Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Verfügung vom 7. Januar 2026 mitgeteilt am 7. Januar 2026
Referenz
ZR1 25 180
Instanz
Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung
Cavegn, Vorsitz
Parteien
A._____ Beschwerdeführerin
Gegenstand
fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 20. Dezember 2025
In Erwägung,
– dass A._____ am 20. Dezember 2025 von Dr. med. B._____, Spital A._____, fürsorgerisch in die Klinik A._____ der Klinik A._____ eingewiesen wurde,
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dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dagegen am 30. Dezember 2025 (persönlich überbracht) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde einreichte,
dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts am
5. Januar 2026 die Klinik A._____ zur Einreichung eines Berichts aufforderte,
dass die Klinik A._____ dem Obergericht mit Schreiben vom 6. Januar 2026 mitteilte, dass die Beschwerdeführerin bereits entlassen worden sei,
dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
ist und am
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
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wird erkannt:
1.
2.
3.
4.
Beschwerde
Die Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
wird
zufolge
Gegenstandslosigkeit
am
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
Erste zivilrechtliche Kammer
Der Vorsitzende
Cavegn
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