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31623/17

CASE OF BARDALI v. SWITZERLAND - [German Translation] by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

Hudoc Ch · 2020-11-24 · Deutsch CH
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No violation of Article 3 - Prohibition of torture (Article 3 - Degrading treatment) (Substantive aspect); No violation: 3

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Bardali gg. die Schweiz – 31623/17 Urteil vom 24.11.2020, Kammer III Sachverha lt Der Bf. wurde wegen versuchter schwerer Körperverlet- und dem 28.7.2015) lediglich über einen persönlichen zung und illegaler Einreise in die Schweiz zu einer Frei- Raum von 3,39 m

E. 2 verfügt – der

räum-

trennt waren und der Bf. diese Einrichtungen frei und

liche Faktor ein wichtiges Element bei der Beurteilung

privat benutzen konnte. Der Bf. widersprach auch der

der Angemessenheit der Haftbedingungen. In solchen

Behauptung der Regierung nicht, wonach die Zelle mit

Fällen hat der GH eine Verletzung von Art. 3 EMRK fest-

einem Glasfenster ausgestattet war und daher über

gestellt, sofern der fehlende Raum mit anderen mangel-

Tageslicht verfügte, dass sie sodann eine direkte Zufuhr

haften Haftbedingungen verbunden war wie einer unzu-

für frische Luft, eine mechanische Luftabfuhr und einen

reichenden Belüftung, unzureichendem Tageslicht,

Ventilator zur Minimierung der Auswirkungen der Hitze

einem begrenzten Zugang zu Spaziergängen an der fri-

im Sommer besaß. Der Bf. hatte somit ungehinderten

schen Luft oder einem völligen Fehlen von Privatsphä-

Zugang zu frischer Luft und Tageslicht sowie Trinkwas-

re in den Zellen.

ser. Es geht aus der Akte auch nicht hervor, dass er nicht

(49) [...] Der GH hält fest, dass der Bf. die Überbele-

über ein individuelles Bett verfügt hätte.

gung insbesondere in Verbindung mit dem Umstand

(54) In diesem Zusammenhang muss festgehalten

rügte, dass er für 23 Stunden in

der Zelle eingesperrt war.

werden, dass die konkreten Haftbedingungen des Bf.,

(50) [...] Zwischen 18.4.2015 und 28.7.2015 wurde der

die insbesondere die Hygiene- und Belüftungssituation,

Bf. – mit der Ausnahme von drei Tagen des Kranken-

die Versorgung mit Wasser und Nahrung, die Beheizung

Österreichisches Institut für Menschenrechte

© Jan Sramek Verlag

NLMR

6/2020-EG

MR

Bardali gg. die Schweiz

E. 3 und das Licht umfassten, nach Ansicht des Bundesge-

richts angemessen waren.

(55) Der GH stellt fest, dass der Bf. keine detaillier-

te und schlüssige Liste mit seinen Rügen vorgelegt und

insbesondere nicht die Zeitpunkte oder genaueren

Umstände der Beschränkungen erwähnt hat, über die er

sich beschwert, und dass aus der Akte keine Verschlech-

terung seines körperlichen Zustands oder eine Gefahr

für seine Gesundheit ersichtlich ist. Er hebt sodann im

Bericht des Gefängnisdirektors und der Stellungnah-

me der Regierung hervor, dass der Bf. täglich in den

Genuss eines einstündigen Spaziergangs an der frischen

Luft und zwischen dem 17.11.2014 und dem 19.8.2015

wöchentlich einer Stunde Sport in einer Turnhalle kam.

Die Regierung fügte hinzu, dass der Bf. zwischen dem

15.2.2016 und dem 27.10.2016 in der Küche gearbeitet

hätte, womit er täglich für drei bis fünf Stunden und 45

Minuten beschäftigt gewesen wäre, und dass er seine

Zelle auch im Fall von Besuchen und alle zwei Wochen

für das Freitagsgebet verlassen hätte können.

(58) Die vorangehenden Überlegungen sind aus-

reichend, um es dem GH zu erlauben zum Schluss zu

kommen, dass die Haftbedingungen im Gefängnis von

Champ-Dollon den Bf. keinem Leid oder einer Härte

unterwarfen, welche das Maß an Leid überstiegen, das

unvermeidbar mit einer Haft verbunden ist.

(59) Es erfolgte daher

keine Verletzung

von

Art. 3

EMRK

(einstimm

ig).

Österreichisches Institut für Menschenrechte

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

NLMR 6/2020-EG MR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Bardali gg. die Schweiz – 31623/17 Urteil vom 24.11.2020, Kammer III Sachverha lt Der Bf. wurde wegen versuchter schwerer Körperverlet- und dem 28.7.2015) lediglich über einen persönlichen zung und illegaler Einreise in die Schweiz zu einer Frei- Raum von 3,39 m 2 verfügt hätte, und verwies darauf, dass heitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Ab November entsprechende Haftbedingungen laut der innerstaatli- 2014 wurde er im Gefängnis von Champ-Dollon im Kan- chen Rechtsprechung ab einem Zeitraum von drei Mona- ton Genf angehalten. ten nicht mehr zumutbar wären und der Menschenwür- Gegen seine Verurteilung erhob der Bf. in der Folge de zuwiderlaufen würden. Es hielt aber auch fest, dass es Berufung an den Cour de justice des Kantons Genf, bei sich bei diesen drei Monaten lediglich um einen Richt- dem er sich auch über die Unrechtmäßigkeit seiner Haft- wert handelte, der bei der Gesamtbeurteilung aller kon- bedingungen beschwerte. In letzterem Zusammenhang kreten Haftbedingungen zu berücksichtigen war. Die wies er darauf hin, dass er zusammen mit zwei weiteren Gesamtbeurteilung umfasste insbesondere die Hygie- Häftlingen in Zellen mit einer Größe von 10,18 m 2 unter- ne- und Belüftungssituation, die Versorgung mit Wasser gebracht gewesen wäre, sodass jedem nur ein persönli- und Nahrung sowie die Beheizung und das Licht. Im vor- cher Raum von 3,39 m 2 zur Verfügung gestanden wäre. liegenden Fall seien diese Bedingungen jedoch angemes- Unter diesen Bedingungen hätte er täglich 23 Stunden sen gewesen. Insgesamt betrachtet und angesichts des verbringen müssen. Am 2.10.2015 bestätigte der Cour Umstands, dass die strittige Haft die kritische Schwel- de justice jedoch die gegen den Bf. verhängte Strafe und le von drei Monaten lediglich geringfügig überschritten befand, dass dessen Haftbedingungen insgesamt ange- hatte, kam das Bundesgericht daher zum Schluss, dass messen gewesen wären. der Bf. nicht unter gegen die Menschenwürde verstoßen- Gegen diese Entscheidung wandte sich der Bf. an das den Bedingungen angehalten worden war. Bundesgericht. Vor diesem rügte er einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK und verlangte deshalb eine Reduktion sei- ner Strafe. Mit Urteil vom 10.10.2016 (6B_1314/2015) Rechtsausführun gen bestätigte das Bundesgericht zwar, dass der Bf. während 98 aufeinanderfolgender Tage (zwischen dem 18.4.2015 Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Bardali gg. die Schweiz NLMR 6/2020-EG MR Verbot der erniedrigenden Behandlung), weil er zwischen hausaufenthalts zwischen dem 8. und dem 11.5.2015 dem 18.4.2015 und dem 28.7.2015 über lediglich 3,39 m 2 [nach einem Selbstmordversuch] – mit zwei anderen an persönlichem Raum verfügt hätte. Nach Abzug des von Personen in der Einzelzelle Nr. 271 im Nordflügel des den Einrichtungsgegenständen in Anspruch genomme- Gefängnisses von Champ-Dollon angehalten, deren Flä- nen Raumes seien es sogar nur 1,59 m 2 gewesen. Auch che 10,18 m 2 (exklusive Sanitäranlagen) betrug. Daher wenn dieser Umstand alleine bereits zu einem Verstoß verfügte er während dieses Zeitraumes über einen indi- gegen die genannte Bestimmung geführt hätte, käme viduellen Raum von 3,39 m 2 . Dies trifft ebenso für den noch hinzu, dass er täglich nur eine Stunde an der fri- Zeitraum zwischen dem 17.11.2014 und dem 12.1.2015 schen Luft verbringen hätte dürfen und 23 Stunden in der zu, als er mit zwei weiteren Personen die Zelle Nr. 271 Zelle bleiben hätte müssen. Überdies wäre er bereits zwi- und die Einzelzelle Nr. 279 teilte. schen dem 17.11.2014 und dem 13.1.2015 unter den glei- chen beengten Verhältnissen untergebracht gewesen. (51) Der GH stellt somit fest, dass der Bf. während dieser zwei nicht aufeinanderfolgenden Perioden über einen persönlichen Raum von mehr als 3 m 2, aber we ni- ger als 4 m 2 verfügte, die vom Antifolterkomitee des Europarats (»CPT«) in seinen Empfehlungen als Norm I. Zulässigkeit (27) [...] Was die Argumente des Bf. angeht, die sich auf formuliert wurden. In seinem Bericht CPT/Inf(2016)18 mangelhafte soziale oder Freizeitaktivitäten, die Tem- bestätigte das CPT im Übrigen, dass das Gefängnis von peratur und den Schimmel in den Zellen sowie deren Champ-Dollon ein Problem mit Überbelegung hatte. schlechte Belüftung, die Unmöglichkeit, jeden Tag zu [...] Der Bf. verfügte jedoch außerhalb der strittigen Peri- duschen, und die Beschränkung von Besuchen und Tele- oden, also während des größten Teils seiner Haft im fonanrufen beziehen, so hat er diese weder in seinem Gefängnis von Champ-Dollon, über mehr als 4 m 2 an Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haftbe- persönlichem