fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 / 3 In Erwägung, – dass A._____ mit ärztlicher Einweisung von Dr. med. C._____, F._____, vom
18. Juli 2025 für maximal sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik D._____ untergebracht wurde, – dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom 22. Juli 2025 (Poststempel), eingegangen am 23. Juli 2025, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erhob, – dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die Klinik D._____ am
23. Juli 2025 aufforderte, sich bis zum 24. Juli 2025 zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und zur Notwendigkeit der für- sorgerischen Unterbringung zu äussern, sowie die wesentlichen Klinikakten ein- zureichen, – dass die Klinik D._____ mit Schreiben vom 24. Juli 2025 zur fürsorgerischen Unterbringung Stellung nahm, – dass der Vorsitzende mit Verfügung vom 25. Juli 2025 Dr. med. B._____, E._____, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Beschwerdeführer bis zum 30. Juli 2025 beauftragte, – dass das Gutachten vom 29. Juli 2025 am folgenden Tag beim Obergericht ein- ging, – dass der Beschwerdeführer mit Vorladung vom 30. Juli 2025 auf Dienstag, 5. August 2025 zur Verhandlung vor dem Obergericht des Kantons Graubünden vorgeladen wurde, – dass die Klinik D._____ bereits mit Entscheid vom 29. Juli 2025 die fürsorgeri- sche Unterbringung aufhob und den Entlassungsentscheid dem Obergericht des Kantons Graubünden am 5. August 2025 mitteilte, – dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'882.50 (Gerichtsgebühr von CHF 800.00, Gutachterkosten von CHF 1'082.50) beim Kanton Graubün- den verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
E. 3 / 3 wird verfügt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'882.50 (Gerichtsge- bühren von CHF 800.00, Gutachterkosten von CHF 1'082.50) verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
- [Rechtsmittelbelehrung].
- [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Verfügung vom 6. August 2025 mitgeteilt am 6. August 2025 Referenz ZR1 25 88 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Hugentobler, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 18. Juli 2025
2 / 3 In Erwägung, – dass A._____ mit ärztlicher Einweisung von Dr. med. C._____, F._____, vom
18. Juli 2025 für maximal sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik D._____ untergebracht wurde, – dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom 22. Juli 2025 (Poststempel), eingegangen am 23. Juli 2025, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erhob, – dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die Klinik D._____ am
23. Juli 2025 aufforderte, sich bis zum 24. Juli 2025 zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und zur Notwendigkeit der für- sorgerischen Unterbringung zu äussern, sowie die wesentlichen Klinikakten ein- zureichen, – dass die Klinik D._____ mit Schreiben vom 24. Juli 2025 zur fürsorgerischen Unterbringung Stellung nahm, – dass der Vorsitzende mit Verfügung vom 25. Juli 2025 Dr. med. B._____, E._____, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Beschwerdeführer bis zum 30. Juli 2025 beauftragte, – dass das Gutachten vom 29. Juli 2025 am folgenden Tag beim Obergericht ein- ging, – dass der Beschwerdeführer mit Vorladung vom 30. Juli 2025 auf Dienstag, 5. August 2025 zur Verhandlung vor dem Obergericht des Kantons Graubünden vorgeladen wurde, – dass die Klinik D._____ bereits mit Entscheid vom 29. Juli 2025 die fürsorgeri- sche Unterbringung aufhob und den Entlassungsentscheid dem Obergericht des Kantons Graubünden am 5. August 2025 mitteilte, – dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'882.50 (Gerichtsgebühr von CHF 800.00, Gutachterkosten von CHF 1'082.50) beim Kanton Graubün- den verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
3 / 3 wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'882.50 (Gerichtsge- bühren von CHF 800.00, Gutachterkosten von CHF 1'082.50) verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. [Rechtsmittelbelehrung]. 4. [Mitteilung an:]