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29836/20

CASE OF M.A.M. v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

Hudoc Ch · 2022-04-26 · Deutsch CH
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Violation of Article 2+3 - Right to life (Article 2 - Expulsion) (Article 3 - Prohibition of torture;Expulsion) (Conditional) (Pakistan);Non-pecuniary damage - finding of violation sufficient (Article 41 - Non-pecuniary damage;Just satisfaction); Violation: 2;2+3;3

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-

te 2022/2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des

EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-

rechte 2022/2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the

Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte

2022/2] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de

données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

M. A. M. gg die Schweiz – 29836/20

Urteil vom 26.4.2022, Kammer III

Sachverha

lt

Der Bf ist pakistanischer Staatsangehöriger und musli-

Am 2.5.2018 wies das Staatssekretariat für Migrati-

mischen Glaubens. Er reiste am 3.10.2015 in die Schweiz

on (im Folgenden: SEM) den Asylantrag ab und ord-

ein, wo er einen Asylantrag mit der Begründung stellte,

nete seine Rückführung an, da die für die Gewährung

er habe Pakistan verlassen, da dort sein Leben aufgrund

von Asyl erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt

eines Konflikts seiner Familie mit feindlich gesinnten

wären. Die Angst des Bf, wegen eines Nachbarscha

f

s-

Nachbarn ernstha

f

bedroht gewesen sei. Am 14.10.2015

streits verfolgt zu werden, sei kein gültiger Asylgrund,

wurde der Bf von den Asylbehörden persönlich befragt.

könne er sich doch in einen anderen Teil Pakistans

Ein Rechtsbeistand war dabei nicht zugegen.

begeben. Abgesehen davon bestehe in diesem Land

Während des Asylverfahrens wurde der Bf in verschie-

keine Situation genereller Gewalt und könnten ihm

denen Flüchtlingszentren untergebracht, wo er Gottes-

dessen Behörden ausreichenden Schutz vor Verfolgung

dienste unterschiedlicher Religionen in der Absicht

gewähre

n.

besuchte, sich einer christlichen Glaubensgemein-

Der wiederum anwaltlich nicht vertretene Bf rief dar-

scha

f

anzuschließen. Er entschloss sich schließlich für

au

f

in das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) an und

die Heilsarmee. Nachdem der Bf regelmäßig an Bibel-

beantragte die Au

f

ebung der Entscheidung des SEM

kursen und an diversen anderen kirchlichen Aktivitäten

und die Anerkennung der Flüchtlingseigenscha

f

auf-

teilgenommen hatte, ließ er sich am 23.11.2016 taufen.

Ende Februar 2017 wurde der Bf von den Asylbehör-

grund seines Glaubenswechsels zum Christentum.

Mit Urteil vom 2.6.2020 wies das BVGer die Beschwer-

den zu seiner Fluchtgeschichte befragt. Ein Rechts-

de des Bf mit der Begründung ab, sein Glaubenswech-

beistand war wiederum nicht anwesend. Im Zuge der

sel sei zwar als glaubwürdig zu erachten, jedoch sei auf-

Befragung legte er ein Empfehlungsschreiben von Pas-

grund von eingesehenen Berichten zur Situation von

tor D. vor, wonach er regelmäßig an kirchlichen Aktivi-

Christen in Pakistan davon auszugehen, dass – wenn-

täten, insb Gottesdiensten, teilnehme. Zu den Gründen

gleich dort eine Praxis der gesellscha

f

lichen Intoleranz

seines Glaubenswechsels wurden keine Fragen gestellt.

