Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 / 4 In Erwägung, – dass A._____ mit Eingabe vom 19. April 2026 (Poststempel 20. April 2026) an das Obergericht des Kantons Graubünden gelangte und darin diverse Anliegen dem Obergericht schilderte, namentlich ihr Unbehagen gegenüber ihrem Beistand B._____ äusserte, – dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts A._____ mit Schreiben vom 23. April 2026 aufforderte, den von ihr angefochtenen Entscheid nachzureichen, – dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend KESB Nordbünden), auf Anfrage mitteilte, dass derzeit kein aktueller Entscheid vorliege, – dass A._____ dem Obergericht mit Schreiben vom 26. April 2026 (Poststempel
28. April 2026) mitteilte, dass sie das Verfahren weiterziehen wolle und es ihr Recht sei, den Beistand zu wechseln, was sie hiermit mache, – dass A._____ Anliegen somit aus dem Erwachsenschutzrecht vorbrachte, – gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden kann, – dass die Zuständigkeit für Beschwerden im Kanton Graubünden beim Obergericht liegt und innerhalb dieses die Erste zivilrechtlichen Kammer zuständig ist (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB, Art. 9 Abs. 1 OGV), – dass mit Beschwerde eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder Unangemessenheit geltend gemacht werden können (Art. 450a Abs. 1 ZGB), – dass es als Grundlage für das Beschwerdeverfahren jedoch eines anfechtbaren Entscheides bedarf, – dass die Beschwerdefrist zudem dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheides beträgt, – dass vorliegend kein anfechtbarer Entscheid ergangen ist, – dass ferner auch Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung geführt werden kann (Art. 450a Abs. 2 ZGB),
E. 3 / 4 – dass die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 450 Abs. 1 ZGB), – dass aus der Eingabe von A._____ nicht ersichtlich ist, inwiefern gegenüber der KESB Nordbünden eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geltend gemacht wird, – dass somit auf die Eingabe von A._____ nicht einzutreten ist, – dass vorliegend aufgrund des geringen Aufwandes keine Kosten erhoben werden, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
E. 4 / 4 wird erkannt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 30. April 2026 mitgeteilt am 30. April 2026 Referenz ZR1 26 58 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Änderung Beistandschaft
2 / 4 In Erwägung, – dass A._____ mit Eingabe vom 19. April 2026 (Poststempel 20. April 2026) an das Obergericht des Kantons Graubünden gelangte und darin diverse Anliegen dem Obergericht schilderte, namentlich ihr Unbehagen gegenüber ihrem Beistand B._____ äusserte, – dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts A._____ mit Schreiben vom 23. April 2026 aufforderte, den von ihr angefochtenen Entscheid nachzureichen, – dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend KESB Nordbünden), auf Anfrage mitteilte, dass derzeit kein aktueller Entscheid vorliege, – dass A._____ dem Obergericht mit Schreiben vom 26. April 2026 (Poststempel
28. April 2026) mitteilte, dass sie das Verfahren weiterziehen wolle und es ihr Recht sei, den Beistand zu wechseln, was sie hiermit mache, – dass A._____ Anliegen somit aus dem Erwachsenschutzrecht vorbrachte, – gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden kann, – dass die Zuständigkeit für Beschwerden im Kanton Graubünden beim Obergericht liegt und innerhalb dieses die Erste zivilrechtlichen Kammer zuständig ist (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB, Art. 9 Abs. 1 OGV), – dass mit Beschwerde eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder Unangemessenheit geltend gemacht werden können (Art. 450a Abs. 1 ZGB), – dass es als Grundlage für das Beschwerdeverfahren jedoch eines anfechtbaren Entscheides bedarf, – dass die Beschwerdefrist zudem dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheides beträgt, – dass vorliegend kein anfechtbarer Entscheid ergangen ist, – dass ferner auch Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung geführt werden kann (Art. 450a Abs. 2 ZGB),
3 / 4 – dass die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 450 Abs. 1 ZGB), – dass aus der Eingabe von A._____ nicht ersichtlich ist, inwiefern gegenüber der KESB Nordbünden eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geltend gemacht wird, – dass somit auf die Eingabe von A._____ nicht einzutreten ist, – dass vorliegend aufgrund des geringen Aufwandes keine Kosten erhoben werden, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
4 / 4 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]