Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3’083.00 (Gerichtskosten von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'583.00) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 30. April 2026 ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am 30. April 2026 Referenz ZR1 26 59 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Michael Dürst und Brun Carl, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 15. April 2026
2 / 2 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3’083.00 (Gerichtskosten von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'583.00) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]