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41269/08

CASE OF SCHMID-LAFFER v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

Hudoc Ch · 2015-06-16 · Deutsch CH
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Remainder inadmissible;No violation of Article 6 - Right to a fair trial (Article 6 - Criminal proceedings;Article 6-1 - Fair hearing); No violation: 6;6-1

Erwägungen (4 Absätze)

E. 001 mit Gewalt aus der Welt zu schaffen?« Die Bf. antwor- und jene von M. S. sowie von verschiedenen anderen tete darauf, man habe sich ab und an scherzhaft darü- Personen ausreichende belastende Elemente bieten ber unterhalten. Nach der Befragung wurde die Bf. wie- würden, um auf die Schuld der Bf. zu schließen. Mit der entlassen. Urteil vom 21.1.2008 bestätigte das Bundesgericht diese Am 23.8.2001 wurde sie von der Polizei festgenom- Entscheidung . men und kam am selben Tag in Untersuchungshaft. Sie wurde am 24.8.2001 erneut befragt und gestand schließ- lich, dass sie M. S. dazu angestiftet habe, ihren Gat- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag

E. 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-

te 2015/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des

EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-

rechte 2015/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the

Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte

2015/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de

données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

Sachverha

lt

Im Herbst 2000 begann die Bf. eine Liebesbeziehung

ten umzubringen. Sie bestätigte dieses Geständnis bei

mit M. S. Sie befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem

den folgenden Vernehmungen am 26. und 31.8.2001.

Scheidungsverfahren mit O. S., mit dem sie sich auch

Danach leugnete sie jede Beteiligung an den beiden

um das Sorgerecht für ihre zwei Kinder stritt.

Mordversuchen gegenüber ihrem Gatten.

Am 18.1.2001 bemerkte O. S. während der Fahrt, dass

Das BG Baden verurteilte die Bf. am 26.2.2004 zu sie-

zwei Räder seines Autos losgelöst worden waren. Am

beneinhalb Jahren Gefängnis, da sie sich aktiv an der

19.1.2001 brachte er eine Anze

ige gegen die Bf. und M. S.

Sabotage am Auto von O. S. beteiligt und M. S. zum zwei-

ein, da er der Ansicht war, dass diese versucht hätten,

ten Mordversuch angestiftet habe. Das Obergericht

ihn zu ermorden. Das Verfahren wurde mangels Bewei-

des Kantons Aargau bestätigte diese Entscheidung am

sen vorläufig eingestellt.

26.4.2005. Das Bundesgericht hob das Urteil am 8.5.2006

Am 31.7.2001 wurde O. S. von M. S. mit einem Messer

auf, da die Bf. am 24., 26. und 31.8. bzw. am 12.9.2001

attackiert. Letzterer wurde sofort von der Polizei festge-

Geständnisse abgelegt hätte, ohne

zuvor auf ihr Recht zu

nommen und verhört und erklärte dabei, aus eigenem

schweigen aufmerksam gemacht worden zu sein.

Antrieb gehandelt zu haben.