Raum. dingungen noch in seiner Beschwerde an das Bundes- (52) Was den Zeitraum von 98 aufeinanderfolgenden gericht vorgebracht. Er hat den nationalen Gerichten bzw. 155 nicht aufeinanderfolgenden Tagen anbelangt, daher keine Gelegenheit geboten, diese Rügen zu unter- während der der Bf. über einen persönlichen Raum zwi- suche n. schen 3 und 4 m 2 verfügte, befindet der GH, dass es sich (28) Daraus folgt, dass diese Rügen wegen der Nichter- dabei um keine unbedeutenden Perioden handelt. Um schöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs [...] [als über die Einhaltung von Art. 3 EMRK zu entscheiden, unzuläs sig ] zurückgewiesen werden müssen (einstim- muss der GH daher prüfen, ob die anderen Aspekte der mig) . materiellen Haftbedingungen des Bf. angemessen [...] (29) [...] Der Rest der Beschwerde ist weder offensicht- waren. Er muss beurteilen, ob dieser mangelnde Raum lich unbegründet noch aus einem anderen Grund [...] mit anderen Defiziten verbunden war, insbesondere unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden mangelndem Zugang zum Spazierhof, zu frischer Luft (einstimm ig). und zu Tageslicht, schlechter Belüftung, einer ungenü- genden oder zu hohen Temperatur in den Räumlich- keiten, fehlender Privatsphäre auf den Toiletten oder schlechten sanitären oder hygienischen Bedingungen. (53) Diesbezüglich beobachtet der GH zunächst, dass II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK (48) [...] Wie der GH im Fall Murš i ć /HR konkretisiert hat, zwischen den Parteien unstrittig ist, dass die sanitären bleibt – wenn ein Häftling in der Zelle über einen per- Einrichtungen der Zelle vom Rest des Raumes abge- sönlichen Raum zwi schen 3 und 4 m 2 verfügt – der räum- trennt waren und der Bf. diese Einrichtungen frei und liche Faktor ein wichtiges Element bei der Beurteilung privat benutzen konnte. Der Bf. widersprach auch der der Angemessenheit der Haftbedingungen. In solchen Behauptung der Regierung nicht, wonach die Zelle mit Fällen hat der GH eine Verletzung von Art. 3 EMRK fest- einem Glasfenster ausgestattet war und daher über gestellt, sofern der fehlende Raum mit anderen mangel- Tageslicht verfügte, dass sie sodann eine direkte Zufuhr haften Haftbedingungen verbunden war wie einer unzu- für frische Luft, eine mechanische Luftabfuhr und einen reichenden Belüftung, unzureichendem Tageslicht, Ventilator zur Minimierung der Auswirkungen der Hitze einem begrenzten Zugang zu Spaziergängen an der fri- im Sommer besaß. Der Bf. hatte somit ungehinderten schen Luft oder einem völligen Fehlen von Privatsphä- Zugang zu frischer Luft und Tageslicht sowie Trinkwas- re in den Zellen. ser. Es geht aus der Akte auch nicht hervor, dass er nicht (49) [...] Der GH hält fest, dass der Bf. die Überbele- über ein individuelles Bett verfügt hätte. gung insbesondere in Verbindung mit dem Umstand (54) In diesem Zusammenhang muss festgehalten rügte, dass er für 23 Stunden in der Zelle eingesperrt war. werden, dass die konkreten Haftbedingungen des Bf., (50) [...] Zwischen 18.4.2015 und 28.7.2015 wurde der die insbesondere die Hygiene- und Belüftungssituation, Bf. – mit der Ausnahme von drei Tagen des Kranken- die Versorgung mit Wasser und Nahrung, die Beheizung Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 6/2020-EG MR Bardali gg. die Schweiz 3 und das Licht umfassten, nach Ansicht des Bundesge- richts angemessen waren. (55) Der GH stellt fest, dass der Bf. keine detaillier- te und schlüssige Liste mit seinen Rügen vorgelegt und insbesondere nicht die Zeitpunkte oder genaueren Umstände der Beschränkungen erwähnt hat, über die er sich beschwert, und dass aus der Akte keine Verschlech- terung seines körperlichen Zustands oder eine Gefahr für seine Gesundheit ersichtlich ist. Er hebt sodann im Bericht des Gefängnisdirektors und der Stellungnah- me der Regierung hervor, dass der Bf. täglich in den Genuss eines einstündigen Spaziergangs an der frischen Luft und zwischen dem 17.11.2014 und dem 19.8.2015 wöchentlich einer Stunde Sport in einer Turnhalle kam. Die Regierung fügte hinzu, dass der Bf. zwischen dem 15.2.2016 und dem 27.10.2016 in der Küche gearbeitet hätte, womit er täglich für drei bis fünf Stunden und 45 Minuten beschäftigt gewesen wäre, und dass er seine Zelle auch im Fall von Besuchen und alle zwei Wochen für das Freitagsgebet verlassen hätte können. (58) Die vorangehenden Überlegungen sind aus- reichend, um es dem GH zu erlauben zum Schluss zu kommen, dass die Haftbedingungen im Gefängnis von Champ-Dollon den Bf. keinem Leid oder einer Härte unterwarfen, welche das Maß an Leid überstiegen, das unvermeidbar mit einer Haft verbunden ist. (59) Es erfolgte daher keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimm ig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag