No violation of Article 8 - Right to respect for private and family life (Article 8 - Expulsion;Article 8-1 - Respect for private life) (Kosovo); No violation: 8;8-1
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2012/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2012/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2012/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Sachverha
lt
Rechtsausführun
gen
Der Bf. wurde 1983 im Kosovo geboren. Im Januar
Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK (
Recht auf
1990 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die
Achtung des Privat- und Familienlebens
), weil seine Aus-
Schweiz ein, wo er seine gesamte Schulzeit verbrachte
weisung aus der Schweiz unverhältnismäßig gewesen
und eine Ausbildung als Schlosser machte. Er verfügte
sei.
bis zu seiner Abschiebung über eine Niederlassungsbe-
willigung in der Schweiz.
Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet
noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie muss
Am 12.2.2003 wurde der Bf. wegen fahrlässiger Kör-
daher für
zulässig
erklärt werden (einstimmig).
perverletzung, grober Verletzung von Straßenverkehrs-
Unabhängig vom Vorliegen von »Familienleben« läuft
regeln sowie pflichtwidrigem Ve
rhalten bei einem Unfall
die Ausweisung eines niedergelassenen Ausländers auf
zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung
einen Eingriff in das Recht auf Achtung seines »Privat-
verurteilt. Am 27.10.2003 wurde der Bf. sodann wegen
lebens« hinaus. In diesem Fall wird dem Maß an sozia-
grober Verletzung von Straßenverkehrsregeln zu einer
ler Integration der Betroffenen eine gewisse Bedeutung
30-tägigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 23.7.2004
eingeräumt. Es hängt von den Umständen des Falles ab,
erhielt der Bf. wegen Rauferei eine Freiheitsstrafe von 45
ob der GH entscheidet, die Betonung auf den Aspekt des
Tagen auf Bewährung. Am 26.6.2007 wurde der Bf. wegen
»Familienlebens« oder jenen des »P
rivatlebens« zu legen.
Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie versuchter
Unter den Umständen des vorliegenden Falles
Erpressung seiner Ex-Freundin zu einer Geldstrafe ver-
begründet die Weigerung gegenüber dem Bf., ihm eine
urteilt und wurde die Bewährung für die 45-tägige Haft-
Aufenthaltsbewilligung zuzusprechen, angesichts sei-
strafe aufgehoben.
ner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz einen Ein-
Im September 2007 heiratete der Bf. im Kosovo eine
griff in das Recht auf Achtung seines »Privatlebens«. Es
Kosovarin, für die er im November
2007 einen Antrag auf
ist daher nicht nötig zu untersuchen, ob auch ein Ein-
Familiennachzu
g stellte.
griff in das »Familienleben« des Bf. vorliegt.
Am 30.11.2007 sprach das Ausländeramt Schaffhau-
Entscheidend für den gegenständlichen Fall ist die
sen die Ausweisung des Bf. für die Dauer von zehn Jah-
Frage, ob der Eingriff »in einer demokratischen Gesell-
ren aus. Eine Berufung gegen diese Entscheidung wurde
schaft notwendig« war. Die diesbezüglich grundlegen-
vom Regierungsrat Schaffhausen am 12.2.2008 zurück-
den Prinzipien sind gefestigte Rechtsprechung des GH
gewiesen. Am 31.3.2008 wurde der Bf. aus der Schweiz
und wurden insbesondere in den Urteilen
Üner/N
L,
ausgewie
sen.
Maslov/A
und
Emre/CH
zusammenge
fasst.
Am 15.8.2008 wurde die Berufung des Bf. gegen die
Der GH erinnert daran, dass die nationalen Behörden
Entscheidung des Regierungsrats vom Obergericht des
bei der Beurteilung der Notwendigkeit eines Eingriffs in
Kantons Schaffhausen zurückgewiesen. Die Berufung
einer demokratischen Gesellschaft und der Verhältnis-
gegen diese Entscheidung wies das Bundesgericht am
mäßigkeit der Maßnahme im Rahmen von Art. 8 EMRK
4.3.2009 zurück.
über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen. Die
Österreichisches Institut für Menschenrechte
© Jan Sramek Verlag
E. 2 Shala gg. die Schweiz NLMR 6/2 0 1 2-EGM R Staaten müssen allerdings einen gerechten Ausgleich zwischen den berührten Interessen schaffen. wöhnlicher Umstände, um die Abschiebung eines Indi- viduums in einer solchen Situation zu rechtfertigen. Entsprechende Umstände können z.B. in der außerge- wöhnlichen Schwere der begangenen Straftaten liegen. Was allerdings im vorliegenden Fall mehr Bedeutung hat, ist die Tatsache, dass der Bf. ausreichend starke Bin- dungen zu seinem Herkunftsland aufrechterhalten hat
– das unterscheidet den Fall von bestimmten vom GH entschiedenen Fällen wie Maslov /A . Nach den Beobach- tungen der Regierung hat der Bf. auch die ersten sieben Jahre seines Lebens im Kosovo gelebt. Weiters geht aus dem Urteil des Bundesgerichts hervor, dass er sich oft dorthin begeben hat, insbesondere während seiner Feri- en und Zeiten der Arbeitslosigkeit, und dass er mit Ange- hörigen im Kosovo Albanisch spricht. Im Lichte dieser Ausführungen sieht der GH keinen Grund, die Schlüsse der nationalen Instanzen in Frage zu stellen, wonach die im Kosovo üblichen Bräuche und Gewohnheiten dem Bf. noch vertraut waren. Er betrachtet im Übrigen das Vorbringen der Regierung nicht als völlig ohne Grund- lage, wonach die Ausbildung als Schlosser, die er in der Schweiz gemacht hat, ihm hilft, sich im Kosovo beruf- lich zu integrieren. Um die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu beurtei- len, berücksichtigte der GH die Dauer des Aufenthalts- verbots. Im vorliegenden Fall stellt der GH fest, dass die Ausweisung des Bf. für einen befristeten Zeitraum erfolgte, nämlich zehn Jahre. Dabei handelt es sich um ein bedeutendes Element, das den gegenständlichen Sachverhalt von jenem unterscheidet, der den Fällen Emre/CH und Ezzouhdi/F zugrunde lag, wo die Betroffe- nen für unbefristete Zeit ausgewiesen wurden. Angesichts des Vorgesagten und insbesondere unter Berücksichtigung der vom Bf. begangenen strafbaren Handlungen in ihrer Gesamtheit sowie der Bindungen, die der Bf. mit dem Kosovo aufrechterhielt, befindet der GH, dass der belangte Staat einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Bf. und seinen eigenen Interessen an der Kontrolle der Einwanderung geschaf- fen hat . Keine Verletzu ng von Art. 8 EMRK (4:3 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richter Popovi ć, Karaka ș und Pinto de Albuquerque). Im vorliegenden Fall hat der Bf. bis zu seiner Auswei- sung 18 Jahre und somit mehr als zwei Drittel seines Lebens in der Schweiz verbracht. Es scheint nicht, dass der Bf. nach seiner letzten Verurteilung am 26.6.2007 neuerliche strafbare Aktivitäten gesetzt hat. Die Natur und Schwere der vo m Bf. begangenen Delik- te sind im Vergleich zum Fall Emre/CH sicherlich weni- ger bedeutend. Außerdem wurden die beiden Gefäng- nisstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Die wiederholten Todesdrohungen des Bf. gegenüber seiner Ex-Freundin schienen dagegen ernst und waren geeignet, das Opfer in Angst zu versetzen. Die strafbaren Handlungen des Bf. erstreckten sich zudem über eine beträchtliche Zeitspanne (zwischen März 2002 und April 2007) und zogen nicht nur eine Ver- urteilung nach sich. Die gegenüber dem Bf. ausgespro- chen e n V erwarnu nge n d e s A uslände ramt s h ielt e n i h n i m Übrigen offenbar nicht davon ab, neue strafbare Hand- lungen zu begehen. Auch wenn die fraglichen Handlun- gen vom Bf. in einem relativ jungen Alter gesetzt wur- den, erfolgten sie doch nach seiner Jugend. Man kann daher nicht von Jugendkriminalität sprechen, die ten- denziell bei den meisten Jugendlichen mit dem Erwach- sen werden verschwindet. Angesichts des Vorgesagten darf die Schwere der strafbaren Handlungen des Bf. in ihrer Gesamtheit nicht unterschätzt werden. Was die Nationalität der betroffenen Personen anbe- langt und die Schwierigkeiten, mit denen der Ehegatte im Land, in das er ausgewiesen werden soll, konfrontiert werden könnte, erinnert der GH daran, dass dieser im Kosovo eine Kosovarin geheiratet hat. Der Bf. behauptet nicht, dass seine Gattin woanders als im Kosovo, insbe- sondere in der Schweiz, gelebt habe oder sie irgendwel- che Probleme hätte, im Kosovo zu bleiben. Die Familie seiner Gattin lebt ebenfalls dort. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in diesen Punkten grundlegend von den vom GH entschiedenen Fällen (wie vor allem Üner / NL und Boultif /CH), in denen die von einer Ausweisung bedrohten Personen Angehörige jenes Landes geheira- tet hatten, aus dem sie ausgewiesen werden sollten. Hinsichtlich der Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen, die der Bf. mit der Schweiz unterhält, ist unbestritten, dass der Großteil seiner Familie in der Schweiz lebt, insbesondere seine Eltern sowie seine Brüder und Schwestern. Die Abschiebung des Bf. aus der Schweiz bedeutet jedoch nicht, dass die familiären Bande mit seinen Angehörigen tatsächlich gekappt werden, da ein regelmäßiger Kontakt über ver- schiedene Kommunikationsmittel sowie Besuche im Kosovo aufrechterhalten werden kann. Der GH erinnert daran, dass der Bf. in der Schweiz seine gesamte Schulzeit verbracht und eine Ausbildung als Schlosser abgeschlossen hat. Es bedarf außerge- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
NLMR 6/2 0 1 2-EGM R 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2012/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2012/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2012/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Sachverha lt Rechtsausführun gen Der Bf. wurde 1983 im Kosovo geboren. Im Januar Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf 1990 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Achtung des Privat- und Familienlebens), weil seine Aus- Schweiz ein, wo er seine gesamte Schulzeit verbrachte weisung aus der Schweiz unverhältnismäßig gewesen und eine Ausbildung als Schlosser machte. Er verfügte sei. bis zu seiner Abschiebung über eine Niederlassungsbe- willigung in der Schweiz. Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie muss Am 12.2.2003 wurde der Bf. wegen fahrlässiger Kör- daher für zulässig erklärt werden (einstimmig). perverletzung, grober Verletzung von Straßenverkehrs- Unabhängig vom Vorliegen von »Familienleben« läuft regeln sowie pflichtwidrigem Ve rhalten bei einem Unfall die Ausweisung eines niedergelassenen Ausländers auf zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung einen Eingriff in das Recht auf Achtung seines »Privat- verurteilt. Am 27.10.2003 wurde der Bf. sodann wegen lebens« hinaus. In diesem Fall wird dem Maß an sozia- grober Verletzung von Straßenverkehrsregeln zu einer ler Integration der Betroffenen eine gewisse Bedeutung 30-tägigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 23.7.2004 eingeräumt. Es hängt von den Umständen des Falles ab, erhielt der Bf. wegen Rauferei eine Freiheitsstrafe von 45 ob der GH entscheidet, die Betonung auf den Aspekt des Tagen auf Bewährung. Am 26.6.2007 wurde der Bf. wegen »Familienlebens« oder jenen des »P rivatlebens« zu legen. Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie versuchter Unter den Umständen des vorliegenden Falles Erpressung seiner Ex-Freundin zu einer Geldstrafe ver- begründet die Weigerung gegenüber dem Bf., ihm eine urteilt und wurde die Bewährung für die 45-tägige Haft- Aufenthaltsbewilligung zuzusprechen, angesichts sei- strafe aufgehoben. ner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz einen Ein- Im September 2007 heiratete der Bf. im Kosovo eine griff in das Recht auf Achtung seines »Privatlebens«. Es Kosovarin, für die er im November 2007 einen Antrag auf ist daher nicht nötig zu untersuchen, ob auch ein Ein- Familiennachzu g stellte. griff in das »Familienleben« des Bf. vorliegt. Am 30.11.2007 sprach das Ausländeramt Schaffhau- Entscheidend für den gegenständlichen Fall ist die sen die Ausweisung des Bf. für die Dauer von zehn Jah- Frage, ob der Eingriff »in einer demokratischen Gesell- ren aus. Eine Berufung gegen diese Entscheidung wurde schaft notwendig« war. Die diesbezüglich grundlegen- vom Regierungsrat Schaffhausen am 12.2.2008 zurück- den Prinzipien sind gefestigte Rechtsprechung des GH gewiesen. Am 31.3.2008 wurde der Bf. aus der Schweiz und wurden insbesondere in den Urteilen Üner/N L, ausgewie sen. Maslov/A und Emre/CH zusammenge fasst. Am 15.8.2008 wurde die Berufung des Bf. gegen die Der GH erinnert daran, dass die nationalen Behörden Entscheidung des Regierungsrats vom Obergericht des bei der Beurteilung der Notwendigkeit eines Eingriffs in Kantons Schaffhausen zurückgewiesen. Die Berufung einer demokratischen Gesellschaft und der Verhältnis- gegen diese Entscheidung wies das Bundesgericht am mäßigkeit der Maßnahme im Rahmen von Art. 8 EMRK 4.3.2009 zurück. über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen. Die Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Shala gg. die Schweiz NLMR 6/2 0 1 2-EGM R Staaten müssen allerdings einen gerechten Ausgleich zwischen den berührten Interessen schaffen. wöhnlicher Umstände, um die Abschiebung eines Indi- viduums in einer solchen Situation zu rechtfertigen. Entsprechende Umstände können z.B. in der außerge- wöhnlichen Schwere der begangenen Straftaten liegen. Was allerdings im vorliegenden Fall mehr Bedeutung hat, ist die Tatsache, dass der Bf. ausreichend starke Bin- dungen zu seinem Herkunftsland aufrechterhalten hat
– das unterscheidet den Fall von bestimmten vom GH entschiedenen Fällen wie Maslov /A . Nach den Beobach- tungen der Regierung hat der Bf. auch die ersten sieben Jahre seines Lebens im Kosovo gelebt. Weiters geht aus dem Urteil des Bundesgerichts hervor, dass er sich oft dorthin begeben hat, insbesondere während seiner Feri- en und Zeiten der Arbeitslosigkeit, und dass er mit Ange- hörigen im Kosovo Albanisch spricht. Im Lichte dieser Ausführungen sieht der GH keinen Grund, die Schlüsse der nationalen Instanzen in Frage zu stellen, wonach die im Kosovo üblichen Bräuche und Gewohnheiten dem Bf. noch vertraut waren. Er betrachtet im Übrigen das Vorbringen der Regierung nicht als völlig ohne Grund- lage, wonach die Ausbildung als Schlosser, die er in der Schweiz gemacht hat, ihm hilft, sich im Kosovo beruf- lich zu integrieren. Um die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu beurtei- len, berücksichtigte der GH die Dauer des Aufenthalts- verbots. Im vorliegenden Fall stellt der GH fest, dass die Ausweisung des Bf. für einen befristeten Zeitraum erfolgte, nämlich zehn Jahre. Dabei handelt es sich um ein bedeutendes Element, das den