Am 6.6.2007 verurteilte das Obergericht des Kantons

Die Polizei vernahm am 1.8.2001 die Bf. als Aus-

Aargau die Bf. zu sieben Jahren Haft. Es verwies dar-

kunftsperson. Sie wurde aufgefordert, den Ablauf des

auf, dass die Geständnisse der Bf. zwischen 24.8. und

31.7.2001 zu schildern. Dabei gab sie im Wesentlichen

12.9.2001 nicht berücksichtigt werden dürften, soweit

an, dass M. S. sich allein mit O. S. getroffen habe, um

die Betroffene, die sich in Untersuchungshaft befand

über die Kinder zu sprechen, und sie aber ansonsten

und von keinem Anwalt vertreten war, nicht über ihr

nicht genau gewusst hätte, was er vorhatte, auch wenn

Recht zu schweigen informiert worden war. Allerdings

er sich seltsam verhalten habe. Sie habe allerdings

könnten die Aussagen der Bf. bei der Befragung durch

geholfen, das Treffen mit O. S. zu inszenieren und sei

die Polizei am 1.8.2001 gegen sie verwendet werden,

einverstanden gewesen, dass M. S. allein mit ihrem

Gat-

da sie sich dabei in Freiheit befunden hätte und es

ten redete, da sie mit Letzterem keine gute Gesprächs-

daher nicht nötig war, sie auf ihr Recht aufmerksam

basis hätte. Danach fragte der Polizist: »Haben Sie

zu machen, sich nicht selbst zu belasten. Das Gericht

bereits zuvor darüber gesprochen, das Problem O. S.

befand letztlich, dass die Aussagen der Bf. vom 1.8.2

E. 2 . In

der Sache

(37) Der GH erinnert [...] daran, dass das Recht zu schwei-

gen und das Recht, sich nicht selbst zu belasten, allge-

I. Zur

behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs

. 1 EMRK

mein anerkannte internationale Normen sind, die im

(Recht zu schweigen)

Herzen des Begriffs des fairen Verfahrens stehen. Das

Recht des Angeklagten zu schweigen und sein Recht,

sich nicht selbst zu belasten, können sich vernünfti-

1. Zulässigkeit

(26) Die Regierung erwägt, dass die Rüge der Bf. [...]

rati-

gerweise nicht auf Geständnisse von Verbrechen oder

one materiae

unzulässig sei, da sie zu diesem Zeitpunkt

Bemerkungen beschränken, die ihn direkt beschuldi-

nicht »angeklagt« iSd. Art. 6 Abs. 1 EMRK gewesen sei.

gen. Es reicht aus, dass seine Erklärungen geeignet sind,

(28) Der GH erinnert daran, dass [...] Art. 6 EMRK

seine Stellung wesentlich zu beeinträchtigen. Die Erklä-

vor der Anrufung des Richters im Hauptverfahren eine

rungen, die erfolgen, während der Angeklagte nicht

Rolle spielen kann, wenn und soweit dessen anfängli-

über sein Recht, zu schweigen und sich selbst nicht zu

che Missachtung die Fairness des Verfahrens schwer-

belasten, informiert ist, müssen mit äußerster Vorsicht

wiegend gefä

hrdet.

behandelt werden.

(29) Im vorliegenden Fall beobachtet der GH zunächst,

(38) Der GH erinnert auch daran, dass das Recht, sich

dass die Bf. als Auskunftsperson befragt wurde. Aus der

nicht selbst zu belasten, und das R

echt zu schweigen ins-

Akte geht nicht hervor, dass die Polizei über die Bf. der-

besondere zum Ziel haben, den Angeklagten vor miss-

art belastende Informationen verfügte, dass sie bei der

bräuchlichem Zwang von Seiten der Behörden zu schüt-

Befragung vom 1.8.2001 als Angeklagte behandelt und

zen und so Justizirrtümer zu vermeiden sowie die Ziele

über ihr Recht zu schweigen informiert werden hätte

des Art. 6 EMRK zu erreichen. Um zu prüfen, ob ein Ver-

müssen. Im Übrigen wurde sie weder in Haft genommen

fahren das Wesen des Rechts, sich nicht selbst zu belas-

noch der Begehung einer Straftat verdächtigt.

ten, verletzt hat, muss der GH die Natur und den Grad

(30) Die strittige Befragung der Bf. fand am Tag

des Zwanges, die Existenz geeigneter verfahrensrecht-

nach dem zweiten Mordversuch an ihrem Ehegatten

licher Garantien und die Verwendung, die von den so

auf der Polizeiwache statt. Zu keinem Zeitpunkt wies

erhaltenen Elementen gemacht wird, untersuchen.

der mit der Befragung beauftragte Polizist die Bf. dar-

(39) Im Teil über die Zulässigkeit der gegenständli-

auf hin, dass sie sich auf ihr Recht zu schweigen beru-

chen Beschwerde hat der GH befunden, dass die Befra-

fen könne. Er fragte die Bf. im Übrigen, ob sie bereit

s in

gung vom 1.8.2001 als solche geeignet war, die Fairness

Betracht gezogen hätte, ihre Eheprobleme mit Gewalt

des später gegen die Bf. geführten Verfahrens zu verlet-

zu lösen. Diese erzählte sodann im Detail alles, was sie

zen. Der GH schließt daraus, dass es unter den Umstän-

an dem Tag gemacht hatte, an dem der zweite Mord-

den des Falles Aufgabe der Polizei war, die Bf. über ihr

versuch stattgefunden hatte. Sie gestand auch ein, mit

Recht zu schweigen und ihr Recht, sich bei der Befra-

ihrem Geliebten scherzhaft erwogen zu haben, gegen-

gung nicht selbst zu belasten, zu informieren. Hinge-

über ihrem Gatten Gewalt anzuwenden, und sich an

gen teilt der GH die Ansicht der nationalen Behörden

der Inszenierung beteiligt zu haben, die dazu b

estimmt

völlig, wonach diese Befragung nur ein Beweiselement

war, Letzteren an den Ort des Verbrechens zu locken.

In

von geringer Bedeutung begründete. Er schätzt, dass das

einem späteren Stadium des Verfahrens nahm die Bf.

Bundesgericht detailliert und überzeugend untermau-

das Gesagte zurück und leugnete jegliche Beteiligung

ert hat, dass die Verurteilung der Bf. sich insbesondere

von ihrer Seite.

auf die Aussagen von M. S. stützte, die von den nationa-

(31) Angesichts des Vorgesagten ist der GH im Lich-

len Instanzen als glaubwürdig angesehen wurden. Die

te aller Umstände der Meinung, dass die Art, auf

welche

genannten Aussagen wurden von den Aussagen meh-

die Befragung der Bf. auf der Polizeiwache erfolgte –ins-

rerer anderer Personen bestätigt. Mit anderen Worten

besondere durch das Stellen der Frage, ob sie schon

wurde die Verurteilung nicht allein auf Grundlage der

zuvor in Erwägung gezogen habe, gegenüber ihrem

im Rahmen der Befragung vom 1.8

.2001 erlangten Infor-

Ehemann auf Gewalt zurückzugreifen – ihre Position im

mationen ausgesprochen. Im Übrigen konkretisierte die

folgenden Verfahren beeinträchtigte. Daraus folgt, d

ass

Bf., die vor den nationalen Gerichten und vor dem GH

die Bf. sich schon in diesem Verfahrensstadium auf die

korrekt von einem Anwalt vertreten wurde, nicht exakt,

Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK berufen

kann.

welche von den bei der Befragung am 1.8.2001 gemach-

Österreichisches Institut für Menschenrechte

© Jan Sramek Verlag

NLMR

3/20

1

5-EGM

R

Schmid-Laffer gg. die Schweiz

E. 3 ten Erklärungen später von den Schweizer Behörden ver- wendet worden wären, um ihre Verurteilung zu stützen. Es ist bei Lektüre des Protokolls der besagten Befragung auch angebracht festzustellen, dass die Bf. sich bei die- ser Gelegenheit nicht belastete und in Freiheit verblieb. (40) Angesichts des Vorgesagten kommt der GH zum Schluss, dass das Verfahren insgesamt gesehen nicht unfair war. Daher erfolgte keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimm ig). II. Zu den übrigen behaupteten Verletzungen von Art. 6 EMR K (43) [...] Der GH stellt fest, dass das B undesgericht erklär- te, dass die Rüge betreffend das Recht von anderen Per- sonen als der Bf. (M. S., W. A. und J. L.) zu schweigen [...] im ersten Verfahren, das zum Urteil am 8.5.2006 führ- te, aufgeworfen hätte werden müssen. Er stellt fest, dass dies von der Betroffenen nicht bestritten wurde. Daher hat die Bf. diesbezüglich den internen Instanzenzug nicht erschöpft. (44) Was die Rüge betrifft, bestimmte Entlastungs- zeugen nicht anhören zu lassen, verweist der GH auf das Urteil des Bundesgerichts vom 21.1.2008 und auf seine Beobachtungen betreffend die Rüge wegen Ver- letzung des Rechts der Bf. zu schweigen, woraus hervor- geht, dass die Verurteilung der Bf. sich auf eine Vielzahl an Elementen stützte, insbesondere die Aussagen des Mitangeklagten M. S., die von den Aussagen mehrerer anderer Personen gestützt wurden. Das Bundesgericht konnte es daher für unzweckmäßig erachten, weitere Personen anzuhören. (45) Im Hinblick auf die Rüge wegen möglicher Unre- gelmäßigkeiten beim Verfassen des Vernehmungspro to- kolls von M. S. befand das Bundesgericht diese für unzu- lässig, da sie auch schon im ersten Verfahren, das zum Urteil vom 8.5.2006 führte, aufgeworfen hätte werden müssen, und sie jedenfalls nicht das Verfahren betref- fend die Bf. ungültig machten, da M. S. seine Erklärun- gen später wiederholt hätte. Der GH sieht in diese n Beur- teilungen nichts Willkürliches oder Unvernünftiges. (46) Aus diesen Gründen befindet er, dass die Beschwerde diesbezüglich keinen Anschein einer Verlet- zung erweckt und daher offensichtlich unbegründe t und [...] [als unzulässig ] zurückzuweisen ist (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-

te 2015/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des

EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-

rechte 2015/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the

Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte

2015/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de

données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

Sachverha

lt

Im Herbst 2000 begann die Bf. eine Liebesbeziehung

ten umzubringen. Sie bestätigte dieses Geständnis bei

mit M. S. Sie befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem

den folgenden Vernehmungen am 26. und 31.8.2001.

Scheidungsverfahren mit O. S., mit dem sie sich auch

Danach leugnete sie jede Beteiligung an den beiden

um das Sorgerecht für ihre zwei Kinder stritt.

Mordversuchen gegenüber ihrem Gatten.

Am 18.1.2001 bemerkte O. S. während der Fahrt, dass

Das BG Baden verurteilte die Bf. am 26.2.2004 zu sie-

zwei Räder seines Autos losgelöst worden waren. Am

beneinhalb Jahren Gefängnis, da sie sich aktiv an der

19.1.2001 brachte er eine Anze

ige gegen die Bf. und M. S.

Sabotage am Auto von O. S. beteiligt und M. S. zum zwei-

ein, da er der Ansicht war, dass diese versucht hätten,

ten Mordversuch angestiftet habe. Das Obergericht

ihn zu ermorden. Das Verfahren wurde mangels Bewei-

des Kantons Aargau bestätigte diese Entscheidung am

sen vorläufig eingestellt.

26.4.2005. Das Bundesgericht hob das Urteil am 8.5.2006

Am 31.7.2001 wurde O. S. von M. S. mit einem Messer

auf, da die Bf. am 24., 26. und 31.8. bzw. am 12.9.2001

attackiert. Letzterer wurde sofort von der Polizei festge-

Geständnisse abgelegt hätte, ohne

zuvor auf ihr Recht zu

nommen und verhört und erklärte dabei, aus eigenem

schweigen aufmerksam gemacht worden zu sein.

Antrieb gehandelt zu haben.

Am 6.6.2007 verurteilte das Obergericht des Kantons

Die Polizei vernahm am 1.8.2001 die Bf. als Aus-

Aargau die Bf. zu sieben Jahren Haft. Es verwies dar-

kunftsperson. Sie wurde aufgefordert, den Ablauf des

auf, dass die Geständnisse der Bf. zwischen 24.8. und

31.7.2001 zu schildern. Dabei gab sie im Wesentlichen

12.9.2001 nicht berücksichtigt werden dürften, soweit

an, dass M. S. sich allein mit O. S. getroffen habe, um

die Betroffene, die sich in Untersuchungshaft befand

über die Kinder zu sprechen, und sie aber ansonsten

und von keinem Anwalt vertreten war, nicht über ihr

nicht genau gewusst hätte, was er vorhatte, auch wenn

Recht zu schweigen informiert worden war. Allerdings

er sich seltsam verhalten habe. Sie habe allerdings

könnten die Aussagen der Bf. bei der Befragung durch

geholfen, das Treffen mit O. S. zu inszenieren und sei

die Polizei am 1.8.2001 gegen sie verwendet werden,

einverstanden gewesen, dass M. S. allein mit ihrem

Gat-

da sie sich dabei in Freiheit befunden hätte und es

ten redete, da sie mit Letzterem keine gute Gesprächs-

daher nicht nötig war, sie auf ihr Recht aufmerksam

basis hätte. Danach fragte der Polizist: »Haben Sie

zu machen, sich nicht selbst zu belasten. Das Gericht

bereits zuvor darüber gesprochen, das Problem O. S.

befand letztlich, dass die Aussagen der Bf. vom 1.8.2

001

mit Gewalt aus der Welt zu schaffen?« Die Bf. antwor-

und jene von M. S. sowie von verschiedenen anderen

tete darauf, man habe sich ab und an scherzhaft darü-

Personen ausreichende belastende Elemente bieten

ber unterhalten. Nach der Befragung wurde die Bf. wie-

würden, um auf die Schuld der Bf. zu schließen. Mit

der entlassen.

Urteil vom 21.1.2008 bestätigte das Bundesgericht diese

Am 23.8.2001 wurde sie von der Polizei festgenom-

Entscheidung

.

men und kam am selben Tag in Untersuchungshaft. Sie

wurde am 24.8.2001 erneut befragt und gestand schließ-

lich, dass sie M. S. dazu angestiftet habe, ihren Gat-

Österreichisches Institut für Menschenrechte

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(32) Der GH stellt fest, dass dies

er Teil der Beschwerde

nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus kei-

Rechtsausführun

gen

Die Bf. behauptet insbesondere eine Verletzung von

nen anderen Gründen unzulässig und daher für

zuläss

ig

Art. 6 Abs. 1 EMRK (

Recht auf ein faires Verfahren

), weil

zu erklären ist (einstimmig).

sie bei der Befragung am 1.8.2001 nicht über ihr Recht

zu schweigen informiert worden wäre.

2

. In

der Sache

(37) Der GH erinnert [...] daran, dass das Recht zu schwei-

gen und das Recht, sich nicht selbst zu belasten, allge-

I. Zur

behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs

. 1 EMRK

mein anerkannte internationale Normen sind, die im

(Recht zu schweigen)

Herzen des Begriffs des fairen Verfahrens stehen. Das

Recht des Angeklagten zu schweigen und sein Recht,

sich nicht selbst zu belasten, können sich vernünfti-

1. Zulässigkeit

(26) Die Regierung erwägt, dass die Rüge der Bf. [...]

rati-

gerweise nicht auf Geständnisse von Verbrechen oder

one materiae

unzulässig sei, da sie zu diesem Zeitpunkt

Bemerkungen beschränken, die ihn direkt beschuldi-

nicht »angeklagt« iSd. Art. 6 Abs. 1 EMRK gewesen sei.

gen. Es reicht aus, dass seine Erklärungen geeignet sind,

(28) Der GH erinnert daran, dass [...] Art. 6 EMRK

seine Stellung wesentlich zu beeinträchtigen. Die Erklä-

vor der Anrufung des Richters im Hauptverfahren eine

rungen, die erfolgen, während der Angeklagte nicht

Rolle spielen kann, wenn und soweit dessen anfängli-

über sein Recht, zu schweigen und sich selbst nicht zu

che Missachtung die Fairness des Verfahrens schwer-

belasten, informiert ist, müssen mit äußerster Vorsicht

wiegend gefä

hrdet.

behandelt werden.

