Violation of Article 3 - Prohibition of torture (Article 3 - Expulsion) (Conditional) (Afghanistan); Violation: 3
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2019/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2019/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2019/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
A. A. gg. die Schweiz – 32218/17
Urteil vom 5.11.2019, Sektion III
Sachverha
lt
Der Bf. ist Afghane, er gehört der
Haza
ra
-Gemeinschaft nistan
mit der Todesstrafe geahndet werden könne,
an und lebt im Tessin.
ging aber unter der Vornahme eines Vergleichs mit
Am 30.3.2014 kam er in die Schweiz und stellte noch
dem Zentralirak – das Gericht hatte in einem früheren
am gleichen Tag einen Asylantrag. Er gab an, dass er
Fall festgestellt, dass dort keine kollektive Verfolgung
Afghanistan aufgrund seiner Konversion zum Christen-
von Personen herrschte, die das Christentum im pri-
tum und den damit verbundenen Gefahren vor Ort ver-
vaten Bereich ausüben – davon aus, dass die Konversi-
lassen hatte. Er erklärte, dass er von der Polizei gesucht
on für den Bf. in seiner Heimat keine Gefahr darstellen
wurde, da ihn diese verdächtigte, in seinem Heimatort
würde. Obwohl er nicht in seinen Heimatort in der Pro-
Bibeln verteilt zu haben. Das Staatssekretariat für Mig-
vinz Ghazni zurückkehren könne, gäbe es die Möglich-
ration lehnte den Antrag am 27.2.2015 ab, da es die Aus-
keit, bei seinen Onkeln und Cousins in Kabul unter-
sagen des Bf. für unglaubwürdig hielt. Es befand, dass
zukommen, die nichts von seinem Glaubenswechsel
Letzterer erst in der Schweiz zum Christentum konver-
wusste
n.
tiert wäre. Die Behörde ordnete seine Abschiebung an.
Um seine Konversion zu belegen, übermittelte der Bf.
im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem Bundes-
Rechtsausführun
gen
verwaltungsgericht diverse Unterlagen: einen Brief sei-
nes Vaters, in dem dieser anführte, dass die Familie auf-
Der Bf. bringt vor, dass seine Abschiebung nach Afgha-
grund der Verteilung von Bibeln durch den Bf. ebenfalls
nistan angesichts seiner Konversion vom Islam zum
gezwungen worden wäre, Afghanistan zu verlassen; eine
Christentum eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier:
Taufurkunde; einen Brief einer Schweizer katholischen
Refoulemen
tverbot
) zur Folge haben würde.
Gemeinschaft über die religiösen Aktivitäten des Bf.;
sowie ein Zertifikat über die von ihm empfangenen Sak-
I. Zur
behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
ramente der christlichen Initiation.
Das Bundesverwaltungsgericht wi
es die Beschwerde
(30) […] Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbe-
des Bf. mit Urteil vom 21.10.2016 ab. Es hielt die Kon-
gründet […] und auch aus keinen anderen Gründen
version des Bf. zwar für glaubwürdig und hielt auch
unzulässig. Sie muss daher für
zulässig
erklärt werden
fest, dass der Abfall vom islamischen Glauben in Afgha-
(einstimm
ig).
Österreichisches Institut für Menschenrechte
© Jan Sramek Verlag
E. 2 Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 6/2 0 1 9-EGMR A. A. gg. die Schweiz
E. 3 (53) Nach Ansicht des GH ist diese zumindest wider-
und dieser Umstand auch nicht maß
geblich für den Aus-
sprüchlich erscheinende Argumentation nicht das
gang des vorliegenden Falles ist, kann der GH über die-
Ergebnis einer strengen und sorgfältigen […] Einzelfall-
sen Umstand nicht vollkommen hinwegsehen, auf den
prüfun
g.
im Rahmen der innerstaatlichen Entscheidungen nicht
(54) Der Akt enthält keinerlei Hinweise darauf, dass
Bezug genommen wurde.
der Bf. nach der Art und Weise befragt worden wäre,
(57) […] Obwohl die nationalen Behörden am besten
wie er seinen Glauben in der Schweiz nach seiner Taufe
in der Lage sind, die Umstände und die Glaubwürdig-
praktizierte und wie er diesen in Afghanistan, insbe-
keit der Bf. einzuschätzen, scheint der vom Bundesver-
sondere in Kabul, ausleben könnte, wo er nie geleb
t hat
waltungsgericht vorgenommene Vergleich mit der Situ-
und bestreitet, sich eine Zukunft aufbauen zu können.
ation im Zentralirak umso problematischer, als dieser
In Bezug auf die Konversion zu einem anderen Ergeb-
nicht von internationalen Berichten untermauert wird,
nis als das Staatssekretariat für Migration gelangend,
die sich auf die Situation von zum Christentum konver-
musste das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich
tierten Personen in Afghanistan beziehen.
dieser Punkte Aufklärungen vornehmen, beispielswei-
(58) Anerkennend, dass der Bf., ein
Haza
ra
, in der
se durch eine Zurückverweisung an die Behörde erster
Schweiz vom Islam zum Christentum konvertiert ist
Instanz oder durch die Vorlage einer Liste von Fragen
und dass er infolgedessen einer Gruppe von Personen
an den Bf., insbesondere betreffend die Art und Weise,
zugehörig sein konnte, die bei einer Rückkehr nach
wie er seinen Glauben seit seiner Taufe in der Schweiz
Afghanistan aus verschiedenen Gründen der Gefahr
gelebt hat und wie er vorhatte, diesen in Afghan
istan zu
ausgesetzt sein könnte, einer Art. 3 EMRK zuwiderlau-
praktizieren. Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen, da
fenden Behandlung unterworfen zu werden, kommt
sein Urteil […] keine Aussagen zu diesem Thema ent-
der GH zu dem Schluss, dass das Bundesverwaltungs-
hält […].
gericht keine hinreichend ernsthafte
ex nunc
-Beurte
i-
(55) Nach Ansicht des GH impliziert die Erklärung des
lung der Konsequenzen der Konversion des Bf. vorge-
Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Abschiebung
nommen hat.
des Bf. nach Kabul kein Problem darstellen würde, da er
(59) Daraus folgt, dass die Abschiebung des Bf. nach
seinen Glauben lediglich mit seinen nächsten Angehöri-
Afghanistan eine
Verletzung
von
Art. 3 EMRK
nach sich
gen geteilt hatte […], dass der Bf. nach seiner Rückkehr
ziehen würde (einstimmig).
gezwungen wäre, sein soziales Verhalten in der Weise
zu ändern, dass sein neuer Glaube auf den rein priva-
ten Bereich beschränkt wäre. Aus den hinzugezogenen
Quellen geht eindeutig hervor, dass
es einem Apostaten
II. Entschädigung
nach Art. 41 EMR
K
in Afghanistan nicht freisteht, seinen Glauben offen zu
Der Bf. hat keinen Antrag auf gerechte Entschädigung
praktizieren. Der Betroffene wäre gezwungen, ein Leben
gestell
t.
in Lüge zu führen und könnte sich aus Angst entdeckt
zu werden genötigt fühlen, von jeglichem Kontakt zu
anderen seiner Konfession Zugehörigen abzusehen. Das
III. Zur
Anwendung von Art. 39 VerfO
Schweizer Bundesverwaltungsgericht hat in einem Refe-
(63) [Der GH] stellt fest, dass die Maßnahmen, die er
renzurteil, das nur wenige Monate nach der Entschei-
gegenüber der Regierung nach Art. 39 VerfO angeordnet
dung in der vorliegenden Sache ergangen ist, im Übrigen
hat, in Kraft bleiben müssen, bis das vorliegende Urteil
selbst eingeräumt, dass die Verheimlichung und tagtäg-
rechtskräftig wird oder er diesbezüglich eine andere
liche Leugnung innerster Überzeugungen vor dem Hin-
Entscheidung trifft (einstimmig).
tergrund der konservativen afghanischen Gesellschaft
in bestimmten Fällen als unerträglicher psychischer
Druck einzustufen sind. Daher konnte das Gericht vom
Bf. nicht verlangen, dass er sich damit begnügte, seinen
Glauben in Kabul zu verbergen, […] ohne vorab zu erfor-
schen, wie der Bf. seine neue Religion in Afghanistan
praktiziert h
ätte.
(56) Es ist hinzuzufügen, dass der Bf., der vermutlich
noch minderjährig war, als er Afghanistan verlassen hat,
Teil der
Hazara
ist, einer Gemeinschaft, die trotz der
Bemühungen der afghanischen Regierung weiterhin
einer gewissen […] Diskriminierung ausgesetzt ist. Auch
wenn sich der Bf. bei der Begründung seines Asylantrags
nicht ausdrücklich auf seine ethnische Herkunft berief
Österreichisches Institut für Menschenrechte
© Jan Sramek Verlag
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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A. A. gg. die Schweiz – 32218/17
Urteil vom 5.11.2019, Sektion III
Sachverha
lt
Der Bf. ist Afghane, er gehört der
Haza
ra
-Gemeinschaft nistan
mit der Todesstrafe geahndet werden könne,
an und lebt im Tessin.
ging aber unter der Vornahme eines Vergleichs mit
Am 30.3.2014 kam er in die Schweiz und stellte noch
dem Zentralirak – das Gericht hatte in einem früheren
am gleichen Tag einen Asylantrag. Er gab an, dass er
Fall festgestellt, dass dort keine kollektive Verfolgung
Afghanistan aufgrund seiner Konversion zum Christen-
von Personen herrschte, die das Christentum im pri-
tum und den damit verbundenen Gefahren vor Ort ver-
vaten Bereich ausüben – davon aus, dass die Konversi-
lassen hatte. Er erklärte, dass er von der Polizei gesucht
on für den Bf. in seiner Heimat keine Gefahr darstellen
wurde, da ihn diese verdächtigte, in seinem Heimatort
würde. Obwohl er nicht in seinen Heimatort in der Pro-
Bibeln verteilt zu haben. Das Staatssekretariat für Mig-
vinz Ghazni zurückkehren könne, gäbe es die Möglich-
ration lehnte den Antrag am 27.2.2015 ab, da es die Aus-
keit, bei seinen Onkeln und Cousins in Kabul unter-
sagen des Bf. für unglaubwürdig hielt. Es befand, dass
zukommen, die nichts von seinem Glaubenswechsel
Letzterer erst in der Schweiz zum Christentum konver-
wusste
n.
tiert wäre. Die Behörde ordnete seine Abschiebung an.
Um seine Konversion zu belegen, übermittelte der Bf.
im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem Bundes-
Rechtsausführun
gen
verwaltungsgericht diverse Unterlagen: einen Brief sei-
nes Vaters, in dem dieser anführte, dass die Familie auf-
Der Bf. bringt vor, dass seine Abschiebung nach Afgha-
grund der Verteilung von Bibeln durch den Bf. ebenfalls
nistan angesichts seiner Konversion vom Islam zum
gezwungen worden wäre, Afghanistan zu verlassen; eine
Christentum eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier:
Taufurkunde; einen Brief einer Schweizer katholischen
Refoulemen
tverbot
) zur Folge haben würde.
Gemeinschaft über die religiösen Aktivitäten des Bf.;
sowie ein Zertifikat über die von ihm empfangenen Sak-
I. Zur
behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
ramente der christlichen Initiation.
Das Bundesverwaltungsgericht wi
es die Beschwerde
(30) […] Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbe-
des Bf. mit Urteil vom 21.10.2016 ab. Es hielt die Kon-
gründet […] und auch aus keinen anderen Gründen
version des Bf. zwar für glaubwürdig und hielt auch
unzulässig. Sie muss daher für
zulässig
erklärt werden
fest, dass der Abfall vom islamischen Glauben in Afgha-
(einstimm
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(44) Es obliegt grundsätzlich dem Bf., Beweise vorzu-
des Maß an Überzeugung, Ernsthaftigkeit, Schlüssigkeit
bringen, die geeignet sind, stichhaltige Gründe für die
und Bedeutung erreicht hatte, bevor sie prüften, ob der
Annahme darzulegen, dass er im Fall der Durchfüh-
Bf. im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan einer Art. 3
rung der Abschiebemaßnahme einem tatsächlichen
EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Risiko ausgesetzt wäre, einer Art. 3 EMRK zuwiderlau-
(50) […] Aus den […] Informationen betreffend die
fenden Behandlung unterworfen zu werden. In diesem
Umstände in Afghanistan
1
[…] geht hervor, dass Afgha-
Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der vor-
nen, die zum Christentum konvertiert sind oder des-
beugenden Funktion von Art. 3 EMRK ein gewisser Grad
sen verdächtigt werden, vor Ort einer Verfolgungsgefahr
an Spekulation inhärent ist und dass es nicht darum
durch diverse Gruppen ausgesetzt sind. Diese Verfol-
geht, von den Betroffenen sichere Beweise betreffend
gungen können auch eine staatliche Form annehmen
die behaupteten verbotenen Behandlungen, denen sie
und zu einer Verurteilung zur Todesstrafe […] führen.
ausgesetzt wären, zu verlangen. Sofern entsprechen-
de Beweise vorliegen, ist es Sache der Regierung, alle
betreffend den internationalen Schutz von Asylwerbern
Bedenken zu zerstreuen.
aufgrund ihrer Religion hat die […] Behörde von Fall zu
(51) Entsprechend den Richtlinien des UNHCR
2
(46) Der GH ist der Auffassung, dass es angesichts der
Fall zu überprüfen, ob eine ausländische Person glaub-
ihm vorliegenden Informationen keinen Anlass gibt,
haft gemacht hat, dass ihre Konversion
sur place
inso
-
seine mehrfach wiederholte Beurteilung in Frage zu
fern aufrichtig war, als sie aufgrund persönlicher und
stellen, nach der nicht jede Abschiebung nach Afghanis-
tatsächlicher religiöser Überzeugung erfolgt ist. Dazu
tan allein aufgrund der dort herrschenden allgemeinen
gehört eine Einschätzung der Umstände, unter denen
Gewaltsituation zu untersagen ist.
die Konversion vollzogen worden ist, und ob erwar-
(47) Der GH wird daher prüfen, ob die individuel-
tet werden kann, dass der Antragsteller seinen neuen
le Situation des Bf. derart ist, dass seine Abschiebung
Glauben nach der Rückkehr in sein Heimatland prak-
gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde.
tizieren wird.
(48) Im vorliegenden Fall geht aus dem Akt hervor,
(52) Die Regierung hat vorgebracht, dass die Schwei-
dass der Bf. dreimal vom Staatssekretariat für Migration
zer Behörden entsprechend den Richtlinien des UNHCR
vernommen worden ist und dass er jedes Mal angege-
eine
ex nunc
-Beurteilung der Gefahren vorgenommen
ben hat, zum Christentum konvertier
t zu sein. Im Hin-
haben, denen der Bf. bei einer Rückkehr nach Afghanis-
blick darauf hat ihm die Behörde insbesondere Fragen
tan persönlich ausgesetzt sein könnte. Es ist allerdings
zu seinen ersten Kontakten mit dieser Religion gestellt,
auch zu berücksichtigen, dass sich das Bundesverwal-
welche Lehren er daraus gezogen und in welcher Weise
tungsgericht als einzige gerichtliche Instanz, die den
er seinen Glauben in Afghanistan gelebt hatte. Sie kam
Fall geprüft hat, in seinem Urteil vom 21.10.2016 weder
allerdings zu dem Schluss, dass di
e Behauptungen des
mit der Art und Weise befasst hat, wie der Bf. seinen
Bf. nicht glaubhaft wären. Das Bundesverwaltungsge-
Glauben in der Schweiz praktiziert hat, noch auf welche
richt hat festgehalten, dass seiner Ansicht nach nicht
Weise er vorhatte, dies in Afghanistan zu tun, sollte die
ausgeschlossen werden konnte, dass sich der Bf. in sei-
Abschiebung vollzogen werden. Das Gericht hat sich im
nem Herkunftsland mit dem Christentum beschäf-
Wesentlichen mit der Annahme zufriedengegeben, dass
tigt hatte, seine Konversion aber in der Schweiz statt-
der Bf. bei seinen Onkeln und Cousins in Kabul mit kei-
gefunden habe. Es war unumstritten, dass der Bf. über
nerlei Problemen konfrontiert wäre, zumal er seinen
bestimmte Kenntnisse des Christentums verfügte.
Glauben nur mit seinen nächsten Angehörigen geteilt
Aufgrund dieser Feststellung und der im Rahmen des
hatte, nicht aber mit besagten Onke
ln und Cousins […].
Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen hat
Mit anderen Worten: Die Rückkehr würde kein Problem
das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass es im
darstellen, da die Familie des Bf. in Kabul nichts von sei-
Gegensatz zum Staatssekretariat für Migration nicht
ner Konversion weiß.
beabsichtige, die Echtheit der Konversion des Bf. in
Frage zu stellen. Für den GH gibt es
keinen Grund, von
dieser Beurteilung abzuweichen. Er schließt sich dar-
über hinaus den Erkenntnissen der nationalen Behör-
den betreffend die Ereignisse in Afghanistan insoweit
an, als das Argument des Bf. nicht überzeugt, dass er
bereits vor seiner Flucht konvertiert und aufgrund sei-
nes Proselytismus gesucht worden sei.
(49) Die Schweizer Behörden waren daher mit einer
Konversion
sur place
konfrontiert. In Übereinstimmung
mit der Rechtsprechung des GH mussten sie prüfen, ob
die Konversion des Bf. aufrichtig war und ein hinreichen-
1
Siehe insbesondere die UNHCR-Richtlinien zur Feststellu
ng
des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchen-
der vom 30.8.2018 (HCR/EG/AFG/18/02), online unter und den Bericht
des
Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO),
Juni 2019, online unter .
Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 6: Anträge auf
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund religiöser
Verfolgung im Sinne des Artikels 1A(2) des Abkommens von
1951 und/ oder des Protokolls von 1967 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge vom 28.4.2004 (HCR/GIP/04/06), online
unter .
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A. A. gg. die Schweiz
3
(53) Nach Ansicht des GH ist diese zumindest wider-
und dieser Umstand auch nicht maß
geblich für den Aus-
sprüchlich erscheinende Argumentation nicht das
gang des vorliegenden Falles ist, kann der GH über die-
Ergebnis einer strengen und sorgfältigen […] Einzelfall-
sen Umstand nicht vollkommen hinwegsehen, auf den
prüfun
g.
im Rahmen der innerstaatlichen Entscheidungen nicht
(54) Der Akt enthält keinerlei Hinweise darauf, dass
Bezug genommen wurde.
der Bf. nach der Art und Weise befragt worden wäre,
(57) […] Obwohl die nationalen Behörden am besten
wie er seinen Glauben in der Schweiz nach seiner Taufe
in der Lage sind, die Umstände und die Glaubwürdig-
praktizierte und wie er diesen in Afghanistan, insbe-
keit der Bf. einzuschätzen, scheint der vom Bundesver-
sondere in Kabul, ausleben könnte, wo er nie geleb
t hat
waltungsgericht vorgenommene Vergleich mit der Situ-
und bestreitet, sich eine Zukunft aufbauen zu können.
ation im Zentralirak umso problematischer, als dieser
In Bezug auf die Konversion zu einem anderen Ergeb-
nicht von internationalen Berichten untermauert wird,
nis als das Staatssekretariat für Migration gelangend,
die sich auf die Situation von zum Christentum konver-
musste das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich
tierten Personen in Afghanistan beziehen.
dieser Punkte Aufklärungen vornehmen, beispielswei-
(58) Anerkennend, dass der Bf., ein
Haza
ra
, in der
se durch eine Zurückverweisung an die Behörde erster
Schweiz vom Islam zum Christentum konvertiert ist
Instanz oder durch die Vorlage einer Liste von Fragen
und dass er infolgedessen einer Gruppe von Personen
an den Bf., insbesondere betreffend die Art und Weise,
zugehörig sein konnte, die bei einer Rückkehr nach
wie er seinen Glauben seit seiner Taufe in der Schweiz
Afghanistan aus verschiedenen Gründen der Gefahr
gelebt hat und wie er vorhatte, diesen in Afghan
istan zu
ausgesetzt sein könnte, einer Art. 3 EMRK zuwiderlau-
praktizieren. Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen, da
fenden Behandlung unterworfen zu werden, kommt
sein Urteil […] keine Aussagen zu diesem Thema ent-
der GH zu dem Schluss, dass das Bundesverwaltungs-
hält […].
gericht keine hinreichend ernsthafte
ex nunc
-Beurte
i-
(55) Nach Ansicht des GH impliziert die Erklärung des
lung der Konsequenzen der Konversion des Bf. vorge-
Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Abschiebung
nommen hat.
des Bf. nach Kabul kein Problem darstellen würde, da er
(59) Daraus folgt, dass die Abschiebung des Bf. nach
seinen Glauben lediglich mit seinen nächsten Angehöri-
Afghanistan eine
Verletzung
von
Art. 3 EMRK
nach sich
gen geteilt hatte […], dass der Bf. nach seiner Rückkehr
ziehen würde (einstimmig).
gezwungen wäre, sein soziales Verhalten in der Weise
zu ändern, dass sein neuer Glaube auf den rein priva-
ten Bereich beschränkt wäre. Aus den hinzugezogenen
Quellen geht eindeutig hervor, dass
es einem Apostaten
II. Entschädigung
nach Art. 41 EMR
K
in Afghanistan nicht freisteht, seinen Glauben offen zu
Der Bf. hat keinen Antrag auf gerechte Entschädigung
praktizieren. Der Betroffene wäre gezwungen, ein Leben
gestell
t.
in Lüge zu führen und könnte sich aus Angst entdeckt
zu werden genötigt fühlen, von jeglichem Kontakt zu
anderen seiner Konfession Zugehörigen abzusehen. Das
III. Zur
Anwendung von Art. 39 VerfO
Schweizer Bundesverwaltungsgericht hat in einem Refe-
(63) [Der GH] stellt fest, dass die Maßnahmen, die er
renzurteil, das nur wenige Monate nach der Entschei-
gegenüber der Regierung nach Art. 39 VerfO angeordnet
dung in der vorliegenden Sache ergangen ist, im Übrigen
hat, in Kraft bleiben müssen, bis das vorliegende Urteil
selbst eingeräumt, dass die Verheimlichung und tagtäg-
rechtskräftig wird oder er diesbezüglich eine andere
liche Leugnung innerster Überzeugungen vor dem Hin-
Entscheidung trifft (einstimmig).
tergrund der konservativen afghanischen Gesellschaft
in bestimmten Fällen als unerträglicher psychischer
Druck einzustufen sind. Daher konnte das Gericht vom
Bf. nicht verlangen, dass er sich damit begnügte, seinen
Glauben in Kabul zu verbergen, […] ohne vorab zu erfor-
schen, wie der Bf. seine neue Religion in Afghanistan
praktiziert h
ätte.
(56) Es ist hinzuzufügen, dass der Bf., der vermutlich
noch minderjährig war, als er Afghanistan verlassen hat,
Teil der
Hazara
ist, einer Gemeinschaft, die trotz der
Bemühungen der afghanischen Regierung weiterhin
einer gewissen […] Diskriminierung ausgesetzt ist. Auch
wenn sich der Bf. bei der Begründung seines Asylantrags
nicht ausdrücklich auf seine ethnische Herkunft berief
Österreichisches Institut für Menschenrechte
© Jan Sramek Verlag