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22998/13

CASE OF Y v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

Hudoc Ch · 2017-06-06 · Deutsch CH
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No violation of Article 10 - Freedom of expression-{general} (Article 10-1 - Freedom of expression); No violation: 10;10-1

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-

te 2017/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des

EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-

rechte 2017/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the

Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte

2017/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de

données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

Sachverha

lt

Der Bf. ist Journalist. Im Jänner 2009 schrieb er für ein

Mit Strafverfügung vom 20.1.2011 wurde der Bf. zur

Wochenmagazin einen Artikel über strafrechtliche

Zahlung einer Geldstrafe in der Höhe von CHF 5.000,–

Schritte, die gegen »einen bedeutenden Immobilien-

(zum Zeitpunkt der damaligen Ereignisse ca. € 3.850,–)

makler« wegen des Verdachts der Pädophilie eingeleitet

verurteilt. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben

worden waren. Im darin veröffentlichten Interview mit

erfolgl

os.

dem Vater eines der mutmaßlichen Opfer zeigte sich

Der Bf. rief daraufhin das Bundesgericht an, wel-

dieser erstaunt über die Entlassung des Beschuldigten

ches seine Beschwerde mit Urteil vom 27.9.2012 unter

aus der Untersuchungshaft und erwähnte, dass er an

anderem mit der Begründung abwies, die minderjäh-

den Bf. mit dem Ziel herangetreten war, die Ehre seiner

rigen Opfer hätten ein Recht darauf, dass schrecklichs-

Tochter zu verteidigen und andere eventuelle Opfer zu

te Eingriffe in ihre sexuelle Integrität nicht im Detail in

alarmieren. In seinem Artikel kritisierte der Bf

. die Frei-

der Presse wiedergegeben würden. Was das Recht der

lassung des Beschuldigten, wobei er aus einer gegen

Öffentlichkeit auf den Erhalt derartiger Informationen

den Beschluss des Untersuchungsrichters gerichte-

angehe, deute nichts darauf hin, dass die Angelegenheit

ten Beschwerde der Staatsanwaltschaft zitierte, in der

bereits vorher an die Öffentlichkeit gebracht worden

die Nichtverlängerung der Untersuchungshaft kriti-

oder Gegenstand einer öffentlichen Debatte gewesen

siert worden war. Anschließend gab er eine detaillierte

wäre. Die vom Bf. beschriebenen Lebensverhältnisse

Beschreibung der dem Beschuldigten zur Last gelegten

des Beschuldigten »als 41-jährigen Mann, der tausen-

Taten und zitierte aus vor der Polizei gemachten Anga-

de Wohnungen im Kanton Waadt verwaltet« und Besit-

ben der Mutter eines der mußmaßlichen Opfer, die

zer einer Villa und eines Bootes am Genfer See sei, könn-

Strafanzeige gegen Letzteren erstattet hatte. Darin kam

ten nicht mehr als die bloße Neugier der Leserschaft

auch zur Sprache, dass diese mit dem Beschuldigten

befriedigen, handle es sich doch bei ihm um eine Per-

ein sexuelles Verhältnis gehabt hätte bzw. nach wie vor

son, die der breiten Öffentlichkeit nicht bekannt sei.

pflege und finanziell von ihm abhängig sei. Der Artikel

Zwar sei nachvollziehbar, wenn der Vater des Opfers

war begleitet von einem Foto des interviewten Vaters,

im Zusammenhang mit der vorzeitigen Freilassung des

welches sein Profil unter Angabe der Namensinitialen

Beschuldigten dessen sozialen Status zur Sprache brin-

zeigte

.

ge (»hätte ein Maurer diese Taten begangen, dann würde

In der Folge leitete die Staatsanwaltschaft gegen den

er noch im Gefängnis sitzen und auf seinen Prozess war-

Bf. eine strafrechtliche Untersuchung wegen des Ver-

ten«), jedoch werde im Artikel darüber keine allgemei-

dachts der »Veröffentlichung amtlicher geheimer Ver-

ne Debatte eröffnet. Dem Vorbringen des Bf., eine Ver-

handlungen« nach Art. 293 StGB ein.

öffentlichung sei bereits deshalb gerechtfertigt, weil er

Österreichisches Institut für Menschenrechte

© Jan Sramek Verlag

E. 2 . In der Sache

b. Inhalt des strittigen Artikels (51) Die Parteien sind sich über einen erfolgten Eingriff (67) [...] In seinem Urteil vom 27.9.2012 vermerkte das in die Meinungsäußerungsfreiheit des Bf. einig. [...] Bundesgericht, dass der Artikel des Bf. eine Schuld des (52) Der Eingriff war [auch] gesetzlich vorgesehen [...]. Beschuldigten suggerierte und in unnötig detailrei- (53) [...] [Die] nationalen Gerichte stützten ihre Ent- cher Art und Weise die sexuellen Handlungen, die von scheidu nge n a u f e in e V erletz un g d e s V erbo t s d e r O ffenle- den Opfern angeblich erduldet werden mussten, wie gung von vertraulichen Untersuchungsergebnissen. Das auch die Weiterverfolgung der Beziehung zwischen dem Bundesgericht führte aus, dass dieses auf der Notwen- Beschuldigten und der Anzeigeerstatterin nach Eröff- digkeit beruhte, sowohl die Interessen an einer Strafver- nung der strafrechtlichen Untersuchung beschrieb. [...] folgung als auch jene des Beschuldigten – insbesondere Es kam zu dem Schluss, dass »die Gesamtheit der Ele- unter dem Blickwinkel der Wahrung der Unschuldsver- mente mehr die Absicht der Verfolgung eines Sensati- mutung – ebenso wie die legitimen Interessen anderer onsjournalismus als den Wunsch nahelegen, auf objek- Verfahrensparteien [...] zu schützen. Diese Ziele entspre- tive Art und Weise zu informieren und eine Debatte über chen dem »Schutz des guten Rufs und der Rechte ande- ein gesellschaftliches Thema zu eröffnen.« rer« und der Gewährleistung der »Autorität und Unpar- teilichkeit der richterlichen Gewalt«. Der GH erachtet wonach der strittige Artikel Details enthielt, die zwar diese als legitim. präzise, jedoch keinesfalls zur Erreichung der vom Bf. (68) Der GH teilt die Ansicht des Bundesgerichts, (62) Der GH hatte bereits Gelegenheit, die Kriteri- behaupteten Ziele notwendig waren. [...] Die Veröffentli- en niederzulegen, welche die nationalen Behörden [...] chung der genannten Details [...] war daher nicht durch Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 3/20 1 7-EGM R Y. gg. die Schweiz

E. 3 ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und lässt eine

Tendenz zum Sensationsjournalismus erkennen.

(74) Was die Absicht des Bf. angeht, eventuellen ande-

ren Opfern helfen zu wollen, »aus dem Schatten zu tre-

ten«, vertritt der GH die Auffassung, dass bei einer

strafrechtlichen Untersuchung auftretende Mängel

ebenfalls den Aspekt »guter Gerichtsverwaltung«

betref-

fen und daher vorweg eine Frage des allgemeinen Inte-

c. Trug

der Artikel zu einer Debatte von öffentliche

m

Interesse bei?

(70) Der Bf. bringt vor, bloß seiner Pflicht als Journalist

resses darstellen. Andererseits schließt er sich der Mei-

nachgekommen zu sein, die Öffentlichkeit über eine

nung des Bundesgerichts an, wonach – abgesehen von

Frage des allgemeinen Interesses zu informieren, näm-

den vom interviewten Vater ausgesprochenen Verdäch-

lich die Tatsache, dass ein der Begehung schwerer Straf-

tigungen – der Bf. in dem strittigen Artikel nichts ange-

taten Beschuldigter noch vor der Urteilsverkündung

sprochen hat, was den Verdacht begründen hätte kön-

freigelassen wurde, und um anderen mutmaßlichen

nen, dass andere Opfer unbekannt geblieben wären,

Opfern Mut zu machen, [mit ihrer Leidensgeschichte]

noch dass dem mit der Untersuchung betrauten Richter

an den Tag zu treten.

objektiv vorgeworfen werden konnte, es unterlassen zu

(71) [...] In seinem Urteil [...] hielt das Bundesgericht

haben, Maßnahmen in Richtung einer Auffindung wei-

fest, dass die fraglichen Ereignisse sich hauptsächlich

terer eventueller Opfer zu setzen. [...]

in einem familiären und sehr eingeschränkten Rahmen

(75) Folglich gelangt der GH zu dem Schluss, dass

abgespielt hatten und dass nichts darauf hindeute, dass

der Beitrag des strittigen Artikels zu einer öffentlichen

der Beschuldigte der breiten Öffentlichkeit bekannt sei.

Debatte über eventuelle Versäumnisse im Verlauf der

Der GH schließt daraus, dass dem Thema, dem sich

strafrechtlichen Untersuchung extrem begrenzt war

.

der fragliche Artikel widmete, keine öffentliche Debat-

te vorausging. Dennoch muss er einräumen, dass die

während des Vorverfahrens erfolgte Freilassung einer

Person, die der Begehung von strafrechtlich relevan-

d. Vermochte

der strittige Artikel das gegenständlich

e

Strafverfahren zu beeinflussen

?

ten Eingriffen in die sexuelle Integrität von Kin

dern ver-

(77) Der GH vermerkt zunächst, dass die strafrechtliche

dächtigt wird, von vornherein ein allgemeines Interes-

Untersuchung zum Zeitpunkt des Erscheinens des strit-

se offenbart.

tigen Artikels noch im Laufen war.

(72) Die Frage, die sich stellt, ist, ob der Inhalt des

(78) Er hält weiters fest, dass dem Bundesgericht

strittigen Artikels – insbesondere die Informationen, die

zufolge Titel und Untertitel des genannten Artikels

unter das »Untersuchungsgeheimnis«

fielen – derart war,

von vornherein – und zwar ohne Vorbehalt – von einer

dass er konkret eine öffentliche Debatte über das frag-

Schuld des Beschuldigten ausgegangen waren. De

r aus-

liche Thema zu nähren vermochte. In diesem Zusam-

drückliche Verweis im weiteren Verlauf des Artikels, fü

r

menhang weist der GH darauf hin, dass das Bundesge-

den Beschuldigten gelte bis zur Urteilsverkündung die

richt [...] zu dem Schluss kam, dass – abgesehen von der

Unschuldsvermutung, reiche nicht aus, um dem Text

vom Bf. aufgegriffenen Kritik des Vaters eines der mut-

einen objektiven Charakter zu verleihen.

maßlichen Opfer, wonach der Beschuldigte allein wegen

(79) Der GH hält fest, dass vom Bf. angesichts der

seines sozialen Status auf freien Fuß gekommen sei –

zweimaligen Erwähnung der Unschuldsvermutung

kein weiteres Element der Publikation eine allgemeine

die berufsethischen Regeln in dieser Hinsicht gewahrt

Debatte über diese Frage eröffnet [...].

wurden. Dennoch ist er der Ansicht, dass der generel-

(73) Der GH stellt fest, dass ein Teil der Auszüge aus

le Ton des fraglichen Artikels kaum einen Zweifel daran

der Beschwerde des zuständigen Staats

anwalts die Frei-

lässt, was die Meinung des Bf. über die Täterschaft des

lassung des Beschuldigten – gegen welche sich Ersterer

Beschuldigten anging. Der GH möchte auch bemerken,

ausgesprochen hatte – betraf und somi

t zu einer öffent-

dass den Feststellungen des Bundesgerichts zufolge

lichen Debatte über diese Frage beizutragen vermochte.

die nationalen Instanzen zum Vorteil des Beschuldig-

Hingegen ist er der Ansicht, dass weder die zahlreichen

ten die Tatsache berücksichtigen mussten, dass Letzte-

detaillierten Informationen über die dem Beschuldig-

rer insbesondere aufgrund der

»

medialen Lynchjustiz

«

ten vorgeworfenen Handlungen noch die Auszüge aus

und der Hetzkampagne gegen ihn nach Erscheinen des

den von der Anzeigeerstatterin gemachten Angaben

gegenständlichen Artikels auf beruflicher Ebene viel

vor der Polizei derart beschaffen waren, dass sie einer

verloren hatte.

öffentlichen Debatte über das Funktionieren der Jus-

(80) Aus dem Vorhergehenden schließt der GH, dass

tiz förderlich gewesen wären. Der GH erinnert daran,

im vorliegenden Fall das Risiko eines Einflusses des strit-

dass ein eine gewisse Neugier der Öffentlichkeit befrie-

tigen Artikels auf das anhängige Strafverfahren bestand.

digendes Interesse alleine nicht genügen kann, um die

Verbreitung vertraulicher Informationen zu rechtferti-

gen.

Österreichisches Institut für Menschenrechte

© Jan Sramek Verlag

E. 4 Y. gg. die Schweiz NLMR 3/20 1 7-EGM R dem Untersuchungsakt schilderte. In den Augen des GH hätten aber derartige Informationen ein hohes Ausmaß

e. Zum Eingriff in das Privatleben des Beschuldigte n (81) Der GH hält fest, dass die innerstaatlichen Gerich- an Schutz unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK ver- te ihre Entscheidungen nicht auf die Notwendigkeit langt. des Schutzes des Privatlebens des Beschuldigten grün- deten . (90) Der GH hält des Weiteren fest, dass der gegen- ständliche Artikel die Opfer ausschließlich unter der (82) Er hat bereits hervorgehoben, dass die Medien- Verwendung von Pseudonymen bezeichnete. Wie das kampagne einen Einfluss auf die festzusetzende Strafe Bundesgericht ist er aber der Ansicht, dass die darin für den Beschuldigten zu haben vermochte (vgl. Rn. 79). gemachten Andeutungen in ihrer Gesamtheit eine Iden- Er ist ebenso wie die nationalen Instanzen der Ansicht, tifizierung der Opfer gestatteten. So hat der Bf. nicht nur dass dem Schutz des Privatlebens des Beschuldigten [...] den Vornamen und die Initialen des Familienna- keine entscheidende Rolle bei der Interessenabwägung mens des Vaters eines der Opfer gemeinsam mit einem zuka m. Foto, das ihn im Profil zeigte, sondern auch das Alter der mutmaßlichen Opfer und Informationen [...] über ihre Familien veröffentlicht. (91) Die Tatsache, dass der Bf. den fraglichen Artikel publizierte, nachdem der Vater eines der Opfer an ihn

f. Zum Eingriff in das Privatleben andere r Verfahrenspart eien (83) Der GH hält fest, dass der strittige Artikel Informa- herangetreten war, vermag ihn nicht von seinen berufs- tionen insbesondere über andere Verfahrensparteien, ethischen Verpflichtungen zu entbinden, wonach er nämlich über zwei mutmaßliche minderjährige Opfer gegenüber den minderjährigen Opfern mit extremer und die Anzeigeerstatterin, enthielt. Er erachtet deshalb Zurückhaltung agieren und auf ihre Interessen hätte mit Blick auf den eingangs zitierten Fall Bédat/CH die Bedacht nehmen müssen, insbesondere was den Schutz Einführung eines zusätzlichen Kriteriums für notwen- ihrer Identität betrifft. dig, um dem Begriff »notwendiger Eingriff« im vor liegen- (92) Was die Interessen der Anzeigeerstatterin betrifft, den Fall gebührende Beachtung zu schenken, das ist der stimmt der GH den Schlussfolgerungen des Bundes- »Eingriff in das Privatleben anderer Verfahrensparteie n«. gerichts zu, wonach »der Umstand, dass die Untersu- (86) [...] Der GH hatte bereits Gelegenheit auszuspre- chung die Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen chen, dass die Identität eines Opfers aufgrund seiner ver- dem Beschuldigten und seiner Lebensgefährtin nach wundbaren Position einen besonderen Schutz erfordert. der Anzeigeerstattung erwähnte, die Bewahrung dieses Dies gilt umso mehr, wenn es sich um ein Kind handelt, Geheimnisses aus Rücksicht ihrem Privatleben gegen- das Opfer von Gewalt oder Missbrauch wurde (vgl. Kurier über zu rechtfertigen vermochte«. Der GH hält weiters Zeitungsverlag und Druckerei GmbH/A). fest, dass der Bf. – indem er Bezug auf Teile des Unter- (87) In diesem Zusammenhang möchte der GH auf die suchungsakts nahm – in einem Protokoll niedergelegte Leitlinien des Schweizer Presserats hinweisen, wonach Erklärungen der Anzeigeerstatterin gegenüber der Poli- »Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen« und »bei zei wiedergab, in denen ihr Sexualleben und ihre finan- Nachforschungen und Berichten hinsichtlich gewalttäti- zielle Abhängigkeit vom Beschuldigten angesprochen ger Handlungen, die Kinder betreffen, äußerste Zurück- wurden. Der GH ist daher der Ansicht, dass im gegen- haltung angebracht ist«. Den genannten Leitlinien ist ständlichen Artikel Informationen über rein private – ebenfalls zu entnehmen, dass Journalisten bei Sittlich- sprich: intime – Angelegenheiten der Anzeigeerstatterin keitsverbrechen besondere Rücksicht auf die Interessen verbreitet wurden, die unter dem Schutz von Art. 8 EMRK der Opfer zu nehmen haben und keinerlei Andeutun- standen. gen in Richtung ihrer Identifizierung machen solle

