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ZR1 2026 50

1. Instanz Übrige Fälle (Ausstand, int\x27le Kindesentführungen nach HKÜ, etc.)

Graubünden · 2026-04-23 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.
  2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschwerdeführerin bereit ist, freiwillig in der Klinik zu verbleiben.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3’063.00 (Gerichtskosten von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'563.00) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 23. April 2026 ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am 23. April 2026 Referenz ZR1 26 50 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Michael Dürst und Brun Carl, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 7. April 2026

2 / 2 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschwerdeführerin bereit ist, freiwillig in der Klinik zu verbleiben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3’063.00 (Gerichtskosten von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'563.00) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]