Dispositiv
- Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.
- Die ärztliche Leitung der Klinik A._____ wird angewiesen, im Rahmen des Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine geeignete ambulante Nachbetreuung hinzuwirken.
- Die Beschwerde gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2’650.00 (Gerichtskosten von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'150.00) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 4. August 2026 ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am 4. August 2028 Referenz ZR1 26 113 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Michael Dürst und von Salis Streit, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 17. Juli 2026 und Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung vom 22. Juli 2026
2 / 2 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. 2. Die ärztliche Leitung der Klinik A._____ wird angewiesen, im Rahmen des Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine geeignete ambulante Nachbetreuung hinzuwirken. 3. Die Beschwerde gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2’650.00 (Gerichtskosten von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'150.00) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]