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ZR1 2026 64

KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Graubünden ·ZR1 · 2026-09-01 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. A._____ (nachfolgend: Mutter), geboren am _____ 1993, und B._____ (nachfolgend: Vater), geboren am _____ 1993, sind die unverheirateten Eltern von C._____ (nachfolgend: C._____), geboren am _____ 2021. Sie trennten sich im Frühling 2023 und teilen sich das Sorgerecht. Die Obhut über C._____ obliegt der Mutter. B. Mit Entscheid vom

30. August 2023 regelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), erstmals den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und C._____ und ordnete von Fachstellen begleitete Besuchskontakte an. C. Im Verlauf der letzten drei Jahre ergingen mehrere Entscheide und Verfügungen der KESB Nordbünden, worin jeweils der persönliche Verkehr zwischen C._____ und dem Vater sowie die Begleitumstände detailliert geregelt wurden. Am 2. April 2025 sowie am 11. Juni 2025 erliess die KESB Nordbünden weitere Entscheide. Hiergegen erhoben jeweils beide Elternteile Beschwerde beim Obergericht. D. Mit Entscheid vom 22. Januar 2026 (ZR1 2025 53/92) hiess das Obergericht des Kantons Graubünden die Beschwerden teilweise gut und wies den Entscheid über die Aussetzung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und C._____ zur erneuten Überprüfung im Sinne der Erwägungen an die KESB Nordbünden zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab. E. Der neue Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden erging am

14. April 2026. Im Detail verfügte sie was folgt: 1. Der persönliche Verkehr zwischen C._____ und B._____ wird wie folgt geregelt: a. Es werden durch die Fachstelle E._____ GmbH (O.2._____) begleitete Besuche zwischen C._____ und seinem Vater jeweils am Montag von 13.30 bis 16.30 Uhr angeordnet (erstmals am 11. Mai 2026; Kennenlerntermin am 4. Mai 2026, 13.30 Uhr); b. ab 31. August 2026 ist der Vater berechtigt, C._____ wöchentlich, jeweils am Montag von 9 bis 17 Uhr mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei die Übergaben am Wohnort des Kindes in Begleitung der Leitung der Fachstelle E._____ GmbH (O.2._____) erfolgen. c. ab 3. Oktober 2026 ist der Vater berechtigt, C._____ jeweils wöchentlich alternierend am Samstag bzw. Sonntag von 9 bis 17 Uhr mit sich auf Besuch zu nehmen;

3 / 22 d. ab 5. Dezember 2026 ist der Vater berechtigt, C._____ jeweils alle 2 Wochen von Samstag, 9 Uhr bis Sonntag, 17 Uhr, mit sich auf Besuch zu nehmen; e. ab 2027 ist der Vater berechtigt, C._____ während 4 Wochen / Jahr mit sich in die Ferien zu nehmen; die Eltern sind aufgefordert, der Beistandsperson ihre jeweiligen Ferienwünsche jeweils bis

10. Januar mitzuteilen. f. der Vater ist verantwortlich, C._____ jeweils zu Beginn der Besuchszeit an dessen Wohnort abzuholen und die Mutter ist verantwortlich, C._____ am Ende der Besuchszeit am Wohnort des Vaters abzuholen. g. bei den Übergaben sind Bild- und Tonaufnahmen untersagt; h. Die Anordnung des persönlichen Verkehrs erfolgt unter Androhung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen). 2. Es wird festgestellt, dass mit Vollstreckbarkeit dieses Entscheids die in Ziff. 2.a des Entscheids vom 28. Mai 2024 sowie Ziff. 1.3 des Entscheids vom 11. Juni 2025 verfügte vorsorgliche Anordnung (Sistierung persönlicher Verkehr) von Gesetzes wegen dahinfällt. 3. Den Eltern von C._____ wird folgende Weisung (Art. 307 Abs. 3 ZGB) erteilt: a. Die Eltern von C._____ werden angewiesen, eine kindorientierte Elternberatung bei D._____ (F._____.ch) in Anspruch zu nehmen und aktiv und verbindlich daran teilzunehmen. b. Die ersten drei Elterngespräche finden online (Teams) an folgenden Terminen statt: Dienstag, 5. Mai 2026, um 10.00 Uhr Dienstag, 19. Mai 2026, um 10.00 Uhr Dienstag, 2. Juni 2026, um 13.00 Uhr c. Sollten die Eltern verhindert sein, sind sie verpflichtet, der zuständigen Beraterin D._____ (D._____@F._____.ch) direkt zwei mögliche Alternativtermine vorzuschlagen, welche für beide Elternteile passend sind. Grundsätzlich gilt, falls kein anderer Termin einen Konsens findet, sind die Termine wie vorgeschlagen einzuhalten. d. Die kindorientierte Elternberatung dauert grundsätzlich so lange, bis die Eltern den kindschädigenden Konflikt mittels einvernehmlich gefundener Lösungen, die den Bedürfnissen und Interessen des Kindes entsprechen, beendet haben. Die Eltern sollen insbesondere Lösungen entwickeln zur Frage der Umsetzung der gemeinsamen Elternschaft und elterlichen Verantwortung. e. Für eine erfolgreiche kindorientierte Elternberatung zugunsten von C._____ werden die Eltern ersucht, während der Dauer des Beratungsprozesses auf rechtliche Schritte zu verzichten. f. Nach Abschluss der Beratung, spätestens aber in sechs Monaten, informiert die Fachperson die KESB über den Verlauf der Beratung.

4 / 22 g. Wird die kindorientierte Elternberatung von einem Elternteil verweigert, abgebrochen oder verzögert, so soll die Fachperson die KESB entsprechend informieren. h. Die Anordnung der kindorientierten Elternberatung erfolgt unter der Androhung von Art. 292 StGB. Demnach wird mit Busse bestraft, wer von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. i. Die Aufgaben der Beistandsperson im Bereich persönlicher Verkehr werden während der Dauer der kindorientierten Elternberatung sistiert. j. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Kosten der kindorientierten Elternberatung von den Eltern je zur Hälfte getragen werden. 4. Die KESB hält fest: a. Die Stadt O.1._____ wird eingeladen, die Kosten für die Besuchsbegleitung von C._____ durch die Fachstelle E._____ GmbH bzw. für die kindorientierte Elternberatung durch D._____ im Rahmen der Offerten vom 10. April 2026 bzw. 7. April 2026 vorzuschiessen. b. Die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, erteilt eine subsidiäre Kostengutsprache für die Besuchsbegleitung von C._____ durch die Fachstelle E._____ GmbH sowie für die kindorientierte Elternberatung durch D._____ im Rahmen der Offerten vom 10. April 2026 bzw. 7. April 2026. 5. Für die Mandatsführung vom 2. Mai 2024 bis 3. Februar 2026 wird zugunsten von Dr. iur. G._____ eine Entschädigung im Umfang von Fr. 11'433.— (inkl. Spesenpauschale) festgelegt. 6. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a. Die Kosten im Verfahren Regelung persönlicher Verkehr / Anordnung kindorientierte Elternberatung / Entschädigung Verfahrensbeiständin werden auf Fr. 11'933.-- (inkl. Drittkosten Verfahrensvertretung von Fr. 11'433.--) festgesetzt. b. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird verzichtet. 7. [Rechtsmittel]. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wird entzogen, wovon der Kostenpunkt ausgenommen wird (Art. 450c ZGB). 8. [Mitteilungen]. F. Dagegen erhob die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. April 2026 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: 1. Der Beschwerde sei sofort und superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise wiederherzustellen. 2. Dispositiv Ziffer 1 des Entscheids der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 14. April 2026 sei aufzuheben.

5 / 22 3. Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 14. April 2026 sei aufzuheben. 4. Dispositiv Ziffer 3 des Entscheids der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 14. April 2026 sei aufzuheben. 5. Dispositiv Ziffer 4 lit. a und lit. b des Entscheids der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 14. April 2026 seien aufzuheben. 6. Dispositiv Ziffer 7 des Entscheids der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 14. April 2026 sei aufzuheben. 7. Die Sache sei zur vollständigen Neubeurteilung an die KESB zurückzuweisen mit verbindlicher Weisung, dass der persönliche Verkehr nicht in Form eines vorab starr festgelegten Phasenmodells geregelt werden darf, dass jede Ausweitung des persönlichen Verkehrs an eine vorgängige schriftliche Standortbestimmung der aktuell involvierten Fachpersonen zu knüpfen ist, dass die Beistandschaft, die heilpädagogische Früherziehung und die weiteren unmittelbar involvierten Fachstellen tatsächlich und tragend in die weitere Steuerung einzubeziehen sind, dass laufende sensible Entwicklungs- und Übergangsprozesse, insbesondere die Kita-Eingewöhnung, vorrangig zu berücksichtigen sind, und dass bei fachlich begründeten Belastungszeichen des Kindes eine Anpassung, Unterbrechung oder Sistierung des Vollzugs vorgesehen werden muss. 8. Eventualiter sei gerichtlich eine vorsorgliche Übergangsregelung anzuordnen, welche sich auf einen ersten, eng begrenzten, fachlich vorbereiteten Kontakt beschränkt und jede weitere Entwicklung von einer nachfolgenden fachlichen Beurteilung abhängig macht. 9. Eventualiter seien die angesetzten Termine nur unter der Bedingung durchzuführen, dass keine Trennung von der Hauptbezugsperson erfolgt und die Durchführung vollständig am aktuellen Verhalten des Kindes ausgerichtet wird.

10. Es sei zu prüfen, ob aufgrund objektiver Zweifel an der Unvoreingenommenheit der bisherigen Verfahrensleitung ein Ausstandsgrund vorliegt.

11. Es sei zu prüfen, ob die Zuständigkeit aufgrund des aktuellen Lebensmittelpunkts des Kindes an die zuständige Behörde am Wohnort des Kindes in O.1._____ zu übertragen ist.

12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners, eventualiter zulasten des Staates.

13. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. G. Mit Verfügung vom 30. April 2026 wies der Vorsitzende der Ersten Zivilrechtlichen Kammer den Antrag der Beschwerdeführerin auf superprovisorische

6 / 22 Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und setzte B._____ eine Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung. H. Mit Eingabe vom 1. Mai 2026 (Poststempel) ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um superprovisorische Massnahmen und reichte drei weitere Beilagen ein. I. Ebenfalls am 1. Mai 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein und stellte ergänzend folgende Anträge: 1. Es sei von den neu eingereichten Unterlagen Vormerk zu nehmen. 2. Der Beschwerde sei superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise wiederherzustellen. 3. Die auf den 4. Mai 2026 angesetzten Termine sowie sämtliche weiteren Umsetzungsschritte des angeordneten Besuchsmodells seien per sofort auszusetzen. 4. Die neu eingereichten Unterlagen seien bei der Beurteilung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung vollumfänglich zu berücksichtigen. J. Die Kindesvertreterin teilte dem Obergericht am 4. Mai 2026 mit, dass sie nicht mehr als Kindesvertreterin von C._____ zur Verfügung stehe. K. Die KESB Nordbünden beantragt mit ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2026 die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. L. Mit Eingabe vom 11. Mai 2026 beantragte der Vater (nachfolgend: Beschwerdegegner) die kostenfällige Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung, soweit darauf einzutreten sei. M. Am 12. Mai 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Eingabe zur Beschwerde und zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit weiteren Beilagen ein. N. Der Beschwerdegegner teilte dem Obergericht am 20. Mai 2026 mit, er habe das Besuchsrecht gemäss angefochtenem Entscheid der KESB Nordbünden vom

14. April 2026 wahrnehmen wollen. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch geweigert, C._____ zur Fachstelle «E._____ GmbH» zu bringen. Aus diesem Grund habe er einen Strafantrag wegen Ungehorsam gegen behördliche Verfügungen (Art. 292 StGB) gegen die Beschwerdeführerin gestellt.

7 / 22 O. Mit Stellungnahme vom 29. Mai 2026 beantragte die KESB Nordbünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. P. Die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners erfolgte am 1. Juni 2026. Darin beantragte er die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Q. Am 7. Juli 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein, hielt an ihren bereits gemachten Anträgen fest und vertiefte ihre Begründung. R. Die KESB Nordbünden hielt in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2026 ebenfalls an der Abweisung der Beschwerde fest. S. Der Beschwerdegegner bestätigte mit Stellungnahme vom 30. Juli 2026 seine Anträge und reichte am 11. August 2026 erneut eine Eingabe ein. T. Mit Eingabe vom 19. August 2026 (eingegangen am 21. August 2026) hielt schliesslich auch die Beschwerdeführerin weiter an ihren bereits gestellten Anträgen fest. U. Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid der KESB Nordbünden vom 14. April 2026 (act. B.1), worin unter anderem erneut der persönliche Verkehr zwischen C._____ und dem Beschwerdegegner geregelt (Dispositiv-Ziff. 1), den Eltern die Weisung zur Wahrnehmung einer kindorientierten Beratung inkl. der zugehörigen Eckpunkte erteilt (Dispositiv-Ziff. 2) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde entzogen wurde (Dispositiv-Ziff. 7).

E. 1.2 Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB), wobei dieser Bestimmung auch in kindesrechtlichen Belangen Geltung zukommt (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Das Obergericht ist die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Innerhalb des Obergerichts ist die Erste zivilrechtliche Kammer zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl. Art. 450b Abs. 1 i.V.m. Art.

8 / 22 450 Abs. 3 ZGB). Mit schriftlicher und begründeter Eingabe vom 27. April 2026 (Poststempel) ist die Beschwerde fristgerecht beim Obergericht eingegangen.

E. 1.3 Zur Beschwerde legitimiert sind die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der behördlichen Massnahme betroffenen Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Dabei handelt es sich um natürliche Personen, die von der behördlichen Massnahme unmittelbar berührt sind, wozu im Kindesschutzverfahren neben dem Kind selbst in aller Regel auch die Eltern zählen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; vgl. DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 11a m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter von C._____ von der behördlichen Massnahme unmittelbar berührt und daher zur Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB) und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Neben den kantonalen Ausführungsbestimmungen gelten die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss, soweit das übergeordnete Recht nichts Anderes vorsieht (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

E. 1.5 Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. DROESE, a.a.O., Art. 450 N. 13). Dies gilt namentlich für die uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 446 ZGB). Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 1 f.; Art. 314 Abs. 1 ZGB).

E. 1.6 Mit Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in

9 / 22 rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (SCHMID, Erwachsenenschutz Kommentar, 2010, Art. 450a N. 1). Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Auslegung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts, sowie falsche Anwendung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts. Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismässigkeit (DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 11 m.w.H.; SCHMID, a.a.O., Art. 450a N. 3). Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erlaubt eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht eine tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung, kommt der Rügegrund der Rechtsverletzung zur Anwendung (DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 12 f.). Die Rüge der Unangemessenheit ermöglicht eine umfassende Überprüfung der Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz (DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 14; SCHMID, a.a.O., Art. 450a N. 4). Die gerichtliche Beschwerdeinstanz nimmt dabei eine Ermessenskontrolle innerhalb der rechtlichen Ermessensgrenzen vor. Darunter fällt auch die Beurteilung der Zweckmässigkeit oder der Angemessenheit der angefochtenen Anordnung, d.h. die Angemessenheitskontrolle (DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 14). Indessen dürfen sich bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe auch die kantonalen Rechtsmittelinstanzen, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt, zurückhalten (BGE 135 II 384 E. 3.4.2). So kann auch eine Rechtsmittelbehörde, welcher volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz respektieren. Wenn es um die Beurteilung technischer oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, kann den Beschwerdeinstanzen zugebilligt werden, nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen, wobei das allerdings dort nicht gilt, wo von der Beschwerdeinstanz verlangt werden kann, über vergleichbare Fachkenntnisse wie die Vorinstanz zu verfügen (BGE 133 II 35 E. 3). Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen ist es deshalb zulässig, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz bei der Ermessenskontrolle Zurückhaltung übt und ihr eigenes Ermessen "nicht ohne Not" an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 3; DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 19).

E. 1.7 Vorliegend hat die im Verfahren vor der Vorinstanz für C._____ bestellte Kindesvertreterin auf Anfrage mitgeteilt, dass sie die Kindesvertretung nicht mehr weiterführen möchte (KESB-act. 828, S. 2943). Es stellt sich daher die Frage, ob es notwendig ist, für das laufende Beschwerdeverfahren eine neue Kindesvertreterin für C._____ zu bestellen.

10 / 22 Gemäss Art. 314abis Abs. 1 ZGB ordnet die Kindesschutzbehörde wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Diese Bestimmung findet auch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren Anwendung (BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 314a/314abis N. 5). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren erweist sich die Einsetzung einer neuen Kindesvertretung für C._____ allerdings nicht mehr als nötig. Zum einen handelt es sich im vorliegenden Verfahren um eine Beschwerde gegen einen KESB-Entscheid, der bereits im Sinne der Erwägungen des Entscheids des Obergerichts vom 22. Januar 2026 (ZR1 25 53/92) korrigiert und angepasst wurde. Zum anderen hatte die Kindesvertretung in den bisherigen Verfahren Zugang zu den Akten und hat sich insbesondere im Beschwerdeverfahren ZR1 25 53/92 einlässlich zum persönlichen Verkehr äussern können. In der Folge hat die KESB Nordbünden für die Aufgleisung des persönlichen Verkehrs umfangreiche Bemühungen mit der Fachstelle E._____ GmbH getätigt. Das Obergericht sieht es nicht als notwendig an, für C._____ im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine neue Kindesvertretung zu mandatieren. Im Übrigen würde dies das Verfahren erheblich verzögern. Dies hätte abermals negative Auswirkungen auf die Umsetzung des Kontakts zwischen C._____ und seinem Vater – und damit auf das Kindeswohl.

E. 2 Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung Die KESB Nordbünden hat dem angefochtenen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 7). Sie begründet dies damit, dass C._____ durch die nicht gegebene Zusammenarbeit zwischen den Eltern und dem fehlenden Kontakt zu seinem Vater in seiner Entwicklung gefährdet sei. Damit die Eltern ihre Erziehungsverantwortung wahrnehmen können und der persönliche Verkehr kindgerecht umgesetzt werden könne, seien sie auf umgehende Unterstützung von Fachpersonen angewiesen. Daher rechtfertige es sich, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (act. B.1, E. 7). Der Antrag der Beschwerdeführerin auf superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde vom Vorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer mit Verfügung vom 30. April 2026 abgewiesen. Mit vorliegendem Entscheid ist der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandlos geworden.

E. 3 Zum persönlichen Verkehr

E. 3.1 Die KESB Nordbünden hat den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdegegner und C._____ mit einem stufenweisen Aufbau geregelt. Für die

11 / 22 begleiteten Besuche hat sie die Fachstelle E._____ GmbH engagiert (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 1). Die KESB Nordbünden stützt sich dabei auf die vorgegebenen Leitlinien aus dem Entscheid des Obergerichts vom 22. Januar 2026. C._____ und der Beschwerdegegner haben Anspruch auf persönlichen Verkehr und dieser ist mit Unterstützung einer geeigneten Fachperson aufzubauen. Die konkrete Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs hat sich am Kindeswohl zu orientieren. Die Begleitung der Besuche bzw. der Übergaben soll den Eltern Sicherheit vermitteln, Anleitung bieten und förderliche Rahmenbedingungen setzen (act. B.1, E. 1, S. 8).

E. 3.2 Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin und behauptet, der stufenweise Kontaktaufbau mit dem Beschwerdegegner ergehe zu schnell und überfordere C._____. Im Detail führt sie aus, dass die KESB Nordbünden den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdegegner und C._____ über das Kindeswohl von C._____ stelle (act. A.1, III.1). Bei den Stufen werde nicht berücksichtigt, dass die Erweiterung der Kontakte von einer fachlichen Standortbestimmung abhängig gemacht würden (act. A.1, III.2). Die KESB Nordbünden setze sich in ihrem Entscheid darüber hinweg, was die Fachpersonen sagen und dass C._____ auf ausreichend Zeit für einen behutsamen Kontakt- und Vertrauensaufbau brauche (act. A.1, III.3). Mit diesem Vorgehen verdränge die KESB Nordbünden die Beistandschaft sowie die aktuell eng mit dem Kind befasste Fachperson aus dem tragenden Entscheidungs- und Steuerungsprozess (act. A.1, III.4). Ebenso sei die Kita-Eingewöhnung notwendige Grundlage für jede spätere Besuchsgestaltung (act. A.1, III.5). Die aktuelle Belastungssituation von C._____ schliesse einen sofortigen Vollzug des angeordneten Besuchsmodells aus (act. A.1, III.6). Insgesamt trage der angefochtene Entscheid diesen Voraussetzungen nicht Rechnung und die KESB Nordbünden habe den Vorrang des Kindeswohls nicht beachtet. Im Weiteren verweist die Beschwerdeführerin abermals auf das Gutachten, welches bereits mit Rückweisungsentscheid des Obergerichts vom 22. Januar 2026 gewürdigt wurde (act. A.1, IV.). In den weiteren Eingaben erneuert sie ihre Argumentation (act. A.3, act. A.7). Die Beschwerdeführerin wehrt sich ausdrücklich gegen die Vorwürfe, dass sie zur Eskalation beigetragen habe. Sie beteuert, dass der fachlich verfehlte Vollzugsentscheid der KESB Nordbünden diese herbeigeführt habe (act. A.11, Rz. 1).

E. 3.3 Der Beschwerdegegner bestreitet, dass die angeordnete Besuchsrechtsregelung eine Kindeswohlgefährdung darstelle. Der Kontakt zu C._____ werde schrittweise aufgebaut und von Fachpersonen begleitet. Bei einer kindeswohlgefährdenden Situation seien diese Personen verpflichtet, eine Meldung

12 / 22 zu machen (act. A.10, Rz. 12). C._____ werde dieses Jahr fünf Jahre alt und sollte eigentlich in den Kindergarten kommen. Da die Trennung von der Beschwerdeführerin zu C._____ nicht funktioniere, werde angenommen, dass er erst in einem Jahr eingeschult werde. Da werde er dann länger von der Kindsmutter getrennt sein (act. A. 10, Rz. 17). Im Übrigen gehe nicht an, dass die Beschwerdeführerin behaupte, die Kita-Eingewöhnung sei zentral, um die früheren misslungenen Kontaktanbahnungen bei der H._____ zu korrigieren. Sie verkenne einmal mehr, dass sie der Grund für die misslungenen Kontaktanbahnungen zwischen C._____ und dem Beschwerdegegner sei (act. A.10, Rz. 20). Es sei auch unerklärlich, wieso die Kita-Eingewöhnung der Grund sein solle, dass der Kontaktaufbau nicht erfolgen dürfe (act. A.10, Rz. 23). In Bezug auf den Bericht der Früherzieherin führt der Beschwerdegegner aus, dass jene verkenne, dass der Kontaktaufbau zum Beschwerdegegner der Kitaeingewöhnung vorgehe (act. A.10, Rz. 58 f.). Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Kitaeingewöhnung Vorrang habe gegenüber dem Kontaktaufbau zum Beschwerdegegner. Sollte es zu viel sein, dann müsse die Kita-Eingewöhnung eingestellt werden (act. A.10, Rz. 60 ff.). Der angefochtene Entscheid liege im Kindeswohl, sei angemessen und nicht zu beanstanden (act. A.10, Rz. 65).

E. 3.4.1 Hauptgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist – wie bereits in den vorgängigen Verfahren – das Besuchsrecht des Vaters. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, welches in erster Linie den Interessen des Kindes dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2019 vom 20. April 2020 E. 3.2; BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Das Gericht hat sich somit an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1). Der persönliche Verkehr hat zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, weil sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2019 vom 20. April 2020 E. 3.2; BGE 141 III 328 E. 5; 131 III 209 E. 4; 123 III 445 E. 3c). Dem Sachgericht bzw. der Kindesschutzbehörde kommt bei der Regelung und Ausgestaltung der Besuchsmodalitäten ein weites Ermessen zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2, 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.1, je m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Obergerichts Graubünden ZR1 25 53/92 vom 22. Januar 2026 E. 3.3.1).

13 / 22

E. 3.4.2 Im Entscheid ZR2 25 53/92 vom 22. Januar 2026 hat das Obergericht festgehalten, dass der persönliche Verkehr zwischen C._____ und dem Beschwerdeführer aufrechterhalten bzw. gefördert werden soll. Nachdem die Beschwerdeführerin mit C._____ nach O.1._____ gezogen war, erachtete es das Obergericht als angezeigt, den persönlichen Verkehr nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu regeln, sondern die Sache der Vorinstanz zum neuen Entscheid im Sinne dieser Erwägungen zurückzuweisen (Entscheid des Obergerichts ZR1 25 53/92 vom 22. Januar 2026 E. 3). Die KESB Nordbünden hat in der Folge die detaillerte – nun angefochtene – Regelung erlassen. Diese erweist sich als angemessen, wie nachfolgend ausgeführt wird.

E. 3.4.3 Aus dem Bericht vom 6. Februar 2026 der Früherzieherin geht hervor, dass C._____ Zeit sowie Vertrauen benötige, um sich auf neue Personen einzulassen. Mittlerweile begrüsse er sie selbst jedoch an der Tür, nenne ihren Namen und zeige seine Freude mit einem grossen Lächeln. Auch mit anderen Kindern habe C._____ bereits Freundschaften geknüpft und verbringe gerne Zeit mit ihnen. Er reagiere sehr einfühlsam und merke sofort, wenn jemand traurig sei. Der geplante Kitaeintritt sei für seine soziale Entwicklung bedeutsam, da er dort das gemeinsame Spiel und die Interaktion mit anderen Kindern entdecken und vertiefen könne. Soweit C._____ genügend Zeit und Sicherheit erhalte, entwickle er eine vertrauensvolle Beziehung und zeige sich in seinem Verhalten deutlich gestärkt (act. B.5, S. 3). Die Früherzieherin schlägt vor, mit Blick auf den Schuleintritt im Jahr 2027 ab Herbst 2026 zusätzlich zur Kita das Angebot der Kindergartenvorbereitungsgruppe des heilpädagogischen Dienstes .1 in Anspruch zu nehmen (act. B.5, S. 4). In einem weiteren, aktuelleren Bericht der Früherzieherin führt jene aus, dass C._____ mit der Kita-Eingewöhnung stark gefordert sei. Er benötige zusätzliche Orientierung, klare Strukturen und verlässliche Bezugspersonen, um sich sicher fühlen zu können. Es sei daher nicht empfehlenswert, gleichzeitig zur Kita-Eingewöhnung auch mit den Besuchen zu starten. Es werde empfohlen, mit den begleiteten Besuchen zu warten, bis die Kita-Eingewöhnung abgeschlossen sei und C._____ mehr Sicherheit und Stabilität im neuen Umfeld gewonnen habe (act. B.8).

E. 3.4.4 Auch die Beiständin attestiert C._____ seit der früherzieherischen Förderung gute Fortschritte, insbesondere im Sprach- und Spielverhalten. Sie führt ebenfalls aus, dass er für neue Beziehungsangebote und Veränderungen entsprechend Zeit benötige, um Vertrauen aufzubauen und sich schrittweise zu öffnen. Der Aufbau des persönlichen Verkehrs sollte schrittweise, gut strukturiert und dem Entwicklungsstand von C._____ angepasst erfolgen, um Überforderung zu vermeiden und ihm Sicherheit und Orientierung zu bieten (act. B.4, S. 1 f.).

14 / 22

E. 3.4.5 Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden und

ihr Antrag auf Aufhebung der Besuchsrechtsregelung (act. A.1, Antrag 2) ist aus

nachfolgenden Gründen abzuweisen. Die Beschwerdeführerin blendet die Tatsache

aus, dass C._____ seit mehr als zwei Jahren keinen Kontakt zu seinem Vater hat.

Dies macht eine raschmögliche Kontaktaufnahme für C._____ Entwicklung und

zum Erhalt des Kindeswohls notwendig. Eine weitere Verzögerung der

Kontaktaufnahme wäre mit dem Kindeswohl nicht mehr vereinbar. Die KESB

Nordbünden hat sich eingehend mit der Stufenbildung auseinandergesetzt und den

Parteien mittels vorgängiger Mitteilung eine weitere Äusserungsmöglichkeit

geboten (act. B.3). Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin erachtet die

KESB Nordbünden den stufenweisen Aufbau als realistisch und durchführbar. Die

Begründung der Beschwerdeführerin, wonach zuerst die Kita-Eingewöhnung

durchgeführt werden müsse, ist ebenso nicht stichhaltig. Insbesondere nicht, da der

Beschwerdegegner seit geraumer Zeit versucht, mit seinem Sohn in Kontakt zu

treten – notabene versuchte er dies bereits lange Zeit bevor überhaupt ein Kitaplatz

organisiert worden ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass gerade der Nichtaufbau des

Kontakts zwischen C._____ und seinem Sohn das Kindeswohl gefährden und für

seine weitere Entwicklung erhebliche Nachteile mit sich bringen kann. Beide von

der Beschwerdeführerin zitierten Fachpersonen führen aus, dass C._____ Zeit

benötige, um Vertrauen und Sicherheit in eine «neue» Person zu entwickeln. Diese

Zeit wird mit einem üblichen, stufenweisen bzw. phasenweisen Besuchsaufbau

berücksichtigt,

welcher

mit

dem

von

den

Fachpersonen

beschrieben

Sicherheitsbedürfnis von C._____ vereinbar ist. Indem die Beschwerdeführerin

C._____ dem Beschwerdegegner vorenthält – obschon das Gesuch um

superprovisorische Aufhebung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung abgelehnt

wurde (act. D.2) –, verhindert sie selbst diesen langsamen Kontaktaufbau. Die

Behauptung, der Kontaktaufbau erfolge zu schnell, ist somit widersprüchlich. Je

länger sie die Kontaktaufnahme zwischen dem Beschwerdegegner und C._____

blockiert, desto schneller kommt es zur nächsten Stufe. Dies ist jedoch nicht der

Sinn eines stufenweises Kontaktaufbaus. Die Beschwerdeführerin ist daher

gehalten, den Entscheid der KESB Nordbünden so schnell wie möglich

umzusetzen.

E. 3.4.6 Es ist ebenso nicht nachvollziehbar, inwiefern es möglich sein soll, dass C._____ ohne Weiteres neue Freunde gefunden hat und gerne mit diesen Freunden spielt, ihn der Kontakt zu seinem Vater jedoch nachhaltig gefährden sollte. Ebenso ist auch nicht erklärbar, wie C._____ im Herbst zwar ohne Weiteres in eine Kindergartenvorbereitungsgruppe gehen könnte – wo vermutungsweise gleichzeitig mehrere Personen und viele Eindrücke auf ihn einwirken –, aber der langsame

15 / 22 Kontaktaufbau zu seinem Vater sein Kindeswohl in irgendeiner Weise gefährden könnte. Aus den Akten ergehen keine Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung von C._____ die von seinem Vater ausgehen könnte. Ausserdem sollte mittlerweile die Kita-Eingewöhnung abgeschlossen sein und der normale Kitabetrieb aufgenommen worden sein. Der von der KESB Nordbünden verfügte stufenweise Aufbau der Kontakte mit wöchentlichen begleiteten Besuchen in einer ersten Phase und einem wöchentlichen Besuchsrecht ab 31. August 2026 erscheint dabei den Umständen angemessen und erlaubt den schrittweisen Aufbau des Kontakts von C._____ mit seinem Vater.

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von der KESB Nordbünden entschiedene, stufenweise Kontaktaufbau zwischen C._____ und dem Beschwerdegegner weder unverhältnismässig noch rechtswidrig ist und dem Kindeswohl von C._____ entspricht. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids ist somit abzuweisen.

E. 4 Weisung an die Kindseltern

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 3). Darin hat die KESB Nordbünden den Eltern die Weisung erteilt, eine kindorientierte Elternberatung bei einer ausgewählten Beraterin in Anspruch zu nehmen und aktiv und verbindlich daran teilzunehmen (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 3a). Im Übrigen hat sie alle Eckpunkte für die Teilnahme geregelt und für die Nichtteilnahme eine Strafandrohung verfügt (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 3.b-h). Weiter hat sie die Aufgaben der Beistandsperson im Bereich des persönlichen Verkehrs während der Dauer der kindorientierten Elternberatung sistiert und den Eltern die Kosten für die kindorientierte Beratung je zur Hälfte überbunden (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 3i f.).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet insbesondere die konkrete Einbettung der kindorientierten Elternberatung in ein bereits vorentschiedenes und fachlich nicht tragfähiges Vollzugsmodell. Gleichzeitig führe die Regelung dazu, dass die Beiständin im Bereich des persönlichen Verkehrs strukturell geschwächt werde, obwohl gerade diese aufgrund der Aktenlage tragend in die weitere Steuerung einzubeziehen sei (act. A.1, V.4). Der Beschwerdegegner bestreitet die Ausführungen der Beschwerdeführerin und bezeichnet sie als wirr und nicht nachvollziehbar (act. A.10, Rz. 37 f.). Die KESB Nordbünden führt in ihrer Stellungnahme aus, dass es widersprüchlich erscheine, wenn die

16 / 22 Beschwerdeführerin immer wieder betone, sie stelle den persönlichen Verkehr nicht in Frage, aber alle Bemühungen und Lösungsfindungen torpediere (act. A.9, Rz. 3).

E. 4.3 Gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB kann die KESB den Eltern unter anderem bestimmte Weisungen erteilen. Die Anordnung der Mitwirkung und die Erteilung einer Weisung müssen – wie alle Massnahmen der KESB – verhältnismässig sein, das heisst, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung einer konkreten Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich sein muss (statt vieler BGE 140 III 241 E. 2.1). Kindesschutzmassnahmen sollen die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Grundsatz der Komplementarität; statt vieler Urteil des Bundesgerichts 5A_540/2015 vom 26. Mai 2016 E. 4.4.2).

E. 4.4 Aus dem forensisch psychiatrisch-psychologischen Gutachten betreffend C._____ vom 6. Februar 2025 geht hervor, dass sich die Kindeseltern nach wie vor so verstrickt zeigen würden, dass eine positive Beeinflussung der Konflikte kaum möglich sei. Solange die Kindseltern noch in ihren eigenen Ängsten, Unsicherheiten und allgemein negativen Emotionen seien, werde es ihnen kaum gelingen, die Bedürfnisse von C._____ in den Mittelpunkt zu stellen. So sei es zum Beispiel wichtig, gemeinsam zu überlegen, was C._____ aktuell für eine gesunde Entwicklung benötige, welche Fördermassnahmen wichtig seien und welche hintenangestellt werden können. Ebenso sei wichtig, gemeinsam zu reflektieren, was hinter den Ängsten, Unsicherheiten und negativen Emotionen stecke und was es brauchen würde, um diese abzubauen. Letztendlich wäre es wichtig, gegenseitigen Respekt und gegenseitige Wertschätzung als Mutter oder Vater zu entwickeln. Dafür sei es sinnvoll und wichtig, dass die Kindeseltern sich in eine eigene Psychotherapie begeben würden und ihre Beziehungsmuster reflektieren. Zudem sei eine wohlwollende kindertherapeutische Begleitung sinnvoll, auch für die Unterstützung auf Elternebene (act. E.1, S. 92, Ziff. 7, lit. d). Die KESB Nordbünden stützt sich bei ihrer Entscheidung ebenfalls auf das vorstehend zitierte Gutachten sowie auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25 53/92 vom 22. Januar 2026 (E. 3.3.3). Darin hat das Obergericht bereits festgehalten, dass eine kindertherapeutische Begleitung der Eltern angeordnet werden soll und der persönliche Verkehr zwischen dem Vater und C._____ nicht von der Durchführung dieser Begleitung abhängig gemacht werden darf.

E. 4.5 Seit dem Entscheid des Obergerichts ZR1 25 53/92 vom 22. Januar 2026 hat keine wesentliche Veränderung des Sachverhalts stattgefunden, welche eine Änderung des angefochtenen Entscheids, der sich auf den zitierten Entscheid des Obergerichts stützt, rechtfertigen würde. Die Anordnung der kindertherapeutischen Begleitung im angefochtenen Entscheid ist weder unverhältnismässig noch

17 / 22 gesetzeswidrig. Der Antrag der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen. Im Übrigen ist anzumerken, dass die KESB Nordbünden sich bemüht hat, eine Lösung zu finden, die den Anliegen beider Parteien gerecht wird, indem sie eine online- Begleitung aufgegleist hat (act. B.1, E. 3).

E. 5 Kostendeckung Die KESB Nordbünden lädt die Stadt O.1._____ im angefochtenen Entscheid ein, die Kosten für die Besuchsbegleitung von C._____ durch die Fachstelle E._____ GmbH bzw. für die kindorientierte Elternberatung vorzuschiessen (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 4a) und erteilt subsidiär die Kostengutsprache für die vorstehenden Angebote (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 4b). Die Beschwerdeführerin beantragt, Dispositiv-Ziff. 4a und b seien aufzuheben (act. A.1, Antrag 5). Sie begründet dies damit, dass diese Kostenregelung jenes Modell verfestige, welches fachlich nicht tragfähig sei. Die Kostenregelung sei nicht neutral. Aus der Begründung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht die Kostenübertragung an die KESB Nordbünden oder die Stadt O.1._____ beanstandet, sondern den Umstand, dass überhaupt Kosten anfallen bzw. auf die KESB Nordbünden oder die Stadt O.1._____ übertragen werden. Die Begründung der Beschwerdeführerin zielt an der Sache vorbei. Die Kostenregelung ist mit der Massnahme zwangsläufig verknüpft und Folge derselben. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin mit den Anordnungen in Dispositiv-Ziffer. 4 des angefochtenen Entscheids überhaupt beschwert ist. Auf ihren Antrag ist daher nicht einzutreten.

E. 6 Vollstreckbarkeit des Entscheids

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids. Darin wurde festgestellt, dass mit Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids die in Ziff. 2.a. des Entscheids vom 28. Mai 2024 sowie Ziff. 1.3 des Entscheids vom 11. Juni 2025 verfügte vorsorgliche Anordnung (Sistierung persönlicher Verkehr) von Gesetzes wegen dahinfällt (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 2). Sie führt begründend aus, dass damit frühere Anordnungen dahinfallen, ohne dass an deren Stelle ein sachgerechtes, kindeswohlkonformes und fachlich tragfähiges Ersatzmodell trete. Werde eine bestehende Schutzordnung aufgehoben, so müsse die neue Ordnung mindestens denselben Schutzstandard gewährleisten oder den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden (act. A.1, V.3).

18 / 22

E. 6.2 Da der angefochtene Entscheid der KESB Nordbünden gesetzeskonform und in Beachtung des Kindeswohls ergangen ist (vgl. Erw. 3 hievor), ist der Antrag unbegründet und abzuweisen.

E. 7 Nachdem die Anträge 1-6 der Beschwerdeführerin (act. A.1) allesamt abgewiesen wurden, soweit darauf einzutreten ist, und sich der angefochtene Entscheid als weder rechtswidrig noch unangemessen erweist, erübrigen sich Ausführungen zum Antrag 7, wonach die Sache zur vollständigen Neubeurteilung an die KESB Nordbünden zurückzuweisen sei. Dasselbe gilt für Antrag 8 (act. A.1), wonach eine vorsorgliche Übergangsregelung anzuordnen sei, welche sich auf einen ersten, eng begrenzten, fachlich vorbereiteten Kontakt beschränkt und jede weitere Entwicklung von einer nachfolgenden fachlichen Beurteilung abhängig mache (act. A.1, Anträge 1-8).

E. 8 Persönlicher Verkehr mit Hauptbezugsperson

E. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, dass die angesetzten Besuchstermine nur unter der Bedingung durchzuführen seien, dass keine Trennung von der Hauptbezugsperson erfolge und die Durchführung vollständig am aktuellen Verhalten des Kindes ausgerichtet werde (act. A.1, Antrag 9).

E. 8.2 Bereits im Entscheid ZR1 53/92 vom 22. Januar 2026 hat das Obergericht festgehalten, dass der persönliche Verkehr zum Zweck hat, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. Hierbei sind die Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen können. Das Recht auf persönlichen Verkehr steht den Eltern und dem Kind denn auch um ihrer Persönlichkeit willen zu (BGE 131 III 209; Urteile des Bundesgerichts 5A_500/2023 vom 31. Januar 2024 E. 4.1.1, 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.1, 5A_962/2018 vom 2. Mai 2019 E. 5.2, je m.w.H., u.a. auf BGE 131 III 209 E. 4 f.). Dem Sachgericht bzw. der Kindesschutzbehörde kommt bei der Regelung und Ausgestaltung der Besuchsmodalitäten ein weites Ermessen zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2, 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.1, je m.w.H.; vgl. zum Ganzen Entscheid des Obergerichts Graubünden ZR1 25 92/53 vom 22. Januar 2026 E. 3.3.1). Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274 Abs. 1 ZGB). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen

19 / 22 Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Damit eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, müssen triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe vorliegen. Das Wohl des Kindes ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gefährdet, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (vgl. dazu BGE 122 III 404 E. 3b), was jedoch vorliegend eben gerade nicht der Fall ist (vgl. vorstehend E.3.2.2). Wird das Kind während der Besuche vernachlässigt, missbraucht, misshandelt oder überanstrengt oder wird das Besuchsrecht [vom Berechtigten] unregelmässig ausgeübt, so kommt leidglich in extremis ein Ausschluss in Betracht, doch haben Schutzmassnahmen Vorrang (BREITSCHMID, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 274 N. 7; zum Ganzen Entscheid des Obergerichts Graubünden ZR1 25 53/92 vom 22. Januar 2026 E. 3.3.2).

E. 8.3 Aus den Akten geht nirgends hervor, dass es aufgrund einer Kindeswohlgefährdung seitens des Beschwerdegegners notwendig wäre, die Hauptbezugsperson von C._____ zu den begleiteten Besuchen zwischen C._____ und seinem Vater hinzuzuziehen. Der Vater hat ebenso das Recht, sein Kind ohne die Mutter zu sehen, wie dies auch umgekehrt gilt. Im Übrigen ist der persönliche Verkehr bereits eingeschränkt, indem zuerst lediglich begleitete Besuche zugelassen werden. Eine weitere Einschränkung erscheint ohne Indizien oder Beweise einer möglichen Kindeswohlgefährdung unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt, birgt vielmehr weiteres Konfliktpotential. Dieser Antrag der Beschwerdeführerin ist ebenfalls abzuweisen.

E. 9 Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, worin sie das Obergericht auffordert, zu prüfen, ob ein Ausstandsgrund der Verfahrensleitung vorliege, kann nicht eingetreten werden (act. A.1, Antrag 10). Ein Ausstandsgrund wäre bei der KESB Nordbünden selbst geltend zu machen. Auch auf den Antrag der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Zuständigkeitsänderung ist nicht einzutreten (act. A.1, Antrag 11). Diese ist gesetzlich geregelt und kann nicht auf Antrag hin geändert werden.

E. 10 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11 Kosten

20 / 22

E. 11.1 Die Entscheidgebühr wird im vorliegenden Fall auf CHF 1’500.00 festgelegt (Art. 12 VGZ [BR 320.210]). Grundsätzlich orientiert sich die Kostenverteilung nach den Regeln der ZPO (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB), so dass die Prozesskosten von der unterliegenden Partei, und damit im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdeführerin, zu tragen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde ein Gesuch um entgeltliche Rechtspflege gestellt. Gemäss Praxis des Obergerichts findet Art. 63 Abs. 3 EGzZGB im Beschwerdeverfahren bei Angelegenheiten des Kindes- und Erwachsenenschutzes ebenfalls Anwendung. Daher kann bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, wenn das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Vorliegend ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht über die zur Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt. Ihr Rechtsbegehren erscheint angesichts des angefochtenen Entscheides gerade noch knapp als nichts aussichtslos, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kanton Graubünden aufzuerlegen sind.

E. 11.2 Im Weiteren hat die unterliegende Partei die obsiegende für die notwendigen Aufwendungen zu entschädigen. Als Parteientschädigung gelten die Kosten der berufsmässigen Vertretung und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB und Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. b und c ZPO).

E. 11.3 Die unterliegende Beschwerdeführerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner berufsmässigen Vertretung zu ersetzen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet sie nicht von der Leistung einer Parteientschädigung an den obsiegenden Prozessgegner. Die Parteientschädigung wird vom Gericht nach Ermessen festgesetzt, wobei vom Betrag ausgegangen wird, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der vereinbarte Stundenansatz üblich ist und der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Art. 16 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100] und Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 HV [BR 310.250]). Der Beschwerdegegner reichte weder eine Honorarvereinbarung noch eine Honorarnote ein. Praxisgemäss ist deshalb von einem mittleren Stundenansatz in der Höhe von CHF 240.00 auszugehen (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV). Der für eine sachgerechte Prozessführung notwendige Zeitaufwand ist angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen, der Bedeutung der Sache sowie der eingereichten Rechtsschriften nach pflichtgemässem Ermessen auf 25 Stunden zu schätzen. Damit resultiert zuzüglich der praxisgemässen Spesenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 %

21 / 22 eine Entschädigung von CHF 6'680.60, die die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner zu bezahlen hat.

22 / 22 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 6'680.60 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 1. September 2026 mitgeteilt am 1. September 2026 Referenz ZR1 26 64 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Schmid Christoffel und Bäder Federspiel Casutt, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli in Sachen C._____ Gegenstand Regelung persönlicher Verkehr Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 14. April 2026, mitgeteilt am 21. April 2026

2 / 22 Sachverhalt A. A._____ (nachfolgend: Mutter), geboren am _____ 1993, und B._____ (nachfolgend: Vater), geboren am _____ 1993, sind die unverheirateten Eltern von C._____ (nachfolgend: C._____), geboren am _____ 2021. Sie trennten sich im Frühling 2023 und teilen sich das Sorgerecht. Die Obhut über C._____ obliegt der Mutter. B. Mit Entscheid vom

30. August 2023 regelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), erstmals den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und C._____ und ordnete von Fachstellen begleitete Besuchskontakte an. C. Im Verlauf der letzten drei Jahre ergingen mehrere Entscheide und Verfügungen der KESB Nordbünden, worin jeweils der persönliche Verkehr zwischen C._____ und dem Vater sowie die Begleitumstände detailliert geregelt wurden. Am 2. April 2025 sowie am 11. Juni 2025 erliess die KESB Nordbünden weitere Entscheide. Hiergegen erhoben jeweils beide Elternteile Beschwerde beim Obergericht. D. Mit Entscheid vom 22. Januar 2026 (ZR1 2025 53/92) hiess das Obergericht des Kantons Graubünden die Beschwerden teilweise gut und wies den Entscheid über die Aussetzung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und C._____ zur erneuten Überprüfung im Sinne der Erwägungen an die KESB Nordbünden zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab. E. Der neue Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden erging am

14. April 2026. Im Detail verfügte sie was folgt: 1. Der persönliche Verkehr zwischen C._____ und B._____ wird wie folgt geregelt: a. Es werden durch die Fachstelle E._____ GmbH (O.2._____) begleitete Besuche zwischen C._____ und seinem Vater jeweils am Montag von 13.30 bis 16.30 Uhr angeordnet (erstmals am 11. Mai 2026; Kennenlerntermin am 4. Mai 2026, 13.30 Uhr); b. ab 31. August 2026 ist der Vater berechtigt, C._____ wöchentlich, jeweils am Montag von 9 bis 17 Uhr mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei die Übergaben am Wohnort des Kindes in Begleitung der Leitung der Fachstelle E._____ GmbH (O.2._____) erfolgen. c. ab 3. Oktober 2026 ist der Vater berechtigt, C._____ jeweils wöchentlich alternierend am Samstag bzw. Sonntag von 9 bis 17 Uhr mit sich auf Besuch zu nehmen;

3 / 22 d. ab 5. Dezember 2026 ist der Vater berechtigt, C._____ jeweils alle 2 Wochen von Samstag, 9 Uhr bis Sonntag, 17 Uhr, mit sich auf Besuch zu nehmen; e. ab 2027 ist der Vater berechtigt, C._____ während 4 Wochen / Jahr mit sich in die Ferien zu nehmen; die Eltern sind aufgefordert, der Beistandsperson ihre jeweiligen Ferienwünsche jeweils bis

10. Januar mitzuteilen. f. der Vater ist verantwortlich, C._____ jeweils zu Beginn der Besuchszeit an dessen Wohnort abzuholen und die Mutter ist verantwortlich, C._____ am Ende der Besuchszeit am Wohnort des Vaters abzuholen. g. bei den Übergaben sind Bild- und Tonaufnahmen untersagt; h. Die Anordnung des persönlichen Verkehrs erfolgt unter Androhung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen). 2. Es wird festgestellt, dass mit Vollstreckbarkeit dieses Entscheids die in Ziff. 2.a des Entscheids vom 28. Mai 2024 sowie Ziff. 1.3 des Entscheids vom 11. Juni 2025 verfügte vorsorgliche Anordnung (Sistierung persönlicher Verkehr) von Gesetzes wegen dahinfällt. 3. Den Eltern von C._____ wird folgende Weisung (Art. 307 Abs. 3 ZGB) erteilt: a. Die Eltern von C._____ werden angewiesen, eine kindorientierte Elternberatung bei D._____ (F._____.ch) in Anspruch zu nehmen und aktiv und verbindlich daran teilzunehmen. b. Die ersten drei Elterngespräche finden online (Teams) an folgenden Terminen statt: Dienstag, 5. Mai 2026, um 10.00 Uhr Dienstag, 19. Mai 2026, um 10.00 Uhr Dienstag, 2. Juni 2026, um 13.00 Uhr c. Sollten die Eltern verhindert sein, sind sie verpflichtet, der zuständigen Beraterin D._____ (D._____@F._____.ch) direkt zwei mögliche Alternativtermine vorzuschlagen, welche für beide Elternteile passend sind. Grundsätzlich gilt, falls kein anderer Termin einen Konsens findet, sind die Termine wie vorgeschlagen einzuhalten. d. Die kindorientierte Elternberatung dauert grundsätzlich so lange, bis die Eltern den kindschädigenden Konflikt mittels einvernehmlich gefundener Lösungen, die den Bedürfnissen und Interessen des Kindes entsprechen, beendet haben. Die Eltern sollen insbesondere Lösungen entwickeln zur Frage der Umsetzung der gemeinsamen Elternschaft und elterlichen Verantwortung. e. Für eine erfolgreiche kindorientierte Elternberatung zugunsten von C._____ werden die Eltern ersucht, während der Dauer des Beratungsprozesses auf rechtliche Schritte zu verzichten. f. Nach Abschluss der Beratung, spätestens aber in sechs Monaten, informiert die Fachperson die KESB über den Verlauf der Beratung.

4 / 22 g. Wird die kindorientierte Elternberatung von einem Elternteil verweigert, abgebrochen oder verzögert, so soll die Fachperson die KESB entsprechend informieren. h. Die Anordnung der kindorientierten Elternberatung erfolgt unter der Androhung von Art. 292 StGB. Demnach wird mit Busse bestraft, wer von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. i. Die Aufgaben der Beistandsperson im Bereich persönlicher Verkehr werden während der Dauer der kindorientierten Elternberatung sistiert. j. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Kosten der kindorientierten Elternberatung von den Eltern je zur Hälfte getragen werden. 4. Die KESB hält fest: a. Die Stadt O.1._____ wird eingeladen, die Kosten für die Besuchsbegleitung von C._____ durch die Fachstelle E._____ GmbH bzw. für die kindorientierte Elternberatung durch D._____ im Rahmen der Offerten vom 10. April 2026 bzw. 7. April 2026 vorzuschiessen. b. Die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, erteilt eine subsidiäre Kostengutsprache für die Besuchsbegleitung von C._____ durch die Fachstelle E._____ GmbH sowie für die kindorientierte Elternberatung durch D._____ im Rahmen der Offerten vom 10. April 2026 bzw. 7. April 2026. 5. Für die Mandatsführung vom 2. Mai 2024 bis 3. Februar 2026 wird zugunsten von Dr. iur. G._____ eine Entschädigung im Umfang von Fr. 11'433.— (inkl. Spesenpauschale) festgelegt. 6. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a. Die Kosten im Verfahren Regelung persönlicher Verkehr / Anordnung kindorientierte Elternberatung / Entschädigung Verfahrensbeiständin werden auf Fr. 11'933.-- (inkl. Drittkosten Verfahrensvertretung von Fr. 11'433.--) festgesetzt. b. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird verzichtet. 7. [Rechtsmittel]. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wird entzogen, wovon der Kostenpunkt ausgenommen wird (Art. 450c ZGB). 8. [Mitteilungen]. F. Dagegen erhob die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. April 2026 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: 1. Der Beschwerde sei sofort und superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise wiederherzustellen. 2. Dispositiv Ziffer 1 des Entscheids der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 14. April 2026 sei aufzuheben.

5 / 22 3. Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 14. April 2026 sei aufzuheben. 4. Dispositiv Ziffer 3 des Entscheids der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 14. April 2026 sei aufzuheben. 5. Dispositiv Ziffer 4 lit. a und lit. b des Entscheids der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 14. April 2026 seien aufzuheben. 6. Dispositiv Ziffer 7 des Entscheids der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 14. April 2026 sei aufzuheben. 7. Die Sache sei zur vollständigen Neubeurteilung an die KESB zurückzuweisen mit verbindlicher Weisung, dass der persönliche Verkehr nicht in Form eines vorab starr festgelegten Phasenmodells geregelt werden darf, dass jede Ausweitung des persönlichen Verkehrs an eine vorgängige schriftliche Standortbestimmung der aktuell involvierten Fachpersonen zu knüpfen ist, dass die Beistandschaft, die heilpädagogische Früherziehung und die weiteren unmittelbar involvierten Fachstellen tatsächlich und tragend in die weitere Steuerung einzubeziehen sind, dass laufende sensible Entwicklungs- und Übergangsprozesse, insbesondere die Kita-Eingewöhnung, vorrangig zu berücksichtigen sind, und dass bei fachlich begründeten Belastungszeichen des Kindes eine Anpassung, Unterbrechung oder Sistierung des Vollzugs vorgesehen werden muss. 8. Eventualiter sei gerichtlich eine vorsorgliche Übergangsregelung anzuordnen, welche sich auf einen ersten, eng begrenzten, fachlich vorbereiteten Kontakt beschränkt und jede weitere Entwicklung von einer nachfolgenden fachlichen Beurteilung abhängig macht. 9. Eventualiter seien die angesetzten Termine nur unter der Bedingung durchzuführen, dass keine Trennung von der Hauptbezugsperson erfolgt und die Durchführung vollständig am aktuellen Verhalten des Kindes ausgerichtet wird.

10. Es sei zu prüfen, ob aufgrund objektiver Zweifel an der Unvoreingenommenheit der bisherigen Verfahrensleitung ein Ausstandsgrund vorliegt.

11. Es sei zu prüfen, ob die Zuständigkeit aufgrund des aktuellen Lebensmittelpunkts des Kindes an die zuständige Behörde am Wohnort des Kindes in O.1._____ zu übertragen ist.

12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners, eventualiter zulasten des Staates.

13. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. G. Mit Verfügung vom 30. April 2026 wies der Vorsitzende der Ersten Zivilrechtlichen Kammer den Antrag der Beschwerdeführerin auf superprovisorische

6 / 22 Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und setzte B._____ eine Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung. H. Mit Eingabe vom 1. Mai 2026 (Poststempel) ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um superprovisorische Massnahmen und reichte drei weitere Beilagen ein. I. Ebenfalls am 1. Mai 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein und stellte ergänzend folgende Anträge: 1. Es sei von den neu eingereichten Unterlagen Vormerk zu nehmen. 2. Der Beschwerde sei superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise wiederherzustellen. 3. Die auf den 4. Mai 2026 angesetzten Termine sowie sämtliche weiteren Umsetzungsschritte des angeordneten Besuchsmodells seien per sofort auszusetzen. 4. Die neu eingereichten Unterlagen seien bei der Beurteilung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung vollumfänglich zu berücksichtigen. J. Die Kindesvertreterin teilte dem Obergericht am 4. Mai 2026 mit, dass sie nicht mehr als Kindesvertreterin von C._____ zur Verfügung stehe. K. Die KESB Nordbünden beantragt mit ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2026 die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. L. Mit Eingabe vom 11. Mai 2026 beantragte der Vater (nachfolgend: Beschwerdegegner) die kostenfällige Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung, soweit darauf einzutreten sei. M. Am 12. Mai 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Eingabe zur Beschwerde und zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit weiteren Beilagen ein. N. Der Beschwerdegegner teilte dem Obergericht am 20. Mai 2026 mit, er habe das Besuchsrecht gemäss angefochtenem Entscheid der KESB Nordbünden vom

14. April 2026 wahrnehmen wollen. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch geweigert, C._____ zur Fachstelle «E._____ GmbH» zu bringen. Aus diesem Grund habe er einen Strafantrag wegen Ungehorsam gegen behördliche Verfügungen (Art. 292 StGB) gegen die Beschwerdeführerin gestellt.

7 / 22 O. Mit Stellungnahme vom 29. Mai 2026 beantragte die KESB Nordbünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. P. Die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners erfolgte am 1. Juni 2026. Darin beantragte er die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Q. Am 7. Juli 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein, hielt an ihren bereits gemachten Anträgen fest und vertiefte ihre Begründung. R. Die KESB Nordbünden hielt in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2026 ebenfalls an der Abweisung der Beschwerde fest. S. Der Beschwerdegegner bestätigte mit Stellungnahme vom 30. Juli 2026 seine Anträge und reichte am 11. August 2026 erneut eine Eingabe ein. T. Mit Eingabe vom 19. August 2026 (eingegangen am 21. August 2026) hielt schliesslich auch die Beschwerdeführerin weiter an ihren bereits gestellten Anträgen fest. U. Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid der KESB Nordbünden vom 14. April 2026 (act. B.1), worin unter anderem erneut der persönliche Verkehr zwischen C._____ und dem Beschwerdegegner geregelt (Dispositiv-Ziff. 1), den Eltern die Weisung zur Wahrnehmung einer kindorientierten Beratung inkl. der zugehörigen Eckpunkte erteilt (Dispositiv-Ziff. 2) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde entzogen wurde (Dispositiv-Ziff. 7). 1.2. Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB), wobei dieser Bestimmung auch in kindesrechtlichen Belangen Geltung zukommt (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Das Obergericht ist die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Innerhalb des Obergerichts ist die Erste zivilrechtliche Kammer zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl. Art. 450b Abs. 1 i.V.m. Art.

8 / 22 450 Abs. 3 ZGB). Mit schriftlicher und begründeter Eingabe vom 27. April 2026 (Poststempel) ist die Beschwerde fristgerecht beim Obergericht eingegangen. 1.3. Zur Beschwerde legitimiert sind die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der behördlichen Massnahme betroffenen Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Dabei handelt es sich um natürliche Personen, die von der behördlichen Massnahme unmittelbar berührt sind, wozu im Kindesschutzverfahren neben dem Kind selbst in aller Regel auch die Eltern zählen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; vgl. DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 11a m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter von C._____ von der behördlichen Massnahme unmittelbar berührt und daher zur Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB) und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Neben den kantonalen Ausführungsbestimmungen gelten die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss, soweit das übergeordnete Recht nichts Anderes vorsieht (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 1.5. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. DROESE, a.a.O., Art. 450 N. 13). Dies gilt namentlich für die uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 446 ZGB). Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 1 f.; Art. 314 Abs. 1 ZGB). 1.6. Mit Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in

9 / 22 rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (SCHMID, Erwachsenenschutz Kommentar, 2010, Art. 450a N. 1). Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Auslegung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts, sowie falsche Anwendung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts. Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismässigkeit (DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 11 m.w.H.; SCHMID, a.a.O., Art. 450a N. 3). Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erlaubt eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht eine tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung, kommt der Rügegrund der Rechtsverletzung zur Anwendung (DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 12 f.). Die Rüge der Unangemessenheit ermöglicht eine umfassende Überprüfung der Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz (DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 14; SCHMID, a.a.O., Art. 450a N. 4). Die gerichtliche Beschwerdeinstanz nimmt dabei eine Ermessenskontrolle innerhalb der rechtlichen Ermessensgrenzen vor. Darunter fällt auch die Beurteilung der Zweckmässigkeit oder der Angemessenheit der angefochtenen Anordnung, d.h. die Angemessenheitskontrolle (DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 14). Indessen dürfen sich bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe auch die kantonalen Rechtsmittelinstanzen, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt, zurückhalten (BGE 135 II 384 E. 3.4.2). So kann auch eine Rechtsmittelbehörde, welcher volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz respektieren. Wenn es um die Beurteilung technischer oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, kann den Beschwerdeinstanzen zugebilligt werden, nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen, wobei das allerdings dort nicht gilt, wo von der Beschwerdeinstanz verlangt werden kann, über vergleichbare Fachkenntnisse wie die Vorinstanz zu verfügen (BGE 133 II 35 E. 3). Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen ist es deshalb zulässig, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz bei der Ermessenskontrolle Zurückhaltung übt und ihr eigenes Ermessen "nicht ohne Not" an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 3; DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 19). 1.7. Vorliegend hat die im Verfahren vor der Vorinstanz für C._____ bestellte Kindesvertreterin auf Anfrage mitgeteilt, dass sie die Kindesvertretung nicht mehr weiterführen möchte (KESB-act. 828, S. 2943). Es stellt sich daher die Frage, ob es notwendig ist, für das laufende Beschwerdeverfahren eine neue Kindesvertreterin für C._____ zu bestellen.

10 / 22 Gemäss Art. 314abis Abs. 1 ZGB ordnet die Kindesschutzbehörde wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Diese Bestimmung findet auch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren Anwendung (BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 314a/314abis N. 5). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren erweist sich die Einsetzung einer neuen Kindesvertretung für C._____ allerdings nicht mehr als nötig. Zum einen handelt es sich im vorliegenden Verfahren um eine Beschwerde gegen einen KESB-Entscheid, der bereits im Sinne der Erwägungen des Entscheids des Obergerichts vom 22. Januar 2026 (ZR1 25 53/92) korrigiert und angepasst wurde. Zum anderen hatte die Kindesvertretung in den bisherigen Verfahren Zugang zu den Akten und hat sich insbesondere im Beschwerdeverfahren ZR1 25 53/92 einlässlich zum persönlichen Verkehr äussern können. In der Folge hat die KESB Nordbünden für die Aufgleisung des persönlichen Verkehrs umfangreiche Bemühungen mit der Fachstelle E._____ GmbH getätigt. Das Obergericht sieht es nicht als notwendig an, für C._____ im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine neue Kindesvertretung zu mandatieren. Im Übrigen würde dies das Verfahren erheblich verzögern. Dies hätte abermals negative Auswirkungen auf die Umsetzung des Kontakts zwischen C._____ und seinem Vater – und damit auf das Kindeswohl. 2. Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung Die KESB Nordbünden hat dem angefochtenen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 7). Sie begründet dies damit, dass C._____ durch die nicht gegebene Zusammenarbeit zwischen den Eltern und dem fehlenden Kontakt zu seinem Vater in seiner Entwicklung gefährdet sei. Damit die Eltern ihre Erziehungsverantwortung wahrnehmen können und der persönliche Verkehr kindgerecht umgesetzt werden könne, seien sie auf umgehende Unterstützung von Fachpersonen angewiesen. Daher rechtfertige es sich, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (act. B.1, E. 7). Der Antrag der Beschwerdeführerin auf superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde vom Vorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer mit Verfügung vom 30. April 2026 abgewiesen. Mit vorliegendem Entscheid ist der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandlos geworden. 3. Zum persönlichen Verkehr 3.1. Die KESB Nordbünden hat den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdegegner und C._____ mit einem stufenweisen Aufbau geregelt. Für die

11 / 22 begleiteten Besuche hat sie die Fachstelle E._____ GmbH engagiert (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 1). Die KESB Nordbünden stützt sich dabei auf die vorgegebenen Leitlinien aus dem Entscheid des Obergerichts vom 22. Januar 2026. C._____ und der Beschwerdegegner haben Anspruch auf persönlichen Verkehr und dieser ist mit Unterstützung einer geeigneten Fachperson aufzubauen. Die konkrete Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs hat sich am Kindeswohl zu orientieren. Die Begleitung der Besuche bzw. der Übergaben soll den Eltern Sicherheit vermitteln, Anleitung bieten und förderliche Rahmenbedingungen setzen (act. B.1, E. 1, S. 8). 3.2. Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin und behauptet, der stufenweise Kontaktaufbau mit dem Beschwerdegegner ergehe zu schnell und überfordere C._____. Im Detail führt sie aus, dass die KESB Nordbünden den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdegegner und C._____ über das Kindeswohl von C._____ stelle (act. A.1, III.1). Bei den Stufen werde nicht berücksichtigt, dass die Erweiterung der Kontakte von einer fachlichen Standortbestimmung abhängig gemacht würden (act. A.1, III.2). Die KESB Nordbünden setze sich in ihrem Entscheid darüber hinweg, was die Fachpersonen sagen und dass C._____ auf ausreichend Zeit für einen behutsamen Kontakt- und Vertrauensaufbau brauche (act. A.1, III.3). Mit diesem Vorgehen verdränge die KESB Nordbünden die Beistandschaft sowie die aktuell eng mit dem Kind befasste Fachperson aus dem tragenden Entscheidungs- und Steuerungsprozess (act. A.1, III.4). Ebenso sei die Kita-Eingewöhnung notwendige Grundlage für jede spätere Besuchsgestaltung (act. A.1, III.5). Die aktuelle Belastungssituation von C._____ schliesse einen sofortigen Vollzug des angeordneten Besuchsmodells aus (act. A.1, III.6). Insgesamt trage der angefochtene Entscheid diesen Voraussetzungen nicht Rechnung und die KESB Nordbünden habe den Vorrang des Kindeswohls nicht beachtet. Im Weiteren verweist die Beschwerdeführerin abermals auf das Gutachten, welches bereits mit Rückweisungsentscheid des Obergerichts vom 22. Januar 2026 gewürdigt wurde (act. A.1, IV.). In den weiteren Eingaben erneuert sie ihre Argumentation (act. A.3, act. A.7). Die Beschwerdeführerin wehrt sich ausdrücklich gegen die Vorwürfe, dass sie zur Eskalation beigetragen habe. Sie beteuert, dass der fachlich verfehlte Vollzugsentscheid der KESB Nordbünden diese herbeigeführt habe (act. A.11, Rz. 1). 3.3. Der Beschwerdegegner bestreitet, dass die angeordnete Besuchsrechtsregelung eine Kindeswohlgefährdung darstelle. Der Kontakt zu C._____ werde schrittweise aufgebaut und von Fachpersonen begleitet. Bei einer kindeswohlgefährdenden Situation seien diese Personen verpflichtet, eine Meldung

12 / 22 zu machen (act. A.10, Rz. 12). C._____ werde dieses Jahr fünf Jahre alt und sollte eigentlich in den Kindergarten kommen. Da die Trennung von der Beschwerdeführerin zu C._____ nicht funktioniere, werde angenommen, dass er erst in einem Jahr eingeschult werde. Da werde er dann länger von der Kindsmutter getrennt sein (act. A. 10, Rz. 17). Im Übrigen gehe nicht an, dass die Beschwerdeführerin behaupte, die Kita-Eingewöhnung sei zentral, um die früheren misslungenen Kontaktanbahnungen bei der H._____ zu korrigieren. Sie verkenne einmal mehr, dass sie der Grund für die misslungenen Kontaktanbahnungen zwischen C._____ und dem Beschwerdegegner sei (act. A.10, Rz. 20). Es sei auch unerklärlich, wieso die Kita-Eingewöhnung der Grund sein solle, dass der Kontaktaufbau nicht erfolgen dürfe (act. A.10, Rz. 23). In Bezug auf den Bericht der Früherzieherin führt der Beschwerdegegner aus, dass jene verkenne, dass der Kontaktaufbau zum Beschwerdegegner der Kitaeingewöhnung vorgehe (act. A.10, Rz. 58 f.). Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Kitaeingewöhnung Vorrang habe gegenüber dem Kontaktaufbau zum Beschwerdegegner. Sollte es zu viel sein, dann müsse die Kita-Eingewöhnung eingestellt werden (act. A.10, Rz. 60 ff.). Der angefochtene Entscheid liege im Kindeswohl, sei angemessen und nicht zu beanstanden (act. A.10, Rz. 65). 3.4.1. Hauptgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist – wie bereits in den vorgängigen Verfahren – das Besuchsrecht des Vaters. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, welches in erster Linie den Interessen des Kindes dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2019 vom 20. April 2020 E. 3.2; BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Das Gericht hat sich somit an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1). Der persönliche Verkehr hat zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, weil sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2019 vom 20. April 2020 E. 3.2; BGE 141 III 328 E. 5; 131 III 209 E. 4; 123 III 445 E. 3c). Dem Sachgericht bzw. der Kindesschutzbehörde kommt bei der Regelung und Ausgestaltung der Besuchsmodalitäten ein weites Ermessen zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2, 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.1, je m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Obergerichts Graubünden ZR1 25 53/92 vom 22. Januar 2026 E. 3.3.1).

13 / 22 3.4.2. Im Entscheid ZR2 25 53/92 vom 22. Januar 2026 hat das Obergericht festgehalten, dass der persönliche Verkehr zwischen C._____ und dem Beschwerdeführer aufrechterhalten bzw. gefördert werden soll. Nachdem die Beschwerdeführerin mit C._____ nach O.1._____ gezogen war, erachtete es das Obergericht als angezeigt, den persönlichen Verkehr nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu regeln, sondern die Sache der Vorinstanz zum neuen Entscheid im Sinne dieser Erwägungen zurückzuweisen (Entscheid des Obergerichts ZR1 25 53/92 vom 22. Januar 2026 E. 3). Die KESB Nordbünden hat in der Folge die detaillerte – nun angefochtene – Regelung erlassen. Diese erweist sich als angemessen, wie nachfolgend ausgeführt wird. 3.4.3. Aus dem Bericht vom 6. Februar 2026 der Früherzieherin geht hervor, dass C._____ Zeit sowie Vertrauen benötige, um sich auf neue Personen einzulassen. Mittlerweile begrüsse er sie selbst jedoch an der Tür, nenne ihren Namen und zeige seine Freude mit einem grossen Lächeln. Auch mit anderen Kindern habe C._____ bereits Freundschaften geknüpft und verbringe gerne Zeit mit ihnen. Er reagiere sehr einfühlsam und merke sofort, wenn jemand traurig sei. Der geplante Kitaeintritt sei für seine soziale Entwicklung bedeutsam, da er dort das gemeinsame Spiel und die Interaktion mit anderen Kindern entdecken und vertiefen könne. Soweit C._____ genügend Zeit und Sicherheit erhalte, entwickle er eine vertrauensvolle Beziehung und zeige sich in seinem Verhalten deutlich gestärkt (act. B.5, S. 3). Die Früherzieherin schlägt vor, mit Blick auf den Schuleintritt im Jahr 2027 ab Herbst 2026 zusätzlich zur Kita das Angebot der Kindergartenvorbereitungsgruppe des heilpädagogischen Dienstes .1 in Anspruch zu nehmen (act. B.5, S. 4). In einem weiteren, aktuelleren Bericht der Früherzieherin führt jene aus, dass C._____ mit der Kita-Eingewöhnung stark gefordert sei. Er benötige zusätzliche Orientierung, klare Strukturen und verlässliche Bezugspersonen, um sich sicher fühlen zu können. Es sei daher nicht empfehlenswert, gleichzeitig zur Kita-Eingewöhnung auch mit den Besuchen zu starten. Es werde empfohlen, mit den begleiteten Besuchen zu warten, bis die Kita-Eingewöhnung abgeschlossen sei und C._____ mehr Sicherheit und Stabilität im neuen Umfeld gewonnen habe (act. B.8). 3.4.4. Auch die Beiständin attestiert C._____ seit der früherzieherischen Förderung gute Fortschritte, insbesondere im Sprach- und Spielverhalten. Sie führt ebenfalls aus, dass er für neue Beziehungsangebote und Veränderungen entsprechend Zeit benötige, um Vertrauen aufzubauen und sich schrittweise zu öffnen. Der Aufbau des persönlichen Verkehrs sollte schrittweise, gut strukturiert und dem Entwicklungsstand von C._____ angepasst erfolgen, um Überforderung zu vermeiden und ihm Sicherheit und Orientierung zu bieten (act. B.4, S. 1 f.).

14 / 22 3.4.5. Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden und ihr Antrag auf Aufhebung der Besuchsrechtsregelung (act. A.1, Antrag 2) ist aus nachfolgenden Gründen abzuweisen. Die Beschwerdeführerin blendet die Tatsache aus, dass C._____ seit mehr als zwei Jahren keinen Kontakt zu seinem Vater hat. Dies macht eine raschmögliche Kontaktaufnahme für C._____ Entwicklung und zum Erhalt des Kindeswohls notwendig. Eine weitere Verzögerung der Kontaktaufnahme wäre mit dem Kindeswohl nicht mehr vereinbar. Die KESB Nordbünden hat sich eingehend mit der Stufenbildung auseinandergesetzt und den Parteien mittels vorgängiger Mitteilung eine weitere Äusserungsmöglichkeit geboten (act. B.3). Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin erachtet die KESB Nordbünden den stufenweisen Aufbau als realistisch und durchführbar. Die Begründung der Beschwerdeführerin, wonach zuerst die Kita-Eingewöhnung durchgeführt werden müsse, ist ebenso nicht stichhaltig. Insbesondere nicht, da der Beschwerdegegner seit geraumer Zeit versucht, mit seinem Sohn in Kontakt zu treten – notabene versuchte er dies bereits lange Zeit bevor überhaupt ein Kitaplatz organisiert worden ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass gerade der Nichtaufbau des Kontakts zwischen C._____ und seinem Sohn das Kindeswohl gefährden und für seine weitere Entwicklung erhebliche Nachteile mit sich bringen kann. Beide von der Beschwerdeführerin zitierten Fachpersonen führen aus, dass C._____ Zeit benötige, um Vertrauen und Sicherheit in eine «neue» Person zu entwickeln. Diese Zeit wird mit einem üblichen, stufenweisen bzw. phasenweisen Besuchsaufbau berücksichtigt, welcher mit dem von den Fachpersonen beschrieben Sicherheitsbedürfnis von C._____ vereinbar ist. Indem die Beschwerdeführerin C._____ dem Beschwerdegegner vorenthält – obschon das Gesuch um superprovisorische Aufhebung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung abgelehnt wurde (act. D.2) –, verhindert sie selbst diesen langsamen Kontaktaufbau. Die Behauptung, der Kontaktaufbau erfolge zu schnell, ist somit widersprüchlich. Je länger sie die Kontaktaufnahme zwischen dem Beschwerdegegner und C._____ blockiert, desto schneller kommt es zur nächsten Stufe. Dies ist jedoch nicht der Sinn eines stufenweises Kontaktaufbaus. Die Beschwerdeführerin ist daher gehalten, den Entscheid der KESB Nordbünden so schnell wie möglich umzusetzen. 3.4.6. Es ist ebenso nicht nachvollziehbar, inwiefern es möglich sein soll, dass C._____ ohne Weiteres neue Freunde gefunden hat und gerne mit diesen Freunden spielt, ihn der Kontakt zu seinem Vater jedoch nachhaltig gefährden sollte. Ebenso ist auch nicht erklärbar, wie C._____ im Herbst zwar ohne Weiteres in eine Kindergartenvorbereitungsgruppe gehen könnte – wo vermutungsweise gleichzeitig mehrere Personen und viele Eindrücke auf ihn einwirken –, aber der langsame

15 / 22 Kontaktaufbau zu seinem Vater sein Kindeswohl in irgendeiner Weise gefährden könnte. Aus den Akten ergehen keine Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung von C._____ die von seinem Vater ausgehen könnte. Ausserdem sollte mittlerweile die Kita-Eingewöhnung abgeschlossen sein und der normale Kitabetrieb aufgenommen worden sein. Der von der KESB Nordbünden verfügte stufenweise Aufbau der Kontakte mit wöchentlichen begleiteten Besuchen in einer ersten Phase und einem wöchentlichen Besuchsrecht ab 31. August 2026 erscheint dabei den Umständen angemessen und erlaubt den schrittweisen Aufbau des Kontakts von C._____ mit seinem Vater. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von der KESB Nordbünden entschiedene, stufenweise Kontaktaufbau zwischen C._____ und dem Beschwerdegegner weder unverhältnismässig noch rechtswidrig ist und dem Kindeswohl von C._____ entspricht. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids ist somit abzuweisen. 4. Weisung an die Kindseltern 4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 3). Darin hat die KESB Nordbünden den Eltern die Weisung erteilt, eine kindorientierte Elternberatung bei einer ausgewählten Beraterin in Anspruch zu nehmen und aktiv und verbindlich daran teilzunehmen (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 3a). Im Übrigen hat sie alle Eckpunkte für die Teilnahme geregelt und für die Nichtteilnahme eine Strafandrohung verfügt (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 3.b-h). Weiter hat sie die Aufgaben der Beistandsperson im Bereich des persönlichen Verkehrs während der Dauer der kindorientierten Elternberatung sistiert und den Eltern die Kosten für die kindorientierte Beratung je zur Hälfte überbunden (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 3i f.). 4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet insbesondere die konkrete Einbettung der kindorientierten Elternberatung in ein bereits vorentschiedenes und fachlich nicht tragfähiges Vollzugsmodell. Gleichzeitig führe die Regelung dazu, dass die Beiständin im Bereich des persönlichen Verkehrs strukturell geschwächt werde, obwohl gerade diese aufgrund der Aktenlage tragend in die weitere Steuerung einzubeziehen sei (act. A.1, V.4). Der Beschwerdegegner bestreitet die Ausführungen der Beschwerdeführerin und bezeichnet sie als wirr und nicht nachvollziehbar (act. A.10, Rz. 37 f.). Die KESB Nordbünden führt in ihrer Stellungnahme aus, dass es widersprüchlich erscheine, wenn die

16 / 22 Beschwerdeführerin immer wieder betone, sie stelle den persönlichen Verkehr nicht in Frage, aber alle Bemühungen und Lösungsfindungen torpediere (act. A.9, Rz. 3). 4.3. Gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB kann die KESB den Eltern unter anderem bestimmte Weisungen erteilen. Die Anordnung der Mitwirkung und die Erteilung einer Weisung müssen – wie alle Massnahmen der KESB – verhältnismässig sein, das heisst, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung einer konkreten Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich sein muss (statt vieler BGE 140 III 241 E. 2.1). Kindesschutzmassnahmen sollen die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Grundsatz der Komplementarität; statt vieler Urteil des Bundesgerichts 5A_540/2015 vom 26. Mai 2016 E. 4.4.2). 4.4. Aus dem forensisch psychiatrisch-psychologischen Gutachten betreffend C._____ vom 6. Februar 2025 geht hervor, dass sich die Kindeseltern nach wie vor so verstrickt zeigen würden, dass eine positive Beeinflussung der Konflikte kaum möglich sei. Solange die Kindseltern noch in ihren eigenen Ängsten, Unsicherheiten und allgemein negativen Emotionen seien, werde es ihnen kaum gelingen, die Bedürfnisse von C._____ in den Mittelpunkt zu stellen. So sei es zum Beispiel wichtig, gemeinsam zu überlegen, was C._____ aktuell für eine gesunde Entwicklung benötige, welche Fördermassnahmen wichtig seien und welche hintenangestellt werden können. Ebenso sei wichtig, gemeinsam zu reflektieren, was hinter den Ängsten, Unsicherheiten und negativen Emotionen stecke und was es brauchen würde, um diese abzubauen. Letztendlich wäre es wichtig, gegenseitigen Respekt und gegenseitige Wertschätzung als Mutter oder Vater zu entwickeln. Dafür sei es sinnvoll und wichtig, dass die Kindeseltern sich in eine eigene Psychotherapie begeben würden und ihre Beziehungsmuster reflektieren. Zudem sei eine wohlwollende kindertherapeutische Begleitung sinnvoll, auch für die Unterstützung auf Elternebene (act. E.1, S. 92, Ziff. 7, lit. d). Die KESB Nordbünden stützt sich bei ihrer Entscheidung ebenfalls auf das vorstehend zitierte Gutachten sowie auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25 53/92 vom 22. Januar 2026 (E. 3.3.3). Darin hat das Obergericht bereits festgehalten, dass eine kindertherapeutische Begleitung der Eltern angeordnet werden soll und der persönliche Verkehr zwischen dem Vater und C._____ nicht von der Durchführung dieser Begleitung abhängig gemacht werden darf. 4.5. Seit dem Entscheid des Obergerichts ZR1 25 53/92 vom 22. Januar 2026 hat keine wesentliche Veränderung des Sachverhalts stattgefunden, welche eine Änderung des angefochtenen Entscheids, der sich auf den zitierten Entscheid des Obergerichts stützt, rechtfertigen würde. Die Anordnung der kindertherapeutischen Begleitung im angefochtenen Entscheid ist weder unverhältnismässig noch

17 / 22 gesetzeswidrig. Der Antrag der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen. Im Übrigen ist anzumerken, dass die KESB Nordbünden sich bemüht hat, eine Lösung zu finden, die den Anliegen beider Parteien gerecht wird, indem sie eine online- Begleitung aufgegleist hat (act. B.1, E. 3). 5. Kostendeckung Die KESB Nordbünden lädt die Stadt O.1._____ im angefochtenen Entscheid ein, die Kosten für die Besuchsbegleitung von C._____ durch die Fachstelle E._____ GmbH bzw. für die kindorientierte Elternberatung vorzuschiessen (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 4a) und erteilt subsidiär die Kostengutsprache für die vorstehenden Angebote (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 4b). Die Beschwerdeführerin beantragt, Dispositiv-Ziff. 4a und b seien aufzuheben (act. A.1, Antrag 5). Sie begründet dies damit, dass diese Kostenregelung jenes Modell verfestige, welches fachlich nicht tragfähig sei. Die Kostenregelung sei nicht neutral. Aus der Begründung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht die Kostenübertragung an die KESB Nordbünden oder die Stadt O.1._____ beanstandet, sondern den Umstand, dass überhaupt Kosten anfallen bzw. auf die KESB Nordbünden oder die Stadt O.1._____ übertragen werden. Die Begründung der Beschwerdeführerin zielt an der Sache vorbei. Die Kostenregelung ist mit der Massnahme zwangsläufig verknüpft und Folge derselben. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin mit den Anordnungen in Dispositiv-Ziffer. 4 des angefochtenen Entscheids überhaupt beschwert ist. Auf ihren Antrag ist daher nicht einzutreten. 6. Vollstreckbarkeit des Entscheids 6.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids. Darin wurde festgestellt, dass mit Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids die in Ziff. 2.a. des Entscheids vom 28. Mai 2024 sowie Ziff. 1.3 des Entscheids vom 11. Juni 2025 verfügte vorsorgliche Anordnung (Sistierung persönlicher Verkehr) von Gesetzes wegen dahinfällt (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 2). Sie führt begründend aus, dass damit frühere Anordnungen dahinfallen, ohne dass an deren Stelle ein sachgerechtes, kindeswohlkonformes und fachlich tragfähiges Ersatzmodell trete. Werde eine bestehende Schutzordnung aufgehoben, so müsse die neue Ordnung mindestens denselben Schutzstandard gewährleisten oder den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden (act. A.1, V.3).

18 / 22 6.2. Da der angefochtene Entscheid der KESB Nordbünden gesetzeskonform und in Beachtung des Kindeswohls ergangen ist (vgl. Erw. 3 hievor), ist der Antrag unbegründet und abzuweisen. 7. Nachdem die Anträge 1-6 der Beschwerdeführerin (act. A.1) allesamt abgewiesen wurden, soweit darauf einzutreten ist, und sich der angefochtene Entscheid als weder rechtswidrig noch unangemessen erweist, erübrigen sich Ausführungen zum Antrag 7, wonach die Sache zur vollständigen Neubeurteilung an die KESB Nordbünden zurückzuweisen sei. Dasselbe gilt für Antrag 8 (act. A.1), wonach eine vorsorgliche Übergangsregelung anzuordnen sei, welche sich auf einen ersten, eng begrenzten, fachlich vorbereiteten Kontakt beschränkt und jede weitere Entwicklung von einer nachfolgenden fachlichen Beurteilung abhängig mache (act. A.1, Anträge 1-8). 8. Persönlicher Verkehr mit Hauptbezugsperson 8.1. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, dass die angesetzten Besuchstermine nur unter der Bedingung durchzuführen seien, dass keine Trennung von der Hauptbezugsperson erfolge und die Durchführung vollständig am aktuellen Verhalten des Kindes ausgerichtet werde (act. A.1, Antrag 9). 8.2. Bereits im Entscheid ZR1 53/92 vom 22. Januar 2026 hat das Obergericht festgehalten, dass der persönliche Verkehr zum Zweck hat, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. Hierbei sind die Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen können. Das Recht auf persönlichen Verkehr steht den Eltern und dem Kind denn auch um ihrer Persönlichkeit willen zu (BGE 131 III 209; Urteile des Bundesgerichts 5A_500/2023 vom 31. Januar 2024 E. 4.1.1, 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.1, 5A_962/2018 vom 2. Mai 2019 E. 5.2, je m.w.H., u.a. auf BGE 131 III 209 E. 4 f.). Dem Sachgericht bzw. der Kindesschutzbehörde kommt bei der Regelung und Ausgestaltung der Besuchsmodalitäten ein weites Ermessen zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2, 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.1, je m.w.H.; vgl. zum Ganzen Entscheid des Obergerichts Graubünden ZR1 25 92/53 vom 22. Januar 2026 E. 3.3.1). Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274 Abs. 1 ZGB). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen

19 / 22 Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Damit eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, müssen triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe vorliegen. Das Wohl des Kindes ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gefährdet, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (vgl. dazu BGE 122 III 404 E. 3b), was jedoch vorliegend eben gerade nicht der Fall ist (vgl. vorstehend E.3.2.2). Wird das Kind während der Besuche vernachlässigt, missbraucht, misshandelt oder überanstrengt oder wird das Besuchsrecht [vom Berechtigten] unregelmässig ausgeübt, so kommt leidglich in extremis ein Ausschluss in Betracht, doch haben Schutzmassnahmen Vorrang (BREITSCHMID, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 274 N. 7; zum Ganzen Entscheid des Obergerichts Graubünden ZR1 25 53/92 vom 22. Januar 2026 E. 3.3.2). 8.3. Aus den Akten geht nirgends hervor, dass es aufgrund einer Kindeswohlgefährdung seitens des Beschwerdegegners notwendig wäre, die Hauptbezugsperson von C._____ zu den begleiteten Besuchen zwischen C._____ und seinem Vater hinzuzuziehen. Der Vater hat ebenso das Recht, sein Kind ohne die Mutter zu sehen, wie dies auch umgekehrt gilt. Im Übrigen ist der persönliche Verkehr bereits eingeschränkt, indem zuerst lediglich begleitete Besuche zugelassen werden. Eine weitere Einschränkung erscheint ohne Indizien oder Beweise einer möglichen Kindeswohlgefährdung unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt, birgt vielmehr weiteres Konfliktpotential. Dieser Antrag der Beschwerdeführerin ist ebenfalls abzuweisen. 9. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, worin sie das Obergericht auffordert, zu prüfen, ob ein Ausstandsgrund der Verfahrensleitung vorliege, kann nicht eingetreten werden (act. A.1, Antrag 10). Ein Ausstandsgrund wäre bei der KESB Nordbünden selbst geltend zu machen. Auch auf den Antrag der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Zuständigkeitsänderung ist nicht einzutreten (act. A.1, Antrag 11). Diese ist gesetzlich geregelt und kann nicht auf Antrag hin geändert werden. 10. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Kosten

20 / 22 11.1. Die Entscheidgebühr wird im vorliegenden Fall auf CHF 1’500.00 festgelegt (Art. 12 VGZ [BR 320.210]). Grundsätzlich orientiert sich die Kostenverteilung nach den Regeln der ZPO (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB), so dass die Prozesskosten von der unterliegenden Partei, und damit im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdeführerin, zu tragen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde ein Gesuch um entgeltliche Rechtspflege gestellt. Gemäss Praxis des Obergerichts findet Art. 63 Abs. 3 EGzZGB im Beschwerdeverfahren bei Angelegenheiten des Kindes- und Erwachsenenschutzes ebenfalls Anwendung. Daher kann bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, wenn das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Vorliegend ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht über die zur Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt. Ihr Rechtsbegehren erscheint angesichts des angefochtenen Entscheides gerade noch knapp als nichts aussichtslos, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kanton Graubünden aufzuerlegen sind. 11.2. Im Weiteren hat die unterliegende Partei die obsiegende für die notwendigen Aufwendungen zu entschädigen. Als Parteientschädigung gelten die Kosten der berufsmässigen Vertretung und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB und Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. b und c ZPO). 11.3. Die unterliegende Beschwerdeführerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner berufsmässigen Vertretung zu ersetzen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet sie nicht von der Leistung einer Parteientschädigung an den obsiegenden Prozessgegner. Die Parteientschädigung wird vom Gericht nach Ermessen festgesetzt, wobei vom Betrag ausgegangen wird, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der vereinbarte Stundenansatz üblich ist und der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Art. 16 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100] und Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 HV [BR 310.250]). Der Beschwerdegegner reichte weder eine Honorarvereinbarung noch eine Honorarnote ein. Praxisgemäss ist deshalb von einem mittleren Stundenansatz in der Höhe von CHF 240.00 auszugehen (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV). Der für eine sachgerechte Prozessführung notwendige Zeitaufwand ist angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen, der Bedeutung der Sache sowie der eingereichten Rechtsschriften nach pflichtgemässem Ermessen auf 25 Stunden zu schätzen. Damit resultiert zuzüglich der praxisgemässen Spesenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 %

21 / 22 eine Entschädigung von CHF 6'680.60, die die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner zu bezahlen hat.

22 / 22 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 6'680.60 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung an:]