Remainder inadmissible;No violation of Article 6 - Right to a fair trial (Article 6 - Criminal proceedings;Article 6-1 - Fair hearing); No violation: 6;6-1
Erwägungen (4 Absätze)
E. 001 mit Gewalt aus der Welt zu schaffen?« Die Bf. antwor- und jene von M. S. sowie von verschiedenen anderen tete darauf, man habe sich ab und an scherzhaft darü- Personen ausreichende belastende Elemente bieten ber unterhalten. Nach der Befragung wurde die Bf. wie- würden, um auf die Schuld der Bf. zu schließen. Mit der entlassen. Urteil vom 21.1.2008 bestätigte das Bundesgericht diese Am 23.8.2001 wurde sie von der Polizei festgenom- Entscheidung . men und kam am selben Tag in Untersuchungshaft. Sie wurde am 24.8.2001 erneut befragt und gestand schließ- lich, dass sie M. S. dazu angestiftet habe, ihren Gat- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
E. 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2015/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2015/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2015/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Sachverha
lt
Im Herbst 2000 begann die Bf. eine Liebesbeziehung
ten umzubringen. Sie bestätigte dieses Geständnis bei
mit M. S. Sie befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem
den folgenden Vernehmungen am 26. und 31.8.2001.
Scheidungsverfahren mit O. S., mit dem sie sich auch
Danach leugnete sie jede Beteiligung an den beiden
um das Sorgerecht für ihre zwei Kinder stritt.
Mordversuchen gegenüber ihrem Gatten.
Am 18.1.2001 bemerkte O. S. während der Fahrt, dass
Das BG Baden verurteilte die Bf. am 26.2.2004 zu sie-
zwei Räder seines Autos losgelöst worden waren. Am
beneinhalb Jahren Gefängnis, da sie sich aktiv an der
19.1.2001 brachte er eine Anze
ige gegen die Bf. und M. S.
Sabotage am Auto von O. S. beteiligt und M. S. zum zwei-
ein, da er der Ansicht war, dass diese versucht hätten,
ten Mordversuch angestiftet habe. Das Obergericht
ihn zu ermorden. Das Verfahren wurde mangels Bewei-
des Kantons Aargau bestätigte diese Entscheidung am
sen vorläufig eingestellt.
26.4.2005. Das Bundesgericht hob das Urteil am 8.5.2006
Am 31.7.2001 wurde O. S. von M. S. mit einem Messer
auf, da die Bf. am 24., 26. und 31.8. bzw. am 12.9.2001
attackiert. Letzterer wurde sofort von der Polizei festge-
Geständnisse abgelegt hätte, ohne
zuvor auf ihr Recht zu
nommen und verhört und erklärte dabei, aus eigenem
schweigen aufmerksam gemacht worden zu sein.
Antrieb gehandelt zu haben.
Am 6.6.2007 verurteilte das Obergericht des Kantons
Die Polizei vernahm am 1.8.2001 die Bf. als Aus-
Aargau die Bf. zu sieben Jahren Haft. Es verwies dar-
kunftsperson. Sie wurde aufgefordert, den Ablauf des
auf, dass die Geständnisse der Bf. zwischen 24.8. und
31.7.2001 zu schildern. Dabei gab sie im Wesentlichen
12.9.2001 nicht berücksichtigt werden dürften, soweit
an, dass M. S. sich allein mit O. S. getroffen habe, um
die Betroffene, die sich in Untersuchungshaft befand
über die Kinder zu sprechen, und sie aber ansonsten
und von keinem Anwalt vertreten war, nicht über ihr
nicht genau gewusst hätte, was er vorhatte, auch wenn
Recht zu schweigen informiert worden war. Allerdings
er sich seltsam verhalten habe. Sie habe allerdings
könnten die Aussagen der Bf. bei der Befragung durch
geholfen, das Treffen mit O. S. zu inszenieren und sei
die Polizei am 1.8.2001 gegen sie verwendet werden,
einverstanden gewesen, dass M. S. allein mit ihrem
Gat-
da sie sich dabei in Freiheit befunden hätte und es
ten redete, da sie mit Letzterem keine gute Gesprächs-
daher nicht nötig war, sie auf ihr Recht aufmerksam
basis hätte. Danach fragte der Polizist: »Haben Sie
zu machen, sich nicht selbst zu belasten. Das Gericht
bereits zuvor darüber gesprochen, das Problem O. S.
