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ZR1 2025 176

Zivilprozessordnung

Graubünden · 2026-05-19 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. D._____ und C._____ (nachfolgend: D._____ und C._____), beide geboren am _____ 2010, sind die Kinder der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern B._____ und A._____. B. Im September 2024 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), ein kin- desschutzrechtliches Abklärungsverfahren. Dies auf eine Gefährdungsmeldung der Schuldirektion der E._____ hin, laut der die Schulbesuche der Kinder D._____ und C._____ seit Schuleintritt im Februar 2024 unregelmässig erfolgt seien oder gar nicht stattgefunden hätten. C. Im März 2025 schloss die KESB Nordbünden das Abklärungsverfahren ohne Massnahmen ab, bevor sie am 24. April 2025 von Amtes wegen ein neues Verfah- ren zur Abklärung von Kindesschutzmassnahmen eröffnete. B._____ und A._____ erhoben gegen die Mitteilung der Neueröffnung des Verfahrens Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Dieses trat mit Entscheid vom 23. Oktober 2025 nicht auf die Beschwerde ein (ZR1 25 104). D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. August 2025 ordnete die KESB Nordbünden für D._____ und C._____ eine Kindesvertretung an und ernannte lic. iur. Andrea Beck als Kindesvertreterin. Die von B._____ und A._____ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Entscheid vom 28. Oktober 2025 ab (ZR1 25 100). B._____ und A._____ erhoben hierauf Beschwerde an das Bun- desgericht, welches mit Urteil vom 20. April 2026 (5A_1037/2025) darauf nicht ein- trat. E.a. Mit einem weiteren Entscheid vom 20. November 2025 erteilte die KESB Nordbünden unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall den Eltern die Weisung, wonach sie den Kontakt zwischen C._____ und der Kindesver- treterin sowie zu den bei der KESB zuständigen Fachpersonen zuzulassen, zu för- dern und zu unterstützen haben. Im Weiteren ordnete sie für C._____ eine sozial- pädagogische Begleitung bzw. ein Jugendcoaching durch F._____ (Dipl. Sozialpäd- agoge FH, Supervisor und Coach, O.1._____) an. C._____ und ihre Eltern wurden des Weiteren angewiesen, aktiv an dieser Begleitung mitzuwirken bzw. diese zuzu- lassen und zu unterstützen. Auch diese Anordnungen stellte die KESB Nordbünden unter die Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall. E.b. In Bezug auf D._____ erteilte die KESB Nordbünden gleichentags unter Straf- androhung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall den Eltern die Weisung, wo-

3 / 18 nach sie den Kontakt zwischen D._____ und der Kindesvertreterin sowie zu den bei der KESB zuständigen Fachpersonen zuzulassen, zu fördern und zu unterstützen haben. F.a. Gegen beide Entscheide erhoben B._____ und A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 23. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kan- tons Graubünden und stellten in Bezug auf C._____ (im Verfahren ZR1 25 175) folgende Anträge: II.1. Hauptbegehren 1. Es sei der Entscheid der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbün- den, vom 20. November 2025 (Dispositiv-Ziffern 1 lit. a-b, 2 lit. a-d, 3 lit. a-b sowie der Entzug der aufschiebenden Wirkung gemäss Dis- positiv-Ziffer 4) vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die KESB zurückzuweisen unter Anweisung, den Sachverhalt vollständig und objektiv abzu- klären und eine kindgerechte persönliche Anhörung von C._____ nach Art. 314a ZGB in geeigneter Form sicherzustellen, bevor wei- tergehende, insbesondere strafbewehrte Massnahmen verfügt wer- den. II.2 Eventualbegehren 3. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 lit. b (Strafandrohung nach Art. 292 StGB) aufzuheben. 4. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 lit. c (Strafandrohung nach Art. 292 StGB) aufzuheben, jedenfalls soweit die Strafandrohung die minder- jährige C._____ betrifft. 5. Eventualiter seien Dispositiv-Ziffer 1 lit. a sowie Dispositiv-Ziffer 2 lit. b dahingehend abzuändern, dass die Pflichten klar umschrieben, vollzugstauglich und zumutbar ausgestaltet werden (insbesondere Beschränkung auf realistische elterliche Ermöglichungs-/Nichtbehin- derungspflichten); soweit an einer strafrechtlichen Flankierung fest- gehalten werden sollte, sei diese auf klar bestimmte, im Einflussbe- reich der Eltern liegende Minimalpflichten zu beschränken und darf die minderjährige C._____ nicht erfassen. 6. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 3 (Kostenfestsetzung und Kosten- auflage) aufzuheben und zur Neufestsetzung an die KESB zurückzu- weisen, unter Anweisung, die Kosten nachvollziehbar nach Tarifpo- sitionen und Aufwand aufzuschlüsseln und allfällige Kostenanteile aus anderen Verfahren strikt zu separieren. II.3 Subeventualbegehren (Ausstand) 7. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die KESB zurückzuweisen unter verfahrensleitender Mitwirkung einer unbefan- genen Besetzung, ohne Mitwirkung der von den Beschwerdeführen- den beanstandeten Person, soweit sich der objektive Anschein der Befangenheit bestätigt oder nicht ausgeräumt werden kann. II.4 Kosten- und Entschädigungsfolgen

4 / 18 8. Es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zulasten der KESB beziehungsweise des Gemeinwesens zu verlegen; eventualiter sei nach Massgabe des Obsiegens und Unter- liegens zu entscheiden. F.b. In der Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Nordbünden vom 20. No- vember 2025 betreffend D._____ (Verfahren ZR1 25 176) stellten die Beschwerde- führer folgende Anträge: II.1. Hauptbegehren 1. Es sei der Entscheid der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbün- den, vom 20. November 2025 (Dispositiv-Ziffer 1 lit. a-b sowie Dispo- sitiv-Ziffer 2 lit. a-b) aufzuheben; zusätzlich sei der in Dispositiv-Ziffer 3 verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung aufzuheben. 2. Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die KESB zurückzuweisen unter Anweisung, den Sachverhalt vollständig und objektiv abzu- klären und eine kindgerechte persönliche Anhörung von D._____ nach Art. 314a ZGB in geeigneter Form sicherzustellen, bevor wei- tergehende, insbesondere bewehrte Massnahmen verfügt werden. II.2. Eventualbegehren 3. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 lit. b (Strafandrohung nach Art. 292 StGB) aufzuheben. 4. Eventualiter seien Dispositiv-Ziffer 1 lit. a (ggf. i.V.m. lit. b) dahinge- hend abzuändern, dass die Pflichten klar umschrieben, vollzugstaug- lich und zumutbar ausgestaltet werden (insbesondere Beschränkung auf realistische elterliche Ermöglichungs-(Nichtbehinderungspflich- ten); soweit an einer strafrechtlichen Flankierung festgehalten wer- den sollte, sei diese auf klar bestimmte, im Einflussbereich der Eltern liegende Minimalpflichten zu beschränken und eine strafbewehrte Pflichtadressierung der minderjährigen Person sei auszuschliessen. 5. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 lit. a dahingehend zu präzisieren, dass nur klar umschriebene, vollzugstaugliche elterliche Minimal- handlungen (z.B. Weiterleitung von Terminvorschlägen, Erreichbar- keit, Nicht-Behinderung) erfasst werden und keine faktische Erfolgs- pflicht (Kontaktzustandekommen) begründet wird. II.3 Subeventualiter (Ausstand)

6. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die KESB zurückzuweisen unter verfahrensleitender Mitwirkung einer unbefan- genen Besetzung, ohne Mitwirkung der von den Beschwerdeführen- den beanstandeten Person, soweit sich der objektive Anschein der Befangenheit bestätigt oder nicht ausgeräumt werden kann. G. Am 12. Januar 2026 sowie am 26. Januar 2026 reichten die Beschwerdefüh- rer weitere Eingaben samt Beilagen für beide Beschwerdeverfahren ein und hielten an ihren bereits gestellten Anträgen fest. Mit den Beschwerdeantworten vom 21. Ja- nuar 2026 beantragte die KESB Nordbünden in beiden Verfahren jeweils die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Sie hielt auch

5 / 18 mit Stellungnahmen vom 6. Februar 2026 weiter an ihren Anträgen fest und vertiefte ihre Begründung. H. Am 21. März 2026 nahmen die Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerde- antwort der KESB Nordbünden vom 20. Januar 2026. I. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Verfahren erweisen sich als spruchreif.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren ZR1 25 175 ist ein Entscheid der KESB Nordbünden vom 20. November 2025 in Bezug auf C._____ betreffend die Weisung zur Kontaktaufnahme mit der Kindesvertreterin sowie die Anordnung und Weisung einer sozialpädagogischen Begleitung in Form eines Jugendcoachings (act. B.1). Anfechtungsobjekt im Verfahren ZR1 25 176 ist ein Entscheid der KESB Nordbün- den vom 20. November 2025 in Bezug auf D._____. Darin geht es lediglich um die Weisung zur Kontaktaufnahme mit der eingesetzten Kindesvertreterin (act. B.1). Da es in den beiden Verfahren teilweise um den gleichen Streitgegenstand geht (Weisungen zur Kontaktaufnahme mit derselben Kindesvertreterin), die Beschwer- den eng miteinander verbunden sind (Beschwerdeführer sind jeweils die Eltern von den Zwillingen C._____ und D._____, es wurde dieselbe Kindesvertreterin ange- ordnet und in beiden Beschwerden die Weisung zur Kontaktaufnahme angefoch- ten), erscheint es zweckmässig, die Verfahren im Sinne der Vereinfachung des Pro- zesses zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Vorliegend wird auf die Akten im Verfahren ZR1 25 175 Bezug genommen. Bei Ak- ten aus dem Verfahren ZR1 25 176 wird darauf jeweils separat hingewiesen.

E. 1.2 Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann beim Obergericht als ein- ziger kantonaler Instanz (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) Beschwerde erho- ben werden (Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB). Innerhalb des Obergerichts ist die Erste zivilrechtliche Kammer zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). Mit den fristgerecht eingereichten und ausführlich begrün- deten Beschwerden vom 22. Dezember 2025 (jeweils act. B.1 in den Akten ZR1 25 175/176) wurde die 30-tägige Eingabefrist gewahrt (vgl. Art. 450b Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Als Eltern von C._____ und D._____ sind die Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; vgl. DROESE, in: Gei-

E. 1.3 In prozessualer Hinsicht gelten für das Verfahren vor der gerichtlichen Be-

schwerdeinstanz primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB

(Art. 450 ff. in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB) und subsidiär die vom Kanton

erlassenen Verfahrensbestimmungen. Neben den kantonalen Ausführungsbestim-

mungen gelten die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss, so-

weit das übergeordnete Recht nichts Anderes vorsieht (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB).

Demnach kann die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Akten und ohne Durchführung

einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allge-

meinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 443 ff.

ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften

enthält (vgl. DROESE, a.a.O., Art. 450 N. 13). Dies gilt namentlich für die uneinge-

schränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das Prinzip der Rechtsanwen-

dung von Amtes wegen (Art. 446 ZGB). Der Anwendungsbereich dieser zentralen

Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Er-

wachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des

Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl.

MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7.

Aufl. 2022, Art. 446 N. 1 f.).

Mit Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1),

die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

(Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Sie ist ein vollkommenes

Rechtsmittel, womit der angefochtene Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht umfassend überprüft werden kann (SCHMID, Erwachsenenschutz Kommen-

tar, 2010, Art. 450a N. 1). Die Überprüfung beschränkt sich dennoch grundsätzlich

auf den Umfang der Anfechtung, geht aber gegebenenfalls aufgrund des Untersu-

chungs- und Offizialgrundsatzes sowie des Grundsatzes der Rechtsanwendung von

Amtes wegen darüber hinaus (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin-

desrecht], BBl 2006 7083 Ziff. 2.3.3). Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die

Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind sowie die Prüfung der

Verhältnismässigkeit (DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 11 m.w.H.; SCHMID, a.a.O.,

Art. 450a N. 3).

E. 1.4 Soweit die Beschwerdeführer in beiden Beschwerdeverfahren ein Gesuch

um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestellt haben, sind

diese Gesuche mit vorliegendem Entscheid hinfällig.

2.

Kontaktaufnahme mit Kindesvertretung C._____ und D._____

2.1.

Im vorliegenden Verfahren geht es um die Weisung zur Kontaktaufnahme mit

der Kindesvertreterin sowie um die Einsetzung eines Coaches für C._____ (act. B.1,

Dispositiv-Ziff. 1; act. B.1, Dispositiv-Ziff. 1 [ZR1 25 176]). Die Einsetzung der Kin-

desvertreterin sowie die Eröffnung des Abklärungsverfahrens sind nicht mehr zu

beurteilen, zumal das Bundesgericht mit Urteil vom 20. April 2026 (5A_1037/2025)

auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist. Auf alle Rügen der

Beschwerdeführer in beiden Verfahren, die sich darauf beziehen, ist daher nicht

einzugehen. Dasselbe gilt für den Antrag auf Neubeurteilung des angefochtenen

Entscheids ohne Mitwirkung der von den Beschwerdeführenden beanstandeten

Person (act. A.1, Antrag 7; act. A.1, Antrag 6 [ZR1 25 176]). Dieser Antrag ist direkt

bei der KESB Nordbünden einzureichen, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.2.

Die Kindesschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an

und bezeichnet als Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen er-

fahrene Person (Art. 314abis ZGB). Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde

oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört,

soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 314a

Abs. 1 ZGB). Die Anhörung des Kindes bildet Teil der elementaren verfahrensrecht-

lichen Grundregeln. Sie darf insbesondere nicht mit dem Vorwand einer möglichen

Belastung des Kindes abgelehnt werden. Die Behörde hat darauf hinzuwirken, dass

die für ein erforderliches Zusammenspannen der Beteiligten unentbehrliche Ver-

trauensbasis geschaffen wird, was unvermeidlich persönliche Kontakte einer Behör-

denvertretung mit dem Kind erfordert (BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 314abis N. 3a m.w.H.). Die

Pflicht zur persönlichen Anhörung der betroffenen Person geht ausserdem über den

verfassungsmässigen Anspruch von Art. 29 Abs. 2 BV hinaus, weshalb weder eine

schriftliche Stellungnahme noch die Vertretung im Verfahren durch einen Verfah-

rensbeistand (Art. 314abis ZGB) zur Erfüllung dieser Pflicht genügt. Ab dem vollen-

deten sechsten Lebensjahr sind die Kinder von fallinstruierenden Personen der

KESB anzuhören (FASSBIND, in: Bosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kin-

des- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 328 ff.). Anders als häufig an-

genommen schadet die Anhörung den Kindern in der Regel nicht. Daher sind an

einen Verzicht auf das absolut höchstpersönliche Recht der Kindesanhörung sehr

hohe Anforderungen zu stellen (FASSBIND, a.a.O., Rz. 336). Aus verfahrensrechtli-

E. 6 / 18 ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 11a m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6). Alle Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und auf die Beschwerden ist – un- ter Vorbehalt nachstehender Ausführungen – einzutreten.

E. 7 / 18

E. 7.1 Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens setzen sich aus den Gerichts- kosten sowie der Parteientschädigung zusammen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1). Die Kosten der beiden Beschwerdeverfahrens werden auf insgesamt CHF 2'000.00 festgesetzt (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]), wobei CHF 1'200.00 auf das etwas umfangreichere Verfahren ZR1 25 175 und CHF 800.00 auf das Verfahren ZR1 25 176 entfallen.

E. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten zulasten der Beschwerde- führer (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Besondere Umstände, aufgrund derer auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden könnte, sind keine ersichtlich (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 KESV [BR 215.010]). Die Gerichtskosten werden mit den von den Beschwerdeführern geleis- teten Kostenvorschüssen verrechnet. Den Beschwerdeführern ist für das Verfahren ZR1 25 175 CHF 300.00 und für das Verfahren ZR1 25 176 CHF 700.00 zu erstat- ten.

E. 7.3 Parteientschädigungen werden bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht entrichtet.

E. 8 / 18

cher Sicht ist die Pflicht zur persönlichen Anhörung bei Anordnungen von Massnah-

men gerechtfertigt, weil sie zur Sachverhaltsabklärung sowie zur Erlangung eines

persönlichen Eindrucks von der betroffenen Person regelmässig unentbehrlich ist

(FASSBIND, a.a.O., Rz. 341).

2.3.

Die Kindesschutzbehörde kann die Eltern oder das Kind ermahnen, ihnen

bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine

geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist

(Art. 307 Abs.1 ZGB). Ermahnungen und Weisungen können sich auf ein konkretes

Tun oder Unterlassen beziehen (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 307 N. 22). Ihre Einhal-

tung kann mit strafrechtlichen Mitteln erzwungen werden (Art. 292 StGB; vgl. Urteil

des Bundesgerichts 5A_65/2017 vom 24. Mai 2017 E. 2.2). Die Anordnung der Mit-

wirkung und die Erteilung einer Weisung müssen – wie alle Massnahmen der KESB

– verhältnismässig sein, das heisst, die verfügte Massnahme muss zur Abwendung

einer konkreten Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich sein (statt vieler

BGE 140 III 241 E. 2.1). Massnahmen nach Art. 307 ZGB, also Beratungen, Mah-

nungen oder Weisungen, sind die mildesten Massnahmen des Interventionssys-

tems (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 307 N. 2).

3.1.

Gegenstand der angefochtenen Entscheide ist jeweils die Weisung an die

Eltern, den Kontakt ihrer Kinder zur eingesetzten Kindesvertreterin sowie zu den bei

den KESB zuständigen Fachbehörden zuzulassen, zu fördern und zu unterstützen

sowie betreffend das Kind C._____ zusätzlich die Anordnung einer sozialpädagogi-

schen Begleitung bzw. eines Jugendcoachings durch F._____. Entsprechend ist le-

diglich zu prüfen, ob die angeordneten Weisungen zur Kontaktaufnahme und die

Anordnung einer sozialpädagogischen Begleitung bzw. eines Jugendcoachings

durch F._____ rechtswidrig oder unangemessen sind.

3.2.

Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung der Entscheide aus formel-

len Gründen oder die Rückweisung des angefochtenen Entscheids an die Vorin-

stanz mit der verbindlichen Anweisung, eine kindgerechte persönliche Anhörung

von C._____ sicherzustellen (act. A.1, V.2-10; act. A.1, II.1.1 und 2 [ZR1 25 176]).

Sie führen in ihrer Beschwerde in Bezug auf C._____ umfangreich aus, was sie

alles für ihr Kindeswohl getan haben und weshalb nun eine persönliche Anhörung

nicht notwendig sei (act. A.1, Rz. V.3.1 ff.), und bestreiten die Verhältnismässigkeit

der Weisung zur Kontaktaufnahme. Ebenso sei eine Anhörung nicht dringlich und

es sei eine abgestufte, koordinierte Intervention möglich (act. A.1, Rz. V.3.5 f.). Sie

verweisen weiter auf die aktuelle Situation und machen Ausführungen über von der

Vorinstanz getätigte Spekulationen in Bezug auf C._____ (act. A.1, Rz. V.3.7). Ein

erzwungenes Vorgehen führe nicht automatisch zu einer rechtsgenüglichen Kindes-

E. 9 / 18

anhörung. Dies ergehe auch aus dem Polizeirapport, worin festgehalten worden sei,

dass C._____ ein Gespräch verweigert habe, vor Ort jedoch körperlich einen un-

auffälligen und normalen Eindruck gemacht habe (act. A.1, Rz. V.2bis.8; act. A.1,

V.3.1 ff. [ZR1 25 176]). Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, dass aus der Pro-

tokollnotiz über das Elterngespräch vom 12. August 2025 nicht hervorgehe, dass

Druckausübung von C._____ Inhalt des Gesprächs gewesen sei und es sei ebenso

dokumentiert worden, dass die Eltern bereits ein privates Coaching organisiert hät-

ten (act. A.1, V.3.1). Weiter führen sie aus, dass keine «Abwehr» zur Ergreifung von

Massnahmen von ihrer Seite aus vorliege und wiederholt konkrete Schritte zur Sta-

bilisierung und Unterstützung von C._____ unternommen worden seien (act. A.1,

V.3.4). Diese Tatsachen seien für die Verhältnismässig- und Dringlichkeitsprüfung

zentral, da sie aufzeigen würden, dass eine abgestufte, koordinierte Intervention

möglich gewesen sei (act. A.1, V.3.5). Im Hauptpunkt bringen die Eltern vor, dass

die Kooperation einer 15-Jährigen nicht im Machtbereich der Eltern liege, und wenn

überhaupt, nur ein klar umschriebener Minimalbeitrag im Einflussbereich der Eltern

stehe – der Kontakterfolg jedoch nicht. Die Vorinstanz stelle auf eine bislang nicht

ermöglichte Kontaktaufnahme via SchulApp ab. Es sei zu konkretisieren, welche

Handlung von den Eltern erwünscht gewesen wäre (act. A.1, V.4. ff.; act. A.8, III, S.

4; act. A.1, V.4.4, V.3.2 [ZR1 25 176]). Grundsätzlich kritisieren die Eltern die nicht

genau definierte und konturierte Form ihrer Mitwirkung zur Kontaktaufnahme von

C._____ und D._____ mit der Kindesvertreterin. Es werde ein Erwartungsrahmen

gebildet, von dem aus das nicht erreichte Ergebnis bewertet werde (act. A.1, V.4;

act. A.8, III.; act. A.1, V.2 -.7 ff., V.3.3, V.4.4 f. [ZR1 25 176]). Auch die Subsidiarität

und Verhältnismässigkeit der Weisung wird von den Beschwerdeführern beanstan-

det (act. A.1, V.5.5). In einer weiteren Stellungnahme führen die Beschwerdeführer

ebenfalls sinngemäss aus, die Weisung im angefochtenen Entscheid sei nicht genü-

gend spezifisch, um bei Widerhandlung eine Strafe anzudrohen. Sie beinhalte zu

viel Interpretationsspielraum (act. A.4, S. 2 ff.).

3.3.

Die KESB Nordbünden beantragt die Abweisung der Beschwerde sofern dar-

auf einzutreten sei (act. A.3, I.1; act. A.3, I.1 [ZR1 25 176]). Die Kindesvertreterin

habe ihre umfangreichen Kontaktbemühungen dokumentiert (act. A.3, II.3a; act.

A.3, II.3 [ZR1 25 176]). Die Eltern hätten wiederholt so getan, als würden sie einem

Kontakt zustimmen und schliesslich im letzten Moment abgesagt. Angesichts die-

ses Verhaltens der Eltern sei der Vorwurf, die KESB Nordbünden bemühe sich nicht

um eine kindgerechte Gesprächsform mit C._____ völlig haltlos (act. A.3, II.3b; act.

A.3, II.3 [ZR1 25 176]). Sofern die Eltern geltend machen, dass die Kontaktauf-

nahme nicht ein von den Eltern erzwingbares Ereignis darstelle, oder die Umset-

zung der Weisung nicht im elterlichen Einflussbereich liege, würde dies – sofern

E. 10 / 18

dies tatsächlich zutreffe – gravierende erzieherische Defizite der Eltern offenbaren,

welche weitere Abklärungen in Bezug auf die Erziehungsfähigkeit der Eltern nach

sich ziehen würden (act. A.3, II.5, act. A.3, II.5 [ZR1 25 176]). Die Eltern würden die

Begriffe Zwang und Gewalt sehr weit auslegen. Eine unmissverständliche elterliche

Haltung und eine klare Kommunikation gegenüber seinem Kind habe nichts mit Ge-

walt und Zwang zu tun (act. A.3, II.6, act. A.3, II.5 [ZR1 25 176]). Es mache den

Anschein, als würden die Beschwerdeführer mit allen Mitteln versuchen, Abklärun-

gen zu erschweren und zu verzögern und damit einen Einblick in die Familie zu

verhindern. Damit würden sie den Schutz der Privatsphäre und der Familienauto-

nomie über die individuellen persönlichen Interessen von C._____ bzw. D._____

stellen. Sie würden ihren Töchtern verunmöglichen, sich aktiv und gestaltend in das

sie betreffende Verfahren einzubringen (act. A.3, II.7; act. A.3, II.6 [ZR1 25 176]).

3.4.

Wie erwähnt hat die KESB Nordbünden am 7. August 2025 eine Kindesver-

tretung angeordnet hat und lic. iur. Andrea Beck als Kindesvertreterin ernannt. Für

die Ausübung der Kindesvertretung ist es unabdingbar, dass die Kindesvertreterin

mit den beiden Kindern Kontakt aufnimmt, um deren objektiv verstandenen Interes-

sen im laufenden Abklärungsverfahren einzubringen. Die Vorinstanz hat in den an-

gefochtenen Entscheiden folglich zutreffend darauf hingewiesen, dass der erste

Schritt der eingesetzten Kindesvertreterin somit der persönliche Kontakt zu den Ju-

gendlichen darstellt (act. B.1 E.1; act. B.1 E. 1 [ZR1 25 176]). Dabei trifft die Eltern

eine Mitwirkungspflicht. Es ist unstrittig, dass es der Kindesvertreterin – notabene

seit mehr als einem halben Jahr – nicht gelungen ist, Kontakt mit C._____ und

D._____ aufzunehmen. Bisher hat aktenkundig kein persönlicher Kontakt zwischen

der Kindesvertreterin und C._____ und D._____ stattgefunden. Zuletzt hat die Kin-

desvertreterin mit E-Mail vom 20. Februar 2026 die Eltern erneut um eine Kon-

taktaufnahme gebeten (act. B.43). Wenn die KESB Nordbünden die Eltern in den

beiden angefochtenen Entscheiden die Weisung erteilt hat, den Kontakt der Kinder

mit der Kindesvertreterin sowie zu den bei der KESB zuständigen Fachpersonen

zuzulassen, zu fördern und zu unterstützen, so dient dies offenkundig der Umset-

zung der verbindlichen behördlichen Anordnungen und ist zum Vornherein nicht er-

sichtlich, inwiefern diese Weisungen rechtsfehlerhaft oder unangemessen sein sol-

len.

3.5.

Die Ausführungen der Beschwerdeführer in ihren weitschweifigen Eingaben

zielen an der Sache vorbei. Es geht im angefochtenen Entscheid nicht um den Um-

fang der Kontakte zwischen den Jugendlichen und der Kindesvertreterin, sondern

um die Herstellung des Kontakts. Wie der Kontakt schliesslich ausgestaltet wird, ist

zwischen der Kindesvertreterin und den Kindern abzusprechen. Dabei ist auch der

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Einwand der Beschwerdeführer nicht zu hören, wonach sie die innere Bereitschaft

zur Kontaktaufnahme einer 15-jährigen weder erzwingen noch deren tatsächliche

Gesprächsführung bewirken könnten (act. A.1, Rz. V.4.5; act. A.1, V.4.4 [ZR1 25

176]). Wie die Kontaktaufnahme gestaltet werden soll, wurde zutreffenderweise

nicht im Detail vorgeschrieben. Die Einwände der Beschwerdeführer betreffen

hauptsächlich die Eröffnung des Abklärungsverfahrens sowie die Einsetzung der

Kindesvertretung. Die Beschwerdeführer verkennen, dass solche Argumente im

vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen sind und darauf nicht weiter einzuge-

hen ist. Soweit die Beschwerdeführer ausführen, dass der angefochtene Entscheid

weitreichende Massnahmen anordne, ohne dass der Wille von C._____ oder

D._____ in einem kindesgerechten persönlichen Setting tatsächlich erhoben wor-

den wäre (act. A.1, V.2; act. A.1, V.2 [ZR1 25 176]), handelt es sich um widersprüch-

liche Ausführungen, welchen nach dem Gesagten nicht gefolgt werden kann.

3.6.

Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Kontaktaufnahme mit der Kin-

desvertreterin und den Fachpersonen der KESB Nordbünden von der Familiendy-

namik abhängig ist. Irrelevant ist auch die Ausbildung der Eltern oder in welchem

Tätigkeitsfeld sie arbeiten (vgl. act. A.8, S. 9). Daraus kann ihnen weder ein Vorteil

noch ein Nachteil erwachsen. Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist die Kontaktauf-

nahme zwischen der Kindesvertreterin und dem jeweiligen Kind von zentraler Be-

deutung. Bei der Kontaktaufnahme handelt es sich nicht nur um eine Pflicht seitens

der Kindesvertreterin, sondern auch um ein Recht des Kindes. Daran ändern auch

die handgeschriebene Briefe an die Kindesvertreterin nichts. Sinn und Zweck der

Anordnung einer Kindesvertretung in einem eröffneten Abklärungsverfahren ist die

Erhebung und Vertretung eines objektiv verstandenen Kindeswillens. Der Wille der

Zwillingsschwestern konnte mangels persönlichen Kontakts gar nicht erhoben wer-

den. Ihr Wille ist jedoch für die Sachverhaltsfeststellung, die Beurteilung des Kin-

deswohls sowie zur Einhaltung des rechtlichen Gehörs und Beurteilung weiterer

Kindesschutzmassnahmen massgebend und die Kontaktaufnahme mit der Kindes-

vertreterin ist daher unentbehrlich.

3.7.

Nachdem ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführer den persönlichen

Kontaktaufnahmeversuch zwischen C._____, D._____ und der Kindesvertretung

wie auch der KESB Nordbünden bis anhin nicht gefördert haben und eine eigene

Kontaktaufnahme durch die Töchter mit der Kindesvertreterin gegenwärtig ebenso

nicht stattgefunden hat, erscheint es sachgerecht, den Eltern – unter Strafandro-

hung bei Widerhandlung – eine Weisung zur Kontaktaufnahme mit der Kindesver-

treterin zu erteilen. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, was die Eltern versuchen,

um den Kontakt zwischen der Kindesvertreterin und C._____ sowie D._____ zu för-

E. 12 / 18

dern, solange die Kontaktaufnahme dadurch ermöglicht wird und die Massnahme

mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung

des gesamten angefochtenen Entscheides ist daher abzuweisen (act. A.1, II.1.1).

Bis anhin wurde von der Strafe bei Zuwiderhandlung noch nicht Gebrauch gemacht,

weshalb den Beschwerdeführern daraus noch kein Rechtsnachteil erwachsen ist.

3.8.

Insgesamt ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die angeordnete Massnahme

unverhältnismässig wäre bzw. über den Ermessensspielraum der Vorinstanz hin-

ausgeht, zumal bereits über die Notwendigkeit einer Kindesvertreterin entschieden

wurde, d.h. die Weisung lediglich auf die Durchführung bzw. Umsetzung dieser An-

ordnung gerichtet ist. Die im angefochtenen Entscheid verfügte Weisung zur Kon-

taktaufnahme unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB erweist sich daher nicht

als unangemessen. Entsprechend sind die Beschwerden gegen die angeordneten

Weisungen zur Kontaktaufnahme unter Strafandrohung abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werden kann.

4.

Weisung Jugendcoaching

4.1.

Die KESB Nordbünden ordnete des Weiteren für C._____ ein Jugendcoa-

ching durch F._____ an (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 2). Sie begründet dies damit, dass

die bisherigen Abklärungsergebnisse eine akute Gefährdung der gesunden Ent-

wicklung von C._____ ergeben hätten. C._____ benötige zur Unterstützung in der

Bewältigung der anstehenden Entwicklungsaufgaben so rasch wie möglich eine

fachliche, unabhängige Unterstützung. F._____ verfüge über eine sozialpädagogi-

sche Ausbildung und habe sich bereit erklärt, die Begleitung von C._____ zu über-

nehmen (act. B.1, S. 5).

4.2.

Die Beschwerdeführer rügen sowohl die Anordnung des Coachings wie auch

die Wahl von F._____ als Jugendcoach. Die Auswahlkriterien, die Passungsprüfung

sowie die Koordinationsprüfung mit bestehenden Unterstützungsstrukturen sei nicht

ausgewiesen worden. Es sei ebenso nicht dargelegt worden, weshalb eine zusätz-

liche verpflichtende Begleitung erforderlich sei und inwiefern das angeordnete Coa-

ching geeignet sei, die Kindeswohlgefährdung zu reduzieren. Die Einsetzung eines

Jugendcoaches sei weder subsidiär noch verhältnismässig. Ausserdem würden sie

bereits an einem Online-Coaching teilnehmen (act. A.1, V.5.1-5).

4.3.

Die Kindesschutzbehörde kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern

oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung

oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Ein-

blick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Art. 307 ZGB bildet die un-

E. 13 / 18 terste Stufe des Interventionssystems für den zivilrechtlichen Kindesschutz. Wenn Abklärungen der Behörde ergeben, dass eine erhebliche Gefahr einer Schädigung des Kindes besteht und die Eltern selbst nicht in der Lage sind, für Abhilfe zu sorgen, so kann die zuständige Behörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes ergreifen (COTTIER, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, Schweizeri- sches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 2018, Art. 307 N. 1). Der Kindesschutz soll rasch, nachhaltig und fachlich korrekt, jedoch mit minimalen Eingriffen in die Elternrechte und in die Familienstruktur der konkreten Gefährdungslage begegnen. Bei der An- ordnung der Massnahme geht es nicht um ein Verschulden oder eine Sanktion der Eltern. Das einzige Ziel der Massnahme ist, der Gefährdungslage zu begegnen und das Wohl des Kindes zu bewahren bzw. wiederherzustellen (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 307 N. 4). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt sodann, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und er- forderlich ist. Damit darf der Gefahr insbesondere nicht durch eine der weniger ein- schneidenden Massnahmen nach Art. 307 ZGB vorgebeugt werden können (vgl. zum Ganzen BGE 140 III 241 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_656/2016 vom

E. 14 / 18

nismässig, als mildeste Massnahme – neben der Einsetzung einer Kindesvertreterin

– ein Jugendcoaching einzurichten. Daran ändert der gegenwärtige Schulbesuch

von C._____ nichts. In Bezug auf das Online-Coaching sind seitens der Eltern ver-

schiedene Aussagen getätigt worden. Sie führten anlässlich eines Gesprächs mit

der KESB Nordbünden aus, dass sie das Coaching hätten, daran auch C._____

teilnehme, jedoch nicht regelmässig, man könne Jugendliche ja nicht zwingen (act.

A.3, E. 4; act. B.6). Im Weiteren kann die persönliche Teilnahme von C._____ am

Online-Coaching weder nachverfolgt noch von den Beschwerdeführern belegt wer-

den. Es ist daher notwendig, dass sie ein Jugendcoaching erhält und die Weisung

aufgrund der weiterhin anhaltenden Weigerungshaltung der Eltern bei Nichtbefol-

gung mit einer Strafandrohnung nach Art. 292 StGB verbunden wird. F._____ hat

diverse (schriftliche und telefonische) Kontaktversuche unternommen, welche er-

folglos waren. Zuletzt hätten die Beschwerdeführer F._____ mitgeteilt, dass an der

neuen Schule von C._____ ein Coaching angeboten werde, weshalb eine zusätzli-

che Begleitung durch ihn derzeit nicht erforderlich sei (act. B.30). Das Jugendcoa-

ching durch F._____ wurde mittels behördlicher Verfügung angeordnet. Es liegt

nicht im Machtbereich der Eltern, die behördliche Verfügung zu übergehen und dem

Jugendcoach Anweisungen zu geben. Die Eltern sind verpflichtet, die Kontaktauf-

nahme zwischen Jugendcoach und C._____ zu begünstigen und ihm bei der Aus-

übung des Coachings behilflich zu sein. Eine detailliertere Beschreibung der Mitwir-

kungspflicht ist dazu nicht notwendig, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und findet

sich ansonsten im angefochtenen Entscheid (act. B.1, S. 5).

4.6.

Die Errichtung eines Jugendcoachings ist mit dem Subsidiaritätsprinzip ver-

einbar, zumal von Seiten der Beschwerdeführer keine Intervention zur Vermeidung

des mehr als einjährigen Schulabsentismus und damit zur Beendigung der Kindes-

wohlgefährdung geführt hat, sondern die Beschwerdeführer weiterhin darauf be-

harrten, C._____ brauche lediglich mehr Zeit. Ausserdem ist ein Jugendcoaching

zur Abwendung von weiterem Schulabsentismus von C._____ geeignet und ange-

sichts des zeitlichen Aspekts ebenso erforderlich. Es gibt keine mildere Kindes-

schutzmassnahme, um C._____ Entwicklung zu fördern. Insgesamt erweist sich die

Einsetzung eines Jugendcoaches für C._____ somit als verhältnismässig.

4.7.

Weisungen können mit dem Verweisungsbruch nach Art. 292 StGB verbun-

den werden. Soweit dies sozialarbeiterisch sinnvoll ist, kann damit zusätzlich Druck

auf das System erfolgen, weil im Falle der Nichtbefolgung eine Busse bei den Straf-

verfolgungsbehörden beantragt werden kann (ROSCH/HAURI, a.a.O., Rz. 1034). Da

bekannt ist, dass sich die Eltern gegen die Anordnungen der KESB Nordbünden

widersetzen, diese nicht freiwillig umsetzen werden und der Jugendcoach bereits

E. 15 / 18

vergebens Kontaktversuche aufgenommen hat, erscheint die Verbindung der Wei-

sung mit einem Verweisungsbruch sinnvoll und verhältnismässig.

4.8.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Einsetzung eines Jugendcoa-

ches in der Person von F._____ verhältnismässig und angezeigt ist, um weiteren

Schulabsentismus von C._____ vorzubeugen und soziale Kontakte mit Jugendli-

chen aufzubauen bzw. auszubauen. Der Antrag auf Aufhebung des Jugendcoa-

chings und damit von Dispositiv-Ziff. 2 lit. a ist daher abzuweisen.

5.

Kosten Vorinstanz

5.1.

Die Beschwerdeführer beantragen des Weiteren die Aufhebung des ange-

fochtenen Entscheides und Rückweisung an die Vorinstanz betreffend den Kosten-

punkt. Die Kosten seien ungenügend aufgeschlüsselt und dürften nicht für beide

Kinder gemeinsam auferlegt werden, da es sich um zwei getrennte Verfahren

handle. Hinzu komme, dass die Eröffnung des neuen Abklärungsverfahrens nicht

auf neu dokumentierte Gefährdungstatsachen, sondern auf eine Informationslücke

der Behörden zurückzuführen sei (act. A.1, V.7).

5.2.

Gemäss Art. 63 Abs. 1 EGzZGB werden für das Verfahren vor der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde Kosten erhoben. Diese sind von den Eltern, dem

sorgeberechtigten oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen (Art. 63 Abs.

2 EGzZGB). Die Verfahrenskosten bestehen dabei aus einer Entscheidgebühr, all-

fälligen Drittkosten wie Kosten für Gutachten, externe Abklärungsaufträge, Kindes-

vertretung, den Gebühren für die Ausfertigung und Mitteilung des Entscheides so-

wie aus den Barauslagen (Art. 25 KESV). Die Entscheidgebühr bemisst sich nach

dem Aufwand und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und den

wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person (Art. 26 Abs. 1 KESV)

und beträgt bei Entscheiden der Kollegialbehörde CHF 500.00 bis CHF 30'000.00

(Art. 26 Abs. 2 lit. a KESV). Sie werden den Eltern in der Regel je hälftig auferlegt

(Art. 27 Abs. 1 KESV).

5.3.

Die KESB Nordbünden hat die Kosten im Entscheid betreffend C._____ auf

CHF 1'660.00 festgesetzt (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 3a) und diese den Beschwerde-

führern auferlegt (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 3b). Im Entscheid betreffend D._____

wurde auf diese Kostenverlegung verwiesen (act. B.1 [ZR1 25 176], Dispositiv-Ziff.

2.a). Sie begründet dies damit, dass es sich um die Kosten für die «Abklärung Kin-

desschutzmassnahme» handle und auch die Kosten für das Verfahren der Schwes-

ter D._____ betreffen (act. B.1, E. 3, S. 6). Der konkrete Aufwand sei im Anhang im

«Formular Zeiterfassung» detailliert und nachvollziehbar dokumentiert worden (act.

E. 16 / 18

A.3, Rz. 8). Bei Verfahren, die für mehrere Kinder einer Familie gemeinsam geführt

würden, sei der gemeinsame Aufwand, welcher mehrere Kinder einer Familie glei-

chermassen betreffe, praxisgemäss jeweils beim jüngsten Kind der Familie erfasst.

Vorliegend werde das Verfahren für zwei Kinder mit gleichem Geburtsdatum ge-

führt, weshalb die gemeinsamen Kosten für beide bei D._____ erfasst worden

seien. Derjenige Aufwand, der lediglich einem Kind zugeordnet werden könne,

werde separat für dieses Kind erfasst. Aus Praktikabilitätsgründen seien vorliegend

die Kosten für beide Kinder zu einem Gesamtbetrag zusammengefasst worden. Die

Verfahren seien in weiten Teilen grundsätzlich zusammen geführt und der Aufwand

detailliert und nachvollziehbar erfasst worden. Kostenträger seien zudem in beiden

Entscheiden die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern gemeinsam. Es sei nicht er-

sichtlich, welcher Nachteil für sie aus dem gewählten Vorgehen resultieren sollte

(act. A.3, Rz. 8).

5.4.

Grundsätzlich sind die Verfahrenskosten – und damit auch der jeweils pro

Kind getätigte Aufwand – separat zu erfassen und abzurechnen. Erlässt die KESB

einen Entscheid, so muss sie den Aufwand pro Kind ausweisen und für diesen Ent-

scheid aufschlüsseln. Damit soll vermieden werden, dass je nach Konstellation auf-

grund der Kostenverteilung mehrere Entscheide angefochten werden müssen, ins-

besondere wenn die Kostenverteilung nur in einem ein anderes Kind betreffenden

Verfahren verfügt wird. Vorliegend stellt sich diese Problematik allerdings nicht, da

beide Entscheide durch die Beschwerdeführer angefochten wurden. Die beiden Be-

schwerdeverfahren wurden vorliegend vereinigt, weshalb die Verfahrenskosten un-

eingeschränkt beurteilt werden können. Es erwächst den Beschwerdeführern durch

das von der Vorinstanz vorgesehene Verfahren somit kein Nachteil. Die Höhe der

Verfahrenskosten selbst ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer

ohne Weiteres nachvollziehbar und auch nicht pauschal vorgenommen worden. Im

Formular «Zeiterfassung» wurden die Aufwendungen durch die Vorinstanz im Ein-

zelnen dokumentiert (act. E.3) und auch betreffend die Kinder C._____ und D._____

separat aufgeschlüsselt. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführer das Ab-

klärungsverfahren auf einen behördlichen Informationsmangel zurückführen, ändert

am nachvollziehbar dokumentierten Aufwand nichts. Wenn die Vorinstanz im kon-

kreten Fall die Verfahrenskosten im Verfahren betreffend C._____ festgelegt und

den Eltern auferlegt hat, währenddessen sie im Entscheid betreffend D._____ dar-

auf verwiesen hat, ist dies nicht rechtswidrig oder unangemessen. Die Beschwerde

ist auch diesbezüglich abzuweisen.

6.

Fazit

E. 17 / 18 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die Entscheide der KESB Nordbünden aufgrund der Umstände nicht als unangemessen oder gar rechtswidrig erweisen. Die dagegen erhobenen Beschwerden sind daher abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 7. Kosten

E. 18 / 18 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten für beide Beschwerdeverfahren werden auf insgesamt CHF 2'000.00 festgelegt und gehen zu Lasten von B._____ und A._____. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt CHF 3'000.00 verrechnet. B._____ und A._____ werden somit insgesamt CHF 1'000.00 aus der Kasse des Obergerichts des Kantons Graubünden erstattet.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 19. Mai 2026 mitgeteilt am 20. Mai 2026 Referenz ZR1 25 175 / 176 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Michael Dürst und Schmid Christoffel Casutt, Aktuarin Parteien A._____ und B._____ Beschwerdeführer in Sachen C._____ und D._____ vertreten durch lic. iur. Andrea Beck Gegenstand Weisungen und Anordnungen Anfechtungsobj. Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden vom 20. November 2025, mitgeteilt am 25. November 2025

2 / 18 Sachverhalt A. D._____ und C._____ (nachfolgend: D._____ und C._____), beide geboren am _____ 2010, sind die Kinder der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern B._____ und A._____. B. Im September 2024 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), ein kin- desschutzrechtliches Abklärungsverfahren. Dies auf eine Gefährdungsmeldung der Schuldirektion der E._____ hin, laut der die Schulbesuche der Kinder D._____ und C._____ seit Schuleintritt im Februar 2024 unregelmässig erfolgt seien oder gar nicht stattgefunden hätten. C. Im März 2025 schloss die KESB Nordbünden das Abklärungsverfahren ohne Massnahmen ab, bevor sie am 24. April 2025 von Amtes wegen ein neues Verfah- ren zur Abklärung von Kindesschutzmassnahmen eröffnete. B._____ und A._____ erhoben gegen die Mitteilung der Neueröffnung des Verfahrens Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Dieses trat mit Entscheid vom 23. Oktober 2025 nicht auf die Beschwerde ein (ZR1 25 104). D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. August 2025 ordnete die KESB Nordbünden für D._____ und C._____ eine Kindesvertretung an und ernannte lic. iur. Andrea Beck als Kindesvertreterin. Die von B._____ und A._____ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Entscheid vom 28. Oktober 2025 ab (ZR1 25 100). B._____ und A._____ erhoben hierauf Beschwerde an das Bun- desgericht, welches mit Urteil vom 20. April 2026 (5A_1037/2025) darauf nicht ein- trat. E.a. Mit einem weiteren Entscheid vom 20. November 2025 erteilte die KESB Nordbünden unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall den Eltern die Weisung, wonach sie den Kontakt zwischen C._____ und der Kindesver- treterin sowie zu den bei der KESB zuständigen Fachpersonen zuzulassen, zu för- dern und zu unterstützen haben. Im Weiteren ordnete sie für C._____ eine sozial- pädagogische Begleitung bzw. ein Jugendcoaching durch F._____ (Dipl. Sozialpäd- agoge FH, Supervisor und Coach, O.1._____) an. C._____ und ihre Eltern wurden des Weiteren angewiesen, aktiv an dieser Begleitung mitzuwirken bzw. diese zuzu- lassen und zu unterstützen. Auch diese Anordnungen stellte die KESB Nordbünden unter die Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall. E.b. In Bezug auf D._____ erteilte die KESB Nordbünden gleichentags unter Straf- androhung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall den Eltern die Weisung, wo-

3 / 18 nach sie den Kontakt zwischen D._____ und der Kindesvertreterin sowie zu den bei der KESB zuständigen Fachpersonen zuzulassen, zu fördern und zu unterstützen haben. F.a. Gegen beide Entscheide erhoben B._____ und A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 23. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kan- tons Graubünden und stellten in Bezug auf C._____ (im Verfahren ZR1 25 175) folgende Anträge: II.1. Hauptbegehren 1. Es sei der Entscheid der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbün- den, vom 20. November 2025 (Dispositiv-Ziffern 1 lit. a-b, 2 lit. a-d, 3 lit. a-b sowie der Entzug der aufschiebenden Wirkung gemäss Dis- positiv-Ziffer 4) vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die KESB zurückzuweisen unter Anweisung, den Sachverhalt vollständig und objektiv abzu- klären und eine kindgerechte persönliche Anhörung von C._____ nach Art. 314a ZGB in geeigneter Form sicherzustellen, bevor wei- tergehende, insbesondere strafbewehrte Massnahmen verfügt wer- den. II.2 Eventualbegehren 3. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 lit. b (Strafandrohung nach Art. 292 StGB) aufzuheben. 4. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 lit. c (Strafandrohung nach Art. 292 StGB) aufzuheben, jedenfalls soweit die Strafandrohung die minder- jährige C._____ betrifft. 5. Eventualiter seien Dispositiv-Ziffer 1 lit. a sowie Dispositiv-Ziffer 2 lit. b dahingehend abzuändern, dass die Pflichten klar umschrieben, vollzugstauglich und zumutbar ausgestaltet werden (insbesondere Beschränkung auf realistische elterliche Ermöglichungs-/Nichtbehin- derungspflichten); soweit an einer strafrechtlichen Flankierung fest- gehalten werden sollte, sei diese auf klar bestimmte, im Einflussbe- reich der Eltern liegende Minimalpflichten zu beschränken und darf die minderjährige C._____ nicht erfassen. 6. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 3 (Kostenfestsetzung und Kosten- auflage) aufzuheben und zur Neufestsetzung an die KESB zurückzu- weisen, unter Anweisung, die Kosten nachvollziehbar nach Tarifpo- sitionen und Aufwand aufzuschlüsseln und allfällige Kostenanteile aus anderen Verfahren strikt zu separieren. II.3 Subeventualbegehren (Ausstand) 7. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die KESB zurückzuweisen unter verfahrensleitender Mitwirkung einer unbefan- genen Besetzung, ohne Mitwirkung der von den Beschwerdeführen- den beanstandeten Person, soweit sich der objektive Anschein der Befangenheit bestätigt oder nicht ausgeräumt werden kann. II.4 Kosten- und Entschädigungsfolgen

4 / 18 8. Es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zulasten der KESB beziehungsweise des Gemeinwesens zu verlegen; eventualiter sei nach Massgabe des Obsiegens und Unter- liegens zu entscheiden. F.b. In der Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Nordbünden vom 20. No- vember 2025 betreffend D._____ (Verfahren ZR1 25 176) stellten die Beschwerde- führer folgende Anträge: II.1. Hauptbegehren 1. Es sei der Entscheid der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbün- den, vom 20. November 2025 (Dispositiv-Ziffer 1 lit. a-b sowie Dispo- sitiv-Ziffer 2 lit. a-b) aufzuheben; zusätzlich sei der in Dispositiv-Ziffer 3 verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung aufzuheben. 2. Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die KESB zurückzuweisen unter Anweisung, den Sachverhalt vollständig und objektiv abzu- klären und eine kindgerechte persönliche Anhörung von D._____ nach Art. 314a ZGB in geeigneter Form sicherzustellen, bevor wei- tergehende, insbesondere bewehrte Massnahmen verfügt werden. II.2. Eventualbegehren 3. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 lit. b (Strafandrohung nach Art. 292 StGB) aufzuheben. 4. Eventualiter seien Dispositiv-Ziffer 1 lit. a (ggf. i.V.m. lit. b) dahinge- hend abzuändern, dass die Pflichten klar umschrieben, vollzugstaug- lich und zumutbar ausgestaltet werden (insbesondere Beschränkung auf realistische elterliche Ermöglichungs-(Nichtbehinderungspflich- ten); soweit an einer strafrechtlichen Flankierung festgehalten wer- den sollte, sei diese auf klar bestimmte, im Einflussbereich der Eltern liegende Minimalpflichten zu beschränken und eine strafbewehrte Pflichtadressierung der minderjährigen Person sei auszuschliessen. 5. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 lit. a dahingehend zu präzisieren, dass nur klar umschriebene, vollzugstaugliche elterliche Minimal- handlungen (z.B. Weiterleitung von Terminvorschlägen, Erreichbar- keit, Nicht-Behinderung) erfasst werden und keine faktische Erfolgs- pflicht (Kontaktzustandekommen) begründet wird. II.3 Subeventualiter (Ausstand)

6. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die KESB zurückzuweisen unter verfahrensleitender Mitwirkung einer unbefan- genen Besetzung, ohne Mitwirkung der von den Beschwerdeführen- den beanstandeten Person, soweit sich der objektive Anschein der Befangenheit bestätigt oder nicht ausgeräumt werden kann. G. Am 12. Januar 2026 sowie am 26. Januar 2026 reichten die Beschwerdefüh- rer weitere Eingaben samt Beilagen für beide Beschwerdeverfahren ein und hielten an ihren bereits gestellten Anträgen fest. Mit den Beschwerdeantworten vom 21. Ja- nuar 2026 beantragte die KESB Nordbünden in beiden Verfahren jeweils die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Sie hielt auch

5 / 18 mit Stellungnahmen vom 6. Februar 2026 weiter an ihren Anträgen fest und vertiefte ihre Begründung. H. Am 21. März 2026 nahmen die Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerde- antwort der KESB Nordbünden vom 20. Januar 2026. I. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Verfahren erweisen sich als spruchreif. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Anfechtungsobjekt im Verfahren ZR1 25 175 ist ein Entscheid der KESB Nordbünden vom 20. November 2025 in Bezug auf C._____ betreffend die Weisung zur Kontaktaufnahme mit der Kindesvertreterin sowie die Anordnung und Weisung einer sozialpädagogischen Begleitung in Form eines Jugendcoachings (act. B.1). Anfechtungsobjekt im Verfahren ZR1 25 176 ist ein Entscheid der KESB Nordbün- den vom 20. November 2025 in Bezug auf D._____. Darin geht es lediglich um die Weisung zur Kontaktaufnahme mit der eingesetzten Kindesvertreterin (act. B.1). Da es in den beiden Verfahren teilweise um den gleichen Streitgegenstand geht (Weisungen zur Kontaktaufnahme mit derselben Kindesvertreterin), die Beschwer- den eng miteinander verbunden sind (Beschwerdeführer sind jeweils die Eltern von den Zwillingen C._____ und D._____, es wurde dieselbe Kindesvertreterin ange- ordnet und in beiden Beschwerden die Weisung zur Kontaktaufnahme angefoch- ten), erscheint es zweckmässig, die Verfahren im Sinne der Vereinfachung des Pro- zesses zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Vorliegend wird auf die Akten im Verfahren ZR1 25 175 Bezug genommen. Bei Ak- ten aus dem Verfahren ZR1 25 176 wird darauf jeweils separat hingewiesen. 1.2. Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann beim Obergericht als ein- ziger kantonaler Instanz (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) Beschwerde erho- ben werden (Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB). Innerhalb des Obergerichts ist die Erste zivilrechtliche Kammer zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). Mit den fristgerecht eingereichten und ausführlich begrün- deten Beschwerden vom 22. Dezember 2025 (jeweils act. B.1 in den Akten ZR1 25 175/176) wurde die 30-tägige Eingabefrist gewahrt (vgl. Art. 450b Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Als Eltern von C._____ und D._____ sind die Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; vgl. DROESE, in: Gei-

6 / 18 ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 11a m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6). Alle Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und auf die Beschwerden ist – un- ter Vorbehalt nachstehender Ausführungen – einzutreten. 1.3. In prozessualer Hinsicht gelten für das Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB) und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Neben den kantonalen Ausführungsbestim- mungen gelten die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss, so- weit das übergeordnete Recht nichts Anderes vorsieht (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allge- meinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. DROESE, a.a.O., Art. 450 N. 13). Dies gilt namentlich für die uneinge- schränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das Prinzip der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen (Art. 446 ZGB). Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 1 f.). Mit Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Sie ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit der angefochtene Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (SCHMID, Erwachsenenschutz Kommen- tar, 2010, Art. 450a N. 1). Die Überprüfung beschränkt sich dennoch grundsätzlich auf den Umfang der Anfechtung, geht aber gegebenenfalls aufgrund des Untersu- chungs- und Offizialgrundsatzes sowie des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen darüber hinaus (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht], BBl 2006 7083 Ziff. 2.3.3). Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind sowie die Prüfung der Verhältnismässigkeit (DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 11 m.w.H.; SCHMID, a.a.O., Art. 450a N. 3).

7 / 18 1.4. Soweit die Beschwerdeführer in beiden Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestellt haben, sind diese Gesuche mit vorliegendem Entscheid hinfällig. 2. Kontaktaufnahme mit Kindesvertretung C._____ und D._____ 2.1. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Weisung zur Kontaktaufnahme mit der Kindesvertreterin sowie um die Einsetzung eines Coaches für C._____ (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 1; act. B.1, Dispositiv-Ziff. 1 [ZR1 25 176]). Die Einsetzung der Kin- desvertreterin sowie die Eröffnung des Abklärungsverfahrens sind nicht mehr zu beurteilen, zumal das Bundesgericht mit Urteil vom 20. April 2026 (5A_1037/2025) auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist. Auf alle Rügen der Beschwerdeführer in beiden Verfahren, die sich darauf beziehen, ist daher nicht einzugehen. Dasselbe gilt für den Antrag auf Neubeurteilung des angefochtenen Entscheids ohne Mitwirkung der von den Beschwerdeführenden beanstandeten Person (act. A.1, Antrag 7; act. A.1, Antrag 6 [ZR1 25 176]). Dieser Antrag ist direkt bei der KESB Nordbünden einzureichen, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2.2. Die Kindesschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen er- fahrene Person (Art. 314abis ZGB). Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 314a Abs. 1 ZGB). Die Anhörung des Kindes bildet Teil der elementaren verfahrensrecht- lichen Grundregeln. Sie darf insbesondere nicht mit dem Vorwand einer möglichen Belastung des Kindes abgelehnt werden. Die Behörde hat darauf hinzuwirken, dass die für ein erforderliches Zusammenspannen der Beteiligten unentbehrliche Ver- trauensbasis geschaffen wird, was unvermeidlich persönliche Kontakte einer Behör- denvertretung mit dem Kind erfordert (BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 314abis N. 3a m.w.H.). Die Pflicht zur persönlichen Anhörung der betroffenen Person geht ausserdem über den verfassungsmässigen Anspruch von Art. 29 Abs. 2 BV hinaus, weshalb weder eine schriftliche Stellungnahme noch die Vertretung im Verfahren durch einen Verfah- rensbeistand (Art. 314abis ZGB) zur Erfüllung dieser Pflicht genügt. Ab dem vollen- deten sechsten Lebensjahr sind die Kinder von fallinstruierenden Personen der KESB anzuhören (FASSBIND, in: Bosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kin- des- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 328 ff.). Anders als häufig an- genommen schadet die Anhörung den Kindern in der Regel nicht. Daher sind an einen Verzicht auf das absolut höchstpersönliche Recht der Kindesanhörung sehr hohe Anforderungen zu stellen (FASSBIND, a.a.O., Rz. 336). Aus verfahrensrechtli-

8 / 18 cher Sicht ist die Pflicht zur persönlichen Anhörung bei Anordnungen von Massnah- men gerechtfertigt, weil sie zur Sachverhaltsabklärung sowie zur Erlangung eines persönlichen Eindrucks von der betroffenen Person regelmässig unentbehrlich ist (FASSBIND, a.a.O., Rz. 341). 2.3. Die Kindesschutzbehörde kann die Eltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs.1 ZGB). Ermahnungen und Weisungen können sich auf ein konkretes Tun oder Unterlassen beziehen (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 307 N. 22). Ihre Einhal- tung kann mit strafrechtlichen Mitteln erzwungen werden (Art. 292 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_65/2017 vom 24. Mai 2017 E. 2.2). Die Anordnung der Mit- wirkung und die Erteilung einer Weisung müssen – wie alle Massnahmen der KESB

– verhältnismässig sein, das heisst, die verfügte Massnahme muss zur Abwendung einer konkreten Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich sein (statt vieler BGE 140 III 241 E. 2.1). Massnahmen nach Art. 307 ZGB, also Beratungen, Mah- nungen oder Weisungen, sind die mildesten Massnahmen des Interventionssys- tems (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 307 N. 2). 3.1. Gegenstand der angefochtenen Entscheide ist jeweils die Weisung an die Eltern, den Kontakt ihrer Kinder zur eingesetzten Kindesvertreterin sowie zu den bei den KESB zuständigen Fachbehörden zuzulassen, zu fördern und zu unterstützen sowie betreffend das Kind C._____ zusätzlich die Anordnung einer sozialpädagogi- schen Begleitung bzw. eines Jugendcoachings durch F._____. Entsprechend ist le- diglich zu prüfen, ob die angeordneten Weisungen zur Kontaktaufnahme und die Anordnung einer sozialpädagogischen Begleitung bzw. eines Jugendcoachings durch F._____ rechtswidrig oder unangemessen sind. 3.2. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung der Entscheide aus formel- len Gründen oder die Rückweisung des angefochtenen Entscheids an die Vorin- stanz mit der verbindlichen Anweisung, eine kindgerechte persönliche Anhörung von C._____ sicherzustellen (act. A.1, V.2-10; act. A.1, II.1.1 und 2 [ZR1 25 176]). Sie führen in ihrer Beschwerde in Bezug auf C._____ umfangreich aus, was sie alles für ihr Kindeswohl getan haben und weshalb nun eine persönliche Anhörung nicht notwendig sei (act. A.1, Rz. V.3.1 ff.), und bestreiten die Verhältnismässigkeit der Weisung zur Kontaktaufnahme. Ebenso sei eine Anhörung nicht dringlich und es sei eine abgestufte, koordinierte Intervention möglich (act. A.1, Rz. V.3.5 f.). Sie verweisen weiter auf die aktuelle Situation und machen Ausführungen über von der Vorinstanz getätigte Spekulationen in Bezug auf C._____ (act. A.1, Rz. V.3.7). Ein erzwungenes Vorgehen führe nicht automatisch zu einer rechtsgenüglichen Kindes-

9 / 18 anhörung. Dies ergehe auch aus dem Polizeirapport, worin festgehalten worden sei, dass C._____ ein Gespräch verweigert habe, vor Ort jedoch körperlich einen un- auffälligen und normalen Eindruck gemacht habe (act. A.1, Rz. V.2bis.8; act. A.1, V.3.1 ff. [ZR1 25 176]). Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, dass aus der Pro- tokollnotiz über das Elterngespräch vom 12. August 2025 nicht hervorgehe, dass Druckausübung von C._____ Inhalt des Gesprächs gewesen sei und es sei ebenso dokumentiert worden, dass die Eltern bereits ein privates Coaching organisiert hät- ten (act. A.1, V.3.1). Weiter führen sie aus, dass keine «Abwehr» zur Ergreifung von Massnahmen von ihrer Seite aus vorliege und wiederholt konkrete Schritte zur Sta- bilisierung und Unterstützung von C._____ unternommen worden seien (act. A.1, V.3.4). Diese Tatsachen seien für die Verhältnismässig- und Dringlichkeitsprüfung zentral, da sie aufzeigen würden, dass eine abgestufte, koordinierte Intervention möglich gewesen sei (act. A.1, V.3.5). Im Hauptpunkt bringen die Eltern vor, dass die Kooperation einer 15-Jährigen nicht im Machtbereich der Eltern liege, und wenn überhaupt, nur ein klar umschriebener Minimalbeitrag im Einflussbereich der Eltern stehe – der Kontakterfolg jedoch nicht. Die Vorinstanz stelle auf eine bislang nicht ermöglichte Kontaktaufnahme via SchulApp ab. Es sei zu konkretisieren, welche Handlung von den Eltern erwünscht gewesen wäre (act. A.1, V.4. ff.; act. A.8, III, S. 4; act. A.1, V.4.4, V.3.2 [ZR1 25 176]). Grundsätzlich kritisieren die Eltern die nicht genau definierte und konturierte Form ihrer Mitwirkung zur Kontaktaufnahme von C._____ und D._____ mit der Kindesvertreterin. Es werde ein Erwartungsrahmen gebildet, von dem aus das nicht erreichte Ergebnis bewertet werde (act. A.1, V.4; act. A.8, III.; act. A.1, V.2 -.7 ff., V.3.3, V.4.4 f. [ZR1 25 176]). Auch die Subsidiarität und Verhältnismässigkeit der Weisung wird von den Beschwerdeführern beanstan- det (act. A.1, V.5.5). In einer weiteren Stellungnahme führen die Beschwerdeführer ebenfalls sinngemäss aus, die Weisung im angefochtenen Entscheid sei nicht genü- gend spezifisch, um bei Widerhandlung eine Strafe anzudrohen. Sie beinhalte zu viel Interpretationsspielraum (act. A.4, S. 2 ff.). 3.3. Die KESB Nordbünden beantragt die Abweisung der Beschwerde sofern dar- auf einzutreten sei (act. A.3, I.1; act. A.3, I.1 [ZR1 25 176]). Die Kindesvertreterin habe ihre umfangreichen Kontaktbemühungen dokumentiert (act. A.3, II.3a; act. A.3, II.3 [ZR1 25 176]). Die Eltern hätten wiederholt so getan, als würden sie einem Kontakt zustimmen und schliesslich im letzten Moment abgesagt. Angesichts die- ses Verhaltens der Eltern sei der Vorwurf, die KESB Nordbünden bemühe sich nicht um eine kindgerechte Gesprächsform mit C._____ völlig haltlos (act. A.3, II.3b; act. A.3, II.3 [ZR1 25 176]). Sofern die Eltern geltend machen, dass die Kontaktauf- nahme nicht ein von den Eltern erzwingbares Ereignis darstelle, oder die Umset- zung der Weisung nicht im elterlichen Einflussbereich liege, würde dies – sofern

10 / 18 dies tatsächlich zutreffe – gravierende erzieherische Defizite der Eltern offenbaren, welche weitere Abklärungen in Bezug auf die Erziehungsfähigkeit der Eltern nach sich ziehen würden (act. A.3, II.5, act. A.3, II.5 [ZR1 25 176]). Die Eltern würden die Begriffe Zwang und Gewalt sehr weit auslegen. Eine unmissverständliche elterliche Haltung und eine klare Kommunikation gegenüber seinem Kind habe nichts mit Ge- walt und Zwang zu tun (act. A.3, II.6, act. A.3, II.5 [ZR1 25 176]). Es mache den Anschein, als würden die Beschwerdeführer mit allen Mitteln versuchen, Abklärun- gen zu erschweren und zu verzögern und damit einen Einblick in die Familie zu verhindern. Damit würden sie den Schutz der Privatsphäre und der Familienauto- nomie über die individuellen persönlichen Interessen von C._____ bzw. D._____ stellen. Sie würden ihren Töchtern verunmöglichen, sich aktiv und gestaltend in das sie betreffende Verfahren einzubringen (act. A.3, II.7; act. A.3, II.6 [ZR1 25 176]). 3.4. Wie erwähnt hat die KESB Nordbünden am 7. August 2025 eine Kindesver- tretung angeordnet hat und lic. iur. Andrea Beck als Kindesvertreterin ernannt. Für die Ausübung der Kindesvertretung ist es unabdingbar, dass die Kindesvertreterin mit den beiden Kindern Kontakt aufnimmt, um deren objektiv verstandenen Interes- sen im laufenden Abklärungsverfahren einzubringen. Die Vorinstanz hat in den an- gefochtenen Entscheiden folglich zutreffend darauf hingewiesen, dass der erste Schritt der eingesetzten Kindesvertreterin somit der persönliche Kontakt zu den Ju- gendlichen darstellt (act. B.1 E.1; act. B.1 E. 1 [ZR1 25 176]). Dabei trifft die Eltern eine Mitwirkungspflicht. Es ist unstrittig, dass es der Kindesvertreterin – notabene seit mehr als einem halben Jahr – nicht gelungen ist, Kontakt mit C._____ und D._____ aufzunehmen. Bisher hat aktenkundig kein persönlicher Kontakt zwischen der Kindesvertreterin und C._____ und D._____ stattgefunden. Zuletzt hat die Kin- desvertreterin mit E-Mail vom 20. Februar 2026 die Eltern erneut um eine Kon- taktaufnahme gebeten (act. B.43). Wenn die KESB Nordbünden die Eltern in den beiden angefochtenen Entscheiden die Weisung erteilt hat, den Kontakt der Kinder mit der Kindesvertreterin sowie zu den bei der KESB zuständigen Fachpersonen zuzulassen, zu fördern und zu unterstützen, so dient dies offenkundig der Umset- zung der verbindlichen behördlichen Anordnungen und ist zum Vornherein nicht er- sichtlich, inwiefern diese Weisungen rechtsfehlerhaft oder unangemessen sein sol- len. 3.5. Die Ausführungen der Beschwerdeführer in ihren weitschweifigen Eingaben zielen an der Sache vorbei. Es geht im angefochtenen Entscheid nicht um den Um- fang der Kontakte zwischen den Jugendlichen und der Kindesvertreterin, sondern um die Herstellung des Kontakts. Wie der Kontakt schliesslich ausgestaltet wird, ist zwischen der Kindesvertreterin und den Kindern abzusprechen. Dabei ist auch der

11 / 18 Einwand der Beschwerdeführer nicht zu hören, wonach sie die innere Bereitschaft zur Kontaktaufnahme einer 15-jährigen weder erzwingen noch deren tatsächliche Gesprächsführung bewirken könnten (act. A.1, Rz. V.4.5; act. A.1, V.4.4 [ZR1 25 176]). Wie die Kontaktaufnahme gestaltet werden soll, wurde zutreffenderweise nicht im Detail vorgeschrieben. Die Einwände der Beschwerdeführer betreffen hauptsächlich die Eröffnung des Abklärungsverfahrens sowie die Einsetzung der Kindesvertretung. Die Beschwerdeführer verkennen, dass solche Argumente im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen sind und darauf nicht weiter einzuge- hen ist. Soweit die Beschwerdeführer ausführen, dass der angefochtene Entscheid weitreichende Massnahmen anordne, ohne dass der Wille von C._____ oder D._____ in einem kindesgerechten persönlichen Setting tatsächlich erhoben wor- den wäre (act. A.1, V.2; act. A.1, V.2 [ZR1 25 176]), handelt es sich um widersprüch- liche Ausführungen, welchen nach dem Gesagten nicht gefolgt werden kann. 3.6. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Kontaktaufnahme mit der Kin- desvertreterin und den Fachpersonen der KESB Nordbünden von der Familiendy- namik abhängig ist. Irrelevant ist auch die Ausbildung der Eltern oder in welchem Tätigkeitsfeld sie arbeiten (vgl. act. A.8, S. 9). Daraus kann ihnen weder ein Vorteil noch ein Nachteil erwachsen. Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist die Kontaktauf- nahme zwischen der Kindesvertreterin und dem jeweiligen Kind von zentraler Be- deutung. Bei der Kontaktaufnahme handelt es sich nicht nur um eine Pflicht seitens der Kindesvertreterin, sondern auch um ein Recht des Kindes. Daran ändern auch die handgeschriebene Briefe an die Kindesvertreterin nichts. Sinn und Zweck der Anordnung einer Kindesvertretung in einem eröffneten Abklärungsverfahren ist die Erhebung und Vertretung eines objektiv verstandenen Kindeswillens. Der Wille der Zwillingsschwestern konnte mangels persönlichen Kontakts gar nicht erhoben wer- den. Ihr Wille ist jedoch für die Sachverhaltsfeststellung, die Beurteilung des Kin- deswohls sowie zur Einhaltung des rechtlichen Gehörs und Beurteilung weiterer Kindesschutzmassnahmen massgebend und die Kontaktaufnahme mit der Kindes- vertreterin ist daher unentbehrlich. 3.7. Nachdem ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführer den persönlichen Kontaktaufnahmeversuch zwischen C._____, D._____ und der Kindesvertretung wie auch der KESB Nordbünden bis anhin nicht gefördert haben und eine eigene Kontaktaufnahme durch die Töchter mit der Kindesvertreterin gegenwärtig ebenso nicht stattgefunden hat, erscheint es sachgerecht, den Eltern – unter Strafandro- hung bei Widerhandlung – eine Weisung zur Kontaktaufnahme mit der Kindesver- treterin zu erteilen. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, was die Eltern versuchen, um den Kontakt zwischen der Kindesvertreterin und C._____ sowie D._____ zu för-

12 / 18 dern, solange die Kontaktaufnahme dadurch ermöglicht wird und die Massnahme mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung des gesamten angefochtenen Entscheides ist daher abzuweisen (act. A.1, II.1.1). Bis anhin wurde von der Strafe bei Zuwiderhandlung noch nicht Gebrauch gemacht, weshalb den Beschwerdeführern daraus noch kein Rechtsnachteil erwachsen ist. 3.8. Insgesamt ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die angeordnete Massnahme unverhältnismässig wäre bzw. über den Ermessensspielraum der Vorinstanz hin- ausgeht, zumal bereits über die Notwendigkeit einer Kindesvertreterin entschieden wurde, d.h. die Weisung lediglich auf die Durchführung bzw. Umsetzung dieser An- ordnung gerichtet ist. Die im angefochtenen Entscheid verfügte Weisung zur Kon- taktaufnahme unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB erweist sich daher nicht als unangemessen. Entsprechend sind die Beschwerden gegen die angeordneten Weisungen zur Kontaktaufnahme unter Strafandrohung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Weisung Jugendcoaching 4.1. Die KESB Nordbünden ordnete des Weiteren für C._____ ein Jugendcoa- ching durch F._____ an (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 2). Sie begründet dies damit, dass die bisherigen Abklärungsergebnisse eine akute Gefährdung der gesunden Ent- wicklung von C._____ ergeben hätten. C._____ benötige zur Unterstützung in der Bewältigung der anstehenden Entwicklungsaufgaben so rasch wie möglich eine fachliche, unabhängige Unterstützung. F._____ verfüge über eine sozialpädagogi- sche Ausbildung und habe sich bereit erklärt, die Begleitung von C._____ zu über- nehmen (act. B.1, S. 5). 4.2. Die Beschwerdeführer rügen sowohl die Anordnung des Coachings wie auch die Wahl von F._____ als Jugendcoach. Die Auswahlkriterien, die Passungsprüfung sowie die Koordinationsprüfung mit bestehenden Unterstützungsstrukturen sei nicht ausgewiesen worden. Es sei ebenso nicht dargelegt worden, weshalb eine zusätz- liche verpflichtende Begleitung erforderlich sei und inwiefern das angeordnete Coa- ching geeignet sei, die Kindeswohlgefährdung zu reduzieren. Die Einsetzung eines Jugendcoaches sei weder subsidiär noch verhältnismässig. Ausserdem würden sie bereits an einem Online-Coaching teilnehmen (act. A.1, V.5.1-5). 4.3. Die Kindesschutzbehörde kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Ein- blick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Art. 307 ZGB bildet die un-

13 / 18 terste Stufe des Interventionssystems für den zivilrechtlichen Kindesschutz. Wenn Abklärungen der Behörde ergeben, dass eine erhebliche Gefahr einer Schädigung des Kindes besteht und die Eltern selbst nicht in der Lage sind, für Abhilfe zu sorgen, so kann die zuständige Behörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes ergreifen (COTTIER, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, Schweizeri- sches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 2018, Art. 307 N. 1). Der Kindesschutz soll rasch, nachhaltig und fachlich korrekt, jedoch mit minimalen Eingriffen in die Elternrechte und in die Familienstruktur der konkreten Gefährdungslage begegnen. Bei der An- ordnung der Massnahme geht es nicht um ein Verschulden oder eine Sanktion der Eltern. Das einzige Ziel der Massnahme ist, der Gefährdungslage zu begegnen und das Wohl des Kindes zu bewahren bzw. wiederherzustellen (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 307 N. 4). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt sodann, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und er- forderlich ist. Damit darf der Gefahr insbesondere nicht durch eine der weniger ein- schneidenden Massnahmen nach Art. 307 ZGB vorgebeugt werden können (vgl. zum Ganzen BGE 140 III 241 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_656/2016 vom

14. März 2017 E. 4; 5A_7/2016 vom 15. Juni 2016 E. 3.3.1). Das Subsidiaritätsprin- zip ist Ausdruck des Gedankens des Vorrangs der Familie gegenüber staatlichen Eingriffen. Es sind vorab die Eltern gehalten, eine Gefährdung des Kindeswohls ab- zuwenden. Dabei sollen sie insbesondere die Angebote der öffentlichen und ge- meinnützigen Jugendhilfe in Anspruch nehmen, wenn sie der Unterstützung bedür- fen (vgl. Art. 302 Abs. 3 ZGB). Nur wenn die Eltern der Kindeswohlgefährdung nicht Abhilfe verschaffen, soll die Kindesschutzbehörde intervenieren (vgl. AFFOLTER- FRINGELI/VOGEL, Berner Kommentar, Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Art. 296-317 ZGB, 2016, Vorbem. zu Art. 307-327c N. 262 ff.; BREITSCHMID, a.a.O., Art. 307 N. 6). 4.4. Die Grenze einer Weisung findet sich in den Persönlichkeitsrechten. Dort, wo die Weisung weit in ein Persönlichkeitsrecht eingreift – genannt ist z.B. die Weisung zur Suchttherapie –, kann sie unzulässig sein. Demgegenüber ist eine Weisung zu einer Beratung zulässig. Zur Abgrenzung ist festzuhalten, dass Beratungen, die von Sozialarbeitenden vorgenommen werden, im Rahmen von Weisungen grundsätz- lich möglich sind (ROSCH/HAURI, in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Recht und Methodik für Fachleute, 3. Aufl. 2022, Rz. 1034 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_65/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4). 4.5. Die Rüge der Beschwerdeführer ist unbegründet. Nachdem C._____ einein- halb Jahre lang den Schulbesuch verweigert hat und der persönliche Kontakt zu ihr ohne polizeiliche Intervention nicht hergestellt werden konnte, erscheint es verhält-

14 / 18 nismässig, als mildeste Massnahme – neben der Einsetzung einer Kindesvertreterin

– ein Jugendcoaching einzurichten. Daran ändert der gegenwärtige Schulbesuch von C._____ nichts. In Bezug auf das Online-Coaching sind seitens der Eltern ver- schiedene Aussagen getätigt worden. Sie führten anlässlich eines Gesprächs mit der KESB Nordbünden aus, dass sie das Coaching hätten, daran auch C._____ teilnehme, jedoch nicht regelmässig, man könne Jugendliche ja nicht zwingen (act. A.3, E. 4; act. B.6). Im Weiteren kann die persönliche Teilnahme von C._____ am Online-Coaching weder nachverfolgt noch von den Beschwerdeführern belegt wer- den. Es ist daher notwendig, dass sie ein Jugendcoaching erhält und die Weisung aufgrund der weiterhin anhaltenden Weigerungshaltung der Eltern bei Nichtbefol- gung mit einer Strafandrohnung nach Art. 292 StGB verbunden wird. F._____ hat diverse (schriftliche und telefonische) Kontaktversuche unternommen, welche er- folglos waren. Zuletzt hätten die Beschwerdeführer F._____ mitgeteilt, dass an der neuen Schule von C._____ ein Coaching angeboten werde, weshalb eine zusätzli- che Begleitung durch ihn derzeit nicht erforderlich sei (act. B.30). Das Jugendcoa- ching durch F._____ wurde mittels behördlicher Verfügung angeordnet. Es liegt nicht im Machtbereich der Eltern, die behördliche Verfügung zu übergehen und dem Jugendcoach Anweisungen zu geben. Die Eltern sind verpflichtet, die Kontaktauf- nahme zwischen Jugendcoach und C._____ zu begünstigen und ihm bei der Aus- übung des Coachings behilflich zu sein. Eine detailliertere Beschreibung der Mitwir- kungspflicht ist dazu nicht notwendig, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und findet sich ansonsten im angefochtenen Entscheid (act. B.1, S. 5). 4.6. Die Errichtung eines Jugendcoachings ist mit dem Subsidiaritätsprinzip ver- einbar, zumal von Seiten der Beschwerdeführer keine Intervention zur Vermeidung des mehr als einjährigen Schulabsentismus und damit zur Beendigung der Kindes- wohlgefährdung geführt hat, sondern die Beschwerdeführer weiterhin darauf be- harrten, C._____ brauche lediglich mehr Zeit. Ausserdem ist ein Jugendcoaching zur Abwendung von weiterem Schulabsentismus von C._____ geeignet und ange- sichts des zeitlichen Aspekts ebenso erforderlich. Es gibt keine mildere Kindes- schutzmassnahme, um C._____ Entwicklung zu fördern. Insgesamt erweist sich die Einsetzung eines Jugendcoaches für C._____ somit als verhältnismässig. 4.7. Weisungen können mit dem Verweisungsbruch nach Art. 292 StGB verbun- den werden. Soweit dies sozialarbeiterisch sinnvoll ist, kann damit zusätzlich Druck auf das System erfolgen, weil im Falle der Nichtbefolgung eine Busse bei den Straf- verfolgungsbehörden beantragt werden kann (ROSCH/HAURI, a.a.O., Rz. 1034). Da bekannt ist, dass sich die Eltern gegen die Anordnungen der KESB Nordbünden widersetzen, diese nicht freiwillig umsetzen werden und der Jugendcoach bereits

15 / 18 vergebens Kontaktversuche aufgenommen hat, erscheint die Verbindung der Wei- sung mit einem Verweisungsbruch sinnvoll und verhältnismässig. 4.8. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Einsetzung eines Jugendcoa- ches in der Person von F._____ verhältnismässig und angezeigt ist, um weiteren Schulabsentismus von C._____ vorzubeugen und soziale Kontakte mit Jugendli- chen aufzubauen bzw. auszubauen. Der Antrag auf Aufhebung des Jugendcoa- chings und damit von Dispositiv-Ziff. 2 lit. a ist daher abzuweisen. 5. Kosten Vorinstanz 5.1. Die Beschwerdeführer beantragen des Weiteren die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides und Rückweisung an die Vorinstanz betreffend den Kosten- punkt. Die Kosten seien ungenügend aufgeschlüsselt und dürften nicht für beide Kinder gemeinsam auferlegt werden, da es sich um zwei getrennte Verfahren handle. Hinzu komme, dass die Eröffnung des neuen Abklärungsverfahrens nicht auf neu dokumentierte Gefährdungstatsachen, sondern auf eine Informationslücke der Behörden zurückzuführen sei (act. A.1, V.7). 5.2. Gemäss Art. 63 Abs. 1 EGzZGB werden für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kosten erhoben. Diese sind von den Eltern, dem sorgeberechtigten oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen (Art. 63 Abs. 2 EGzZGB). Die Verfahrenskosten bestehen dabei aus einer Entscheidgebühr, all- fälligen Drittkosten wie Kosten für Gutachten, externe Abklärungsaufträge, Kindes- vertretung, den Gebühren für die Ausfertigung und Mitteilung des Entscheides so- wie aus den Barauslagen (Art. 25 KESV). Die Entscheidgebühr bemisst sich nach dem Aufwand und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person (Art. 26 Abs. 1 KESV) und beträgt bei Entscheiden der Kollegialbehörde CHF 500.00 bis CHF 30'000.00 (Art. 26 Abs. 2 lit. a KESV). Sie werden den Eltern in der Regel je hälftig auferlegt (Art. 27 Abs. 1 KESV). 5.3. Die KESB Nordbünden hat die Kosten im Entscheid betreffend C._____ auf CHF 1'660.00 festgesetzt (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 3a) und diese den Beschwerde- führern auferlegt (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 3b). Im Entscheid betreffend D._____ wurde auf diese Kostenverlegung verwiesen (act. B.1 [ZR1 25 176], Dispositiv-Ziff. 2.a). Sie begründet dies damit, dass es sich um die Kosten für die «Abklärung Kin- desschutzmassnahme» handle und auch die Kosten für das Verfahren der Schwes- ter D._____ betreffen (act. B.1, E. 3, S. 6). Der konkrete Aufwand sei im Anhang im «Formular Zeiterfassung» detailliert und nachvollziehbar dokumentiert worden (act.

16 / 18 A.3, Rz. 8). Bei Verfahren, die für mehrere Kinder einer Familie gemeinsam geführt würden, sei der gemeinsame Aufwand, welcher mehrere Kinder einer Familie glei- chermassen betreffe, praxisgemäss jeweils beim jüngsten Kind der Familie erfasst. Vorliegend werde das Verfahren für zwei Kinder mit gleichem Geburtsdatum ge- führt, weshalb die gemeinsamen Kosten für beide bei D._____ erfasst worden seien. Derjenige Aufwand, der lediglich einem Kind zugeordnet werden könne, werde separat für dieses Kind erfasst. Aus Praktikabilitätsgründen seien vorliegend die Kosten für beide Kinder zu einem Gesamtbetrag zusammengefasst worden. Die Verfahren seien in weiten Teilen grundsätzlich zusammen geführt und der Aufwand detailliert und nachvollziehbar erfasst worden. Kostenträger seien zudem in beiden Entscheiden die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern gemeinsam. Es sei nicht er- sichtlich, welcher Nachteil für sie aus dem gewählten Vorgehen resultieren sollte (act. A.3, Rz. 8). 5.4. Grundsätzlich sind die Verfahrenskosten – und damit auch der jeweils pro Kind getätigte Aufwand – separat zu erfassen und abzurechnen. Erlässt die KESB einen Entscheid, so muss sie den Aufwand pro Kind ausweisen und für diesen Ent- scheid aufschlüsseln. Damit soll vermieden werden, dass je nach Konstellation auf- grund der Kostenverteilung mehrere Entscheide angefochten werden müssen, ins- besondere wenn die Kostenverteilung nur in einem ein anderes Kind betreffenden Verfahren verfügt wird. Vorliegend stellt sich diese Problematik allerdings nicht, da beide Entscheide durch die Beschwerdeführer angefochten wurden. Die beiden Be- schwerdeverfahren wurden vorliegend vereinigt, weshalb die Verfahrenskosten un- eingeschränkt beurteilt werden können. Es erwächst den Beschwerdeführern durch das von der Vorinstanz vorgesehene Verfahren somit kein Nachteil. Die Höhe der Verfahrenskosten selbst ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ohne Weiteres nachvollziehbar und auch nicht pauschal vorgenommen worden. Im Formular «Zeiterfassung» wurden die Aufwendungen durch die Vorinstanz im Ein- zelnen dokumentiert (act. E.3) und auch betreffend die Kinder C._____ und D._____ separat aufgeschlüsselt. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführer das Ab- klärungsverfahren auf einen behördlichen Informationsmangel zurückführen, ändert am nachvollziehbar dokumentierten Aufwand nichts. Wenn die Vorinstanz im kon- kreten Fall die Verfahrenskosten im Verfahren betreffend C._____ festgelegt und den Eltern auferlegt hat, währenddessen sie im Entscheid betreffend D._____ dar- auf verwiesen hat, ist dies nicht rechtswidrig oder unangemessen. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen. 6. Fazit

17 / 18 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die Entscheide der KESB Nordbünden aufgrund der Umstände nicht als unangemessen oder gar rechtswidrig erweisen. Die dagegen erhobenen Beschwerden sind daher abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 7. Kosten 7.1. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens setzen sich aus den Gerichts- kosten sowie der Parteientschädigung zusammen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1). Die Kosten der beiden Beschwerdeverfahrens werden auf insgesamt CHF 2'000.00 festgesetzt (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]), wobei CHF 1'200.00 auf das etwas umfangreichere Verfahren ZR1 25 175 und CHF 800.00 auf das Verfahren ZR1 25 176 entfallen. 7.2. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten zulasten der Beschwerde- führer (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Besondere Umstände, aufgrund derer auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden könnte, sind keine ersichtlich (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 KESV [BR 215.010]). Die Gerichtskosten werden mit den von den Beschwerdeführern geleis- teten Kostenvorschüssen verrechnet. Den Beschwerdeführern ist für das Verfahren ZR1 25 175 CHF 300.00 und für das Verfahren ZR1 25 176 CHF 700.00 zu erstat- ten. 7.3. Parteientschädigungen werden bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht entrichtet.

18 / 18 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten für beide Beschwerdeverfahren werden auf insgesamt CHF 2'000.00 festgelegt und gehen zu Lasten von B._____ und A._____. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt CHF 3'000.00 verrechnet. B._____ und A._____ werden somit insgesamt CHF 1'000.00 aus der Kasse des Obergerichts des Kantons Graubünden erstattet. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung an:]