(29) Im vorliegenden Fall beobachtet der GH zunächst,

(38) Der GH erinnert auch daran, dass das Recht, sich

dass die Bf. als Auskunftsperson befragt wurde. Aus der

nicht selbst zu belasten, und das R

echt zu schweigen ins-

Akte geht nicht hervor, dass die Polizei über die Bf. der-

besondere zum Ziel haben, den Angeklagten vor miss-

art belastende Informationen verfügte, dass sie bei der

bräuchlichem Zwang von Seiten der Behörden zu schüt-

Befragung vom 1.8.2001 als Angeklagte behandelt und

zen und so Justizirrtümer zu vermeiden sowie die Ziele

über ihr Recht zu schweigen informiert werden hätte

des Art. 6 EMRK zu erreichen. Um zu prüfen, ob ein Ver-

müssen. Im Übrigen wurde sie weder in Haft genommen

fahren das Wesen des Rechts, sich nicht selbst zu belas-

noch der Begehung einer Straftat verdächtigt.

ten, verletzt hat, muss der GH die Natur und den Grad

(30) Die strittige Befragung der Bf. fand am Tag

des Zwanges, die Existenz geeigneter verfahrensrecht-

nach dem zweiten Mordversuch an ihrem Ehegatten

licher Garantien und die Verwendung, die von den so

auf der Polizeiwache statt. Zu keinem Zeitpunkt wies

erhaltenen Elementen gemacht wird, untersuchen.

der mit der Befragung beauftragte Polizist die Bf. dar-

(39) Im Teil über die Zulässigkeit der gegenständli-

auf hin, dass sie sich auf ihr Recht zu schweigen beru-

chen Beschwerde hat der GH befunden, dass die Befra-

fen könne. Er fragte die Bf. im Übrigen, ob sie bereit

s in

gung vom 1.8.2001 als solche geeignet war, die Fairness

Betracht gezogen hätte, ihre Eheprobleme mit Gewalt

des später gegen die Bf. geführten Verfahrens zu verlet-

zu lösen. Diese erzählte sodann im Detail alles, was sie

zen. Der GH schließt daraus, dass es unter den Umstän-

an dem Tag gemacht hatte, an dem der zweite Mord-

den des Falles Aufgabe der Polizei war, die Bf. über ihr

versuch stattgefunden hatte. Sie gestand auch ein, mit

Recht zu schweigen und ihr Recht, sich bei der Befra-

ihrem Geliebten scherzhaft erwogen zu haben, gegen-

gung nicht selbst zu belasten, zu informieren. Hinge-

über ihrem Gatten Gewalt anzuwenden, und sich an

gen teilt der GH die Ansicht der nationalen Behörden

der Inszenierung beteiligt zu haben, die dazu b

estimmt

völlig, wonach diese Befragung nur ein Beweiselement

war, Letzteren an den Ort des Verbrechens zu locken.

In

von geringer Bedeutung begründete. Er schätzt, dass das

einem späteren Stadium des Verfahrens nahm die Bf.

Bundesgericht detailliert und überzeugend untermau-

das Gesagte zurück und leugnete jegliche Beteiligung

ert hat, dass die Verurteilung der Bf. sich insbesondere

von ihrer Seite.

auf die Aussagen von M. S. stützte, die von den nationa-

(31) Angesichts des Vorgesagten ist der GH im Lich-

len Instanzen als glaubwürdig angesehen wurden. Die

te aller Umstände der Meinung, dass die Art, auf

welche

genannten Aussagen wurden von den Aussagen meh-

die Befragung der Bf. auf der Polizeiwache erfolgte –ins-

rerer anderer Personen bestätigt. Mit anderen Worten

besondere durch das Stellen der Frage, ob sie schon

wurde die Verurteilung nicht allein auf Grundlage der

zuvor in Erwägung gezogen habe, gegenüber ihrem

im Rahmen der Befragung vom 1.8

.2001 erlangten Infor-

Ehemann auf Gewalt zurückzugreifen – ihre Position im

mationen ausgesprochen. Im Übrigen konkretisierte die

folgenden Verfahren beeinträchtigte. Daraus folgt, d

ass

Bf., die vor den nationalen Gerichten und vor dem GH

die Bf. sich schon in diesem Verfahrensstadium auf die

korrekt von einem Anwalt vertreten wurde, nicht exakt,

Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK berufen

kann.

welche von den bei der Befragung am 1.8.2001 gemach-

Österreichisches Institut für Menschenrechte

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ten Erklärungen später von den Schweizer Behörden ver-

wendet worden wären, um ihre Verurteilung zu stützen.

Es ist bei Lektüre des Protokolls der besagten Befragung

auch angebracht festzustellen, dass die Bf. sich bei die-

ser Gelegenheit nicht belastete und in Freiheit verblieb.

(40) Angesichts des Vorgesagten kommt der GH zum

Schluss, dass das Verfahren insgesamt gesehen nicht

unfair war. Daher erfolgte

keine Verletzung

von

Art. 6

Abs. 1 EMRK

(einstimm

ig).

II. Zu

den übrigen behaupteten Verletzungen von

Art. 6 EMR

K

(43) [...] Der GH stellt fest, dass das B

undesgericht erklär-

te, dass die Rüge betreffend das Recht von anderen Per-

sonen als der Bf. (M. S., W. A. und J. L.) zu schweigen [...]

im ersten Verfahren, das zum Urteil am 8.5.2006 führ-

te, aufgeworfen hätte werden müssen. Er stellt fest, dass

dies von der Betroffenen nicht bestritten wurde. Daher

hat die Bf. diesbezüglich den internen Instanzenzug

nicht erschöpft.

(44) Was die Rüge betrifft, bestimmte Entlastungs-

zeugen nicht anhören zu lassen, verweist der GH auf

das Urteil des Bundesgerichts vom 21.1.2008 und auf

seine Beobachtungen betreffend die Rüge wegen Ver-

letzung des Rechts der Bf. zu schweigen, woraus hervor-

geht, dass die Verurteilung der Bf. sich auf eine Vielzahl

an Elementen stützte, insbesondere die Aussagen des

Mitangeklagten M. S., die von den Aussagen mehrerer

anderer Personen gestützt wurden. Das Bundesgericht

konnte es daher für unzweckmäßig erachten, weitere

Personen anzuhören.

(45) Im Hinblick auf die Rüge wegen möglicher Unre-

gelmäßigkeiten beim Verfassen des Vernehmungspro

to-

kolls von M. S. befand das Bundesgericht diese für unzu-

lässig, da sie auch schon im ersten Verfahren, das zum

Urteil vom 8.5.2006 führte, aufgeworfen hätte werden

müssen, und sie jedenfalls nicht das Verfahren betref-

fend die Bf. ungültig machten, da M. S. seine Erklärun-

gen später wiederholt hätte. Der GH sieht in diese

n Beur-

teilungen nichts Willkürliches oder Unvernünftiges.

(46) Aus diesen Gründen befindet er, dass die

Beschwerde diesbezüglich keinen Anschein einer Verlet-

zung erweckt und daher offensichtlich unbegründe

t und

[...] [als

unzulässig

] zurückzuweisen ist (einstimmig).

Österreichisches Institut für Menschenrechte

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