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ZR1 2025 7

5A_94/2025 vom 25.11.2025

Graubünden · 2025-01-24 · Deutsch GR
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fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 / 3 In Erwägung, – dass A._____ mit ärztlicher Einweisung von Dr. med. B._____, C._____, vom

09. Januar 2025 für sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik D._____ untergebracht wurde, – dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) dagegen mit Eingabe vom 16. Januar 2025, eingegangen am 17. Januar 2025, Beschwerde beim Obergericht von Graubünden erhob, – dass der Vorsitzende die Klinik D._____ am 17. Januar 2025 aufforderte, sich bis Montag, 20. Januar 2025, zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern, – dass die Klinik D._____ mit Schreiben vom 20. Januar 2025 zur fürsorgerischen Unterbringung Stellung nahm, – dass der Vorsitzende mit Verfügung vom 20. Januar 2025 Dr. med. E._____, F._____, mit der Erstellung eines Gutachtens über die Beschwerdeführerin bis

23. Januar 2025 betraute, – dass das Gutachten vom 23. Januar 2025 beim Obergericht gleichentags einging, – dass die Klinik D._____ die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 24. Januar 2025 aus der Klinik entliess und den Entlassungsentscheid dem Obergericht von Graubünden gleichentags mitteilte, – dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'362.50 (Gerichtsgebühren CHF 800.00, Gutachterkosten von CHF 1'562.50) beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

E. 3 / 3 wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'362.50 (Gerichtsgebühren von CHF 800.00, Gutachterkosten von CHF 1'562.50) verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilung an]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 24. Januar 2025 mitgeteilt am 24. Januar 2025 Referenz ZR1 25 7 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 09. Januar 2025

2 / 3 In Erwägung, – dass A._____ mit ärztlicher Einweisung von Dr. med. B._____, C._____, vom

09. Januar 2025 für sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik D._____ untergebracht wurde, – dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) dagegen mit Eingabe vom 16. Januar 2025, eingegangen am 17. Januar 2025, Beschwerde beim Obergericht von Graubünden erhob, – dass der Vorsitzende die Klinik D._____ am 17. Januar 2025 aufforderte, sich bis Montag, 20. Januar 2025, zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern, – dass die Klinik D._____ mit Schreiben vom 20. Januar 2025 zur fürsorgerischen Unterbringung Stellung nahm, – dass der Vorsitzende mit Verfügung vom 20. Januar 2025 Dr. med. E._____, F._____, mit der Erstellung eines Gutachtens über die Beschwerdeführerin bis

23. Januar 2025 betraute, – dass das Gutachten vom 23. Januar 2025 beim Obergericht gleichentags einging, – dass die Klinik D._____ die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 24. Januar 2025 aus der Klinik entliess und den Entlassungsentscheid dem Obergericht von Graubünden gleichentags mitteilte, – dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'362.50 (Gerichtsgebühren CHF 800.00, Gutachterkosten von CHF 1'562.50) beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

3 / 3 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'362.50 (Gerichtsgebühren von CHF 800.00, Gutachterkosten von CHF 1'562.50) verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung an]