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ZR1 2025 22

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Graubünden · 2025-03-03 · Deutsch GR
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fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 / 3 In Erwägung, – dass A._____ mit ärztlicher Einweisung von Dr. med. B._____ vom 16. Februar 2025 für maximal sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik C._____ untergebracht wurde, – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom

18. Februar 2025 (Poststempel), eingangen am 24. Februar 2025, Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung beim Kantonsgericht von Graubünden (neu: Obergericht des Kantons Graubünden) einreichte, – dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts am

24. Februar 2025 einen kurzen Bericht sowie die wesentlichen Klinikakten bei der Klinik C._____ einforderte, – dass die Klinikakten sowie ein kurzer Bericht am 25. Februar 2025 beim Obergericht von Graubünden eingingen, – dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts mit prozessleitender Verfügung vom 26. Februar 2025 ein Kurzgutachten über den Gesundheitszustand und die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin in Auftrag gab, – dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde am 27. Februar 2025 (Eingang) zurückzog, – dass dem Gutachter gemäss Mitteilung vom 27. Februar 2025 noch kein Aufwand enstanden ist, – dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gemäss Art. 63 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

E. 3 / 3 wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 03. März 2025 "mitgeteilt am" Referenz ZR1 25 22 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Casutt, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 16. Februar 2025

2 / 3 In Erwägung, – dass A._____ mit ärztlicher Einweisung von Dr. med. B._____ vom 16. Februar 2025 für maximal sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik C._____ untergebracht wurde, – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom

18. Februar 2025 (Poststempel), eingangen am 24. Februar 2025, Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung beim Kantonsgericht von Graubünden (neu: Obergericht des Kantons Graubünden) einreichte, – dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts am

24. Februar 2025 einen kurzen Bericht sowie die wesentlichen Klinikakten bei der Klinik C._____ einforderte, – dass die Klinikakten sowie ein kurzer Bericht am 25. Februar 2025 beim Obergericht von Graubünden eingingen, – dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts mit prozessleitender Verfügung vom 26. Februar 2025 ein Kurzgutachten über den Gesundheitszustand und die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin in Auftrag gab, – dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde am 27. Februar 2025 (Eingang) zurückzog, – dass dem Gutachter gemäss Mitteilung vom 27. Februar 2025 noch kein Aufwand enstanden ist, – dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gemäss Art. 63 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

3 / 3 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]