Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 / 3 In Erwägung, – dass A._____ am 31. Januar 2026 von Dr. med. B._____, O.1._____, fürsorge- risch für maximal sechs Wochen in die Klinik A._____ eingewiesen wurde, – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen am 31. Januar 2026 (Poststempel 4. Februar 2026) beim Obergericht des Kantons Graubünden Be- schwerde einreichte, – dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts am
E. 4 Februar 2026 die Klinik A._____ zur Einreichung eines Berichts aufforderte, – dass die Klinik A._____ den Beschwerdeführer bereits am 3. Februar 2026 aus der Klinik entliess und dem Obergericht den Entlassungsentscheid am 5. Fe- bruar 2026 mitteilte, – dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
3 / 3 wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen] Erste zivilrechtliche Kammer Der Vorsitzende Cavegn Der Aktuar ad hoc Helbling
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 9. Februar 2026 mitgeteilt am 10. Februar 2026 Referenz ZR1 26 12 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Helbling, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 31. Januar 2026
2 / 3 In Erwägung, – dass A._____ am 31. Januar 2026 von Dr. med. B._____, O.1._____, fürsorge- risch für maximal sechs Wochen in die Klinik A._____ eingewiesen wurde, – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen am 31. Januar 2026 (Poststempel 4. Februar 2026) beim Obergericht des Kantons Graubünden Be- schwerde einreichte, – dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts am
4. Februar 2026 die Klinik A._____ zur Einreichung eines Berichts aufforderte, – dass die Klinik A._____ den Beschwerdeführer bereits am 3. Februar 2026 aus der Klinik entliess und dem Obergericht den Entlassungsentscheid am 5. Fe- bruar 2026 mitteilte, – dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
3 / 3 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Erste zivilrechtliche Kammer Der Vorsitzende Cavegn Der Aktuar ad hoc Helbling