und ein erhöhtes Risiko von Repressalien gegenüber

Österreichisches Institut für Menschenrechte

© Jan Sramek Verlag

E. 2 M. A. M. gg die Schweiz NLMR 2/2022-EGM R religiösen Minderheiten bzw ein Anstieg religiös moti- am 28.2.2017 nicht der Frage nachgegangen, ob er häu- vierter Gewalt gegen Christen durch militante islamis- fig von den von der Christlichen Evangelischen Freikir- tische Gruppen bestehe – gegen diese gerichtete Atta- che der Heilsarmee angebotenen Aktivitäten Gebrauch cken nicht gehäu f in dem Sinn au f reten würden, dass gemacht hatte, obwohl dieser Umstand Gegenstand praktisch jedes Mitglied der christlichen Minderheit eines Empfehlungsschreibens von Pastor D. war. Am befürchten müsse, Opfer von Verfolgung wegen Bekun- 2.5.2018 wies das SEM den Asylantrag des Bf ab, ohne dung seines Glaubens zu werden. Was die persönliche diese Frage erörtert zu haben. Situation des Bf betreffe, sei davon auszugehen, dass (65) Der GH möchte dazu anmerken, dass die Asyl- dieser im Fall einer Rückkehr nach Pakistan keinem behörden zum Zeitpunkt des 28.2.2017 davon Kennt- unerträglichen psychischen Druck iSv Art 2 Asylgesetz nis hatten, dass der Bf regelmäßig an Aktivitäten der ausgesetzt sein werde und auch nicht gesagt sei, dass Heilsarmee, insb an kultischen Handlungen, teilge- er dort kein würdiges Leben führen könne, sei doch die nommen hatte. Dennoch verabsäumten sie, darauf zu Ausübung des christlichen Glau bens in diesem Land im reagieren und dem Bf Fragen zu diesem Thema zu stel- Prinzip möglich und ein Glaubenswechsel auch nicht len – und das, obwohl er nicht rechtsfreundlich vertre- verboten. Dem Bf könne es auch durchaus zugemu- ten war. Angesichts des absoluten Charakters des von tet werden, sich in einen anderen Teil seiner Heimat- Art 3 EMRK garantierten Rechts und mit Blick auf die provinz – dem Pandschab – zu begeben, wo es mehrere Situation der Verwundbarkeit, in der sich Asylwerber christliche Gemeinden gebe. o f mals befinden, wenn [...] sie dem Risiko einer von Ein Antrag des Bf an das BVGer auf Berichtigung des dieser Konventionsbestimmung verbotenen Misshand- Urteils wegen neu bekannt gewordener Tatsachen – lung im Fall der von einem Staat angeordneten Rück- seine Familie hatte sich inzwischen wegen seines Glau- führung in ein bestimmtes Land ausge setzt werden, ist benswechsels von ihm losgesagt – blieb erfolglos. Er den Verpflichtungen, die den Vertragsstaaten aus Art 3 wandte sich darau f in an den EGMR mit einem Antrag EMRK erwachsen, zu entnehmen, dass die [nationalen] auf Erlassung einer einstweiligen Empfehlung gemäß Behörden dieses Risiko von Amts wegen einschätzen Art 39 VerfO. Am 5.8.2020 gab Letzterer seinem Antrag müssen. Gemäß dem Bericht des Hochkommissars für statt und wies die Schweiz an, mit der Rückführung des Flüchtlinge vom Jänner 2017 zu »Richtlinien zur Fest- Bf nach Pakistan zuzuwarten. stellung des internationalen Schutzbedarfs von Ange- hörigen religiöser Minderheiten aus Pakistan« besteht für Personen, die vom Islam zu einer anderen Religi- on konvertiert sind, ein »doppeltes« Risiko insofern, als sie nun einerseits einer religiösen Minderheit angehö- Rechtsausfüh rungen (34) Laut dem Bf liefe er im Fall seiner Rückführung nach ren und man ihnen andererseits vorwerfen kann, der Pakistan Gefahr, wegen seiner [inzwischen erfolgten] islamischen Religion abgeschworen zu haben. Der GH Konvertierung vom Islam zum Christentum Opfer einer ist daher der Ansicht, dass die Asylbehörden – sobald Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben) bzw Art 3 sie über das Schreiben von Pastor D. Kenntnis erlangt EMRK (hier: Verbot der Folter oder der unmenschlichen hatten – das Risiko für den Bf eine r [neuen] Bewertung oder erniedrigenden Behandlung) zu werden. zuführen hätten müssen. (67) Was die Konvertierung des Bf zum Christentum angeht, fand diese in der Schweiz statt. Das BVGer hatte daher zu prüfen, ob der Glaubensw echsel aufrichtig war sowie ein ausreichendes Maß an Festigkeit, Ernstha f ig- keit, Schlüssigkeit und Gewicht aufwies, bevor es sich I. Zur behaupteten Verletzung von Art 2 und 3 EMR K 1.ꢀ ꢀ Zulässigke it (36) Die vorliegende Beschwerde ist weder offensichtlich anschickte zu erforschen, ob der Bf im Fall seiner Rück- unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK führung nach Pakistan dem Risiko einer Art 2 und 3 genannten Grund unzulässig und muss daher für zuläs- EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt wäre. sig erklärt werden (einstimmig). (68) Das BVGer kam schließlich zu dem Ergebnis, dass dem Glaubenswechsel des Bf Glaubwürdigkeit zukam. Der GH sieht keinen Grund, dieser Einschät- zung zu widersprechen. 2.ꢀ InꢀderꢀSache (62) Seitens des GH ist vorab festzuhalten, dass die (69) Besagtes Höchstgericht ging dann zu der Prü- Beschwerden des Bf unter Art 2 und 3 EMRK untrenn- fung über, ob Christen in Pakistan dem Risiko kollekti- bar miteinander verbunden sind, sodass sie von ihm ver Verfolgung ausgesetzt waren und ob für den Bf ein gemeinsam untersucht werden. persönliches Risiko existierte, bei seiner Rückführung (64) Was den vorliegenden Fall angeht, wurde sei- nach Pakistan eine gegen Art 2 und 3 EMRK verstoßen- tens der Asylbehörden anlässlich der Befragung des Bf de Behandlung zu erfahren. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 2/2022-EGM R M. A. M. gg die Schweiz

