Sachverhalt
A. Die Stiftung der D._____ (nachfolgend: Stiftung) bezweckt auf ausschliess- lich gemeinnütziger Basis die Förderung und Unterstützung von kulturellen und so- zialen Zwecken zugunsten der Öffentlichkeit auf dem Gebiet der Landschaft E._____ Gemeinde beziehungsweise zugunsten von in E._____ ansässigen Per- sonen und Organisationen. B. Anlässlich der 131. Stiftungsratssitzung vom 8. Oktober 2025 beschloss der Stiftungsrat eine Erweiterung des Destinatärkreises der Stiftung in dem Sinne, dass künftig auch Beitragsgesuche aus F._____, die erwiesenermassen und leicht nach- vollziehbar eng mit E._____ verbunden sind, entgegengenommen und behandelt würden. C. Mit Schreiben vom 13. November 2025 teilte die Finanzverwaltung Graubün- den (nachfolgend: Finanzverwaltung) als zuständige Aufsichtsbehörde der Stiftung bzw. dem Stiftungsrat mit, dass die am 8. Oktober 2025 beschlossene Handhabung der statutarischen Zweckbestimmungen, welche eine Zweckerweiterung darstelle, soweit ersichtlich nicht dem Stiftungszweck nach dem Stifterwillen entspreche und somit nicht gestattet sei. Sie stellte in Aussicht, den Beschluss vom 8. Oktober 2025 betreffend Zweckerweiterung mittels beschwerdefähiger Verfügung aufzuheben, und gewährte der Stiftung bzw. dem Stiftungsrat die Möglichkeit zur Stellungnahme. D. Die Stiftung bzw. der Stiftungsrat nahm am 11. Dezember 2025 zum Schrei- ben der Finanzverwaltung vom 13. November 2025 Stellung. E. Mit Verfügung vom 7. Januar 2026 hob die Finanzverwaltung den Beschluss des Stiftungsrates vom 8. Oktober 2025 betreffend die zukünftige Zweckverwirkli- chung der Stiftung auf und auferlegte die aufsichtsbehördliche Gebühr von CHF 900.00 unter solidarischer Haftung zu gleichen Teilen den Stiftungsräten A._____, B._____ und C._____. F. Dagegen erhoben A._____, B._____ und C._____ (nachfolgend: Berufungs- kläger) am 5. Februar 2026 beim Obergericht des Kantons Graubünden Berufung bzw. Beschwerde und beantragten, Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Ver- fügung sei aufzuheben, soweit sie mit Kosten belastet würden, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Finanzverwaltung. G. Mit Eingabe vom 24. Februar 2026 beantragte die Finanzverwaltung die voll- umfängliche kostenpflichtige Abweisung der Berufung.
3 / 11 H. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der von den Berufungsklä- gern eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 800.00 ging innert Frist ein. Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 4 / 11
send beurteilt zu werden, zumal die Bezeichnung des Rechtsmittels keine Bedeu-
tung für den Ausgang des Verfahrens hat.
1.2.
Die angefochtene Verfügung der Finanzverwaltung wurde den Berufungsklä-
gern am 7. Januar 2026 mitgeteilt und ging ihnen je am 8. Januar 2026 zu (act. E. 5-
7). Die dagegen mit Eingabe vom 5. Februar 2026 erhobene Berufung bzw. Be-
schwerde (act. A.1) erfolgte demnach fristgerecht (vgl. Art. 311 Abs. 1 u. Art. 321
Abs. 1 ZPO). Sie entspricht überdies den an sie gestellten Formerfordernissen
(vgl. Art. 311 u. Art. 321 Abs. 1 u. Abs. 3 ZPO). Der einverlangte Kostenvorschuss
wurde geleistet (vgl. act. D.2). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu kei-
nen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist demzufolge einzutreten.
1.3.
Das Obergericht des Kantons Graubünden beurteilt als Rechtsmittelinstanz
Berufungen und Beschwerden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Innerhalb des
Obergerichts liegt die Zuständigkeit bei der Ersten zivilrechtlichen Kammer
(vgl. Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Da das Rechtsmittel sich als offensichtlich be-
gründet erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz
(Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO i.V.m. Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]).
2.1.
Die Berufungskläger machen im Wesentlichen geltend, Gegenstand der an-
gefochtenen Verfügung sei ein Akt der – durch den Stiftungsrat als rechtmässiges
Organ handelnden – Stiftung gewesen. Einzig die Stiftung sei Partei des vorinstanz-
lichen aufsichtsrechtlichen Verfahrens gewesen, nicht hingegen die Stiftungsräte.
Adressatin von Kostenentscheiden betreffend Amtshandlungen von Behörden sei
immer die Stiftung und nicht etwa die Stiftungsorgane. Die Auferlegung der Kosten
eines die Stiftung betreffenden aufsichtsrechtlichen Verfahrens an die Stiftungsräte
persönlich sei mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht zulässig. Es
existiere keine Haftung der Stiftungsorgane für Kosten in Zusammenhang mit der
Aufsicht über die Stiftung. Eine allfällige zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Stif-
tungsorgane, welche in casu ohnehin nicht bestehe, falle nicht in die sächliche Zu-
ständigkeit der Aufsichtsbehörde. Die Auferlegung von Kosten ohne gesetzliche
Grundlage sei willkürlich, verletze ihren Anspruch auf gleiche und gerechte Behand-
lung und das Fairnessgebot und widerspreche den rechtsstaatlichen Grundsätzen
sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben. Indem die Vorinstanz die Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens ihnen persönlich auferlegt habe, ohne ihnen Gelegen-
heit zur Stellungnahme gegeben zu haben und ohne dies mit einem Wort zu be-
gründen, habe sie ausserdem in eklatanter Weise ihr rechtliches Gehör verletzt und
gegen die Begründungspflicht verstossen (act. A.1, III.1 f.).
E. 4.1 Art. 107 Abs. 2 ZPO erlaubt eine Gerichtskostenauflage an den Kanton aus Billigkeitsgründen, wenn die Kosten weder von einer Partei noch von Dritten veran- lasst wurden. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind nicht durch die Beru- fungskläger zu vertreten, sondern auf den fehlerhaften Entscheid der Finanzverwal- tung zurückzuführen, welcher die Ergreifung eines Rechtsmittels durch die Beru- fungskläger notwendig machte. Aus Billigkeitsgründen rechtfertigt es sich daher, die
E. 4.2 Zudem ist den Berufungsklägern zulasten des Kantons eine Parteientschä- digung zuzusprechen (vgl. BGE 140 III 501 E. 2.1 u. 4; JENNY, in: Sutter-Somm/Löt- scher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 107 N. 26). Die beantragte Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen (vgl. Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]), unter Berücksich- tigung des mutmasslichen Aufwands sowie des vereinbarten, als üblich anzusehen- den Stundenansatzes von CHF 270.00 (vgl. act. G.1; Art. 3 Abs. 1 HV), auf pauschal CHF 1'000.00 (inkl. 3 % Spesen und 8.1 %MwSt.) festzusetzen.
E. 5 / 11
2.2.
Die Finanzverwaltung stellt sich auf den Standpunkt, indem die Berufungs-
kläger neu auch Gesuche aus F._____ hätten berücksichtigen wollen, hätten sie
einen Fehler in der Ermessensausübung begangen und somit zweck- und statuten-
widrig gehandelt. Ohne die Aufhebung des Stiftungsratsbeschlusses vom 8. Okto-
ber 2025 wäre der Stiftung ein Schaden entstanden. Auch die Kosten für diese
Massnahme, welche aufgrund des Vorgehens der Berufungskläger in Missachtung
der statutarischen Zweckbestimmungen notwendig geworden sei, würden einen
Schaden für die Stiftung darstellen. Die Gebührenauflage an die fehlbaren Beru-
fungskläger stütze sich auf die gesetzliche Grundlage von Art. 72 VRG, wie aus der
angefochtenen Verfügung ersichtlich sei. Gemäss dieser Bestimmung sei es kor-
rekt, jene Partei als kostenpflichtig zu erklären, welche ein Verfahren veranlasst
habe. Es liege keine willkürliche Auslegung oder Anwendung einer Gesetzesnorm
vor. Ausserdem hätten die Berufungskläger die Möglichkeit gehabt, sich vor der Be-
schlussfassung vom 8. Oktober 2025 ohne Kostenfolge bei ihr zu erkundigen, ob
die Interpretation hinsichtlich der Zweckverwirklichung in Zusammenhang mit der
Berücksichtigung von Gesuchen aus F._____ statutenkonform und somit rechtens
sei. Ferner hätten sie während des Vernehmlassungsverfahrens und nach Kennt-
nisnahme des Schreibens vom 13. November 2025, mit welchem ihnen das rechtli-
che Gehör betreffend die anzuordnende aufsichtsrechtliche Massnahme gewährt
worden sei, ohne Weiteres und ohne Kostenfolge auf ihren Beschluss zurückkom-
men können. Schliesslich sei zwar zutreffend, dass die Berufungskläger nicht zur
beabsichtigten Auferlegung der Kosten der aufsichtsbehördlichen Massnahme an
sie angehört worden seien. Aufgrund der umfassenden Kognition des Obergerichts
könne die dadurch entstandene Gehörsverletzung indes als geheilt gelten. Zusam-
menfassend liege keine Verletzung der allgemeinen Verfahrensgarantien nach
Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV und der Bestimmungen gemäss Art. 6 EMRK vor
(act. A.2, Ziff. 3.2).
3.1.
Vorliegend geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die Finanzverwaltung
die Kosten des aufsichtsrechtlichen Massnahmeverfahrens zu Recht den Stiftungs-
räten persönlich auferlegt hat oder nicht.
3.2.
Der Stiftungsrat als Organ der Stiftung verpflichtet und berechtigt diese durch
sein rechtsgeschäftliches und sonstiges Verhalten (vgl. Art. 55 Abs. 2 ZGB). Damit
gilt grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen des Stiftungsrats in seiner Eigen-
schaft als Stiftungsorgan unmittelbar und ohne Weiteres als solches der Stiftung.
Die Tätigkeiten des Stiftungsrats bzw. seiner Mitglieder werden der Stiftung auch
dann als eigene Handlungen zugerechnet, wenn sie unrechtmässig oder gegen den
Willen anderer Organe erfolgen. Anderes gilt nur bei Handlungen in eigenem Na-
E. 6 / 11
men bzw. bei privatem Handeln (vgl. GRÜNINGER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 83 N. 12; REITZE, in: Gei-
ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022,
Art. 54/55 N. 7 u. 17 f. m.H.a. BGE 115 Ib 274 E. 10c; RIEMER, in: Hausheer [Hrsg.],
Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Einleitung und Personen-
recht, Die juristischen Personen, 3. Aufl. 1993, Art. 54/55 N. 20 u. 53 f.; SPRE-
CHER/SALIS-LÜTOLF, Die schweizerische Stiftung – ein Leitfaden, 1999, S. 127). Für
Verbindlichkeiten der Stiftung steht diese grundsätzlich selbst ein. Wer – wie der
Stiftungsrat – als Stiftungsorgan handelt, verpflichtet demnach in erster Linie die
Stiftung und nicht sich selbst. Diese Regel erfährt unter dem Gesichtspunkt der Ver-
antwortlichkeit eine Ausnahme, wenn ein Organ der Stiftung einen Schaden zufügt,
für welchen es persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Diesfalls trifft
den Stiftungsrat bzw. die Stiftungsräte eine persönliche Haftung gegenüber der Stif-
tung, welche sich nach dem zwischen ihnen und der Stiftung bestehenden Rechts-
verhältnis richtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_97/2019 vom 15. Juli 2019
E. 4.6; GRÜNINGER, a.a.O., Art. 83 N. 16 ff.; RIEMER, in: Berner Kommentar, Zivilge-
setzbuch, Die juristischen Personen, Die Stiftungen, Art. 80-89c ZGB, 2. Aufl. 2020,
Art. 83 N. 29 f.).
3.3.
Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens, dem sie nach
ihrer Bestimmung angehören (Art. 84 Abs. 1 ZGB). Die Aufsichtsbehörde hat
gemäss Art. 84 Abs. 2 ZGB dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen
Zwecken gemäss verwendet wird. Nach Praxis und Literatur hat die Aufsichts-
behörde gestützt auf Art. 84 Abs. 2 ZGB unter anderem das Recht, gesetzes- oder
statutenwidrige Entscheidungen der Stiftungsorgane aufzuheben. Das kantonale
Recht kann die Aufsichtsbehörde auch berechtigen, einer fehlbaren Stiftung oder
unter Umständen den Organen der Stiftung persönlich eine (Ordnungs-)Busse auf-
zuerlegen, was aber – entsprechend dem Legalitätsprinzip – eine spezifische ge-
setzliche Grundlage voraussetzt. Zum allgemeinen Weisungsrecht der Stiftungsauf-
sichtsbehörden gehört es auch, die Stiftung zu Verantwortlichkeits- bzw. Schaden-
ersatzklagen gegenüber (ehemaligen) Stiftungsorganen anzuhalten, sofern die
Klage aussichtsreich erscheint. Hingegen ist die Erhebung einer derartigen Scha-
denersatzklage durch die Aufsichtsbehörde selbst (namens der Stiftung) gegen die
Stiftungsorgane grundsätzlich nicht zulässig (GRÜNINGER, a.a.O., Art. 84 N. 13; RIE-
MER, a.a.O., Art. 84 N. 94, 96 u. 104; VEZ, in: Pichonnaz/Foëx/Fountoulakis [Hrsg.],
Commentaire romand, Code civil I, 2. Aufl. 2023, Art. 83 N. 39). Im Kanton Graubün-
den ist die Stiftungsaufsicht in den Art. 21 ff. EGzZGB sowie in der Verordnung
betreffend die Aufsicht über die Stiftungen (BR 219.100) geregelt. Als Aufsichts- und
Umwandlungsbehörde im Sinne von Art. 84 ff. ZGB wird in Art. 2 der Verordnung
E. 7 / 11
die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden (heute: Finanzverwaltung
Graubünden) bezeichnet, deren Aufgaben und Befugnisse in Art. 8 ff. der Verord-
nung näher umschrieben werden. Da das EGzZGB und die Verordnung keine Be-
stimmungen zum vor der Aufsichtsbehörde geltenden Verfahrensrecht enthalten,
bleibt es diesbezüglich bei der Anwendbarkeit des für alle kantonalen Verwaltungs-
behörden geltenden VRG (vgl. Art. 1 Abs. 1 u. Abs. 2 VRG [BR 370.100]).
3.4.
Gemäss Art. 72 Abs. 1 VRG können Parteien für Verfahren, die sie verlangt
oder veranlasst haben, die Kosten auferlegt werden, soweit das Verfahren nicht auf-
grund besonderer Vorschriften kostenlos ist. Partei im vorinstanzlichen Verfahren
war (einzig) die Stiftung, welche denn auch Adressatin der Aufsichtsmassnahme
war (vgl. act. B.2; act. E. 9). Gegenstand des Verfahrens war ein Akt der Stiftung
– namentlich eine Anpassung der Zweckbestimmung –, handelnd durch den Stif-
tungsrat. Damit wurde das vorinstanzliche Verfahren durch die Stiftung veranlasst,
weshalb ihr gestützt auf die zitierte Bestimmung die entsprechenden Verfahrensge-
bühren hätten auferlegt werden können. Als mögliche Adressatin des Kostenent-
scheids kam mit anderen Worten allein die Stiftung als prozessrechtlich einzige Par-
tei des vorinstanzlichen Verfahrens in Betracht. Für eine Auferlegung von Verfah-
renskosten an die für eine juristische Person handelnden Organe persönlich findet
sich weder in Art. 72 VRG noch in den restlichen Bestimmungen des VRG oder im
sonstigen kantonalen Recht eine Grundlage. Der Verweis der Finanzverwaltung auf
Art. 72 VRG erweist sich somit als unbehelflich. Die Auferlegung von Kosten für Auf-
sichtsmassnahmen, also namentlich der Gebühr der Aufsichtsbehörden und allen-
falls einer Parteientschädigung, an die Stiftung (und nicht etwa an die Stiftungsor-
gane) entspricht denn auch der allgemeinen gesetzlichen Ordnung (vgl. explizit für
aufsichtsrechtliche Massnahmen bei Organisationsmängeln Art. 83d Abs. 3 ZGB;
GRÜNINGER, a.a.O., Art. 83d N. 9 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_274/2008
vom 19. Januar 2009 E. 7). Vor diesem Hintergrund erweist sich die durch die Fi-
nanzverwaltung vorgenommene Auferlegung der Verfahrenskosten an den für die
Stiftung handelnden Stiftungsrat bzw. an dessen Mitglieder persönlich als unzuläs-
sig. Die Finanzverwaltung macht geltend, ohne die Aufhebung des fraglichen Stif-
tungsratsbeschlusses wäre der Stiftung ein Schaden entstanden und auch die
(durch den Stiftungsrat verursachten) Kosten für die erforderliche aufsichtsrechtli-
che Massnahme würden einen Schaden für die Stiftung darstellen. Damit bezieht
sie sich sinngemäss auf eine Verantwortlichkeit bzw. Haftung der Stiftungsräte ge-
genüber der Stiftung. Ansprüche der Stiftung aus einer solchen Haftung wären bei
gegebenen Voraussetzungen (vgl. dazu GRÜNINGER, a.a.O., Art. 83 N. 21 ff.; VEZ,
a.a.O., Art. 83 N. 35 ff.) jedoch mittels Verantwortlichkeits- bzw. Schadenersatz-
klage in einem zivilrechtlichen Verfahren geltend zu machen (vgl. RIEMER, a.a.O.,
E. 8 / 11
Art. 84 N. 175 u. 181), wobei der Finanzverwaltung gemäss den vorstehenden Aus-
führungen (vgl. E. 3.3) grundsätzlich nicht die Kompetenz zukommt, namens der
Stiftung eine Schadenersatzklage gegen den Stiftungsrat einzureichen. Jedenfalls
stand es der Finanzverwaltung nicht zu, im Rahmen des vor ihr hängigen (verwal-
tungsrechtlichen) Aufsichtsverfahrens über den Weg einer Verwaltungsverfügung
bzw. eines Kostenentscheids auf eine persönliche Haftung der Stiftungsräte zu er-
kennen (vgl. GRÜNINGER, a.a.O., Art. 83 N. 26a; VEZ, a.a.O., Art. 83 N. 39). Auch
soweit die Finanzverwaltung ausführt, der Stiftungsrat hätte während des Verfah-
rens ohne Kostenfolgen auf seinen Entscheid betreffend Zweckanpassung zurück-
kommen können, kann ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Zwar mag zutref-
fen, dass der Stiftungsrat vorliegend durch ein entsprechendes Vorgehen die Auf-
erlegung von Kosten hätte vermeiden können. Jedoch vermag dieser Umstand nicht
im Umkehrschluss als Argument für eine Kostenauflage zulasten der Stiftungsräte
zu dienen. Würde der Auffassung der Finanzverwaltung gefolgt, so müsste der Stif-
tungsrat in Fällen, in denen die Finanzverwaltung die Aufhebung eines von ihm ge-
fassten Beschlusses ankündigt bzw. in Aussicht stellt, jeweils vor Erlass der ent-
sprechenden Verfügung der Finanzverwaltung auf seinen Entscheid zurückkom-
men, da er ansonsten mit einer persönlichen Kostenauflage zu rechnen hätte.
3.5.
Mit den Berufungsklägern ist auch festzuhalten, dass sich der angefochtenen
Verfügung keine Begründung der Auferlegung der vorinstanzlichen Kosten an die
Stiftungsräte persönlich entnehmen lässt. Die aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht verlangt von der
erkennenden Behörde, dass sie ihren Entscheid so begründet, dass sich die betrof-
fenen Personen über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 149 V 156
E. 6.1, 143 IV 40 E. 3.4.3, 142 III 433 E. 4.3.2, je m.w.H.). Vorliegend fehlt es im
angefochtenen Entscheid an einer entsprechenden Begründung, wobei dieser Um-
stand angesichts der Tatsache, dass die Kostenverlegung entgegen der gesetzli-
chen Ordnung bzw. ohne entsprechende gesetzliche Grundlage erfolgte, besonders
schwer ins Gewicht fällt. Sodann wurde den Stiftungsräten vorgängig keine Gele-
genheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Kostenverteilung gewährt. Wollte die
Finanzverwaltung vom Grundsatz der Kostenauferlegung an die Verfahrenspartei
gemäss Art. 72 Abs. 1 VRG abweichen, so hätte sie den von ihrem Entscheid be-
troffenen Stiftungsräten zumindest vorgängig das rechtliche Gehör gewähren müs-
sen. Damit liegt auch in dieser Hinsicht eine erhebliche Gehörsverletzung vor. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung
E. 9 / 11
grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut-
heissung desselben und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt. Un-
ter bestimmten Voraussetzungen kann zwar die Verletzung des rechtlichen Gehörs
vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden. In jedem Fall soll aber die Heilung der
Gehörsverletzung die Ausnahme bleiben, für die Betroffenen keinen Rechtsnachteil
bedeuten und nicht zu einem Resultat führen, das bei korrektem Vorgehen nicht
hätte erreicht werden können. Angesichts der Bedeutung der Verfahrensrechte soll
die Vorinstanz nicht auf eine Heilung spekulieren können (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2,
135 I 279 E. 2.6.1;
STEINMANN,
in:
Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallen-
der [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,
3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 59). Auf diesen Problemkreis braucht jedoch nicht näher
eingegangen zu werden, zumal das Rechtsmittel sich gemäss den vorangehenden
Erwägungen (vgl. E. 3.4) auch materiell als begründet erweist.
3.6.
Bei der Berufung handelt es sich um ein reformatorisches Rechtsmittel, wes-
halb die Berufung erhebende Partei grundsätzlich ein reformatorisches Begehren in
der Sache stellen muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_510/2022 vom 22. De-
zember 2022 E. 3.1, 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1). Etwas anders
gilt für den Fall, dass die Rechtsmittelinstanz ohnehin nicht reformatorisch entschei-
den kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.2;
vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_222/2016 vom 15. De-
zember 2016 E. 1.2). In casu fällt nur ein kassatorischer Entscheid der Berufungs-
instanz in Betracht. So können die Berufungskläger, welche nach dem Gesagten
nicht Prozessparteien des vorliegenden Verfahrens sind, keine andere Kostenauf-
erlegung beantragen. Im Übrigen ginge der Stiftung durch einen reformatorischen
Entscheid, mit welchem sie möglicherweise mit Kosten belastet würde, eine Instanz
verloren, weshalb auch aus diesem Grund eine Rückweisung an die Finanzverwal-
tung zu erfolgen hat. Damit erweist sich das rein kassatorische Begehren der Beru-
fungskläger als zulässig. Insgesamt ist die Berufung gutzuheissen, Dispositivziffer 2
der angefochtenen Verfügung soweit, als damit die Verfahrenskosten von
CHF 900.00 den Berufungsklägern auferlegt werden, aufzuheben und die Angele-
genheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 10 / 11 Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.00 (vgl. Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 VGZ [BR 320.210] i.V.m. Art. 38 Abs. 3 GOG) dem Kanton aufzuerlegen. Der von den Berufungsklägern geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe (vgl. act. D.2) ist diesen zurückzuerstatten.
E. 11 / 11 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Berufung wird gutgeheissen.
- Dispositivziffer 2 der Verfügung der Finanzverwaltung Graubünden vom
- Januar 2026 wird aufgehoben, soweit damit die aufsichtsbehördliche Ge- bühr von CHF 900.00 den Stiftungsräten A._____, B._____ und C._____ auf- erlegt wird, und die Angelegenheit wird zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Finanzverwaltung Graubünden zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 800.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Finanzverwaltung Graubünden). Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.00 wird A._____, B._____ und C._____ durch das Obergericht des Kantons Graubünden erstattet.
- Der Kanton Graubünden (Finanzverwaltung Graubünden) hat A._____, B._____ und C._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 22. April 2026 mitgeteilt am 28. April 2026 Referenz ZR1 26 15 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Peng, Vorsitz Nyfeler, Aktuarin Parteien A._____ Berufungskläger B._____ Berufungskläger C._____ Berufungskläger alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Schnyder Gegenstand aufsichtsrechtliche Massnahmen Anfechtungsobj. Verfügung der Finanzverwaltung Graubünden vom 7. Ja- nuar 2026, mitgeteilt am 7. Januar 2026
2 / 11 Sachverhalt A. Die Stiftung der D._____ (nachfolgend: Stiftung) bezweckt auf ausschliess- lich gemeinnütziger Basis die Förderung und Unterstützung von kulturellen und so- zialen Zwecken zugunsten der Öffentlichkeit auf dem Gebiet der Landschaft E._____ Gemeinde beziehungsweise zugunsten von in E._____ ansässigen Per- sonen und Organisationen. B. Anlässlich der 131. Stiftungsratssitzung vom 8. Oktober 2025 beschloss der Stiftungsrat eine Erweiterung des Destinatärkreises der Stiftung in dem Sinne, dass künftig auch Beitragsgesuche aus F._____, die erwiesenermassen und leicht nach- vollziehbar eng mit E._____ verbunden sind, entgegengenommen und behandelt würden. C. Mit Schreiben vom 13. November 2025 teilte die Finanzverwaltung Graubün- den (nachfolgend: Finanzverwaltung) als zuständige Aufsichtsbehörde der Stiftung bzw. dem Stiftungsrat mit, dass die am 8. Oktober 2025 beschlossene Handhabung der statutarischen Zweckbestimmungen, welche eine Zweckerweiterung darstelle, soweit ersichtlich nicht dem Stiftungszweck nach dem Stifterwillen entspreche und somit nicht gestattet sei. Sie stellte in Aussicht, den Beschluss vom 8. Oktober 2025 betreffend Zweckerweiterung mittels beschwerdefähiger Verfügung aufzuheben, und gewährte der Stiftung bzw. dem Stiftungsrat die Möglichkeit zur Stellungnahme. D. Die Stiftung bzw. der Stiftungsrat nahm am 11. Dezember 2025 zum Schrei- ben der Finanzverwaltung vom 13. November 2025 Stellung. E. Mit Verfügung vom 7. Januar 2026 hob die Finanzverwaltung den Beschluss des Stiftungsrates vom 8. Oktober 2025 betreffend die zukünftige Zweckverwirkli- chung der Stiftung auf und auferlegte die aufsichtsbehördliche Gebühr von CHF 900.00 unter solidarischer Haftung zu gleichen Teilen den Stiftungsräten A._____, B._____ und C._____. F. Dagegen erhoben A._____, B._____ und C._____ (nachfolgend: Berufungs- kläger) am 5. Februar 2026 beim Obergericht des Kantons Graubünden Berufung bzw. Beschwerde und beantragten, Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Ver- fügung sei aufzuheben, soweit sie mit Kosten belastet würden, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Finanzverwaltung. G. Mit Eingabe vom 24. Februar 2026 beantragte die Finanzverwaltung die voll- umfängliche kostenpflichtige Abweisung der Berufung.
3 / 11 H. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der von den Berufungsklä- gern eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 800.00 ging innert Frist ein. Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung der Fi- nanzverwaltung als Stiftungsaufsichtsbehörde. Diese kann nach Art. 25a EGzZGB (BR 210.100; am 1. Januar 2026 in Kraft getretene Fassung) gemäss Zivilprozess- ordnung an das Obergericht weitergezogen werden. Gemäss der Rechtsmittelbe- lehrung der angefochtenen Verfügung (act. B.2, Dispositivziff. 3) steht gegen diese das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung. Die Berufungskläger lassen diesbe- züglich ausführen, dass das anwendbare Rechtsmittel nicht die Berufung, sondern die (verwaltungsrechtliche) Beschwerde sein dürfte (act. A.1, II.2). Der entsprechen- den Botschaft (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 28. Mai 2024 be- treffend Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kan- tone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrho- den, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin [IVBSA], Heft Nr. 2/2024-2025, S. 97 f.) lässt sich entnehmen, dass die aufgrund des Beitritts der Kantons Graubün- den zur neuen interkantonalen Vereinbarung erforderliche Teilrevision des EGzZGB dazu genutzt werden sollte, im Bereich klassischer Stiftungen den Rechts- mittelweg zu vereinfachen, indem Verfügungen der Aufsichts- und Umwandlungs- behörde (Finanzverwaltung bzw. Stiftungsaufsicht), welche bis anhin zunächst mit Verwaltungsbeschwerde beim Departement für Finanzen und Gemeinden ange- fochten werden mussten, bevor in einem zweiten Schritt die Berufung an das (vor- malige) Kantonsgericht offen stand, neu direkt beim Obergericht angefochten wer- den können sollten und mithin eine direkte gerichtliche Anfechtung ermöglicht wer- den sollte. Nachdem die Botschaft keinen Hinweis auf eine beabsichtigte Änderung des zu ergreifenden Rechtsmittels an das Kantons- bzw. Obergericht enthält und das EGzZGB (weiterhin) ausdrücklich auf die ZPO verweist, welche die Berufung als vollkommenes und ordentliches und damit als primäres Rechtsmittel vorsieht (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7369 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_409/2024 vom 9. September 2024 E. 3.2.1; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 308 N. 2 u. 5), ist eher davon auszugehen, dass Verfügungen der Finanzverwaltung wie bis anhin mittels verwaltungsrechtlicher Berufung nach kantonalem Recht (vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 162 vom 29. November 2024 E. 1.1.2) anzufechten sind. Diese Frage braucht vorliegend indes nicht abschlies-
4 / 11 send beurteilt zu werden, zumal die Bezeichnung des Rechtsmittels keine Bedeu- tung für den Ausgang des Verfahrens hat. 1.2. Die angefochtene Verfügung der Finanzverwaltung wurde den Berufungsklä- gern am 7. Januar 2026 mitgeteilt und ging ihnen je am 8. Januar 2026 zu (act. E. 5- 7). Die dagegen mit Eingabe vom 5. Februar 2026 erhobene Berufung bzw. Be- schwerde (act. A.1) erfolgte demnach fristgerecht (vgl. Art. 311 Abs. 1 u. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie entspricht überdies den an sie gestellten Formerfordernissen (vgl. Art. 311 u. Art. 321 Abs. 1 u. Abs. 3 ZPO). Der einverlangte Kostenvorschuss wurde geleistet (vgl. act. D.2). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu kei- nen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist demzufolge einzutreten. 1.3. Das Obergericht des Kantons Graubünden beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Innerhalb des Obergerichts liegt die Zuständigkeit bei der Ersten zivilrechtlichen Kammer (vgl. Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Da das Rechtsmittel sich als offensichtlich be- gründet erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO i.V.m. Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]). 2.1. Die Berufungskläger machen im Wesentlichen geltend, Gegenstand der an- gefochtenen Verfügung sei ein Akt der – durch den Stiftungsrat als rechtmässiges Organ handelnden – Stiftung gewesen. Einzig die Stiftung sei Partei des vorinstanz- lichen aufsichtsrechtlichen Verfahrens gewesen, nicht hingegen die Stiftungsräte. Adressatin von Kostenentscheiden betreffend Amtshandlungen von Behörden sei immer die Stiftung und nicht etwa die Stiftungsorgane. Die Auferlegung der Kosten eines die Stiftung betreffenden aufsichtsrechtlichen Verfahrens an die Stiftungsräte persönlich sei mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht zulässig. Es existiere keine Haftung der Stiftungsorgane für Kosten in Zusammenhang mit der Aufsicht über die Stiftung. Eine allfällige zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Stif- tungsorgane, welche in casu ohnehin nicht bestehe, falle nicht in die sächliche Zu- ständigkeit der Aufsichtsbehörde. Die Auferlegung von Kosten ohne gesetzliche Grundlage sei willkürlich, verletze ihren Anspruch auf gleiche und gerechte Behand- lung und das Fairnessgebot und widerspreche den rechtsstaatlichen Grundsätzen sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben. Indem die Vorinstanz die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ihnen persönlich auferlegt habe, ohne ihnen Gelegen- heit zur Stellungnahme gegeben zu haben und ohne dies mit einem Wort zu be- gründen, habe sie ausserdem in eklatanter Weise ihr rechtliches Gehör verletzt und gegen die Begründungspflicht verstossen (act. A.1, III.1 f.).
5 / 11 2.2. Die Finanzverwaltung stellt sich auf den Standpunkt, indem die Berufungs- kläger neu auch Gesuche aus F._____ hätten berücksichtigen wollen, hätten sie einen Fehler in der Ermessensausübung begangen und somit zweck- und statuten- widrig gehandelt. Ohne die Aufhebung des Stiftungsratsbeschlusses vom 8. Okto- ber 2025 wäre der Stiftung ein Schaden entstanden. Auch die Kosten für diese Massnahme, welche aufgrund des Vorgehens der Berufungskläger in Missachtung der statutarischen Zweckbestimmungen notwendig geworden sei, würden einen Schaden für die Stiftung darstellen. Die Gebührenauflage an die fehlbaren Beru- fungskläger stütze sich auf die gesetzliche Grundlage von Art. 72 VRG, wie aus der angefochtenen Verfügung ersichtlich sei. Gemäss dieser Bestimmung sei es kor- rekt, jene Partei als kostenpflichtig zu erklären, welche ein Verfahren veranlasst habe. Es liege keine willkürliche Auslegung oder Anwendung einer Gesetzesnorm vor. Ausserdem hätten die Berufungskläger die Möglichkeit gehabt, sich vor der Be- schlussfassung vom 8. Oktober 2025 ohne Kostenfolge bei ihr zu erkundigen, ob die Interpretation hinsichtlich der Zweckverwirklichung in Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Gesuchen aus F._____ statutenkonform und somit rechtens sei. Ferner hätten sie während des Vernehmlassungsverfahrens und nach Kennt- nisnahme des Schreibens vom 13. November 2025, mit welchem ihnen das rechtli- che Gehör betreffend die anzuordnende aufsichtsrechtliche Massnahme gewährt worden sei, ohne Weiteres und ohne Kostenfolge auf ihren Beschluss zurückkom- men können. Schliesslich sei zwar zutreffend, dass die Berufungskläger nicht zur beabsichtigten Auferlegung der Kosten der aufsichtsbehördlichen Massnahme an sie angehört worden seien. Aufgrund der umfassenden Kognition des Obergerichts könne die dadurch entstandene Gehörsverletzung indes als geheilt gelten. Zusam- menfassend liege keine Verletzung der allgemeinen Verfahrensgarantien nach Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV und der Bestimmungen gemäss Art. 6 EMRK vor (act. A.2, Ziff. 3.2). 3.1. Vorliegend geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die Finanzverwaltung die Kosten des aufsichtsrechtlichen Massnahmeverfahrens zu Recht den Stiftungs- räten persönlich auferlegt hat oder nicht. 3.2. Der Stiftungsrat als Organ der Stiftung verpflichtet und berechtigt diese durch sein rechtsgeschäftliches und sonstiges Verhalten (vgl. Art. 55 Abs. 2 ZGB). Damit gilt grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen des Stiftungsrats in seiner Eigen- schaft als Stiftungsorgan unmittelbar und ohne Weiteres als solches der Stiftung. Die Tätigkeiten des Stiftungsrats bzw. seiner Mitglieder werden der Stiftung auch dann als eigene Handlungen zugerechnet, wenn sie unrechtmässig oder gegen den Willen anderer Organe erfolgen. Anderes gilt nur bei Handlungen in eigenem Na-
6 / 11 men bzw. bei privatem Handeln (vgl. GRÜNINGER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 83 N. 12; REITZE, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 54/55 N. 7 u. 17 f. m.H.a. BGE 115 Ib 274 E. 10c; RIEMER, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Einleitung und Personen- recht, Die juristischen Personen, 3. Aufl. 1993, Art. 54/55 N. 20 u. 53 f.; SPRE- CHER/SALIS-LÜTOLF, Die schweizerische Stiftung – ein Leitfaden, 1999, S. 127). Für Verbindlichkeiten der Stiftung steht diese grundsätzlich selbst ein. Wer – wie der Stiftungsrat – als Stiftungsorgan handelt, verpflichtet demnach in erster Linie die Stiftung und nicht sich selbst. Diese Regel erfährt unter dem Gesichtspunkt der Ver- antwortlichkeit eine Ausnahme, wenn ein Organ der Stiftung einen Schaden zufügt, für welchen es persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Diesfalls trifft den Stiftungsrat bzw. die Stiftungsräte eine persönliche Haftung gegenüber der Stif- tung, welche sich nach dem zwischen ihnen und der Stiftung bestehenden Rechts- verhältnis richtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_97/2019 vom 15. Juli 2019 E. 4.6; GRÜNINGER, a.a.O., Art. 83 N. 16 ff.; RIEMER, in: Berner Kommentar, Zivilge- setzbuch, Die juristischen Personen, Die Stiftungen, Art. 80-89c ZGB, 2. Aufl. 2020, Art. 83 N. 29 f.). 3.3. Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens, dem sie nach ihrer Bestimmung angehören (Art. 84 Abs. 1 ZGB). Die Aufsichtsbehörde hat gemäss Art. 84 Abs. 2 ZGB dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. Nach Praxis und Literatur hat die Aufsichts- behörde gestützt auf Art. 84 Abs. 2 ZGB unter anderem das Recht, gesetzes- oder statutenwidrige Entscheidungen der Stiftungsorgane aufzuheben. Das kantonale Recht kann die Aufsichtsbehörde auch berechtigen, einer fehlbaren Stiftung oder unter Umständen den Organen der Stiftung persönlich eine (Ordnungs-)Busse auf- zuerlegen, was aber – entsprechend dem Legalitätsprinzip – eine spezifische ge- setzliche Grundlage voraussetzt. Zum allgemeinen Weisungsrecht der Stiftungsauf- sichtsbehörden gehört es auch, die Stiftung zu Verantwortlichkeits- bzw. Schaden- ersatzklagen gegenüber (ehemaligen) Stiftungsorganen anzuhalten, sofern die Klage aussichtsreich erscheint. Hingegen ist die Erhebung einer derartigen Scha- denersatzklage durch die Aufsichtsbehörde selbst (namens der Stiftung) gegen die Stiftungsorgane grundsätzlich nicht zulässig (GRÜNINGER, a.a.O., Art. 84 N. 13; RIE- MER, a.a.O., Art. 84 N. 94, 96 u. 104; VEZ, in: Pichonnaz/Foëx/Fountoulakis [Hrsg.], Commentaire romand, Code civil I, 2. Aufl. 2023, Art. 83 N. 39). Im Kanton Graubün- den ist die Stiftungsaufsicht in den Art. 21 ff. EGzZGB sowie in der Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen (BR 219.100) geregelt. Als Aufsichts- und Umwandlungsbehörde im Sinne von Art. 84 ff. ZGB wird in Art. 2 der Verordnung
7 / 11 die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden (heute: Finanzverwaltung Graubünden) bezeichnet, deren Aufgaben und Befugnisse in Art. 8 ff. der Verord- nung näher umschrieben werden. Da das EGzZGB und die Verordnung keine Be- stimmungen zum vor der Aufsichtsbehörde geltenden Verfahrensrecht enthalten, bleibt es diesbezüglich bei der Anwendbarkeit des für alle kantonalen Verwaltungs- behörden geltenden VRG (vgl. Art. 1 Abs. 1 u. Abs. 2 VRG [BR 370.100]). 3.4. Gemäss Art. 72 Abs. 1 VRG können Parteien für Verfahren, die sie verlangt oder veranlasst haben, die Kosten auferlegt werden, soweit das Verfahren nicht auf- grund besonderer Vorschriften kostenlos ist. Partei im vorinstanzlichen Verfahren war (einzig) die Stiftung, welche denn auch Adressatin der Aufsichtsmassnahme war (vgl. act. B.2; act. E. 9). Gegenstand des Verfahrens war ein Akt der Stiftung
– namentlich eine Anpassung der Zweckbestimmung –, handelnd durch den Stif- tungsrat. Damit wurde das vorinstanzliche Verfahren durch die Stiftung veranlasst, weshalb ihr gestützt auf die zitierte Bestimmung die entsprechenden Verfahrensge- bühren hätten auferlegt werden können. Als mögliche Adressatin des Kostenent- scheids kam mit anderen Worten allein die Stiftung als prozessrechtlich einzige Par- tei des vorinstanzlichen Verfahrens in Betracht. Für eine Auferlegung von Verfah- renskosten an die für eine juristische Person handelnden Organe persönlich findet sich weder in Art. 72 VRG noch in den restlichen Bestimmungen des VRG oder im sonstigen kantonalen Recht eine Grundlage. Der Verweis der Finanzverwaltung auf Art. 72 VRG erweist sich somit als unbehelflich. Die Auferlegung von Kosten für Auf- sichtsmassnahmen, also namentlich der Gebühr der Aufsichtsbehörden und allen- falls einer Parteientschädigung, an die Stiftung (und nicht etwa an die Stiftungsor- gane) entspricht denn auch der allgemeinen gesetzlichen Ordnung (vgl. explizit für aufsichtsrechtliche Massnahmen bei Organisationsmängeln Art. 83d Abs. 3 ZGB; GRÜNINGER, a.a.O., Art. 83d N. 9 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_274/2008 vom 19. Januar 2009 E. 7). Vor diesem Hintergrund erweist sich die durch die Fi- nanzverwaltung vorgenommene Auferlegung der Verfahrenskosten an den für die Stiftung handelnden Stiftungsrat bzw. an dessen Mitglieder persönlich als unzuläs- sig. Die Finanzverwaltung macht geltend, ohne die Aufhebung des fraglichen Stif- tungsratsbeschlusses wäre der Stiftung ein Schaden entstanden und auch die (durch den Stiftungsrat verursachten) Kosten für die erforderliche aufsichtsrechtli- che Massnahme würden einen Schaden für die Stiftung darstellen. Damit bezieht sie sich sinngemäss auf eine Verantwortlichkeit bzw. Haftung der Stiftungsräte ge- genüber der Stiftung. Ansprüche der Stiftung aus einer solchen Haftung wären bei gegebenen Voraussetzungen (vgl. dazu GRÜNINGER, a.a.O., Art. 83 N. 21 ff.; VEZ, a.a.O., Art. 83 N. 35 ff.) jedoch mittels Verantwortlichkeits- bzw. Schadenersatz- klage in einem zivilrechtlichen Verfahren geltend zu machen (vgl. RIEMER, a.a.O.,
8 / 11 Art. 84 N. 175 u. 181), wobei der Finanzverwaltung gemäss den vorstehenden Aus- führungen (vgl. E. 3.3) grundsätzlich nicht die Kompetenz zukommt, namens der Stiftung eine Schadenersatzklage gegen den Stiftungsrat einzureichen. Jedenfalls stand es der Finanzverwaltung nicht zu, im Rahmen des vor ihr hängigen (verwal- tungsrechtlichen) Aufsichtsverfahrens über den Weg einer Verwaltungsverfügung bzw. eines Kostenentscheids auf eine persönliche Haftung der Stiftungsräte zu er- kennen (vgl. GRÜNINGER, a.a.O., Art. 83 N. 26a; VEZ, a.a.O., Art. 83 N. 39). Auch soweit die Finanzverwaltung ausführt, der Stiftungsrat hätte während des Verfah- rens ohne Kostenfolgen auf seinen Entscheid betreffend Zweckanpassung zurück- kommen können, kann ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Zwar mag zutref- fen, dass der Stiftungsrat vorliegend durch ein entsprechendes Vorgehen die Auf- erlegung von Kosten hätte vermeiden können. Jedoch vermag dieser Umstand nicht im Umkehrschluss als Argument für eine Kostenauflage zulasten der Stiftungsräte zu dienen. Würde der Auffassung der Finanzverwaltung gefolgt, so müsste der Stif- tungsrat in Fällen, in denen die Finanzverwaltung die Aufhebung eines von ihm ge- fassten Beschlusses ankündigt bzw. in Aussicht stellt, jeweils vor Erlass der ent- sprechenden Verfügung der Finanzverwaltung auf seinen Entscheid zurückkom- men, da er ansonsten mit einer persönlichen Kostenauflage zu rechnen hätte. 3.5. Mit den Berufungsklägern ist auch festzuhalten, dass sich der angefochtenen Verfügung keine Begründung der Auferlegung der vorinstanzlichen Kosten an die Stiftungsräte persönlich entnehmen lässt. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht verlangt von der erkennenden Behörde, dass sie ihren Entscheid so begründet, dass sich die betrof- fenen Personen über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1, 143 IV 40 E. 3.4.3, 142 III 433 E. 4.3.2, je m.w.H.). Vorliegend fehlt es im angefochtenen Entscheid an einer entsprechenden Begründung, wobei dieser Um- stand angesichts der Tatsache, dass die Kostenverlegung entgegen der gesetzli- chen Ordnung bzw. ohne entsprechende gesetzliche Grundlage erfolgte, besonders schwer ins Gewicht fällt. Sodann wurde den Stiftungsräten vorgängig keine Gele- genheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Kostenverteilung gewährt. Wollte die Finanzverwaltung vom Grundsatz der Kostenauferlegung an die Verfahrenspartei gemäss Art. 72 Abs. 1 VRG abweichen, so hätte sie den von ihrem Entscheid be- troffenen Stiftungsräten zumindest vorgängig das rechtliche Gehör gewähren müs- sen. Damit liegt auch in dieser Hinsicht eine erhebliche Gehörsverletzung vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung
9 / 11 grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung desselben und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt. Un- ter bestimmten Voraussetzungen kann zwar die Verletzung des rechtlichen Gehörs vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden. In jedem Fall soll aber die Heilung der Gehörsverletzung die Ausnahme bleiben, für die Betroffenen keinen Rechtsnachteil bedeuten und nicht zu einem Resultat führen, das bei korrektem Vorgehen nicht hätte erreicht werden können. Angesichts der Bedeutung der Verfahrensrechte soll die Vorinstanz nicht auf eine Heilung spekulieren können (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2, 135 I 279 E. 2.6.1; STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallen- der [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,
3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 59). Auf diesen Problemkreis braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden, zumal das Rechtsmittel sich gemäss den vorangehenden Erwägungen (vgl. E. 3.4) auch materiell als begründet erweist. 3.6. Bei der Berufung handelt es sich um ein reformatorisches Rechtsmittel, wes- halb die Berufung erhebende Partei grundsätzlich ein reformatorisches Begehren in der Sache stellen muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_510/2022 vom 22. De- zember 2022 E. 3.1, 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1). Etwas anders gilt für den Fall, dass die Rechtsmittelinstanz ohnehin nicht reformatorisch entschei- den kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.2; vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_222/2016 vom 15. De- zember 2016 E. 1.2). In casu fällt nur ein kassatorischer Entscheid der Berufungs- instanz in Betracht. So können die Berufungskläger, welche nach dem Gesagten nicht Prozessparteien des vorliegenden Verfahrens sind, keine andere Kostenauf- erlegung beantragen. Im Übrigen ginge der Stiftung durch einen reformatorischen Entscheid, mit welchem sie möglicherweise mit Kosten belastet würde, eine Instanz verloren, weshalb auch aus diesem Grund eine Rückweisung an die Finanzverwal- tung zu erfolgen hat. Damit erweist sich das rein kassatorische Begehren der Beru- fungskläger als zulässig. Insgesamt ist die Berufung gutzuheissen, Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung soweit, als damit die Verfahrenskosten von CHF 900.00 den Berufungsklägern auferlegt werden, aufzuheben und die Angele- genheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.1. Art. 107 Abs. 2 ZPO erlaubt eine Gerichtskostenauflage an den Kanton aus Billigkeitsgründen, wenn die Kosten weder von einer Partei noch von Dritten veran- lasst wurden. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind nicht durch die Beru- fungskläger zu vertreten, sondern auf den fehlerhaften Entscheid der Finanzverwal- tung zurückzuführen, welcher die Ergreifung eines Rechtsmittels durch die Beru- fungskläger notwendig machte. Aus Billigkeitsgründen rechtfertigt es sich daher, die
10 / 11 Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.00 (vgl. Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 VGZ [BR 320.210] i.V.m. Art. 38 Abs. 3 GOG) dem Kanton aufzuerlegen. Der von den Berufungsklägern geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe (vgl. act. D.2) ist diesen zurückzuerstatten. 4.2. Zudem ist den Berufungsklägern zulasten des Kantons eine Parteientschä- digung zuzusprechen (vgl. BGE 140 III 501 E. 2.1 u. 4; JENNY, in: Sutter-Somm/Löt- scher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 107 N. 26). Die beantragte Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen (vgl. Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]), unter Berücksich- tigung des mutmasslichen Aufwands sowie des vereinbarten, als üblich anzusehen- den Stundenansatzes von CHF 270.00 (vgl. act. G.1; Art. 3 Abs. 1 HV), auf pauschal CHF 1'000.00 (inkl. 3 % Spesen und 8.1 %MwSt.) festzusetzen.
11 / 11 Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen. 2. Dispositivziffer 2 der Verfügung der Finanzverwaltung Graubünden vom
7. Januar 2026 wird aufgehoben, soweit damit die aufsichtsbehördliche Ge- bühr von CHF 900.00 den Stiftungsräten A._____, B._____ und C._____ auf- erlegt wird, und die Angelegenheit wird zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Finanzverwaltung Graubünden zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 800.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Finanzverwaltung Graubünden). Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.00 wird A._____, B._____ und C._____ durch das Obergericht des Kantons Graubünden erstattet. 4. Der Kanton Graubünden (Finanzverwaltung Graubünden) hat A._____, B._____ und C._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung an:]