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ZR1 2026 127

1. Instanz Übrige Fälle (Ausstand, int'le Kindesentführungen nach HKÜ, etc.)

Graubünden ·ZR1 · 2026-10-19 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. A._____ und B._____ sind die unverheirateten Eltern von C._____ (nachfol- gend: C._____), geboren am _____ 2021. Die Parteien lebten zunächst in O.1._____, Italien, zogen für die Geburt von C._____ für gut ein Jahr in die Schweiz, und am _____ 2022 wieder nach O.1._____, Italien. In der Folge kam es zur Tren- nung der Parteien. Am 13. März 2023 leitete A._____ beim Tribunale di O.1._____ ein Verfahren betreffend Regelung der elterlichen Sorge sowie des persönlichen Verkehrs ein. Im März 2023 reiste B._____ mit C._____ nach Deutschland. A._____ leitete daraufhin beim Amtsgericht O.2._____ ein Rückführungsverfahren ein. Im Rahmen dieses Verfahrens verpflichtete sich B._____ zur Rückkehr mit C._____ nach Italien am 15. Mai 2023. Das Tribunale di O.1._____ ordnete am 5. August 2023 das gemeinsame Sorgerecht der Eltern mit überwiegender Unterbringung von C._____ bei B._____ an und regelte den persönlichen Verkehr zwischen A._____ und C._____ vorläufig bis zum Vorliegen des gerichtlich angeordneten Sachver- ständigengutachtens. Im September 2023 verliess B._____ Italien mit C._____ er- neut und reiste nach Schweden. Das Tribunale di O.1._____ änderte mit Entscheid vom 13. November 2023 die vorläufigen Massnahmen ab und sah insbesondere regelmässige, zunächst begleitete Kontakte zwischen A._____ und C._____ zur Förderung des Beziehungsaufbaus vor. Nachdem A._____ in Schweden ein Ge- such um Rückführung C._____s eingereicht hatte, wurden die vorläufigen Mass- nahmen mit Entscheid vom 28. Dezember 2023 erneut abgeändert, C._____ dem Sozialdienst von O.1._____ anvertraut und seine Unterbringung bei A._____ ange- ordnet. Der Sozialdienst von O.1._____ wurde mit der Überwachung der Familie beauftragt und angewiesen, ein Programm für begleitete Mutter-Kind-Kontakte in O.1._____ zu organisieren. Mit Entscheid vom 16. Februar 2024 ordnete das Ge- richt in O.3._____ die Übergabe C._____s an A._____ zwecks Rückführung an. Zur Übergabe kam es nicht, da B._____ mit C._____ bereits verschwunden war; sie kehrte jedoch später selbst mit C._____ nach Italien zurück. Gemäss Entscheid des Tribunale di O.1._____ vom 19. Juni 2024 fanden die Parteien am 18. Juni 2024 hinsichtlich der Frage des persönlichen Verkehrs eine Einigung vor Gericht. Kurz darauf verliess B._____ Italien erneut mit C._____. Ihr Aufenthaltsort und jener C._____s war A._____ unbekannt. Das italienische Sorgerechtsverfahren wurde derweil weitergeführt. Mit Entscheid des Tribunale di O.1._____ vom 19. April 2025 wurde unter anderem gestützt auf das gerichtliche Sachverständigengutachten vom

29. Oktober 2024 A._____ das alleinige Sorgerecht über C._____ übertragen und dessen Unterbringung bei A._____ angeordnet. Die dagegen erhobene Berufung von B._____ wurde vom Corte di Appello di O.4._____ mit Entscheid vom 8. Mai 2026 abgewiesen und der erstinstanzliche Entscheid bestätigt.

3 / 36 B. A._____ machte B._____ und C._____ schliesslich in der Schweiz ausfindig. Am 29. Juli 2026 trennte er C._____ gemeinsam mit weiteren Männern gewaltsam von B._____, nahm ihn an sich und brachte ihn mit dem Auto nach O.5._____. Von dort setzte er die Reise mit C._____ per Helikopter in Richtung Italien fort. Aufgrund von Auffälligkeiten vor und während des Fluges unterbrachen die Piloten diesen in O.6._____. A._____ wurde dort in Polizeigewahrsam genommen; C._____ wurde zur medizinischen Untersuchung ins Spital A._____ gebracht. C. Mit superprovisorischem Entscheid vom 30. Juli 2026 entzog die KESB En- gadin/Südtäler beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ und ordnete dessen Unterbringung im Spital A._____ in O.6._____ an. Mit superprovi- sorischem Entscheid vom 31. Juli 2026 untersagte sie den Eltern und Dritten, C._____ von dem durch die KESB Engadin/Südtäler bestimmten Aufenthaltsort zu entfernen oder ihn ausser Landes zu bringen, ordnete die Hinterlegung seiner Rei- sedokumente sowie seine Ausschreibung im RIPOL und SIS an. Mit superproviso- rischem Entscheid vom 3. August 2026 ordnete sie die Unterbringung C._____ im H._____ des Spitals B._____ an, erlaubte die Begleitung durch B._____ und sis- tierte den persönlichen Verkehr mit A._____; ferner ordnete sie die Bewachung von C._____ durch eine Sicherheitsfirma sowie die Abklärung der bei C._____ beob- achteten Verhaltensauffälligkeiten durch die Klinik C._____ an. D. Am 13. August 2026 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Obergericht des Kantons Graubünden ein Rückführungsgesuch gegen B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) betreffend C._____ mit folgenden Anträgen ein: 1. Es sei die Rückführung von C._____, alias C._____, geb. _____ 2021, nach Italien anzuordnen. 2. Es sei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Graubünden als Vollzugsbehörde anzuweisen, die Rückführung von C._____ zu organisieren und unverzüglich durchzuführen und zu er- mächtigen, nötigenfalls Zwangsmassnahmen einzusetzen. 3. Es seien superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, für die Dauer des Verfahrens geeignete Massnahmen zur Wahrnehmung des persönli- chen Kontakts des Klägers mit dem Sohn C._____ anzuordnen. 4. Es seien zum Schutze von C._____ und zur Sicherstellung seiner Rück- reise sämtliche geeigneten und erforderlichen Massnahmen anzuord- nen, insbesondere: a. die superprovisorische Anordnung der Hinterlegung der Reisedo- kumente von C._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde des Kantons Graubünden oder einer anderen vom Ge- richt bezeichneten Stelle; b. das Verbot an die Beklagte unter Androhung der Bestrafung we- gen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, C._____ aus dem Spital

4 / 36 B._____ wegzubringen oder wegbringen zu lassen, ausgenom- men für die Rückreise nach Italien im Sinne von Antrag Ziff. 1; c. die Anweisung an die Kantonspolizei Graubünden, die Beklagte sowie C._____ im automatisierten Polizeifahndungssystem RI- POL und SIS auszuschreiben. 5. Es seien die hinterlegten Reisedokumente von C._____ anschliessend dem Kläger auszuhändigen. 6. Unter o/e-Kostenfolge inkl. MWST zulasten der Gesuchsbeklagten. E. Das Obergericht ordnete mit prozessleitender Verfügung vom 21. August 2026 Folgendes an: 1. Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen wird als Kindesvertreterin von C._____ im Sinne von Art. 9 Abs. 3 BG-KKE eingesetzt. 2. Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen und B._____ wird je eine Frist eingeräumt, bis zum

3. September 2026 eine allfällige Stellungnahme zum Rückführungsgesuch vom 13. August 2026 und zu den mit vorliegender Verfügung erlassenen superprovisorischen Massnahmen bzw. den mit Gesuch vom 13. August 2026 beantrag- ten superprovisorischen und vorsorglichen Massnahmen einzureichen und die aus ihrer Sicht nötigen Anträge zu stellen. 3. Die KESB Engadin/Südtäler wird aufgefordert, die vollständigen Akten des Verfahrens betreffend C._____ (soweit möglich mit genauem Aktenverzeichnis) bis spätestens zum 26. August 2026 dem Obergericht des Kantons Graubünden einzureichen. 4. Die superprovisorischen Anordnungen der KESB Engadin/Südtäler vom 31. Juli 2026 und 3. August 2026 werden einstweilen wie folgt superprovisorisch – leicht angepasst – bestätigt: 4.a) C._____ wird bis auf weiteres im H._____ des Spitals B._____ untergebracht. 4.b) B._____ und A._____ oder einer Drittperson wird unter Androhung der Bestrafung im Widerhandlungsfall wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB; Bestrafung mit Busse bis CHF 10'000.00) verboten, sich mit C._____, geb. _____ 2021 (von O.7._____), vom H._____ des Spitals B._____ zu entfernen und insbesondere die Schweiz zu verlassen. 4.c) B._____ und A._____ werden unter Androhung der Bestrafung im Widerhandlungsfall wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB; Bestrafung mit Busse bis CHF 10'000.00) superprovisorisch verpflichtet, sämtliche Ausweisdokumente des Kindes C._____ (insbesondere schweizer, deutsche, schwedische und italienische Dokumente) – soweit nicht bereits zuhanden der KESB Engadin/Südtäler geschehen – zuhanden des Obergerichts des Kantons Graubünden auszuhändigen. 4.d) Die Kantonspolizei Graubünden wird beauftragt, die Anordnung gemäss Dispositivziffer 4.b unverzüglich und bis zum Widerruf in den Polizeifahndungssystemen RIPOL und SIS einzutragen – soweit nicht bereits geschehen.

5 / 36 4.e) Das H._____ des Spitals B._____ erhält die Kompetenz unter Einhaltung der Sicherheitsauflagen eng mit den Psychiatrischen Diensten Graubünden (Klinik C._____) zusammenzuarbeiten. 4.f) B._____ hat grundsätzlich das Recht, C._____ zu begleiten. Die Kompetenz zur Festlegung und Anpassung der Modalitäten (Zeitpunkt, Dauer, Setting etc.) wird den Fachpersonen des H._____ des Spitals B._____ übertragen. Das Wohl und die Sicherheit des Sohnes sind dabei massgebend. 4.g) A._____ wird das Recht auf persönlichen Verkehr mit C._____ einstweilen entzogen. 4.h) Der I._____ GmbH erteilte Auftrag, die Bewachung von C._____ sicherzustellen, wird bestätigt. 4.i) Die Psychiatrischen Dienste des Kantons Graubünden (Klinik C._____) werden beauftragt, die bei C._____ beobachteten Verhaltensauffälligkeiten näher abzuklären. Der konkrete Auftrag zur Berichterstattung zuhanden des Obergerichts des Kantons Graubünden ergeht zu einem späteren Zeitpunkt. 5. Im Übrigen werden die Anträge vom 13. August 2026 um Anordnung superprovisorischer Massnahmen abgewiesen. 6. Die Kosten dieser Verfügung bleiben bei der Prozedur. 7. Gegen die in diesem Entscheid getroffenen superprovisorischen An- ordnungen ist kein Rechtsmittel gegeben. 8. [Rechtsmittelbelehrung] F. Die Akten der KESB Engadin/Südtäler wurden dem Obergericht in der Folge verfügbar gemacht. G. Mit Übermittlungsschreiben vom 24. August 2026 liess die KESB Enga- din/Südtäler dem Obergericht den Schweizer Pass von C._____ zukommen. H. Am 24. August 2026 stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um Wiedererwä- gung von Dispositivziffer 4.g der prozessleitenden Verfügung vom 21. August 2026 und beantragte, er sei zu berechtigen und zu verpflichten, in Anwesenheit von Fach- personen der Klinik C._____, insbesondere unter Aufsicht und Anleitung der bisher behandelnden Oberärztin Dr. med. D._____ C._____ zu sehen. I. Mit Übermittlungsschreiben vom 26. August 2026 liess die KESB Enga- din/Südtäler dem Obergericht den deutschen Pass von C._____ zukommen. J. Am 27. August 2026 beantragte der Gesuchsteller sinngemäss, es sei super- provisorisch noch vor dem 3. September 2026 für durch die Sicherheitsmitarbeiter begleitete Transporte von C._____ vom H._____ in die Klinik D._____ eine Kosten- gutsprache zu erteilen, damit dort ein fachlich begleiteter persönlicher Verkehr zwi- schen dem Gesuchsteller und C._____ aufgenommen werden könne.

6 / 36 K. Am 31. August 2026 beantragte der Gesuchsteller, die Gesuchsgegnerin sei unter Strafandrohung im Falle des Nichtbefolgens der gerichtlichen Verfügung zu verpflichten, den schwedischen Reisepass und die schwedische Identitätskarte von C._____ umgehend zuhanden des Obergerichts auszuhändigen. L. Am 1. September 2026 informierte die Psychologin Dr. E._____ des Spitals B._____ das Obergericht über den Zustand von C._____ per E-Mail. M. Der Gesuchsteller reichte am 2. September 2026 eine weitere Eingabe ein, ohne Anträge zu stellen. N. Die Kindesvertreterin Silvia Däppen (nachfolgend: Kindesvertreterin) nahm am 3. September 2026 zu den superprovisorischen und vorsorglichen Massnahmen sowie zur Hauptsache Stellung und stellte folgende Anträge: 1. Der Antrag des Gesuchstellers vom 24. August 2026 auf persönlichen Verkehr mit C._____ sei grundsätzlich gutzuheissen, wobei die Kompe- tenz zur Festlegung und Anpassung von persönlichen Kontakten (Be- ginn, Dauer, Begleitung durch Fachpersonen, etc.) den Fachpersonen der Klinik C._____, welche mit der Abklärung der Verhaltensauffälligkei- ten betraut sind, zu übertragen sei. 2. Die Bewachung von C._____ sei weiterzuführen. 3. Es sei zu prüfen, ob sich C._____ i.S.v. Art. 12 Abs. 2 HKÜ in seiner neuen Umgebung eingelebt hat. 4. Eventualiter sei zu prüfen, ob ein Ablehnungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ oder Art. 5 BG-KKE vorliegt. 5. Es sei der Klinik C._____ der Auftrag zu erteilen, ein psychiatrisches Kurzgutachten über den Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin zu er- stellen und die Frage zu beantworten, ob eine psychische Störung bei einem der Parteien vorliegt. Im Bejahungsfall sei die Klinik D.____ zu beauftragen, die Beeinträchtigung der Erziehungsfähigkeit zu prüfen. 6. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Hinsichtlich des Rückführungsgesuchs behielt sich die Kindesvertreterin die An- tragstellung für die Hauptverhandlung vor. O. Die Gesuchsgegnerin nahm am 3. September 2026 zu den superprovisori- schen und vorsorglichen Massnahmen sowie zur Hauptsache Stellung und stellte folgende Anträge: In der Sache 1. Es seien die gesuchstellerischen Begehren vom 13.08.2026 und vom 24.08.2026 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es sei die Verfügung vom 21.08.2026 ersatzlos aufzuheben und es seien der Gesuchgegnerin sämtliche Ausweisdokumente von C._____ auszuhändigen.

7 / 36 3. Es seien C._____ und die Gesuchgegnerin während des Verfahrens in der Liegenschaft O.8._____ unterzubringen und es seien geeignete Personenschutzmassnahmen anzuordnen. 4. Es sei dem Gesuchsteller unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbieten, sich C._____ und der Gesuchgegnerin auf weniger als 200 m zu nähern, und persönlich oder mittels Drittpersonen in irgendeiner Form (insb. Messenger, E-Mail, soziale Medien) Kontakt aufzunehmen. Zum Verfahren 1. Es sei dem Unterzeichnenden Einsicht in die Akten der KESB Enga- din/Südtäler des Verfahrens betreffend C._____ zu gewähren. 2. Es sei C._____ persönlich anzuhören. 3. Es sei der Gesuchgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab dem 24.08.2026 (Eingang der Verfügung vom 21.08.2026 beim Un- terzeichnenden) zu gewähren und der Unterzeichnende sei als ihr un- entgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 4. Es seien die Akten des Strafverfahrens Z.1._____ bei der Staatsanwalt- schaft Graubünden beizuziehen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuch- stellers (zuzüglich Mehrwertsteuer). P. Am 10. September 2026 teilte F._____, Leiterin _____ am Spital B._____, dem Obergericht ihre Einschätzung betreffend Zumutbarkeit der aktuellen Unter- bringung von C._____ per E-Mail mit. Q. Mit Verfügung vom 10. September 2026 wurden die Parteien und die Kindes- vertreterin zur Hauptverhandlung mit Mediationsgesprächen am 28. September 2026 vorgeladen. Mit Blick auf das Kindeswohl sowie die zeitliche Nähe der Haupt- verhandlung wurde von einer vorsorglichen Umplatzierung C._____s sowie von ei- nem vorsorglichen sofortigen Kontaktaufbau zum Gesuchsteller abgesehen (lit. H, N und O). Letzteres auch angesichts des gescheiterten Versuchs, C._____ in die Tagesklinik der Klinik C._____ einzubinden. R. Mit Eingabe vom 16. September 2026 beantragte der Gesuchsteller die Überwachung von C._____ auf zwei Sicherheitsmitarbeiter zu erhöhen. S. Mit Eingabe vom 17. September 2026 beantragte die Kindesvertreterin die Edition der Krankengeschichte von C._____, insbesondere der Aufnahmen und Be- schreibungen seiner Verletzungen, vom Spital A._____ und vom Spital B._____. In der Folge teilte die Kindesvertreterin der Vorsitzenden mit, sie habe die Entbin- dungserklärungen beider Elternteile erhalten und werde damit die direkte Einrei- chung der Krankenakten C._____ durch die beiden Spitäler veranlassen, womit sich ihr diesbezüglicher Editionsantrag erübrige.

8 / 36 T. Mit Verfügung vom 22. September 2026 wurden die Parteien und die Kindes- vertreterin zur mündlichen Eröffnung des Entscheids am 1. Oktober 2026 vorgela- den. U. Die Hauptverhandlung mit persönlicher Anhörung der Parteien fand am

28. September 2026 in Anwesenheit der Parteien, ihrer Vertreter, eines Assistenten von Rechtsanwalt Severin Bischof und der Kindesvertreterin statt. Der Gesuchstel- ler stellte folgende Anträge: 1. Es sei die sofortige Rückführung von C._____, geb. _____ 2021, nach Italien anzuordnen. 2. Es seien die hinterlegten Reisedokumente von C._____ dem Kläger auszuhändigen. 3. Es sei dem Vater und Gesuchsteller mit sofortiger Wirkung das Aufent- haltsbestimmungsrecht über C._____ wieder zu erteilen. 4. Es sei C._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unter Beach- tung des alleinigen Sorgerechts und Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters von der Mutter und Gesuchsgegnerin getrennt unterzubringen und unverzüglich die Beziehung zum Vater und Gesuchsteller zu reak- tivieren. 5. Es sei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Graubünden als Vollzugsbehörde anzuweisen, die Rückführung von C._____ zu organisieren und unverzüglich durchzuführen und zu er- mächtigen, nötigenfalls Zwangsmassnahmen einzusetzen. Es sei die Rückführung wie folgt zu vollziehen: a) C._____ sei in Begleitung des Vaters und Gesuchstellers unverzüg- lich und mittels Flugzeug nach O.1._____, zurückzuführen. b) Es sei durch die Vollzugsbehörde eine geeignete Fachperson zu bestimmen, welche die Rückführung begleitet. 6. Es sei einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschie- bende Wirkung zu entziehen. 7. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. MWST zulasten der Gesuchsbeklagten. V. Die Gesuchsgegnerin stellte anlässlich der Hauptverhandlung folgende An- träge: 1. Es seien die gesuchstellerischen Begehren vom 13.08.2026, vom 24.08.2026, vom 27.08.2026, 31.08.2026 und vom 16.09.2026 abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es sei von Dr. E._____, Spital B._____, ein aktualisierter Bericht einzu- holen. 3. Es sei das Sicherheitsdispositiv mit dem Entscheid in vorliegender Sa- che wieder zu erhöhen. 4. Es seien der Gesuchgegnerin sämtliche Ausweisdokumente von C._____ auszuhändigen.

9 / 36 5. Die Unterbringung von C._____ im H._____ des Spitals B._____ sei aufzuheben und das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder der Gesuch- gegnerin zu übertragen. 6. Die Kantonspolizei Graubünden sei zu beauftragen, die Einträge in den Polizeifahndungssystemen RIPOL und SIS aufzuheben. 7. Dem Gesuchsteller sei unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu ver- bieten, sich C._____ und der Gesuchgegnerin auf weniger als 200 m anzunähern und persönlich, oder mittels Drittpersonen, in irgendeiner Form (insb. Messenger, E-Mail, soziale Medien) Kontakt aufzunehmen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuch- stellers (zuzüglich Mehrwertsteuer). Eventualiter sei das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und -Verbeiständung vom 03.09.2026 zu be- willigen und der Vortragende sei gemäss heute eingereichter Honorar- note aus der Staatskasse zu entschädigen. W. Die Kindesvertreterin hielt an ihrem Antrag auf kinderpsychologische Ab- klärung C._____s zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Rückführung fest. Den Antrag auf Einholung psychiatrischer Kurzgutachten über die Eltern liess sie hinge- gen fallen. In der Hauptsache stellte sie keinen Antrag, da aus ihrer Sicht zunächst die beantragte kinderpsychologische Abklärung erforderlich sei. X. Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 28. September 2026 führte die Vorsitzende mit den Parteien im Beisein der Parteivertreter sowie der Kindesvertre- terin Mediationsgespräche. Es konnte keine Einigung erzielt werden, weshalb die Vorsitzende den Parteien den Entscheid in Aussicht stellte. Y. Mit Eingabe vom 29. September 2026 forderte der Gesuchsteller die Eröff- nung des Entscheids am 1. Oktober 2026. Das Obergericht nahm am 29. Septem- ber 2026 die Vorladungen für die mündliche Entscheideröffnung am 1. Oktober 2026 ab, mit dem Hinweis, dass das Verfahren noch nicht spruchreif sei. Z. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2026 beantragte der Gesuchsteller, es sei un- verzüglich über das Rückführungsgesuch zu entscheiden, die Rückführung nach Italien anzuordnen und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die auf- schiebende Wirkung zu entziehen. AA. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2026 bezog die Gesuchsgegnerin unaufgefor- dert zum anlässlich der Hauptverhandlung vom Gesuchsteller eingereichten "Intel- ligence, Surveillance and Reconnaissance-Massnahmen-Bericht" Stellung und be- antragte, dieser sei aus dem Recht zu weisen. AB. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2026 wurde den Parteien die Aktennotiz be- treffend die Abklärung einer allfälligen Verhaftungsgefahr der Gesuchsgegnerin zu- gestellt und Gelegenheit zur freiwilligen Stellungnahme eingeräumt. Die Parteien

10 / 36 wurden darauf hingewiesen, dass das Verfahren nach Ablauf dieser Frist in die Be- ratungsphase übergehe. AC. Die Gesuchsgegnerin bezog am 13. Oktober 2026 Stellung und beantragte, es sei in Wiedererwägung der Verfügung vom 6. Oktober 2026 eine kinderpsycho- logische ambulante Begleitung für C._____ anzuordnen. Der Gesuchsteller bezog seinerseits am 14. Oktober 2026 Stellung. AD. Die Gesuchsgegnerin reichte am 14. und 16. Oktober 2026 jeweils eine wei- tere unaufgeforderte Eingabe ein.

Erwägungen (74 Absätze)

E. 1 Anwendbarkeit des HKÜ und Prozessuales

E. 1.1 Der Gesuchsteller stützt sein Begehren auf das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ). Das HKÜ ist nur anwendbar, wenn das Kind unmittelbar vor einer Verletzung des Sorge- oder Besuchsrechts den gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertrags- staat hatte (Art. 4 Satz 1 HKÜ), es das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Art. 4 Satz 2 HKÜ) und wenn das Übereinkommen im Zeitpunkt des widerrechtli- chen Verbringens in beiden beteiligten Staaten in Kraft stand (Art. 35 HKÜ). C._____ hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt des widerrechtlichen Verbringens in Italien und hielt sich im Zeitpunkt des Rückführungsgesuchs in der Schweiz auf (vgl. dazu E. 1.2 und 2). Italien und die Schweiz sind Vertragsstaaten des HKÜ, welches im Zeitpunkt des widerrechtlichen Verbringens im Jahr 2024 (vgl. dazu E. 2.2 f.) in beiden Staaten in Kraft stand. C._____ ist fünfjährig (act. E.1, S. 24; Geburtsdatum _____ 2021), womit das HKÜ auch in persönlicher Hinsicht zur Anwendung kommt.

E. 1.2 Zuständig für die Beurteilung von Rückführungsgesuchen ist als einzige In- stanz das obere Gericht des Kantons, in dem sich das Kind im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs aufhält (Art. 7 Abs. 1 Bundesgesetzes über internationale Kin- desentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Er- wachsenen, [BG-KKE] SR 211.222.32). Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am

13. August 2026 befand sich C._____ im H._____ des Spitals B._____ in O.9._____ (act. E.1, S. 431). Das Obergericht des Kantons Graubünden ist folglich zur Beur- teilung des Rückführungsgesuchs zuständig. Innerhalb des Obergerichts fällt die Behandlung des Gesuchs in die einzelrichterliche Zuständigkeit der ersten Zivilkam- mer (Art. 9 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Oberge-

11 / 36 richts [OGV; BR 173.010] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 1 lit. abis des Einführungsge- setzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]).

E. 1.3 Auf das Verfahren sind die im HKÜ vorhandenen Verfahrensbestimmungen, ferner diejenigen des BG-KKE und des summarischen Verfahrens der ZPO an- wendbar (Art. 8 Abs. 2 BG-KKE und Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO). In der Schweiz gilt in Kinderbelangen die uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Diese Grundsätze gehören zum schweizerischen ordre pu- blic, welcher auch in Kindesrückführungsverfahren zu berücksichtigen ist (MAZE- NAUER, Internationale Kindesentführung und Rückführungen – Eine Analyse im Lichte des Kindeswohls, 2012, N. 61 ff.).

E. 1.4 Da für den vorliegenden Entscheid nicht auf den ISR-Massnahmenbericht (act. B.32.2) abgestellt wird, kann der Antrag der Gesuchsgegnerin, diesen aus dem Recht zu weisen, offenbleiben.

E. 2 Rückführungsvoraussetzungen; Gewöhnlicher Aufenthalt (Art. 4 HKÜ)

E. 2.1 Das Kind muss unmittelbar vor einer Verletzung des Sorge- oder Besuchs- rechts seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat gehabt haben (Art. 4 HKÜ). Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist vertragsautonom auszu- legen und bezeichnet den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes (Daseinsschwerpunkt), welcher sich aus der tatsächlichen Dauer des Aufenthalts und den dadurch begründeten Beziehungen oder aus der voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts und der damit zu erwartenden Integration ergibt. Massgebend sind die nach Aussen erkennbaren tatsächlichen Umstände, nicht innere Umstände wie der Wille der Parteien. In der Regel fällt der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes mit dem Lebensmittelpunkt mindestens eines Elternteils zusammen (BGE 110 II 119 E. 3; 129 III 288 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_257/2011 vom 25. November 2011 E. 2.2). Zeitweilige Unterbrechungen der Anwesenheit (bspw. Ferien, beruflich bedingte Auslandreisen), auch wenn sie von längerer Dauer sind, schliessen das (Fort-)Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht aus, solange der Daseinsmit- telpunkt erhalten bleibt (Urteil des Bundesgerichts 5P.128/2003 vom 23. April 2003 E. 3.2).

E. 2.2 Der Gesuchsteller bringt vor, die Gesuchsgegnerin sei fünf Tage nach der Einigung vor Gericht (18. Juni 2024) bzw. am 26. Juni 2024 mit C._____ unterge- taucht (act. A.1, Rz. 11; act. D.14; act. H.4, S. 38 und 42). Die Gesuchsgegnerin äussert sich nicht konkret zum Datum ihrer Ausreise aus Italien im Juni 2024 (act. A.7, Rz. 21). Gemäss dem Entscheid des Tribunale Ordinario di O.1._____

12 / 36 vom 19. April 2025 habe sich die Gesuchsgegnerin nur wenige Tage nach der Ver- handlung vom 18. Juni 2024 jeglicher Erreichbarkeit entzogen (act. A.7, S. 15; act. E.1, S. 112). Gemäss den im selben Entscheid wiedergegebenen Ausführun- gen der Gerichtssachverständigen, sei die Gesuchsgegnerin am 25. Juni 2024 "ver- schwunden" (act. A.7, S. 19; act. E.1, S. 116). Mit Entscheid des Tribunale Ordina- rio di O.1._____ vom 19. Juni 2024 wurde der Sozialdienst von O.1._____ ange- wiesen, bis spätestens am 24. Juni 2024 mit der Erprobung des neuen Besuchs- rechtszeitplans zu beginnen (act. B.18, S. 2). Im Entscheid des Corte di Appello di O.4._____ vom 8. Mai 2026 wird erwogen, dass der Sozialdienst von O.1._____ sowie die Verfahrenspflegerin am 27. Juni 2024 meldeten, die Gesuchsgegnerin und C._____ seien unauffindbar geworden (act. E.1, S. 286). Trotz diesen Angaben lässt sich der Zeitpunkt der Ausreise aus Italien nicht näher eruieren, als dass sie frühestens am 18. Juni 2024 erfolgte. Es ist somit zu prüfen, ob C._____ um den

18. Juni 2024 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hatte.

E. 2.3 Der Gesuchsteller macht geltend, C._____ habe seinen gewöhnlichen Auf- enthalt in O.1._____, Italien. Die Gesuchsgegnerin sei zwischen den Auslandsauf- enthalten immer wieder mit ihm dorthin zurückgekehrt (act. A.1, Rz. 13). Sie habe seit Jahren in Italien gelebt, dort studiert und könne fliessend Italienisch. In Thailand habe sie einen deutschen Pass für C._____ mit Wohnsitz O.1._____, nicht der Schweiz, ausstellen lassen (act. H.4, S. 21). Die Gesuchsgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, C._____ habe seit seiner Geburt seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz (act. A.7. Rz. 21). Er habe nie einen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien ge- habt. Ihre gelegentlichen Aufenthalte dort würden an dieser Tatsache nichts ändern, da diese Aufenthalte nicht der Begründung oder Aufrechterhaltung des Lebensmit- telpunktes dienten, sondern lediglich der Verfahrensbeteiligung (beispielsweise im Januar und Februar 2023). Es fehle bei diesen Aufenthalten an einem subjektiven Willen zur Begründung eines Lebensmittelpunktes, da sie nicht freiwillig gewesen seien. C._____ habe nie und spätestens seit Juli 2022 keinen persönlichen Bezugs- punkt zu Italien gehabt. Die Gesuchsgegnerin habe im Juli 2022 Italien mit C._____ definitiv und ohne Absicht zurückzukehren verlassen (act. A.7, Rz. 3 und 7 f.; act. H.2, Rz. 4). Die Kindesvertreterin geht im Zeitpunkt der Ausreise aus Italien vom gewöhnlichen Aufenthalt C._____s in Italien aus (act. H.3. S. 1).

E. 2.4 Im Zeitpunkt des Verbringens im Juni 2024 war C._____ erst drei Jahre alt. Aufgrund seines Alters und des Lebenswandels der Gesuchsgegnerin mit den di- versen beruflich und familiär bedingten Auslandaufenthalten (Thailand, Schweden, Deutschland, Schweiz, act. C.26 und act. C.52) liegen wenige äussere Anknüp- fungspunkte für einen Daseinsschwerpunkt von C._____ vor. Für einen gewöhnli-

13 / 36 chen Aufenthalt C._____s um den 18. Juni 2024 in Italien spricht jedoch, dass er im Mai 2023 im Rahmen eines Rückführungsverfahrens von Deutschland nach Italien zurückgeführt wurde, dass er im Februar 2024 im Rahmen eines Rückführungsver- fahrens von Schweden erneut nach Italien zurückgeführt wurde, dass er von März 2024 bis zum Verbringen im Juni 2024 in Italien war (act. C.26), dass in Italien ein Sorgerechtsverfahren pendent war sowie insbesondere auch das Fehlen eines an- deren Staates, zu dem in der Zeit vor dem 18. Juni 2024 stärkere Anknüpfungs- punkte hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthalts von C._____ bestanden hätten. Die Gesuchsgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, ihren Lebensmittelpunkt mit C._____ zur Zeit des Verbringens in der Schweiz gehabt zu haben. Allerdings zeigt die von der Gesuchsgegnerin selbst erstellte Übersicht über die Aufenthalte von C._____, dass sie in den Jahren 2023 / 2024 bis zum Verbringen aus Italien einzig im Dezember 2023 zwei Wochen und zwischen Februar und März 2024 eineinhalb Monate in der Schweiz, "with a few days Italy in between" war (act. C.26). Allein das Mieten einer Wohnung vermag angesichts der tatsächlichen Aufenthaltsverhält- nisse keinen gewöhnlichen Aufenthalt C._____ in der Schweiz zu begründen (act. H.2, Rz. 13). Weitere relevante Anknüpfungspunkte vermochte die Gesuchs- gegnerin nicht glaubhaft zu machen.

E. 2.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass C._____ im Zeitpunkt des Verbringens im Juni 2024 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hatte.

E. 3 Widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten (Art. 1 lit. a und Art. 3 HKÜ)

E. 3.1 Ein Verbringen liegt vor, wenn das Kind über die Grenze in einen anderen Vertragsstaat gebracht wird. Ein Zurückhalten liegt vor, wenn das Kind nach einem ursprünglich rechtmässigen Aufenthalt (beispielsweise im Rahmen eines Besuchs- rechts oder mit zeitlich befristeter Erlaubnis) nicht in den Herkunftsstaat zurückge- bracht wird. Das Verbringen oder Zurückhalten ist widerrechtlich, wenn (kumulativ) dadurch eine Sorgerechtsposition verletzt wird, die einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnli- chen Aufenthalt hatte (Art. 3 Abs. 1 lit. a HKÜ) und dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattge- funden hätte (Art. 3 Abs. 1 lit. b HKÜ). Das Sorgerecht im Sinn des HKÜ ist ver- tragsautonom und weit auszulegen; Art. 5 lit. a HKÜ definiert es als Personensorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Sorgerecht kann kraft Gesetzes des Her- kunftsstaats, aufgrund eines gerichtlichen oder behördlichen Entscheides des Her- kunftsstaats oder aufgrund einer nach dem Recht des Herkunftsstaates wirksamen

14 / 36 Vereinbarung bestehen (Art. 3 Abs. 2 HKÜ; BGE 133 III 694 E. 2.1.1). Massgeblich ist die Sorgerechtslage im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens (Status quo ante; Urteil des Bundesgerichts 5A_366/2025 vom 17. Juli 2025 E. 2; für das Vollstreckungsstadium siehe hingegen E. 9.4). Ein blosses Besuchsrecht begründet keine Sorgerechtsposition im Sinn von Art. 3 HKÜ. An die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts (entgegen dem bloss formellen Bestand) sind keine hohen Anfor- derungen zu stellen (MAZENAUER, a.a.O., N. 207 f.).

E. 3.2 Der Gesuchsteller stützt die Verletzung des Sorgerechts auf verschiedene Entscheide ab. Im Rückführungsgesuch führt er den Entscheid des Tribunale di O.1._____ vom 19. April 2025 an, der mit Entscheid des Corte di Appello di O.4._____ vom 8. Mai 2026 bestätigt worden sei, und in welchen ihm das alleinige Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ übertragen worden sei. Bis dahin habe die elterliche Sorge den Parteien gemeinsam zugestanden (act. A.1, Rz. 14). In seinem Gesuch um Wiedererwägung der superprovisorischen Anord- nungen bringt er vor, C._____ sei bereits mit Entscheid des Tribunale Ordinario di O.1._____ vom 28. Dezember 2023 unter seine Obhut gestellt und das Aufenthalts- bestimmungsrecht dem Sozialdienst von O.1._____ übertragen worden. Die Voll- streckbarkeit dieses Entscheids sei am 14. Februar 2024 bestätigt worden (act. A.2). Die Kindesvertreterin stellt auf den Entscheid vom 28. Dezember 2023 ab und weist darauf hin, dass Gerichtsentscheide aus Italien, die nach der Ausreise von C._____ ergangen sind, für die Frage der Rückführung nicht relevant seien (act. A.6, Rz. 7). Die Gesuchsgegnerin erklärt sinngemäss, dass weder das Verlas- sen von Italien mit C._____ nach dem Ende der Beziehung zum Gesuchsteller noch die letzte Ausreise widerrechtlich gewesen seien (act. A.7, Rz. 6). Die Entscheide der italienischen Behörden würden nicht berücksichtigt werden können, da letztere mangels gewöhnlichen Aufenthalts von C._____ in Italien nicht zuständig gewesen seien (act. A.7, Rz. 10; act. H.4, S 27; act. H.2, Rz. 5 ff.).

E. 3.3 Das im Herkunftsstaat geltende Recht und die gerichtlichen oder behördli- chen Entscheidungen können unmittelbar berücksichtigt werden; die besonderen Verfahren zu deren Nachweis brauchen nicht beachtet zu werden (Art. 14 HKÜ). Eine (inzidente) Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen ist ausgeschlossen (SCHMID, Neuere Entwicklungen im Bereich der internationalen Kindesentführungen Eine Analyse der schweizerischen Rechtsprechung zum Haager Kindesent- führungsübereinkommen von 1998-2002, in: AJP 11/2002 S. 327). Auf den Ein- wand der Gesuchsgegnerin betreffend die Unzuständigkeit der italienischen Ge- richte und Behörden ist daher nicht weiter einzugehen.

15 / 36

E. 3.4 Ende Juni 2024 lagen die Entscheide des Tribunale Ordinario di O.1._____ vom 28. Dezember 2023, vom 19. Juni 2024 sowie vom 27. Juni 2024 vor. Über den ersten war am 14. Februar 2024 eine Bescheinigung der Vollstreckbarkeit ausge- stellt worden (act. B.14 und act. B.18-20). Darin wurde C._____ gemäss deutscher Übersetzung des Entscheids vorsorglich dem Sozialdienst von O.1._____ "anver- traut" und dieser mit Entscheidungen in Bezug auf die schulische Ausbildung, Er- ziehung, Gesundheit und die administrativen Angelegenheiten des Kindes betraut. Ferner wurde angeordnet, dass C._____ im Haushalt des Gesuchstellers in O.1._____ untergebracht werde (act. B.20, S. 5). In der Vollstreckbarkeitsbeschei- nigung wird unter Ziffer 6, zu Deutsch dem "Sorgerecht" bzw. "nach der Entschei- dung zugewiesenes Sorgerecht" erklärt: [Das Gericht von O.1._____] ordnet an, C._____ dem Sozialdienst von O.1._____ anzuvertrauen… ("[Il Tribunale di O.1._____] dispone l'affidamento di C._____ al servizio sociale di O.1._____…"). Unter Ziffer 7, zu Deutsch "Umgangsrecht" bzw. "Mit der Entscheidung eingeräum- tes Umgangsrecht" wird erklärt: Das Gericht von O.1._____ hat mit Verfügung Nr. Z.2._____ vom 28.12.2023 die Unterbringung des Kindes im Hause des Vaters in O.1._____, angeordnet… ("Il Tribunale di O.1._____, con ordinanza N. Z.2._____ in data 28/12/23, ha disposto Il collocamento del bambino presso l'abitazione pa- terna in O.1._____"; act. B.14). Im Entscheid des Tribunale Ordinario di O.1._____ vom 19. Juni 2024 wurde festgehalten, dass C._____ beim Gesuchsteller bleiben solle, wenn die Gesuchsgegnerin ins Ausland reise ("ove la madre si debba recare all'estero, il bambino starà con il padre"; act. B.18). Im Entscheid des Tribunale Or- dinario di O.1._____ vom 27. Juni 2024 wurde schliesslich ein Ausreiseverbot für C._____ erlassen ("dispone il divieto di espatrio del minore C._____"; act. B.19).

E. 3.5 Die Widerrechtlichkeit muss im Zeitpunkt des Verbringens bestanden haben. Wie bereits für den gewöhnlichen Aufenthalt festgehalten lässt sich der Zeitpunkt der Ausreise aus Italien nicht näher eruieren, als dass sie frühestens am 18. Juni 2024 erfolgte (E. 2.2). Sollte das Verbringen am 18. Juni 2024, unmittelbar nach der Einigungsverhandlung, erfolgt sein, ist es als widerrechtlich zu qualifizieren, da zu diesem Zeitpunkt die Regelung gemäss dem Entscheid des Tribunale Ordinario di O.1._____ vom 28. Dezember 2023 galt. Aus dem genannten Entscheid und der Vollstreckungsbescheinigung ergibt sich klar, dass das Sorgerecht im Sinne des HKÜ gemäss dem Recht des Herkunftsstaats Italien beim Sozialdienst von O.1._____ und nicht ausschliesslich bei der Gesuchsgegnerin lag (siehe E. 3.4). Fand das Verbringen nach dem 19. respektive 27. Juni 2024 statt, so erfolgte es ebenfalls widerrechtlich. Denn neben dem Entscheid des Tribunale Ordinario di O.1._____ vom 28. Dezember 2023 wurde im Entscheid vom 19. Juni 2024 ange- ordnet, dass bei Ausreise der Mutter das Kind beim Vater bleibe (siehe E. 3.4) und

16 / 36 im Entscheid vom 27. Juni 2024 wurde ein ausdrückliches Ausreiseverbot C._____ erlassen. Beides ist klar als Sorgerechtsregelung des Herkunftsstaats aufzufassen (vgl. MAZENAUER, a.a.O., N. 29 m. w. H. in Fn. 49). Das genaue Datum des Verbrin- gens von C._____ im Juni 2024 kann vor diesem Hintergrund offenbleiben; eine Verletzung des Sorgerechts liegt in jedem Fall vor.

E. 3.6 Durch die Flucht mit C._____ entzog die Gesuchsgegnerin C._____ dem So- zialdienst von O.1._____, bei welchem zu diesem Zeitpunkt gemäss Entscheid des Tribunale Ordinario di O.1._____ vom 28. Dezember 2023 das Sorgerecht im Sinne des HKÜ lag. Im selben Entscheid wurde angeordnet, dass C._____ im Haushalt des Gesuchstellers in O.1._____ untergebracht werde. Die Parteien schlossen vor dem Verbringen in der Verhandlung vom 18. Juni 2024 einen Vergleich über den Aufbau des Kontakts von C._____ und dem Gesuchsteller ab (act. B.18). Das Sor- gerecht wäre somit gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b HKÜ ausgeübt worden, falls das Ver- bringen nicht stattgefunden hätte.

E. 3.7 Die beiden kumulativen Voraussetzungen von Art. 3 HKÜ sind somit erfüllt. Die Ausreise der Gesuchsgegnerin mit C._____ aus Italien stellt ein widerrechtli- ches Verbringen dar. Sind die Voraussetzungen von Art. 3 HKÜ erfüllt, ist die sofor- tige Rückführung des Kindes anzuordnen (Art. 12 Abs. 1 HKÜ), soweit nicht einer der in Art. 12 Abs. 2, Art. 13 oder Art. 20 HKÜ genannten Gründe nachgewiesen ist. Diese Gründe sind restriktiv auszulegen. Sie sind im Folgenden zu prüfen.

E. 4 Jahresfrist und Einleben (Art. 12 Abs. 2 HKÜ)

E. 4.1 Wird das Rückführungsgesuch mehr als ein Jahr nach dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten des Kindes gestellt, kann die Rückführung verweigert werden, wenn sich das Kind in seiner neuen Umgebung eingelebt hat (Art. 12 Abs. 2 HKÜ). Die Jahresfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des widerrechtlichen Verbringens bzw. des widerrechtlichen Zurückhaltens zu laufen, nicht mit einem späteren Orts- wechsel. Das Einleben setzt voraus, dass sich das Kind in seinem unmittelbaren familiären Umfeld – bei älteren Kindern auch in einem weiteren sozialen Umfeld – in stabilen, seinen Bedürfnissen und seinem Wohl entsprechenden Verhältnissen befindet und nicht selbst seine Rückkehr verlangt (Urteil des Bundesgerichts 5P.310/2002 vom 18. November 2002 E. 2.1). Wesentliche Faktoren für die An- nahme eines Einlebens sind unter anderem das Beherrschen einer Landessprache des Verbringerstaates, die Existenz eines Familienverbands und der Besuch einer Schuleinrichtung im Verbringerstaat, das Vorliegen eines Freundeskreises sowie die Dauer des Aufenthalts (MAZENAUER, a.a.O., Rz. 191 ff.). Wenn die Jahresfrist durch rechtsmissbräuchliches Verhalten (z.B. Verschleierung des Aufenthalts) nicht

17 / 36 eingehalten werden konnte, sind besonders strenge Anforderungen an den Nach- weis des Einlebens zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 5P.310/2002 vom 18. No- vember 2002 E. 2.4).

E. 4.2 Die Gesuchsgegnerin bringt vor, C._____ habe sich in der Schweiz einge-

lebt. Er gehe in der Schweiz seit September 2025 in die Spielgruppe, werde medi-

zinisch betreut und übe seine Hobbies Karate (seit Januar 2025) und Gesangsun-

terricht (seit Dezember 2025) aus. Sie würden täglich soziale Aktivitäten unterneh-

men, sich mit anderen Müttern und gleichaltrigen Kindern treffen, in O.9._____ auf

die Schlittschuhbahn gehen, mit Kindern Fussball und auf Spielplätzen spielen so-

wie das Legoland besuchen. Seine Freundin aus der Spielgruppe habe ihm einen

Brief ins H._____ geschickt. C._____ kenne seine in der Schweiz lebenden Halb-

schwestern, die leiblichen Töchter des Gesuchstellers, seit seiner Geburt. C._____

pflege Freundschaften zu den Kindern von Freunden der Gesuchsgegnerin in

O.11._____. C._____ habe 70% seines Lebens in der Schweiz verbracht; von sei-

ner Geburt bis Mitte Juni 2022, nach berufsbedingten Auslandaufenthalten jeweils

den Dezember in den Jahren 2022 und 2023 und sodann die Zeit zwischen Februar

2024 bis heute – zunächst in O.10._____ und dann in O.11._____, lediglich unter-

brochen von einem kurzen unfreiwilligen Aufenthalt in Italien zwischen März und

Juni 2024, da die Gesuchsgegnerin dort am familienrechtlichen Verfahren habe teil-

nehmen müssen. Im Dezember 2024 habe sie ein Ferienhaus in O.8._____ gemie-

tet, wo sie mit C._____ einen faktischen Lebensmittelpunkt habe; gemeldet sei sie

in O.11._____. Sie stehe seit Januar 2024 aufgrund gewaltsamer Nachstellungen

des Gesuchstellers unter Personenschutz mit Schutzidentitäten, verwende nur Bar-

geld und geschützte Kommunikation zur Vermeidung von "paper trails" (act. A.7,

Rz. 21 ff., act. C.52, S. 25 ff.; act. H.2, Rz. 31 ff.; act. H.4, S 28 und S. 34). Die Kin-

desvertreterin hält ein Einleben C._____ für nicht nachgewiesen. C._____ spreche

Englisch und Schwedisch, reagiere kaum auf Deutsch und habe aufgrund der

zurückgezogenen Lebensweise nur begrenzte Kontakte zu anderen Kindern ge-

habt. Das Einleben im Sinne von Art. 12 Abs. 2 HKÜ beziehe sich auf eine Umge-

bung und nicht auf das ganze Land (act. A.6, Rz. 14 ff.; act. H.3, S. 1 f.; act. H.4,

S. 30). Der Gesuchsteller bestreitet ein Einleben C._____, bezeichnet die einge-

reichten Belege als teilweise gefälscht und verweist darauf, dass C._____, hätte er

die Spielgruppe tatsächlich besucht, Deutsch sprechen müsste (act. A.1, Rz. 18;

act. H.4, S. 9).

E. 4.3 Angesichts des Verbringens im Juni 2024 und der Eingabe des Rück- führungsgesuchs im August 2026 ist die Jahresfrist offensichtlich abgelaufen. Die Rückführung ist daher nur anzuordnen, sofern nicht erwiesen ist, dass sich C._____

18 / 36 in der Schweiz eingelebt hat. Ein solches Einleben ist vorliegend nicht erstellt. Gemäss den Angaben der Gesuchsgegnerin halte sich C._____ seit Juni 2024, also während mehr als zwei Jahren in der Schweiz auf. Selbst wenn darauf abzustellen wäre, vermag eine blosse Aufenthaltsdauer für sich allein keine hinreichende Ver- wurzelung zu begründen. Die Gesuchsgegnerin verweist in diesem Zusammenhang auf die Aussage einer Zeugin des Vorfalls vom 29. Juli 2026, wonach eine Bekannte gelegentlich Kontakt zur Gesuchsgegnerin habe. Daraus lässt sich weder eine Be- zugsperson C._____s noch dessen Einbindung in ein soziales Umfeld ableiten. Der Familienverband in der Schweiz beschränkt sich auf ihn und die Gesuchsgegnerin; seine Grosseltern mütterlicherseits, zu denen ein enger Kontakt besteht, sowie die Tante mütterlicherseits leben in Deutschland (act. C.52, S. 19). Zu den Grosseltern väterlicherseits oder seinen Halbgeschwistern auf Seiten des Gesuchstellers be- steht, soweit aus den Akten ersichtlich, kein Kontakt. Es besteht somit kein über die Gesuchsgegnerin hinausgehender Familienverband in der Schweiz. Der einmal wöchentlich stattfindende Besuch einer Kinderspielgruppe seit September 2025 be- gründet lediglich eine punktuelle Einbindung in ein ausserfamiliäres Umfeld (act. C. 52, S. 44 f.). Gleiches gilt für den erst seit Frühling 2026 alle zwei Wochen stattfindenden Gesangsunterricht, der keine Kontakte zu anderen Kindern vermit- telte. C._____ verfügt soweit ersichtlich über keinen gefestigten Freundeskreis. Daran ändern auch die Vorbringen und Aussagen der Gesuchsgegnerin vor Schran- ken, C._____ pflege Freundschaften zu den Kindern von Freunden der Gesuchs- gegnerin in O.11._____, nichts, da sich diese auf O.11._____ und damit nicht auf die Wohnumgebung von C._____ beziehen (act. H.2, Rz. 38 f.; act. H.4, S. 33). Auch in sprachlicher Hinsicht bestehen keine deutlichen Anzeichen einer Integration in das hiesige Umfeld: Nach den Wahrnehmungen der Kindesvertreterin reagierte C._____ auf Deutsch gestellte Fragen nicht und kommunizierte mit der Gesuchs- gegnerin auf Englisch und Schwedisch. Auch aus den Aktennotizen der Psycholo- ginnen des Spitals B._____ geht hervor, dass C._____ Englisch spricht (act. D.21). Hinzu kommt, dass C._____s Aufenthalt in der Schweiz nicht durchgehend von sta- bilen, auf Dauer angelegten und örtlich gefestigten Verhältnissen geprägt war. Er hielt sich gemäss Darstellung der Gesuchsgegnerin zunächst in O.10._____ und später in O.11._____ auf, seit Dezember 2024 in einem Ferienhaus in O.8._____. Seine medizinische Betreuung erfolgt in O.12._____, angemeldet ist er in O.11._____ und er besucht Karate- und Gesangskurse in O.9._____. Damit fehlt es trotz der behaupteten Begründung eines Lebensmittelpunkts in O.8._____ in räum- licher Hinsicht an einer von Aussen erkennbaren Konzentration seiner Lebensbe- züge auf ein bestimmtes Umfeld. Vermutungsweise mitbedingt durch die von der Gesuchsgegnerin während der vergangenen zwei Jahre getroffenen Vorkehrungen, um ein Auffinden durch den Gesuchsteller zu verhindern, ist bei C._____ keine nach

19 / 36 Aussen sichtbare gefestigte soziale Einbindung in der Schweiz festzustellen. Insge- samt bestehen zu schwache Bezüge C._____ zu O.8._____ oder einem anderen konkreten Ort in der Schweiz. Eine derart stabile Verwurzelung, wie sie für ein Ein- leben im Sinne von Art. 12 Abs. 2 HKÜ erforderlich wäre, ist nicht ersichtlich. Der Ausnahmetatbestand von Art. 12 Abs. 2 HKÜ ist folglich nicht erfüllt.

E. 5 Zustimmung / Genehmigung (Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ)

E. 5.1 Die Rückführung kann abgelehnt werden, wenn die Person, die sich der Rückgabe widersetzt, nachweist, dass dem Verbringen oder Zurückhalten zuge- stimmt oder dieses nachträglich genehmigt wurde (Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ). Es ist eine klar (ausdrücklich oder stillschweigend) zum Ausdruck gebrachte Zustimmung zur dauerhaften Aufenthaltsänderung erforderlich. Dies gilt auch für die nachträgli- che Genehmigung, die sich insbesondere nicht aus blosser zeitweiliger Hinnahme des Aufenthalts beim entführenden Elternteil ergibt (Urteil des Bundesgerichts 5P.367/2005 vom 15. November 2005 E. 7.1).

E. 5.2 Der Gesuchsteller erklärt, der Verbringung von C._____ nie zugestimmt zu haben (act. A.1, Rz. 19). Sie sei ohne Einwilligung erfolgt (act. H.4, S. 19 und S. 21). Weder die Kindesvertreterin noch die Gesuchsgegnerin äussern sich hierzu (act. A.6 f.). Es wird mithin keine vorgängige Zustimmung noch eine nachträgliche Genehmigung des Verbringens von C._____ dargetan. Der Ausnahmetatbestand von Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ ist folglich nicht erfüllt.

E. 6 Schwerwiegende Gefahr / unzumutbare Lage (Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ)

E. 6.1 Die Rückführung kann ferner verweigert werden, wenn eine schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind besteht oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage gebracht würde (Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ). Eine schwerwiegende Gefahr körperlicher Schädigung liegt erst vor, wenn ein Kind beispielsweise in ein Kriegs- oder Seuchengebiet zurückzuführen wäre, aber auch, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass es nach der Rückgabe misshandelt oder missbraucht würde und nicht zu erwarten wäre, dass die zustän- digen Behörden des Herkunftsstaates gegen die Gefährdung erfolgreich einschrei- ten würden (Urteil des Bundesgerichts 5A_436/2010 vom 8. Juli 2010 E. 4.2). Die Rückführung bringt das Kind insbesondere dann in eine unzumutbare Lage, wenn (kumulativ) die Unterbringung bei dem das Gesuch stellenden Elternteil offensicht- lich nicht dem Wohl des Kindes entspricht (Art. 5 lit. a BG-KKE), der entführende Elternteil unter Würdigung der gesamten Umstände nicht in der Lage ist oder es ihm offensichtlich nicht zugemutet werden kann, das Kind im Staat zu betreuen, in dem

20 / 36 es unmittelbar vor der Entführung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 5 lit. b BG-KKE) und die Unterbringung bei Drittpersonen offensichtlich nicht dem Wohl des Kindes entspricht (Art. 5 lit. c BG-KKE). Keine schwerwiegende seelische Schä- digung begründen insbesondere anfängliche Sprach- und Reintegrationsschwierig- keiten, wie sie sich bei Kindern ab einem gewissen Alter mehr oder weniger zwangs- läufig ergeben (BGE 130 III 530 E. 3).

E. 6.2 Die Trennung von der Hauptbezugsperson begründet für sich allein grundsätzlich noch keinen Versagungsgrund, kann das Kind aufgrund der konkre- ten Umstände jedoch in eine unzumutbare Lage versetzen (BGE 130 III 530 E. 3). Ein Vorbehalt gilt für Säuglinge und Kleinkinder (Urteil des Bundesgerichts 5A_799/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 5.6). Das Bundesgericht nennt eine Alters- grenze von zwei Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_273/2026 vom 29. April 2026 E. 6.1.1.2; 5A_228/2023 vom 26. April 2023 E. 4.2.2; 5A_437/2021 vom

8. September 2021 E. 4; 5A_936/2016 vom 30. Januar 2017 E. 6.3.1; 5A_799/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 5.6). Ist die Trennung unerträglich, ist zu prüfen, ob es nicht möglich ist, dem entführenden Elternteil aufzuerlegen, das Kind selbst zurück- zubringen (Art. 5 lit. b BG-KKE). Wenn der entführende Elternteil, von dem das Kind nicht getrennt werden sollte, selbst eine für das Kind unerträgliche Situation schafft, indem er sich weigert, es zurückzubringen, obwohl dies von ihm verlangt werden kann, kann er sich nicht auf die Gefährdung des Kindes als Ausnahme von der Rückgabe berufen. Dies zum einen deshalb, weil der Entführer ansonsten durch eine entsprechende Erklärung frei über den Ausgang des Rückführungsverfahrens verfügen könnte; zum anderen liegt dem aber auch der Gedanke zugrunde, dass die Eltern, welche für ihr Kind die Verantwortung tragen und dem Kindeswohl ver- pflichtet sind, dieses letztlich zu begleiten haben, soweit ihnen dies objektiv und subjektiv möglich ist (BGE 130 III 530 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_643/2020 vom 11. September 2020 E. 5.1.2.2; 5A_913/2010 vom 4. Februar 2010 E. 5; 5A_105/2009 vom 16. April 2009 E. 3.3 ff.; je m. w. H.)

E. 6.3 Im Rahmen des Rückführungsverfahrens darf nicht ein Sorgerechtsent- scheid getroffen werden; hierfür bleibt – bis zu einer allfälligen rechtskräftigen Ab- weisung des Rückführungsbegehrens – ausschliesslich das (Familien-)Gericht am Ort des früheren (rechtmässigen) Aufenthalts des Kindes zuständig. Mit dem Übe- reinkommen soll eine spätere Sorgerechtsentscheidung ermöglicht, nicht aber vor- weggenommen werden (Art. 16 und 19 HKÜ; BGE 131 III 334 E. 5.3). Überlegun- gen, bei welchem Elternteil oder in welchem Land das Kind besser aufgehoben oder welcher Elternteil zur Erziehung und Betreuung der Kinder besser geeignet ist, sind

21 / 36 daher nicht anzustellen (vgl. KUHN, "Ihr Kinderlein bleibet, so bleibet doch all" in: AJP 9/1997 S. 1101).

E. 6.4 Die Kindesvertreterin bringt vor, C._____ habe seit über zwei Jahren keinen Kontakt zum Gesuchsteller gehabt und bei dessen gewaltsamem Entführungsver- such erhebliche Ängste und Verletzungen erlitten. Eine Trennung von der Gesuchs- gegnerin – sei dies aufgrund einer Verhaftung oder auch nur, wenn er ohne sie beim Gesuchsteller wohne – könne gravierende psychische Folgen haben. Das italieni- sche Gutachten lasse keine Beurteilung der Auswirkungen einer solchen Trennung zu; auch die Aufzeichnungen von Dr. E._____ seien hierfür unzureichend. Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen könne ihres Erachtens nicht beurteilt werden, ob die Unzumutbarkeit gegeben sei, weshalb dies durch eine Fachperson mit kinder- psychologischem Hintergrund abzuklären sei (act. H.3, S. 2 ff.; act. H.3, S. 5 f.; act. H.4, S. 30).

E. 6.5 Die Gesuchsgegnerin macht eine schwerwiegende Gefahr eines körperli- chen und seelischen Schadens durch die Rückführung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ geltend und ruft sinngemäss jeden Tatbestand von Art. 5 BG-KKE an. Der Gesuchsteller neige zur Selbstjustiz und zur gewaltsamen Durchsetzung eigener Interessen. Diesbezüglich führt sie den Entführungsversuch vom 29. Juli 2026, ei- nen weiteren gewaltsamen Entführungsversuch vom 10. März 2024, einen Vorfall häuslicher Gewalt in Zermatt vom 25. Dezember 2021 und eine gewaltsame Mit- nahme der damals minderjährigen Töchter des Gesuchstellers im Jahre 2021 an. Für C._____ seien die Treffen mit dem Gesuchsteller, zu denen er gezwungen wor- den sei, das Schlimmste gewesen. Die vom Gesuchsteller zur Verfügung gestellte Wohnung sei überfüllt, beengt und nicht kindgerecht gewesen; sie habe keine Pri- vatsphäre und ein gefährliches Treppengeländer gehabt. Eine Rückführung unter Zwang würde die durch den Entführungsversuch vom 29. Juli 2026 verursachte Traumatisierung C._____s verschlimmern. Ihr selbst sei eine Rückkehr nach Italien mangels persönlicher Bindungen und angesichts des hochkonflikthaften Verhältnis- ses zum Gesuchsteller sowie der Gefahr einer polizeilichen Festnahme nicht zu- mutbar. In Italien laufe ein Strafverfahren gegen sie und sie könne sich vorstellen, dass Untersuchungshaft angeordnet würde. Bei einer allfälligen Wegnahme C._____s von der Gesuchsgegnerin würde die Bindung zu seiner engsten Bezugs- und Vertrauensperson aufgehoben. Im Haushalt des Gesuchstellers würde C._____ durch fremde "Leute mit speziell psychologischem Hintergrund" in einer Fremdsprache betreut, was ebenfalls verstörend für ihn sein würde (act. A.7, Titel II; act. C.6; act. H.2, Rz. 12, 26, 28 und 41 f.; act. H.2.1; act. H.4, S. 26 und 31). Die Gesuchsgegnerin beantragt die Einholung eines aktualisierten Berichts von

22 / 36 Dr. E._____ sowie eine vertiefte fachliche Abklärung von C._____, insbesondere einer möglichen Autismus-Spektrum-Störung. Sie verweist auf die beim gewaltsa- men Entführungsversuch erlittenen Verletzungen, die seither bestehenden Ängste, Albträume und Trennungsschwierigkeiten sowie die Gefahr einer Retraumatisie- rung bei einer Rückführung. Schliesslich verlangt sie eine gutachterliche Abklärung der väterlichen Erziehungsfähigkeit (act. H.2, Rechtsbegehren 2, Rz. 2, 17 ff. und Rz. 27 in fine; act. H.4, S. 28 und S. 44).

E. 6.6 Der Gesuchsteller erklärt, er könne C._____ vollständig selbst betreuen, da er nur noch wenig arbeite. Eine Nanny sowie eine psychologische Betreuung seien bereits organisiert (act. H.1, S. 7). Die Diagnose einer posttraumatischen Belas- tungsstörung sei nicht so schnell möglich; aus den Verlaufsberichten des Spitals B._____ gehe zudem hervor, dass es C._____ physisch und psychisch gut gehe (act. H.4, S. 22). Weitere psychologische Abklärungen in der Schweiz würden die Rückführung unnötig verzögern; den italienischen Psychologen könne ebenso ver- traut werden (act. H.4, S. 0). Auch eine Verhaftung der Gesuchsgegnerin sei nicht zu befürchten. Sie sei im italienischen Strafverfahren anwaltlich vertreten und wisse, dass kein Haftbefehl gegen sie bestehe, zumal dies im Hinblick auf das Rück- führungsverfahren ausdrücklich besprochen worden sei (act. H.4, S. 21, 35 f. und S. 42).

E. 6.7 Mit Entscheid des Tribunale di O.1._____ vom 19. April 2025 wurde dem Ge- suchsteller das alleinige Sorge- sowie Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ zugeteilt (act. B.6 f., Dispositivziffer 2; act. E. 1, S. 441 ff.). Der Antrag der Gesuchs- gegnerin auf Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung dieses Entscheids wurde mit Entscheid vom 7. November 2025 vom Corte di Appello di O.4._____ abgewiesen (act. B.8 f.). Mit Entscheid vom 8. Mai 2026 wurde schliesslich das Urteil vom

19. April 2025 vollumfänglich durch den Corte di Appello di O.4._____ bestätigt (act. B.10 f.). Angesichts dieser Rechtslage in Italien ist zum aktuellen Zeitpunkt davon auszugehen, dass C._____ im Falle seiner Rückführung, zwar aufgrund der Zusicherungen der italienischen Behörden nicht unmittelbar (act. J.11.), jedoch mit- telfristig, beim Gesuchsteller untergebracht wird. Es ist zu prüfen, ob eine solche Unterbringung offensichtlich dem Kindeswohl von C._____ widerspricht.

E. 6.8 Die mehrere Jahre zurückliegenden Gewaltvorwürfe der Gesuchsgegnerin machen keine Gefährdung von C._____ glaubhaft. Die im Anschluss an die ver- suchte Rückentführung vom 29. Juli 2026 festgestellten Hämatome an C._____ Körper belegen hingegen, dass der Gesuchsteller mit seinem Vorgehen in Kauf nahm, zur Durchsetzung seiner Interessen C._____s körperliche und psychische Unversehrtheit zu gefährden. Letzteres begründet Zweifel daran, ob eine Unterbrin-

23 / 36 gung beim Gesuchsteller dem Wohl C._____ entspricht. Gleichsam ist glaubhaft, dass diese Gewaltanwendung mit dem Ziel der eigenmächtigen Durchsetzung des italienischen Entscheids erfolgte und nicht gegen C._____ als solchen gerichtet war (act. C. 23). Deshalb kann daraus nicht auf eine generelle Gewaltbereitschaft oder künftige Gewalthandlungen geschlossen werden. Sodann bestehen keine konkre- ten Anhaltspunkte dafür, dass die italienischen Behörden nicht bereit oder in der Lage wären, C._____ nötigenfalls zu schützen und erforderlichenfalls geeignete Massnahmen zu ergreifen. Der für das Rückführungsverfahren relevante Ablauf des Vorfalls vom 29. Juli 2026 ist aufgrund der vorliegenden Akten (insbesondere lit. B und C) hinreichend erstellt. Auf den beantragten Beizug der Akten des Strafverfah- rens Z.1._____ (lit. O) kann daher verzichtet werden. Auch eine weitergehende Ab- klärung der Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers ist im Rückführungsverfahren nicht angezeigt, da dieses nicht der materiellen Überprüfung der Sorgerechtsver- hältnisse dient (E. 6.3). Die erwähnten Zweifel erreichen nicht die Schwelle der Of- fensichtlichkeit im Sinne von Art. 5 lit. a BG-KKE. Ob eine Übergabe C._____ direkt an den Gesuchsteller anzuordnen ist, wie dies im schwedischen Rückführungsver- fahren angeordnet wurde, ist im Rahmen der Vollstreckungsanordnungen zu beur- teilen.

E. 6.9 Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Betreuung C._____s durch die Gesuchs- gegnerin in Italien (Art. 5 lit. b BG-KKE) ist festzuhalten, dass nach übereinstimmen- den Angaben der Parteien ein Strafverfahren wegen Kindesentführung gegen sie hängig ist (act. H.4, S. 18 und 25 f.). Ein Haftbefehl liegt indessen nach Angaben des Gesuchstellers nicht vor; dies bestätigten auch die gerichtlichen Abklärungen über die Schweizer Botschaft in Rom beim italienischen Ministero dell’Interno (act. D.29). Sodann wurde die Gesuchsgegnerin weder im Anschluss an das deut- sche noch im Anschluss an das schwedische Rückführungsverfahren bei der Rück- kehr nach Italien inhaftiert. Der Umstand, dass Kindesentführung im Herkunftsland strafbewehrt ist (act. H.4, S. 29), genügt nicht. Die übrigen Vorbringen wie das Feh- len persönlicher Bindungen, das konflikthafte Verhältnis zum Gesuchsteller sowie die von ihm zur Verfügung gestellte Wohnung sind allesamt nicht stichhaltig. Die Gesuchsgegnerin hat in Italien studiert und spricht fliessend Italienisch. Ihr ist eine Betreuung C._____s in Italien ohne Weiteres im Sinne von Art. 5 lit. b BG-KKE per- sönlich zumutbar.

E. 6.10 Schliesslich ist zu prüfen, ob eine Unterbringung C._____s bei Drittpersonen dem Kindeswohl offensichtlich widerspräche (Art. 5 lit. c BG-KKE). Das Tribunale di O.1._____ wies den Servizio Sociale di O.1._____ mit Entscheid vom 30. Septem- ber 2026 an, das Kind in Empfang zu nehmen und dessen Aufenthalt in einer ge-

24 / 36 eigneten Einrichtung bis zur tatsächlichen Umsetzung der Anordnungen der Ent- scheidung hinsichtlich der Unterbringung beim Vater zu gewährleisten, sofern dies in der Rückführungsentscheidung vorgesehen sei. Sodann wies es darauf hin, dass falls die Mutter beabsichtige, während der Zwischenphase beim Kind zu bleiben, der Servizio Sociale di O.1._____ nicht gewährleisten könne, dass es nicht erneut zu einer Flucht der Mutter mit dem Kind komme (act. J.11). In Anbetracht des akuten Fluchtrisikos der Gesuchsgegnerin und der fehlenden Option, C._____ zum aktuel- len Zeitpunkt dem Gesuchsteller übergeben zu können, scheint eine vorüberge- hende Fremdplatzierung von C._____ für die italienischen Behörden zum aktuellen Zeitpunkt die einzig mögliche Vorgehensweise zu sein.

E. 6.11 Die Unterbringung bei Dritten bedingt eine Trennung von der Gesuchsgeg- nerin als Hauptbezugsperson. Die Kindesvertreterin beantragt bezüglich dieser Frage die Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens. Ein kinderpsycholo- gisches Gutachten ist im Rückführungsverfahren nur ausnahmsweise einzuholen, wenn dadurch Umstände abgeklärt werden können, die einer Rückführung zwin- gend entgegenstehen; eine generelle Pflicht zur Begutachtung besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 5P.65/2002 vom 11. April 2002 E. 4.c.bb). Eine enge Bezie- hung zwischen dem entführenden Elternteil und dem Kind ist in Rückführungsver- fahren nichts Aussergewöhnliches, schon gar nicht bei einem Zeitablauf von über zwei Jahren seit dem widerrechtlichen Verbringen. C._____ ist mit fünfeinhalb Jah- ren kein Kleinkind mehr und liegt deutlich über der vom Bundesgericht genannten Altersgrenze von zwei Jahren (zu fünfjährigem Kind: Urteil des Bundesgerichts 5A_437/2021 vom 8. September 2021 E. 4). Die jüngsten Entwicklungen zeigen zu- dem, dass ihm eine zeitweise Trennung von der Gesuchsgegnerin möglich ist. So konnte er während des zweiten Besuchs der Kindesvertreterin über längere Zeit mit ihr spielen, ohne sich ständig der Anwesenheit der Gesuchsgegnerin versichern zu müssen (act. H.3, S. 4). Gemäss F._____, der Leiterin _____ am Spital B._____, gelang es ihm zudem vermehrt, während kurzer Sequenzen mit vertrauten Betreu- ungspersonen allein zu sein (act. H.3, S. 4). Auch den Tag der achtstündigen Hauptverhandlung verbrachte C._____ nach Angaben der Gesuchsgegnerin mit seiner Grossmutter mütterlicherseits (act. H.4, S. 33). In den vergangenen einein- halb Wochen arbeitete überdies G._____ vom Internationalen Sozialdienst Schweiz mit C._____ mit Blick auf einen Kontaktaufbau zum Gesuchsteller. Eine längerfris- tige Trennung würde nur eintreten, wenn sich die Gesuchsgegnerin weigern würde, selbst nach Italien zu reisen und ihr Kontaktrecht zu C._____ nicht auszuüben. Eine dadurch selbst geschaffene Gefährdung des Kindeswohls kann sie nicht als Versa- gungsgrund anrufen (siehe E. 6.2). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es vor- liegend unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 11 HKÜ

25 / 36 nicht angezeigt erscheint, ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen. Auch allgemeine gutachterliche Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand C._____s, namentlich hinsichtlich einer möglichen Autismus-Spektrum-Störung, sind nicht angezeigt, da diese für sich genommen einer Rückführung nicht zwingend entgegensteht. Die entsprechenden Beweisanträge sind abzuweisen.

E. 6.12 Als vorübergehende Massnahme erscheint eine Unterbringung bei Dritten nicht offensichtlich dem Kindeswohl widersprechend. Die Behauptung, C._____ würde durch die Betreuung durch neue Personen in italienischer Sprache verstört, sind nicht stichhaltig. C._____ hat im Rahmen der Spielgruppe, im H._____ sowie zuletzt mit G._____ jeweils neue Betreuungspersonen kennengelernt. Dies wider- spricht nicht offensichtlich dem Kindeswohl. Dasselbe gilt für eine Betreuung durch Personen, die möglicherweise nur Italienisch sprechen. So musste C._____ in den vergangenen Monaten in der Schweiz immer wieder aus seiner Sicht fremdsprachi- gen Personen (Karate, Musikunterricht, Spielgruppe, H._____ etc.) begegnet sein. Sodann begründen Sprachschwierigkeiten nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung keine Unzumutbarkeit. Im Übrigen ist die italienische Sozialdienst darüber informiert, dass C._____ nur Englisch und Schwedisch spricht und es ist davon aus- zugehen, dass sie entsprechende Massnahmen bei der Platzierung trifft.

E. 6.13 Das Vorliegen eines Ausschlussgrundes für eine Rückführung von C._____ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ sowie Art. 5 BG KKE (schwerwiegende Gefahr / unzumutbare Lage) ist zu verneinen.

E. 7 Widersetzen des Kindes (Art. 13 Abs. 2 HKÜ)

E. 7.1 Das Gericht kann die Rückführung verweigern, wenn es feststellt, dass das Kind sich der Rückführung widersetzt und ein Alter und eine Reife erreicht hat, in denen es angemessen erscheint, seinen Willen zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 2 HKÜ). Das HKÜ legt kein bestimmtes Alter fest. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die erforderliche Reife erreicht, wenn das Kind zu autonomer Willensbildung fähig ist, d.h. wenn es seine eigene Situation zu erkennen und trotz der äusseren Einflüsse eine eigene Meinung zu bilden vermag und wenn es den Sinn und die Problematik des anstehenden Rückführungsentscheides verstehen kann. In fast allen Entführungsfällen bilden namentlich kleinere Kinder mit dem Ent- führer notwendigerweise eine Schicksalsgemeinschaft. Im Unterschied zu anderen Kindern dürften sie aufgrund der sich aus der Entführungssituation ergebenden Iso- lation in der Regel weniger einem Loyalitätskonflikt zwischen den beiden Elterntei- len ausgesetzt sein, als vielmehr unter starkem Druck und entscheidendem Einfluss des entführenden Elternteils stehen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ange-

26 / 36 bracht, im Rückführungsverfahren kleinere Kinder systematisch anzuhören. Indes darf auch der aktenkundig geäusserte Wille eines etwas jüngeren Kindes nicht ein- fach ausgeblendet werden; vielmehr hat sich das Gericht damit auseinanderzuset- zen (BGE 133 III 146 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 5A_229/2015 vom 30. April 2015 E. 5.1).

E. 7.2 Die Gesuchsgegnerin beantragt eine Anhörung von C._____ (act. A.7, Rz. 27). Der Gesuchsteller und die Kindesvertreterin äussern sich nicht dazu.

E. 7.3 C._____ ist aufgrund seines Alters offensichtlich noch nicht in der Lage, Sinn und Tragweite des Rückführungsverfahrens zu erfassen. Hinzu kommt, dass auf- grund der engen Bindung an die Gesuchsgegnerin sein Erleben und seine Haltung naturgemäss wesentlich durch sie geprägt werden. Eine von diesem Einfluss hin- reichend unabhängige, autonome Willensbildung hinsichtlich der Rückführung kann unter diesen Umständen nicht erwartet werden. Sein Wille vermag daher eine Ver- weigerung der Rückführung gestützt auf Art. 13 Abs. 2 HKÜ nicht zu rechtfertigen, weshalb auf eine Anhörung zu verzichten und der Antrag der Gesuchsgegnerin ab- zuweisen ist (lit. O).

E. 8 Ordre public (Art. 20 HKÜ) Die Rückführung kann schliesslich verweigert werden, wenn dies mit den Grund- prinzipien des Staates, der um Rückführung ersucht wird, hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten unvereinbar ist (Art. 20 HKÜ). Dieser Ver- sagensgrund wird von keiner Seite angerufen und ist auch nicht erfüllt.

E. 9 Vollstreckung

E. 9.1 Die Voraussetzungen für eine Rückführung C._____ nach Italien gemäss Art. 3 HKÜ sind erfüllt (E. 2-8). Ein Versagensgrund gemäss Art. 12 Abs. 2 HKÜ, Art. 13 HKÜ (allenfalls in Verbindung mit Art. 5 BG KKE) oder Art. 20 HKÜ ist nicht gegeben. Das Gesuch ist gutzuheissen und die Rückführung von C._____ nach Italien anzuordnen.

E. 9.2 Der Entscheid über die Rückführung ist mit Vollstreckungsmassnahmen zu verbinden (Art. 11 Abs. 1 BG-KKE). Dabei ist das Kindeswohl zu berücksichtigen und auf einen freiwilligen Vollzug hinzuwirken (Art. 12 Abs. 2 BG-KKE). Die Einzel- heiten der Vollstreckung sind dabei auf eine Weise zu regeln, die kein neues Ge- richtsverfahren betreffend die Vollstreckung verlangt (Botschaft zur Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführung sowie zur Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwach-

27 / 36 senen vom 28. Februar 2007, BBl 2006 2595 ff., S. 2627 [nachfolgend: Botschaft]). Eine Vollstreckungsregelung empfiehlt sich insbesondere in Fällen, in denen keine Mitwirkung der rückgabepflichtigen Partei zu erwarten ist (BGE 130 III 530 E. 1). In klaren und begründeten Rückführungsfällen kann der sofortige Vollzug angeordnet werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_271/2023 vom 5. April 2023 E. 2). Das Be- schleunigungsgebot (Art. 11 HKÜ) und das Gebot der sofortigen Rückgabe (Art. 12 Abs. 1 HKÜ) sind auch im Vollstreckungsverfahren zu beachten.

E. 9.3 Der Gesuchsteller fordert einen sofortigen Vollzug (act. H.1, S. 9).

E. 9.4 Dem entführenden Elternteil kann eine Frist zur freiwilligen Rückführung des Kindes angesetzt werden. Angesichts des bisher gezeigten ausgeprägt eigenmäch- tigen Verhaltens der Gesuchsgegnerin, die C._____ bereits zum dritten Mal, zuletzt im Juni 2024, entgegen den in Italien getroffenen Regelungen ins Ausland ver- brachte bzw. dort zurückhielt, besteht die konkrete Befürchtung, dass sie eine Frist zur freiwilligen Rückführung zum Untertauchen und zu einem erneuten Verbringen C._____s nutzen könnte. Durch den Einsatz eigener Personenschützer, das Ver- wenden eines falschen Namens sowie das konsequente Vermeiden von Spuren zeigte die Gesuchsgegnerin in den vergangenen zwei Jahren eine ausgeprägte Ent- schlossenheit das Leben von C._____ nach ihren eigenen Vorstellungen zu gestal- ten, ohne sich dabei an behördliche Entscheide gebunden zu sehen. So war die Gesuchsgegnerin mit C._____ im Jahr 2024 auch bereits wieder untergetaucht, als die Anordnung der Übergabe von C._____ an den Gesuchsteller im schwedischen Rückführungsverfahren vollstreckt werden sollte (act. H.4, S. 38). Aus diesen Grün- den fällt eine Fristansetzung zur freiwilligen Rückführung durch die Gesuchsgegne- rin ausser Betracht. Vielmehr ist eine direkte Vollstreckung notwendig. Angesichts der versuchten Rückentführung vom 29. Juli 2026 durch den Gesuchsteller sowie des Umstands, dass C._____ den Gesuchsteller zuvor über zwei Jahre nicht gese- hen hat, ist eine Übergabe an den Gesuchsteller zwecks Rückführung nach Italien zum aktuellen Zeitpunkt keine Option. C._____ ist durch eine Fachperson nach Ita- lien zurückzuführen. Als solche wäre beispielsweise G._____ vom Internationalen Sozialdienst Schweiz, welche die vergangenen eineinhalb Wochen eine Beziehung zu C._____ aufbauen konnte, gut vorstellbar.

E. 9.5 Im Kanton Graubünden ist die Leitung der KESB Graubünden Vollstre- ckungsbehörde für die Rückführung von entführten Kindern (Art. 12 Abs. 1 BG- KKE; Art. 39 Abs. 3 lit. c EGzZGB [BR 210.100]). Die KESB kann geeignete Stellen mit der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere der Rückführung eines Kindes ins Ausland, beauftragen (Art. 39 Abs. 4 EGzZGB). Gestützt auf die vorsorgliche Dele- gation dieser Aufgabe durch die Leitung der KESB Graubünden an die KESB En-

28 / 36 gadin/Südtäler ist Letztere mit dem Vollzug der Rückführung zu beauftragen. Sie ist zu ermächtigen, die erforderlichen Vorkehrungen und Massnahmen für die Rück- führung sowie zum Schutz von C._____ zu ergreifen, insbesondere Fachpersonen zu beauftragen, kantonspolizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und im äussersten Notfall das Kind auch vorübergehend in geeigneter Weise zu platzieren. Die Kan- tonspolizei Graubünden ist zu ermächtigen, die notwendigen Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Rückführung anzuwenden. Die KESB Engadin/Südtäler ist anzuweisen, dem Obergericht die erfolgte Rückführung unverzüglich zu bestätigen.

E. 9.6 Die hinterlegten Reisepässe von C._____ sind der KESB Engadin/Südtäler auszuhändigen. Die Anträge der Parteien, die hinterlegten Reisedokumente seien ihnen jeweils auszuhändigen, sind entsprechend abzuweisen (act. H.1.1.1, Rechts- begehren 2; act. H.2, Rechtsbegehren 4).

E. 9.7 Im Vollstreckungsstadium kann berücksichtigt werden, dass im Ursprungs- staat eine vom früheren Rechtszustand abweichende Sorgerechtsentscheidung er- gangen ist (BGE 130 III 530 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5P.437/2004 vom

17. Dezember 2004 E. 2). Wie bereits festgehalten ist angesichts der Rechtslage in Italien zum aktuellen Zeitpunkt davon auszugehen, dass C._____ zwar nicht unmit- telbar, jedoch mittelfristig beim Gesuchsteller untergebracht wird (vgl. E. 6.7 und 6.10). Vor diesem Hintergrund scheint es unabdingbar, die italienischen Behörden im Rahmen der Rückführung über die aktuelle Situation von C._____ zu informieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_952/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5): Dies betrifft insbesondere den seit rund zwei Jahren fehlenden Kontakt zum Gesuchsteller, die versuchte gewaltsame Rückentführung von C._____ durch den Gesuchsteller am

29. Juli 2026 sowie die hohe Gefahr einer erneuten Verbringung C._____ durch die Gesuchsgegnerin. Infolge des zwischen den schweizerischen und italienischen Vollstreckungsbehörden erfolgten Informationsaustauschs wies das Tribunale di O.1._____ den Servizio Sociale di O.1._____ mit Entscheid vom 30. September 2026 an, im Falle eines Rückführungsentscheids Kontakt mit den örtlich zuständi- gen Schweizer Behörden aufzunehmen, das Kind in Empfang zu nehmen und des- sen Aufenthalt in einer geeigneten Einrichtung bis zur tatsächlichen Umsetzung der Anordnungen der Entscheidung hinsichtlich der Unterbringung beim Vater zu ge- währleisten, sofern dies in der Rückführungsentscheidung vorgesehen sei (act. J.11). Um den italienischen Behörden ausreichend Zeit für die Anordnung und Umsetzung der notwendigen Massnahmen einzuräumen sind gestützt auf den Ent- scheid des Tribunale di O.1._____ vom 30. September 2026 (act. J.11) im Sinne einer Übergangsregelung bis zu einem anderslautenden Entscheid der zuständigen italienischen Behörden folgende Anordnungen zu treffen: C._____ ist durch den

29 / 36 Servizio Sociale di O.1._____ in Empfang zu nehmen und vorübergehend in einer geeigneten Einrichtung unterzubringen. Zu diesem Zweck bleibt das Aufenthaltsbe- stimmungsrecht beider Elternteile sistiert. Beiden Elternteilen ist ein begleitetes Kontaktrecht zu gewähren, wobei der Kontakt zwischen C._____ und dem Gesuch- steller schrittweise aufzubauen ist.

E. 10 Schutzmassnahmen

E. 10.1 Mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache fallen vorsorgliche Mass- nahmen von Gesetzes wegen dahin (Art. 268 Abs. 2 ZPO). Die Befugnis, Schutz- massnahmen zu erlassen (Art. 6 Abs. 1 BG-KKE) besteht jedoch auch im Endent- scheid, insbesondere wenn Übergangsregelungen für die Zeit bis zur effektiven Rückführung des Kindes nötig sind (vgl. BUCHER: Besprechung des Entscheids vom 5A_105/2009, in: AJP/PJA 9/2010 S. 1192). Das Gericht hat dabei zu prüfen, ob die Massnahmen bis zum Vollzug der Rückführung weiterhin notwendig, geeignet und verhältnismässig sind (BGE 135 III 574 E. 4).

E. 10.2 Die Ausschreibung des Ausreiseverbots C._____s (Verbot, das Kind ausser Landes zu bringen) im RIPOL und SIS ist zur Ermöglichung der Rückführung mit deren Vollstreckung zu revozieren. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte der Gesuchsteller überdies die Löschung der Vermisstmeldung C._____s aus dem RI- POL und SIS (act. H.4, S. 19 f.). Diesem Antrag ist stattzugeben, da C._____ Auf- enthaltsort mittlerweile bekannt ist und er somit nicht mehr als vermisst gilt. Die Kan- tonspolizei Graubünden ist entsprechend anzuweisen.

E. 10.3 Angesichts der angeordneten Rückführung nach Italien ist es Sache der zu- ständigen italienischen Behörden, den Unterstützungsbedarf C._____s abzuklären und gegebenenfalls geeignete Massnahmen anzuordnen. Der Antrag auf ambu- lante kinderpsychologische Begleitung ist daher abzuweisen (lit. AB).

E. 10.4 Die Bestellung von Rechtsanwältin Silvia Däppen als Kindesvertreterin ist aufrechtzuerhalten. Sie dauert bis zum tatsächlichen Vollzug der Rückführung C._____s nach Italien fort bzw. umfasst auch die Vollstreckungsphase (vgl. Bot- schaft S. 2626; Urteil des Bundesgerichts 5A_80/2010 vom 22. März 2010 E. 2.1; BUCHER: Besprechung des Entscheids vom 5A_105/2009, in: AJP/PJA 9/2010 Ti- tel III.13).

E. 10.5 Die übrigen mit Verfügungen vom 21. August 2026 bzw. 6. Oktober 2026 an- geordneten Schutzmassnahmen sind mit der Vollstreckung der Rückführung aufzu- heben (act. F.1 und act. F.6).

30 / 36

E. 11 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 11.1 In Rückführungsverfahren sind grundsätzlich keine Gerichtskosten zu erhe- ben und die Rechtsvertreter der Eltern und des Kindes – unabhängig von den finan- ziellen Mitteln der Parteien – aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 26 Abs. 2 HKÜ; Urteil des Bundesgerichts 5A_429/2015 vom 22. Juni 2015 E. 7). Die Bemessung der Entschädigung richtet sich nach den einschlägigen kantonalen Ta- rifen, wobei reduzierte Tarife angewendet werden dürfen (Art. 96 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_149/2017 vom 19. April 2017 E. 6). Auslagen, die durch die Rückgabe des Kindes entstanden sind oder entstehen, können jedoch den Parteien auferlegt werden (Art. 26 Abs. 2 in fine HKÜ). Im Falle eine Rückführung können der entführenden Person die dem Antragssteller oder für seine Rechnung entstan- denen notwendigen Kosten auferlegt werden. Dazu gehören insbesondere die Rei- sekosten, alle Kosten oder Auslagen für das Auffinden des Kindes, Kosten der Rechtsvertretung des Antragstellers und Kosten für die Rückgabe des Kindes (Art. 26 Abs. 4 HKÜ). Es besteht kein unbedingter Anspruch auf Bezahlung aller Kosten durch die Gegenpartei (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 95 vom 27. August 2026 E. 16.6). Diese Kostenregelungen gelten nicht nur für die Kosten des Gerichtsverfahrens, sondern auch für jene des Vollstreckungsverfah- rens (Art. 14 BG-KKE). Einen Vorbehalt nach Art. 42 HKÜ, wonach die Kosten nur insoweit übernommen werden, als sie durch sein System der unentgeltlichen Rechtshilfe und Rechtsberatung gedeckt sind, und in welchem Fall die Schweiz pra- xisgemäss Gegenrecht hält, hat Italien nicht angebracht (besucht am 29. September 2026).

E. 11.2 Die Gerichtskosten werden auf CHF 4'000.00 festgesetzt (Art. 10 Abs. 2 VVGZ [BR 320.210]). Sie sind einschliesslich der Kosten der Kindesvertretung auf die Gerichtskasse des Obergerichts zu nehmen (Art. 26 Abs. 2 HKÜ).

E. 11.3 Über die Auslagen für die Sicherung und die Rückführung C._____ wird zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sein.

E. 11.4 Die Kosten der Rechtsvertretung des Gesuchstellers sowie der Gesuchsgeg- nerin sind auf die Gerichtskasse des Obergerichts zu nehmen. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. A.7, Rechtsbegehren II.3) erweist sich diesbezüglich als gegenstandslos und ist abzu- schreiben.

31 / 36

E. 11.5 Rechtsanwalt Oliver Borer macht mit Honorarnote vom 27. September 2026 einen Aufwand (exklusive Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) von 98.0833 Stunden à CHF 400.00 und von 29.0833 Stunden à CHF 300.00, 910 Kopien à CHF 1.00 und Porto von CHF 50.00, Mehrwertsteuer von CHF 3'962.38 und ein Ge- samthonorar von CHF 52'880.70 geltend (act. G.3). Dieser Gesamtaufwand ist dem vorliegenden Verfahren nicht angemessen. Auch in Rückführungsverfahren ist nur der gebotene Aufwand durch den Staat zu entschädigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_149/2017 vom 19. April 2017 E. 6). Ein insgesamt über 25-stündiger Aufwand für das Gesuch ist übersetzt und auf acht Stunden zu kürzen. Der Aufwand von über 27 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung ist ebenfalls übersetzt und auf 10 Stunden zu kürzen. Die Positionen "Div. Tel.", "Emails" und "Aktennotiz" be- laufen sich auf insgesamt 28.83 Stunden. Sie sind nicht näher spezifiziert und vollständig zu kürzen. Der Aufwand von 6.83 Stunden für die vier Eingaben nach Gesuchseinreichung (act. A.2 bis act. A.5) war nicht geboten und ist ebenfalls vollständig zu kürzen. Am 25. September 2026 verrechnete Rechtsanwalt Oliver Borer elf Stunden, davon drei Stunden "Bespr. Klient". Es finden sich am 19. August 2026, am 16. September 2026, am 18. September 2026 und am 21. September 2026 weitere Positionen zu Abklärungen und Besprechungen mit dem Klienten, an letzterem Tag erneut zu den Videos. All dies stellt keinen notwendigen Aufwand dar und ist zu kürzen. Zu erhöhen ist der Aufwand für die Hauptverhandlung um acht Stunden (act. H.4). Für die Urteilseröffnung um eine Stunde, für die an An- und Rückfahrt vier Stunden, für das Studium/Weiterleitern der Verfügung betreffend vor- sorgliche Massnahmen vom 6. Oktober 2026 sowie für die Verfügung vom 8. Okto- ber 2026 samt Unterlagen sowie die Stellungnahme dazu um je eine Stunde. Die An- und Rückfahrt zur Hauptverhandlung nach Chur ist in dem geltend gemachten Stundenaufwand bereits enthalten. Nach den erwähnten Kürzungen und Aufrech- nungen resultiert ein Stundenaufwand von 63.33 Stunden. Praxisgemäss ist die Entschädigung anhand des reduzierten Stundenansatzes von CHF 200.00 zu be- messen (Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_149/2017 vom 19. April 2017 E. 6). Es resultiert ein Honorar von CHF 12'665.00. Die für 910 Kopien geltend gemachten Barauslagen erweisen sich nicht als notwendig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 HV. Die Barauslagen sind gesamthaft auf praxisgemässe 3% des Honorars, mithin CHF 380.00 zu kürzen. Schliesslich entfällt die Mehrwertsteuer, da der Gesuchsteller seinen Wohnsitz im Ausland hat (Art. 8 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG). Es resultiert ein Gesamthonorar von CHF 13'045.00 (inkl. Barauslagen), welches auch angesichts der Entschädigungen des Vertreters der Gesuchsgegnerin (CHF 12'499.00) und der Kindesvertreterin (CHF 9'375.00) angemessen erscheint. Rechtsanwalt Oliver Borer ist entsprechend

32 / 36 durch den Kanton Graubünden aus der Gerichtskasse des Obergerichts des Kan- tons Graubünden mit CHF 13'045.00 (inkl. Barauslagen) zu entschädigen.

E. 11.6 Rechtsanwalt Severin Bischof macht mit aktualisierter Honorarnote vom

14. Oktober 2026 einen Aufwand von 59.13 Stunden à CHF 200.00, eine Spesen- pauschale von 4%, Mehrwertsteuer von 8.1% sowie ein Gesamthonorar von CHF 13'295.00 geltend (act. G.7). Die Spesenpauschale ist auf 3% zu kürzen. Der Stundenaufwand für die Hauptverhandlung inklusive Reise ist von 13 Stunden auf elf Stunden zu kürzen (acht Stunden Hauptverhandlung und drei Stunden für Hin und Rückreise). Für die vier Stunden Hin- und Rückreise sowie die Teilnahme an der Entscheideröffnung durch Giorgio Salaorni als Substitut von Rechtsanwalt Se- verin Bischof ist der reduzierte Stundenansatz für Rechtspraktikanten von CHF 150.00 anzuwenden (Art. 6 HV). Nach den erwähnten Aufrechnungen und Kürzungen resultiert ein Stundenaufwand von 57.13 Stunden (53.13 à CHF 200.00 und 4h à CHF 150.00) und ein Gesamthonorar von CHF 12'499.00 (inkl. Barausla- gen und 8.1% Mehrwertsteuer). Rechtsanwalt Severin Bischof ist durch den Kanton Graubünden aus der Gerichtskasse des Obergerichts des Kantons Graubünden entsprechend zu entschädigen.

E. 11.7 Rechtsanwältin Silvia Däppen macht mit Honorarnote vom 28. September 2026 einen Stundenaufwand von 39.10 Stunden à CHF 200.00 (bis auf drei Positi- onen), ein Kleinspesenzuschlag im Umfang von 3%, Mehrwertsteuer von 8.1% so- wie ein Gesamthonorar von CHF 9'085.60 geltend. Der Stundenansatz von CHF 200.00 ist auch auf die Positionen vom 28. September 2026, 1. Oktober 2026 sowie diejenige ohne Datum anzuwenden. Der Stundenaufwand ist für die Haupt- verhandlung um eine Stunde, für das Studium der Verfügung betreffend vorsorgli- che Massnahmen vom 6. Oktober 2026 um eine halbe Stunde und für das Studium der Verfügung vom 8. Oktober 2026 samt Unterlagen ebenfalls um eine halbe Stunde zu erhöhen. Nach den erwähnten Aufrechnungen resultiert ein Stundenauf- wand von 42.10 Stunden und ein Gesamthonorar von CHF 9'375.00 (inkl. Baraus- lagen und Mehrwertsteuer). Rechtsanwältin Silvia Däppen ist durch den Kanton Graubünden aus der Gerichtskasse des Obergerichts des Kantons Graubünden entsprechend zu entschädigen.

E. 12 Der Rechtsvertreter von A._____, Rechtsanwalt Oliver Borer, wird durch den Kanton Graubünden aus der Gerichtskasse des Obergerichts des Kantons Graubünden mit CHF 13'045.00 (inkl. Barauslagen) entschädigt.

E. 13 Der Rechtsvertreter von B._____, Rechtsanwalt Severin Bischof, wird durch den Kanton Graubünden aus der Gerichtskasse des Obergerichts des Kan- tons Graubünden mit CHF 12'499.00 (inkl. Barauslagen und MWST) ent- schädigt.

E. 14 Das Gesuch von B._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird im Rahmen von Dispositivziffer 11 und 13 als gegenstandslos abge- schrieben.

E. 15 Die Kindesvertreterin von C._____, Rechtsanwältin Silvia Däppen, wird durch den Kanton Graubünden aus der Gerichtskasse des Obergerichts mit CHF 9'375.00 (inkl. Barauslagen und MWST) entschädigt.

E. 16 Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsa- chen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt wer-

36 / 36 den. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

E. 17 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung durch Übergabe an:

E. 18 [Mitteilugen]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 19. Oktober 2026 Mitgeteilt am 20. Oktober 2026 [Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesge- richt hängig (5A_1055/2026).] Referenz ZR1 26 127 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Schmid Christoffel, Vorsitz Bazzell, Aktuarin Parteien A._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Oliver Borer gegen B._____ Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Severin Bischof Gegenstand Rückführung eines Kindes

2 / 36 Sachverhalt A. A._____ und B._____ sind die unverheirateten Eltern von C._____ (nachfol- gend: C._____), geboren am _____ 2021. Die Parteien lebten zunächst in O.1._____, Italien, zogen für die Geburt von C._____ für gut ein Jahr in die Schweiz, und am _____ 2022 wieder nach O.1._____, Italien. In der Folge kam es zur Tren- nung der Parteien. Am 13. März 2023 leitete A._____ beim Tribunale di O.1._____ ein Verfahren betreffend Regelung der elterlichen Sorge sowie des persönlichen Verkehrs ein. Im März 2023 reiste B._____ mit C._____ nach Deutschland. A._____ leitete daraufhin beim Amtsgericht O.2._____ ein Rückführungsverfahren ein. Im Rahmen dieses Verfahrens verpflichtete sich B._____ zur Rückkehr mit C._____ nach Italien am 15. Mai 2023. Das Tribunale di O.1._____ ordnete am 5. August 2023 das gemeinsame Sorgerecht der Eltern mit überwiegender Unterbringung von C._____ bei B._____ an und regelte den persönlichen Verkehr zwischen A._____ und C._____ vorläufig bis zum Vorliegen des gerichtlich angeordneten Sachver- ständigengutachtens. Im September 2023 verliess B._____ Italien mit C._____ er- neut und reiste nach Schweden. Das Tribunale di O.1._____ änderte mit Entscheid vom 13. November 2023 die vorläufigen Massnahmen ab und sah insbesondere regelmässige, zunächst begleitete Kontakte zwischen A._____ und C._____ zur Förderung des Beziehungsaufbaus vor. Nachdem A._____ in Schweden ein Ge- such um Rückführung C._____s eingereicht hatte, wurden die vorläufigen Mass- nahmen mit Entscheid vom 28. Dezember 2023 erneut abgeändert, C._____ dem Sozialdienst von O.1._____ anvertraut und seine Unterbringung bei A._____ ange- ordnet. Der Sozialdienst von O.1._____ wurde mit der Überwachung der Familie beauftragt und angewiesen, ein Programm für begleitete Mutter-Kind-Kontakte in O.1._____ zu organisieren. Mit Entscheid vom 16. Februar 2024 ordnete das Ge- richt in O.3._____ die Übergabe C._____s an A._____ zwecks Rückführung an. Zur Übergabe kam es nicht, da B._____ mit C._____ bereits verschwunden war; sie kehrte jedoch später selbst mit C._____ nach Italien zurück. Gemäss Entscheid des Tribunale di O.1._____ vom 19. Juni 2024 fanden die Parteien am 18. Juni 2024 hinsichtlich der Frage des persönlichen Verkehrs eine Einigung vor Gericht. Kurz darauf verliess B._____ Italien erneut mit C._____. Ihr Aufenthaltsort und jener C._____s war A._____ unbekannt. Das italienische Sorgerechtsverfahren wurde derweil weitergeführt. Mit Entscheid des Tribunale di O.1._____ vom 19. April 2025 wurde unter anderem gestützt auf das gerichtliche Sachverständigengutachten vom

29. Oktober 2024 A._____ das alleinige Sorgerecht über C._____ übertragen und dessen Unterbringung bei A._____ angeordnet. Die dagegen erhobene Berufung von B._____ wurde vom Corte di Appello di O.4._____ mit Entscheid vom 8. Mai 2026 abgewiesen und der erstinstanzliche Entscheid bestätigt.

3 / 36 B. A._____ machte B._____ und C._____ schliesslich in der Schweiz ausfindig. Am 29. Juli 2026 trennte er C._____ gemeinsam mit weiteren Männern gewaltsam von B._____, nahm ihn an sich und brachte ihn mit dem Auto nach O.5._____. Von dort setzte er die Reise mit C._____ per Helikopter in Richtung Italien fort. Aufgrund von Auffälligkeiten vor und während des Fluges unterbrachen die Piloten diesen in O.6._____. A._____ wurde dort in Polizeigewahrsam genommen; C._____ wurde zur medizinischen Untersuchung ins Spital A._____ gebracht. C. Mit superprovisorischem Entscheid vom 30. Juli 2026 entzog die KESB En- gadin/Südtäler beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ und ordnete dessen Unterbringung im Spital A._____ in O.6._____ an. Mit superprovi- sorischem Entscheid vom 31. Juli 2026 untersagte sie den Eltern und Dritten, C._____ von dem durch die KESB Engadin/Südtäler bestimmten Aufenthaltsort zu entfernen oder ihn ausser Landes zu bringen, ordnete die Hinterlegung seiner Rei- sedokumente sowie seine Ausschreibung im RIPOL und SIS an. Mit superproviso- rischem Entscheid vom 3. August 2026 ordnete sie die Unterbringung C._____ im H._____ des Spitals B._____ an, erlaubte die Begleitung durch B._____ und sis- tierte den persönlichen Verkehr mit A._____; ferner ordnete sie die Bewachung von C._____ durch eine Sicherheitsfirma sowie die Abklärung der bei C._____ beob- achteten Verhaltensauffälligkeiten durch die Klinik C._____ an. D. Am 13. August 2026 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Obergericht des Kantons Graubünden ein Rückführungsgesuch gegen B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) betreffend C._____ mit folgenden Anträgen ein: 1. Es sei die Rückführung von C._____, alias C._____, geb. _____ 2021, nach Italien anzuordnen. 2. Es sei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Graubünden als Vollzugsbehörde anzuweisen, die Rückführung von C._____ zu organisieren und unverzüglich durchzuführen und zu er- mächtigen, nötigenfalls Zwangsmassnahmen einzusetzen. 3. Es seien superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, für die Dauer des Verfahrens geeignete Massnahmen zur Wahrnehmung des persönli- chen Kontakts des Klägers mit dem Sohn C._____ anzuordnen. 4. Es seien zum Schutze von C._____ und zur Sicherstellung seiner Rück- reise sämtliche geeigneten und erforderlichen Massnahmen anzuord- nen, insbesondere: a. die superprovisorische Anordnung der Hinterlegung der Reisedo- kumente von C._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde des Kantons Graubünden oder einer anderen vom Ge- richt bezeichneten Stelle; b. das Verbot an die Beklagte unter Androhung der Bestrafung we- gen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, C._____ aus dem Spital

4 / 36 B._____ wegzubringen oder wegbringen zu lassen, ausgenom- men für die Rückreise nach Italien im Sinne von Antrag Ziff. 1; c. die Anweisung an die Kantonspolizei Graubünden, die Beklagte sowie C._____ im automatisierten Polizeifahndungssystem RI- POL und SIS auszuschreiben. 5. Es seien die hinterlegten Reisedokumente von C._____ anschliessend dem Kläger auszuhändigen. 6. Unter o/e-Kostenfolge inkl. MWST zulasten der Gesuchsbeklagten. E. Das Obergericht ordnete mit prozessleitender Verfügung vom 21. August 2026 Folgendes an: 1. Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen wird als Kindesvertreterin von C._____ im Sinne von Art. 9 Abs. 3 BG-KKE eingesetzt. 2. Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen und B._____ wird je eine Frist eingeräumt, bis zum

3. September 2026 eine allfällige Stellungnahme zum Rückführungsgesuch vom 13. August 2026 und zu den mit vorliegender Verfügung erlassenen superprovisorischen Massnahmen bzw. den mit Gesuch vom 13. August 2026 beantrag- ten superprovisorischen und vorsorglichen Massnahmen einzureichen und die aus ihrer Sicht nötigen Anträge zu stellen. 3. Die KESB Engadin/Südtäler wird aufgefordert, die vollständigen Akten des Verfahrens betreffend C._____ (soweit möglich mit genauem Aktenverzeichnis) bis spätestens zum 26. August 2026 dem Obergericht des Kantons Graubünden einzureichen. 4. Die superprovisorischen Anordnungen der KESB Engadin/Südtäler vom 31. Juli 2026 und 3. August 2026 werden einstweilen wie folgt superprovisorisch – leicht angepasst – bestätigt: 4.a) C._____ wird bis auf weiteres im H._____ des Spitals B._____ untergebracht. 4.b) B._____ und A._____ oder einer Drittperson wird unter Androhung der Bestrafung im Widerhandlungsfall wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB; Bestrafung mit Busse bis CHF 10'000.00) verboten, sich mit C._____, geb. _____ 2021 (von O.7._____), vom H._____ des Spitals B._____ zu entfernen und insbesondere die Schweiz zu verlassen. 4.c) B._____ und A._____ werden unter Androhung der Bestrafung im Widerhandlungsfall wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB; Bestrafung mit Busse bis CHF 10'000.00) superprovisorisch verpflichtet, sämtliche Ausweisdokumente des Kindes C._____ (insbesondere schweizer, deutsche, schwedische und italienische Dokumente) – soweit nicht bereits zuhanden der KESB Engadin/Südtäler geschehen – zuhanden des Obergerichts des Kantons Graubünden auszuhändigen. 4.d) Die Kantonspolizei Graubünden wird beauftragt, die Anordnung gemäss Dispositivziffer 4.b unverzüglich und bis zum Widerruf in den Polizeifahndungssystemen RIPOL und SIS einzutragen – soweit nicht bereits geschehen.

5 / 36 4.e) Das H._____ des Spitals B._____ erhält die Kompetenz unter Einhaltung der Sicherheitsauflagen eng mit den Psychiatrischen Diensten Graubünden (Klinik C._____) zusammenzuarbeiten. 4.f) B._____ hat grundsätzlich das Recht, C._____ zu begleiten. Die Kompetenz zur Festlegung und Anpassung der Modalitäten (Zeitpunkt, Dauer, Setting etc.) wird den Fachpersonen des H._____ des Spitals B._____ übertragen. Das Wohl und die Sicherheit des Sohnes sind dabei massgebend. 4.g) A._____ wird das Recht auf persönlichen Verkehr mit C._____ einstweilen entzogen. 4.h) Der I._____ GmbH erteilte Auftrag, die Bewachung von C._____ sicherzustellen, wird bestätigt. 4.i) Die Psychiatrischen Dienste des Kantons Graubünden (Klinik C._____) werden beauftragt, die bei C._____ beobachteten Verhaltensauffälligkeiten näher abzuklären. Der konkrete Auftrag zur Berichterstattung zuhanden des Obergerichts des Kantons Graubünden ergeht zu einem späteren Zeitpunkt. 5. Im Übrigen werden die Anträge vom 13. August 2026 um Anordnung superprovisorischer Massnahmen abgewiesen. 6. Die Kosten dieser Verfügung bleiben bei der Prozedur. 7. Gegen die in diesem Entscheid getroffenen superprovisorischen An- ordnungen ist kein Rechtsmittel gegeben. 8. [Rechtsmittelbelehrung] F. Die Akten der KESB Engadin/Südtäler wurden dem Obergericht in der Folge verfügbar gemacht. G. Mit Übermittlungsschreiben vom 24. August 2026 liess die KESB Enga- din/Südtäler dem Obergericht den Schweizer Pass von C._____ zukommen. H. Am 24. August 2026 stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um Wiedererwä- gung von Dispositivziffer 4.g der prozessleitenden Verfügung vom 21. August 2026 und beantragte, er sei zu berechtigen und zu verpflichten, in Anwesenheit von Fach- personen der Klinik C._____, insbesondere unter Aufsicht und Anleitung der bisher behandelnden Oberärztin Dr. med. D._____ C._____ zu sehen. I. Mit Übermittlungsschreiben vom 26. August 2026 liess die KESB Enga- din/Südtäler dem Obergericht den deutschen Pass von C._____ zukommen. J. Am 27. August 2026 beantragte der Gesuchsteller sinngemäss, es sei super- provisorisch noch vor dem 3. September 2026 für durch die Sicherheitsmitarbeiter begleitete Transporte von C._____ vom H._____ in die Klinik D._____ eine Kosten- gutsprache zu erteilen, damit dort ein fachlich begleiteter persönlicher Verkehr zwi- schen dem Gesuchsteller und C._____ aufgenommen werden könne.

6 / 36 K. Am 31. August 2026 beantragte der Gesuchsteller, die Gesuchsgegnerin sei unter Strafandrohung im Falle des Nichtbefolgens der gerichtlichen Verfügung zu verpflichten, den schwedischen Reisepass und die schwedische Identitätskarte von C._____ umgehend zuhanden des Obergerichts auszuhändigen. L. Am 1. September 2026 informierte die Psychologin Dr. E._____ des Spitals B._____ das Obergericht über den Zustand von C._____ per E-Mail. M. Der Gesuchsteller reichte am 2. September 2026 eine weitere Eingabe ein, ohne Anträge zu stellen. N. Die Kindesvertreterin Silvia Däppen (nachfolgend: Kindesvertreterin) nahm am 3. September 2026 zu den superprovisorischen und vorsorglichen Massnahmen sowie zur Hauptsache Stellung und stellte folgende Anträge: 1. Der Antrag des Gesuchstellers vom 24. August 2026 auf persönlichen Verkehr mit C._____ sei grundsätzlich gutzuheissen, wobei die Kompe- tenz zur Festlegung und Anpassung von persönlichen Kontakten (Be- ginn, Dauer, Begleitung durch Fachpersonen, etc.) den Fachpersonen der Klinik C._____, welche mit der Abklärung der Verhaltensauffälligkei- ten betraut sind, zu übertragen sei. 2. Die Bewachung von C._____ sei weiterzuführen. 3. Es sei zu prüfen, ob sich C._____ i.S.v. Art. 12 Abs. 2 HKÜ in seiner neuen Umgebung eingelebt hat. 4. Eventualiter sei zu prüfen, ob ein Ablehnungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ oder Art. 5 BG-KKE vorliegt. 5. Es sei der Klinik C._____ der Auftrag zu erteilen, ein psychiatrisches Kurzgutachten über den Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin zu er- stellen und die Frage zu beantworten, ob eine psychische Störung bei einem der Parteien vorliegt. Im Bejahungsfall sei die Klinik D.____ zu beauftragen, die Beeinträchtigung der Erziehungsfähigkeit zu prüfen. 6. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Hinsichtlich des Rückführungsgesuchs behielt sich die Kindesvertreterin die An- tragstellung für die Hauptverhandlung vor. O. Die Gesuchsgegnerin nahm am 3. September 2026 zu den superprovisori- schen und vorsorglichen Massnahmen sowie zur Hauptsache Stellung und stellte folgende Anträge: In der Sache 1. Es seien die gesuchstellerischen Begehren vom 13.08.2026 und vom 24.08.2026 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es sei die Verfügung vom 21.08.2026 ersatzlos aufzuheben und es seien der Gesuchgegnerin sämtliche Ausweisdokumente von C._____ auszuhändigen.

7 / 36 3. Es seien C._____ und die Gesuchgegnerin während des Verfahrens in der Liegenschaft O.8._____ unterzubringen und es seien geeignete Personenschutzmassnahmen anzuordnen. 4. Es sei dem Gesuchsteller unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbieten, sich C._____ und der Gesuchgegnerin auf weniger als 200 m zu nähern, und persönlich oder mittels Drittpersonen in irgendeiner Form (insb. Messenger, E-Mail, soziale Medien) Kontakt aufzunehmen. Zum Verfahren 1. Es sei dem Unterzeichnenden Einsicht in die Akten der KESB Enga- din/Südtäler des Verfahrens betreffend C._____ zu gewähren. 2. Es sei C._____ persönlich anzuhören. 3. Es sei der Gesuchgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab dem 24.08.2026 (Eingang der Verfügung vom 21.08.2026 beim Un- terzeichnenden) zu gewähren und der Unterzeichnende sei als ihr un- entgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 4. Es seien die Akten des Strafverfahrens Z.1._____ bei der Staatsanwalt- schaft Graubünden beizuziehen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuch- stellers (zuzüglich Mehrwertsteuer). P. Am 10. September 2026 teilte F._____, Leiterin _____ am Spital B._____, dem Obergericht ihre Einschätzung betreffend Zumutbarkeit der aktuellen Unter- bringung von C._____ per E-Mail mit. Q. Mit Verfügung vom 10. September 2026 wurden die Parteien und die Kindes- vertreterin zur Hauptverhandlung mit Mediationsgesprächen am 28. September 2026 vorgeladen. Mit Blick auf das Kindeswohl sowie die zeitliche Nähe der Haupt- verhandlung wurde von einer vorsorglichen Umplatzierung C._____s sowie von ei- nem vorsorglichen sofortigen Kontaktaufbau zum Gesuchsteller abgesehen (lit. H, N und O). Letzteres auch angesichts des gescheiterten Versuchs, C._____ in die Tagesklinik der Klinik C._____ einzubinden. R. Mit Eingabe vom 16. September 2026 beantragte der Gesuchsteller die Überwachung von C._____ auf zwei Sicherheitsmitarbeiter zu erhöhen. S. Mit Eingabe vom 17. September 2026 beantragte die Kindesvertreterin die Edition der Krankengeschichte von C._____, insbesondere der Aufnahmen und Be- schreibungen seiner Verletzungen, vom Spital A._____ und vom Spital B._____. In der Folge teilte die Kindesvertreterin der Vorsitzenden mit, sie habe die Entbin- dungserklärungen beider Elternteile erhalten und werde damit die direkte Einrei- chung der Krankenakten C._____ durch die beiden Spitäler veranlassen, womit sich ihr diesbezüglicher Editionsantrag erübrige.

8 / 36 T. Mit Verfügung vom 22. September 2026 wurden die Parteien und die Kindes- vertreterin zur mündlichen Eröffnung des Entscheids am 1. Oktober 2026 vorgela- den. U. Die Hauptverhandlung mit persönlicher Anhörung der Parteien fand am

28. September 2026 in Anwesenheit der Parteien, ihrer Vertreter, eines Assistenten von Rechtsanwalt Severin Bischof und der Kindesvertreterin statt. Der Gesuchstel- ler stellte folgende Anträge: 1. Es sei die sofortige Rückführung von C._____, geb. _____ 2021, nach Italien anzuordnen. 2. Es seien die hinterlegten Reisedokumente von C._____ dem Kläger auszuhändigen. 3. Es sei dem Vater und Gesuchsteller mit sofortiger Wirkung das Aufent- haltsbestimmungsrecht über C._____ wieder zu erteilen. 4. Es sei C._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unter Beach- tung des alleinigen Sorgerechts und Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters von der Mutter und Gesuchsgegnerin getrennt unterzubringen und unverzüglich die Beziehung zum Vater und Gesuchsteller zu reak- tivieren. 5. Es sei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Graubünden als Vollzugsbehörde anzuweisen, die Rückführung von C._____ zu organisieren und unverzüglich durchzuführen und zu er- mächtigen, nötigenfalls Zwangsmassnahmen einzusetzen. Es sei die Rückführung wie folgt zu vollziehen: a) C._____ sei in Begleitung des Vaters und Gesuchstellers unverzüg- lich und mittels Flugzeug nach O.1._____, zurückzuführen. b) Es sei durch die Vollzugsbehörde eine geeignete Fachperson zu bestimmen, welche die Rückführung begleitet. 6. Es sei einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschie- bende Wirkung zu entziehen. 7. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. MWST zulasten der Gesuchsbeklagten. V. Die Gesuchsgegnerin stellte anlässlich der Hauptverhandlung folgende An- träge: 1. Es seien die gesuchstellerischen Begehren vom 13.08.2026, vom 24.08.2026, vom 27.08.2026, 31.08.2026 und vom 16.09.2026 abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es sei von Dr. E._____, Spital B._____, ein aktualisierter Bericht einzu- holen. 3. Es sei das Sicherheitsdispositiv mit dem Entscheid in vorliegender Sa- che wieder zu erhöhen. 4. Es seien der Gesuchgegnerin sämtliche Ausweisdokumente von C._____ auszuhändigen.

9 / 36 5. Die Unterbringung von C._____ im H._____ des Spitals B._____ sei aufzuheben und das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder der Gesuch- gegnerin zu übertragen. 6. Die Kantonspolizei Graubünden sei zu beauftragen, die Einträge in den Polizeifahndungssystemen RIPOL und SIS aufzuheben. 7. Dem Gesuchsteller sei unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu ver- bieten, sich C._____ und der Gesuchgegnerin auf weniger als 200 m anzunähern und persönlich, oder mittels Drittpersonen, in irgendeiner Form (insb. Messenger, E-Mail, soziale Medien) Kontakt aufzunehmen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuch- stellers (zuzüglich Mehrwertsteuer). Eventualiter sei das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und -Verbeiständung vom 03.09.2026 zu be- willigen und der Vortragende sei gemäss heute eingereichter Honorar- note aus der Staatskasse zu entschädigen. W. Die Kindesvertreterin hielt an ihrem Antrag auf kinderpsychologische Ab- klärung C._____s zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Rückführung fest. Den Antrag auf Einholung psychiatrischer Kurzgutachten über die Eltern liess sie hinge- gen fallen. In der Hauptsache stellte sie keinen Antrag, da aus ihrer Sicht zunächst die beantragte kinderpsychologische Abklärung erforderlich sei. X. Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 28. September 2026 führte die Vorsitzende mit den Parteien im Beisein der Parteivertreter sowie der Kindesvertre- terin Mediationsgespräche. Es konnte keine Einigung erzielt werden, weshalb die Vorsitzende den Parteien den Entscheid in Aussicht stellte. Y. Mit Eingabe vom 29. September 2026 forderte der Gesuchsteller die Eröff- nung des Entscheids am 1. Oktober 2026. Das Obergericht nahm am 29. Septem- ber 2026 die Vorladungen für die mündliche Entscheideröffnung am 1. Oktober 2026 ab, mit dem Hinweis, dass das Verfahren noch nicht spruchreif sei. Z. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2026 beantragte der Gesuchsteller, es sei un- verzüglich über das Rückführungsgesuch zu entscheiden, die Rückführung nach Italien anzuordnen und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die auf- schiebende Wirkung zu entziehen. AA. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2026 bezog die Gesuchsgegnerin unaufgefor- dert zum anlässlich der Hauptverhandlung vom Gesuchsteller eingereichten "Intel- ligence, Surveillance and Reconnaissance-Massnahmen-Bericht" Stellung und be- antragte, dieser sei aus dem Recht zu weisen. AB. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2026 wurde den Parteien die Aktennotiz be- treffend die Abklärung einer allfälligen Verhaftungsgefahr der Gesuchsgegnerin zu- gestellt und Gelegenheit zur freiwilligen Stellungnahme eingeräumt. Die Parteien

10 / 36 wurden darauf hingewiesen, dass das Verfahren nach Ablauf dieser Frist in die Be- ratungsphase übergehe. AC. Die Gesuchsgegnerin bezog am 13. Oktober 2026 Stellung und beantragte, es sei in Wiedererwägung der Verfügung vom 6. Oktober 2026 eine kinderpsycho- logische ambulante Begleitung für C._____ anzuordnen. Der Gesuchsteller bezog seinerseits am 14. Oktober 2026 Stellung. AD. Die Gesuchsgegnerin reichte am 14. und 16. Oktober 2026 jeweils eine wei- tere unaufgeforderte Eingabe ein. Erwägungen 1. Anwendbarkeit des HKÜ und Prozessuales 1.1. Der Gesuchsteller stützt sein Begehren auf das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ). Das HKÜ ist nur anwendbar, wenn das Kind unmittelbar vor einer Verletzung des Sorge- oder Besuchsrechts den gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertrags- staat hatte (Art. 4 Satz 1 HKÜ), es das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Art. 4 Satz 2 HKÜ) und wenn das Übereinkommen im Zeitpunkt des widerrechtli- chen Verbringens in beiden beteiligten Staaten in Kraft stand (Art. 35 HKÜ). C._____ hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt des widerrechtlichen Verbringens in Italien und hielt sich im Zeitpunkt des Rückführungsgesuchs in der Schweiz auf (vgl. dazu E. 1.2 und 2). Italien und die Schweiz sind Vertragsstaaten des HKÜ, welches im Zeitpunkt des widerrechtlichen Verbringens im Jahr 2024 (vgl. dazu E. 2.2 f.) in beiden Staaten in Kraft stand. C._____ ist fünfjährig (act. E.1, S. 24; Geburtsdatum _____ 2021), womit das HKÜ auch in persönlicher Hinsicht zur Anwendung kommt. 1.2. Zuständig für die Beurteilung von Rückführungsgesuchen ist als einzige In- stanz das obere Gericht des Kantons, in dem sich das Kind im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs aufhält (Art. 7 Abs. 1 Bundesgesetzes über internationale Kin- desentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Er- wachsenen, [BG-KKE] SR 211.222.32). Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am

13. August 2026 befand sich C._____ im H._____ des Spitals B._____ in O.9._____ (act. E.1, S. 431). Das Obergericht des Kantons Graubünden ist folglich zur Beur- teilung des Rückführungsgesuchs zuständig. Innerhalb des Obergerichts fällt die Behandlung des Gesuchs in die einzelrichterliche Zuständigkeit der ersten Zivilkam- mer (Art. 9 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Oberge-

11 / 36 richts [OGV; BR 173.010] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 1 lit. abis des Einführungsge- setzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). 1.3. Auf das Verfahren sind die im HKÜ vorhandenen Verfahrensbestimmungen, ferner diejenigen des BG-KKE und des summarischen Verfahrens der ZPO an- wendbar (Art. 8 Abs. 2 BG-KKE und Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO). In der Schweiz gilt in Kinderbelangen die uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Diese Grundsätze gehören zum schweizerischen ordre pu- blic, welcher auch in Kindesrückführungsverfahren zu berücksichtigen ist (MAZE- NAUER, Internationale Kindesentführung und Rückführungen – Eine Analyse im Lichte des Kindeswohls, 2012, N. 61 ff.). 1.4. Da für den vorliegenden Entscheid nicht auf den ISR-Massnahmenbericht (act. B.32.2) abgestellt wird, kann der Antrag der Gesuchsgegnerin, diesen aus dem Recht zu weisen, offenbleiben. 2. Rückführungsvoraussetzungen; Gewöhnlicher Aufenthalt (Art. 4 HKÜ) 2.1. Das Kind muss unmittelbar vor einer Verletzung des Sorge- oder Besuchs- rechts seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat gehabt haben (Art. 4 HKÜ). Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist vertragsautonom auszu- legen und bezeichnet den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes (Daseinsschwerpunkt), welcher sich aus der tatsächlichen Dauer des Aufenthalts und den dadurch begründeten Beziehungen oder aus der voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts und der damit zu erwartenden Integration ergibt. Massgebend sind die nach Aussen erkennbaren tatsächlichen Umstände, nicht innere Umstände wie der Wille der Parteien. In der Regel fällt der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes mit dem Lebensmittelpunkt mindestens eines Elternteils zusammen (BGE 110 II 119 E. 3; 129 III 288 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_257/2011 vom 25. November 2011 E. 2.2). Zeitweilige Unterbrechungen der Anwesenheit (bspw. Ferien, beruflich bedingte Auslandreisen), auch wenn sie von längerer Dauer sind, schliessen das (Fort-)Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht aus, solange der Daseinsmit- telpunkt erhalten bleibt (Urteil des Bundesgerichts 5P.128/2003 vom 23. April 2003 E. 3.2). 2.2. Der Gesuchsteller bringt vor, die Gesuchsgegnerin sei fünf Tage nach der Einigung vor Gericht (18. Juni 2024) bzw. am 26. Juni 2024 mit C._____ unterge- taucht (act. A.1, Rz. 11; act. D.14; act. H.4, S. 38 und 42). Die Gesuchsgegnerin äussert sich nicht konkret zum Datum ihrer Ausreise aus Italien im Juni 2024 (act. A.7, Rz. 21). Gemäss dem Entscheid des Tribunale Ordinario di O.1._____

12 / 36 vom 19. April 2025 habe sich die Gesuchsgegnerin nur wenige Tage nach der Ver- handlung vom 18. Juni 2024 jeglicher Erreichbarkeit entzogen (act. A.7, S. 15; act. E.1, S. 112). Gemäss den im selben Entscheid wiedergegebenen Ausführun- gen der Gerichtssachverständigen, sei die Gesuchsgegnerin am 25. Juni 2024 "ver- schwunden" (act. A.7, S. 19; act. E.1, S. 116). Mit Entscheid des Tribunale Ordina- rio di O.1._____ vom 19. Juni 2024 wurde der Sozialdienst von O.1._____ ange- wiesen, bis spätestens am 24. Juni 2024 mit der Erprobung des neuen Besuchs- rechtszeitplans zu beginnen (act. B.18, S. 2). Im Entscheid des Corte di Appello di O.4._____ vom 8. Mai 2026 wird erwogen, dass der Sozialdienst von O.1._____ sowie die Verfahrenspflegerin am 27. Juni 2024 meldeten, die Gesuchsgegnerin und C._____ seien unauffindbar geworden (act. E.1, S. 286). Trotz diesen Angaben lässt sich der Zeitpunkt der Ausreise aus Italien nicht näher eruieren, als dass sie frühestens am 18. Juni 2024 erfolgte. Es ist somit zu prüfen, ob C._____ um den

18. Juni 2024 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hatte. 2.3. Der Gesuchsteller macht geltend, C._____ habe seinen gewöhnlichen Auf- enthalt in O.1._____, Italien. Die Gesuchsgegnerin sei zwischen den Auslandsauf- enthalten immer wieder mit ihm dorthin zurückgekehrt (act. A.1, Rz. 13). Sie habe seit Jahren in Italien gelebt, dort studiert und könne fliessend Italienisch. In Thailand habe sie einen deutschen Pass für C._____ mit Wohnsitz O.1._____, nicht der Schweiz, ausstellen lassen (act. H.4, S. 21). Die Gesuchsgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, C._____ habe seit seiner Geburt seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz (act. A.7. Rz. 21). Er habe nie einen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien ge- habt. Ihre gelegentlichen Aufenthalte dort würden an dieser Tatsache nichts ändern, da diese Aufenthalte nicht der Begründung oder Aufrechterhaltung des Lebensmit- telpunktes dienten, sondern lediglich der Verfahrensbeteiligung (beispielsweise im Januar und Februar 2023). Es fehle bei diesen Aufenthalten an einem subjektiven Willen zur Begründung eines Lebensmittelpunktes, da sie nicht freiwillig gewesen seien. C._____ habe nie und spätestens seit Juli 2022 keinen persönlichen Bezugs- punkt zu Italien gehabt. Die Gesuchsgegnerin habe im Juli 2022 Italien mit C._____ definitiv und ohne Absicht zurückzukehren verlassen (act. A.7, Rz. 3 und 7 f.; act. H.2, Rz. 4). Die Kindesvertreterin geht im Zeitpunkt der Ausreise aus Italien vom gewöhnlichen Aufenthalt C._____s in Italien aus (act. H.3. S. 1). 2.4. Im Zeitpunkt des Verbringens im Juni 2024 war C._____ erst drei Jahre alt. Aufgrund seines Alters und des Lebenswandels der Gesuchsgegnerin mit den di- versen beruflich und familiär bedingten Auslandaufenthalten (Thailand, Schweden, Deutschland, Schweiz, act. C.26 und act. C.52) liegen wenige äussere Anknüp- fungspunkte für einen Daseinsschwerpunkt von C._____ vor. Für einen gewöhnli-

13 / 36 chen Aufenthalt C._____s um den 18. Juni 2024 in Italien spricht jedoch, dass er im Mai 2023 im Rahmen eines Rückführungsverfahrens von Deutschland nach Italien zurückgeführt wurde, dass er im Februar 2024 im Rahmen eines Rückführungsver- fahrens von Schweden erneut nach Italien zurückgeführt wurde, dass er von März 2024 bis zum Verbringen im Juni 2024 in Italien war (act. C.26), dass in Italien ein Sorgerechtsverfahren pendent war sowie insbesondere auch das Fehlen eines an- deren Staates, zu dem in der Zeit vor dem 18. Juni 2024 stärkere Anknüpfungs- punkte hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthalts von C._____ bestanden hätten. Die Gesuchsgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, ihren Lebensmittelpunkt mit C._____ zur Zeit des Verbringens in der Schweiz gehabt zu haben. Allerdings zeigt die von der Gesuchsgegnerin selbst erstellte Übersicht über die Aufenthalte von C._____, dass sie in den Jahren 2023 / 2024 bis zum Verbringen aus Italien einzig im Dezember 2023 zwei Wochen und zwischen Februar und März 2024 eineinhalb Monate in der Schweiz, "with a few days Italy in between" war (act. C.26). Allein das Mieten einer Wohnung vermag angesichts der tatsächlichen Aufenthaltsverhält- nisse keinen gewöhnlichen Aufenthalt C._____ in der Schweiz zu begründen (act. H.2, Rz. 13). Weitere relevante Anknüpfungspunkte vermochte die Gesuchs- gegnerin nicht glaubhaft zu machen. 2.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass C._____ im Zeitpunkt des Verbringens im Juni 2024 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hatte. 3. Widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten (Art. 1 lit. a und Art. 3 HKÜ) 3.1. Ein Verbringen liegt vor, wenn das Kind über die Grenze in einen anderen Vertragsstaat gebracht wird. Ein Zurückhalten liegt vor, wenn das Kind nach einem ursprünglich rechtmässigen Aufenthalt (beispielsweise im Rahmen eines Besuchs- rechts oder mit zeitlich befristeter Erlaubnis) nicht in den Herkunftsstaat zurückge- bracht wird. Das Verbringen oder Zurückhalten ist widerrechtlich, wenn (kumulativ) dadurch eine Sorgerechtsposition verletzt wird, die einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnli- chen Aufenthalt hatte (Art. 3 Abs. 1 lit. a HKÜ) und dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattge- funden hätte (Art. 3 Abs. 1 lit. b HKÜ). Das Sorgerecht im Sinn des HKÜ ist ver- tragsautonom und weit auszulegen; Art. 5 lit. a HKÜ definiert es als Personensorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Sorgerecht kann kraft Gesetzes des Her- kunftsstaats, aufgrund eines gerichtlichen oder behördlichen Entscheides des Her- kunftsstaats oder aufgrund einer nach dem Recht des Herkunftsstaates wirksamen

14 / 36 Vereinbarung bestehen (Art. 3 Abs. 2 HKÜ; BGE 133 III 694 E. 2.1.1). Massgeblich ist die Sorgerechtslage im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens (Status quo ante; Urteil des Bundesgerichts 5A_366/2025 vom 17. Juli 2025 E. 2; für das Vollstreckungsstadium siehe hingegen E. 9.4). Ein blosses Besuchsrecht begründet keine Sorgerechtsposition im Sinn von Art. 3 HKÜ. An die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts (entgegen dem bloss formellen Bestand) sind keine hohen Anfor- derungen zu stellen (MAZENAUER, a.a.O., N. 207 f.). 3.2. Der Gesuchsteller stützt die Verletzung des Sorgerechts auf verschiedene Entscheide ab. Im Rückführungsgesuch führt er den Entscheid des Tribunale di O.1._____ vom 19. April 2025 an, der mit Entscheid des Corte di Appello di O.4._____ vom 8. Mai 2026 bestätigt worden sei, und in welchen ihm das alleinige Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ übertragen worden sei. Bis dahin habe die elterliche Sorge den Parteien gemeinsam zugestanden (act. A.1, Rz. 14). In seinem Gesuch um Wiedererwägung der superprovisorischen Anord- nungen bringt er vor, C._____ sei bereits mit Entscheid des Tribunale Ordinario di O.1._____ vom 28. Dezember 2023 unter seine Obhut gestellt und das Aufenthalts- bestimmungsrecht dem Sozialdienst von O.1._____ übertragen worden. Die Voll- streckbarkeit dieses Entscheids sei am 14. Februar 2024 bestätigt worden (act. A.2). Die Kindesvertreterin stellt auf den Entscheid vom 28. Dezember 2023 ab und weist darauf hin, dass Gerichtsentscheide aus Italien, die nach der Ausreise von C._____ ergangen sind, für die Frage der Rückführung nicht relevant seien (act. A.6, Rz. 7). Die Gesuchsgegnerin erklärt sinngemäss, dass weder das Verlas- sen von Italien mit C._____ nach dem Ende der Beziehung zum Gesuchsteller noch die letzte Ausreise widerrechtlich gewesen seien (act. A.7, Rz. 6). Die Entscheide der italienischen Behörden würden nicht berücksichtigt werden können, da letztere mangels gewöhnlichen Aufenthalts von C._____ in Italien nicht zuständig gewesen seien (act. A.7, Rz. 10; act. H.4, S 27; act. H.2, Rz. 5 ff.). 3.3. Das im Herkunftsstaat geltende Recht und die gerichtlichen oder behördli- chen Entscheidungen können unmittelbar berücksichtigt werden; die besonderen Verfahren zu deren Nachweis brauchen nicht beachtet zu werden (Art. 14 HKÜ). Eine (inzidente) Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen ist ausgeschlossen (SCHMID, Neuere Entwicklungen im Bereich der internationalen Kindesentführungen Eine Analyse der schweizerischen Rechtsprechung zum Haager Kindesent- führungsübereinkommen von 1998-2002, in: AJP 11/2002 S. 327). Auf den Ein- wand der Gesuchsgegnerin betreffend die Unzuständigkeit der italienischen Ge- richte und Behörden ist daher nicht weiter einzugehen.

15 / 36 3.4. Ende Juni 2024 lagen die Entscheide des Tribunale Ordinario di O.1._____ vom 28. Dezember 2023, vom 19. Juni 2024 sowie vom 27. Juni 2024 vor. Über den ersten war am 14. Februar 2024 eine Bescheinigung der Vollstreckbarkeit ausge- stellt worden (act. B.14 und act. B.18-20). Darin wurde C._____ gemäss deutscher Übersetzung des Entscheids vorsorglich dem Sozialdienst von O.1._____ "anver- traut" und dieser mit Entscheidungen in Bezug auf die schulische Ausbildung, Er- ziehung, Gesundheit und die administrativen Angelegenheiten des Kindes betraut. Ferner wurde angeordnet, dass C._____ im Haushalt des Gesuchstellers in O.1._____ untergebracht werde (act. B.20, S. 5). In der Vollstreckbarkeitsbeschei- nigung wird unter Ziffer 6, zu Deutsch dem "Sorgerecht" bzw. "nach der Entschei- dung zugewiesenes Sorgerecht" erklärt: [Das Gericht von O.1._____] ordnet an, C._____ dem Sozialdienst von O.1._____ anzuvertrauen… ("[Il Tribunale di O.1._____] dispone l'affidamento di C._____ al servizio sociale di O.1._____…"). Unter Ziffer 7, zu Deutsch "Umgangsrecht" bzw. "Mit der Entscheidung eingeräum- tes Umgangsrecht" wird erklärt: Das Gericht von O.1._____ hat mit Verfügung Nr. Z.2._____ vom 28.12.2023 die Unterbringung des Kindes im Hause des Vaters in O.1._____, angeordnet… ("Il Tribunale di O.1._____, con ordinanza N. Z.2._____ in data 28/12/23, ha disposto Il collocamento del bambino presso l'abitazione pa- terna in O.1._____"; act. B.14). Im Entscheid des Tribunale Ordinario di O.1._____ vom 19. Juni 2024 wurde festgehalten, dass C._____ beim Gesuchsteller bleiben solle, wenn die Gesuchsgegnerin ins Ausland reise ("ove la madre si debba recare all'estero, il bambino starà con il padre"; act. B.18). Im Entscheid des Tribunale Or- dinario di O.1._____ vom 27. Juni 2024 wurde schliesslich ein Ausreiseverbot für C._____ erlassen ("dispone il divieto di espatrio del minore C._____"; act. B.19). 3.5. Die Widerrechtlichkeit muss im Zeitpunkt des Verbringens bestanden haben. Wie bereits für den gewöhnlichen Aufenthalt festgehalten lässt sich der Zeitpunkt der Ausreise aus Italien nicht näher eruieren, als dass sie frühestens am 18. Juni 2024 erfolgte (E. 2.2). Sollte das Verbringen am 18. Juni 2024, unmittelbar nach der Einigungsverhandlung, erfolgt sein, ist es als widerrechtlich zu qualifizieren, da zu diesem Zeitpunkt die Regelung gemäss dem Entscheid des Tribunale Ordinario di O.1._____ vom 28. Dezember 2023 galt. Aus dem genannten Entscheid und der Vollstreckungsbescheinigung ergibt sich klar, dass das Sorgerecht im Sinne des HKÜ gemäss dem Recht des Herkunftsstaats Italien beim Sozialdienst von O.1._____ und nicht ausschliesslich bei der Gesuchsgegnerin lag (siehe E. 3.4). Fand das Verbringen nach dem 19. respektive 27. Juni 2024 statt, so erfolgte es ebenfalls widerrechtlich. Denn neben dem Entscheid des Tribunale Ordinario di O.1._____ vom 28. Dezember 2023 wurde im Entscheid vom 19. Juni 2024 ange- ordnet, dass bei Ausreise der Mutter das Kind beim Vater bleibe (siehe E. 3.4) und

16 / 36 im Entscheid vom 27. Juni 2024 wurde ein ausdrückliches Ausreiseverbot C._____ erlassen. Beides ist klar als Sorgerechtsregelung des Herkunftsstaats aufzufassen (vgl. MAZENAUER, a.a.O., N. 29 m. w. H. in Fn. 49). Das genaue Datum des Verbrin- gens von C._____ im Juni 2024 kann vor diesem Hintergrund offenbleiben; eine Verletzung des Sorgerechts liegt in jedem Fall vor. 3.6. Durch die Flucht mit C._____ entzog die Gesuchsgegnerin C._____ dem So- zialdienst von O.1._____, bei welchem zu diesem Zeitpunkt gemäss Entscheid des Tribunale Ordinario di O.1._____ vom 28. Dezember 2023 das Sorgerecht im Sinne des HKÜ lag. Im selben Entscheid wurde angeordnet, dass C._____ im Haushalt des Gesuchstellers in O.1._____ untergebracht werde. Die Parteien schlossen vor dem Verbringen in der Verhandlung vom 18. Juni 2024 einen Vergleich über den Aufbau des Kontakts von C._____ und dem Gesuchsteller ab (act. B.18). Das Sor- gerecht wäre somit gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b HKÜ ausgeübt worden, falls das Ver- bringen nicht stattgefunden hätte. 3.7. Die beiden kumulativen Voraussetzungen von Art. 3 HKÜ sind somit erfüllt. Die Ausreise der Gesuchsgegnerin mit C._____ aus Italien stellt ein widerrechtli- ches Verbringen dar. Sind die Voraussetzungen von Art. 3 HKÜ erfüllt, ist die sofor- tige Rückführung des Kindes anzuordnen (Art. 12 Abs. 1 HKÜ), soweit nicht einer der in Art. 12 Abs. 2, Art. 13 oder Art. 20 HKÜ genannten Gründe nachgewiesen ist. Diese Gründe sind restriktiv auszulegen. Sie sind im Folgenden zu prüfen. 4. Jahresfrist und Einleben (Art. 12 Abs. 2 HKÜ) 4.1. Wird das Rückführungsgesuch mehr als ein Jahr nach dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten des Kindes gestellt, kann die Rückführung verweigert werden, wenn sich das Kind in seiner neuen Umgebung eingelebt hat (Art. 12 Abs. 2 HKÜ). Die Jahresfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des widerrechtlichen Verbringens bzw. des widerrechtlichen Zurückhaltens zu laufen, nicht mit einem späteren Orts- wechsel. Das Einleben setzt voraus, dass sich das Kind in seinem unmittelbaren familiären Umfeld – bei älteren Kindern auch in einem weiteren sozialen Umfeld – in stabilen, seinen Bedürfnissen und seinem Wohl entsprechenden Verhältnissen befindet und nicht selbst seine Rückkehr verlangt (Urteil des Bundesgerichts 5P.310/2002 vom 18. November 2002 E. 2.1). Wesentliche Faktoren für die An- nahme eines Einlebens sind unter anderem das Beherrschen einer Landessprache des Verbringerstaates, die Existenz eines Familienverbands und der Besuch einer Schuleinrichtung im Verbringerstaat, das Vorliegen eines Freundeskreises sowie die Dauer des Aufenthalts (MAZENAUER, a.a.O., Rz. 191 ff.). Wenn die Jahresfrist durch rechtsmissbräuchliches Verhalten (z.B. Verschleierung des Aufenthalts) nicht

17 / 36 eingehalten werden konnte, sind besonders strenge Anforderungen an den Nach- weis des Einlebens zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 5P.310/2002 vom 18. No- vember 2002 E. 2.4). 4.2. Die Gesuchsgegnerin bringt vor, C._____ habe sich in der Schweiz einge- lebt. Er gehe in der Schweiz seit September 2025 in die Spielgruppe, werde medi- zinisch betreut und übe seine Hobbies Karate (seit Januar 2025) und Gesangsun- terricht (seit Dezember 2025) aus. Sie würden täglich soziale Aktivitäten unterneh- men, sich mit anderen Müttern und gleichaltrigen Kindern treffen, in O.9._____ auf die Schlittschuhbahn gehen, mit Kindern Fussball und auf Spielplätzen spielen so- wie das Legoland besuchen. Seine Freundin aus der Spielgruppe habe ihm einen Brief ins H._____ geschickt. C._____ kenne seine in der Schweiz lebenden Halb- schwestern, die leiblichen Töchter des Gesuchstellers, seit seiner Geburt. C._____ pflege Freundschaften zu den Kindern von Freunden der Gesuchsgegnerin in O.11._____. C._____ habe 70% seines Lebens in der Schweiz verbracht; von sei- ner Geburt bis Mitte Juni 2022, nach berufsbedingten Auslandaufenthalten jeweils den Dezember in den Jahren 2022 und 2023 und sodann die Zeit zwischen Februar 2024 bis heute – zunächst in O.10._____ und dann in O.11._____, lediglich unter- brochen von einem kurzen unfreiwilligen Aufenthalt in Italien zwischen März und Juni 2024, da die Gesuchsgegnerin dort am familienrechtlichen Verfahren habe teil- nehmen müssen. Im Dezember 2024 habe sie ein Ferienhaus in O.8._____ gemie- tet, wo sie mit C._____ einen faktischen Lebensmittelpunkt habe; gemeldet sei sie in O.11._____. Sie stehe seit Januar 2024 aufgrund gewaltsamer Nachstellungen des Gesuchstellers unter Personenschutz mit Schutzidentitäten, verwende nur Bar- geld und geschützte Kommunikation zur Vermeidung von "paper trails" (act. A.7, Rz. 21 ff., act. C.52, S. 25 ff.; act. H.2, Rz. 31 ff.; act. H.4, S 28 und S. 34). Die Kin- desvertreterin hält ein Einleben C._____ für nicht nachgewiesen. C._____ spreche Englisch und Schwedisch, reagiere kaum auf Deutsch und habe aufgrund der zurückgezogenen Lebensweise nur begrenzte Kontakte zu anderen Kindern ge- habt. Das Einleben im Sinne von Art. 12 Abs. 2 HKÜ beziehe sich auf eine Umge- bung und nicht auf das ganze Land (act. A.6, Rz. 14 ff.; act. H.3, S. 1 f.; act. H.4, S. 30). Der Gesuchsteller bestreitet ein Einleben C._____, bezeichnet die einge- reichten Belege als teilweise gefälscht und verweist darauf, dass C._____, hätte er die Spielgruppe tatsächlich besucht, Deutsch sprechen müsste (act. A.1, Rz. 18; act. H.4, S. 9). 4.3. Angesichts des Verbringens im Juni 2024 und der Eingabe des Rück- führungsgesuchs im August 2026 ist die Jahresfrist offensichtlich abgelaufen. Die Rückführung ist daher nur anzuordnen, sofern nicht erwiesen ist, dass sich C._____

18 / 36 in der Schweiz eingelebt hat. Ein solches Einleben ist vorliegend nicht erstellt. Gemäss den Angaben der Gesuchsgegnerin halte sich C._____ seit Juni 2024, also während mehr als zwei Jahren in der Schweiz auf. Selbst wenn darauf abzustellen wäre, vermag eine blosse Aufenthaltsdauer für sich allein keine hinreichende Ver- wurzelung zu begründen. Die Gesuchsgegnerin verweist in diesem Zusammenhang auf die Aussage einer Zeugin des Vorfalls vom 29. Juli 2026, wonach eine Bekannte gelegentlich Kontakt zur Gesuchsgegnerin habe. Daraus lässt sich weder eine Be- zugsperson C._____s noch dessen Einbindung in ein soziales Umfeld ableiten. Der Familienverband in der Schweiz beschränkt sich auf ihn und die Gesuchsgegnerin; seine Grosseltern mütterlicherseits, zu denen ein enger Kontakt besteht, sowie die Tante mütterlicherseits leben in Deutschland (act. C.52, S. 19). Zu den Grosseltern väterlicherseits oder seinen Halbgeschwistern auf Seiten des Gesuchstellers be- steht, soweit aus den Akten ersichtlich, kein Kontakt. Es besteht somit kein über die Gesuchsgegnerin hinausgehender Familienverband in der Schweiz. Der einmal wöchentlich stattfindende Besuch einer Kinderspielgruppe seit September 2025 be- gründet lediglich eine punktuelle Einbindung in ein ausserfamiliäres Umfeld (act. C. 52, S. 44 f.). Gleiches gilt für den erst seit Frühling 2026 alle zwei Wochen stattfindenden Gesangsunterricht, der keine Kontakte zu anderen Kindern vermit- telte. C._____ verfügt soweit ersichtlich über keinen gefestigten Freundeskreis. Daran ändern auch die Vorbringen und Aussagen der Gesuchsgegnerin vor Schran- ken, C._____ pflege Freundschaften zu den Kindern von Freunden der Gesuchs- gegnerin in O.11._____, nichts, da sich diese auf O.11._____ und damit nicht auf die Wohnumgebung von C._____ beziehen (act. H.2, Rz. 38 f.; act. H.4, S. 33). Auch in sprachlicher Hinsicht bestehen keine deutlichen Anzeichen einer Integration in das hiesige Umfeld: Nach den Wahrnehmungen der Kindesvertreterin reagierte C._____ auf Deutsch gestellte Fragen nicht und kommunizierte mit der Gesuchs- gegnerin auf Englisch und Schwedisch. Auch aus den Aktennotizen der Psycholo- ginnen des Spitals B._____ geht hervor, dass C._____ Englisch spricht (act. D.21). Hinzu kommt, dass C._____s Aufenthalt in der Schweiz nicht durchgehend von sta- bilen, auf Dauer angelegten und örtlich gefestigten Verhältnissen geprägt war. Er hielt sich gemäss Darstellung der Gesuchsgegnerin zunächst in O.10._____ und später in O.11._____ auf, seit Dezember 2024 in einem Ferienhaus in O.8._____. Seine medizinische Betreuung erfolgt in O.12._____, angemeldet ist er in O.11._____ und er besucht Karate- und Gesangskurse in O.9._____. Damit fehlt es trotz der behaupteten Begründung eines Lebensmittelpunkts in O.8._____ in räum- licher Hinsicht an einer von Aussen erkennbaren Konzentration seiner Lebensbe- züge auf ein bestimmtes Umfeld. Vermutungsweise mitbedingt durch die von der Gesuchsgegnerin während der vergangenen zwei Jahre getroffenen Vorkehrungen, um ein Auffinden durch den Gesuchsteller zu verhindern, ist bei C._____ keine nach

19 / 36 Aussen sichtbare gefestigte soziale Einbindung in der Schweiz festzustellen. Insge- samt bestehen zu schwache Bezüge C._____ zu O.8._____ oder einem anderen konkreten Ort in der Schweiz. Eine derart stabile Verwurzelung, wie sie für ein Ein- leben im Sinne von Art. 12 Abs. 2 HKÜ erforderlich wäre, ist nicht ersichtlich. Der Ausnahmetatbestand von Art. 12 Abs. 2 HKÜ ist folglich nicht erfüllt. 5. Zustimmung / Genehmigung (Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ) 5.1. Die Rückführung kann abgelehnt werden, wenn die Person, die sich der Rückgabe widersetzt, nachweist, dass dem Verbringen oder Zurückhalten zuge- stimmt oder dieses nachträglich genehmigt wurde (Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ). Es ist eine klar (ausdrücklich oder stillschweigend) zum Ausdruck gebrachte Zustimmung zur dauerhaften Aufenthaltsänderung erforderlich. Dies gilt auch für die nachträgli- che Genehmigung, die sich insbesondere nicht aus blosser zeitweiliger Hinnahme des Aufenthalts beim entführenden Elternteil ergibt (Urteil des Bundesgerichts 5P.367/2005 vom 15. November 2005 E. 7.1). 5.2. Der Gesuchsteller erklärt, der Verbringung von C._____ nie zugestimmt zu haben (act. A.1, Rz. 19). Sie sei ohne Einwilligung erfolgt (act. H.4, S. 19 und S. 21). Weder die Kindesvertreterin noch die Gesuchsgegnerin äussern sich hierzu (act. A.6 f.). Es wird mithin keine vorgängige Zustimmung noch eine nachträgliche Genehmigung des Verbringens von C._____ dargetan. Der Ausnahmetatbestand von Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ ist folglich nicht erfüllt. 6. Schwerwiegende Gefahr / unzumutbare Lage (Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ) 6.1. Die Rückführung kann ferner verweigert werden, wenn eine schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind besteht oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage gebracht würde (Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ). Eine schwerwiegende Gefahr körperlicher Schädigung liegt erst vor, wenn ein Kind beispielsweise in ein Kriegs- oder Seuchengebiet zurückzuführen wäre, aber auch, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass es nach der Rückgabe misshandelt oder missbraucht würde und nicht zu erwarten wäre, dass die zustän- digen Behörden des Herkunftsstaates gegen die Gefährdung erfolgreich einschrei- ten würden (Urteil des Bundesgerichts 5A_436/2010 vom 8. Juli 2010 E. 4.2). Die Rückführung bringt das Kind insbesondere dann in eine unzumutbare Lage, wenn (kumulativ) die Unterbringung bei dem das Gesuch stellenden Elternteil offensicht- lich nicht dem Wohl des Kindes entspricht (Art. 5 lit. a BG-KKE), der entführende Elternteil unter Würdigung der gesamten Umstände nicht in der Lage ist oder es ihm offensichtlich nicht zugemutet werden kann, das Kind im Staat zu betreuen, in dem

20 / 36 es unmittelbar vor der Entführung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 5 lit. b BG-KKE) und die Unterbringung bei Drittpersonen offensichtlich nicht dem Wohl des Kindes entspricht (Art. 5 lit. c BG-KKE). Keine schwerwiegende seelische Schä- digung begründen insbesondere anfängliche Sprach- und Reintegrationsschwierig- keiten, wie sie sich bei Kindern ab einem gewissen Alter mehr oder weniger zwangs- läufig ergeben (BGE 130 III 530 E. 3). 6.2. Die Trennung von der Hauptbezugsperson begründet für sich allein grundsätzlich noch keinen Versagungsgrund, kann das Kind aufgrund der konkre- ten Umstände jedoch in eine unzumutbare Lage versetzen (BGE 130 III 530 E. 3). Ein Vorbehalt gilt für Säuglinge und Kleinkinder (Urteil des Bundesgerichts 5A_799/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 5.6). Das Bundesgericht nennt eine Alters- grenze von zwei Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_273/2026 vom 29. April 2026 E. 6.1.1.2; 5A_228/2023 vom 26. April 2023 E. 4.2.2; 5A_437/2021 vom

8. September 2021 E. 4; 5A_936/2016 vom 30. Januar 2017 E. 6.3.1; 5A_799/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 5.6). Ist die Trennung unerträglich, ist zu prüfen, ob es nicht möglich ist, dem entführenden Elternteil aufzuerlegen, das Kind selbst zurück- zubringen (Art. 5 lit. b BG-KKE). Wenn der entführende Elternteil, von dem das Kind nicht getrennt werden sollte, selbst eine für das Kind unerträgliche Situation schafft, indem er sich weigert, es zurückzubringen, obwohl dies von ihm verlangt werden kann, kann er sich nicht auf die Gefährdung des Kindes als Ausnahme von der Rückgabe berufen. Dies zum einen deshalb, weil der Entführer ansonsten durch eine entsprechende Erklärung frei über den Ausgang des Rückführungsverfahrens verfügen könnte; zum anderen liegt dem aber auch der Gedanke zugrunde, dass die Eltern, welche für ihr Kind die Verantwortung tragen und dem Kindeswohl ver- pflichtet sind, dieses letztlich zu begleiten haben, soweit ihnen dies objektiv und subjektiv möglich ist (BGE 130 III 530 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_643/2020 vom 11. September 2020 E. 5.1.2.2; 5A_913/2010 vom 4. Februar 2010 E. 5; 5A_105/2009 vom 16. April 2009 E. 3.3 ff.; je m. w. H.) 6.3. Im Rahmen des Rückführungsverfahrens darf nicht ein Sorgerechtsent- scheid getroffen werden; hierfür bleibt – bis zu einer allfälligen rechtskräftigen Ab- weisung des Rückführungsbegehrens – ausschliesslich das (Familien-)Gericht am Ort des früheren (rechtmässigen) Aufenthalts des Kindes zuständig. Mit dem Übe- reinkommen soll eine spätere Sorgerechtsentscheidung ermöglicht, nicht aber vor- weggenommen werden (Art. 16 und 19 HKÜ; BGE 131 III 334 E. 5.3). Überlegun- gen, bei welchem Elternteil oder in welchem Land das Kind besser aufgehoben oder welcher Elternteil zur Erziehung und Betreuung der Kinder besser geeignet ist, sind

21 / 36 daher nicht anzustellen (vgl. KUHN, "Ihr Kinderlein bleibet, so bleibet doch all" in: AJP 9/1997 S. 1101). 6.4. Die Kindesvertreterin bringt vor, C._____ habe seit über zwei Jahren keinen Kontakt zum Gesuchsteller gehabt und bei dessen gewaltsamem Entführungsver- such erhebliche Ängste und Verletzungen erlitten. Eine Trennung von der Gesuchs- gegnerin – sei dies aufgrund einer Verhaftung oder auch nur, wenn er ohne sie beim Gesuchsteller wohne – könne gravierende psychische Folgen haben. Das italieni- sche Gutachten lasse keine Beurteilung der Auswirkungen einer solchen Trennung zu; auch die Aufzeichnungen von Dr. E._____ seien hierfür unzureichend. Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen könne ihres Erachtens nicht beurteilt werden, ob die Unzumutbarkeit gegeben sei, weshalb dies durch eine Fachperson mit kinder- psychologischem Hintergrund abzuklären sei (act. H.3, S. 2 ff.; act. H.3, S. 5 f.; act. H.4, S. 30). 6.5. Die Gesuchsgegnerin macht eine schwerwiegende Gefahr eines körperli- chen und seelischen Schadens durch die Rückführung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ geltend und ruft sinngemäss jeden Tatbestand von Art. 5 BG-KKE an. Der Gesuchsteller neige zur Selbstjustiz und zur gewaltsamen Durchsetzung eigener Interessen. Diesbezüglich führt sie den Entführungsversuch vom 29. Juli 2026, ei- nen weiteren gewaltsamen Entführungsversuch vom 10. März 2024, einen Vorfall häuslicher Gewalt in Zermatt vom 25. Dezember 2021 und eine gewaltsame Mit- nahme der damals minderjährigen Töchter des Gesuchstellers im Jahre 2021 an. Für C._____ seien die Treffen mit dem Gesuchsteller, zu denen er gezwungen wor- den sei, das Schlimmste gewesen. Die vom Gesuchsteller zur Verfügung gestellte Wohnung sei überfüllt, beengt und nicht kindgerecht gewesen; sie habe keine Pri- vatsphäre und ein gefährliches Treppengeländer gehabt. Eine Rückführung unter Zwang würde die durch den Entführungsversuch vom 29. Juli 2026 verursachte Traumatisierung C._____s verschlimmern. Ihr selbst sei eine Rückkehr nach Italien mangels persönlicher Bindungen und angesichts des hochkonflikthaften Verhältnis- ses zum Gesuchsteller sowie der Gefahr einer polizeilichen Festnahme nicht zu- mutbar. In Italien laufe ein Strafverfahren gegen sie und sie könne sich vorstellen, dass Untersuchungshaft angeordnet würde. Bei einer allfälligen Wegnahme C._____s von der Gesuchsgegnerin würde die Bindung zu seiner engsten Bezugs- und Vertrauensperson aufgehoben. Im Haushalt des Gesuchstellers würde C._____ durch fremde "Leute mit speziell psychologischem Hintergrund" in einer Fremdsprache betreut, was ebenfalls verstörend für ihn sein würde (act. A.7, Titel II; act. C.6; act. H.2, Rz. 12, 26, 28 und 41 f.; act. H.2.1; act. H.4, S. 26 und 31). Die Gesuchsgegnerin beantragt die Einholung eines aktualisierten Berichts von

22 / 36 Dr. E._____ sowie eine vertiefte fachliche Abklärung von C._____, insbesondere einer möglichen Autismus-Spektrum-Störung. Sie verweist auf die beim gewaltsa- men Entführungsversuch erlittenen Verletzungen, die seither bestehenden Ängste, Albträume und Trennungsschwierigkeiten sowie die Gefahr einer Retraumatisie- rung bei einer Rückführung. Schliesslich verlangt sie eine gutachterliche Abklärung der väterlichen Erziehungsfähigkeit (act. H.2, Rechtsbegehren 2, Rz. 2, 17 ff. und Rz. 27 in fine; act. H.4, S. 28 und S. 44). 6.6. Der Gesuchsteller erklärt, er könne C._____ vollständig selbst betreuen, da er nur noch wenig arbeite. Eine Nanny sowie eine psychologische Betreuung seien bereits organisiert (act. H.1, S. 7). Die Diagnose einer posttraumatischen Belas- tungsstörung sei nicht so schnell möglich; aus den Verlaufsberichten des Spitals B._____ gehe zudem hervor, dass es C._____ physisch und psychisch gut gehe (act. H.4, S. 22). Weitere psychologische Abklärungen in der Schweiz würden die Rückführung unnötig verzögern; den italienischen Psychologen könne ebenso ver- traut werden (act. H.4, S. 0). Auch eine Verhaftung der Gesuchsgegnerin sei nicht zu befürchten. Sie sei im italienischen Strafverfahren anwaltlich vertreten und wisse, dass kein Haftbefehl gegen sie bestehe, zumal dies im Hinblick auf das Rück- führungsverfahren ausdrücklich besprochen worden sei (act. H.4, S. 21, 35 f. und S. 42). 6.7. Mit Entscheid des Tribunale di O.1._____ vom 19. April 2025 wurde dem Ge- suchsteller das alleinige Sorge- sowie Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ zugeteilt (act. B.6 f., Dispositivziffer 2; act. E. 1, S. 441 ff.). Der Antrag der Gesuchs- gegnerin auf Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung dieses Entscheids wurde mit Entscheid vom 7. November 2025 vom Corte di Appello di O.4._____ abgewiesen (act. B.8 f.). Mit Entscheid vom 8. Mai 2026 wurde schliesslich das Urteil vom

19. April 2025 vollumfänglich durch den Corte di Appello di O.4._____ bestätigt (act. B.10 f.). Angesichts dieser Rechtslage in Italien ist zum aktuellen Zeitpunkt davon auszugehen, dass C._____ im Falle seiner Rückführung, zwar aufgrund der Zusicherungen der italienischen Behörden nicht unmittelbar (act. J.11.), jedoch mit- telfristig, beim Gesuchsteller untergebracht wird. Es ist zu prüfen, ob eine solche Unterbringung offensichtlich dem Kindeswohl von C._____ widerspricht. 6.8. Die mehrere Jahre zurückliegenden Gewaltvorwürfe der Gesuchsgegnerin machen keine Gefährdung von C._____ glaubhaft. Die im Anschluss an die ver- suchte Rückentführung vom 29. Juli 2026 festgestellten Hämatome an C._____ Körper belegen hingegen, dass der Gesuchsteller mit seinem Vorgehen in Kauf nahm, zur Durchsetzung seiner Interessen C._____s körperliche und psychische Unversehrtheit zu gefährden. Letzteres begründet Zweifel daran, ob eine Unterbrin-

23 / 36 gung beim Gesuchsteller dem Wohl C._____ entspricht. Gleichsam ist glaubhaft, dass diese Gewaltanwendung mit dem Ziel der eigenmächtigen Durchsetzung des italienischen Entscheids erfolgte und nicht gegen C._____ als solchen gerichtet war (act. C. 23). Deshalb kann daraus nicht auf eine generelle Gewaltbereitschaft oder künftige Gewalthandlungen geschlossen werden. Sodann bestehen keine konkre- ten Anhaltspunkte dafür, dass die italienischen Behörden nicht bereit oder in der Lage wären, C._____ nötigenfalls zu schützen und erforderlichenfalls geeignete Massnahmen zu ergreifen. Der für das Rückführungsverfahren relevante Ablauf des Vorfalls vom 29. Juli 2026 ist aufgrund der vorliegenden Akten (insbesondere lit. B und C) hinreichend erstellt. Auf den beantragten Beizug der Akten des Strafverfah- rens Z.1._____ (lit. O) kann daher verzichtet werden. Auch eine weitergehende Ab- klärung der Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers ist im Rückführungsverfahren nicht angezeigt, da dieses nicht der materiellen Überprüfung der Sorgerechtsver- hältnisse dient (E. 6.3). Die erwähnten Zweifel erreichen nicht die Schwelle der Of- fensichtlichkeit im Sinne von Art. 5 lit. a BG-KKE. Ob eine Übergabe C._____ direkt an den Gesuchsteller anzuordnen ist, wie dies im schwedischen Rückführungsver- fahren angeordnet wurde, ist im Rahmen der Vollstreckungsanordnungen zu beur- teilen. 6.9. Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Betreuung C._____s durch die Gesuchs- gegnerin in Italien (Art. 5 lit. b BG-KKE) ist festzuhalten, dass nach übereinstimmen- den Angaben der Parteien ein Strafverfahren wegen Kindesentführung gegen sie hängig ist (act. H.4, S. 18 und 25 f.). Ein Haftbefehl liegt indessen nach Angaben des Gesuchstellers nicht vor; dies bestätigten auch die gerichtlichen Abklärungen über die Schweizer Botschaft in Rom beim italienischen Ministero dell’Interno (act. D.29). Sodann wurde die Gesuchsgegnerin weder im Anschluss an das deut- sche noch im Anschluss an das schwedische Rückführungsverfahren bei der Rück- kehr nach Italien inhaftiert. Der Umstand, dass Kindesentführung im Herkunftsland strafbewehrt ist (act. H.4, S. 29), genügt nicht. Die übrigen Vorbringen wie das Feh- len persönlicher Bindungen, das konflikthafte Verhältnis zum Gesuchsteller sowie die von ihm zur Verfügung gestellte Wohnung sind allesamt nicht stichhaltig. Die Gesuchsgegnerin hat in Italien studiert und spricht fliessend Italienisch. Ihr ist eine Betreuung C._____s in Italien ohne Weiteres im Sinne von Art. 5 lit. b BG-KKE per- sönlich zumutbar. 6.10. Schliesslich ist zu prüfen, ob eine Unterbringung C._____s bei Drittpersonen dem Kindeswohl offensichtlich widerspräche (Art. 5 lit. c BG-KKE). Das Tribunale di O.1._____ wies den Servizio Sociale di O.1._____ mit Entscheid vom 30. Septem- ber 2026 an, das Kind in Empfang zu nehmen und dessen Aufenthalt in einer ge-

24 / 36 eigneten Einrichtung bis zur tatsächlichen Umsetzung der Anordnungen der Ent- scheidung hinsichtlich der Unterbringung beim Vater zu gewährleisten, sofern dies in der Rückführungsentscheidung vorgesehen sei. Sodann wies es darauf hin, dass falls die Mutter beabsichtige, während der Zwischenphase beim Kind zu bleiben, der Servizio Sociale di O.1._____ nicht gewährleisten könne, dass es nicht erneut zu einer Flucht der Mutter mit dem Kind komme (act. J.11). In Anbetracht des akuten Fluchtrisikos der Gesuchsgegnerin und der fehlenden Option, C._____ zum aktuel- len Zeitpunkt dem Gesuchsteller übergeben zu können, scheint eine vorüberge- hende Fremdplatzierung von C._____ für die italienischen Behörden zum aktuellen Zeitpunkt die einzig mögliche Vorgehensweise zu sein. 6.11. Die Unterbringung bei Dritten bedingt eine Trennung von der Gesuchsgeg- nerin als Hauptbezugsperson. Die Kindesvertreterin beantragt bezüglich dieser Frage die Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens. Ein kinderpsycholo- gisches Gutachten ist im Rückführungsverfahren nur ausnahmsweise einzuholen, wenn dadurch Umstände abgeklärt werden können, die einer Rückführung zwin- gend entgegenstehen; eine generelle Pflicht zur Begutachtung besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 5P.65/2002 vom 11. April 2002 E. 4.c.bb). Eine enge Bezie- hung zwischen dem entführenden Elternteil und dem Kind ist in Rückführungsver- fahren nichts Aussergewöhnliches, schon gar nicht bei einem Zeitablauf von über zwei Jahren seit dem widerrechtlichen Verbringen. C._____ ist mit fünfeinhalb Jah- ren kein Kleinkind mehr und liegt deutlich über der vom Bundesgericht genannten Altersgrenze von zwei Jahren (zu fünfjährigem Kind: Urteil des Bundesgerichts 5A_437/2021 vom 8. September 2021 E. 4). Die jüngsten Entwicklungen zeigen zu- dem, dass ihm eine zeitweise Trennung von der Gesuchsgegnerin möglich ist. So konnte er während des zweiten Besuchs der Kindesvertreterin über längere Zeit mit ihr spielen, ohne sich ständig der Anwesenheit der Gesuchsgegnerin versichern zu müssen (act. H.3, S. 4). Gemäss F._____, der Leiterin _____ am Spital B._____, gelang es ihm zudem vermehrt, während kurzer Sequenzen mit vertrauten Betreu- ungspersonen allein zu sein (act. H.3, S. 4). Auch den Tag der achtstündigen Hauptverhandlung verbrachte C._____ nach Angaben der Gesuchsgegnerin mit seiner Grossmutter mütterlicherseits (act. H.4, S. 33). In den vergangenen einein- halb Wochen arbeitete überdies G._____ vom Internationalen Sozialdienst Schweiz mit C._____ mit Blick auf einen Kontaktaufbau zum Gesuchsteller. Eine längerfris- tige Trennung würde nur eintreten, wenn sich die Gesuchsgegnerin weigern würde, selbst nach Italien zu reisen und ihr Kontaktrecht zu C._____ nicht auszuüben. Eine dadurch selbst geschaffene Gefährdung des Kindeswohls kann sie nicht als Versa- gungsgrund anrufen (siehe E. 6.2). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es vor- liegend unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 11 HKÜ

25 / 36 nicht angezeigt erscheint, ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen. Auch allgemeine gutachterliche Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand C._____s, namentlich hinsichtlich einer möglichen Autismus-Spektrum-Störung, sind nicht angezeigt, da diese für sich genommen einer Rückführung nicht zwingend entgegensteht. Die entsprechenden Beweisanträge sind abzuweisen. 6.12. Als vorübergehende Massnahme erscheint eine Unterbringung bei Dritten nicht offensichtlich dem Kindeswohl widersprechend. Die Behauptung, C._____ würde durch die Betreuung durch neue Personen in italienischer Sprache verstört, sind nicht stichhaltig. C._____ hat im Rahmen der Spielgruppe, im H._____ sowie zuletzt mit G._____ jeweils neue Betreuungspersonen kennengelernt. Dies wider- spricht nicht offensichtlich dem Kindeswohl. Dasselbe gilt für eine Betreuung durch Personen, die möglicherweise nur Italienisch sprechen. So musste C._____ in den vergangenen Monaten in der Schweiz immer wieder aus seiner Sicht fremdsprachi- gen Personen (Karate, Musikunterricht, Spielgruppe, H._____ etc.) begegnet sein. Sodann begründen Sprachschwierigkeiten nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung keine Unzumutbarkeit. Im Übrigen ist die italienische Sozialdienst darüber informiert, dass C._____ nur Englisch und Schwedisch spricht und es ist davon aus- zugehen, dass sie entsprechende Massnahmen bei der Platzierung trifft. 6.13. Das Vorliegen eines Ausschlussgrundes für eine Rückführung von C._____ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ sowie Art. 5 BG KKE (schwerwiegende Gefahr / unzumutbare Lage) ist zu verneinen. 7. Widersetzen des Kindes (Art. 13 Abs. 2 HKÜ) 7.1. Das Gericht kann die Rückführung verweigern, wenn es feststellt, dass das Kind sich der Rückführung widersetzt und ein Alter und eine Reife erreicht hat, in denen es angemessen erscheint, seinen Willen zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 2 HKÜ). Das HKÜ legt kein bestimmtes Alter fest. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die erforderliche Reife erreicht, wenn das Kind zu autonomer Willensbildung fähig ist, d.h. wenn es seine eigene Situation zu erkennen und trotz der äusseren Einflüsse eine eigene Meinung zu bilden vermag und wenn es den Sinn und die Problematik des anstehenden Rückführungsentscheides verstehen kann. In fast allen Entführungsfällen bilden namentlich kleinere Kinder mit dem Ent- führer notwendigerweise eine Schicksalsgemeinschaft. Im Unterschied zu anderen Kindern dürften sie aufgrund der sich aus der Entführungssituation ergebenden Iso- lation in der Regel weniger einem Loyalitätskonflikt zwischen den beiden Elterntei- len ausgesetzt sein, als vielmehr unter starkem Druck und entscheidendem Einfluss des entführenden Elternteils stehen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ange-

26 / 36 bracht, im Rückführungsverfahren kleinere Kinder systematisch anzuhören. Indes darf auch der aktenkundig geäusserte Wille eines etwas jüngeren Kindes nicht ein- fach ausgeblendet werden; vielmehr hat sich das Gericht damit auseinanderzuset- zen (BGE 133 III 146 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 5A_229/2015 vom 30. April 2015 E. 5.1). 7.2. Die Gesuchsgegnerin beantragt eine Anhörung von C._____ (act. A.7, Rz. 27). Der Gesuchsteller und die Kindesvertreterin äussern sich nicht dazu. 7.3. C._____ ist aufgrund seines Alters offensichtlich noch nicht in der Lage, Sinn und Tragweite des Rückführungsverfahrens zu erfassen. Hinzu kommt, dass auf- grund der engen Bindung an die Gesuchsgegnerin sein Erleben und seine Haltung naturgemäss wesentlich durch sie geprägt werden. Eine von diesem Einfluss hin- reichend unabhängige, autonome Willensbildung hinsichtlich der Rückführung kann unter diesen Umständen nicht erwartet werden. Sein Wille vermag daher eine Ver- weigerung der Rückführung gestützt auf Art. 13 Abs. 2 HKÜ nicht zu rechtfertigen, weshalb auf eine Anhörung zu verzichten und der Antrag der Gesuchsgegnerin ab- zuweisen ist (lit. O). 8. Ordre public (Art. 20 HKÜ) Die Rückführung kann schliesslich verweigert werden, wenn dies mit den Grund- prinzipien des Staates, der um Rückführung ersucht wird, hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten unvereinbar ist (Art. 20 HKÜ). Dieser Ver- sagensgrund wird von keiner Seite angerufen und ist auch nicht erfüllt. 9. Vollstreckung 9.1. Die Voraussetzungen für eine Rückführung C._____ nach Italien gemäss Art. 3 HKÜ sind erfüllt (E. 2-8). Ein Versagensgrund gemäss Art. 12 Abs. 2 HKÜ, Art. 13 HKÜ (allenfalls in Verbindung mit Art. 5 BG KKE) oder Art. 20 HKÜ ist nicht gegeben. Das Gesuch ist gutzuheissen und die Rückführung von C._____ nach Italien anzuordnen. 9.2. Der Entscheid über die Rückführung ist mit Vollstreckungsmassnahmen zu verbinden (Art. 11 Abs. 1 BG-KKE). Dabei ist das Kindeswohl zu berücksichtigen und auf einen freiwilligen Vollzug hinzuwirken (Art. 12 Abs. 2 BG-KKE). Die Einzel- heiten der Vollstreckung sind dabei auf eine Weise zu regeln, die kein neues Ge- richtsverfahren betreffend die Vollstreckung verlangt (Botschaft zur Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführung sowie zur Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwach-

27 / 36 senen vom 28. Februar 2007, BBl 2006 2595 ff., S. 2627 [nachfolgend: Botschaft]). Eine Vollstreckungsregelung empfiehlt sich insbesondere in Fällen, in denen keine Mitwirkung der rückgabepflichtigen Partei zu erwarten ist (BGE 130 III 530 E. 1). In klaren und begründeten Rückführungsfällen kann der sofortige Vollzug angeordnet werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_271/2023 vom 5. April 2023 E. 2). Das Be- schleunigungsgebot (Art. 11 HKÜ) und das Gebot der sofortigen Rückgabe (Art. 12 Abs. 1 HKÜ) sind auch im Vollstreckungsverfahren zu beachten. 9.3. Der Gesuchsteller fordert einen sofortigen Vollzug (act. H.1, S. 9). 9.4. Dem entführenden Elternteil kann eine Frist zur freiwilligen Rückführung des Kindes angesetzt werden. Angesichts des bisher gezeigten ausgeprägt eigenmäch- tigen Verhaltens der Gesuchsgegnerin, die C._____ bereits zum dritten Mal, zuletzt im Juni 2024, entgegen den in Italien getroffenen Regelungen ins Ausland ver- brachte bzw. dort zurückhielt, besteht die konkrete Befürchtung, dass sie eine Frist zur freiwilligen Rückführung zum Untertauchen und zu einem erneuten Verbringen C._____s nutzen könnte. Durch den Einsatz eigener Personenschützer, das Ver- wenden eines falschen Namens sowie das konsequente Vermeiden von Spuren zeigte die Gesuchsgegnerin in den vergangenen zwei Jahren eine ausgeprägte Ent- schlossenheit das Leben von C._____ nach ihren eigenen Vorstellungen zu gestal- ten, ohne sich dabei an behördliche Entscheide gebunden zu sehen. So war die Gesuchsgegnerin mit C._____ im Jahr 2024 auch bereits wieder untergetaucht, als die Anordnung der Übergabe von C._____ an den Gesuchsteller im schwedischen Rückführungsverfahren vollstreckt werden sollte (act. H.4, S. 38). Aus diesen Grün- den fällt eine Fristansetzung zur freiwilligen Rückführung durch die Gesuchsgegne- rin ausser Betracht. Vielmehr ist eine direkte Vollstreckung notwendig. Angesichts der versuchten Rückentführung vom 29. Juli 2026 durch den Gesuchsteller sowie des Umstands, dass C._____ den Gesuchsteller zuvor über zwei Jahre nicht gese- hen hat, ist eine Übergabe an den Gesuchsteller zwecks Rückführung nach Italien zum aktuellen Zeitpunkt keine Option. C._____ ist durch eine Fachperson nach Ita- lien zurückzuführen. Als solche wäre beispielsweise G._____ vom Internationalen Sozialdienst Schweiz, welche die vergangenen eineinhalb Wochen eine Beziehung zu C._____ aufbauen konnte, gut vorstellbar. 9.5. Im Kanton Graubünden ist die Leitung der KESB Graubünden Vollstre- ckungsbehörde für die Rückführung von entführten Kindern (Art. 12 Abs. 1 BG- KKE; Art. 39 Abs. 3 lit. c EGzZGB [BR 210.100]). Die KESB kann geeignete Stellen mit der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere der Rückführung eines Kindes ins Ausland, beauftragen (Art. 39 Abs. 4 EGzZGB). Gestützt auf die vorsorgliche Dele- gation dieser Aufgabe durch die Leitung der KESB Graubünden an die KESB En-

28 / 36 gadin/Südtäler ist Letztere mit dem Vollzug der Rückführung zu beauftragen. Sie ist zu ermächtigen, die erforderlichen Vorkehrungen und Massnahmen für die Rück- führung sowie zum Schutz von C._____ zu ergreifen, insbesondere Fachpersonen zu beauftragen, kantonspolizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und im äussersten Notfall das Kind auch vorübergehend in geeigneter Weise zu platzieren. Die Kan- tonspolizei Graubünden ist zu ermächtigen, die notwendigen Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Rückführung anzuwenden. Die KESB Engadin/Südtäler ist anzuweisen, dem Obergericht die erfolgte Rückführung unverzüglich zu bestätigen. 9.6. Die hinterlegten Reisepässe von C._____ sind der KESB Engadin/Südtäler auszuhändigen. Die Anträge der Parteien, die hinterlegten Reisedokumente seien ihnen jeweils auszuhändigen, sind entsprechend abzuweisen (act. H.1.1.1, Rechts- begehren 2; act. H.2, Rechtsbegehren 4). 9.7. Im Vollstreckungsstadium kann berücksichtigt werden, dass im Ursprungs- staat eine vom früheren Rechtszustand abweichende Sorgerechtsentscheidung er- gangen ist (BGE 130 III 530 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5P.437/2004 vom

17. Dezember 2004 E. 2). Wie bereits festgehalten ist angesichts der Rechtslage in Italien zum aktuellen Zeitpunkt davon auszugehen, dass C._____ zwar nicht unmit- telbar, jedoch mittelfristig beim Gesuchsteller untergebracht wird (vgl. E. 6.7 und 6.10). Vor diesem Hintergrund scheint es unabdingbar, die italienischen Behörden im Rahmen der Rückführung über die aktuelle Situation von C._____ zu informieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_952/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5): Dies betrifft insbesondere den seit rund zwei Jahren fehlenden Kontakt zum Gesuchsteller, die versuchte gewaltsame Rückentführung von C._____ durch den Gesuchsteller am

29. Juli 2026 sowie die hohe Gefahr einer erneuten Verbringung C._____ durch die Gesuchsgegnerin. Infolge des zwischen den schweizerischen und italienischen Vollstreckungsbehörden erfolgten Informationsaustauschs wies das Tribunale di O.1._____ den Servizio Sociale di O.1._____ mit Entscheid vom 30. September 2026 an, im Falle eines Rückführungsentscheids Kontakt mit den örtlich zuständi- gen Schweizer Behörden aufzunehmen, das Kind in Empfang zu nehmen und des- sen Aufenthalt in einer geeigneten Einrichtung bis zur tatsächlichen Umsetzung der Anordnungen der Entscheidung hinsichtlich der Unterbringung beim Vater zu ge- währleisten, sofern dies in der Rückführungsentscheidung vorgesehen sei (act. J.11). Um den italienischen Behörden ausreichend Zeit für die Anordnung und Umsetzung der notwendigen Massnahmen einzuräumen sind gestützt auf den Ent- scheid des Tribunale di O.1._____ vom 30. September 2026 (act. J.11) im Sinne einer Übergangsregelung bis zu einem anderslautenden Entscheid der zuständigen italienischen Behörden folgende Anordnungen zu treffen: C._____ ist durch den

29 / 36 Servizio Sociale di O.1._____ in Empfang zu nehmen und vorübergehend in einer geeigneten Einrichtung unterzubringen. Zu diesem Zweck bleibt das Aufenthaltsbe- stimmungsrecht beider Elternteile sistiert. Beiden Elternteilen ist ein begleitetes Kontaktrecht zu gewähren, wobei der Kontakt zwischen C._____ und dem Gesuch- steller schrittweise aufzubauen ist. 10. Schutzmassnahmen 10.1. Mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache fallen vorsorgliche Mass- nahmen von Gesetzes wegen dahin (Art. 268 Abs. 2 ZPO). Die Befugnis, Schutz- massnahmen zu erlassen (Art. 6 Abs. 1 BG-KKE) besteht jedoch auch im Endent- scheid, insbesondere wenn Übergangsregelungen für die Zeit bis zur effektiven Rückführung des Kindes nötig sind (vgl. BUCHER: Besprechung des Entscheids vom 5A_105/2009, in: AJP/PJA 9/2010 S. 1192). Das Gericht hat dabei zu prüfen, ob die Massnahmen bis zum Vollzug der Rückführung weiterhin notwendig, geeignet und verhältnismässig sind (BGE 135 III 574 E. 4). 10.2. Die Ausschreibung des Ausreiseverbots C._____s (Verbot, das Kind ausser Landes zu bringen) im RIPOL und SIS ist zur Ermöglichung der Rückführung mit deren Vollstreckung zu revozieren. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte der Gesuchsteller überdies die Löschung der Vermisstmeldung C._____s aus dem RI- POL und SIS (act. H.4, S. 19 f.). Diesem Antrag ist stattzugeben, da C._____ Auf- enthaltsort mittlerweile bekannt ist und er somit nicht mehr als vermisst gilt. Die Kan- tonspolizei Graubünden ist entsprechend anzuweisen. 10.3. Angesichts der angeordneten Rückführung nach Italien ist es Sache der zu- ständigen italienischen Behörden, den Unterstützungsbedarf C._____s abzuklären und gegebenenfalls geeignete Massnahmen anzuordnen. Der Antrag auf ambu- lante kinderpsychologische Begleitung ist daher abzuweisen (lit. AB). 10.4. Die Bestellung von Rechtsanwältin Silvia Däppen als Kindesvertreterin ist aufrechtzuerhalten. Sie dauert bis zum tatsächlichen Vollzug der Rückführung C._____s nach Italien fort bzw. umfasst auch die Vollstreckungsphase (vgl. Bot- schaft S. 2626; Urteil des Bundesgerichts 5A_80/2010 vom 22. März 2010 E. 2.1; BUCHER: Besprechung des Entscheids vom 5A_105/2009, in: AJP/PJA 9/2010 Ti- tel III.13). 10.5. Die übrigen mit Verfügungen vom 21. August 2026 bzw. 6. Oktober 2026 an- geordneten Schutzmassnahmen sind mit der Vollstreckung der Rückführung aufzu- heben (act. F.1 und act. F.6).

30 / 36 11. Kosten- und Entschädigungsfolgen 11.1. In Rückführungsverfahren sind grundsätzlich keine Gerichtskosten zu erhe- ben und die Rechtsvertreter der Eltern und des Kindes – unabhängig von den finan- ziellen Mitteln der Parteien – aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 26 Abs. 2 HKÜ; Urteil des Bundesgerichts 5A_429/2015 vom 22. Juni 2015 E. 7). Die Bemessung der Entschädigung richtet sich nach den einschlägigen kantonalen Ta- rifen, wobei reduzierte Tarife angewendet werden dürfen (Art. 96 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_149/2017 vom 19. April 2017 E. 6). Auslagen, die durch die Rückgabe des Kindes entstanden sind oder entstehen, können jedoch den Parteien auferlegt werden (Art. 26 Abs. 2 in fine HKÜ). Im Falle eine Rückführung können der entführenden Person die dem Antragssteller oder für seine Rechnung entstan- denen notwendigen Kosten auferlegt werden. Dazu gehören insbesondere die Rei- sekosten, alle Kosten oder Auslagen für das Auffinden des Kindes, Kosten der Rechtsvertretung des Antragstellers und Kosten für die Rückgabe des Kindes (Art. 26 Abs. 4 HKÜ). Es besteht kein unbedingter Anspruch auf Bezahlung aller Kosten durch die Gegenpartei (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 95 vom 27. August 2026 E. 16.6). Diese Kostenregelungen gelten nicht nur für die Kosten des Gerichtsverfahrens, sondern auch für jene des Vollstreckungsverfah- rens (Art. 14 BG-KKE). Einen Vorbehalt nach Art. 42 HKÜ, wonach die Kosten nur insoweit übernommen werden, als sie durch sein System der unentgeltlichen Rechtshilfe und Rechtsberatung gedeckt sind, und in welchem Fall die Schweiz pra- xisgemäss Gegenrecht hält, hat Italien nicht angebracht (besucht am 29. September 2026). 11.2. Die Gerichtskosten werden auf CHF 4'000.00 festgesetzt (Art. 10 Abs. 2 VVGZ [BR 320.210]). Sie sind einschliesslich der Kosten der Kindesvertretung auf die Gerichtskasse des Obergerichts zu nehmen (Art. 26 Abs. 2 HKÜ). 11.3. Über die Auslagen für die Sicherung und die Rückführung C._____ wird zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sein. 11.4. Die Kosten der Rechtsvertretung des Gesuchstellers sowie der Gesuchsgeg- nerin sind auf die Gerichtskasse des Obergerichts zu nehmen. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. A.7, Rechtsbegehren II.3) erweist sich diesbezüglich als gegenstandslos und ist abzu- schreiben.

31 / 36 11.5. Rechtsanwalt Oliver Borer macht mit Honorarnote vom 27. September 2026 einen Aufwand (exklusive Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) von 98.0833 Stunden à CHF 400.00 und von 29.0833 Stunden à CHF 300.00, 910 Kopien à CHF 1.00 und Porto von CHF 50.00, Mehrwertsteuer von CHF 3'962.38 und ein Ge- samthonorar von CHF 52'880.70 geltend (act. G.3). Dieser Gesamtaufwand ist dem vorliegenden Verfahren nicht angemessen. Auch in Rückführungsverfahren ist nur der gebotene Aufwand durch den Staat zu entschädigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_149/2017 vom 19. April 2017 E. 6). Ein insgesamt über 25-stündiger Aufwand für das Gesuch ist übersetzt und auf acht Stunden zu kürzen. Der Aufwand von über 27 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung ist ebenfalls übersetzt und auf 10 Stunden zu kürzen. Die Positionen "Div. Tel.", "Emails" und "Aktennotiz" be- laufen sich auf insgesamt 28.83 Stunden. Sie sind nicht näher spezifiziert und vollständig zu kürzen. Der Aufwand von 6.83 Stunden für die vier Eingaben nach Gesuchseinreichung (act. A.2 bis act. A.5) war nicht geboten und ist ebenfalls vollständig zu kürzen. Am 25. September 2026 verrechnete Rechtsanwalt Oliver Borer elf Stunden, davon drei Stunden "Bespr. Klient". Es finden sich am 19. August 2026, am 16. September 2026, am 18. September 2026 und am 21. September 2026 weitere Positionen zu Abklärungen und Besprechungen mit dem Klienten, an letzterem Tag erneut zu den Videos. All dies stellt keinen notwendigen Aufwand dar und ist zu kürzen. Zu erhöhen ist der Aufwand für die Hauptverhandlung um acht Stunden (act. H.4). Für die Urteilseröffnung um eine Stunde, für die an An- und Rückfahrt vier Stunden, für das Studium/Weiterleitern der Verfügung betreffend vor- sorgliche Massnahmen vom 6. Oktober 2026 sowie für die Verfügung vom 8. Okto- ber 2026 samt Unterlagen sowie die Stellungnahme dazu um je eine Stunde. Die An- und Rückfahrt zur Hauptverhandlung nach Chur ist in dem geltend gemachten Stundenaufwand bereits enthalten. Nach den erwähnten Kürzungen und Aufrech- nungen resultiert ein Stundenaufwand von 63.33 Stunden. Praxisgemäss ist die Entschädigung anhand des reduzierten Stundenansatzes von CHF 200.00 zu be- messen (Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_149/2017 vom 19. April 2017 E. 6). Es resultiert ein Honorar von CHF 12'665.00. Die für 910 Kopien geltend gemachten Barauslagen erweisen sich nicht als notwendig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 HV. Die Barauslagen sind gesamthaft auf praxisgemässe 3% des Honorars, mithin CHF 380.00 zu kürzen. Schliesslich entfällt die Mehrwertsteuer, da der Gesuchsteller seinen Wohnsitz im Ausland hat (Art. 8 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG). Es resultiert ein Gesamthonorar von CHF 13'045.00 (inkl. Barauslagen), welches auch angesichts der Entschädigungen des Vertreters der Gesuchsgegnerin (CHF 12'499.00) und der Kindesvertreterin (CHF 9'375.00) angemessen erscheint. Rechtsanwalt Oliver Borer ist entsprechend

32 / 36 durch den Kanton Graubünden aus der Gerichtskasse des Obergerichts des Kan- tons Graubünden mit CHF 13'045.00 (inkl. Barauslagen) zu entschädigen. 11.6. Rechtsanwalt Severin Bischof macht mit aktualisierter Honorarnote vom

14. Oktober 2026 einen Aufwand von 59.13 Stunden à CHF 200.00, eine Spesen- pauschale von 4%, Mehrwertsteuer von 8.1% sowie ein Gesamthonorar von CHF 13'295.00 geltend (act. G.7). Die Spesenpauschale ist auf 3% zu kürzen. Der Stundenaufwand für die Hauptverhandlung inklusive Reise ist von 13 Stunden auf elf Stunden zu kürzen (acht Stunden Hauptverhandlung und drei Stunden für Hin und Rückreise). Für die vier Stunden Hin- und Rückreise sowie die Teilnahme an der Entscheideröffnung durch Giorgio Salaorni als Substitut von Rechtsanwalt Se- verin Bischof ist der reduzierte Stundenansatz für Rechtspraktikanten von CHF 150.00 anzuwenden (Art. 6 HV). Nach den erwähnten Aufrechnungen und Kürzungen resultiert ein Stundenaufwand von 57.13 Stunden (53.13 à CHF 200.00 und 4h à CHF 150.00) und ein Gesamthonorar von CHF 12'499.00 (inkl. Barausla- gen und 8.1% Mehrwertsteuer). Rechtsanwalt Severin Bischof ist durch den Kanton Graubünden aus der Gerichtskasse des Obergerichts des Kantons Graubünden entsprechend zu entschädigen. 11.7. Rechtsanwältin Silvia Däppen macht mit Honorarnote vom 28. September 2026 einen Stundenaufwand von 39.10 Stunden à CHF 200.00 (bis auf drei Positi- onen), ein Kleinspesenzuschlag im Umfang von 3%, Mehrwertsteuer von 8.1% so- wie ein Gesamthonorar von CHF 9'085.60 geltend. Der Stundenansatz von CHF 200.00 ist auch auf die Positionen vom 28. September 2026, 1. Oktober 2026 sowie diejenige ohne Datum anzuwenden. Der Stundenaufwand ist für die Haupt- verhandlung um eine Stunde, für das Studium der Verfügung betreffend vorsorgli- che Massnahmen vom 6. Oktober 2026 um eine halbe Stunde und für das Studium der Verfügung vom 8. Oktober 2026 samt Unterlagen ebenfalls um eine halbe Stunde zu erhöhen. Nach den erwähnten Aufrechnungen resultiert ein Stundenauf- wand von 42.10 Stunden und ein Gesamthonorar von CHF 9'375.00 (inkl. Baraus- lagen und Mehrwertsteuer). Rechtsanwältin Silvia Däppen ist durch den Kanton Graubünden aus der Gerichtskasse des Obergerichts des Kantons Graubünden entsprechend zu entschädigen. 12. Rechtsmittel Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Der Antrag des Gesuchstellers, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, ist daher gegenstands- los.

33 / 36

34 / 36 Es wird erkannt: 1. Es wird die Rückführung des Kindes C._____, geb. am _____ 2021, nach Italien angeordnet. 2.a) Die KESB Engadin/Südtäler wird mit dem unverzüglichen Vollzug der Rück- führung beauftragt. 2.b) Die Rückführung von C._____ nach Italien erfolgt in Begleitung einer Fach- person. 2.c) C._____ wird in Italien dem Servizio Sociale di O.1._____ übergeben. 2.d) Die KESB Engadin/Südtäler wird ermächtigt, die erforderlichen Vorkehrun- gen und Massnahmen für die Rückführung sowie zum Schutz von C._____ zu ergreifen, insbesondere weitere Fachpersonen zu beauftragen, kantons- polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und im äussersten Notfall das Kind auch vorübergehend in geeigneter Weise zu platzieren. 3. Die Kantonspolizei Graubünden wird ermächtigt, die notwendigen Zwangs- massnahmen anzuwenden. 4. Die drei beim Obergericht des Kantons Graubünden hinterlegten Reisepässe von C._____ (schweizer, deutscher und schwedischer Reisepass) werden der KESB Engadin/Südtäler ausgehändigt. 5. Die Kantonspolizei Graubünden wird angewiesen, die Vermisstmeldung von C._____ in den Fahndungssystemen (RIPOL und SIS) sowie die gestützt auf Dispositivziffer 4.d der Verfügung vom 21. August 2026 bzw. Dispositivzif- fer 1 der Verfügung vom 6. Oktober 2026 vorgenommene Ausschreibung von C._____ in den Fahndungssystemen (RIPOL und SIS) mit der Vollstre- ckung der Rückführung vollständig zu revozieren. 6.a) Der Servizio Sociale di O.1._____ wird über folgende Umstände informiert: den seit über zwei Jahren fehlenden Kontakt von C._____ zu A._____, die versuchte gewaltsame Rückentführung von C._____ durch A._____ am

29. Juli 2026 sowie die hohe Gefahr der Verbringung von C._____ ins Aus- land durch B._____. 6.b) C._____ ist in Italien durch den Servizio Sociale di O.1._____ entgegenzu- nehmen und vorübergehend bis zu einem anderslautenden Entscheid der

35 / 36 italienischen Behörden in einer geeigneten Einrichtung unterzubringen. Ent- sprechend bleibt das Aufenthaltsbestimmungsrecht von B._____ und A._____ sistiert. B._____ und A._____ ist ein begleitetes Kontaktrecht zu ge- währen, wobei die Kontakte zwischen A._____ und C._____ schrittweise auf- zubauen sind. 7. Die KESB Engadin/Südtäler wird ersucht, dem Obergericht nach erfolgter Rückführung unverzüglich Rückmeldung zu machen. 8. Die Bestellung von Rechtsanwältin Silvia Däppen als Kindesvertreterin wird bis zum Vollzug der Rückführung aufrechterhalten. 9. Die mit Verfügung vom 21. August 2026 und 6. Oktober 2026 angeordneten Schutzmassnahmen werden mit der Vollstreckung der Rückführung aufge- hoben. 10. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 4'000.00 festgesetzt. 11. Die Gerichtskosten von CHF 13'375.00 (Gerichtsgebühr CHF 4'000.00, Kos- ten der Kindesvertreterin CHF 9'375.00) verbleiben beim Kanton Graubün- den. 12. Der Rechtsvertreter von A._____, Rechtsanwalt Oliver Borer, wird durch den Kanton Graubünden aus der Gerichtskasse des Obergerichts des Kantons Graubünden mit CHF 13'045.00 (inkl. Barauslagen) entschädigt. 13. Der Rechtsvertreter von B._____, Rechtsanwalt Severin Bischof, wird durch den Kanton Graubünden aus der Gerichtskasse des Obergerichts des Kan- tons Graubünden mit CHF 12'499.00 (inkl. Barauslagen und MWST) ent- schädigt. 14. Das Gesuch von B._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird im Rahmen von Dispositivziffer 11 und 13 als gegenstandslos abge- schrieben. 15. Die Kindesvertreterin von C._____, Rechtsanwältin Silvia Däppen, wird durch den Kanton Graubünden aus der Gerichtskasse des Obergerichts mit CHF 9'375.00 (inkl. Barauslagen und MWST) entschädigt. 16. Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsa- chen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt wer-

36 / 36 den. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung durch Übergabe an: 18. [Mitteilugen]