No violation of Article 10 - Freedom of expression-{general} (Article 10-1 - Freedom of expression); No violation: 10;10-1
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Dieser lautet: »Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirkli- chung beizutragen.« Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
E. 2 8.5.20 14 des strittigen Spots einen behördlichen Eingriff in das und somit lange vor dem Verlust ihrer Rechtspersön- Recht der Bf. auf Meinungsäußerungsfreiheit darstellte. lichkeit in Folge ihrer Streichung aus dem Handelsre- gister im Jahr 2016. Admeira SA , [...] die ihr nachfolgte, erfüllte dieselben Aufgaben für die ErstBf. und brach-
1. Zur gesetzlichen Grundlage des Eingrif fs te unmissverständlich den Wunsch zum Ausdruck, die (66) Der GH erinnert daran, dass die Worte »gesetzlich Beschwerde vor dem GH aufrechtzuerhalten. Admeira SA vorgesehen« in Art. 10 Abs. 2 EMRK nicht nur verlangen, hat ein legitimes Interesse daran, eine endgültige Ent- dass die betreffende Maßnahme eine gesetzliche Grund- scheidung der von der ZweitBf. erhobenen Beschwerde lage im innerstaatlichen Recht hat , sondern auch auf die zu erlangen. Folglich akzeptiert der GH, dass Admeira SA Qualität des fraglichen Gesetzes abzielen: Dieses muss die Beschwerde im Namen der ZweitBf. weiterverfolgen daher für die Rechtsunterworfenen zugänglich und in kann (einsti mmig). seinen Wirkungen vorhersehbar sein [...]. (68) Angesichts des allgemeinen Charakters von Ver- fassungsbestimmungen kann deren Präzisionsgrad unter jenem liegen, der von anderen Bestimmungen ver- II. Zulässigkeit (46) Zur Aktivlegitimation einer juristischen Person unter langt wird. Art. 34 EMRK und zum Begriff der »staatlichen Organisa- (69) [...] Es obliegt in erster Linie den nationalen tion« hat sich der GH im Fall Radio France u.a./F wie folgt Behörden und insbesondere den Gerichten und Tribu- geäuße rt: nalen, das innerstaatliche Recht auszulegen und anzu- »Der Kategorie der ›staatlichen Organisationen‹ unter- wenden. Wenn die gewählte Auslegung nicht willkürlich fallen juristische Personen, die an der Ausübung von oder offenkundig unangemessen ist, beschränkt sich staatlicher Gewalt beteiligt sind oder öffentliche Dienst- die Aufgabe [des GH] darauf zu entscheiden, ob deren leistungen unter staatlicher Kontrolle betreiben. Um zu Auswirkungen mit der Konvention vereinbar sind. entscheiden, ob dies auf eine bestimmte juristische Per- (70) Im vorliegenden Fall hält der GH fest, dass gemäß son zutrifft, bei der es sich um keine Gebietskörperschaft dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen ein Wer- handelt, sind ihre rechtliche Stellung und gegebenenfalls bespot zu verweigern ist, der die Menschenwürde oder die Vorrechte, die sie dadurch erhält, die Natur der von die öffentliche Sittlichkeit verletzt oder zu Diskriminie- ihr vollzogenen Aktivitäten und der Kontext, in dem diese rung, Rassenhass oder Gewalt aufstachelt. Ebenfalls ver- erfolgen, sowie ihr Grad an Unabhängigkeit gegenüber boten sind Werbungen, welche politische oder religiöse politischen Behörden zu berücksichtigen.« Überzeugungen herabmindern, irreführend oder unlau- (47) Was [...] Radio France angeht, betonte der GH, dass ter sind oder zu einem Verhalten anregen, welches die diesem zwar Aufgaben des Service public zugewiesen wur- Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit den und es im Hinblick auf seine Finanzierung weitge- gefährd et. hend vom Staat abhängig war, der Gesetzgeber aber ein (71) [...] Der GH bemerkt, dass zwischen den Partei- Regime vorgesehen hatte, dessen Ziel es ohne jeden Zwei- en unstrittig ist, dass die einschlägige Gesetzgebung die fel war, seine redaktionelle Unabhängigkeit und institu- Ausstrahlung des fraglichen strittigen Spots grundsätz- tionelle Autonomie zu garantieren. Er befand, dass Radio lich nicht untersagte. France sich diesbezüglich wenig von den Gesellschaften (72) Er beobachtet auch, dass gemäß Art. 35 Abs. 2 der unterschied, die sogenannte Privatradios betrieben, die Bundesverfassung jeder, der staatliche Aufgaben wahr- selbst ebenfalls verschiedenen gesetzlichen oder regu- nimmt, an die Grundrechte gebunden und verpflichtet latorischen Einschränkungen unterworfen waren. Er ist, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. Dies ist insbe- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 6/2020-EG MR Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft u.a. gg. die Sch weiz
E. 3 sondere der Fall, wenn einem privaten Unternehmen Schweizer Medienlandschaft verlieh, den beiden Bf. auf eine Konzession für eine Aufgabe gewährt wird, die dem dem Anzeigenmarkt beträchtliche Vorteile gewährleis- Service public unterfäl lt. tete. Es schloss daraus, dass die Bf. auch im Bereich der (73) Die Bf. bringen vor, der Bereich der Werbung falle Werbung iSd. Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung an die nicht unter das Mandat des Service public , mit welchem Grundrechte gebunden waren. Die AGB der Bf. könnten der ErstBf. auf nationaler Ebene betraut wurde. Daher daher unter Berücksichtigung der Grundrechtsbindung, stünde es ihnen wie im Fall Remuszko/PL frei, die Wer- die ihnen auch im Bereich der Werbung auferlegt wurde , bung zu wählen, die sie ausstrahlen bzw. deren Aus- keine gesetzliche Grundlage iSd. Art. 36 der Bundesver- strahlung sie verweigern, insbesondere wenn es sich um fassung darstellen, die geeignet war, eine Beschränkung Werbung handle, die dem guten Ruf und der Glaubwür- dieser Rechte zu rechtfertige n. digkeit der ErstBf. schade. (77) Angesichts des Ermessensspielraums, den die (74) Der Fall Remuszko/PL betraf die Weigerung einer Vertragsstaaten insbesondere im Bereich der Werbung Zeitung, eine bezahlte Werbung für ein Werk zu veröf- genießen, ist der GH der Ansicht, dass die Überlegun- fentlichen, in welchem die Anfänge einer der bekanntes- gen des Bundesgerichts weder offensichtlich unbe- ten polnischen Tageszeitungen sowie deren Journalis- gründet noch willkürlich sind. Er hält fest, dass ande- ten und die finanziellen Transaktionen ihres Verlegers re, differenziertere Lösungen oder ga r eine gegenteilige in einem ungünstigen Licht dargestellt wurden. Es ging Argumentation zwar denkbar wären, die vom Bundes- darin einerseits um einen Streit zwischen Privatperso- gericht verwendete Argumentation jedoch nicht neu ist nen, die das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit nach und aus dessen Rechtsprechung folgt, insbesondere aus Art. 10 EMRK genossen, und andererseits um die Wer- der Leitentscheidung BGE 136 I 158. In diesem Urteil, bung als private wirtschaftliche Tätigkeit. Es stellte sich das ein Revisionsgesuch betraf, das nach dem Urteil dort daher die Frage, ob der Staat eine positive Verpflich- Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT)/CH (Nr. 2) einge - tung hatte, die Meinungsäußerungsfreiheit zu schützen bracht wurde, hielt das Schweizer Höchstgericht bereits und auch im Rahmen von rein horizontalen Beziehun- fest, dass auch wenn die ErstBf . im Bereich der Werbung gen einen gerechten Ausgleich zwischen den auf dem auf einer privatrechtlichen Grundlage agierte, ihre Akti- Spiel stehenden Interessen zu schaffen. Der GH beton- vitäten in diesem Rahmen dennoch eng mit der Kon- te, dass die dem Staat obliegend e Verpflichtung, die Mei- zession verbunden waren, welche ihr gewährt worden nungsäußerungsfreiheit des Einzelnen zu garantieren, war und die [...] Ausstrahlung von Fernsehsendungen Privatpersonen oder Organisationen kein unbegrenztes in den Anwendungsbereich von Art. 35 Abs. 2 der Bun- Recht gewährt, Zugang zu den Medien zu bekommen, desverfassung brachte. Der GH nimmt auch die Leitent- um ihre Ansichten zu bewerben. Eine wirksame Aus- scheidung BGE 138 I 274 zur Kenntnis, in welcher das übung der Pressefreiheit setzt das Recht der Zeitungen Bundesgericht festhielt, dass wirtschaftliche Nebenakti- voraus, im Hinblick auf den Inhalt der Werbungen, die vitäten wie Werbung, die dazu dienen, eine Aufgabe zu sie veröffentlichen, ihre eigene Politik festzulegen und finanzieren, die dem Service public unterfällt, ebe nfalls umzuset zen. als »staatliche Aufgaben« iSd. Art. 35 Abs. 2 der Bundes- (75) Der GH beobachtet jedoch, dass die Beziehung, verfassung anzusehen waren. Schließlich beobachtet er, die im gegenständlichen Fall zwischen den Parteien dass der Bundesrat im Jahr 2002, bereits nach dem Fall besteht, nach der Sichtweise des Bundesgerichts nicht VgT Verein gegen Tierfabriken/CH [...], in seiner Botschaft horizontal ist [...]. betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über Radio (76) Diesbezüglich befand das Bundesgericht, dass und Fernsehen 2 ausgeführt hatte, dass ein »Zugang zum auch wenn sich die ErstBf. im redaktionellen Teil ihres Werbeteil« »ausnahmsweise aus der Verfassung abgelei- Programms vollkommen auf ihre Autonomie berufen tet werden kann«. konnte, dies im Bereich der Werbung nicht auf gleiche (78) Folglich ist der GH angesichts des Mandats und Weise der Fall war, sofern diese Aktivität darauf abzielte, der Position der Bf. – die bei Bedarf immer noch auf fach- Einkünfte zu generieren, um ihre Programme zu finan- lichen Rat zurückgreifen können und bei denen es sich zieren. Es befand, dass diese wirtschaftliche Nebenakti- zudem um hoch spezialisierte Sachkundige im Bereich vität eng mit ihrem gesetzlichen Auftrag verbunden war. des Radios und Fernsehen handelt – der Ansicht, dass Die ErstBf. als privilegierte Lizenzinhaberin der Schwei- sie nicht vernünftigerweise behaupten können, die zerischen Eidgenossenschaft, die bereits von einer Anwendung von Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung öffentlichen Finanzierung über die Radio- und Fernseh- und die daraus erfließenden rechtlichen Konsequenzen gebühren profitierte, würde nicht die gleiche Freiheit wären unter den Umständen des Falles unvorhersehbar genießen wie ein privates Unternehmen, auch wenn sie gegenüber den Inserenten durch privatrechtliche Ver- träge gebunden war. Das Gericht befand, dass die spe- zielle Stellung, welche das Mandat der ErstBf. in der 2 Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Bundesgeset- zes über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 18.12.2002, Bun- desblatt 2003, 1569. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
E. 4 Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft u.a. gg. die Sch weiz NLMR 6/2020-EG MR gewesen. vom VgT verbreiteten Informationen verschweigen, (79) Ebenso teilt der GH angesichts der Rechtspre- sondern speziell zu verstehen gab, dass es die Erst- chung des Bundesgerichts [..] und des Umstands, dass Bf. war, die die fraglichen Informationen verschwieg. der Grad an Bestimmtheit, der von den Verfassungs- Er befindet deshalb, dass dieser Aspekt der Kampag- bestimmungen verlangt wird, niedriger sein kann als ne des Vereins eine Debatte von allgemeinem Inter- jener anderer Bestimmungen, die Ansicht der Bf. nicht, esse betraf. In diesem Zusammenhang erinnert er an wonach Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung unklar for- die Wichtigkeit, die er in seiner Rechtsprechung der muliert sei. grundlegenden Rolle der Meinungsfreiheit [...] in einer (80) Deshalb befindet der GH, dass die vom Bundesge- demokratischen Gesellschaft beimisst, insbesondere richt vorgenommene Auslegung weder willkürlich noch wenn sie dazu dient, Informationen und Ideen von all- offenkundig unangemessen ist. Der Eingriff war daher gemeinem Interesse zu kommunizieren, sowie an die »gesetzlich vorgesehen« iSv. Art. 10 Abs. 2 EMRK. diesbezüglich spezielle Rolle der audiovisuellen Medi- en. Aufgrund ihres Vermögens, Nachrichten über Ton und Bild weiterzugeben, haben sie unmittelbarere und stärkere Wirkung als die Printmedien. Die Funktion 2 . Zur Legitimität des Eingriff s (81) Der GH pflichtet der Behauptung der Regierung bei, des Fernsehens als vertraute Quelle der Unterhaltung wonach der Eingriff auf die Garantie des Pluralismus im Zentrum des Privatlebens des Zuschauers verstärkt abzielte, der für die Funktion einer demokratischen ihre Wirkung noch. Gesellschaft notwendig ist, und somit auf den »Schutz der Rechte anderer« iSd. Art. 10 Abs. 2 EMRK. [...] (86) Der GH bemerkt demgegenüber, dass die Bf. sich durch den strittigen Spot desavouiert und in ihrem Ruf verletzt fühlten. Sie sind der Ansicht, dass dieser die ErstBf. beschuldigte, keine objektiven Informationen anzubieten, und die Verpflichtung, derartige negative
3. Zur Verhältnismäßigkeit des Eingriffs (83) Im Urteil VgT Verein gegen Tierfabriken/CH hat der Äußerungen über ihre eigenen Frequenzen auszustrah- GH festgehalten, dass die Schweizer Behörden über len, für diese erniedrigend gewesen wäre. Diesbezüg- einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, wenn lich bringen sie vor, dass der »Schutz des guten Rufes« sie über das Vorliegen eines »zwingenden gesellschaft- ebenfalls ein von Art. 10 Abs. 2 EMRK anerkanntes legi- lichen Bedürfnisses« dafür entscheiden, die Ausstrah- times Ziel ist. lung einer Werbung anzuordnen. Ein solcher Ermes- (87) In diesem Zusammenhang erinnert der GH daran, sensspielraum ist im geschäftlichen Bereich besonders dass er, wenn er die Notwendigkeit einer Beschränkung unverzichtbar, vor allem in einem so komplexen und der Meinungsfreiheit in einer demokratischen Gesell- volatilen Bereich wie der Werbung. Dennoch muss seine schaft mit Blick auf den »Schutz des guten Rufes oder der Reichweite relativiert werden, wenn die Frage nicht strikt Rechte anderer« prüft, veranlasst sein kann zu untersu- »geschäftliche« Interessen eines Einzelnen betrifft, son- chen, ob die nationalen Behörden einen gerechten Aus- dern seine Teilnahme an einer Debatte im allgemeinen gleich zwischen zwei von der Konvention garantierten Interes se. Werten geschaffen haben, die in bestimmten Fällen mit- (84) Im vorliegenden Fall bemerkt der GH, dass der einander in Konflikt treten können, nämlich einerseits strittige Spot aus dem normalen kommerziellen Rah- der von Art. 10 EMRK geschützten Meinungsfreiheit und men fällt, wo es darum geht, die Öffentlichkeit dazu andererseits dem Recht auf Achtung des Privatlebens zu bewegen, ein spezielles Produkt zu kaufen. Der Spot nach Art. 8 EMRK. Wenn die Abwägung dieser beiden war tatsächlich Teil einer multimedialen Kampagne, Rechte durch die Behörden unter Beachtung der Krite- mit welcher der VgT versuchte, seine Webseite und die rien aus der Rechtsprechung des GH erfolgte, bedarf es dort veröffentlichten Informationen zum Tierschutz schwerwiegender Gründe, damit dieser seine Ansicht an bekanntzumachen. Da der Verein davon ausging, dass die Stelle jener der innerstaatlichen Gerichte setzt. diese Informationen nicht über die Programme der (88) Der GH hält fest, dass das Bundesgericht im anderen Medien und insbesondere der ErstBf. verbrei- Zuge seiner detaillierten Analyse der auf dem Spiel ste- tet wurden, versuchte sie auch, die Aufmerksamk eit auf henden Interessen befunden hat, dass die schlichte diesen Punkt zu lenken. In diesem Zusammenhang teilt Befürchtung, der strittige Spot könnte dem Ruf der Erst- der GH die Ansicht des Bundesgerichts, wonach der Bf. schaden, nicht ausreichte, um eine Verweigerung VgT sich auf die Meinungsfreiheit berufen konnte, um der Ausstrahlung zu rechtfertigen, da die Meinungs- dies zu tun . äußerungsfreiheit es erlaubte, abgesehen von den (85) Der GH beobachtet, dass der strittige Spot sich öffentlichen Stellen insbesondere auch Privatpersonen vom ursprünglichen – dessen Ausstrahlung die Bf. oder Unternehmen zu kritisieren, die staatliche Aufga- akzeptiert hatten – lediglich dadurch unterschied, dass ben wahrnehmen. er nicht behauptete, die Medien wü rden allgemein die (89) Der GH sieht keinen Grund dafür, von dieser Beur- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 6/2020-EG MR Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft u.a. gg. die Sch weiz
E. 5 teilung abzugehen. Er erinnert daran, dass die ErstBf. EMRK (einstimm ig). angesichts ihrer speziellen Position in der Schweizer Medienlandschaft verpflichtet ist, kritische Ansichten zu akzeptieren (die Grenzen der sie betreffenden z ulässi- gen Kritik sind vergleichbar mit jenen, die für ex ponierte politische Persönlichkeiten gelten) und ihnen auf ihren Sendekanälen einen Platz zu bieten, auch wenn es sich um Informationen oder Ideen handelt, die verletzen, schockieren oder beunruhigen: So wollen es der Plu ralis- mus, die Toleranz und der Geist der Offenheit, ohne die von einer demokratischen Gesellschaft keine Rede sein kann. Zudem beobachtet der GH, dass vorgesehen war, den strittigen Spot im Rahmen der Werbeblöcke auszu- strahlen, die – wie es das Gesetz vorgibt – »vom redakti- onellen Teil des Programms klar getrennt und klar als solche identifizierbar« sein müssen. Somit war für die Fernsehzuschauer offensichtlich, dass es sich um die Meinung eines Dritten handelte, die zwar auf sehr pro- vokative Weise präsentiert wurde, bei der es sich aber augenscheinlich um eine Werbung handelte, die keine Verbindung mit den Programmen der ErstBf. hat te. (90) Schließlich hat der GH im Fall VgT Verein gegen Tierfabriken/CH tatsächlich festgestellt, dass das einzi- ge Mittel für den VgT, um die gesamte Schweizer Öffent- lichkeit zu erreichen, darin bestand, die nationalen Fernsehprogramme der ErstBf. zu verwenden, da die privaten regionalen Fernsehsender und die ausländi- schen Sender nicht auf dem gesamten Schweizer Staats- gebiet empfangen werden konnten. Dennoch handelt es sich dabei – anders als es die Bf. zu behaupten schei- nen – nicht um ein entscheidendes Kriterium, das für sich ausreichte, um eine Verletzung von Art. 10 EMRK zu bewirken, sondern um einen Faktor unter mehreren. [...] Der GH nimmt den Bericht des Bundesrates vom 17.6.2 016 3 zur Kenntnis, wonach die Angebote der pri- vaten Fernsehsender ohne Leistungsauftrag oder Anteil an den Gebühren »grundsätzlich auf die Unterhaltung ausgerichtet« sind und »allgemeinen politischen Infor- mationen sowie kulturellen oder Bildungssendungen« nur »sekundäre Bedeutung« zuerkennen. Für den GH erscheint es offensichtlich, dass [...] die privaten Sender oder Werbeblöcke, die über ausländische Sender ausge- strahlt werden, in der Schweiz nich t dasselbe Publikum erreichen können wie die ErstBf. (91) Angesichts des Vorgesagt en befindet der GH, dass die den Bf. auferlegte Verpflichtung, den strittigen Wer- bespot auszustrahlen, keinen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit darstellte und daher iSd. Art. 10 EMRK in einer demo- kratischen Gesellschaft notwendig war (einstimmig). (92) Deshalb erfolgte keine Verletzung von Art. 10 3 Bericht des Bundesrates zur Überprüfung der Definition und der Leistungen des Service public der SRG unter Berücksichti- gung der privaten elektronischen Medien vom 17.6.2016. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
NLMR 6/2020-EG MR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft und pu bli- suisse SA gg. die Schweiz
– 41723/14 Urteil vom 22.12.2020, Kammer III Sachverha lt Bei der ErstBf. handelt es sich um die Schweizerische im Sinne ihrer AGB wäre. Radio- und Fernsehgesellschaft, einen Verein nach Pri- Der VgT beschwerte sich gegen diese Weigerung bei vatrecht, der im Bereich des Radios und des Fernsehens der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fern- auf der Basis einer Konzession der Schweizerischen Eid- sehen . Diese wies die Beschwerde jedoch zurück, da sie genossenschaft auf nationaler Ebene öffentliche Dienst- der Ansicht war, dass der mit der Verweigerung der Aus- leistungen ( Service public ) bereitstellt. Bei der ZweitBf. strahlung des zweiten Spots verbundene Eingriff in die handelt es sich um das frühere Vermarktungsunterneh- Meinungsfreiheit im Hinblick auf das Ziel, den guten Ruf men der ErstBf., publisuisse SA , an dem Erstere 99, 8 % d er der ErstBf. zu schützen, verhältnismäßig w ar. Aktien hielt. Das vom VgT mit einer Beschwerde in öffentlich-recht- Am 29.9.2011 reservierte der Verein gegen Tierfabri- lichen Angelegenheiten angerufene Bundesgericht gab ken (»VgT«) bei der ZweitBf. Werbezeit, in der ein von dem Verein in seiner Leitentscheidung 2C_1032/2012 ihm selbst produzierter Spot ausgestrahlt werden soll- vom 16.11.2013 (BGE 139 I 306) hingegen Recht. Es stell- te. Dieser zeigte für sieben Sekunden das Logo und die te fest, dass die ErstBf. aufgrund ihrer Stellung als privi- Webadresse des Vereins sowie den Text »Was andere legierte Konzessionärin des Bundes im Bereich der Wer- Medien totschweigen«. Die Adresse und der Text wur- bung iSd. Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung 1 an die den dabei von einer Stimme aus dem Off vorgelesen. Am Grundrechte gebunden war. Die Verweigerung der Aus- 15.11.2011 ersuchte der VgT die ZweitBf., eine geänder- strahlung des zweiten Spots hätte nun aber die Grund- te Version des Spots zu senden, in welcher der ursprüng- rechte des VgT beschränkt und diese Beschränkung liche Text durch »Was das Schweizer Fernsehen tot- hätte nicht alleine durch die Sorge um den guten Ruf der schweigt« ersetzt wurde. In der Folge wurde die erste ErstBf. gerechtfertigt werden können. Version des Spots zwischen dem 23. und dem 31.12.2011 18 Mal gesendet. Die Ausstrahlung der modifizierten Ver- sion wurde von der ZweitBf. jedoch verweigert, da sie der Ansicht war, dass diese geschäfts- und imageschädigend 1 Dieser lautet: »Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirkli- chung beizutragen.« Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft u.a. gg. die Sch weiz NLMR 6/2020-EG MR Am 4.4.2016 übernahm das Vermarktungsunter- schloss daraus, dass Radio France eine »nichtstaatliche nehmen Admeira AG die Aktivitäten der ZweitBf., die Organisation« iSv. Art. 34 EMRK war. aus dem Handelsregister gestrichen wurde. Die ErstBf. wurde Minderheitsaktionärin der AG. (48) Nichts gestattet es dem GH daran zu zweifeln, dass diese Voraussetzungen auch im vorliegenden Fall erfüllt sind und dass der ErstBf. vor dem GH Aktivlegitimation zukomm t. Rechtsausführun gen (49) Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegrün- det oder aus einem anderen Grund [...] unzulässig ist, Die Bf. behaupteten, dass ihre Verpflichtung, den strit- erklärt sie der GH für zulässig (einstimm ig). tigen Spot auszustrahlen, eine Verletzung von Art. 10 EMRK ( Meinungsäußerung sfreiheit ) bewirkt hätte. III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK (64) Der GH beobachtet, dass zwischen den Parteien I. Erwägungen zum Locus Standi nicht strittig ist, dass die Verpflichtung zur Ausstrahlung (43 ) [ ... ] D i e Z weitBf. erho b i hr e B eschwe rd e a m 2 8.5.20 14 des strittigen Spots einen behördlichen Eingriff in das und somit lange vor dem Verlust ihrer Rechtspersön- Recht der Bf. auf Meinungsäußerungsfreiheit darstellte. lichkeit in Folge ihrer Streichung aus dem Handelsre- gister im Jahr 2016. Admeira SA , [...] die ihr nachfolgte, erfüllte dieselben Aufgaben für die ErstBf. und brach-
1. Zur gesetzlichen Grundlage des Eingrif fs te unmissverständlich den Wunsch zum Ausdruck, die (66) Der GH erinnert daran, dass die Worte »gesetzlich Beschwerde vor dem GH aufrechtzuerhalten. Admeira SA vorgesehen« in Art. 10 Abs. 2 EMRK nicht nur verlangen, hat ein legitimes Interesse daran, eine endgültige Ent- dass die betreffende Maßnahme eine gesetzliche Grund- scheidung der von der ZweitBf. erhobenen Beschwerde lage im innerstaatlichen Recht hat , sondern auch auf die zu erlangen. Folglich akzeptiert der GH, dass Admeira SA Qualität des fraglichen Gesetzes abzielen: Dieses muss die Beschwerde im Namen der ZweitBf. weiterverfolgen daher für die Rechtsunterworfenen zugänglich und in kann (einsti mmig). seinen Wirkungen vorhersehbar sein [...]. (68) Angesichts des allgemeinen Charakters von Ver- fassungsbestimmungen kann deren Präzisionsgrad unter jenem liegen, der von anderen Bestimmungen ver- II. Zulässigkeit (46) Zur Aktivlegitimation einer juristischen Person unter langt wird. Art. 34 EMRK und zum Begriff der »staatlichen Organisa- (69) [...] Es obliegt in erster Linie den nationalen tion« hat sich der GH im Fall Radio France u.a./F wie folgt Behörden und insbesondere den Gerichten und Tribu- geäuße rt: nalen, das innerstaatliche Recht auszulegen und anzu- »Der Kategorie der ›staatlichen Organisationen‹ unter- wenden. Wenn die gewählte Auslegung nicht willkürlich fallen juristische Personen, die an der Ausübung von oder offenkundig unangemessen ist, beschränkt sich staatlicher Gewalt beteiligt sind oder öffentliche Dienst- die Aufgabe [des GH] darauf zu entscheiden, ob deren leistungen unter staatlicher Kontrolle betreiben. Um zu Auswirkungen mit der Konvention vereinbar sind. entscheiden, ob dies auf eine bestimmte juristische Per- (70) Im vorliegenden Fall hält der GH fest, dass gemäß son zutrifft, bei der es sich um keine Gebietskörperschaft dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen ein Wer- handelt, sind ihre rechtliche Stellung und gegebenenfalls bespot zu verweigern ist, der die Menschenwürde oder die Vorrechte, die sie dadurch erhält, die Natur der von die öffentliche Sittlichkeit verletzt oder zu Diskriminie- ihr vollzogenen Aktivitäten und der Kontext, in dem diese rung, Rassenhass oder Gewalt aufstachelt. Ebenfalls ver- erfolgen, sowie ihr Grad an Unabhängigkeit gegenüber boten sind Werbungen, welche politische oder religiöse politischen Behörden zu berücksichtigen.« Überzeugungen herabmindern, irreführend oder unlau- (47) Was [...] Radio France angeht, betonte der GH, dass ter sind oder zu einem Verhalten anregen, welches die diesem zwar Aufgaben des Service public zugewiesen wur- Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit den und es im Hinblick auf seine Finanzierung weitge- gefährd et. hend vom Staat abhängig war, der Gesetzgeber aber ein (71) [...] Der GH bemerkt, dass zwischen den Partei- Regime vorgesehen hatte, dessen Ziel es ohne jeden Zwei- en unstrittig ist, dass die einschlägige Gesetzgebung die fel war, seine redaktionelle Unabhängigkeit und institu- Ausstrahlung des fraglichen strittigen Spots grundsätz- tionelle Autonomie zu garantieren. Er befand, dass Radio lich nicht untersagte. France sich diesbezüglich wenig von den Gesellschaften (72) Er beobachtet auch, dass gemäß Art. 35 Abs. 2 der unterschied, die sogenannte Privatradios betrieben, die Bundesverfassung jeder, der staatliche Aufgaben wahr- selbst ebenfalls verschiedenen gesetzlichen oder regu- nimmt, an die Grundrechte gebunden und verpflichtet latorischen Einschränkungen unterworfen waren. Er ist, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. Dies ist insbe- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 6/2020-EG MR Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft u.a. gg. die Sch weiz 3 sondere der Fall, wenn einem privaten Unternehmen Schweizer Medienlandschaft verlieh, den beiden Bf. auf eine Konzession für eine Aufgabe gewährt wird, die dem dem Anzeigenmarkt beträchtliche Vorteile gewährleis- Service public unterfäl lt. tete. Es schloss daraus, dass die Bf. auch im Bereich der (73) Die Bf. bringen vor, der Bereich der Werbung falle Werbung iSd. Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung an die nicht unter das Mandat des Service public , mit welchem Grundrechte gebunden waren. Die AGB der Bf. könnten der ErstBf. auf nationaler Ebene betraut wurde. Daher daher unter Berücksichtigung der Grundrechtsbindung, stünde es ihnen wie im Fall Remuszko/PL frei, die Wer- die ihnen auch im Bereich der Werbung auferlegt wurde , bung zu wählen, die sie ausstrahlen bzw. deren Aus- keine gesetzliche Grundlage iSd. Art. 36 der Bundesver- strahlung sie verweigern, insbesondere wenn es sich um fassung darstellen, die geeignet war, eine Beschränkung Werbung handle, die dem guten Ruf und der Glaubwür- dieser Rechte zu rechtfertige n. digkeit der ErstBf. schade. (77) Angesichts des Ermessensspielraums, den die (74) Der Fall Remuszko/PL betraf die Weigerung einer Vertragsstaaten insbesondere im Bereich der Werbung Zeitung, eine bezahlte Werbung für ein Werk zu veröf- genießen, ist der GH der Ansicht, dass die Überlegun- fentlichen, in welchem die Anfänge einer der bekanntes- gen des Bundesgerichts weder offensichtlich unbe- ten polnischen Tageszeitungen sowie deren Journalis- gründet noch willkürlich sind. Er hält fest, dass ande- ten und die finanziellen Transaktionen ihres Verlegers re, differenziertere Lösungen oder ga r eine gegenteilige in einem ungünstigen Licht dargestellt wurden. Es ging Argumentation zwar denkbar wären, die vom Bundes- darin einerseits um einen Streit zwischen Privatperso- gericht verwendete Argumentation jedoch nicht neu ist nen, die das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit nach und aus dessen Rechtsprechung folgt, insbesondere aus Art. 10 EMRK genossen, und andererseits um die Wer- der Leitentscheidung BGE 136 I 158. In diesem Urteil, bung als private wirtschaftliche Tätigkeit. Es stellte sich das ein Revisionsgesuch betraf, das nach dem Urteil dort daher die Frage, ob der Staat eine positive Verpflich- Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT)/CH (Nr. 2) einge - tung hatte, die Meinungsäußerungsfreiheit zu schützen bracht wurde, hielt das Schweizer Höchstgericht bereits und auch im Rahmen von rein horizontalen Beziehun- fest, dass auch wenn die ErstBf . im Bereich der Werbung gen einen gerechten Ausgleich zwischen den auf dem auf einer privatrechtlichen Grundlage agierte, ihre Akti- Spiel stehenden Interessen zu schaffen. Der GH beton- vitäten in diesem Rahmen dennoch eng mit der Kon- te, dass die dem Staat obliegend e Verpflichtung, die Mei- zession verbunden waren, welche ihr gewährt worden nungsäußerungsfreiheit des Einzelnen zu garantieren, war und die [...] Ausstrahlung von Fernsehsendungen Privatpersonen oder Organisationen kein unbegrenztes in den Anwendungsbereich von Art. 35 Abs. 2 der Bun- Recht gewährt, Zugang zu den Medien zu bekommen, desverfassung brachte. Der GH nimmt auch die Leitent- um ihre Ansichten zu bewerben. Eine wirksame Aus- scheidung BGE 138 I 274 zur Kenntnis, in welcher das übung der Pressefreiheit setzt das Recht der Zeitungen Bundesgericht festhielt, dass wirtschaftliche Nebenakti- voraus, im Hinblick auf den Inhalt der Werbungen, die vitäten wie Werbung, die dazu dienen, eine Aufgabe zu sie veröffentlichen, ihre eigene Politik festzulegen und finanzieren, die dem Service public unterfällt, ebe nfalls umzuset zen. als »staatliche Aufgaben« iSd. Art. 35 Abs. 2 der Bundes- (75) Der GH beobachtet jedoch, dass die Beziehung, verfassung anzusehen waren. Schließlich beobachtet er, die im gegenständlichen Fall zwischen den Parteien dass der Bundesrat im Jahr 2002, bereits nach dem Fall besteht, nach der Sichtweise des Bundesgerichts nicht VgT Verein gegen Tierfabriken/CH [...], in seiner Botschaft horizontal ist [...]. betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über Radio (76) Diesbezüglich befand das Bundesgericht, dass und Fernsehen 2 ausgeführt hatte, dass ein »Zugang zum auch wenn sich die ErstBf. im redaktionellen Teil ihres Werbeteil« »ausnahmsweise aus der Verfassung abgelei- Programms vollkommen auf ihre Autonomie berufen tet werden kann«. konnte, dies im Bereich der Werbung nicht auf gleiche (78) Folglich ist der GH angesichts des Mandats und Weise der Fall war, sofern diese Aktivität darauf abzielte, der Position der Bf. – die bei Bedarf immer noch auf fach- Einkünfte zu generieren, um ihre Programme zu finan- lichen Rat zurückgreifen können und bei denen es sich zieren. Es befand, dass diese wirtschaftliche Nebenakti- zudem um hoch spezialisierte Sachkundige im Bereich vität eng mit ihrem gesetzlichen Auftrag verbunden war. des Radios und Fernsehen handelt – der Ansicht, dass Die ErstBf. als privilegierte Lizenzinhaberin der Schwei- sie nicht vernünftigerweise behaupten können, die zerischen Eidgenossenschaft, die bereits von einer Anwendung von Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung öffentlichen Finanzierung über die Radio- und Fernseh- und die daraus erfließenden rechtlichen Konsequenzen gebühren profitierte, würde nicht die gleiche Freiheit wären unter den Umständen des Falles unvorhersehbar genießen wie ein privates Unternehmen, auch wenn sie gegenüber den Inserenten durch privatrechtliche Ver- träge gebunden war. Das Gericht befand, dass die spe- zielle Stellung, welche das Mandat der ErstBf. in der 2 Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Bundesgeset- zes über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 18.12.2002, Bun- desblatt 2003, 1569. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft u.a. gg. die Sch weiz NLMR 6/2020-EG MR gewesen. vom VgT verbreiteten Informationen verschweigen, (79) Ebenso teilt der GH angesichts der Rechtspre- sondern speziell zu verstehen gab, dass es die Erst- chung des Bundesgerichts [..] und des Umstands, dass Bf. war, die die fraglichen Informationen verschwieg. der Grad an Bestimmtheit, der von den Verfassungs- Er befindet deshalb, dass dieser Aspekt der Kampag- bestimmungen verlangt wird, niedriger sein kann als ne des Vereins eine Debatte von allgemeinem Inter- jener anderer Bestimmungen, die Ansicht der Bf. nicht, esse betraf. In diesem Zusammenhang erinnert er an wonach Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung unklar for- die Wichtigkeit, die er in seiner Rechtsprechung der muliert sei. grundlegenden Rolle der Meinungsfreiheit [...] in einer (80) Deshalb befindet der GH, dass die vom Bundesge- demokratischen Gesellschaft beimisst, insbesondere richt vorgenommene Auslegung weder willkürlich noch wenn sie dazu dient, Informationen und Ideen von all- offenkundig unangemessen ist. Der Eingriff war daher gemeinem Interesse zu kommunizieren, sowie an die »gesetzlich vorgesehen« iSv. Art. 10 Abs. 2 EMRK. diesbezüglich spezielle Rolle der audiovisuellen Medi- en. Aufgrund ihres Vermögens, Nachrichten über Ton und Bild weiterzugeben, haben sie unmittelbarere und stärkere Wirkung als die Printmedien. Die Funktion 2 . Zur Legitimität des Eingriff s (81) Der GH pflichtet der Behauptung der Regierung bei, des Fernsehens als vertraute Quelle der Unterhaltung wonach der Eingriff auf die Garantie des Pluralismus im Zentrum des Privatlebens des Zuschauers verstärkt abzielte, der für die Funktion einer demokratischen ihre Wirkung noch. Gesellschaft notwendig ist, und somit auf den »Schutz der Rechte anderer« iSd. Art. 10 Abs. 2 EMRK. [...] (86) Der GH bemerkt demgegenüber, dass die Bf. sich durch den strittigen Spot desavouiert und in ihrem Ruf verletzt fühlten. Sie sind der Ansicht, dass dieser die ErstBf. beschuldigte, keine objektiven Informationen anzubieten, und die Verpflichtung, derartige negative
3. Zur Verhältnismäßigkeit des Eingriffs (83) Im Urteil VgT Verein gegen Tierfabriken/CH hat der Äußerungen über ihre eigenen Frequenzen auszustrah- GH festgehalten, dass die Schweizer Behörden über len, für diese erniedrigend gewesen wäre. Diesbezüg- einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, wenn lich bringen sie vor, dass der »Schutz des guten Rufes« sie über das Vorliegen eines »zwingenden gesellschaft- ebenfalls ein von Art. 10 Abs. 2 EMRK anerkanntes legi- lichen Bedürfnisses« dafür entscheiden, die Ausstrah- times Ziel ist. lung einer Werbung anzuordnen. Ein solcher Ermes- (87) In diesem Zusammenhang erinnert der GH daran, sensspielraum ist im geschäftlichen Bereich besonders dass er, wenn er die Notwendigkeit einer Beschränkung unverzichtbar, vor allem in einem so komplexen und der Meinungsfreiheit in einer demokratischen Gesell- volatilen Bereich wie der Werbung. Dennoch muss seine schaft mit Blick auf den »Schutz des guten Rufes oder der Reichweite relativiert werden, wenn die Frage nicht strikt Rechte anderer« prüft, veranlasst sein kann zu untersu- »geschäftliche« Interessen eines Einzelnen betrifft, son- chen, ob die nationalen Behörden einen gerechten Aus- dern seine Teilnahme an einer Debatte im allgemeinen gleich zwischen zwei von der Konvention garantierten Interes se. Werten geschaffen haben, die in bestimmten Fällen mit- (84) Im vorliegenden Fall bemerkt der GH, dass der einander in Konflikt treten können, nämlich einerseits strittige Spot aus dem normalen kommerziellen Rah- der von Art. 10 EMRK geschützten Meinungsfreiheit und men fällt, wo es darum geht, die Öffentlichkeit dazu andererseits dem Recht auf Achtung des Privatlebens zu bewegen, ein spezielles Produkt zu kaufen. Der Spot nach Art. 8 EMRK. Wenn die Abwägung dieser beiden war tatsächlich Teil einer multimedialen Kampagne, Rechte durch die Behörden unter Beachtung der Krite- mit welcher der VgT versuchte, seine Webseite und die rien aus der Rechtsprechung des GH erfolgte, bedarf es dort veröffentlichten Informationen zum Tierschutz schwerwiegender Gründe, damit dieser seine Ansicht an bekanntzumachen. Da der Verein davon ausging, dass die Stelle jener der innerstaatlichen Gerichte setzt. diese Informationen nicht über die Programme der (88) Der GH hält fest, dass das Bundesgericht im anderen Medien und insbesondere der ErstBf. verbrei- Zuge seiner detaillierten Analyse der auf dem Spiel ste- tet wurden, versuchte sie auch, die Aufmerksamk eit auf henden Interessen befunden hat, dass die schlichte diesen Punkt zu lenken. In diesem Zusammenhang teilt Befürchtung, der strittige Spot könnte dem Ruf der Erst- der GH die Ansicht des Bundesgerichts, wonach der Bf. schaden, nicht ausreichte, um eine Verweigerung VgT sich auf die Meinungsfreiheit berufen konnte, um der Ausstrahlung zu rechtfertigen, da die Meinungs- dies zu tun . äußerungsfreiheit es erlaubte, abgesehen von den (85) Der GH beobachtet, dass der strittige Spot sich öffentlichen Stellen insbesondere auch Privatpersonen vom ursprünglichen – dessen Ausstrahlung die Bf. oder Unternehmen zu kritisieren, die staatliche Aufga- akzeptiert hatten – lediglich dadurch unterschied, dass ben wahrnehmen. er nicht behauptete, die Medien wü rden allgemein die (89) Der GH sieht keinen Grund dafür, von dieser Beur- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 6/2020-EG MR Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft u.a. gg. die Sch weiz 5 teilung abzugehen. Er erinnert daran, dass die ErstBf. EMRK (einstimm ig). angesichts ihrer speziellen Position in der Schweizer Medienlandschaft verpflichtet ist, kritische Ansichten zu akzeptieren (die Grenzen der sie betreffenden z ulässi- gen Kritik sind vergleichbar mit jenen, die für ex ponierte politische Persönlichkeiten gelten) und ihnen auf ihren Sendekanälen einen Platz zu bieten, auch wenn es sich um Informationen oder Ideen handelt, die verletzen, schockieren oder beunruhigen: So wollen es der Plu ralis- mus, die Toleranz und der Geist der Offenheit, ohne die von einer demokratischen Gesellschaft keine Rede sein kann. Zudem beobachtet der GH, dass vorgesehen war, den strittigen Spot im Rahmen der Werbeblöcke auszu- strahlen, die – wie es das Gesetz vorgibt – »vom redakti- onellen Teil des Programms klar getrennt und klar als solche identifizierbar« sein müssen. Somit war für die Fernsehzuschauer offensichtlich, dass es sich um die Meinung eines Dritten handelte, die zwar auf sehr pro- vokative Weise präsentiert wurde, bei der es sich aber augenscheinlich um eine Werbung handelte, die keine Verbindung mit den Programmen der ErstBf. hat te. (90) Schließlich hat der GH im Fall VgT Verein gegen Tierfabriken/CH tatsächlich festgestellt, dass das einzi- ge Mittel für den VgT, um die gesamte Schweizer Öffent- lichkeit zu erreichen, darin bestand, die nationalen Fernsehprogramme der ErstBf. zu verwenden, da die privaten regionalen Fernsehsender und die ausländi- schen Sender nicht auf dem gesamten Schweizer Staats- gebiet empfangen werden konnten. Dennoch handelt es sich dabei – anders als es die Bf. zu behaupten schei- nen – nicht um ein entscheidendes Kriterium, das für sich ausreichte, um eine Verletzung von Art. 10 EMRK zu bewirken, sondern um einen Faktor unter mehreren. [...] Der GH nimmt den Bericht des Bundesrates vom 17.6.2 016 3 zur Kenntnis, wonach die Angebote der pri- vaten Fernsehsender ohne Leistungsauftrag oder Anteil an den Gebühren »grundsätzlich auf die Unterhaltung ausgerichtet« sind und »allgemeinen politischen Infor- mationen sowie kulturellen oder Bildungssendungen« nur »sekundäre Bedeutung« zuerkennen. Für den GH erscheint es offensichtlich, dass [...] die privaten Sender oder Werbeblöcke, die über ausländische Sender ausge- strahlt werden, in der Schweiz nich t dasselbe Publikum erreichen können wie die ErstBf. (91) Angesichts des Vorgesagt en befindet der GH, dass die den Bf. auferlegte Verpflichtung, den strittigen Wer- bespot auszustrahlen, keinen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit darstellte und daher iSd. Art. 10 EMRK in einer demo- kratischen Gesellschaft notwendig war (einstimmig). (92) Deshalb erfolgte keine Verletzung von Art. 10 3 Bericht des Bundesrates zur Überprüfung der Definition und der Leistungen des Service public der SRG unter Berücksichti- gung der privaten elektronischen Medien vom 17.6.2016. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag