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39246/15

CASE OF REIST v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

Hudoc Ch · 2020-10-27 · Deutsch CH
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No violation of Article 5 - Right to liberty and security (Article 5-1 - Procedure prescribed by law;Article 5-1-a - Competent court); No violation: 5;5-1;5-1-a

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Substanzen und die Nichtbegehung von Straftaten, nicht Emmenthal-Oberaargau einen Strafbefehl, mit dem sie erreicht werden konnten. Daher setzte es vor dem Ka nto- den 1996 geborenen Bf. wegen mehrfachem Diebstahl, nalen Jugendgericht Bern auf Basis von Art. 18 JStG ein Betrug, Betrugsversuch sowie Handel mit Cannabis zu nachträgliches Verfahren zwecks Maßnahmenänderung einer Strafe von fünf Tagen Gefängnis auf Bewährung in Gang.

E. 3 Da die Jugendanwaltschaft der Ansicht war, verurteilte. Zugleich ordnete sie als Schutzma ßnahme 2 dass es angesichts der Situation des Bf. eines raschen Vor- auf der Basis von Art. 13 des Bundesgesetzes über das gehens bedurfte, ordnete sie am 3.12.2014 auf der Grund- Jugendstrafrecht (JStG) seine persönliche Betreuung an. lage von Art. 5 JStG an,

E. 4 Art. 18 Abs. 1 JStG bestimmt, dass eine Maßnahme durch eine andere ersetzt werden kann, wenn sich »die Verhältnisse ge- ändert« haben. Art. 5 JStG bestimmt: »Während der Untersuchung kann die zuständige Behörde vorsorglich die Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 12–15 anordnen.« Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Reist gg. die Schweiz NLMR 5/2020- EGMR sen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch am 1954 ergibt, nicht in Frage stellt, wonach eine Schutz- 22.4.2015 (141 IV 172) ab. Es befand zwar, dass Art. 5 maßnahme abhängig von der Entwicklung der Situation JStG die vorsorgliche Anordnung von Schutzmaßnah- des Minderjährigen oder jungen Erwachsenen zu jeder men dem Wortlaut nach nur im Untersuchungsstadi- Zeit geändert werden kann. Ebenso hält der GH fest, um (das heißt vor der Entscheidung über die Schul

d) vor- dass dieser Grundsatz gemäß der Rechtsprechung der sah, doch müsse die Bestimmung im Einklang mit dem Schweizer Gerichte in Art. 18 JStG verankert ist, dessen Normzweck so ausgelegt werden, dass eine entspr echen- Ziel nicht die Prüfung einer neuen strafbaren Handlung de Anordnung auch im Zusammenhang mit der Ände- ist, sondern die Neubewertung der durch ein rechtskräf- rung einer zuvor angeordneten Maßnahme vorgenom- tiges Urteil angeordneten und in Vollziehung befindli- men werden konnte. Die Unterbringung des Bf. sei daher chen ursprünglichen Schutzmaßnahme. rechtmäßig gewesen. Sie würde zudem im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK ste hen. (76 ) W as de n G egenst an d d es Streits angeht, hält de r G H fest, dass er sich auf eine Zuständigkeitsfrage beschränkt. Bereits am 15.4.2015 hatte das Kantonale Jugendge- Daher obliegt es ihm zu klären, ob Art. 5 JStG der Jugend- richt die vorsorgliche Unterbringung des Bf. beendet. anwaltschaft das Recht einräumt, während des vor dem Noch am selben Tag verließ dieser die Stiftung X. Kantonalen Jugendgericht anhängigen Verfahrens zur Änderung der Schutzmaßnahme auf der Grundlage von Art. 18 JStG als Instrument zur Krisenintervention vor- sorglich eine Freiheitsentziehung anzuordnen. Rechtsausführun gen (77) [...] Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Art. 5 Abs. 1 lit. d EMRK im vorliegenden Fall angesichts EMRK ( Rechtmäßigkeit der Haft ), weil seine vorsorglic he des Umstands, dass der Bf. im Mo ment, als die Freiheits- Unterbringung nicht »auf die gesetzlich vorgeschriebe- entziehung von der Jugendanwaltschaft angeordnet ne Weise« erfolgt wäre. Art. 5 JStG hätte nämlich nach wurde, volljährig war, unanwendbar ist. Folglich wird er seinem eindeutigen Wortlaut eine vorsorgliche Anord- den Fall unter Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK prüfen. nung von Schutzmaßnahmen nur in der Phase der Untersuchung erlaubt. (78) Der GH betont, dass die vorübergehende geschlos- sene Unterbringung im Schweizer Jugendstrafrecht nicht ausdrücklich geregelt ist. Art. 15 JStG bezieht sich lediglich auf die von einer urteilenden Behörde angeord- nete endgültige Unterbringung auf Basis einer medizini- I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs . 1 EMRK (62) Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegrün- schen oder psychologischen Expertise. det und auch aus keinem anderen Grund [...] unzulässig (79) [...] Dennoch kann die zuständige Behörde die ist, erklärt sie der GH für zulässig (einstimm ig). Schutzmaßnahmen »gemäß Art. 12-15« nach Art. 5 JStG vorsorglich anordnen. Es ist daher zu prüfen, ob diese gesetzliche Grundlage mit Art. 5 Abs. 1 EMRK in Ein- klang steht.

1. Allgemeine Grundsätz e (72) [...] Der GH erinnert daran, dass »Verurteilung« iSd. (80) Was die zuständige Behörde iSd. Art. 5 JStG anbe- Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK sowohl einen Schuldspruch langt, beobachtet der GH, dass die Jugendanwaltschaft nach der Feststellung einer Straftat als auch die Verhän- gemäß dem auf Bundesebene vorgesehenen Jugend- gung einer Strafe oder anderen freiheitsentziehenden strafverfahren und den einschlägigen Berner Gesetzen Maßnahme bedeutet. nicht nur für die Untersuchung zuständig ist, sondern (73) Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK umfasst keine einfache auch für die Vollziehung der Sanktionen und Maßnah- zeitliche Abfolge der Verurteilung und der Maßnahme, men. Er hält sodann fest, dass diese Kumulierung von sondern fordert eine ausreichende kausale Verbindung. Funktionen, die im »klassischen« Strafverfahrensrecht Diese Verbindung kann jedoch zertrennt werden, wenn (das durch eine strikte funktionelle und organisatori- sich eine Entscheidung zur Nichtfreilassung oder erneu- sche Trennung zwischen den untersuchenden, urtei- ten Inhaftierung auf Gründe stützt, die mit den von der lenden und vollziehenden Behörden gekennzeichnet ursprünglichen Entscheidung [...] verfolgten Zielen ist) ungewöhnlich ist, sich gemäß den travaux prépa- unvereinbar sind, oder auf eine im Hinblick auf diese ratoires des Bundesgesetzgebers durch den Umstand Ziele nicht angemessene Beurteilung. erklären lässt, dass es sich bei der Jugendanwaltschaft um eine spezialisierte Behörde mit interdisziplinären Aufgaben handelt, welche die Minderjährigen während der Gesamtheit des Strafverfahrens begleitet, von sei- 2 . Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze (75) Vorab hält der GH fest, dass der Bf. das zentrale Prin- nem Anfang bis zum Ende einer eventuellen Strafe bzw. zip des Schweizer Jugendstrafrechts, wie es sich aus der Schutzmaßnahme. Der GH beobachtet auch, dass der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts seit Schweizer Gesetzgeber, getreu den auf Erziehung, Prä- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 5/2020- EGMR Reist gg. die Schweiz 3 vention und Pflege gerichteten Zielen des JStG, ein zen- (85) Ebenso ist der GH angesichts der gefestigten tralisiertes Organisationsmodell für die Jugendstrafjus- Rechtsprechung der Schweizer Gerichte der Ansicht, tiz gewählt hat, wonach der minderjährige Beschuldigte dass der Bf., der stets auf fachkundige Beratung zurück- soweit als möglich während des ganzen Verfahrens mit greifen konnte, nicht vernünftigerweise behaupten lediglich einer Behörde zu tun hat, sodass eine gewis- kann, dass die Anwendung von Art. 5 JStG unter den se persönliche Beziehung begründet wird: So werden Umständen des Falles unvorhersehbar war. in der Schweiz die Strafurteile im Hinblick auf Minder- (86) Daher ist der GH trotz der wenig präzisen Formu- jährige durch die Jugendanwaltschaft vollzogen – eine lierung von Art. 5 JStG [...] bereit zu akzeptieren, dass die Behörde, welche den verurteilten Minderjährigen per- strittige Freiheitsentziehung auf einer ausreichenden sönlich kennt. gesetzlichen Grundlage beruhte. (81) Nun hält der GH aber fest, dass die Jugendanwalt- (87) Der GH erinnert daran, dass eine Freiheitsentzie- schaft vorsorgliche Schutzmaßnahmen gemäß Art. 5 hung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK nur erfolgen darf, JStG nur »während der Untersuchung« anordnen kann. wenn sie auf einer »Verurteilung« beruht und eine aus- (82) Diesbezüglich nimmt er die Position des Bf. zur reichende kausale Verbindung zwischen der ursprüngli- Kenntnis, wonach die einfache Lektüre dieser gesetz- chen Verurteilung und der Maßnahme existiert. lichen Bestimmung in Kombination mit der Termino- (88) Im vorliegenden Fall bemerkt der GH, dass der logie der StPO bereits zeige, dass seine vorübergehen- Strafbefehl vom 18.3.2014, der im Schweizer Recht einem de Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung rechtskräftigen Urteil entspricht, einen Schuldspruch unrechtmäßig war. Die Jugendanwaltschaft wäre näm- nach der Feststellung einer Straftat sowie die Verhängung lich nicht dafür zuständig, diese während der Voll- einer Strafe und einer Schutzmaßnahme umfasste. Er hält ziehung der ursprünglichen Schutzmaßnahme – also fest, dass von den Parteien nicht bestritten wurde, dass es außerhalb der Untersuchung – anzuordnen. sich bei diesem Strafbefehl um eine »Verurteilung« iSd. (83) Auch wenn das Argument des Bf. nicht unzutref- gefestigten Rechtsprechung handelte, und sieht keinen fend ist, ist der GH der Ansicht, dass aus der Rechtspre- Grund, diese Qualifikation in Frage zu stellen. chung des Bundesgerichts und des Berner Obergerichts (89) Was das Vorliegen einer ausreichenden kausa- eindeutig hervorgeht, dass man sich bei der Auslegung len Verbindung zwischen der ursprünglichen Verurtei- des in der umstrittenen Gesetzesbestimmung enthalte- lung und der vorsorglichen Unterbringung des Bf. in nen Begriffes der »Untersuchung« nicht mit einer wört- einer offenen Einrichtung angeht, deren erste Phase lichen Lesart des Textes zufrieden geben kann. Wie die für eine maximale Dauer von drei Monaten in einer Regierung auf überzeugende Weise erklärt, berücksich- geschlossenen Abteilung erfolgen musste, bemerkt der tigt der Wortlaut die vom JStG verfolgten Ziele und den GH, dass der Strafbefehl vom 18.3.2014, der in Rechts- Willen des Gesetzgebers, so wie er aus den travaux prépa- kraft erwuchs, ausdrücklich Art. 13 JStG erwähnte – ratoires hervorgeht, nicht ausreichend. Somit hat die eine Bestimmung, welche die Maßnahme der persönli- Jugendanwaltschaft den gesetzlichen Auftrag, in jedem chen Betreuung vorsah. Da die persönliche Betreuung Verfahrensstadium – einschließlich des Stadiums der zu den »Schutzmaßnahmen nach den Art. 12-15« gehör- Vollziehung – zu prüfen, ob die Schutzmaßnahmen, die te, konnte der Jugendanwalt die vorsorgliche Unterbrin- sie angeordnet hat, noch angemessen sind und gegebe- gung des Bf. auf Basis von Art. 5 JStG [...] anordnen. nenfalls ersetzt werden müssen. Wie das Bundesgericht (90) Deshalb ist der GH der Ansicht, dass eine ausrei- darlegt, würde eine »enge« Auslegung, wie sie vom Bf. chende kausale Verbindung zwischen dem ursprüngli- vertreten wird, den wesentlichen Zielen des Jugendstraf- chen Strafbefehl und der vorsorglichen Unterbringung rechts zuwiderlaufen und die Jugendanwaltschaft der des Bf. in der Stiftung X. existierte. Möglichkeit berauben, wie im vorliegenden Fall im Not- (91) Da die kausale Verbindung im vorliegenden Fall fall vorsorglich einzugreifen, bevor das Urteil des Kanto- nicht zertrennt wurde, blieb das Jugendstrafrecht gemäß nalen Jugendgerichts gefällt wird, das die Änderung der Art. 19 Abs. 2 JStG auf den Bf. anwendbar, auch nachdem Schutzmaßnahme endgültig anordnet. dieser zwischenzeitlich die Volljährigkeit erreicht hatte. (84) Der GH sieht keine Gründe, um diese Argumen- Dieser Ansatz steht im Einklang mit der Empfehlung te beiseitezuschieben – umso weniger, als der Schwei- CM/Rec(20 08)11

E. 5 Abs. 1 EMRK (einstimm ig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

NLMR 5/2020- EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/5 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/5] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/5] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Reist gg. die Schweiz – 39246/15 Urteil vom 27.10.2020, Kammer III Sachverha lt Am 18.3.2014 erließ die Jugendanwaltschaft 1 Substanzen und die Nichtbegehung von Straftaten, nicht Emmenthal-Oberaargau einen Strafbefehl, mit dem sie erreicht werden konnten. Daher setzte es vor dem Ka nto- den 1996 geborenen Bf. wegen mehrfachem Diebstahl, nalen Jugendgericht Bern auf Basis von Art. 18 JStG ein Betrug, Betrugsversuch sowie Handel mit Cannabis zu nachträgliches Verfahren zwecks Maßnahmenänderung einer Strafe von fünf Tagen Gefängnis auf Bewährung in Gang. 3 Da die Jugendanwaltschaft der Ansicht war, verurteilte. Zugleich ordnete sie als Schutzma ßnahme 2 dass es angesichts der Situation des Bf. eines raschen Vor- auf der Basis von Art. 13 des Bundesgesetzes über das gehens bedurfte, ordnete sie am 3.12.2014 auf der Grund- Jugendstrafrecht (JStG) seine persönliche Betreuung an. lage von Art. 5 JStG an, 4 den Bf. bis zur Entscheidung des Am 26.11.2014 stellte die Jugendanwaltschaft fest, Gerichts in der grundsätzlich offenen Erziehungsein- dass die mit der Maßnahme der persönlichen Betreu- richtung Stiftung X. unterzubringen, wobei während der ung verfolgten Ziele, nämlich die Abstinenz von il legalen Eintrittsphase für die Dauer von maximal drei Monaten ein Aufenthalt in der geschlossenen Abteilung vorge- sehen war. Das Obergericht des Kantons Bern wies das 1 Bei der Jugendanwaltschaft handelt es sich um eine speziali- sierte Behörde in interdisziplinärer Zusammensetzung, die zugleich für die Untersuchung von durch Jugendliche began- genen Delikten, den Erlass des Strafbefehls und/oder sonsti- ger Maßnahmen sowie die Vollziehung zuständig ist. Gemäß Art. 10 Abs. 1 JStG hat die zuständige Behörde, wenn ein Jugendlicher eine mit Strafe bedrohte Tat begang en hat und sich ergibt, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf, die Möglichkeit, Schutz- maßnahmen nach Art. 12 ff. JStG anzuordnen. Laut Art. 13 JStG kann von der Behörde eine geeignete Person bestimmt werden, welche die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt und den Jugendlichen persönlich betreut. Art. 15 JStG sieht unter anderem vor, dass der Betroffene in einer Erziehungs- oder Be- handlungseinrichtung untergebracht wer den kann. gegen diese Entscheidung eingelegte Rechtsmittel am 9.1.2015 ab. Am 30.1.2015 erhob der Bf. eine Beschwer de in Strafsachen an das Bundesgericht und verlangte, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und ihn unver- züglich aus der vorsorglichen Unterbringung zu entlas- 2 3 4 Art. 18 Abs. 1 JStG bestimmt, dass eine Maßnahme durch eine andere ersetzt werden kann, wenn sich »die Verhältnisse ge- ändert« haben. Art. 5 JStG bestimmt: »Während der Untersuchung kann die zuständige Behörde vorsorglich die Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 12–15 anordnen.« Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Reist gg. die Schweiz NLMR 5/2020- EGMR sen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch am 1954 ergibt, nicht in Frage stellt, wonach eine Schutz- 22.4.2015 (141 IV 172) ab. Es befand zwar, dass Art. 5 maßnahme abhängig von der Entwicklung der Situation JStG die vorsorgliche Anordnung von Schutzmaßnah- des Minderjährigen oder jungen Erwachsenen zu jeder men dem Wortlaut nach nur im Untersuchungsstadi- Zeit geändert werden kann. Ebenso hält der GH fest, um (das heißt vor der Entscheidung über die Schul

d) vor- dass dieser Grundsatz gemäß der Rechtsprechung der sah, doch müsse die Bestimmung im Einklang mit dem Schweizer Gerichte in Art. 18 JStG verankert ist, dessen Normzweck so ausgelegt werden, dass eine entspr echen- Ziel nicht die Prüfung einer neuen strafbaren Handlung de Anordnung auch im Zusammenhang mit der Ände- ist, sondern die Neubewertung der durch ein rechtskräf- rung einer zuvor angeordneten Maßnahme vorgenom- tiges Urteil angeordneten und in Vollziehung befindli- men werden konnte. Die Unterbringung des Bf. sei daher chen ursprünglichen Schutzmaßnahme. rechtmäßig gewesen. Sie würde zudem im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK ste hen. (76 ) W as de n G egenst an d d es Streits angeht, hält de r G H fest, dass er sich auf eine Zuständigkeitsfrage beschränkt. Bereits am 15.4.2015 hatte das Kantonale Jugendge- Daher obliegt es ihm zu klären, ob Art. 5 JStG der Jugend- richt die vorsorgliche Unterbringung des Bf. beendet. anwaltschaft das Recht einräumt, während des vor dem Noch am selben Tag verließ dieser die Stiftung X. Kantonalen Jugendgericht anhängigen Verfahrens zur Änderung der Schutzmaßnahme auf der Grundlage von Art. 18 JStG als Instrument zur Krisenintervention vor- sorglich eine Freiheitsentziehung anzuordnen. Rechtsausführun gen (77) [...] Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Art. 5 Abs. 1 lit. d EMRK im vorliegenden Fall angesichts EMRK ( Rechtmäßigkeit der Haft ), weil seine vorsorglic he des Umstands, dass der Bf. im Mo ment, als die Freiheits- Unterbringung nicht »auf die gesetzlich vorgeschriebe- entziehung von der Jugendanwaltschaft angeordnet ne Weise« erfolgt wäre. Art. 5 JStG hätte nämlich nach wurde, volljährig war, unanwendbar ist. Folglich wird er seinem eindeutigen Wortlaut eine vorsorgliche Anord- den Fall unter Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK prüfen. nung von Schutzmaßnahmen nur in der Phase der Untersuchung erlaubt. (78) Der GH betont, dass die vorübergehende geschlos- sene Unterbringung im Schweizer Jugendstrafrecht nicht ausdrücklich geregelt ist. Art. 15 JStG bezieht sich lediglich auf die von einer urteilenden Behörde angeord- nete endgültige Unterbringung auf Basis einer medizini- I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs . 1 EMRK (62) Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegrün- schen oder psychologischen Expertise. det und auch aus keinem anderen Grund [...] unzulässig (79) [...] Dennoch kann die zuständige Behörde die ist, erklärt sie der GH für zulässig (einstimm ig). Schutzmaßnahmen »gemäß Art. 12-15« nach Art. 5 JStG vorsorglich anordnen. Es ist daher zu prüfen, ob diese gesetzliche Grundlage mit Art. 5 Abs. 1 EMRK in Ein- klang steht.

1. Allgemeine Grundsätz e (72) [...] Der GH erinnert daran, dass »Verurteilung« iSd. (80) Was die zuständige Behörde iSd. Art. 5 JStG anbe- Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK sowohl einen Schuldspruch langt, beobachtet der GH, dass die Jugendanwaltschaft nach der Feststellung einer Straftat als auch die Verhän- gemäß dem auf Bundesebene vorgesehenen Jugend- gung einer Strafe oder anderen freiheitsentziehenden strafverfahren und den einschlägigen Berner Gesetzen Maßnahme bedeutet. nicht nur für die Untersuchung zuständig ist, sondern (73) Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK umfasst keine einfache auch für die Vollziehung der Sanktionen und Maßnah- zeitliche Abfolge der Verurteilung und der Maßnahme, men. Er hält sodann fest, dass diese Kumulierung von sondern fordert eine ausreichende kausale Verbindung. Funktionen, die im »klassischen« Strafverfahrensrecht Diese Verbindung kann jedoch zertrennt werden, wenn (das durch eine strikte funktionelle und organisatori- sich eine Entscheidung zur Nichtfreilassung oder erneu- sche Trennung zwischen den untersuchenden, urtei- ten Inhaftierung auf Gründe stützt, die mit den von der lenden und vollziehenden Behörden gekennzeichnet ursprünglichen Entscheidung [...] verfolgten Zielen ist) ungewöhnlich ist, sich gemäß den travaux prépa- unvereinbar sind, oder auf eine im Hinblick auf diese ratoires des Bundesgesetzgebers durch den Umstand Ziele nicht angemessene Beurteilung. erklären lässt, dass es sich bei der Jugendanwaltschaft um eine spezialisierte Behörde mit interdisziplinären Aufgaben handelt, welche die Minderjährigen während der Gesamtheit des Strafverfahrens begleitet, von sei- 2 . Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze (75) Vorab hält der GH fest, dass der Bf. das zentrale Prin- nem Anfang bis zum Ende einer eventuellen Strafe bzw. zip des Schweizer Jugendstrafrechts, wie es sich aus der Schutzmaßnahme. Der GH beobachtet auch, dass der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts seit Schweizer Gesetzgeber, getreu den auf Erziehung, Prä- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 5/2020- EGMR Reist gg. die Schweiz 3 vention und Pflege gerichteten Zielen des JStG, ein zen- (85) Ebenso ist der GH angesichts der gefestigten tralisiertes Organisationsmodell für die Jugendstrafjus- Rechtsprechung der Schweizer Gerichte der Ansicht, tiz gewählt hat, wonach der minderjährige Beschuldigte dass der Bf., der stets auf fachkundige Beratung zurück- soweit als möglich während des ganzen Verfahrens mit greifen konnte, nicht vernünftigerweise behaupten lediglich einer Behörde zu tun hat, sodass eine gewis- kann, dass die Anwendung von Art. 5 JStG unter den se persönliche Beziehung begründet wird: So werden Umständen des Falles unvorhersehbar war. in der Schweiz die Strafurteile im Hinblick auf Minder- (86) Daher ist der GH trotz der wenig präzisen Formu- jährige durch die Jugendanwaltschaft vollzogen – eine lierung von Art. 5 JStG [...] bereit zu akzeptieren, dass die Behörde, welche den verurteilten Minderjährigen per- strittige Freiheitsentziehung auf einer ausreichenden sönlich kennt. gesetzlichen Grundlage beruhte. (81) Nun hält der GH aber fest, dass die Jugendanwalt- (87) Der GH erinnert daran, dass eine Freiheitsentzie- schaft vorsorgliche Schutzmaßnahmen gemäß Art. 5 hung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK nur erfolgen darf, JStG nur »während der Untersuchung« anordnen kann. wenn sie auf einer »Verurteilung« beruht und eine aus- (82) Diesbezüglich nimmt er die Position des Bf. zur reichende kausale Verbindung zwischen der ursprüngli- Kenntnis, wonach die einfache Lektüre dieser gesetz- chen Verurteilung und der Maßnahme existiert. lichen Bestimmung in Kombination mit der Termino- (88) Im vorliegenden Fall bemerkt der GH, dass der logie der StPO bereits zeige, dass seine vorübergehen- Strafbefehl vom 18.3.2014, der im Schweizer Recht einem de Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung rechtskräftigen Urteil entspricht, einen Schuldspruch unrechtmäßig war. Die Jugendanwaltschaft wäre näm- nach der Feststellung einer Straftat sowie die Verhängung lich nicht dafür zuständig, diese während der Voll- einer Strafe und einer Schutzmaßnahme umfasste. Er hält ziehung der ursprünglichen Schutzmaßnahme – also fest, dass von den Parteien nicht bestritten wurde, dass es außerhalb der Untersuchung – anzuordnen. sich bei diesem Strafbefehl um eine »Verurteilung« iSd. (83) Auch wenn das Argument des Bf. nicht unzutref- gefestigten Rechtsprechung handelte, und sieht keinen fend ist, ist der GH der Ansicht, dass aus der Rechtspre- Grund, diese Qualifikation in Frage zu stellen. chung des Bundesgerichts und des Berner Obergerichts (89) Was das Vorliegen einer ausreichenden kausa- eindeutig hervorgeht, dass man sich bei der Auslegung len Verbindung zwischen der ursprünglichen Verurtei- des in der umstrittenen Gesetzesbestimmung enthalte- lung und der vorsorglichen Unterbringung des Bf. in nen Begriffes der »Untersuchung« nicht mit einer wört- einer offenen Einrichtung angeht, deren erste Phase lichen Lesart des Textes zufrieden geben kann. Wie die für eine maximale Dauer von drei Monaten in einer Regierung auf überzeugende Weise erklärt, berücksich- geschlossenen Abteilung erfolgen musste, bemerkt der tigt der Wortlaut die vom JStG verfolgten Ziele und den GH, dass der Strafbefehl vom 18.3.2014, der in Rechts- Willen des Gesetzgebers, so wie er aus den travaux prépa- kraft erwuchs, ausdrücklich Art. 13 JStG erwähnte – ratoires hervorgeht, nicht ausreichend. Somit hat die eine Bestimmung, welche die Maßnahme der persönli- Jugendanwaltschaft den gesetzlichen Auftrag, in jedem chen Betreuung vorsah. Da die persönliche Betreuung Verfahrensstadium – einschließlich des Stadiums der zu den »Schutzmaßnahmen nach den Art. 12-15« gehör- Vollziehung – zu prüfen, ob die Schutzmaßnahmen, die te, konnte der Jugendanwalt die vorsorgliche Unterbrin- sie angeordnet hat, noch angemessen sind und gegebe- gung des Bf. auf Basis von Art. 5 JStG [...] anordnen. nenfalls ersetzt werden müssen. Wie das Bundesgericht (90) Deshalb ist der GH der Ansicht, dass eine ausrei- darlegt, würde eine »enge« Auslegung, wie sie vom Bf. chende kausale Verbindung zwischen dem ursprüngli- vertreten wird, den wesentlichen Zielen des Jugendstraf- chen Strafbefehl und der vorsorglichen Unterbringung rechts zuwiderlaufen und die Jugendanwaltschaft der des Bf. in der Stiftung X. existierte. Möglichkeit berauben, wie im vorliegenden Fall im Not- (91) Da die kausale Verbindung im vorliegenden Fall fall vorsorglich einzugreifen, bevor das Urteil des Kanto- nicht zertrennt wurde, blieb das Jugendstrafrecht gemäß nalen Jugendgerichts gefällt wird, das die Änderung der Art. 19 Abs. 2 JStG auf den Bf. anwendbar, auch nachdem Schutzmaßnahme endgültig anordnet. dieser zwischenzeitlich die Volljährigkeit erreicht hatte. (84) Der GH sieht keine Gründe, um diese Argumen- Dieser Ansatz steht im Einklang mit der Empfehlung te beiseitezuschieben – umso weniger, als der Schwei- CM/Rec(20 08)11 5 , wonach es möglich ist, einen jungen zer Gesetzgeber in den travaux préparatoires zum Geset- Erwachsenen (jede Person zwischen 18 und 21 Jahren) zesentwurf des JStG ausdrücklich dargelegt hat, dass die als Jugendlichen anzusehen und ihn daher so zu behan- Jugendanwaltschaft als Vollziehungsbehörde auch »das deln . Recht hat, ohne vorherige Begutachtung eine vorüberge- hende Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung 5 Empfehlung CM/REC(2008)11 des Ministerkomitees vom 5.11.2008 über die europäischen Grundsätze für die von Sank- tionen und Maßnahmen betroffenen jugendlichen Straftäter und Straftäterinnen. anzuordnen, wenn der Minderjährige während einer kritischen Situation eine beträchtliche Gefahr für sich selbst oder einen anderen darstellt«. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Reist gg. die Schweiz NLMR 5/2020- EGMR (92) Daraus ergibt sich, dass die Freiheitsentziehung des Bf. durch Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK gedeckt war und auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgte. (93) Deshalb kam es zu keiner Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimm ig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag