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32218/17

CASE OF A.A. v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

Hudoc Ch · 2019-11-05 · Deutsch CH
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Violation of Article 3 - Prohibition of torture (Article 3 - Expulsion) (Conditional) (Afghanistan); Violation: 3

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-

te 2019/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des

EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-

rechte 2019/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the

Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte

2019/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de

données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

A. A. gg. die Schweiz – 32218/17

Urteil vom 5.11.2019, Sektion III

Sachverha

lt

Der Bf. ist Afghane, er gehört der

Haza

ra

-Gemeinschaft nistan

mit der Todesstrafe geahndet werden könne,

an und lebt im Tessin.

ging aber unter der Vornahme eines Vergleichs mit

Am 30.3.2014 kam er in die Schweiz und stellte noch

dem Zentralirak – das Gericht hatte in einem früheren

am gleichen Tag einen Asylantrag. Er gab an, dass er

Fall festgestellt, dass dort keine kollektive Verfolgung

Afghanistan aufgrund seiner Konversion zum Christen-

von Personen herrschte, die das Christentum im pri-

tum und den damit verbundenen Gefahren vor Ort ver-

vaten Bereich ausüben – davon aus, dass die Konversi-

lassen hatte. Er erklärte, dass er von der Polizei gesucht

on für den Bf. in seiner Heimat keine Gefahr darstellen

wurde, da ihn diese verdächtigte, in seinem Heimatort

würde. Obwohl er nicht in seinen Heimatort in der Pro-

Bibeln verteilt zu haben. Das Staatssekretariat für Mig-

vinz Ghazni zurückkehren könne, gäbe es die Möglich-

ration lehnte den Antrag am 27.2.2015 ab, da es die Aus-

keit, bei seinen Onkeln und Cousins in Kabul unter-

sagen des Bf. für unglaubwürdig hielt. Es befand, dass

zukommen, die nichts von seinem Glaubenswechsel

Letzterer erst in der Schweiz zum Christentum konver-

wusste

n.

tiert wäre. Die Behörde ordnete seine Abschiebung an.

Um seine Konversion zu belegen, übermittelte der Bf.

im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem Bundes-

Rechtsausführun

gen

verwaltungsgericht diverse Unterlagen: einen Brief sei-

nes Vaters, in dem dieser anführte, dass die Familie auf-

Der Bf. bringt vor, dass seine Abschiebung nach Afgha-

grund der Verteilung von Bibeln durch den Bf. ebenfalls

nistan angesichts seiner Konversion vom Islam zum

gezwungen worden wäre, Afghanistan zu verlassen; eine

Christentum eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier:

Taufurkunde; einen Brief einer Schweizer katholischen

Refoulemen

tverbot

) zur Folge haben würde.

Gemeinschaft über die religiösen Aktivitäten des Bf.;

sowie ein Zertifikat über die von ihm empfangenen Sak-

I. Zur

behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK

ramente der christlichen Initiation.

Das Bundesverwaltungsgericht wi

es die Beschwerde

(30) […] Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbe-

des Bf. mit Urteil vom 21.10.2016 ab. Es hielt die Kon-

gründet […] und auch aus keinen anderen Gründen

version des Bf. zwar für glaubwürdig und hielt auch

unzulässig. Sie muss daher für

zulässig

erklärt werden

fest, dass der Abfall vom islamischen Glauben in Afgha-

(einstimm

ig).

Österreichisches Institut für Menschenrechte

© Jan Sramek Verlag

E. 2 Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 6/2 0 1 9-EGMR A. A. gg. die Schweiz

E. 3 (53) Nach Ansicht des GH ist diese zumindest wider-

und dieser Umstand auch nicht maß

geblich für den Aus-

sprüchlich erscheinende Argumentation nicht das

gang des vorliegenden Falles ist, kann der GH über die-

Ergebnis einer strengen und sorgfältigen […] Einzelfall-

sen Umstand nicht vollkommen hinwegsehen, auf den

prüfun

g.

im Rahmen der innerstaatlichen Entscheidungen nicht

(54) Der Akt enthält keinerlei Hinweise darauf, dass

Bezug genommen wurde.

der Bf. nach der Art und Weise befragt worden wäre,

(57) […] Obwohl die nationalen Behörden am besten

wie er seinen Glauben in der Schweiz nach seiner Taufe

in der Lage sind, die Umstände und die Glaubwürdig-

praktizierte und wie er diesen in Afghanistan, insbe-

keit der Bf. einzuschätzen, scheint der vom Bundesver-

sondere in Kabul, ausleben könnte, wo er nie geleb

t hat

waltungsgericht vorgenommene Vergleich mit der Situ-

und bestreitet, sich eine Zukunft aufbauen zu können.

ation im Zentralirak umso problematischer, als dieser

In Bezug auf die Konversion zu einem anderen Ergeb-

nicht von internationalen Berichten untermauert wird,

nis als das Staatssekretariat für Migration gelangend,

die sich auf die Situation von zum Christentum konver-

musste das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich

tierten Personen in Afghanistan beziehen.

dieser Punkte Aufklärungen vornehmen, beispielswei-

(58) Anerkennend, dass der Bf., ein

Haza

ra

, in der

se durch eine Zurückverweisung an die Behörde erster

Schweiz vom Islam zum Christentum konvertiert ist

Instanz oder durch die Vorlage einer Liste von Fragen

und dass er infolgedessen einer Gruppe von Personen

an den Bf., insbesondere betreffend die Art und Weise,

zugehörig sein konnte, die bei einer Rückkehr nach

wie er seinen Glauben seit seiner Taufe in der Schweiz

Afghanistan aus verschiedenen Gründen der Gefahr

gelebt hat und wie er vorhatte, diesen in Afghan

istan zu

ausgesetzt sein könnte, einer Art. 3 EMRK zuwiderlau-

praktizieren. Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen, da

fenden Behandlung unterworfen zu werden, kommt

sein Urteil […] keine Aussagen zu diesem Thema ent-

der GH zu dem Schluss, dass das Bundesverwaltungs-

hält […].

gericht keine hinreichend ernsthafte

ex nunc

-Beurte

i-

(55) Nach Ansicht des GH impliziert die Erklärung des

lung der Konsequenzen der Konversion des Bf. vorge-

Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Abschiebung

nommen hat.

des Bf. nach Kabul kein Problem darstellen würde, da er

(59) Daraus folgt, dass die Abschiebung des Bf. nach

seinen Glauben lediglich mit seinen nächsten Angehöri-

Afghanistan eine

Verletzung

von

Art. 3 EMRK

nach sich

gen geteilt hatte […], dass der Bf. nach seiner Rückkehr

ziehen würde (einstimmig).

gezwungen wäre, sein soziales Verhalten in der Weise

zu ändern, dass sein neuer Glaube auf den rein priva-

ten Bereich beschränkt wäre. Aus den hinzugezogenen

Quellen geht eindeutig hervor, dass

es einem Apostaten

II. Entschädigung

nach Art. 41 EMR

K

in Afghanistan nicht freisteht, seinen Glauben offen zu

Der Bf. hat keinen Antrag auf gerechte Entschädigung

praktizieren. Der Betroffene wäre gezwungen, ein Leben

gestell

t.

in Lüge zu führen und könnte sich aus Angst entdeckt

zu werden genötigt fühlen, von jeglichem Kontakt zu

anderen seiner Konfession Zugehörigen abzusehen. Das

III. Zur

Anwendung von Art. 39 VerfO

Schweizer Bundesverwaltungsgericht hat in einem Refe-

(63) [Der GH] stellt fest, dass die Maßnahmen, die er

renzurteil, das nur wenige Monate nach der Entschei-

gegenüber der Regierung nach Art. 39 VerfO angeordnet

dung in der vorliegenden Sache ergangen ist, im Übrigen

hat, in Kraft bleiben müssen, bis das vorliegende Urteil

selbst eingeräumt, dass die Verheimlichung und tagtäg-

rechtskräftig wird oder er diesbezüglich eine andere

liche Leugnung innerster Überzeugungen vor dem Hin-

Entscheidung trifft (einstimmig).

tergrund der konservativen afghanischen Gesellschaft

in bestimmten Fällen als unerträglicher psychischer

Druck einzustufen sind. Daher konnte das Gericht vom

Bf. nicht verlangen, dass er sich damit begnügte, seinen

Glauben in Kabul zu verbergen, […] ohne vorab zu erfor-

schen, wie der Bf. seine neue Religion in Afghanistan

praktiziert h

ätte.

(56) Es ist hinzuzufügen, dass der Bf., der vermutlich

noch minderjährig war, als er Afghanistan verlassen hat,

Teil der

Hazara

ist, einer Gemeinschaft, die trotz der

Bemühungen der afghanischen Regierung weiterhin

einer gewissen […] Diskriminierung ausgesetzt ist. Auch

wenn sich der Bf. bei der Begründung seines Asylantrags

nicht ausdrücklich auf seine ethnische Herkunft berief

Österreichisches Institut für Menschenrechte

© Jan Sramek Verlag

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

NLMR

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9-EGMR

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te 2019/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des

EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-

rechte 2019/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the

Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte

2019/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de

données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

A. A. gg. die Schweiz – 32218/17

Urteil vom 5.11.2019, Sektion III

Sachverha

lt

Der Bf. ist Afghane, er gehört der

Haza

ra

-Gemeinschaft nistan

mit der Todesstrafe geahndet werden könne,

an und lebt im Tessin.

ging aber unter der Vornahme eines Vergleichs mit

Am 30.3.2014 kam er in die Schweiz und stellte noch

dem Zentralirak – das Gericht hatte in einem früheren

am gleichen Tag einen Asylantrag. Er gab an, dass er

Fall festgestellt, dass dort keine kollektive Verfolgung

Afghanistan aufgrund seiner Konversion zum Christen-

von Personen herrschte, die das Christentum im pri-

tum und den damit verbundenen Gefahren vor Ort ver-

vaten Bereich ausüben – davon aus, dass die Konversi-

lassen hatte. Er erklärte, dass er von der Polizei gesucht

on für den Bf. in seiner Heimat keine Gefahr darstellen

wurde, da ihn diese verdächtigte, in seinem Heimatort

würde. Obwohl er nicht in seinen Heimatort in der Pro-

Bibeln verteilt zu haben. Das Staatssekretariat für Mig-

vinz Ghazni zurückkehren könne, gäbe es die Möglich-

ration lehnte den Antrag am 27.2.2015 ab, da es die Aus-

keit, bei seinen Onkeln und Cousins in Kabul unter-

sagen des Bf. für unglaubwürdig hielt. Es befand, dass

zukommen, die nichts von seinem Glaubenswechsel

Letzterer erst in der Schweiz zum Christentum konver-

wusste

n.

tiert wäre. Die Behörde ordnete seine Abschiebung an.

Um seine Konversion zu belegen, übermittelte der Bf.

im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem Bundes-

Rechtsausführun

gen

verwaltungsgericht diverse Unterlagen: einen Brief sei-

nes Vaters, in dem dieser anführte, dass die Familie auf-

Der Bf. bringt vor, dass seine Abschiebung nach Afgha-

grund der Verteilung von Bibeln durch den Bf. ebenfalls

nistan angesichts seiner Konversion vom Islam zum

gezwungen worden wäre, Afghanistan zu verlassen; eine

Christentum eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier:

Taufurkunde; einen Brief einer Schweizer katholischen

Refoulemen

tverbot

) zur Folge haben würde.

Gemeinschaft über die religiösen Aktivitäten des Bf.;

sowie ein Zertifikat über die von ihm empfangenen Sak-

I. Zur

behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK

ramente der christlichen Initiation.

Das Bundesverwaltungsgericht wi

es die Beschwerde

(30) […] Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbe-

des Bf. mit Urteil vom 21.10.2016 ab. Es hielt die Kon-

gründet […] und auch aus keinen anderen Gründen

version des Bf. zwar für glaubwürdig und hielt auch

unzulässig. Sie muss daher für

zulässig

erklärt werden

fest, dass der Abfall vom islamischen Glauben in Afgha-

(einstimm

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Österreichisches Institut für Menschenrechte

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A. A. gg. die Schweiz

NLMR

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1

9-EGMR

(44) Es obliegt grundsätzlich dem Bf., Beweise vorzu-

des Maß an Überzeugung, Ernsthaftigkeit, Schlüssigkeit

bringen, die geeignet sind, stichhaltige Gründe für die

und Bedeutung erreicht hatte, bevor sie prüften, ob der

Annahme darzulegen, dass er im Fall der Durchfüh-

Bf. im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan einer Art. 3

rung der Abschiebemaßnahme einem tatsächlichen

EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt wäre.

Risiko ausgesetzt wäre, einer Art. 3 EMRK zuwiderlau-

(50) […] Aus den […] Informationen betreffend die

fenden Behandlung unterworfen zu werden. In diesem

Umstände in Afghanistan

1

[…] geht hervor, dass Afgha-

Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der vor-

nen, die zum Christentum konvertiert sind oder des-

beugenden Funktion von Art. 3 EMRK ein gewisser Grad

sen verdächtigt werden, vor Ort einer Verfolgungsgefahr

an Spekulation inhärent ist und dass es nicht darum

durch diverse Gruppen ausgesetzt sind. Diese Verfol-

geht, von den Betroffenen sichere Beweise betreffend

gungen können auch eine staatliche Form annehmen

die behaupteten verbotenen Behandlungen, denen sie

und zu einer Verurteilung zur Todesstrafe […] führen.

ausgesetzt wären, zu verlangen. Sofern entsprechen-

de Beweise vorliegen, ist es Sache der Regierung, alle

betreffend den internationalen Schutz von Asylwerbern

Bedenken zu zerstreuen.

aufgrund ihrer Religion hat die […] Behörde von Fall zu

(51) Entsprechend den Richtlinien des UNHCR

2

(46) Der GH ist der Auffassung, dass es angesichts der

Fall zu überprüfen, ob eine ausländische Person glaub-

ihm vorliegenden Informationen keinen Anlass gibt,

haft gemacht hat, dass ihre Konversion

sur place

inso

-

seine mehrfach wiederholte Beurteilung in Frage zu

fern aufrichtig war, als sie aufgrund persönlicher und

stellen, nach der nicht jede Abschiebung nach Afghanis-

tatsächlicher religiöser Überzeugung erfolgt ist. Dazu

tan allein aufgrund der dort herrschenden allgemeinen

gehört eine Einschätzung der Umstände, unter denen

Gewaltsituation zu untersagen ist.

die Konversion vollzogen worden ist, und ob erwar-

(47) Der GH wird daher prüfen, ob die individuel-

tet werden kann, dass der Antragsteller seinen neuen

le Situation des Bf. derart ist, dass seine Abschiebung

Glauben nach der Rückkehr in sein Heimatland prak-

gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde.

tizieren wird.

(48) Im vorliegenden Fall geht aus dem Akt hervor,

(52) Die Regierung hat vorgebracht, dass die Schwei-

dass der Bf. dreimal vom Staatssekretariat für Migration

zer Behörden entsprechend den Richtlinien des UNHCR

vernommen worden ist und dass er jedes Mal angege-

eine

ex nunc

-Beurteilung der Gefahren vorgenommen

ben hat, zum Christentum konvertier

t zu sein. Im Hin-

haben, denen der Bf. bei einer Rückkehr nach Afghanis-

blick darauf hat ihm die Behörde insbesondere Fragen

tan persönlich ausgesetzt sein könnte. Es ist allerdings

zu seinen ersten Kontakten mit dieser Religion gestellt,

auch zu berücksichtigen, dass sich das Bundesverwal-

welche Lehren er daraus gezogen und in welcher Weise

tungsgericht als einzige gerichtliche Instanz, die den

er seinen Glauben in Afghanistan gelebt hatte. Sie kam

Fall geprüft hat, in seinem Urteil vom 21.10.2016 weder

allerdings zu dem Schluss, dass di

e Behauptungen des

mit der Art und Weise befasst hat, wie der Bf. seinen

Bf. nicht glaubhaft wären. Das Bundesverwaltungsge-

Glauben in der Schweiz praktiziert hat, noch auf welche

richt hat festgehalten, dass seiner Ansicht nach nicht

Weise er vorhatte, dies in Afghanistan zu tun, sollte die

ausgeschlossen werden konnte, dass sich der Bf. in sei-

Abschiebung vollzogen werden. Das Gericht hat sich im

nem Herkunftsland mit dem Christentum beschäf-

Wesentlichen mit der Annahme zufriedengegeben, dass

tigt hatte, seine Konversion aber in der Schweiz statt-

der Bf. bei seinen Onkeln und Cousins in Kabul mit kei-

gefunden habe. Es war unumstritten, dass der Bf. über

nerlei Problemen konfrontiert wäre, zumal er seinen

bestimmte Kenntnisse des Christentums verfügte.

Glauben nur mit seinen nächsten Angehörigen geteilt

Aufgrund dieser Feststellung und der im Rahmen des

hatte, nicht aber mit besagten Onke

ln und Cousins […].

Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen hat

Mit anderen Worten: Die Rückkehr würde kein Problem

das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass es im

darstellen, da die Familie des Bf. in Kabul nichts von sei-

Gegensatz zum Staatssekretariat für Migration nicht

ner Konversion weiß.

beabsichtige, die Echtheit der Konversion des Bf. in

Frage zu stellen. Für den GH gibt es

keinen Grund, von

dieser Beurteilung abzuweichen. Er schließt sich dar-

über hinaus den Erkenntnissen der nationalen Behör-

den betreffend die Ereignisse in Afghanistan insoweit

an, als das Argument des Bf. nicht überzeugt, dass er

bereits vor seiner Flucht konvertiert und aufgrund sei-

nes Proselytismus gesucht worden sei.

(49) Die Schweizer Behörden waren daher mit einer

Konversion

sur place

konfrontiert. In Übereinstimmung

mit der Rechtsprechung des GH mussten sie prüfen, ob

die Konversion des Bf. aufrichtig war und ein hinreichen-

1

Siehe insbesondere die UNHCR-Richtlinien zur Feststellu

ng

des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchen-

der vom 30.8.2018 (HCR/EG/AFG/18/02), online unter und den Bericht

des

Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO),

Juni 2019, online unter .

Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 6: Anträge auf

Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund religiöser

Verfolgung im Sinne des Artikels 1A(2) des Abkommens von

1951 und/ oder des Protokolls von 1967 über die Rechtsstel-

lung der Flüchtlinge vom 28.4.2004 (HCR/GIP/04/06), online

unter .

2

Österreichisches Institut für Menschenrechte

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NLMR

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A. A. gg. die Schweiz

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(53) Nach Ansicht des GH ist diese zumindest wider-

und dieser Umstand auch nicht maß

geblich für den Aus-

sprüchlich erscheinende Argumentation nicht das

gang des vorliegenden Falles ist, kann der GH über die-

Ergebnis einer strengen und sorgfältigen […] Einzelfall-

sen Umstand nicht vollkommen hinwegsehen, auf den

prüfun

g.

im Rahmen der innerstaatlichen Entscheidungen nicht

(54) Der Akt enthält keinerlei Hinweise darauf, dass

Bezug genommen wurde.

der Bf. nach der Art und Weise befragt worden wäre,

(57) […] Obwohl die nationalen Behörden am besten

wie er seinen Glauben in der Schweiz nach seiner Taufe

in der Lage sind, die Umstände und die Glaubwürdig-

praktizierte und wie er diesen in Afghanistan, insbe-

keit der Bf. einzuschätzen, scheint der vom Bundesver-

sondere in Kabul, ausleben könnte, wo er nie geleb

t hat

waltungsgericht vorgenommene Vergleich mit der Situ-

und bestreitet, sich eine Zukunft aufbauen zu können.

ation im Zentralirak umso problematischer, als dieser

In Bezug auf die Konversion zu einem anderen Ergeb-

nicht von internationalen Berichten untermauert wird,

nis als das Staatssekretariat für Migration gelangend,

die sich auf die Situation von zum Christentum konver-

musste das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich

tierten Personen in Afghanistan beziehen.

dieser Punkte Aufklärungen vornehmen, beispielswei-

(58) Anerkennend, dass der Bf., ein

Haza

ra

, in der

se durch eine Zurückverweisung an die Behörde erster

Schweiz vom Islam zum Christentum konvertiert ist

Instanz oder durch die Vorlage einer Liste von Fragen

und dass er infolgedessen einer Gruppe von Personen

an den Bf., insbesondere betreffend die Art und Weise,

zugehörig sein konnte, die bei einer Rückkehr nach

wie er seinen Glauben seit seiner Taufe in der Schweiz

Afghanistan aus verschiedenen Gründen der Gefahr

gelebt hat und wie er vorhatte, diesen in Afghan

istan zu

ausgesetzt sein könnte, einer Art. 3 EMRK zuwiderlau-

praktizieren. Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen, da

fenden Behandlung unterworfen zu werden, kommt

sein Urteil […] keine Aussagen zu diesem Thema ent-

der GH zu dem Schluss, dass das Bundesverwaltungs-

hält […].

gericht keine hinreichend ernsthafte

ex nunc

-Beurte

i-

(55) Nach Ansicht des GH impliziert die Erklärung des

lung der Konsequenzen der Konversion des Bf. vorge-

Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Abschiebung

nommen hat.

des Bf. nach Kabul kein Problem darstellen würde, da er

(59) Daraus folgt, dass die Abschiebung des Bf. nach

seinen Glauben lediglich mit seinen nächsten Angehöri-

Afghanistan eine

Verletzung

von

Art. 3 EMRK

nach sich

gen geteilt hatte […], dass der Bf. nach seiner Rückkehr

ziehen würde (einstimmig).

gezwungen wäre, sein soziales Verhalten in der Weise

zu ändern, dass sein neuer Glaube auf den rein priva-

ten Bereich beschränkt wäre. Aus den hinzugezogenen

Quellen geht eindeutig hervor, dass

es einem Apostaten

II. Entschädigung

nach Art. 41 EMR

K

in Afghanistan nicht freisteht, seinen Glauben offen zu

Der Bf. hat keinen Antrag auf gerechte Entschädigung

praktizieren. Der Betroffene wäre gezwungen, ein Leben

gestell

t.

in Lüge zu führen und könnte sich aus Angst entdeckt

zu werden genötigt fühlen, von jeglichem Kontakt zu

anderen seiner Konfession Zugehörigen abzusehen. Das

III. Zur

Anwendung von Art. 39 VerfO

Schweizer Bundesverwaltungsgericht hat in einem Refe-

(63) [Der GH] stellt fest, dass die Maßnahmen, die er

renzurteil, das nur wenige Monate nach der Entschei-

gegenüber der Regierung nach Art. 39 VerfO angeordnet

dung in der vorliegenden Sache ergangen ist, im Übrigen

hat, in Kraft bleiben müssen, bis das vorliegende Urteil

selbst eingeräumt, dass die Verheimlichung und tagtäg-

rechtskräftig wird oder er diesbezüglich eine andere

liche Leugnung innerster Überzeugungen vor dem Hin-

Entscheidung trifft (einstimmig).

tergrund der konservativen afghanischen Gesellschaft

in bestimmten Fällen als unerträglicher psychischer

Druck einzustufen sind. Daher konnte das Gericht vom

Bf. nicht verlangen, dass er sich damit begnügte, seinen

Glauben in Kabul zu verbergen, […] ohne vorab zu erfor-

schen, wie der Bf. seine neue Religion in Afghanistan

praktiziert h

ätte.

(56) Es ist hinzuzufügen, dass der Bf., der vermutlich

noch minderjährig war, als er Afghanistan verlassen hat,

Teil der

Hazara

ist, einer Gemeinschaft, die trotz der

Bemühungen der afghanischen Regierung weiterhin

einer gewissen […] Diskriminierung ausgesetzt ist. Auch

wenn sich der Bf. bei der Begründung seines Asylantrags

nicht ausdrücklich auf seine ethnische Herkunft berief

Österreichisches Institut für Menschenrechte

© Jan Sramek Verlag