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ZR1 2025 178

domanda di costruzione/licenza edilizia

Graubünden · 2026-01-09 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos (nachfolgend: KESB Prättigau/Davos), vom

5. November 2025 wurde verfügt, dass über A._____, geboren am _____ 1954, ein stationäres psychiatrisches Gutachten durch PD Dr. med. B._____ und C._____ erstellt werden soll. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ mit Eingabe vom

10. November 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden (Verfahren ZR1 25 148). Mit Entscheid vom 11. Dezember 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab. B. Am 12. Dezember 2025 erfolgte die Erstellung des Gutachtens durch PD Dr. med. B._____, welches gestützt auf Untersuchungen vom 6. November 2025, vom 12. November 2025 und vom 4. Dezember 2025 verfasst wurde. C. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2025 hat die KESB Prättigau/Davos A._____ fürsorgerisch in der Klinik D._____ untergebracht. Die Zuständigkeit für die Entlassung wurde bei der KESB Prättigau/Davos belassen. Im Weiteren wurde der Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft abgelehnt und die Handlungsfähigkeit von A._____ in den Bereichen der gesamten Einkommens- und Vermögensverwaltung, dem Abschluss von Verträgen jeglicher Art und dem Wohnen entzogen. E._____ und F._____ wurden als Beistandspersonen von A._____ ernannt. D. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Dabei beantragte sie die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung sowie die Aufhebung der Beistandschaft. E. Nachdem bei Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung und gegen die Errichtung einer Beistandschaft unterschiedliche Verfahrensbestimmungen zu beachten sind, wurde hinsichtlich der Beschwerde gegen die Erweiterung der Beistandschaft ein separates Verfahren eröffnet (ZR1 25 179). F. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2025 ersuchte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die KESB Prättigau/Davos unter Fristsetzung bis zum

5. Januar 2026 um Einreichung einer Beschwerdeantwort sowie sämtlicher Verfahrensakten. G. Die KESB Prättigau/Davos beantragte mit Eingabe vom 5. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne.

3 / 12 H. Am 9. Januar 2026 fand die Hauptverhandlung in der Klinik D._____ statt, zu welcher mit Verfügung vom 7. Januar 2026 vorgeladen worden war. Die Beschwerdeführerin nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 4 / 12

446 N. 1 f. sowie N. 40 ff.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das

Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.

2.2.

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines

Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen

Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten

muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten

sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass

es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148

III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; GEISER/ETZENSBERGER, in: Geiser/Fountoulakis

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 439 N. 48 ff.;

GEISER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7.

Aufl. 2022, Art. 450e N. 19). Die Beschwerdeinstanz muss jedoch nicht zwingend

ein neues Gutachten in Auftrag geben, wenn bereits im Verfahren vor der KESB ein

solches erstellt worden ist (vgl. GEISER a.a.O., Art. 450e N. 19 f.).

Vorliegend

hat

die

KESB

Prättigau/Davos

eine

Begutachtung

der

Beschwerdeführerin durch PD Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, angeordnet und jene zum Zweck der Begutachtung stationär

in der Klinik D._____ untergebracht. Die Begutachtung erfolgte eingehend,

nachdem bis anhin lediglich Verdachtsdiagnosen vorgelegen haben, es jedoch an

einer ärztlichen Einschätzung gefehlt hat. Das Gutachten vom 12. Dezember 2025

ging am 15. Dezember 2025 bei der KESB Prättigau/Davos ein. Das Gutachten

erscheint umfassend, ist betreffend die gestellten Fragen aktuell und ermöglicht

dem Gericht, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen zu

beantworten. Es kann daher darauf abgestützt werden. Die Einholung eines

weiteren Gutachtens ist nicht mehr erforderlich.

2.3.

Nach Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz

die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend

zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (BERNHART, Handbuch

der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, N. 848 f.). Das Gericht hat sich durch

eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine

fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (GEISER, a.a.O., Art. 450e N. 22). Mit

der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung vom 9. Januar 2026 und der

Befragung der Beschwerdeführerin wurde diesem Erfordernis Genüge getan.

3.1.

Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen

Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in

einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung

E. 5 / 12

oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von

Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person

wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt

sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der

persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art.

426 – 439 N. 6). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen

Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft

zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz,

Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft],

S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen

Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit

anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend

für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).

3.2.

Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine

der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung,

geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine

sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder

Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder

Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise

Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist

schliesslich eine geeignete Einrichtung

(vgl. Urteil des Bundesgerichts

5A_288/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen

sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der

Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu

rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer

Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die

freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck

der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann

(Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck

auch tauglich ist (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 7).

3.3.1. Zu klären ist demnach zunächst, ob die Beschwerdeführerin an einem der in

Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustand leidet, welcher überdies eine

Behandlung oder Betreuung notwendig werden lässt. Die psychische Störung

umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen

oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft,

a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die

medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin

E. 6 / 12

entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International

Classification of Disturbances]; vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426

N. 15 f.).

3.3.2. Im Gutachten vom 12. Dezember 2025 (KESB-act. 22) wird der Zustand der

Beschwerdeführerin als wahnhaft beschrieben. Es liege ein systematisierter Wahn

mit Grössenwahn vor, welcher sich unter anderem darin zeige, dass die

Beschwerdeführerin überzeugt sei, über besondere Fähigkeiten zu verfügen sowie

unter einem ausgeprägten Verfolgungs- und Beeinträchtigungswahn leide. Dies

führe beispielsweise dazu, dass die Beschwerdeführerin Angst habe, dass man ihr

die Wohnung wegnehmen und ihr Schaden zufügen wolle. Auch gehe sie davon

aus, dass Gegenstände in ihrer Wohnung durch minderwertige Kopien ersetzt

worden seien, mit der Absicht, ihr geistiges Eigentum zu stehlen. Die Gutachterin

führt weiter auf, dass das formale Denken der Beschwerdeführerin durch

Perseveration, sprunghaften Themenwechsel und teilweise vorbeiredenden und

inkohärenten Denkabläufen gekennzeichnet sei (KESB-act. 22, Seite 17). Daraus

schliessend bestehe bei der Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit eine

schwerwiegende psychische Störung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-

10: F2x). Auch bestehe aufgrund der Unfähigkeit, die körperliche Hygiene zu

wahren sowie den Haushalt eigenständig zu führen, eine objektiv mittel- bis

hochgradige Verwahrlosung. Ebenfalls bestehe ein schädlicher Gebrauch von

Cannabis (ICD-10: F12.1;KESB-act. 22, Antwort auf Frage 1). Bei einer Erkrankung

aus dem schizophrenen Formenkreis sowie beim schädlichen Gebrauch von

Cannabis handelt es sich um eine psychische Störung im medizinischen Sinne. Die

Diagnose der Gutachterin ist für das Obergericht nachvollziehbar. Daraus kann

geschlossen werden, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand im

Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.

3.4.1. Ein Schwächezustand vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu

rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung

notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den

Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger

einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu GEISER/ETZENSBERGER,

a.a.O., Art. 426 N. 22 ff.). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen

Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O.,

S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der

Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe

entscheidende Bedeutung zu (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 24). Der

Grundsatz

der

Verhältnismässigkeit

verlangt,

dass

eine

fürsorgerische

E. 7 / 12

Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden

darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen

Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die

Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei,

mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen

Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich

festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbliebe (BGE 140 III

105 E. 2.4, 140 III 101 E. 6.2.2).

3.4.2. Im Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 19. Dezember 2025 wird

ausgeführt, dass die Anordnung einer stationären Begutachtung vom 5. November

2025 verfügt wurde, da die Beiständin E._____ die KESB Prättigau/Davos um eine

solche ersucht habe. Grund dafür seien die ausgeprägte soziale Isolation,

Misstrauen und Rückzug, psychotisches Denken, die strikte Ablehnung

medizinischer Versorgung sowie der Verdacht auf ungenügende Selbstfürsorge.

Die Beschwerdeführerin verlasse beispielsweise das Haus nicht, was dazu führe,

dass sie keine Einkäufe tätige, den Müll nicht entsorge und in sozialer Isolation lebe

(KESB-act. 5, E.II.1). Auch sei anhand von Bildern zu erkennen, dass die

Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, den Haushalt selbständig zu führen

(KESB-act. 38 und 43). Der Beschwerdeentscheid hat sich nach Vorgabe von

Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB bei psychischen Störungen auf

ein Sachverständigengutachten abzustützen. Die Gutachterin bestätigt die

Notwendigkeit einer stationären Behandlung. Die Beschwerdeführerin sei nicht in

der Lage, das Vorliegen einer psychischen Erkrankung oder die Notwendigkeit einer

entsprechenden Behandlung zu erkennen. Die Krankheitseinsicht sei somit

vollständig aufgehoben (KESB-act. 22, Antwort auf Frage 2). Eine ambulante

Behandlung wäre nur ausreichend, sofern die Beschwerdeführerin zu einer

medikamentösen Behandlung und einer regelmässigen psychiatrischen und

hausärztlichen Betreuung bereit wäre. Dies sei momentan jedoch nicht der Fall, was

dazu führe, dass gegenwärtig keine Alternativen bestünden und eine stationäre

Behandlung die einzige Möglichkeit darstelle, die notwendige Behandlung zu

gewährleisten (KESB-act. 22, Antwort auf Frage 4). Die Beurteilungen der

Gutachterin sind für das Obergericht nachvollziehbar, weshalb von einer

notwendigen Behandlung der festgestellten psychischen Störung im Rahmen eines

stationären Aufenthalts ausgegangen werden muss.

3.4.3. Erforderlich ist dafür jedoch eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung von

einem gewissen Ausmass. Die Gutachterin hielt fest, dass die Erkrankung der

Beschwerdeführerin kontinuierlich verlaufe und die wahnhafte Symptomatik

E. 8 / 12

fortbestehe. Dadurch sei die Beschwerdeführerin einer konkreten Selbstgefährdung

ausgesetzt,

insbesondere

aufgrund

ihrer

ausgeprägten

Unfähigkeit

zur

Selbstfürsorge und zur Risikobeurteilung sowie der Ablehnung von Unterstützung

(KESB-act. 22, Antwort auf Frage 3). Dies zeige sich darin, dass die

Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei finanzielle oder organisatorische

Ressourcen zu planen und zu verwalten, sich zuverlässig mit Lebensmitteln,

Kleidung oder anderen notwendigen Gütern zu versorgen und die Wohnung in

einem angemessenen Zustand zu halten. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht in

der Lage, die eigene Körperpflege wahrzunehmen. Sie schätze Risiken falsch ein,

wobei sie nicht reale, dem Wahn entspringende Risiken überschätze, während sie

tatsächliche Risiken unterschätze (KESB-act. 22, S. 21). Die stationäre Behandlung

stelle zum jetzigen Zeitpunkt die einzige Möglichkeit dar, um dem bestehenden

Selbstgefährdungsrisiko zu begegnen (KESB-act. 22, Antwort auf Frage 4). Die

Vernachlässigung basaler Grundbedürfnisse wie Ernährung und Sicherheit hätten

beispielsweise dazu geführt, dass bei der Beschwerdeführerin eine aufgrund eines

chronischen

ernährungs-

und

vitaminbedingten

Mangelzustandes

zurückzuführende Anämie festgestellt worden sei (KESB-act. 22, S. 18). Die

Gutachterin geht davon aus, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin ohne

eine angemessene Behandlung entweder unverändert fortsetzen oder weiter

verschlechtern würde (KESB-act. 22). Somit geht die Gutachterin von einer akuten

und konkreten Selbstgefährdung aus.

3.4.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der

Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich

der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2026 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein

eigenes Bild der Beschwerdeführerin machen. Die Beschwerdeführerin wirkte zu

Beginn der Verhandlung gefasst. Sie gab an, dass sie nach der Bluttransfusion,

welche aufgrund ihrer Anämie vorgenommen worden sei, Magnesium verabreicht

bekommen habe, was gemeinsam mit dem Eisenpräparat, welches sie erhalte,

lebensbedrohlich sein könne. Sie führte ausserdem aus, dass sie einen

Identitätskartenverlust erlitten habe, die AHV nicht erhalte, ihre Vermögenswerte

verschwinden und bereits bezahlte Rechnungen wieder auftauchen würden. Auch

befinde sie sich seit 14 Jahren in einem Arbeitslockdown. Auf die Frage nach dem

Befinden in der Klinik führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass es

sich bei der fürsorgerischen Unterbringung um einen illegalen Freiheitsentzug

handle. Die Ärzte in der Klinik seien nicht kompetent genug und könnten weder

Gesunde genau beurteilen noch Kranke heilen. Man müsse in der Klinik aufpassen

mit dem Kaffee und flüssiger Nahrung, vor allem auch bei den jüngeren

Patientinnen. Sie selbst habe zehn Jahre lang nichts mehr getrunken und auch

E. 9 / 12

keinen Durst mehr gehabt. Zu ihrer Wohnsituation führte sie aus, dass sie einen

tschechischen Mitbewohner habe, der siebenfacher Koch- und Patisserie-

Weltmeister sei und zwei Michelin-Sterne habe. Sie lebe in einem Zehnsterne-Haus,

das werde auch immer so bleiben. Sie sei immer wieder betrogen worden, von der

UBS, der CS – bevor diese verkauft worden sei – wie auch vom Steueramt, dem

Grundbuchamt und dem Betreibungsamt. Das sei alles eine organisierte

Kriminalität. Die Mafia und die KESB seien ein Netz geworden mit dem Staat und

auch dem WEF. Wenn man in Davos sei, herrsche das ganze Jahr über

Kriegszustand. Sie erwähnte zudem, dass eine medizinische und psychiatrische

Behandlung ausgeschlossen sei. Auch könne es nicht sein, dass sie in der Klinik

lande, sie sei nach der Grauen Bank der Schweiz für die politischen Rechte der

Alten im Handelsregister in Zürich eingetragen, sie brauche keine medizinische

Hilfe.

Angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen

Hauptverhandlung erscheint die Beurteilung der Gutachterin nachvollziehbar,

wonach derzeit eine akute und konkrete Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin

in Form eines Selbstversorgungsdefizits und einer objektiv mittel- bis hochgradigen

Verwahrlosung besteht (KESB-act. 22, Antwort auf Fragen 1 und 3). Zudem besteht,

wie von der Gutachterin festgestellt, bei Ausbleiben einer stationären Behandlung

die Gefahr einer Verschlechterung des jetzigen Zustandes der Beschwerdeführerin.

Insbesondere die Ablehnung der Beschwerdeführerin, sich medikamentös

behandeln sowie sich regelmässig psychiatrisch und hausärztlich betreuen zu

lassen, führt dazu, dass die wahnhafte Symptomatik der Beschwerdeführerin

fortbesteht. Dies wurde auch an der Hauptverhandlung ersichtlich. Wie bereits

dargelegt, äusserte sich die Beschwerdeführerin mit zahlreichen realitätsfernen

Angaben, wie unter anderem, dass sie eine Privatuniversität zu Hause habe, oder

auch, dass sie zehn Jahre lang nichts getrunken habe. Auch in den von der

Beschwerdeführerin bei der Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen äusserte

sie sich wahnhaft. Sie spricht darin davon, dass die Beistandschaft zu einer

organisierten Kriminalität gehöre und einen Totaldiebstahl ihres Grundstückes

aufgrund der offengelegten Staatsgewaltenverbindung zu verdecken versuche.

Ebenfalls führt sie darin aus, dass sie mehrere Vereine und Geschäftsstellen habe

und viele Kulturgüter in ihrem Haus beherberge, welche die KESB zu stehlen

versuche. In Bezug auf den im Gutachten dargelegten fehlenden Realitätsbezug

der Beschwerdeführerin, gab sie an, dass es in ihrer hochgeistigen Mitwelt keine

kreativen Einschränkungen gebe. Die KESB-Welt sei leblos. Es seien alles

bestochene Beamte und Parteien, die unter sachlicher «Unbefugtheit» leiden

würden und deshalb Laien seien. Sie sei nämlich weder in ihrer eigenen

E. 10 / 12 Wahrnehmung gefangen noch sei sie verwahrlost. Sie sei nicht auf Hilfe im Haushalt wie auch nicht bei der Verwaltung und Administration ihrer Belange angewiesen (act. B.7). In Anbetracht dieser gesamten Umstände, insbesondere der Wahnvorstellungen und der Verwahrlosung der Beschwerdeführerin und der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht, ist von einer akuten und konkreten Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen. 4. Schliesslich ist eine mildere Massnahme als die fürsorgerische Unterbringung für das Gericht zum Zeitpunkt des Entscheids nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung zu erkennen gab, dass sie sich keiner Behandlung unterziehen lassen will und auch jegliche Einnahme von Medikamenten ablehnt. Daraus ist zu schliessen, dass eine ambulante Behandlung oder auch die Unterbringung in einer betreuten Wohnform für die Beschwerdeführerin derzeit nicht erfolgsversprechend wäre, sondern die einzige Möglichkeit darstellt, um dem bestehenden Selbstgefährdungsrisiko zu begegnen, bis eine geeignete dauerhafte Wohn- und Betreuungsform gefunden werden kann. Die Gutachterin führte ebenfalls aus, dass die derzeitige Unterbringung zum jetzigen Zeitpunkt die bestmögliche Behandlungsform sei (KESB-act. 22, Antwort auf Frage 4). 5. Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Der Begriff der Einrichtung ist weit auszulegen. Gemeint ist jede organisatorische Einheit, in der einer Person ohne oder gegen ihren Willen persönliche Fürsorge unter spürbarer Einschränkung der Bewegungsfreiheit erbracht werden kann (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 35). Sie muss die wesentlichen Schutzbedürfnisse der eingewiesenen Person abdecken. Es kann nicht verlangt werden, dass eine geradezu ideale Anstalt zur Verfügung steht. Das Obergericht teilt die Auffassung der Gutachterin, wonach die Klinik D._____ gemessen an der Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin und in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin sich ausdrücklich nicht zu einer medikamentösen Behandlung und einer regelmässigen psychiatrischen und hausärztlichen Betreuung bereit erkläre, geeignet ist, um der aktuellen Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin gerecht zu werden (KESB-act. 22, Antwort auf Frage 4). 6. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 11 / 12 7. Da die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterlegen ist, wären ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist jedoch zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Kostentragung verfügt. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Daher verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden.

E. 12 / 12 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 9. Januar 2026 mitgeteilt am 21. Januar 2026 Referenz ZR1 25 178 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Michael Dürst und Brun Hugentobler, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos vom 19. Dezember 2025, mitgeteilt am 19. Dezember 2025

2 / 12 Sachverhalt A. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos (nachfolgend: KESB Prättigau/Davos), vom

5. November 2025 wurde verfügt, dass über A._____, geboren am _____ 1954, ein stationäres psychiatrisches Gutachten durch PD Dr. med. B._____ und C._____ erstellt werden soll. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ mit Eingabe vom

10. November 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden (Verfahren ZR1 25 148). Mit Entscheid vom 11. Dezember 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab. B. Am 12. Dezember 2025 erfolgte die Erstellung des Gutachtens durch PD Dr. med. B._____, welches gestützt auf Untersuchungen vom 6. November 2025, vom 12. November 2025 und vom 4. Dezember 2025 verfasst wurde. C. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2025 hat die KESB Prättigau/Davos A._____ fürsorgerisch in der Klinik D._____ untergebracht. Die Zuständigkeit für die Entlassung wurde bei der KESB Prättigau/Davos belassen. Im Weiteren wurde der Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft abgelehnt und die Handlungsfähigkeit von A._____ in den Bereichen der gesamten Einkommens- und Vermögensverwaltung, dem Abschluss von Verträgen jeglicher Art und dem Wohnen entzogen. E._____ und F._____ wurden als Beistandspersonen von A._____ ernannt. D. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Dabei beantragte sie die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung sowie die Aufhebung der Beistandschaft. E. Nachdem bei Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung und gegen die Errichtung einer Beistandschaft unterschiedliche Verfahrensbestimmungen zu beachten sind, wurde hinsichtlich der Beschwerde gegen die Erweiterung der Beistandschaft ein separates Verfahren eröffnet (ZR1 25 179). F. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2025 ersuchte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die KESB Prättigau/Davos unter Fristsetzung bis zum

5. Januar 2026 um Einreichung einer Beschwerdeantwort sowie sämtlicher Verfahrensakten. G. Die KESB Prättigau/Davos beantragte mit Eingabe vom 5. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne.

3 / 12 H. Am 9. Januar 2026 fand die Hauptverhandlung in der Klinik D._____ statt, zu welcher mit Verfügung vom 7. Januar 2026 vorgeladen worden war. Die Beschwerdeführerin nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid betreffend die behördliche fürsorgerische Unterbringung der KESB Prättigau/Davos gemäss Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 ZGB vom 19. Dezember 2025. Das Obergericht ist hierfür die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung zuständig. Dagegen können die betroffene Person, eine ihr nahestehende Person oder Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 450 i.V.m. Art. 450b Abs. 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht erforderlich (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend erfolgte die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 19. Dezember 2025 frist- und formgerecht. Darauf ist einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 13). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_532/2020 vom 22. Juli 2020 E. 2; MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art.

4 / 12 446 N. 1 f. sowie N. 40 ff.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; GEISER/ETZENSBERGER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 439 N. 48 ff.; GEISER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450e N. 19). Die Beschwerdeinstanz muss jedoch nicht zwingend ein neues Gutachten in Auftrag geben, wenn bereits im Verfahren vor der KESB ein solches erstellt worden ist (vgl. GEISER a.a.O., Art. 450e N. 19 f.). Vorliegend hat die KESB Prättigau/Davos eine Begutachtung der Beschwerdeführerin durch PD Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, angeordnet und jene zum Zweck der Begutachtung stationär in der Klinik D._____ untergebracht. Die Begutachtung erfolgte eingehend, nachdem bis anhin lediglich Verdachtsdiagnosen vorgelegen haben, es jedoch an einer ärztlichen Einschätzung gefehlt hat. Das Gutachten vom 12. Dezember 2025 ging am 15. Dezember 2025 bei der KESB Prättigau/Davos ein. Das Gutachten erscheint umfassend, ist betreffend die gestellten Fragen aktuell und ermöglicht dem Gericht, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen zu beantworten. Es kann daher darauf abgestützt werden. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist nicht mehr erforderlich. 2.3. Nach Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, N. 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (GEISER, a.a.O., Art. 450e N. 22). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung vom 9. Januar 2026 und der Befragung der Beschwerdeführerin wurde diesem Erfordernis Genüge getan. 3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung

5 / 12 oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 – 439 N. 6). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). 3.2. Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 7). 3.3.1. Zu klären ist demnach zunächst, ob die Beschwerdeführerin an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustand leidet, welcher überdies eine Behandlung oder Betreuung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin

6 / 12 entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 15 f.). 3.3.2. Im Gutachten vom 12. Dezember 2025 (KESB-act. 22) wird der Zustand der Beschwerdeführerin als wahnhaft beschrieben. Es liege ein systematisierter Wahn mit Grössenwahn vor, welcher sich unter anderem darin zeige, dass die Beschwerdeführerin überzeugt sei, über besondere Fähigkeiten zu verfügen sowie unter einem ausgeprägten Verfolgungs- und Beeinträchtigungswahn leide. Dies führe beispielsweise dazu, dass die Beschwerdeführerin Angst habe, dass man ihr die Wohnung wegnehmen und ihr Schaden zufügen wolle. Auch gehe sie davon aus, dass Gegenstände in ihrer Wohnung durch minderwertige Kopien ersetzt worden seien, mit der Absicht, ihr geistiges Eigentum zu stehlen. Die Gutachterin führt weiter auf, dass das formale Denken der Beschwerdeführerin durch Perseveration, sprunghaften Themenwechsel und teilweise vorbeiredenden und inkohärenten Denkabläufen gekennzeichnet sei (KESB-act. 22, Seite 17). Daraus schliessend bestehe bei der Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit eine schwerwiegende psychische Störung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD- 10: F2x). Auch bestehe aufgrund der Unfähigkeit, die körperliche Hygiene zu wahren sowie den Haushalt eigenständig zu führen, eine objektiv mittel- bis hochgradige Verwahrlosung. Ebenfalls bestehe ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1;KESB-act. 22, Antwort auf Frage 1). Bei einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sowie beim schädlichen Gebrauch von Cannabis handelt es sich um eine psychische Störung im medizinischen Sinne. Die Diagnose der Gutachterin ist für das Obergericht nachvollziehbar. Daraus kann geschlossen werden, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. 3.4.1. Ein Schwächezustand vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 22 ff.). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 24). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische

7 / 12 Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbliebe (BGE 140 III 105 E. 2.4, 140 III 101 E. 6.2.2). 3.4.2. Im Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 19. Dezember 2025 wird ausgeführt, dass die Anordnung einer stationären Begutachtung vom 5. November 2025 verfügt wurde, da die Beiständin E._____ die KESB Prättigau/Davos um eine solche ersucht habe. Grund dafür seien die ausgeprägte soziale Isolation, Misstrauen und Rückzug, psychotisches Denken, die strikte Ablehnung medizinischer Versorgung sowie der Verdacht auf ungenügende Selbstfürsorge. Die Beschwerdeführerin verlasse beispielsweise das Haus nicht, was dazu führe, dass sie keine Einkäufe tätige, den Müll nicht entsorge und in sozialer Isolation lebe (KESB-act. 5, E.II.1). Auch sei anhand von Bildern zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, den Haushalt selbständig zu führen (KESB-act. 38 und 43). Der Beschwerdeentscheid hat sich nach Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB bei psychischen Störungen auf ein Sachverständigengutachten abzustützen. Die Gutachterin bestätigt die Notwendigkeit einer stationären Behandlung. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, das Vorliegen einer psychischen Erkrankung oder die Notwendigkeit einer entsprechenden Behandlung zu erkennen. Die Krankheitseinsicht sei somit vollständig aufgehoben (KESB-act. 22, Antwort auf Frage 2). Eine ambulante Behandlung wäre nur ausreichend, sofern die Beschwerdeführerin zu einer medikamentösen Behandlung und einer regelmässigen psychiatrischen und hausärztlichen Betreuung bereit wäre. Dies sei momentan jedoch nicht der Fall, was dazu führe, dass gegenwärtig keine Alternativen bestünden und eine stationäre Behandlung die einzige Möglichkeit darstelle, die notwendige Behandlung zu gewährleisten (KESB-act. 22, Antwort auf Frage 4). Die Beurteilungen der Gutachterin sind für das Obergericht nachvollziehbar, weshalb von einer notwendigen Behandlung der festgestellten psychischen Störung im Rahmen eines stationären Aufenthalts ausgegangen werden muss. 3.4.3. Erforderlich ist dafür jedoch eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass. Die Gutachterin hielt fest, dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin kontinuierlich verlaufe und die wahnhafte Symptomatik

8 / 12 fortbestehe. Dadurch sei die Beschwerdeführerin einer konkreten Selbstgefährdung ausgesetzt, insbesondere aufgrund ihrer ausgeprägten Unfähigkeit zur Selbstfürsorge und zur Risikobeurteilung sowie der Ablehnung von Unterstützung (KESB-act. 22, Antwort auf Frage 3). Dies zeige sich darin, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei finanzielle oder organisatorische Ressourcen zu planen und zu verwalten, sich zuverlässig mit Lebensmitteln, Kleidung oder anderen notwendigen Gütern zu versorgen und die Wohnung in einem angemessenen Zustand zu halten. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht in der Lage, die eigene Körperpflege wahrzunehmen. Sie schätze Risiken falsch ein, wobei sie nicht reale, dem Wahn entspringende Risiken überschätze, während sie tatsächliche Risiken unterschätze (KESB-act. 22, S. 21). Die stationäre Behandlung stelle zum jetzigen Zeitpunkt die einzige Möglichkeit dar, um dem bestehenden Selbstgefährdungsrisiko zu begegnen (KESB-act. 22, Antwort auf Frage 4). Die Vernachlässigung basaler Grundbedürfnisse wie Ernährung und Sicherheit hätten beispielsweise dazu geführt, dass bei der Beschwerdeführerin eine aufgrund eines chronischen ernährungs- und vitaminbedingten Mangelzustandes zurückzuführende Anämie festgestellt worden sei (KESB-act. 22, S. 18). Die Gutachterin geht davon aus, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin ohne eine angemessene Behandlung entweder unverändert fortsetzen oder weiter verschlechtern würde (KESB-act. 22). Somit geht die Gutachterin von einer akuten und konkreten Selbstgefährdung aus. 3.4.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2026 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild der Beschwerdeführerin machen. Die Beschwerdeführerin wirkte zu Beginn der Verhandlung gefasst. Sie gab an, dass sie nach der Bluttransfusion, welche aufgrund ihrer Anämie vorgenommen worden sei, Magnesium verabreicht bekommen habe, was gemeinsam mit dem Eisenpräparat, welches sie erhalte, lebensbedrohlich sein könne. Sie führte ausserdem aus, dass sie einen Identitätskartenverlust erlitten habe, die AHV nicht erhalte, ihre Vermögenswerte verschwinden und bereits bezahlte Rechnungen wieder auftauchen würden. Auch befinde sie sich seit 14 Jahren in einem Arbeitslockdown. Auf die Frage nach dem Befinden in der Klinik führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass es sich bei der fürsorgerischen Unterbringung um einen illegalen Freiheitsentzug handle. Die Ärzte in der Klinik seien nicht kompetent genug und könnten weder Gesunde genau beurteilen noch Kranke heilen. Man müsse in der Klinik aufpassen mit dem Kaffee und flüssiger Nahrung, vor allem auch bei den jüngeren Patientinnen. Sie selbst habe zehn Jahre lang nichts mehr getrunken und auch

9 / 12 keinen Durst mehr gehabt. Zu ihrer Wohnsituation führte sie aus, dass sie einen tschechischen Mitbewohner habe, der siebenfacher Koch- und Patisserie- Weltmeister sei und zwei Michelin-Sterne habe. Sie lebe in einem Zehnsterne-Haus, das werde auch immer so bleiben. Sie sei immer wieder betrogen worden, von der UBS, der CS – bevor diese verkauft worden sei – wie auch vom Steueramt, dem Grundbuchamt und dem Betreibungsamt. Das sei alles eine organisierte Kriminalität. Die Mafia und die KESB seien ein Netz geworden mit dem Staat und auch dem WEF. Wenn man in Davos sei, herrsche das ganze Jahr über Kriegszustand. Sie erwähnte zudem, dass eine medizinische und psychiatrische Behandlung ausgeschlossen sei. Auch könne es nicht sein, dass sie in der Klinik lande, sie sei nach der Grauen Bank der Schweiz für die politischen Rechte der Alten im Handelsregister in Zürich eingetragen, sie brauche keine medizinische Hilfe. Angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung erscheint die Beurteilung der Gutachterin nachvollziehbar, wonach derzeit eine akute und konkrete Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin in Form eines Selbstversorgungsdefizits und einer objektiv mittel- bis hochgradigen Verwahrlosung besteht (KESB-act. 22, Antwort auf Fragen 1 und 3). Zudem besteht, wie von der Gutachterin festgestellt, bei Ausbleiben einer stationären Behandlung die Gefahr einer Verschlechterung des jetzigen Zustandes der Beschwerdeführerin. Insbesondere die Ablehnung der Beschwerdeführerin, sich medikamentös behandeln sowie sich regelmässig psychiatrisch und hausärztlich betreuen zu lassen, führt dazu, dass die wahnhafte Symptomatik der Beschwerdeführerin fortbesteht. Dies wurde auch an der Hauptverhandlung ersichtlich. Wie bereits dargelegt, äusserte sich die Beschwerdeführerin mit zahlreichen realitätsfernen Angaben, wie unter anderem, dass sie eine Privatuniversität zu Hause habe, oder auch, dass sie zehn Jahre lang nichts getrunken habe. Auch in den von der Beschwerdeführerin bei der Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen äusserte sie sich wahnhaft. Sie spricht darin davon, dass die Beistandschaft zu einer organisierten Kriminalität gehöre und einen Totaldiebstahl ihres Grundstückes aufgrund der offengelegten Staatsgewaltenverbindung zu verdecken versuche. Ebenfalls führt sie darin aus, dass sie mehrere Vereine und Geschäftsstellen habe und viele Kulturgüter in ihrem Haus beherberge, welche die KESB zu stehlen versuche. In Bezug auf den im Gutachten dargelegten fehlenden Realitätsbezug der Beschwerdeführerin, gab sie an, dass es in ihrer hochgeistigen Mitwelt keine kreativen Einschränkungen gebe. Die KESB-Welt sei leblos. Es seien alles bestochene Beamte und Parteien, die unter sachlicher «Unbefugtheit» leiden würden und deshalb Laien seien. Sie sei nämlich weder in ihrer eigenen

10 / 12 Wahrnehmung gefangen noch sei sie verwahrlost. Sie sei nicht auf Hilfe im Haushalt wie auch nicht bei der Verwaltung und Administration ihrer Belange angewiesen (act. B.7). In Anbetracht dieser gesamten Umstände, insbesondere der Wahnvorstellungen und der Verwahrlosung der Beschwerdeführerin und der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht, ist von einer akuten und konkreten Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen. 4. Schliesslich ist eine mildere Massnahme als die fürsorgerische Unterbringung für das Gericht zum Zeitpunkt des Entscheids nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung zu erkennen gab, dass sie sich keiner Behandlung unterziehen lassen will und auch jegliche Einnahme von Medikamenten ablehnt. Daraus ist zu schliessen, dass eine ambulante Behandlung oder auch die Unterbringung in einer betreuten Wohnform für die Beschwerdeführerin derzeit nicht erfolgsversprechend wäre, sondern die einzige Möglichkeit darstellt, um dem bestehenden Selbstgefährdungsrisiko zu begegnen, bis eine geeignete dauerhafte Wohn- und Betreuungsform gefunden werden kann. Die Gutachterin führte ebenfalls aus, dass die derzeitige Unterbringung zum jetzigen Zeitpunkt die bestmögliche Behandlungsform sei (KESB-act. 22, Antwort auf Frage 4). 5. Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Der Begriff der Einrichtung ist weit auszulegen. Gemeint ist jede organisatorische Einheit, in der einer Person ohne oder gegen ihren Willen persönliche Fürsorge unter spürbarer Einschränkung der Bewegungsfreiheit erbracht werden kann (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 35). Sie muss die wesentlichen Schutzbedürfnisse der eingewiesenen Person abdecken. Es kann nicht verlangt werden, dass eine geradezu ideale Anstalt zur Verfügung steht. Das Obergericht teilt die Auffassung der Gutachterin, wonach die Klinik D._____ gemessen an der Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin und in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin sich ausdrücklich nicht zu einer medikamentösen Behandlung und einer regelmässigen psychiatrischen und hausärztlichen Betreuung bereit erkläre, geeignet ist, um der aktuellen Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin gerecht zu werden (KESB-act. 22, Antwort auf Frage 4). 6. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

11 / 12 7. Da die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterlegen ist, wären ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist jedoch zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Kostentragung verfügt. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Daher verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden.

12 / 12 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]