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32493/08

CASE OF UKAJ v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

Hudoc Ch · 2014-06-24 · Deutsch CH
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No violation of Article 8 - Right to respect for private and family life (Article 8 - Expulsion) (Kosovo); No violation: 8

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-

te 2014/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des

EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-

rechte 2014/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the

Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte

2014/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de

données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

Sachverha

lt

Rechtsausführun

gen

Am 27.9.1998 kam der 1982 gebo

rene Bf. mit seiner Mut-

Der Bf. behauptet, seine Abschiebung aus der Schweiz

ter und seinen Geschwistern in die Schweiz, um dem

würde Art. 8 EMRK (hie

r:

Recht auf Achtung des Familien-

Kosovokonflikt zu entkommen. Die Angehörigen des

lebens

) verletzen.

Bf. erhielten eine vorläufige Aufenthaltsgenehmigung.

Der Bf. selbst erhielt am 15.5.2000 einen Aufenthaltsti-

tel im Rahmen der Familienzusammenführung, der in

I. Zur

Zulässigkeit

der Folge wiederholt verlängert wurde.

(24) Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegrün-

Zwischen April 1999 und Mai 2001 wurde der Bf. von

det und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist,

der Jugendanwaltschaft wegen Diebstahl und Wider-

muss sie für

zulässig

erklärt werden (einstimmig).

stand gegen einen Staatsbeamten mehrfach bestraft.

Die Behörden warnten ihn daher mit Entscheidung vom

II. Zur

behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

11.9.2001 vor, dass er Gefahr laufen könnte, ausgewie-

sen zu werden, wenn sein Verhalten sich nicht bessern

(30) Angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Bf. in

würde. Trotzdem wurde der Bf. zwischen 2002 und 2005

der Schweiz stellt seine Ausweisung im November 2010

erneut mehrfach verurteilt, unter anderem wegen Verstö-

einen Eingriff in sein Recht auf Ac

htung des Privatlebens

ßen gegen das Drogengesetz, Diebstählen, Betrug und

dar. Die Frage, ob im vorliegenden Fall auch das Famili-

Verbreitung falscher Informationen. Am 6.7.2005 wurde

enleben des Bf. auf dem Spiel steht, ist schwieriger. De

er schließlich insbesondere wegen mehrfachem Dieb-

facto erfolgte die Scheidung des Bf., bevor er die Schweiz

stahl und schwerem Raub zu zweieinhalb Jahren Gefäng-

verließ. Wenn daneben die Bezi

ehungen, die er zu seiner

nis verurteilt. Das Gericht sprach dabei die Ausweisung

Mutter und seinen Geschwistern zu

unterhalten angibt,

des Bf. für die Dauer von fünf Jahren auf Bewährung aus

gleichfalls unter den Begriff des Familienlebens im

und verhängte eine Bewährungsfrist von vier Jahren.

Sinne von Art. 8 EMRK fallen können, so hat der Bf. nic

ht

Der Bf. heiratete am 11.5.2006, als er sich noch im

gezeigt, dass er besonders enge Verbindungen zu den

Gefängnis befand, eine 1988 geborene Schweizerin. Mit

Betroffenen besitzt. Allerdings behauptet er – ohne dass

Entscheidung vom 24.7.2006 entsch

ied das Migrations-

ihm diesbezüglich widersprochen wurde –, dass es die

amt Luzern, den Bf. auszuweisen. Am 8.5.2007 wurde

Aussicht eines Weggangs in den Kosovo gewesen wäre,

dieser bedingt aus dem Gefängnis entlassen.

der seine Exgattin dazu veranlasst hätte, das Band der

Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern bestätig-

Ehe zu durchtrennen. Im Übrigen war er sowohl zur Zeit

te am 10.7.2007 die Abschiebung des Bf. aus der Schweiz.

der ursprünglichen Ausweisungsentscheidung als auch

Das Schweizerische Bundesgericht wies die Beschwer-

zum Zeitpunkt, als diese in Rechtskraft erwuchs, verhei-

de gegen diese Entscheidung zurück und bestätigte die

ratet. Der GH ist deshalb der Ansicht, dass der Bf. auch

Weigerung der Behörden, seine Aufenthaltsgenehmi-

einen Eingriff in das Recht auf Achtung seines Familien-

gung zu verlängern.

lebens erlitten hat.

Am 16.3.2010 wurde der Bf. geschieden. Am 2.11.2010

verließ er die Schweiz in Richtung Kosovo.

(34) Entscheidend im vorliegenden Fall ist, ob der

Eingriff »in einer demokratischen Gesellschaft notwen-

Österreichisches Institut für Menschenrechte

© Jan Sramek Verlag

E. 2 Ukaj gg. die Schweiz

NLMR

3/20

1

4-EG

MR

dig« war. Die grundlegenden Prinzipien hinsichtlich der

gen, vor allem um seine Mutter und seine Geschwister

Ausweisung einer Person, die eine beträchtliche Zeit in

zu besuchen.

einem Gaststaat verbracht hat, aus dem sie in Folge der

(42) Laut dem Bundesgericht war der Bf. sozial nicht

Begehung von Straftaten ausgewiesen werden soll, sind

integriert. Dieser bestreitet das und beruft sich dabei

in der Rechtsprechung des GH gefestigt und wurden

insbesondere auf seine berufliche Integration. Der

kürzlich insbesondere in den Fällen

Üner/NL

,

Maslov/A

GH beobachtet trotzdem, dass der Bf. erst im Alter

und

Emre/CH

zusammengefasst. [...]

von 16 Jahren in der Schweiz eingetroffen ist und eine

(37) Für den vorliegenden Fall beobachtet der GH

bestimmte Zeit (zwischen Juli 2005 und Mai 2007) im

zunächst, dass die vom Bf. seit seiner Ankunft in der

Gefängnis verbracht hat. Was die Beziehungen des Bf.

Schweiz begangenen Straftaten und seine letzte Verur-

zu seinem Herkunftsland anbelangt, beobachtet der

teilung schwer zu seinen Ungunsten wiegen. Er kann

GH, dass der Bf. – anders als in anderen Fällen – seine

daher der Erklärung des Bf. nicht zustimmen, der bei

Kindheit und seine Schulzeit im Kosovo verbracht hat.

den von ihm begangenen Delikten von Jugendkrimina-

Auch wenn der GH anerkennt, dass die Beziehungen des

lität sprach. Es scheint in Wirklichkeit, dass der Bf. zwi-

Bf. zu seinem Herkunftsland sich wahrscheinlich nach

schen 1999 und 2004 ständig wegen derselben Art von

den 13 Jahren in der Schweiz abgeschwächt haben, ist er

Delikten verurteilt wurde, insbesondere wegen Diebstahl

der Ansicht, dass der Bf. soziale und kulturelle (darunter

und schwerem Raub – und dies trotz der ihm gegenüber

auch sprachliche) Verbindungen mit seinem Herkunfts-

erfolgten Androhung einer Ausweisung. Der GH stellt

land bewahrt hat und dass er sich dort integrieren kann.

daher fest, dass der Bf. seinen kriminellen Aktivitäten

(43) In Anbetracht des Vorgesagten und vor allem der

auch nach Erreichen des Erwachsenenalters nachgegan-

Schwere der gegen den Bf. verhängten Verurteilungen,

gen ist. Zudem hat das Bundesgericht die Umstände der

der Auflösung seiner Ehe sowie des Umstands, dass er

Begehung der Straftat, für die er zu zweieinhalb Jahren

den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsland

Gefängnis verurteilt wurde, für erschwerend empfun-

verbracht hat, was annehmen lässt, dass er sich dort

den. Der GH bemerkt dennoch, dass der Bf. seit seiner

integrieren kann, befindet der GH, dass der belangte

Entlassung aus dem Gefängnis im Mai 2007 bis zum Ver-

Staat seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten

lassen der Schweiz im November 2010 wegen keiner wei-

hat, den dieser im gegenständlichen Fall genoss.

Keine

teren Delikte verfolgt wurde.

Verletzung

von

Art. 8 EMRK

(einstimm

ig).

(38) Was die eheliche Beziehung des Bf. anbelangt,

stellt der GH fest, dass dieser am 11.5.2006, als er sich

noch in Haft befand, eine damals 18-jährige Schweizerin

geheiratet hat. Nun war er aber seit dem 14.3.2006

aufge-

fordert, eine Stellungnahme im Hinblick auf die mögli-

che Verweigerung der Verlängerung seines Aufenthalts-

titels und seine mögliche Ausweisung abzugeben. Mit

anderen Worten hatte die Exfrau des Bf. zum Zeitpunkt

der Begründung der familiären Beziehung notwendi-

gerweise Kenntnis von der Straftat, die dieser begangen

hatte, wie auch von der Gefahr einer Abschiebung dessel-

ben in den Kosovo. Zudem erinnert der GH daran, dass

das eheliche Band seit drei Jahren gelöst ist und der Bf.

nicht behauptet, noch eine Beziehung zu seiner Exfrau

zu unterhalten.

(40) Hinsichtlich der Beziehung des Bf. zu seiner Mut-

ter und seinen Geschwistern in der Schweiz hat der Bf. –

wie bereits gesagt wurde – nicht gezeigt, dass er zu die-

sen besonders enge Bindungen besitzt.

(41) Gegenüber dem Bf. wurde außerdem kein Einrei-

severbot in die Schweiz verhängt. Weiters geht aus den

Akten hervor, dass – auch wenn er zu einer Ausweisung

für die Dauer von fünf Jahren auf Bewährung mit einer

Bewährungszeit von vier Jahren verurteilt wurde – er seit

seiner Verurteilung 2005 keine Straftat mehr begangen

hat und dass kein nationales Gericht die Aufhebung der

Bewährung angeordnet hat. Dahe

r scheint den Bf. nichts

daran zu hindern, ein neues Einreisevisum zu beantra-

Österreichisches Institut für Menschenrechte

© Jan Sramek Verlag

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

NLMR

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4-EG

MR

1

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-

te 2014/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des

EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-

rechte 2014/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the

Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte

2014/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de

données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

Sachverha

lt

Rechtsausführun

gen

Am 27.9.1998 kam der 1982 gebo

rene Bf. mit seiner Mut-

Der Bf. behauptet, seine Abschiebung aus der Schweiz

ter und seinen Geschwistern in die Schweiz, um dem

würde Art. 8 EMRK (hie

r:

Recht auf Achtung des Familien-

Kosovokonflikt zu entkommen. Die Angehörigen des

lebens

) verletzen.

Bf. erhielten eine vorläufige Aufenthaltsgenehmigung.

Der Bf. selbst erhielt am 15.5.2000 einen Aufenthaltsti-

tel im Rahmen der Familienzusammenführung, der in

I. Zur

Zulässigkeit

der Folge wiederholt verlängert wurde.

(24) Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegrün-

Zwischen April 1999 und Mai 2001 wurde der Bf. von

det und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist,

der Jugendanwaltschaft wegen Diebstahl und Wider-

muss sie für

zulässig

erklärt werden (einstimmig).

stand gegen einen Staatsbeamten mehrfach bestraft.

Die Behörden warnten ihn daher mit Entscheidung vom

II. Zur

behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

11.9.2001 vor, dass er Gefahr laufen könnte, ausgewie-

sen zu werden, wenn sein Verhalten sich nicht bessern

(30) Angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Bf. in

würde. Trotzdem wurde der Bf. zwischen 2002 und 2005

der Schweiz stellt seine Ausweisung im November 2010

erneut mehrfach verurteilt, unter anderem wegen Verstö-

einen Eingriff in sein Recht auf Ac

htung des Privatlebens

ßen gegen das Drogengesetz, Diebstählen, Betrug und

dar. Die Frage, ob im vorliegenden Fall auch das Famili-

Verbreitung falscher Informationen. Am 6.7.2005 wurde

enleben des Bf. auf dem Spiel steht, ist schwieriger. De

er schließlich insbesondere wegen mehrfachem Dieb-

facto erfolgte die Scheidung des Bf., bevor er die Schweiz

stahl und schwerem Raub zu zweieinhalb Jahren Gefäng-

verließ. Wenn daneben die Bezi

ehungen, die er zu seiner

nis verurteilt. Das Gericht sprach dabei die Ausweisung

Mutter und seinen Geschwistern zu

unterhalten angibt,

des Bf. für die Dauer von fünf Jahren auf Bewährung aus

gleichfalls unter den Begriff des Familienlebens im

und verhängte eine Bewährungsfrist von vier Jahren.

Sinne von Art. 8 EMRK fallen können, so hat der Bf. nic

ht

Der Bf. heiratete am 11.5.2006, als er sich noch im

gezeigt, dass er besonders enge Verbindungen zu den

Gefängnis befand, eine 1988 geborene Schweizerin. Mit

Betroffenen besitzt. Allerdings behauptet er – ohne dass

Entscheidung vom 24.7.2006 entsch

ied das Migrations-

ihm diesbezüglich widersprochen wurde –, dass es die

amt Luzern, den Bf. auszuweisen. Am 8.5.2007 wurde

Aussicht eines Weggangs in den Kosovo gewesen wäre,

dieser bedingt aus dem Gefängnis entlassen.

der seine Exgattin dazu veranlasst hätte, das Band der

Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern bestätig-

Ehe zu durchtrennen. Im Übrigen war er sowohl zur Zeit

te am 10.7.2007 die Abschiebung des Bf. aus der Schweiz.

der ursprünglichen Ausweisungsentscheidung als auch

Das Schweizerische Bundesgericht wies die Beschwer-

zum Zeitpunkt, als diese in Rechtskraft erwuchs, verhei-

de gegen diese Entscheidung zurück und bestätigte die

ratet. Der GH ist deshalb der Ansicht, dass der Bf. auch

Weigerung der Behörden, seine Aufenthaltsgenehmi-

einen Eingriff in das Recht auf Achtung seines Familien-

gung zu verlängern.

lebens erlitten hat.

Am 16.3.2010 wurde der Bf. geschieden. Am 2.11.2010

verließ er die Schweiz in Richtung Kosovo.

(34) Entscheidend im vorliegenden Fall ist, ob der

Eingriff »in einer demokratischen Gesellschaft notwen-

Österreichisches Institut für Menschenrechte

© Jan Sramek Verlag

2

Ukaj gg. die Schweiz

NLMR

3/20

1

4-EG

MR

dig« war. Die grundlegenden Prinzipien hinsichtlich der

gen, vor allem um seine Mutter und seine Geschwister

Ausweisung einer Person, die eine beträchtliche Zeit in

zu besuchen.

einem Gaststaat verbracht hat, aus dem sie in Folge der

(42) Laut dem Bundesgericht war der Bf. sozial nicht

Begehung von Straftaten ausgewiesen werden soll, sind

integriert. Dieser bestreitet das und beruft sich dabei

in der Rechtsprechung des GH gefestigt und wurden

insbesondere auf seine berufliche Integration. Der

kürzlich insbesondere in den Fällen

Üner/NL

,

Maslov/A

GH beobachtet trotzdem, dass der Bf. erst im Alter

und

Emre/CH

zusammengefasst. [...]

von 16 Jahren in der Schweiz eingetroffen ist und eine

(37) Für den vorliegenden Fall beobachtet der GH

bestimmte Zeit (zwischen Juli 2005 und Mai 2007) im

zunächst, dass die vom Bf. seit seiner Ankunft in der

Gefängnis verbracht hat. Was die Beziehungen des Bf.

Schweiz begangenen Straftaten und seine letzte Verur-

zu seinem Herkunftsland anbelangt, beobachtet der

teilung schwer zu seinen Ungunsten wiegen. Er kann

GH, dass der Bf. – anders als in anderen Fällen – seine

daher der Erklärung des Bf. nicht zustimmen, der bei

Kindheit und seine Schulzeit im Kosovo verbracht hat.

den von ihm begangenen Delikten von Jugendkrimina-

Auch wenn der GH anerkennt, dass die Beziehungen des

lität sprach. Es scheint in Wirklichkeit, dass der Bf. zwi-

Bf. zu seinem Herkunftsland sich wahrscheinlich nach

schen 1999 und 2004 ständig wegen derselben Art von

den 13 Jahren in der Schweiz abgeschwächt haben, ist er

Delikten verurteilt wurde, insbesondere wegen Diebstahl

der Ansicht, dass der Bf. soziale und kulturelle (darunter

und schwerem Raub – und dies trotz der ihm gegenüber

auch sprachliche) Verbindungen mit seinem Herkunfts-

erfolgten Androhung einer Ausweisung. Der GH stellt

land bewahrt hat und dass er sich dort integrieren kann.

daher fest, dass der Bf. seinen kriminellen Aktivitäten

(43) In Anbetracht des Vorgesagten und vor allem der

auch nach Erreichen des Erwachsenenalters nachgegan-

Schwere der gegen den Bf. verhängten Verurteilungen,

gen ist. Zudem hat das Bundesgericht die Umstände der

der Auflösung seiner Ehe sowie des Umstands, dass er

Begehung der Straftat, für die er zu zweieinhalb Jahren

den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsland

Gefängnis verurteilt wurde, für erschwerend empfun-

verbracht hat, was annehmen lässt, dass er sich dort

den. Der GH bemerkt dennoch, dass der Bf. seit seiner

integrieren kann, befindet der GH, dass der belangte

Entlassung aus dem Gefängnis im Mai 2007 bis zum Ver-

Staat seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten

lassen der Schweiz im November 2010 wegen keiner wei-

hat, den dieser im gegenständlichen Fall genoss.

Keine

teren Delikte verfolgt wurde.

Verletzung

von

Art. 8 EMRK

(einstimm

ig).

(38) Was die eheliche Beziehung des Bf. anbelangt,

stellt der GH fest, dass dieser am 11.5.2006, als er sich

noch in Haft befand, eine damals 18-jährige Schweizerin

geheiratet hat. Nun war er aber seit dem 14.3.2006

aufge-

fordert, eine Stellungnahme im Hinblick auf die mögli-

che Verweigerung der Verlängerung seines Aufenthalts-

titels und seine mögliche Ausweisung abzugeben. Mit

anderen Worten hatte die Exfrau des Bf. zum Zeitpunkt

der Begründung der familiären Beziehung notwendi-

gerweise Kenntnis von der Straftat, die dieser begangen

hatte, wie auch von der Gefahr einer Abschiebung dessel-

ben in den Kosovo. Zudem erinnert der GH daran, dass

das eheliche Band seit drei Jahren gelöst ist und der Bf.

nicht behauptet, noch eine Beziehung zu seiner Exfrau

zu unterhalten.

(40) Hinsichtlich der Beziehung des Bf. zu seiner Mut-

ter und seinen Geschwistern in der Schweiz hat der Bf. –

wie bereits gesagt wurde – nicht gezeigt, dass er zu die-

sen besonders enge Bindungen besitzt.

(41) Gegenüber dem Bf. wurde außerdem kein Einrei-

severbot in die Schweiz verhängt. Weiters geht aus den

Akten hervor, dass – auch wenn er zu einer Ausweisung

für die Dauer von fünf Jahren auf Bewährung mit einer

Bewährungszeit von vier Jahren verurteilt wurde – er seit

seiner Verurteilung 2005 keine Straftat mehr begangen

hat und dass kein nationales Gericht die Aufhebung der

Bewährung angeordnet hat. Dahe

r scheint den Bf. nichts

daran zu hindern, ein neues Einreisevisum zu beantra-

Österreichisches Institut für Menschenrechte

© Jan Sramek Verlag