Sachverhalt
A. Mit Ausweisungsverfügung wegen häuslicher Gewalt vom 20. Mai 2025 ordnete die Kantonspolizei Graubünden für den Zeitraum vom 20. Mai 2025 bis zum
2. Juni 2025 die Ausweisung von A.________ aus der gemeinsam mit B.________ und ihren Söhnen bewohnten Wohnung an der C.________ in O.1.________ sowie ein entsprechendes Rückkehrverbot an. B. A.________ ersuchte das Regionalgericht Plessur mit Beschwerde vom 22. Mai 2025 (überbracht) um Aufhebung der polizeilichen Ausweisungsverfügung vom
20. Mai 2025 (Proz. Nr. 135-2025-430). C. B.________ stellte dem Regionalgericht Plessur mit Gesuch vom
26. Mai 2025 die folgenden Rechtsbegehren (Proz. Nr. 135-2025-437): 1. Dem Gesuchgegner sei gemäss Art. 28b Ziffer 2 ZGB superprovisorisch und unter Straffolge von Art. 292 StGB zu verbieten, die gemeinsame und von der Gesuchstellerin und ihren Söhnen bewohnte Wohnung an der C.________, O.1.________, wieder zu betreten. 2. Dem Gesuchgegner sei unter Straffolge von Art. 292 StGB superprovisorisch zu verbieten, mit der Gesuchstellerin Kontakt aufzunehmen oder sich ihr mehr als 50 m zu nähern. Das Kontaktverbot gilt auch in Bezug auf die Kontaktaufnahme über Dritte, insbesondere den Söhnen der Gesuchstellerin. 3. Dem Gesuchgegner sei unter Straffolge von Art. 292 StGB superprovisorisch zu verbieten, sich in und im Umkreis der Wohnung der Gesuchstellerin sowie an ihren Arbeitsorten D._____ und den Wohnorten der freiberuflich gepflegten Patienten aufzuhalten. 4. Der Gesuchgegner sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB superprovisorisch zu verpflichten, die zwei behändigten Wohnungsschlüssel an die Gesuchstellerin herauszugeben wie auch den Zweitschlüssel ihres Fahrzeuges Tesla S, GR Z.1.________. 5. Es sei eine Frist für die Klageanhebung anzusetzen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.1% MwSt. zulasten der Gegenpartei. D. Mit superprovisorischem Entscheid vom 27. Mai 2025 (Proz. Nr. 135-2025-
437) erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur was folgt: 1. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Beschwerdeverfahren gegen die polizeiliche Ausweisung (Proz. Nr. 135-2025-430) vereinigt und unter der vorliegenden Proz. Nr. 135-2025-437 weitergeführt. 2. A.________ wird unter Straffolge von Art. 292 StGB verboten, die gemeinsame und von B.________ und ihren Söhnen bewohnte Wohnung an der C.________, O.1.________, zu betreten.
3 / 32 3. A.________ wird unter Straffolge von Art. 292 StGB verboten, mit B.________ Kontakt aufzunehmen oder sich ihr mehr als 50 m zu nähern. Das Kontaktverbot gilt auch in Bezug auf die Kontaktaufnahme über Dritte, insbesondere den Söhnen von B.________. 4. Die Verbote gemäss Ziffer 2 und 3 ergehen unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 5. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 6. Die Kosten bleiben bei der Prozedur. 7.-8.[Rechtsmittelbelehrungen] 9. [Vorladung Hauptverhandlung]
10. [Mitteilung] E. Am 2. Juni 2025 fand die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Plessur statt. Anlässlich der Hauptverhandlung hielt A.________ an seiner Beschwerde fest. Darüber hinaus beantragte er die Abweisung des Gesuchs von B.________ betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen; eventualiter sei er lediglich für 10 bis 14 weitere Tage aus der Wohnung zu weisen. B.________ hielt an der Hauptverhandlung ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest. Im Übrigen stellte sie Antrag auf Abweisung der Beschwerde von A.________. F. Mit Entscheid vom 2. Juni 2025, mitgeteilt am 6. Juni 2025 (Proz. Nr. 135- 2025-437), erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur (nachfolgend: Vorinstanz) was folgt: 1. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. 2. A.________ wird unter Straffolge von Art. 292 StGB verboten, die gemeinsame und von B.________ und ihren Söhnen bewohnte Wohnung an der C.________, O.1.________, zu betreten. 3. A.________ wird unter Straffolge von Art. 292 StGB verboten, mit B.________ Kontakt aufzunehmenoder sich ihr mehr als 50 m zu nähern. Das Kontaktverbot gilt auch in Bezug auf die Kontaktaufnahme über Dritte, insbesondere den Söhnen von B.________. 4. Die Verbote gemäss Ziffer 2 und 3 ergehen unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 5. Im Übrigen wird das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen von B.________ abgewiesen. 6. Es wird A.________ gestattet, in Anwesenheit der Polizei seine persönlichen Gegenstände aus der Wohnung an der C.________, O.1.________, abzuholen.
4 / 32 7. B.________ wird Frist bis zum 02.12.2025 zur Einreichung der Klage gesetzt. Bei ungenutztem Ablauf dieser Frist fallen die Verbote gemäss Ziff. 2 bis 4 hiervor ohne Weiteres dahin. 8.a) Die Gerichtskosten werden auf CHF 2'750.00 festgesetzt und im Umfang von CHF 1'650.00 A.________ auferlegt.
b) Die übrigen Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'100.00 werden auf die Gerichtskasse genommen.
c) A.________ hat B.________ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 718.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 9. [Rechtsmittelbelehrungen]
10. [Mitteilung] G. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 16. Juni 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden Berufung (ZR1 25 65) ein, wobei er im Wesentlichen die durch die Vor- instanz angeordnete Ausweisung, das Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber B.________ (Letzteres in Bezug auf die Kontaktaufnahme über deren erwachsenen Sohn) sowie die vorinstanzliche Kostenregelung anficht und zudem unter anderem den Antrag stellt, für die Dauer der Ausweisung von der Pflicht zur Leistung von Mietzinsen für die Wohnung befreit zu werden. H. Mit Beschwerde (ZR1 25 70) vom 20. Juni 2025 an das Obergericht des Kantons Graubünden wendet sich B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder Berufungsbeklagte) gegen die Regelung der Kostenfolgen durch die Vor- instanz. I. Am 26. Juni 2025 (Poststempel) gelangte der Berufungskläger mit einer als "Beschwerde" betitelten Eingabe an das hiesige Gericht, in welcher er im Wesentlichen an den in seiner Berufung gestellten Rechtsbegehren festhält. Am
27. Juni 2025 reichte er eine "ergänzende Stellungnahme zur Berufung" mit verschiedenen Anträgen ein (ZR1 25 65). J. Der Berufungskläger (nachfolgend auch: Beschwerdegegner) reichte seine Beschwerdeantwort (ZR1 25 70) am 26. Juni 2025 ein. Darin beantragt er die vollumfängliche kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und stellt weitere Anträge. K. Die Berufungsantwort (ZR1 25 65) der Berufungsbeklagten datiert vom
30. Juni 2025. Darin beantragt sie die kostenpflichtige Abweisung der Berufung, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Der Berufungskläger nahm am
5. Juli 2025 zur Berufungsantwort Stellung.
5 / 32 L. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 ersuchte der Berufungskläger (erneut) um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, nachdem die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer in der prozessleitenden Verfügung vom 3. Juli 2025 unter anderem festgehalten hatte, dass auf einen allfälligen mit der Berufung gestellten Antrag um aufschiebende Wirkung mangels Begründung nicht eingetreten werden könne. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2025 wies die Vorsitzende den Antrag vom 21. Juli 2025 ab. M. Am 26. Juli 2025 (Poststempel) reichte der Berufungskläger eine "ergänzende Stellungnahme" ein. N. Die Berufungsbeklagte nahm am 28. Juli 2025 zu den Eingaben des Berufungsklägers vom 26. und 27. Juni 2025 Stellung (ZR1 25 65). O. Ebenfalls am
28. Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners ein (ZR1 25 70). P. Am 5. August 2025 reichte der Berufungskläger und Beschwerdegegner eine "abschliessende Stellungnahme" betreffend die Verfahren ZR1 25 65 und ZR1 25 70 ein. Q. Mit Schreiben vom 14. August 2025 teilte die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel unter Vorbehalt der Einreichung einer allfälligen Stellungnahme der Berufungsbeklagten und Beschwerdeführerin zur Eingabe des Berufungsklägers und Beschwerdegegners vom 5. August 2025 abgeschlossen sei. R. Am 16. September 2025 stellte der Berufungskläger erneut ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (ZR1 25 65). Mit Eingabe vom
30. September 2025 ersuchte der Berufungskläger die Berufungsinstanz um eine zeitnahe Behandlung seines Gesuchs. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Oktober 2025 wies die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer das Gesuch des Berufungsklägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. S. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Proz. Nr. 135-2025-430 und 135-2025-437). Die Verfahren (ZR1 25 65 und ZR1 25 70) erweisen sich als spruchreif. Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren (Proz. Nr. 135-2025-430 und 135-2025-437) ebenso wie jene des Berufungsverfahrens (ZR1 25 65) und des Beschwerdeverfahrens (ZR1 25 70) werden nachfolgend jeweils mit der letzten Zahl der Verfahrensnummer in eckiger Klammer zitiert.
6 / 32
Erwägungen (64 Absätze)
E. 1 Prozessuales
E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens ZR1 25 65 bilden im Wesentlichen die Wohnungsausweisung des Berufungsklägers sowie das Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber der Berufungsbeklagten. Damit liegt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor, welche keiner Streitwertbegrenzung unterliegt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO e contrario). Die Berufung wurde grundsätzlich form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 248 lit. d ZPO; act. A.1 [65]; RG-act. V/7 [437]). Auf die Berufung ist – unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (vgl. sogleich E. 1.5) – einzutreten. Die vorliegende Streitigkeit fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer des Obergerichts (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Das Obergericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. abis EGzZPO [BR 320.100]).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 (ZR1 25 70) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 2. Juni 2025 eine selbständige Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 321 Abs. 1 bis Abs. 3 i.V.m. Art. 248 lit. d ZPO; act. A.1 [70]; act. B.1 [70]; RG-act. V/8 [437]). Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist ebenfalls die erkennende Kammer (Art. 9 lit. a OGV), welche in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO).
E. 1.3 Die Berufung (ZR1 25 65) und die Beschwerde (ZR1 25 70) richten sich gegen denselben Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 2. Juni 2025 (Proz. Nr. 135-2025-437), womit die Konnexität der beiden Verfahren zu bejahen ist. Das Berufungs- und das Beschwerdeverfahren werden entsprechend gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO vereinigt und sind in einem einzigen Urteil zu behandeln (vgl. dazu auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 23 23 vom 27. Mai 2024 E. 3).
E. 1.4 Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung, die unrichtige Sachverhaltsfeststellung und
– über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen, hat bei der Überprüfung der Angemessenheit jedoch Zurückhaltung zu üben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, in: Pra 2013 Nr. 4; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur
7 / 32 Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 310 N. 6). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Demnach überprüft die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung gleich wie im Berufungsverfahren mit freier Kognition, während für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine beschränkte Kognition gilt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 320 N. 3 ff.). 1.5.1. Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Der Berufungskläger hat aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid oder am vor- instanzlichen Verfahren fehlerhaft sein soll. Dies setzt voraus, dass er im Einzelnen die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, sich mit diesen sachbezogen und argumentativ auseinandersetzt sowie die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Auch ein blosser Verweis auf eine Beilage ist im Zusammenhang mit einer Berufungsbegründung ungenügend, weil die Argumente in die Berufungsschrift selber Eingang finden müssen. Wird eine Berufung überhaupt nicht oder unzureichend begründet, so wird auf diese nicht eingetreten. Aus der Begründungspflicht folgt auch, dass die Berufungsinstanz nicht gehalten ist, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche der Berufungskläger in seiner schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhebt. Die beschriebenen Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (BGE 147 III 176 E. 4.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4, 141 III 569 E. 2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.1; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 321 N. 15; REETZ, a.a.O., Art. 311 N. 36 ff., je m.w.H.). 1.5.2. Bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung sollte indessen berücksichtigt werden, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei Bestehen einer anwaltlichen Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei nicht vertretenen Parteien – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine
8 / 32 grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz angebracht. Namentlich ist gegenüber juristischen Laien hinsichtlich der Einhaltung von Formvorschriften Nachsicht zu üben, wenn klar erkannt wird, was die betreffende Person will. Betreffend die Formulierung der Berufungsanträge sowie die Substantiierungslast sind somit die Anforderungen bezüglich der Formalitäten bei Laieneingaben etwas geringer. Diese müssen nach Treu und Glauben ausgelegt werden, was auch bei unklaren Berufungsanträgen gilt. Dabei genügt bereits, wenn Laien wenigstens dem Sinn nach Anträge stellen, wie die Berufungsinstanz zu entscheiden habe. Dennoch sind auch an die Formulierung von Anträgen und an die Begründung des Rechtsmittels bei Laien minimale Anforderungen zu stellen, bei deren Nichterfüllung auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. So bedarf es auch im Falle einer Laieneingabe einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und einer erkennbaren Kritik an dessen Erwägungen (Urteile des Bundesgerichts 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.1, 5A_577/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 5; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 24 25 vom 15. April 2024 E. 1.2 m.w.H.; HUNGERBÜHLER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 311 N. 32; SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 311 N. 13 m.w.H.). 1.5.3. Die Berufung ist innert der gesetzlichen Berufungsfrist begründet einzureichen. Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Selbst ein zweiter Schriftenwechsel gestattet nicht, die Berufungsschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen. Dasselbe gilt erst recht für die Ausübung des sogenannten Replikrechts, bei welchem es von vornherein nur darum geht, zu in die Akten des Verfahrens aufgenommenen Eingaben Stellung nehmen zu können. Ein sich im Rahmen des Streitgegenstands bewegendes neues juristisches Argument kann gegebenenfalls vorgetragen werden, wenn der Prozessgegner zulässigerweise neue Tatsachen oder Beweismittel in das Berufungsverfahren eingebracht hat. Ansonsten kommt eine Nachbesserung nur bei behebbaren formalen Mängeln infrage (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Sie erlaubt aber niemals die inhaltliche Ergänzung einer Eingabe (Urteile des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2, 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.2, je m.w.H.). 1.5.4. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die durch den Berufungskläger als Beilage zur Berufung (act. A.1 [65]) eingereichte "Reaktion auf die Anklagepunkte" (act. B.2 [65]), welche seiner Gesuchsantwort im vorinstanzlichen Verfahren entspricht (RG-act. I/2 [437]), samt den dazu eingereichten Belegen (act.
9 / 32 B.3-B.9 [65]), nicht als Teil der Berufungsbegründung verstanden werden kann. Nach dem Gesagten hat sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift selbst mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und genügt der blosse Verweis auf eingereichte Beilagen oder Vorbringen vor der ersten Instanz der Begründungspflicht nicht, was auch für den Berufungskläger als Laien gelten muss (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 24 16 vom 10. Juli 2024 E. 6.1). Im Übrigen wird im jeweiligen Sachzusammenhang zu prüfen sein, ob die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind.
E. 1.6 Das vorliegende Verfahren betrifft eine vorsorgliche Massnahme (Art. 261 ff. ZPO) und wird mithin als summarisches Verfahren geführt (Art. 248 lit. d ZPO). Die summarische Prüfung der Rechtslage führt nicht zu einer endgültigen Klärung der sich stellenden rechtlichen Fragen, sondern beschränkt sich auf eine vorläufige Beurteilung (vgl. BGE 138 III 232 E. 4.1.1). Es gelten der Verhandlungsgrundsatz (Art. 255 ZPO e contrario) und die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO e contrario). Demzufolge haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO).
E. 1.7 Beim summarischen Verfahren handelt es sich um ein beschränktes Verfahren, dessen typische Merkmale Flexibilität und Schnelligkeit sind. Dem Zweck dieses Verfahrens entsprechend sind grundsätzlich nur sofort greifbare, das heisst liquide Beweismittel zulässig, denn nur solche können ohne Verzug abgenommen werden. Entsprechend ist gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO der Beweis grundsätzlich und in erster Linie durch Urkunden zu erbringen. Andere Beweismittel werden nur ausnahmsweise, unter den Voraussetzungen von Art. 254 Abs. 2 ZPO, zugelassen. Damit ist klar, dass der Urkundenbeweis im summarischen Verfahren das im Vordergrund stehende Beweismittel darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_240/2021 vom 23. März 2022 E. 3.2 m.V.a. BGE 145 III 160 E. 5.1; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 158 vom 17. September 2018 E. 2).
E. 1.8 Im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen gilt das Beweismass des Glaubhaftmachens (vgl. Art. 261 Abs. 1 ZPO). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein der behaupteten Tatsachen herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis
10 / 32 verlangen (BGE 142 II 49 E. 6.2, 140 III 610 E. 4.1, 130 III 321 E. 3.3, 120 II 393 E. 4c). Die gesuchsgegnerische Partei kann das Glaubhaftmachen der gesuchstellenden Partei zerstören, indem sie ihrerseits glaubhaft macht, dass der Anspruch nicht besteht. Massgebend bleibt aber auch insoweit, ob sich der geltend gemachte Anspruch nach einer summarischen Prüfung der Tat- und Rechtsfragen gestützt auf die Vorbringen beider Parteien als aussichtslos erweist (PKG 2015 Nr.
E. 1.9 Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Voraussetzungen der Berücksichtigung jedes neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft (vgl. BGE 143 III 42 E. 4.1; SPÜHLER, a.a.O., Art. 317 N. 6 ff., je m.w.H.). Neue Anträge sind im Rechtsmittelverfahren nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen einer Klageänderung gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig. Demnach müssen einerseits die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 gegeben sein und müssen die neuen Anträge sich anderseits auf neue Tatsachen und/oder Beweismittel stützen (vgl. SPÜHLER, a.a.O., Art. 317 N. 14 ff. m.w.H.). 2. Vorinstanzlicher Entscheid 2.1. Die Vorinstanz hielt bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 1 des Massnahmegesuchs der Berufungsbeklagten (Ausweisung des Berufungsklägers aus der gemeinsam bewohnten Wohnung) im Wesentlichen fest, dass hinsichtlich der durch die Berufungsbeklagte erhobenen und vom Berufungskläger bestrittenen Vorwürfe Behauptung gegen Behauptung stehe. Es lägen keine ärztlichen Gutachten oder Berichte vor, welche die (eher allgemein und wenig genau formulierten) Behauptungen der Berufungsbeklagten stützen würden. Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass die Kantonspolizei Graubünden zwei Ausweisungsverfügungen aufgrund häuslicher Gewalt erlassen habe. Hingegen sei kein polizeilicher Gewahrsam angeordnet und keine Untersuchungshaft anbegehrt worden. Damit würden Anhaltspunkte für eine gewisse häusliche Gewalt, nicht aber für mehr, bestehen. Insgesamt seien die Ausführungen der Berufungsbeklagten wohl als zumindest glaubhaft einzustufen. Die Ausführungen des Berufungsklägers vermöchten die als glaubhaft zu erachtenden Tatsachen nicht zu entkräften. Angesichts dieser Umstände sei es der Berufungsbeklagten unzumutbar, einen Zutritt des Berufungsklägers zur gemeinsamen Wohnung zu dulden. Ein Rechtfertigungsgrund sei nicht auszumachen. Dem Berufungskläger sei es
11 / 32 zumutbar, eine eigene Wohnung zu finden und zu finanzieren. Auch sei es ihm nötigenfalls zumutbar, vorübergehend auf alternative Unterkünfte (wie beispielsweise ein Hotel) zurückzugreifen oder bei seiner Schwester oder seinem volljährigen Sohn, welche beide im Kanton Graubünden wohnhaft seien, Unterkunft zu finden. Demnach sei der Berufungskläger aus der gemeinsam bewohnten Wohnung auszuweisen (act. B.1, E. 2.9). 2.2. In Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 des Gesuchs der Berufungsbeklagten (Kontakt- und Annäherungsverbot) erwog die Vorinstanz, es erscheine zumindest glaubhaft, dass die Berufungsbeklagte über längere Zeit der sexuellen Gewalt des Berufungsklägers ausgesetzt gewesen sein könnte, weshalb eine Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Das beantragte Kontakt- und Annäherungsverbot sei geeignet, die Gefahr allfälliger Übergriffe wirksam abzuwenden. Zudem seien keine milderen Massnahmen ersichtlich, um die Sicherheit der Berufungsbeklagten zu gewährleisten. Schliesslich sei die Anordnung auch verhältnismässig, zumal das Schutzinteresse der Berufungsbeklagten schwerer wiege als das Interesse des Berufungsklägers, sich in ihrer Nähe aufzuhalten oder mit ihr in Kontakt zu treten. Demnach sei dem Berufungskläger zu verbieten, mit der Berufungsbeklagten Kontakt aufzunehmen oder sich ihr mehr als 50 Meter zu nähern, wobei das Kontaktverbot auch in Bezug auf die Kontaktaufnahme über Dritte, insbesondere die Söhne der Berufungsbeklagten, gelte (act. B.2, E. 2.10).
E. 3 Rügen des Berufungsklägers
E. 3.1 Verletzung des Beweismasses
E. 3.1.1 Der Berufungskläger bemängelt, dass die Vorinstanz sich ausschliesslich auf die Behauptungen der Berufungsbeklagten gestützt habe. Es bestehe kein objektives Beweiselement. So sei keine Befragung der Kinder der Berufungsbeklagten erfolgt und lägen auch kein Gutachten, keine medizinischen Aufzeichnungen und keine unabhängigen Zeugenaussagen vor. Damit seien die Behauptungen der Berufungsbeklagten unbewiesen geblieben. Diesen dürfe nicht mehr Gewicht beigemessen werden als seinen eigenen Aussagen. Es stehe "Wort gegen Wort" (vgl. act. A.1 [65], II. u. II.1).
E. 3.1.2 Die Berufungsbeklagte hält dagegen, dass die Vorinstanz das Gelingen der Glaubhaftmachung anhand der vorgebrachten Argumente (insbesondere zweimalige Entfernung des Berufungsklägers aus der Wohnung wegen häuslicher Gewalt und Erstattung einer Strafanzeige wegen Vergewaltigung) korrekt bewertet
12 / 32 habe. Ihre Schutzbedürftigkeit sei ausreichend glaubhaft gemacht (act. A.4 [65], III.4).
E. 3.1.3 Der Berufungskläger macht sinngemäss eine Verletzung des Beweismasses geltend. In diesem Zusammenhang ist er zunächst daran zu erinnern, dass im vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen das (reduzierte) Beweismass des Glaubhaftmachens gilt, weshalb keine volle Überzeugung des Gerichts von den durch die gesuchstellende Partei behaupteten Tatsachen verlangt wird, sondern es ausreicht, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die aufgestellten Behauptungen spricht (vgl. vorstehend E. 1.8). Wie bereits erwähnt, hielt die Vor-instanz fest, dass die Ausführungen der Berufungsbeklagten insgesamt zumindest glaubhaft erscheinen würden und die Behauptungen des Berufungsklägers nicht ausreichten, um die als glaubhaft erachteten Tatsachen zu entkräften. Dabei berücksichtigte sie insbesondere die zwei polizeilichen Ausweisungsverfügungen gegen den Berufungskläger wegen mutmasslicher häuslicher Gewalt gegenüber der Berufungsbeklagten (act. B.1, E. 2.9). Der Berufungskläger legt nicht dar, was die Vorinstanz bei ihrer Würdigung und Beurteilung unberücksichtigt gelassen haben soll oder inwiefern der daraus gezogene Schluss der Vorinstanz unzutreffend wäre. Insbesondere zeigt er nicht auf, wodurch er die (glaubhaften) Behauptungen der Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren entkräftet haben will. Allein der vom Berufungskläger vorgebrachte Umstand, dass er die Behauptungen der Berufungsbeklagten in Abrede stelle und mithin eine "Aussage gegen Aussage"-Situation vorliege, ist hierfür nicht ausreichend. Insgesamt setzt der Berufungskläger sich damit nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander respektive zeigt keine Verletzung des Beweismasses auf.
E. 3.1.4 Wenn sich der Berufungskläger auf eine fehlende Anhörung der Kinder der Berufungsbeklagten, ein fehlendes Gutachten, fehlende ärztliche Berichte und fehlende unabhängige Zeugenaussagen beruft, übersieht er, dass die Beweismittel im Summarverfahren gemäss den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 1.7) grundsätzlich beschränkt sind. Demnach wären jedenfalls die Durchführung von Einvernahmen oder die Einholung eines Gutachtens nur in einem – vorliegend prima facie nicht gegebenen – Ausnahmefall möglich. Zum Vorwurf des fehlenden ärztlichen Berichts ist dem Berufungskläger entgegenzuhalten, dass im vorinstanzlichen Verfahren ein Arztbericht des Frauenarztes vom 29. April 2025 eingereicht wurde, welcher zumindest belegt, dass sich die Berufungsbeklagte veranlasst sah, nach dem behaupteten sexuellen Übergriff ihren Arzt aufzusuchen (RG-act. II/11 [437]). Sodann ist es bei Vorwürfen häuslicher Gewalt häufig, dass
13 / 32 sich (lediglich) die Aussagen der beiden betroffenen Parteien gegenüberstehen und das Gericht in erster Linie diese zu würdigen hat. Der Umstand, dass daneben allenfalls keine weiteren (objektiven) Beweise für die vorgebrachten Behauptungen bestehen, ist der Glaubhaftigkeit einer überzeugend erscheinenden Darstellung mithin nicht zwingend abträglich. In casu hat die Vorinstanz, wie bereits ausgeführt wurde, die Aussagen der Berufungsbeklagten als glaubhaft gewürdigt und durfte, grundsätzlich auch ohne weitere Beweismittel, darauf abstellen. Im Übrigen hat sie nach dem Gesagten neben den Aussagen der Berufungsbeklagten auch die zwei polizeilichen Ausweisungsverfügungen gegen den Berufungskläger wegen mutmasslicher häuslicher Gewalt als objektive Anhaltspunkte berücksichtigt. Anlässlich der Vorfälle, die zur Ausweisung führten, hat die Berufungsbeklagte zudem Strafantrag bzw. Strafanzeige gegen den Berufungskläger erstattet (RG-act. II/10 [437]).
E. 3.1.5 Aus den in der Berufungsschrift zitierten Bundesgerichtsentscheiden vermag der Berufungskläger ebenso wenig etwas zu seinen Gunsten abzuleiten wie aus dem Verweis auf seine Grundrechte. Schliesslich ist die Berufung auf die Unschuldsvermutung im vorliegenden Zivilverfahren, welches keinen Sanktionscharakter aufweist, unbehelflich. Insgesamt gelingt es dem Berufungskläger nicht, eine Verletzung des Beweismasses durch die Vorinstanz darzutun.
E. 3.2 Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
E. 3.2.1 Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz vor, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht beachtet und keine milderen Massnahmen geprüft zu haben (act. A.1 [65], II.2).
E. 3.2.2 Die Berufungsbeklagte macht geltend, die angeordneten Schutzmassnahmen seien begründbar, geeignet und verhältnismässig. Die Vorinstanz habe die Verhältnismässigkeit bzw. Zumutbarkeit der Massnahmen korrekt abgewogen. Ihre Schutzbedürftigkeit sei dargetan und die angeordneten Massnahmen seien dem Berufungskläger zumutbar (act. A.4 [65], III.4 f.).
E. 3.2.3 Die zu treffenden Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 28b ZGB müssen verhältnismässig sein, da mit deren Anordnung in grundrechtlich geschützte Positionen eingegriffen wird. Das Gericht hat diejenige Massnahme anzuordnen, die für die verletzte Person genügend wirksam und für die verletzende Person am wenigsten einschneidend ist (BGE 144 III 257 E. 4.1; BÜCHLER, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches
14 / 32 Zivilgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 28b N. 3; MEILI, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 28b N. 7 m.w.H.). Wie bereits in der Verfügung vom 24. Juli 2025 (act. F.1 [65]) ausgeführt, hat entgegen der Ansicht des Berufungsklägers bei vorsorglichen Massnahmen indessen grundsätzlich keine Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne einer Interessenabwägung zu erfolgen. Es ist somit nicht erforderlich, dass der zu befürchtende Nachteil der gesuchstellenden Partei gewichtiger oder wahrscheinlicher ist als jener Nachteil, welcher der Gegenpartei im Falle der Anordnung der vorsorglichen Massnahmen droht (BGE 139 III 86 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 4A_427/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 5.1; Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 22 36 vom 25. Oktober 2022 E. 3; SPRECHER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 261 N. 10). Allerdings hat die Vor-instanz die Interessen des Berufungsklägers, wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 2), vorliegend gleichwohl miteinbezogen. So ging sie in Zusammenhang mit der Wohnungsausweisung auf das Wohninteresse des Berufungsklägers ein und stellte fest, dass er über alternative Wohnmöglichkeiten verfüge. Hinsichtlich des Kontakt- und Annäherungsverbots berücksichtigte die Vorinstanz sodann das Interesse des Berufungsklägers, sich in der Nähe der Berufungsbeklagten aufzuhalten oder mit ihr in Kontakt zu treten, gewichtete dieses jedoch als weniger schwerwiegend als das Schutzinteresse der Berufungsbeklagten.
E. 3.2.4 Mildere Massnahmen hat die Vorinstanz zu Recht als untauglich erachtet. Die vom Berufungskläger genannte Alternative einer stundenweisen Beschränkung ist bei den vorliegend angeordneten Schutzmassnahmen (Wohnungsausweisung, Kontakt- und Annäherungsverbot) ungeeignet und würde den angestrebten Schutz vereiteln, zumal das zu unterbindende Verhalten keinen Bezug zu gewissen Tageszeiten aufweist, sondern jederzeit auftreten kann. Eine stundenweise Beschränkung wäre einzig für ein Orts- bzw. Rayonverbot denkbar und sinnvoll (vgl. BÜCHLER, a.a.O., Art. 28b N. 7 m.w.H.); ein solches wurde in casu jedoch nicht ausgesprochen (vgl. act. B.1, E. 2.11). Der Berufungskläger nennt eine bedingte Massnahme als weitere mildere Möglichkeit. Bei vorsorglich angeordneten Schutzmassnahmen handelt es sich insoweit um bedingte Massnahmen, als diese nur befristet gelten (vgl. Art. 268 Abs. 2 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_288/2012 vom 9. Oktober 2012 E. 1.2 [nicht publiziert in BGE 138 III 728]). Vorliegend ist der Berufungsbeklagten Frist bis zum 2. Dezember 2025 zur Einreichung der Klage angesetzt worden (act. B.1, Dispositivziff. 7). Reicht sie innert dieser Frist keine Klage ein, fallen die vorsorglich ausgesprochenen Verbote dahin.
15 / 32 Es handelt sich also um bedingte Massnahmen, was der Berufungskläger übersehen hat.
E. 3.2.5 Die Rüge des Berufungsklägers betreffend Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erweist sich nach dem Gesagten jedenfalls als unbegründet. Im Übrigen ist das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder eines Ermittlungsverfahrens mit Haftmassnahmen für die Anordnung von Schutzmassnahmen nach Art. 28b ff. ZGB entgegen der Annahme des Berufungsklägers nicht massgebend. In diesem Zusammenhang angemerkt sei, dass ein Strafverfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die körperliche und sexuelle Integrität pendent ist (vgl. RG-act. II/10 [437]).
E. 3.3 Auswirkungen der Massnahmen in persönlicher und beruflicher Hinsicht
E. 3.3.1 Der Berufungskläger bringt – teils wiederum unter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip – vor, die angeordneten vorsorglichen Massnahmen würden drastische persönliche und wirtschaftliche Folgen für ihn zeitigen. Er habe den Zugang zu sich in der Wohnung befindlichen Dokumenten und Geschäftssystemen verloren, es würden zusätzliche Unterkunftskosten anfallen (obwohl er zur Zahlung der Miete beitrage), sein Ansehen und die familiären Beziehungen seien geschädigt, die Kommunikation mit den Kindern sei eingeschränkt und er könne ein im Miteigentum stehendes Fahrzeug nicht nutzen. Im Übrigen sei es ihm entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht zuzumuten, bei seinem Sohn zu wohnen, zumal dieser mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin zusammenlebe. Auch eine Unterkunft bei seiner in O.2.________ wohnhaften Schwester komme nicht in Frage, da er von dort aus seine berufliche Tätigkeit als Busfahrer in O.1.________ nicht ausüben könne (act. A.1, II.4).
E. 3.3.2 Die Berufungsbeklagte stellt den durch den Berufungskläger geltend gemachten schweren Schaden durch die angeordneten Schutzmassnahmen in Abrede. Weder die Ausgaben für den behaupteten Hotelaufenthalt noch ein Stellenverlust bzw. die Unmöglichkeit seiner Arbeit seien belegt. Es sei davon auszugehen, dass er bei seiner Schwester Unterschlupf gefunden habe und über die Möglichkeit verfüge, seiner Arbeit unverändert nachzugehen. Die Mietkosten der Wohnung (inkl. Nebenkosten) würden seit der Ausweisung durch sie alleine getragen. Es existiere kein sich im Miteigentum der Parteien befindliches Fahrzeug, von dessen Nutzung der Berufungskläger ausgeschlossen wäre. Auch sonst seien keine drastischen materiellen oder persönlichen Folgen für den Berufungskläger ersichtlich bzw. dargelegt worden (vgl. act. A.4 [65], III.5).
16 / 32
E. 3.3.3 Dass es sich vorliegend um für den Berufungskläger einschneidende Massnahmen handelt, wird nicht in Abrede gestellt. Allerdings vermögen die vorgebrachten Argumente, sofern sie denn zutreffen, nichts an der Rechtmässigkeit der (vorsorglich) angeordneten Schutzmassnahmen zu ändern. Den berufungsklägerischen Einwänden ist entgegenzuhalten, dass dem Berufungskläger gestattet wurde, seine persönlichen Gegenstände aus der Wohnung abzuholen (vgl. act. B.1, Dispositivziff. 6), wozu auch die erwähnten Dokumente und Geschäftssysteme gehören. In Bezug auf die Unterkunftskosten hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Berufungskläger als Busfahrer in O.1.________ erwerbstätig sei und nach eigenen Angaben ein Unternehmen in O.3.________ führe. Damit verfüge er über die finanziellen Mittel, um eine eigene Wohnung zu finanzieren, zumal die Berufungsbeklagte erklärt habe, die vormals gemeinsame Wohnung alleine übernehmen zu wollen und den Mietzins selbst zu bezahlen (act. B.1, E. 2.9). Für Letzteres spricht, dass gegenüber der Vermieterschaft offenbar eine Vertragsänderung beantragt und um Entlassung des Berufungsklägers aus dem Mietverhältnis ersucht worden ist (vgl. RG-act. II/22 [437]) und die Berufungsbeklagte zudem Belege für die Zahlung der vollen Miete der Monate Juni und Juli 2025 von ihrem Privatkonto einreichte (vgl. RG-act. II/24 [437]; act. C.3 [65]). Selbst wenn die Ausweisung aus der Wohnung Mehrkosten für den Berufungskläger zur Folge haben sollte – welche im Übrigen weder näher beziffert noch belegt werden –, wäre dies kein Grund für eine Aufhebung der Massnahmen. Sodann wendet sich der Berufungskläger nicht gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach er sich eine eigene Wohnung oder alternativ auch eine Unterkunft in einem Hotel leisten könne. Was den Hinweis der Vorinstanz anbelangt, wonach er allenfalls bei seiner Schwester oder seinem volljährigen Sohn unterkommen könne, so kann der Berufungskläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit dies für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht in Frage kommt, ist es ihm nach dem soeben Gesagten bzw. gemäss der unbestritten gebliebenen Feststellung der Vorinstanz möglich und zumutbar, eine eigene Wohnung zu suchen oder temporär in einem Hotel oder einer vergleichbaren Unterkunft unterzukommen. Was schliesslich die angeblichen weiteren persönlichen und finanziellen Auswirkungen der Schutzmassnahmen betrifft, so bleiben die entsprechenden Ausführungen des Berufungsklägers pauschal und wenig konkret, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen ist die vom Berufungskläger angeführte Rechtsprechung vorliegend nicht einschlägig.
E. 3.4 Kontaktverbot gegenüber dem Sohn der Berufungsbeklagten
17 / 32
E. 3.4.1 Der Berufungskläger rügt die als unverhältnismässig erachtete Ausdehnung des Kontaktverbots in Bezug auf den volljährigen Sohn der Berufungsbeklagten
– dies unter anderem unter Verweis auf seine Persönlichkeitsrechte, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Legalitätsprinzip, den Verhältnismässigkeitsgrundsatz und die Unschuldsvermutung – und beantragt dessen Aufhebung (act. A.1, II.5).
E. 3.4.2 Die Berufungsbeklagte lässt ausführen, die Ausweitung des Kontaktverbotes auf Dritte, insbesondere auf ihre Kinder, bezwecke ihren Schutz, indem der Berufungskläger über die Kinder keinen Zugriff auf sie bzw. keinen Kontakt zu ihr erhalten solle (act. A.4 [65], III.4).
E. 3.4.3 Entgegen dem, was der Berufungskläger anzunehmen scheint, ist im angefochtenen Entscheid lediglich ein Kontaktverbot gegenüber der Berufungsbeklagten (nicht aber etwa gegenüber ihren Kindern) angeordnet worden. Unter das Verbot fällt auch eine Kontaktaufnahme mit der Berufungsbeklagten über Dritte, so insbesondere über deren Söhne (vgl. act. B.1, Dispositivziff. 3). Dies bedeutet, dass der Berufungskläger nicht über die Söhne und damit indirekt Kontakt zur Berufungsbeklagten aufnehmen darf. Ein Kontakt mit den Söhnen selbst ist ihm aber nicht verwehrt, solange er sich von der vormals gemeinsamen Wohnung respektive der Berufungsbeklagten fernhält und nicht über die Söhne den Kontakt zu ihr sucht. Mangels Beschwer ist auf den Antrag des Berufungsklägers nicht einzutreten.
E. 4 Weitere Anträge des Berufungsklägers
E. 4.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens (ZR1 25 65) in Höhe von CHF 2'000.00 werden A.________ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. Der fehlende Betrag von CHF 500.00 wird von A.________ nachgefordert.
E. 4.2 A.________ wird verpflichtet, B.________ für das Berufungsverfahren (ZR1 25 65) eine Parteientschädigung von CHF 3'088.65 zu leisten.
E. 4.3 Der Berufungskläger beantragt weiter, eventualiter seien die Schutzmassnahmen auf 10 Tage zu begrenzen und anschliessend sei eine sofortige Neubewertung durchzuführen (vgl. act. A.1 [65], III.4). Ferner sei der Berufung eine teilweise aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. sei ihm die Rückkehr in die Wohnung bis zur endgültigen Entscheidung zu gestatten (vgl. act. A.1 [65], III.5). Weiter sei, falls erforderlich, seine Mitwirkung beim freiwilligen Verlassen der Wohnung für maximal weitere 10 oder 14 Tage zu registrieren (vgl. act. A.1 [65], III.6). Sämtliche erwähnten Anträge sind in der Berufung gänzlich unbegründet geblieben, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 1.5.1). Was den Antrag Ziffer III.4 anbelangt, so ist zu bemerken, dass es sich vorliegend ohnehin um vorsorgliche und somit zeitlich befristete Massnahmen handelt (vgl. vorstehend E. 3.2.4); Gründe, die für eine kürzere Befristung sprechen würden – die Befristung von Schutzmassnahmen sowie gegebenenfalls die Bestimmung deren Dauer liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (vgl. BGE 144 III 257 E. 4.3.3) –, sind nicht ersichtlich und werden nach dem Gesagten auch nicht vorgebracht. Bereits in der prozessleitenden Verfügung vom
3. Juli 2025 (act. D.6 [65]) hatte die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer unter anderem festgehalten, dass auf einen allfälligen mit der Berufung gestellten Antrag um aufschiebende Wirkung (act. A.1 [65], III.4 u. III.5) mangels Begründung nicht eingetreten werden könne (vgl. für die wiederholten Gesuche um aufschiebende Wirkung nachfolgend E. 5.5 u. E. 5.9). Was das Rechtsbegehren Ziffer III.6 betrifft, so erschliesst sich im Übrigen nicht, was der Berufungskläger damit konkret beantragt.
19 / 32
E. 4.4 Hinsichtlich der Rechtsbegehren auf Feststellung, dass sich die Berufungsbeklagte keiner psychologischen Beurteilung unterzogen habe (vgl. act. A.1 [65], III.7), sowie auf Warnung vor missbräuchlichem Gebrauch von Anschuldigungen (vgl. act. A.1 [65], III.8), wie auch in Bezug auf die als "weitere Anträge" bezeichneten Begehren um Anerkennung eines Klagerechts des Berufungsklägers bezüglich diverser Vorwürfe sowie um Ermächtigung des Berufungsklägers zur Einreichung einer Schadenersatz- und Genugtuungsklage hinsichtlich verschiedener Schädigungen (vgl. act. A.1 [65], III.9) fehlt wiederum jegliche Begründung. Die gestellten Begehren sind zudem teils unverständlich und liegen ausserhalb des vorinstanzlichen Verfahrensgegenstands. Darauf ist nicht einzutreten. Gleiches gilt für den Antrag auf Feststellung eines Rechtsmissbrauchs (vgl. act. A.1 [65], III.9). Auch wenn der Berufungskläger hierzu kurze Ausführungen macht (vgl. act. A.1, II.3), so bleiben diese pauschal und das Begehren demnach unzureichend begründet. Was im Übrigen die unter dem Titel des Rechtsmissbrauchs gemachten Ausführungen des Berufungsklägers anbelangt, wonach die Berufungsbeklagte in der Vergangenheit durch Vornahme einer Reise nach O.3.________ selbst gegen eine ähnliche Schutzmassnahme verstossen habe, was einen Widerspruch zwischen ihrer angeblichen Angst und ihrem tatsächlichen Verhalten aufzeige (act. A.1 [65], II.3), so sind diese nicht nachvollziehbar. Die Berufungsbeklagte ist in ihrer Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt und kann sich aufhalten, wo sie möchte. Es erscheint abwegig, dass sie sich – wie der Berufungskläger offenbar meint – nur noch in der Wohnung aufhalten soll, zumal sie etwa auch einer Erwerbstätigkeit oder anderweitigen Verpflichtungen nachzugehen hat. Entgegen dem Berufungskläger bestätigt der angefochtene Entscheid seine Behauptung auch keineswegs; vielmehr werden darin einzig seine im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten diesbezüglichen Parteivorbringen als solche wiedergegeben (vgl. act. B.1, E. 2.8 i.f.).
E. 5 Weitere Eingaben
E. 5.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (ZR1 25 70) in Höhe von CHF 500.00 werden B.________ auferlegt.
E. 5.2 Für das Beschwerdeverfahren (ZR1 25 70) wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. [Rechtsmittelbelehrung] 7. [Mitteilung an:]
E. 5.3 Die Berufungsantwort der Berufungsbeklagten datiert vom 30. Juni 2025 (act. A.4 [65]). Soweit die Berufungsbeklagte darin zu den Rügen des Berufungsklägers Stellung nimmt, wurde darauf im Rahmen der vorangehenden Erwägungen (vgl. E. 3.1 ff.) eingegangen. Mit ihrer Berufungsantwort reichte die Berufungsbeklagte neu auch einen Bericht von Dr. med. E.________ vom
3. Juni 2025 ein (act. C.2 [65]) und bringt dazu Bemerkungen an (vgl. act. A.4 [65], III.4). Da die Berufung – entsprechend dem Rechtsbegehren der
21 / 32 Berufungsbeklagten (act. A.4 [65], I.1) – ohnehin abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann (vgl. vorstehend E. 3 f. und nachfolgend E. 6), muss auf den Arztbericht an dieser Stelle nicht eingegangen werden, und zwar weder was die Zulässigkeit dessen (erstmaligen) Vorbringens im Berufungsverfahren noch dessen Inhalt anbelangt.
E. 5.4 Am 5. Juli 2025 reichte der Berufungskläger eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Berufungsbeklagten ein (act. A.5 [65]). Darin äussert er sich ausführlich zu dem durch die Berufungsbeklagte eingereichten Arztbericht (vgl. act. A.5 [65], III.). Da die Berufung nach dem soeben Gesagten unabhängig von dem Bericht abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, das Gericht sich mithin für das vorliegende Urteil nicht auf diesen stützt, kann auch eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen des Berufungsklägers unterbleiben. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungskläger, soweit er der Berufungsbeklagten vorwirft, in ihrer Berufungsantwort selektiv und irreführend zu argumentieren bzw. systematisch Tatsachen zu verschweigen (act. A.5 [65], IV.). Entgegen dem, was der Berufungskläger anzunehmen scheint, ist die Berufungsbeklagte nicht verpflichtet, sich in ihrer Berufungsantwort zu sämtlichen ihm relevant erscheinenden (behaupteten) Umständen zu äussern oder gar seine Sichtweise zu vertreten. Die entsprechenden Ausführungen des Berufungsklägers bleiben im Übrigen pauschal und wenig klar, weshalb sie keine genügende Begründung für seine Anträge auf Feststellung der Irreführung durch selektive Darstellung der Gegenpartei und auf Feststellung prozessualer Verstösse der Gegenpartei (vgl. act. A.5 [65], V. f.) darstellen. Auf die genannten Anträge ist entsprechend nicht einzutreten. Abgesehen davon enthält die Eingabe des Berufungsklägers verschiedene neue bzw. ergänzende Vorbringen, die in keinem erkennbaren Bezug zu den in der Berufungsantwort gemachten Ausführungen stehen (vgl. act. A.5 [65], I. f.) und demnach prozessual unzulässig und somit unbeachtlich sind. Dasselbe gilt für die verspätet gestellten (und zudem nicht hinreichend begründeten) neuen Anträge auf mündliche Anhörung der volljährigen Kinder (vgl. dazu im Übrigen vorstehend E. 3.1.4) sowie auf Berücksichtigung verschiedener Belege (act. A.5 [65], V.-VII.). Was die Berücksichtigung von im vorliegenden Verfahren eingereichten Urkunden anbelangt, ist der Berufungskläger der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht sämtliche rechtzeitig und rechtsgenüglich in das Berufungsverfahren eingebrachten Beweismittel prüft, diese in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Zivilprozessordnung würdigt und gegebenenfalls in seine Entscheidfindung einbezieht. Hingegen verfügt der Berufungskläger über keinen Anspruch darauf, dass Beweismittel in seinem Sinne gewürdigt werden. Mit der erwähnten Eingabe
22 / 32 reichte der Berufungskläger schliesslich auch diverse neue Beweismittel (act. B.14- B.24 [65]) ein. Dies betrifft namentlich zwei Arztzeugnisse, welche eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers attestieren (act. B.22 f. [65]). Das erste Zeugnis datiert vom 23. Juni 2025. Es handelt sich dabei somit um ein echtes Novum im Berufungsverfahren. Die betroffene Partei muss das Novum ohne Verzug geltend machen (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO), das heisst bei der ersten Gelegenheit, nachdem sie tatsächlich davon Kenntnis erhalten hat oder ihr die Kenntnisnahme möglich gewesen wäre (Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 20 75 vom 25. Juli 2022 E. 3.3 m.w.H.). In casu hätte der Berufungskläger das Zeugnis vom 23. Juni 2025 bereits mit seiner Eingabe vom 26. Juni 2025 (act. A.2 [65]) einreichen können und müssen. Die Einreichung erst mit seiner nächsten Eingabe vom 5. Juli 2025 erweist sich damit nicht mehr als unverzüglich. Da demnach das erste Arztzeugnis vom 23. Juni 2025 nicht rechtzeitig eingereicht und somit der geltend gemachte Umstand der Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers verspätet in den Prozess eingebracht wurde, kann auch das zweite Arztzeugnis vom 2. Juli 2025 betreffend Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit (act. B.23 [65]) – welches für sich gesehen rechtzeitig eingereicht worden wäre – vorliegend nicht berücksichtigt werden. Auch die übrigen (unechten) Noven erweisen sich als unzulässig und sind nicht zu berücksichtigen, zumal der Berufungskläger nicht begründet, inwiefern diesbezüglich die entsprechenden Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO) erfüllt wären (vgl. E. 1.9). Auch begnügt sich der Berufungskläger meist mit einem blossen Verweis auf die Beilage, was nach dem Dargelegten ungenügend ist (vgl. E. 1.5.1).
E. 5.5 Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 (act. A.6 [65]) ersuchte der Berufungskläger um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag wurde mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2025 (act. F.1) abgewiesen. Es kann auf die Ausführungen in der genannten Verfügung verwiesen werden.
E. 5.6 Am 26. Juli 2025 (Poststempel) reichte der Berufungskläger erneut eine "ergänzende Stellungnahme" ein (act. A.7 [65]). Darin führt er aus, das Ziel der Stellungnahme sei, zu verhindern, dass die (seiner Ansicht nach unzutreffende) Argumentationslinie der Berufungsinstanz in der prozessleitenden Verfügung vom
24. Juli 2025 betreffend aufschiebende Wirkung auch in der Hauptsache verfolgt werde. Daraus ergibt sich, dass es sich bei der Eingabe nach dem Willen des Berufungsklägers nicht um ein Rechtsmittel gegen die erwähnte prozessleitende Verfügung handeln soll, weshalb diese nicht zuständigkeitshalber an das Bundesgericht übermittelt worden ist (vgl. Art. 48 Abs. 3 BGG). Die
23 / 32 Zivilprozessordnung sieht grundsätzlich keine Möglichkeit für die Parteien vor, zu einer prozessleitenden Verfügung Stellung zu nehmen; vorbehalten bleiben selbstverständlich Fälle, in denen den Parteien das rechtliche Gehör gewährt werden soll oder sie sonst explizit zur Äusserung eingeladen werden. Dies war vorliegend nicht der Fall. Demnach ist auf die entsprechenden Ausführungen des Berufungsklägers in seiner Stellungnahme grundsätzlich nicht einzugehen. Soweit der Berufungskläger im Übrigen (sinngemäss) geltend macht, die angeordneten Schutzmassnahmen seien unverhältnismässig bzw. es seien mildere Massnahmen zu prüfen, die Schutzmassnahmen seien für ihn unzumutbar und das Beweismass sei verletzt worden, so kann auf die vorangehenden Erwägungen (vgl. E. 3.1 ff.) verwiesen werden.
E. 5.7 Die Berufungsbeklagte reichte am 28. Juli 2025 eine Stellungnahme ein (act. A.8 [65]). Darin äussert sie sich im Wesentlichen zu den durch den Berufungskläger mit seiner Eingabe vom 26. Juni 2025 eingereichten Beweismitteln (vgl. act. B.10 ff. [65]) und verweist ansonsten auf ihre Berufungsantwort. Da die genannten Beweismittel, wie bereits erwähnt wurde (vgl. E. 5.1) und wie auch von der Berufungsbeklagten zu Recht festgehalten wird (vgl. act. A.8 [65], III.2), verspätet vorgebracht wurden und mithin nicht zu berücksichtigen sind, kann darauf verzichtet werden, auf die diesbezüglichen Ausführungen der Berufungsbeklagten einzugehen.
E. 5.8 Am 5. August 2025 reichte der Berufungskläger eine "abschliessende Stellungnahme" betreffend die Verfahren ZR1 25 65 und ZR1 25 70 ein (act. A.9 [65] = act. A.4 [70]). Hinsichtlich des Berufungsverfahrens (ZR1 25 65) wiederholt er darin teils bereits in früheren Eingaben erfolgte Ausführungen, nimmt zudem zu den Ausführungen der Berufungsbeklagten betreffend die durch ihn eingereichten Belege Stellung, macht aber auch neue Vorbringen. Was Erstere anbelangt, so kann auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen werden. Die fraglichen Beweismittel wurden nach dem Gesagten (vgl. E. 5.7) verspätet eingereicht, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsklägers nicht einzugehen ist. Da die neuen Vorbringen in der Eingabe klar verspätet sind, erübrigt sich grundsätzlich eine Auseinandersetzung damit. Einzig in Bezug auf den an die Gegenpartei gerichteten Vorwurf der Verfahrensverzögerung rechtfertigt sich eine Bemerkung. So steht es der Berufungsbeklagten ohne Weiteres frei, Eingaben erst am letzten Tag der Frist postalisch einzureichen, wie nötigenfalls auch eine Fristerstreckung zu beantragen. Entgegen dem Berufungskläger handelt es sich dabei nicht um eine vorwerfbare taktische Verzögerung, sondern um ein übliches prozessuales Vorgehen. Zudem übersieht er, dass er mehrfach vom Replikrecht
24 / 32 Gebrauch gemacht und wiederholt "ergänzende Stellungnahmen" eingereicht hat, seine Eingaben viele Wiederholungen enthalten und er bis zum Schluss neue Anträge gestellt sowie neue Beweismittel vorgelegt hat, welche bereits zum einem früheren Zeitpunkt hätten vorgebracht werden können. Dieses Vorgehen hat zu einer Verlängerung des Verfahrens geführt. Die Berufungsbeklagte dagegen hat sich in ihren Eingaben jeweils kurz gehalten und den Prozessstoff nicht erweitert.
E. 5.9 Mit Eingabe vom 16. September 2025 stellte der Berufungskläger ein erneutes Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. A.10 [65]), wobei er sich im Wesentlichen auf seit der abweisenden prozessleitenden Verfügung vom
24. Juli 2025 eingetretene Entwicklungen bzw. veränderte Umstände sowie den Zeitablauf beruft. Am 30. September 2025 reichte der Berufungskläger eine als "Dringlichkeitsgesuch und Rüge wegen Rechtsverzögerung" betitelte Eingabe ein (act. A.11 [65]), worin er die Berufungsinstanz um eine zeitnahe Behandlung seines (erneuten) Antrags auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht und das Ergreifen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde androht. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Oktober 2025 (act. F.2 [65]) wies die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer das Gesuch des Berufungsklägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Für die Begründung kann auf die genannte Verfügung verwiesen werden.
E. 6 Fazit Berufung (ZR1 25 65) Die Rügen des Berufungsklägers am vorinstanzlichen Entscheid verfangen allesamt nicht, soweit seine Berufung überhaupt ausreichend begründet ist. Entsprechend sind seine (sinngemässen) Rechtsbegehren auf Aufhebung der Wohnungsausweisung (vgl. act. A.1 [65], I.1 u. III.1 Punkt 1) und auf Aufhebung des Annäherungsverbots gegenüber der Berufungsbeklagten (vgl. act. A.1 [65], I.2 u. III.1 Punkt 2) abzuweisen. Auf die Anträge betreffend Aufhebung des Kontaktverbots gegenüber dem Sohn der Berufungsbeklagten (vgl. act. A.1 [65], I.3
u. III.1 Punkt 3), Neuregelung der Kostenfolgen (vgl. act. A.1 [65], I.4 f. u. III.3), Mietzinsbefreiung (vgl. act. A.1 [65], I. i.f. u. III.2), zeitliche Begrenzung der Massnahmen und sofortige Neubewertung (vgl. act. A.1 [65], III.4), Registrieren der Mitwirkung beim freiwilligen Verlassen der Wohnung für maximal weitere 10 oder 14 Tage (vgl. act. A.1 [65], III.6), Feststellung, dass sich die Berufungsbeklagte keiner psychologischen Beurteilung unterzogen habe (vgl. act. A.1 [65], III.7), Warnung vor missbräuchlichem Gebrauch von Anschuldigungen (vgl. act. A.1 [65], III.8) sowie auf die als "weitere Anträge" bezeichneten Begehren (vgl. act. A.1 [65], III.9) ist nicht einzutreten. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die in seinen weiteren Eingaben gestellten
25 / 32 Anträge des Berufungsklägers (vgl. act. A.2 f., act. A.5, act. A.7, act. A.9 [alle 65]) kann ebenfalls nicht eingetreten werden.
E. 7 Kostenbeschwerde
E. 7.1 Erstinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz ging von einem Unterliegen des Beschwerdegegners im Umfang von 60% und einem solchen der Beschwerdeführerin im Umfang von 40% aus. Sie erwog, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren 4 teilweise und mit ihren Rechtsbegehren 1 und 2 voll obsiegt habe, während sie hinsichtlich des Rechtsbegehrens 3 vollständig unterlegen sei, wobei die Rechtsbegehren 3 und 4 im Vergleich zu den Rechtsbegehren 1 und 2 von untergeordneter Bedeutung seien. Das Rechtsbegehren 5 sei hinsichtlich der Ermittlung des Verfahrensausgangs unbeachtlich. Gemäss der Methode der Quoten- bzw. Bruchteilsverrechnung habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von 20% zu leisten. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mache einen Aufwand von CHF 3'591.10 geltend, was angemessen erscheine. Entsprechend habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 718.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen (act. B.1, E. 3.5 f. u. E. 3.8 f.).
E. 7.2 Vorbemerkung Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 5.1), erhob der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 26. Juni 2025 (act. A.2 [65]) im Verfahren ZR1 25 65 eine separate Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 ZPO gegen die erstinstanzliche Kostenregelung. Darauf kann nach dem Gesagten mangels Fristwahrung nicht eingetreten werden. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich demnach einzig auf die Kostenbeschwerde der Beschwerdeführerin (ZR1 25 70).
E. 7.3 Rüge der Beschwerdeführerin
E. 7.3.1 Mit Kostenbeschwerde vom 20. Juni 2025 (act. A.1 [70]) verlangt die Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'603.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.). Sie wirft der Vorinstanz vor, das Obsiegen und Unterliegen der Parteien unvollständig und nicht korrekt ermittelt zu haben. Der angefochtene Entscheid betreffe zwei vereinigte, kostenmässig getrennt berücksichtigte Verfahren. Die Vorinstanz habe das Unterliegen des Beschwerdegegners (und damit ihr Obsiegen) betreffend dessen Antrag auf Aufhebung der polizeilichen Ausweisung sowie sein Begehren um vorsorgliche
26 / 32 Aussetzung der Wegweisung nicht berücksichtigt. Auch sei nicht in die Bewertung eingeflossen, dass sie mit ihrem superprovisorischen Antrag grösstenteils bzw. zu 80% durchgedrungen sei. Unter weiterer Berücksichtigung des Obsiegens und Unterliegens betreffend die Rechtsbegehren 1 bis 4 ihres Gesuchs sowie unter Vornahme einer angemessenen Gewichtung ergebe sich ein Obsiegen der Beschwerdeführerin von insgesamt 86.25% und ein solches des Beschwerdegegners von 13.75%, weshalb sie gemäss Quoten- bzw. Bruchteilsverrechnungsmethode Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfang von 72.5% bzw. in Höhe von CHF 2'603.00 habe.
E. 7.3.2 Mit seiner Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2025 (act. A.2 [70]) verlangt der Beschwerdegegner neben der vollumfänglichen kostenpflichtigen Abweisung der gegnerischen Beschwerde und der Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Regelung der Parteientschädigung die Berücksichtigung des Umstands, dass er sich selbst vertreten und keine Parteientschädigung geltend gemacht habe, sowie die Aussetzung einer allfälligen neuen Regelung bis zum rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts (act. A.2 [70], III.). Er bringt vor, das vorliegende Verfahren betreffe ausschliesslich superprovisorische und vorsorgliche Massnahme. Es liege mithin noch keine abschliessende Beurteilung vor bzw. der Hauptsacheentscheid stehe noch aus. Ausserdem habe er den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung angefochten. Entsprechend erweise sich eine (neue) Kostenverteilung zum jetzigen Zeitpunkt als verfrüht bzw. unzulässig. Der Beschwerdegegner führt weiter aus, sich im vorliegenden Verfahren selbst vertreten und keine Parteientschädigung geltend gemacht zu haben, was zu einer Kosteneinsparung geführt habe und bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen sei. Im Übrigen bezeichnet er die durch die Vorinstanz vorgenommene Kostenverteilung als korrekt. Schliesslich betont er, dass die freiwillige Übergabe der Wohnungsschlüssel durch ihn nicht als Obsiegen der Beschwerdeführerin gewertet werden könne (act. A.2 [70]), II.).
E. 7.3.3 Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Stellungnahme vom 28. Juli 2025 (act. A.3 [70]) zu den Ausführungen des Beschwerdegegners und weist diese darin in ihrer Gesamtheit als unzutreffend zurück. Die in sich widersprüchlichen Rechtsbegehren des Beschwerdegegners – zwischen seinen Anträgen 2 und 4 bestehe ein offener Widerspruch – seien unter Kostenfolge abzuweisen.
E. 7.3.4 In seiner Stellungnahme vom 5. August 2025 (act. A.4 [70] = act. A.9 [65]) führt der Beschwerdegegner in Bezug auf das Verfahren ZR1 25 70 aus, dass vorliegend gemäss Art. 114 ZPO keine Gerichtskosten erhoben werden dürften, zumal die Berechtigung des ausgesprochenen Verbots weiterhin strittig sei und ausserdem lediglich eine superprovisorische Anordnung vorliege. Im Übrigen stellt
27 / 32 er die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Abrede bzw. bezeichnet diese als widersprüchlich (act. A.4 [70], 8.).
E. 7.4 Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz
E. 7.4.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zwei vorinstanzlichen Verfahren Proz. Nr. 135-2025-430 (Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der polizeilichen Ausweisungsverfügung vom 20. Mai 2025) und Proz. Nr. 135-2025-437 (Verfahren betreffend Anordnung vorsorglicher Schutz- massnahmen gemäss Art. 28b ZGB) zwar vereinigt wurden, die Vorinstanz die auf die beiden Verfahren entfallenden Gerichtskosten jedoch separat auswies (vgl. act. B.1, E. 3.4; vgl. auch act. A.1 [70], III.3). So setzte sie die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'000.00 und jene für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (inkl. Kosten für den superprovisorischen Entscheid) auf insgesamt CHF 1'750.00 fest. Bei der Verteilung der Kosten nahm die Vorinstanz indes keine Unterscheidung zwischen den beiden Verfahren vor. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, hätten die Kosten des Massnahmeverfahrens im vorinstanzlichen Entscheid noch nicht endgültig verlegt werden dürfen (vgl. E. 7.4.3), jene des Beschwerdeverfahrens hingegen schon (vgl. sogleich E. 7.4.2). Demnach sind die Kosten der beiden eingeleiteten Verfahren separat zu verlegen. Dies gilt hinsichtlich der gesamten Prozesskosten, also sowohl der Gerichtskosten als auch der Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO).
E. 7.4.2 Was das Beschwerdeverfahren (Proz. Nr. 135-2025-430) anbelangt, so ist kein weiteres (Prosequierungs-)Verfahren vorgesehen. Über die entsprechenden vorinstanzlichen Prozesskosten ist mithin definitiv zu entscheiden. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000.00 sind dem Beschwerdegegner (dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren), welcher mit seiner Beschwerde betreffend Aufhebung der polizeilichen Ausweisungsverfügung vollumfänglich unterlegen ist (vgl. act. B.1, Dispositivziff. 1), aufzuerlegen. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, zumal der Beschwerdegegner nach dem Gesagten unterlegen ist und der vorinstanzlich angefallene Aufwand der Beschwerdeführerin sich, soweit ersichtlich, ausschliesslich auf das Massnahmeverfahren bezieht (vgl. RG-act. VI/2 [437]).
E. 7.4.3 Zu befinden ist noch über die Kosten des vorinstanzlichen Massnahmeverfahrens (Proz. Nr. 135-2025-437). Gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO kann über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden, wobei es dem Gericht auch erlaubt ist, die
28 / 32 Kostenverteilung im vorausgehenden Massnahmeentscheid vorzunehmen. Der Gesetzgeber hatte mit dieser Regelung offenbar insbesondere jene Fälle vorsorglicher Massnahmen im Auge, bei denen das Hauptverfahren bereits rechtshängig ist. In diesen Fällen liegt es im Ermessen des Massnahmegerichts, ob es die Kostenfolge direkt und endgültig oder als Teil der Gesamtkosten erst im Hauptentscheid regeln will, indem es einstweilen auf eine Kostenregelung vollständig verzichtet oder eine vorläufige Kostenregelung unter Vorbehalt einer anderen Verteilung im Hauptprozess trifft. Bei vor Rechtshängigkeit der Hauptsache angeordneten vorsorglichen Massnahmen kann indes weder eine endgültige, unabhängig vom Hauptverfahren vorgenommene Regelung der Kostenfolgen noch ein vollständiger Verzicht auf eine Kostenregelung erfolgen. Art. 104 Abs. 3 ZPO bildet in solchen Fällen Grundlage für eine bloss vorläufige Kostenregelung unter Vorbehalt einer definitiven Verteilung im Hauptprozess (PKG 2018 Nr. 7 E. 4.2.1
u. 4.2.3, 2013 Nr. 22 E. 2b/aa u. 2c m.w.H.; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25 24 vom 10. April 2025 E. 5.2; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 13 205 vom 22. Juli 2013 E. 3b f.; JENNY, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 104 N. 10). In casu hat die Vorinstanz die Kostenfolge (auch) bezüglich des Massnahmeverfahrens bereits endgültig und unabhängig vom Hauptverfahren, entsprechend dem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens, geregelt (vgl. act. B.1, E. 3.5 ff. u. Dispositivziff. 8). Auch die Beschwerdeführerin will auf den Ausgang des Massnahmeverfahrens abstellen. Gemäss den soeben gemachten Ausführungen erscheint dies bereits an sich als nicht angebracht. Darüber hinaus findet sich im Dispositiv des angefochtenen Entscheids auch keine (gesonderte) Regelung für den Fall der Nichtprosequierung der Hauptsache – obschon diese Möglichkeit bewusst in Betracht gezogen wurde, wie sich anhand von Dispositivziffer 7 des angefochtenen Entscheids zeigt, wonach die vorsorglich angeordneten Schutzmassnahmen bei ungenutztem Ablauf der Prosequierungsfrist ohne Weiteres dahinfallen –, und zwar weder eine bedingt definitive Regelung noch ein ausdrücklicher Vorbehalt eines nachträglichen separaten Kostenentscheids (vgl. dazu sogleich E. 7.4.4; vgl. auch PKG 2018 Nr. 7 E. 4.2.3). Dies gilt es von Amtes wegen zu korrigieren.
E. 7.4.4 Wird vor Rechtshängigkeit der Hauptklage eine vorsorgliche Massnahme von einem Gericht verfügt, stellt sich die Frage, wie der Unsicherheit über die Durchführung des Hauptverfahrens Rechnung zu tragen ist. Zunächst besteht die Möglichkeit einer bedingt definitiven Kostenregelung für den Fall der Nichtprosequierung des Verfahrens. Mit anderen Worten wird bereits im vorsorglichen Massnahmeentscheid bestimmt, welche Partei die Prozesskosten
29 / 32 mangels Einleitung des Hauptsacheverfahrens zu tragen hat. Für diese Variante sprechen namentlich verfahrensökonomische Gründe, kann damit doch ein weiteres Verfahren bzw. die Fortsetzung des summarischen Verfahrens vermieden werden. Daneben kann aber auch ein nachträglicher separater Kostenentscheid vorbehalten werden. Diese Variante trägt dem Umstand Rechnung, dass der Verzicht auf einen Hauptprozess verschiedene Gründe haben kann, welche unterschiedliche Kosten- und Entschädigungsregelungen rechtfertigen. Dabei stellt nur die letztgenannte Variante der vorbehaltenen Kostenregelung sicher, dass den für die Nichtprosequierung massgebenden Umständen Rechnung getragen werden kann, indem mit dem Kostenentscheid zugewartet wird, bis die relevanten Entscheidgrundlagen dem Gericht bekannt sind (PKG 2018 Nr. 7 E. 4.2.2 u. 4.3.2 m.w.H.; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 22 36 vom 25. Oktober 2022 E. 7; vgl. PKG 2013 Nr. 22 E. 2b/bb, 2d u. 2e/aa f.; JENNY, a.a.O., Art. 104 N. 9; vgl. auch bereits Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 12 512/13 6 vom 25. Februar 2013).
E. 7.4.5 Gemäss den vorangehenden Erwägungen sind die Prozesskosten des vorinstanzlichen Massnahmeverfahrens demnach vorerst bei der Prozedur zu belassen und ist – für den Fall der Prosequierung – der Entscheid über deren Auferlegung dem in der Hauptsache zuständigen Gericht zu überlassen. Wie bereits erwähnt, wurden die entsprechenden Gerichtskosten (inkl. Kosten für den superprovisorischen Entscheid) von der Vorinstanz auf insgesamt CHF 1'750.00 festgesetzt. Das angerufene Hauptsachegericht wird diese entsprechend dem Verfahrensausgang in der Hauptsache zu verlegen haben. Zudem wird es über die Zusprechung einer Parteientschädigung (und gegebenenfalls deren Höhe) befinden müssen. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren einen Aufwand von total CHF 3'591.10 (12.25 Stunden, zzgl. Barauslagen und MwSt.) geltend machte (vgl. RG-act. VI/2 [437]). Sollte innert der für die Prosequierung angesetzten Frist keine Klage eingereicht werden, so hat das Massnahmegericht einen selbständigen Kostenentscheid als Nachtrag im vorliegenden Massnahmeverfahren zu fällen.
E. 7.4.6 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist die Kostenbeschwerde der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen, zumal ihrem Antrag nicht gefolgt wird. Der vorinstanzliche Kostenentscheid ist indessen von Amtes wegen aufzuheben und anzupassen.
E. 8 Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rechtsmittelverfahrens
30 / 32
E. 8.1 Zu regeln verbleiben die Kosten des (vereinigten) Rechtsmittelverfahrens. Die vorstehend dargelegten Grundsätze der Kostenregelung (vgl. E. 7.4.3 f.) gelten nur für das erstinstanzliche Massnahmeverfahren, nicht hingegen für das Rechtsmittelverfahren. Das Verfahren betreffend Anordnung vorsorglicher Schutzmassnahmen geht nicht notwendigerweise über zwei Instanzen. Das vorliegende Berufungsverfahren (ZR1 25 65) erscheint daher als eigenständiges, in sich geschlossenes Verfahren. Dieses stellt denn, wenn wie hier der Verhandlungs- und der Dispositionsgrundsatz anwendbar sind (vgl. E. 1.6), auch keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern dient vielmehr der Überprüfung des angefochtenen Entscheids und des Verfahrens der ersten Instanz (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4, je m.w.H.). Deshalb rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens nach den allgemeinen Grundsätzen – gemäss Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt – und ohne Vorbehalt einer späteren Neuverteilung in einem allfälligen Hauptprozess, das heisst endgültig, zu verteilen (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 13 131 vom 13. September 2013 E. 4 [nicht publiziert in PKG 2013 Nr. 22]). Im Berufungsverfahren unterliegt der Berufungskläger nach dem Gesagten vollumfänglich (vgl. E. 6). Demnach sind ihm die entsprechenden Gerichtskosten, welche auf CHF 2'000.00 (inkl. Kosten für die beiden Verfügungen betreffend aufschiebende Wirkung vom 24. Juli 2025 respektive vom 2. Oktober 2025) festgesetzt werden, vollständig aufzuerlegen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.00 (vgl. act. D.2 [65]) verrechnet. Der fehlende Betrag von CHF 500.00 ist beim Berufungskläger nachzufordern (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte für den ihr im Berufungsverfahren entstandenen Aufwand zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten, Rechtsanwältin Susanna Mazzetta, macht mit Honorarnote vom 28. Juli 2025 (act. G.1 [65]) einen Aufwand von total CHF 3'116.50 (Honorar von CHF 2'774.00 für 10.9 Stunden zzgl. Auslagen von CHF 109.00 und MwSt. von 8.1%) geltend. Der in Rechnung gestellte Stundenaufwand erscheint gerade noch angemessen. Ebenso gilt der vereinbarte Stundenansatz für Rechtsanwälte von CHF 260.00 (vgl. RG-act. VI/1 [437]) als üblich (Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Demgegenüber übersteigen die geltend gemachten Auslagen die üblicherweise vergütete Spesenpauschale von 3% des Honorars. Die Kosten für Fotokopien – umso mehr, als vorliegend keine umfangreichen Beilagen eingereicht wurden –, Porti und Telefax gelten als mit der Spesenpauschale abgedeckt. Bei einem Honorar von CHF 2'774.00 erweist sich die Position von CHF 109.00 deshalb als zu hoch und ist entsprechend auf praxisgemässe 3%, also auf CHF 83.20, zu kürzen. Damit resultiert ein Aufwand in Höhe von CHF 3'088.65 (CHF 2'774.00 zzgl.
31 / 32 Barauslagen von 3% sowie 8.1% MwSt.), welchen der Berufungskläger der Berufungsbeklagten zu ersetzen hat.
E. 8.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (ZR1 25 70), welche auf CHF 500.00 festgesetzt werden, sind (ebenfalls) gemäss dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie sind demnach der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und von ihr einzufordern. Der Beschwerdegegner ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm mangels eines besonderen Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Er legt denn auch nicht dar, inwiefern ihm (ausnahmsweise) ein Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung zustehen würde (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), sondern betont vielmehr, im Verfahren keine Parteientschädigung geltend gemacht zu haben (vgl. act. A.2 [70], II.2 u. III.3).
32 / 32 Es wird erkannt: 1. Die Berufung von A.________ (ZR1 25 65) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Beschwerde von B.________ (ZR1 25 70) wird abgewiesen. 3. Die Dispositivziffer 8 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 2. Juni 2025, mitgeteilt am 6. Juni 2025 (Proz. Nr. 135-2025- 437), wird von Amtes wegen aufgehoben und durch nachfolgende Regelung ersetzt: 8.a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Proz. Nr. 135-2025-430) in Höhe von CHF 1'000.00 werden A.________ auferlegt. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
b) Die Gerichtskosten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2025-437) werden auf CHF 1'750.00 festgesetzt. Die Prozesskosten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen bleiben bei der Prozedur. Im Falle der Anhängigmachung der Klage innert der Frist gemäss Dispositivziffer 7 des Entscheids hat das in der Sache zuständige Gericht auch über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Bei unbenutztem Ablauf der Klagefrist hat ein selbständiger Kostenentscheid zu ergehen.
Dispositiv
- Das vorliegende Verfahren wird mit dem Beschwerdeverfahren gegen die polizeiliche Ausweisung (Proz. Nr. 135-2025-430) vereinigt und unter der vorliegenden Proz. Nr. 135-2025-437 weitergeführt.
- A.________ wird unter Straffolge von Art. 292 StGB verboten, die gemeinsame und von B.________ und ihren Söhnen bewohnte Wohnung an der C.________, O.1.________, zu betreten. 3 / 32
- A.________ wird unter Straffolge von Art. 292 StGB verboten, mit B.________ Kontakt aufzunehmen oder sich ihr mehr als 50 m zu nähern. Das Kontaktverbot gilt auch in Bezug auf die Kontaktaufnahme über Dritte, insbesondere den Söhnen von B.________.
- Die Verbote gemäss Ziffer 2 und 3 ergehen unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
- Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.
- Die Kosten bleiben bei der Prozedur. 7.-8.[Rechtsmittelbelehrungen]
- [Vorladung Hauptverhandlung]
- [Mitteilung] E. Am 2. Juni 2025 fand die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Plessur statt. Anlässlich der Hauptverhandlung hielt A.________ an seiner Beschwerde fest. Darüber hinaus beantragte er die Abweisung des Gesuchs von B.________ betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen; eventualiter sei er lediglich für 10 bis 14 weitere Tage aus der Wohnung zu weisen. B.________ hielt an der Hauptverhandlung ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest. Im Übrigen stellte sie Antrag auf Abweisung der Beschwerde von A.________. F. Mit Entscheid vom 2. Juni 2025, mitgeteilt am 6. Juni 2025 (Proz. Nr. 135- 2025-437), erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur (nachfolgend: Vorinstanz) was folgt:
- Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen.
- A.________ wird unter Straffolge von Art. 292 StGB verboten, die gemeinsame und von B.________ und ihren Söhnen bewohnte Wohnung an der C.________, O.1.________, zu betreten.
- A.________ wird unter Straffolge von Art. 292 StGB verboten, mit B.________ Kontakt aufzunehmenoder sich ihr mehr als 50 m zu nähern. Das Kontaktverbot gilt auch in Bezug auf die Kontaktaufnahme über Dritte, insbesondere den Söhnen von B.________.
- Die Verbote gemäss Ziffer 2 und 3 ergehen unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
- Im Übrigen wird das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen von B.________ abgewiesen.
- Es wird A.________ gestattet, in Anwesenheit der Polizei seine persönlichen Gegenstände aus der Wohnung an der C.________, O.1.________, abzuholen. 4 / 32
- B.________ wird Frist bis zum 02.12.2025 zur Einreichung der Klage gesetzt. Bei ungenutztem Ablauf dieser Frist fallen die Verbote gemäss Ziff. 2 bis 4 hiervor ohne Weiteres dahin. 8.a) Die Gerichtskosten werden auf CHF 2'750.00 festgesetzt und im Umfang von CHF 1'650.00 A.________ auferlegt. b) Die übrigen Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'100.00 werden auf die Gerichtskasse genommen. c) A.________ hat B.________ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 718.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrungen]
- [Mitteilung] G. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 16. Juni 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden Berufung (ZR1 25 65) ein, wobei er im Wesentlichen die durch die Vor- instanz angeordnete Ausweisung, das Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber B.________ (Letzteres in Bezug auf die Kontaktaufnahme über deren erwachsenen Sohn) sowie die vorinstanzliche Kostenregelung anficht und zudem unter anderem den Antrag stellt, für die Dauer der Ausweisung von der Pflicht zur Leistung von Mietzinsen für die Wohnung befreit zu werden. H. Mit Beschwerde (ZR1 25 70) vom 20. Juni 2025 an das Obergericht des Kantons Graubünden wendet sich B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder Berufungsbeklagte) gegen die Regelung der Kostenfolgen durch die Vor- instanz. I. Am 26. Juni 2025 (Poststempel) gelangte der Berufungskläger mit einer als "Beschwerde" betitelten Eingabe an das hiesige Gericht, in welcher er im Wesentlichen an den in seiner Berufung gestellten Rechtsbegehren festhält. Am
- Juni 2025 reichte er eine "ergänzende Stellungnahme zur Berufung" mit verschiedenen Anträgen ein (ZR1 25 65). J. Der Berufungskläger (nachfolgend auch: Beschwerdegegner) reichte seine Beschwerdeantwort (ZR1 25 70) am 26. Juni 2025 ein. Darin beantragt er die vollumfängliche kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und stellt weitere Anträge. K. Die Berufungsantwort (ZR1 25 65) der Berufungsbeklagten datiert vom
- Juni 2025. Darin beantragt sie die kostenpflichtige Abweisung der Berufung, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Der Berufungskläger nahm am
- Juli 2025 zur Berufungsantwort Stellung. 5 / 32 L. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 ersuchte der Berufungskläger (erneut) um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, nachdem die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer in der prozessleitenden Verfügung vom 3. Juli 2025 unter anderem festgehalten hatte, dass auf einen allfälligen mit der Berufung gestellten Antrag um aufschiebende Wirkung mangels Begründung nicht eingetreten werden könne. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2025 wies die Vorsitzende den Antrag vom 21. Juli 2025 ab. M. Am 26. Juli 2025 (Poststempel) reichte der Berufungskläger eine "ergänzende Stellungnahme" ein. N. Die Berufungsbeklagte nahm am 28. Juli 2025 zu den Eingaben des Berufungsklägers vom 26. und 27. Juni 2025 Stellung (ZR1 25 65). O. Ebenfalls am
- Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners ein (ZR1 25 70). P. Am 5. August 2025 reichte der Berufungskläger und Beschwerdegegner eine "abschliessende Stellungnahme" betreffend die Verfahren ZR1 25 65 und ZR1 25 70 ein. Q. Mit Schreiben vom 14. August 2025 teilte die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel unter Vorbehalt der Einreichung einer allfälligen Stellungnahme der Berufungsbeklagten und Beschwerdeführerin zur Eingabe des Berufungsklägers und Beschwerdegegners vom 5. August 2025 abgeschlossen sei. R. Am 16. September 2025 stellte der Berufungskläger erneut ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (ZR1 25 65). Mit Eingabe vom
- September 2025 ersuchte der Berufungskläger die Berufungsinstanz um eine zeitnahe Behandlung seines Gesuchs. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Oktober 2025 wies die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer das Gesuch des Berufungsklägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. S. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Proz. Nr. 135-2025-430 und 135-2025-437). Die Verfahren (ZR1 25 65 und ZR1 25 70) erweisen sich als spruchreif. Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren (Proz. Nr. 135-2025-430 und 135-2025-437) ebenso wie jene des Berufungsverfahrens (ZR1 25 65) und des Beschwerdeverfahrens (ZR1 25 70) werden nachfolgend jeweils mit der letzten Zahl der Verfahrensnummer in eckiger Klammer zitiert. 6 / 32 Erwägungen
- Prozessuales 1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens ZR1 25 65 bilden im Wesentlichen die Wohnungsausweisung des Berufungsklägers sowie das Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber der Berufungsbeklagten. Damit liegt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor, welche keiner Streitwertbegrenzung unterliegt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO e contrario). Die Berufung wurde grundsätzlich form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 248 lit. d ZPO; act. A.1 [65]; RG-act. V/7 [437]). Auf die Berufung ist – unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (vgl. sogleich E. 1.5) – einzutreten. Die vorliegende Streitigkeit fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer des Obergerichts (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Das Obergericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. abis EGzZPO [BR 320.100]). 1.2. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 (ZR1 25 70) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 2. Juni 2025 eine selbständige Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 321 Abs. 1 bis Abs. 3 i.V.m. Art. 248 lit. d ZPO; act. A.1 [70]; act. B.1 [70]; RG-act. V/8 [437]). Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist ebenfalls die erkennende Kammer (Art. 9 lit. a OGV), welche in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). 1.3. Die Berufung (ZR1 25 65) und die Beschwerde (ZR1 25 70) richten sich gegen denselben Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 2. Juni 2025 (Proz. Nr. 135-2025-437), womit die Konnexität der beiden Verfahren zu bejahen ist. Das Berufungs- und das Beschwerdeverfahren werden entsprechend gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO vereinigt und sind in einem einzigen Urteil zu behandeln (vgl. dazu auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 23 23 vom 27. Mai 2024 E. 3). 1.4. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung, die unrichtige Sachverhaltsfeststellung und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen, hat bei der Überprüfung der Angemessenheit jedoch Zurückhaltung zu üben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, in: Pra 2013 Nr. 4; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur 7 / 32 Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 310 N. 6). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Demnach überprüft die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung gleich wie im Berufungsverfahren mit freier Kognition, während für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine beschränkte Kognition gilt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 320 N. 3 ff.). 1.5.1. Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Der Berufungskläger hat aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid oder am vor- instanzlichen Verfahren fehlerhaft sein soll. Dies setzt voraus, dass er im Einzelnen die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, sich mit diesen sachbezogen und argumentativ auseinandersetzt sowie die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Auch ein blosser Verweis auf eine Beilage ist im Zusammenhang mit einer Berufungsbegründung ungenügend, weil die Argumente in die Berufungsschrift selber Eingang finden müssen. Wird eine Berufung überhaupt nicht oder unzureichend begründet, so wird auf diese nicht eingetreten. Aus der Begründungspflicht folgt auch, dass die Berufungsinstanz nicht gehalten ist, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche der Berufungskläger in seiner schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhebt. Die beschriebenen Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (BGE 147 III 176 E. 4.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4, 141 III 569 E. 2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.1; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 321 N. 15; REETZ, a.a.O., Art. 311 N. 36 ff., je m.w.H.). 1.5.2. Bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung sollte indessen berücksichtigt werden, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei Bestehen einer anwaltlichen Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei nicht vertretenen Parteien – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine 8 / 32 grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz angebracht. Namentlich ist gegenüber juristischen Laien hinsichtlich der Einhaltung von Formvorschriften Nachsicht zu üben, wenn klar erkannt wird, was die betreffende Person will. Betreffend die Formulierung der Berufungsanträge sowie die Substantiierungslast sind somit die Anforderungen bezüglich der Formalitäten bei Laieneingaben etwas geringer. Diese müssen nach Treu und Glauben ausgelegt werden, was auch bei unklaren Berufungsanträgen gilt. Dabei genügt bereits, wenn Laien wenigstens dem Sinn nach Anträge stellen, wie die Berufungsinstanz zu entscheiden habe. Dennoch sind auch an die Formulierung von Anträgen und an die Begründung des Rechtsmittels bei Laien minimale Anforderungen zu stellen, bei deren Nichterfüllung auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. So bedarf es auch im Falle einer Laieneingabe einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und einer erkennbaren Kritik an dessen Erwägungen (Urteile des Bundesgerichts 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.1, 5A_577/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 5; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 24 25 vom 15. April 2024 E. 1.2 m.w.H.; HUNGERBÜHLER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 311 N. 32; SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 311 N. 13 m.w.H.). 1.5.3. Die Berufung ist innert der gesetzlichen Berufungsfrist begründet einzureichen. Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Selbst ein zweiter Schriftenwechsel gestattet nicht, die Berufungsschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen. Dasselbe gilt erst recht für die Ausübung des sogenannten Replikrechts, bei welchem es von vornherein nur darum geht, zu in die Akten des Verfahrens aufgenommenen Eingaben Stellung nehmen zu können. Ein sich im Rahmen des Streitgegenstands bewegendes neues juristisches Argument kann gegebenenfalls vorgetragen werden, wenn der Prozessgegner zulässigerweise neue Tatsachen oder Beweismittel in das Berufungsverfahren eingebracht hat. Ansonsten kommt eine Nachbesserung nur bei behebbaren formalen Mängeln infrage (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Sie erlaubt aber niemals die inhaltliche Ergänzung einer Eingabe (Urteile des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2, 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.2, je m.w.H.). 1.5.4. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die durch den Berufungskläger als Beilage zur Berufung (act. A.1 [65]) eingereichte "Reaktion auf die Anklagepunkte" (act. B.2 [65]), welche seiner Gesuchsantwort im vorinstanzlichen Verfahren entspricht (RG-act. I/2 [437]), samt den dazu eingereichten Belegen (act. 9 / 32 B.3-B.9 [65]), nicht als Teil der Berufungsbegründung verstanden werden kann. Nach dem Gesagten hat sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift selbst mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und genügt der blosse Verweis auf eingereichte Beilagen oder Vorbringen vor der ersten Instanz der Begründungspflicht nicht, was auch für den Berufungskläger als Laien gelten muss (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 24 16 vom 10. Juli 2024 E. 6.1). Im Übrigen wird im jeweiligen Sachzusammenhang zu prüfen sein, ob die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind. 1.6. Das vorliegende Verfahren betrifft eine vorsorgliche Massnahme (Art. 261 ff. ZPO) und wird mithin als summarisches Verfahren geführt (Art. 248 lit. d ZPO). Die summarische Prüfung der Rechtslage führt nicht zu einer endgültigen Klärung der sich stellenden rechtlichen Fragen, sondern beschränkt sich auf eine vorläufige Beurteilung (vgl. BGE 138 III 232 E. 4.1.1). Es gelten der Verhandlungsgrundsatz (Art. 255 ZPO e contrario) und die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO e contrario). Demzufolge haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 1.7. Beim summarischen Verfahren handelt es sich um ein beschränktes Verfahren, dessen typische Merkmale Flexibilität und Schnelligkeit sind. Dem Zweck dieses Verfahrens entsprechend sind grundsätzlich nur sofort greifbare, das heisst liquide Beweismittel zulässig, denn nur solche können ohne Verzug abgenommen werden. Entsprechend ist gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO der Beweis grundsätzlich und in erster Linie durch Urkunden zu erbringen. Andere Beweismittel werden nur ausnahmsweise, unter den Voraussetzungen von Art. 254 Abs. 2 ZPO, zugelassen. Damit ist klar, dass der Urkundenbeweis im summarischen Verfahren das im Vordergrund stehende Beweismittel darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_240/2021 vom 23. März 2022 E. 3.2 m.V.a. BGE 145 III 160 E. 5.1; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 158 vom 17. September 2018 E. 2). 1.8. Im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen gilt das Beweismass des Glaubhaftmachens (vgl. Art. 261 Abs. 1 ZPO). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein der behaupteten Tatsachen herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis 10 / 32 verlangen (BGE 142 II 49 E. 6.2, 140 III 610 E. 4.1, 130 III 321 E. 3.3, 120 II 393 E. 4c). Die gesuchsgegnerische Partei kann das Glaubhaftmachen der gesuchstellenden Partei zerstören, indem sie ihrerseits glaubhaft macht, dass der Anspruch nicht besteht. Massgebend bleibt aber auch insoweit, ob sich der geltend gemachte Anspruch nach einer summarischen Prüfung der Tat- und Rechtsfragen gestützt auf die Vorbringen beider Parteien als aussichtslos erweist (PKG 2015 Nr. 3 E. 5 m.w.H.; vgl. BGE 132 III 83 E. 3.2). 1.9. Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Voraussetzungen der Berücksichtigung jedes neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft (vgl. BGE 143 III 42 E. 4.1; SPÜHLER, a.a.O., Art. 317 N. 6 ff., je m.w.H.). Neue Anträge sind im Rechtsmittelverfahren nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen einer Klageänderung gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig. Demnach müssen einerseits die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 gegeben sein und müssen die neuen Anträge sich anderseits auf neue Tatsachen und/oder Beweismittel stützen (vgl. SPÜHLER, a.a.O., Art. 317 N. 14 ff. m.w.H.).
- Vorinstanzlicher Entscheid 2.1. Die Vorinstanz hielt bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 1 des Massnahmegesuchs der Berufungsbeklagten (Ausweisung des Berufungsklägers aus der gemeinsam bewohnten Wohnung) im Wesentlichen fest, dass hinsichtlich der durch die Berufungsbeklagte erhobenen und vom Berufungskläger bestrittenen Vorwürfe Behauptung gegen Behauptung stehe. Es lägen keine ärztlichen Gutachten oder Berichte vor, welche die (eher allgemein und wenig genau formulierten) Behauptungen der Berufungsbeklagten stützen würden. Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass die Kantonspolizei Graubünden zwei Ausweisungsverfügungen aufgrund häuslicher Gewalt erlassen habe. Hingegen sei kein polizeilicher Gewahrsam angeordnet und keine Untersuchungshaft anbegehrt worden. Damit würden Anhaltspunkte für eine gewisse häusliche Gewalt, nicht aber für mehr, bestehen. Insgesamt seien die Ausführungen der Berufungsbeklagten wohl als zumindest glaubhaft einzustufen. Die Ausführungen des Berufungsklägers vermöchten die als glaubhaft zu erachtenden Tatsachen nicht zu entkräften. Angesichts dieser Umstände sei es der Berufungsbeklagten unzumutbar, einen Zutritt des Berufungsklägers zur gemeinsamen Wohnung zu dulden. Ein Rechtfertigungsgrund sei nicht auszumachen. Dem Berufungskläger sei es 11 / 32 zumutbar, eine eigene Wohnung zu finden und zu finanzieren. Auch sei es ihm nötigenfalls zumutbar, vorübergehend auf alternative Unterkünfte (wie beispielsweise ein Hotel) zurückzugreifen oder bei seiner Schwester oder seinem volljährigen Sohn, welche beide im Kanton Graubünden wohnhaft seien, Unterkunft zu finden. Demnach sei der Berufungskläger aus der gemeinsam bewohnten Wohnung auszuweisen (act. B.1, E. 2.9). 2.2. In Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 des Gesuchs der Berufungsbeklagten (Kontakt- und Annäherungsverbot) erwog die Vorinstanz, es erscheine zumindest glaubhaft, dass die Berufungsbeklagte über längere Zeit der sexuellen Gewalt des Berufungsklägers ausgesetzt gewesen sein könnte, weshalb eine Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Das beantragte Kontakt- und Annäherungsverbot sei geeignet, die Gefahr allfälliger Übergriffe wirksam abzuwenden. Zudem seien keine milderen Massnahmen ersichtlich, um die Sicherheit der Berufungsbeklagten zu gewährleisten. Schliesslich sei die Anordnung auch verhältnismässig, zumal das Schutzinteresse der Berufungsbeklagten schwerer wiege als das Interesse des Berufungsklägers, sich in ihrer Nähe aufzuhalten oder mit ihr in Kontakt zu treten. Demnach sei dem Berufungskläger zu verbieten, mit der Berufungsbeklagten Kontakt aufzunehmen oder sich ihr mehr als 50 Meter zu nähern, wobei das Kontaktverbot auch in Bezug auf die Kontaktaufnahme über Dritte, insbesondere die Söhne der Berufungsbeklagten, gelte (act. B.2, E. 2.10).
- Rügen des Berufungsklägers 3.1. Verletzung des Beweismasses 3.1.1. Der Berufungskläger bemängelt, dass die Vorinstanz sich ausschliesslich auf die Behauptungen der Berufungsbeklagten gestützt habe. Es bestehe kein objektives Beweiselement. So sei keine Befragung der Kinder der Berufungsbeklagten erfolgt und lägen auch kein Gutachten, keine medizinischen Aufzeichnungen und keine unabhängigen Zeugenaussagen vor. Damit seien die Behauptungen der Berufungsbeklagten unbewiesen geblieben. Diesen dürfe nicht mehr Gewicht beigemessen werden als seinen eigenen Aussagen. Es stehe "Wort gegen Wort" (vgl. act. A.1 [65], II. u. II.1). 3.1.2. Die Berufungsbeklagte hält dagegen, dass die Vorinstanz das Gelingen der Glaubhaftmachung anhand der vorgebrachten Argumente (insbesondere zweimalige Entfernung des Berufungsklägers aus der Wohnung wegen häuslicher Gewalt und Erstattung einer Strafanzeige wegen Vergewaltigung) korrekt bewertet 12 / 32 habe. Ihre Schutzbedürftigkeit sei ausreichend glaubhaft gemacht (act. A.4 [65], III.4). 3.1.3. Der Berufungskläger macht sinngemäss eine Verletzung des Beweismasses geltend. In diesem Zusammenhang ist er zunächst daran zu erinnern, dass im vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen das (reduzierte) Beweismass des Glaubhaftmachens gilt, weshalb keine volle Überzeugung des Gerichts von den durch die gesuchstellende Partei behaupteten Tatsachen verlangt wird, sondern es ausreicht, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die aufgestellten Behauptungen spricht (vgl. vorstehend E. 1.8). Wie bereits erwähnt, hielt die Vor-instanz fest, dass die Ausführungen der Berufungsbeklagten insgesamt zumindest glaubhaft erscheinen würden und die Behauptungen des Berufungsklägers nicht ausreichten, um die als glaubhaft erachteten Tatsachen zu entkräften. Dabei berücksichtigte sie insbesondere die zwei polizeilichen Ausweisungsverfügungen gegen den Berufungskläger wegen mutmasslicher häuslicher Gewalt gegenüber der Berufungsbeklagten (act. B.1, E. 2.9). Der Berufungskläger legt nicht dar, was die Vorinstanz bei ihrer Würdigung und Beurteilung unberücksichtigt gelassen haben soll oder inwiefern der daraus gezogene Schluss der Vorinstanz unzutreffend wäre. Insbesondere zeigt er nicht auf, wodurch er die (glaubhaften) Behauptungen der Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren entkräftet haben will. Allein der vom Berufungskläger vorgebrachte Umstand, dass er die Behauptungen der Berufungsbeklagten in Abrede stelle und mithin eine "Aussage gegen Aussage"-Situation vorliege, ist hierfür nicht ausreichend. Insgesamt setzt der Berufungskläger sich damit nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander respektive zeigt keine Verletzung des Beweismasses auf. 3.1.4. Wenn sich der Berufungskläger auf eine fehlende Anhörung der Kinder der Berufungsbeklagten, ein fehlendes Gutachten, fehlende ärztliche Berichte und fehlende unabhängige Zeugenaussagen beruft, übersieht er, dass die Beweismittel im Summarverfahren gemäss den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 1.7) grundsätzlich beschränkt sind. Demnach wären jedenfalls die Durchführung von Einvernahmen oder die Einholung eines Gutachtens nur in einem – vorliegend prima facie nicht gegebenen – Ausnahmefall möglich. Zum Vorwurf des fehlenden ärztlichen Berichts ist dem Berufungskläger entgegenzuhalten, dass im vorinstanzlichen Verfahren ein Arztbericht des Frauenarztes vom 29. April 2025 eingereicht wurde, welcher zumindest belegt, dass sich die Berufungsbeklagte veranlasst sah, nach dem behaupteten sexuellen Übergriff ihren Arzt aufzusuchen (RG-act. II/11 [437]). Sodann ist es bei Vorwürfen häuslicher Gewalt häufig, dass 13 / 32 sich (lediglich) die Aussagen der beiden betroffenen Parteien gegenüberstehen und das Gericht in erster Linie diese zu würdigen hat. Der Umstand, dass daneben allenfalls keine weiteren (objektiven) Beweise für die vorgebrachten Behauptungen bestehen, ist der Glaubhaftigkeit einer überzeugend erscheinenden Darstellung mithin nicht zwingend abträglich. In casu hat die Vorinstanz, wie bereits ausgeführt wurde, die Aussagen der Berufungsbeklagten als glaubhaft gewürdigt und durfte, grundsätzlich auch ohne weitere Beweismittel, darauf abstellen. Im Übrigen hat sie nach dem Gesagten neben den Aussagen der Berufungsbeklagten auch die zwei polizeilichen Ausweisungsverfügungen gegen den Berufungskläger wegen mutmasslicher häuslicher Gewalt als objektive Anhaltspunkte berücksichtigt. Anlässlich der Vorfälle, die zur Ausweisung führten, hat die Berufungsbeklagte zudem Strafantrag bzw. Strafanzeige gegen den Berufungskläger erstattet (RG-act. II/10 [437]). 3.1.5. Aus den in der Berufungsschrift zitierten Bundesgerichtsentscheiden vermag der Berufungskläger ebenso wenig etwas zu seinen Gunsten abzuleiten wie aus dem Verweis auf seine Grundrechte. Schliesslich ist die Berufung auf die Unschuldsvermutung im vorliegenden Zivilverfahren, welches keinen Sanktionscharakter aufweist, unbehelflich. Insgesamt gelingt es dem Berufungskläger nicht, eine Verletzung des Beweismasses durch die Vorinstanz darzutun. 3.2. Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes 3.2.1. Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz vor, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht beachtet und keine milderen Massnahmen geprüft zu haben (act. A.1 [65], II.2). 3.2.2. Die Berufungsbeklagte macht geltend, die angeordneten Schutzmassnahmen seien begründbar, geeignet und verhältnismässig. Die Vorinstanz habe die Verhältnismässigkeit bzw. Zumutbarkeit der Massnahmen korrekt abgewogen. Ihre Schutzbedürftigkeit sei dargetan und die angeordneten Massnahmen seien dem Berufungskläger zumutbar (act. A.4 [65], III.4 f.). 3.2.3. Die zu treffenden Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 28b ZGB müssen verhältnismässig sein, da mit deren Anordnung in grundrechtlich geschützte Positionen eingegriffen wird. Das Gericht hat diejenige Massnahme anzuordnen, die für die verletzte Person genügend wirksam und für die verletzende Person am wenigsten einschneidend ist (BGE 144 III 257 E. 4.1; BÜCHLER, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches 14 / 32 Zivilgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 28b N. 3; MEILI, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 28b N. 7 m.w.H.). Wie bereits in der Verfügung vom 24. Juli 2025 (act. F.1 [65]) ausgeführt, hat entgegen der Ansicht des Berufungsklägers bei vorsorglichen Massnahmen indessen grundsätzlich keine Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne einer Interessenabwägung zu erfolgen. Es ist somit nicht erforderlich, dass der zu befürchtende Nachteil der gesuchstellenden Partei gewichtiger oder wahrscheinlicher ist als jener Nachteil, welcher der Gegenpartei im Falle der Anordnung der vorsorglichen Massnahmen droht (BGE 139 III 86 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 4A_427/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 5.1; Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 22 36 vom 25. Oktober 2022 E. 3; SPRECHER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 261 N. 10). Allerdings hat die Vor-instanz die Interessen des Berufungsklägers, wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 2), vorliegend gleichwohl miteinbezogen. So ging sie in Zusammenhang mit der Wohnungsausweisung auf das Wohninteresse des Berufungsklägers ein und stellte fest, dass er über alternative Wohnmöglichkeiten verfüge. Hinsichtlich des Kontakt- und Annäherungsverbots berücksichtigte die Vorinstanz sodann das Interesse des Berufungsklägers, sich in der Nähe der Berufungsbeklagten aufzuhalten oder mit ihr in Kontakt zu treten, gewichtete dieses jedoch als weniger schwerwiegend als das Schutzinteresse der Berufungsbeklagten. 3.2.4. Mildere Massnahmen hat die Vorinstanz zu Recht als untauglich erachtet. Die vom Berufungskläger genannte Alternative einer stundenweisen Beschränkung ist bei den vorliegend angeordneten Schutzmassnahmen (Wohnungsausweisung, Kontakt- und Annäherungsverbot) ungeeignet und würde den angestrebten Schutz vereiteln, zumal das zu unterbindende Verhalten keinen Bezug zu gewissen Tageszeiten aufweist, sondern jederzeit auftreten kann. Eine stundenweise Beschränkung wäre einzig für ein Orts- bzw. Rayonverbot denkbar und sinnvoll (vgl. BÜCHLER, a.a.O., Art. 28b N. 7 m.w.H.); ein solches wurde in casu jedoch nicht ausgesprochen (vgl. act. B.1, E. 2.11). Der Berufungskläger nennt eine bedingte Massnahme als weitere mildere Möglichkeit. Bei vorsorglich angeordneten Schutzmassnahmen handelt es sich insoweit um bedingte Massnahmen, als diese nur befristet gelten (vgl. Art. 268 Abs. 2 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_288/2012 vom 9. Oktober 2012 E. 1.2 [nicht publiziert in BGE 138 III 728]). Vorliegend ist der Berufungsbeklagten Frist bis zum 2. Dezember 2025 zur Einreichung der Klage angesetzt worden (act. B.1, Dispositivziff. 7). Reicht sie innert dieser Frist keine Klage ein, fallen die vorsorglich ausgesprochenen Verbote dahin. 15 / 32 Es handelt sich also um bedingte Massnahmen, was der Berufungskläger übersehen hat. 3.2.5. Die Rüge des Berufungsklägers betreffend Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erweist sich nach dem Gesagten jedenfalls als unbegründet. Im Übrigen ist das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder eines Ermittlungsverfahrens mit Haftmassnahmen für die Anordnung von Schutzmassnahmen nach Art. 28b ff. ZGB entgegen der Annahme des Berufungsklägers nicht massgebend. In diesem Zusammenhang angemerkt sei, dass ein Strafverfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die körperliche und sexuelle Integrität pendent ist (vgl. RG-act. II/10 [437]). 3.3. Auswirkungen der Massnahmen in persönlicher und beruflicher Hinsicht 3.3.1. Der Berufungskläger bringt – teils wiederum unter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip – vor, die angeordneten vorsorglichen Massnahmen würden drastische persönliche und wirtschaftliche Folgen für ihn zeitigen. Er habe den Zugang zu sich in der Wohnung befindlichen Dokumenten und Geschäftssystemen verloren, es würden zusätzliche Unterkunftskosten anfallen (obwohl er zur Zahlung der Miete beitrage), sein Ansehen und die familiären Beziehungen seien geschädigt, die Kommunikation mit den Kindern sei eingeschränkt und er könne ein im Miteigentum stehendes Fahrzeug nicht nutzen. Im Übrigen sei es ihm entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht zuzumuten, bei seinem Sohn zu wohnen, zumal dieser mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin zusammenlebe. Auch eine Unterkunft bei seiner in O.2.________ wohnhaften Schwester komme nicht in Frage, da er von dort aus seine berufliche Tätigkeit als Busfahrer in O.1.________ nicht ausüben könne (act. A.1, II.4). 3.3.2. Die Berufungsbeklagte stellt den durch den Berufungskläger geltend gemachten schweren Schaden durch die angeordneten Schutzmassnahmen in Abrede. Weder die Ausgaben für den behaupteten Hotelaufenthalt noch ein Stellenverlust bzw. die Unmöglichkeit seiner Arbeit seien belegt. Es sei davon auszugehen, dass er bei seiner Schwester Unterschlupf gefunden habe und über die Möglichkeit verfüge, seiner Arbeit unverändert nachzugehen. Die Mietkosten der Wohnung (inkl. Nebenkosten) würden seit der Ausweisung durch sie alleine getragen. Es existiere kein sich im Miteigentum der Parteien befindliches Fahrzeug, von dessen Nutzung der Berufungskläger ausgeschlossen wäre. Auch sonst seien keine drastischen materiellen oder persönlichen Folgen für den Berufungskläger ersichtlich bzw. dargelegt worden (vgl. act. A.4 [65], III.5). 16 / 32 3.3.3. Dass es sich vorliegend um für den Berufungskläger einschneidende Massnahmen handelt, wird nicht in Abrede gestellt. Allerdings vermögen die vorgebrachten Argumente, sofern sie denn zutreffen, nichts an der Rechtmässigkeit der (vorsorglich) angeordneten Schutzmassnahmen zu ändern. Den berufungsklägerischen Einwänden ist entgegenzuhalten, dass dem Berufungskläger gestattet wurde, seine persönlichen Gegenstände aus der Wohnung abzuholen (vgl. act. B.1, Dispositivziff. 6), wozu auch die erwähnten Dokumente und Geschäftssysteme gehören. In Bezug auf die Unterkunftskosten hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Berufungskläger als Busfahrer in O.1.________ erwerbstätig sei und nach eigenen Angaben ein Unternehmen in O.3.________ führe. Damit verfüge er über die finanziellen Mittel, um eine eigene Wohnung zu finanzieren, zumal die Berufungsbeklagte erklärt habe, die vormals gemeinsame Wohnung alleine übernehmen zu wollen und den Mietzins selbst zu bezahlen (act. B.1, E. 2.9). Für Letzteres spricht, dass gegenüber der Vermieterschaft offenbar eine Vertragsänderung beantragt und um Entlassung des Berufungsklägers aus dem Mietverhältnis ersucht worden ist (vgl. RG-act. II/22 [437]) und die Berufungsbeklagte zudem Belege für die Zahlung der vollen Miete der Monate Juni und Juli 2025 von ihrem Privatkonto einreichte (vgl. RG-act. II/24 [437]; act. C.3 [65]). Selbst wenn die Ausweisung aus der Wohnung Mehrkosten für den Berufungskläger zur Folge haben sollte – welche im Übrigen weder näher beziffert noch belegt werden –, wäre dies kein Grund für eine Aufhebung der Massnahmen. Sodann wendet sich der Berufungskläger nicht gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach er sich eine eigene Wohnung oder alternativ auch eine Unterkunft in einem Hotel leisten könne. Was den Hinweis der Vorinstanz anbelangt, wonach er allenfalls bei seiner Schwester oder seinem volljährigen Sohn unterkommen könne, so kann der Berufungskläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit dies für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht in Frage kommt, ist es ihm nach dem soeben Gesagten bzw. gemäss der unbestritten gebliebenen Feststellung der Vorinstanz möglich und zumutbar, eine eigene Wohnung zu suchen oder temporär in einem Hotel oder einer vergleichbaren Unterkunft unterzukommen. Was schliesslich die angeblichen weiteren persönlichen und finanziellen Auswirkungen der Schutzmassnahmen betrifft, so bleiben die entsprechenden Ausführungen des Berufungsklägers pauschal und wenig konkret, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen ist die vom Berufungskläger angeführte Rechtsprechung vorliegend nicht einschlägig. 3.4. Kontaktverbot gegenüber dem Sohn der Berufungsbeklagten 17 / 32 3.4.1. Der Berufungskläger rügt die als unverhältnismässig erachtete Ausdehnung des Kontaktverbots in Bezug auf den volljährigen Sohn der Berufungsbeklagten – dies unter anderem unter Verweis auf seine Persönlichkeitsrechte, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Legalitätsprinzip, den Verhältnismässigkeitsgrundsatz und die Unschuldsvermutung – und beantragt dessen Aufhebung (act. A.1, II.5). 3.4.2. Die Berufungsbeklagte lässt ausführen, die Ausweitung des Kontaktverbotes auf Dritte, insbesondere auf ihre Kinder, bezwecke ihren Schutz, indem der Berufungskläger über die Kinder keinen Zugriff auf sie bzw. keinen Kontakt zu ihr erhalten solle (act. A.4 [65], III.4). 3.4.3. Entgegen dem, was der Berufungskläger anzunehmen scheint, ist im angefochtenen Entscheid lediglich ein Kontaktverbot gegenüber der Berufungsbeklagten (nicht aber etwa gegenüber ihren Kindern) angeordnet worden. Unter das Verbot fällt auch eine Kontaktaufnahme mit der Berufungsbeklagten über Dritte, so insbesondere über deren Söhne (vgl. act. B.1, Dispositivziff. 3). Dies bedeutet, dass der Berufungskläger nicht über die Söhne und damit indirekt Kontakt zur Berufungsbeklagten aufnehmen darf. Ein Kontakt mit den Söhnen selbst ist ihm aber nicht verwehrt, solange er sich von der vormals gemeinsamen Wohnung respektive der Berufungsbeklagten fernhält und nicht über die Söhne den Kontakt zu ihr sucht. Mangels Beschwer ist auf den Antrag des Berufungsklägers nicht einzutreten.
- Weitere Anträge des Berufungsklägers 4.1. Der Berufungskläger beantragt, vorübergehend von der Zahlung der Miete für die gemeinsame Wohnung befreit zu werden, solange er gerichtlich daran gehindert sei, dort zu wohnen (vgl. act. A.1 [65], I. i.f.; ferner auch act. A.1 [65], III.2). Der genannte Antrag wird in der Berufung mit keinem Wort begründet, weshalb darauf mangels Begründung nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 1.5.1). Ferner hat die Vorinstanz in Zusammenhang mit der Zumutbarkeit für den Berufungskläger, die gemeinsame Wohnung vorsorglich zu verlassen, lediglich festgehalten, dass die Berufungsbeklagte den Mietzins nach eigenen Angaben selbst bezahle und den Berufungskläger aus dem internen Mietvertragsverhältnis habe entlassen wollen (vgl. act. B.1, E. 2.9); ein Entscheid bezüglich Tragung des Mietzinses ist hingegen nicht getroffen worden. Die Frage nach der Leistung der Mietzinszahlungen bildete insoweit nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und liegt mithin ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstands bzw. kann auch nicht Thema im Berufungsverfahren bilden. Schliesslich ist der Berufungskläger darauf 18 / 32 hinzuweisen, dass die Berufungsbeklagte bereits im vorinstanzlichen Verfahren und nun erneut im Berufungsverfahren erklärt hat, den gesamten Mietzins für die Wohnung alleine leisten zu wollen (vgl. RG-act. VII/1 [437]; act. A.4 [65], III.5), wobei entsprechende Zahlungen für die Monate Juni und Juli 2025 auch belegt sind (vgl. RG-act. II/24 [437]; act. C.3 [65]). 4.2. Zu den Anträgen des Berufungsklägers betreffend die Kostenregelung des angefochtenen Entscheids (vgl. act. A.1 [65], I.4 f. u. III.3) finden sich in der Berufung keine Ausführungen und es ergibt sich nicht, was der Berufungskläger konkret beanstandet bzw. welche Änderung des Kostenspruchs er erreichen will, geschweige denn, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid bezüglich der Kostenregelung fehlerhaft sein soll. Entsprechend kann auf diese Anträge nicht eingetreten werden (vgl. zur Kostenbeschwerde des Berufungsklägers nachfolgend E. 5.1 u. 7.2). 4.3. Der Berufungskläger beantragt weiter, eventualiter seien die Schutzmassnahmen auf 10 Tage zu begrenzen und anschliessend sei eine sofortige Neubewertung durchzuführen (vgl. act. A.1 [65], III.4). Ferner sei der Berufung eine teilweise aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. sei ihm die Rückkehr in die Wohnung bis zur endgültigen Entscheidung zu gestatten (vgl. act. A.1 [65], III.5). Weiter sei, falls erforderlich, seine Mitwirkung beim freiwilligen Verlassen der Wohnung für maximal weitere 10 oder 14 Tage zu registrieren (vgl. act. A.1 [65], III.6). Sämtliche erwähnten Anträge sind in der Berufung gänzlich unbegründet geblieben, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 1.5.1). Was den Antrag Ziffer III.4 anbelangt, so ist zu bemerken, dass es sich vorliegend ohnehin um vorsorgliche und somit zeitlich befristete Massnahmen handelt (vgl. vorstehend E. 3.2.4); Gründe, die für eine kürzere Befristung sprechen würden – die Befristung von Schutzmassnahmen sowie gegebenenfalls die Bestimmung deren Dauer liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (vgl. BGE 144 III 257 E. 4.3.3) –, sind nicht ersichtlich und werden nach dem Gesagten auch nicht vorgebracht. Bereits in der prozessleitenden Verfügung vom
- Juli 2025 (act. D.6 [65]) hatte die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer unter anderem festgehalten, dass auf einen allfälligen mit der Berufung gestellten Antrag um aufschiebende Wirkung (act. A.1 [65], III.4 u. III.5) mangels Begründung nicht eingetreten werden könne (vgl. für die wiederholten Gesuche um aufschiebende Wirkung nachfolgend E. 5.5 u. E. 5.9). Was das Rechtsbegehren Ziffer III.6 betrifft, so erschliesst sich im Übrigen nicht, was der Berufungskläger damit konkret beantragt. 19 / 32 4.4. Hinsichtlich der Rechtsbegehren auf Feststellung, dass sich die Berufungsbeklagte keiner psychologischen Beurteilung unterzogen habe (vgl. act. A.1 [65], III.7), sowie auf Warnung vor missbräuchlichem Gebrauch von Anschuldigungen (vgl. act. A.1 [65], III.8), wie auch in Bezug auf die als "weitere Anträge" bezeichneten Begehren um Anerkennung eines Klagerechts des Berufungsklägers bezüglich diverser Vorwürfe sowie um Ermächtigung des Berufungsklägers zur Einreichung einer Schadenersatz- und Genugtuungsklage hinsichtlich verschiedener Schädigungen (vgl. act. A.1 [65], III.9) fehlt wiederum jegliche Begründung. Die gestellten Begehren sind zudem teils unverständlich und liegen ausserhalb des vorinstanzlichen Verfahrensgegenstands. Darauf ist nicht einzutreten. Gleiches gilt für den Antrag auf Feststellung eines Rechtsmissbrauchs (vgl. act. A.1 [65], III.9). Auch wenn der Berufungskläger hierzu kurze Ausführungen macht (vgl. act. A.1, II.3), so bleiben diese pauschal und das Begehren demnach unzureichend begründet. Was im Übrigen die unter dem Titel des Rechtsmissbrauchs gemachten Ausführungen des Berufungsklägers anbelangt, wonach die Berufungsbeklagte in der Vergangenheit durch Vornahme einer Reise nach O.3.________ selbst gegen eine ähnliche Schutzmassnahme verstossen habe, was einen Widerspruch zwischen ihrer angeblichen Angst und ihrem tatsächlichen Verhalten aufzeige (act. A.1 [65], II.3), so sind diese nicht nachvollziehbar. Die Berufungsbeklagte ist in ihrer Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt und kann sich aufhalten, wo sie möchte. Es erscheint abwegig, dass sie sich – wie der Berufungskläger offenbar meint – nur noch in der Wohnung aufhalten soll, zumal sie etwa auch einer Erwerbstätigkeit oder anderweitigen Verpflichtungen nachzugehen hat. Entgegen dem Berufungskläger bestätigt der angefochtene Entscheid seine Behauptung auch keineswegs; vielmehr werden darin einzig seine im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten diesbezüglichen Parteivorbringen als solche wiedergegeben (vgl. act. B.1, E. 2.8 i.f.).
- Weitere Eingaben 5.1. Am 26. Juni 2025 (Poststempel) reichte der Berufungskläger eine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe ein (act. A.2 [65]). Darin will er offenbar zusätzlich zur Berufung eine selbständige Beschwerde gemäss Art. 110 ZPO gegen die vor-instanzliche Kostenregelung erheben. Da der Berufungskläger den vorinstanzlichen Entscheid bereits hinsichtlich verschiedener Punkte mit Berufung angefochten hat, ist keine separate Kostenbeschwerde zu erheben. Eine solche ist aufgrund der abgelaufenen Rechtsmittelfrist aber ohnehin ausgeschlossen. Mangels Fristwahrung kann auf die neuen (Berufungs-)Anträge betreffend die vorinstanzliche Kostenregelung nicht eingetreten werden. Abgesehen von den 20 / 32 neuen Vorbringen hinsichtlich des Kostenpunkts wiederholt der Berufungskläger in der Eingabe weitgehend die bereits in der Berufung gemachten Ausführungen. Diesbezüglich kann auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen werden. Teilweise enthält die Eingabe indes gewisse Ergänzungen im Vergleich zur Berufung. Der Berufungskläger ist daran zu erinnern, dass die Begründung der Berufung in der (fristgerecht eingereichten) Berufungsschrift zu erfolgen hat und eine nachträgliche Ergänzung ausgeschlossen ist (vgl. vorstehend E. 1.5.3). Damit kann die in der Eingabe vom 26. Juni 2025 erfolgte nachträgliche bzw. ergänzende Begründung der Berufung vorliegend nicht berücksichtigt werden. Mit der erwähnten Eingabe reichte der Berufungskläger auch diverse neue Beweismittel (act. B.11-B.13 [65]) ein, ohne sich zu den entsprechenden Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) zu äussern, wozu er jedoch verpflichtet gewesen wäre (vgl. vorstehend E. 1.9). Diese Noven können daher keine Berücksichtigung finden. 5.2. Am 27. Juni 2025 reichte der Berufungskläger eine "ergänzende Stellungnahme zur Berufung" ein (act. A.3 [65]). Darin stellt er verschiedene neue Anträge (insbesondere auf Aufhebung sämtlicher vorsorglicher Massnahmen sowie auf Feststellung, dass keine rechtlich relevante Gefährdungssituation vorliege) und stellt diverse neue Behauptungen auf (namentlich Vorbringen angeblich entlastender Tatsachen sowie Vorwurf von Persönlichkeitsrechtsverletzungen und digitaler Manipulation durch die Berufungsbeklagte). Der Berufungskläger legt mit keinem Wort dar, inwiefern diese den (restriktiven) Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO entsprechen würden, weshalb sie als unzulässig zu erachten sind (vgl. E. 1.9). Auf die neuen Anträge ist folglich nicht einzutreten und die neuen Vorbringen sind nicht zu berücksichtigen. Auch soweit der Berufungskläger in der genannten Eingabe die Begründung seiner Berufung ergänzt, sind die entsprechenden Ausführungen nach dem soeben Gesagten (vgl. E. 5.1) unbeachtlich und ist darauf somit nicht weiter einzugehen. Bezüglich der übrigen Ausführungen, welche Wiederholungen darstellen, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. 5.3. Die Berufungsantwort der Berufungsbeklagten datiert vom 30. Juni 2025 (act. A.4 [65]). Soweit die Berufungsbeklagte darin zu den Rügen des Berufungsklägers Stellung nimmt, wurde darauf im Rahmen der vorangehenden Erwägungen (vgl. E. 3.1 ff.) eingegangen. Mit ihrer Berufungsantwort reichte die Berufungsbeklagte neu auch einen Bericht von Dr. med. E.________ vom
- Juni 2025 ein (act. C.2 [65]) und bringt dazu Bemerkungen an (vgl. act. A.4 [65], III.4). Da die Berufung – entsprechend dem Rechtsbegehren der 21 / 32 Berufungsbeklagten (act. A.4 [65], I.1) – ohnehin abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann (vgl. vorstehend E. 3 f. und nachfolgend E. 6), muss auf den Arztbericht an dieser Stelle nicht eingegangen werden, und zwar weder was die Zulässigkeit dessen (erstmaligen) Vorbringens im Berufungsverfahren noch dessen Inhalt anbelangt. 5.4. Am 5. Juli 2025 reichte der Berufungskläger eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Berufungsbeklagten ein (act. A.5 [65]). Darin äussert er sich ausführlich zu dem durch die Berufungsbeklagte eingereichten Arztbericht (vgl. act. A.5 [65], III.). Da die Berufung nach dem soeben Gesagten unabhängig von dem Bericht abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, das Gericht sich mithin für das vorliegende Urteil nicht auf diesen stützt, kann auch eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen des Berufungsklägers unterbleiben. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungskläger, soweit er der Berufungsbeklagten vorwirft, in ihrer Berufungsantwort selektiv und irreführend zu argumentieren bzw. systematisch Tatsachen zu verschweigen (act. A.5 [65], IV.). Entgegen dem, was der Berufungskläger anzunehmen scheint, ist die Berufungsbeklagte nicht verpflichtet, sich in ihrer Berufungsantwort zu sämtlichen ihm relevant erscheinenden (behaupteten) Umständen zu äussern oder gar seine Sichtweise zu vertreten. Die entsprechenden Ausführungen des Berufungsklägers bleiben im Übrigen pauschal und wenig klar, weshalb sie keine genügende Begründung für seine Anträge auf Feststellung der Irreführung durch selektive Darstellung der Gegenpartei und auf Feststellung prozessualer Verstösse der Gegenpartei (vgl. act. A.5 [65], V. f.) darstellen. Auf die genannten Anträge ist entsprechend nicht einzutreten. Abgesehen davon enthält die Eingabe des Berufungsklägers verschiedene neue bzw. ergänzende Vorbringen, die in keinem erkennbaren Bezug zu den in der Berufungsantwort gemachten Ausführungen stehen (vgl. act. A.5 [65], I. f.) und demnach prozessual unzulässig und somit unbeachtlich sind. Dasselbe gilt für die verspätet gestellten (und zudem nicht hinreichend begründeten) neuen Anträge auf mündliche Anhörung der volljährigen Kinder (vgl. dazu im Übrigen vorstehend E. 3.1.4) sowie auf Berücksichtigung verschiedener Belege (act. A.5 [65], V.-VII.). Was die Berücksichtigung von im vorliegenden Verfahren eingereichten Urkunden anbelangt, ist der Berufungskläger der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht sämtliche rechtzeitig und rechtsgenüglich in das Berufungsverfahren eingebrachten Beweismittel prüft, diese in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Zivilprozessordnung würdigt und gegebenenfalls in seine Entscheidfindung einbezieht. Hingegen verfügt der Berufungskläger über keinen Anspruch darauf, dass Beweismittel in seinem Sinne gewürdigt werden. Mit der erwähnten Eingabe 22 / 32 reichte der Berufungskläger schliesslich auch diverse neue Beweismittel (act. B.14- B.24 [65]) ein. Dies betrifft namentlich zwei Arztzeugnisse, welche eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers attestieren (act. B.22 f. [65]). Das erste Zeugnis datiert vom 23. Juni 2025. Es handelt sich dabei somit um ein echtes Novum im Berufungsverfahren. Die betroffene Partei muss das Novum ohne Verzug geltend machen (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ), das heisst bei der ersten Gelegenheit, nachdem sie tatsächlich davon Kenntnis erhalten hat oder ihr die Kenntnisnahme möglich gewesen wäre (Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 20 75 vom 25. Juli 2022 E. 3.3 m.w.H.). In casu hätte der Berufungskläger das Zeugnis vom 23. Juni 2025 bereits mit seiner Eingabe vom 26. Juni 2025 (act. A.2 [65]) einreichen können und müssen. Die Einreichung erst mit seiner nächsten Eingabe vom 5. Juli 2025 erweist sich damit nicht mehr als unverzüglich. Da demnach das erste Arztzeugnis vom 23. Juni 2025 nicht rechtzeitig eingereicht und somit der geltend gemachte Umstand der Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers verspätet in den Prozess eingebracht wurde, kann auch das zweite Arztzeugnis vom 2. Juli 2025 betreffend Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit (act. B.23 [65]) – welches für sich gesehen rechtzeitig eingereicht worden wäre – vorliegend nicht berücksichtigt werden. Auch die übrigen (unechten) Noven erweisen sich als unzulässig und sind nicht zu berücksichtigen, zumal der Berufungskläger nicht begründet, inwiefern diesbezüglich die entsprechenden Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO) erfüllt wären (vgl. E. 1.9). Auch begnügt sich der Berufungskläger meist mit einem blossen Verweis auf die Beilage, was nach dem Dargelegten ungenügend ist (vgl. E. 1.5.1). 5.5. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 (act. A.6 [65]) ersuchte der Berufungskläger um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag wurde mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2025 (act. F.1) abgewiesen. Es kann auf die Ausführungen in der genannten Verfügung verwiesen werden. 5.6. Am 26. Juli 2025 (Poststempel) reichte der Berufungskläger erneut eine "ergänzende Stellungnahme" ein (act. A.7 [65]). Darin führt er aus, das Ziel der Stellungnahme sei, zu verhindern, dass die (seiner Ansicht nach unzutreffende) Argumentationslinie der Berufungsinstanz in der prozessleitenden Verfügung vom
- Juli 2025 betreffend aufschiebende Wirkung auch in der Hauptsache verfolgt werde. Daraus ergibt sich, dass es sich bei der Eingabe nach dem Willen des Berufungsklägers nicht um ein Rechtsmittel gegen die erwähnte prozessleitende Verfügung handeln soll, weshalb diese nicht zuständigkeitshalber an das Bundesgericht übermittelt worden ist (vgl. Art. 48 Abs. 3 BGG). Die 23 / 32 Zivilprozessordnung sieht grundsätzlich keine Möglichkeit für die Parteien vor, zu einer prozessleitenden Verfügung Stellung zu nehmen; vorbehalten bleiben selbstverständlich Fälle, in denen den Parteien das rechtliche Gehör gewährt werden soll oder sie sonst explizit zur Äusserung eingeladen werden. Dies war vorliegend nicht der Fall. Demnach ist auf die entsprechenden Ausführungen des Berufungsklägers in seiner Stellungnahme grundsätzlich nicht einzugehen. Soweit der Berufungskläger im Übrigen (sinngemäss) geltend macht, die angeordneten Schutzmassnahmen seien unverhältnismässig bzw. es seien mildere Massnahmen zu prüfen, die Schutzmassnahmen seien für ihn unzumutbar und das Beweismass sei verletzt worden, so kann auf die vorangehenden Erwägungen (vgl. E. 3.1 ff.) verwiesen werden. 5.7. Die Berufungsbeklagte reichte am 28. Juli 2025 eine Stellungnahme ein (act. A.8 [65]). Darin äussert sie sich im Wesentlichen zu den durch den Berufungskläger mit seiner Eingabe vom 26. Juni 2025 eingereichten Beweismitteln (vgl. act. B.10 ff. [65]) und verweist ansonsten auf ihre Berufungsantwort. Da die genannten Beweismittel, wie bereits erwähnt wurde (vgl. E. 5.1) und wie auch von der Berufungsbeklagten zu Recht festgehalten wird (vgl. act. A.8 [65], III.2), verspätet vorgebracht wurden und mithin nicht zu berücksichtigen sind, kann darauf verzichtet werden, auf die diesbezüglichen Ausführungen der Berufungsbeklagten einzugehen. 5.8. Am 5. August 2025 reichte der Berufungskläger eine "abschliessende Stellungnahme" betreffend die Verfahren ZR1 25 65 und ZR1 25 70 ein (act. A.9 [65] = act. A.4 [70]). Hinsichtlich des Berufungsverfahrens (ZR1 25 65) wiederholt er darin teils bereits in früheren Eingaben erfolgte Ausführungen, nimmt zudem zu den Ausführungen der Berufungsbeklagten betreffend die durch ihn eingereichten Belege Stellung, macht aber auch neue Vorbringen. Was Erstere anbelangt, so kann auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen werden. Die fraglichen Beweismittel wurden nach dem Gesagten (vgl. E. 5.7) verspätet eingereicht, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsklägers nicht einzugehen ist. Da die neuen Vorbringen in der Eingabe klar verspätet sind, erübrigt sich grundsätzlich eine Auseinandersetzung damit. Einzig in Bezug auf den an die Gegenpartei gerichteten Vorwurf der Verfahrensverzögerung rechtfertigt sich eine Bemerkung. So steht es der Berufungsbeklagten ohne Weiteres frei, Eingaben erst am letzten Tag der Frist postalisch einzureichen, wie nötigenfalls auch eine Fristerstreckung zu beantragen. Entgegen dem Berufungskläger handelt es sich dabei nicht um eine vorwerfbare taktische Verzögerung, sondern um ein übliches prozessuales Vorgehen. Zudem übersieht er, dass er mehrfach vom Replikrecht 24 / 32 Gebrauch gemacht und wiederholt "ergänzende Stellungnahmen" eingereicht hat, seine Eingaben viele Wiederholungen enthalten und er bis zum Schluss neue Anträge gestellt sowie neue Beweismittel vorgelegt hat, welche bereits zum einem früheren Zeitpunkt hätten vorgebracht werden können. Dieses Vorgehen hat zu einer Verlängerung des Verfahrens geführt. Die Berufungsbeklagte dagegen hat sich in ihren Eingaben jeweils kurz gehalten und den Prozessstoff nicht erweitert. 5.9. Mit Eingabe vom 16. September 2025 stellte der Berufungskläger ein erneutes Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. A.10 [65]), wobei er sich im Wesentlichen auf seit der abweisenden prozessleitenden Verfügung vom
- Juli 2025 eingetretene Entwicklungen bzw. veränderte Umstände sowie den Zeitablauf beruft. Am 30. September 2025 reichte der Berufungskläger eine als "Dringlichkeitsgesuch und Rüge wegen Rechtsverzögerung" betitelte Eingabe ein (act. A.11 [65]), worin er die Berufungsinstanz um eine zeitnahe Behandlung seines (erneuten) Antrags auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht und das Ergreifen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde androht. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Oktober 2025 (act. F.2 [65]) wies die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer das Gesuch des Berufungsklägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Für die Begründung kann auf die genannte Verfügung verwiesen werden.
- Fazit Berufung (ZR1 25 65) Die Rügen des Berufungsklägers am vorinstanzlichen Entscheid verfangen allesamt nicht, soweit seine Berufung überhaupt ausreichend begründet ist. Entsprechend sind seine (sinngemässen) Rechtsbegehren auf Aufhebung der Wohnungsausweisung (vgl. act. A.1 [65], I.1 u. III.1 Punkt 1) und auf Aufhebung des Annäherungsverbots gegenüber der Berufungsbeklagten (vgl. act. A.1 [65], I.2 u. III.1 Punkt 2) abzuweisen. Auf die Anträge betreffend Aufhebung des Kontaktverbots gegenüber dem Sohn der Berufungsbeklagten (vgl. act. A.1 [65], I.3 u. III.1 Punkt 3), Neuregelung der Kostenfolgen (vgl. act. A.1 [65], I.4 f. u. III.3), Mietzinsbefreiung (vgl. act. A.1 [65], I. i.f. u. III.2), zeitliche Begrenzung der Massnahmen und sofortige Neubewertung (vgl. act. A.1 [65], III.4), Registrieren der Mitwirkung beim freiwilligen Verlassen der Wohnung für maximal weitere 10 oder 14 Tage (vgl. act. A.1 [65], III.6), Feststellung, dass sich die Berufungsbeklagte keiner psychologischen Beurteilung unterzogen habe (vgl. act. A.1 [65], III.7), Warnung vor missbräuchlichem Gebrauch von Anschuldigungen (vgl. act. A.1 [65], III.8) sowie auf die als "weitere Anträge" bezeichneten Begehren (vgl. act. A.1 [65], III.9) ist nicht einzutreten. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die in seinen weiteren Eingaben gestellten 25 / 32 Anträge des Berufungsklägers (vgl. act. A.2 f., act. A.5, act. A.7, act. A.9 [alle 65]) kann ebenfalls nicht eingetreten werden.
- Kostenbeschwerde 7.1. Erstinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz ging von einem Unterliegen des Beschwerdegegners im Umfang von 60% und einem solchen der Beschwerdeführerin im Umfang von 40% aus. Sie erwog, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren 4 teilweise und mit ihren Rechtsbegehren 1 und 2 voll obsiegt habe, während sie hinsichtlich des Rechtsbegehrens 3 vollständig unterlegen sei, wobei die Rechtsbegehren 3 und 4 im Vergleich zu den Rechtsbegehren 1 und 2 von untergeordneter Bedeutung seien. Das Rechtsbegehren 5 sei hinsichtlich der Ermittlung des Verfahrensausgangs unbeachtlich. Gemäss der Methode der Quoten- bzw. Bruchteilsverrechnung habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von 20% zu leisten. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mache einen Aufwand von CHF 3'591.10 geltend, was angemessen erscheine. Entsprechend habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 718.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen (act. B.1, E. 3.5 f. u. E. 3.8 f.). 7.2. Vorbemerkung Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 5.1), erhob der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 26. Juni 2025 (act. A.2 [65]) im Verfahren ZR1 25 65 eine separate Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 ZPO gegen die erstinstanzliche Kostenregelung. Darauf kann nach dem Gesagten mangels Fristwahrung nicht eingetreten werden. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich demnach einzig auf die Kostenbeschwerde der Beschwerdeführerin (ZR1 25 70). 7.3. Rüge der Beschwerdeführerin 7.3.1. Mit Kostenbeschwerde vom 20. Juni 2025 (act. A.1 [70]) verlangt die Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'603.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.). Sie wirft der Vorinstanz vor, das Obsiegen und Unterliegen der Parteien unvollständig und nicht korrekt ermittelt zu haben. Der angefochtene Entscheid betreffe zwei vereinigte, kostenmässig getrennt berücksichtigte Verfahren. Die Vorinstanz habe das Unterliegen des Beschwerdegegners (und damit ihr Obsiegen) betreffend dessen Antrag auf Aufhebung der polizeilichen Ausweisung sowie sein Begehren um vorsorgliche 26 / 32 Aussetzung der Wegweisung nicht berücksichtigt. Auch sei nicht in die Bewertung eingeflossen, dass sie mit ihrem superprovisorischen Antrag grösstenteils bzw. zu 80% durchgedrungen sei. Unter weiterer Berücksichtigung des Obsiegens und Unterliegens betreffend die Rechtsbegehren 1 bis 4 ihres Gesuchs sowie unter Vornahme einer angemessenen Gewichtung ergebe sich ein Obsiegen der Beschwerdeführerin von insgesamt 86.25% und ein solches des Beschwerdegegners von 13.75%, weshalb sie gemäss Quoten- bzw. Bruchteilsverrechnungsmethode Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfang von 72.5% bzw. in Höhe von CHF 2'603.00 habe. 7.3.2. Mit seiner Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2025 (act. A.2 [70]) verlangt der Beschwerdegegner neben der vollumfänglichen kostenpflichtigen Abweisung der gegnerischen Beschwerde und der Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Regelung der Parteientschädigung die Berücksichtigung des Umstands, dass er sich selbst vertreten und keine Parteientschädigung geltend gemacht habe, sowie die Aussetzung einer allfälligen neuen Regelung bis zum rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts (act. A.2 [70], III.). Er bringt vor, das vorliegende Verfahren betreffe ausschliesslich superprovisorische und vorsorgliche Massnahme. Es liege mithin noch keine abschliessende Beurteilung vor bzw. der Hauptsacheentscheid stehe noch aus. Ausserdem habe er den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung angefochten. Entsprechend erweise sich eine (neue) Kostenverteilung zum jetzigen Zeitpunkt als verfrüht bzw. unzulässig. Der Beschwerdegegner führt weiter aus, sich im vorliegenden Verfahren selbst vertreten und keine Parteientschädigung geltend gemacht zu haben, was zu einer Kosteneinsparung geführt habe und bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen sei. Im Übrigen bezeichnet er die durch die Vorinstanz vorgenommene Kostenverteilung als korrekt. Schliesslich betont er, dass die freiwillige Übergabe der Wohnungsschlüssel durch ihn nicht als Obsiegen der Beschwerdeführerin gewertet werden könne (act. A.2 [70]), II.). 7.3.3. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Stellungnahme vom 28. Juli 2025 (act. A.3 [70]) zu den Ausführungen des Beschwerdegegners und weist diese darin in ihrer Gesamtheit als unzutreffend zurück. Die in sich widersprüchlichen Rechtsbegehren des Beschwerdegegners – zwischen seinen Anträgen 2 und 4 bestehe ein offener Widerspruch – seien unter Kostenfolge abzuweisen. 7.3.4. In seiner Stellungnahme vom 5. August 2025 (act. A.4 [70] = act. A.9 [65]) führt der Beschwerdegegner in Bezug auf das Verfahren ZR1 25 70 aus, dass vorliegend gemäss Art. 114 ZPO keine Gerichtskosten erhoben werden dürften, zumal die Berechtigung des ausgesprochenen Verbots weiterhin strittig sei und ausserdem lediglich eine superprovisorische Anordnung vorliege. Im Übrigen stellt 27 / 32 er die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Abrede bzw. bezeichnet diese als widersprüchlich (act. A.4 [70], 8.). 7.4. Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz 7.4.1. Im Sinne einer Vorbemerkung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zwei vorinstanzlichen Verfahren Proz. Nr. 135-2025-430 (Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der polizeilichen Ausweisungsverfügung vom 20. Mai 2025) und Proz. Nr. 135-2025-437 (Verfahren betreffend Anordnung vorsorglicher Schutz- massnahmen gemäss Art. 28b ZGB) zwar vereinigt wurden, die Vorinstanz die auf die beiden Verfahren entfallenden Gerichtskosten jedoch separat auswies (vgl. act. B.1, E. 3.4; vgl. auch act. A.1 [70], III.3). So setzte sie die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'000.00 und jene für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (inkl. Kosten für den superprovisorischen Entscheid) auf insgesamt CHF 1'750.00 fest. Bei der Verteilung der Kosten nahm die Vorinstanz indes keine Unterscheidung zwischen den beiden Verfahren vor. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, hätten die Kosten des Massnahmeverfahrens im vorinstanzlichen Entscheid noch nicht endgültig verlegt werden dürfen (vgl. E. 7.4.3), jene des Beschwerdeverfahrens hingegen schon (vgl. sogleich E. 7.4.2). Demnach sind die Kosten der beiden eingeleiteten Verfahren separat zu verlegen. Dies gilt hinsichtlich der gesamten Prozesskosten, also sowohl der Gerichtskosten als auch der Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO). 7.4.2. Was das Beschwerdeverfahren (Proz. Nr. 135-2025-430) anbelangt, so ist kein weiteres (Prosequierungs-)Verfahren vorgesehen. Über die entsprechenden vorinstanzlichen Prozesskosten ist mithin definitiv zu entscheiden. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000.00 sind dem Beschwerdegegner (dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren), welcher mit seiner Beschwerde betreffend Aufhebung der polizeilichen Ausweisungsverfügung vollumfänglich unterlegen ist (vgl. act. B.1, Dispositivziff. 1), aufzuerlegen. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, zumal der Beschwerdegegner nach dem Gesagten unterlegen ist und der vorinstanzlich angefallene Aufwand der Beschwerdeführerin sich, soweit ersichtlich, ausschliesslich auf das Massnahmeverfahren bezieht (vgl. RG-act. VI/2 [437]). 7.4.3. Zu befinden ist noch über die Kosten des vorinstanzlichen Massnahmeverfahrens (Proz. Nr. 135-2025-437). Gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO kann über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden, wobei es dem Gericht auch erlaubt ist, die 28 / 32 Kostenverteilung im vorausgehenden Massnahmeentscheid vorzunehmen. Der Gesetzgeber hatte mit dieser Regelung offenbar insbesondere jene Fälle vorsorglicher Massnahmen im Auge, bei denen das Hauptverfahren bereits rechtshängig ist. In diesen Fällen liegt es im Ermessen des Massnahmegerichts, ob es die Kostenfolge direkt und endgültig oder als Teil der Gesamtkosten erst im Hauptentscheid regeln will, indem es einstweilen auf eine Kostenregelung vollständig verzichtet oder eine vorläufige Kostenregelung unter Vorbehalt einer anderen Verteilung im Hauptprozess trifft. Bei vor Rechtshängigkeit der Hauptsache angeordneten vorsorglichen Massnahmen kann indes weder eine endgültige, unabhängig vom Hauptverfahren vorgenommene Regelung der Kostenfolgen noch ein vollständiger Verzicht auf eine Kostenregelung erfolgen. Art. 104 Abs. 3 ZPO bildet in solchen Fällen Grundlage für eine bloss vorläufige Kostenregelung unter Vorbehalt einer definitiven Verteilung im Hauptprozess (PKG 2018 Nr. 7 E. 4.2.1 u. 4.2.3, 2013 Nr. 22 E. 2b/aa u. 2c m.w.H.; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25 24 vom 10. April 2025 E. 5.2; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 13 205 vom 22. Juli 2013 E. 3b f.; JENNY, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 104 N. 10). In casu hat die Vorinstanz die Kostenfolge (auch) bezüglich des Massnahmeverfahrens bereits endgültig und unabhängig vom Hauptverfahren, entsprechend dem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens, geregelt (vgl. act. B.1, E. 3.5 ff. u. Dispositivziff. 8). Auch die Beschwerdeführerin will auf den Ausgang des Massnahmeverfahrens abstellen. Gemäss den soeben gemachten Ausführungen erscheint dies bereits an sich als nicht angebracht. Darüber hinaus findet sich im Dispositiv des angefochtenen Entscheids auch keine (gesonderte) Regelung für den Fall der Nichtprosequierung der Hauptsache – obschon diese Möglichkeit bewusst in Betracht gezogen wurde, wie sich anhand von Dispositivziffer 7 des angefochtenen Entscheids zeigt, wonach die vorsorglich angeordneten Schutzmassnahmen bei ungenutztem Ablauf der Prosequierungsfrist ohne Weiteres dahinfallen –, und zwar weder eine bedingt definitive Regelung noch ein ausdrücklicher Vorbehalt eines nachträglichen separaten Kostenentscheids (vgl. dazu sogleich E. 7.4.4; vgl. auch PKG 2018 Nr. 7 E. 4.2.3). Dies gilt es von Amtes wegen zu korrigieren. 7.4.4. Wird vor Rechtshängigkeit der Hauptklage eine vorsorgliche Massnahme von einem Gericht verfügt, stellt sich die Frage, wie der Unsicherheit über die Durchführung des Hauptverfahrens Rechnung zu tragen ist. Zunächst besteht die Möglichkeit einer bedingt definitiven Kostenregelung für den Fall der Nichtprosequierung des Verfahrens. Mit anderen Worten wird bereits im vorsorglichen Massnahmeentscheid bestimmt, welche Partei die Prozesskosten 29 / 32 mangels Einleitung des Hauptsacheverfahrens zu tragen hat. Für diese Variante sprechen namentlich verfahrensökonomische Gründe, kann damit doch ein weiteres Verfahren bzw. die Fortsetzung des summarischen Verfahrens vermieden werden. Daneben kann aber auch ein nachträglicher separater Kostenentscheid vorbehalten werden. Diese Variante trägt dem Umstand Rechnung, dass der Verzicht auf einen Hauptprozess verschiedene Gründe haben kann, welche unterschiedliche Kosten- und Entschädigungsregelungen rechtfertigen. Dabei stellt nur die letztgenannte Variante der vorbehaltenen Kostenregelung sicher, dass den für die Nichtprosequierung massgebenden Umständen Rechnung getragen werden kann, indem mit dem Kostenentscheid zugewartet wird, bis die relevanten Entscheidgrundlagen dem Gericht bekannt sind (PKG 2018 Nr. 7 E. 4.2.2 u. 4.3.2 m.w.H.; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 22 36 vom 25. Oktober 2022 E. 7; vgl. PKG 2013 Nr. 22 E. 2b/bb, 2d u. 2e/aa f.; JENNY, a.a.O., Art. 104 N. 9; vgl. auch bereits Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 12 512/13 6 vom 25. Februar 2013). 7.4.5. Gemäss den vorangehenden Erwägungen sind die Prozesskosten des vorinstanzlichen Massnahmeverfahrens demnach vorerst bei der Prozedur zu belassen und ist – für den Fall der Prosequierung – der Entscheid über deren Auferlegung dem in der Hauptsache zuständigen Gericht zu überlassen. Wie bereits erwähnt, wurden die entsprechenden Gerichtskosten (inkl. Kosten für den superprovisorischen Entscheid) von der Vorinstanz auf insgesamt CHF 1'750.00 festgesetzt. Das angerufene Hauptsachegericht wird diese entsprechend dem Verfahrensausgang in der Hauptsache zu verlegen haben. Zudem wird es über die Zusprechung einer Parteientschädigung (und gegebenenfalls deren Höhe) befinden müssen. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren einen Aufwand von total CHF 3'591.10 (12.25 Stunden, zzgl. Barauslagen und MwSt.) geltend machte (vgl. RG-act. VI/2 [437]). Sollte innert der für die Prosequierung angesetzten Frist keine Klage eingereicht werden, so hat das Massnahmegericht einen selbständigen Kostenentscheid als Nachtrag im vorliegenden Massnahmeverfahren zu fällen. 7.4.6. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist die Kostenbeschwerde der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen, zumal ihrem Antrag nicht gefolgt wird. Der vorinstanzliche Kostenentscheid ist indessen von Amtes wegen aufzuheben und anzupassen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rechtsmittelverfahrens 30 / 32 8.1. Zu regeln verbleiben die Kosten des (vereinigten) Rechtsmittelverfahrens. Die vorstehend dargelegten Grundsätze der Kostenregelung (vgl. E. 7.4.3 f.) gelten nur für das erstinstanzliche Massnahmeverfahren, nicht hingegen für das Rechtsmittelverfahren. Das Verfahren betreffend Anordnung vorsorglicher Schutzmassnahmen geht nicht notwendigerweise über zwei Instanzen. Das vorliegende Berufungsverfahren (ZR1 25 65) erscheint daher als eigenständiges, in sich geschlossenes Verfahren. Dieses stellt denn, wenn wie hier der Verhandlungs- und der Dispositionsgrundsatz anwendbar sind (vgl. E. 1.6), auch keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern dient vielmehr der Überprüfung des angefochtenen Entscheids und des Verfahrens der ersten Instanz (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4, je m.w.H.). Deshalb rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens nach den allgemeinen Grundsätzen – gemäss Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt – und ohne Vorbehalt einer späteren Neuverteilung in einem allfälligen Hauptprozess, das heisst endgültig, zu verteilen (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 13 131 vom 13. September 2013 E. 4 [nicht publiziert in PKG 2013 Nr. 22]). Im Berufungsverfahren unterliegt der Berufungskläger nach dem Gesagten vollumfänglich (vgl. E. 6). Demnach sind ihm die entsprechenden Gerichtskosten, welche auf CHF 2'000.00 (inkl. Kosten für die beiden Verfügungen betreffend aufschiebende Wirkung vom 24. Juli 2025 respektive vom 2. Oktober 2025) festgesetzt werden, vollständig aufzuerlegen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.00 (vgl. act. D.2 [65]) verrechnet. Der fehlende Betrag von CHF 500.00 ist beim Berufungskläger nachzufordern (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte für den ihr im Berufungsverfahren entstandenen Aufwand zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten, Rechtsanwältin Susanna Mazzetta, macht mit Honorarnote vom 28. Juli 2025 (act. G.1 [65]) einen Aufwand von total CHF 3'116.50 (Honorar von CHF 2'774.00 für 10.9 Stunden zzgl. Auslagen von CHF 109.00 und MwSt. von 8.1%) geltend. Der in Rechnung gestellte Stundenaufwand erscheint gerade noch angemessen. Ebenso gilt der vereinbarte Stundenansatz für Rechtsanwälte von CHF 260.00 (vgl. RG-act. VI/1 [437]) als üblich (Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Demgegenüber übersteigen die geltend gemachten Auslagen die üblicherweise vergütete Spesenpauschale von 3% des Honorars. Die Kosten für Fotokopien – umso mehr, als vorliegend keine umfangreichen Beilagen eingereicht wurden –, Porti und Telefax gelten als mit der Spesenpauschale abgedeckt. Bei einem Honorar von CHF 2'774.00 erweist sich die Position von CHF 109.00 deshalb als zu hoch und ist entsprechend auf praxisgemässe 3%, also auf CHF 83.20, zu kürzen. Damit resultiert ein Aufwand in Höhe von CHF 3'088.65 (CHF 2'774.00 zzgl. 31 / 32 Barauslagen von 3% sowie 8.1% MwSt.), welchen der Berufungskläger der Berufungsbeklagten zu ersetzen hat. 8.2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (ZR1 25 70), welche auf CHF 500.00 festgesetzt werden, sind (ebenfalls) gemäss dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie sind demnach der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und von ihr einzufordern. Der Beschwerdegegner ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm mangels eines besonderen Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Er legt denn auch nicht dar, inwiefern ihm (ausnahmsweise) ein Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung zustehen würde (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), sondern betont vielmehr, im Verfahren keine Parteientschädigung geltend gemacht zu haben (vgl. act. A.2 [70], II.2 u. III.3). 32 / 32 Es wird erkannt:
- Die Berufung von A.________ (ZR1 25 65) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Beschwerde von B.________ (ZR1 25 70) wird abgewiesen.
- Die Dispositivziffer 8 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 2. Juni 2025, mitgeteilt am 6. Juni 2025 (Proz. Nr. 135-2025- 437), wird von Amtes wegen aufgehoben und durch nachfolgende Regelung ersetzt: 8.a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Proz. Nr. 135-2025-430) in Höhe von CHF 1'000.00 werden A.________ auferlegt. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. b) Die Gerichtskosten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2025-437) werden auf CHF 1'750.00 festgesetzt. Die Prozesskosten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen bleiben bei der Prozedur. Im Falle der Anhängigmachung der Klage innert der Frist gemäss Dispositivziffer 7 des Entscheids hat das in der Sache zuständige Gericht auch über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Bei unbenutztem Ablauf der Klagefrist hat ein selbständiger Kostenentscheid zu ergehen. 4.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens (ZR1 25 65) in Höhe von CHF 2'000.00 werden A.________ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. Der fehlende Betrag von CHF 500.00 wird von A.________ nachgefordert. 4.2. A.________ wird verpflichtet, B.________ für das Berufungsverfahren (ZR1 25 65) eine Parteientschädigung von CHF 3'088.65 zu leisten. 5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (ZR1 25 70) in Höhe von CHF 500.00 werden B.________ auferlegt. 5.2. Für das Beschwerdeverfahren (ZR1 25 70) wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 9. Oktober 2025 mitgeteilt am 14. Oktober 2025 [Mit Urteil 5A_855/2025 vom 29. Januar 2026 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, sofern darauf eingetreten wurde.] Referenz ZR1 25 65 und ZR1 25 70 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Aebli, Vorsitz Nyfeler, Aktuarin Parteien A.________ Berufungskläger und Beschwerdegegner gegen B.________ Beschwerdeführerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta Gegenstand Schutz gemäss Art. 28b ff. ZGB (Annäherungs-, Kontakt- und Rückkehrverbot) und Beschwerde gegen Ausweisungsverfügung Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom
2. Juni 2025, mitgeteilt am 6. Juni 2025 (Proz. Nr. 135-2025-437)
2 / 32 Sachverhalt A. Mit Ausweisungsverfügung wegen häuslicher Gewalt vom 20. Mai 2025 ordnete die Kantonspolizei Graubünden für den Zeitraum vom 20. Mai 2025 bis zum
2. Juni 2025 die Ausweisung von A.________ aus der gemeinsam mit B.________ und ihren Söhnen bewohnten Wohnung an der C.________ in O.1.________ sowie ein entsprechendes Rückkehrverbot an. B. A.________ ersuchte das Regionalgericht Plessur mit Beschwerde vom 22. Mai 2025 (überbracht) um Aufhebung der polizeilichen Ausweisungsverfügung vom
20. Mai 2025 (Proz. Nr. 135-2025-430). C. B.________ stellte dem Regionalgericht Plessur mit Gesuch vom
26. Mai 2025 die folgenden Rechtsbegehren (Proz. Nr. 135-2025-437): 1. Dem Gesuchgegner sei gemäss Art. 28b Ziffer 2 ZGB superprovisorisch und unter Straffolge von Art. 292 StGB zu verbieten, die gemeinsame und von der Gesuchstellerin und ihren Söhnen bewohnte Wohnung an der C.________, O.1.________, wieder zu betreten. 2. Dem Gesuchgegner sei unter Straffolge von Art. 292 StGB superprovisorisch zu verbieten, mit der Gesuchstellerin Kontakt aufzunehmen oder sich ihr mehr als 50 m zu nähern. Das Kontaktverbot gilt auch in Bezug auf die Kontaktaufnahme über Dritte, insbesondere den Söhnen der Gesuchstellerin. 3. Dem Gesuchgegner sei unter Straffolge von Art. 292 StGB superprovisorisch zu verbieten, sich in und im Umkreis der Wohnung der Gesuchstellerin sowie an ihren Arbeitsorten D._____ und den Wohnorten der freiberuflich gepflegten Patienten aufzuhalten. 4. Der Gesuchgegner sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB superprovisorisch zu verpflichten, die zwei behändigten Wohnungsschlüssel an die Gesuchstellerin herauszugeben wie auch den Zweitschlüssel ihres Fahrzeuges Tesla S, GR Z.1.________. 5. Es sei eine Frist für die Klageanhebung anzusetzen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.1% MwSt. zulasten der Gegenpartei. D. Mit superprovisorischem Entscheid vom 27. Mai 2025 (Proz. Nr. 135-2025-
437) erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur was folgt: 1. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Beschwerdeverfahren gegen die polizeiliche Ausweisung (Proz. Nr. 135-2025-430) vereinigt und unter der vorliegenden Proz. Nr. 135-2025-437 weitergeführt. 2. A.________ wird unter Straffolge von Art. 292 StGB verboten, die gemeinsame und von B.________ und ihren Söhnen bewohnte Wohnung an der C.________, O.1.________, zu betreten.
3 / 32 3. A.________ wird unter Straffolge von Art. 292 StGB verboten, mit B.________ Kontakt aufzunehmen oder sich ihr mehr als 50 m zu nähern. Das Kontaktverbot gilt auch in Bezug auf die Kontaktaufnahme über Dritte, insbesondere den Söhnen von B.________. 4. Die Verbote gemäss Ziffer 2 und 3 ergehen unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 5. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 6. Die Kosten bleiben bei der Prozedur. 7.-8.[Rechtsmittelbelehrungen] 9. [Vorladung Hauptverhandlung]
10. [Mitteilung] E. Am 2. Juni 2025 fand die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Plessur statt. Anlässlich der Hauptverhandlung hielt A.________ an seiner Beschwerde fest. Darüber hinaus beantragte er die Abweisung des Gesuchs von B.________ betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen; eventualiter sei er lediglich für 10 bis 14 weitere Tage aus der Wohnung zu weisen. B.________ hielt an der Hauptverhandlung ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest. Im Übrigen stellte sie Antrag auf Abweisung der Beschwerde von A.________. F. Mit Entscheid vom 2. Juni 2025, mitgeteilt am 6. Juni 2025 (Proz. Nr. 135- 2025-437), erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur (nachfolgend: Vorinstanz) was folgt: 1. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. 2. A.________ wird unter Straffolge von Art. 292 StGB verboten, die gemeinsame und von B.________ und ihren Söhnen bewohnte Wohnung an der C.________, O.1.________, zu betreten. 3. A.________ wird unter Straffolge von Art. 292 StGB verboten, mit B.________ Kontakt aufzunehmenoder sich ihr mehr als 50 m zu nähern. Das Kontaktverbot gilt auch in Bezug auf die Kontaktaufnahme über Dritte, insbesondere den Söhnen von B.________. 4. Die Verbote gemäss Ziffer 2 und 3 ergehen unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 5. Im Übrigen wird das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen von B.________ abgewiesen. 6. Es wird A.________ gestattet, in Anwesenheit der Polizei seine persönlichen Gegenstände aus der Wohnung an der C.________, O.1.________, abzuholen.
4 / 32 7. B.________ wird Frist bis zum 02.12.2025 zur Einreichung der Klage gesetzt. Bei ungenutztem Ablauf dieser Frist fallen die Verbote gemäss Ziff. 2 bis 4 hiervor ohne Weiteres dahin. 8.a) Die Gerichtskosten werden auf CHF 2'750.00 festgesetzt und im Umfang von CHF 1'650.00 A.________ auferlegt.
b) Die übrigen Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'100.00 werden auf die Gerichtskasse genommen.
c) A.________ hat B.________ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 718.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 9. [Rechtsmittelbelehrungen]
10. [Mitteilung] G. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 16. Juni 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden Berufung (ZR1 25 65) ein, wobei er im Wesentlichen die durch die Vor- instanz angeordnete Ausweisung, das Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber B.________ (Letzteres in Bezug auf die Kontaktaufnahme über deren erwachsenen Sohn) sowie die vorinstanzliche Kostenregelung anficht und zudem unter anderem den Antrag stellt, für die Dauer der Ausweisung von der Pflicht zur Leistung von Mietzinsen für die Wohnung befreit zu werden. H. Mit Beschwerde (ZR1 25 70) vom 20. Juni 2025 an das Obergericht des Kantons Graubünden wendet sich B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder Berufungsbeklagte) gegen die Regelung der Kostenfolgen durch die Vor- instanz. I. Am 26. Juni 2025 (Poststempel) gelangte der Berufungskläger mit einer als "Beschwerde" betitelten Eingabe an das hiesige Gericht, in welcher er im Wesentlichen an den in seiner Berufung gestellten Rechtsbegehren festhält. Am
27. Juni 2025 reichte er eine "ergänzende Stellungnahme zur Berufung" mit verschiedenen Anträgen ein (ZR1 25 65). J. Der Berufungskläger (nachfolgend auch: Beschwerdegegner) reichte seine Beschwerdeantwort (ZR1 25 70) am 26. Juni 2025 ein. Darin beantragt er die vollumfängliche kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und stellt weitere Anträge. K. Die Berufungsantwort (ZR1 25 65) der Berufungsbeklagten datiert vom
30. Juni 2025. Darin beantragt sie die kostenpflichtige Abweisung der Berufung, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Der Berufungskläger nahm am
5. Juli 2025 zur Berufungsantwort Stellung.
5 / 32 L. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 ersuchte der Berufungskläger (erneut) um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, nachdem die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer in der prozessleitenden Verfügung vom 3. Juli 2025 unter anderem festgehalten hatte, dass auf einen allfälligen mit der Berufung gestellten Antrag um aufschiebende Wirkung mangels Begründung nicht eingetreten werden könne. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2025 wies die Vorsitzende den Antrag vom 21. Juli 2025 ab. M. Am 26. Juli 2025 (Poststempel) reichte der Berufungskläger eine "ergänzende Stellungnahme" ein. N. Die Berufungsbeklagte nahm am 28. Juli 2025 zu den Eingaben des Berufungsklägers vom 26. und 27. Juni 2025 Stellung (ZR1 25 65). O. Ebenfalls am
28. Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners ein (ZR1 25 70). P. Am 5. August 2025 reichte der Berufungskläger und Beschwerdegegner eine "abschliessende Stellungnahme" betreffend die Verfahren ZR1 25 65 und ZR1 25 70 ein. Q. Mit Schreiben vom 14. August 2025 teilte die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel unter Vorbehalt der Einreichung einer allfälligen Stellungnahme der Berufungsbeklagten und Beschwerdeführerin zur Eingabe des Berufungsklägers und Beschwerdegegners vom 5. August 2025 abgeschlossen sei. R. Am 16. September 2025 stellte der Berufungskläger erneut ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (ZR1 25 65). Mit Eingabe vom
30. September 2025 ersuchte der Berufungskläger die Berufungsinstanz um eine zeitnahe Behandlung seines Gesuchs. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Oktober 2025 wies die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer das Gesuch des Berufungsklägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. S. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Proz. Nr. 135-2025-430 und 135-2025-437). Die Verfahren (ZR1 25 65 und ZR1 25 70) erweisen sich als spruchreif. Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren (Proz. Nr. 135-2025-430 und 135-2025-437) ebenso wie jene des Berufungsverfahrens (ZR1 25 65) und des Beschwerdeverfahrens (ZR1 25 70) werden nachfolgend jeweils mit der letzten Zahl der Verfahrensnummer in eckiger Klammer zitiert.
6 / 32 Erwägungen 1. Prozessuales 1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens ZR1 25 65 bilden im Wesentlichen die Wohnungsausweisung des Berufungsklägers sowie das Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber der Berufungsbeklagten. Damit liegt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor, welche keiner Streitwertbegrenzung unterliegt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO e contrario). Die Berufung wurde grundsätzlich form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 248 lit. d ZPO; act. A.1 [65]; RG-act. V/7 [437]). Auf die Berufung ist – unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (vgl. sogleich E. 1.5) – einzutreten. Die vorliegende Streitigkeit fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer des Obergerichts (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Das Obergericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. abis EGzZPO [BR 320.100]). 1.2. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 (ZR1 25 70) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 2. Juni 2025 eine selbständige Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 321 Abs. 1 bis Abs. 3 i.V.m. Art. 248 lit. d ZPO; act. A.1 [70]; act. B.1 [70]; RG-act. V/8 [437]). Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist ebenfalls die erkennende Kammer (Art. 9 lit. a OGV), welche in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). 1.3. Die Berufung (ZR1 25 65) und die Beschwerde (ZR1 25 70) richten sich gegen denselben Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 2. Juni 2025 (Proz. Nr. 135-2025-437), womit die Konnexität der beiden Verfahren zu bejahen ist. Das Berufungs- und das Beschwerdeverfahren werden entsprechend gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO vereinigt und sind in einem einzigen Urteil zu behandeln (vgl. dazu auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 23 23 vom 27. Mai 2024 E. 3). 1.4. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung, die unrichtige Sachverhaltsfeststellung und
– über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen, hat bei der Überprüfung der Angemessenheit jedoch Zurückhaltung zu üben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, in: Pra 2013 Nr. 4; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur
7 / 32 Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 310 N. 6). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Demnach überprüft die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung gleich wie im Berufungsverfahren mit freier Kognition, während für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine beschränkte Kognition gilt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 320 N. 3 ff.). 1.5.1. Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Der Berufungskläger hat aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid oder am vor- instanzlichen Verfahren fehlerhaft sein soll. Dies setzt voraus, dass er im Einzelnen die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, sich mit diesen sachbezogen und argumentativ auseinandersetzt sowie die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Auch ein blosser Verweis auf eine Beilage ist im Zusammenhang mit einer Berufungsbegründung ungenügend, weil die Argumente in die Berufungsschrift selber Eingang finden müssen. Wird eine Berufung überhaupt nicht oder unzureichend begründet, so wird auf diese nicht eingetreten. Aus der Begründungspflicht folgt auch, dass die Berufungsinstanz nicht gehalten ist, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche der Berufungskläger in seiner schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhebt. Die beschriebenen Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (BGE 147 III 176 E. 4.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4, 141 III 569 E. 2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.1; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 321 N. 15; REETZ, a.a.O., Art. 311 N. 36 ff., je m.w.H.). 1.5.2. Bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung sollte indessen berücksichtigt werden, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei Bestehen einer anwaltlichen Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei nicht vertretenen Parteien – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine
8 / 32 grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz angebracht. Namentlich ist gegenüber juristischen Laien hinsichtlich der Einhaltung von Formvorschriften Nachsicht zu üben, wenn klar erkannt wird, was die betreffende Person will. Betreffend die Formulierung der Berufungsanträge sowie die Substantiierungslast sind somit die Anforderungen bezüglich der Formalitäten bei Laieneingaben etwas geringer. Diese müssen nach Treu und Glauben ausgelegt werden, was auch bei unklaren Berufungsanträgen gilt. Dabei genügt bereits, wenn Laien wenigstens dem Sinn nach Anträge stellen, wie die Berufungsinstanz zu entscheiden habe. Dennoch sind auch an die Formulierung von Anträgen und an die Begründung des Rechtsmittels bei Laien minimale Anforderungen zu stellen, bei deren Nichterfüllung auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. So bedarf es auch im Falle einer Laieneingabe einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und einer erkennbaren Kritik an dessen Erwägungen (Urteile des Bundesgerichts 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.1, 5A_577/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 5; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 24 25 vom 15. April 2024 E. 1.2 m.w.H.; HUNGERBÜHLER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 311 N. 32; SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 311 N. 13 m.w.H.). 1.5.3. Die Berufung ist innert der gesetzlichen Berufungsfrist begründet einzureichen. Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Selbst ein zweiter Schriftenwechsel gestattet nicht, die Berufungsschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen. Dasselbe gilt erst recht für die Ausübung des sogenannten Replikrechts, bei welchem es von vornherein nur darum geht, zu in die Akten des Verfahrens aufgenommenen Eingaben Stellung nehmen zu können. Ein sich im Rahmen des Streitgegenstands bewegendes neues juristisches Argument kann gegebenenfalls vorgetragen werden, wenn der Prozessgegner zulässigerweise neue Tatsachen oder Beweismittel in das Berufungsverfahren eingebracht hat. Ansonsten kommt eine Nachbesserung nur bei behebbaren formalen Mängeln infrage (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Sie erlaubt aber niemals die inhaltliche Ergänzung einer Eingabe (Urteile des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2, 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.2, je m.w.H.). 1.5.4. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die durch den Berufungskläger als Beilage zur Berufung (act. A.1 [65]) eingereichte "Reaktion auf die Anklagepunkte" (act. B.2 [65]), welche seiner Gesuchsantwort im vorinstanzlichen Verfahren entspricht (RG-act. I/2 [437]), samt den dazu eingereichten Belegen (act.
9 / 32 B.3-B.9 [65]), nicht als Teil der Berufungsbegründung verstanden werden kann. Nach dem Gesagten hat sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift selbst mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und genügt der blosse Verweis auf eingereichte Beilagen oder Vorbringen vor der ersten Instanz der Begründungspflicht nicht, was auch für den Berufungskläger als Laien gelten muss (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 24 16 vom 10. Juli 2024 E. 6.1). Im Übrigen wird im jeweiligen Sachzusammenhang zu prüfen sein, ob die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind. 1.6. Das vorliegende Verfahren betrifft eine vorsorgliche Massnahme (Art. 261 ff. ZPO) und wird mithin als summarisches Verfahren geführt (Art. 248 lit. d ZPO). Die summarische Prüfung der Rechtslage führt nicht zu einer endgültigen Klärung der sich stellenden rechtlichen Fragen, sondern beschränkt sich auf eine vorläufige Beurteilung (vgl. BGE 138 III 232 E. 4.1.1). Es gelten der Verhandlungsgrundsatz (Art. 255 ZPO e contrario) und die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO e contrario). Demzufolge haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 1.7. Beim summarischen Verfahren handelt es sich um ein beschränktes Verfahren, dessen typische Merkmale Flexibilität und Schnelligkeit sind. Dem Zweck dieses Verfahrens entsprechend sind grundsätzlich nur sofort greifbare, das heisst liquide Beweismittel zulässig, denn nur solche können ohne Verzug abgenommen werden. Entsprechend ist gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO der Beweis grundsätzlich und in erster Linie durch Urkunden zu erbringen. Andere Beweismittel werden nur ausnahmsweise, unter den Voraussetzungen von Art. 254 Abs. 2 ZPO, zugelassen. Damit ist klar, dass der Urkundenbeweis im summarischen Verfahren das im Vordergrund stehende Beweismittel darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_240/2021 vom 23. März 2022 E. 3.2 m.V.a. BGE 145 III 160 E. 5.1; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 158 vom 17. September 2018 E. 2). 1.8. Im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen gilt das Beweismass des Glaubhaftmachens (vgl. Art. 261 Abs. 1 ZPO). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein der behaupteten Tatsachen herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis
10 / 32 verlangen (BGE 142 II 49 E. 6.2, 140 III 610 E. 4.1, 130 III 321 E. 3.3, 120 II 393 E. 4c). Die gesuchsgegnerische Partei kann das Glaubhaftmachen der gesuchstellenden Partei zerstören, indem sie ihrerseits glaubhaft macht, dass der Anspruch nicht besteht. Massgebend bleibt aber auch insoweit, ob sich der geltend gemachte Anspruch nach einer summarischen Prüfung der Tat- und Rechtsfragen gestützt auf die Vorbringen beider Parteien als aussichtslos erweist (PKG 2015 Nr. 3 E. 5 m.w.H.; vgl. BGE 132 III 83 E. 3.2). 1.9. Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Voraussetzungen der Berücksichtigung jedes neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft (vgl. BGE 143 III 42 E. 4.1; SPÜHLER, a.a.O., Art. 317 N. 6 ff., je m.w.H.). Neue Anträge sind im Rechtsmittelverfahren nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen einer Klageänderung gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig. Demnach müssen einerseits die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 gegeben sein und müssen die neuen Anträge sich anderseits auf neue Tatsachen und/oder Beweismittel stützen (vgl. SPÜHLER, a.a.O., Art. 317 N. 14 ff. m.w.H.). 2. Vorinstanzlicher Entscheid 2.1. Die Vorinstanz hielt bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 1 des Massnahmegesuchs der Berufungsbeklagten (Ausweisung des Berufungsklägers aus der gemeinsam bewohnten Wohnung) im Wesentlichen fest, dass hinsichtlich der durch die Berufungsbeklagte erhobenen und vom Berufungskläger bestrittenen Vorwürfe Behauptung gegen Behauptung stehe. Es lägen keine ärztlichen Gutachten oder Berichte vor, welche die (eher allgemein und wenig genau formulierten) Behauptungen der Berufungsbeklagten stützen würden. Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass die Kantonspolizei Graubünden zwei Ausweisungsverfügungen aufgrund häuslicher Gewalt erlassen habe. Hingegen sei kein polizeilicher Gewahrsam angeordnet und keine Untersuchungshaft anbegehrt worden. Damit würden Anhaltspunkte für eine gewisse häusliche Gewalt, nicht aber für mehr, bestehen. Insgesamt seien die Ausführungen der Berufungsbeklagten wohl als zumindest glaubhaft einzustufen. Die Ausführungen des Berufungsklägers vermöchten die als glaubhaft zu erachtenden Tatsachen nicht zu entkräften. Angesichts dieser Umstände sei es der Berufungsbeklagten unzumutbar, einen Zutritt des Berufungsklägers zur gemeinsamen Wohnung zu dulden. Ein Rechtfertigungsgrund sei nicht auszumachen. Dem Berufungskläger sei es
11 / 32 zumutbar, eine eigene Wohnung zu finden und zu finanzieren. Auch sei es ihm nötigenfalls zumutbar, vorübergehend auf alternative Unterkünfte (wie beispielsweise ein Hotel) zurückzugreifen oder bei seiner Schwester oder seinem volljährigen Sohn, welche beide im Kanton Graubünden wohnhaft seien, Unterkunft zu finden. Demnach sei der Berufungskläger aus der gemeinsam bewohnten Wohnung auszuweisen (act. B.1, E. 2.9). 2.2. In Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 des Gesuchs der Berufungsbeklagten (Kontakt- und Annäherungsverbot) erwog die Vorinstanz, es erscheine zumindest glaubhaft, dass die Berufungsbeklagte über längere Zeit der sexuellen Gewalt des Berufungsklägers ausgesetzt gewesen sein könnte, weshalb eine Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Das beantragte Kontakt- und Annäherungsverbot sei geeignet, die Gefahr allfälliger Übergriffe wirksam abzuwenden. Zudem seien keine milderen Massnahmen ersichtlich, um die Sicherheit der Berufungsbeklagten zu gewährleisten. Schliesslich sei die Anordnung auch verhältnismässig, zumal das Schutzinteresse der Berufungsbeklagten schwerer wiege als das Interesse des Berufungsklägers, sich in ihrer Nähe aufzuhalten oder mit ihr in Kontakt zu treten. Demnach sei dem Berufungskläger zu verbieten, mit der Berufungsbeklagten Kontakt aufzunehmen oder sich ihr mehr als 50 Meter zu nähern, wobei das Kontaktverbot auch in Bezug auf die Kontaktaufnahme über Dritte, insbesondere die Söhne der Berufungsbeklagten, gelte (act. B.2, E. 2.10). 3. Rügen des Berufungsklägers 3.1. Verletzung des Beweismasses 3.1.1. Der Berufungskläger bemängelt, dass die Vorinstanz sich ausschliesslich auf die Behauptungen der Berufungsbeklagten gestützt habe. Es bestehe kein objektives Beweiselement. So sei keine Befragung der Kinder der Berufungsbeklagten erfolgt und lägen auch kein Gutachten, keine medizinischen Aufzeichnungen und keine unabhängigen Zeugenaussagen vor. Damit seien die Behauptungen der Berufungsbeklagten unbewiesen geblieben. Diesen dürfe nicht mehr Gewicht beigemessen werden als seinen eigenen Aussagen. Es stehe "Wort gegen Wort" (vgl. act. A.1 [65], II. u. II.1). 3.1.2. Die Berufungsbeklagte hält dagegen, dass die Vorinstanz das Gelingen der Glaubhaftmachung anhand der vorgebrachten Argumente (insbesondere zweimalige Entfernung des Berufungsklägers aus der Wohnung wegen häuslicher Gewalt und Erstattung einer Strafanzeige wegen Vergewaltigung) korrekt bewertet
12 / 32 habe. Ihre Schutzbedürftigkeit sei ausreichend glaubhaft gemacht (act. A.4 [65], III.4). 3.1.3. Der Berufungskläger macht sinngemäss eine Verletzung des Beweismasses geltend. In diesem Zusammenhang ist er zunächst daran zu erinnern, dass im vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen das (reduzierte) Beweismass des Glaubhaftmachens gilt, weshalb keine volle Überzeugung des Gerichts von den durch die gesuchstellende Partei behaupteten Tatsachen verlangt wird, sondern es ausreicht, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die aufgestellten Behauptungen spricht (vgl. vorstehend E. 1.8). Wie bereits erwähnt, hielt die Vor-instanz fest, dass die Ausführungen der Berufungsbeklagten insgesamt zumindest glaubhaft erscheinen würden und die Behauptungen des Berufungsklägers nicht ausreichten, um die als glaubhaft erachteten Tatsachen zu entkräften. Dabei berücksichtigte sie insbesondere die zwei polizeilichen Ausweisungsverfügungen gegen den Berufungskläger wegen mutmasslicher häuslicher Gewalt gegenüber der Berufungsbeklagten (act. B.1, E. 2.9). Der Berufungskläger legt nicht dar, was die Vorinstanz bei ihrer Würdigung und Beurteilung unberücksichtigt gelassen haben soll oder inwiefern der daraus gezogene Schluss der Vorinstanz unzutreffend wäre. Insbesondere zeigt er nicht auf, wodurch er die (glaubhaften) Behauptungen der Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren entkräftet haben will. Allein der vom Berufungskläger vorgebrachte Umstand, dass er die Behauptungen der Berufungsbeklagten in Abrede stelle und mithin eine "Aussage gegen Aussage"-Situation vorliege, ist hierfür nicht ausreichend. Insgesamt setzt der Berufungskläger sich damit nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander respektive zeigt keine Verletzung des Beweismasses auf. 3.1.4. Wenn sich der Berufungskläger auf eine fehlende Anhörung der Kinder der Berufungsbeklagten, ein fehlendes Gutachten, fehlende ärztliche Berichte und fehlende unabhängige Zeugenaussagen beruft, übersieht er, dass die Beweismittel im Summarverfahren gemäss den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 1.7) grundsätzlich beschränkt sind. Demnach wären jedenfalls die Durchführung von Einvernahmen oder die Einholung eines Gutachtens nur in einem – vorliegend prima facie nicht gegebenen – Ausnahmefall möglich. Zum Vorwurf des fehlenden ärztlichen Berichts ist dem Berufungskläger entgegenzuhalten, dass im vorinstanzlichen Verfahren ein Arztbericht des Frauenarztes vom 29. April 2025 eingereicht wurde, welcher zumindest belegt, dass sich die Berufungsbeklagte veranlasst sah, nach dem behaupteten sexuellen Übergriff ihren Arzt aufzusuchen (RG-act. II/11 [437]). Sodann ist es bei Vorwürfen häuslicher Gewalt häufig, dass
13 / 32 sich (lediglich) die Aussagen der beiden betroffenen Parteien gegenüberstehen und das Gericht in erster Linie diese zu würdigen hat. Der Umstand, dass daneben allenfalls keine weiteren (objektiven) Beweise für die vorgebrachten Behauptungen bestehen, ist der Glaubhaftigkeit einer überzeugend erscheinenden Darstellung mithin nicht zwingend abträglich. In casu hat die Vorinstanz, wie bereits ausgeführt wurde, die Aussagen der Berufungsbeklagten als glaubhaft gewürdigt und durfte, grundsätzlich auch ohne weitere Beweismittel, darauf abstellen. Im Übrigen hat sie nach dem Gesagten neben den Aussagen der Berufungsbeklagten auch die zwei polizeilichen Ausweisungsverfügungen gegen den Berufungskläger wegen mutmasslicher häuslicher Gewalt als objektive Anhaltspunkte berücksichtigt. Anlässlich der Vorfälle, die zur Ausweisung führten, hat die Berufungsbeklagte zudem Strafantrag bzw. Strafanzeige gegen den Berufungskläger erstattet (RG-act. II/10 [437]). 3.1.5. Aus den in der Berufungsschrift zitierten Bundesgerichtsentscheiden vermag der Berufungskläger ebenso wenig etwas zu seinen Gunsten abzuleiten wie aus dem Verweis auf seine Grundrechte. Schliesslich ist die Berufung auf die Unschuldsvermutung im vorliegenden Zivilverfahren, welches keinen Sanktionscharakter aufweist, unbehelflich. Insgesamt gelingt es dem Berufungskläger nicht, eine Verletzung des Beweismasses durch die Vorinstanz darzutun. 3.2. Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes 3.2.1. Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz vor, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht beachtet und keine milderen Massnahmen geprüft zu haben (act. A.1 [65], II.2). 3.2.2. Die Berufungsbeklagte macht geltend, die angeordneten Schutzmassnahmen seien begründbar, geeignet und verhältnismässig. Die Vorinstanz habe die Verhältnismässigkeit bzw. Zumutbarkeit der Massnahmen korrekt abgewogen. Ihre Schutzbedürftigkeit sei dargetan und die angeordneten Massnahmen seien dem Berufungskläger zumutbar (act. A.4 [65], III.4 f.). 3.2.3. Die zu treffenden Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 28b ZGB müssen verhältnismässig sein, da mit deren Anordnung in grundrechtlich geschützte Positionen eingegriffen wird. Das Gericht hat diejenige Massnahme anzuordnen, die für die verletzte Person genügend wirksam und für die verletzende Person am wenigsten einschneidend ist (BGE 144 III 257 E. 4.1; BÜCHLER, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches
14 / 32 Zivilgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 28b N. 3; MEILI, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 28b N. 7 m.w.H.). Wie bereits in der Verfügung vom 24. Juli 2025 (act. F.1 [65]) ausgeführt, hat entgegen der Ansicht des Berufungsklägers bei vorsorglichen Massnahmen indessen grundsätzlich keine Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne einer Interessenabwägung zu erfolgen. Es ist somit nicht erforderlich, dass der zu befürchtende Nachteil der gesuchstellenden Partei gewichtiger oder wahrscheinlicher ist als jener Nachteil, welcher der Gegenpartei im Falle der Anordnung der vorsorglichen Massnahmen droht (BGE 139 III 86 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 4A_427/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 5.1; Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 22 36 vom 25. Oktober 2022 E. 3; SPRECHER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 261 N. 10). Allerdings hat die Vor-instanz die Interessen des Berufungsklägers, wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 2), vorliegend gleichwohl miteinbezogen. So ging sie in Zusammenhang mit der Wohnungsausweisung auf das Wohninteresse des Berufungsklägers ein und stellte fest, dass er über alternative Wohnmöglichkeiten verfüge. Hinsichtlich des Kontakt- und Annäherungsverbots berücksichtigte die Vorinstanz sodann das Interesse des Berufungsklägers, sich in der Nähe der Berufungsbeklagten aufzuhalten oder mit ihr in Kontakt zu treten, gewichtete dieses jedoch als weniger schwerwiegend als das Schutzinteresse der Berufungsbeklagten. 3.2.4. Mildere Massnahmen hat die Vorinstanz zu Recht als untauglich erachtet. Die vom Berufungskläger genannte Alternative einer stundenweisen Beschränkung ist bei den vorliegend angeordneten Schutzmassnahmen (Wohnungsausweisung, Kontakt- und Annäherungsverbot) ungeeignet und würde den angestrebten Schutz vereiteln, zumal das zu unterbindende Verhalten keinen Bezug zu gewissen Tageszeiten aufweist, sondern jederzeit auftreten kann. Eine stundenweise Beschränkung wäre einzig für ein Orts- bzw. Rayonverbot denkbar und sinnvoll (vgl. BÜCHLER, a.a.O., Art. 28b N. 7 m.w.H.); ein solches wurde in casu jedoch nicht ausgesprochen (vgl. act. B.1, E. 2.11). Der Berufungskläger nennt eine bedingte Massnahme als weitere mildere Möglichkeit. Bei vorsorglich angeordneten Schutzmassnahmen handelt es sich insoweit um bedingte Massnahmen, als diese nur befristet gelten (vgl. Art. 268 Abs. 2 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_288/2012 vom 9. Oktober 2012 E. 1.2 [nicht publiziert in BGE 138 III 728]). Vorliegend ist der Berufungsbeklagten Frist bis zum 2. Dezember 2025 zur Einreichung der Klage angesetzt worden (act. B.1, Dispositivziff. 7). Reicht sie innert dieser Frist keine Klage ein, fallen die vorsorglich ausgesprochenen Verbote dahin.
15 / 32 Es handelt sich also um bedingte Massnahmen, was der Berufungskläger übersehen hat. 3.2.5. Die Rüge des Berufungsklägers betreffend Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erweist sich nach dem Gesagten jedenfalls als unbegründet. Im Übrigen ist das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder eines Ermittlungsverfahrens mit Haftmassnahmen für die Anordnung von Schutzmassnahmen nach Art. 28b ff. ZGB entgegen der Annahme des Berufungsklägers nicht massgebend. In diesem Zusammenhang angemerkt sei, dass ein Strafverfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die körperliche und sexuelle Integrität pendent ist (vgl. RG-act. II/10 [437]). 3.3. Auswirkungen der Massnahmen in persönlicher und beruflicher Hinsicht 3.3.1. Der Berufungskläger bringt – teils wiederum unter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip – vor, die angeordneten vorsorglichen Massnahmen würden drastische persönliche und wirtschaftliche Folgen für ihn zeitigen. Er habe den Zugang zu sich in der Wohnung befindlichen Dokumenten und Geschäftssystemen verloren, es würden zusätzliche Unterkunftskosten anfallen (obwohl er zur Zahlung der Miete beitrage), sein Ansehen und die familiären Beziehungen seien geschädigt, die Kommunikation mit den Kindern sei eingeschränkt und er könne ein im Miteigentum stehendes Fahrzeug nicht nutzen. Im Übrigen sei es ihm entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht zuzumuten, bei seinem Sohn zu wohnen, zumal dieser mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin zusammenlebe. Auch eine Unterkunft bei seiner in O.2.________ wohnhaften Schwester komme nicht in Frage, da er von dort aus seine berufliche Tätigkeit als Busfahrer in O.1.________ nicht ausüben könne (act. A.1, II.4). 3.3.2. Die Berufungsbeklagte stellt den durch den Berufungskläger geltend gemachten schweren Schaden durch die angeordneten Schutzmassnahmen in Abrede. Weder die Ausgaben für den behaupteten Hotelaufenthalt noch ein Stellenverlust bzw. die Unmöglichkeit seiner Arbeit seien belegt. Es sei davon auszugehen, dass er bei seiner Schwester Unterschlupf gefunden habe und über die Möglichkeit verfüge, seiner Arbeit unverändert nachzugehen. Die Mietkosten der Wohnung (inkl. Nebenkosten) würden seit der Ausweisung durch sie alleine getragen. Es existiere kein sich im Miteigentum der Parteien befindliches Fahrzeug, von dessen Nutzung der Berufungskläger ausgeschlossen wäre. Auch sonst seien keine drastischen materiellen oder persönlichen Folgen für den Berufungskläger ersichtlich bzw. dargelegt worden (vgl. act. A.4 [65], III.5).
16 / 32 3.3.3. Dass es sich vorliegend um für den Berufungskläger einschneidende Massnahmen handelt, wird nicht in Abrede gestellt. Allerdings vermögen die vorgebrachten Argumente, sofern sie denn zutreffen, nichts an der Rechtmässigkeit der (vorsorglich) angeordneten Schutzmassnahmen zu ändern. Den berufungsklägerischen Einwänden ist entgegenzuhalten, dass dem Berufungskläger gestattet wurde, seine persönlichen Gegenstände aus der Wohnung abzuholen (vgl. act. B.1, Dispositivziff. 6), wozu auch die erwähnten Dokumente und Geschäftssysteme gehören. In Bezug auf die Unterkunftskosten hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Berufungskläger als Busfahrer in O.1.________ erwerbstätig sei und nach eigenen Angaben ein Unternehmen in O.3.________ führe. Damit verfüge er über die finanziellen Mittel, um eine eigene Wohnung zu finanzieren, zumal die Berufungsbeklagte erklärt habe, die vormals gemeinsame Wohnung alleine übernehmen zu wollen und den Mietzins selbst zu bezahlen (act. B.1, E. 2.9). Für Letzteres spricht, dass gegenüber der Vermieterschaft offenbar eine Vertragsänderung beantragt und um Entlassung des Berufungsklägers aus dem Mietverhältnis ersucht worden ist (vgl. RG-act. II/22 [437]) und die Berufungsbeklagte zudem Belege für die Zahlung der vollen Miete der Monate Juni und Juli 2025 von ihrem Privatkonto einreichte (vgl. RG-act. II/24 [437]; act. C.3 [65]). Selbst wenn die Ausweisung aus der Wohnung Mehrkosten für den Berufungskläger zur Folge haben sollte – welche im Übrigen weder näher beziffert noch belegt werden –, wäre dies kein Grund für eine Aufhebung der Massnahmen. Sodann wendet sich der Berufungskläger nicht gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach er sich eine eigene Wohnung oder alternativ auch eine Unterkunft in einem Hotel leisten könne. Was den Hinweis der Vorinstanz anbelangt, wonach er allenfalls bei seiner Schwester oder seinem volljährigen Sohn unterkommen könne, so kann der Berufungskläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit dies für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht in Frage kommt, ist es ihm nach dem soeben Gesagten bzw. gemäss der unbestritten gebliebenen Feststellung der Vorinstanz möglich und zumutbar, eine eigene Wohnung zu suchen oder temporär in einem Hotel oder einer vergleichbaren Unterkunft unterzukommen. Was schliesslich die angeblichen weiteren persönlichen und finanziellen Auswirkungen der Schutzmassnahmen betrifft, so bleiben die entsprechenden Ausführungen des Berufungsklägers pauschal und wenig konkret, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen ist die vom Berufungskläger angeführte Rechtsprechung vorliegend nicht einschlägig. 3.4. Kontaktverbot gegenüber dem Sohn der Berufungsbeklagten
17 / 32 3.4.1. Der Berufungskläger rügt die als unverhältnismässig erachtete Ausdehnung des Kontaktverbots in Bezug auf den volljährigen Sohn der Berufungsbeklagten
– dies unter anderem unter Verweis auf seine Persönlichkeitsrechte, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Legalitätsprinzip, den Verhältnismässigkeitsgrundsatz und die Unschuldsvermutung – und beantragt dessen Aufhebung (act. A.1, II.5). 3.4.2. Die Berufungsbeklagte lässt ausführen, die Ausweitung des Kontaktverbotes auf Dritte, insbesondere auf ihre Kinder, bezwecke ihren Schutz, indem der Berufungskläger über die Kinder keinen Zugriff auf sie bzw. keinen Kontakt zu ihr erhalten solle (act. A.4 [65], III.4). 3.4.3. Entgegen dem, was der Berufungskläger anzunehmen scheint, ist im angefochtenen Entscheid lediglich ein Kontaktverbot gegenüber der Berufungsbeklagten (nicht aber etwa gegenüber ihren Kindern) angeordnet worden. Unter das Verbot fällt auch eine Kontaktaufnahme mit der Berufungsbeklagten über Dritte, so insbesondere über deren Söhne (vgl. act. B.1, Dispositivziff. 3). Dies bedeutet, dass der Berufungskläger nicht über die Söhne und damit indirekt Kontakt zur Berufungsbeklagten aufnehmen darf. Ein Kontakt mit den Söhnen selbst ist ihm aber nicht verwehrt, solange er sich von der vormals gemeinsamen Wohnung respektive der Berufungsbeklagten fernhält und nicht über die Söhne den Kontakt zu ihr sucht. Mangels Beschwer ist auf den Antrag des Berufungsklägers nicht einzutreten. 4. Weitere Anträge des Berufungsklägers 4.1. Der Berufungskläger beantragt, vorübergehend von der Zahlung der Miete für die gemeinsame Wohnung befreit zu werden, solange er gerichtlich daran gehindert sei, dort zu wohnen (vgl. act. A.1 [65], I. i.f.; ferner auch act. A.1 [65], III.2). Der genannte Antrag wird in der Berufung mit keinem Wort begründet, weshalb darauf mangels Begründung nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 1.5.1). Ferner hat die Vorinstanz in Zusammenhang mit der Zumutbarkeit für den Berufungskläger, die gemeinsame Wohnung vorsorglich zu verlassen, lediglich festgehalten, dass die Berufungsbeklagte den Mietzins nach eigenen Angaben selbst bezahle und den Berufungskläger aus dem internen Mietvertragsverhältnis habe entlassen wollen (vgl. act. B.1, E. 2.9); ein Entscheid bezüglich Tragung des Mietzinses ist hingegen nicht getroffen worden. Die Frage nach der Leistung der Mietzinszahlungen bildete insoweit nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und liegt mithin ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstands bzw. kann auch nicht Thema im Berufungsverfahren bilden. Schliesslich ist der Berufungskläger darauf
18 / 32 hinzuweisen, dass die Berufungsbeklagte bereits im vorinstanzlichen Verfahren und nun erneut im Berufungsverfahren erklärt hat, den gesamten Mietzins für die Wohnung alleine leisten zu wollen (vgl. RG-act. VII/1 [437]; act. A.4 [65], III.5), wobei entsprechende Zahlungen für die Monate Juni und Juli 2025 auch belegt sind (vgl. RG-act. II/24 [437]; act. C.3 [65]). 4.2. Zu den Anträgen des Berufungsklägers betreffend die Kostenregelung des angefochtenen Entscheids (vgl. act. A.1 [65], I.4 f. u. III.3) finden sich in der Berufung keine Ausführungen und es ergibt sich nicht, was der Berufungskläger konkret beanstandet bzw. welche Änderung des Kostenspruchs er erreichen will, geschweige denn, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid bezüglich der Kostenregelung fehlerhaft sein soll. Entsprechend kann auf diese Anträge nicht eingetreten werden (vgl. zur Kostenbeschwerde des Berufungsklägers nachfolgend E. 5.1 u. 7.2). 4.3. Der Berufungskläger beantragt weiter, eventualiter seien die Schutzmassnahmen auf 10 Tage zu begrenzen und anschliessend sei eine sofortige Neubewertung durchzuführen (vgl. act. A.1 [65], III.4). Ferner sei der Berufung eine teilweise aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. sei ihm die Rückkehr in die Wohnung bis zur endgültigen Entscheidung zu gestatten (vgl. act. A.1 [65], III.5). Weiter sei, falls erforderlich, seine Mitwirkung beim freiwilligen Verlassen der Wohnung für maximal weitere 10 oder 14 Tage zu registrieren (vgl. act. A.1 [65], III.6). Sämtliche erwähnten Anträge sind in der Berufung gänzlich unbegründet geblieben, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 1.5.1). Was den Antrag Ziffer III.4 anbelangt, so ist zu bemerken, dass es sich vorliegend ohnehin um vorsorgliche und somit zeitlich befristete Massnahmen handelt (vgl. vorstehend E. 3.2.4); Gründe, die für eine kürzere Befristung sprechen würden – die Befristung von Schutzmassnahmen sowie gegebenenfalls die Bestimmung deren Dauer liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (vgl. BGE 144 III 257 E. 4.3.3) –, sind nicht ersichtlich und werden nach dem Gesagten auch nicht vorgebracht. Bereits in der prozessleitenden Verfügung vom
3. Juli 2025 (act. D.6 [65]) hatte die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer unter anderem festgehalten, dass auf einen allfälligen mit der Berufung gestellten Antrag um aufschiebende Wirkung (act. A.1 [65], III.4 u. III.5) mangels Begründung nicht eingetreten werden könne (vgl. für die wiederholten Gesuche um aufschiebende Wirkung nachfolgend E. 5.5 u. E. 5.9). Was das Rechtsbegehren Ziffer III.6 betrifft, so erschliesst sich im Übrigen nicht, was der Berufungskläger damit konkret beantragt.
19 / 32 4.4. Hinsichtlich der Rechtsbegehren auf Feststellung, dass sich die Berufungsbeklagte keiner psychologischen Beurteilung unterzogen habe (vgl. act. A.1 [65], III.7), sowie auf Warnung vor missbräuchlichem Gebrauch von Anschuldigungen (vgl. act. A.1 [65], III.8), wie auch in Bezug auf die als "weitere Anträge" bezeichneten Begehren um Anerkennung eines Klagerechts des Berufungsklägers bezüglich diverser Vorwürfe sowie um Ermächtigung des Berufungsklägers zur Einreichung einer Schadenersatz- und Genugtuungsklage hinsichtlich verschiedener Schädigungen (vgl. act. A.1 [65], III.9) fehlt wiederum jegliche Begründung. Die gestellten Begehren sind zudem teils unverständlich und liegen ausserhalb des vorinstanzlichen Verfahrensgegenstands. Darauf ist nicht einzutreten. Gleiches gilt für den Antrag auf Feststellung eines Rechtsmissbrauchs (vgl. act. A.1 [65], III.9). Auch wenn der Berufungskläger hierzu kurze Ausführungen macht (vgl. act. A.1, II.3), so bleiben diese pauschal und das Begehren demnach unzureichend begründet. Was im Übrigen die unter dem Titel des Rechtsmissbrauchs gemachten Ausführungen des Berufungsklägers anbelangt, wonach die Berufungsbeklagte in der Vergangenheit durch Vornahme einer Reise nach O.3.________ selbst gegen eine ähnliche Schutzmassnahme verstossen habe, was einen Widerspruch zwischen ihrer angeblichen Angst und ihrem tatsächlichen Verhalten aufzeige (act. A.1 [65], II.3), so sind diese nicht nachvollziehbar. Die Berufungsbeklagte ist in ihrer Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt und kann sich aufhalten, wo sie möchte. Es erscheint abwegig, dass sie sich – wie der Berufungskläger offenbar meint – nur noch in der Wohnung aufhalten soll, zumal sie etwa auch einer Erwerbstätigkeit oder anderweitigen Verpflichtungen nachzugehen hat. Entgegen dem Berufungskläger bestätigt der angefochtene Entscheid seine Behauptung auch keineswegs; vielmehr werden darin einzig seine im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten diesbezüglichen Parteivorbringen als solche wiedergegeben (vgl. act. B.1, E. 2.8 i.f.). 5. Weitere Eingaben 5.1. Am 26. Juni 2025 (Poststempel) reichte der Berufungskläger eine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe ein (act. A.2 [65]). Darin will er offenbar zusätzlich zur Berufung eine selbständige Beschwerde gemäss Art. 110 ZPO gegen die vor-instanzliche Kostenregelung erheben. Da der Berufungskläger den vorinstanzlichen Entscheid bereits hinsichtlich verschiedener Punkte mit Berufung angefochten hat, ist keine separate Kostenbeschwerde zu erheben. Eine solche ist aufgrund der abgelaufenen Rechtsmittelfrist aber ohnehin ausgeschlossen. Mangels Fristwahrung kann auf die neuen (Berufungs-)Anträge betreffend die vorinstanzliche Kostenregelung nicht eingetreten werden. Abgesehen von den
20 / 32 neuen Vorbringen hinsichtlich des Kostenpunkts wiederholt der Berufungskläger in der Eingabe weitgehend die bereits in der Berufung gemachten Ausführungen. Diesbezüglich kann auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen werden. Teilweise enthält die Eingabe indes gewisse Ergänzungen im Vergleich zur Berufung. Der Berufungskläger ist daran zu erinnern, dass die Begründung der Berufung in der (fristgerecht eingereichten) Berufungsschrift zu erfolgen hat und eine nachträgliche Ergänzung ausgeschlossen ist (vgl. vorstehend E. 1.5.3). Damit kann die in der Eingabe vom 26. Juni 2025 erfolgte nachträgliche bzw. ergänzende Begründung der Berufung vorliegend nicht berücksichtigt werden. Mit der erwähnten Eingabe reichte der Berufungskläger auch diverse neue Beweismittel (act. B.11-B.13 [65]) ein, ohne sich zu den entsprechenden Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) zu äussern, wozu er jedoch verpflichtet gewesen wäre (vgl. vorstehend E. 1.9). Diese Noven können daher keine Berücksichtigung finden. 5.2. Am 27. Juni 2025 reichte der Berufungskläger eine "ergänzende Stellungnahme zur Berufung" ein (act. A.3 [65]). Darin stellt er verschiedene neue Anträge (insbesondere auf Aufhebung sämtlicher vorsorglicher Massnahmen sowie auf Feststellung, dass keine rechtlich relevante Gefährdungssituation vorliege) und stellt diverse neue Behauptungen auf (namentlich Vorbringen angeblich entlastender Tatsachen sowie Vorwurf von Persönlichkeitsrechtsverletzungen und digitaler Manipulation durch die Berufungsbeklagte). Der Berufungskläger legt mit keinem Wort dar, inwiefern diese den (restriktiven) Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO entsprechen würden, weshalb sie als unzulässig zu erachten sind (vgl. E. 1.9). Auf die neuen Anträge ist folglich nicht einzutreten und die neuen Vorbringen sind nicht zu berücksichtigen. Auch soweit der Berufungskläger in der genannten Eingabe die Begründung seiner Berufung ergänzt, sind die entsprechenden Ausführungen nach dem soeben Gesagten (vgl. E. 5.1) unbeachtlich und ist darauf somit nicht weiter einzugehen. Bezüglich der übrigen Ausführungen, welche Wiederholungen darstellen, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. 5.3. Die Berufungsantwort der Berufungsbeklagten datiert vom 30. Juni 2025 (act. A.4 [65]). Soweit die Berufungsbeklagte darin zu den Rügen des Berufungsklägers Stellung nimmt, wurde darauf im Rahmen der vorangehenden Erwägungen (vgl. E. 3.1 ff.) eingegangen. Mit ihrer Berufungsantwort reichte die Berufungsbeklagte neu auch einen Bericht von Dr. med. E.________ vom
3. Juni 2025 ein (act. C.2 [65]) und bringt dazu Bemerkungen an (vgl. act. A.4 [65], III.4). Da die Berufung – entsprechend dem Rechtsbegehren der
21 / 32 Berufungsbeklagten (act. A.4 [65], I.1) – ohnehin abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann (vgl. vorstehend E. 3 f. und nachfolgend E. 6), muss auf den Arztbericht an dieser Stelle nicht eingegangen werden, und zwar weder was die Zulässigkeit dessen (erstmaligen) Vorbringens im Berufungsverfahren noch dessen Inhalt anbelangt. 5.4. Am 5. Juli 2025 reichte der Berufungskläger eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Berufungsbeklagten ein (act. A.5 [65]). Darin äussert er sich ausführlich zu dem durch die Berufungsbeklagte eingereichten Arztbericht (vgl. act. A.5 [65], III.). Da die Berufung nach dem soeben Gesagten unabhängig von dem Bericht abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, das Gericht sich mithin für das vorliegende Urteil nicht auf diesen stützt, kann auch eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen des Berufungsklägers unterbleiben. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungskläger, soweit er der Berufungsbeklagten vorwirft, in ihrer Berufungsantwort selektiv und irreführend zu argumentieren bzw. systematisch Tatsachen zu verschweigen (act. A.5 [65], IV.). Entgegen dem, was der Berufungskläger anzunehmen scheint, ist die Berufungsbeklagte nicht verpflichtet, sich in ihrer Berufungsantwort zu sämtlichen ihm relevant erscheinenden (behaupteten) Umständen zu äussern oder gar seine Sichtweise zu vertreten. Die entsprechenden Ausführungen des Berufungsklägers bleiben im Übrigen pauschal und wenig klar, weshalb sie keine genügende Begründung für seine Anträge auf Feststellung der Irreführung durch selektive Darstellung der Gegenpartei und auf Feststellung prozessualer Verstösse der Gegenpartei (vgl. act. A.5 [65], V. f.) darstellen. Auf die genannten Anträge ist entsprechend nicht einzutreten. Abgesehen davon enthält die Eingabe des Berufungsklägers verschiedene neue bzw. ergänzende Vorbringen, die in keinem erkennbaren Bezug zu den in der Berufungsantwort gemachten Ausführungen stehen (vgl. act. A.5 [65], I. f.) und demnach prozessual unzulässig und somit unbeachtlich sind. Dasselbe gilt für die verspätet gestellten (und zudem nicht hinreichend begründeten) neuen Anträge auf mündliche Anhörung der volljährigen Kinder (vgl. dazu im Übrigen vorstehend E. 3.1.4) sowie auf Berücksichtigung verschiedener Belege (act. A.5 [65], V.-VII.). Was die Berücksichtigung von im vorliegenden Verfahren eingereichten Urkunden anbelangt, ist der Berufungskläger der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht sämtliche rechtzeitig und rechtsgenüglich in das Berufungsverfahren eingebrachten Beweismittel prüft, diese in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Zivilprozessordnung würdigt und gegebenenfalls in seine Entscheidfindung einbezieht. Hingegen verfügt der Berufungskläger über keinen Anspruch darauf, dass Beweismittel in seinem Sinne gewürdigt werden. Mit der erwähnten Eingabe
22 / 32 reichte der Berufungskläger schliesslich auch diverse neue Beweismittel (act. B.14- B.24 [65]) ein. Dies betrifft namentlich zwei Arztzeugnisse, welche eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers attestieren (act. B.22 f. [65]). Das erste Zeugnis datiert vom 23. Juni 2025. Es handelt sich dabei somit um ein echtes Novum im Berufungsverfahren. Die betroffene Partei muss das Novum ohne Verzug geltend machen (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO), das heisst bei der ersten Gelegenheit, nachdem sie tatsächlich davon Kenntnis erhalten hat oder ihr die Kenntnisnahme möglich gewesen wäre (Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 20 75 vom 25. Juli 2022 E. 3.3 m.w.H.). In casu hätte der Berufungskläger das Zeugnis vom 23. Juni 2025 bereits mit seiner Eingabe vom 26. Juni 2025 (act. A.2 [65]) einreichen können und müssen. Die Einreichung erst mit seiner nächsten Eingabe vom 5. Juli 2025 erweist sich damit nicht mehr als unverzüglich. Da demnach das erste Arztzeugnis vom 23. Juni 2025 nicht rechtzeitig eingereicht und somit der geltend gemachte Umstand der Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers verspätet in den Prozess eingebracht wurde, kann auch das zweite Arztzeugnis vom 2. Juli 2025 betreffend Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit (act. B.23 [65]) – welches für sich gesehen rechtzeitig eingereicht worden wäre – vorliegend nicht berücksichtigt werden. Auch die übrigen (unechten) Noven erweisen sich als unzulässig und sind nicht zu berücksichtigen, zumal der Berufungskläger nicht begründet, inwiefern diesbezüglich die entsprechenden Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO) erfüllt wären (vgl. E. 1.9). Auch begnügt sich der Berufungskläger meist mit einem blossen Verweis auf die Beilage, was nach dem Dargelegten ungenügend ist (vgl. E. 1.5.1). 5.5. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 (act. A.6 [65]) ersuchte der Berufungskläger um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag wurde mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2025 (act. F.1) abgewiesen. Es kann auf die Ausführungen in der genannten Verfügung verwiesen werden. 5.6. Am 26. Juli 2025 (Poststempel) reichte der Berufungskläger erneut eine "ergänzende Stellungnahme" ein (act. A.7 [65]). Darin führt er aus, das Ziel der Stellungnahme sei, zu verhindern, dass die (seiner Ansicht nach unzutreffende) Argumentationslinie der Berufungsinstanz in der prozessleitenden Verfügung vom
24. Juli 2025 betreffend aufschiebende Wirkung auch in der Hauptsache verfolgt werde. Daraus ergibt sich, dass es sich bei der Eingabe nach dem Willen des Berufungsklägers nicht um ein Rechtsmittel gegen die erwähnte prozessleitende Verfügung handeln soll, weshalb diese nicht zuständigkeitshalber an das Bundesgericht übermittelt worden ist (vgl. Art. 48 Abs. 3 BGG). Die
23 / 32 Zivilprozessordnung sieht grundsätzlich keine Möglichkeit für die Parteien vor, zu einer prozessleitenden Verfügung Stellung zu nehmen; vorbehalten bleiben selbstverständlich Fälle, in denen den Parteien das rechtliche Gehör gewährt werden soll oder sie sonst explizit zur Äusserung eingeladen werden. Dies war vorliegend nicht der Fall. Demnach ist auf die entsprechenden Ausführungen des Berufungsklägers in seiner Stellungnahme grundsätzlich nicht einzugehen. Soweit der Berufungskläger im Übrigen (sinngemäss) geltend macht, die angeordneten Schutzmassnahmen seien unverhältnismässig bzw. es seien mildere Massnahmen zu prüfen, die Schutzmassnahmen seien für ihn unzumutbar und das Beweismass sei verletzt worden, so kann auf die vorangehenden Erwägungen (vgl. E. 3.1 ff.) verwiesen werden. 5.7. Die Berufungsbeklagte reichte am 28. Juli 2025 eine Stellungnahme ein (act. A.8 [65]). Darin äussert sie sich im Wesentlichen zu den durch den Berufungskläger mit seiner Eingabe vom 26. Juni 2025 eingereichten Beweismitteln (vgl. act. B.10 ff. [65]) und verweist ansonsten auf ihre Berufungsantwort. Da die genannten Beweismittel, wie bereits erwähnt wurde (vgl. E. 5.1) und wie auch von der Berufungsbeklagten zu Recht festgehalten wird (vgl. act. A.8 [65], III.2), verspätet vorgebracht wurden und mithin nicht zu berücksichtigen sind, kann darauf verzichtet werden, auf die diesbezüglichen Ausführungen der Berufungsbeklagten einzugehen. 5.8. Am 5. August 2025 reichte der Berufungskläger eine "abschliessende Stellungnahme" betreffend die Verfahren ZR1 25 65 und ZR1 25 70 ein (act. A.9 [65] = act. A.4 [70]). Hinsichtlich des Berufungsverfahrens (ZR1 25 65) wiederholt er darin teils bereits in früheren Eingaben erfolgte Ausführungen, nimmt zudem zu den Ausführungen der Berufungsbeklagten betreffend die durch ihn eingereichten Belege Stellung, macht aber auch neue Vorbringen. Was Erstere anbelangt, so kann auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen werden. Die fraglichen Beweismittel wurden nach dem Gesagten (vgl. E. 5.7) verspätet eingereicht, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsklägers nicht einzugehen ist. Da die neuen Vorbringen in der Eingabe klar verspätet sind, erübrigt sich grundsätzlich eine Auseinandersetzung damit. Einzig in Bezug auf den an die Gegenpartei gerichteten Vorwurf der Verfahrensverzögerung rechtfertigt sich eine Bemerkung. So steht es der Berufungsbeklagten ohne Weiteres frei, Eingaben erst am letzten Tag der Frist postalisch einzureichen, wie nötigenfalls auch eine Fristerstreckung zu beantragen. Entgegen dem Berufungskläger handelt es sich dabei nicht um eine vorwerfbare taktische Verzögerung, sondern um ein übliches prozessuales Vorgehen. Zudem übersieht er, dass er mehrfach vom Replikrecht
24 / 32 Gebrauch gemacht und wiederholt "ergänzende Stellungnahmen" eingereicht hat, seine Eingaben viele Wiederholungen enthalten und er bis zum Schluss neue Anträge gestellt sowie neue Beweismittel vorgelegt hat, welche bereits zum einem früheren Zeitpunkt hätten vorgebracht werden können. Dieses Vorgehen hat zu einer Verlängerung des Verfahrens geführt. Die Berufungsbeklagte dagegen hat sich in ihren Eingaben jeweils kurz gehalten und den Prozessstoff nicht erweitert. 5.9. Mit Eingabe vom 16. September 2025 stellte der Berufungskläger ein erneutes Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. A.10 [65]), wobei er sich im Wesentlichen auf seit der abweisenden prozessleitenden Verfügung vom
24. Juli 2025 eingetretene Entwicklungen bzw. veränderte Umstände sowie den Zeitablauf beruft. Am 30. September 2025 reichte der Berufungskläger eine als "Dringlichkeitsgesuch und Rüge wegen Rechtsverzögerung" betitelte Eingabe ein (act. A.11 [65]), worin er die Berufungsinstanz um eine zeitnahe Behandlung seines (erneuten) Antrags auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht und das Ergreifen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde androht. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Oktober 2025 (act. F.2 [65]) wies die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer das Gesuch des Berufungsklägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Für die Begründung kann auf die genannte Verfügung verwiesen werden. 6. Fazit Berufung (ZR1 25 65) Die Rügen des Berufungsklägers am vorinstanzlichen Entscheid verfangen allesamt nicht, soweit seine Berufung überhaupt ausreichend begründet ist. Entsprechend sind seine (sinngemässen) Rechtsbegehren auf Aufhebung der Wohnungsausweisung (vgl. act. A.1 [65], I.1 u. III.1 Punkt 1) und auf Aufhebung des Annäherungsverbots gegenüber der Berufungsbeklagten (vgl. act. A.1 [65], I.2 u. III.1 Punkt 2) abzuweisen. Auf die Anträge betreffend Aufhebung des Kontaktverbots gegenüber dem Sohn der Berufungsbeklagten (vgl. act. A.1 [65], I.3
u. III.1 Punkt 3), Neuregelung der Kostenfolgen (vgl. act. A.1 [65], I.4 f. u. III.3), Mietzinsbefreiung (vgl. act. A.1 [65], I. i.f. u. III.2), zeitliche Begrenzung der Massnahmen und sofortige Neubewertung (vgl. act. A.1 [65], III.4), Registrieren der Mitwirkung beim freiwilligen Verlassen der Wohnung für maximal weitere 10 oder 14 Tage (vgl. act. A.1 [65], III.6), Feststellung, dass sich die Berufungsbeklagte keiner psychologischen Beurteilung unterzogen habe (vgl. act. A.1 [65], III.7), Warnung vor missbräuchlichem Gebrauch von Anschuldigungen (vgl. act. A.1 [65], III.8) sowie auf die als "weitere Anträge" bezeichneten Begehren (vgl. act. A.1 [65], III.9) ist nicht einzutreten. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die in seinen weiteren Eingaben gestellten
25 / 32 Anträge des Berufungsklägers (vgl. act. A.2 f., act. A.5, act. A.7, act. A.9 [alle 65]) kann ebenfalls nicht eingetreten werden. 7. Kostenbeschwerde 7.1. Erstinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz ging von einem Unterliegen des Beschwerdegegners im Umfang von 60% und einem solchen der Beschwerdeführerin im Umfang von 40% aus. Sie erwog, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren 4 teilweise und mit ihren Rechtsbegehren 1 und 2 voll obsiegt habe, während sie hinsichtlich des Rechtsbegehrens 3 vollständig unterlegen sei, wobei die Rechtsbegehren 3 und 4 im Vergleich zu den Rechtsbegehren 1 und 2 von untergeordneter Bedeutung seien. Das Rechtsbegehren 5 sei hinsichtlich der Ermittlung des Verfahrensausgangs unbeachtlich. Gemäss der Methode der Quoten- bzw. Bruchteilsverrechnung habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von 20% zu leisten. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mache einen Aufwand von CHF 3'591.10 geltend, was angemessen erscheine. Entsprechend habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 718.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen (act. B.1, E. 3.5 f. u. E. 3.8 f.). 7.2. Vorbemerkung Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 5.1), erhob der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 26. Juni 2025 (act. A.2 [65]) im Verfahren ZR1 25 65 eine separate Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 ZPO gegen die erstinstanzliche Kostenregelung. Darauf kann nach dem Gesagten mangels Fristwahrung nicht eingetreten werden. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich demnach einzig auf die Kostenbeschwerde der Beschwerdeführerin (ZR1 25 70). 7.3. Rüge der Beschwerdeführerin 7.3.1. Mit Kostenbeschwerde vom 20. Juni 2025 (act. A.1 [70]) verlangt die Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'603.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.). Sie wirft der Vorinstanz vor, das Obsiegen und Unterliegen der Parteien unvollständig und nicht korrekt ermittelt zu haben. Der angefochtene Entscheid betreffe zwei vereinigte, kostenmässig getrennt berücksichtigte Verfahren. Die Vorinstanz habe das Unterliegen des Beschwerdegegners (und damit ihr Obsiegen) betreffend dessen Antrag auf Aufhebung der polizeilichen Ausweisung sowie sein Begehren um vorsorgliche
26 / 32 Aussetzung der Wegweisung nicht berücksichtigt. Auch sei nicht in die Bewertung eingeflossen, dass sie mit ihrem superprovisorischen Antrag grösstenteils bzw. zu 80% durchgedrungen sei. Unter weiterer Berücksichtigung des Obsiegens und Unterliegens betreffend die Rechtsbegehren 1 bis 4 ihres Gesuchs sowie unter Vornahme einer angemessenen Gewichtung ergebe sich ein Obsiegen der Beschwerdeführerin von insgesamt 86.25% und ein solches des Beschwerdegegners von 13.75%, weshalb sie gemäss Quoten- bzw. Bruchteilsverrechnungsmethode Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfang von 72.5% bzw. in Höhe von CHF 2'603.00 habe. 7.3.2. Mit seiner Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2025 (act. A.2 [70]) verlangt der Beschwerdegegner neben der vollumfänglichen kostenpflichtigen Abweisung der gegnerischen Beschwerde und der Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Regelung der Parteientschädigung die Berücksichtigung des Umstands, dass er sich selbst vertreten und keine Parteientschädigung geltend gemacht habe, sowie die Aussetzung einer allfälligen neuen Regelung bis zum rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts (act. A.2 [70], III.). Er bringt vor, das vorliegende Verfahren betreffe ausschliesslich superprovisorische und vorsorgliche Massnahme. Es liege mithin noch keine abschliessende Beurteilung vor bzw. der Hauptsacheentscheid stehe noch aus. Ausserdem habe er den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung angefochten. Entsprechend erweise sich eine (neue) Kostenverteilung zum jetzigen Zeitpunkt als verfrüht bzw. unzulässig. Der Beschwerdegegner führt weiter aus, sich im vorliegenden Verfahren selbst vertreten und keine Parteientschädigung geltend gemacht zu haben, was zu einer Kosteneinsparung geführt habe und bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen sei. Im Übrigen bezeichnet er die durch die Vorinstanz vorgenommene Kostenverteilung als korrekt. Schliesslich betont er, dass die freiwillige Übergabe der Wohnungsschlüssel durch ihn nicht als Obsiegen der Beschwerdeführerin gewertet werden könne (act. A.2 [70]), II.). 7.3.3. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Stellungnahme vom 28. Juli 2025 (act. A.3 [70]) zu den Ausführungen des Beschwerdegegners und weist diese darin in ihrer Gesamtheit als unzutreffend zurück. Die in sich widersprüchlichen Rechtsbegehren des Beschwerdegegners – zwischen seinen Anträgen 2 und 4 bestehe ein offener Widerspruch – seien unter Kostenfolge abzuweisen. 7.3.4. In seiner Stellungnahme vom 5. August 2025 (act. A.4 [70] = act. A.9 [65]) führt der Beschwerdegegner in Bezug auf das Verfahren ZR1 25 70 aus, dass vorliegend gemäss Art. 114 ZPO keine Gerichtskosten erhoben werden dürften, zumal die Berechtigung des ausgesprochenen Verbots weiterhin strittig sei und ausserdem lediglich eine superprovisorische Anordnung vorliege. Im Übrigen stellt
27 / 32 er die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Abrede bzw. bezeichnet diese als widersprüchlich (act. A.4 [70], 8.). 7.4. Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz 7.4.1. Im Sinne einer Vorbemerkung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zwei vorinstanzlichen Verfahren Proz. Nr. 135-2025-430 (Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der polizeilichen Ausweisungsverfügung vom 20. Mai 2025) und Proz. Nr. 135-2025-437 (Verfahren betreffend Anordnung vorsorglicher Schutz- massnahmen gemäss Art. 28b ZGB) zwar vereinigt wurden, die Vorinstanz die auf die beiden Verfahren entfallenden Gerichtskosten jedoch separat auswies (vgl. act. B.1, E. 3.4; vgl. auch act. A.1 [70], III.3). So setzte sie die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'000.00 und jene für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (inkl. Kosten für den superprovisorischen Entscheid) auf insgesamt CHF 1'750.00 fest. Bei der Verteilung der Kosten nahm die Vorinstanz indes keine Unterscheidung zwischen den beiden Verfahren vor. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, hätten die Kosten des Massnahmeverfahrens im vorinstanzlichen Entscheid noch nicht endgültig verlegt werden dürfen (vgl. E. 7.4.3), jene des Beschwerdeverfahrens hingegen schon (vgl. sogleich E. 7.4.2). Demnach sind die Kosten der beiden eingeleiteten Verfahren separat zu verlegen. Dies gilt hinsichtlich der gesamten Prozesskosten, also sowohl der Gerichtskosten als auch der Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO). 7.4.2. Was das Beschwerdeverfahren (Proz. Nr. 135-2025-430) anbelangt, so ist kein weiteres (Prosequierungs-)Verfahren vorgesehen. Über die entsprechenden vorinstanzlichen Prozesskosten ist mithin definitiv zu entscheiden. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000.00 sind dem Beschwerdegegner (dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren), welcher mit seiner Beschwerde betreffend Aufhebung der polizeilichen Ausweisungsverfügung vollumfänglich unterlegen ist (vgl. act. B.1, Dispositivziff. 1), aufzuerlegen. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, zumal der Beschwerdegegner nach dem Gesagten unterlegen ist und der vorinstanzlich angefallene Aufwand der Beschwerdeführerin sich, soweit ersichtlich, ausschliesslich auf das Massnahmeverfahren bezieht (vgl. RG-act. VI/2 [437]). 7.4.3. Zu befinden ist noch über die Kosten des vorinstanzlichen Massnahmeverfahrens (Proz. Nr. 135-2025-437). Gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO kann über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden, wobei es dem Gericht auch erlaubt ist, die
28 / 32 Kostenverteilung im vorausgehenden Massnahmeentscheid vorzunehmen. Der Gesetzgeber hatte mit dieser Regelung offenbar insbesondere jene Fälle vorsorglicher Massnahmen im Auge, bei denen das Hauptverfahren bereits rechtshängig ist. In diesen Fällen liegt es im Ermessen des Massnahmegerichts, ob es die Kostenfolge direkt und endgültig oder als Teil der Gesamtkosten erst im Hauptentscheid regeln will, indem es einstweilen auf eine Kostenregelung vollständig verzichtet oder eine vorläufige Kostenregelung unter Vorbehalt einer anderen Verteilung im Hauptprozess trifft. Bei vor Rechtshängigkeit der Hauptsache angeordneten vorsorglichen Massnahmen kann indes weder eine endgültige, unabhängig vom Hauptverfahren vorgenommene Regelung der Kostenfolgen noch ein vollständiger Verzicht auf eine Kostenregelung erfolgen. Art. 104 Abs. 3 ZPO bildet in solchen Fällen Grundlage für eine bloss vorläufige Kostenregelung unter Vorbehalt einer definitiven Verteilung im Hauptprozess (PKG 2018 Nr. 7 E. 4.2.1
u. 4.2.3, 2013 Nr. 22 E. 2b/aa u. 2c m.w.H.; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25 24 vom 10. April 2025 E. 5.2; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 13 205 vom 22. Juli 2013 E. 3b f.; JENNY, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 104 N. 10). In casu hat die Vorinstanz die Kostenfolge (auch) bezüglich des Massnahmeverfahrens bereits endgültig und unabhängig vom Hauptverfahren, entsprechend dem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens, geregelt (vgl. act. B.1, E. 3.5 ff. u. Dispositivziff. 8). Auch die Beschwerdeführerin will auf den Ausgang des Massnahmeverfahrens abstellen. Gemäss den soeben gemachten Ausführungen erscheint dies bereits an sich als nicht angebracht. Darüber hinaus findet sich im Dispositiv des angefochtenen Entscheids auch keine (gesonderte) Regelung für den Fall der Nichtprosequierung der Hauptsache – obschon diese Möglichkeit bewusst in Betracht gezogen wurde, wie sich anhand von Dispositivziffer 7 des angefochtenen Entscheids zeigt, wonach die vorsorglich angeordneten Schutzmassnahmen bei ungenutztem Ablauf der Prosequierungsfrist ohne Weiteres dahinfallen –, und zwar weder eine bedingt definitive Regelung noch ein ausdrücklicher Vorbehalt eines nachträglichen separaten Kostenentscheids (vgl. dazu sogleich E. 7.4.4; vgl. auch PKG 2018 Nr. 7 E. 4.2.3). Dies gilt es von Amtes wegen zu korrigieren. 7.4.4. Wird vor Rechtshängigkeit der Hauptklage eine vorsorgliche Massnahme von einem Gericht verfügt, stellt sich die Frage, wie der Unsicherheit über die Durchführung des Hauptverfahrens Rechnung zu tragen ist. Zunächst besteht die Möglichkeit einer bedingt definitiven Kostenregelung für den Fall der Nichtprosequierung des Verfahrens. Mit anderen Worten wird bereits im vorsorglichen Massnahmeentscheid bestimmt, welche Partei die Prozesskosten
29 / 32 mangels Einleitung des Hauptsacheverfahrens zu tragen hat. Für diese Variante sprechen namentlich verfahrensökonomische Gründe, kann damit doch ein weiteres Verfahren bzw. die Fortsetzung des summarischen Verfahrens vermieden werden. Daneben kann aber auch ein nachträglicher separater Kostenentscheid vorbehalten werden. Diese Variante trägt dem Umstand Rechnung, dass der Verzicht auf einen Hauptprozess verschiedene Gründe haben kann, welche unterschiedliche Kosten- und Entschädigungsregelungen rechtfertigen. Dabei stellt nur die letztgenannte Variante der vorbehaltenen Kostenregelung sicher, dass den für die Nichtprosequierung massgebenden Umständen Rechnung getragen werden kann, indem mit dem Kostenentscheid zugewartet wird, bis die relevanten Entscheidgrundlagen dem Gericht bekannt sind (PKG 2018 Nr. 7 E. 4.2.2 u. 4.3.2 m.w.H.; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 22 36 vom 25. Oktober 2022 E. 7; vgl. PKG 2013 Nr. 22 E. 2b/bb, 2d u. 2e/aa f.; JENNY, a.a.O., Art. 104 N. 9; vgl. auch bereits Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 12 512/13 6 vom 25. Februar 2013). 7.4.5. Gemäss den vorangehenden Erwägungen sind die Prozesskosten des vorinstanzlichen Massnahmeverfahrens demnach vorerst bei der Prozedur zu belassen und ist – für den Fall der Prosequierung – der Entscheid über deren Auferlegung dem in der Hauptsache zuständigen Gericht zu überlassen. Wie bereits erwähnt, wurden die entsprechenden Gerichtskosten (inkl. Kosten für den superprovisorischen Entscheid) von der Vorinstanz auf insgesamt CHF 1'750.00 festgesetzt. Das angerufene Hauptsachegericht wird diese entsprechend dem Verfahrensausgang in der Hauptsache zu verlegen haben. Zudem wird es über die Zusprechung einer Parteientschädigung (und gegebenenfalls deren Höhe) befinden müssen. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren einen Aufwand von total CHF 3'591.10 (12.25 Stunden, zzgl. Barauslagen und MwSt.) geltend machte (vgl. RG-act. VI/2 [437]). Sollte innert der für die Prosequierung angesetzten Frist keine Klage eingereicht werden, so hat das Massnahmegericht einen selbständigen Kostenentscheid als Nachtrag im vorliegenden Massnahmeverfahren zu fällen. 7.4.6. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist die Kostenbeschwerde der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen, zumal ihrem Antrag nicht gefolgt wird. Der vorinstanzliche Kostenentscheid ist indessen von Amtes wegen aufzuheben und anzupassen. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rechtsmittelverfahrens
30 / 32 8.1. Zu regeln verbleiben die Kosten des (vereinigten) Rechtsmittelverfahrens. Die vorstehend dargelegten Grundsätze der Kostenregelung (vgl. E. 7.4.3 f.) gelten nur für das erstinstanzliche Massnahmeverfahren, nicht hingegen für das Rechtsmittelverfahren. Das Verfahren betreffend Anordnung vorsorglicher Schutzmassnahmen geht nicht notwendigerweise über zwei Instanzen. Das vorliegende Berufungsverfahren (ZR1 25 65) erscheint daher als eigenständiges, in sich geschlossenes Verfahren. Dieses stellt denn, wenn wie hier der Verhandlungs- und der Dispositionsgrundsatz anwendbar sind (vgl. E. 1.6), auch keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern dient vielmehr der Überprüfung des angefochtenen Entscheids und des Verfahrens der ersten Instanz (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4, je m.w.H.). Deshalb rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens nach den allgemeinen Grundsätzen – gemäss Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt – und ohne Vorbehalt einer späteren Neuverteilung in einem allfälligen Hauptprozess, das heisst endgültig, zu verteilen (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 13 131 vom 13. September 2013 E. 4 [nicht publiziert in PKG 2013 Nr. 22]). Im Berufungsverfahren unterliegt der Berufungskläger nach dem Gesagten vollumfänglich (vgl. E. 6). Demnach sind ihm die entsprechenden Gerichtskosten, welche auf CHF 2'000.00 (inkl. Kosten für die beiden Verfügungen betreffend aufschiebende Wirkung vom 24. Juli 2025 respektive vom 2. Oktober 2025) festgesetzt werden, vollständig aufzuerlegen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.00 (vgl. act. D.2 [65]) verrechnet. Der fehlende Betrag von CHF 500.00 ist beim Berufungskläger nachzufordern (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte für den ihr im Berufungsverfahren entstandenen Aufwand zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten, Rechtsanwältin Susanna Mazzetta, macht mit Honorarnote vom 28. Juli 2025 (act. G.1 [65]) einen Aufwand von total CHF 3'116.50 (Honorar von CHF 2'774.00 für 10.9 Stunden zzgl. Auslagen von CHF 109.00 und MwSt. von 8.1%) geltend. Der in Rechnung gestellte Stundenaufwand erscheint gerade noch angemessen. Ebenso gilt der vereinbarte Stundenansatz für Rechtsanwälte von CHF 260.00 (vgl. RG-act. VI/1 [437]) als üblich (Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Demgegenüber übersteigen die geltend gemachten Auslagen die üblicherweise vergütete Spesenpauschale von 3% des Honorars. Die Kosten für Fotokopien – umso mehr, als vorliegend keine umfangreichen Beilagen eingereicht wurden –, Porti und Telefax gelten als mit der Spesenpauschale abgedeckt. Bei einem Honorar von CHF 2'774.00 erweist sich die Position von CHF 109.00 deshalb als zu hoch und ist entsprechend auf praxisgemässe 3%, also auf CHF 83.20, zu kürzen. Damit resultiert ein Aufwand in Höhe von CHF 3'088.65 (CHF 2'774.00 zzgl.
31 / 32 Barauslagen von 3% sowie 8.1% MwSt.), welchen der Berufungskläger der Berufungsbeklagten zu ersetzen hat. 8.2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (ZR1 25 70), welche auf CHF 500.00 festgesetzt werden, sind (ebenfalls) gemäss dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie sind demnach der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und von ihr einzufordern. Der Beschwerdegegner ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm mangels eines besonderen Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Er legt denn auch nicht dar, inwiefern ihm (ausnahmsweise) ein Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung zustehen würde (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), sondern betont vielmehr, im Verfahren keine Parteientschädigung geltend gemacht zu haben (vgl. act. A.2 [70], II.2 u. III.3).
32 / 32 Es wird erkannt: 1. Die Berufung von A.________ (ZR1 25 65) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Beschwerde von B.________ (ZR1 25 70) wird abgewiesen. 3. Die Dispositivziffer 8 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 2. Juni 2025, mitgeteilt am 6. Juni 2025 (Proz. Nr. 135-2025- 437), wird von Amtes wegen aufgehoben und durch nachfolgende Regelung ersetzt: 8.a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Proz. Nr. 135-2025-430) in Höhe von CHF 1'000.00 werden A.________ auferlegt. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
b) Die Gerichtskosten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2025-437) werden auf CHF 1'750.00 festgesetzt. Die Prozesskosten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen bleiben bei der Prozedur. Im Falle der Anhängigmachung der Klage innert der Frist gemäss Dispositivziffer 7 des Entscheids hat das in der Sache zuständige Gericht auch über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Bei unbenutztem Ablauf der Klagefrist hat ein selbständiger Kostenentscheid zu ergehen. 4.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens (ZR1 25 65) in Höhe von CHF 2'000.00 werden A.________ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. Der fehlende Betrag von CHF 500.00 wird von A.________ nachgefordert. 4.2. A.________ wird verpflichtet, B.________ für das Berufungsverfahren (ZR1 25 65) eine Parteientschädigung von CHF 3'088.65 zu leisten. 5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (ZR1 25 70) in Höhe von CHF 500.00 werden B.________ auferlegt. 5.2. Für das Beschwerdeverfahren (ZR1 25 70) wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. [Rechtsmittelbelehrung] 7. [Mitteilung an:]