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ZR1 2025 43

Strafprozessordnung

Graubünden · 2025-05-12 · Deutsch GR
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fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A. A._____ wurde von Dr. med. B._____ mit Verfügung vom 9. April 2025 für eine Dauer von sechs Wochen in der Klinik A._____ (nachfolgend: Klinik A._____) fürsorgerisch untergebracht. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. April 2025, eingegangen am 23. April 2025, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. C. Am 23. April 2025 ersuchte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die Klinik A._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Die Klinik A._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer am 24. April 2025 beim Obergericht ein. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. April 2025 beauftragte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung. Das Gutachten ging innert Frist am 27. April 2025 beim Obergericht ein. E. Dr. med. C._____ erwähnte in ihrem Gutachten, dass derzeit nicht von einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung auszugehen sei. Aus diesem Grund fragte das Obergericht die Klinik A._____ am 29. April 2025 an, ob an der fürsorgerischen Unterbringung weiterhin festgehalten werde. F. Am 29. April 2025 teilte die Klinik A._____ mit, dass es zu einem schweren Zwischenfall zwischen dem Beschwerdeführer und einem weiteren Patienten der Klinik A._____ mit erheblicher Fremdgefährdung gekommen sei, weshalb an der fürsorgerischen Unterbringung festgehalten werde. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. April 2025 ersuchte der Vorsitzende die Gutachterin aufgrund des Zwischenfalls um eine Aktualisierung des Gutachtens vom 27. April 2025. Das ergänzte Gutachten vom 1. Mai 2025 ging innert Frist am

2. Mai 2025 beim Obergericht ein. H. Am 12. Mai 2025 fand die Hauptverhandlung in der Klinik A._____ statt, zu welcher mit Verfügung vom 6. Mai 2025 vorgeladen worden war. Der

3 / 13 Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer sowie der Klinik A._____ gleichentags zugestellt.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die fürsorgerische

Unterbringung vom 9. April 2025 (vgl. act. 04.2; Art. 426 ff. ZGB). Das Obergericht

ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und folglich

zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerde wurde

am 22. April 2025 der Post übergeben (Poststempel). Nachdem das Ende der 10-

tägigen Beschwerdefrist auf den Karfreitag, 19. April 2025, gefallen ist, ist die am

Osterdienstag, 22. April 2025 der Post aufgegebene Beschwerde rechtzeitig

eingereicht worden. Die Beschwerde muss schriftlich, nicht aber begründet

eingereicht werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB und Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die frist-

und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1.

Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art.

450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten

allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im

Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das

Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (DROESE,

in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022,

Art. 450 N. 13). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte

uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an

gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen

(Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der

gerichtlichen

Beschwerdeinstanz

anwendbar,

wobei

es

im

kantonalen

Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die

Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (Urteil des

Bundesgerichts 5A_532/2020 vom 22. Juli 2020 E. 2; MARANTA, in:

Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art.

446 N. 1 f. sowie N. 40 ff.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das

Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.

2.2.

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines

Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen

Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten

E. 4 / 13

muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten

sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass

es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148

III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; GEISER/ETZENSBERGER, in: Geiser/Fountoulakis

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 439 N. 48 ff.;

GEISER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7.

Aufl. 2022, Art. 450e N. 19). Vorliegend erstattete Dr. med. C._____ ein

Kurzgutachten über den Beschwerdeführer welches in der Folge noch ergänzt

wurde. Dieses basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers

vom 27. April 2025 sowie 1. Mai 2025 (siehe act. 06 und 10). Damit ist dem

Erfordernis eines aktuellen Sachverständigengutachtens Genüge getan.

2.3.

Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche

Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was

faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt

(BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, N. 848 f.). Das

Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die

Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (GEISER,

a.a.O., Art. 450e N. 22). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung

am 12. Mai 2025 wurde diese Vorgabe umgesetzt.

3.1.

Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbringung

grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone

gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine

fürsorgerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs

Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die

betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den

Unterbringungsentscheid

mit

den

gesetzlich

vorgeschriebenen

Angaben

auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem

Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. GEISER/ETZENSBERGER,

a.a.O., Art. 429/430 N. 20 ff.). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine

klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der

betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. GUILLOD, in: Büchler et al. [Hrsg.],

FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 430 N. 4).

3.2.

Zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung für eine Höchstdauer

von sechs Wochen ist im Kanton Graubünden jeder Amtsarzt befugt (Art. 429 Abs.

1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b EGzZGB). Dr. med. B._____ war als

stellvertretender Amtsarzt der Region Plessur demnach zur Anordnung einer

fürsorgerischen Unterbringung befugt. Die ärztliche Untersuchung fand am 9. April

E. 4.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 – 439 N. 6). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB grundsätzlich keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).

E. 4.2 Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann

E. 5 / 13 2025 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 9. April 2025 (act. 04.2) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hinsicht ist die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers folglich nicht zu beanstanden.

E. 6 / 13

(Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck

auch tauglich ist (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 7).

4.3.1. Zu klären ist also zunächst, ob der Beschwerdeführer an einem der in

Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine

Behandlung oder Betreuung notwendig werden lässt. Die psychische Störung

umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen

oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft,

a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die

medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin

entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International

Classification of Disturbances]; vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426

N. 15 f.).

4.3.2. Dr. med. B._____ hat den Beschwerdeführer gemäss Verfügung vom 9. April

2025 aufgrund einer psychischen Störung fürsorgerisch untergebracht. In der

Verfügung wird aufgeführt, dass beim Beschwerdeführer ein Drogenkonsum,

hauptsächlich durch Kokain, bestehe. Es sei in den letzten Tagen zu diversen

Polizeieinsätzen gekommen. Der Beschwerdeführer sei hoch aggressiv und befinde

sich in einem emotional instabilen Zustand unter Substanzeinfluss. Zudem habe im

Zeitpunkt der Untersuchung ein Kontrollverlust mit Fremdgefährdung bestanden

(act. 04.2). Im Bericht der Klinik A._____ wird aufgeführt, der Beschwerdeführer sei

seit 2010 bekannt und er habe sich vom 8. März 2025 bis 19. März 2025 bereits in

der Klinik aufgehalten. Beim Beschwerdeführer liege eine Abhängigkeitserkrankung

unter Einfluss von Kokain vor. Er habe zuletzt psychotische Symptome entwickelt.

Im stationären Setting sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nur

bedingt absprachefähig sei (act. 04). Im Eintrittsbericht der Klinik A._____ wird als

Hauptdiagnose eine psychische- und Verhaltensstörung durch Kokain und eine

psychotische Störung (F14.5) aufgeführt. Nebendiagnostisch auch durch Opioide

und Heroin etc. (act. 04.1). Die Gutachterin führt auf, dass der Beschwerdeführer

nachweislich seit ca. 20 Jahren von Kokain und Opiaten abhängig sei. Sie

diagnostiziert psychische und Verhaltensstörungen durch die Kokainabhängigkeit

als auch Abhängigkeit durch Opioide (F14.2 und 11.2) mit diversen

Nebendiagnosen. Die Diagnosen würden dem Begriff einer Geistesschwäche

entsprechen (act. 06 S. 5). Nach der zweiten, ausführlichen Exploration vom 1. Mai

2025 würde sich ergeben, dass der Beschwerdeführer schon länger an Ich-

Störungen, Verfolgungswahn und Paranoia leiden würde. Klassische Ich-Störungen

wie Fremdbeeinflussung, Gedankeneingebung etc. seien typisch für eine

Schizophrenie. Zusammenfassend wird beim Beschwerdeführer zusätzlich eine

E. 7 / 13

mögliche Schizophrenie (F20.0) wie auch eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert

(act. 10 S. 7). Die Diagnose ist für das Obergericht aufgrund der eingeholten

Berichte sowie auch aufgrund der Befragung vom 12. Mai 2025 nachvollziehbar.

Anlässlich der Befragung vom 12. Mai 2025 führte der Beschwerdeführer

insbesondere aus, dass er von einer Person seit längerer Zeit observiert werde.

Dasselbe führt er schon in der Exploration mit der Gutachterin auf, was vorliegend

auf eine mögliche Schizophrenie hinweisen kann. Die Diagnose der Gutachterin ist

für das Obergericht somit schlüssig, zumal es sich dabei um psychische

Erkrankungen im medizinischen Sinne handelt. Aufgrund dessen kann daraus

geschlossen werden, dass beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand im Sinne

von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.

4.4.1. Ein Schwächezustand vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu

rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung

notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den

Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger

einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu GEISER/ETZENSBERGER,

a.a.O., Art. 426 N. 22 ff.). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen

Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O.,

S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der

Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe

entscheidende Bedeutung zu (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 24). Der

Grundsatz

der

Verhältnismässigkeit

verlangt,

dass

eine

fürsorgerische

Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden

darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen

Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die

Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei,

mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen

Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich

festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III

105 E. 2.4, 140 III 101 E. 6.2.2).

4.4.2. Im Bericht der Klinik A._____ vom 24. April 2025 wird ausgeführt, der

Beschwerdeführer habe gegenwärtig nur äusserst begrenzte Einsicht in seine

Krankheit bzw. in die Behandlungsbedürftigkeit der schweren Abhängigkeit. Die

Teilnahme an einem Substitutionsprogramm wie auch einen Entzug im stationären

Rahmen habe er abgelehnt. Der Beschwerdeführer sei in der gegenwärtigen

Verfassung nicht in der Lage, die Konsequenzen und die Tragweite seiner

Entscheidungen und Handlungen ausreichend einzusehen (act. 04). Der

E. 8 / 13 Beschwerdeentscheid hat sich nach Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB bei psychischen Störungen auf ein Sachverständigengutachten abzustützen. Die Gutachterin bestätigt in ihrem Gutachten die Notwendigkeit einer Behandlung. Sie führt des Weiteren aus, dass beim Beschwerdeführer aus medizinisch-psychiatrisch-forensischer Sicht aktuell ausschliesslich eine stationäre Behandlung in einer forensischen Facheinrichtung in Frage komme. Beim Beschwerdeführer bestehe keine Krankheits- und Behandlungseinsichtigkeit betreffend das psychotische Erleben sowie die Schizophreniesymptome. Die Einsicht in die Kokain- und Opiatsucht sei vorhanden, eine auf Abstinenz zielende Therapie werde abgelehnt. Der akute und dringend behandlungsbedürftige Zustand müsse zwingend forensisch-stationär behandelt werden (act. 10 S. 9). Die Beurteilungen der Klinik A._____ und der Gutachterin sind für das Obergericht nachvollziehbar, weshalb von einer notwendigen Behandlung der festgestellten psychischen Störungen, idealerweise im Rahmen eines stationären Aufenthalts, ausgegangen werden muss. Eine mildere, ambulante Massnahme ist für das Gericht derzeit ausgeschlossen, weshalb eine stationäre Unterbringung verhältnismässig ist. Ob eine stationäre Behandlung in einer forensischen Facheinrichtung möglich ist, ist im weiteren Verlauf der Unterbringung abzuklären (dazu nachstehend E. 4.6.). 4.5.1. Erforderlich ist dafür jedoch eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass. Die Klinik A._____ hielt in ihrem Bericht vom 24. April 2025 fest, dass beim Beschwerdeführer aggressive Verhaltensweisen auch im stationären Setting auftreten würden. Bei Ausbleiben unmittelbarer Bedürfnisbefriedigung habe er gegen das Mobiliar getreten und sei verbal bedrohlich geworden. Zudem führte die Klinik A._____ aus, dass beim Beschwerdeführer Verwahrlosungstendenzen bestehen würden und er sich nicht ausreichend um seine täglichen Belange bemühen könne. Aus Sicht der Behandler stelle dies im Sinne der Selbstgefährdung eine Gefahr für sich und seine physische und psychische Gesundheit und Unversehrtheit dar (act. 04). Am 29. April 2025 teilte die Klinik A._____ mit, dass es zu einem schweren Zwischenfall gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe einen Mitpatienten ohne ersichtlichen Grund und ohne Vorwarnzeichen mit Faustschlägen und Tritten schwer verletzt. Nach einem Personenschutzalarm habe man grosse Mühe gehabt, den Beschwerdeführer zu beruhigen. Ohne das beherzte Eingreifen seitens der Klinik hätte der Übergriff potentiell tödliche Verletzungen hervorrufen können. Der Beschwerdeführer werde damit als deutliche Gefahr für andere gesehen, zudem habe er in diesem Setting keine illegalen Substanzen konsumiert, welche den Vorfall hätten begünstigen oder begründen können (act. 08).

E. 9 / 13

4.5.2. Die Gutachterin hielt in Bezug auf die konkrete Gefahr für die Gesundheit

oder das Leben des Beschwerdeführers oder Dritten fest, dass an anderer Stelle

forensisch-psychiatrisch sowie juristisch festgestellt werden müsse, ob eine

Kausalität zwischen der offensichtlich akuten, unbehandelten Schizophrenie,

zumindest seiner Realitätsverkennung und der stattgefunden folgenschweren

Fremdgefährdung eines Mitpatienten auf der geschlossenen Station bestehe. Es

stehe fest, dass die relevante Haupterkrankung des Beschwerdeführers seit

geraumer Zeit nicht behandelt sei, und es müsse daher angenommen werden, dass

der Vorfall vom 29. April 2025 etwas mit dem aktuellen psychischen Zustand des

Beschwerdeführers zu tun habe. Da der Beschwerdeführer weiterhin die

Medikamente ablehne, müsse bis zum Beweis des Gegenteils eine weiterhin akute

Gefährdung für Dritte an Leib und Leben angenommen werden. Eine akute

Selbstgefährdung stuft die Gutachterin derzeit als minimal ein (act. 10 S. 8 und 9).

4.5.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet Art. 426 ZGB keine

genügende gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer fürsorgerischen

Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung. Es gehört jedoch zum Schutzauftrag

des Staates, jemanden davon abzuhalten, eine schwere Straftat zu begehen. Der

Schutz Dritter darf in die Beurteilung miteinbezogen werden (vgl. auch

GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 8 und 9 sowie N. 41 ff.), darf allerdings

nicht für sich allein ausschlaggebend sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 ff. m. w. H.).

4.5.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des

Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich

der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2025 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein

eigenes Bild des Beschwerdeführers machen. Der Beschwerdeführer wirkte

anlässlich der Befragung etwas nervös. Den Ausführungen des Vorsitzenden

konnte er folgen und die Fragen dennoch ruhig beantworten. Der Beschwerdeführer

erzählte, dass er in D._____ aufgewachsen sei. Fischen oder in der Natur sein,

würden zu seinen Hobbies zählen. Er sei nun seit 21 Jahren drogenabhängig. Eine

Lehre als Maurer habe er begonnen, jedoch nie abgeschlossen. Mit 15 1/2 Jahren

sei er bereits drogenabhängig gewesen. Er beziehe eine IV-Rente. Der Kontakt zur

Mutter bestehe, diese unterstütze ihn auch und kümmere sich bspw. um seine

Rechnungen, der Kontakt zum Vater oder zur einzigen Schwester bestehe nicht. Er

wohne in einem Studio in E._____, welches aber nun gekündigt worden sei. Auf die

Frage, wohin er nach Austritt aus der Klinik gehe, gab der Beschwerdeführer als

Antwort entweder die Notschlafstelle oder die Strasse an. Des Weiteren sei der

Stadtpark sein Leben. Betreffend die fürsorgerische Unterbringung führte er aus,

dass diese manipuliert sei. Er habe sich aber bisher Mühe gegeben und zudem

E. 10 / 13

einen Heroin- und Kokainentzug gemacht. Eine mögliche Schizophrenie wird

vehement bestritten, die Kokain- und Heroinabhängigkeit sieht er aber ein.

Momentan fühle er sich besser, er habe jedoch Angst, dass er hier ein Leben lang

eingesperrt würde. Er erhalte Mittel zur Beruhigung. Der Alltag in der Klinik sei

psychisch sehr belastend. Zum Vorfall vom 29. April 2025 führte der

Beschwerdeführer aus, dass er provoziert worden sei und er den Mitpatienten nur

gepackt, aber nicht geschlagen habe. Zudem gab er an, dass er ohne die bisherige

Unterstützung seiner Mutter längst kriminell geworden wäre. Zuletzt gab er an, dass

er schon seit zwei Jahren von einer Person, deren Namen er nicht genau wisse,

beobachtet würde. Er habe eine Person aus Versehen mit einem Messer schwer

verletzt, indem er ihr die Halsartherie aufgeschnitten habe. Diese Person habe zum

Glück überlebt. Er wolle das Heroin nicht mehr anrühren, betreffend Kokain sei es

jedoch noch schwierig von diesem wegzukommen.

4.5.5. Die Gutachterin hält zwar fest, es bestehe keine akute Selbstgefährdung.

Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch sein

aggressives Verhalten aufgefallen ist, als er stark gegen die Wand oder das Mobiliar

geklopft und in der Nacht eine Art Aussetzer gehabt habe. Das Personal der Klinik

A._____ habe er immer wieder massiv bedroht. Der Vorfall vom 29. April 2025

widerspiegelt das Ausmass dieses Verhaltens. Der Beschwerdeführer führte dem

Mitpatienten gemäss den Ausführungen der Gutachterin, welche sich auf den

Bericht der Klinik stützt, durch Tritte und Schläge teils schwere Verletzungen zu und

nur mit erheblicher Mühe sei es möglich gewesen, den Beschwerdeführer unter

Kontrolle zu bringen. Ohne den Eingriff der Mitarbeiter hätte dieser Übergriff gemäss

den Ausführungen der Klinik fatalere – wenn nicht tödliche – Folgen mit sich ziehen

können (act. 10 S. 3 ff.). Anlässlich der Befragung gab der Beschwerdeführer an,

früher eine andere Person mit einem Messer – durch Stiche in den Halsbereich –

lebensbedrohlich verletzt zu haben, wobei dieser glücklicherweise überlebt habe.

Für diesen vom Beschwerdeführer selber beschriebenen Vorfall liegen jedoch keine

Akten vor. Seine diesbezüglichen Ausführungen wie auch der Vorfall vom 29. April

2025 zeigen deutlich auf, dass der Beschwerdeführer die Konsequenzen seiner

Handlung und das Ausmass der Verletzung nicht zu erkennen scheint. Eine akute

und erhebliche Fremdgefährdung ist damit ohne Weiteres ausgewiesen.

Die Gutachterin schätzt die Selbstgefährdung des Beschwerdeführers als minimal

ein, ohne jedoch auf die Auswirkungen der Nichtbehandlung des festgestellten

psychischen Schwächezustandes einzugehen. Angesichts der Schwere der

Übergriffe, insbesondere desjenigen vom 29. April 2025 gegenüber einem

Mitpatienten, geht das Obergericht nicht nur von einer akuten Fremdgefährdung

E. 11 / 13

aus. Vielmehr ist auch derzeit eine akute Selbstgefährdung anzunehmen. Diese

äussert sich offensichtlich darin, dass sich der Beschwerdeführer durch sein

aggressives – massiv fremdgefährdendes – Verhalten selbst in eine konkrete

Gefahr für seine Gesundheit und sein Leben bringen könnte, in welcher sich

Angegriffene und Dritte durch massive Abwehrhandlungen gegen Angriffe wehren

(müssen). Somit ist entgegen der Gutachterin aktuell von einer akuten

Selbstgefährdung des Beschwerdeführers auszugehen, würde dieser die Klinik

verlassen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben

aufgrund der Kündigung über keine Wohnung mehr verfügt. Ein Aufenthalt bei

seiner Mutter, die ihn bisher unterstützt hat, ist nach Angaben des

Beschwerdeführers nicht möglich. Die Wahrscheinlichkeit der Verwahrlosung und

Obdachlosigkeit, ist derzeit als hoch anzusehen, weil zu befürchten ist, dass der

Beschwerdeführer ohne eine Wohnung oder zumindest fehlender vorübergehender

Bleibe auf der Strasse landen würde. Somit bekräftigt sich die Selbstgefährdung

dahingehend, dass dies tatsächlich eintreten könnte. Für das Gericht ergeben sich

somit weitere Hinweise auf eine akute und konkrete Selbstgefährdung aufgrund der

diagnostizierten

psychischen

Störung

und

des

zusätzlich

langjährigen

Drogenkonsums.

4.6.1. Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich

gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige

Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Der Begriff der Einrichtung ist

weit auszulegen. Gemeint ist jede organisatorische Einheit, in der einer Person

ohne oder gegen ihren Willen persönliche Fürsorge unter spürbarer Einschränkung

der Bewegungsfreiheit erbracht werden kann (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art.

426 N. 35). Sie muss die wesentlichen Schutzbedürfnisse der eingewiesenen

Person abdecken. Es kann nicht verlangt werden, dass geradezu eine ideale Anstalt

zur Verfügung steht.

4.6.2. Gemäss den Ausführungen der Gutachterin muss der akute und dringend

behandlungsbedürftige Zustand des Beschwerdeführers zwingend forensisch-

stationär behandelt werden (act. 10 S. 9 5.7). Es sei wichtig den Beschwerdeführer,

sobald wie möglich in eine stationäre forensische Einrichtung zwecks Entlastung

der Akutpsychiatrie und Beginn einer spezifischen Therapie zur Reduzierung der

Gefahr für Dritte zu verlegen. Des Weiteren seien weitere Beobachtungen und

Diagnostik dringend indiziert, um den Beschwerdeführer eine noch spezifischere

Therapie angedeihen lassen zu können. Zielführend sei auch eine forensische

Begutachtung im fachstationären Rahmen, damit die Erkrankung und die Straftaten

sachgerecht eingeordnet werden können. Nach Auffassung der Gutachterin könne

E. 12 / 13 die Akutpsychiatrie diese Aufgabe nicht erfüllen (act. 10 S. 9 ff.). Somit geht die Gutachterin nicht von einer Eignung der derzeitigen Einrichtung aus. Für das Gericht ist die Schlussfolgerung aufgrund der vorliegenden Situation und des langjährigen Drogenkonsums des Beschwerdeführers nachvollziehbar und scheint die Verlegung des Beschwerdeführers in eine forensisch-stationäre Einrichtung geeigneter. Allerdings ist festzuhalten, dass die ärztliche Unterbringung nach Ablauf der sechs Wochen bald enden wird und es Aufgabe der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sein wird, im Rahmen einer behördlichen Unterbringung für eine geeignete Einrichtung zu sorgen. Für die restlichen Tage der ärztlichen Unterbringung ist daher aus Sicht des Obergerichts die Eignung der Klinik A._____ noch gegeben. Dies muss jedoch im weiteren Verlauf geprüft werden, insbesondere im Hinblick auf das baldige Ende der fürsorgerischen Unterbringung. Nebst dieser Einschätzung der Gutachterin erscheint die derzeitige Massnahme als angemessen. 5. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuweisen. 6. Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, wären im die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist jedoch zu vermuten, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Kostentragung verfügt, da er lediglich über eine IV-Rente verfügt. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Daher verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 4'435.70 (Gerichtskosten von CHF 1'500.00, Gutachterkosten von CHF 2'935.70) beim Kanton Graubünden.

E. 13 / 13 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 4'435.70 (Gerichtskosten von CHF 1'500.00, Gutachterkosten von CHF 2'935.70) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 12. Mai 2025 mitgeteilt am 23. Mai 2025 Referenz ZR1 25 43 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Brun und Moses Jakupi, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 9. April 2025

2 / 13 Sachverhalt A. A._____ wurde von Dr. med. B._____ mit Verfügung vom 9. April 2025 für eine Dauer von sechs Wochen in der Klinik A._____ (nachfolgend: Klinik A._____) fürsorgerisch untergebracht. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. April 2025, eingegangen am 23. April 2025, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. C. Am 23. April 2025 ersuchte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die Klinik A._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Die Klinik A._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer am 24. April 2025 beim Obergericht ein. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. April 2025 beauftragte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung. Das Gutachten ging innert Frist am 27. April 2025 beim Obergericht ein. E. Dr. med. C._____ erwähnte in ihrem Gutachten, dass derzeit nicht von einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung auszugehen sei. Aus diesem Grund fragte das Obergericht die Klinik A._____ am 29. April 2025 an, ob an der fürsorgerischen Unterbringung weiterhin festgehalten werde. F. Am 29. April 2025 teilte die Klinik A._____ mit, dass es zu einem schweren Zwischenfall zwischen dem Beschwerdeführer und einem weiteren Patienten der Klinik A._____ mit erheblicher Fremdgefährdung gekommen sei, weshalb an der fürsorgerischen Unterbringung festgehalten werde. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. April 2025 ersuchte der Vorsitzende die Gutachterin aufgrund des Zwischenfalls um eine Aktualisierung des Gutachtens vom 27. April 2025. Das ergänzte Gutachten vom 1. Mai 2025 ging innert Frist am

2. Mai 2025 beim Obergericht ein. H. Am 12. Mai 2025 fand die Hauptverhandlung in der Klinik A._____ statt, zu welcher mit Verfügung vom 6. Mai 2025 vorgeladen worden war. Der

3 / 13 Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer sowie der Klinik A._____ gleichentags zugestellt. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 9. April 2025 (vgl. act. 04.2; Art. 426 ff. ZGB). Das Obergericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerde wurde am 22. April 2025 der Post übergeben (Poststempel). Nachdem das Ende der 10- tägigen Beschwerdefrist auf den Karfreitag, 19. April 2025, gefallen ist, ist die am Osterdienstag, 22. April 2025 der Post aufgegebene Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden. Die Beschwerde muss schriftlich, nicht aber begründet eingereicht werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB und Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 13). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_532/2020 vom 22. Juli 2020 E. 2; MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 1 f. sowie N. 40 ff.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten

4 / 13 muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; GEISER/ETZENSBERGER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 439 N. 48 ff.; GEISER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450e N. 19). Vorliegend erstattete Dr. med. C._____ ein Kurzgutachten über den Beschwerdeführer welches in der Folge noch ergänzt wurde. Dieses basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 27. April 2025 sowie 1. Mai 2025 (siehe act. 06 und 10). Damit ist dem Erfordernis eines aktuellen Sachverständigengutachtens Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, N. 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (GEISER, a.a.O., Art. 450e N. 22). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 12. Mai 2025 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.1. Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsorgerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 429/430 N. 20 ff.). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. GUILLOD, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 430 N. 4). 3.2. Zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung für eine Höchstdauer von sechs Wochen ist im Kanton Graubünden jeder Amtsarzt befugt (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b EGzZGB). Dr. med. B._____ war als stellvertretender Amtsarzt der Region Plessur demnach zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt. Die ärztliche Untersuchung fand am 9. April

5 / 13 2025 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 9. April 2025 (act. 04.2) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hinsicht ist die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers folglich nicht zu beanstanden. 4.1. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 – 439 N. 6). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB grundsätzlich keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). 4.2. Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann

6 / 13 (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 7). 4.3.1. Zu klären ist also zunächst, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Behandlung oder Betreuung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 15 f.). 4.3.2. Dr. med. B._____ hat den Beschwerdeführer gemäss Verfügung vom 9. April 2025 aufgrund einer psychischen Störung fürsorgerisch untergebracht. In der Verfügung wird aufgeführt, dass beim Beschwerdeführer ein Drogenkonsum, hauptsächlich durch Kokain, bestehe. Es sei in den letzten Tagen zu diversen Polizeieinsätzen gekommen. Der Beschwerdeführer sei hoch aggressiv und befinde sich in einem emotional instabilen Zustand unter Substanzeinfluss. Zudem habe im Zeitpunkt der Untersuchung ein Kontrollverlust mit Fremdgefährdung bestanden (act. 04.2). Im Bericht der Klinik A._____ wird aufgeführt, der Beschwerdeführer sei seit 2010 bekannt und er habe sich vom 8. März 2025 bis 19. März 2025 bereits in der Klinik aufgehalten. Beim Beschwerdeführer liege eine Abhängigkeitserkrankung unter Einfluss von Kokain vor. Er habe zuletzt psychotische Symptome entwickelt. Im stationären Setting sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nur bedingt absprachefähig sei (act. 04). Im Eintrittsbericht der Klinik A._____ wird als Hauptdiagnose eine psychische- und Verhaltensstörung durch Kokain und eine psychotische Störung (F14.5) aufgeführt. Nebendiagnostisch auch durch Opioide und Heroin etc. (act. 04.1). Die Gutachterin führt auf, dass der Beschwerdeführer nachweislich seit ca. 20 Jahren von Kokain und Opiaten abhängig sei. Sie diagnostiziert psychische und Verhaltensstörungen durch die Kokainabhängigkeit als auch Abhängigkeit durch Opioide (F14.2 und 11.2) mit diversen Nebendiagnosen. Die Diagnosen würden dem Begriff einer Geistesschwäche entsprechen (act. 06 S. 5). Nach der zweiten, ausführlichen Exploration vom 1. Mai 2025 würde sich ergeben, dass der Beschwerdeführer schon länger an Ich- Störungen, Verfolgungswahn und Paranoia leiden würde. Klassische Ich-Störungen wie Fremdbeeinflussung, Gedankeneingebung etc. seien typisch für eine Schizophrenie. Zusammenfassend wird beim Beschwerdeführer zusätzlich eine

7 / 13 mögliche Schizophrenie (F20.0) wie auch eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (act. 10 S. 7). Die Diagnose ist für das Obergericht aufgrund der eingeholten Berichte sowie auch aufgrund der Befragung vom 12. Mai 2025 nachvollziehbar. Anlässlich der Befragung vom 12. Mai 2025 führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass er von einer Person seit längerer Zeit observiert werde. Dasselbe führt er schon in der Exploration mit der Gutachterin auf, was vorliegend auf eine mögliche Schizophrenie hinweisen kann. Die Diagnose der Gutachterin ist für das Obergericht somit schlüssig, zumal es sich dabei um psychische Erkrankungen im medizinischen Sinne handelt. Aufgrund dessen kann daraus geschlossen werden, dass beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. 4.4.1. Ein Schwächezustand vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 22 ff.). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 24). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 105 E. 2.4, 140 III 101 E. 6.2.2). 4.4.2. Im Bericht der Klinik A._____ vom 24. April 2025 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gegenwärtig nur äusserst begrenzte Einsicht in seine Krankheit bzw. in die Behandlungsbedürftigkeit der schweren Abhängigkeit. Die Teilnahme an einem Substitutionsprogramm wie auch einen Entzug im stationären Rahmen habe er abgelehnt. Der Beschwerdeführer sei in der gegenwärtigen Verfassung nicht in der Lage, die Konsequenzen und die Tragweite seiner Entscheidungen und Handlungen ausreichend einzusehen (act. 04). Der

8 / 13 Beschwerdeentscheid hat sich nach Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB bei psychischen Störungen auf ein Sachverständigengutachten abzustützen. Die Gutachterin bestätigt in ihrem Gutachten die Notwendigkeit einer Behandlung. Sie führt des Weiteren aus, dass beim Beschwerdeführer aus medizinisch-psychiatrisch-forensischer Sicht aktuell ausschliesslich eine stationäre Behandlung in einer forensischen Facheinrichtung in Frage komme. Beim Beschwerdeführer bestehe keine Krankheits- und Behandlungseinsichtigkeit betreffend das psychotische Erleben sowie die Schizophreniesymptome. Die Einsicht in die Kokain- und Opiatsucht sei vorhanden, eine auf Abstinenz zielende Therapie werde abgelehnt. Der akute und dringend behandlungsbedürftige Zustand müsse zwingend forensisch-stationär behandelt werden (act. 10 S. 9). Die Beurteilungen der Klinik A._____ und der Gutachterin sind für das Obergericht nachvollziehbar, weshalb von einer notwendigen Behandlung der festgestellten psychischen Störungen, idealerweise im Rahmen eines stationären Aufenthalts, ausgegangen werden muss. Eine mildere, ambulante Massnahme ist für das Gericht derzeit ausgeschlossen, weshalb eine stationäre Unterbringung verhältnismässig ist. Ob eine stationäre Behandlung in einer forensischen Facheinrichtung möglich ist, ist im weiteren Verlauf der Unterbringung abzuklären (dazu nachstehend E. 4.6.). 4.5.1. Erforderlich ist dafür jedoch eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass. Die Klinik A._____ hielt in ihrem Bericht vom 24. April 2025 fest, dass beim Beschwerdeführer aggressive Verhaltensweisen auch im stationären Setting auftreten würden. Bei Ausbleiben unmittelbarer Bedürfnisbefriedigung habe er gegen das Mobiliar getreten und sei verbal bedrohlich geworden. Zudem führte die Klinik A._____ aus, dass beim Beschwerdeführer Verwahrlosungstendenzen bestehen würden und er sich nicht ausreichend um seine täglichen Belange bemühen könne. Aus Sicht der Behandler stelle dies im Sinne der Selbstgefährdung eine Gefahr für sich und seine physische und psychische Gesundheit und Unversehrtheit dar (act. 04). Am 29. April 2025 teilte die Klinik A._____ mit, dass es zu einem schweren Zwischenfall gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe einen Mitpatienten ohne ersichtlichen Grund und ohne Vorwarnzeichen mit Faustschlägen und Tritten schwer verletzt. Nach einem Personenschutzalarm habe man grosse Mühe gehabt, den Beschwerdeführer zu beruhigen. Ohne das beherzte Eingreifen seitens der Klinik hätte der Übergriff potentiell tödliche Verletzungen hervorrufen können. Der Beschwerdeführer werde damit als deutliche Gefahr für andere gesehen, zudem habe er in diesem Setting keine illegalen Substanzen konsumiert, welche den Vorfall hätten begünstigen oder begründen können (act. 08).

9 / 13 4.5.2. Die Gutachterin hielt in Bezug auf die konkrete Gefahr für die Gesundheit oder das Leben des Beschwerdeführers oder Dritten fest, dass an anderer Stelle forensisch-psychiatrisch sowie juristisch festgestellt werden müsse, ob eine Kausalität zwischen der offensichtlich akuten, unbehandelten Schizophrenie, zumindest seiner Realitätsverkennung und der stattgefunden folgenschweren Fremdgefährdung eines Mitpatienten auf der geschlossenen Station bestehe. Es stehe fest, dass die relevante Haupterkrankung des Beschwerdeführers seit geraumer Zeit nicht behandelt sei, und es müsse daher angenommen werden, dass der Vorfall vom 29. April 2025 etwas mit dem aktuellen psychischen Zustand des Beschwerdeführers zu tun habe. Da der Beschwerdeführer weiterhin die Medikamente ablehne, müsse bis zum Beweis des Gegenteils eine weiterhin akute Gefährdung für Dritte an Leib und Leben angenommen werden. Eine akute Selbstgefährdung stuft die Gutachterin derzeit als minimal ein (act. 10 S. 8 und 9). 4.5.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung. Es gehört jedoch zum Schutzauftrag des Staates, jemanden davon abzuhalten, eine schwere Straftat zu begehen. Der Schutz Dritter darf in die Beurteilung miteinbezogen werden (vgl. auch GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 8 und 9 sowie N. 41 ff.), darf allerdings nicht für sich allein ausschlaggebend sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 ff. m. w. H.). 4.5.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2025 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild des Beschwerdeführers machen. Der Beschwerdeführer wirkte anlässlich der Befragung etwas nervös. Den Ausführungen des Vorsitzenden konnte er folgen und die Fragen dennoch ruhig beantworten. Der Beschwerdeführer erzählte, dass er in D._____ aufgewachsen sei. Fischen oder in der Natur sein, würden zu seinen Hobbies zählen. Er sei nun seit 21 Jahren drogenabhängig. Eine Lehre als Maurer habe er begonnen, jedoch nie abgeschlossen. Mit 15 1/2 Jahren sei er bereits drogenabhängig gewesen. Er beziehe eine IV-Rente. Der Kontakt zur Mutter bestehe, diese unterstütze ihn auch und kümmere sich bspw. um seine Rechnungen, der Kontakt zum Vater oder zur einzigen Schwester bestehe nicht. Er wohne in einem Studio in E._____, welches aber nun gekündigt worden sei. Auf die Frage, wohin er nach Austritt aus der Klinik gehe, gab der Beschwerdeführer als Antwort entweder die Notschlafstelle oder die Strasse an. Des Weiteren sei der Stadtpark sein Leben. Betreffend die fürsorgerische Unterbringung führte er aus, dass diese manipuliert sei. Er habe sich aber bisher Mühe gegeben und zudem

10 / 13 einen Heroin- und Kokainentzug gemacht. Eine mögliche Schizophrenie wird vehement bestritten, die Kokain- und Heroinabhängigkeit sieht er aber ein. Momentan fühle er sich besser, er habe jedoch Angst, dass er hier ein Leben lang eingesperrt würde. Er erhalte Mittel zur Beruhigung. Der Alltag in der Klinik sei psychisch sehr belastend. Zum Vorfall vom 29. April 2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass er provoziert worden sei und er den Mitpatienten nur gepackt, aber nicht geschlagen habe. Zudem gab er an, dass er ohne die bisherige Unterstützung seiner Mutter längst kriminell geworden wäre. Zuletzt gab er an, dass er schon seit zwei Jahren von einer Person, deren Namen er nicht genau wisse, beobachtet würde. Er habe eine Person aus Versehen mit einem Messer schwer verletzt, indem er ihr die Halsartherie aufgeschnitten habe. Diese Person habe zum Glück überlebt. Er wolle das Heroin nicht mehr anrühren, betreffend Kokain sei es jedoch noch schwierig von diesem wegzukommen. 4.5.5. Die Gutachterin hält zwar fest, es bestehe keine akute Selbstgefährdung. Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch sein aggressives Verhalten aufgefallen ist, als er stark gegen die Wand oder das Mobiliar geklopft und in der Nacht eine Art Aussetzer gehabt habe. Das Personal der Klinik A._____ habe er immer wieder massiv bedroht. Der Vorfall vom 29. April 2025 widerspiegelt das Ausmass dieses Verhaltens. Der Beschwerdeführer führte dem Mitpatienten gemäss den Ausführungen der Gutachterin, welche sich auf den Bericht der Klinik stützt, durch Tritte und Schläge teils schwere Verletzungen zu und nur mit erheblicher Mühe sei es möglich gewesen, den Beschwerdeführer unter Kontrolle zu bringen. Ohne den Eingriff der Mitarbeiter hätte dieser Übergriff gemäss den Ausführungen der Klinik fatalere – wenn nicht tödliche – Folgen mit sich ziehen können (act. 10 S. 3 ff.). Anlässlich der Befragung gab der Beschwerdeführer an, früher eine andere Person mit einem Messer – durch Stiche in den Halsbereich – lebensbedrohlich verletzt zu haben, wobei dieser glücklicherweise überlebt habe. Für diesen vom Beschwerdeführer selber beschriebenen Vorfall liegen jedoch keine Akten vor. Seine diesbezüglichen Ausführungen wie auch der Vorfall vom 29. April 2025 zeigen deutlich auf, dass der Beschwerdeführer die Konsequenzen seiner Handlung und das Ausmass der Verletzung nicht zu erkennen scheint. Eine akute und erhebliche Fremdgefährdung ist damit ohne Weiteres ausgewiesen. Die Gutachterin schätzt die Selbstgefährdung des Beschwerdeführers als minimal ein, ohne jedoch auf die Auswirkungen der Nichtbehandlung des festgestellten psychischen Schwächezustandes einzugehen. Angesichts der Schwere der Übergriffe, insbesondere desjenigen vom 29. April 2025 gegenüber einem Mitpatienten, geht das Obergericht nicht nur von einer akuten Fremdgefährdung

11 / 13 aus. Vielmehr ist auch derzeit eine akute Selbstgefährdung anzunehmen. Diese äussert sich offensichtlich darin, dass sich der Beschwerdeführer durch sein aggressives – massiv fremdgefährdendes – Verhalten selbst in eine konkrete Gefahr für seine Gesundheit und sein Leben bringen könnte, in welcher sich Angegriffene und Dritte durch massive Abwehrhandlungen gegen Angriffe wehren (müssen). Somit ist entgegen der Gutachterin aktuell von einer akuten Selbstgefährdung des Beschwerdeführers auszugehen, würde dieser die Klinik verlassen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben aufgrund der Kündigung über keine Wohnung mehr verfügt. Ein Aufenthalt bei seiner Mutter, die ihn bisher unterstützt hat, ist nach Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich. Die Wahrscheinlichkeit der Verwahrlosung und Obdachlosigkeit, ist derzeit als hoch anzusehen, weil zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer ohne eine Wohnung oder zumindest fehlender vorübergehender Bleibe auf der Strasse landen würde. Somit bekräftigt sich die Selbstgefährdung dahingehend, dass dies tatsächlich eintreten könnte. Für das Gericht ergeben sich somit weitere Hinweise auf eine akute und konkrete Selbstgefährdung aufgrund der diagnostizierten psychischen Störung und des zusätzlich langjährigen Drogenkonsums. 4.6.1. Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Der Begriff der Einrichtung ist weit auszulegen. Gemeint ist jede organisatorische Einheit, in der einer Person ohne oder gegen ihren Willen persönliche Fürsorge unter spürbarer Einschränkung der Bewegungsfreiheit erbracht werden kann (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 35). Sie muss die wesentlichen Schutzbedürfnisse der eingewiesenen Person abdecken. Es kann nicht verlangt werden, dass geradezu eine ideale Anstalt zur Verfügung steht. 4.6.2. Gemäss den Ausführungen der Gutachterin muss der akute und dringend behandlungsbedürftige Zustand des Beschwerdeführers zwingend forensisch- stationär behandelt werden (act. 10 S. 9 5.7). Es sei wichtig den Beschwerdeführer, sobald wie möglich in eine stationäre forensische Einrichtung zwecks Entlastung der Akutpsychiatrie und Beginn einer spezifischen Therapie zur Reduzierung der Gefahr für Dritte zu verlegen. Des Weiteren seien weitere Beobachtungen und Diagnostik dringend indiziert, um den Beschwerdeführer eine noch spezifischere Therapie angedeihen lassen zu können. Zielführend sei auch eine forensische Begutachtung im fachstationären Rahmen, damit die Erkrankung und die Straftaten sachgerecht eingeordnet werden können. Nach Auffassung der Gutachterin könne

12 / 13 die Akutpsychiatrie diese Aufgabe nicht erfüllen (act. 10 S. 9 ff.). Somit geht die Gutachterin nicht von einer Eignung der derzeitigen Einrichtung aus. Für das Gericht ist die Schlussfolgerung aufgrund der vorliegenden Situation und des langjährigen Drogenkonsums des Beschwerdeführers nachvollziehbar und scheint die Verlegung des Beschwerdeführers in eine forensisch-stationäre Einrichtung geeigneter. Allerdings ist festzuhalten, dass die ärztliche Unterbringung nach Ablauf der sechs Wochen bald enden wird und es Aufgabe der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sein wird, im Rahmen einer behördlichen Unterbringung für eine geeignete Einrichtung zu sorgen. Für die restlichen Tage der ärztlichen Unterbringung ist daher aus Sicht des Obergerichts die Eignung der Klinik A._____ noch gegeben. Dies muss jedoch im weiteren Verlauf geprüft werden, insbesondere im Hinblick auf das baldige Ende der fürsorgerischen Unterbringung. Nebst dieser Einschätzung der Gutachterin erscheint die derzeitige Massnahme als angemessen. 5. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuweisen. 6. Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, wären im die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist jedoch zu vermuten, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Kostentragung verfügt, da er lediglich über eine IV-Rente verfügt. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Daher verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 4'435.70 (Gerichtskosten von CHF 1'500.00, Gutachterkosten von CHF 2'935.70) beim Kanton Graubünden.

13 / 13 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 4'435.70 (Gerichtskosten von CHF 1'500.00, Gutachterkosten von CHF 2'935.70) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]