gegenständlichen Sachverhalt von jenem unterscheidet, der den Fällen Emre/CH und Ezzouhdi/F zugrunde lag, wo die Betroffe- nen für unbefristete Zeit ausgewiesen wurden. Angesichts des Vorgesagten und insbesondere unter Berücksichtigung der vom Bf. begangenen strafbaren Handlungen in ihrer Gesamtheit sowie der Bindungen, die der Bf. mit dem Kosovo aufrechterhielt, befindet der GH, dass der belangte Staat einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Bf. und seinen eigenen Interessen an der Kontrolle der Einwanderung geschaf- fen hat . Keine Verletzu ng von Art. 8 EMRK (4:3 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richter Popovi ć, Karaka ș und Pinto de Albuquerque). Im vorliegenden Fall hat der Bf. bis zu seiner Auswei- sung 18 Jahre und somit mehr als zwei Drittel seines Lebens in der Schweiz verbracht. Es scheint nicht, dass der Bf. nach seiner letzten Verurteilung am 26.6.2007 neuerliche strafbare Aktivitäten gesetzt hat. Die Natur und Schwere der vo m Bf. begangenen Delik- te sind im Vergleich zum Fall Emre/CH sicherlich weni- ger bedeutend. Außerdem wurden die beiden Gefäng- nisstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Die wiederholten Todesdrohungen des Bf. gegenüber seiner Ex-Freundin schienen dagegen ernst und waren geeignet, das Opfer in Angst zu versetzen. Die strafbaren Handlungen des Bf. erstreckten sich zudem über eine beträchtliche Zeitspanne (zwischen März 2002 und April 2007) und zogen nicht nur eine Ver- urteilung nach sich. Die gegenüber dem Bf. ausgespro- chen e n V erwarnu nge n d e s A uslände ramt s h ielt e n i h n i m Übrigen offenbar nicht davon ab, neue strafbare Hand- lungen zu begehen. Auch wenn die fraglichen Handlun- gen vom Bf. in einem relativ jungen Alter gesetzt wur- den, erfolgten sie doch nach seiner Jugend. Man kann daher nicht von Jugendkriminalität sprechen, die ten- denziell bei den meisten Jugendlichen mit dem Erwach- sen werden verschwindet. Angesichts des Vorgesagten darf die Schwere der strafbaren Handlungen des Bf. in ihrer Gesamtheit nicht unterschätzt werden. Was die Nationalität der betroffenen Personen anbe- langt und die Schwierigkeiten, mit denen der Ehegatte im Land, in das er ausgewiesen werden soll, konfrontiert werden könnte, erinnert der GH daran, dass dieser im Kosovo eine Kosovarin geheiratet hat. Der Bf. behauptet nicht, dass seine Gattin woanders als im Kosovo, insbe- sondere in der Schweiz, gelebt habe oder sie irgendwel- che Probleme hätte, im Kosovo zu bleiben. Die Familie seiner Gattin lebt ebenfalls dort. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in diesen Punkten grundlegend von den vom GH entschiedenen Fällen (wie vor allem Üner / NL und Boultif /CH), in denen die von einer Ausweisung bedrohten Personen Angehörige jenes Landes geheira- tet hatten, aus dem sie ausgewiesen werden sollten. Hinsichtlich der Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen, die der Bf. mit der Schweiz unterhält, ist unbestritten, dass der Großteil seiner Familie in der Schweiz lebt, insbesondere seine Eltern sowie seine Brüder und Schwestern. Die Abschiebung des Bf. aus der Schweiz bedeutet jedoch nicht, dass die familiären Bande mit seinen Angehörigen tatsächlich gekappt werden, da ein regelmäßiger Kontakt über ver- schiedene Kommunikationsmittel sowie Besuche im Kosovo aufrechterhalten werden kann. Der GH erinnert daran, dass der Bf. in der Schweiz seine gesamte Schulzeit verbracht und eine Ausbildung als Schlosser abgeschlossen hat. Es bedarf außerge- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag