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ZR1 2026 109

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Surselva

Graubünden · 2026-09-03 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. A._____ und B._____ sind die Eltern von D._____ (nachfolgend: D._____), geboren am _____ 2013, und C._____ (nachfolgend: C._____), geboren am _____

2015. Die 2004 geborene ältere Schwester, E._____, ist ebenfalls bei den Eltern in F._____ wohnhaft. Bereits in der Vergangenheit beriet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Graubünden, Zweigstelle Surselva (nachfolgend: KESB Surselva), die Familie G._____. B. Am 27. Oktober 2025 erstattete die Schulleiterin der Volksschule H._____, I._____, für D._____ und C._____ eine Gefährdungsmeldung bei der KESB Surselva. Anlass bildete unter anderem die Schilderung von D._____ gegenüber einer Lehrperson, wonach ihre Mutter am Vortag versucht habe, sich im oberen Stock an einem Balken zu erhängen. Nun habe sie Angst, nach Hause zu gehen, weil sie vielleicht tot sein könnte. C. Die KESB Surselva eröffnete auf diese Gefährdungsmeldung hin ein kindesschutzrechtliches Abklärungsverfahren und lud die Eltern zu einer Besprechung ein. Die Besprechung fand am 12. November 2025 in den Räumlichkeiten der KESB statt. Daran nahmen beide Eltern sowie zwei Behördenmitglieder teil. D. D._____ und C._____ fanden sich bei der KESB Surselva am 3. Dezember 2025 ein und führten mit den zwei Behördenmitgliedern ein Gespräch. E. Mit Verfügung vom 10. Februar 2026, gleichentags mitgeteilt, ordnete das verfahrensleitende Behördenmitglied der KESB Surselva für D._____ und C._____ für die Zeit vom 2. März 2026 bis am 24. April 2026 eine fachliche Abklärung im Verfahren betreffend Unterstützungsbedarf und allfällige Massnahmen im Kindesschutz an. J._____ von der Fachstelle K._____ (nachfolgend: Fachstelle L._____ der K._____) wurde insbesondere beauftragt, die aktuelle Situation zu erfassen und das Familiensystem kennenzulernen, den Alltag mit den Eltern sowie mit den Kindern situativ zu reflektieren, Hilfestellungen in den Bereichen Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern und Beteiligten zu bieten sowie die Lösungs- und Handlungsmöglichkeiten aller Beteiligten zu stärken. Die Fachstelle L._____ der K._____ wurde gebeten, der KESB Surselva bis spätestens Ende April 2026 einen Bericht zukommen zu lassen, der sich insbesondere bezüglich Begleitung/Betreuung oder allfälliger Notwendigkeit kindesschutzrechtlicher Massnahmen äussern sollte.

3 / 22 F. Der sozialpädagogische Abklärungsbericht der Fachstelle L._____ der K._____ vom 23. April 2026 (nachfolgend: Abklärungsbericht) ging bei der KESB Surselva am darauffolgenden Tag ein. G. Die Eltern von D._____ und C._____ wurden von der KESB Surselva mit Schreiben vom 5. Mai 2026 unter Beilage des Abklärungsberichts zur Stellungnahme bis zum 22. Mai 2026 aufgefordert. Die Eltern wurden auf die Möglichkeit hingewiesen, dass sie alternativ eine Besprechung beantragen könnten. H. B._____ nahm mit E-Mail vom 21. Mai 2026 Stellung zum Abklärungsbericht und bat die KESB Surselva sinngemäss darum, das Verfahren ohne Anordnung von Kindesschutzmassnahmen abzuschliessen. I. Mit Entscheid vom 16. Juni 2026, mitgeteilt am 18. Juni 2026, traf die KESB Surselva folgende Anordnungen: 1. Für D._____ und C._____ wird eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) errichtet. 2. Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen: die Eltern sowie D._____ und C._____ im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Betreuung und Persönlichkeitsentwicklung. 3. Die Beistandsperson hat im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) die Eltern von D._____ und C._____ in folgenden Bereichen zu beraten und zu unterstützen sowie nötigenfalls zu vertreten: a. Familienbegleitung: Aufgleisung, Überwachung und Entscheid über den Zeitpunkt der sozialpädagogischen Familienbegleitung sowie Sicherstellung deren Finanzierung; b. Schule und Bildung: Berichte und Informationen von Lehrpersonen, Fachlehrpersonen sowie Fachpersonen der Schulsozialarbeit einzuholen; c. Medizin und Gesundheit: Berichte und Informationen von Ärzten, psychiatrischen Diensten einzuholen sowie bei Bedarf für D._____ und C._____ eine therapeutische Begleitung sicherzustellen; d. sämtlichen an der Betreuung und Förderung von D._____ und C._____ Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, mit diesen in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen. 4. M._____, Berufsbeistandschaft Surselva, 7130 llanz, wird zur Beistandsperson von D._____ und C._____ ernannt. 5. Die Beistandsperson wird aufgefordert, sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit D._____ und C._____ sowie den Eltern persönlich Kontakt aufzunehmen.

4 / 22 6. Die Beistandsperson ist gehalten: a. der KESB Graubünden, Zweigstelle Surselva, alle zwei Jahre (erstmals per

31. März 2028) einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Ausübung der Beistandschaft sowie mit Ausblick und Empfehlungen) einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von D._____ und C._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen. 7. (Verfahrenskosten) 8. (Rechtsmittelbelehrung, Entzug der aufschiebenden Wirkung mit Ausnahme des Kostenpunkts) 9. (Mitteilung) J. Dagegen liessen A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer und Mutter oder Vater) am 14. Juli 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erheben und die folgenden Anträge stellen: 1. Die Ziffer 3 (lit. a–d) des Entscheides der Vorinstanz betreffend Beistandschaft mit besonderen Befugnissen für die Verfahrensbeteiligten vom 16. Juni 2026 sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Vertretungsbefugnis der Beistandschaft unter Ziffer 3 des Entscheids vom 16. Juni 2026 aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Ferner beantragten die Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. K. In der vom 23. Juli 2026 datierenden Beschwerdeantwort beantragt die KESB Surselva, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen. Die Beschwerde sei abzuweisen. L. Am

29. Juli 2026 reichten die Beschwerdeführer eine freiwillige Stellungnahme ein. M. Die Verfahrensakten der KESB Surselva wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Der Entscheid der KESB Surselva betreffend Errichtung einer Beistandschaft und Ernennung einer Beistandsperson für die Kinder D._____ und

E. 1.2 Im Kanton Graubünden sieht Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) das Obergericht als (einzige) gerichtliche Beschwerdeinstanz vor. Dessen Erste zivilrechtliche Kammer ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]).

E. 1.3 Die Beschwerde gegen den am 18. Juni 2026 mitgeteilten Entscheid datiert vom 14. Juli 2026 und ist damit innert der 30-tägigen Beschwerdefrist fristgerecht eingereicht worden (Art. 450b Abs. 1 ZGB, act. A.1). In formeller Hinsicht genügt sie ausserdem den Vorgaben von Art. 450 Abs. 3 ZGB, wonach die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen ist.

E. 1.4 Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen. Am Verfahren beteiligt sind nebstdem auch alle weiteren Personen, die sich im erstinstanzlichen Verfahren vor der KESB tatsächlich beteiligt haben oder denen mindestens der Entscheid zugestellt wurde. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (so etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_101/2023 vom

9. Juni 2023 E. 3.3.1 m.w.H.; SCHMID, Erwachsenenschutz Kommentar, 2010, Art. 450 N. 20 f.; DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 29). Als Beschwerdeführer treten die Eltern von D._____ und C._____ auf. Sie sind vom Entscheid der KESB Surselva über die Errichtung einer Beistandschaft für ihre Kinder betroffen und daher ohne Weiteres beschwerdelegitimiert.

E. 1.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.6 Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten in erster Linie die im ZGB normierten Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts, will heissen die Art. 450 ff. ZGB (auch im Kindesschutz, Art. 314 Abs. 1 ZGB). Subsidiär gelangen die kantonalen Verfahrensbestimmungen zur Anwendung. Lässt sich weder dem ZGB noch dem EGzZGB eine Regelung entnehmen, sind die Bestimmungen über die zivilprozessuale Berufung sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB). Diese sind auch im Verfahren vor der gerichtlichen

E. 1.7 Die Beschwerde richtet sich gegen Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids, also gegen die Errichtung einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB für C._____ und D._____. Somit bildet ausschliesslich diese Kindesschutzmassnahme Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Im Bereich der Kinderbelange ist das Obergericht nicht an die Parteianträge gebunden und erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Es gelten der Offizial- sowie der Untersuchungsgrundsatz (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB und Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Der Streitgegenstand ist der Parteidisposition entzogen (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 58 Abs. 2 ZPO). Gleichwohl gelten im Beschwerdeverfahren die Rüge- und Begründungsobliegenheit. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 5).

E. 1.8 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Gegen Entscheide der KESB stellt die Beschwerde ein vollkommenes Rechtsmittel dar, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] BBl 2006 7085 Ziff. 2.3.3; SCHMID, a.a.O., Art. 450a N. 1). 2. Die Beschwerdeführer beantragen wie gesehen die vollumfängliche Aufhebung von Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids. Eventualiter sei die Vertretungsbefugnis der Beistandschaft unter der genannten Ziffer aufzuheben (act. A.1, Ziffer I.1 und I.2). Unangefochten geblieben sind die Dispositivziffern 1 und 2 und somit die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft. 3.1. Die Beschwerdeführer beklagen eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), indem die KESB Surselva der Mutter das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt habe. Zwar sei ihnen eine Frist zur Stellungnahme zum Bericht der K._____ angesetzt worden, doch sei der KESB bekannt, dass die Mutter der deutschen Sprache nicht mächtig und schon gar nicht in der Lage sei, sich

E. 5 / 22 C._____ ist am 16. Juni 2026 ergangen und wurde am 18. Juni 2026 mitgeteilt (act. E.1). Der Entscheid ist der Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB zugänglich.

E. 5.1 Zu regeln bleiben die Prozesskosten, die sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB und Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Sie werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführer sind mit keinem ihrer Rechtsbegehren durchgedrungen, weswegen sie als unterliegend zu betrachten sind.

E. 5.2 Die Gerichtskosten bestehen aus einer Entscheidgebühr, die in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festzusetzen ist. Besondere Umstände, aufgrund derer gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden könnte, sind keine auszumachen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern im vollen Umfang unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen und es ist davon abzusehen, ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der KESB Surselva entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer kein schwerer Verfahrensfehler unterlaufen ist (act. A.1, Ziff. 53– 55), weshalb keine Kostenpflicht des Kantons Graubünden besteht.

E. 6 / 22 Beschwerdeinstanz anwendbar, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (statt vieler Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 186 vom 26. Januar 2017 E. 2.b; DROESE, a.a.O., Art. 450 N. 13).

E. 7 / 22

schriftlich zu äussern. Aufgrund des Berichts sei nicht vorhersehbar gewesen, dass

ein derart intensiver Eingriff in die Rechte der Eltern bevorstehe. Bei einem so

starken Eingriff in die Privatsphäre hätte die Mutter angemessen – allenfalls mit

einem Dolmetscher – mündlich zur Stellungnahme eingeladen werden müssen

(act. A.1, Ziff. 12).

3.2.

Unter den Anspruch auf rechtliches Gehör fällt das Recht der betroffenen

Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur

Sache zu äussern. Es handelt sich dabei um ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht. Das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass des

belastenden Entscheides zu äussern, schliesst grundsätzlich keinen Anspruch auf

mündliche Anhörung ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_543/2014 vom 17. März

2015 E. 2.1). Allerdings trifft die KESB in einem Kindesschutzverfahren aufgrund

von Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 447 Abs. 1 ZGB die Pflicht, die betroffene

Person, zu der auch ein von einer Massnahme betroffener Elternteil zu zählen ist,

vor der Entscheidfindung persönlich, d.h. mündlich, anzuhören (Urteil des

Bundesgerichts 5A_750/2020, 5A_751/2020 vom 6. Mai 2021 E. 5.3; MARANTA, in:

Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022,

Art. 447 N. 1 f.). Die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme reicht demnach

nicht aus (vgl. auch BBl 2006 7079 Ziff. 2.3.). Die persönliche Anhörung erfüllt im

Wesentlichen zwei Zwecke. Sie erfolgt, damit die Persönlichkeits- bzw.

Mitwirkungsrechte der betroffenen Person praktisch gewahrt werden können:

Personen, die an einem Schwächezustand leiden, wären oft nicht in der Lage,

Schreiben der KESB nachvollziehen zu können, schriftliche Stellungnahmen zu

verfassen sowie schriftliche Beweisanträge einzureichen. Im Weiteren kann die

Anhörung auch zur Erforschung des Sachverhalts unentbehrlich sein. Dieser sollte

zwar bereits während der Abklärungsphase umfassend ermittelt worden sein.

Indessen können sich die Umstände zwischen dem Abschluss der Abklärung und

der persönlichen Anhörung ändern. Auch ist es für die entscheidenden Personen

oft wichtig, einen aktuellen und eigenen Eindruck von der betroffenen Person zu

erhalten (MARANTA, a.a.O., Art. 447 N. 6).

3.3.

Nach Eröffnung des Abklärungsverfahrens fand am 12. November 2025

zwischen zwei Behördenmitgliedern der KESB Surselva und den Eltern von

D._____ und C._____ ein Gespräch statt, das gemäss Aktennotiz die

Gefährdungsmeldung der Schule und mögliche Hilfestellungen zum Thema hatte.

Nach den einleitenden Erklärungen vonseiten der KESB verliess die Mutter den

Raum, während der Vater erklärte, dass die Gefährdungsmeldung Unwahrheiten

beinhalte. Bis im Frühjahr 2025 sei eigentlich vieles in seiner Familie den

E. 8 / 22

Umständen entsprechend gut verlaufen. Die Schule habe dann wegen

Missverständnissen/Versäumnissen

Vorwürfe

(kein

adäquates

Essen/Vernachlässigung) gegenüber seiner Frau erhoben, wonach diese in ein

(noch) grösseres Loch gestürzt sei und sich ihre Depression verstärkt hätte. Nach

Ausführungen zu den drei Kindern verblieben die Behördenmitglieder mit dem Vater

so, dass anfangs Dezember 2025 ein Termin für die Anhörung der Kinder vereinbart

werde. Auch zeigte sich der Vater mit einer Unterstützung durch die

sozialpädagogische Familienbegleitung für den März 2026 einverstanden (KESB-

act. 6). Dieselben Behördenmitglieder führten mit D._____ und C._____ am

3. Dezember 2025 ein Gespräch (bei dem in der Aktennotiz vermerkten Datum vom

12. November 2025 dürfte es sich um ein Versehen handeln, KESB-act. 8).

Demnach hörte die KESB Surselva sowohl die Kinder als auch die Eltern vor der

Entscheidfindung persönlich an. Nebst einer initialen Sachverhaltsabklärung diente

die Anhörung der Eltern dazu, eine sozialpädagogische Familienbegleitung als

erste Hilfestellung in die Wege zu leiten. Zudem wurde den Eltern ermöglicht, ihre

Sicht

der

Dinge

darzulegen,

womit

auch

ihre

Persönlichkeits-

bzw.

Mitwirkungsrechte gewahrt wurden. Dass die persönliche Anhörung bereits im

Rahmen der Abklärungsphase erfolgte und nicht (erneut) unmittelbar vor Erlass des

angefochtenen Entscheids, ist nicht zu beanstanden. Die Praxis scheint nämlich

zwischen dem Führen von Gesprächen im Rahmen der Abklärungsphase und der

persönlichen Anhörung der betroffenen Person im Rahmen der Auswertungsphase

nicht präzise zu unterscheiden (dazu MARANTA, a.a.O., Art. 447 N. 4).

3.4.

Die KESB Surselva übermittelte den am 24. April 2026 eingegangenen

Abklärungsbericht (KESB-act. 13) am 5. Mai 2026 den Beschwerdeführern und bat

diese, sich bis am 22. Mai 2026 vernehmen zu lassen oder eine Besprechung zu

beantragen (KESB-act. 14). In ihrer Beschwerdeantwort weist die KESB Surselva

darauf hin, die Mutter habe sich in allen Gesprächen stets der englischen Sprache

bedient, die sie einwandfrei beherrsche. Die offiziellen Sprachen der N._____ seien

O._____ und Englisch. Unterstützt worden sei sie von ihrem Ehemann, der jeweils

explizit keinen Übersetzungsdienst habe in Anspruch nehmen wollen und sich bereit

erklärt habe, wichtige Sachverhalte seiner Ehefrau auch aus seiner Sicht auf

Englisch zu erklären. Im Übrigen sei die Anwendung der englischen Sprache für die

KESB unproblematisch (act. A.2). Es darf davon ausgegangen werden, dass sich

die KESB Surselva mit der Mutter hinlänglich auf Englisch zu verständigen

vermochte, denn die Mutter macht einzig geltend, der deutschen Sprache nicht

mächtig zu sein (die Darlegung der KESB bestätigend in act. A.3, Ziff. 11). Der

sozialpädagogische Abklärungsbericht war weder inhaltlich von besonderer

Komplexität noch umfangreich (vier Seiten). Dem Obergericht erscheint es

E. 9 / 22

plausibel, dass der Vater für seine Ehefrau jeweils die wesentlichen Punkte im

Austausch mit der KESB Surselva übersetzte. Nachdem aus den Akten keinerlei

Hinweise auf eine Uneinigkeit der Eltern hervorgehen, durfte die KESB annehmen,

dass der Vater den Abklärungsbericht mit der Mutter besprechen würde und dass

sie die im Begleitschreiben explizit angesprochene Möglichkeit zur mündlichen

Vernehmlassung vor der Behörde bei Bedarf in Anspruch nehmen würden. Da eine

mündliche Anhörung vor zwei Behördenmitgliedern bereits stattgefunden hatte,

musste die KESB die Eltern nicht zwingend erneut persönlich anhören. Der Vater

äusserte sich am 21. Mai 2026 fristgerecht auf schriftlichem Weg und erklärte, sich

professionell beraten haben zu lassen. Ihm sei empfohlen worden in der

Stellungnahme lediglich mitzuteilen, dass er den Abklärungsbericht zur Kenntnis

genommen habe. Weiter führte er aus, aus seiner Sicht sei es nicht ganz der richtige

Weg, vielleicht juristisch gesehen. Er wolle aber kooperieren und nicht streiten. Die

KESB (der Vater spricht hier das instruierende Behördenmitglied direkt an) habe

ihnen bereits im Jahr 2014 geholfen. Für diese Hilfe seien sie noch heute dankbar.

Im Weiteren legt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, dass und weshalb «es

funktioniere», und erklärt sinngemäss, dass er dankbar wäre, wenn das Verfahren

abgeschlossen werden könne (KESB-act. 16). Das zeigt, dass der Vater den Inhalt

des Abklärungsberichts und die Tragweite der darin enthaltenen Empfehlungen

verstanden hat, seinen Standpunkt der Behörde auf schriftlichem Weg mitteilen und

auf diese Weise vor der Entscheidfindung wirksam zur Geltung bringen konnte. Im

Übrigen sind keine hinreichend gewichtigen Anhaltspunkte erkennbar, dass die

Mutter eine von der Haltung des Vaters abweichende Haltung vertreten hätte oder

sich die KESB aus anderen Gründen hätte veranlasst sehen müssen, die Eltern vor

Anordnung der kindesschutzrechtlichen Beistandschaft ein zweites Mal mündlich

anzuhören.

3.5.

Nach dem Gesagten ist der KESB Surselva weder eine Verletzung von

Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 447 Abs. 1 ZGB noch eine anderweitige

Gehörsverletzung vorzuwerfen.

4.1.

Die Kindesschutzbehörde trifft die geeigneten Massnahmen zum Schutz des

Kindes, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe

sorgen

oder

dazu

ausserstande

sind

(Art. 307

Abs. 1

ZGB).

Die

kindesschutzrechtliche Beistandschaft ist in Art. 308 ZGB geregelt: Erfordern es die

Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der

die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Abs. 1). Sie kann

dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des

Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines

E. 10 / 22 Unterhaltsanspruchs und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Abs. 2). Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden (Abs. 3). Die Anordnung einer Beistandschaft setzt wie jede Kindesschutzmassnahme vor allem eine Gefährdung der Entwicklung des Kindes voraus (BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 307 N. 1 und 4). 4.2. Die KESB Surselva erwog im angefochtenen Entscheid, die aktuell gelebte und bestehende Familiensituation der Familie G._____ sei für alle Familienmitglieder herausfordernd. Zum einen sei der Vater berufsbedingt von Mai bis November immer wieder über längere Zeit ortsabwesend, zum andern leide die vor Ort kinderbetreuende Mutter an einer psychischen Erkrankung. Eine psychische Erkrankung der Eltern oder eines Elternteils sei nicht automatisch gleichzusetzen mit einer Kindeswohlgefährdung. Laut einschlägiger Lehre werde sie erst dann kritisch, wenn die Eltern aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage seien, die Grundbedürfnisse des Kindes – wie emotionale Zuwendung, Sicherheit und Fürsorge – zu gewährleisten. Von einer Kindeswohlgefährdung könne gesprochen werden, wenn die Gefährdung gegenwärtig gegeben scheine, gegenwärtige oder zukünftige Schädigungen erheblich seien oder sich mit ziemlicher Sicherheit vorhersehen liessen. Bezugnehmend auf die Situation der Familie G._____ sei davon auszugehen, dass die Eltern mit ihrem gelebten Familienmodell in gewissen Situationen ihren Kindern kaum genügend emotionale Zuwendung, Sicherheit und Fürsorge gewährleisten könnten. Dies treffe insbesondere dann zu, wenn psychotische Episoden der Mutter mit der Ortsabwesenheit des Vaters zusammenfielen. Laut Abklärungsbericht der Fachstelle Begleitung und Beratung der K._____ würden bei der Mutter deutliche Anzeichen für eine psychische Belastung bestehen. Die Kinder müssten situativ bezogen bei Abwesenheit des Vaters Verantwortung übernehmen, die nicht ihrem Alter entspreche. Durch teilweise wiederkehrende Übernahme von Erwachsenenrollen sei insbesondere D._____ in ihrer Entwicklung gefährdet. Eine Unterstützung durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung oder ein anderes Unterstützungsangebot im familiären Setting bei Abwesenheit des Vaters sei aus kindeswohlbezogener Sicht dringend erforderlich. Der Stellungnahme des Vaters sei zu entnehmen, dass es immer wieder zu herausfordernden Situationen in der Familie komme. Die Familie habe jedoch gelernt, Ruhe zu bewahren, keinen Druck auszuüben und abzuwarten, bis sich alles von selbst kläre. Andere konkrete Hilfsmassnahmen zur Überbrückung dieser Episoden vermöge er nicht aufzuzeigen. Zumindest bei D._____ scheine die Anwendung dieser Methode bei Abwesenheit des Vaters an Grenzen zu stossen. Gemäss Meldung der Schule liege die Mutter tagelang im Bett

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und müsse von den Kindern in Ruhe gelassen werden, ansonsten würde sie Suizid

begehen oder wegziehen. D._____ trage in solchen Krisensituationen die

Verantwortung für ihren jüngeren Bruder C._____. Dieser wirke in der Schule

zeitweise müde und unkonzentriert. Er sei sehr intelligent, die Leistungen seien aber

sehr inkonstant. Grosse Mühe bereite ihm die persönliche Organisation. Die KESB

stelle fest, dass der Umgang sowie die Einordnung solcher Krisensituationen für die

Kinder eine grosse Herausforderung mit Gefährdungspotenzial darstellten. Die

Sozialkompetenzen wie auch psychische Resilienzen schienen bei D._____ und

C._____ noch nicht genügend vorhanden zu sein, um ohne Hilfe vor Ort

auszukommen oder sich an eine Vertrauensperson zu wenden. Auch sei es ihnen

altersbedingt kaum möglich, herausfordernde Situationen differenziert einzuordnen

oder gar selbständig angemessene Lösungsstrategien zu entwickeln. Sowohl

C._____ als auch D._____ seien für eine gesunde und altersgerechte Entwicklung

auf verlässliche, stabile und kontinuierliche Betreuung durch ihre Eltern

angewiesen. Aktuell sei diese Kontinuität der Betreuungssituation nicht ausreichend

gewährleistet. Dies könne unter anderem zur Folge haben, dass ihre emotionalen

Bedürfnisse nicht hinreichend erfüllt würden. Zudem würden C._____ und D._____

im Alltag wiederholt Aufgaben und Verantwortlichkeiten übernehmen, die nicht

ihrem Entwicklungsstand entsprechen würden. Die damit verbundene Belastung

erschwere es ihnen, sich auf die für ihr Alter zentralen Entwicklungsaufgaben zu

konzentrieren und diese angemessen zu bewältigen (act. E.1, S. 2 f.).

4.3.

Die Beschwerdeführer rügen in mehrerlei Hinsicht eine offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts.

4.3.1. Zunächst führen die Beschwerdeführer an, die KESB Surselva habe die

K._____ beauftragt, deren Mitarbeiterin ein einziges Mal zur Familie gekommen sei.

Anschliessend habe sie je einmal jedes Kind zu Hause abgeholt und ein etwa 20-

minütiges Gespräch ausserhalb des Hauses auf dem nahegelegenen Spielplatz

geführt. Dies sei vom Vater explizit gewünscht worden, so dass die Kinder ganz frei

hätten erzählen können (act. A.1, Ziff. 13).

4.3.2. Worauf die Beschwerdeführer mit dieser Bemerkung genau abzielen, bleibt

unklar. Soweit damit der Beweiswert des Abklärungsberichts in Frage gestellt

werden soll, ist daran zu erinnern, dass sich der Bericht insbesondere bezüglich

Begleitung/Betreuung oder einer allfälligen Notwendigkeit kindesschutzrechtlicher

Massnahmen äussern sollte (KESB-act. 11). Nicht vorgegeben wurde der

beauftragten K._____, wie viele Hausbesuche und Gespräche sie hierfür

durchzuführen habe. Hinzu kommt, dass es unter Umständen wenig Sinn macht,

auf weitere Gespräche und Besuche zu beharren, wenn einzelne Familienmitglieder

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gegenüber der sozialpädagogischen Begleitung und Abklärung ein vermeidendes

Verhalten an den Tag legen, wie das gemäss dem Abklärungsbericht bei der Mutter

offenbar der Fall gewesen ist (KESB-act. 13). Dessen unbesehen erfolgte gemäss

der detaillierten Rechnungsstellung vom 14. April 2026 eine Begleitung vor Ort über

insgesamt 280 Minuten, also beinahe fünf Stunden (KESB-act. 12). Dies scheint mit

Blick auf den Auftrag, nämlich die Abklärung des Unterstützungsbedarfs, und der

Erforderlichkeit allfälliger Massnahmen im Kindesschutz angemessen zu sein. In

Bezug auf die Nachvollziehbarkeit des Abklärungsberichts fällt auf, dass

insbesondere die im Abschnitt zu C._____ und D._____ gemachten Ausführungen

als die ihrigen wiedergegeben werden (indirekte Rede), obschon es sich teils bereits

um Zusammenfassungen und fachliche Einordnungen des von ihnen Gesagten

handelt. Mit anderen Worten wird nicht eindeutig zwischen der inhaltlichen

Wiedergabe der geführten Gespräche und der fachlichen Auswertung von deren

Inhalt unterschieden. Die fehlende einlässliche Darlegung der Befunde ist indessen

nicht problematisch, zumal es sich um einen Bericht der sozialpädagogischen

Familienberatung und nicht um ein Sachverständigengutachten handelt. Sodann

darf selbst bei einem Sachverständigengutachten durchaus auch ein gewisses

Mass an Zweifeln und Unsicherheiten hinsichtlich der Schlussfolgerungen durch

das Vertrauen in die Unabhängigkeit und in die Sachkunde des bestellten

Sachverständigen – hier der sozialpädagogischen Familienbegleitung – überbrückt

werden (vgl. MÜLLER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische

Zivilprozessordnung Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 187 N. 10 und Art. 188 N. 11).

Insgesamt sind keine konkreten Hinweise erkennbar, die auf eine relevante

Mangelhaftigkeit des Abklärungsberichts hindeuten, also auf Unvollständigkeit,

fehlende Nachvollziehbarkeit oder Unschlüssigkeit (vgl. Art. 188 Abs. 2 ZPO). Die

KESB Surselva durfte sich bei ihrem Entscheid über die Anordnung einer

Beistandschaft für C._____ und D._____ auf den von ihr eingeholten

Abklärungsbericht stützen.

4.4.1. Im Weiteren bringen die Beschwerdeführer vor, zu C._____ werde im

Abklärungsbericht ausgeführt, er sei im Unterricht wiederholt verträumt und

vergesslich. Dass er aber auch intelligent und musikalisch begabt sei, werde von

der Mitarbeiterin der K._____ nirgends erwähnt. Für Verträumtheit und

Vergesslichkeit gebe es sehr viele mögliche Erklärungen (etwa ADHS,

Konzentrationsprobleme ohne ADHS, Hochbegabung etc.). Allein aufgrund dieser

Beobachtung lasse sich keine Ursache feststellen. Die Noten von C._____ deuteten

darauf hin, dass er trotz Verträumtheit gut in der Lage sei, dem Unterricht

ausreichend zu folgen und anschliessend gute Leistungen bei den Prüfungen zu

erbringen. Bei einer starken emotionalen Belastung würde dies C._____ jedoch

E. 13 / 22

nicht mehr gelingen. Es müssten deshalb offensichtlich entweder andere Gründe

für die Verträumtheit und Vergesslichkeit gegeben sein oder aber die Lehrperson

setze schlicht einen zu strengen Massstab an. Der Klassenlehrer bestätige, dass

sich das Verhalten von C._____ nicht ändere, je nachdem, ob der Vater gerade

einen

Auslandeinsatz

habe

oder

nicht.

Dementsprechend

hänge

die

altersentsprechende Unaufmerksamkeit nicht damit zusammen. Wo C._____

angeblich eine Erwachsenenrolle oder -verantwortung übernehmen würde, bleibe

sowohl beim Bericht der K._____ als auch beim Entscheid völlig schleierhaft. Sein

Wohl sei nicht gefährdet. Auch hinsichtlich D._____ machen die Beschwerdeführer

geltend, sie erbringe gute schulische Leistungen, so dass sie offensichtlich in der

Lage sei, dem Unterricht zu folgen und den Schulstoff ausreichend aufzufassen.

Das Weinen eines Kindes/Teenagers in einem Vertrauensgespräch könne sehr

unterschiedliche Ursachen haben und lasse für sich allein keine verlässlichen

Rückschlüsse auf eine bestimmte Belastung oder Diagnose zu. D._____ befinde

sich voll in der Pubertät, weshalb zudem zu berücksichtigen sei, dass die

emotionale Entwicklung in dieser Lebensphase besonders sensibel verlaufe. Zu

Recht stelle die Schulleitung auch keine erhöhte emotionale Belastung fest, sondern

vermute lediglich, dass dies sein könnte. Nicht zutreffend sei, dass D._____ eine

kindeswohlgefährdende Erwachsenen-Rolle übernehme. Aus dem Umstand, dass

sie gelegentlich das Mittagessen zubereite, könne nicht auf die Übernahme einer

Erwachsenenrolle oder eine Parentifizierung geschlossen werden. Sie koche gerne

und übe damit eine ihrem Alter entsprechende Freizeit und Alltagskompetenz aus.

Allein daraus lasse sich weder ableiten, dass sie für die Versorgung der Familie

verantwortlich wäre, noch dass ihr Aufgaben übertragen würden, die typischerweise

den Eltern obliegen würden. Ebenso wenig rechtfertige die Wahrnehmung einzelner

Lehrpersonen, D._____ wirke zeitweise müde, den Schluss auf eine Überforderung

des Familiensystems. Bei Jugendlichen im Alter von 13 Jahren sei wissenschaftlich

anerkannt, dass sich im Zuge der Pubertät der natürliche Schlaf-Wach-Rhythmus

nach hinten verschiebe, wodurch sie abends später müde werden würden und

morgens häufiger Müdigkeit zeigten. Dieses Phänomen sei entwicklungsbedingt

und für sich allein kein Hinweis auf eine Parentifizierung oder eine Beeinträchtigung

des Kindeswohls. Die Müdigkeit könne auch damit zusammenhängen, dass

D._____ sehr viel trainiere und an Wettkämpfen im Bereich der Akrobatik teilnehme.

Durch das mehrmalige Training pro Woche würden sich die Hausaufgaben in den

späteren Abend verschieben und das Einschlafen nach einem Training falle

möglicherweise besonders schwer. Die Ressourcen ausserhalb der Stammfamilie,

wie beispielsweise die Integration in Vereinen, einem sozialen Netz und

verwandtschaftliche Beziehungen, seien beim Bericht nicht angemessen aufgezeigt

und auch nicht geprüft worden. Eine Kindeswohlgefährdung, die über die normalen

E. 14 / 22

Herausforderungen der Pubertät hinausgehe, liege nicht vor. Das Vorliegen einer

psychischen Erkrankung der Mutter lasse für sich allein weder den Schluss auf eine

eingeschränkte

Erziehungsfähigkeit

noch

auf

eine

Beeinträchtigung

des

Kindeswohls zu. Rechtlich massgebend sei nicht die Diagnose oder deren

Bezeichnung, sondern die konkreten Auswirkungen auf die Betreuung und

Förderung der Kinder. Solche nachteiligen Auswirkungen seien vorliegend nicht

nachgewiesen. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die

Kinder durch die Erkrankung der Mutter in ihrer Entwicklung, ihrer emotionalen

Stabilität oder ihrem Wohl beeinträchtigt würden. Der Abklärungsbericht stelle denn

auch keine Kindeswohlgefährdung fest. Nur bei der subjektiven Einschätzung

werde festgehalten, dass die psychische Belastung sich auf die Entwicklung der

Kinder auswirken könnte (act. A.1, Ziff. 14–25).

4.4.2. Die KESB Surselva sah sich auch, nicht aber nur aufgrund der Einschätzung

des Abklärungsberichts zur Anordnung einer Kindesschutzmassnahme veranlasst.

Zu beachten ist vorweg, dass ein weiterer Bericht der sozialpädagogischen

Familienbegleitung aus dem Jahr 2019 in den Akten liegt (KESB-act. 9). Darauf wird

im angefochtenen Entscheid zwar nicht Bezug genommen, doch war jedenfalls

bereits in der Vergangenheit eine sozialpädagogische Familienbegleitung

erforderlich und daher eine gewisse Hilfsbedürftigkeit der Familie gegeben, was

auch aus der Stellungnahme des Vaters zum Abklärungsbericht hervorgeht. Bereits

im Bericht zur sozialpädagogischen Familienbegleitung von 2019 wurde

festgehalten, dass die Kulturunterschiede zwischen den Beschwerdeführern auch

Haltungs- und Erziehungsunterschiede nach sich ziehen würden, was zur Folge

habe, dass kein erkennbarer gemeinsamer Erziehungsstil feststellbar sei. Durch die

beruflich bedingte Landesabwesenheit des Vaters sei die Mutter während sechs bis

neun Monaten alleine für die Erziehung verantwortlich. Sowohl sprachliche

Barrieren wie auch ihre fehlende Bereitschaft, sich kulturell im Dorf zu integrieren,

wirkten sich mit hoher Wahrscheinlichkeit negativ auf die Kinder aus. Für eine

günstige Entwicklung der Kinder sei eine kontinuierliche und klare Orientierung und

Struktur wichtig, was durch diese Umstände nur bedingt gegeben sei, respektive

sich je nach Ansprechperson stark verändere. Für die vorliegend zu überprüfende

Anordnung der Beistandschaft ist relevant, dass bereits 2019 ein gewisses Manko

hinsichtlich der Stabilität und Kontinuität der Betreuung der Kinder festgestellt

wurde.

4.4.3. Grund für die Eröffnung des Kindesschutzverfahrens bildete die

Gefährdungsmeldung der Schule F._____ (KESB-act. 2). Deren Schulleitung sah

sich zur Erstattung derselben veranlasst, weil D._____ der Lehrperson stark

E. 15 / 22 aufgefallen sei und darauf angesprochen erzählt habe, die Mutter habe am Vortag versucht, sich im oberen Stock an einem Balken zu erhängen. Nun habe sie Angst nach Hause zu gehen, weil sie vielleicht tot sein könnte. Der zu diesem Zeitpunkt im Ausland weilende Vater erklärte der Schulleitung daraufhin offenbar, dass D._____ das lediglich erfunden habe, um Aufmerksamkeit zu erhalten. So oder so, selbst wenn sich D._____ zur Erfindung einer derart drastischen Erzählung veranlasst sah, ist jedenfalls ein konkreter Anhaltspunkt für eine ernstzunehmende psychische Belastung gegeben. 4.4.4. Die Schule berichtete weiter von einer Vernachlässigung der Kinder, die Alltagsaufgaben übernehmen müssten, wobei D._____ bei Abwesenheit ihres Vaters die Termine von C._____ und seine Verpflegung für Schulreisen organisieren müsse. Zu C._____ gab die Schulleitung an, dass dieser unter der familiären Situation leide. Anders als es die Beschwerdeführer behaupten, stellten die zuständigen Lehrpersonen bei ihm sehr inkonstante Leistungen fest. Zudem sei er oft am Tablet, spiele und schaue Youtube-Filme an. Laut Gefährdungsmeldung fanden Gespräche zwischen D._____ und der Schulleitung, mit dem Schulpsychologischen Dienst und der Schulärztin sowie den Lehrpersonen statt. Im Vorfeld der Gefährdungsmeldung durch die Schulleitung waren demnach verschiedene Kontakt- und Fachpersonen involviert. Während sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellen, ihre Kinder seien lediglich mit den normalen Herausforderungen der Pubertät konfrontiert, nahmen die Lehrpersonen einen aus ihrer Sicht kindeswohlrelevanten Leidensdruck wahr. Der übereinstimmenden Einschätzung der Lehrpersonen von D._____ und C._____ kommt ein nicht unerhebliches Gewicht zu, da diese in stetem Kontakt zu ihnen stehen. Auch sind Lehrpersonen fachlich und aufgrund des direkten Vergleichs zu gleichaltrigen Schülerinnen und Schülern in der Lage, Anzeichen danach einzuordnen, ob sie für übliche Herausforderungen stehen oder auf eine übermässige Belastung und Kindeswohlgefährdung hindeuten. Die auf ihren Wahrnehmungen basierende Gefährdungsmeldung ist ein gewichtiger Anhaltspunkt für die Frage, ob eine Kindeswohlgefährdung für D._____ und C._____ gegeben ist. Die enthaltenen Angaben gehen über eine blosse Verträumtheit und Vergesslichkeit oder eine durch den pubertätsbedingten Verschub des zirkadianen Rhythmus bzw. das häufige Akrobatiktraining erklärbare Müdigkeit hinaus. 4.4.5. Unbestrittenermassen leidet die Mutter seit 2014 an einer psychischen Erkrankung. Die Beschwerdeführer erklären, sie befinde sich in regelmässiger psychiatrischer und therapeutischer Betreuung und sei medikamentös gut

E. 16 / 22 eingestellt. Daher würden Phasen von Antriebslosigkeit oder Traurigkeit nur noch selten auftreten (act. A.1, Ziff. 9). Nicht nur in der Gefährdungsmeldung, auch im Abklärungsbericht heisst es, laut C._____ sei die Mutter oft tagsüber im Bett und habe Tage, an denen sie nicht aufstehen könne. Gegenüber der Fachperson der K._____ erklärte C._____ sodann, dass bei Abwesenheit des Vaters seine Schwester D._____ in der Mittagszeit zuständig sei, das Essen, Fertiggerichte, zuzubereiten. Spätestens am Abend gehe es der Mutter dann etwas besser, sodass sie das Abendessen kochen könne. Die punktuelle Übernahme von Haushaltsaufgaben konstituiert für sich allein freilich noch keine Kindeswohlgefährdung. Jedoch scheint die Rollenumkehr darüber hinauszugehen, hat doch auch die Schule beobachtet, dass D._____ bei der Abwesenheit des Vaters wiederholt auch organisatorische Belange von C._____ regelte. Die im Abklärungsbericht enthaltene Einschätzung, wonach die wiederkehrende Rollenumkehr insbesondere D._____ in ihrer Entwicklung gefährde, ist vor diesem Hintergrund plausibilisiert. Auch deuten die von der Darlegung der Beschwerdeführer abweichenden Angaben von C._____ darauf hin, dass die Phasen der Antriebslosigkeit und Traurigkeit bei der Mutter eher regulär und nicht selten auftreten. Dass die Kinder weiterhin gute schulische Leistungen zu erbringen vermögen und in der Lage sind, dem Unterricht zu folgen, schliesst eine Gefährdung des Kindeswohls nicht aus. Denkbar ist, dass die Schule für D._____ und C._____ gerade in der familiär herausfordernden Situation ein struktur- und stabilitätsgebender Faktor ist, mithin eine Ressource. Der Vater selbst räumt schliesslich in seiner Stellungnahme zum Abklärungsbericht ein, dass es im Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung seiner Ehefrau zu schwierigen Situationen komme, die nicht vorhersehbar seien. All das stützt die Schlussfolgerung der KESB Surselva, wonach es den Eltern insbesondere aufgrund von wiederkehrenden Krisensituationen kaum gelinge, den Kindern die notwendige und verlässliche emotionale Zuwendung, Sicherheit und Fürsorge zu gewährleisten, und dass davon auszugehen sei, dass D._____ sich ohne Hilfe einer Fachperson in ihrem Spannungsfeld «Erwachsenen-Rollenübernahme» nur schwer zurechtfinden werde. Diese dem familiären Alltag zurzeit inhärente Gefährdung des Kindeswohls vermag auch das weitere soziale Umfeld nicht auszuräumen, höchstens zeitweise zu mildern. 4.4.6. Aus vorstehenden Erwägungen und aus dem angefochtenen Entscheid ergeht, dass die KESB Surselva die zur Errichtung einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen vorausgesetzte Gefährdung des Kindeswohls nicht alleine auf der Grundlage des Abklärungsberichts der K._____ traf, sondern auch die ihr bekannten weiteren erheblichen Umstände würdigte. Das Obergericht gelangt zum

E. 17 / 22

gleichen Ergebnis, nämlich, dass die Schilderungen der schulischen Fach- und

Kontaktpersonen zum einen und die Einschätzung der Fachperson der K._____

zum anderen auf wiederauftretende Krisensituationen ohne angemessene

Begleitung gepaart mit einer Rollenverschiebung inbesondere bei D._____ und

damit auf eine Gefährdung der gedeihlichen Entwicklung der Geschwister

hindeuten. Den Beschwerdeführern gelingt es nicht aufzuzeigen, dass die KESB

Surselva den Sachverhalt zur Frage der Gefährdungslage in einem wesentlichen

Punkt falsch festgestellt hat. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass in einem

bestimmten Punkt weitergehende Abklärungen der KESB indiziert gewesen wären

und der Sachverhalt entsprechend lückenhaft ist.

4.5.

Die Errichtung einer Beistandschaft hat den im Kindesschutz geltenden

Grundsätzen zu genügen, die alle das Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisieren.

Vorausgesetzt ist somit, dass der Gefährdung der Entwicklung des Kindes, nicht

durch die Eltern und auch nicht durch weniger einschneidende Massnahmen

gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann, dass also Beratung, Mahnung oder

Weisungen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB als mildeste Massnahmen nicht

ausreichen. Zu treffen ist die mildeste im Einzelfall Erfolg versprechende

Massnahme. Der Vorrang privater Verantwortung und die Freiheit privater

Lebensgestaltung auch bei der Erziehung von Kindern lassen behördliches

Eingreifen nur dort als geeignete Massnahme erscheinen, wo sich dadurch

zumindest mittelfristig eine Besserung relevanter, objektiver Missstände erreichen

lässt (Subsidiarität). Sodann sollen staatliche Massnahmen nicht an die Stelle

elterlicher Bemühungen treten, sondern allfällige elterliche Defizite kompensieren

(Grundsatz der Komplementarität, vgl. BREITSCHMID, a.a.O., Art. 307 N. 4 ff.). Die

Errichtung einer Beistandschaft muss zur Erreichung des angestrebten Zwecks

geeignet erscheinen (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 5A_1029/2020 vom

19. Mai 2021 E. 3.6.1, 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2).

4.6.

Nicht einverstanden sind die Beschwerdeführer mit der Errichtung der

Beistandschaft mit besonderen Befugnissen, wobei die Beistandsperson sie in den

Bereichen Familienbegleitung, Schule und Bildung sowie Medizin und Gesundheit

zu beraten und zu unterstützen sowie nötigenfalls zu vertreten hat (act. E.1,

Dispositivziffer 3). Die elterliche Sorge werde dadurch massiv eingeschränkt. Die

Beschwerdeführer rügen eine Rechtsverletzung, genauer eine Verletzung des

Subsidiaritäts- und des Verhältnismässigkeitsprinzips (act. A.1, Ziff. 32–45).

4.6.1. Die besonderen Befugnisse gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zielen

insbesondere auf die punktuelle Übertragung des Rechts der Vertretung des Kindes

auf den Beistand ab, womit eine Parallelzuständigkeit (oder konkurrierende

E. 18 / 22

Kompetenz) von Eltern und Beistand entsteht (COTTIER, in: Büchler/Jakob [Hrsg.],

Kurzkommentar ZGB, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 2026, Art. 308

N. 4). Gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB kann die konkurrierende Vertretungsmacht

von Eltern und Beistand ausgeschlossen werden. Die Beschränkung der elterlichen

Sorge kann sich auf Teile oder den gesamten dem Beistand übertragenen

Aufgabenbereich beziehen und ist angezeigt, wo die Eltern wenig kooperativ sind

und die Gefahr besteht, dass sie die Anordnungen des Beistands unterlaufen

(BREITSCHMID, a.a.O., Art. 308 N. 20). Beschränkungen der elterlichen Sorge muss

die Kindesschutzbehörde im Entscheiddispositiv festhalten (Art. 314 Abs. 3 ZGB,

COTTIER, a.a.O., Art. 308 N. 10).

4.6.2. Vorliegend wird in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids lediglich

statuiert, die Beistandsperson könne die Eltern von D._____ und C._____

nötigenfalls vertreten. Eine Einschränkung der elterlichen Sorge wird nicht

angeordnet, weswegen eine Parallelzuständigkeit von Eltern und Beistandsperson

gegeben ist. In ihrer Beschwerdeantwort erläuterte die KESB Surselva, der

Beistandsperson besondere Befugnisse übertragen zu haben, und dass diese wenn

nötig parallel zu den Eltern die Interessen der Kinder wahrnehmen könne und

nötigenfalls auch solle (act. A.2). Eine Verletzung des Subsidiaritäts- und

Verhältnismässigkeitsprinzips infolge einer zu weitgehenden Beschränkung der

elterlichen Sorge kann – mangels Beschränkung derselben – von vornherein nicht

gegeben sein. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden.

4.6.3. Die Beschwerdeführer lehnen eine Übertragung der besonderen Befugnisse

an die Beistandsperson rundweg ab (act. A.1, Ziff. 32–45). Zum Bereich

Familienbegleitung halten sie fest, es müsse diese Massnahme als sehr

schwerwiegend qualifiziert werden. Eine Beiständin könne entscheiden, dass eine

fremde Person in die Privaträume der Familie eintreten und Zeit dort verbringen

dürfe. Am Abend würde beispielsweise neben D._____ und der Mutter noch eine

weitere Person auf dem Sofa vor dem Fernseher sitzen oder neben der Mutter

stehen beim Trampolin-Springen von C._____. Diese Massnahme beschränkte

nicht nur die elterliche Sorge, sondern greife in den Schutz der Privatsphäre ein, die

verfassungsmässig garantiert sei. Die Massnahme sei aber auch nicht geeignet,

eine potentielle Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Die Mutter werde durch eine

fremde Person in ihren höchstpersönlichen Räumlichkeiten psychisch mehr belastet

anstatt entlastet. Im Bericht stehe, dass die Mutter bereits bei der Abklärung nicht

in der Lage gewesen sei, mitzuarbeiten. Es sei illusorisch, dass diese Fähigkeit

plötzlich bei einer Familienbegleitung gegen den Willen der Eltern vorhanden sein

solle (act. A.1, Ziff. 32–35). Selbst wenn eine Gefährdung des Kindeswohls im

E. 19 / 22

Bereich Schule und Bildung vorhanden wäre, müsse das Einholen von sämtlichen

Berichten und Entscheiden für die Kinder als völlig unverhältnismässig qualifiziert

werden. Es sei ausreichend, wenn die Beiständin die Eltern im Rahmen der

ordentlichen Erziehungsbeistandschaft auch in den Bereichen der Schule und

Bildung beraten und unterstützen könne (act. A.1, Ziff. 38). Weder im Bericht der

K._____ noch aus dem angefochtenen Entscheid werde ersichtlich, dass D._____

oder C._____ im medizinischen Bereich in ihrem Wohl beeinträchtigt oder gefährdet

seien. Es sei denn, man würde die Pubertät als eine solche Beeinträchtigung

qualifizieren. Auch hier fehle die Geeignetheit der Massnahme völlig. Würde die

Beiständin beispielsweise eine therapeutische Begleitung von C._____ aufgleisen,

wäre es anschliessend an den Eltern, C._____ zu motivieren, bei dieser

therapeutischen Begleitung konkret mitzumachen. Dies werde den Eltern

selbstverständlich sehr schwer fallen, wenn sie selbst sehen würden, dass es

C._____ gut gehe (act. A.1, Ziff. 40, 41).

4.6.4. Die besonderen Befugnisse der Beistandsperson umfassen die Aufgleisung,

Überwachung und den Entscheid über den Zeitpunkt der sozialpädagogischen

Familienbegleitung sowie die Sicherstellung von deren Finanzierung, die Einholung

von Berichten und Informationen von Lehrpersonen, Fachlehrpersonen sowie

Fachpersonen

der

Schulsozialarbeit,

die

Einholung

von

Berichten

und

Informationen von Ärzten, psychiatrischen Diensten sowie (betreffend) die

Sicherstellung einer therapeutischen Begleitung für D._____ und C._____ bei

Bedarf. Bei der sozialpädagogischen Familienbegleitung handelt es sich generell

um eine niederschwellige Massnahme, die nicht besonders stark in die Rechte der

Kinder und der Beschwerdeführer eingreift (vgl. Urteil des Bundesgerichts

5A_87/2019 vom 26. März 2019 E. 3). Der dadurch bedingte Eingriff ist mit anderen

Worten leicht. Da es in erster Linie um die Unterstützung der Kinder geht, wäre eine

Mitwirkung der Mutter für die Wirksamkeit der Massnahme wohl wünschenswert,

doch nicht unabdingbar. Als Hilfestellung für die mit einer herausfordernden

familiären Situation konfrontierten Kinder bei Abwesenheit des Vaters ist die

sozialpädagogische

Familienbegleitung

geeignet

und,

nachdem

freiwillige

Massnahmen von den Eltern abgelehnt werden, auch erforderlich. Bei einer

geringen Eingriffsintensität dieser aufsuchenden Unterstützungsmassnahme

erweist sich die Übertragung der Befugnis zur Aufgleisung derselben an die

Beistandsperson als zumutbar und insgesamt verhältnismässig. Die Übertragung

der Befugnis zum Einholen von Informationen in den Bereichen Schule und Bildung

sowie Medizin und Gesundheit stellen ebenfalls keine intensiven Eingriffe in die

Elternrechte dar. Sie sind Voraussetzung dafür, dass sich die Beistandsperson in

den betreffenden Bereichen eine Informationsgrundlage zu beschaffen vermag, um

E. 20 / 22 evaluieren zu können, welches die geeigneten und erforderlichen Unterstützungsmassnahmen sind. Mit diesen Befugnissen lässt sich sicherstellen, dass die Kinder in herausfordernden Situationen auch bei Abwesenheit des Vaters ihren Bedürfnissen entsprechend hinlänglich unterstützt werden können und auch ihre psychische Gesundheit mit der Sicherstellung einer allenfalls notwendigen therapeutischen Begleitung gewahrt bleibt. Nicht einzusehen ist, dass eine noch engere Umschreibung der übertragenen Befugnisse mit zwar milderen Eingriffswirkungen eine gleichermassen effektive und hinreichende Unterstützung der Kinder noch ermöglichen würde. 4.6.5. In der Stufenfolge der Kindesschutzmassnahmen hat sich die Beratung der Eltern bereits als nicht ausreichend erwiesen, um der Gefährdung wirksam beizukommen. Nicht nur im Kindesschutzverfahren, auch vorgängig zur Gefährdungsmeldung wurden Gespräche mit den involvierten Lehrpersonen und mit dem Schulpsychologischen Dienst geführt. Dieser Austausch führte offenkundig nicht zu einer Verbesserung. Da sich die Gefährdungslage nicht direkt durch eine für das Kindeswohl nachteilige Verhaltensweise der Eltern ergibt, sondern aus der beruflich bedingten längeren Abwesenheit des Vaters und den Auswirkungen der psychischen Erkrankung der Mutter, wären auch Mahnungen und Weisungen nicht zielführend. Die Beistandschaft mit der Übertragung besonderer Befugnisse ist gerade auch mit Blick auf die in der Beschwerdeschrift wiederholt manifestierte ablehnende Haltung der Eltern gegenüber Unterstützungsangeboten für ihre Kinder notwendig, um der Gefährdungslage wirksam begegnen zu können. In Würdigung der für das Kindeswohl relevanten konkreten Gegebenheiten hat die KESB folglich die mildeste Erfolg versprechende Massnahme gewählt und diese entsprechend ausgestaltet. Pauschal und daher nicht überzeugend ist der Vorwurf der Beschwerdeführer, die KESB habe die Massnahme auf Vorrat hin angeordnet. Sowohl das Subsidiaritäts- als auch das Verhältnismässigkeitsprinzip bleiben gewahrt. Die parallele Vertretungskompetenz von Eltern und Beistandsperson stellt jedenfalls keinen massiven Eingriff in die elterliche Sorge bzw. die Privatsphäre dar und ist bei der ablehnenden Haltung der Eltern erforderlich und angemessen. Aus diesem Grund ist auch der Eventualantrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung der Vertretungsbefugnis der Beistandsperson abzuweisen. Im Resultat ist der Entscheid der KESB Surselva zu bestätigen, die dagegen erhobene Beschwerde unbegründet und vollumfänglich abzuweisen. Mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid wird der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

E. 21 / 22

E. 22 / 22 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 3. September 2026 mitgeteilt am 3. September 2026 Referenz ZR1 26 109 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Schmid Christoffel und Bäder Federspiel Gabriel, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin B._____ Beschwerdeführer beide vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch in Sachen C._____ und D._____ Gegenstand Anordnung Beistandschaft Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Surselva, vom 16. Juni 2026, mitgeteilt am 18. Juni 2026

2 / 22 Sachverhalt A. A._____ und B._____ sind die Eltern von D._____ (nachfolgend: D._____), geboren am _____ 2013, und C._____ (nachfolgend: C._____), geboren am _____

2015. Die 2004 geborene ältere Schwester, E._____, ist ebenfalls bei den Eltern in F._____ wohnhaft. Bereits in der Vergangenheit beriet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Graubünden, Zweigstelle Surselva (nachfolgend: KESB Surselva), die Familie G._____. B. Am 27. Oktober 2025 erstattete die Schulleiterin der Volksschule H._____, I._____, für D._____ und C._____ eine Gefährdungsmeldung bei der KESB Surselva. Anlass bildete unter anderem die Schilderung von D._____ gegenüber einer Lehrperson, wonach ihre Mutter am Vortag versucht habe, sich im oberen Stock an einem Balken zu erhängen. Nun habe sie Angst, nach Hause zu gehen, weil sie vielleicht tot sein könnte. C. Die KESB Surselva eröffnete auf diese Gefährdungsmeldung hin ein kindesschutzrechtliches Abklärungsverfahren und lud die Eltern zu einer Besprechung ein. Die Besprechung fand am 12. November 2025 in den Räumlichkeiten der KESB statt. Daran nahmen beide Eltern sowie zwei Behördenmitglieder teil. D. D._____ und C._____ fanden sich bei der KESB Surselva am 3. Dezember 2025 ein und führten mit den zwei Behördenmitgliedern ein Gespräch. E. Mit Verfügung vom 10. Februar 2026, gleichentags mitgeteilt, ordnete das verfahrensleitende Behördenmitglied der KESB Surselva für D._____ und C._____ für die Zeit vom 2. März 2026 bis am 24. April 2026 eine fachliche Abklärung im Verfahren betreffend Unterstützungsbedarf und allfällige Massnahmen im Kindesschutz an. J._____ von der Fachstelle K._____ (nachfolgend: Fachstelle L._____ der K._____) wurde insbesondere beauftragt, die aktuelle Situation zu erfassen und das Familiensystem kennenzulernen, den Alltag mit den Eltern sowie mit den Kindern situativ zu reflektieren, Hilfestellungen in den Bereichen Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern und Beteiligten zu bieten sowie die Lösungs- und Handlungsmöglichkeiten aller Beteiligten zu stärken. Die Fachstelle L._____ der K._____ wurde gebeten, der KESB Surselva bis spätestens Ende April 2026 einen Bericht zukommen zu lassen, der sich insbesondere bezüglich Begleitung/Betreuung oder allfälliger Notwendigkeit kindesschutzrechtlicher Massnahmen äussern sollte.

3 / 22 F. Der sozialpädagogische Abklärungsbericht der Fachstelle L._____ der K._____ vom 23. April 2026 (nachfolgend: Abklärungsbericht) ging bei der KESB Surselva am darauffolgenden Tag ein. G. Die Eltern von D._____ und C._____ wurden von der KESB Surselva mit Schreiben vom 5. Mai 2026 unter Beilage des Abklärungsberichts zur Stellungnahme bis zum 22. Mai 2026 aufgefordert. Die Eltern wurden auf die Möglichkeit hingewiesen, dass sie alternativ eine Besprechung beantragen könnten. H. B._____ nahm mit E-Mail vom 21. Mai 2026 Stellung zum Abklärungsbericht und bat die KESB Surselva sinngemäss darum, das Verfahren ohne Anordnung von Kindesschutzmassnahmen abzuschliessen. I. Mit Entscheid vom 16. Juni 2026, mitgeteilt am 18. Juni 2026, traf die KESB Surselva folgende Anordnungen: 1. Für D._____ und C._____ wird eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) errichtet. 2. Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen: die Eltern sowie D._____ und C._____ im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Betreuung und Persönlichkeitsentwicklung. 3. Die Beistandsperson hat im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) die Eltern von D._____ und C._____ in folgenden Bereichen zu beraten und zu unterstützen sowie nötigenfalls zu vertreten: a. Familienbegleitung: Aufgleisung, Überwachung und Entscheid über den Zeitpunkt der sozialpädagogischen Familienbegleitung sowie Sicherstellung deren Finanzierung; b. Schule und Bildung: Berichte und Informationen von Lehrpersonen, Fachlehrpersonen sowie Fachpersonen der Schulsozialarbeit einzuholen; c. Medizin und Gesundheit: Berichte und Informationen von Ärzten, psychiatrischen Diensten einzuholen sowie bei Bedarf für D._____ und C._____ eine therapeutische Begleitung sicherzustellen; d. sämtlichen an der Betreuung und Förderung von D._____ und C._____ Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, mit diesen in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen. 4. M._____, Berufsbeistandschaft Surselva, 7130 llanz, wird zur Beistandsperson von D._____ und C._____ ernannt. 5. Die Beistandsperson wird aufgefordert, sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit D._____ und C._____ sowie den Eltern persönlich Kontakt aufzunehmen.

4 / 22 6. Die Beistandsperson ist gehalten: a. der KESB Graubünden, Zweigstelle Surselva, alle zwei Jahre (erstmals per

31. März 2028) einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Ausübung der Beistandschaft sowie mit Ausblick und Empfehlungen) einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von D._____ und C._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen. 7. (Verfahrenskosten) 8. (Rechtsmittelbelehrung, Entzug der aufschiebenden Wirkung mit Ausnahme des Kostenpunkts) 9. (Mitteilung) J. Dagegen liessen A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer und Mutter oder Vater) am 14. Juli 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erheben und die folgenden Anträge stellen: 1. Die Ziffer 3 (lit. a–d) des Entscheides der Vorinstanz betreffend Beistandschaft mit besonderen Befugnissen für die Verfahrensbeteiligten vom 16. Juni 2026 sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Vertretungsbefugnis der Beistandschaft unter Ziffer 3 des Entscheids vom 16. Juni 2026 aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Ferner beantragten die Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. K. In der vom 23. Juli 2026 datierenden Beschwerdeantwort beantragt die KESB Surselva, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen. Die Beschwerde sei abzuweisen. L. Am

29. Juli 2026 reichten die Beschwerdeführer eine freiwillige Stellungnahme ein. M. Die Verfahrensakten der KESB Surselva wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Der Entscheid der KESB Surselva betreffend Errichtung einer Beistandschaft und Ernennung einer Beistandsperson für die Kinder D._____ und

5 / 22 C._____ ist am 16. Juni 2026 ergangen und wurde am 18. Juni 2026 mitgeteilt (act. E.1). Der Entscheid ist der Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB zugänglich. 1.2. Im Kanton Graubünden sieht Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) das Obergericht als (einzige) gerichtliche Beschwerdeinstanz vor. Dessen Erste zivilrechtliche Kammer ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). 1.3. Die Beschwerde gegen den am 18. Juni 2026 mitgeteilten Entscheid datiert vom 14. Juli 2026 und ist damit innert der 30-tägigen Beschwerdefrist fristgerecht eingereicht worden (Art. 450b Abs. 1 ZGB, act. A.1). In formeller Hinsicht genügt sie ausserdem den Vorgaben von Art. 450 Abs. 3 ZGB, wonach die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen ist. 1.4. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen. Am Verfahren beteiligt sind nebstdem auch alle weiteren Personen, die sich im erstinstanzlichen Verfahren vor der KESB tatsächlich beteiligt haben oder denen mindestens der Entscheid zugestellt wurde. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (so etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_101/2023 vom

9. Juni 2023 E. 3.3.1 m.w.H.; SCHMID, Erwachsenenschutz Kommentar, 2010, Art. 450 N. 20 f.; DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 29). Als Beschwerdeführer treten die Eltern von D._____ und C._____ auf. Sie sind vom Entscheid der KESB Surselva über die Errichtung einer Beistandschaft für ihre Kinder betroffen und daher ohne Weiteres beschwerdelegitimiert. 1.5. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.6. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten in erster Linie die im ZGB normierten Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts, will heissen die Art. 450 ff. ZGB (auch im Kindesschutz, Art. 314 Abs. 1 ZGB). Subsidiär gelangen die kantonalen Verfahrensbestimmungen zur Anwendung. Lässt sich weder dem ZGB noch dem EGzZGB eine Regelung entnehmen, sind die Bestimmungen über die zivilprozessuale Berufung sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB). Diese sind auch im Verfahren vor der gerichtlichen

6 / 22 Beschwerdeinstanz anwendbar, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (statt vieler Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 186 vom 26. Januar 2017 E. 2.b; DROESE, a.a.O., Art. 450 N. 13). 1.7. Die Beschwerde richtet sich gegen Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids, also gegen die Errichtung einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB für C._____ und D._____. Somit bildet ausschliesslich diese Kindesschutzmassnahme Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Im Bereich der Kinderbelange ist das Obergericht nicht an die Parteianträge gebunden und erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Es gelten der Offizial- sowie der Untersuchungsgrundsatz (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB und Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Der Streitgegenstand ist der Parteidisposition entzogen (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 58 Abs. 2 ZPO). Gleichwohl gelten im Beschwerdeverfahren die Rüge- und Begründungsobliegenheit. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 5). 1.8. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Gegen Entscheide der KESB stellt die Beschwerde ein vollkommenes Rechtsmittel dar, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] BBl 2006 7085 Ziff. 2.3.3; SCHMID, a.a.O., Art. 450a N. 1). 2. Die Beschwerdeführer beantragen wie gesehen die vollumfängliche Aufhebung von Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids. Eventualiter sei die Vertretungsbefugnis der Beistandschaft unter der genannten Ziffer aufzuheben (act. A.1, Ziffer I.1 und I.2). Unangefochten geblieben sind die Dispositivziffern 1 und 2 und somit die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft. 3.1. Die Beschwerdeführer beklagen eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), indem die KESB Surselva der Mutter das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt habe. Zwar sei ihnen eine Frist zur Stellungnahme zum Bericht der K._____ angesetzt worden, doch sei der KESB bekannt, dass die Mutter der deutschen Sprache nicht mächtig und schon gar nicht in der Lage sei, sich

7 / 22 schriftlich zu äussern. Aufgrund des Berichts sei nicht vorhersehbar gewesen, dass ein derart intensiver Eingriff in die Rechte der Eltern bevorstehe. Bei einem so starken Eingriff in die Privatsphäre hätte die Mutter angemessen – allenfalls mit einem Dolmetscher – mündlich zur Stellungnahme eingeladen werden müssen (act. A.1, Ziff. 12). 3.2. Unter den Anspruch auf rechtliches Gehör fällt das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern. Es handelt sich dabei um ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass des belastenden Entscheides zu äussern, schliesst grundsätzlich keinen Anspruch auf mündliche Anhörung ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_543/2014 vom 17. März 2015 E. 2.1). Allerdings trifft die KESB in einem Kindesschutzverfahren aufgrund von Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 447 Abs. 1 ZGB die Pflicht, die betroffene Person, zu der auch ein von einer Massnahme betroffener Elternteil zu zählen ist, vor der Entscheidfindung persönlich, d.h. mündlich, anzuhören (Urteil des Bundesgerichts 5A_750/2020, 5A_751/2020 vom 6. Mai 2021 E. 5.3; MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 447 N. 1 f.). Die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme reicht demnach nicht aus (vgl. auch BBl 2006 7079 Ziff. 2.3.). Die persönliche Anhörung erfüllt im Wesentlichen zwei Zwecke. Sie erfolgt, damit die Persönlichkeits- bzw. Mitwirkungsrechte der betroffenen Person praktisch gewahrt werden können: Personen, die an einem Schwächezustand leiden, wären oft nicht in der Lage, Schreiben der KESB nachvollziehen zu können, schriftliche Stellungnahmen zu verfassen sowie schriftliche Beweisanträge einzureichen. Im Weiteren kann die Anhörung auch zur Erforschung des Sachverhalts unentbehrlich sein. Dieser sollte zwar bereits während der Abklärungsphase umfassend ermittelt worden sein. Indessen können sich die Umstände zwischen dem Abschluss der Abklärung und der persönlichen Anhörung ändern. Auch ist es für die entscheidenden Personen oft wichtig, einen aktuellen und eigenen Eindruck von der betroffenen Person zu erhalten (MARANTA, a.a.O., Art. 447 N. 6). 3.3. Nach Eröffnung des Abklärungsverfahrens fand am 12. November 2025 zwischen zwei Behördenmitgliedern der KESB Surselva und den Eltern von D._____ und C._____ ein Gespräch statt, das gemäss Aktennotiz die Gefährdungsmeldung der Schule und mögliche Hilfestellungen zum Thema hatte. Nach den einleitenden Erklärungen vonseiten der KESB verliess die Mutter den Raum, während der Vater erklärte, dass die Gefährdungsmeldung Unwahrheiten beinhalte. Bis im Frühjahr 2025 sei eigentlich vieles in seiner Familie den

8 / 22 Umständen entsprechend gut verlaufen. Die Schule habe dann wegen Missverständnissen/Versäumnissen Vorwürfe (kein adäquates Essen/Vernachlässigung) gegenüber seiner Frau erhoben, wonach diese in ein (noch) grösseres Loch gestürzt sei und sich ihre Depression verstärkt hätte. Nach Ausführungen zu den drei Kindern verblieben die Behördenmitglieder mit dem Vater so, dass anfangs Dezember 2025 ein Termin für die Anhörung der Kinder vereinbart werde. Auch zeigte sich der Vater mit einer Unterstützung durch die sozialpädagogische Familienbegleitung für den März 2026 einverstanden (KESB- act. 6). Dieselben Behördenmitglieder führten mit D._____ und C._____ am

3. Dezember 2025 ein Gespräch (bei dem in der Aktennotiz vermerkten Datum vom

12. November 2025 dürfte es sich um ein Versehen handeln, KESB-act. 8). Demnach hörte die KESB Surselva sowohl die Kinder als auch die Eltern vor der Entscheidfindung persönlich an. Nebst einer initialen Sachverhaltsabklärung diente die Anhörung der Eltern dazu, eine sozialpädagogische Familienbegleitung als erste Hilfestellung in die Wege zu leiten. Zudem wurde den Eltern ermöglicht, ihre Sicht der Dinge darzulegen, womit auch ihre Persönlichkeits- bzw. Mitwirkungsrechte gewahrt wurden. Dass die persönliche Anhörung bereits im Rahmen der Abklärungsphase erfolgte und nicht (erneut) unmittelbar vor Erlass des angefochtenen Entscheids, ist nicht zu beanstanden. Die Praxis scheint nämlich zwischen dem Führen von Gesprächen im Rahmen der Abklärungsphase und der persönlichen Anhörung der betroffenen Person im Rahmen der Auswertungsphase nicht präzise zu unterscheiden (dazu MARANTA, a.a.O., Art. 447 N. 4). 3.4. Die KESB Surselva übermittelte den am 24. April 2026 eingegangenen Abklärungsbericht (KESB-act. 13) am 5. Mai 2026 den Beschwerdeführern und bat diese, sich bis am 22. Mai 2026 vernehmen zu lassen oder eine Besprechung zu beantragen (KESB-act. 14). In ihrer Beschwerdeantwort weist die KESB Surselva darauf hin, die Mutter habe sich in allen Gesprächen stets der englischen Sprache bedient, die sie einwandfrei beherrsche. Die offiziellen Sprachen der N._____ seien O._____ und Englisch. Unterstützt worden sei sie von ihrem Ehemann, der jeweils explizit keinen Übersetzungsdienst habe in Anspruch nehmen wollen und sich bereit erklärt habe, wichtige Sachverhalte seiner Ehefrau auch aus seiner Sicht auf Englisch zu erklären. Im Übrigen sei die Anwendung der englischen Sprache für die KESB unproblematisch (act. A.2). Es darf davon ausgegangen werden, dass sich die KESB Surselva mit der Mutter hinlänglich auf Englisch zu verständigen vermochte, denn die Mutter macht einzig geltend, der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein (die Darlegung der KESB bestätigend in act. A.3, Ziff. 11). Der sozialpädagogische Abklärungsbericht war weder inhaltlich von besonderer Komplexität noch umfangreich (vier Seiten). Dem Obergericht erscheint es

9 / 22 plausibel, dass der Vater für seine Ehefrau jeweils die wesentlichen Punkte im Austausch mit der KESB Surselva übersetzte. Nachdem aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine Uneinigkeit der Eltern hervorgehen, durfte die KESB annehmen, dass der Vater den Abklärungsbericht mit der Mutter besprechen würde und dass sie die im Begleitschreiben explizit angesprochene Möglichkeit zur mündlichen Vernehmlassung vor der Behörde bei Bedarf in Anspruch nehmen würden. Da eine mündliche Anhörung vor zwei Behördenmitgliedern bereits stattgefunden hatte, musste die KESB die Eltern nicht zwingend erneut persönlich anhören. Der Vater äusserte sich am 21. Mai 2026 fristgerecht auf schriftlichem Weg und erklärte, sich professionell beraten haben zu lassen. Ihm sei empfohlen worden in der Stellungnahme lediglich mitzuteilen, dass er den Abklärungsbericht zur Kenntnis genommen habe. Weiter führte er aus, aus seiner Sicht sei es nicht ganz der richtige Weg, vielleicht juristisch gesehen. Er wolle aber kooperieren und nicht streiten. Die KESB (der Vater spricht hier das instruierende Behördenmitglied direkt an) habe ihnen bereits im Jahr 2014 geholfen. Für diese Hilfe seien sie noch heute dankbar. Im Weiteren legt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, dass und weshalb «es funktioniere», und erklärt sinngemäss, dass er dankbar wäre, wenn das Verfahren abgeschlossen werden könne (KESB-act. 16). Das zeigt, dass der Vater den Inhalt des Abklärungsberichts und die Tragweite der darin enthaltenen Empfehlungen verstanden hat, seinen Standpunkt der Behörde auf schriftlichem Weg mitteilen und auf diese Weise vor der Entscheidfindung wirksam zur Geltung bringen konnte. Im Übrigen sind keine hinreichend gewichtigen Anhaltspunkte erkennbar, dass die Mutter eine von der Haltung des Vaters abweichende Haltung vertreten hätte oder sich die KESB aus anderen Gründen hätte veranlasst sehen müssen, die Eltern vor Anordnung der kindesschutzrechtlichen Beistandschaft ein zweites Mal mündlich anzuhören. 3.5. Nach dem Gesagten ist der KESB Surselva weder eine Verletzung von Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 447 Abs. 1 ZGB noch eine anderweitige Gehörsverletzung vorzuwerfen. 4.1. Die Kindesschutzbehörde trifft die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die kindesschutzrechtliche Beistandschaft ist in Art. 308 ZGB geregelt: Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Abs. 1). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines

10 / 22 Unterhaltsanspruchs und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Abs. 2). Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden (Abs. 3). Die Anordnung einer Beistandschaft setzt wie jede Kindesschutzmassnahme vor allem eine Gefährdung der Entwicklung des Kindes voraus (BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 307 N. 1 und 4). 4.2. Die KESB Surselva erwog im angefochtenen Entscheid, die aktuell gelebte und bestehende Familiensituation der Familie G._____ sei für alle Familienmitglieder herausfordernd. Zum einen sei der Vater berufsbedingt von Mai bis November immer wieder über längere Zeit ortsabwesend, zum andern leide die vor Ort kinderbetreuende Mutter an einer psychischen Erkrankung. Eine psychische Erkrankung der Eltern oder eines Elternteils sei nicht automatisch gleichzusetzen mit einer Kindeswohlgefährdung. Laut einschlägiger Lehre werde sie erst dann kritisch, wenn die Eltern aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage seien, die Grundbedürfnisse des Kindes – wie emotionale Zuwendung, Sicherheit und Fürsorge – zu gewährleisten. Von einer Kindeswohlgefährdung könne gesprochen werden, wenn die Gefährdung gegenwärtig gegeben scheine, gegenwärtige oder zukünftige Schädigungen erheblich seien oder sich mit ziemlicher Sicherheit vorhersehen liessen. Bezugnehmend auf die Situation der Familie G._____ sei davon auszugehen, dass die Eltern mit ihrem gelebten Familienmodell in gewissen Situationen ihren Kindern kaum genügend emotionale Zuwendung, Sicherheit und Fürsorge gewährleisten könnten. Dies treffe insbesondere dann zu, wenn psychotische Episoden der Mutter mit der Ortsabwesenheit des Vaters zusammenfielen. Laut Abklärungsbericht der Fachstelle Begleitung und Beratung der K._____ würden bei der Mutter deutliche Anzeichen für eine psychische Belastung bestehen. Die Kinder müssten situativ bezogen bei Abwesenheit des Vaters Verantwortung übernehmen, die nicht ihrem Alter entspreche. Durch teilweise wiederkehrende Übernahme von Erwachsenenrollen sei insbesondere D._____ in ihrer Entwicklung gefährdet. Eine Unterstützung durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung oder ein anderes Unterstützungsangebot im familiären Setting bei Abwesenheit des Vaters sei aus kindeswohlbezogener Sicht dringend erforderlich. Der Stellungnahme des Vaters sei zu entnehmen, dass es immer wieder zu herausfordernden Situationen in der Familie komme. Die Familie habe jedoch gelernt, Ruhe zu bewahren, keinen Druck auszuüben und abzuwarten, bis sich alles von selbst kläre. Andere konkrete Hilfsmassnahmen zur Überbrückung dieser Episoden vermöge er nicht aufzuzeigen. Zumindest bei D._____ scheine die Anwendung dieser Methode bei Abwesenheit des Vaters an Grenzen zu stossen. Gemäss Meldung der Schule liege die Mutter tagelang im Bett

11 / 22 und müsse von den Kindern in Ruhe gelassen werden, ansonsten würde sie Suizid begehen oder wegziehen. D._____ trage in solchen Krisensituationen die Verantwortung für ihren jüngeren Bruder C._____. Dieser wirke in der Schule zeitweise müde und unkonzentriert. Er sei sehr intelligent, die Leistungen seien aber sehr inkonstant. Grosse Mühe bereite ihm die persönliche Organisation. Die KESB stelle fest, dass der Umgang sowie die Einordnung solcher Krisensituationen für die Kinder eine grosse Herausforderung mit Gefährdungspotenzial darstellten. Die Sozialkompetenzen wie auch psychische Resilienzen schienen bei D._____ und C._____ noch nicht genügend vorhanden zu sein, um ohne Hilfe vor Ort auszukommen oder sich an eine Vertrauensperson zu wenden. Auch sei es ihnen altersbedingt kaum möglich, herausfordernde Situationen differenziert einzuordnen oder gar selbständig angemessene Lösungsstrategien zu entwickeln. Sowohl C._____ als auch D._____ seien für eine gesunde und altersgerechte Entwicklung auf verlässliche, stabile und kontinuierliche Betreuung durch ihre Eltern angewiesen. Aktuell sei diese Kontinuität der Betreuungssituation nicht ausreichend gewährleistet. Dies könne unter anderem zur Folge haben, dass ihre emotionalen Bedürfnisse nicht hinreichend erfüllt würden. Zudem würden C._____ und D._____ im Alltag wiederholt Aufgaben und Verantwortlichkeiten übernehmen, die nicht ihrem Entwicklungsstand entsprechen würden. Die damit verbundene Belastung erschwere es ihnen, sich auf die für ihr Alter zentralen Entwicklungsaufgaben zu konzentrieren und diese angemessen zu bewältigen (act. E.1, S. 2 f.). 4.3. Die Beschwerdeführer rügen in mehrerlei Hinsicht eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. 4.3.1. Zunächst führen die Beschwerdeführer an, die KESB Surselva habe die K._____ beauftragt, deren Mitarbeiterin ein einziges Mal zur Familie gekommen sei. Anschliessend habe sie je einmal jedes Kind zu Hause abgeholt und ein etwa 20- minütiges Gespräch ausserhalb des Hauses auf dem nahegelegenen Spielplatz geführt. Dies sei vom Vater explizit gewünscht worden, so dass die Kinder ganz frei hätten erzählen können (act. A.1, Ziff. 13). 4.3.2. Worauf die Beschwerdeführer mit dieser Bemerkung genau abzielen, bleibt unklar. Soweit damit der Beweiswert des Abklärungsberichts in Frage gestellt werden soll, ist daran zu erinnern, dass sich der Bericht insbesondere bezüglich Begleitung/Betreuung oder einer allfälligen Notwendigkeit kindesschutzrechtlicher Massnahmen äussern sollte (KESB-act. 11). Nicht vorgegeben wurde der beauftragten K._____, wie viele Hausbesuche und Gespräche sie hierfür durchzuführen habe. Hinzu kommt, dass es unter Umständen wenig Sinn macht, auf weitere Gespräche und Besuche zu beharren, wenn einzelne Familienmitglieder

12 / 22 gegenüber der sozialpädagogischen Begleitung und Abklärung ein vermeidendes Verhalten an den Tag legen, wie das gemäss dem Abklärungsbericht bei der Mutter offenbar der Fall gewesen ist (KESB-act. 13). Dessen unbesehen erfolgte gemäss der detaillierten Rechnungsstellung vom 14. April 2026 eine Begleitung vor Ort über insgesamt 280 Minuten, also beinahe fünf Stunden (KESB-act. 12). Dies scheint mit Blick auf den Auftrag, nämlich die Abklärung des Unterstützungsbedarfs, und der Erforderlichkeit allfälliger Massnahmen im Kindesschutz angemessen zu sein. In Bezug auf die Nachvollziehbarkeit des Abklärungsberichts fällt auf, dass insbesondere die im Abschnitt zu C._____ und D._____ gemachten Ausführungen als die ihrigen wiedergegeben werden (indirekte Rede), obschon es sich teils bereits um Zusammenfassungen und fachliche Einordnungen des von ihnen Gesagten handelt. Mit anderen Worten wird nicht eindeutig zwischen der inhaltlichen Wiedergabe der geführten Gespräche und der fachlichen Auswertung von deren Inhalt unterschieden. Die fehlende einlässliche Darlegung der Befunde ist indessen nicht problematisch, zumal es sich um einen Bericht der sozialpädagogischen Familienberatung und nicht um ein Sachverständigengutachten handelt. Sodann darf selbst bei einem Sachverständigengutachten durchaus auch ein gewisses Mass an Zweifeln und Unsicherheiten hinsichtlich der Schlussfolgerungen durch das Vertrauen in die Unabhängigkeit und in die Sachkunde des bestellten Sachverständigen – hier der sozialpädagogischen Familienbegleitung – überbrückt werden (vgl. MÜLLER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 187 N. 10 und Art. 188 N. 11). Insgesamt sind keine konkreten Hinweise erkennbar, die auf eine relevante Mangelhaftigkeit des Abklärungsberichts hindeuten, also auf Unvollständigkeit, fehlende Nachvollziehbarkeit oder Unschlüssigkeit (vgl. Art. 188 Abs. 2 ZPO). Die KESB Surselva durfte sich bei ihrem Entscheid über die Anordnung einer Beistandschaft für C._____ und D._____ auf den von ihr eingeholten Abklärungsbericht stützen. 4.4.1. Im Weiteren bringen die Beschwerdeführer vor, zu C._____ werde im Abklärungsbericht ausgeführt, er sei im Unterricht wiederholt verträumt und vergesslich. Dass er aber auch intelligent und musikalisch begabt sei, werde von der Mitarbeiterin der K._____ nirgends erwähnt. Für Verträumtheit und Vergesslichkeit gebe es sehr viele mögliche Erklärungen (etwa ADHS, Konzentrationsprobleme ohne ADHS, Hochbegabung etc.). Allein aufgrund dieser Beobachtung lasse sich keine Ursache feststellen. Die Noten von C._____ deuteten darauf hin, dass er trotz Verträumtheit gut in der Lage sei, dem Unterricht ausreichend zu folgen und anschliessend gute Leistungen bei den Prüfungen zu erbringen. Bei einer starken emotionalen Belastung würde dies C._____ jedoch

13 / 22 nicht mehr gelingen. Es müssten deshalb offensichtlich entweder andere Gründe für die Verträumtheit und Vergesslichkeit gegeben sein oder aber die Lehrperson setze schlicht einen zu strengen Massstab an. Der Klassenlehrer bestätige, dass sich das Verhalten von C._____ nicht ändere, je nachdem, ob der Vater gerade einen Auslandeinsatz habe oder nicht. Dementsprechend hänge die altersentsprechende Unaufmerksamkeit nicht damit zusammen. Wo C._____ angeblich eine Erwachsenenrolle oder -verantwortung übernehmen würde, bleibe sowohl beim Bericht der K._____ als auch beim Entscheid völlig schleierhaft. Sein Wohl sei nicht gefährdet. Auch hinsichtlich D._____ machen die Beschwerdeführer geltend, sie erbringe gute schulische Leistungen, so dass sie offensichtlich in der Lage sei, dem Unterricht zu folgen und den Schulstoff ausreichend aufzufassen. Das Weinen eines Kindes/Teenagers in einem Vertrauensgespräch könne sehr unterschiedliche Ursachen haben und lasse für sich allein keine verlässlichen Rückschlüsse auf eine bestimmte Belastung oder Diagnose zu. D._____ befinde sich voll in der Pubertät, weshalb zudem zu berücksichtigen sei, dass die emotionale Entwicklung in dieser Lebensphase besonders sensibel verlaufe. Zu Recht stelle die Schulleitung auch keine erhöhte emotionale Belastung fest, sondern vermute lediglich, dass dies sein könnte. Nicht zutreffend sei, dass D._____ eine kindeswohlgefährdende Erwachsenen-Rolle übernehme. Aus dem Umstand, dass sie gelegentlich das Mittagessen zubereite, könne nicht auf die Übernahme einer Erwachsenenrolle oder eine Parentifizierung geschlossen werden. Sie koche gerne und übe damit eine ihrem Alter entsprechende Freizeit und Alltagskompetenz aus. Allein daraus lasse sich weder ableiten, dass sie für die Versorgung der Familie verantwortlich wäre, noch dass ihr Aufgaben übertragen würden, die typischerweise den Eltern obliegen würden. Ebenso wenig rechtfertige die Wahrnehmung einzelner Lehrpersonen, D._____ wirke zeitweise müde, den Schluss auf eine Überforderung des Familiensystems. Bei Jugendlichen im Alter von 13 Jahren sei wissenschaftlich anerkannt, dass sich im Zuge der Pubertät der natürliche Schlaf-Wach-Rhythmus nach hinten verschiebe, wodurch sie abends später müde werden würden und morgens häufiger Müdigkeit zeigten. Dieses Phänomen sei entwicklungsbedingt und für sich allein kein Hinweis auf eine Parentifizierung oder eine Beeinträchtigung des Kindeswohls. Die Müdigkeit könne auch damit zusammenhängen, dass D._____ sehr viel trainiere und an Wettkämpfen im Bereich der Akrobatik teilnehme. Durch das mehrmalige Training pro Woche würden sich die Hausaufgaben in den späteren Abend verschieben und das Einschlafen nach einem Training falle möglicherweise besonders schwer. Die Ressourcen ausserhalb der Stammfamilie, wie beispielsweise die Integration in Vereinen, einem sozialen Netz und verwandtschaftliche Beziehungen, seien beim Bericht nicht angemessen aufgezeigt und auch nicht geprüft worden. Eine Kindeswohlgefährdung, die über die normalen

14 / 22 Herausforderungen der Pubertät hinausgehe, liege nicht vor. Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung der Mutter lasse für sich allein weder den Schluss auf eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit noch auf eine Beeinträchtigung des Kindeswohls zu. Rechtlich massgebend sei nicht die Diagnose oder deren Bezeichnung, sondern die konkreten Auswirkungen auf die Betreuung und Förderung der Kinder. Solche nachteiligen Auswirkungen seien vorliegend nicht nachgewiesen. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kinder durch die Erkrankung der Mutter in ihrer Entwicklung, ihrer emotionalen Stabilität oder ihrem Wohl beeinträchtigt würden. Der Abklärungsbericht stelle denn auch keine Kindeswohlgefährdung fest. Nur bei der subjektiven Einschätzung werde festgehalten, dass die psychische Belastung sich auf die Entwicklung der Kinder auswirken könnte (act. A.1, Ziff. 14–25). 4.4.2. Die KESB Surselva sah sich auch, nicht aber nur aufgrund der Einschätzung des Abklärungsberichts zur Anordnung einer Kindesschutzmassnahme veranlasst. Zu beachten ist vorweg, dass ein weiterer Bericht der sozialpädagogischen Familienbegleitung aus dem Jahr 2019 in den Akten liegt (KESB-act. 9). Darauf wird im angefochtenen Entscheid zwar nicht Bezug genommen, doch war jedenfalls bereits in der Vergangenheit eine sozialpädagogische Familienbegleitung erforderlich und daher eine gewisse Hilfsbedürftigkeit der Familie gegeben, was auch aus der Stellungnahme des Vaters zum Abklärungsbericht hervorgeht. Bereits im Bericht zur sozialpädagogischen Familienbegleitung von 2019 wurde festgehalten, dass die Kulturunterschiede zwischen den Beschwerdeführern auch Haltungs- und Erziehungsunterschiede nach sich ziehen würden, was zur Folge habe, dass kein erkennbarer gemeinsamer Erziehungsstil feststellbar sei. Durch die beruflich bedingte Landesabwesenheit des Vaters sei die Mutter während sechs bis neun Monaten alleine für die Erziehung verantwortlich. Sowohl sprachliche Barrieren wie auch ihre fehlende Bereitschaft, sich kulturell im Dorf zu integrieren, wirkten sich mit hoher Wahrscheinlichkeit negativ auf die Kinder aus. Für eine günstige Entwicklung der Kinder sei eine kontinuierliche und klare Orientierung und Struktur wichtig, was durch diese Umstände nur bedingt gegeben sei, respektive sich je nach Ansprechperson stark verändere. Für die vorliegend zu überprüfende Anordnung der Beistandschaft ist relevant, dass bereits 2019 ein gewisses Manko hinsichtlich der Stabilität und Kontinuität der Betreuung der Kinder festgestellt wurde. 4.4.3. Grund für die Eröffnung des Kindesschutzverfahrens bildete die Gefährdungsmeldung der Schule F._____ (KESB-act. 2). Deren Schulleitung sah sich zur Erstattung derselben veranlasst, weil D._____ der Lehrperson stark

15 / 22 aufgefallen sei und darauf angesprochen erzählt habe, die Mutter habe am Vortag versucht, sich im oberen Stock an einem Balken zu erhängen. Nun habe sie Angst nach Hause zu gehen, weil sie vielleicht tot sein könnte. Der zu diesem Zeitpunkt im Ausland weilende Vater erklärte der Schulleitung daraufhin offenbar, dass D._____ das lediglich erfunden habe, um Aufmerksamkeit zu erhalten. So oder so, selbst wenn sich D._____ zur Erfindung einer derart drastischen Erzählung veranlasst sah, ist jedenfalls ein konkreter Anhaltspunkt für eine ernstzunehmende psychische Belastung gegeben. 4.4.4. Die Schule berichtete weiter von einer Vernachlässigung der Kinder, die Alltagsaufgaben übernehmen müssten, wobei D._____ bei Abwesenheit ihres Vaters die Termine von C._____ und seine Verpflegung für Schulreisen organisieren müsse. Zu C._____ gab die Schulleitung an, dass dieser unter der familiären Situation leide. Anders als es die Beschwerdeführer behaupten, stellten die zuständigen Lehrpersonen bei ihm sehr inkonstante Leistungen fest. Zudem sei er oft am Tablet, spiele und schaue Youtube-Filme an. Laut Gefährdungsmeldung fanden Gespräche zwischen D._____ und der Schulleitung, mit dem Schulpsychologischen Dienst und der Schulärztin sowie den Lehrpersonen statt. Im Vorfeld der Gefährdungsmeldung durch die Schulleitung waren demnach verschiedene Kontakt- und Fachpersonen involviert. Während sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellen, ihre Kinder seien lediglich mit den normalen Herausforderungen der Pubertät konfrontiert, nahmen die Lehrpersonen einen aus ihrer Sicht kindeswohlrelevanten Leidensdruck wahr. Der übereinstimmenden Einschätzung der Lehrpersonen von D._____ und C._____ kommt ein nicht unerhebliches Gewicht zu, da diese in stetem Kontakt zu ihnen stehen. Auch sind Lehrpersonen fachlich und aufgrund des direkten Vergleichs zu gleichaltrigen Schülerinnen und Schülern in der Lage, Anzeichen danach einzuordnen, ob sie für übliche Herausforderungen stehen oder auf eine übermässige Belastung und Kindeswohlgefährdung hindeuten. Die auf ihren Wahrnehmungen basierende Gefährdungsmeldung ist ein gewichtiger Anhaltspunkt für die Frage, ob eine Kindeswohlgefährdung für D._____ und C._____ gegeben ist. Die enthaltenen Angaben gehen über eine blosse Verträumtheit und Vergesslichkeit oder eine durch den pubertätsbedingten Verschub des zirkadianen Rhythmus bzw. das häufige Akrobatiktraining erklärbare Müdigkeit hinaus. 4.4.5. Unbestrittenermassen leidet die Mutter seit 2014 an einer psychischen Erkrankung. Die Beschwerdeführer erklären, sie befinde sich in regelmässiger psychiatrischer und therapeutischer Betreuung und sei medikamentös gut

16 / 22 eingestellt. Daher würden Phasen von Antriebslosigkeit oder Traurigkeit nur noch selten auftreten (act. A.1, Ziff. 9). Nicht nur in der Gefährdungsmeldung, auch im Abklärungsbericht heisst es, laut C._____ sei die Mutter oft tagsüber im Bett und habe Tage, an denen sie nicht aufstehen könne. Gegenüber der Fachperson der K._____ erklärte C._____ sodann, dass bei Abwesenheit des Vaters seine Schwester D._____ in der Mittagszeit zuständig sei, das Essen, Fertiggerichte, zuzubereiten. Spätestens am Abend gehe es der Mutter dann etwas besser, sodass sie das Abendessen kochen könne. Die punktuelle Übernahme von Haushaltsaufgaben konstituiert für sich allein freilich noch keine Kindeswohlgefährdung. Jedoch scheint die Rollenumkehr darüber hinauszugehen, hat doch auch die Schule beobachtet, dass D._____ bei der Abwesenheit des Vaters wiederholt auch organisatorische Belange von C._____ regelte. Die im Abklärungsbericht enthaltene Einschätzung, wonach die wiederkehrende Rollenumkehr insbesondere D._____ in ihrer Entwicklung gefährde, ist vor diesem Hintergrund plausibilisiert. Auch deuten die von der Darlegung der Beschwerdeführer abweichenden Angaben von C._____ darauf hin, dass die Phasen der Antriebslosigkeit und Traurigkeit bei der Mutter eher regulär und nicht selten auftreten. Dass die Kinder weiterhin gute schulische Leistungen zu erbringen vermögen und in der Lage sind, dem Unterricht zu folgen, schliesst eine Gefährdung des Kindeswohls nicht aus. Denkbar ist, dass die Schule für D._____ und C._____ gerade in der familiär herausfordernden Situation ein struktur- und stabilitätsgebender Faktor ist, mithin eine Ressource. Der Vater selbst räumt schliesslich in seiner Stellungnahme zum Abklärungsbericht ein, dass es im Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung seiner Ehefrau zu schwierigen Situationen komme, die nicht vorhersehbar seien. All das stützt die Schlussfolgerung der KESB Surselva, wonach es den Eltern insbesondere aufgrund von wiederkehrenden Krisensituationen kaum gelinge, den Kindern die notwendige und verlässliche emotionale Zuwendung, Sicherheit und Fürsorge zu gewährleisten, und dass davon auszugehen sei, dass D._____ sich ohne Hilfe einer Fachperson in ihrem Spannungsfeld «Erwachsenen-Rollenübernahme» nur schwer zurechtfinden werde. Diese dem familiären Alltag zurzeit inhärente Gefährdung des Kindeswohls vermag auch das weitere soziale Umfeld nicht auszuräumen, höchstens zeitweise zu mildern. 4.4.6. Aus vorstehenden Erwägungen und aus dem angefochtenen Entscheid ergeht, dass die KESB Surselva die zur Errichtung einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen vorausgesetzte Gefährdung des Kindeswohls nicht alleine auf der Grundlage des Abklärungsberichts der K._____ traf, sondern auch die ihr bekannten weiteren erheblichen Umstände würdigte. Das Obergericht gelangt zum

17 / 22 gleichen Ergebnis, nämlich, dass die Schilderungen der schulischen Fach- und Kontaktpersonen zum einen und die Einschätzung der Fachperson der K._____ zum anderen auf wiederauftretende Krisensituationen ohne angemessene Begleitung gepaart mit einer Rollenverschiebung inbesondere bei D._____ und damit auf eine Gefährdung der gedeihlichen Entwicklung der Geschwister hindeuten. Den Beschwerdeführern gelingt es nicht aufzuzeigen, dass die KESB Surselva den Sachverhalt zur Frage der Gefährdungslage in einem wesentlichen Punkt falsch festgestellt hat. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass in einem bestimmten Punkt weitergehende Abklärungen der KESB indiziert gewesen wären und der Sachverhalt entsprechend lückenhaft ist. 4.5. Die Errichtung einer Beistandschaft hat den im Kindesschutz geltenden Grundsätzen zu genügen, die alle das Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisieren. Vorausgesetzt ist somit, dass der Gefährdung der Entwicklung des Kindes, nicht durch die Eltern und auch nicht durch weniger einschneidende Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann, dass also Beratung, Mahnung oder Weisungen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB als mildeste Massnahmen nicht ausreichen. Zu treffen ist die mildeste im Einzelfall Erfolg versprechende Massnahme. Der Vorrang privater Verantwortung und die Freiheit privater Lebensgestaltung auch bei der Erziehung von Kindern lassen behördliches Eingreifen nur dort als geeignete Massnahme erscheinen, wo sich dadurch zumindest mittelfristig eine Besserung relevanter, objektiver Missstände erreichen lässt (Subsidiarität). Sodann sollen staatliche Massnahmen nicht an die Stelle elterlicher Bemühungen treten, sondern allfällige elterliche Defizite kompensieren (Grundsatz der Komplementarität, vgl. BREITSCHMID, a.a.O., Art. 307 N. 4 ff.). Die Errichtung einer Beistandschaft muss zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheinen (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 5A_1029/2020 vom

19. Mai 2021 E. 3.6.1, 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2). 4.6. Nicht einverstanden sind die Beschwerdeführer mit der Errichtung der Beistandschaft mit besonderen Befugnissen, wobei die Beistandsperson sie in den Bereichen Familienbegleitung, Schule und Bildung sowie Medizin und Gesundheit zu beraten und zu unterstützen sowie nötigenfalls zu vertreten hat (act. E.1, Dispositivziffer 3). Die elterliche Sorge werde dadurch massiv eingeschränkt. Die Beschwerdeführer rügen eine Rechtsverletzung, genauer eine Verletzung des Subsidiaritäts- und des Verhältnismässigkeitsprinzips (act. A.1, Ziff. 32–45). 4.6.1. Die besonderen Befugnisse gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zielen insbesondere auf die punktuelle Übertragung des Rechts der Vertretung des Kindes auf den Beistand ab, womit eine Parallelzuständigkeit (oder konkurrierende

18 / 22 Kompetenz) von Eltern und Beistand entsteht (COTTIER, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 2026, Art. 308 N. 4). Gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB kann die konkurrierende Vertretungsmacht von Eltern und Beistand ausgeschlossen werden. Die Beschränkung der elterlichen Sorge kann sich auf Teile oder den gesamten dem Beistand übertragenen Aufgabenbereich beziehen und ist angezeigt, wo die Eltern wenig kooperativ sind und die Gefahr besteht, dass sie die Anordnungen des Beistands unterlaufen (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 308 N. 20). Beschränkungen der elterlichen Sorge muss die Kindesschutzbehörde im Entscheiddispositiv festhalten (Art. 314 Abs. 3 ZGB, COTTIER, a.a.O., Art. 308 N. 10). 4.6.2. Vorliegend wird in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids lediglich statuiert, die Beistandsperson könne die Eltern von D._____ und C._____ nötigenfalls vertreten. Eine Einschränkung der elterlichen Sorge wird nicht angeordnet, weswegen eine Parallelzuständigkeit von Eltern und Beistandsperson gegeben ist. In ihrer Beschwerdeantwort erläuterte die KESB Surselva, der Beistandsperson besondere Befugnisse übertragen zu haben, und dass diese wenn nötig parallel zu den Eltern die Interessen der Kinder wahrnehmen könne und nötigenfalls auch solle (act. A.2). Eine Verletzung des Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzips infolge einer zu weitgehenden Beschränkung der elterlichen Sorge kann – mangels Beschränkung derselben – von vornherein nicht gegeben sein. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden. 4.6.3. Die Beschwerdeführer lehnen eine Übertragung der besonderen Befugnisse an die Beistandsperson rundweg ab (act. A.1, Ziff. 32–45). Zum Bereich Familienbegleitung halten sie fest, es müsse diese Massnahme als sehr schwerwiegend qualifiziert werden. Eine Beiständin könne entscheiden, dass eine fremde Person in die Privaträume der Familie eintreten und Zeit dort verbringen dürfe. Am Abend würde beispielsweise neben D._____ und der Mutter noch eine weitere Person auf dem Sofa vor dem Fernseher sitzen oder neben der Mutter stehen beim Trampolin-Springen von C._____. Diese Massnahme beschränkte nicht nur die elterliche Sorge, sondern greife in den Schutz der Privatsphäre ein, die verfassungsmässig garantiert sei. Die Massnahme sei aber auch nicht geeignet, eine potentielle Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Die Mutter werde durch eine fremde Person in ihren höchstpersönlichen Räumlichkeiten psychisch mehr belastet anstatt entlastet. Im Bericht stehe, dass die Mutter bereits bei der Abklärung nicht in der Lage gewesen sei, mitzuarbeiten. Es sei illusorisch, dass diese Fähigkeit plötzlich bei einer Familienbegleitung gegen den Willen der Eltern vorhanden sein solle (act. A.1, Ziff. 32–35). Selbst wenn eine Gefährdung des Kindeswohls im

19 / 22 Bereich Schule und Bildung vorhanden wäre, müsse das Einholen von sämtlichen Berichten und Entscheiden für die Kinder als völlig unverhältnismässig qualifiziert werden. Es sei ausreichend, wenn die Beiständin die Eltern im Rahmen der ordentlichen Erziehungsbeistandschaft auch in den Bereichen der Schule und Bildung beraten und unterstützen könne (act. A.1, Ziff. 38). Weder im Bericht der K._____ noch aus dem angefochtenen Entscheid werde ersichtlich, dass D._____ oder C._____ im medizinischen Bereich in ihrem Wohl beeinträchtigt oder gefährdet seien. Es sei denn, man würde die Pubertät als eine solche Beeinträchtigung qualifizieren. Auch hier fehle die Geeignetheit der Massnahme völlig. Würde die Beiständin beispielsweise eine therapeutische Begleitung von C._____ aufgleisen, wäre es anschliessend an den Eltern, C._____ zu motivieren, bei dieser therapeutischen Begleitung konkret mitzumachen. Dies werde den Eltern selbstverständlich sehr schwer fallen, wenn sie selbst sehen würden, dass es C._____ gut gehe (act. A.1, Ziff. 40, 41). 4.6.4. Die besonderen Befugnisse der Beistandsperson umfassen die Aufgleisung, Überwachung und den Entscheid über den Zeitpunkt der sozialpädagogischen Familienbegleitung sowie die Sicherstellung von deren Finanzierung, die Einholung von Berichten und Informationen von Lehrpersonen, Fachlehrpersonen sowie Fachpersonen der Schulsozialarbeit, die Einholung von Berichten und Informationen von Ärzten, psychiatrischen Diensten sowie (betreffend) die Sicherstellung einer therapeutischen Begleitung für D._____ und C._____ bei Bedarf. Bei der sozialpädagogischen Familienbegleitung handelt es sich generell um eine niederschwellige Massnahme, die nicht besonders stark in die Rechte der Kinder und der Beschwerdeführer eingreift (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_87/2019 vom 26. März 2019 E. 3). Der dadurch bedingte Eingriff ist mit anderen Worten leicht. Da es in erster Linie um die Unterstützung der Kinder geht, wäre eine Mitwirkung der Mutter für die Wirksamkeit der Massnahme wohl wünschenswert, doch nicht unabdingbar. Als Hilfestellung für die mit einer herausfordernden familiären Situation konfrontierten Kinder bei Abwesenheit des Vaters ist die sozialpädagogische Familienbegleitung geeignet und, nachdem freiwillige Massnahmen von den Eltern abgelehnt werden, auch erforderlich. Bei einer geringen Eingriffsintensität dieser aufsuchenden Unterstützungsmassnahme erweist sich die Übertragung der Befugnis zur Aufgleisung derselben an die Beistandsperson als zumutbar und insgesamt verhältnismässig. Die Übertragung der Befugnis zum Einholen von Informationen in den Bereichen Schule und Bildung sowie Medizin und Gesundheit stellen ebenfalls keine intensiven Eingriffe in die Elternrechte dar. Sie sind Voraussetzung dafür, dass sich die Beistandsperson in den betreffenden Bereichen eine Informationsgrundlage zu beschaffen vermag, um

20 / 22 evaluieren zu können, welches die geeigneten und erforderlichen Unterstützungsmassnahmen sind. Mit diesen Befugnissen lässt sich sicherstellen, dass die Kinder in herausfordernden Situationen auch bei Abwesenheit des Vaters ihren Bedürfnissen entsprechend hinlänglich unterstützt werden können und auch ihre psychische Gesundheit mit der Sicherstellung einer allenfalls notwendigen therapeutischen Begleitung gewahrt bleibt. Nicht einzusehen ist, dass eine noch engere Umschreibung der übertragenen Befugnisse mit zwar milderen Eingriffswirkungen eine gleichermassen effektive und hinreichende Unterstützung der Kinder noch ermöglichen würde. 4.6.5. In der Stufenfolge der Kindesschutzmassnahmen hat sich die Beratung der Eltern bereits als nicht ausreichend erwiesen, um der Gefährdung wirksam beizukommen. Nicht nur im Kindesschutzverfahren, auch vorgängig zur Gefährdungsmeldung wurden Gespräche mit den involvierten Lehrpersonen und mit dem Schulpsychologischen Dienst geführt. Dieser Austausch führte offenkundig nicht zu einer Verbesserung. Da sich die Gefährdungslage nicht direkt durch eine für das Kindeswohl nachteilige Verhaltensweise der Eltern ergibt, sondern aus der beruflich bedingten längeren Abwesenheit des Vaters und den Auswirkungen der psychischen Erkrankung der Mutter, wären auch Mahnungen und Weisungen nicht zielführend. Die Beistandschaft mit der Übertragung besonderer Befugnisse ist gerade auch mit Blick auf die in der Beschwerdeschrift wiederholt manifestierte ablehnende Haltung der Eltern gegenüber Unterstützungsangeboten für ihre Kinder notwendig, um der Gefährdungslage wirksam begegnen zu können. In Würdigung der für das Kindeswohl relevanten konkreten Gegebenheiten hat die KESB folglich die mildeste Erfolg versprechende Massnahme gewählt und diese entsprechend ausgestaltet. Pauschal und daher nicht überzeugend ist der Vorwurf der Beschwerdeführer, die KESB habe die Massnahme auf Vorrat hin angeordnet. Sowohl das Subsidiaritäts- als auch das Verhältnismässigkeitsprinzip bleiben gewahrt. Die parallele Vertretungskompetenz von Eltern und Beistandsperson stellt jedenfalls keinen massiven Eingriff in die elterliche Sorge bzw. die Privatsphäre dar und ist bei der ablehnenden Haltung der Eltern erforderlich und angemessen. Aus diesem Grund ist auch der Eventualantrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung der Vertretungsbefugnis der Beistandsperson abzuweisen. Im Resultat ist der Entscheid der KESB Surselva zu bestätigen, die dagegen erhobene Beschwerde unbegründet und vollumfänglich abzuweisen. Mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid wird der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

21 / 22 5.1. Zu regeln bleiben die Prozesskosten, die sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB und Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Sie werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführer sind mit keinem ihrer Rechtsbegehren durchgedrungen, weswegen sie als unterliegend zu betrachten sind. 5.2. Die Gerichtskosten bestehen aus einer Entscheidgebühr, die in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festzusetzen ist. Besondere Umstände, aufgrund derer gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden könnte, sind keine auszumachen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern im vollen Umfang unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen und es ist davon abzusehen, ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der KESB Surselva entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer kein schwerer Verfahrensfehler unterlaufen ist (act. A.1, Ziff. 53– 55), weshalb keine Kostenpflicht des Kantons Graubünden besteht.

22 / 22 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]