Sachverhalt
A. Am 9. April 2026 ging beim Vermittleramt Plessur das vom 6. April 2026 datierte Schlichtungsgesuch von A._____ mit folgenden Rechtsbegehren ein (Proz. Nr. VA_044/26): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 13'623.60 zzgl. Verzugszins 5% p.a. ab 01. Juli 2024 zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die behauptete Pfändungsanzeige des Betreibungsamtes Prättigau/Davos im Original vorzulegen – oder deren Nichtexistenz schriftlich einzugestehen. 3. Die persönliche Haftung von B._____ und C._____ nach Art. 41 OR sei festzustellen. 4. Die Verfahrenskosten seien der Beklagten aufzuerlegen. 5. Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO zu gewähren. Als Beklagte waren im Schlichtungsgesuch die D._____ AG/E._____, B._____ und C._____ sowie "weitere Entscheidungsträger" aufgeführt. Als Streitgegenstand gab A._____ "Widerrechtlich einbehaltene Krankentaggeldleistungen April-Juni 2024" an. Dem Schlichtungsgesuch lag ein von B._____ und C._____ namens der E._____ unterzeichnetes Schreiben vom 19. März 2026 an A._____ bei. Darin wurde festgehalten, die Einwände von A._____ seien erneut geprüft worden. Die Zahlungen (Taggeldleistungen) an ihn seien korrekt erfolgt. Für die Monate April, Mai und Juni 2024 habe der E._____ eine Pfändungsanzeige des Betreibungsamtes Prättigau/Davos vorgelegen. B. In der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 23. April 2026 wurde A._____ vom Vermittleramt Plessur aufgefordert, bis spätestens 1. Juli 2026 einen Kostenvorschuss von CHF 400.00 zu überweisen. Gleichzeitig wies das Vermittleramt Plessur A._____ darauf hin, dass dem Vermittleramt im Falle eines Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege das Gesuch und allfällige Beschlüsse des Einzelrichters umgehend einzureichen seien. C. Daraufhin stellte A._____ am 28. April 2026 beim Regionalgericht Plessur ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. D. In der Folge setzte das Regionalgericht Plessur A._____ am 18. Mai 2026 und am 29. Mai 2026 jeweils eine zehntägige Frist an, um eine Antwort des Betreibungsamtes beizubringen, aus welcher hervorgehe, ob von April bis Juni 2024 eine Pfändung der Krankentaggelder vorgenommen worden sei oder nicht bzw., dass von April bis Juni 2024 keine Pfändung bei der D._____ angezeigt worden sei.
3 / 11 Mit Schreiben vom 22. Mai 2026 und vom 4. Juni 2026 weigerte sich A._____, diesen Aufforderungen nachzukommen. E. Mit Entscheid vom 12. Juni 2026 wies das Regionalgericht Plessur das Gesuch von A._____ um unentgeltliche Rechtspflege ab. F. Dagegen reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. Juni 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Plessur (Einzelgericht) vom
12. Juni 2026 (Proz. Nr. 135-2026-370) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das Schlichtungsverfahren vor dem Vermittleramt Plessur (Proz. Nr. VA_044/26) gegen die D._____ AG sowie für ein allfälliges anschliessendes Hauptverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ff. ZPO vollumfänglich zu bewilligen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; eventualiter seien keine Gerichtskosten zu erheben. G. Bezugnehmend auf die Vorladung vom 23. April 2026 reichte die D._____ AG dem Vermittleramt Plessur im Hinblick auf die Schlichtungsverhandlung am
24. Juni 2026 Akten zur Streitsache ein. H. Mit Vorladung vom 1. Juli 2026 verschob das Vermittleramt Plessur die Schlichtungsverhandlung auf den 10. September 2026. I. Die Akten des Regionalgerichts Plessur sowie des Vermittleramtes Plessur wurden eingeholt. Die Sache ist spruchreif.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 4 / 11
1.2.
Das vorliegende Urteil ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz der
Vorsitzenden der Zweiten zivilrechtlichen Kammer, da kein Fall von Art. 7 Abs. 3
EGzZPO (BR 320.100) vorliegt und aufgrund des im Hauptverfahren betroffenen
Rechtsgebiets (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO; Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO i. V. m. Art. 38
Abs. 3 GOG [BR 173.000]; Art. 10 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]).
2.
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Der
Ausschluss von Noven gilt auch für Verfahren, welche – wie das Verfahren um
unentgeltliche Rechtspflege, wenn auch eingeschränkt durch die umfassende
Mitwirkungsobliegenheit – der Untersuchungsmaxime unterstehen (Urteil des
Bundesgerichts 5A_14/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.2 m.w.H.).
3.1.
Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen,
weil
von
Aussichtslosigkeit
der
Rechtsbegehren
auszugehen
sei.
Der
Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass ihm unberechtigterweise ein Teil seiner
ihm zustehenden Krankentaggelder nicht ausbezahlt worden sei. Nach seiner
Darstellung habe ihm die D._____ AG mitgeteilt, dass eine Pfändung der Rente
vorgelegen habe und eine Pfändungsanzeige erwähnt. Diese habe die D._____ AG
ihm, dem Beschwerdeführer, aber trotz Aufforderung nicht zugestellt (act. B.1,
Ziff. 1). Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht im Verfahren
betreffend unentgeltliche Rechtspflege verletzt, indem er sich nicht um eine
Erklärung des Betreibungsamtes bemüht habe, um zu erfahren, ob dieses
gegenüber der D._____ AG eine Forderungs- oder Einkommenspfändung
angezeigt habe (act. B.1, Ziff. 3, Ziff. 8 und Ziff. 10).
3.2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er mache gegen die D._____ AG
ausstehende Krankentaggeldleistungen von CHF 13'623.60 geltend. Vertraglich
seien CHF 5'741.20 pro Monat geschuldet gewesen. In den Monaten April bis Juni
2024 habe er hingegen lediglich CHF 1'200.00 pro Monat erhalten (act. A.1,
Ziff. II.5). Die D._____ AG rechtfertige die Kürzung mit einer angeblichen
Pfändungsanzeige des Betreibungsamtes, habe ihm aber trotz Aufforderung die
Pfändungsanzeige nicht zugestellt (act. A.1, Ziff. II.6). Die Vorinstanz habe ihn mit
Schreiben vom 18. Mai 2026 aufgefordert, beim Betreibungsamt abzuklären, ob für
den Zeitraum April bis Juni 2024 eine Pfändungsanzeige erlassen worden sei
(act. A.1, Ziff. II.7). Dies stelle jedoch eine unzulässige Beweislastumkehr dar. Es
läge an der D._____ AG, diese Anzeige beizubringen (act. A.1, Ziff. II.7). Im
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege am
E. 5 / 11
28. April 2026 hätten sich die Gewinn- und Verlustchancen mindestens die Waage
gehalten und demzufolge sei sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht
aussichtslos (act. A.1, Ziff. G.22).
3.3.
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren und ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Als
aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die
Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem
Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen,
beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der
Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217
E. 2.2.3).
Die Aussichtslosigkeit kann materieller oder formeller Art sein. Formell aussichtslos
ist ein Begehren bei Fehlen einer oder mehrerer Prozessvoraussetzungen (Art. 59
ZPO), beispielsweise bei klarer Unzuständigkeit des angerufenen Richters
(RÜEGG/RÜEGG,
in:
Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.],
Basler
Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 117 N. 19).
Der Richter am Ort der Hauptsache ist für das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege zuständig, soweit nicht ein Kanton den Entscheid über das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege einem anderen Gericht überlässt (Urteil des
Bundesgerichts 4A_492/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.2.4; WUFFLI/FUHRER,
Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 869). Ist die
örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Hauptsache umstritten oder unklar, so
obliegt es dem Richter in der Hauptsache, über seine Zuständigkeit zu befinden.
Der Rechtspflegerichter hat bei zweifelhafter örtlicher oder sachlicher Zuständigkeit
das Verfahren durchzuführen und über das Gesuch zu entscheiden. Ist der in der
Hauptsache angerufene Richter aber offensichtlich nicht zuständig und ist auch
keine Einlassung möglich, so wird er auf das Begehren nicht eintreten. Dies
wiederum bewirkt die Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens i.S.v. Art. 117 lit. b
ZPO, weshalb der vorgängig oder gleichzeitig angerufene Rechtspflegerichter zwar
E. 6 / 11
über die unentgeltliche Rechtspflege zu befinden, das Gesuch aber abzuweisen hat
(vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 870). Die sachliche Zuständigkeit ist zwingend und
lässt grundsätzlich keinen Raum für Parteivereinbarungen und auch nicht für die
Einlassung (BGE 143 III 495 E. 2.2.2.3). Die sachliche Zuständigkeit wird als
Prozessvoraussetzung von Amtes wegen geprüft (Art. 60 ZPO), also nicht nur auf
Parteieinrede hin. Erlässt ein sachlich unzuständiges Gericht einen Entscheid,
leidet dieser nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung an einem schwerwiegenden
Mangel, der je nach den Umständen die Nichtigkeitsfolge nach sich ziehen kann
(BGE 143 III 495 E. 2.2; vgl. auch BGE 146 III 265 E. 4).
Gemäss Art. 7
ZPO können
die
Kantone
für
Streitigkeiten
aus
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ein Gericht bezeichnen,
das als einzige kantonale Instanz zuständig ist. Im Kanton Graubünden entscheidet
die Zweite zivilrechtliche Kammer des Obergerichts über Streitigkeiten aus einer
Zusatzversicherung (Art. 6 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100] und Art. 63 Abs. 2 lit. b
VRG [BR 370.100] i.V.m. Art. 10 OGV [BR 173.010]). Das Schlichtungsverfahren
entfällt (Art. 198 lit. f ZPO). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit. e
ZPO).
Zusatzversicherungen
zur
sozialen
Krankenversicherung
sind
Versicherungen, die an die Tatbestände Krankheit, Unfall oder Mutterschaft
anknüpfen, Kosten für Krankenpflege oder Erwerbsausfall decken, die durch diese
Risiken verursacht werden, und sich zur obligatorischen, im KVG geregelten
Grundversicherung komplementär verhalten. Sie umfassen Mehrleistungen, die
«über den Leistungsumfang der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
hinausgehen» (BGE 150 III 204 E. 4; MOSIMANN, in: Brunner/Schwander/Vischer
[Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, Art. 7 N. 2).
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen die auf dem VVG
basierenden Einzel- und Kollektiv-Krankentaggeldversicherungen unter den Begriff
der «Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung» gemäss der ZPO
(BGE 142 V 448 E. 4.1; 138 III 558 E. 2; 138 III 2 E. 1.2.2; MOSIMANN, a.a.O., Art. 7
N. 2; ZIMMERMANN, Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, 2022,
§ 5 Rz. 158, Rz. 162, Rz. 164 und Rz. 173).
Eingaben, die innert der Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen
Gericht eingereicht werden, gelten als rechtzeitig eingereicht. Ist ein anderes
Gericht in der Schweiz zuständig, leitet das unzuständige Gericht die Eingabe von
Amtes wegen weiter (Art. 143 Abs. 1bis ZPO). Aus der ZPO ergibt sich lediglich für
fristgebundene Eingaben eine Pflicht der ersuchten, aber unzuständigen Instanz,
das Gesuch an die zuständige Stelle weiterzuleiten (Art. 143 Abs. 1bis ZPO; vgl.
Art. 63 Abs. 1 ZPO; EMMEL, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.],
E. 7 / 11
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 119
N. 13).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann vor oder nach
Eintritt der Rechtshängigkeit eingereicht werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Bei
Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege, die vor Rechtshängigkeit der
Hauptsache eingereicht werden, beurteilen sich die Erfolgsaussichten der
beabsichtigten Klage mangels einer (ausformulierten) Klageschrift einzig aufgrund
der Angaben im eingereichten Gesuch. Die gesuchstellende Person hat dabei die
tatsächlichen Voraussetzungen, auf die sie ihren Anspruch stützen möchte,
glaubhaft darzustellen und unter Bezeichnung der Beweismittel soweit möglich und
zumutbar zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 4A_231/2022 vom 26. August
2022 E. 3.3; 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.4; EMMEL, a.a.O., Art. 121
N. 5a).
3.4.
Im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 27. April 2026 hat der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Nicht-Aussichtslosigkeit seiner Klage
auf die Rechtslage gemäss Art. 36 VVG hingewiesen (RG-act. I.1). Im
Schlichtungsgesuch mit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 6. April 2026
samt Beilagen, welches dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 27. April
2026 beiliegt, hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei bei der D._____ AG
krankentaggeldversichert ("Falldossier Z.1._____") und seit November 2023
vollständig arbeitsunfähig (RG-act. II/1/2, Ziff. III.A). Die D._____ AG habe ihm im
April, Mai und Juni 2024 widerrechtlich eine zu geringe Geldleistung ausbezahlt
(RG-act. II/1/2, Ziff. III.B). Dazu hat der Beschwerdeführer einen von der E._____
ausgestellten Zusammenzug vom 8. Januar 2025 über die im Jahre 2024
bezogenen Geldleistungen sowie die bei ihm eingegangenen Banküberweisungen
eingereicht, woraus ersichtlich ist, dass ihm für die Monate April, Mai und Juni 2024
geringere «VVG Krankentaggeld»-Leistungen ausbezahlt worden sind (RG-
act. II.2/1). Der Beschwerdeführer macht geltend, weil ihm die D._____ AG für die
Monate April, Mai und Juni 2024 nur CHF 1'200.00 statt der geschuldeten
CHF 5'741.20 ausbezahlt habe, habe die D._____ AG Art. 36 und Art. 38 VVG
verletzt (RG-act. II/1/2, Ziff. III.B; RG-act. II/1/2, Ziff. V). Damit macht der
Beschwerdeführer mit seiner Klage eine Leistung geltend, die gestützt auf Art. 7
ZPO in erster Instanz vom Obergericht zu beurteilen wäre. Dies betrifft sowohl das
Klagebegehren Ziff. 1 (Bezahlung der Forderung von CHF 13'623.60 samt
Verzugszinsen durch die D._____ AG) als auch das Klagebegehren Ziff. 2 (Vorlage
der behaupteten Pfändungsanzeige des Betreibungsamtes Prättigau/Davos durch
die D._____ AG), weil letzteres Klagebegehren mit dem Hauptbegehren
E. 8 / 11 zusammenhängt. Denn der Beschwerdeführer möchte mit Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens erreichen, dass die D._____ AG die Rechtmässigkeit der Kürzungen seiner Taggeldforderungen mit einer Pfändungsanzeige beweist (vgl. RG-act. I/2, Ziff. IV). Ziff. 3 der Klagebegehren hängt ebenfalls mit der Hauptforderung gegen die D._____ AG (Bezahlung von CHF 13'623.60 samt Verzugszinsen) zusammen, weil B._____ und C._____ den an den Beschwerdeführer gerichteten Brief vom 19. März 2026 namens der D._____ AG unterzeichnet haben, wonach die Zahlungen für die Monate April, Mai und Juni 2024 korrekt erfolgt seien, weil eine Pfändungsanzeige des Betreibungsamtes Prättigau/Davos vorgelegen habe (RG-act. II.2/3). Soweit es dem Beschwerdeführer darum geht, innerhalb der gegen die D._____ AG geltend gemachten Forderungsansprüche die "Schuldigen" feststellen zu lassen, worauf seine Ausführungen wohl hinauslaufen, wäre ein Zusammenhang mit Ziff. 1 des Rechtsbegehrens und dem dafür nach Art. 7 ZPO zuständigen Gericht gegeben (RG-act. II.1/2, Ziff. III.C und Ziff. IV). Soweit Ziff. 3 der Klagebegehren des Beschwerdeführers im Schlichtungsgesuch vom 6. April 2026 als eigenständiges Rechtsbegehren gemeint sein sollte, würde es für ein solches Feststellungsbegehren wohl an der Prozessvoraussetzung des Feststellungsinteresses fehlen (Art. 59 Abs. 2. lit. a ZPO), weil die Feststellungsklage subsidiär einer Leistungsklage wäre. In diesem Fall würde auf eine solche Feststellungsklage mangels Prozessvoraussetzung nicht eingetreten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre infolge Aussichtslosigkeit zu Recht abgewiesen worden. Zusätzlich wäre bei einer Interpretation von Ziff. 3 als eigenständiges Rechtsbegehren die Voraussetzung von Art. 90 Abs. 1 lit. a ZPO nicht erfüllt (gleiche sachliche Zuständigkeit für die Beurteilung von Ziff. 3 wie für Ziff. 1 und Ziff. 2 der Rechtsbegehren [s. dazu die nachfolgenden Ausführungen]), sodass auch bei dieser Auslegung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos abzuweisen wäre. Was die mit dem Hauptanspruch gemäss Ziff. 1 der Klagebegehren zusammenhängenden Rechtsbegehren anbelangt, so hätte der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Obergericht als für die Materie zuständiger Instanz (Art. 7 ZPO) einreichen müssen. Das Regionalgericht Plessur hätte daher seine Zuständigkeit verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers als aussichtslos abschreiben müssen. Weil das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim gemäss Art. 7 ZPO als einziger kantonaler Instanz zuständigen Obergericht jederzeit vor oder nach Rechtshängigkeit der Streitsache gestellt werden kann, bestand seitens des Regionalgerichts Plessur keine Weiterleitungspflicht des Gesuchs ans Obergericht.
E. 9 / 11
Dazu kommt, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei den Verfahren
gemäss
Art. 7
ZPO
nur
bezüglich
der
gerichtlichen
Bestellung
einer
Rechtsbeiständin bzw. eines Rechtsbeistandes i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO eine
Wirkung erzielen könnte (vgl. Art. 114 lit. e ZPO; Art. 99 Abs. 3 lit. a ZPO; Art. 243
Abs. 2 lit. f ZPO). Der Beschwerdeführer hat in seinem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege jedoch nur eine Entlastung von der Kostenvorschusspflicht vor
Vermittleramt erwähnt (RG-act. I/1).
Die Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 12. Juni
2026 ist daher abzuweisen.
3.5.
Im vorliegenden Fall würde sich zudem bei der Prüfung der Aussichtslosigkeit
generell die Frage stellen, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügen würde,
sich bei vernünftiger Überlegung zur vorliegenden Klage mit den im
Schlichtungsgesuch vom 6. April 2026 enthaltenen Rechtsbegehren (RG-act. II/1/2)
entschlossen hätte. Denn der Beschwerdeführer hat zu erkennen gegeben, dass
eine Kürzung der an ihn ausbezahlten Taggeldleistungen wohl gerechtfertigt
gewesen wäre, falls die D._____ AG die Kürzungen der Taggeldleistungen für die
Monate April, Mai und Juni 2024 aufgrund einer Pfändungsanzeige des
Betreibungsamtes vorgenommen hätte (RG-act. II/1/2, Ziff. III.B und Ziff. III.C). Eine
Partei, welche über die nötigen Mittel verfügt hätte, hätte daher vorerst beim
Betreibungsamt Prättigau/Davos Einsicht in die Akten des gegen sie gerichteten
Betreibungsverfahrens genommen und alle Pfändungsanzeigen verlangt, die der
D._____ AG zugestellt worden waren (RG-act. V/1; vgl. auch Art. 8 und Art. 8a
Abs. 1 SchKG), bevor sie gegen die D._____ AG eine Klage eingereicht hätte. Mit
diesem Vorgehen hätten nämlich die eigenen Prozesschancen abgeklärt werden
können, was jede Partei gemacht hätte, welche eine Klageverfahren aus eigenen
Mitteln bezahlen muss. Erst in einem zweiten Schritt (und bei bestehenden
Prozesschancen) hätte eine auf eigene Kosten prozessierende Partei eine Klage
eingereicht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre vom Regionalgericht
Plessur auch unter diesem Aspekt zu Recht abgewiesen worden.
4.
Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren ebenfalls ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (act. A.1, Rechtsbegehren Ziff. 4).
Für die Beurteilung dieses Gesuchs ist ebenfalls Art. 117 ZPO massgebend (vgl.
Art. 119 Abs. 5 ZPO; s. E. 3.3), wobei für die Bejahung der Erfolgsaussichten allein
entscheidend ist, ob das Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen werden muss
(RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., Art. 119 N. 6).
E. 10 / 11 Im vorliegenden Fall ergibt sich die Aussichtslosigkeit der Beschwerde schon daraus, dass es der Vorinstanz an der Zuständigkeit zur Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gefehlt hat, an welchem Umstand auch die Erhebung der Beschwerde nichts hätte ändern können. 5. Einzig das Gesuchsverfahren fällt unter Art. 119 Abs. 6 ZPO und ist demnach grundsätzlich kostenlos, hingegen nicht das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid der ersten Instanz (BGE 140 III 501 E. 4.3.2; 137 III 470 E. 6.5.5). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren, d.h. für die Beurteilung der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz, ist in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) in Verbindung mit Art. 38 Abs. 3 GOG auf CHF 400.00 festzusetzen (vgl. BGE 137 III 470 E. 6.5.3 ff.). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO; BGE 118 II 164 E. 2b). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 6. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an das Bundesgericht richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110). Dabei qualifiziert das Bundesgericht Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, auch wenn es sich um einen Beschwerdeentscheid betreffend die Verweigerung handelt, als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Deren Anfechtung folgt dem Rechtsweg in der Hauptsache (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 5A_606/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 1.1 f.; 5A_546/2016 vom
25. Oktober 2016 E. 1 mit Verweis auf BGE 137 III 308 E. 1.1). Im vorliegenden Fall ist der Streitwert von CHF 13'623.60 massgebend. Dieser Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht.
E. 11 / 11 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 werden A._____ auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- [Rechtsmittelverfahren]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 28. Juli 2026 mitgeteilt am 4. August 2026 Referenz ZR2 26 27 Instanz Zweite zivilrechtliche Kammer Besetzung Richter-Baldassarre, Vorsitz Theus Simoni, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter, vom 12. Juni 2026, mitgeteilt am 12. Juni 2026 (Proz. Nr. 135-2026-370)
2 / 11 Sachverhalt A. Am 9. April 2026 ging beim Vermittleramt Plessur das vom 6. April 2026 datierte Schlichtungsgesuch von A._____ mit folgenden Rechtsbegehren ein (Proz. Nr. VA_044/26): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 13'623.60 zzgl. Verzugszins 5% p.a. ab 01. Juli 2024 zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die behauptete Pfändungsanzeige des Betreibungsamtes Prättigau/Davos im Original vorzulegen – oder deren Nichtexistenz schriftlich einzugestehen. 3. Die persönliche Haftung von B._____ und C._____ nach Art. 41 OR sei festzustellen. 4. Die Verfahrenskosten seien der Beklagten aufzuerlegen. 5. Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO zu gewähren. Als Beklagte waren im Schlichtungsgesuch die D._____ AG/E._____, B._____ und C._____ sowie "weitere Entscheidungsträger" aufgeführt. Als Streitgegenstand gab A._____ "Widerrechtlich einbehaltene Krankentaggeldleistungen April-Juni 2024" an. Dem Schlichtungsgesuch lag ein von B._____ und C._____ namens der E._____ unterzeichnetes Schreiben vom 19. März 2026 an A._____ bei. Darin wurde festgehalten, die Einwände von A._____ seien erneut geprüft worden. Die Zahlungen (Taggeldleistungen) an ihn seien korrekt erfolgt. Für die Monate April, Mai und Juni 2024 habe der E._____ eine Pfändungsanzeige des Betreibungsamtes Prättigau/Davos vorgelegen. B. In der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 23. April 2026 wurde A._____ vom Vermittleramt Plessur aufgefordert, bis spätestens 1. Juli 2026 einen Kostenvorschuss von CHF 400.00 zu überweisen. Gleichzeitig wies das Vermittleramt Plessur A._____ darauf hin, dass dem Vermittleramt im Falle eines Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege das Gesuch und allfällige Beschlüsse des Einzelrichters umgehend einzureichen seien. C. Daraufhin stellte A._____ am 28. April 2026 beim Regionalgericht Plessur ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. D. In der Folge setzte das Regionalgericht Plessur A._____ am 18. Mai 2026 und am 29. Mai 2026 jeweils eine zehntägige Frist an, um eine Antwort des Betreibungsamtes beizubringen, aus welcher hervorgehe, ob von April bis Juni 2024 eine Pfändung der Krankentaggelder vorgenommen worden sei oder nicht bzw., dass von April bis Juni 2024 keine Pfändung bei der D._____ angezeigt worden sei.
3 / 11 Mit Schreiben vom 22. Mai 2026 und vom 4. Juni 2026 weigerte sich A._____, diesen Aufforderungen nachzukommen. E. Mit Entscheid vom 12. Juni 2026 wies das Regionalgericht Plessur das Gesuch von A._____ um unentgeltliche Rechtspflege ab. F. Dagegen reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. Juni 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Plessur (Einzelgericht) vom
12. Juni 2026 (Proz. Nr. 135-2026-370) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das Schlichtungsverfahren vor dem Vermittleramt Plessur (Proz. Nr. VA_044/26) gegen die D._____ AG sowie für ein allfälliges anschliessendes Hauptverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ff. ZPO vollumfänglich zu bewilligen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; eventualiter seien keine Gerichtskosten zu erheben. G. Bezugnehmend auf die Vorladung vom 23. April 2026 reichte die D._____ AG dem Vermittleramt Plessur im Hinblick auf die Schlichtungsverhandlung am
24. Juni 2026 Akten zur Streitsache ein. H. Mit Vorladung vom 1. Juli 2026 verschob das Vermittleramt Plessur die Schlichtungsverhandlung auf den 10. September 2026. I. Die Akten des Regionalgerichts Plessur sowie des Vermittleramtes Plessur wurden eingeholt. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde innert zehn Tagen angefochten werden (Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid ging dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2026 zu (act. B.1; act. B.2; RG-act. V.4). Die Eingabe vom 24. Juni 2026 (Datum Poststempel; Datum Eingang: 25. Juni 2026) erfolgte rechtzeitig und im Übrigen formgerecht, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
4 / 11 1.2. Das vorliegende Urteil ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz der Vorsitzenden der Zweiten zivilrechtlichen Kammer, da kein Fall von Art. 7 Abs. 3 EGzZPO (BR 320.100) vorliegt und aufgrund des im Hauptverfahren betroffenen Rechtsgebiets (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO; Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO i. V. m. Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]; Art. 10 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). 2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Der Ausschluss von Noven gilt auch für Verfahren, welche – wie das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege, wenn auch eingeschränkt durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit – der Untersuchungsmaxime unterstehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_14/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.2 m.w.H.). 3.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, weil von Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass ihm unberechtigterweise ein Teil seiner ihm zustehenden Krankentaggelder nicht ausbezahlt worden sei. Nach seiner Darstellung habe ihm die D._____ AG mitgeteilt, dass eine Pfändung der Rente vorgelegen habe und eine Pfändungsanzeige erwähnt. Diese habe die D._____ AG ihm, dem Beschwerdeführer, aber trotz Aufforderung nicht zugestellt (act. B.1, Ziff. 1). Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege verletzt, indem er sich nicht um eine Erklärung des Betreibungsamtes bemüht habe, um zu erfahren, ob dieses gegenüber der D._____ AG eine Forderungs- oder Einkommenspfändung angezeigt habe (act. B.1, Ziff. 3, Ziff. 8 und Ziff. 10). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er mache gegen die D._____ AG ausstehende Krankentaggeldleistungen von CHF 13'623.60 geltend. Vertraglich seien CHF 5'741.20 pro Monat geschuldet gewesen. In den Monaten April bis Juni 2024 habe er hingegen lediglich CHF 1'200.00 pro Monat erhalten (act. A.1, Ziff. II.5). Die D._____ AG rechtfertige die Kürzung mit einer angeblichen Pfändungsanzeige des Betreibungsamtes, habe ihm aber trotz Aufforderung die Pfändungsanzeige nicht zugestellt (act. A.1, Ziff. II.6). Die Vorinstanz habe ihn mit Schreiben vom 18. Mai 2026 aufgefordert, beim Betreibungsamt abzuklären, ob für den Zeitraum April bis Juni 2024 eine Pfändungsanzeige erlassen worden sei (act. A.1, Ziff. II.7). Dies stelle jedoch eine unzulässige Beweislastumkehr dar. Es läge an der D._____ AG, diese Anzeige beizubringen (act. A.1, Ziff. II.7). Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege am
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28. April 2026 hätten sich die Gewinn- und Verlustchancen mindestens die Waage gehalten und demzufolge sei sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht aussichtslos (act. A.1, Ziff. G.22). 3.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Als aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.3). Die Aussichtslosigkeit kann materieller oder formeller Art sein. Formell aussichtslos ist ein Begehren bei Fehlen einer oder mehrerer Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO), beispielsweise bei klarer Unzuständigkeit des angerufenen Richters (RÜEGG/RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 117 N. 19). Der Richter am Ort der Hauptsache ist für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zuständig, soweit nicht ein Kanton den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einem anderen Gericht überlässt (Urteil des Bundesgerichts 4A_492/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.2.4; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 869). Ist die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Hauptsache umstritten oder unklar, so obliegt es dem Richter in der Hauptsache, über seine Zuständigkeit zu befinden. Der Rechtspflegerichter hat bei zweifelhafter örtlicher oder sachlicher Zuständigkeit das Verfahren durchzuführen und über das Gesuch zu entscheiden. Ist der in der Hauptsache angerufene Richter aber offensichtlich nicht zuständig und ist auch keine Einlassung möglich, so wird er auf das Begehren nicht eintreten. Dies wiederum bewirkt die Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO, weshalb der vorgängig oder gleichzeitig angerufene Rechtspflegerichter zwar
6 / 11 über die unentgeltliche Rechtspflege zu befinden, das Gesuch aber abzuweisen hat (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 870). Die sachliche Zuständigkeit ist zwingend und lässt grundsätzlich keinen Raum für Parteivereinbarungen und auch nicht für die Einlassung (BGE 143 III 495 E. 2.2.2.3). Die sachliche Zuständigkeit wird als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen geprüft (Art. 60 ZPO), also nicht nur auf Parteieinrede hin. Erlässt ein sachlich unzuständiges Gericht einen Entscheid, leidet dieser nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung an einem schwerwiegenden Mangel, der je nach den Umständen die Nichtigkeitsfolge nach sich ziehen kann (BGE 143 III 495 E. 2.2; vgl. auch BGE 146 III 265 E. 4). Gemäss Art. 7 ZPO können die Kantone für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ein Gericht bezeichnen, das als einzige kantonale Instanz zuständig ist. Im Kanton Graubünden entscheidet die Zweite zivilrechtliche Kammer des Obergerichts über Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung (Art. 6 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100] und Art. 63 Abs. 2 lit. b VRG [BR 370.100] i.V.m. Art. 10 OGV [BR 173.010]). Das Schlichtungsverfahren entfällt (Art. 198 lit. f ZPO). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit. e ZPO). Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sind Versicherungen, die an die Tatbestände Krankheit, Unfall oder Mutterschaft anknüpfen, Kosten für Krankenpflege oder Erwerbsausfall decken, die durch diese Risiken verursacht werden, und sich zur obligatorischen, im KVG geregelten Grundversicherung komplementär verhalten. Sie umfassen Mehrleistungen, die «über den Leistungsumfang der obligatorischen Krankenpflegeversicherung hinausgehen» (BGE 150 III 204 E. 4; MOSIMANN, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, Art. 7 N. 2). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen die auf dem VVG basierenden Einzel- und Kollektiv-Krankentaggeldversicherungen unter den Begriff der «Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung» gemäss der ZPO (BGE 142 V 448 E. 4.1; 138 III 558 E. 2; 138 III 2 E. 1.2.2; MOSIMANN, a.a.O., Art. 7 N. 2; ZIMMERMANN, Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, 2022, § 5 Rz. 158, Rz. 162, Rz. 164 und Rz. 173). Eingaben, die innert der Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, gelten als rechtzeitig eingereicht. Ist ein anderes Gericht in der Schweiz zuständig, leitet das unzuständige Gericht die Eingabe von Amtes wegen weiter (Art. 143 Abs. 1bis ZPO). Aus der ZPO ergibt sich lediglich für fristgebundene Eingaben eine Pflicht der ersuchten, aber unzuständigen Instanz, das Gesuch an die zuständige Stelle weiterzuleiten (Art. 143 Abs. 1bis ZPO; vgl. Art. 63 Abs. 1 ZPO; EMMEL, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.],
7 / 11 Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 119 N. 13). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit eingereicht werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege, die vor Rechtshängigkeit der Hauptsache eingereicht werden, beurteilen sich die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage mangels einer (ausformulierten) Klageschrift einzig aufgrund der Angaben im eingereichten Gesuch. Die gesuchstellende Person hat dabei die tatsächlichen Voraussetzungen, auf die sie ihren Anspruch stützen möchte, glaubhaft darzustellen und unter Bezeichnung der Beweismittel soweit möglich und zumutbar zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 4A_231/2022 vom 26. August 2022 E. 3.3; 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.4; EMMEL, a.a.O., Art. 121 N. 5a). 3.4. Im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 27. April 2026 hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Nicht-Aussichtslosigkeit seiner Klage auf die Rechtslage gemäss Art. 36 VVG hingewiesen (RG-act. I.1). Im Schlichtungsgesuch mit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 6. April 2026 samt Beilagen, welches dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 27. April 2026 beiliegt, hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei bei der D._____ AG krankentaggeldversichert ("Falldossier Z.1._____") und seit November 2023 vollständig arbeitsunfähig (RG-act. II/1/2, Ziff. III.A). Die D._____ AG habe ihm im April, Mai und Juni 2024 widerrechtlich eine zu geringe Geldleistung ausbezahlt (RG-act. II/1/2, Ziff. III.B). Dazu hat der Beschwerdeführer einen von der E._____ ausgestellten Zusammenzug vom 8. Januar 2025 über die im Jahre 2024 bezogenen Geldleistungen sowie die bei ihm eingegangenen Banküberweisungen eingereicht, woraus ersichtlich ist, dass ihm für die Monate April, Mai und Juni 2024 geringere «VVG Krankentaggeld»-Leistungen ausbezahlt worden sind (RG- act. II.2/1). Der Beschwerdeführer macht geltend, weil ihm die D._____ AG für die Monate April, Mai und Juni 2024 nur CHF 1'200.00 statt der geschuldeten CHF 5'741.20 ausbezahlt habe, habe die D._____ AG Art. 36 und Art. 38 VVG verletzt (RG-act. II/1/2, Ziff. III.B; RG-act. II/1/2, Ziff. V). Damit macht der Beschwerdeführer mit seiner Klage eine Leistung geltend, die gestützt auf Art. 7 ZPO in erster Instanz vom Obergericht zu beurteilen wäre. Dies betrifft sowohl das Klagebegehren Ziff. 1 (Bezahlung der Forderung von CHF 13'623.60 samt Verzugszinsen durch die D._____ AG) als auch das Klagebegehren Ziff. 2 (Vorlage der behaupteten Pfändungsanzeige des Betreibungsamtes Prättigau/Davos durch die D._____ AG), weil letzteres Klagebegehren mit dem Hauptbegehren
8 / 11 zusammenhängt. Denn der Beschwerdeführer möchte mit Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens erreichen, dass die D._____ AG die Rechtmässigkeit der Kürzungen seiner Taggeldforderungen mit einer Pfändungsanzeige beweist (vgl. RG-act. I/2, Ziff. IV). Ziff. 3 der Klagebegehren hängt ebenfalls mit der Hauptforderung gegen die D._____ AG (Bezahlung von CHF 13'623.60 samt Verzugszinsen) zusammen, weil B._____ und C._____ den an den Beschwerdeführer gerichteten Brief vom 19. März 2026 namens der D._____ AG unterzeichnet haben, wonach die Zahlungen für die Monate April, Mai und Juni 2024 korrekt erfolgt seien, weil eine Pfändungsanzeige des Betreibungsamtes Prättigau/Davos vorgelegen habe (RG-act. II.2/3). Soweit es dem Beschwerdeführer darum geht, innerhalb der gegen die D._____ AG geltend gemachten Forderungsansprüche die "Schuldigen" feststellen zu lassen, worauf seine Ausführungen wohl hinauslaufen, wäre ein Zusammenhang mit Ziff. 1 des Rechtsbegehrens und dem dafür nach Art. 7 ZPO zuständigen Gericht gegeben (RG-act. II.1/2, Ziff. III.C und Ziff. IV). Soweit Ziff. 3 der Klagebegehren des Beschwerdeführers im Schlichtungsgesuch vom 6. April 2026 als eigenständiges Rechtsbegehren gemeint sein sollte, würde es für ein solches Feststellungsbegehren wohl an der Prozessvoraussetzung des Feststellungsinteresses fehlen (Art. 59 Abs. 2. lit. a ZPO), weil die Feststellungsklage subsidiär einer Leistungsklage wäre. In diesem Fall würde auf eine solche Feststellungsklage mangels Prozessvoraussetzung nicht eingetreten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre infolge Aussichtslosigkeit zu Recht abgewiesen worden. Zusätzlich wäre bei einer Interpretation von Ziff. 3 als eigenständiges Rechtsbegehren die Voraussetzung von Art. 90 Abs. 1 lit. a ZPO nicht erfüllt (gleiche sachliche Zuständigkeit für die Beurteilung von Ziff. 3 wie für Ziff. 1 und Ziff. 2 der Rechtsbegehren [s. dazu die nachfolgenden Ausführungen]), sodass auch bei dieser Auslegung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos abzuweisen wäre. Was die mit dem Hauptanspruch gemäss Ziff. 1 der Klagebegehren zusammenhängenden Rechtsbegehren anbelangt, so hätte der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Obergericht als für die Materie zuständiger Instanz (Art. 7 ZPO) einreichen müssen. Das Regionalgericht Plessur hätte daher seine Zuständigkeit verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers als aussichtslos abschreiben müssen. Weil das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim gemäss Art. 7 ZPO als einziger kantonaler Instanz zuständigen Obergericht jederzeit vor oder nach Rechtshängigkeit der Streitsache gestellt werden kann, bestand seitens des Regionalgerichts Plessur keine Weiterleitungspflicht des Gesuchs ans Obergericht.
9 / 11 Dazu kommt, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei den Verfahren gemäss Art. 7 ZPO nur bezüglich der gerichtlichen Bestellung einer Rechtsbeiständin bzw. eines Rechtsbeistandes i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO eine Wirkung erzielen könnte (vgl. Art. 114 lit. e ZPO; Art. 99 Abs. 3 lit. a ZPO; Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Der Beschwerdeführer hat in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jedoch nur eine Entlastung von der Kostenvorschusspflicht vor Vermittleramt erwähnt (RG-act. I/1). Die Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 12. Juni 2026 ist daher abzuweisen. 3.5. Im vorliegenden Fall würde sich zudem bei der Prüfung der Aussichtslosigkeit generell die Frage stellen, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügen würde, sich bei vernünftiger Überlegung zur vorliegenden Klage mit den im Schlichtungsgesuch vom 6. April 2026 enthaltenen Rechtsbegehren (RG-act. II/1/2) entschlossen hätte. Denn der Beschwerdeführer hat zu erkennen gegeben, dass eine Kürzung der an ihn ausbezahlten Taggeldleistungen wohl gerechtfertigt gewesen wäre, falls die D._____ AG die Kürzungen der Taggeldleistungen für die Monate April, Mai und Juni 2024 aufgrund einer Pfändungsanzeige des Betreibungsamtes vorgenommen hätte (RG-act. II/1/2, Ziff. III.B und Ziff. III.C). Eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfügt hätte, hätte daher vorerst beim Betreibungsamt Prättigau/Davos Einsicht in die Akten des gegen sie gerichteten Betreibungsverfahrens genommen und alle Pfändungsanzeigen verlangt, die der D._____ AG zugestellt worden waren (RG-act. V/1; vgl. auch Art. 8 und Art. 8a Abs. 1 SchKG), bevor sie gegen die D._____ AG eine Klage eingereicht hätte. Mit diesem Vorgehen hätten nämlich die eigenen Prozesschancen abgeklärt werden können, was jede Partei gemacht hätte, welche eine Klageverfahren aus eigenen Mitteln bezahlen muss. Erst in einem zweiten Schritt (und bei bestehenden Prozesschancen) hätte eine auf eigene Kosten prozessierende Partei eine Klage eingereicht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre vom Regionalgericht Plessur auch unter diesem Aspekt zu Recht abgewiesen worden. 4. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (act. A.1, Rechtsbegehren Ziff. 4). Für die Beurteilung dieses Gesuchs ist ebenfalls Art. 117 ZPO massgebend (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO; s. E. 3.3), wobei für die Bejahung der Erfolgsaussichten allein entscheidend ist, ob das Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen werden muss (RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., Art. 119 N. 6).
10 / 11 Im vorliegenden Fall ergibt sich die Aussichtslosigkeit der Beschwerde schon daraus, dass es der Vorinstanz an der Zuständigkeit zur Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gefehlt hat, an welchem Umstand auch die Erhebung der Beschwerde nichts hätte ändern können. 5. Einzig das Gesuchsverfahren fällt unter Art. 119 Abs. 6 ZPO und ist demnach grundsätzlich kostenlos, hingegen nicht das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid der ersten Instanz (BGE 140 III 501 E. 4.3.2; 137 III 470 E. 6.5.5). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren, d.h. für die Beurteilung der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz, ist in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) in Verbindung mit Art. 38 Abs. 3 GOG auf CHF 400.00 festzusetzen (vgl. BGE 137 III 470 E. 6.5.3 ff.). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO; BGE 118 II 164 E. 2b). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 6. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an das Bundesgericht richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110). Dabei qualifiziert das Bundesgericht Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, auch wenn es sich um einen Beschwerdeentscheid betreffend die Verweigerung handelt, als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Deren Anfechtung folgt dem Rechtsweg in der Hauptsache (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 5A_606/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 1.1 f.; 5A_546/2016 vom
25. Oktober 2016 E. 1 mit Verweis auf BGE 137 III 308 E. 1.1). Im vorliegenden Fall ist der Streitwert von CHF 13'623.60 massgebend. Dieser Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht.
11 / 11 Es wird erkannt: 1. Das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 werden A._____ auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. [Rechtsmittelverfahren] 6. [Mitteilungen]