n. Der (93) Bleibt festzuhalten, dass die Anzeigeerstatte- achte Grundsatz des Anhangs zur Empfehlung (2003)13 rin nach Erscheinen des Artikels vom Wochenmagazin des Ministerrats des Europarats sieht ebenfalls einen Schadenersatz begehrt und ihn auch erhalten hat. besonderen Schutz für minderjährige Parteien und für die Opfer vor [...]. (89) [...] In seinem Urteil [...] hat das Bundesgericht

g. War die Strafe verhältnismäßig ? unterstrichen, dass minderjährige Opfer »für sich bean- (95) Der GH stellt fest, dass [...] dem Bf. eine Geldstra- spruchen können, nicht die schmutzigsten Details über fe in der Höhe von CHF 5.000,– (zum damaligen Zeit- Eingriffe in ihre sexuelle Integrität in der Presse lesen zu punkt der Ereignisse ca. € 3.850,–) auferlegt wurde [...], müssen, mögen ihre Namen auch mit Pseudonymen v er- dies kam etwa seinem durchschnittlichen Monatsgehalt sehen sein«. Der GH merkt an, dass der strittige Artikel gleich. Sein Arbeitgeber hat übrigens die Zahlung für in extensiver und detaillierter Art und Weise die sexuel- ihn übernommen. len Übergriffe [...], die dem Beschuldigten zum Vorwurf (96) Im vorliegenden Fall hatte die Sanktion die Bestra- gemacht wurden, unter Zuhilfenahme von Auszügen aus fung der Verletzung der Geheimhaltung von strafrechtli- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 3/20 1 7-EGM R Y. gg. die Schweiz

E. 5 chen Untersuchungen und den Schutz des guten Funk- tionierens der Justiz, der Rechte des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und der Rechte der Anzeigeerstat- terin und der mußmaßlichen Opfer auf Achtung ihres Privatlebens zum Gegenstand. Unter diesen Umstän- den besteht für den GH kein Grund für die Annahme, dass eine derartige Sanktion das Risiko einer abschre- ckenden Wirkung auf die Meinungsausübungsfreiheit des Bf. oder irgendeines anderen Journalisten mit sich brachte, die Öffentlichkeit über ein laufendes Strafver- fahren zu informieren.

h. Ergebnis (98) Im vorliegenden Fall haben die nationalen Instan- zen den Bf. nach sorgfältiger Abwägung der miteinan- der konkurrierenden Interessen – insbesondere unter Berücksichtigung der legitimen Interessen der zwei mutmaßlichen minderjährigen Opfer – verurteilt. Der GH vermag keinen ernsten Grund zu erkennen, seine Ansicht an die Stelle jener des Bundesgerichts zu setzen. (99) Angesichts des Vorgesagten haben die staatlichen Behörden den ihnen in dieser Angelegenheit zukom- menden Ermessensspielraum nicht überschritten. Die Verurteilung des Bf. war somit mit Blick auf die verfolg- ten legitimen Ziele verhältnismäßig. Folglich ist kein e Verletzung von Art. 10 EMRK festzustellen (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter López Guerra). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

NLMR 3/20 1 7-EGM R 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2017/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2017/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2017/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Sachverha lt Der Bf. ist Journalist. Im Jänner 2009 schrieb er für ein Mit Strafverfügung vom 20.1.2011 wurde der Bf. zur Wochenmagazin einen Artikel über strafrechtliche Zahlung einer Geldstrafe in der Höhe von CHF 5.000,– Schritte, die gegen »einen bedeutenden Immobilien- (zum Zeitpunkt der damaligen Ereignisse ca. € 3.850,–) makler« wegen des Verdachts der Pädophilie eingeleitet verurteilt. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben worden waren. Im darin veröffentlichten Interview mit erfolgl os. dem Vater eines der mutmaßlichen Opfer zeigte sich Der Bf. rief daraufhin das Bundesgericht an, wel- dieser erstaunt über die Entlassung des Beschuldigten ches seine Beschwerde mit Urteil vom 27.9.2012 unter aus der Untersuchungshaft und erwähnte, dass er an anderem mit der Begründung abwies, die minderjäh- den Bf. mit dem Ziel herangetreten war, die Ehre seiner rigen Opfer hätten ein Recht darauf, dass schrecklichs- Tochter zu verteidigen und andere eventuelle Opfer zu te Eingriffe in ihre sexuelle Integrität nicht im Detail in alarmieren. In seinem Artikel kritisierte der Bf . die Frei- der Presse wiedergegeben würden. Was das Recht der lassung des Beschuldigten, wobei er aus einer gegen Öffentlichkeit auf den Erhalt derartiger Informationen den Beschluss des Untersuchungsrichters gerichte- angehe, deute nichts darauf hin, dass die Angelegenheit ten Beschwerde der Staatsanwaltschaft zitierte, in der bereits vorher an die Öffentlichkeit gebracht worden die Nichtverlängerung der Untersuchungshaft kriti- oder Gegenstand einer öffentlichen Debatte gewesen siert worden war. Anschließend gab er eine detaillierte wäre. Die vom Bf. beschriebenen Lebensverhältnisse Beschreibung der dem Beschuldigten zur Last gelegten des Beschuldigten »als 41-jährigen Mann, der tausen- Taten und zitierte aus vor der Polizei gemachten Anga- de Wohnungen im Kanton Waadt verwaltet« und Besit- ben der Mutter eines der mußmaßlichen Opfer, die zer einer Villa und eines Bootes am Genfer See sei, könn- Strafanzeige gegen Letzteren erstattet hatte. Darin kam ten nicht mehr als die bloße Neugier der Leserschaft auch zur Sprache, dass diese mit dem Beschuldigten befriedigen, handle es sich doch bei ihm um eine Per- ein sexuelles Verhältnis gehabt hätte bzw. nach wie vor son, die der breiten Öffentlichkeit nicht bekannt sei. pflege und finanziell von ihm abhängig sei. Der Artikel Zwar sei nachvollziehbar, wenn der Vater des Opfers war begleitet von einem Foto des interviewten Vaters, im Zusammenhang mit der vorzeitigen Freilassung des welches sein Profil unter Angabe der Namensinitialen Beschuldigten dessen sozialen Status zur Sprache brin- zeigte . ge (»hätte ein Maurer diese Taten begangen, dann würde In der Folge leitete die Staatsanwaltschaft gegen den er noch im Gefängnis sitzen und auf seinen Prozess war- Bf. eine strafrechtliche Untersuchung wegen des Ver- ten«), jedoch werde im Artikel darüber keine allgemei- dachts der »Veröffentlichung amtlicher geheimer Ver- ne Debatte eröffnet. Dem Vorbringen des Bf., eine Ver- handlungen« nach Art. 293 StGB ein. öffentlichung sei bereits deshalb gerechtfertigt, weil er Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Y. gg. die Schweiz NLMR 3/20 1 7-EGM R weitere Opfer »ans Licht bringen« wolle, sei entgegen- bei der Würdigung des Begriffs »Notwendigkeit« [eines zuhalten, dass der bloße Wunsch, die Öffentlichkeit Eingriffs] in Angelegenheiten leiten sollten, in denen es zu informieren, dafür nicht genüge, liege eine derarti- um eine Verletzung des »Untersuchungsgeheimnisses« ge Entscheidung doch ausschließlich bei den Strafver- durch einen Journalisten geht (vgl. Bédat/ CH, Rn. 55-81). folgungsbehörden. Vielmehr könnten die vom inter- Diese einschlägigen Kriterien sind: die Art und Weise, viewten Vater geäußerten Mutmaßungen jemanden zu wie eine Person zu als vertraulich oder geheim einge- dem Schluss veranlassen, dass der zuständige Unter- stuften Informationen gelangt; der Inhalt des strittigen suchungsrichter aufgrund des sozialen Status des Artikels; der Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Beschuldigten eine voreingenommene Haltung einge- Interesse; der Einfluss des gegenständlichen Artikels nomen und nicht ausreichend recherchiert habe, ob es auf die Abwicklung des Strafverfahrens; das Ausmaß noch weitere Opfer geben könnte. Dadurch würde das des Eingriffs in das Privatleben des Beschuldigten und Vertrauen der Öffentlichkeit in die ordnungsgemäße (in diesem Fall als Zusatzkriterium) in jenes anderer am Abwicklung der Untersuchung untergraben. Schließlich Verfahren beteiligter Parteien und schließlich die Ver- könne auch nicht über die Aufmachung des Artikels und hältnismäßigkeit der Strafe. das verwendete Vokabular hinweggesehen werden, wel- che darauf hindeuteten, dass die Schuld des Beschuldig- ten zweifelsfrei feststehe, möge der Bf. auch später beto- nen, dass die Unschuldsvermutung gelte.

a. Wie kam der Bf. in den Besitz der stritt igen Informationen ? (64) Im vorliegenden Fall [...] bekam der Bf. die strittigen Dokumente vom Vater eines der Opfer, der ihn im Inte- Rechtsausführun gen resse seiner Tochter gebeten hatte, die darin enthalte- nen Informationen zu veröffentlichen. [...] [D]er Bf. hat Der Bf. behauptete, seine strafrechtliche Verurteilung sich also die fraglichen Informationen nicht auf illega- habe einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Mei- ler Weise beschafft. [...] nungsäußerungsfr eiheit gemäß Art. 10 EMRK dargestellt. (65) Allerdings ist das Fehlen einer illegalen Hand- lungsweise nicht notwendigerweise entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob er seine Pflichten und Verantwortlichkeiten zum Zeitpunkt der Veröffentli- chung der in Frage stehenden Informationen beachtet hat. Der Bf. konnte in seiner Eigenschaft als Berufsjour- I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK

1. Zur Zulässigkeit (24) Die vorliegende Beschwerde ist nicht offensicht- nalist nicht bona fide die Tatsache ignorieren, dass die lich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK. Da keine Verbreitung der strittigen Informationen von Art. 293 anderen Unzulässigkeitsgründe ersichtlich sind, muss StGB geahndet wurde. Er hat dies übrigens auch nicht sie für zulässig erklärt werden (einstimmig). abgestritten [...]. 2 . In der Sache

b. Inhalt des strittigen Artikels (51) Die Parteien sind sich über einen erfolgten Eingriff (67) [...] In seinem Urteil vom 27.9.2012 vermerkte das in die Meinungsäußerungsfreiheit des Bf. einig. [...] Bundesgericht, dass der Artikel des Bf. eine Schuld des (52) Der Eingriff war [auch] gesetzlich vorgesehen [...]. Beschuldigten suggerierte und in unnötig detailrei- (53) [...] [Die] nationalen Gerichte stützten ihre Ent- cher Art und Weise die sexuellen Handlungen, die von scheidu nge n a u f e in e V erletz un g d e s V erbo t s d e r O ffenle- den Opfern angeblich erduldet werden mussten, wie gung von vertraulichen Untersuchungsergebnissen. Das auch die Weiterverfolgung der Beziehung zwischen dem Bundesgericht führte aus, dass dieses auf der Notwen- Beschuldigten und der Anzeigeerstatterin nach Eröff- digkeit beruhte, sowohl die Interessen an einer Strafver- nung der strafrechtlichen Untersuchung beschrieb. [...] folgung als auch jene des Beschuldigten – insbesondere Es kam zu dem Schluss, dass »die Gesamtheit der Ele- unter dem Blickwinkel der Wahrung der Unschuldsver- mente mehr die Absicht der Verfolgung eines Sensati- mutung – ebenso wie die legitimen Interessen anderer onsjournalismus als den Wunsch nahelegen, auf objek- Verfahrensparteien [...] zu schützen. Diese Ziele entspre- tive Art und Weise zu informieren und eine Debatte über chen dem »Schutz des guten Rufs und der Rechte ande- ein gesellschaftliches Thema zu eröffnen.« rer« und der Gewährleistung der »Autorität und Unpar- teilichkeit der richterlichen Gewalt«. Der GH erachtet wonach der strittige Artikel Details enthielt, die zwar diese als legitim. präzise, jedoch keinesfalls zur Erreichung der vom Bf. (68) Der GH teilt die Ansicht des Bundesgerichts, (62) Der GH hatte bereits Gelegenheit, die Kriteri- behaupteten Ziele notwendig waren. [...] Die Veröffentli- en niederzulegen, welche die nationalen Behörden [...] chung der genannten Details [...] war daher nicht durch Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 3/20 1 7-EGM R Y. gg. die Schweiz 3 ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und lässt eine Tendenz zum Sensationsjournalismus erkennen. (74) Was die Absicht des Bf. angeht, eventuellen ande- ren Opfern helfen zu wollen, »aus dem Schatten zu tre- ten«, vertritt der GH die Auffassung, dass bei einer strafrechtlichen Untersuchung auftretende Mängel ebenfalls den Aspekt »guter Gerichtsverwaltung« betref- fen und daher vorweg eine Frage des allgemeinen Inte-

c. Trug der Artikel zu einer Debatte von öffentliche m Interesse bei? (70) Der Bf. bringt vor, bloß seiner Pflicht als Journalist resses darstellen. Andererseits schließt er sich der Mei- nachgekommen zu sein, die Öffentlichkeit über eine nung des Bundesgerichts an, wonach – abgesehen von Frage des allgemeinen Interesses zu informieren, näm- den vom interviewten Vater ausgesprochenen Verdäch- lich die Tatsache, dass ein der Begehung schwerer Straf- tigungen – der Bf. in dem strittigen Artikel nichts ange- taten Beschuldigter noch vor der Urteilsverkündung sprochen hat, was den Verdacht begründen hätte kön- freigelassen wurde, und um anderen mutmaßlichen nen, dass andere Opfer unbekannt geblieben wären, Opfern Mut zu machen, [mit ihrer Leidensgeschichte] noch dass dem mit der Untersuchung betrauten Richter an den Tag zu treten. objektiv vorgeworfen werden konnte, es unterlassen zu (71) [...] In seinem Urteil [...] hielt das Bundesgericht haben, Maßnahmen in Richtung einer Auffindung wei- fest, dass die fraglichen Ereignisse sich hauptsächlich terer eventueller Opfer zu setzen. [...] in einem familiären und sehr eingeschränkten Rahmen (75) Folglich gelangt der GH zu dem Schluss, dass abgespielt hatten und dass nichts darauf hindeute, dass der Beitrag des strittigen Artikels zu einer öffentlichen der Beschuldigte der breiten Öffentlichkeit bekannt sei. Debatte über eventuelle Versäumnisse im Verlauf der Der GH schließt daraus, dass dem Thema, dem sich strafrechtlichen Untersuchung extrem begrenzt war . der fragliche Artikel widmete, keine öffentliche Debat- te vorausging. Dennoch muss er einräumen, dass die während des Vorverfahrens erfolgte Freilassung einer Person, die der Begehung von strafrechtlich relevan-

d. Vermochte der strittige Artikel das gegenständlich e Strafverfahren zu beeinflussen ? ten Eingriffen in die sexuelle Integrität von Kin dern ver- (77) Der GH vermerkt zunächst, dass die strafrechtliche dächtigt wird, von vornherein ein allgemeines Interes- Untersuchung zum Zeitpunkt des Erscheinens des strit- se offenbart. tigen Artikels noch im Laufen war. (72) Die Frage, die sich stellt, ist, ob der Inhalt des (78) Er hält weiters fest, dass dem Bundesgericht strittigen Artikels – insbesondere die Informationen, die zufolge Titel und Untertitel des genannten Artikels unter das »Untersuchungsgeheimnis« fielen – derart war, von vornherein – und zwar ohne Vorbehalt – von einer dass er konkret eine öffentliche Debatte über das frag- Schuld des Beschuldigten ausgegangen waren. De r aus- liche Thema zu nähren vermochte. In diesem Zusam- drückliche Verweis im weiteren Verlauf des Artikels, fü r menhang weist der GH darauf hin, dass das Bundesge- den Beschuldigten gelte bis zur Urteilsverkündung die richt [...] zu dem Schluss kam, dass – abgesehen von der Unschuldsvermutung, reiche nicht aus, um dem Text vom Bf. aufgegriffenen Kritik des Vaters eines der mut- einen objektiven Charakter zu verleihen. maßlichen Opfer, wonach der Beschuldigte allein wegen (79) Der GH hält fest, dass vom Bf. angesichts der seines sozialen Status auf freien Fuß gekommen sei – zweimaligen Erwähnung der Unschuldsvermutung kein weiteres Element der Publikation eine allgemeine die berufsethischen Regeln in dieser Hinsicht gewahrt Debatte über diese Frage eröffnet [...]. wurden. Dennoch ist er der Ansicht, dass der generel- (73) Der GH stellt fest, dass ein Teil der Auszüge aus le Ton des fraglichen Artikels kaum einen Zweifel daran der Beschwerde des zuständigen Staats anwalts die Frei- lässt, was die Meinung des Bf. über die Täterschaft des lassung des Beschuldigten – gegen welche sich Ersterer Beschuldigten anging. Der GH möchte auch bemerken, ausgesprochen hatte – betraf und somi t zu einer öffent- dass den Feststellungen des Bundesgerichts zufolge lichen Debatte über diese Frage beizutragen vermochte. die nationalen Instanzen zum Vorteil des Beschuldig- Hingegen ist er der Ansicht, dass weder die zahlreichen ten die Tatsache berücksichtigen mussten, dass Letzte- detaillierten Informationen über die dem Beschuldig- rer insbesondere aufgrund der » medialen Lynchjustiz « ten vorgeworfenen Handlungen noch die Auszüge aus und der Hetzkampagne gegen ihn nach Erscheinen des den von der Anzeigeerstatterin gemachten Angaben gegenständlichen Artikels auf beruflicher Ebene viel vor der Polizei derart beschaffen waren, dass sie einer verloren hatte. öffentlichen Debatte über das Funktionieren der Jus- (80) Aus dem Vorhergehenden schließt der GH, dass tiz förderlich gewesen wären. Der GH erinnert daran, im vorliegenden Fall das Risiko eines Einflusses des strit- dass ein eine gewisse Neugier der Öffentlichkeit befrie- tigen Artikels auf das anhängige Strafverfahren bestand. digendes Interesse alleine nicht genügen kann, um die Verbreitung vertraulicher Informationen zu rechtferti- gen. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Y. gg. die Schweiz NLMR 3/20 1 7-EGM R dem Untersuchungsakt schilderte. In den Augen des GH hätten aber derartige Informationen ein hohes Ausmaß

e. Zum Eingriff in das Privatleben des Beschuldigte n (81) Der GH hält fest, dass die innerstaatlichen Gerich- an Schutz unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK ver- te ihre Entscheidungen nicht auf die Notwendigkeit langt. des Schutzes des Privatlebens des Beschuldigten grün- deten . (90) Der GH hält des Weiteren fest, dass der gegen- ständliche Artikel die Opfer ausschließlich unter der (82) Er hat bereits hervorgehoben, dass die Medien- Verwendung von Pseudonymen bezeichnete. Wie das kampagne einen Einfluss auf die festzusetzende Strafe Bundesgericht ist er aber der Ansicht, dass die darin für den Beschuldigten zu haben vermochte (vgl. Rn. 79). gemachten Andeutungen in ihrer Gesamtheit eine Iden- Er ist ebenso wie die nationalen Instanzen der Ansicht, tifizierung der Opfer gestatteten. So hat der Bf. nicht nur dass dem Schutz des Privatlebens des Beschuldigten [...] den Vornamen und die Initialen des Familienna- keine entscheidende Rolle bei der Interessenabwägung mens des Vaters eines der Opfer gemeinsam mit einem zuka m. Foto, das ihn im Profil zeigte, sondern auch das Alter der mutmaßlichen Opfer und Informationen [...] über ihre Familien veröffentlicht. (91) Die Tatsache, dass der Bf. den fraglichen Artikel publizierte, nachdem der Vater eines der Opfer an ihn

f. Zum Eingriff in das Privatleben andere r Verfahrenspart eien (83) Der GH hält fest, dass der strittige Artikel Informa- herangetreten war, vermag ihn nicht von seinen berufs- tionen insbesondere über andere Verfahrensparteien, ethischen Verpflichtungen zu entbinden, wonach er nämlich über zwei mutmaßliche minderjährige Opfer gegenüber den minderjährigen Opfern mit extremer und die Anzeigeerstatterin, enthielt. Er erachtet deshalb Zurückhaltung agieren und auf ihre Interessen hätte mit Blick auf den eingangs zitierten Fall Bédat/CH die Bedacht nehmen müssen, insbesondere was den Schutz Einführung eines zusätzlichen Kriteriums für notwen- ihrer Identität betrifft. dig, um dem Begriff »notwendiger Eingriff« im vor liegen- (92) Was die Interessen der Anzeigeerstatterin betrifft, den Fall gebührende Beachtung zu schenken, das ist der stimmt der GH den Schlussfolgerungen des Bundes- »Eingriff in das Privatleben anderer Verfahrensparteie n«. gerichts zu, wonach »der Umstand, dass die Untersu- (86) [...] Der GH hatte bereits Gelegenheit auszuspre- chung die Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen chen, dass die Identität eines Opfers aufgrund seiner ver- dem Beschuldigten und seiner Lebensgefährtin nach wundbaren Position einen besonderen Schutz erfordert. der Anzeigeerstattung erwähnte, die Bewahrung dieses Dies gilt umso mehr, wenn es sich um ein Kind handelt, Geheimnisses aus Rücksicht ihrem Privatleben gegen- das Opfer von Gewalt oder Missbrauch wurde (vgl. Kurier über zu rechtfertigen vermochte«. Der GH hält weiters Zeitungsverlag und Druckerei GmbH/A). fest, dass der Bf. – indem er Bezug auf Teile des Unter- (87) In diesem Zusammenhang möchte der GH auf die suchungsakts nahm – in einem Protokoll niedergelegte Leitlinien des Schweizer Presserats hinweisen, wonach Erklärungen der Anzeigeerstatterin gegenüber der Poli- »Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen« und »bei zei wiedergab, in denen ihr Sexualleben und ihre finan- Nachforschungen und Berichten hinsichtlich gewalttäti- zielle Abhängigkeit vom Beschuldigten angesprochen ger Handlungen, die Kinder betreffen, äußerste Zurück- wurden. Der GH ist daher der Ansicht, dass im gegen- haltung angebracht ist«. Den genannten Leitlinien ist ständlichen Artikel Informationen über rein private – ebenfalls zu entnehmen, dass Journalisten bei Sittlich- sprich: intime – Angelegenheiten der Anzeigeerstatterin keitsverbrechen besondere Rücksicht auf die Interessen verbreitet wurden, die unter dem Schutz von Art. 8 EMRK der Opfer zu nehmen haben und keinerlei Andeutun- standen. gen in Richtung ihrer Identifizierung machen solle

n. Der (93) Bleibt festzuhalten, dass die Anzeigeerstatte- achte Grundsatz des Anhangs zur Empfehlung (2003)13 rin nach Erscheinen des Artikels vom Wochenmagazin des Ministerrats des Europarats sieht ebenfalls einen Schadenersatz begehrt und ihn auch erhalten hat. besonderen Schutz für minderjährige Parteien und für die Opfer vor [...]. (89) [...] In seinem Urteil [...] hat das Bundesgericht

g. War die Strafe verhältnismäßig ? unterstrichen, dass minderjährige Opfer »für sich bean- (95) Der GH stellt fest, dass [...] dem Bf. eine Geldstra- spruchen können, nicht die schmutzigsten Details über fe in der Höhe von CHF 5.000,– (zum damaligen Zeit- Eingriffe in ihre sexuelle Integrität in der Presse lesen zu punkt der Ereignisse ca. € 3.850,–) auferlegt wurde [...], müssen, mögen ihre Namen auch mit Pseudonymen v er- dies kam etwa seinem durchschnittlichen Monatsgehalt sehen sein«. Der GH merkt an, dass der strittige Artikel gleich. Sein Arbeitgeber hat übrigens die Zahlung für in extensiver und detaillierter Art und Weise die sexuel- ihn übernommen. len Übergriffe [...], die dem Beschuldigten zum Vorwurf (96) Im vorliegenden Fall hatte die Sanktion die Bestra- gemacht wurden, unter Zuhilfenahme von Auszügen aus fung der Verletzung der Geheimhaltung von strafrechtli- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 3/20 1 7-EGM R Y. gg. die Schweiz 5 chen Untersuchungen und den Schutz des guten Funk- tionierens der Justiz, der Rechte des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und der Rechte der Anzeigeerstat- terin und der mußmaßlichen Opfer auf Achtung ihres Privatlebens zum Gegenstand. Unter diesen Umstän- den besteht für den GH kein Grund für die Annahme, dass eine derartige Sanktion das Risiko einer abschre- ckenden Wirkung auf die Meinungsausübungsfreiheit des Bf. oder irgendeines anderen Journalisten mit sich brachte, die Öffentlichkeit über ein laufendes Strafver- fahren zu informieren.

h. Ergebnis (98) Im vorliegenden Fall haben die nationalen Instan- zen den Bf. nach sorgfältiger Abwägung der miteinan- der konkurrierenden Interessen – insbesondere unter Berücksichtigung der legitimen Interessen der zwei mutmaßlichen minderjährigen Opfer – verurteilt. Der GH vermag keinen ernsten Grund zu erkennen, seine Ansicht an die Stelle jener des Bundesgerichts zu setzen. (99) Angesichts des Vorgesagten haben die staatlichen Behörden den ihnen in dieser Angelegenheit zukom- menden Ermessensspielraum nicht überschritten. Die Verurteilung des Bf. war somit mit Blick auf die verfolg- ten legitimen Ziele verhältnismäßig. Folglich ist kein e Verletzung von Art. 10 EMRK festzustellen (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter López Guerra). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag