No violation of Article 4 of Protocol No. 7 - Right not to be tried or punished twice-{general} (Article 4 of Protocol No. 7 - Right not to be tried or punished twice); No violation: P7-4
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 iVm. Art. 4a und 45 der sichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK. Da Verkehrsregelnverordnung 1962 über ihn verhängt. Der keine anderen Unzulässigkeitsgründe ersichtlich sind, Bf. bezahlte die Geldstrafe. muss er für zulässig erklärt werden (einstimmig). Am 2.9.2010 ordnete die Verkehrsabteilung des Kan- tons Waadt als verwaltungsstrafrechtliche Sanktion den Entzug des Führerscheins des Bf. für die Dauer eines Monats an, nachdem sie die vom Strafamt geahnde- I. Zur Frage des strafrechtlichen Charakters d er zweiten Sanktion ten Verstöße als »mittelschwere Widerhandlung« iSv. (23) Der GH muss zuerst darüber entscheiden, ob das Art. 16b SVG eingestuft hatte.
E. 2 Ein Einspruch des Bf.
Verfahren betreffend den Führerscheinentzug als »straf-
gegen diese Entscheidung wurde abgewiesen, das dage-
rechtlich« iSv. Art. 4 7. Prot. EMRK qualifiziert werden
gen erhobene Rechtsmittel an das Kantonsgericht des
kann. [...]
Kantons Waadt blieb erfolglos.
(24) In diesem Zusammenhang weist der GH darauf
Der Bf. wandte sich daraufhin an das Bundesge-
hin, dass keine der Parteien den strafrechtlichen Cha-
richt und behauptete unter Berufung auf das Urteil des
rakter des Führerscheinentzugs in Frage stellt. Dieser
EGMR im Fall
Sergey Zolotukhin/RUS
eine Verletzung
wurde übrigens auch vom Bundesgericht anerkannt.
von Art. 4 Abs. 1 7. Prot. EMRK, da sich die verw
altungs-
Außerdem hatte der GH bereits unter ähnlichen Umstän-
behördliche Sanktion auf dieselben Fakten gegründet
den wie im gegenständlichen Fall Gelegenheit zur Fest-
habe, aufgrund derer bereits seine strafrechtliche Ver-
stellung, dass – mag auch der Entzug des Führerscheins
urteilung zu einer Geldstrafe erfolgt sei. Letzteres wies
im [nationalen] Recht [des belangten Staates] traditi-
seine Beschwerde mit Urteil vom 26.9.2011 unter ande-
onellerweise als verwaltungsbehördliche Maßnahme
rem mit dem Hinweis ab, dass der EGMR bereits über
zum Schutz der Verkehrssicherheit angesehen werden –
die Dualität des verwaltungsstraf- und des strafrecht-
dieser dem »strafrechtlichen« Bereich iSv. Art. 4 7. Prot.
lichen Verfahrens bei Straßenverkehrsdelikten abge-
sprochen habe.
E. 3 setz 1959 eingeführt wurde und Gegenstand einer kon- stanten Rechtsprechung bzw. regelmäßiger politischer Debatten war. Dieses System ist somit weitgehend bekann t. (33) Diese Elemente reichen für den GH aus, um zu dem Schluss zu gelangen, dass zwischen dem Verwal- tungsstrafverfahren und dem Strafverfahren ein ausrei- chend enges inhaltliches und zeitliches Band existierte, sodass sie als zwei Aspekte eines einzelnen Systems angesehen werden können. Von einer Zweigleisigkeit des Verfahrens iSv. Art. 4 7. Prot. EMRK kann somit keine Rede sein. (34) Aus dem angefochtenen Entzug des Führer- scheins kann daher nicht abgeleitet werden, dass der Bf. wegen einer »strafbaren Handlung« verfolgt oder bestraft wurde, für deren Begehung er bereits einmal mit rechts- kräftigem Urteil iSd. Art. 4 Abs. 1 7. Prot. EMRK verur- teilt worden war. [Es ist somit keine Verlet zung von Art. 4
E. 7 Prot. EMRK erfolgt (einstimmig).] Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
NLMR 5/20 1 6-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2016/5 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2016/5] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2016/5] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Sachverha lt Rechtsausführun gen Im April 2010 war der Bf. auf der Autobahn mit einer Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 4 7. Prot. Geschwindigkeit von 132 km/h unterwegs, obwohl die EMRK (Doppelbestrafun gsverbot), da er zwei Mal Höchstgeschwindigkeit auf diesem Streckenabschnitt wegen derselben Tatsachen, nämlich Übertretung der nur 100 km/h betrug. Am 6.7.2010 wurde vom Strafamt erlaubten Höchstgeschwindigkeit, s trafrechtlich ver- der Kantonspolizei Genf eine Geldstrafe in der Höhe folgt und verurteilt worden sei. von CHF 600,– (umgerechnet € 546,81) wegen Verstoßes (18) Der vorliegende Beschwerdepunkt ist nicht offen- gegen die Art. 27, 32 und 90 SVG 1 iVm. Art. 4a und 45 der sichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK. Da Verkehrsregelnverordnung 1962 über ihn verhängt. Der keine anderen Unzulässigkeitsgründe ersichtlich sind, Bf. bezahlte die Geldstrafe. muss er für zulässig erklärt werden (einstimmig). Am 2.9.2010 ordnete die Verkehrsabteilung des Kan- tons Waadt als verwaltungsstrafrechtliche Sanktion den Entzug des Führerscheins des Bf. für die Dauer eines Monats an, nachdem sie die vom Strafamt geahnde- I. Zur Frage des strafrechtlichen Charakters d er zweiten Sanktion ten Verstöße als »mittelschwere Widerhandlung« iSv. (23) Der GH muss zuerst darüber entscheiden, ob das Art. 16b SVG eingestuft hatte. 2 Ein Einspruch des Bf. Verfahren betreffend den Führerscheinentzug als »straf- gegen diese Entscheidung wurde abgewiesen, das dage- rechtlich« iSv. Art. 4 7. Prot. EMRK qualifiziert werden gen erhobene Rechtsmittel an das Kantonsgericht des kann. [...] Kantons Waadt blieb erfolglos. (24) In diesem Zusammenhang weist der GH darauf Der Bf. wandte sich daraufhin an das Bundesge- hin, dass keine der Parteien den strafrechtlichen Cha- richt und behauptete unter Berufung auf das Urteil des rakter des Führerscheinentzugs in Frage stellt. Dieser EGMR im Fall Sergey Zolotukhin/RUS eine Verletzung wurde übrigens auch vom Bundesgericht anerkannt. von Art. 4 Abs. 1 7. Prot. EMRK, da sich die verw altungs- Außerdem hatte der GH bereits unter ähnlichen Umstän- behördliche Sanktion auf dieselben Fakten gegründet den wie im gegenständlichen Fall Gelegenheit zur Fest- habe, aufgrund derer bereits seine strafrechtliche Ver- stellung, dass – mag auch der Entzug des Führerscheins urteilung zu einer Geldstrafe erfolgt sei. Letzteres wies im [nationalen] Recht [des belangten Staates] traditi- seine Beschwerde mit Urteil vom 26.9.2011 unter ande- onellerweise als verwaltungsbehördliche Maßnahme rem mit dem Hinweis ab, dass der EGMR bereits über zum Schutz der Verkehrssicherheit angesehen werden – die Dualität des verwaltungsstraf- und des strafrecht- dieser dem »strafrechtlichen« Bereich iSv. Art. 4 7. Prot. lichen Verfahrens bei Straßenverkehrsdelikten abge- sprochen habe. 3 Tatsachen beruhende strafrechtliche Verurteilung Art. 4 7. Prot. EMRK nicht, weil die verwaltungsbehördliche Maßnah- 1 2 Straßenverkehrsgesetz vom 19.12.1958. me unmittelbar und vorhersehbar aus der strafrechtlichen Verurteilung erfließt, sie also nur deren Konsequenz ist (vgl. Nilsson/S und R. T./CH). Die verwaltungsstrafrechtliche Maß- nahme muss insofern als Ergänzungsstrafe zur strafrechtli- chen Verurteilung verstanden werden, deren integraler Be- standteil sie ist. Das Schweizer Recht sieht bei der Ahndung von Verstößen ge- gen die Straßenverkehrsordnung sowohl ein straf- als auch ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren vor (sog. duales Syst em). Demnach verletzt der verwaltungsbehördlich angeordnete Entzug des Führerscheins im Anschluss an eine auf denselben 3 Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Rivard gg. die Schweiz NLMR 5/20 1 6-EGMR EMRK zuzuordnen ist (vgl. Nilsson /S). In dieser Hinsicht (29) Unter vergleichbaren Umständen wie den dem möchte er auf die potenzielle Schwere dieser Maßnah- vorliegenden Fall zugrunde liegenden hatte der GH me hinweisen, die bis zur Abnahme des Führerscheins bereits Gelegenheit zur Klarstellung, dass – wenn die für unbestimmte Zeit gehen kann. über den Betroffenen verhängten diversen Sanktionen von zwei unterschiedlichen Behörden nach zwei ver- schiedenen Verfahren verhängt wurden – zwischen bei- den Sanktionen ein ausreichend enges inhaltliches und zeitliches Band existiert, sodass man den Führerschein- II. Zur Frage, ob der Bf. zwei Mal wegen de rselben »strafbaren Handlung« (idem) verfolgt wurde (25) In ihrem Urt eil im Fall Sergey Zolotukhin/RUS hat die entzug als eine der vom nationalen Recht zur Ahndung Große Kammer den Ansatz des GH bezüglich der Frage, von Verkehrsdelikten vorgesehenen Maßnahmen anse- ob der Bf. zwei Mal wegen Begehung derselben »straf- hen könnte (vgl. Boman/ FIN). [...] baren Handlung« (ide m) verfolgt worden war, harmo- (30) Der GH vermerkt weiters, dass in Sergey Zolo- nisiert. Sie wies darauf hin, dass »[...] (82) Art. 4 7. Prot. tukhin/RUS der zu wählende Ansatz im Fall der Identi- EMRK dahingehend verstanden werden muss, dass er es tät der »strafbaren Handlung« (ide m) geklärt wurde. Auf verbietet, eine Person wegen einer zweiten ›strafbaren die Frage des Vorliegens eines einzigen Verfahrens ist Handlung‹ zu verfolgen oder zu verurteilen, wenn diese er jedoch kaum eingegangen, sodass daraus auch keine auf identischen Tatsachen oder auf Tatsachen beruht, Rückschlüsse gezogen werden können, ob eine Wieder- welche im Wesentlichen dieselben sind; (83) die in holung der strafrechtlichen Verfolgung (bis) vorlag. Der Art. 4 7. Prot. EMRK verankerte Garantie dann ins Spiel GH sieht daher keinen Grund, von den Prinzipien seiner kommt, wenn eine neue Verfolg ung in Gang gesetzt wird früheren Rechtsprechung abzugehen. und die vorherige Entscheidung, lautend auf Freispruch (31) Im gegenständlichen Fall fehlte dem Strafrich- oder Verurteilung, Rechtskraft erlangt hat [...] [und] (84) ter die Kompetenz zur Verhängung einer Verwaltungs- der GH aus diesem Grund seine Prüfung auf jene Tatsa- strafe, während der Verwaltungsstrafbehörde vice versa chen konzentrieren muss, welche die Gesamtheit der keine Zuständigkeit zur Auferlegung einer strafrechtli- konkreten faktischen Umstände darstellen und dieselbe chen Sanktion zukam. Jeder dieser Behörden steht ein ›strafbare Handlung‹ miteinschließen, wobei zwischen Spektrum von unterschiedlichen Sanktionen zur Ver- diesen sowohl zeitlich als auch örtlich ein untrennbarer fügung, die sich nicht überschneiden. Außerdem kann Zusammenhang bestehen muss. [...]« die Verwaltungsbehörde vom Urteil des Strafrichters (26) Der GH hat sich folglich auf die Identität der Tat- nur unter gewissen eingeschränkten Voraussetzungen sachen und nicht auf deren rechtliche Qualifikation zu abweichen, etwa wenn es um die Feststellung von Fak- beziehen. In diesem Prüfungsstadium spielt es daher ten geht, von denen der Strafrichter nicht wusste – was nur eine geringe Rolle, welche Art von Sanktionen – vorliegend nicht der Fall war. Folglich kommt das »Koor- strafrechtliche oder verwaltungsstrafrechtliche – ver- dinationsprinzip« bei Straf- und Verwaltungsstrafver- hängt wurden. fahren zur Anwendung. Zwischen den Verfahren exi- (27) Im vorliegenden Fall wurde der Bf. zu einer Geld- stierte ein inhaltliches Band, was zur Folge hatte, dass strafe wegen Überschreitung der erlaubten Höchstge- die Schlussfolgerungen der einen Behörde direkte Aus- schwindigkeit verurteilt. Im Anschluss daran wurde wirkungen auf den möglichen Ausgang des Verfahrens ihm der Führerschein wegen ein und derselben Über- der anderen Behörde haben konnten. Der Entzug des tretung (Geschwindigkeitsübersch reitung) entzogen. Führerscheins ist insofern als zusätzliche Strafe anzu- Somit kann kein Zweifel daran bestehen, dass die den sehen, welche die strafrechtliche Verurteilung ergänzte. beiden Verfahren zugrunde liegenden Tatsachen iden- [...] Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil vom tisch waren – was übrigens auch von den Parteien nicht 26.9.2011 eingehend mit diesem Punkt, der Überein- bestritten wird. stimmung des einschlägigen Schweizer Systems mit der Konvention und der Rechtsprechung des GH auseinan- dergeset zt. III. Zur Frage einer wiederholten Verfolgung (bis) (32) Für den GH existiert auch ein enges zeitliches (28) Der Bf. wurde zum ersten Mal am 6.7.2010 vom Straf- Band zwischen beiden Verfahren, da der von der Ver- amt der Kantonspolizei Genf zur Zahlung einer Geld- waltungsstrafbehörde ausgesprochene Entzug des Füh- strafe wegen Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit rerscheins kurz nach Vollstreckbarkeit der über den verurteilt. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft, nach- Bf. verhängten Geldstrafe wegen Überschreitung der dem der Bf. den zu zahlenden Betrag entrichtet hatte. zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfolgte. Zur Frage In der Folge ordnete die Verkehrsabteilung des Kantons übrigens, dass der Bf. über die Einleitung des Verwal- Waadt am 2.9.2010 aus denselben Gründen (Überschrei- tungsstrafverfahrens erst nach Zahlung der Geldstrafe tung der gesetzlich erlaubten Höchstgeschwindigkeit) informiert wurde, bemerkt der GH, dass das zweistufige den Entzug des Führerscheins des Bf. an. System in der Schweiz mit dem Straßenverkehrsge- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 5/20 1 6-EGMR Rivard gg. die Schweiz 3 setz 1959 eingeführt wurde und Gegenstand einer kon- stanten Rechtsprechung bzw. regelmäßiger politischer Debatten war. Dieses System ist somit weitgehend bekann t. (33) Diese Elemente reichen für den GH aus, um zu dem Schluss zu gelangen, dass zwischen dem Verwal- tungsstrafverfahren und dem Strafverfahren ein ausrei- chend enges inhaltliches und zeitliches Band existierte, sodass sie als zwei Aspekte eines einzelnen Systems angesehen werden können. Von einer Zweigleisigkeit des Verfahrens iSv. Art. 4 7. Prot. EMRK kann somit keine Rede sein. (34) Aus dem angefochtenen Entzug des Führer- scheins kann daher nicht abgeleitet werden, dass der Bf. wegen einer »strafbaren Handlung« verfolgt oder bestraft wurde, für deren Begehung er bereits einmal mit rechts- kräftigem Urteil iSd. Art. 4 Abs. 1 7. Prot. EMRK verur- teilt worden war. [Es ist somit keine Verlet zung von Art. 4
7. Prot. EMRK erfolgt (einstimmig).] Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag