Sachverhalt
A. A._____ reichte am 3. Juni 2025 (Poststempel) beim Regionalgericht Plessur eine Klage gegen B._____ (nachfolgend: Beklagter) auf Herausgabe von Dokumen- ten und Bezahlung von Schadenersatz unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu- lasten des Beklagten ein. Das Regionalgericht Plessur trat auf die Klage mit Ent- scheid vom 19. August 2025 nicht ein (Proz. Nr. 135-2025-517). Das Obergericht des Kantons Graubünden hob den Entscheid auf Berufung von A._____ hin mit Ur- teil vom 1. Dezember 2025 auf und wies die Sache an das Regionalgericht Plessur zurück. Das Regionalgericht Plessur führte das Verfahren unter Proz. Nr. 135-2026- 294 fort. B. Am 5. Februar 2026 (Poststempel) ersuchte A._____ um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren Proz. Nr. 135-2025-517 bzw. Proz. Nr. 135-2026-294. Begründend führte er aus, er sei aufgrund seiner aktuellen Situation nicht in der Lage, die Prozesskosten zu tragen und erklärte, Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen beiliegend einzureichen bzw. auf Aufforderung umgehend nachzureichen. Das Gesuch war nicht unterzeichnet und es waren ihm keine Belege beigelegt. C. Im Hauptverfahren (Proz. Nr. 135-2026-294) stellte A._____ im Rahmen ei- nes am 15. April 2026 (Poststempel) eingereichten Gesuchs um Verschiebung der Hauptverhandlung einen weiteren Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er liess den Antrag unbegründet und legte keine Belege bei. Das Schreiben war jedoch unterzeichnet. D. Die Vorinstanz setzte A._____ mit Verfügung vom 29. April 2026 eine Nach- frist bis zum 18. Mai 2026 an, um den Mangel der fehlenden Unterschrift des Ge- suchs vom 5. Februar 2026 zu beheben, um seine Einkommens- und Vermögens- verhältnisse darzulegen sowie um sich zur Sache und den Beweismitteln zu äus- sern. Dazu übermittelte sie ihm ein auszufüllendes Gesuchsformular und listete die einzureichenden Dokumente auf (RG-act. V.2). Die eingeschrieben versandte Ver- fügung wurde A._____ von der Post am 30. April 2026 zur Abholung avisiert. A._____ holte sie nicht ab. E. Die Nachfrist verstrich, ohne dass A._____ Belege zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen einreichte oder sich zur Sache bzw. der fehlenden Aussichtslosigkeit seiner Klage und den Beweismitteln äusserte. Er reichte auch kein unterzeichnetes Exemplar seines Gesuchs vom 5. Februar 2026 nach.
3 / 13 F. Die Vorinstanz wies das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege unter Bezugnahme auf das Gesuch vom 5. Februar 2026 sowie das Schreiben vom 15. April 2026 mangels Überprüfbarkeit der Anspruchsvoraus- setzungen infolge unterbliebener Mitwirkung von A._____ mit Entscheid vom
21. Mai 2026 ohne Kostenfolgen für A._____ ab. G. Gleichentags setzte die Vorinstanz A._____ Frist zur Leistung eines Ge- richtskostenvorschusses bis zum 8. Juni 2026 an. H. Mit Eingabe vom 4. Juni 2026 liess die Steuerverwaltung von O.1._____ der Vorinstanz Steuerveranlagungsberechnungen des Beschwerdeführers von 2024 und 2025 samt Beilagen zukommen. I. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob gegen den Entscheid vom
21. Mai 2026 am 1. Juni 2026 Beschwerde beim Obergericht. Er stellte darin fol- gende Rechtsbegehren: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Mir sei die unentgeltliche Rechtspflege inkl. Rechtsvertretung zu ge- währen. 3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung und zur Ansetzung einer Nachfrist zur vollständigen Einreichung der Unterlagen an die Vor- instanz zurückzuweisen. 4. Subeventualiter sei die versäumte Frist zur Einreichung der Unterlagen im Sinne von Art. 148 ZPO wiederherzustellen. J. Der Beschwerdeführer reichte am 3. August 2026 eine Eingabe ein, mit wel- cher er über seinen Auslandaufenthalt von August 2026 bis Januar 2027 und seine damit verbundene eingeschränkte Erreichbarkeit informierte. Er stellte keine formel- len Anträge. K. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gegen Entscheide des Einzelrichters am Regionalgericht betreffend die Ab- lehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kann Beschwerde an das Obergericht erhoben werden (Art. 121 ZPO i. V. m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Die Beschwerde erfolgte frist- und formge- recht (Art. 119 Abs. 3 ZPO i. V. m. Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO), sodass darauf unter Vorbehalt von E. 2.5 einzutreten ist.
4 / 13
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 2.1 Die Vorinstanz erläuterte die Zustellfiktion (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) und er- wog, der Beschwerdeführer habe, nachdem er das Verfahren selbst eingeleitet hatte, mit behördlichen Zustellungen rechnen und für deren Entgegennahme sorgen müssen. Die prozessleitende Verfügung betreffend Nachfristansetzung gelte daher am 7. Mai 2026 als zugestellt. Ferner erwog sie, es gelte zwar der Untersuchungs- grundsatz, dieser werde jedoch durch eine umfassende Mitwirkungspflicht der ge- suchstellenden Partei eingeschränkt. Diese habe ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen und ihre Mittellosigkeit sowie die Erfolgsaussichten glaubhaft zu ma- chen. Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung und Nachfrist seine Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse nicht dargelegt und sich nicht zur Sache und zu seinen Beweismitteln geäussert. Daher bzw. mangels Mitwirkung des Beschwerde- führers sei die Überprüfung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht möglich (siehe E. 2.1; act. B.1 E. 5 ff.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe sein Gesuch zu Unrecht gestützt auf fehlende Mitwirkung abgewiesen, da die unterblie- bene Einreichung der Unterlagen auf einem entschuldbaren Missverständnis im Zu- sammenhang mit der Zustellung eingeschriebener Post beruht habe und ihm höchs- tens leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Er macht geltend, er habe die Zustellung seiner Post so organisiert, dass eingeschriebene Sendungen grundsätzlich an ihn zugestellt würden, wobei seine Mutter lediglich unterstützend eingebunden gewe- sen sei. Aufgrund seiner bisherigen Erfahrung habe er erwartet, dass eingeschrie- bene Sendungen zuverlässig direkt zugestellt würden. Erst im konkreten Fall habe sich gezeigt, dass Sendungen mit persönlicher Entgegennahme bzw. Zustellung gegen Unterschrift nicht ohne Weiteres zugestellt werden könnten; diese Unter- scheidung sei ihm nicht bewusst gewesen (act. A.1).
E. 2.3 Soweit die Ausführungen zum Verschulden an der Säumnis nicht die sube- ventualiter beantragte Wiederherstellung der Frist (Rechtsbegehren 4) – die bei Glaubhaftmachung von fehlendem oder leichten Verschulden gewährt wird (Art. 148 Abs. 1 ZPO) – betreffen, sondern den Hauptantrag auf Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Rechtsbegehren 1 und 2), so gehen sie an der vorinstanzlichen Begründung vor- bei. Diese stützt sich nicht auf ein Verschulden des Beschwerdeführers. Weder für
5 / 13 die Zustellfiktion (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) noch für die Mitwirkungspflicht (Art. 119 Abs. 2 ZPO) ist ein Verschulden von Bedeutung.
E. 2.4 So hielt die Vorinstanz korrekt fest, dass eingeschriebene Postsendungen,
die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsver-
such als erfolgt gelten, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste
(Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; act. B.1 E. 5). Bei hängigem Verfahren kann von der
betroffenen Person verlangt werden, dass sie ihre Post regelmässig kontrolliert und
allenfalls längere Abwesenheiten mitteilt oder während diesen einen zur Entgegen-
nahme allfälliger gerichtlicher Sendungen ermächtigten Stellvertreter ernennt. Un-
terlässt sie dies, tritt bei Nichtabholung der Sendung die Zustellfiktion ein und erüb-
rigt sich ein zweiter Zustellungsversuch (GSCHWEND, in: Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024,
Art. 138 N. 18a). Die Vorinstanz begründete, der Beschwerdeführer habe mit der
Zustellung rechnen müssen, da er das Verfahren selbst eingeleitet hatte (act. B.1
E. 5). Dies trifft zu. Im Übrigen musste dem Beschwerdeführer die Funktionsweise
eingeschriebener Postsendungen mittlerweile bekannt sein. Bereits den Entscheid
des Regionalgerichts Plessur vom 19. August 2025 (Proz. Nr. 135-2025-517; siehe
lit. A) holte er nicht ab (RG-act. V.4-5 [Proz. Nr. 135-2025-517]) und erhielt davon
erst durch eine erneute Zustellung des Regionalgerichts Plessur Kenntnis (RG-
act. V.6 [Proz. Nr. 135-2025-517]). Auch den Entscheid des Obergerichts des Kan-
tons Graubünden vom 1. Dezember 2025 holte er nicht ab und erlangte davon erst
durch das Antwortschreiben des Obergerichts vom 16. Dezember 2025 auf seine
E-Mail betreffend das (bereits abgeschlossene) Verfahren Kenntnis (RG-act. V.16
[Proz. Nr. 135-2025-517]). Sodann holte er auch das nachfolgende Schreiben des
Regionalgerichts Plessur vom 6. Januar 2026 trotz zweifachen Zustellungsversuchs
nicht ab (RG-act. V.19-21 [Proz. Nr. 135-2025-517]) und nahm dieses erst beim
dritten Zustellungsversuch entgegen (RG-act. V.22 [Proz. Nr. 135-2025-517]).
Schliesslich holte er auch das Schreiben des Regionalgerichts Plessur vom 29. April
2026 betreffend die auf sein Gesuch hin verschobene Hauptverhandlung nicht ab
und nahm davon erst durch das Telefonat vom 27. Mai 2026 bzw. ein erneutes
Schreiben vom 1. Juni 2026 Kenntnis (RG-act. V.14 [Proz. Nr. 135-2026-294]). Die
Anwendung der Zustellfiktion durch die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nicht
zu beanstanden.
E. 2.5 Soweit die Ausführungen zum Verschulden an der Säumnis die subeventua- liter beantragte Wiederherstellung der Frist (Rechtsbegehren 4) betreffen, so ist festzuhalten, dass das Obergericht dafür nicht zuständig ist. Das Gesuch um Wie- derherstellung einer Frist ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes
6 / 13 an diejenige Instanz zu richten, die über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte (Art. 149 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4D_163/2024 vom 23. Ja- nuar 2025 E. 2.2.2). Das ist vorliegend die Vorinstanz. Als Säumnisgrund macht der Beschwerdeführer ein Missverständnis geltend. Er habe ausgehend von seiner bis- herigen Erfahrung erwartet, dass eingeschriebene Sendungen in der Regel direkt zugestellt würden. Spätestens mit Erhalt des vorinstanzlichen Entscheids musste dieser Säumnisgrund entfallen sein. Insofern ist das in der Beschwerdeschrift ge- stellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes (an ein unzuständiges Gericht) gestellt worden, womit es gestützt auf Art. 143 Abs. 1bis ZPO als rechtzeitig eingereicht gilt und von Amtes wegen an das zuständige Gericht weiterzuleiten ist. Entsprechend ist auf Rechtsbegehren 4 nicht einzutreten und das Gesuch an die Vorinstanz weiterzuleiten. Angesichts der mindestens dreimal analog verlaufenen Fälle, in denen eingeschriebene Sendun- gen des Regionalgerichts Plessur und des Obergerichts des Kantons Graubünden vom Beschwerdeführer nicht abgeholt wurden (soeben vorstehend), kann ihm die erneut unterlassene Abholung einer gerichtsseitigen Sendung zum Vorwurf ge- macht werden und es trifft ihn an seiner Säumnis ein offensichtliches Verschulden, das nicht mehr als leicht im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO bezeichnet werden kann. Eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid über das Wiederher- stellungsgesuch durch die Vorinstanz erscheint vor diesem Hintergrund nicht pro- zessökonomisch. Darauf ist daher zu verzichten (vgl. HOFFMANN-NOWOTNY/BRUN- NER, in: Oberhammer/Domej/Haas, [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivil- prozessordnung, 3. Aufl. 2021, Art. 149 N. 3).
E. 2.6 Der Berufungskläger wiederholt in seiner Beschwerde, mittellos zu sein und entsprechende Unterlagen unverzüglich nachreichen zu können. Zur fehlenden Aussichtslosigkeit seiner Klage äussert sich der Beschwerdeführer in der Be- schwerde zum ersten Mal, wobei er sich auf die Behauptung beschränkt, «sein Rechtsbegehren sei nicht aussichtslos» (act. A.1). Soweit in letzterem eine Behaup- tung zum Sachverhalt zu erblicken ist, ist sie aufgrund des Novenverbots im Be- schwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 ZPO; siehe E. 1.2). Vorinstanzlich hatte der Beschwerdeführer dazu nichts vorgetragen. Im Übrigen gehen auch diese beiden Vorbringen an der vorinstanzlichen Begründung, wonach mangels seiner Mitwir- kung die Anspruchsvoraussetzungen nicht hätten geprüft werden können, vorbei.
E. 2.7 Das summarische Verfahren, in welchem das Gericht über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO), bringt es mit sich, dass die gesuchstellende Person grundsätzlich sämtliche Urkunden mit dem Gesuch einreichen muss und es hinsichtlich der Voraussetzungen der Gewährung
7 / 13 der unentgeltlichen Rechtspflege zu begründen und in diesem Rahmen sowohl ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch alle ihre finanziellen Verpflich- tungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen hat (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Gericht ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss es unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Unbeholfene Rechtsuchende hat das Gericht auf An- gaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (Urteil des Bun- desgerichts 5A_340/2022 vom 31. August 2022 E. 3.3). Die Mitwirkungsobliegen- heit ist umfassend und bezieht sich auf beide Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 5A_472/2024 vom 15. Januar 2025 E. 3.1).
E. 2.8 Die unentgeltliche Rechtspflege setzt voraus, dass die gesuchstellende Per- son nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Der Sinn und Zweck des Kriteriums der Nichtaussichtslosigkeit liegt darin zu verhindern, ei- nen Prozess staatlich zu finanzieren, welchem derart geringe Erfolgschancen be- schieden sind, dass dieser von einer über die nötigen Mittel verfügenden Partei bei vernünftiger Überlegung nicht angestrengt würde (Urteil des Bundesgerichts 4D_67/2017 vom 22. November 2017 E. 3.2.2).
E. 2.9 Soweit auf das nicht unterzeichnete Gesuch des Beschwerdeführers vom
5. Februar 2026 überhaupt abgestellt werden kann, enthält es bloss die unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner aktuellen finanziellen Situation nicht in der Lage, die Prozesskosten zu tragen. Das unterzeichnete Ge- such vom 15. April 2026 ist nicht nur unbelegt, sondern lässt jegliche Begründung vermissen. Die Behauptungen und Akten des Hauptverfahrens bieten, wie im Fol- genden gezeigt wird, ebenfalls keine genügende Grundlage die finanziellen Verhält- nisse des Beschwerdeführers und die Aussichten seiner Klage zu beurteilen.
E. 2.10 Der Beschwerdeführer hatte mit der Klage Stipendiumsbescheide des Diens- tes für Finanzen und Informatik, Stipendien und Studiendarlehen des Bildungsde- partements des Kantons O.2._____ für die Ausbildungsjahre 2023 bis 2025 einge- reicht (RG-act. II.1.2-4 und II.1.6). Nach Einschätzung dieses Dienstes vom März 2025 qualifizierte der Beschwerdeführer im Frühlingssemester 2025 für Stipendien (RG-act. II.1.6 [Proz. Nr. 135-2025-517]). Das Gericht ist an diese Einschätzung nicht gebunden (vgl. BGE 149 III 67 E. 11.4.1). Aus dem Umstand, dass der Be- schwerdeführer Stipendien erhielt, konnte nicht direkt ohne die erforderlichen An- gaben und Unterlagen auf die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Es war offen, wie sich seine Situation seither und bis zur Einreichung des Gesuchs ein Jahr später (Februar 2026) entwickelt hatte, zumal sich die Situation
8 / 13 eines Studenten kurzfristig ändern kann. Der Vorinstanz stand es frei, für die Ab- klärung der aktuellen finanziellen Verhältnisse ein ausgefülltes Gesuchformular und weitere Belege zu verlangen (siehe lit. D; RG-act. V.2; vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.4.1; 8C_58/2014 vom 24. Septem- ber 2014 E. 7.3). Angesichts des ausserkantonalen Wohnsitzes des Beschwerde- führers ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihn zur Einreichung der letzten Steuererklärung und -veranlagung aufforderte und nicht direkt die ausser- kantonale Steuerverwaltung (RG-act. V.2; vgl. zur Anhörung des Kantons Graubün- den Art. 12 Abs. 2 EGzZPO sowie Art. 1 Abs. 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, RVzEGzZPO [320.110]). Aus den weite- ren Akten des Hauptverfahrens ergibt sich mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nichts.
E. 2.11 Im Hauptverfahren stützte der Beschwerdeführer seine Klage auf Heraus- gabe von Dokumenten und Bezahlung von Schadenersatz auf eine Vereinbarung mit dem Beklagten vom 18. März 2025 (RG-act. I.1 [Proz. Nr. 135-2025-517]). Diese legte er der Klage vom 3. Juni 2025 entgegen seiner Auflistung nicht bei; wie im Übrigen alle in dieser Klage und in der zweiten Klage vom 14. Juli 2025 (Post- stempel) aufgelisteten Beilagen (RG-act. I.1 und RG-act. V.3 [Proz. Nr. 135-2025- 517]). Auch den Akten lässt sich eine solche Vereinbarung nach summarischer Prü- fung nicht entnehmen; als deren (vermeintliche und nicht behauptete) Grundlage käme höchstens eine WhatsApp-Nachricht des Beschwerdeführers an den Beklag- ten in Betracht, in welcher er diesem mitteilte, er benötige dessen Immatrikulations- bestätigung, und ihm die Adresse des Dienstes für Finanzen und Informatik, Stipen- dien und Studiendarlehen des Bildungsdepartements des Kantons O.2._____ schickte. Aus den Akten geht keine Antwort des Beklagten auf die Nachricht hervor (RG-act. II.1.1 [Proz. Nr. 135-2025-517]). Bei dieser Aktenlage lässt sich nicht fest- stellen, ob der Klage die Aussichtslosigkeit fehlt bzw. konnte die Vorinstanz auch unter Beizug der Akten des Hauptverfahrens die Aussichten der Klage nicht beur- teilen, sondern war auf die Mitwirkung des gesuchstellenden Beschwerdeführers insbesondere hinsichtlich der im Hauptverfahren – angesichts der aufgelisteten, aber nicht eingereichten Belege – womöglich noch geplanten Ergänzungen zum Sachverhalt und den Beweismitteln angewiesen. Die Abweisung des Gesuchs auf- grund der trotz Aufforderung und Nachfrist ausgebliebenen Mitwirkung des Be- schwerdeführers und der sich daraus ergebenden Beweislosigkeit ist daher nicht zu beanstanden.
9 / 13
E. 2.12 Der Beschwerdeführer beantragte vorinstanzlich «gegebenenfalls die Bestel- lung eines Rechtsbeistands» (RG-act. I.1). Da die Voraussetzungen der unentgelt- lichen Rechtspflege aufgrund der fehlenden Mitwirkung beweislos (soeben vorste- hend) geblieben sind, mangelt es auch denjenigen für die Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistands am Beweis (vgl. Art. 117 und 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer auch nicht anwaltlich vertreten bzw. be- nennt keinen Vertreter, welcher als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen wäre. Schliesslich bestehen auch keine Anzeichen für eine fehlende Postulations- fähigkeit (vgl. Art. 69 Abs. 1 ZPO; Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich LB220031 vom 7. Oktober 2022; LF180024 vom 4. Juni 2018; KD150009 vom
17. August 2015).
E. 2.13 Die Rechtsbegehren 1 bis 3 der Beschwerde sind abzuweisen und auf Rechtsbegehren 4 ist nicht einzutreten. Die von der Vorinstanz mit Verfügung vom
21. Mai 2026 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses (RG-act. V.15 [Proz. Nr. 135-2026-294]) ist von der Vorinstanz neu anzusetzen (vgl. zum Suspen- siveffekt sui generis einer Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid, mit dem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird, in Bezug auf den Kostenvorschuss: Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt BEZ.2019.80 vom 10. August 2020 E. 6.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PE200003 vom 8. April 2020 E. IV; je m. H.).
E. 3.1 Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Diese Bestimmung ist auf das kantonale Beschwerdeverfahren indes nicht anwendbar (vgl. BGE 137 III 470 E. 6.5).
E. 3.2 Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf CHF 400.00 festzu- setzen (Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 VGZ [BR 320.210] i. V. m. Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigung ist keine zuzuspre- chen.
E. 4 Aufl. 2024, Art. 140 N. 4). Eine Zustellung an die von Beschwerdeführer angege- bene E-Mailadresse ist nicht möglich. Für Zustellungen auf dem elektronischen Weg wäre eine anerkannte elektronische Signatur und die Registrierung bei einer aner- kannten Zustellplattform notwendig, welche der Beschwerdeführer nicht vorweist (GSCHWEND, a.a.O., Art. 139 N. 2).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer führte in seinem Schreiben vom 3. August 2026 aus, über keine Adresse im Ausland zu verfügen, und bezeichnete C._____ unter An- gabe einer Schweizer Adresse – dieselbe wie seine eigene – als «Kontaktperson in der Schweiz». Gestützt darauf ist der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer an diese Zustelladresse in der Schweiz zuzustellen (GSCHWEND, in: Spühler/Ten- chio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
10 / 13
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bat in seiner Eingabe vom 3. August 2026 ferner darum, seinen Auslandaufenthalt von August 2026 bis Januar 2027 bei der Anset- zung von Terminen und der Zustellung wichtiger Unterlagen zu berücksichtigen, Termine frühzeitig anzukündigen und ihn zusätzlich auf elektronischem Weg zu kon- taktieren. Ferner ersuchte er um möglichst frühzeitige Mitteilung, falls während sei- ner Abwesenheit dringende Angelegenheiten zu erledigen oder Fristen zu beachten seien (act. A.2).
E. 4.3 Die Parteien eines Zivilverfahrens haben grundsätzlich keinen Anspruch dar- auf, dass ihnen Sendungen – bei bestehendem Prozessrechtsverhältnis – während einer Auslandabwesenheit nicht zugestellt werden. Andernfalls könnte eine Partei ein Verfahren mutwillig für längere Zeit verzögern, was dem Beschleunigungsgebot widerspräche. Es zählt vielmehr zu den Pflichten einer Verfahrenspartei, bei eigener Abwesenheit sicherzustellen, dass fristauslösende Sendungen trotzdem entgegen- genommen und allfällige Rechtsmittel – allenfalls durch einen Vertreter – rechtzeitig erhoben werden können. Diese prozessualen Pflichten gelten insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1). Vorliegend wurde das erst- und zweitinstanzliche Verfahren vom Beschwerdeführer selbst anhängig gemacht. Es handelt sich um ein summarisches Verfahren, das rasch durchzuführen ist. Der Beschwerdeführer hat entsprechend mit dem Ent- scheid im vorliegenden Zeitraum zu rechnen und hinsichtlich der Zustellung ent- sprechende Vorkehrungen zu treffen. Weist eine Partei in einem hängigen Verfah- ren auf ihre (Ferien-)Abwesenheit hin und ersucht um Verschiebung des Versands, kann das Gericht auf fristauslösende Zustellungen verzichten. Ob eine Partei, wel- che die Behörde über eine (Ferien-)Abwesenheit informiert hatte und keine Antwort erhielt, aus dem Schweigen der Behörde schliessen darf, dass ihr während der Ab- wesenheit keine fristauslösenden Sendungen zugestellt werden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 4A_660/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.4.2), kann vorliegend offenbleiben. Dem sechsmonatigen Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers kann jedenfalls nicht in dem Sinne Rechnung getragen werden, dass mit der Zu- stellung des vorliegenden Entscheids bis zu seiner Rückkehr im Januar 2027 zuge- wartet wird, zumal ein derartiger Aufschub mit dem im Summarverfahren geltenden
11 / 13 Beschleunigungsgebot nicht vereinbar wäre. Dies gilt umso mehr, als der angefoch- tene Entscheid das erstinstanzliche Hauptverfahren nicht abschloss. Der Bitte des Beschwerdeführers um vorgängige Kontaktaufnahme (vgl. E. J) wurde hingegen Rechnung getragen, indem die Vorsitzende versuchte, ihn vor der Zustellung des vorliegenden Entscheids am 5. und 6. August 2026 (insgesamt dreimal) unter der von ihm im erwähnten Schreiben angegebenen Telefonnummer telefonisch zu er- reichen. Die Kontaktversuche blieben erfolglos (Combox eingeschaltet; act. D.4). Auf weitere Kontaktversuche per E-Mail wurde verzichtet.
E. 5 Der vorliegende Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz der Vor- sitzenden der Zweiten zivilrechtlichen Kammer (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO; Art. 38 Abs. 3 GOG).
12 / 13 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Rechtsbegehren 1 bis 3 der Beschwerde werden abgewiesen.
- Auf das Rechtsbegehren 4 der Beschwerde wird nicht eingetreten. Die ent- sprechende Eingabe wird zuständigkeitshalber an das Regionalgericht Ples- sur weitergeleitet.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 gehen zulasten von A._____.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen] 13 / 13 Zweite zivilrechtliche Kammer Die Vorsitzende Richter-Baldassarre Die Aktuarin Bazzell
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 12. August 2026 mitgeteilt am 13. August 2026 Referenz ZR2 26 23 Instanz Zweite zivilrechtliche Kammer Besetzung Richter-Baldassarre, Vorsitz Bazzell, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom
21. Mai 2026, mitgeteilt am 21. Mai 2026 (Proz. Nr. 135-2026-115)
2 / 13 Sachverhalt A. A._____ reichte am 3. Juni 2025 (Poststempel) beim Regionalgericht Plessur eine Klage gegen B._____ (nachfolgend: Beklagter) auf Herausgabe von Dokumen- ten und Bezahlung von Schadenersatz unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu- lasten des Beklagten ein. Das Regionalgericht Plessur trat auf die Klage mit Ent- scheid vom 19. August 2025 nicht ein (Proz. Nr. 135-2025-517). Das Obergericht des Kantons Graubünden hob den Entscheid auf Berufung von A._____ hin mit Ur- teil vom 1. Dezember 2025 auf und wies die Sache an das Regionalgericht Plessur zurück. Das Regionalgericht Plessur führte das Verfahren unter Proz. Nr. 135-2026- 294 fort. B. Am 5. Februar 2026 (Poststempel) ersuchte A._____ um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren Proz. Nr. 135-2025-517 bzw. Proz. Nr. 135-2026-294. Begründend führte er aus, er sei aufgrund seiner aktuellen Situation nicht in der Lage, die Prozesskosten zu tragen und erklärte, Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen beiliegend einzureichen bzw. auf Aufforderung umgehend nachzureichen. Das Gesuch war nicht unterzeichnet und es waren ihm keine Belege beigelegt. C. Im Hauptverfahren (Proz. Nr. 135-2026-294) stellte A._____ im Rahmen ei- nes am 15. April 2026 (Poststempel) eingereichten Gesuchs um Verschiebung der Hauptverhandlung einen weiteren Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er liess den Antrag unbegründet und legte keine Belege bei. Das Schreiben war jedoch unterzeichnet. D. Die Vorinstanz setzte A._____ mit Verfügung vom 29. April 2026 eine Nach- frist bis zum 18. Mai 2026 an, um den Mangel der fehlenden Unterschrift des Ge- suchs vom 5. Februar 2026 zu beheben, um seine Einkommens- und Vermögens- verhältnisse darzulegen sowie um sich zur Sache und den Beweismitteln zu äus- sern. Dazu übermittelte sie ihm ein auszufüllendes Gesuchsformular und listete die einzureichenden Dokumente auf (RG-act. V.2). Die eingeschrieben versandte Ver- fügung wurde A._____ von der Post am 30. April 2026 zur Abholung avisiert. A._____ holte sie nicht ab. E. Die Nachfrist verstrich, ohne dass A._____ Belege zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen einreichte oder sich zur Sache bzw. der fehlenden Aussichtslosigkeit seiner Klage und den Beweismitteln äusserte. Er reichte auch kein unterzeichnetes Exemplar seines Gesuchs vom 5. Februar 2026 nach.
3 / 13 F. Die Vorinstanz wies das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege unter Bezugnahme auf das Gesuch vom 5. Februar 2026 sowie das Schreiben vom 15. April 2026 mangels Überprüfbarkeit der Anspruchsvoraus- setzungen infolge unterbliebener Mitwirkung von A._____ mit Entscheid vom
21. Mai 2026 ohne Kostenfolgen für A._____ ab. G. Gleichentags setzte die Vorinstanz A._____ Frist zur Leistung eines Ge- richtskostenvorschusses bis zum 8. Juni 2026 an. H. Mit Eingabe vom 4. Juni 2026 liess die Steuerverwaltung von O.1._____ der Vorinstanz Steuerveranlagungsberechnungen des Beschwerdeführers von 2024 und 2025 samt Beilagen zukommen. I. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob gegen den Entscheid vom
21. Mai 2026 am 1. Juni 2026 Beschwerde beim Obergericht. Er stellte darin fol- gende Rechtsbegehren: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Mir sei die unentgeltliche Rechtspflege inkl. Rechtsvertretung zu ge- währen. 3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung und zur Ansetzung einer Nachfrist zur vollständigen Einreichung der Unterlagen an die Vor- instanz zurückzuweisen. 4. Subeventualiter sei die versäumte Frist zur Einreichung der Unterlagen im Sinne von Art. 148 ZPO wiederherzustellen. J. Der Beschwerdeführer reichte am 3. August 2026 eine Eingabe ein, mit wel- cher er über seinen Auslandaufenthalt von August 2026 bis Januar 2027 und seine damit verbundene eingeschränkte Erreichbarkeit informierte. Er stellte keine formel- len Anträge. K. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Gegen Entscheide des Einzelrichters am Regionalgericht betreffend die Ab- lehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kann Beschwerde an das Obergericht erhoben werden (Art. 121 ZPO i. V. m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Die Beschwerde erfolgte frist- und formge- recht (Art. 119 Abs. 3 ZPO i. V. m. Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO), sodass darauf unter Vorbehalt von E. 2.5 einzutreten ist.
4 / 13 1.2. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Vorinstanz erläuterte die Zustellfiktion (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) und er- wog, der Beschwerdeführer habe, nachdem er das Verfahren selbst eingeleitet hatte, mit behördlichen Zustellungen rechnen und für deren Entgegennahme sorgen müssen. Die prozessleitende Verfügung betreffend Nachfristansetzung gelte daher am 7. Mai 2026 als zugestellt. Ferner erwog sie, es gelte zwar der Untersuchungs- grundsatz, dieser werde jedoch durch eine umfassende Mitwirkungspflicht der ge- suchstellenden Partei eingeschränkt. Diese habe ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen und ihre Mittellosigkeit sowie die Erfolgsaussichten glaubhaft zu ma- chen. Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung und Nachfrist seine Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse nicht dargelegt und sich nicht zur Sache und zu seinen Beweismitteln geäussert. Daher bzw. mangels Mitwirkung des Beschwerde- führers sei die Überprüfung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht möglich (siehe E. 2.1; act. B.1 E. 5 ff.). 2.2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe sein Gesuch zu Unrecht gestützt auf fehlende Mitwirkung abgewiesen, da die unterblie- bene Einreichung der Unterlagen auf einem entschuldbaren Missverständnis im Zu- sammenhang mit der Zustellung eingeschriebener Post beruht habe und ihm höchs- tens leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Er macht geltend, er habe die Zustellung seiner Post so organisiert, dass eingeschriebene Sendungen grundsätzlich an ihn zugestellt würden, wobei seine Mutter lediglich unterstützend eingebunden gewe- sen sei. Aufgrund seiner bisherigen Erfahrung habe er erwartet, dass eingeschrie- bene Sendungen zuverlässig direkt zugestellt würden. Erst im konkreten Fall habe sich gezeigt, dass Sendungen mit persönlicher Entgegennahme bzw. Zustellung gegen Unterschrift nicht ohne Weiteres zugestellt werden könnten; diese Unter- scheidung sei ihm nicht bewusst gewesen (act. A.1). 2.3. Soweit die Ausführungen zum Verschulden an der Säumnis nicht die sube- ventualiter beantragte Wiederherstellung der Frist (Rechtsbegehren 4) – die bei Glaubhaftmachung von fehlendem oder leichten Verschulden gewährt wird (Art. 148 Abs. 1 ZPO) – betreffen, sondern den Hauptantrag auf Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Rechtsbegehren 1 und 2), so gehen sie an der vorinstanzlichen Begründung vor- bei. Diese stützt sich nicht auf ein Verschulden des Beschwerdeführers. Weder für
5 / 13 die Zustellfiktion (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) noch für die Mitwirkungspflicht (Art. 119 Abs. 2 ZPO) ist ein Verschulden von Bedeutung. 2.4. So hielt die Vorinstanz korrekt fest, dass eingeschriebene Postsendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsver- such als erfolgt gelten, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; act. B.1 E. 5). Bei hängigem Verfahren kann von der betroffenen Person verlangt werden, dass sie ihre Post regelmässig kontrolliert und allenfalls längere Abwesenheiten mitteilt oder während diesen einen zur Entgegen- nahme allfälliger gerichtlicher Sendungen ermächtigten Stellvertreter ernennt. Un- terlässt sie dies, tritt bei Nichtabholung der Sendung die Zustellfiktion ein und erüb- rigt sich ein zweiter Zustellungsversuch (GSCHWEND, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 138 N. 18a). Die Vorinstanz begründete, der Beschwerdeführer habe mit der Zustellung rechnen müssen, da er das Verfahren selbst eingeleitet hatte (act. B.1 E. 5). Dies trifft zu. Im Übrigen musste dem Beschwerdeführer die Funktionsweise eingeschriebener Postsendungen mittlerweile bekannt sein. Bereits den Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 19. August 2025 (Proz. Nr. 135-2025-517; siehe lit. A) holte er nicht ab (RG-act. V.4-5 [Proz. Nr. 135-2025-517]) und erhielt davon erst durch eine erneute Zustellung des Regionalgerichts Plessur Kenntnis (RG- act. V.6 [Proz. Nr. 135-2025-517]). Auch den Entscheid des Obergerichts des Kan- tons Graubünden vom 1. Dezember 2025 holte er nicht ab und erlangte davon erst durch das Antwortschreiben des Obergerichts vom 16. Dezember 2025 auf seine E-Mail betreffend das (bereits abgeschlossene) Verfahren Kenntnis (RG-act. V.16 [Proz. Nr. 135-2025-517]). Sodann holte er auch das nachfolgende Schreiben des Regionalgerichts Plessur vom 6. Januar 2026 trotz zweifachen Zustellungsversuchs nicht ab (RG-act. V.19-21 [Proz. Nr. 135-2025-517]) und nahm dieses erst beim dritten Zustellungsversuch entgegen (RG-act. V.22 [Proz. Nr. 135-2025-517]). Schliesslich holte er auch das Schreiben des Regionalgerichts Plessur vom 29. April 2026 betreffend die auf sein Gesuch hin verschobene Hauptverhandlung nicht ab und nahm davon erst durch das Telefonat vom 27. Mai 2026 bzw. ein erneutes Schreiben vom 1. Juni 2026 Kenntnis (RG-act. V.14 [Proz. Nr. 135-2026-294]). Die Anwendung der Zustellfiktion durch die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. 2.5. Soweit die Ausführungen zum Verschulden an der Säumnis die subeventua- liter beantragte Wiederherstellung der Frist (Rechtsbegehren 4) betreffen, so ist festzuhalten, dass das Obergericht dafür nicht zuständig ist. Das Gesuch um Wie- derherstellung einer Frist ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes
6 / 13 an diejenige Instanz zu richten, die über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte (Art. 149 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4D_163/2024 vom 23. Ja- nuar 2025 E. 2.2.2). Das ist vorliegend die Vorinstanz. Als Säumnisgrund macht der Beschwerdeführer ein Missverständnis geltend. Er habe ausgehend von seiner bis- herigen Erfahrung erwartet, dass eingeschriebene Sendungen in der Regel direkt zugestellt würden. Spätestens mit Erhalt des vorinstanzlichen Entscheids musste dieser Säumnisgrund entfallen sein. Insofern ist das in der Beschwerdeschrift ge- stellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes (an ein unzuständiges Gericht) gestellt worden, womit es gestützt auf Art. 143 Abs. 1bis ZPO als rechtzeitig eingereicht gilt und von Amtes wegen an das zuständige Gericht weiterzuleiten ist. Entsprechend ist auf Rechtsbegehren 4 nicht einzutreten und das Gesuch an die Vorinstanz weiterzuleiten. Angesichts der mindestens dreimal analog verlaufenen Fälle, in denen eingeschriebene Sendun- gen des Regionalgerichts Plessur und des Obergerichts des Kantons Graubünden vom Beschwerdeführer nicht abgeholt wurden (soeben vorstehend), kann ihm die erneut unterlassene Abholung einer gerichtsseitigen Sendung zum Vorwurf ge- macht werden und es trifft ihn an seiner Säumnis ein offensichtliches Verschulden, das nicht mehr als leicht im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO bezeichnet werden kann. Eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid über das Wiederher- stellungsgesuch durch die Vorinstanz erscheint vor diesem Hintergrund nicht pro- zessökonomisch. Darauf ist daher zu verzichten (vgl. HOFFMANN-NOWOTNY/BRUN- NER, in: Oberhammer/Domej/Haas, [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivil- prozessordnung, 3. Aufl. 2021, Art. 149 N. 3). 2.6. Der Berufungskläger wiederholt in seiner Beschwerde, mittellos zu sein und entsprechende Unterlagen unverzüglich nachreichen zu können. Zur fehlenden Aussichtslosigkeit seiner Klage äussert sich der Beschwerdeführer in der Be- schwerde zum ersten Mal, wobei er sich auf die Behauptung beschränkt, «sein Rechtsbegehren sei nicht aussichtslos» (act. A.1). Soweit in letzterem eine Behaup- tung zum Sachverhalt zu erblicken ist, ist sie aufgrund des Novenverbots im Be- schwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 ZPO; siehe E. 1.2). Vorinstanzlich hatte der Beschwerdeführer dazu nichts vorgetragen. Im Übrigen gehen auch diese beiden Vorbringen an der vorinstanzlichen Begründung, wonach mangels seiner Mitwir- kung die Anspruchsvoraussetzungen nicht hätten geprüft werden können, vorbei. 2.7. Das summarische Verfahren, in welchem das Gericht über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO), bringt es mit sich, dass die gesuchstellende Person grundsätzlich sämtliche Urkunden mit dem Gesuch einreichen muss und es hinsichtlich der Voraussetzungen der Gewährung
7 / 13 der unentgeltlichen Rechtspflege zu begründen und in diesem Rahmen sowohl ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch alle ihre finanziellen Verpflich- tungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen hat (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Gericht ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss es unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Unbeholfene Rechtsuchende hat das Gericht auf An- gaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (Urteil des Bun- desgerichts 5A_340/2022 vom 31. August 2022 E. 3.3). Die Mitwirkungsobliegen- heit ist umfassend und bezieht sich auf beide Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 5A_472/2024 vom 15. Januar 2025 E. 3.1). 2.8. Die unentgeltliche Rechtspflege setzt voraus, dass die gesuchstellende Per- son nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Der Sinn und Zweck des Kriteriums der Nichtaussichtslosigkeit liegt darin zu verhindern, ei- nen Prozess staatlich zu finanzieren, welchem derart geringe Erfolgschancen be- schieden sind, dass dieser von einer über die nötigen Mittel verfügenden Partei bei vernünftiger Überlegung nicht angestrengt würde (Urteil des Bundesgerichts 4D_67/2017 vom 22. November 2017 E. 3.2.2). 2.9. Soweit auf das nicht unterzeichnete Gesuch des Beschwerdeführers vom
5. Februar 2026 überhaupt abgestellt werden kann, enthält es bloss die unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner aktuellen finanziellen Situation nicht in der Lage, die Prozesskosten zu tragen. Das unterzeichnete Ge- such vom 15. April 2026 ist nicht nur unbelegt, sondern lässt jegliche Begründung vermissen. Die Behauptungen und Akten des Hauptverfahrens bieten, wie im Fol- genden gezeigt wird, ebenfalls keine genügende Grundlage die finanziellen Verhält- nisse des Beschwerdeführers und die Aussichten seiner Klage zu beurteilen. 2.10. Der Beschwerdeführer hatte mit der Klage Stipendiumsbescheide des Diens- tes für Finanzen und Informatik, Stipendien und Studiendarlehen des Bildungsde- partements des Kantons O.2._____ für die Ausbildungsjahre 2023 bis 2025 einge- reicht (RG-act. II.1.2-4 und II.1.6). Nach Einschätzung dieses Dienstes vom März 2025 qualifizierte der Beschwerdeführer im Frühlingssemester 2025 für Stipendien (RG-act. II.1.6 [Proz. Nr. 135-2025-517]). Das Gericht ist an diese Einschätzung nicht gebunden (vgl. BGE 149 III 67 E. 11.4.1). Aus dem Umstand, dass der Be- schwerdeführer Stipendien erhielt, konnte nicht direkt ohne die erforderlichen An- gaben und Unterlagen auf die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Es war offen, wie sich seine Situation seither und bis zur Einreichung des Gesuchs ein Jahr später (Februar 2026) entwickelt hatte, zumal sich die Situation
8 / 13 eines Studenten kurzfristig ändern kann. Der Vorinstanz stand es frei, für die Ab- klärung der aktuellen finanziellen Verhältnisse ein ausgefülltes Gesuchformular und weitere Belege zu verlangen (siehe lit. D; RG-act. V.2; vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.4.1; 8C_58/2014 vom 24. Septem- ber 2014 E. 7.3). Angesichts des ausserkantonalen Wohnsitzes des Beschwerde- führers ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihn zur Einreichung der letzten Steuererklärung und -veranlagung aufforderte und nicht direkt die ausser- kantonale Steuerverwaltung (RG-act. V.2; vgl. zur Anhörung des Kantons Graubün- den Art. 12 Abs. 2 EGzZPO sowie Art. 1 Abs. 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, RVzEGzZPO [320.110]). Aus den weite- ren Akten des Hauptverfahrens ergibt sich mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nichts. 2.11. Im Hauptverfahren stützte der Beschwerdeführer seine Klage auf Heraus- gabe von Dokumenten und Bezahlung von Schadenersatz auf eine Vereinbarung mit dem Beklagten vom 18. März 2025 (RG-act. I.1 [Proz. Nr. 135-2025-517]). Diese legte er der Klage vom 3. Juni 2025 entgegen seiner Auflistung nicht bei; wie im Übrigen alle in dieser Klage und in der zweiten Klage vom 14. Juli 2025 (Post- stempel) aufgelisteten Beilagen (RG-act. I.1 und RG-act. V.3 [Proz. Nr. 135-2025- 517]). Auch den Akten lässt sich eine solche Vereinbarung nach summarischer Prü- fung nicht entnehmen; als deren (vermeintliche und nicht behauptete) Grundlage käme höchstens eine WhatsApp-Nachricht des Beschwerdeführers an den Beklag- ten in Betracht, in welcher er diesem mitteilte, er benötige dessen Immatrikulations- bestätigung, und ihm die Adresse des Dienstes für Finanzen und Informatik, Stipen- dien und Studiendarlehen des Bildungsdepartements des Kantons O.2._____ schickte. Aus den Akten geht keine Antwort des Beklagten auf die Nachricht hervor (RG-act. II.1.1 [Proz. Nr. 135-2025-517]). Bei dieser Aktenlage lässt sich nicht fest- stellen, ob der Klage die Aussichtslosigkeit fehlt bzw. konnte die Vorinstanz auch unter Beizug der Akten des Hauptverfahrens die Aussichten der Klage nicht beur- teilen, sondern war auf die Mitwirkung des gesuchstellenden Beschwerdeführers insbesondere hinsichtlich der im Hauptverfahren – angesichts der aufgelisteten, aber nicht eingereichten Belege – womöglich noch geplanten Ergänzungen zum Sachverhalt und den Beweismitteln angewiesen. Die Abweisung des Gesuchs auf- grund der trotz Aufforderung und Nachfrist ausgebliebenen Mitwirkung des Be- schwerdeführers und der sich daraus ergebenden Beweislosigkeit ist daher nicht zu beanstanden.
9 / 13 2.12. Der Beschwerdeführer beantragte vorinstanzlich «gegebenenfalls die Bestel- lung eines Rechtsbeistands» (RG-act. I.1). Da die Voraussetzungen der unentgelt- lichen Rechtspflege aufgrund der fehlenden Mitwirkung beweislos (soeben vorste- hend) geblieben sind, mangelt es auch denjenigen für die Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistands am Beweis (vgl. Art. 117 und 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer auch nicht anwaltlich vertreten bzw. be- nennt keinen Vertreter, welcher als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen wäre. Schliesslich bestehen auch keine Anzeichen für eine fehlende Postulations- fähigkeit (vgl. Art. 69 Abs. 1 ZPO; Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich LB220031 vom 7. Oktober 2022; LF180024 vom 4. Juni 2018; KD150009 vom
17. August 2015). 2.13. Die Rechtsbegehren 1 bis 3 der Beschwerde sind abzuweisen und auf Rechtsbegehren 4 ist nicht einzutreten. Die von der Vorinstanz mit Verfügung vom
21. Mai 2026 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses (RG-act. V.15 [Proz. Nr. 135-2026-294]) ist von der Vorinstanz neu anzusetzen (vgl. zum Suspen- siveffekt sui generis einer Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid, mit dem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird, in Bezug auf den Kostenvorschuss: Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt BEZ.2019.80 vom 10. August 2020 E. 6.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PE200003 vom 8. April 2020 E. IV; je m. H.). 3.1. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Diese Bestimmung ist auf das kantonale Beschwerdeverfahren indes nicht anwendbar (vgl. BGE 137 III 470 E. 6.5). 3.2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf CHF 400.00 festzu- setzen (Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 VGZ [BR 320.210] i. V. m. Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigung ist keine zuzuspre- chen. 4.1. Der Beschwerdeführer führte in seinem Schreiben vom 3. August 2026 aus, über keine Adresse im Ausland zu verfügen, und bezeichnete C._____ unter An- gabe einer Schweizer Adresse – dieselbe wie seine eigene – als «Kontaktperson in der Schweiz». Gestützt darauf ist der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer an diese Zustelladresse in der Schweiz zuzustellen (GSCHWEND, in: Spühler/Ten- chio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
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4. Aufl. 2024, Art. 140 N. 4). Eine Zustellung an die von Beschwerdeführer angege- bene E-Mailadresse ist nicht möglich. Für Zustellungen auf dem elektronischen Weg wäre eine anerkannte elektronische Signatur und die Registrierung bei einer aner- kannten Zustellplattform notwendig, welche der Beschwerdeführer nicht vorweist (GSCHWEND, a.a.O., Art. 139 N. 2). 4.2. Der Beschwerdeführer bat in seiner Eingabe vom 3. August 2026 ferner darum, seinen Auslandaufenthalt von August 2026 bis Januar 2027 bei der Anset- zung von Terminen und der Zustellung wichtiger Unterlagen zu berücksichtigen, Termine frühzeitig anzukündigen und ihn zusätzlich auf elektronischem Weg zu kon- taktieren. Ferner ersuchte er um möglichst frühzeitige Mitteilung, falls während sei- ner Abwesenheit dringende Angelegenheiten zu erledigen oder Fristen zu beachten seien (act. A.2). 4.3. Die Parteien eines Zivilverfahrens haben grundsätzlich keinen Anspruch dar- auf, dass ihnen Sendungen – bei bestehendem Prozessrechtsverhältnis – während einer Auslandabwesenheit nicht zugestellt werden. Andernfalls könnte eine Partei ein Verfahren mutwillig für längere Zeit verzögern, was dem Beschleunigungsgebot widerspräche. Es zählt vielmehr zu den Pflichten einer Verfahrenspartei, bei eigener Abwesenheit sicherzustellen, dass fristauslösende Sendungen trotzdem entgegen- genommen und allfällige Rechtsmittel – allenfalls durch einen Vertreter – rechtzeitig erhoben werden können. Diese prozessualen Pflichten gelten insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1). Vorliegend wurde das erst- und zweitinstanzliche Verfahren vom Beschwerdeführer selbst anhängig gemacht. Es handelt sich um ein summarisches Verfahren, das rasch durchzuführen ist. Der Beschwerdeführer hat entsprechend mit dem Ent- scheid im vorliegenden Zeitraum zu rechnen und hinsichtlich der Zustellung ent- sprechende Vorkehrungen zu treffen. Weist eine Partei in einem hängigen Verfah- ren auf ihre (Ferien-)Abwesenheit hin und ersucht um Verschiebung des Versands, kann das Gericht auf fristauslösende Zustellungen verzichten. Ob eine Partei, wel- che die Behörde über eine (Ferien-)Abwesenheit informiert hatte und keine Antwort erhielt, aus dem Schweigen der Behörde schliessen darf, dass ihr während der Ab- wesenheit keine fristauslösenden Sendungen zugestellt werden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 4A_660/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.4.2), kann vorliegend offenbleiben. Dem sechsmonatigen Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers kann jedenfalls nicht in dem Sinne Rechnung getragen werden, dass mit der Zu- stellung des vorliegenden Entscheids bis zu seiner Rückkehr im Januar 2027 zuge- wartet wird, zumal ein derartiger Aufschub mit dem im Summarverfahren geltenden
11 / 13 Beschleunigungsgebot nicht vereinbar wäre. Dies gilt umso mehr, als der angefoch- tene Entscheid das erstinstanzliche Hauptverfahren nicht abschloss. Der Bitte des Beschwerdeführers um vorgängige Kontaktaufnahme (vgl. E. J) wurde hingegen Rechnung getragen, indem die Vorsitzende versuchte, ihn vor der Zustellung des vorliegenden Entscheids am 5. und 6. August 2026 (insgesamt dreimal) unter der von ihm im erwähnten Schreiben angegebenen Telefonnummer telefonisch zu er- reichen. Die Kontaktversuche blieben erfolglos (Combox eingeschaltet; act. D.4). Auf weitere Kontaktversuche per E-Mail wurde verzichtet. 5. Der vorliegende Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz der Vor- sitzenden der Zweiten zivilrechtlichen Kammer (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO; Art. 38 Abs. 3 GOG).
12 / 13 Es wird erkannt: 1. Die Rechtsbegehren 1 bis 3 der Beschwerde werden abgewiesen. 2. Auf das Rechtsbegehren 4 der Beschwerde wird nicht eingetreten. Die ent- sprechende Eingabe wird zuständigkeitshalber an das Regionalgericht Ples- sur weitergeleitet. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 gehen zulasten von A._____. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]
13 / 13 Zweite zivilrechtliche Kammer Die Vorsitzende Richter-Baldassarre Die Aktuarin Bazzell