befand letztlich, dass die Aussagen der Bf. vom 1.8.2
E. 2 . In
der Sache
(37) Der GH erinnert [...] daran, dass das Recht zu schwei-
gen und das Recht, sich nicht selbst zu belasten, allge-
I. Zur
behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs
. 1 EMRK
mein anerkannte internationale Normen sind, die im
(Recht zu schweigen)
Herzen des Begriffs des fairen Verfahrens stehen. Das
Recht des Angeklagten zu schweigen und sein Recht,
sich nicht selbst zu belasten, können sich vernünfti-
1. Zulässigkeit
(26) Die Regierung erwägt, dass die Rüge der Bf. [...]
rati-
gerweise nicht auf Geständnisse von Verbrechen oder
one materiae
unzulässig sei, da sie zu diesem Zeitpunkt
Bemerkungen beschränken, die ihn direkt beschuldi-
nicht »angeklagt« iSd. Art. 6 Abs. 1 EMRK gewesen sei.
gen. Es reicht aus, dass seine Erklärungen geeignet sind,
(28) Der GH erinnert daran, dass [...] Art. 6 EMRK
seine Stellung wesentlich zu beeinträchtigen. Die Erklä-
vor der Anrufung des Richters im Hauptverfahren eine
rungen, die erfolgen, während der Angeklagte nicht
Rolle spielen kann, wenn und soweit dessen anfängli-
über sein Recht, zu schweigen und sich selbst nicht zu
che Missachtung die Fairness des Verfahrens schwer-
belasten, informiert ist, müssen mit äußerster Vorsicht
wiegend gefä
hrdet.
behandelt werden.
(29) Im vorliegenden Fall beobachtet der GH zunächst,
(38) Der GH erinnert auch daran, dass das Recht, sich
dass die Bf. als Auskunftsperson befragt wurde. Aus der
nicht selbst zu belasten, und das R
echt zu schweigen ins-
Akte geht nicht hervor, dass die Polizei über die Bf. der-
besondere zum Ziel haben, den Angeklagten vor miss-
art belastende Informationen verfügte, dass sie bei der
bräuchlichem Zwang von Seiten der Behörden zu schüt-
Befragung vom 1.8.2001 als Angeklagte behandelt und
zen und so Justizirrtümer zu vermeiden sowie die Ziele
über ihr Recht zu schweigen informiert werden hätte
des Art. 6 EMRK zu erreichen. Um zu prüfen, ob ein Ver-
müssen. Im Übrigen wurde sie weder in Haft genommen
fahren das Wesen des Rechts, sich nicht selbst zu belas-
noch der Begehung einer Straftat verdächtigt.
ten, verletzt hat, muss der GH die Natur und den Grad
(30) Die strittige Befragung der Bf. fand am Tag
des Zwanges, die Existenz geeigneter verfahrensrecht-
nach dem zweiten Mordversuch an ihrem Ehegatten
licher Garantien und die Verwendung, die von den so
auf der Polizeiwache statt. Zu keinem Zeitpunkt wies
erhaltenen Elementen gemacht wird, untersuchen.
der mit der Befragung beauftragte Polizist die Bf. dar-
(39) Im Teil über die Zulässigkeit der gegenständli-
auf hin, dass sie sich auf ihr Recht zu schweigen beru-
chen Beschwerde hat der GH befunden, dass die Befra-
fen könne. Er fragte die Bf. im Übrigen, ob sie bereit
s in
gung vom 1.8.2001 als solche geeignet war, die Fairness
Betracht gezogen hätte, ihre Eheprobleme mit Gewalt
des später gegen die Bf. geführten Verfahrens zu verlet-
zu lösen. Diese erzählte sodann im Detail alles, was sie
zen. Der GH schließt daraus, dass es unter den Umstän-
an dem Tag gemacht hatte, an dem der zweite Mord-
den des Falles Aufgabe der Polizei war, die Bf. über ihr
versuch stattgefunden hatte. Sie gestand auch ein, mit
Recht zu schweigen und ihr Recht, sich bei der Befra-
ihrem Geliebten scherzhaft erwogen zu haben, gegen-
gung nicht selbst zu belasten, zu informieren. Hinge-
über ihrem Gatten Gewalt anzuwenden, und sich an
gen teilt der GH die Ansicht der nationalen Behörden
der Inszenierung beteiligt zu haben, die dazu b
estimmt
völlig, wonach diese Befragung nur ein Beweiselement
war, Letzteren an den Ort des Verbrechens zu locken.
In
von geringer Bedeutung begründete. Er schätzt, dass das
einem späteren Stadium des Verfahrens nahm die Bf.
Bundesgericht detailliert und überzeugend untermau-
das Gesagte zurück und leugnete jegliche Beteiligung
ert hat, dass die Verurteilung der Bf. sich insbesondere
von ihrer Seite.
auf die Aussagen von M. S. stützte, die von den nationa-
(31) Angesichts des Vorgesagten ist der GH im Lich-
len Instanzen als glaubwürdig angesehen wurden. Die
te aller Umstände der Meinung, dass die Art, auf
welche
genannten Aussagen wurden von den Aussagen meh-
die Befragung der Bf. auf der Polizeiwache erfolgte –ins-
rerer anderer Personen bestätigt. Mit anderen Worten
besondere durch das Stellen der Frage, ob sie schon
wurde die Verurteilung nicht allein auf Grundlage der
zuvor in Erwägung gezogen habe, gegenüber ihrem
im Rahmen der Befragung vom 1.8
.2001 erlangten Infor-
Ehemann auf Gewalt zurückzugreifen – ihre Position im
mationen ausgesprochen. Im Übrigen konkretisierte die
folgenden Verfahren beeinträchtigte. Daraus folgt, d
ass
Bf., die vor den nationalen Gerichten und vor dem GH
die Bf. sich schon in diesem Verfahrensstadium auf die
korrekt von einem Anwalt vertreten wurde, nicht exakt,
Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK berufen
kann.
welche von den bei der Befragung am 1.8.2001 gemach-
Österreichisches Institut für Menschenrechte
© Jan Sramek Verlag
NLMR
3/20
1
5-EGM
R
Schmid-Laffer gg. die Schweiz
E. 3 ten Erklärungen später von den Schweizer Behörden ver- wendet worden wären, um ihre Verurteilung zu stützen. Es ist bei Lektüre des Protokolls der besagten Befragung auch angebracht festzustellen, dass die Bf. sich bei die- ser Gelegenheit nicht belastete und in Freiheit verblieb. (40) Angesichts des Vorgesagten kommt der GH zum Schluss, dass das Verfahren insgesamt gesehen nicht unfair war. Daher erfolgte keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimm ig). II. Zu den übrigen behaupteten Verletzungen von Art. 6 EMR K (43) [...] Der GH stellt fest, dass das B undesgericht erklär- te, dass die Rüge betreffend das Recht von anderen Per- sonen als der Bf. (M. S., W. A. und J. L.) zu schweigen [...] im ersten Verfahren, das zum Urteil am 8.5.2006 führ- te, aufgeworfen hätte werden müssen. Er stellt fest, dass dies von der Betroffenen nicht bestritten wurde. Daher hat die Bf. diesbezüglich den internen Instanzenzug nicht erschöpft. (44) Was die Rüge betrifft, bestimmte Entlastungs- zeugen nicht anhören zu lassen, verweist der GH auf das Urteil des Bundesgerichts vom 21.1.2008 und auf seine Beobachtungen betreffend die Rüge wegen Ver- letzung des Rechts der Bf. zu schweigen, woraus hervor- geht, dass die Verurteilung der Bf. sich auf eine Vielzahl an Elementen stützte, insbesondere die Aussagen des Mitangeklagten M. S., die von den Aussagen mehrerer anderer Personen gestützt wurden. Das Bundesgericht konnte es daher für unzweckmäßig erachten, weitere Personen anzuhören. (45) Im Hinblick auf die Rüge wegen möglicher Unre- gelmäßigkeiten beim Verfassen des Vernehmungspro to- kolls von M. S. befand das Bundesgericht diese für unzu- lässig, da sie auch schon im ersten Verfahren, das zum Urteil vom 8.5.2006 führte, aufgeworfen hätte werden müssen, und sie jedenfalls nicht das Verfahren betref- fend die Bf. ungültig machten, da M. S. seine Erklärun- gen später wiederholt hätte. Der GH sieht in diese n Beur- teilungen nichts Willkürliches oder Unvernünftiges. (46) Aus diesen Gründen befindet er, dass die Beschwerde diesbezüglich keinen Anschein einer Verlet- zung erweckt und daher offensichtlich unbegründe t und [...] [als unzulässig ] zurückzuweisen ist (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2015/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2015/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2015/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Sachverha
lt
Im Herbst 2000 begann die Bf. eine Liebesbeziehung
ten umzubringen. Sie bestätigte dieses Geständnis bei
mit M. S. Sie befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem
den folgenden Vernehmungen am 26. und 31.8.2001.
Scheidungsverfahren mit O. S., mit dem sie sich auch
Danach leugnete sie jede Beteiligung an den beiden
um das Sorgerecht für ihre zwei Kinder stritt.
Mordversuchen gegenüber ihrem Gatten.
Am 18.1.2001 bemerkte O. S. während der Fahrt, dass
Das BG Baden verurteilte die Bf. am 26.2.2004 zu sie-
zwei Räder seines Autos losgelöst worden waren. Am
beneinhalb Jahren Gefängnis, da sie sich aktiv an der
19.1.2001 brachte er eine Anze
ige gegen die Bf. und M. S.
Sabotage am Auto von O. S. beteiligt und M. S. zum zwei-
ein, da er der Ansicht war, dass diese versucht hätten,
ten Mordversuch angestiftet habe. Das Obergericht
ihn zu ermorden. Das Verfahren wurde mangels Bewei-
des Kantons Aargau bestätigte diese Entscheidung am
sen vorläufig eingestellt.
26.4.2005. Das Bundesgericht hob das Urteil am 8.5.2006
Am 31.7.2001 wurde O. S. von M. S. mit einem Messer
auf, da die Bf. am 24., 26. und 31.8. bzw. am 12.9.2001
attackiert. Letzterer wurde sofort von der Polizei festge-
Geständnisse abgelegt hätte, ohne
zuvor auf ihr Recht zu
nommen und verhört und erklärte dabei, aus eigenem
schweigen aufmerksam gemacht worden zu sein.
Antrieb gehandelt zu haben.
Am 6.6.2007 verurteilte das Obergericht des Kantons
Die Polizei vernahm am 1.8.2001 die Bf. als Aus-
Aargau die Bf. zu sieben Jahren Haft. Es verwies dar-
kunftsperson. Sie wurde aufgefordert, den Ablauf des
auf, dass die Geständnisse der Bf. zwischen 24.8. und
31.7.2001 zu schildern. Dabei gab sie im Wesentlichen
12.9.2001 nicht berücksichtigt werden dürften, soweit
an, dass M. S. sich allein mit O. S. getroffen habe, um
die Betroffene, die sich in Untersuchungshaft befand
über die Kinder zu sprechen, und sie aber ansonsten
und von keinem Anwalt vertreten war, nicht über ihr
nicht genau gewusst hätte, was er vorhatte, auch wenn
Recht zu schweigen informiert worden war. Allerdings
er sich seltsam verhalten habe. Sie habe allerdings
könnten die Aussagen der Bf. bei der Befragung durch
geholfen, das Treffen mit O. S. zu inszenieren und sei
die Polizei am 1.8.2001 gegen sie verwendet werden,
einverstanden gewesen, dass M. S. allein mit ihrem
Gat-
da sie sich dabei in Freiheit befunden hätte und es
ten redete, da sie mit Letzterem keine gute Gesprächs-
daher nicht nötig war, sie auf ihr Recht aufmerksam
basis hätte. Danach fragte der Polizist: »Haben Sie
zu machen, sich nicht selbst zu belasten. Das Gericht
bereits zuvor darüber gesprochen, das Problem O. S.
befand letztlich, dass die Aussagen der Bf. vom 1.8.2
001
mit Gewalt aus der Welt zu schaffen?« Die Bf. antwor-
und jene von M. S. sowie von verschiedenen anderen
tete darauf, man habe sich ab und an scherzhaft darü-
Personen ausreichende belastende Elemente bieten
ber unterhalten. Nach der Befragung wurde die Bf. wie-
würden, um auf die Schuld der Bf. zu schließen. Mit
der entlassen.
Urteil vom 21.1.2008 bestätigte das Bundesgericht diese
Am 23.8.2001 wurde sie von der Polizei festgenom-
Entscheidung
.
men und kam am selben Tag in Untersuchungshaft. Sie
wurde am 24.8.2001 erneut befragt und gestand schließ-
lich, dass sie M. S. dazu angestiftet habe, ihren Gat-
Österreichisches Institut für Menschenrechte
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Schmid-Laffer gg. die Schweiz
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(32) Der GH stellt fest, dass dies
er Teil der Beschwerde
nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus kei-
Rechtsausführun
gen
Die Bf. behauptet insbesondere eine Verletzung von
nen anderen Gründen unzulässig und daher für
zuläss
ig
Art. 6 Abs. 1 EMRK (
Recht auf ein faires Verfahren
), weil
zu erklären ist (einstimmig).
sie bei der Befragung am 1.8.2001 nicht über ihr Recht
zu schweigen informiert worden wäre.
2
. In
der Sache
(37) Der GH erinnert [...] daran, dass das Recht zu schwei-
gen und das Recht, sich nicht selbst zu belasten, allge-
I. Zur
behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs
. 1 EMRK
mein anerkannte internationale Normen sind, die im
(Recht zu schweigen)
Herzen des Begriffs des fairen Verfahrens stehen. Das
Recht des Angeklagten zu schweigen und sein Recht,
sich nicht selbst zu belasten, können sich vernünfti-
1. Zulässigkeit
(26) Die Regierung erwägt, dass die Rüge der Bf. [...]
rati-
gerweise nicht auf Geständnisse von Verbrechen oder
one materiae
unzulässig sei, da sie zu diesem Zeitpunkt
Bemerkungen beschränken, die ihn direkt beschuldi-
nicht »angeklagt« iSd. Art. 6 Abs. 1 EMRK gewesen sei.
gen. Es reicht aus, dass seine Erklärungen geeignet sind,
(28) Der GH erinnert daran, dass [...] Art. 6 EMRK
seine Stellung wesentlich zu beeinträchtigen. Die Erklä-
vor der Anrufung des Richters im Hauptverfahren eine
rungen, die erfolgen, während der Angeklagte nicht
Rolle spielen kann, wenn und soweit dessen anfängli-
über sein Recht, zu schweigen und sich selbst nicht zu
che Missachtung die Fairness des Verfahrens schwer-
belasten, informiert ist, müssen mit äußerster Vorsicht
wiegend gefä
hrdet.
behandelt werden.
(29) Im vorliegenden Fall beobachtet der GH zunächst,
(38) Der GH erinnert auch daran, dass das Recht, sich
dass die Bf. als Auskunftsperson befragt wurde. Aus der
nicht selbst zu belasten, und das R
echt zu schweigen ins-
Akte geht nicht hervor, dass die Polizei über die Bf. der-
besondere zum Ziel haben, den Angeklagten vor miss-
art belastende Informationen verfügte, dass sie bei der
bräuchlichem Zwang von Seiten der Behörden zu schüt-
Befragung vom 1.8.2001 als Angeklagte behandelt und
zen und so Justizirrtümer zu vermeiden sowie die Ziele
über ihr Recht zu schweigen informiert werden hätte
des Art. 6 EMRK zu erreichen. Um zu prüfen, ob ein Ver-
müssen. Im Übrigen wurde sie weder in Haft genommen
fahren das Wesen des Rechts, sich nicht selbst zu belas-
noch der Begehung einer Straftat verdächtigt.
ten, verletzt hat, muss der GH die Natur und den Grad
(30) Die strittige Befragung der Bf. fand am Tag
des Zwanges, die Existenz geeigneter verfahrensrecht-
nach dem zweiten Mordversuch an ihrem Ehegatten
licher Garantien und die Verwendung, die von den so
auf der Polizeiwache statt. Zu keinem Zeitpunkt wies
erhaltenen Elementen gemacht wird, untersuchen.
der mit der Befragung beauftragte Polizist die Bf. dar-
(39) Im Teil über die Zulässigkeit der gegenständli-
auf hin, dass sie sich auf ihr Recht zu schweigen beru-
chen Beschwerde hat der GH befunden, dass die Befra-
fen könne. Er fragte die Bf. im Übrigen, ob sie bereit
s in
gung vom 1.8.2001 als solche geeignet war, die Fairness
Betracht gezogen hätte, ihre Eheprobleme mit Gewalt
des später gegen die Bf. geführten Verfahrens zu verlet-
zu lösen. Diese erzählte sodann im Detail alles, was sie
zen. Der GH schließt daraus, dass es unter den Umstän-
an dem Tag gemacht hatte, an dem der zweite Mord-
den des Falles Aufgabe der Polizei war, die Bf. über ihr
versuch stattgefunden hatte. Sie gestand auch ein, mit
Recht zu schweigen und ihr Recht, sich bei der Befra-
ihrem Geliebten scherzhaft erwogen zu haben, gegen-
gung nicht selbst zu belasten, zu informieren. Hinge-
über ihrem Gatten Gewalt anzuwenden, und sich an
gen teilt der GH die Ansicht der nationalen Behörden
der Inszenierung beteiligt zu haben, die dazu b
estimmt
völlig, wonach diese Befragung nur ein Beweiselement
war, Letzteren an den Ort des Verbrechens zu locken.
In
von geringer Bedeutung begründete. Er schätzt, dass das
einem späteren Stadium des Verfahrens nahm die Bf.
Bundesgericht detailliert und überzeugend untermau-
das Gesagte zurück und leugnete jegliche Beteiligung
ert hat, dass die Verurteilung der Bf. sich insbesondere
von ihrer Seite.
auf die Aussagen von M. S. stützte, die von den nationa-
(31) Angesichts des Vorgesagten ist der GH im Lich-
len Instanzen als glaubwürdig angesehen wurden. Die
te aller Umstände der Meinung, dass die Art, auf
welche
genannten Aussagen wurden von den Aussagen meh-
die Befragung der Bf. auf der Polizeiwache erfolgte –ins-
rerer anderer Personen bestätigt. Mit anderen Worten
besondere durch das Stellen der Frage, ob sie schon
wurde die Verurteilung nicht allein auf Grundlage der
zuvor in Erwägung gezogen habe, gegenüber ihrem
im Rahmen der Befragung vom 1.8
.2001 erlangten Infor-
Ehemann auf Gewalt zurückzugreifen – ihre Position im
mationen ausgesprochen. Im Übrigen konkretisierte die
folgenden Verfahren beeinträchtigte. Daraus folgt, d
ass
Bf., die vor den nationalen Gerichten und vor dem GH
die Bf. sich schon in diesem Verfahrensstadium auf die
korrekt von einem Anwalt vertreten wurde, nicht exakt,
Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK berufen
kann.
welche von den bei der Befragung am 1.8.2001 gemach-
Österreichisches Institut für Menschenrechte
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Schmid-Laffer gg. die Schweiz
3
ten Erklärungen später von den Schweizer Behörden ver-
wendet worden wären, um ihre Verurteilung zu stützen.
Es ist bei Lektüre des Protokolls der besagten Befragung
auch angebracht festzustellen, dass die Bf. sich bei die-
ser Gelegenheit nicht belastete und in Freiheit verblieb.
(40) Angesichts des Vorgesagten kommt der GH zum
Schluss, dass das Verfahren insgesamt gesehen nicht
unfair war. Daher erfolgte
keine Verletzung
von
Art. 6
Abs. 1 EMRK
(einstimm
ig).
II. Zu
den übrigen behaupteten Verletzungen von
Art. 6 EMR
K
(43) [...] Der GH stellt fest, dass das B
undesgericht erklär-
te, dass die Rüge betreffend das Recht von anderen Per-
sonen als der Bf. (M. S., W. A. und J. L.) zu schweigen [...]
im ersten Verfahren, das zum Urteil am 8.5.2006 führ-
te, aufgeworfen hätte werden müssen. Er stellt fest, dass
dies von der Betroffenen nicht bestritten wurde. Daher
hat die Bf. diesbezüglich den internen Instanzenzug
nicht erschöpft.
(44) Was die Rüge betrifft, bestimmte Entlastungs-
zeugen nicht anhören zu lassen, verweist der GH auf
das Urteil des Bundesgerichts vom 21.1.2008 und auf
seine Beobachtungen betreffend die Rüge wegen Ver-
letzung des Rechts der Bf. zu schweigen, woraus hervor-
geht, dass die Verurteilung der Bf. sich auf eine Vielzahl
an Elementen stützte, insbesondere die Aussagen des
Mitangeklagten M. S., die von den Aussagen mehrerer
anderer Personen gestützt wurden. Das Bundesgericht
konnte es daher für unzweckmäßig erachten, weitere
Personen anzuhören.
(45) Im Hinblick auf die Rüge wegen möglicher Unre-
gelmäßigkeiten beim Verfassen des Vernehmungspro
to-
kolls von M. S. befand das Bundesgericht diese für unzu-
lässig, da sie auch schon im ersten Verfahren, das zum
Urteil vom 8.5.2006 führte, aufgeworfen hätte werden
müssen, und sie jedenfalls nicht das Verfahren betref-
fend die Bf. ungültig machten, da M. S. seine Erklärun-
gen später wiederholt hätte. Der GH sieht in diese
n Beur-
teilungen nichts Willkürliches oder Unvernünftiges.
(46) Aus diesen Gründen befindet er, dass die
Beschwerde diesbezüglich keinen Anschein einer Verlet-
zung erweckt und daher offensichtlich unbegründe
t und
[...] [als
unzulässig
] zurückzuweisen ist (einstimmig).
Österreichisches Institut für Menschenrechte
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