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ZR2 2026 35

OR 319-362 Arbeitsvertrag

Graubünden ·ZR2 · 2026-09-21 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. Zwischen A._____ (Kläger) und der B._____ AG (Beklagte) ist vor dem Regionalgericht Lanquart ein Prozess bezüglich einer Forderung aus Arbeitsvertrag hängig (Proz. Nr. 135-2026-15). Mit Beweisverfügung vom 30. Juli 2026 wies die verfahrensleitende Richterin am Regionalgericht Landquart die von A._____ beantragten Zeugenbefragungen und Editionen ab. B. Gegen diese Beweisverfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. August 2026 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und stellte folgendes Rechtsbegehren: 1. Die Beweisverfügung von lic. iur. Nicole Berry vom 30. Juli 2026 (Proz. Nr. 135-2026-15) ist aufzuheben. 2. Es ist anzuordnen, dass die Zeugen C._____, D._____ einzuvernehmen sind. 3. Es ist anzuordnen, dass B._____ AG sämtliche internen Dokumente, Protokolle und Korrespondenzen vollständig offenlegt (Edition, Art. 177 ff. ZPO). 4. Der Präsident, lic. iur. Remo Cavegn, tritt in den Ausstand (Art. 56 lit. f StPO). 5. Die Beschwerde ist von einer anderen Kammer des Obergerichts zu behandeln. 6. Eventualiter: Es ist eine superprovisorische Verfügung zu erlassen, dass die Beweisverfügung bis zum Entscheid über diese Beschwerde sistiert wird. C. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 ZPO fallen, soll erschwert sein, damit das erstinstanzliche Hauptverfahren zum einen nicht unnötig verzögert und zum anderen vermieden wird, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit dem gleichen Fall mehrmals zu beschäftigen hat. Diese soll einen ihr vorgelegten Fall in der Regel einmal und unter gesamthafter Berücksichtigung der Rügen beurteilen. In Anbetracht dieser Überlegungen ist eine prozessleitende Verfügung grundsätzlich mit dem Endentscheid anzufechten und

3 / 5 an die Annahme eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils sind entsprechend strenge Anforderungen zu stellen. Die anfechtende Partei hat in jedem Fall substantiiert darzulegen, inwieweit ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils. Andererseits sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, darüber von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen (statt vieler Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 113 vom 2. August 2021 E. 1).

E. 1.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine prozessleitende Beweisverfügung, deren Anfechtung im Gesetz nicht eigens vorgesehen ist. Die Beschwerde ist demnach nur zulässig, sofern durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Eine selbständige Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen, welche nicht unter Art. 319 lit. b Ziff.

E. 1.2 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit der Vorsitzenden der Zweiten zivilrechtlichen Kammer (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]; Art. 10 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]; Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.00]). Somit erübrigt es sich, auf das Ausstandsbegehren gegenüber dem Präsidenten des Obergerichts einzugehen, da dieser nicht Teil des Spruchkörpers ist.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer wirft in seiner Beschwerde der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da diese die von ihm offerierten Beweisanträge abgewiesen hat. Sodann versucht er darzulegen, weshalb die von ihm offerierten Beweise von entscheidender Bedeutung für das Klageverfahren seien. Die Beschwerde enthält aber keinerlei Ausführungen dazu, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Beweisverfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Zwar erwähnt der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen superprovisorischen Antrag, dass er einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil erleide, da die Beweisverfügung seine Beweisführung massiv einschränke und die Gegenseite schütze (act. A.1 lit. c). Er unterlässt es jedoch darzulegen, inwiefern dieser Nachteil durch den späteren Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Prozessleitende Verfügungen sind bis zum Endentscheid jederzeit abänderbar. Für Beweisverfügungen wird dieser Grundsatz in Art. 154 ZPO ausdrücklich statuiert. Sie können – auch auf Parteiantrag hin – bis zum Endentscheid in Wiedererwägung gezogen werden (vgl. zum Ganzen HASENBÖHLER/YAÑEZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 154 N. 30 f.). Überdies wäre ein Endentscheid des Regionalgerichts, der auf einer fehlerhaften Beweiserhebung beruht, mit Berufung anfechtbar. Des Weiteren sind auch keine Gründe tatsächlicher Natur erkennbar, welche die Zeugeneinvernahmen und die Editionen zu einem späteren Zeitpunkt

4 / 5 verunmöglichen würden. Es ist für den Beschwerdeführer daher möglich und zumutbar, den Verzicht der Vorinstanz auf die Beweisabnahmen im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Endentscheid zu rügen. Sollte sich seine Rüge dannzumal als begründet erweisen, können die Beweiserhebungen nachgeholt werden.

E. 2.2 Mangels Nachweises eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 3 Mit dem Nichteintretensentscheid wird der Antrag betreffend die aufschiebende Wirkung bzw. die «superprovisorische Sistierung» gegenstandslos.

E. 4 Nach Art. 114 lit. c ZPO werden für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 keine Gerichtskosten erhoben. Diese Bestimmung gilt auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, weil kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist.

5 / 5 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 21. September 2026 mitgeteilt am 22. September 2026 Referenz ZR2 26 35 Instanz Zweite zivilrechtliche Kammer Besetzung Richter-Baldassarre, Vorsitz Fleisch, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ AG Beschwerdegegnerin Gegenstand Forderung aus Arbeitsvertrag (Beweisverfügung) Anfechtungsobj. Verfügung Regionalgericht Landquart, Einzelrichterin, vom 30. Juli 2026, mitgeteilt am 30. Juli 2026 (Proz. Nr. 135-2026-15)

2 / 5 Sachverhalt A. Zwischen A._____ (Kläger) und der B._____ AG (Beklagte) ist vor dem Regionalgericht Lanquart ein Prozess bezüglich einer Forderung aus Arbeitsvertrag hängig (Proz. Nr. 135-2026-15). Mit Beweisverfügung vom 30. Juli 2026 wies die verfahrensleitende Richterin am Regionalgericht Landquart die von A._____ beantragten Zeugenbefragungen und Editionen ab. B. Gegen diese Beweisverfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. August 2026 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und stellte folgendes Rechtsbegehren: 1. Die Beweisverfügung von lic. iur. Nicole Berry vom 30. Juli 2026 (Proz. Nr. 135-2026-15) ist aufzuheben. 2. Es ist anzuordnen, dass die Zeugen C._____, D._____ einzuvernehmen sind. 3. Es ist anzuordnen, dass B._____ AG sämtliche internen Dokumente, Protokolle und Korrespondenzen vollständig offenlegt (Edition, Art. 177 ff. ZPO). 4. Der Präsident, lic. iur. Remo Cavegn, tritt in den Ausstand (Art. 56 lit. f StPO). 5. Die Beschwerde ist von einer anderen Kammer des Obergerichts zu behandeln. 6. Eventualiter: Es ist eine superprovisorische Verfügung zu erlassen, dass die Beweisverfügung bis zum Entscheid über diese Beschwerde sistiert wird. C. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine prozessleitende Beweisverfügung, deren Anfechtung im Gesetz nicht eigens vorgesehen ist. Die Beschwerde ist demnach nur zulässig, sofern durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Eine selbständige Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen, welche nicht unter Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO fallen, soll erschwert sein, damit das erstinstanzliche Hauptverfahren zum einen nicht unnötig verzögert und zum anderen vermieden wird, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit dem gleichen Fall mehrmals zu beschäftigen hat. Diese soll einen ihr vorgelegten Fall in der Regel einmal und unter gesamthafter Berücksichtigung der Rügen beurteilen. In Anbetracht dieser Überlegungen ist eine prozessleitende Verfügung grundsätzlich mit dem Endentscheid anzufechten und

3 / 5 an die Annahme eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils sind entsprechend strenge Anforderungen zu stellen. Die anfechtende Partei hat in jedem Fall substantiiert darzulegen, inwieweit ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils. Andererseits sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, darüber von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen (statt vieler Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 113 vom 2. August 2021 E. 1). 1.2. Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit der Vorsitzenden der Zweiten zivilrechtlichen Kammer (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]; Art. 10 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]; Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.00]). Somit erübrigt es sich, auf das Ausstandsbegehren gegenüber dem Präsidenten des Obergerichts einzugehen, da dieser nicht Teil des Spruchkörpers ist. 2.1. Der Beschwerdeführer wirft in seiner Beschwerde der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da diese die von ihm offerierten Beweisanträge abgewiesen hat. Sodann versucht er darzulegen, weshalb die von ihm offerierten Beweise von entscheidender Bedeutung für das Klageverfahren seien. Die Beschwerde enthält aber keinerlei Ausführungen dazu, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Beweisverfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Zwar erwähnt der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen superprovisorischen Antrag, dass er einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil erleide, da die Beweisverfügung seine Beweisführung massiv einschränke und die Gegenseite schütze (act. A.1 lit. c). Er unterlässt es jedoch darzulegen, inwiefern dieser Nachteil durch den späteren Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Prozessleitende Verfügungen sind bis zum Endentscheid jederzeit abänderbar. Für Beweisverfügungen wird dieser Grundsatz in Art. 154 ZPO ausdrücklich statuiert. Sie können – auch auf Parteiantrag hin – bis zum Endentscheid in Wiedererwägung gezogen werden (vgl. zum Ganzen HASENBÖHLER/YAÑEZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 154 N. 30 f.). Überdies wäre ein Endentscheid des Regionalgerichts, der auf einer fehlerhaften Beweiserhebung beruht, mit Berufung anfechtbar. Des Weiteren sind auch keine Gründe tatsächlicher Natur erkennbar, welche die Zeugeneinvernahmen und die Editionen zu einem späteren Zeitpunkt

4 / 5 verunmöglichen würden. Es ist für den Beschwerdeführer daher möglich und zumutbar, den Verzicht der Vorinstanz auf die Beweisabnahmen im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Endentscheid zu rügen. Sollte sich seine Rüge dannzumal als begründet erweisen, können die Beweiserhebungen nachgeholt werden. 2.2. Mangels Nachweises eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Mit dem Nichteintretensentscheid wird der Antrag betreffend die aufschiebende Wirkung bzw. die «superprovisorische Sistierung» gegenstandslos. 4. Nach Art. 114 lit. c ZPO werden für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 keine Gerichtskosten erhoben. Diese Bestimmung gilt auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, weil kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist.

5 / 5 Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung an:]