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1760/15

CASE OF T.B. v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

Hudoc Ch · 2019-04-30 · Deutsch CH
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Violation of Article 5 - Right to liberty and security (Article 5-1 - Lawful arrest or detention;Procedure prescribed by law); Violation: 5;5-1

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/2] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Sachverha lt Der 1990 geborene Bf. wurde am 24.11.2011 vom Jugend- Gericht bestätigte seine Unterbringung bis zum April gericht Lenzburg wegen Mord, schwerer Vergewaltigung

2015. Diese Entscheidung wurde vom Bundesgericht am und schwerer sexueller Nötigung zu einer Haftstr afe von 8.7.2014 (5A_500/2014) in letzter Instanz bestätigt. Die- vier Jahren verurteilt. Begleitend ordnete das Gericht als ses befand, dass die Bedingungen für eine fürsorgeri- Schutzmaßnahme seine Unterbringung in einer spezia- sche Unterbringung des Bf. nach dem früheren Art. 397a lisierten geschlossenen Einrichtung sowie die ambulan- ZGB (später Art. 426 ZGB) erfüllt wären und erklärte die te Behandlung seiner geistigen Störungen an. diesbezügliche Beschwerde für unzulässig. Am 20.6.2012 ordnete das Bezirksamt die fürsorge- rische Unterbringung des Bf. im Sicherheitstrakt II der Justizvollzugsanstalt Lenzburg an. Dieser sollte dort Rechtsausführun gen eine Behandlung seiner psychischen Störungen erhal- ten. Am 17.8.2012 wurde er in die genannte Anstalt ver- Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 5 EMRK legt. Diese Entscheidung wurde vom Bundesgericht am (hier: Rechtmäßigkeit der Haft ), da seine fürsorgerische 5.9.2012 (5A_607/2012) in letzter Instanz bestätigt. Unterbringung zwischen April 2014 und April 2015 nicht In der gegenständlichen Beschwerde an den EGMR auf einer gesetzlichen Grundlage beruht hätte. Außer- geht es um einen Antrag des Bf. auf Entlassung, der am dem sei er nicht in einer angemess enen Einrichtung im 10.4.2014 vom Familiengericht abgewiesen wurde. Das Sinne der Konvention angehalten worden. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag

E. 2 . In der Sache (55) Zunächst beobachtet der GH, dass der Bf. wegen zu unterscheiden, die von einer Straf- oder Verwal- reiner Fremdgefährdung im Sicherheitstrakt der Justiz- tungsbehörde verhängt werden und polizeiliche Maß- anstalt untergebracht wurde. Überdies scheint der Bf. nahmen darstellen. Diese verfolgen ein anderes Ziel: zumindest nach den dem GH vorliegenden Dokumen- Öffentliche Interessen und insbesondere vor Fremdge- ten nie ein aggressives Verhalten gegenüber dem Per- fährdung zu schützen. sonal der Anstalt an den Tag gelegt noch während sei- ner Anhaltung irgendwelche Drohungen geäußert zu men der administrativen Versorgung manchmal eine haben. Überschneidung zwischen diesen beiden Schutzzielen (61) Der GH hält fest, dass es in den kantonalen Regi- (56) Es ist angezeigt zu prüfen, ob das Schweizer Recht gab, die der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des ehe- eine gesetzliche Basis für diesen Grund zur Unterbrin- maligen Art. 397a ZGB eindeutig auflösen wollte. Er hält gung vorsieht. (57) Diesbezüglich bemerkt der GH, dass das Jugend- auch fest, dass Art. 426 ZGB [...] dasselbe Ziel verfolgt. (62) Dennoch befindet der GH, dass die Bedenken im strafrecht (insbesondere Art. 19 des Jugendstrafge setzes) Hinblick auf die persönliche Betreuung und die Überle- nicht als gesetzliche Grundlage für die Haft des Bf. die- gungen betreffend die Sicherheit in Art. 426 Abs. 2 ZGB nen konnte. [...] Desgleichen beobachtet er, dass der Bf. auf gewisse Weise miteinander verwoben sind, da dieser keine ernstzunehmenden Drohungen äußerte (Art. 221 vorsieht, dass die Behörde die Belastung berücksichtigt, StPO) und keine ernste, unmittelbare und nicht anders welche die betreffende Person für ihre Angehörigen und abwendbare Gefahr darstellte (Art. 36 der Bundesverfas- Dritte darstellt, ebenso wie deren Schutz. sung), die eine Strafhaft oder eine Maßnahme auf Basis (63) Der GH bemerkt, dass der Bundesrat die Reich- der polizeilichen Generalklausel legitimieren konnte. Im weite dieser Bestimmung präzisiert hat, und zwar in dem Übrigen bemerkt er, dass andere gesetzliche Grun dlagen Sinne, dass der Schutz von Dritten ein zusätzliches Ele- des Strafrechts und des polizeilichen Verwaltungsrechts ment bei der Beurteilung der Situation darstellen kann, im vorliegenden Fall nicht in Frage komme n. aber »für sich alleine nicht entscheidend ist«. Diesbezüg- (58) Der GH hält fest, dass nach der Rechtsprechung lich muss die zuständige Behörde in jedem konkreten des Bundesgerichts die Bedingungen für die fürsorge- Fall zu einer Interessenabwägung schreiten: Einerseits rische Unterbringung [...] vollständig im ZGB geregelt der persönlichen Freiheit der betroffenen Person, deren sind. Gemäß Art. 426 ZGB wird die Unterbringung (wie Zustand es verlangt, dass ihr Hilfe gewährt wird ( Selbst- schon im früheren Art. 397a ZGB) unter anderem ange- gefährdung ), und andererseits der Persönlichkeitsrechte ordnet, wenn die betroffene Person an psychischen Stö- der Angehörigen und Dritter ( Fremdgefährdun g ). Trotz- rungen leidet, die eine Behandlung oder Betreuung dem kann das alleinige Bedürfnis, die Gesellschaft vor verlangen und die ihr nur in einer geeigneten Einrich- der betreffenden Person zu schützen, nicht eine fürsorg- tung gewährt werden können. Diese Bedingungen sind liche Unterbringung rechtfertigen. Desgleichen b emerkt kumulativ. der GH, dass das Bundesgericht in seinem Grundsatz- (59) Im vorliegenden Fall hält der GH im Hinblick auf urteil [vom 5.9.2012] ausdrücklich betont hat, dass eine die erste Bedingung fest, dass immer wieder schlüssig Freiheitsentziehung zur fürsorglichen Unterbringung medizinisch festgestellt wurde, dass der Bf. geistige Stö- aus dem alleinigen Grund der Gefährdung von ande- rungen aufwies, nämlich schwere antisoziale Persönlich- ren Personen vom Gesetz nicht vorgesehen war und kei- keitsstörungen und sexuellen Sadismus. Folglich erlaubt nen Unterbringungsgrund darstellte. Daraus folgt, dass nichts es dem GH daran zu zweifeln, dass diese Bedin- Art. 426 Abs. 2 ZGB die Haft des Bf. [...] auch nicht recht- gung des Art. 426 ZGB, die seiner Rechtsprechung im fertigen kann. Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK entspricht, um ein Individuum als »psychisch krank« zu qualifizieren, im len, dass der Bf. in der Justizvollzugsanstalt ohne gesetz- vorliegenden Fall erfüllt is t. liche Grundlage und rein präventiv angehalten wurde. (64) Diese Elemente genügen dem GH um festzustel- (60) Der GH beobachtet, dass die zweite Bedin- Angesichts des Umstands, dass die in den lit. a bis f des gung, nämlich der Bedarf persönlicher Betreuung oder Art. 5 Abs. 1 EMRK vorgesehenen Haftgründe eng aus- Behandlung, das therapeutische Ziel betrifft, welches gelegt werden müssen, ändert die von den Schweizer das Hauptziel und den Leitfaden für die Intervention Behörden gefundene »Lösung«, die zu weit formuliert ist Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 2/2 0 1 9-EGMR T. B. gg. die Schweiz

E. 3 (»wer die Sicherheit von anderen gefährdet, bedarf einer lich vorgeschrieben Weise erfolgte. Folglich kommt er zu persönlichen Betreuung«) und keine nähere Begründung dem Urteil, dass es nicht mehr notwendig ist, die Frage aufweist, daran nichts, auch nicht wenn wie im vorlie- zu behandeln, ob die genannte Einrichtung angem essen genden Fall außergewöhnliche Gründe gegeben sin d. (65) Der GH bemerkt, dass der Schweizer Gesetzgeber war. (67) Deshalb gelangt der GH zum Schluss, dass eine bestrebt ist, diese Lücke zu schließen und dass gesetzge- Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMR K erfolgte (einstimmig). berische Arbeiten im Gang si nd. (66) Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, das s die fürsorgliche Unterbringung des Betroffenen während II. Entschädigung nach Art. 41 EMR K des Zeitraums von April 2014 bis April 2015 im Sicher- € 25.000,– für immateriellen Schaden; € 7.000,– für Kos- heitstrakt der Justizvollzugsanstalt nicht auf die gesetz- ten und Auslagen (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

NLMR 2/2 0 1 9-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/2] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Sachverha lt Der 1990 geborene Bf. wurde am 24.11.2011 vom Jugend- Gericht bestätigte seine Unterbringung bis zum April gericht Lenzburg wegen Mord, schwerer Vergewaltigung

2015. Diese Entscheidung wurde vom Bundesgericht am und schwerer sexueller Nötigung zu einer Haftstr afe von 8.7.2014 (5A_500/2014) in letzter Instanz bestätigt. Die- vier Jahren verurteilt. Begleitend ordnete das Gericht als ses befand, dass die Bedingungen für eine fürsorgeri- Schutzmaßnahme seine Unterbringung in einer spezia- sche Unterbringung des Bf. nach dem früheren Art. 397a lisierten geschlossenen Einrichtung sowie die ambulan- ZGB (später Art. 426 ZGB) erfüllt wären und erklärte die te Behandlung seiner geistigen Störungen an. diesbezügliche Beschwerde für unzulässig. Am 20.6.2012 ordnete das Bezirksamt die fürsorge- rische Unterbringung des Bf. im Sicherheitstrakt II der Justizvollzugsanstalt Lenzburg an. Dieser sollte dort Rechtsausführun gen eine Behandlung seiner psychischen Störungen erhal- ten. Am 17.8.2012 wurde er in die genannte Anstalt ver- Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 5 EMRK legt. Diese Entscheidung wurde vom Bundesgericht am (hier: Rechtmäßigkeit der Haft ), da seine fürsorgerische 5.9.2012 (5A_607/2012) in letzter Instanz bestätigt. Unterbringung zwischen April 2014 und April 2015 nicht In der gegenständlichen Beschwerde an den EGMR auf einer gesetzlichen Grundlage beruht hätte. Außer- geht es um einen Antrag des Bf. auf Entlassung, der am dem sei er nicht in einer angemess enen Einrichtung im 10.4.2014 vom Familiengericht abgewiesen wurde. Das Sinne der Konvention angehalten worden. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 T. B. gg. die Schweiz NLMR 2/2 0 1 9-EGMR der Behörden darstellt: Die betroffene Person zu schüt- zen und ihr die Hilfe zu gewähren, derer sie bedarf, ins- besondere, wenn sie sich selbst gefährdet. Es muss I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 EMRK

1. Zulässigkeit (47) Da die Rügen des Bf. nicht offensichtlich unbegrün- eine kausale Verbindung zwischen dem Grund für die det [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig Unterbringung und deren Notwendigkeit bestehen. sind, erklärt sie der GH für zulässig (einstimm ig). Desgleichen erlaubt es das Kriterium des Bedürfnis- ses persönlicher Betreuung, die Unterbringung nach Art. 426 ZGB von anderen Formen der Unterbringung 2 . In der Sache (55) Zunächst beobachtet der GH, dass der Bf. wegen zu unterscheiden, die von einer Straf- oder Verwal- reiner Fremdgefährdung im Sicherheitstrakt der Justiz- tungsbehörde verhängt werden und polizeiliche Maß- anstalt untergebracht wurde. Überdies scheint der Bf. nahmen darstellen. Diese verfolgen ein anderes Ziel: zumindest nach den dem GH vorliegenden Dokumen- Öffentliche Interessen und insbesondere vor Fremdge- ten nie ein aggressives Verhalten gegenüber dem Per- fährdung zu schützen. sonal der Anstalt an den Tag gelegt noch während sei- ner Anhaltung irgendwelche Drohungen geäußert zu men der administrativen Versorgung manchmal eine haben. Überschneidung zwischen diesen beiden Schutzzielen (61) Der GH hält fest, dass es in den kantonalen Regi- (56) Es ist angezeigt zu prüfen, ob das Schweizer Recht gab, die der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des ehe- eine gesetzliche Basis für diesen Grund zur Unterbrin- maligen Art. 397a ZGB eindeutig auflösen wollte. Er hält gung vorsieht. (57) Diesbezüglich bemerkt der GH, dass das Jugend- auch fest, dass Art. 426 ZGB [...] dasselbe Ziel verfolgt. (62) Dennoch befindet der GH, dass die Bedenken im strafrecht (insbesondere Art. 19 des Jugendstrafge setzes) Hinblick auf die persönliche Betreuung und die Überle- nicht als gesetzliche Grundlage für die Haft des Bf. die- gungen betreffend die Sicherheit in Art. 426 Abs. 2 ZGB nen konnte. [...] Desgleichen beobachtet er, dass der Bf. auf gewisse Weise miteinander verwoben sind, da dieser keine ernstzunehmenden Drohungen äußerte (Art. 221 vorsieht, dass die Behörde die Belastung berücksichtigt, StPO) und keine ernste, unmittelbare und nicht anders welche die betreffende Person für ihre Angehörigen und abwendbare Gefahr darstellte (Art. 36 der Bundesverfas- Dritte darstellt, ebenso wie deren Schutz. sung), die eine Strafhaft oder eine Maßnahme auf Basis (63) Der GH bemerkt, dass der Bundesrat die Reich- der polizeilichen Generalklausel legitimieren konnte. Im weite dieser Bestimmung präzisiert hat, und zwar in dem Übrigen bemerkt er, dass andere gesetzliche Grun dlagen Sinne, dass der Schutz von Dritten ein zusätzliches Ele- des Strafrechts und des polizeilichen Verwaltungsrechts ment bei der Beurteilung der Situation darstellen kann, im vorliegenden Fall nicht in Frage komme n. aber »für sich alleine nicht entscheidend ist«. Diesbezüg- (58) Der GH hält fest, dass nach der Rechtsprechung lich muss die zuständige Behörde in jedem konkreten des Bundesgerichts die Bedingungen für die fürsorge- Fall zu einer Interessenabwägung schreiten: Einerseits rische Unterbringung [...] vollständig im ZGB geregelt der persönlichen Freiheit der betroffenen Person, deren sind. Gemäß Art. 426 ZGB wird die Unterbringung (wie Zustand es verlangt, dass ihr Hilfe gewährt wird ( Selbst- schon im früheren Art. 397a ZGB) unter anderem ange- gefährdung ), und andererseits der Persönlichkeitsrechte ordnet, wenn die betroffene Person an psychischen Stö- der Angehörigen und Dritter ( Fremdgefährdun g ). Trotz- rungen leidet, die eine Behandlung oder Betreuung dem kann das alleinige Bedürfnis, die Gesellschaft vor verlangen und die ihr nur in einer geeigneten Einrich- der betreffenden Person zu schützen, nicht eine fürsorg- tung gewährt werden können. Diese Bedingungen sind liche Unterbringung rechtfertigen. Desgleichen b emerkt kumulativ. der GH, dass das Bundesgericht in seinem Grundsatz- (59) Im vorliegenden Fall hält der GH im Hinblick auf urteil [vom 5.9.2012] ausdrücklich betont hat, dass eine die erste Bedingung fest, dass immer wieder schlüssig Freiheitsentziehung zur fürsorglichen Unterbringung medizinisch festgestellt wurde, dass der Bf. geistige Stö- aus dem alleinigen Grund der Gefährdung von ande- rungen aufwies, nämlich schwere antisoziale Persönlich- ren Personen vom Gesetz nicht vorgesehen war und kei- keitsstörungen und sexuellen Sadismus. Folglich erlaubt nen Unterbringungsgrund darstellte. Daraus folgt, dass nichts es dem GH daran zu zweifeln, dass diese Bedin- Art. 426 Abs. 2 ZGB die Haft des Bf. [...] auch nicht recht- gung des Art. 426 ZGB, die seiner Rechtsprechung im fertigen kann. Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK entspricht, um ein Individuum als »psychisch krank« zu qualifizieren, im len, dass der Bf. in der Justizvollzugsanstalt ohne gesetz- vorliegenden Fall erfüllt is t. liche Grundlage und rein präventiv angehalten wurde. (64) Diese Elemente genügen dem GH um festzustel- (60) Der GH beobachtet, dass die zweite Bedin- Angesichts des Umstands, dass die in den lit. a bis f des gung, nämlich der Bedarf persönlicher Betreuung oder Art. 5 Abs. 1 EMRK vorgesehenen Haftgründe eng aus- Behandlung, das therapeutische Ziel betrifft, welches gelegt werden müssen, ändert die von den Schweizer das Hauptziel und den Leitfaden für die Intervention Behörden gefundene »Lösung«, die zu weit formuliert ist Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 2/2 0 1 9-EGMR T. B. gg. die Schweiz 3 (»wer die Sicherheit von anderen gefährdet, bedarf einer lich vorgeschrieben Weise erfolgte. Folglich kommt er zu persönlichen Betreuung«) und keine nähere Begründung dem Urteil, dass es nicht mehr notwendig ist, die Frage aufweist, daran nichts, auch nicht wenn wie im vorlie- zu behandeln, ob die genannte Einrichtung angem essen genden Fall außergewöhnliche Gründe gegeben sin d. (65) Der GH bemerkt, dass der Schweizer Gesetzgeber war. (67) Deshalb gelangt der GH zum Schluss, dass eine bestrebt ist, diese Lücke zu schließen und dass gesetzge- Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMR K erfolgte (einstimmig). berische Arbeiten im Gang si nd. (66) Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, das s die fürsorgliche Unterbringung des Betroffenen während II. Entschädigung nach Art. 41 EMR K des Zeitraums von April 2014 bis April 2015 im Sicher- € 25.000,– für immateriellen Schaden; € 7.000,– für Kos- heitstrakt der Justizvollzugsanstalt nicht auf die gesetz- ten und Auslagen (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag