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35449/14

CASE OF JECKER v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

Hudoc Ch · 2020-10-06 · Deutsch CH
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Violation of Article 10 - Freedom of expression-{general} (Article 10-1 - Freedom of expression); Violation: 10;10-1

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/5 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/5] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/5] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Jecker gg. die Schweiz – 35449/14 Urteil vom 6.10.2020, Kammer III Sachverha lt Die Bf. ist Journalistin. Am 9.10.2012 erschien in der der Bf. im vorliegenden Fall kein Zeugnisverweigerungs- »Basler Zeitung« ein Artikel von ihr mit dem Titel »Zu recht zustehe.

E. 2 Jecker gg. die Schweiz

NLMR

5/2020-

EGMR

Bf. das einzige erfolgversprechende Beweismittel, um X.

der Identitität einer journalistischen Quelle das Vor-

zu identifizieren und diesen strafrechtlich zur Rechen-

bringen nicht ausreicht, dass es ohne Rückgriff auf eine

schaft ziehen zu können. Dass es sich hierbei nicht

derartige Maßnahme nicht möglich wäre, eine straf-

um einen unbedeutenden Fall handle, zeige auch der

rechtliche Untersuchung weiterzuverfolgen. Zwecks

Umstand, dass im Verlauf des Interviews mehrere Per-

Einschätzung der Notwendigkeit [der Ergreifung einer

sonen bei X. aufgetaucht wären, um Drogen zu kaufen,

Maßnahme] zur »Verhütung von Straftaten« muss stets

und dieser nach eigenen Angaben Teil einer großange-

die Schwere des Delikts berücksichtigt werden, welches

legten »Verkaufsorganisation« sei. Eine besondere, den

Anlass für die Einleitung eines Strafverfahrens war.

Regelfall übersteigende Bedeutung sei dem Quellen-

(39) In dieser Hinsicht scheint es so, dass sowohl das

schutz schon deshalb nicht zugekommen, weil die Bf.

Bundesgericht als auch die belangte Regierung dem im

in ihrem Artikel den von X. betriebenen Drogenhandel

vorliegenden Fall in Frage stehenden Vergehen rela-

mehr oder weniger verharmlosend bzw. unkritisch dar-

tiv wenig Bedeutung zugemessen und sich beide auf

gestellt habe, sodass ihre Berichterstattung schwerlich

die Entscheidung des Schweizer Gesetzgebers berufen

zur Erhellung eines öffentlichen Mi

ssstandes beitragen

haben, dieses als »Katalogtat« [...] einzustufen, bei der

habe können.

dem Quellenschutz von Journalisten ausnahmsweise

kein Vorrang zukommt. Es trifft zu, dass das Bundesge-

richt in seinem im vorliegenden Fall ergangenen Urteil

weitere Erwägungen angestellt hat, die von ihm bei der

Einschätzung der Schwere des Vergehens für relevant

Rechtsausführun

gen

(16) Laut der Bf. hat die ihr auferlegte Verpflichtung zur

erachtet wurden. So hat es insbesondere das gewerbs-

Offenlegung ihrer journalistischen Quellen einen unver-

mäßige Vorgehen des Drogenhändlers und die von ihm

hältnismäßigen Eingriff in ihr

Recht auf freie Meinungs-

erzielten Einkünfte, jedoch weniger die Tatsache hervor-

äußerung

gemäß Art. 10 EMRK dargestellt.

gehoben, dass [...] der Handel mit weichen Drogen ein

beträchtliches Risiko für die Gesundheit von Süchtigen

darstel

le.

I. Zur

behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK

(40) Der GH ist der Ansicht, dass zusätzlich zu der

(17) Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegrün-

geringeren Gefährlichkeit des in Frage stehenden Ver-

det und auch aus keinem anderen Grund […] unzulässig

gehens, hinsichtlich welchem die Bf. aufgefordert

ist, erklärt sie der GH für

zulässig

(einstimm

ig).

wurde, als Zeugin auszusagen und ihre Quellen offenzu-

(34) Die Parteien sind sich darüber einig, dass ein Ein-

legen, auch auf die Tatsache Gewicht zu legen ist, dass

griff in die von der Bf. [unter Art. 10 Abs. 1 EMRK] ausge-

ihr Artikel sich auf ein Thema bezog, welches geeig-

übten Rechte stattgefunden hat. Der GH stimmt dem zu.

net war, beträchtliches Interesse der Öffentlichkeit zu

Er muss folglich prüfen, ob der Eingriff gemäß Art. 10

erwecken, wurde darin doch der Umstand hervorgeho-

Abs. 2 EMRK gerechtfertigt war.

ben, dass ein Drogenhändler jahrelang seinen Aktivitä-

(35) [...] [Was das Vorliegen einer Rechtsgrundla-

ten nachgehen konnte, ohne aufgedeckt zu werden. Die

ge bzw. die Verfolgung eines legitimen Ziels iSv. Art. 10

strittige gerichtliche Verfügung vermochte daher einen

Abs. 2 EMRK angeht,] ist im vorliegenden Fall unstrittig,

nachteiligen Einfluss sowohl auf die den gegenständli-

dass die gerichtliche Anordnung der Zeugenaussage von

chen Artikel veröffentlichende Zeitung haben, weil die

Art. 28 Abs. 2 StGB iVm. Art. 19 Z. 2 lit. c Betäubungsmit-

Offenlegung derem Ruf bzw. Ansehen bei zukünftigen

telgesetz vorgesehen war und sie zum Zwecke der »Verhü-

potentiellen Informationsquellen schaden konnte, als

tung von Straftaten« erlassen wurde. [...]

(36) Als nächstes ist zu prüfen, ob der Eingriff in einer

daran hatten, über anonyme Quellen vermittelte Infor-

demokratischen Gesellschaft notwendig war. [...]

mationen zu erhalten. Auf der anderen Seite kann der

auch auf Mitglieder der Öffentlichkeit, die ein Interesse

(37) Der GH hält dazu anfangs fest, dass die der Bf. [...]

Bf. nicht zum Vorwurf gemacht werden, sich nicht aus-

auferlegte Verpflichtung zur Zeugenaussage zum Ziel

reichend kritisch zum Thema ihres Artikels geäußert zu

hatte, den potentiellen Urheber eines Verstoßes gegen

haben oder den Schutz ihrer Quellen von einer derarti-

das Betäubungsmittelgesetz zu ermit

teln. Er räumt ein,

gen Bedingung [nämlich einer kritischen Berichterstat-

dass die Bf. die einzige Person war, welche den Strafver-

tung] abhängig gemacht zu haben, wie es das Bundesge-

folgungsbehörden dabei helfen konnte, besagten Dro-

richt offensichtlich andeuten möchte.

gendealer zu identifizieren, der ihr Informationen für

ihren Artikel geliefert hatte. Es bestanden unstrittig legi-

sichts des Stellenwerts, den der Schutz journalistischer

time Gründe, diesen strafrechtlich zu verfolgen.

Quellen für die Pressefreiheit in einer demokratischen

(41) Der GH möchte in Erinnerung rufen, dass ange-

(38) Somit lagen in diesem Fall ohne Zweifel stichhal-

Gesellschaft genießt, die einem Journalisten auferlegte

tige Gründe vor. Der GH ist allerdings der Ansicht, dass

Verpflichtung zur Offenlegung der Identität seiner Quel-

für die Begründung der Notwendigkeit der Offenlegung

le nur dann mit Art. 10 EMRK vereinbar sein kann, wenn

Österreichisches Institut für Menschenrechte

© Jan Sramek Verlag

NLMR

5/2020-

EGMR

Jecker gg. die Schweiz

E. 3 In diesem Urteil vertrat das Bundesgericht bezugnehmend auf die Entstehungsgeschichte des Art. 28a StGB die Ansicht, dass es dem Gesetzgeber nicht gelungen sei, einen in sich schlüs- sigen Ausnahmekatalog zu schaffen. Journalisten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, ihren Informanten absolute Diskretion über die Herkunft ihrer Quellen zuzusichern, ohne dies vom ungewissen Ausgang einer gerichtlichen Interessen- abwägung abhängig zu machen. Zweck der strittigen Norm sei daher die Gewährung von Rechtssicherheit für Journalisten; diese dürften nicht dazu gezwungen werden, bei jedem Verge- hen, welches eine »Katalogtat« darstelle, ihre Quellen offenle- gen zu müssen. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

NLMR

5/2020-

EGMR

1

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-

te 2020/5 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des

EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-

rechte 2020/5] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the

Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte

2020/5] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de

données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

Jecker gg. die Schweiz – 35449/14

Urteil vom 6.10.2020, Kammer III

Sachverha

lt

Die Bf. ist Journalistin. Am 9.10.2012 erschien in der

der Bf. im vorliegenden Fall kein Zeugnisverweigerungs-

»Basler Zeitung« ein Artikel von ihr mit dem Titel »Zu

recht zustehe.

2

Letztere focht diesen Beschluss beim

Besuch bei einem Dealer«. Darin berichtete sie, dass sie

Appellationsgericht Basel-Stadt erfolgreich an.

einen gewissen X. in dessen Wohnung aufgesucht habe,

Mit Urteil vom 31.1.2014, 1 B 293/2013,

gab das Bun-

damit er ihr Einblicke in seine Tätigkeit als Dealer ver-

desgericht einer dagegen erhobenen Beschwerde der

mittle. Demnach habe dieser angegeben, seit 10 Jah-

Staatsanwaltschaft statt und hielt fest, dass sich die Bf.

ren mit Marihuana und Haschisch gehandelt und einen

in der anhängigen Strafsache nicht auf ihr Zeugnisver-

jährlichen Verdienst von CHF 12.000,– erzielt zu haben.

weigerungsrecht berufen könne. Begründend führte es

In ihrem Artikel erwähnte die Bf. auch, dass während

aus, der Handel mit weichen Drogen wie Haschisch stel-

ihres einstündigen Besuchs insgesamt drei Personen

le einen qualifizierten Verstoß iSv.

Art. 19 Z. 2 lit. c Betäu-

erschienen waren, um sich Drogen zu beschaffen.

bungsmittelgesetz dar, wenn der Täter durch gewerbs-

In der Folge leitete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

mäßigen Handel einen großen Umsatz oder einen

(im Folgenden kurz: Staatsanwaltschaft) ein Strafver-

erheblichen Gewinn erziele. Letztere Voraussetzung sei

fahren gegen Unbekannt wegen qualifizierter Zuwi-

bei einem Jahresverdienst von CHF 12

.000,– erfüllt. Der

derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ein.

Gesetzgeber habe entschieden, dass in derartigen Fällen

Anlässlich ihrer Einvernahme berief sich die Bf. auf

das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gegen-

ihr Zeugnisverweigerungsrecht in ihrer Eigenschaft als

über dem entgegenstehenden Interesse am Schutz des

Journalis

tin

1

und verweigerte die Aussage. Mit Beschluss

Redaktionsgeheimnisses überwiege. Im vorliegenden

vom 12.10.2012 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass

Fall sei aus Sicht der Staatsanwaltschaft die Aussage der

2

Das Recht, die Aussage zu verweigern, gilt ausnahmsweise

nicht, wenn ohne das Zeugnis eine der in Art. 28a Abs. 2 lit. b

StGB aufgezählten, besonders schwerwiegenden Straftaten

nicht aufgeklärt werden kann. Der qualifizierte Verstoß gegen

Art. 19 Z. 2 Betäubungsmittelgesetz ist eine solche Straftat.

1

Art. 28a Abs. 1 StGB zufolge dürfen gegen Journalisten, die das

Zeugnis über den Inhalt und die Quellen ihrer Informationen

verweigern, grundsätzlich weder Strafen noch zwangsprozes-

suale Maßnahmen verhängt werden.

Österreichisches Institut für Menschenrechte

© Jan Sramek Verlag

2

Jecker gg. die Schweiz

NLMR

5/2020-

EGMR

Bf. das einzige erfolgversprechende Beweismittel, um X.

der Identitität einer journalistischen Quelle das Vor-

zu identifizieren und diesen strafrechtlich zur Rechen-

bringen nicht ausreicht, dass es ohne Rückgriff auf eine

schaft ziehen zu können. Dass es sich hierbei nicht

derartige Maßnahme nicht möglich wäre, eine straf-

um einen unbedeutenden Fall handle, zeige auch der

rechtliche Untersuchung weiterzuverfolgen. Zwecks

Umstand, dass im Verlauf des Interviews mehrere Per-

Einschätzung der Notwendigkeit [der Ergreifung einer

sonen bei X. aufgetaucht wären, um Drogen zu kaufen,

Maßnahme] zur »Verhütung von Straftaten« muss stets

und dieser nach eigenen Angaben Teil einer großange-

die Schwere des Delikts berücksichtigt werden, welches

legten »Verkaufsorganisation« sei. Eine besondere, den

Anlass für die Einleitung eines Strafverfahrens war.

Regelfall übersteigende Bedeutung sei dem Quellen-

(39) In dieser Hinsicht scheint es so, dass sowohl das

schutz schon deshalb nicht zugekommen, weil die Bf.

Bundesgericht als auch die belangte Regierung dem im

in ihrem Artikel den von X. betriebenen Drogenhandel

vorliegenden Fall in Frage stehenden Vergehen rela-

mehr oder weniger verharmlosend bzw. unkritisch dar-

tiv wenig Bedeutung zugemessen und sich beide auf

gestellt habe, sodass ihre Berichterstattung schwerlich

die Entscheidung des Schweizer Gesetzgebers berufen

zur Erhellung eines öffentlichen Mi

ssstandes beitragen

haben, dieses als »Katalogtat« [...] einzustufen, bei der

habe können.

dem Quellenschutz von Journalisten ausnahmsweise

kein Vorrang zukommt. Es trifft zu, dass das Bundesge-

richt in seinem im vorliegenden Fall ergangenen Urteil

weitere Erwägungen angestellt hat, die von ihm bei der

Einschätzung der Schwere des Vergehens für relevant

Rechtsausführun

gen

(16) Laut der Bf. hat die ihr auferlegte Verpflichtung zur

erachtet wurden. So hat es insbesondere das gewerbs-

Offenlegung ihrer journalistischen Quellen einen unver-

mäßige Vorgehen des Drogenhändlers und die von ihm

hältnismäßigen Eingriff in ihr

Recht auf freie Meinungs-

erzielten Einkünfte, jedoch weniger die Tatsache hervor-

äußerung

gemäß Art. 10 EMRK dargestellt.

gehoben, dass [...] der Handel mit weichen Drogen ein

beträchtliches Risiko für die Gesundheit von Süchtigen

darstel

le.

I. Zur

behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK

(40) Der GH ist der Ansicht, dass zusätzlich zu der

(17) Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegrün-

geringeren Gefährlichkeit des in Frage stehenden Ver-

det und auch aus keinem anderen Grund […] unzulässig

gehens, hinsichtlich welchem die Bf. aufgefordert

ist, erklärt sie der GH für

zulässig

(einstimm

ig).

wurde, als Zeugin auszusagen und ihre Quellen offenzu-

(34) Die Parteien sind sich darüber einig, dass ein Ein-

legen, auch auf die Tatsache Gewicht zu legen ist, dass

griff in die von der Bf. [unter Art. 10 Abs. 1 EMRK] ausge-

ihr Artikel sich auf ein Thema bezog, welches geeig-

übten Rechte stattgefunden hat. Der GH stimmt dem zu.

net war, beträchtliches Interesse der Öffentlichkeit zu

Er muss folglich prüfen, ob der Eingriff gemäß Art. 10

erwecken, wurde darin doch der Umstand hervorgeho-

Abs. 2 EMRK gerechtfertigt war.

ben, dass ein Drogenhändler jahrelang seinen Aktivitä-

(35) [...] [Was das Vorliegen einer Rechtsgrundla-

ten nachgehen konnte, ohne aufgedeckt zu werden. Die

ge bzw. die Verfolgung eines legitimen Ziels iSv. Art. 10

strittige gerichtliche Verfügung vermochte daher einen

Abs. 2 EMRK angeht,] ist im vorliegenden Fall unstrittig,

nachteiligen Einfluss sowohl auf die den gegenständli-

dass die gerichtliche Anordnung der Zeugenaussage von

chen Artikel veröffentlichende Zeitung haben, weil die

Art. 28 Abs. 2 StGB iVm. Art. 19 Z. 2 lit. c Betäubungsmit-

Offenlegung derem Ruf bzw. Ansehen bei zukünftigen

telgesetz vorgesehen war und sie zum Zwecke der »Verhü-

potentiellen Informationsquellen schaden konnte, als

tung von Straftaten« erlassen wurde. [...]

(36) Als nächstes ist zu prüfen, ob der Eingriff in einer

daran hatten, über anonyme Quellen vermittelte Infor-

demokratischen Gesellschaft notwendig war. [...]

mationen zu erhalten. Auf der anderen Seite kann der

auch auf Mitglieder der Öffentlichkeit, die ein Interesse

(37) Der GH hält dazu anfangs fest, dass die der Bf. [...]

Bf. nicht zum Vorwurf gemacht werden, sich nicht aus-

auferlegte Verpflichtung zur Zeugenaussage zum Ziel

reichend kritisch zum Thema ihres Artikels geäußert zu

hatte, den potentiellen Urheber eines Verstoßes gegen

haben oder den Schutz ihrer Quellen von einer derarti-

das Betäubungsmittelgesetz zu ermit

teln. Er räumt ein,

gen Bedingung [nämlich einer kritischen Berichterstat-

dass die Bf. die einzige Person war, welche den Strafver-

tung] abhängig gemacht zu haben, wie es das Bundesge-

folgungsbehörden dabei helfen konnte, besagten Dro-

richt offensichtlich andeuten möchte.

gendealer zu identifizieren, der ihr Informationen für

ihren Artikel geliefert hatte. Es bestanden unstrittig legi-

sichts des Stellenwerts, den der Schutz journalistischer

time Gründe, diesen strafrechtlich zu verfolgen.

Quellen für die Pressefreiheit in einer demokratischen

(41) Der GH möchte in Erinnerung rufen, dass ange-

(38) Somit lagen in diesem Fall ohne Zweifel stichhal-

Gesellschaft genießt, die einem Journalisten auferlegte

tige Gründe vor. Der GH ist allerdings der Ansicht, dass

Verpflichtung zur Offenlegung der Identität seiner Quel-

für die Begründung der Notwendigkeit der Offenlegung

le nur dann mit Art. 10 EMRK vereinbar sein kann, wenn

Österreichisches Institut für Menschenrechte

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NLMR

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EGMR

Jecker gg. die Schweiz

3

sie durch ein gewichtiges öffentliches Interesse gerecht-

schaft notwendig iSv. Art. 10 Abs. 2 EMRK angesehen

fertigt ist. Im vorliegenden Fall reichte es folglich nicht

werden kann. Folglich liegt eine

Verletzung

von

Art. 10

aus, dass der Eingriff deswegen erfolgte, weil das fragli-

EMRK

vor (einstim

mig).

che Delikt in die eine oder andere Kategorie fiel oder von

einer in allgemeinen Begriffen gehaltenen rechtlichen

Qualifizierung erfasst war. Stattdessen hätte sicherge-

II. Entschädigung

nach Art. 41 EMR

K

stellt werden müssen, dass der Eingriff unter den beson-

Die Bf. hat keinen Antrag auf gerechte Entschädigung

deren Umständes des Falles notwendig war. Einen sol-

für materiellen oder immateriellen Schaden gestellt. Die

chen Ansatz scheint auch das Bundesgericht in seinem

von ihr geltend gemachten Kosten und Auslagen konnte

Urteil [vom 11.5.2006,] ATF 132 I 181

3

, verfolgt zu haben.

sie nicht ausreichend belegen.

Ungeachtet seiner Feststellung, dass die Rechtsordnung

die Möglichkeit zur Einschränkung des Schutzes von

journalistischen Quellen vorsehen dürfe, listete es eine

Reihe von Elementen auf, die bei der Interessenabwä-

gung bezüglich der Frage zu berücksichtigen seien, ob

es nun in einem konkreten Fall gerechtfertigt sei oder

nicht, Gebrauch von dieser Möglichkeit zu machen.

Das Bundesgericht vertrat die Ansicht, dass im Bereich

der Medien tätige Personen nicht in jedem Fall, der in

den Ausnahmekatalog des Art. 28 Abs. 2 lit. b StGB falle,

ihre Quellen offenlegen müssten. Die Verpflichtung zur

Zeugenaussage sei daher nur dann gerechtfertigt, wenn

das Interesse an der Strafverfolgung das Interesse des

betroffenen Journalisten an der Nichtoffenlegung sei-

ner Quellen überwiege.

(42) Im vorliegenden Fall entschied das Bundesge-

richt, nachdem es zu dem Schluss

gekommen war, dass

weder dem öffentlichen Interesse noch dem Interesse

der Bf. besondere Bedeutung ei

nzuräumen sei, die Ange-

legenheit unter der gesetzlich vorgesehenen Durch-

führung einer allgemeinen bzw. abstrakten Interessen-

abwägung zu entscheiden. Sein Urteil lief daher nicht

auf die Feststellung hinaus, dass die der Bf. auferleg-

te Verpflichtung zur Zeugenaussage einem gewichtigen

Bedürfnis im öffentlichen Interesse entsprach. Nach

Ansicht des GH ist es dem Bundesgericht nicht gelun-

gen, ausreichende Gründe vorzubringen, um nachzu-

weisen, dass die strittige Maßnahme einem »dringen-

den sozialen Bedürfnis« entsprochen hätte.

(43) Mangels Vorhandenseins ausreichender Beweg-

gründe seitens der innerstaatlichen Behörden [für ihr

Vorgehen] kommt der GH daher zu dem Ergebnis, dass

der Eingriff in die Ausübung der Meinungsäußerungs-

freiheit der Bf. nicht als in einer demokratischen Gesell-

3

In diesem Urteil vertrat das Bundesgericht bezugnehmend auf

die Entstehungsgeschichte des Art. 28a StGB die Ansicht, dass

es dem Gesetzgeber nicht gelungen sei, einen in sich schlüs-

sigen Ausnahmekatalog zu schaffen. Journalisten sollte die

Möglichkeit eingeräumt werden, ihren Informanten absolute

Diskretion über die Herkunft ihrer Quellen zuzusichern, ohne

dies vom ungewissen Ausgang einer gerichtlichen Interessen-

abwägung abhängig zu machen. Zweck der strittigen Norm sei

daher die Gewährung von Rechtssicherheit für Journalisten;

diese dürften nicht dazu gezwungen werden, bei jedem Verge-

hen, welches eine »Katalogtat« darstelle, ihre Quellen offenle-

gen zu müssen.

Österreichisches Institut für Menschenrechte

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