fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 / 3 In Erwägung, – dass A.________ mit ärztlicher Verfügung von Dr. med. B.________ vom 27. September 2025 fürsorgerisch in der Klinik A.________ untergebracht wurde, – dass A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom
27. September 2025 (Poststempel 29. September 2025), eingegangen am 30. September 2025, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden er- hob, – dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die Klinik A.________ am 30. September 2025 aufforderte, sich bis zum 1. Oktober 2025 zum Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und zur Not- wendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern, sowie die wesentli- chen Klinikakten einzureichen, – dass die Klinik A.________ den Beschwerdeführer bereits mit Entscheid vom
28. September 2025 aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen hatte und diesen Entscheid am 1. Oktober 2025 dem Obergericht mitteilte, – dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
E. 3 / 3 wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 1. Oktober 2025 mitgeteilt am 1. Oktober 2025 Referenz ZR1 25 133 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Parteien A.________ Beschwerdeführer Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 27. September 2025
2 / 3 In Erwägung, – dass A.________ mit ärztlicher Verfügung von Dr. med. B.________ vom 27. September 2025 fürsorgerisch in der Klinik A.________ untergebracht wurde, – dass A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom
27. September 2025 (Poststempel 29. September 2025), eingegangen am 30. September 2025, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden er- hob, – dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die Klinik A.________ am 30. September 2025 aufforderte, sich bis zum 1. Oktober 2025 zum Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und zur Not- wendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern, sowie die wesentli- chen Klinikakten einzureichen, – dass die Klinik A.________ den Beschwerdeführer bereits mit Entscheid vom
28. September 2025 aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen hatte und diesen Entscheid am 1. Oktober 2025 dem Obergericht mitteilte, – dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
3 / 3 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]