E. 3 EMRK widersprechenden Behandlung im Fall einer

mente – bekannt gewordene Attacken nicht derart

Rückkehr nach Pakistan ausgesetzt wäre, hätten die

häufig wären, dass jedes Mitglied der christlichen Min-

innerstaatlichen Asylbehörden dieses Risiko aus eige-

derheit befürchten müsse, Opfer von asylrelevanter Ver-

nem Antrieb bewerten müssen. Das SEM tat jedoch

folgung allein deshalb zu werden, weil es sich für das

nichts, um die Situation zu klären. Das BVGer nahm

Christentum engagieren würde. Es vertrat daher die

zwar eine gründliche Prüfung der Situation der Chris-

Ansicht, dass die Christen in Pakistan keinem Risiko

ten in Pakistan vor, würdigte jedoch nicht ausreichend

einer kollektiven Verfolgung ausgesetzt wären, zudem

die Situation von zum Christentum konvertierten Per-

sei die christliche Gemeinde dort

von keinem offiziellen

sonen in diesem Land, ganz zu schweigen von der per-

Verbot erfasst worden.

sönlichen Situation des Bf betreffend seinen Glaubens-

(74) [Seitens des GH ist dazu anzumerken,] dass das

wechsel, die Ernstha

f

igkeit seiner Überzeugungen,

BVGer die Situation der Christen

in Pakistan tatsächlich

die Art und Weise, wie er seinen christlichen Glau-

richtig bewertet, es jedoch gleichzeitig verabsäumt hat,

ben in der Schweiz kundtat, und die Form, wie er die-

jene der zum Christentum Konvertierten präzise zu prü-

sen in Pakistan auszuüben gedachte, sollte die Auswei-

fen [...].

sungsentscheidung vollzogen werden, ferner ob seine

(75) Im [in der Rn 72 zitierten] Bericht des britischen

Familie von seinem Glaubenswechsel erfahren hatte,

Innenministeriums vom Februar 2021 wird erwähnt,

und schließlich seine Verwundbarkeit Verfolgungen

dass Personen, von denen bekannt wurde, dass sie zum

und Anschuldigungen der Blasphemie gegenüber. Die

Christentum übergetreten waren, Akten der Gewalt,

schweizerischen Behörden haben somit das Risiko nicht

Einschüchterung und schwerwiegenden Diskriminie-

ausreichend evaluiert, welchem der B

f im Fall der Rück-

rungen seitens nichtstaatlicher Akteure unterworfen

kehr nach Pakistan aufgrund seines Glaubenswechsels

wurden, die im Einzelfall der Verfolgung und/oder gra-

ausgesetzt war, als sie die Ablehnung seines Asylantrags

vierenden Benachteiligungen gleichgesetzt werden

bestätigten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten,

Österreichisches Institut für Menschenrechte

© Jan Sramek Verlag

E. 4 M. A. M. gg die Schweiz NLMR 2/2022-EGM R dass der Bf während des gesamten innerstaatlichen Ver- fahrens durch keinen Rechtsbeistand vertreten wurde. (79) Der Bf hat dem GH weitere einschlägige Doku- mente – zusätzlich zu den vom BVGer bereits geprü f en

– vorgelegt. Im Lichte dieser Faktoren und des den nati- onalen Behörden vom Bf bereits vorgelegten Materi- als kommt der GH zu dem Ergebnis, dass dieser ausrei- chend dargelegt hat, dass die Asylbehörden seinen auf seinen Glaubenswechsel gegründeten Asylantrag detail- lierter hätten prüfen müssen. Sie hätten daher nicht nur diese Faktoren verpflichtend berücksichtigen müs- sen, sondern auch mögliche neue Entwicklungen, was die allgemeine Situation von zum Christentum Konver- tierten in Pakistan betraf, und letztlich die spezifischen Umstände des Falls des Bf. (80) Es würde daher eine Verletzung von Art 2 und Art 3 EMRK im Fall der Rückführung des Bf nach Paki- stan mit sich bringen, sollten die schweizerischen Behörden keine tiefschürfende und gründliche ex nunc - Würdigung der allgemeinen Situation von konvertier- ten Christen in Pakistan und der persönlichen Situa- tion des Bf in seiner Eigenscha f als zum Christentum Konvertierter [...] vor seiner Außerlandesschaffung vor- nehmen (einstimmig). II. Zur behaupteten Verletzung von Art 9 EMRK (81) Der Bf beklagt sich darüber, dass es ihm im Fall sei- ner Rückführung nach Pakistan unmöglich wäre, sein Christentum dort frei und offen zu praktizieren. (83) Dieser Beschwerdepunkt [...] ist für zulässig zu erklären (ei nstimmig). (84) Mit Blick auf die Schlussfolgerungen, zu welchen der GH auf dem Gebiet der Art 2 und 3 EMRK gelangt ist (siehe Rn 80), vermag er in dem vorliegenden Beschwer- depunkt keine anderen aufgeworfenen Fragen zu erbli- cken. Er sieht daher keinen Anlass, diesen gesondert zu prüfen (einstimmig). III. Zu Art 39 VerfO (86) Solange der GH keine neue Entscheidung in die- ser Sache tri f [siehe Art 44 Abs 2 EMRK], muss die der Regierung angezeigte einstweilige Empfehlung gemäß Art 39 VerfO aufrecht bleiben (einstimmig). I V . E ntschädigun g nach Art 41 EM RK Die Feststellung einer Verletzung der Art 2 und 3 EMRK, sollte es zum Vollzug der Ausweisungsentschei- dung kommen, stellt für sich bereits eine ausreichen- de gerechte Entschädigung für den vom Bf erlittenen immateriellen Schaden dar. € 6.885,– für Kosten und Auslagen (j eweils einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

NLMR 2/2022-EGM R 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2022/2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2022/2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2022/2] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. M. A. M. gg die Schweiz – 29836/20 Urteil vom 26.4.2022, Kammer III Sachverha lt Der Bf ist pakistanischer Staatsangehöriger und musli- Am 2.5.2018 wies das Staatssekretariat für Migrati- mischen Glaubens. Er reiste am 3.10.2015 in die Schweiz on (im Folgenden: SEM) den Asylantrag ab und ord- ein, wo er einen Asylantrag mit der Begründung stellte, nete seine Rückführung an, da die für die Gewährung er habe Pakistan verlassen, da dort sein Leben aufgrund von Asyl erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt eines Konflikts seiner Familie mit feindlich gesinnten wären. Die Angst des Bf, wegen eines Nachbarscha f s- Nachbarn ernstha f bedroht gewesen sei. Am 14.10.2015 streits verfolgt zu werden, sei kein gültiger Asylgrund, wurde der Bf von den Asylbehörden persönlich befragt. könne er sich doch in einen anderen Teil Pakistans Ein Rechtsbeistand war dabei nicht zugegen. begeben. Abgesehen davon bestehe in diesem Land Während des Asylverfahrens wurde der Bf in verschie- keine Situation genereller Gewalt und könnten ihm denen Flüchtlingszentren untergebracht, wo er Gottes- dessen Behörden ausreichenden Schutz vor Verfolgung dienste unterschiedlicher Religionen in der Absicht gewähre n. besuchte, sich einer christlichen Glaubensgemein- Der wiederum anwaltlich nicht vertretene Bf rief dar- scha f anzuschließen. Er entschloss sich schließlich für au f in das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) an und die Heilsarmee. Nachdem der Bf regelmäßig an Bibel- beantragte die Au f ebung der Entscheidung des SEM kursen und an diversen anderen kirchlichen Aktivitäten und die Anerkennung der Flüchtlingseigenscha f auf- teilgenommen hatte, ließ er sich am 23.11.2016 taufen. Ende Februar 2017 wurde der Bf von den Asylbehör- grund seines Glaubenswechsels zum Christentum. Mit Urteil vom 2.6.2020 wies das BVGer die Beschwer- den zu seiner Fluchtgeschichte befragt. Ein Rechts- de des Bf mit der Begründung ab, sein Glaubenswech- beistand war wiederum nicht anwesend. Im Zuge der sel sei zwar als glaubwürdig zu erachten, jedoch sei auf- Befragung legte er ein Empfehlungsschreiben von Pas- grund von eingesehenen Berichten zur Situation von tor D. vor, wonach er regelmäßig an kirchlichen Aktivi- Christen in Pakistan davon auszugehen, dass – wenn- täten, insb Gottesdiensten, teilnehme. Zu den Gründen gleich dort eine Praxis der gesellscha f lichen Intoleranz seines Glaubenswechsels wurden keine Fragen gestellt. und ein erhöhtes Risiko von Repressalien gegenüber Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 M. A. M. gg die Schweiz NLMR 2/2022-EGM R religiösen Minderheiten bzw ein Anstieg religiös moti- am 28.2.2017 nicht der Frage nachgegangen, ob er häu- vierter Gewalt gegen Christen durch militante islamis- fig von den von der Christlichen Evangelischen Freikir- tische Gruppen bestehe – gegen diese gerichtete Atta- che der Heilsarmee angebotenen Aktivitäten Gebrauch cken nicht gehäu f in dem Sinn au f reten würden, dass gemacht hatte, obwohl dieser Umstand Gegenstand praktisch jedes Mitglied der christlichen Minderheit eines Empfehlungsschreibens von Pastor D. war. Am befürchten müsse, Opfer von Verfolgung wegen Bekun- 2.5.2018 wies das SEM den Asylantrag des Bf ab, ohne dung seines Glaubens zu werden. Was die persönliche diese Frage erörtert zu haben. Situation des Bf betreffe, sei davon auszugehen, dass (65) Der GH möchte dazu anmerken, dass die Asyl- dieser im Fall einer Rückkehr nach Pakistan keinem behörden zum Zeitpunkt des 28.2.2017 davon Kennt- unerträglichen psychischen Druck iSv Art 2 Asylgesetz nis hatten, dass der Bf regelmäßig an Aktivitäten der ausgesetzt sein werde und auch nicht gesagt sei, dass Heilsarmee, insb an kultischen Handlungen, teilge- er dort kein würdiges Leben führen könne, sei doch die nommen hatte. Dennoch verabsäumten sie, darauf zu Ausübung des christlichen Glau bens in diesem Land im reagieren und dem Bf Fragen zu diesem Thema zu stel- Prinzip möglich und ein Glaubenswechsel auch nicht len – und das, obwohl er nicht rechtsfreundlich vertre- verboten. Dem Bf könne es auch durchaus zugemu- ten war. Angesichts des absoluten Charakters des von tet werden, sich in einen anderen Teil seiner Heimat- Art 3 EMRK garantierten Rechts und mit Blick auf die provinz – dem Pandschab – zu begeben, wo es mehrere Situation der Verwundbarkeit, in der sich Asylwerber christliche Gemeinden gebe. o f mals befinden, wenn [...] sie dem Risiko einer von Ein Antrag des Bf an das BVGer auf Berichtigung des dieser Konventionsbestimmung verbotenen Misshand- Urteils wegen neu bekannt gewordener Tatsachen – lung im Fall der von einem Staat angeordneten Rück- seine Familie hatte sich inzwischen wegen seines Glau- führung in ein bestimmtes Land ausge setzt werden, ist benswechsels von ihm losgesagt – blieb erfolglos. Er den Verpflichtungen, die den Vertragsstaaten aus Art 3 wandte sich darau f in an den EGMR mit einem Antrag EMRK erwachsen, zu entnehmen, dass die [nationalen] auf Erlassung einer einstweiligen Empfehlung gemäß Behörden dieses Risiko von Amts wegen einschätzen Art 39 VerfO. Am 5.8.2020 gab Letzterer seinem Antrag müssen. Gemäß dem Bericht des Hochkommissars für statt und wies die Schweiz an, mit der Rückführung des Flüchtlinge vom Jänner 2017 zu »Richtlinien zur Fest- Bf nach Pakistan zuzuwarten. stellung des internationalen Schutzbedarfs von Ange- hörigen religiöser Minderheiten aus Pakistan« besteht für Personen, die vom Islam zu einer anderen Religi- on konvertiert sind, ein »doppeltes« Risiko insofern, als sie nun einerseits einer religiösen Minderheit angehö- Rechtsausfüh rungen (34) Laut dem Bf liefe er im Fall seiner Rückführung nach ren und man ihnen andererseits vorwerfen kann, der Pakistan Gefahr, wegen seiner [inzwischen erfolgten] islamischen Religion abgeschworen zu haben. Der GH Konvertierung vom Islam zum Christentum Opfer einer ist daher der Ansicht, dass die Asylbehörden – sobald Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben) bzw Art 3 sie über das Schreiben von Pastor D. Kenntnis erlangt EMRK (hier: Verbot der Folter oder der unmenschlichen hatten – das Risiko für den Bf eine r [neuen] Bewertung oder erniedrigenden Behandlung) zu werden. zuführen hätten müssen. (67) Was die Konvertierung des Bf zum Christentum angeht, fand diese in der Schweiz statt. Das BVGer hatte daher zu prüfen, ob der Glaubensw echsel aufrichtig war sowie ein ausreichendes Maß an Festigkeit, Ernstha f ig- keit, Schlüssigkeit und Gewicht aufwies, bevor es sich I. Zur behaupteten Verletzung von Art 2 und 3 EMR K 1.ꢀ ꢀ Zulässigke it (36) Die vorliegende Beschwerde ist weder offensichtlich anschickte zu erforschen, ob der Bf im Fall seiner Rück- unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK führung nach Pakistan dem Risiko einer Art 2 und 3 genannten Grund unzulässig und muss daher für zuläs- EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt wäre. sig erklärt werden (einstimmig). (68) Das BVGer kam schließlich zu dem Ergebnis, dass dem Glaubenswechsel des Bf Glaubwürdigkeit zukam. Der GH sieht keinen Grund, dieser Einschät- zung zu widersprechen. 2.ꢀ InꢀderꢀSache (62) Seitens des GH ist vorab festzuhalten, dass die (69) Besagtes Höchstgericht ging dann zu der Prü- Beschwerden des Bf unter Art 2 und 3 EMRK untrenn- fung über, ob Christen in Pakistan dem Risiko kollekti- bar miteinander verbunden sind, sodass sie von ihm ver Verfolgung ausgesetzt waren und ob für den Bf ein gemeinsam untersucht werden. persönliches Risiko existierte, bei seiner Rückführung (64) Was den vorliegenden Fall angeht, wurde sei- nach Pakistan eine gegen Art 2 und 3 EMRK verstoßen- tens der Asylbehörden anlässlich der Befragung des Bf de Behandlung zu erfahren. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 2/2022-EGM R M. A. M. gg die Schweiz 3 (70) Zur allgemeinen Situation der Christen in Paki- können. Derartige Behandlungen lassen sich überall in stan ist zu sagen, dass der Fall des Bf im Wesentlichen Pakistan feststellen. Personen, von denen in Erfahrung auf der Tatsache fußt, dass Christen einschließlich von gebracht oder angenommen wurde, vom Islam zum Personen, die zum Christentum übergetreten sind, dort Christentum konvertiert zu sein, und die ihren Glau- bereits Gegenstand von Attacken waren und der Blas- ben und ihre Konversion offen zur Schau stellen, sehen phemie beschuldigt wurden – in Pakistan stellt dies sich Diskriminierung und Mobbing seitens der Gesell- eine Stra f at dar, die der Todesstrafe unterliegt und in scha f gegenüber, was angesichts ihres Charakters und eine lebenslange Freiheitsstrafe von bis zu 25 Jahren der Wiederholung [solcher Handlungen] durchaus Ha f umgewandelt werden kann. einer Verfolgung gleichkommen kann. Kehrt nun eine (71) Das BVGer hat überdies Einsicht in zahlreiche Person, die im Ausland vom muslim ischen zum christli- internationale Berichte genommen und kam schließ- chen Glauben konvertiert ist, nach Pakistan zurück und lich zu dem Schluss, dass eine gesellscha f liche Intole- versucht sie nicht aktiv, einen Bekehrungseifer an den ranz und ein erhöhtes Risiko für religiöse Minderhei- Tag zu legen oder ihren Glauben öffentlich zu bekun- ten bestand, Opfer von Repressalien zu werden. Ebenso den, und/oder sollte sie ihre Religion als persönliche sei ein Anstieg von religiös motivier ten Gewaltakten an Angelegenheit betrachten, könnte sie jedoch imstande Christen durch militante islamistische Gruppierungen sein, ihr Christentum weiterhin diskret zu praktizieren. zu verzeichnen, worauf übrigens auch der Bf hingewie- sen hat. (76) Im Lichte der internationalen Berichte, in denen von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen (72) Untermauert werden diese Erwägungen von die Rede ist, was zum Christentum Konvertierte wie den der Resolution des Europäischen Parlaments zu Bf betri f, hätte das BVGer all diese Faktoren bei sei- den Blasphemiegesetzen in Pakistan vom 29.4.2021, nen Schlussfolgerungen hinsichtlich der allgemeinen 2021/2647(RSP), dem Jährlichen Bericht des Europä- Situation von (konvertierten) Christen in Pakistan in ischen Unterstützungsbüros für Asylfragen über die Betracht ziehen müssen. Sicherheitssituation in Pakistan vom Oktober 2020, dem (77) Abgesehen von der allgemeinen Situation von Bericht des britischen Innenministeriums vom Februar konvertierten Christen in Pakistan ist auch die per- 2021 zu »Länderpolitik und Informationshinweis Pakis- sönliche Situation des Bf im Hinblick auf Art 2 und 3 tan: Christen und zum Christentum Konvertierte«, dem EMRK zu berücksichtigen, falls er in sein Herkun f s- [bereits in Rn 65 erwähnten] UNHCR-Bericht vom Jän- land zurückkehren müsste. ner 2017 und den Dokumenten der Nebenintervenien- ten betreffend Attacken gegen Nichtmuslime und gegen Schweiz vom Islam zum Christentum konvertiert ist diese vorgebrachte Beschuldigungen der Blasphemie. und damit einer Personengruppe angehört, die – aus (78) Angesichts der Tatsache, dass Letzterer in der (73) Ungeachtet dessen unterstrich das BVGer, dass – verschiedenen Gründen – einem Risiko einer Art 2 und mit Blick auf die ihm zur Verfügung stehenden Doku- 3 EMRK widersprechenden Behandlung im Fall einer mente – bekannt gewordene Attacken nicht derart Rückkehr nach Pakistan ausgesetzt wäre, hätten die häufig wären, dass jedes Mitglied der christlichen Min- innerstaatlichen Asylbehörden dieses Risiko aus eige- derheit befürchten müsse, Opfer von asylrelevanter Ver- nem Antrieb bewerten müssen. Das SEM tat jedoch folgung allein deshalb zu werden, weil es sich für das nichts, um die Situation zu klären. Das BVGer nahm Christentum engagieren würde. Es vertrat daher die zwar eine gründliche Prüfung der Situation der Chris- Ansicht, dass die Christen in Pakistan keinem Risiko ten in Pakistan vor, würdigte jedoch nicht ausreichend einer kollektiven Verfolgung ausgesetzt wären, zudem die Situation von zum Christentum konvertierten Per- sei die christliche Gemeinde dort von keinem offiziellen sonen in diesem Land, ganz zu schweigen von der per- Verbot erfasst worden. sönlichen Situation des Bf betreffend seinen Glaubens- (74) [Seitens des GH ist dazu anzumerken,] dass das wechsel, die Ernstha f igkeit seiner Überzeugungen, BVGer die Situation der Christen in Pakistan tatsächlich die Art und Weise, wie er seinen christlichen Glau- richtig bewertet, es jedoch gleichzeitig verabsäumt hat, ben in der Schweiz kundtat, und die Form, wie er die- jene der zum Christentum Konvertierten präzise zu prü- sen in Pakistan auszuüben gedachte, sollte die Auswei- fen [...]. sungsentscheidung vollzogen werden, ferner ob seine (75) Im [in der Rn 72 zitierten] Bericht des britischen Familie von seinem Glaubenswechsel erfahren hatte, Innenministeriums vom Februar 2021 wird erwähnt, und schließlich seine Verwundbarkeit Verfolgungen dass Personen, von denen bekannt wurde, dass sie zum und Anschuldigungen der Blasphemie gegenüber. Die Christentum übergetreten waren, Akten der Gewalt, schweizerischen Behörden haben somit das Risiko nicht Einschüchterung und schwerwiegenden Diskriminie- ausreichend evaluiert, welchem der B f im Fall der Rück- rungen seitens nichtstaatlicher Akteure unterworfen kehr nach Pakistan aufgrund seines Glaubenswechsels wurden, die im Einzelfall der Verfolgung und/oder gra- ausgesetzt war, als sie die Ablehnung seines Asylantrags vierenden Benachteiligungen gleichgesetzt werden bestätigten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 M. A. M. gg die Schweiz NLMR 2/2022-EGM R dass der Bf während des gesamten innerstaatlichen Ver- fahrens durch keinen Rechtsbeistand vertreten wurde. (79) Der Bf hat dem GH weitere einschlägige Doku- mente – zusätzlich zu den vom BVGer bereits geprü f en

– vorgelegt. Im Lichte dieser Faktoren und des den nati- onalen Behörden vom Bf bereits vorgelegten Materi- als kommt der GH zu dem Ergebnis, dass dieser ausrei- chend dargelegt hat, dass die Asylbehörden seinen auf seinen Glaubenswechsel gegründeten Asylantrag detail- lierter hätten prüfen müssen. Sie hätten daher nicht nur diese Faktoren verpflichtend berücksichtigen müs- sen, sondern auch mögliche neue Entwicklungen, was die allgemeine Situation von zum Christentum Konver- tierten in Pakistan betraf, und letztlich die spezifischen Umstände des Falls des Bf. (80) Es würde daher eine Verletzung von Art 2 und Art 3 EMRK im Fall der Rückführung des Bf nach Paki- stan mit sich bringen, sollten die schweizerischen Behörden keine tiefschürfende und gründliche ex nunc - Würdigung der allgemeinen Situation von konvertier- ten Christen in Pakistan und der persönlichen Situa- tion des Bf in seiner Eigenscha f als zum Christentum Konvertierter [...] vor seiner Außerlandesschaffung vor- nehmen (einstimmig). II. Zur behaupteten Verletzung von Art 9 EMRK (81) Der Bf beklagt sich darüber, dass es ihm im Fall sei- ner Rückführung nach Pakistan unmöglich wäre, sein Christentum dort frei und offen zu praktizieren. (83) Dieser Beschwerdepunkt [...] ist für zulässig zu erklären (ei nstimmig). (84) Mit Blick auf die Schlussfolgerungen, zu welchen der GH auf dem Gebiet der Art 2 und 3 EMRK gelangt ist (siehe Rn 80), vermag er in dem vorliegenden Beschwer- depunkt keine anderen aufgeworfenen Fragen zu erbli- cken. Er sieht daher keinen Anlass, diesen gesondert zu prüfen (einstimmig). III. Zu Art 39 VerfO (86) Solange der GH keine neue Entscheidung in die- ser Sache tri f [siehe Art 44 Abs 2 EMRK], muss die der Regierung angezeigte einstweilige Empfehlung gemäß Art 39 VerfO aufrecht bleiben (einstimmig). I V . E ntschädigun g nach Art 41 EM RK Die Feststellung einer Verletzung der Art 2 und 3 EMRK, sollte es zum Vollzug der Ausweisungsentschei- dung kommen, stellt für sich bereits eine ausreichen- de gerechte Entschädigung für den vom Bf erlittenen immateriellen Schaden dar. € 6.885,– für Kosten und Auslagen (j eweils einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag