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38958/16

CASE OF W.A. v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

Hudoc Ch · 2021-11-02 · Deutsch CH
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Violation of Article 5 - Right to liberty and security (Article 5-1 - Lawful arrest or detention;Article 5-1-a - After conviction;Article 5-1-e - Persons of unsound mind);Violation of Article 7 - No punishment without law (Article 7-1 - Heavier penalty;Retroactivity);Violation of Article 4 of Protocol No. 7 - Right not to be tried or punished twice-{general} (Article 4 of Protocol No. 7 - Reopening of case;Right not to be tried or punished twice);Non-pecuniary damage - award (Article 41 - Non-pecuniary damage;Just satisfaction); Violation: 5;5-1;5-1-a;5-1-e;7;7-1;P7-4

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 1 -EGM R W. A. gg. die Schweiz

E. 3 erkennen, dass die Tatsache, dass eine Maßnahme im verwahrung mit dem Zweck der ursprünglichen Verur- Kontext von Verfahren zur Überprüfung einer in einem teilung des Bf. unvereinbar. Der GH kann daher nicht früheren Urteil verhängten Strafe angeordnet wurde, akzeptieren, dass das fragliche wiederaufgenommene eine kausale Verbindung zwischen der ursprünglichen Verfahren einen Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung und der strittigen Maßnahme darstellen ursprünglichen Verurteilung und der nachträglichen kann . Sicherungsverwahrung herstellte. Da die »Verurteilung« (42) [...] Das Konventionssystem anerkennt, dass des Bf. 1993/1995 keine Anordnung der Sicherungsver- die Rechtskra f eines strafgerichtlichen Urteils ent- wahrung beinhaltete, gab es folglich keinen Kausalzu- sprechend dem innerstaatlichen Recht eines Mitglied- sammenhang zwischen dieser Verurteilung und der staats ausnahmsweise beseitigt und das Urteil zum nachträglichen Sicherungsverwahrung des Bf. iSv. Art. 5 Nachteil der verurteilten Person geändert werden Abs. 1 lit. a EMRK und seine Ha f war somit nicht nach kann, insbesondere wenn Beweise für neue oder neu dieser Bestimmung gerechtfertigt. bekannt gewordene Tatsachen vorliegen, die den Aus- (46) Betreffend die Frage, ob die nachträgliche Siche- gang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. Art. 4 rungsverwahrung des Bf. nach Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK Abs. 2 7. Prot. EMRK). Wenn sich ein Staat auf eine sol- gerechtfertigt sein könnte, stimmt der GH der Regie- che Vorgangsweise stützt, um eine kausale Verbindung rung zu, dass der Bf. im Sinne dieser Bestimmung eine zwischen einer ursprünglichen rechtskrä f igen Verur- »psychisch kranke« Person war. Er merkt im Besonde- teilung einer Person durch ein Urteil, durch das die frag- ren an, dass in den zur Debatte stehenden Verfahren liche Freiheitsentziehung nicht verhängt wurde, und die inländischen Gerichte feststellten, dass der Bf. an der nachfolgenden Verhängung einer neuen, zusätz- einer schweren Persönlichkeitsstörung und Psychopa- lichen Freiheitsentziehung zu schaffen, kann der GH thie litt und dass aufgrund seines Zustands ein großes jedoch das Bestehen einer solchen kausalen Verbin- Risiko bestand, dass er – wenn er freigelassen worden dung nur dann anerkennen, wenn das ursprüngliche wäre – weitere ernstzunehmende gewalttätige Stra f a- Strafverfahren wirklich »wiederaufgenommen« wird, ten begangen hätte. Allerdings wird Sicherungsverwah- nachdem neue Tatsachen oder Beweise entdeckt wur- rung normalerweise in einer ähnlichen Art vollstreckt den, die von ausreichender Bedeutung sind, um sich wie eine Freiheitsstrafe und der Bf. wurde tatsächlich potentiell auf den »Ausgang des Verfahrens« auszuwir- in einem gewöhnlichen Gefängnis angehalten. Dem- ken. Eine »Wiederaufnahme« bedeutet üblicherweise, zufolge wurde der Bf. nicht in einer Einrichtung festge- dass das ursprüngliche Urteil des Strafgerichts aufgeho- halten, die für psychisch kranke Personen geeignet ist. ben und über die Anklage erneut in einer neuen Ent- [...] Die Freiheitsentziehung des Bf. war folglich nicht scheidung entschieden wird. »rechtmäßig« iSv. Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK. (43) [...] Im vorliegenden Fall wurde die Begehung der (47) Der GH vertritt weiters den Standpunkt […], dass Str a f aten, aufgrund derer der Bf. 1993/1995 für schul- keiner der anderen Unterabsätze des Art. 5 Abs. 1 EMRK dig befunden wurde, durch ihn in dem hier zur Debat- als Rechtfertigung für die umstrittene Verwahrung des te stehenden wiederaufgenommenen Verfahren nicht Bf. dienen kann. erneut beurteilt oder erneut festgestellt. Auch wurde die (48) Dementsprechend gab es eine Verletzung von 1993/1995 verhängte Freiheitsstrafe von 20 Jahren – die Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig; im Ergebnis über einstim- der Bf. vollständig verbüßt hat – nicht erneut geprü f . mendes Sondervotum von Richter Zünd). Im Sinne der Erfordernisse des Art. 65 Abs. 2 StGB haben die innerstaatlichen Gerichte nur geprü f, ob die III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 7 EMRK Voraussetzungen für eine zusätzliche Sicherungsver- wahrung des Bf. erfüllt waren und schon zur Zeit seiner (49) Der Bf. behauptete, die Ano rdnung seiner nachträg- Verurteilung erfüllt gewesen w aren, ohne dass dies dem lichen Sicherungsverwahrung hätte das [...] Verbot der verurteilenden Gericht bekannt gewesen wäre. rückwirkenden Strafe verletzt […]. (44) Der GH ist der Ansicht, dass unter diesen Umstän- (51) Der Bf. brachte vor, [...] zum Zeitpunkt des Urteils den im hier zur Debatte ste henden wiederaufgenomme- des Geschworenengerichts wäre die nachträgliche Ver- nen Verfahren keine neue Feststellung einer Stra f at in hängung von Sicherungverwahrung noch nicht mög- einer neuen Entscheidung erfolgte. Das Verfahren lief lich gewesen. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 443 de facto auf die Auferlegung einer zusätzlichen, dem der Zürcher Strafprozessordnung [...] wäre eine Abän- Schutz der Gesellscha f dienenden, Sanktion wegen derung eines Urteils zum Nachteil des Beschuldigten einer Stra f at hinaus, für die der Bf. bereits verurteilt aufgrund neuer Tatsachen oder Beweise nur gegen eine wurde, ohne dass neue Elemente, die das Wesen dieser freigesprochene Person möglich [...]. Str a f at oder das Ausmaß der Schuld des Bf. betrafen, vorhanden gewesen wären. (45) Unter diesen Umständen war die Sicherungs- 1.ꢀ RelevanteꢀGrundsätze Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag

E. 4 W. A. gg. die Schweiz NLMR 6/20 2 1 -EGM R (55) Was die Verhängung einer »schwereren Strafe« als (59) Diese Feststellungen bringen den GH zu dem der »zur Zeit der Begehung der stra f aren Handlung Schluss, dass auf den Bf. rückwirkend eine »schwerere« angedrohten« betri f, hat der GH im Fall K./D im Hin- Strafe verhängt wurde. blick auf eine rückwirkende oder nachträgliche Siche- (60) Folglich lief die nachträgliche Anordnung der rungsverwahrung nach deutschem Recht festgestellt, Sicherungsverwahrung des Bf. auf eine rückwirkende dass es sich um eine rückwirkende »schwerere Strafe« Verhängung einer schwereren Strafe hinaus. Demzufol- handelte. Er stellte fest, dass es zur Zeit der Stra f aten ge hat eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 EMRK stattge - des Bf. nicht möglich war, den Bf. durch eine rückwir- funden (einstimmig). kende Anordnung in Sicherungsverwahrung zu neh- men, die erging, nachdem seine Verurteilung durch das I V . Z ur behaupteten Verletzung von Art. 4 7. Prot. entscheidende Gericht – das seine Sicherungsverwah- EMRK rung jedenfalls nicht angeordnet hatte – rechtskrä f ig geworden war. Die Bestimmung, auf welche die nach- (61) Der Bf. brachte vor, dass durch die Anordnung sei- trägliche Sicherungsverwahrung des Bf. gestützt wurde, ner nachträglichen Verwahrung auch Art. 4 7. Prot. war erst nach den Stra f aten des Bf. in das StGB aufge- EMRK verletzt wurde [...]. nommen worden. (70) [...] Der Bf. war vor dem hier zur Debatte ste- henden Verfahren, in dem die schweizerischen Straf- gerichte wegen derselben Stra f aten eine weitere Strafe – nämlich eine nachträgliche Sicherungsverwah- 2.ꢀ ꢀ AnwendungꢀderꢀGrundsätzeꢀimꢀvorliegendenꢀ Fall (57) Der GH stimmt zu, dass die Sicherungsverwahrung rung – verhängten, vom Züricher Geschworenengericht des Bf. angesichts insbesondere ihrer Anordnung durch 1993/1995 [...] iSv. Art. 4 Abs. 1 7. Prot. EMRK rechtskräf- die Strafgerichte unter Verweis auf eine Verurteilung tig verurteilt worden. wegen einer Stra f at, ihrer einer Strafe ähnlichen Cha- (71) […] Der GH stellt fest, dass Art. 4 Abs. 2 7. Prot. rakterisierung im innerstaatlichen Recht und der Tat- EMRK die »Wiederaufnahme« des Falls aufgrund neuer sache, dass sie eine im Gefängnis [...] vollstreckte oder neu bekannt gewordener Tatsachen erlaubt, wel- Freiheitsentziehung von unbestimmter Dauer mit sich che so bedeutsam sind, dass sie potentiell den »Ausgang bringt, als »Strafe« iSv. Art. 7 Abs. 1 EMRK einzuordnen des Verfahrens« berühren. Eine »Wiederaufnahme« iSv. ist. Art. 4 Abs. 2 7. Prot. EMRK führt üblicherweise dazu, (58) Bei der Entscheidung, ob die zur Debatte ste- dass das ursprüngliche Urteil [...] aufgehoben und [...] hende nachträgliche Sicherungsverwahrung des Bf. erneut über die Anklage entschieden wird. Die umstrit- eine »schwerere« Strafe »als die im Zeitpunkt der Bege- tene Wiederaufnahme im vorliegenden Fall setzte hung der stra f aren Handlung angedrohte« darstellt, jedoch keine neuen Elemente voraus, die die Art der bemerkt der GH eingangs, dass es zur Zeit der Stra f a- vom Bf. begangen Stra f aten oder das Ausmaß seiner ten des Bf. nicht möglich war, ihn durch eine rückwir- Schuld betrafen und eine neue Entscheidung über die kende Anordnung in Sicherungsverwahrung zu neh- strafrechtliche Anklage [...] ist nicht ergangen und soll- men, nachdem seine 1993/1995 erfolgte Verurteilung te auch nicht ergehen. Dementsprechend kommt der durch das entscheidende Gericht – das jedenfalls seine GH zu dem Schluss, dass der Fall des Bf. nicht iSv. Art. 4 Sicherungsverwahrung nicht angeordnet hatte – rechts-

E. 7 Prot. EMRK wiederaufgenommen wurde. krä f ig geworden war. Art. 65 Abs. 2 iVm. Art. 64 Abs. 1 (72) Folglich hat eine Verletzung von Art. 4 7. Prot. lit. b StGB, auf welche die nachträgliche Sicherungsver- EMRK stattgefunden (einstimmig; im Ergebnis überein- wahrung des Bf. gestützt wurde, wurde erst mit 1.1.2007 stimmendes Sondervotum von Richter Zünd). und somit nach den 1983 und 1990 begangenen Straf- taten des Bf. in das StGB aufgenommen. Wie der GH zudem feststellt, wurde zur Zeit der Begehung der Straf- V. E ntschädigun g nach Art. 41 EMRK taten des Bf. eine Sicherungsverwahrung [...] vor einer € 40.000,– für immateriellen Schaden; € 6.000,– für Kos- mit demselben Urteil verhängten Freiheitsstrafe voll- ten und Auslagen (einstimmig). streckt [...]. Sobald die Verwahrung been det wurde [...], wurde die Vollstreckung der zusätzlichen Freiheitsstra- fe entweder ebenfalls beendet oder die Dauer der Ver- wahrung wurde zumindest auf die noch zu verbüßende Freiheitsstrafe angerechnet. Im Gegensatz dazu wurde eine Freiheitsstrafe nach der neuen, geänderten Fas- sung des StGB vor einer angeordneten Verwahrung voll- streckt, womit der betroffenen Person eine längere Frei- heitsentziehu ng drohte. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

NLMR 6/20 2 1 -EGM R 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2021/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2021/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2021/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. W. A . gg. die Schweiz – 38958/16 Urteil vom 2.11.2021, Kammer II Sachverha lt Mit Urteil vom Mai 1993 – bzw. nach einer Zurückverwei- einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und Psycho- sung vom Juli 1995 – wurde der Bf. vom Geschworenen- pathie litt. Diese Störungen könnten nicht behandelt gericht Zürich wegen Mord und vorsätzlicher Tötung zu werden und würden ein sehr hohes Risiko der Bege- zwanzig Jahren Ha f verurteilt. Das Gericht sah es als hung weiterer Gewaltstra f aten mit sich bringen. erwiesen an, dass er 1983 einen Mann auf besonders Im wiederaufgenommenen Verfahren ordnete das brutale Weise getötet und 1990 seine Partnerin ange- Bezirksgericht Zürich am 15.8.2013 die nachträgliche sti f et hatte, eine Frau zu erwürgen. Seine Fähigkeit, Verwahrung des Bf. an. Das Ger icht stellte anhand eines die Unrechtmäßigkeit der Taten einzu sehen, wurde auf- neuen Gutachtens sowie der Befunde von 1993 fest, dass grund einer Persönlichkeitsstörung und der Alkoholi- die Voraussetzungen für eine Verwahrung schon damals sierung im Tatzeitpunkt als erheblich gemindert ange- gegeben gewesen wären und nach wie vor erfüllt seien. sehen. Das Geschworenengericht sah davon ab, die Es bestünde ein sehr hohes Risiko der Begehung wei- Sicherungsverwahrung anzuordnen, da der Zweck des terer schwerer Gewaltstra f aten und eine psychiatrische effektiven Schutzes der Gesellscha f vor dem als beson- Behandlung hätte wenig Erfolgsaussichten. ders gefährlich anzusehenden Angeklagten, dessen Nachdem das Obergericht Zürich die Berufung des Behandlung schwierig wäre, durch die Vollstreckung Bf. abgewiesen hatte, bestätigte auch das Bundesge- einer langjährigen Freiheitsstrafe besser verwirklicht richt am 16.7.2014 die Anordnung der Verwahrung. werden könne. Nach Ansicht des Bundesgerichts bedeutete diese keine Am 2.3.2012 entschied das Bundesgericht, das Straf- rückwirkende Bestrafung, da die Verwahrung schon verfahren gegen den Bf. wiederaufzunehmen, da neue 1993 angeordnet hätte werden können und die Wie- Tatsachen vorliegen würden, die dem Gericht 1993 nicht deraufnahme des Verfahrens durch neue Tatsachen bekannt gewesen sein konnten. Dabei stützte es sich gerechtfertigt gewesen wäre, die dem Gericht 1993 nicht auf ein psychiatrisches Gutachten, das mit neuartigen bekannt waren und auch nicht bekannt sein hätten kön- Methoden zum Ergebnis gelangt war, dass der Bf. an nen. Da das ursprüngliche Urteil aufgehoben worden Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 W. A. gg. die Schweiz NLMR 6/20 2 1 -EGM R sei, läge auch keine Doppelbestrafung vor. täters enthalten war, deckte dieses Urteil somit keine später angeordnete Sicherungsverwahrung [...]. Rechtsausfüh rungen b.ꢀ Art.ꢀ5ꢀAbs.ꢀ1ꢀlit.ꢀeꢀEMRK Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 (36) [...] Einer Person kann nicht seine Freiheit als »psy- EMRK (Recht auf persönliche Fr eiheit), Art. 7 Abs. 1 EMRK chisch kranke Person« entzogen werden, wenn nicht die (Nulla poena si ne lege) und von Art. 4 7. Prot. EMRK (Dop- folgenden drei Mindesterfordernisse erfüllt sind: Ers- pelbestrafung sverbot). tens muss verlässlich gezeigt werden, dass sie psychisch krank ist, d.h. es muss vor einer zuständigen Behörde anhand objektiver ärztlicher Expertise eine echte geis- tige Störung nachgewiesen werden; diese muss zwei- I. Zulässigkeit Der GH stellt [im Hinblick auf alle geltend gemachten tens ihrer Art oder ihrem Grad nach eine zwangsweise Verletzungen] fest, dass die Beschwerde weder offen- Unterbringung erfordern; drittens hängt die Gültigkeit sichtlich unbegründet noch aus einem anderen in der fortgesetzten Anhaltung vom Fortbestehen einer Art. 35 EMRK genannten Grund unzulässig ist. Sie muss solchen Störung ab. daher für zulässig erklärt werden (einstimmig). (37) [...] Grundsätzlich ist die »Ha f « einer Person wegen ihrer psychischen Erkrankung nur »rechtmäßig« iSv. Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK, wenn sie in einem Kran- kenhaus, einer Klinik oder in einer anderen angemes- senen Institution [...] erfolgt. [...] Dieses Prinzip gilt II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Ab

s. 1 EMRK (28) Der Bf. brachte vor, dass durch seine nachträgliche auch, wenn die Krankheit oder der Zustand nicht heil- Sicherungsverwahrung sein Recht auf persönliche Frei- bar ist oder wenn die betroffene Person einer Behand- heit [...] verletzt worden sei. [...] lung nicht zugänglich ist […]. 1.ꢀ RelevanteꢀGrundsätze a.ꢀ Art.ꢀ5ꢀAbs.ꢀ1ꢀlit.ꢀaꢀEMRK 2.ꢀ ꢀ AnwendungꢀderꢀGrundsätzeꢀimꢀvorliegendenꢀ Fall (39) Der GH ist zunächst berufen [...] zu bestimmen, ob (32) [...] Der Ausdruck »Verurteilung« iSv. Art. 5 Abs. 1 die nachträgliche Sicherungsverwahrung des Bf. gemäß lit. a EMRK [...] meint einerseits die Feststellung der Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK gerechtfertigt war […]. Er stellt Schuld, nachdem [...] festgestellt wurde, dass eine Straf- anfangs fest, dass nur das Urteil des Geschworenenge- tat begangen wurde, und andererseits die Verhängung richts Zürich von 1993/1995 […], in dem es [...] den Bf. einer Strafe oder anderen Maßnahme, die einen Entzug zu 20 Jahren Gefängnis verurteilt hatte, eine Grundlage der Freiheit mit sich bringt. für die Sicherungsverwahrung des Bf. iSv. Art. 5 Abs. 1 (33) [...] Das Wort »nach« in lit. a bedeutet nicht ein- lit. a EMRK darstellen hätte könn en. Im Gegensatz dazu fach, dass die Freiheitsentziehung der »Verurteilung« stellt die Anordnung der nachträglichen Verwahrung zeitlich folgen muss: Überdies muss die »Freiheitsent- des Bf. durch das Bezirksgericht Zürich vom 15.8.2013 ziehung« auf die »Verurteilung« zurückzuführen sein selbst keine »Verurteilung« dar, wie von Art. 5 Abs. 1 bzw. dieser »nachfolgen und von ihr abhängen« [...]. lit. a EMRK gefordert, weil sie keine Feststellung einer Kurz gesagt braucht es einen hinreichenden kausalen (neuen) Stra f at und einer Schuld für diese beinhaltete. Zusammenhang [...]. (40) Der GH stellt weiters fest, dass die Verurteilung (34) In Fällen der Sicherungsverwahrung, die nach von 1993/1995 und die richterliche Anordnung der nach- deutschem Recht nachträglich verfügt wurde, hat der träglichen Verwahrung von 2013 aufgrund der Anwen- GH klargestellt, dass nur die richterliche Entscheidung dung der Regeln über die Wiederaufnahme von Verfah- eines verurteilenden Gerichtes, die eine Person einer ren (Art. 65 Abs. 2 StGB) miteinander verbunden sind. Str a f at schuldig spricht, die Erfordernisse der »Ver- Laut dem Bundesgericht führte die Anwendung dieser urteilung« [...] erfüllt. Im Gegensatz dazu genügt ein Regeln dazu, dass die Anordnung der nachträglichen Urteil, das anknüpfend an eine vorhergehende Straf- Verwahrung zu einem Teil des ursprünglichen Urteils tat, für die eine Person bereits verurteilt wurde, eine des verurteilenden Gerichts wurde. Sicherungsverwahrung nachträglich anordnet, den (41) Im Kontext der Entscheidung darüber, ob unter Erfordernissen der »Verurteilung« iSv. Art. 5 Abs. 1 lit. a diesen Umständen ein ausreichender kausaler Zusam- EMRK nicht, da es keine Feststellung beinhaltet, dass menhang zwischen der »Verurteilung« des Bf. durch die Person schuldig ist, eine (neue) Stra f at begangen das Geschworenengericht Zürich 1993/1995 und seiner zu haben. Wenn im Urteil des verurteilenden Gerichts nachträglichen Verwahrung bestand, erinnert der GH keine Anordnung der Sicherungsverwahrung des Straf- daran, dass er im Fall Kadusic/CH [...] bereit war anzu- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 6/20 2 1 -EGM R W. A. gg. die Schweiz 3 erkennen, dass die Tatsache, dass eine Maßnahme im verwahrung mit dem Zweck der ursprünglichen Verur- Kontext von Verfahren zur Überprüfung einer in einem teilung des Bf. unvereinbar. Der GH kann daher nicht früheren Urteil verhängten Strafe angeordnet wurde, akzeptieren, dass das fragliche wiederaufgenommene eine kausale Verbindung zwischen der ursprünglichen Verfahren einen Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung und der strittigen Maßnahme darstellen ursprünglichen Verurteilung und der nachträglichen kann . Sicherungsverwahrung herstellte. Da die »Verurteilung« (42) [...] Das Konventionssystem anerkennt, dass des Bf. 1993/1995 keine Anordnung der Sicherungsver- die Rechtskra f eines strafgerichtlichen Urteils ent- wahrung beinhaltete, gab es folglich keinen Kausalzu- sprechend dem innerstaatlichen Recht eines Mitglied- sammenhang zwischen dieser Verurteilung und der staats ausnahmsweise beseitigt und das Urteil zum nachträglichen Sicherungsverwahrung des Bf. iSv. Art. 5 Nachteil der verurteilten Person geändert werden Abs. 1 lit. a EMRK und seine Ha f war somit nicht nach kann, insbesondere wenn Beweise für neue oder neu dieser Bestimmung gerechtfertigt. bekannt gewordene Tatsachen vorliegen, die den Aus- (46) Betreffend die Frage, ob die nachträgliche Siche- gang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. Art. 4 rungsverwahrung des Bf. nach Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK Abs. 2 7. Prot. EMRK). Wenn sich ein Staat auf eine sol- gerechtfertigt sein könnte, stimmt der GH der Regie- che Vorgangsweise stützt, um eine kausale Verbindung rung zu, dass der Bf. im Sinne dieser Bestimmung eine zwischen einer ursprünglichen rechtskrä f igen Verur- »psychisch kranke« Person war. Er merkt im Besonde- teilung einer Person durch ein Urteil, durch das die frag- ren an, dass in den zur Debatte stehenden Verfahren liche Freiheitsentziehung nicht verhängt wurde, und die inländischen Gerichte feststellten, dass der Bf. an der nachfolgenden Verhängung einer neuen, zusätz- einer schweren Persönlichkeitsstörung und Psychopa- lichen Freiheitsentziehung zu schaffen, kann der GH thie litt und dass aufgrund seines Zustands ein großes jedoch das Bestehen einer solchen kausalen Verbin- Risiko bestand, dass er – wenn er freigelassen worden dung nur dann anerkennen, wenn das ursprüngliche wäre – weitere ernstzunehmende gewalttätige Stra f a- Strafverfahren wirklich »wiederaufgenommen« wird, ten begangen hätte. Allerdings wird Sicherungsverwah- nachdem neue Tatsachen oder Beweise entdeckt wur- rung normalerweise in einer ähnlichen Art vollstreckt den, die von ausreichender Bedeutung sind, um sich wie eine Freiheitsstrafe und der Bf. wurde tatsächlich potentiell auf den »Ausgang des Verfahrens« auszuwir- in einem gewöhnlichen Gefängnis angehalten. Dem- ken. Eine »Wiederaufnahme« bedeutet üblicherweise, zufolge wurde der Bf. nicht in einer Einrichtung festge- dass das ursprüngliche Urteil des Strafgerichts aufgeho- halten, die für psychisch kranke Personen geeignet ist. ben und über die Anklage erneut in einer neuen Ent- [...] Die Freiheitsentziehung des Bf. war folglich nicht scheidung entschieden wird. »rechtmäßig« iSv. Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK. (43) [...] Im vorliegenden Fall wurde die Begehung der (47) Der GH vertritt weiters den Standpunkt […], dass Str a f aten, aufgrund derer der Bf. 1993/1995 für schul- keiner der anderen Unterabsätze des Art. 5 Abs. 1 EMRK dig befunden wurde, durch ihn in dem hier zur Debat- als Rechtfertigung für die umstrittene Verwahrung des te stehenden wiederaufgenommenen Verfahren nicht Bf. dienen kann. erneut beurteilt oder erneut festgestellt. Auch wurde die (48) Dementsprechend gab es eine Verletzung von 1993/1995 verhängte Freiheitsstrafe von 20 Jahren – die Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig; im Ergebnis über einstim- der Bf. vollständig verbüßt hat – nicht erneut geprü f . mendes Sondervotum von Richter Zünd). Im Sinne der Erfordernisse des Art. 65 Abs. 2 StGB haben die innerstaatlichen Gerichte nur geprü f, ob die III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 7 EMRK Voraussetzungen für eine zusätzliche Sicherungsver- wahrung des Bf. erfüllt waren und schon zur Zeit seiner (49) Der Bf. behauptete, die Ano rdnung seiner nachträg- Verurteilung erfüllt gewesen w aren, ohne dass dies dem lichen Sicherungsverwahrung hätte das [...] Verbot der verurteilenden Gericht bekannt gewesen wäre. rückwirkenden Strafe verletzt […]. (44) Der GH ist der Ansicht, dass unter diesen Umstän- (51) Der Bf. brachte vor, [...] zum Zeitpunkt des Urteils den im hier zur Debatte ste henden wiederaufgenomme- des Geschworenengerichts wäre die nachträgliche Ver- nen Verfahren keine neue Feststellung einer Stra f at in hängung von Sicherungverwahrung noch nicht mög- einer neuen Entscheidung erfolgte. Das Verfahren lief lich gewesen. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 443 de facto auf die Auferlegung einer zusätzlichen, dem der Zürcher Strafprozessordnung [...] wäre eine Abän- Schutz der Gesellscha f dienenden, Sanktion wegen derung eines Urteils zum Nachteil des Beschuldigten einer Stra f at hinaus, für die der Bf. bereits verurteilt aufgrund neuer Tatsachen oder Beweise nur gegen eine wurde, ohne dass neue Elemente, die das Wesen dieser freigesprochene Person möglich [...]. Str a f at oder das Ausmaß der Schuld des Bf. betrafen, vorhanden gewesen wären. (45) Unter diesen Umständen war die Sicherungs- 1.ꢀ RelevanteꢀGrundsätze Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 W. A. gg. die Schweiz NLMR 6/20 2 1 -EGM R (55) Was die Verhängung einer »schwereren Strafe« als (59) Diese Feststellungen bringen den GH zu dem der »zur Zeit der Begehung der stra f aren Handlung Schluss, dass auf den Bf. rückwirkend eine »schwerere« angedrohten« betri f, hat der GH im Fall K./D im Hin- Strafe verhängt wurde. blick auf eine rückwirkende oder nachträgliche Siche- (60) Folglich lief die nachträgliche Anordnung der rungsverwahrung nach deutschem Recht festgestellt, Sicherungsverwahrung des Bf. auf eine rückwirkende dass es sich um eine rückwirkende »schwerere Strafe« Verhängung einer schwereren Strafe hinaus. Demzufol- handelte. Er stellte fest, dass es zur Zeit der Stra f aten ge hat eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 EMRK stattge - des Bf. nicht möglich war, den Bf. durch eine rückwir- funden (einstimmig). kende Anordnung in Sicherungsverwahrung zu neh- men, die erging, nachdem seine Verurteilung durch das I V . Z ur behaupteten Verletzung von Art. 4 7. Prot. entscheidende Gericht – das seine Sicherungsverwah- EMRK rung jedenfalls nicht angeordnet hatte – rechtskrä f ig geworden war. Die Bestimmung, auf welche die nach- (61) Der Bf. brachte vor, dass durch die Anordnung sei- trägliche Sicherungsverwahrung des Bf. gestützt wurde, ner nachträglichen Verwahrung auch Art. 4 7. Prot. war erst nach den Stra f aten des Bf. in das StGB aufge- EMRK verletzt wurde [...]. nommen worden. (70) [...] Der Bf. war vor dem hier zur Debatte ste- henden Verfahren, in dem die schweizerischen Straf- gerichte wegen derselben Stra f aten eine weitere Strafe – nämlich eine nachträgliche Sicherungsverwah- 2.ꢀ ꢀ AnwendungꢀderꢀGrundsätzeꢀimꢀvorliegendenꢀ Fall (57) Der GH stimmt zu, dass die Sicherungsverwahrung rung – verhängten, vom Züricher Geschworenengericht des Bf. angesichts insbesondere ihrer Anordnung durch 1993/1995 [...] iSv. Art. 4 Abs. 1 7. Prot. EMRK rechtskräf- die Strafgerichte unter Verweis auf eine Verurteilung tig verurteilt worden. wegen einer Stra f at, ihrer einer Strafe ähnlichen Cha- (71) […] Der GH stellt fest, dass Art. 4 Abs. 2 7. Prot. rakterisierung im innerstaatlichen Recht und der Tat- EMRK die »Wiederaufnahme« des Falls aufgrund neuer sache, dass sie eine im Gefängnis [...] vollstreckte oder neu bekannt gewordener Tatsachen erlaubt, wel- Freiheitsentziehung von unbestimmter Dauer mit sich che so bedeutsam sind, dass sie potentiell den »Ausgang bringt, als »Strafe« iSv. Art. 7 Abs. 1 EMRK einzuordnen des Verfahrens« berühren. Eine »Wiederaufnahme« iSv. ist. Art. 4 Abs. 2 7. Prot. EMRK führt üblicherweise dazu, (58) Bei der Entscheidung, ob die zur Debatte ste- dass das ursprüngliche Urteil [...] aufgehoben und [...] hende nachträgliche Sicherungsverwahrung des Bf. erneut über die Anklage entschieden wird. Die umstrit- eine »schwerere« Strafe »als die im Zeitpunkt der Bege- tene Wiederaufnahme im vorliegenden Fall setzte hung der stra f aren Handlung angedrohte« darstellt, jedoch keine neuen Elemente voraus, die die Art der bemerkt der GH eingangs, dass es zur Zeit der Stra f a- vom Bf. begangen Stra f aten oder das Ausmaß seiner ten des Bf. nicht möglich war, ihn durch eine rückwir- Schuld betrafen und eine neue Entscheidung über die kende Anordnung in Sicherungsverwahrung zu neh- strafrechtliche Anklage [...] ist nicht ergangen und soll- men, nachdem seine 1993/1995 erfolgte Verurteilung te auch nicht ergehen. Dementsprechend kommt der durch das entscheidende Gericht – das jedenfalls seine GH zu dem Schluss, dass der Fall des Bf. nicht iSv. Art. 4 Sicherungsverwahrung nicht angeordnet hatte – rechts-

7. Prot. EMRK wiederaufgenommen wurde. krä f ig geworden war. Art. 65 Abs. 2 iVm. Art. 64 Abs. 1 (72) Folglich hat eine Verletzung von Art. 4 7. Prot. lit. b StGB, auf welche die nachträgliche Sicherungsver- EMRK stattgefunden (einstimmig; im Ergebnis überein- wahrung des Bf. gestützt wurde, wurde erst mit 1.1.2007 stimmendes Sondervotum von Richter Zünd). und somit nach den 1983 und 1990 begangenen Straf- taten des Bf. in das StGB aufgenommen. Wie der GH zudem feststellt, wurde zur Zeit der Begehung der Straf- V. E ntschädigun g nach Art. 41 EMRK taten des Bf. eine Sicherungsverwahrung [...] vor einer € 40.000,– für immateriellen Schaden; € 6.000,– für Kos- mit demselben Urteil verhängten Freiheitsstrafe voll- ten und Auslagen (einstimmig). streckt [...]. Sobald die Verwahrung been det wurde [...], wurde die Vollstreckung der zusätzlichen Freiheitsstra- fe entweder ebenfalls beendet oder die Dauer der Ver- wahrung wurde zumindest auf die noch zu verbüßende Freiheitsstrafe angerechnet. Im Gegensatz dazu wurde eine Freiheitsstrafe nach der neuen, geänderten Fas- sung des StGB vor einer angeordneten Verwahrung voll- streckt, womit der betroffenen Person eine längere Frei- heitsentziehu ng drohte. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag