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ZR1 2026 112

Entscheide Obergericht

Graubünden ·ZR1 · 2026-09-15 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. A._____ und B._____ haben am _____ 2016 geheiratet und sind die Eltern von C._____, geboren am _____ 2016, und D._____, geboren am _____ 2022. Seit dem 19. Mai 2026 ist zwischen den Eltern vor dem Regionalgericht Plessur ein Verfahren hängig betreffend Abänderung des Eheschutzentscheids vom

23. Mai 2023 (Proz. Nr. 135-2026-425). Am

18. Juni 2026 fand die Hauptverhandlung statt. B. Mit Entscheid vom 30. Juni 2026, ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am

8. Juli 2026, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur wie folgt: 1. In Bestätigung von Dispositivziffer 4 des Entscheids des Regionalgerichts Besuch [recte: Plessur] betreffend Eheschutz vom

23. Mai 2023 (Proz. Nr. 135-2023-187), wird die alleinige Obhut über C._____, geboren am ._____2016, und D._____ [recte: D._____], geboren am ._____2022, weiterhin bei [recte: B._____] belassen. 2. In Abänderung von Dispositivziffer 5a des Entscheids des Regionalgerichts Plessur betreffend Eheschutzentscheid vom 23. Mai 2023 (Proz. Nr. 135-2023-187), wird das Besuchsrecht gemäss Entscheidung vom 23. Mai 2023 für A._____ sistiert. 3. a) A._____ ist bis auf weiteres berechtigt, die Kinder C._____ und D._____ [recte: D._____] im Rahmen von begleiteten Besuchen respektive im Rahmen der sozialpädagogischen Familienbegleitung (einmal pro Woche werktags) während rund 3 Stunden zu besuchen. Die konkrete Dauer richtet sich nach der Möglichkeit der BBT resp. SPF. b) Mit dem Vollzug der begleiteten Besuchstage respektive der sozialpädagogischen Familienbegleitung wird die E._____ beauftragt. c) Die Anmeldung und Koordination der begleiteten Besuche erfolgt durch die Beistandsperson. 4. a) A._____ wird die Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB erteilt, bei der sozialpädagogischen Familienbegleitung mitzuwirken. A._____ wird für den Fall der Nichtbefolgung dieser Weisung die Erhebung einer Strafklage wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB angedroht: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bis CHF 10'000.00 bestraft. b) Die sozialpädagogische Familienbegleitung unterstützt A._____ insbesondere in folgenden Bereichen: - alternative Handlungsressourcen sowie Deeskalations- und Steuerungsmechanismen im Umgang mit den Kindern (insb. in Belastungssituationen) finden und gezielt stärken. c) B._____ wird die Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB erteilt, bei der sozialpädagogischen Familienbegleitung mitzuwirken; die

3 / 18 Dauer und Intensität der sozialpädagogischen Familienbegleitung richtet sich nach dem Bedarf, es hat mindestens eine Sitzung à 2 Stunden stattzufinden. d) Die sozialpädagogische Familienbegleitung unterstützt B._____ insbesondere in folgenden Bereichen: - Aufarbeitung der Erziehungsvorwürfe von A._____ sowie Entlastung der Situation. e) Mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung wird die E._____ beauftragt. f) Die sozialpädagogische Familienbegleitung hat nach 3 Monaten (ca. 12 Kontakten) einen Verlaufsbericht zuhanden der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, einzureichen. Dieser hat mindestens auszudrücken, ob das unbegleitete Besuchsrecht wieder verantwortet werden kann. g) Die Anmeldung und Koordination der Besuche der SPF bei B._____ erfolgt durch die Beistandsperson. 5. a) A._____ wird die Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB erteilt, sich für die Beratung H._____ anzumelden, daran teilzunehmen und aktiv mitzuwirken. b) Die Beratungsstelle H._____ wird ersucht, der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, mitzuteilen, falls bis zum 15.08.2026 keine Anmeldung erfolgt ist respektive bei Nichteinhaltung der Weisung, bei allfälligen Kooperationsschwierigkeiten oder kindswohlgefährdenden Entwicklungen zu informieren. c) Die Beratungsstelle H._____ ist gehalten, der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, einen Abschlussbericht mit Empfehlungen einzureichen. 6. a) Nach Vorliegen eines positiven Berichts der Beratungsstelle H._____ und der sozialpädagogischen Familienbegleitung ist A._____ berechtigt, seine Kinder C._____ und D._____ [recte: D._____] jedes zweite Wochenende von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr sowie jeden Montag und Freitag jeweils 11.30 Uhr bis 20.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. b) A._____ ist dann ausserdem berechtigt, C._____ und D._____ für die Dauer von fünf Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. c) A._____ verpflichtet sich, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit B._____ abzusprechen. Kommt eine Einigung nicht zustande, kommt B._____ in den Jahren mit geraden Jahreszahlen das Entscheidungsrecht zu betreffend den Ferienbezug, A._____ in den ungeraden Jahreszahlen. d) Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontrakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 7. A._____ ist berechtigt, einmal pro Woche für ca. 20 Minuten mit den Kindern per Videotelefonie zu kommunizieren. Die zuständige Beistandsperson wird beauftragt, dies zu koordinieren.

4 / 18 8. Für C._____ und D._____ [recte: D._____] wird eine Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird beauftragt, eine geeignete Person zu ernennen. 9. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren abgewiesen.

10. [Kostenregelung betreffend Massnahmekosten]

11. [Kostenregelung betreffend Prozesskosten]

12. a) Eine schriftliche Begründung des Entscheids wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 219 ZPO i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsmittel gegen den begründeten Endentscheid hemmt die Vollstreckbarkeit nicht, weshalb der Entscheid ohne schriftliche Begründung mit der Zustellung an die letzte der Parteien vollstreckbar wird. b) Im vorliegend anwendbaren summarischen Verfahren erfolgt kein Fristenstillstand durch Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).

13. [Mitteilung] Der Entscheid wurde den Parteien und dem Kindesvertreter ohne schriftliche Begründung durch Zustellung im Dispositiv eröffnet. C. A._____ verlangte beim Regionalgericht Plessur mit Schreiben vom 10. Juli 2026 innert Frist die schriftliche Begründung des Entscheids. D. Mit Gesuch vom 21. Juli 2026 beantragte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Obergericht des Kantons Graubünden, was folgt: 1. Es sei in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 4.a des unbegründeten Entscheides vom 30. Juni 2026, ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am 8. Juli 2026, des Regionalgerichts Plessur (Proz. Nr. 135-2026-425) hinsichtlich der darin verfügten Strafandrohung gem. Art. 292 StGB die aufschiebende Wirkung zu erteilen und festzustellen, dass die genannte Dispositiv-Ziffer mit Blick auf die Strafandrohung gem. Art. 292 StGB nicht vollstreckbar ist. 2. Die mit vorstehendem Rechtsbegehren Ziff. 1 beantragte aufschiebende Wirkung sei superprovisorisch, ohne vorherige Anhörung der Gegenseite, zu erteilen und damit die Vollstreckbarkeit von Dispositiv Ziff. 4.a hinsichtlich der darin verfügten Strafandrohung gem. Art. 292 StGB des angefochtenen Entscheides der Vorinstanz umgehend und noch vor der Anhörung der Gegenpartei auszusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin. E. Mit Verfügung vom 22. Juli 2026 wies die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer den Antrag auf superprovisorische Anordnung des Vollstreckungsaufschubs ab und setzte B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) sowie dem Kindsvertreter Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an.

5 / 18 F. Der Kindsvertreter beantragte in seiner Stellungnahme vom 3. August 2026 was folgt: 1. Das Gesuch vom 21.07.2026 sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers. G. Die Gesuchsgegnerin stellte in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2026 folgende Rechtsbegehren: 1. Das Gesuch um Erteilung der superprovisorischen aufschiebenden Wirkung betreffend Dispositivziffer 4a sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer zu Lasten des Gesuchstellers. H. Auf eine weitere Stellungnahme wurde seitens des Gesuchstellers mit Eingabe vom 17. August 2026 verzichtet. I. Mit Eingaben vom 27. August 2026 bzw. vom 3. September 2026 (Poststempel) reichten der Kindesvertreter bzw. die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin ihre Honorarnoten ein. Der Gesuchsteller verzichtete auf eine Stellungnahme dazu. J. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (Proz. Nr. 135-2026-425) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Prozessuales

E. 1.1 Der Gesuchsteller beantragt im vorliegenden Verfahren den Aufschub der Vollstreckbarkeit des lediglich im Dispositiv eröffneten Entscheids vom 30. Juni 2026 betreffend Abänderung des Eheschutzentscheids vom 23. Mai 2023 (act. B.2), und zwar in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 4.a (Weisung zur Mitwirkung bei der sozialpädagogischen Familienbegleitung) hinsichtlich der darin verfügten Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB. Ausserdem verlangt er die Feststellung, dass die Dispositiv-Ziffer 4.a mit Blick auf die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB nicht vollstreckbar sei (act. A.1 S. 2).

E. 1.2 Gemäss Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO hat eine Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen keine aufschiebende Wirkung, was gleichbedeutend ist mit keiner aufgeschobenen Vollstreckbarkeit (vgl. BGE 139 III 486 E. 3). Mit Berufung anfechtbare begründete Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind folglich sofort vollstreckbar (DROESE, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 336 N. 2; HILBER/REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar

6 / 18 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 315 N. 55). Dies gilt auch für Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, die ohne schriftliche Begründung eröffnet worden sind und deshalb noch nicht mit Berufung angefochten werden können (vgl. Art. 336 Abs. 3 ZPO; DROESE, a.a.O., Art. 336 N. 28; HILBER/REETZ, a.a.O., Art. 315 N. 55; zur Praxis des vormaligen Kantonsgerichts von Graubünden vgl. Verfügungen des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 142 vom 21. Oktober 2021 E. 1.2 sowie ZK1 15 169 vom 15. März 2016 E. 3c, je m.w.H.). Auch bei Eheschutzentscheiden handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen, bei welchen die Berufung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_639/2023 vom 5. September 2023 E. 2).

E. 1.3 Nach Art. 315 Abs. 4 lit. b i.V.m. Abs. 5 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz bereits vor Einreichung der Berufung über einen ausnahmsweisen Aufschub der Vollstreckbarkeit in den Fällen von Art. 315 Abs. 2 ZPO entscheiden (vgl. DROESE, a.a.O., Art. 336 N. 28; HILBER/REETZ, a.a.O., Art. 315 N. 72a; zur Praxis des vormaligen Kantonsgerichts von Graubünden vgl. Verfügungen des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 142 vom 21. Oktober 2021 E. 1.3, ZK1 21 133 / ZK1 21 79 vom 28. September 2021 E. 1.1, je m.w.H.).

E. 1.4 Die Zuständigkeit für einen Entscheid über den Aufschub der Vollstreckbarkeit liegt beim Obergericht bzw. innerhalb des Obergerichts gemäss Art. 9 Abs. 1 GOG (BR 173.000) in Verbindung mit Art. 9 lit. a, Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 lit. b OGV (BR 173.010) bei der Vorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer.

E. 2 Aufl. 2026, Art. 315 N. 14b). Grundsätzlich ist bei der Gewährung eines Vollstreckbarkeitsaufschubs bei vorsorglichen Massnahmen grosse Zurückhaltung geboten, was dem Umstand Rechnung trägt, dass die sofortige Vollstreckbarkeit den Hauptzweck des einstweiligen Rechtsschutzes bildet (BGE 137 III 475 E. 4.1, in: Pra 2012 Nr. 28; HILBER/REETZ, a.a.O., Art. 315 N. 69; STERCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150-352 ZPO, 2012, Art. 315 N. 14). Das Gericht verfügt indessen über einen grossen Ermessensspielraum, der es ihm erlaubt, den Umständen des konkreten Falls Rechnung zu tragen (BGE 138 III 565 E. 4.3.1).

E. 2.1 Die Vollstreckbarkeit vorsorglicher Massnahmen kann auf Gesuch ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO). Der gemäss Art. 315 Abs. 4 ZPO erforderliche Nachteil muss, anders als bei Art. 93 BGG, nicht rechtlicher Natur sein, sondern es ist dabei allgemein an schwerwiegende, nicht mehr reversible Beeinträchtigungen der rechtlichen, tatsächlichen, natürlichen oder wirtschaftlichen Stellung einer Partei zu denken. Der Nachteil umfasst jeden vermögensrechtlichen oder immateriellen Schaden und kann sogar aus dem blossen Zeitablauf während des Prozesses entstehen (BGE 138 III 378 E. 6.3, in: Pra 2013 Nr. 6; vgl. SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 315 N. 9).

E. 2.2 Für den Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei ein Aufschub der Vollstreckbarkeit nur in

7 / 18 Frage kommen kann, wenn der dem Betroffenen bei unverzüglicher Vollstreckung drohende Nachteil eindeutig schwerer wiegt als derjenige, den die Gegenpartei zu befürchten hat, wenn ihr der durch die vorsorgliche Massnahme angestrebte Rechtsschutz trotz Obsiegens in erster Instanz nicht sogleich gewährt wird. Sind neben den Parteiinteressen Interessen von Kindern betroffen, sind diese bei der entsprechenden Abwägung ebenfalls miteinzubeziehen, zumal bei Entscheidungen, die ein Kind betreffen, das Kindeswohl in sämtlichen Gerichtsverfahren die oberste Richtschnur bildet (BGE 138 III 378 E. 6.3, in: Pra 2013 Nr. 6; STEININGER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 315 N. 11 m.w.H.; HURNI/SCHLUP/STERCHI, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band III, Art. 219-352 ZPO,

E. 3 Parteistandpunkte

E. 3.1 Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seiner Begehren im Wesentlichen vor, dass er sich anlässlich der Hauptverhandlung klar gegen die Vielzahl von Kindesschutzmassnahmen ausgesprochen und beantragt habe, dass das bis dahin gelebte Besuchsmodell gerichtlich festgestellt werde. Er moniert dabei, dass der Vorderrichter ihn unter Strafandrohung anhalte, seine Kinder im Rahmen begleiteter Besuche zu besuchen. Er könne nicht unter Strafandrohung gezwungen werden, das Besuchsrecht unter den angeordneten Bedingungen wahrzunehmen oder mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung zusammenzuarbeiten. Solange der Entscheid bezüglich des Besuchsrechts in dieser Art bestehe, verzichte er auf die Ausübung desselben. Überdies stelle es einen ungerechtfertigten und massiven Eingriff in die persönliche Freiheit dar, wenn er unter Strafandrohung angehalten werde, seine Kinder zu besuchen. Er werde vor die Wahl gestellt, entgegen seinem Willen mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung zusammenzuarbeiten oder ein Strafverfahren zu riskieren, was ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil darstelle. Im Übrigen sei es fragwürdig, ob eine solche Anordnung im Kindeswohl liege, wenn er erklärt habe, seine Kinder unter diesen Umständen nicht zu betreuen.

8 / 18 Die Einleitung eines Strafverfahrens bzw. die damit verbundenen Nachteile (insb. Strafbefehl und Kosten) könnten zudem durch einen späteren für ihn günstigen Entscheid der Rechtsmittelinstanz nicht beseitigt werden. Durch die entsprechende Strafandrohung werde er gezwungen, den angefochtenen Entscheid vor dessen Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz zu befolgen, um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Zudem erweise sich die aufschiebende Wirkung als verhältnismässig, seien doch keine anderweitigen, überwiegenden Interessen ersichtlich, zumal er lediglich die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Strafandrohung verlange. Schliesslich schiesse die Strafandrohung weit übers Ziel hinaus und greife in ungerechtfertigter Weise massiv in seine persönliche Freiheit ein (act. A.1 Rz. 14 ff.).

E. 3.2 Der Kindsvertreter verweist auf das Protokoll der Hauptverhandlung, worin die Aussage des Gesuchstellers festgehalten sei, dass für ihn physische Gewalt ein probates Erziehungsmittel sei. Gemäss dem Kindsvertreter ist es fraglich, ob der Gesuchsteller wirklich bereit sei, auf das Besuchsrecht zu verzichten. So habe der Gesuchsteller vor Vorinstanz noch eine alternierende Obhut geltend gemacht und die Kinder in der Vergangenheit viel betreut. Es wäre menschlich und auch verständlich, wenn er doch noch Kontakt zu den Kindern suche. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller die Kinder trotzdem wieder überlasse. Damit dies in einem sicheren Rahmen geschehe, müsse Letzterer zunächst begleitete Besuche absolvieren. Der Gesuchsteller sei ein wichtiger Teil im Leben seiner Kinder, der sie schulisch gut unterstütze und den Grossteil seiner Erziehungsaufgaben gut meistere. Die Kinder hätten dem Kindsvertreter mitgeteilt, dass sie den Gesuchsteller vermissen würden. Der plötzliche Wegfall einer der beiden wichtigsten Bezugspersonen der Kinder sei nicht im Sinne des Kindeswohls. Nur mit dem Besuch bei einer Gewaltberatung und durch Unterstützung einer sozialpädagogische Familienbegleitung könne der Gesuchsteller lernen, dass Gewalt kein Erziehungsmittel sei. Die sozialpädagogische Familienbegleitung ermögliche den Kindern wieder Kontakt zum Gesuchsteller und ein geregeltes Besuchsrecht. Ansonsten erfolge eine Entfremdung, da die Kinder noch zu jung seien, um mit dem Gesuchsteller in absehbarer Zeit eigenständig Kontakt aufzunehmen. Dem Gesuchsteller drohe ein viel grösserer Nachteil, wenn er eine ansonsten gelebte und gesunde Bindung zu seinen Kindern abbreche. Die Zwangswirkung der Strafandrohung sei verhältnismässig und die einzige Lösung für die bestehende Kindeswohlgefährdung. Aufgrund der Weigerungshaltung des Gesuchstellers sei die Strafandrohung geeignet, erforderlich und zumutbar, um eine künftige

9 / 18 Kindeswohlgefährdung zu verhindern. Eine bloss angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung würde vom Gesuchsteller ignoriert werden (act. A.2 Rz. 6, 8 ff.).

E. 3.3 Gemäss der Gesuchsgegnerin sei dem Gesuchsteller offensichtlich nicht bewusst, dass er an sich arbeiten müsse, damit er die Kinder wieder zu sich auf Besuch nehmen dürfe. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Gesuchsteller weder Empathie für die Bedürfnisse der Kinder gezeigt noch habe er eingesehen, dass er sein Verhalten gegenüber den Kindern verändern müsse. Die im Rahmen der sozialpädagogischen Familienbegleitung angeordneten Besuche seien vollstreckbar, wobei die Strafandrohung nach Art. 292 StGB lediglich als Druckmittel zur Durchsetzung der gerichtlichen Anordnung diene. Die Kontakte im Rahmen der sozialpädagogischen Familienbegleitung würden den Schutz der Kinder sicherstellen. Ein unmittelbarer Nachteil sei damit ausgeschlossen. Die Besuchsregelung diene dem Kindeswohl und solle ohne Unterbruch umgesetzt werden. Die sozialpädagogische Familienbegleitung diene gerade einem sicheren und schrittweisen Kontaktaufbau. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Strafandrohung suspendiert werden müsse. Die Anordnung sei klar und verständlich. Der Umstand, dass der Entscheid unbegründet sei, hindere weder dessen Geltung noch rechtfertige er die beantragte Feststellung der fehlenden Vollstreckbarkeit. Die Voraussetzungen für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung seien weder dargetan noch glaubhaft gemachten worden. Insbesondere sei kein nicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich, während eine Verzögerung der Besuchskontrakte dem Kindeswohl zuwiderlaufen könne (act. A.3 Ziff. II.B.1 ff.).

E. 4 Beurteilung durch die Berufungsinstanz

E. 4.1 Die Vorinstanz hat die alleinige Obhut über C._____ und D._____ wie bereits im Eheschutzentscheid vom 23. Mai 2023 bei der Gesuchsgegnerin belassen, hat das darin geregelte Besuchsrecht für den Gesuchsteller indes sistiert (act. B.2 Dispositiv-Ziffern 1 f.). Sie hat den Gesuchsteller bis auf weiteres berechtigt, die Kinder im Rahmen von begleiteten Besuchstagen (BBT) bzw. im Rahmen der sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) einmal pro Woche werktags während rund drei Stunden zu besuchen (act. B.2 Dispositiv-Ziffer 3 lit. a). In Dispositiv-Ziffer 4 lit. a hat die Vorinstanz dem Gesuchsteller die Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB erteilt, bei der sozialpädagogischen Familienbegleitung mitzuwirken und hat ihm für den Fall der Nichtbefolgung dieser Weisung die Erhebung einer Strafklage wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB angedroht. Die sozialpädagogische Familienbegleitung soll den Gesuchsteller insbesondere darin unterstützen, alternative Handlungsressourcen

10 / 18 sowie Deeskalations- und Steuerungsmechanismen im Umgang mit den Kindern, insbesondere in Belastungssituationen, zu finden und gezielt zu stärken (act. B.2 Dispositiv-Ziffer 4 lit. b).

E. 4.2 Der Gesuchsteller beantragt lediglich den Vollstreckungsaufschub hinsichtlich der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafandrohung, nicht aber betreffend die Weisung, bei der sozialpädagogischen Familienbegleitung mitzuwirken, als solche oder betreffend die Anordnung begleiteter Besuche im Rahmen der begleiteten Besuchstage (BBT) respektive der sozialpädagogischen Familienbegleitung. Er verlangt demnach nicht den Aufschub der Vollstreckbarkeit der entsprechenden Anordnungen selbst, sondern lediglich des Vollstreckungsmittels, das die Einhaltung der Anordnungen indirekt erzwingen soll. Aus seinen Ausführungen geht hervor, dass er seinen Antrag nicht deshalb auf die Strafandrohung beschränkt, weil er mit der Anordnung begleiteter Besuche oder der sozialpädagogischen Familienbegleitung als solche einverstanden wäre, sondern weil er selbst entscheiden will, ob er das Besuchsrecht unter den erwähnten Bedingungen wahrnimmt oder darauf verzichtet (act. A.1 Rz. 14 f., 19). Er macht mit anderen Worten ein Interesse an einer sanktionslosen Nichtwahrnehmung der ihm im Entscheid vom 30. Juni 2026 auferlegten Pflichten, namentlich der Pflicht zur Mitwirkung bei der sozialpädagogischen Familienbegleitung, geltend.

E. 4.3.1 Dem Gesuchsteller ist zuzustimmen, dass ein Eingriff in seine persönliche Freiheit vorliegt, wenn er unter Strafandrohung angehalten wird, bei der sozialpädagogischen Familienbegleitung mitzuwirken bzw. seine Kinder in diesem Rahmen zu besuchen.

E. 4.3.2 Einerseits ist der Gesuchsteller aber darauf hinzuweisen, dass es entgegen seiner Ansicht (vgl. act. A.1 Rz. 14) nicht einfach in seinem Belieben steht, ob er seine Kinder im Rahmen begleiteter Besuche oder einer sozialpädagogischen Familienbegleitung betreut oder nicht. So haben gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist. Das Gericht hat sich deshalb in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben dahinter zurückzutreten. Der persönliche Verkehr hat zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 4, 130 III 585 E. 2.2.2, 123

11 / 18 III 445 E. 3c; Urteile des Bundesgericht 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.3, 5A_500/2023 vom 31. Januar 2024 E. 4.1.1 m.w.H.). Besuchsrechte können im Übrigen grundsätzlich zwangsweise vollstreckt und damit auch gegen den Willen des betreffenden Elternteils oder des Kindes durchgesetzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.4.2). Grundsätzlich haben Eltern und Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontakte. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann das Recht auf persönlichen Verkehr aber im Sinne einer ultima ratio verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Als mildere Massnahme fällt die Möglich in Betracht, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, bspw. durch eine Anordnung, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 5A_848/2021 vom 5. Mai 2022 E. 3.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 24 227 vom 12. Mai 2025 E. 10.3 m.w.H.).

E. 4.3.3 Anderseits stehen dem Eingriff in die persönliche Freiheit des Gesuchstellers gewichtige Interessen der Kinder gegenüber. Nachdem für die Entwicklung der Kinder wie dargelegt ihre Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig sind, haben die Kinder ein erhebliches Interesse daran, dass der Gesuchsteller sein Besuchsrecht im Rahmen der sozialpädagogischen Familienbegleitung wahrnimmt und die Kontakte nicht für eine Dauer von mehreren Wochen oder Monaten – bis zum Vorliegen des begründeten Entscheids und während eines (allfälligen) Berufungsverfahrens – unterbrochen werden. Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Gesuchsteller die Kinder bis anhin in erheblichem Umfang betreut und ist daher ein wichtiger Teil im Leben seiner Kinder (RG-act. I/1 Rz. 16, RG-act. VII/4 S. 2, RG-act. VII/5 S. 2, RG-act. VII/6 S. 5 f.). Insbesondere unterstützt er sie auch in schulischen Belangen, was aufgrund der Fremdsprachigkeit der Gesuchsgegnerin wichtig ist (RG-act. VII/4 S. 6, act. A.2 Rz. 8). Nach Angaben des Kindsvertreters vermissen die Kinder ihren Vater (act. A.2 Rz. 9) und es ist nicht in ihrem Interesse, dass der Kontakt zum Gesuchsteller als eine der zwei wichtigsten Bezugspersonen plötzlich und dauerhaft abbricht und eine Entfremdung stattfindet. Die Gefahr einer Entfremdung erscheint insbesondere aufgrund des jungen Alters der Kinder – aktuell neun und drei Jahre

– als erhöht. Es stellt zudem auch für den Gesuchsteller einen Nachteil dar, wenn er die Beziehung zu den eigenen Kindern abbricht, nur weil er mit den gerichtlichen Anordnungen nicht einverstanden ist, da sich die Wiederaufnahme der Kontakte dadurch verzögern wird. So ermöglicht die Durchführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung sowie die Mitwirkung an einer Beratung H._____ es ihm bei einem positiven Verlauf nämlich, dass er wieder zu unbegleiteten Besuchen – jedes

12 / 18 zweite Wochenende von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr sowie jeden Montag und Freitag jeweils 11.30 Uhr bis 20.00 Uhr sowie während fünf Wochen Ferien pro Jahr – ermächtigt wird (vgl. act. B.2 Dispositiv-Ziffer 6 lit. a und b). Weshalb es dem Gesuchsteller nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte, die Kinder für eine beschränkte Dauer – ein erster Verlaufsbericht seitens der sozialpädagogischen Familienbegleitung, der sich zur Verantwortbarkeit unbegleiteter Besuche zu äussern hat, soll der KESB nach drei Monaten eingereicht werden (vgl. act. B.2 Dispositiv-Ziffer 4 lit. f) – im Rahmen einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zu besuchen, ist weder ersichtlich noch werden solche Gründe seitens des Gesuchstellers vorgebracht.

E. 4.3.4 Die Kinder haben ferner nicht nur ein erhebliches Interesse daran, dass die Kontakte mit dem Gesuchsteller überhaupt stattfinden, sondern auch daran, dass die Wiederaufnahme der Kontakte begleitet, d.h. im Rahmen der begleiteten Besuchstage oder eben der sozialpädagogischen Familienbegleitung, erfolgt. In den letzten Jahren kam es zu verschiedenen Vorfällen, die das Wohl der Kinder beeinträchtigt haben, u.a. durch die Weigerung des Gesuchstellers, kinderärztliche Kontrollen oder Impfungen vorzunehmen (RG-act. III.a/4-5), oder durch körperliche Massregelungen der Kinder, um sich vermeintlich Respekt zu verschaffen (vgl. RG- act. VII/5-7 S. 5, VIII/3). Der Gesuchsteller hat ferner auch anlässlich der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebracht, dass für ihn physische Gewalt ein probates Mittel ist, um seine Kinder zu erziehen (RG-act. VII/4 S. 3 ff.). Davor sind die Kinder zu schützen, weshalb für sie ein Wiederaufbau der Kontakte in einem sicheren Rahmen wichtig ist. Ebenso ist es für sie essenziell, dass der Gesuchsteller unter Zuhilfenahme von Fachpersonen an seinem Erziehungsstil arbeitet, was vorliegend gerade der Zweck der sozialpädagogischen Familienbegleitung ist (vgl. act. B.2 Dispositiv-Ziffer 4 lit. b). Wie der Kindsvertreter zu Recht vorbringt, hat sich der Gesuchsteller im Interesse der Kinder an die vom Rechtsstaat vorgesetzten Normen zu halten, namentlich an seine Pflicht, die Kinder ohne Anwendung von Gewalt zu erziehen (Art. 302 Abs. 1 Satz 2 ZGB).

E. 4.4 Dem Eingriff in die persönliche Freiheit des Gesuchstellers stehen somit gewichtige Interessen der Kinder, und wie erwähnt auch des Gesuchstellers selbst, gegenüber, dass der Genannte mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung kooperiert bzw. sein Besuchsrecht in diesem Rahmen ausübt. Die mit der entsprechenden Anordnung verbundene Strafandrohung nach Art. 292 StGB dient dazu, den Gesuchsteller durch indirekten Zwang dazu zu bewegen, der Anordnung Folge zu leisten und damit den erwähnten Interessen der Kinder Nachachtung zu verschaffen. Die Strafandrohung erweist sich als notwendig, weil der Gesuchsteller klar zum Ausdruck brachte bzw. weiterhin bringt, einer entsprechenden

13 / 18 Verpflichtung nicht nachkommen zu wollen (vgl. E. 4.5 nachfolgend; act. A.1 Rz. 11, 14 f., RG-act. VII/4 S. 7, RG-act. VII/6 S. 6 f.). Darauf hinzuweisen bleibt an dieser Stelle, dass die Verbindlichkeit einer Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB im Übrigen nicht davon abhängt, ob sie mit einem indirekten Zwangsvollstreckungsmittel verbunden ist oder nicht. Weisungen nach Art. 307 Abs. 3 ZGB sind mithin so oder anders rechtliche Verpflichtungen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen (vgl. BGE 136 III 353 E. 3.3), weshalb es dem Gesuchsteller auch vor diesem Hintergrund selbst bei fehlender Androhung der Ungehorsamsstrafe nicht einfach frei stände, mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung zu kooperieren.

E. 4.5 Dass es für den Gesuchsteller einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellen würde, wenn gegen ihn ein Strafbefehl erlassen und er mit den entsprechenden Kosten belastet würde, ist nicht in Abrede zu stellen. Er hat es indes selbst in der Hand, der angeordneten Weisung nachzukommen und damit die Einleitung eines Strafverfahrens zu verhindern. Wie dargelegt erweist sich die Teilnahme des Gesuchstellers an der sozialpädagogischen Familienbegleitung als im Interesse der Kinder wie auch in seinem eigenen Interesse liegend und ist für ihn durchaus zumutbar.

E. 4.6.1 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die betroffene vorinstanzliche Anordnung – die Strafbewehrung der Pflicht des Gesuchstellers zur Mitwirkung bei der sozialpädagogischen Familienbegleitung – gestützt auf eine summarische Prüfung in einem allfälligen Berufungsverfahren voraussichtlich zu schützen wäre: Nach Art. 307 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB kann die Kindesschutzbehörde die Eltern in geeigneter Weise ermahnen und ihnen Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung des Kindes erteilen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und sie nicht von sich aus für Abhilfe sorgen. Solche Weisungen stellen die mildeste Massnahme in der Stufenfolge der Kindesschutzmassnahmen dar und können sämtliche Bereiche elterlichen Handelns erfassen, müssen aber stets die Grundsätze der Subsidiarität, Komplementarität und Proportionalität erfüllen (BGE 136 III 353 E. 3.3). Die Verhältnismässigkeit ist nur gewahrt, wenn der mit der Weisung einhergehende Eingriff in die elterlichen Erziehungsbefugnisse im richtigen Verhältnis zum verfolgten, erlaubten oder geforderten Zweck steht und deshalb zumutbar ist (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zu Art. 296-327c ZGB, 2016, Art. 307 N. 34). Eine Ermahnung oder Weisung kann sich auf ein konkretes Tun oder Unterlassen richten wie etwa auf die Pflicht zur Ausübung des Besuchsrechts oder auf den konkreten Ablauf der Besuche, ebenso auf die Pflicht, sich einer Beratung oder Mediation zu unterziehen oder einen Gewaltpräventionskurs zu besuchen, wobei der anordnenden Behörde ein grosser Ermessensspielraum zusteht (BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler

14 / 18 Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 307 N. 22; AFFOLTER- FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 307 N. 51). Zulässig ist auch die Weisung, an einer sozialpädagogischen Familienbegleitung mitzuwirken (vgl. Entscheid der Verwaltungsrekurskommission der St. Galler Gerichte V-2018/107 vom 27. März 2019 E. 4). Die Massnahme hat sich am Kindeswohl zu orientieren und nicht an der persönlichen Befindlichkeit der für die Störung verantwortlichen Eltern (AFFOLTER- FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 307 N. 34). Eine Weisung kann mit der Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB verbunden werden (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 307 N. 22; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Vorbem. Art. 307-327c N. 288 f.). Die Strafbewehrung einer Weisung ist eine direkte Vollstreckungsmassnahme, die nur anzuordnen ist, wenn befürchtet werden muss, dass die angewiesene Person ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wird (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Vorbem. Art. 307-327c N. 287).

E. 4.6.2 Vorliegend erscheint die verfügte sozialpädagogische Familienbegleitung prima facie insgesamt als zweckmässig und angemessen. Das Verhalten des Gesuchstellers (vgl. oben E. 4.3.4) stellt eine Kindeswohlgefährdung dar und der Genannte ist auf Unterstützung in seiner Rolle als Erziehungsperson angewiesen. Bei der sozialpädagogischen Familienbegleitung handelt es sich generell um eine niederschwellige Massnahme, die nicht besonders stark in die Rechte der Kinder und der Eltern eingreift (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_87/2019 vom 26. März 2019 E. 3). Sie erweist sich als wirksames Instrument zur Förderung der innerfamiliären Kompetenzen und kann vorliegend den sicheren Kontaktwiederaufbau zwischen dem Gesuchsteller und den Kindern ermöglichen. Überdies handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Massnahme, womit dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung getragen wird. Im konkreten Fall kann die Ausübung des Besuchsrechts im Rahmen der sozialpädagogischen Familienbegleitung unter Umständen – bei einem positiven Bericht der H._____ – bereits nach drei Monaten aufgehoben werden (vgl. act. B.2 Dispositiv-Ziffer 4 lit. f i.V.m. Dispositiv-Ziffer 6). Der Gesuchsteller hat anlässlich der Hauptverhandlung seine ablehnende Haltung gegenüber einer sozialpädagogischen Familienbegleitung kundgetan und auch vorliegend bestätigt, nicht freiwillig mit dieser zusammenarbeiten zu wollen (act. A.1 Rz. 11, 14 f., RG-act. VII/4 S. 7, RG-act. VII/6 S. 6 f.). Aufgrund der damit verbundenen Gefahr, dass der Gesuchsteller den Anordnungen der Vorinstanz nicht nachkommen wird, sind auch die Voraussetzungen für die Strafbewehrung der Weisung erfüllt. Die mit der Weisung verbundene Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB erweist sich deshalb als geeignet, erforderlich und zumutbar.

15 / 18

E. 4.7 Der Gesuchsteller hat im Ergebnis nicht glaubhaft gemacht, dass die ihm bei sofortiger Vollstreckung drohenden Nachteile – der Eingriff in seine persönliche Freiheit sowie die möglichen Folgen eines Strafbefehls – eindeutig schwerer wiegen als die Nachteile, die die Kinder erleiden, wenn der Gesuchsteller nicht mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung kooperiert, als Folge davon sein Besuchsrecht in diesem Rahmen nicht wahrnimmt und es dadurch zu einem längeren Unterbruch der Kontakte kommt. Dadurch würden die gewichtigen Interessen der Kinder an einem tatsächlich stattfindenden und sicheren persönlichen Umgang mit dem Gesuchsteller verletzt. Der den Kindern vorsorglich gewährte Rechtsschutz in Form einer verpflichtenden Mitwirkung des Gesuchstellers an der sozialpädagogischen Familienbegleitung bzw. der Wahrnehmung des Besuchsrechts in diesem Rahmen ist mithin sogleich zu gewähren, weshalb das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit von Dispositiv- Ziffer 4 lit. a des erstinstanzlichen Entscheids vom 30. Juni 2026 (act. B.2) hinsichtlich der darin verfügten Strafandrohung abzuweisen ist. Im Übrigen bleibt unklar und wird vom Gesuchsteller nicht begründet, inwiefern ein Interesse an der zusätzlichen Feststellung einer fehlenden Vollstreckbarkeit der genannten Dispositivziffer bestehen soll. Folglich ist auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten.

E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 5.1 Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

E. 5.2 Zufolge Abweisung des Gesuchs werden die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Gesuchsteller auferlegt. Für eine Abweichung von diesen Verteilungsgrundsätzen und eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO besteht kein Anlass. Die Entscheidgebühr wird in sinngemässer Anwendung von Art. 16 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festgelegt. Zu den Gerichtskosten gehören gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO auch die Kosten für die Kindesvertretung in der Höhe von CHF 1'358.40 (inkl. Spesen und MWST, act. G.2.1). Die Gerichtskosten belaufen sich folglich insgesamt auf CHF 2'358.40. Sie werden mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet; der Restbetrag von CHF 1'358.40 ist beim Gesuchsteller nachzufordern (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO; act. D.2).

16 / 18

E. 5.3 Ausserdem hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zu leisten. Die Gesuchsgegnerin machte mit Honorarnote vom 3. September 2026 eine Entschädigung von CHF 1'013.45 geltend, basierend auf einem Aufwand von 3.75 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (act. G.3.1). Da der geltend gemachte Aufwand angemessen sowie für die Prozessführung erforderlich erscheint und der vereinbarte Stundenansatz von CHF 250.00 (RG-act. I/1) üblich ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 HV [BR 310.250]), wird die Parteientschädigung auf CHF 1'013.45.00 (inkl. MWST) festgesetzt.

E. 5.4 Mit Eingabe vom 3. August 2026 ersuchte die Gesuchsgegnerin für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer. Gemäss vorstehenden Erwägungen hat die Gesuchsgegnerin keine Gerichtskosten zu tragen und erhält zu Lasten des Gesuchstellers eine Parteientschädigung zugesprochen. Es fallen ihr folglich keine Verfahrenskosten an und auch die Kosten ihrer Rechtsvertretung sind gedeckt. Zu beachten ist indes, dass bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die unentgeltliche Rechtsbeiständin vom Kanton angemessen zu entschädigen ist, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei zwar obsiegt, die Parteientschädigung indes nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Das Gericht darf ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands somit nicht schon deshalb abweisen oder als gegenstandslos abschreiben, weil der bedürftigen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen worden ist. Ein solches Vorgehen ist lediglich dann zulässig, wenn die Solvenz der Gegenpartei ausser Zweifel steht und damit eine Parteientschädigung ohne weiteres als einbringlich gelten kann. Erweist sich die Zahlungsfähigkeit demgegenüber als unsicher, muss gewährleistet bleiben, dass der Anwalt der bedürftigen Partei nötigenfalls durch den Staat entschädigt wird (Urteile des Bundesgerichts 2C_381/2020 vom 9. März 2021 E. 3.2.2 sowie 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 E. 2.2, je m.w.H., u.a. auf BGE 122 I 322; EMMEL, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 122 N. 11 u. 13 f.). Der Entscheid über die unentgeltliche Verbeiständung kann im Entscheid ausgesetzt werden, um darüber erforderlichenfalls und in Ergänzung des Urteils zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 5A_164/2023 vom 13. Juni 2023 E. 2.2.4.4; EMMEL, a.a.O., Art. 122 N. 14). Vorliegend bestehen prima facie keine Anhaltspunkte, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage wäre, die Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin zu leisten. Ihr Gesuch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher als gegenstandslos abzuschreiben. Sollte sich die Parteientschädigung im Nachhinein

17 / 18 dennoch als nicht einbringlich erweisen, steht es der Gesuchsgegnerin frei, dem Obergericht dannzumal ein erneutes Gesuch auf Festlegung einer angemessenen Entschädigung durch den Kanton zu stellen (vgl. BGE 151 III 396 m.w.H.). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).

18 / 18 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch von A._____ um Aufschub der Vollstreckbarkeit von Ziffer 4 lit. a des Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 30. Juni 2026 hinsichtlich der darin verfügten Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB sowie um Feststellung der fehlenden Vollstreckbarkeit der genannten Dispositiv-Ziffer wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens von insgesamt CHF 2'358.40, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 und den Kosten der Kindesvertretung von CHF 1'358.40 (inkl. Spesen und MWST), gehen zu Lasten von A._____. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 1'358.40 wird bei A._____ nachgefordert.
  3. A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 1'013.45.00 (inkl. Spesen und MWST) zu leisten.
  4. Der Kindesvertreter von C._____ und D._____, Rechtsanwalt MLaw Lorenz Raschein, wird mit CHF 1'358.40 (inkl. Spesen und MWST) aus der Gerichtskasse des Obergerichts entschädigt.
  5. Das Gesuch von B._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird infolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben. [Rechtsmittelbelehrung]
  6. [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 15. September 2026 mitgeteilt am 16. September 2026 Referenz ZR1 26 112 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Bäder Federspiel, Vorsitz Kiepenheuer, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli gegen B._____ Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer Gegenstand Eheschutz (Vollstreckungsaufschub) Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Plessur, Einzelgericht in Zivilsachen, vom 30. Juni 2026, ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am 8. Juli 2026 (Proz. Nr. 135-2026-425)

2 / 18 Sachverhalt A. A._____ und B._____ haben am _____ 2016 geheiratet und sind die Eltern von C._____, geboren am _____ 2016, und D._____, geboren am _____ 2022. Seit dem 19. Mai 2026 ist zwischen den Eltern vor dem Regionalgericht Plessur ein Verfahren hängig betreffend Abänderung des Eheschutzentscheids vom

23. Mai 2023 (Proz. Nr. 135-2026-425). Am

18. Juni 2026 fand die Hauptverhandlung statt. B. Mit Entscheid vom 30. Juni 2026, ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am

8. Juli 2026, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur wie folgt: 1. In Bestätigung von Dispositivziffer 4 des Entscheids des Regionalgerichts Besuch [recte: Plessur] betreffend Eheschutz vom

23. Mai 2023 (Proz. Nr. 135-2023-187), wird die alleinige Obhut über C._____, geboren am ._____2016, und D._____ [recte: D._____], geboren am ._____2022, weiterhin bei [recte: B._____] belassen. 2. In Abänderung von Dispositivziffer 5a des Entscheids des Regionalgerichts Plessur betreffend Eheschutzentscheid vom 23. Mai 2023 (Proz. Nr. 135-2023-187), wird das Besuchsrecht gemäss Entscheidung vom 23. Mai 2023 für A._____ sistiert. 3. a) A._____ ist bis auf weiteres berechtigt, die Kinder C._____ und D._____ [recte: D._____] im Rahmen von begleiteten Besuchen respektive im Rahmen der sozialpädagogischen Familienbegleitung (einmal pro Woche werktags) während rund 3 Stunden zu besuchen. Die konkrete Dauer richtet sich nach der Möglichkeit der BBT resp. SPF. b) Mit dem Vollzug der begleiteten Besuchstage respektive der sozialpädagogischen Familienbegleitung wird die E._____ beauftragt. c) Die Anmeldung und Koordination der begleiteten Besuche erfolgt durch die Beistandsperson. 4. a) A._____ wird die Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB erteilt, bei der sozialpädagogischen Familienbegleitung mitzuwirken. A._____ wird für den Fall der Nichtbefolgung dieser Weisung die Erhebung einer Strafklage wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB angedroht: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bis CHF 10'000.00 bestraft. b) Die sozialpädagogische Familienbegleitung unterstützt A._____ insbesondere in folgenden Bereichen: - alternative Handlungsressourcen sowie Deeskalations- und Steuerungsmechanismen im Umgang mit den Kindern (insb. in Belastungssituationen) finden und gezielt stärken. c) B._____ wird die Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB erteilt, bei der sozialpädagogischen Familienbegleitung mitzuwirken; die

3 / 18 Dauer und Intensität der sozialpädagogischen Familienbegleitung richtet sich nach dem Bedarf, es hat mindestens eine Sitzung à 2 Stunden stattzufinden. d) Die sozialpädagogische Familienbegleitung unterstützt B._____ insbesondere in folgenden Bereichen: - Aufarbeitung der Erziehungsvorwürfe von A._____ sowie Entlastung der Situation. e) Mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung wird die E._____ beauftragt. f) Die sozialpädagogische Familienbegleitung hat nach 3 Monaten (ca. 12 Kontakten) einen Verlaufsbericht zuhanden der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, einzureichen. Dieser hat mindestens auszudrücken, ob das unbegleitete Besuchsrecht wieder verantwortet werden kann. g) Die Anmeldung und Koordination der Besuche der SPF bei B._____ erfolgt durch die Beistandsperson. 5. a) A._____ wird die Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB erteilt, sich für die Beratung H._____ anzumelden, daran teilzunehmen und aktiv mitzuwirken. b) Die Beratungsstelle H._____ wird ersucht, der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, mitzuteilen, falls bis zum 15.08.2026 keine Anmeldung erfolgt ist respektive bei Nichteinhaltung der Weisung, bei allfälligen Kooperationsschwierigkeiten oder kindswohlgefährdenden Entwicklungen zu informieren. c) Die Beratungsstelle H._____ ist gehalten, der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, einen Abschlussbericht mit Empfehlungen einzureichen. 6. a) Nach Vorliegen eines positiven Berichts der Beratungsstelle H._____ und der sozialpädagogischen Familienbegleitung ist A._____ berechtigt, seine Kinder C._____ und D._____ [recte: D._____] jedes zweite Wochenende von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr sowie jeden Montag und Freitag jeweils 11.30 Uhr bis 20.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. b) A._____ ist dann ausserdem berechtigt, C._____ und D._____ für die Dauer von fünf Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. c) A._____ verpflichtet sich, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit B._____ abzusprechen. Kommt eine Einigung nicht zustande, kommt B._____ in den Jahren mit geraden Jahreszahlen das Entscheidungsrecht zu betreffend den Ferienbezug, A._____ in den ungeraden Jahreszahlen. d) Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontrakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 7. A._____ ist berechtigt, einmal pro Woche für ca. 20 Minuten mit den Kindern per Videotelefonie zu kommunizieren. Die zuständige Beistandsperson wird beauftragt, dies zu koordinieren.

4 / 18 8. Für C._____ und D._____ [recte: D._____] wird eine Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird beauftragt, eine geeignete Person zu ernennen. 9. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren abgewiesen.

10. [Kostenregelung betreffend Massnahmekosten]

11. [Kostenregelung betreffend Prozesskosten]

12. a) Eine schriftliche Begründung des Entscheids wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 219 ZPO i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsmittel gegen den begründeten Endentscheid hemmt die Vollstreckbarkeit nicht, weshalb der Entscheid ohne schriftliche Begründung mit der Zustellung an die letzte der Parteien vollstreckbar wird. b) Im vorliegend anwendbaren summarischen Verfahren erfolgt kein Fristenstillstand durch Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).

13. [Mitteilung] Der Entscheid wurde den Parteien und dem Kindesvertreter ohne schriftliche Begründung durch Zustellung im Dispositiv eröffnet. C. A._____ verlangte beim Regionalgericht Plessur mit Schreiben vom 10. Juli 2026 innert Frist die schriftliche Begründung des Entscheids. D. Mit Gesuch vom 21. Juli 2026 beantragte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Obergericht des Kantons Graubünden, was folgt: 1. Es sei in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 4.a des unbegründeten Entscheides vom 30. Juni 2026, ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am 8. Juli 2026, des Regionalgerichts Plessur (Proz. Nr. 135-2026-425) hinsichtlich der darin verfügten Strafandrohung gem. Art. 292 StGB die aufschiebende Wirkung zu erteilen und festzustellen, dass die genannte Dispositiv-Ziffer mit Blick auf die Strafandrohung gem. Art. 292 StGB nicht vollstreckbar ist. 2. Die mit vorstehendem Rechtsbegehren Ziff. 1 beantragte aufschiebende Wirkung sei superprovisorisch, ohne vorherige Anhörung der Gegenseite, zu erteilen und damit die Vollstreckbarkeit von Dispositiv Ziff. 4.a hinsichtlich der darin verfügten Strafandrohung gem. Art. 292 StGB des angefochtenen Entscheides der Vorinstanz umgehend und noch vor der Anhörung der Gegenpartei auszusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin. E. Mit Verfügung vom 22. Juli 2026 wies die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer den Antrag auf superprovisorische Anordnung des Vollstreckungsaufschubs ab und setzte B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) sowie dem Kindsvertreter Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an.

5 / 18 F. Der Kindsvertreter beantragte in seiner Stellungnahme vom 3. August 2026 was folgt: 1. Das Gesuch vom 21.07.2026 sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers. G. Die Gesuchsgegnerin stellte in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2026 folgende Rechtsbegehren: 1. Das Gesuch um Erteilung der superprovisorischen aufschiebenden Wirkung betreffend Dispositivziffer 4a sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer zu Lasten des Gesuchstellers. H. Auf eine weitere Stellungnahme wurde seitens des Gesuchstellers mit Eingabe vom 17. August 2026 verzichtet. I. Mit Eingaben vom 27. August 2026 bzw. vom 3. September 2026 (Poststempel) reichten der Kindesvertreter bzw. die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin ihre Honorarnoten ein. Der Gesuchsteller verzichtete auf eine Stellungnahme dazu. J. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (Proz. Nr. 135-2026-425) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1. Prozessuales 1.1. Der Gesuchsteller beantragt im vorliegenden Verfahren den Aufschub der Vollstreckbarkeit des lediglich im Dispositiv eröffneten Entscheids vom 30. Juni 2026 betreffend Abänderung des Eheschutzentscheids vom 23. Mai 2023 (act. B.2), und zwar in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 4.a (Weisung zur Mitwirkung bei der sozialpädagogischen Familienbegleitung) hinsichtlich der darin verfügten Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB. Ausserdem verlangt er die Feststellung, dass die Dispositiv-Ziffer 4.a mit Blick auf die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB nicht vollstreckbar sei (act. A.1 S. 2). 1.2. Gemäss Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO hat eine Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen keine aufschiebende Wirkung, was gleichbedeutend ist mit keiner aufgeschobenen Vollstreckbarkeit (vgl. BGE 139 III 486 E. 3). Mit Berufung anfechtbare begründete Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind folglich sofort vollstreckbar (DROESE, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 336 N. 2; HILBER/REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar

6 / 18 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 315 N. 55). Dies gilt auch für Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, die ohne schriftliche Begründung eröffnet worden sind und deshalb noch nicht mit Berufung angefochten werden können (vgl. Art. 336 Abs. 3 ZPO; DROESE, a.a.O., Art. 336 N. 28; HILBER/REETZ, a.a.O., Art. 315 N. 55; zur Praxis des vormaligen Kantonsgerichts von Graubünden vgl. Verfügungen des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 142 vom 21. Oktober 2021 E. 1.2 sowie ZK1 15 169 vom 15. März 2016 E. 3c, je m.w.H.). Auch bei Eheschutzentscheiden handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen, bei welchen die Berufung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_639/2023 vom 5. September 2023 E. 2). 1.3. Nach Art. 315 Abs. 4 lit. b i.V.m. Abs. 5 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz bereits vor Einreichung der Berufung über einen ausnahmsweisen Aufschub der Vollstreckbarkeit in den Fällen von Art. 315 Abs. 2 ZPO entscheiden (vgl. DROESE, a.a.O., Art. 336 N. 28; HILBER/REETZ, a.a.O., Art. 315 N. 72a; zur Praxis des vormaligen Kantonsgerichts von Graubünden vgl. Verfügungen des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 142 vom 21. Oktober 2021 E. 1.3, ZK1 21 133 / ZK1 21 79 vom 28. September 2021 E. 1.1, je m.w.H.). 1.4. Die Zuständigkeit für einen Entscheid über den Aufschub der Vollstreckbarkeit liegt beim Obergericht bzw. innerhalb des Obergerichts gemäss Art. 9 Abs. 1 GOG (BR 173.000) in Verbindung mit Art. 9 lit. a, Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 lit. b OGV (BR 173.010) bei der Vorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer. 2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Die Vollstreckbarkeit vorsorglicher Massnahmen kann auf Gesuch ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO). Der gemäss Art. 315 Abs. 4 ZPO erforderliche Nachteil muss, anders als bei Art. 93 BGG, nicht rechtlicher Natur sein, sondern es ist dabei allgemein an schwerwiegende, nicht mehr reversible Beeinträchtigungen der rechtlichen, tatsächlichen, natürlichen oder wirtschaftlichen Stellung einer Partei zu denken. Der Nachteil umfasst jeden vermögensrechtlichen oder immateriellen Schaden und kann sogar aus dem blossen Zeitablauf während des Prozesses entstehen (BGE 138 III 378 E. 6.3, in: Pra 2013 Nr. 6; vgl. SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 315 N. 9). 2.2. Für den Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei ein Aufschub der Vollstreckbarkeit nur in

7 / 18 Frage kommen kann, wenn der dem Betroffenen bei unverzüglicher Vollstreckung drohende Nachteil eindeutig schwerer wiegt als derjenige, den die Gegenpartei zu befürchten hat, wenn ihr der durch die vorsorgliche Massnahme angestrebte Rechtsschutz trotz Obsiegens in erster Instanz nicht sogleich gewährt wird. Sind neben den Parteiinteressen Interessen von Kindern betroffen, sind diese bei der entsprechenden Abwägung ebenfalls miteinzubeziehen, zumal bei Entscheidungen, die ein Kind betreffen, das Kindeswohl in sämtlichen Gerichtsverfahren die oberste Richtschnur bildet (BGE 138 III 378 E. 6.3, in: Pra 2013 Nr. 6; STEININGER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 315 N. 11 m.w.H.; HURNI/SCHLUP/STERCHI, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band III, Art. 219-352 ZPO,

2. Aufl. 2026, Art. 315 N. 14b). Grundsätzlich ist bei der Gewährung eines Vollstreckbarkeitsaufschubs bei vorsorglichen Massnahmen grosse Zurückhaltung geboten, was dem Umstand Rechnung trägt, dass die sofortige Vollstreckbarkeit den Hauptzweck des einstweiligen Rechtsschutzes bildet (BGE 137 III 475 E. 4.1, in: Pra 2012 Nr. 28; HILBER/REETZ, a.a.O., Art. 315 N. 69; STERCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150-352 ZPO, 2012, Art. 315 N. 14). Das Gericht verfügt indessen über einen grossen Ermessensspielraum, der es ihm erlaubt, den Umständen des konkreten Falls Rechnung zu tragen (BGE 138 III 565 E. 4.3.1). 3. Parteistandpunkte 3.1. Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seiner Begehren im Wesentlichen vor, dass er sich anlässlich der Hauptverhandlung klar gegen die Vielzahl von Kindesschutzmassnahmen ausgesprochen und beantragt habe, dass das bis dahin gelebte Besuchsmodell gerichtlich festgestellt werde. Er moniert dabei, dass der Vorderrichter ihn unter Strafandrohung anhalte, seine Kinder im Rahmen begleiteter Besuche zu besuchen. Er könne nicht unter Strafandrohung gezwungen werden, das Besuchsrecht unter den angeordneten Bedingungen wahrzunehmen oder mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung zusammenzuarbeiten. Solange der Entscheid bezüglich des Besuchsrechts in dieser Art bestehe, verzichte er auf die Ausübung desselben. Überdies stelle es einen ungerechtfertigten und massiven Eingriff in die persönliche Freiheit dar, wenn er unter Strafandrohung angehalten werde, seine Kinder zu besuchen. Er werde vor die Wahl gestellt, entgegen seinem Willen mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung zusammenzuarbeiten oder ein Strafverfahren zu riskieren, was ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil darstelle. Im Übrigen sei es fragwürdig, ob eine solche Anordnung im Kindeswohl liege, wenn er erklärt habe, seine Kinder unter diesen Umständen nicht zu betreuen.

8 / 18 Die Einleitung eines Strafverfahrens bzw. die damit verbundenen Nachteile (insb. Strafbefehl und Kosten) könnten zudem durch einen späteren für ihn günstigen Entscheid der Rechtsmittelinstanz nicht beseitigt werden. Durch die entsprechende Strafandrohung werde er gezwungen, den angefochtenen Entscheid vor dessen Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz zu befolgen, um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Zudem erweise sich die aufschiebende Wirkung als verhältnismässig, seien doch keine anderweitigen, überwiegenden Interessen ersichtlich, zumal er lediglich die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Strafandrohung verlange. Schliesslich schiesse die Strafandrohung weit übers Ziel hinaus und greife in ungerechtfertigter Weise massiv in seine persönliche Freiheit ein (act. A.1 Rz. 14 ff.). 3.2. Der Kindsvertreter verweist auf das Protokoll der Hauptverhandlung, worin die Aussage des Gesuchstellers festgehalten sei, dass für ihn physische Gewalt ein probates Erziehungsmittel sei. Gemäss dem Kindsvertreter ist es fraglich, ob der Gesuchsteller wirklich bereit sei, auf das Besuchsrecht zu verzichten. So habe der Gesuchsteller vor Vorinstanz noch eine alternierende Obhut geltend gemacht und die Kinder in der Vergangenheit viel betreut. Es wäre menschlich und auch verständlich, wenn er doch noch Kontakt zu den Kindern suche. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller die Kinder trotzdem wieder überlasse. Damit dies in einem sicheren Rahmen geschehe, müsse Letzterer zunächst begleitete Besuche absolvieren. Der Gesuchsteller sei ein wichtiger Teil im Leben seiner Kinder, der sie schulisch gut unterstütze und den Grossteil seiner Erziehungsaufgaben gut meistere. Die Kinder hätten dem Kindsvertreter mitgeteilt, dass sie den Gesuchsteller vermissen würden. Der plötzliche Wegfall einer der beiden wichtigsten Bezugspersonen der Kinder sei nicht im Sinne des Kindeswohls. Nur mit dem Besuch bei einer Gewaltberatung und durch Unterstützung einer sozialpädagogische Familienbegleitung könne der Gesuchsteller lernen, dass Gewalt kein Erziehungsmittel sei. Die sozialpädagogische Familienbegleitung ermögliche den Kindern wieder Kontakt zum Gesuchsteller und ein geregeltes Besuchsrecht. Ansonsten erfolge eine Entfremdung, da die Kinder noch zu jung seien, um mit dem Gesuchsteller in absehbarer Zeit eigenständig Kontakt aufzunehmen. Dem Gesuchsteller drohe ein viel grösserer Nachteil, wenn er eine ansonsten gelebte und gesunde Bindung zu seinen Kindern abbreche. Die Zwangswirkung der Strafandrohung sei verhältnismässig und die einzige Lösung für die bestehende Kindeswohlgefährdung. Aufgrund der Weigerungshaltung des Gesuchstellers sei die Strafandrohung geeignet, erforderlich und zumutbar, um eine künftige

9 / 18 Kindeswohlgefährdung zu verhindern. Eine bloss angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung würde vom Gesuchsteller ignoriert werden (act. A.2 Rz. 6, 8 ff.). 3.3. Gemäss der Gesuchsgegnerin sei dem Gesuchsteller offensichtlich nicht bewusst, dass er an sich arbeiten müsse, damit er die Kinder wieder zu sich auf Besuch nehmen dürfe. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Gesuchsteller weder Empathie für die Bedürfnisse der Kinder gezeigt noch habe er eingesehen, dass er sein Verhalten gegenüber den Kindern verändern müsse. Die im Rahmen der sozialpädagogischen Familienbegleitung angeordneten Besuche seien vollstreckbar, wobei die Strafandrohung nach Art. 292 StGB lediglich als Druckmittel zur Durchsetzung der gerichtlichen Anordnung diene. Die Kontakte im Rahmen der sozialpädagogischen Familienbegleitung würden den Schutz der Kinder sicherstellen. Ein unmittelbarer Nachteil sei damit ausgeschlossen. Die Besuchsregelung diene dem Kindeswohl und solle ohne Unterbruch umgesetzt werden. Die sozialpädagogische Familienbegleitung diene gerade einem sicheren und schrittweisen Kontaktaufbau. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Strafandrohung suspendiert werden müsse. Die Anordnung sei klar und verständlich. Der Umstand, dass der Entscheid unbegründet sei, hindere weder dessen Geltung noch rechtfertige er die beantragte Feststellung der fehlenden Vollstreckbarkeit. Die Voraussetzungen für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung seien weder dargetan noch glaubhaft gemachten worden. Insbesondere sei kein nicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich, während eine Verzögerung der Besuchskontrakte dem Kindeswohl zuwiderlaufen könne (act. A.3 Ziff. II.B.1 ff.). 4. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 4.1. Die Vorinstanz hat die alleinige Obhut über C._____ und D._____ wie bereits im Eheschutzentscheid vom 23. Mai 2023 bei der Gesuchsgegnerin belassen, hat das darin geregelte Besuchsrecht für den Gesuchsteller indes sistiert (act. B.2 Dispositiv-Ziffern 1 f.). Sie hat den Gesuchsteller bis auf weiteres berechtigt, die Kinder im Rahmen von begleiteten Besuchstagen (BBT) bzw. im Rahmen der sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) einmal pro Woche werktags während rund drei Stunden zu besuchen (act. B.2 Dispositiv-Ziffer 3 lit. a). In Dispositiv-Ziffer 4 lit. a hat die Vorinstanz dem Gesuchsteller die Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB erteilt, bei der sozialpädagogischen Familienbegleitung mitzuwirken und hat ihm für den Fall der Nichtbefolgung dieser Weisung die Erhebung einer Strafklage wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB angedroht. Die sozialpädagogische Familienbegleitung soll den Gesuchsteller insbesondere darin unterstützen, alternative Handlungsressourcen

10 / 18 sowie Deeskalations- und Steuerungsmechanismen im Umgang mit den Kindern, insbesondere in Belastungssituationen, zu finden und gezielt zu stärken (act. B.2 Dispositiv-Ziffer 4 lit. b). 4.2. Der Gesuchsteller beantragt lediglich den Vollstreckungsaufschub hinsichtlich der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafandrohung, nicht aber betreffend die Weisung, bei der sozialpädagogischen Familienbegleitung mitzuwirken, als solche oder betreffend die Anordnung begleiteter Besuche im Rahmen der begleiteten Besuchstage (BBT) respektive der sozialpädagogischen Familienbegleitung. Er verlangt demnach nicht den Aufschub der Vollstreckbarkeit der entsprechenden Anordnungen selbst, sondern lediglich des Vollstreckungsmittels, das die Einhaltung der Anordnungen indirekt erzwingen soll. Aus seinen Ausführungen geht hervor, dass er seinen Antrag nicht deshalb auf die Strafandrohung beschränkt, weil er mit der Anordnung begleiteter Besuche oder der sozialpädagogischen Familienbegleitung als solche einverstanden wäre, sondern weil er selbst entscheiden will, ob er das Besuchsrecht unter den erwähnten Bedingungen wahrnimmt oder darauf verzichtet (act. A.1 Rz. 14 f., 19). Er macht mit anderen Worten ein Interesse an einer sanktionslosen Nichtwahrnehmung der ihm im Entscheid vom 30. Juni 2026 auferlegten Pflichten, namentlich der Pflicht zur Mitwirkung bei der sozialpädagogischen Familienbegleitung, geltend. 4.3.1. Dem Gesuchsteller ist zuzustimmen, dass ein Eingriff in seine persönliche Freiheit vorliegt, wenn er unter Strafandrohung angehalten wird, bei der sozialpädagogischen Familienbegleitung mitzuwirken bzw. seine Kinder in diesem Rahmen zu besuchen. 4.3.2. Einerseits ist der Gesuchsteller aber darauf hinzuweisen, dass es entgegen seiner Ansicht (vgl. act. A.1 Rz. 14) nicht einfach in seinem Belieben steht, ob er seine Kinder im Rahmen begleiteter Besuche oder einer sozialpädagogischen Familienbegleitung betreut oder nicht. So haben gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist. Das Gericht hat sich deshalb in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben dahinter zurückzutreten. Der persönliche Verkehr hat zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 4, 130 III 585 E. 2.2.2, 123

11 / 18 III 445 E. 3c; Urteile des Bundesgericht 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.3, 5A_500/2023 vom 31. Januar 2024 E. 4.1.1 m.w.H.). Besuchsrechte können im Übrigen grundsätzlich zwangsweise vollstreckt und damit auch gegen den Willen des betreffenden Elternteils oder des Kindes durchgesetzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.4.2). Grundsätzlich haben Eltern und Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontakte. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann das Recht auf persönlichen Verkehr aber im Sinne einer ultima ratio verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Als mildere Massnahme fällt die Möglich in Betracht, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, bspw. durch eine Anordnung, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 5A_848/2021 vom 5. Mai 2022 E. 3.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 24 227 vom 12. Mai 2025 E. 10.3 m.w.H.). 4.3.3. Anderseits stehen dem Eingriff in die persönliche Freiheit des Gesuchstellers gewichtige Interessen der Kinder gegenüber. Nachdem für die Entwicklung der Kinder wie dargelegt ihre Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig sind, haben die Kinder ein erhebliches Interesse daran, dass der Gesuchsteller sein Besuchsrecht im Rahmen der sozialpädagogischen Familienbegleitung wahrnimmt und die Kontakte nicht für eine Dauer von mehreren Wochen oder Monaten – bis zum Vorliegen des begründeten Entscheids und während eines (allfälligen) Berufungsverfahrens – unterbrochen werden. Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Gesuchsteller die Kinder bis anhin in erheblichem Umfang betreut und ist daher ein wichtiger Teil im Leben seiner Kinder (RG-act. I/1 Rz. 16, RG-act. VII/4 S. 2, RG-act. VII/5 S. 2, RG-act. VII/6 S. 5 f.). Insbesondere unterstützt er sie auch in schulischen Belangen, was aufgrund der Fremdsprachigkeit der Gesuchsgegnerin wichtig ist (RG-act. VII/4 S. 6, act. A.2 Rz. 8). Nach Angaben des Kindsvertreters vermissen die Kinder ihren Vater (act. A.2 Rz. 9) und es ist nicht in ihrem Interesse, dass der Kontakt zum Gesuchsteller als eine der zwei wichtigsten Bezugspersonen plötzlich und dauerhaft abbricht und eine Entfremdung stattfindet. Die Gefahr einer Entfremdung erscheint insbesondere aufgrund des jungen Alters der Kinder – aktuell neun und drei Jahre

– als erhöht. Es stellt zudem auch für den Gesuchsteller einen Nachteil dar, wenn er die Beziehung zu den eigenen Kindern abbricht, nur weil er mit den gerichtlichen Anordnungen nicht einverstanden ist, da sich die Wiederaufnahme der Kontakte dadurch verzögern wird. So ermöglicht die Durchführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung sowie die Mitwirkung an einer Beratung H._____ es ihm bei einem positiven Verlauf nämlich, dass er wieder zu unbegleiteten Besuchen – jedes

12 / 18 zweite Wochenende von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr sowie jeden Montag und Freitag jeweils 11.30 Uhr bis 20.00 Uhr sowie während fünf Wochen Ferien pro Jahr – ermächtigt wird (vgl. act. B.2 Dispositiv-Ziffer 6 lit. a und b). Weshalb es dem Gesuchsteller nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte, die Kinder für eine beschränkte Dauer – ein erster Verlaufsbericht seitens der sozialpädagogischen Familienbegleitung, der sich zur Verantwortbarkeit unbegleiteter Besuche zu äussern hat, soll der KESB nach drei Monaten eingereicht werden (vgl. act. B.2 Dispositiv-Ziffer 4 lit. f) – im Rahmen einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zu besuchen, ist weder ersichtlich noch werden solche Gründe seitens des Gesuchstellers vorgebracht. 4.3.4. Die Kinder haben ferner nicht nur ein erhebliches Interesse daran, dass die Kontakte mit dem Gesuchsteller überhaupt stattfinden, sondern auch daran, dass die Wiederaufnahme der Kontakte begleitet, d.h. im Rahmen der begleiteten Besuchstage oder eben der sozialpädagogischen Familienbegleitung, erfolgt. In den letzten Jahren kam es zu verschiedenen Vorfällen, die das Wohl der Kinder beeinträchtigt haben, u.a. durch die Weigerung des Gesuchstellers, kinderärztliche Kontrollen oder Impfungen vorzunehmen (RG-act. III.a/4-5), oder durch körperliche Massregelungen der Kinder, um sich vermeintlich Respekt zu verschaffen (vgl. RG- act. VII/5-7 S. 5, VIII/3). Der Gesuchsteller hat ferner auch anlässlich der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebracht, dass für ihn physische Gewalt ein probates Mittel ist, um seine Kinder zu erziehen (RG-act. VII/4 S. 3 ff.). Davor sind die Kinder zu schützen, weshalb für sie ein Wiederaufbau der Kontakte in einem sicheren Rahmen wichtig ist. Ebenso ist es für sie essenziell, dass der Gesuchsteller unter Zuhilfenahme von Fachpersonen an seinem Erziehungsstil arbeitet, was vorliegend gerade der Zweck der sozialpädagogischen Familienbegleitung ist (vgl. act. B.2 Dispositiv-Ziffer 4 lit. b). Wie der Kindsvertreter zu Recht vorbringt, hat sich der Gesuchsteller im Interesse der Kinder an die vom Rechtsstaat vorgesetzten Normen zu halten, namentlich an seine Pflicht, die Kinder ohne Anwendung von Gewalt zu erziehen (Art. 302 Abs. 1 Satz 2 ZGB). 4.4. Dem Eingriff in die persönliche Freiheit des Gesuchstellers stehen somit gewichtige Interessen der Kinder, und wie erwähnt auch des Gesuchstellers selbst, gegenüber, dass der Genannte mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung kooperiert bzw. sein Besuchsrecht in diesem Rahmen ausübt. Die mit der entsprechenden Anordnung verbundene Strafandrohung nach Art. 292 StGB dient dazu, den Gesuchsteller durch indirekten Zwang dazu zu bewegen, der Anordnung Folge zu leisten und damit den erwähnten Interessen der Kinder Nachachtung zu verschaffen. Die Strafandrohung erweist sich als notwendig, weil der Gesuchsteller klar zum Ausdruck brachte bzw. weiterhin bringt, einer entsprechenden

13 / 18 Verpflichtung nicht nachkommen zu wollen (vgl. E. 4.5 nachfolgend; act. A.1 Rz. 11, 14 f., RG-act. VII/4 S. 7, RG-act. VII/6 S. 6 f.). Darauf hinzuweisen bleibt an dieser Stelle, dass die Verbindlichkeit einer Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB im Übrigen nicht davon abhängt, ob sie mit einem indirekten Zwangsvollstreckungsmittel verbunden ist oder nicht. Weisungen nach Art. 307 Abs. 3 ZGB sind mithin so oder anders rechtliche Verpflichtungen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen (vgl. BGE 136 III 353 E. 3.3), weshalb es dem Gesuchsteller auch vor diesem Hintergrund selbst bei fehlender Androhung der Ungehorsamsstrafe nicht einfach frei stände, mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung zu kooperieren. 4.5. Dass es für den Gesuchsteller einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellen würde, wenn gegen ihn ein Strafbefehl erlassen und er mit den entsprechenden Kosten belastet würde, ist nicht in Abrede zu stellen. Er hat es indes selbst in der Hand, der angeordneten Weisung nachzukommen und damit die Einleitung eines Strafverfahrens zu verhindern. Wie dargelegt erweist sich die Teilnahme des Gesuchstellers an der sozialpädagogischen Familienbegleitung als im Interesse der Kinder wie auch in seinem eigenen Interesse liegend und ist für ihn durchaus zumutbar. 4.6.1. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die betroffene vorinstanzliche Anordnung – die Strafbewehrung der Pflicht des Gesuchstellers zur Mitwirkung bei der sozialpädagogischen Familienbegleitung – gestützt auf eine summarische Prüfung in einem allfälligen Berufungsverfahren voraussichtlich zu schützen wäre: Nach Art. 307 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB kann die Kindesschutzbehörde die Eltern in geeigneter Weise ermahnen und ihnen Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung des Kindes erteilen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und sie nicht von sich aus für Abhilfe sorgen. Solche Weisungen stellen die mildeste Massnahme in der Stufenfolge der Kindesschutzmassnahmen dar und können sämtliche Bereiche elterlichen Handelns erfassen, müssen aber stets die Grundsätze der Subsidiarität, Komplementarität und Proportionalität erfüllen (BGE 136 III 353 E. 3.3). Die Verhältnismässigkeit ist nur gewahrt, wenn der mit der Weisung einhergehende Eingriff in die elterlichen Erziehungsbefugnisse im richtigen Verhältnis zum verfolgten, erlaubten oder geforderten Zweck steht und deshalb zumutbar ist (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zu Art. 296-327c ZGB, 2016, Art. 307 N. 34). Eine Ermahnung oder Weisung kann sich auf ein konkretes Tun oder Unterlassen richten wie etwa auf die Pflicht zur Ausübung des Besuchsrechts oder auf den konkreten Ablauf der Besuche, ebenso auf die Pflicht, sich einer Beratung oder Mediation zu unterziehen oder einen Gewaltpräventionskurs zu besuchen, wobei der anordnenden Behörde ein grosser Ermessensspielraum zusteht (BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler

14 / 18 Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 307 N. 22; AFFOLTER- FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 307 N. 51). Zulässig ist auch die Weisung, an einer sozialpädagogischen Familienbegleitung mitzuwirken (vgl. Entscheid der Verwaltungsrekurskommission der St. Galler Gerichte V-2018/107 vom 27. März 2019 E. 4). Die Massnahme hat sich am Kindeswohl zu orientieren und nicht an der persönlichen Befindlichkeit der für die Störung verantwortlichen Eltern (AFFOLTER- FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 307 N. 34). Eine Weisung kann mit der Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB verbunden werden (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 307 N. 22; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Vorbem. Art. 307-327c N. 288 f.). Die Strafbewehrung einer Weisung ist eine direkte Vollstreckungsmassnahme, die nur anzuordnen ist, wenn befürchtet werden muss, dass die angewiesene Person ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wird (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Vorbem. Art. 307-327c N. 287). 4.6.2. Vorliegend erscheint die verfügte sozialpädagogische Familienbegleitung prima facie insgesamt als zweckmässig und angemessen. Das Verhalten des Gesuchstellers (vgl. oben E. 4.3.4) stellt eine Kindeswohlgefährdung dar und der Genannte ist auf Unterstützung in seiner Rolle als Erziehungsperson angewiesen. Bei der sozialpädagogischen Familienbegleitung handelt es sich generell um eine niederschwellige Massnahme, die nicht besonders stark in die Rechte der Kinder und der Eltern eingreift (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_87/2019 vom 26. März 2019 E. 3). Sie erweist sich als wirksames Instrument zur Förderung der innerfamiliären Kompetenzen und kann vorliegend den sicheren Kontaktwiederaufbau zwischen dem Gesuchsteller und den Kindern ermöglichen. Überdies handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Massnahme, womit dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung getragen wird. Im konkreten Fall kann die Ausübung des Besuchsrechts im Rahmen der sozialpädagogischen Familienbegleitung unter Umständen – bei einem positiven Bericht der H._____ – bereits nach drei Monaten aufgehoben werden (vgl. act. B.2 Dispositiv-Ziffer 4 lit. f i.V.m. Dispositiv-Ziffer 6). Der Gesuchsteller hat anlässlich der Hauptverhandlung seine ablehnende Haltung gegenüber einer sozialpädagogischen Familienbegleitung kundgetan und auch vorliegend bestätigt, nicht freiwillig mit dieser zusammenarbeiten zu wollen (act. A.1 Rz. 11, 14 f., RG-act. VII/4 S. 7, RG-act. VII/6 S. 6 f.). Aufgrund der damit verbundenen Gefahr, dass der Gesuchsteller den Anordnungen der Vorinstanz nicht nachkommen wird, sind auch die Voraussetzungen für die Strafbewehrung der Weisung erfüllt. Die mit der Weisung verbundene Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB erweist sich deshalb als geeignet, erforderlich und zumutbar.

15 / 18 4.7. Der Gesuchsteller hat im Ergebnis nicht glaubhaft gemacht, dass die ihm bei sofortiger Vollstreckung drohenden Nachteile – der Eingriff in seine persönliche Freiheit sowie die möglichen Folgen eines Strafbefehls – eindeutig schwerer wiegen als die Nachteile, die die Kinder erleiden, wenn der Gesuchsteller nicht mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung kooperiert, als Folge davon sein Besuchsrecht in diesem Rahmen nicht wahrnimmt und es dadurch zu einem längeren Unterbruch der Kontakte kommt. Dadurch würden die gewichtigen Interessen der Kinder an einem tatsächlich stattfindenden und sicheren persönlichen Umgang mit dem Gesuchsteller verletzt. Der den Kindern vorsorglich gewährte Rechtsschutz in Form einer verpflichtenden Mitwirkung des Gesuchstellers an der sozialpädagogischen Familienbegleitung bzw. der Wahrnehmung des Besuchsrechts in diesem Rahmen ist mithin sogleich zu gewähren, weshalb das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit von Dispositiv- Ziffer 4 lit. a des erstinstanzlichen Entscheids vom 30. Juni 2026 (act. B.2) hinsichtlich der darin verfügten Strafandrohung abzuweisen ist. Im Übrigen bleibt unklar und wird vom Gesuchsteller nicht begründet, inwiefern ein Interesse an der zusätzlichen Feststellung einer fehlenden Vollstreckbarkeit der genannten Dispositivziffer bestehen soll. Folglich ist auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 5.2. Zufolge Abweisung des Gesuchs werden die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Gesuchsteller auferlegt. Für eine Abweichung von diesen Verteilungsgrundsätzen und eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO besteht kein Anlass. Die Entscheidgebühr wird in sinngemässer Anwendung von Art. 16 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festgelegt. Zu den Gerichtskosten gehören gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO auch die Kosten für die Kindesvertretung in der Höhe von CHF 1'358.40 (inkl. Spesen und MWST, act. G.2.1). Die Gerichtskosten belaufen sich folglich insgesamt auf CHF 2'358.40. Sie werden mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet; der Restbetrag von CHF 1'358.40 ist beim Gesuchsteller nachzufordern (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO; act. D.2).

16 / 18 5.3. Ausserdem hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zu leisten. Die Gesuchsgegnerin machte mit Honorarnote vom 3. September 2026 eine Entschädigung von CHF 1'013.45 geltend, basierend auf einem Aufwand von 3.75 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (act. G.3.1). Da der geltend gemachte Aufwand angemessen sowie für die Prozessführung erforderlich erscheint und der vereinbarte Stundenansatz von CHF 250.00 (RG-act. I/1) üblich ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 HV [BR 310.250]), wird die Parteientschädigung auf CHF 1'013.45.00 (inkl. MWST) festgesetzt. 5.4. Mit Eingabe vom 3. August 2026 ersuchte die Gesuchsgegnerin für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer. Gemäss vorstehenden Erwägungen hat die Gesuchsgegnerin keine Gerichtskosten zu tragen und erhält zu Lasten des Gesuchstellers eine Parteientschädigung zugesprochen. Es fallen ihr folglich keine Verfahrenskosten an und auch die Kosten ihrer Rechtsvertretung sind gedeckt. Zu beachten ist indes, dass bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die unentgeltliche Rechtsbeiständin vom Kanton angemessen zu entschädigen ist, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei zwar obsiegt, die Parteientschädigung indes nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Das Gericht darf ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands somit nicht schon deshalb abweisen oder als gegenstandslos abschreiben, weil der bedürftigen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen worden ist. Ein solches Vorgehen ist lediglich dann zulässig, wenn die Solvenz der Gegenpartei ausser Zweifel steht und damit eine Parteientschädigung ohne weiteres als einbringlich gelten kann. Erweist sich die Zahlungsfähigkeit demgegenüber als unsicher, muss gewährleistet bleiben, dass der Anwalt der bedürftigen Partei nötigenfalls durch den Staat entschädigt wird (Urteile des Bundesgerichts 2C_381/2020 vom 9. März 2021 E. 3.2.2 sowie 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 E. 2.2, je m.w.H., u.a. auf BGE 122 I 322; EMMEL, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 122 N. 11 u. 13 f.). Der Entscheid über die unentgeltliche Verbeiständung kann im Entscheid ausgesetzt werden, um darüber erforderlichenfalls und in Ergänzung des Urteils zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 5A_164/2023 vom 13. Juni 2023 E. 2.2.4.4; EMMEL, a.a.O., Art. 122 N. 14). Vorliegend bestehen prima facie keine Anhaltspunkte, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage wäre, die Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin zu leisten. Ihr Gesuch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher als gegenstandslos abzuschreiben. Sollte sich die Parteientschädigung im Nachhinein

17 / 18 dennoch als nicht einbringlich erweisen, steht es der Gesuchsgegnerin frei, dem Obergericht dannzumal ein erneutes Gesuch auf Festlegung einer angemessenen Entschädigung durch den Kanton zu stellen (vgl. BGE 151 III 396 m.w.H.). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).

18 / 18 Es wird erkannt: 1. Das Gesuch von A._____ um Aufschub der Vollstreckbarkeit von Ziffer 4 lit. a des Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 30. Juni 2026 hinsichtlich der darin verfügten Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB sowie um Feststellung der fehlenden Vollstreckbarkeit der genannten Dispositiv-Ziffer wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens von insgesamt CHF 2'358.40, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 und den Kosten der Kindesvertretung von CHF 1'358.40 (inkl. Spesen und MWST), gehen zu Lasten von A._____. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 1'358.40 wird bei A._____ nachgefordert. 3. A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 1'013.45.00 (inkl. Spesen und MWST) zu leisten. 4. Der Kindesvertreter von C._____ und D._____, Rechtsanwalt MLaw Lorenz Raschein, wird mit CHF 1'358.40 (inkl. Spesen und MWST) aus der Gerichtskasse des Obergerichts entschädigt. 5. Das Gesuch von B._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird infolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung an:]