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ZR1 2026 19

fürsorgerische Unterbringung

Graubünden · 2026-02-25 · Deutsch GR
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni

Verfügung vom 25. Februar 2026 mitgeteilt am 25. Februar 2026

Referenz

ZR1 26 19

Instanz

Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung

Cavegn, Vorsitz

Parteien

A._____ Beschwerdeführer

Gegenstand

fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 18. Februar 2026

In Erwägung,

dass A._____ am 18. Februar 2026 von Dr. med. B._____, fürsorgerisch für maximal sechs Wochen in die Klinik A._____ eingewiesen wurde,

dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen am 20. Februar 2026 (Eingang am 23. Februar 2026) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde einreichte,

dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts am

23. Februar 2026 die Klinik A._____ zur Einreichung eines Berichts aufforderte,

dass die Klinik A._____ den Beschwerdeführer am 24. Februar 2026 aus der fürsorgerischen Unterbringung entliess und dem Obergericht den Entlassungsentscheid am 25. Februar 2026 mitteilte,

dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

ist und am

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

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wird erkannt:

1.

2.

3.

4.

Beschwerde

Die Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

wird

zufolge

Gegenstandslosigkeit

am

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

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