgesehen« (38) Es ist unstrittig, dass die Entscheidung, dem Bf. (45) Was die Aufenthaltsdauer des Bf. in der Schweiz seine Niederlassungsbewilligung zu entziehen und betrifft, stellt der GH fest, dass er 1989 im Alter von neun seine Ausweisung aus der Schweiz anzuordnen, auf den Jahren in die Schweiz einreiste und dort länger als zwan- einschlägigen Bestimmungen des Ausländergesetzes zig Jahre lebte. Sein Aufenthalt in der Schweiz war somit beruht e. von erheblicher Dauer. (46) Hinsichtli ch der seit der begangenen Straftat ver- gangenen Zeit und des Verhaltens des Bf. während die- ser Periode stellt der GH fest, dass er sowohl die Unter-

b. Legitimes Ziel (39) Des Weiteren steht außer Streit, dass der zur Debat- schlagung als auch die Tötung im Jahr 2000 beging, te stehende Eingriff Ziele verfolgte, die völlig mit der auch wenn er erst 2003 bzw. 2004 dafür verurteilt wurde. Konvention vereinbar sind, nämlich das Interesse der Unter Berücksichtigung, dass der Bf. erst 2006 mit der öffentlichen Sicherheit und der Aufrechterhaltung der Strafverbüßung begann, sechs Jahre nach der Begehung Ordnung oder Verhütung von Straftaten. der Straftat, und dass er nach der Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe im Oktober 2009 bedingt entlassen wurde, gelangt der GH zur Auffassung, dass er abgese- hen von der Geldstrafe […] im Jahr 2007 für den Erwerb

c. Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaf t (40) Deshalb bleibt festzustellen, ob die Entziehung der und Konsum von Marihuana nach seiner strafrechtli- Niederlassungsbewilligung und die Ausweisung in einer chen Verurteilung nicht mehr straffällig wurde. demokratischen Gesellschaft notwendig waren, näm- (47) Der GH stellt fest, dass die Ausweisungsanord- lich ob diese Maßnahmen durch eine dringende soziale nung im Juli 2009 ausgestellt wurde, kurz bevor der Bf. Notwendigkeit gerechtfertigt und zu den verfolgten Zie- bedingt aus der Haft entlassen wurde. Sie wurde im Juli len verhältnismäßig waren. 2010 nach der Ausschöpfung der vorhandenen Rechts- (42) Im Fall Üner/NL fasste der GH die einschlägigen behelfe rechtskräftig. Zur Kenntnis nehmend, dass zwi- Kriterien für die Entscheidung zusammen, ob ein Ein- schen der Begehung der Straftat und der Beendigung griff in Form einer Ausweisung in einer demokratischen der gerichtlichen Verfahren bezüglich seiner Auswei- Gesellschaft notwendig ist […]. sung annährend zehn Jahre vergangen sind, gelangt (43) Schließlich hat der GH stets festgehalten, dass der GH zur Auffassung, dass der belangte Staat nicht für die Vertragsstaaten einen gewissen Ermessensspiel- diese erhebliche Zeit verantwortlich gemacht werden raum bei der Beurteilung der Notwendigkeit eines Ein- kann, da der Bf. erst im Jahr 2006 nach der Ausschöp- griffs haben […] Die Aufgabe des GH liegt in der Fest- fung aller Rechtsmittel gegen seine strafrechtliche Ver- stellung, ob die strittigen Maßnahmen einen fairen urteilung mit der Strafverbüßung begann und seine Aus- Ausgleich zwischen den relevanten Interessen, nämlich weisung ohne Verbüßung von mindestens zwei Dritteln den von der Konvention geschützten Individualrechten der Strafe […] nicht möglich war. Daher findet der GH, einerseits und den Gemeinschaftsinteressen anderer- dass die Verfahren mit der angemessenen Raschheit seits herstel lten. durchgeführt wurden. (44) Der GH hält fest, dass der Bf. im Jahr 2003 für die (48) Was die Familiensituation des Bf. betrifft, war im September 2000 begangene Unterschlagung zu drei er seit 1999 mit seiner Frau verheiratet und seitens Monaten Haft auf Bewährung verurteilt wurde. Darü- der angeklagten Regierung wurde ausdrücklich nicht ber hinaus wurde er 2004 wegen Tötung mit Eventual- bestritten, dass zwischen ihm, seiner Frau und ihren vorsatz und schwerwiegenden Verstößen gegen die Stra- zwei Kindern ein tatsächliches und wirksames Fami- ßenverkehrsordnung verurteilt […]. Der GH vertritt die lienleben bestand. Es muss beachtet werden, dass die Auffassung, dass die Straftat durch grobe Fahrlässigkeit Ehefrau des Bf. nicht von den betreffenden Straftaten Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 1 /20 1 7-EGM R Salija gg. die Schweiz 3 wissen konnte, als sie die Beziehung mit dem Bf. ein- (52) Was seine Beziehungen zum Bestimmun gsland ging, da sie 1999 heirateten und somit vor der Begehung betrifft, merkt der GH an, dass der Bf. in Mazedonien der Straftaten im Jahr 2000. Es muss weiters zur Kennt- geboren wurde und die ersten neun Jahre seines Lebens nis genommen werden, dass der Bf. mit Ausnahme des dort verbrachte. Auch wenn er keine eigenen Verwand- Erwerbs und Konsums von Marihuana, wofür er 2007 ten mehr dort hat, verfügt seine Ehefrau über solche. eine Geldstrafe erhielt, die Straftaten vor Geburt seiner […] Er hat ebenfalls immer noch betr ächtliche kulturel- Kinder beging. le und soziale Bindungen zu Mazedonien. (49) Der GH weist darauf hin, dass die Ehefrau des (53) Außerdem betont der GH, dass die Ausweis ung Bf. Staatsbürgerin Mazedoniens ist, das heißt des Lan- des Bf. aus der Schwei z nicht dauerhaft ist, da das E inrei- des, in das der Bf. ausgewiesen wurde. Die Ehefrau des severbot gegen ihn auf sieben Jahre begrenzt ist. Wäh- Bf. wurde 1978 geboren, lebte bis 1990 in diesem Land, rend das Einreiseverbot sich somit zweifellos auf lange spricht Albanisch und kennt die Kultur dieses Landes. Dauer erstreckt, muss dabei beachtet werden, dass der Sie hat Verwandte dort und besucht das Land jedes Jahr. Bf. um eine vorübergehende Aussetzung für kurze Perio- Die inländischen Gerichte waren der Auffassung, dass den ersuchen konnte, um seine Ehefrau und die Kinder sie sich in Mazedonien reintegrieren könnte, ohne auf in der Schweiz zu besuchen. Überdies übersiedelte die große Schwierigkeiten zu stoßen, obwohl sie die letz- Ehefrau mit den Kindern Ende 2011 nach Mazedonien ten zwanzig Jahre in der Schweiz gelebt hatte. Der GH und genoss dort das Familienleben mit dem Bf., bis sie stellt fest, dass die Ehefrau des Bf. sich entschied, dem im August 2015 mit den Kindern in die Schweiz zurück- Bf. 2011 nach Mazedonien zu folgen und dort bis 2015 kehrte, um den Verfall ihrer Niederlassungsbewilligung mit ihm lebte, obwohl sie aufgrund der Niederlassungs- zu vermeiden. […] Daher waren bzw. sind der Bf. und bewilligung auch in der Schweiz bleiben und den Kon- seine Ehefrau und die Kinder insgesamt für einen knapp takt zu ihrem Mann durch Besuche und Telekommuni- über drei Jahre hinausgehenden Zeitraum geografisch kationsmittel aufrechterhalten hätte können. getrennt […]. (50) Der GH beachtet, dass die Kinder des Ehepaares, (54) Die vorstehenden Erwägungen sind ausreichend, die 2001 und 2005 geboren wurden, ebenfalls Staatsbür- um dem GH die Schlussfolgerung z u ermöglichen, dass ger Mazedoniens sind. Zum Zeitpunkt der Verbindlich- die inländischen Gerichte alle oben diskutierten Fak- keit der Ausweisung ging das ältere Kind in die Grund- toren im Detail überprüften. Vor dem Hintergrund der schule, das jüngere in den Kindergarten. Sie waren somit Schwere der Straftat des Bf., der Beziehungen, die der noch in einem anpassungsfähigen Alter. Obwohl der GH Bf. und seine Ehefrau zu Mazedonien haben, sowie des akzeptiert, dass die ökonomischen Lebensbedingungen anpassungsfähigen Alters der Kinder, und unter Berück- in Mazedonien weniger günstig sind als in der Schweiz, sichtigung der Souveränität der Vertragsstaaten, den beachtet er auch, dass Ersteres auch Mitglied des Euro- Aufenthalt von Fremden auf ihrem Gebiet zu kontrol- parates ist. Er räumt ferner ein, dass die Kinder die Kul- lieren und zu regulieren, akzeptiert der GH, dass die tur des Landes dank Besuchen mit ihrer Mutter in einem innerstaatlichen Behörden das Interesse des Bf. an der gewissen Maß kannten. Während unklar ist, inwieweit Achtung seines Familienlebens verhältnismäßig gegen sie Albanisch sprechen, erscheint es nicht willkürlich das Interesse des Staates hinsichtlich der öffentlichen anzunehmen, dass die Anwesenheit ihrer Eltern […] und Sicherheit und Aufrechterhaltung der Ordnung und Ver- anderer Verwandter mütterlicherseits ihre Schwierigkei- hütung von Straftaten abwogen. Der GH kann nicht fest- ten bei der Integration in Mazedonien erleichtern würde. stellen, dass der Vertragsstaat im vorliegenden Fall sei- Darüber hinaus muss betont werden, dass die Kinder nen eigenen Interessen zu viel Gewicht beimaß, als er nicht gezwungen wurden, dorthin auszuwandern, son- entschied, die Niederlassungsbewilligung des Bf. zu ent- dern aufgrund ihrer Niederlassungsbewilligung mit ziehen und seine Ausweisung nach Mazedonien anzu- ihrer Mutter in der Schweiz bleiben und den Kontakt ordnen. Der GH gelangt daher zur Auffassung, dass der zum Bf. durch Besuche und Telekommunikationsmittel belangte Staat den ihm beigemessenen Ermessensspiel- aufrechterhalten hätten können. raum im vorliegenden Fall nicht überschritt. (51) Bezüglich der Stabilität der sozialen, kulturel- (55) Es erfolgte daher keine Verletzung von Art. 8 len und familiären Beziehungen des Bf. zum Gaststaat EMRK (einstimm ig). beachtet der GH, dass der Bf. mehr als zwanzig Jahre in der Schweiz lebte, die somit zum Mittelpunkt seines Lebens wurde. Seine Eltern und Geschwister leben auch dort. Während der Grad seiner sozialen und kulturellen Integration strittig ist, muss beachtet werden, dass der Bf. vor und nach seiner Haft mit nur kurzen Zeiträumen der Arbeitslosigkeit unterschiedliche Jobs ausübte und dass er Deutsch spricht. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag